Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 /* COM/2013/027 final - 2013/0014 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Aktuelle Entwicklungen der
EU-Politik im Bereich des Schienenverkehrs In ihrem am 28. März 2011 angenommenen
Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu
einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“
(„Weißbuch 2011“) stellte die Kommission ihre Vision von der Schaffung
eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums vor und unterstrich dabei, dass
dieses Ziel die Schaffung eines Eisenbahnbinnenmarktes voraussetzt, in dem die
europäischen Eisenbahnunternehmen ihre Dienstleistungen frei von unnötigen
technischen und administrativen Hindernissen anbieten können. Darüber hinaus wurde in den Schlussfolgerungen
des Europäischen Rates vom Januar 2012 hervorgehoben, dass der Entfaltung
des wachstumsstimulierenden Potenzials eines vollständig integrierten
Binnenmarkts, auch unter Berücksichtigung der netzgebundenen Wirtschaftszweige,
besondere Bedeutung zukommt[1]. Ferner wird in der
Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2012 über Maßnahmen für Stabilität,
Wachstum und Beschäftigung[2] betont, dass der
Eisenbahnsektor weiter dereguliert werden muss und Markteintrittshindernisse
beseitigt werden müssen, wobei auch einschlägige länderspezifische Empfehlungen
ausgesprochen werden. Desgleichen verabschiedete die Kommission am 6. Juni
2012 die Mitteilung zur besseren Governance für den Binnenmarkt[3],
in der die Bedeutung des Verkehrssektors ebenfalls unterstrichen wird. Im vergangenen Jahrzehnt war der
Schienenverkehrsmarkt in der EU massiven Veränderungen unterworfen, die
schrittweise mit den drei so genannten „Eisenbahnpaketen“ (und einer Reihe
begleitender Rechtsakte) eingeführt wurden, um unter Wahrung eines hohen
Sicherheitsniveaus die nationalen Märkte zu öffnen, die Eisenbahn
wettbewerbsfähiger zu machen und ihre Interoperabilität auf EU-Ebene
herzustellen. Trotz der deutlichen Weiterentwicklung der EU-Vorschriften zur
Schaffung eines Binnenmarktes für Schienenverkehrsdienste ist der Anteil der
Eisenbahn am Verkehrsaufkommen in der EU jedoch noch immer relativ gering. Die
Kommission will daher ein viertes Eisenbahnpaket vorschlagen, um die noch
bestehenden Markthindernisse zu beseitigen und die Qualität und Effizienz von
Schienenverkehrsdiensten zu verbessern. Die vorliegende Verordnung ist Bestandteil des
vierten Eisenbahnpakets und legt den Schwerpunkt auf die Beseitigung der noch
bestehenden administrativen und technischen Hindernisse, insbesondere durch die
Festlegung eines gemeinsamen Sicherheitskonzepts und von Interoperabilitätsvorschriften
zur Erzielung größenbedingter Kosteneinsparungen für die Unternehmen in der
gesamten EU, die Senkung von Verwaltungskosten und die Beschleunigung
administrativer Verfahren sowie die Unterbindung von verdeckter
Diskriminierung, was durch die Tätigkeit einer Eisenbahnagentur der
Europäischen Union erreicht werden soll. Die Verordnung soll die ursprüngliche
Gründungsverordnung ersetzen und der Agentur wichtige neue Aufgaben zuweisen,
die diese zu einer wahrhaft europäischen Behörde für den Eisenbahnsektor im
Bereich der Interoperabilität und Sicherheit macht. 1.2. Warum soll die bestehende
Verordnung 881/2004 (in der geänderten Fassung) durch einen neuen Rechtsakt
ersetzt werden? Seit 2004, als die ursprüngliche
Gründungsverordnung erlassen wurde, hat sich eine Reihe von Entwicklungen bei
den europäischen Eisenbahnen und der Agentur ergeben. Es wurden zunehmend
Erkenntnisse über das Funktionieren des EU-Eisenbahnverkehrsbinnenmarkts, auch
in Bezug auf die Interoperabilität und Sicherheitsaspekte, gewonnen. Es wurden
neue Rechtsvorschriften zur Änderung der Agenturverordnung (2008) oder zur
Weiterentwicklung der bestehenden Aufgaben der ERA erlassen, ohne dass deren
Verordnung geändert wurde (z. B. Beschluss 2011/155/EU). In der diesem Vorschlag beigefügten
Folgenabschätzung wurde eine Reihe von Maßnahmen ausgemacht, mit denen der
Agentur neue Befugnisse zugewiesen und bestehende Prozesse gestrafft würden. Darüber hinaus muss eine Reihe von Änderungen
zur Verbesserung des Funktionierens der Agentur eingeführt werden als Ergebnis
der Bewertung der ERA-Gründungsverordnung und der Evaluierung der Agentur
(2009-2010) sowie auf der Grundlage der Empfehlungen der Gemeinsamen Erklärung
der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates zu dezentralisierten
Agenturen (2012) und des Positionspapiers des ERA-Verwaltungsrats zur Zukunft
der Agentur (2012). Dies betrifft insbesondere Verbesserungen der internen
Struktur und der Führung und Beschlussfassung der Agentur sowie ihre
Beziehungen zu Beteiligten. Mit einer neuen Verordnung wird es auch
leichter, den Rechtsakt klarer zu strukturieren (z. B. durch die
Streichung und Neunummerierung von Artikeln) und ihn logischer zu gestalten
(z. B. durch Verschieben einiger Artikel in relevantere Kapitel, die
Anlage neuer und Streichung überholter Kapitel). Schließlich werden auch die
Richtlinien für Interoperabilität und Sicherheit, die eng mit den Aufgaben der
ERA verbunden sind, im Rahmen dieses Legislativpakets geändert, was auch in
dieser Verordnung in geeigneter Weise zu berücksichtigen ist. Auf der Grundlage der vorstehenden
Ausführungen und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Juristischen
Dienstes beabsichtigt die Kommission, einen Vorschlag für eine neue
ERA-Verordnung zur Ersetzung der ursprünglichen Verordnung 881/2004
vorzuschlagen. Die Veränderungen gegenüber der Verordnung 881/2004 fallen in
drei verschiedene Kategorien: ·
Neue Bestimmungen: Neue
Aufgaben der Agentur (Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von
Fahrzeugen, Genehmigungen für die Inbetriebnahme streckenseitiger Teilsysteme
zur Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie
Sicherheitsbescheinigungen), verstärkte Kontrolle der nationalen Behörden, mehr
Befugnisse in Bezug auf nationale Vorschriften, neue Quelle von
ERA-Haushaltsmitteln (Gebühren und Entgelte), Beschwerdekammer; einige neue
Bestimmungen – vor allem bei der internen Organisation – ergeben sich aus dem
gemeinsamen Konzept für die EU-Agenturen. ·
Klärung und Vereinfachung bestehender
Bestimmungen: insbesondere im Hinblick auf die
Arbeitsverfahren, das ERTMS, Eisenbahnpersonal, Register, weitere Aufgaben. ·
Aktualisierung aufgrund
der Entwicklung des rechtlichen und politischen Rahmens: Bestimmungen zur
internen Organisation und Arbeitsweise sowie Bezugnahmen auf Ausschussverfahren
und delegierte Rechtsakte. ·
Redaktionelle Änderungen gegenüber der ursprünglichen Verordnung. 1.3. Verknüpfung dieser Verordnung
mit den Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit Die Richtlinie 2008/57/EG (Interoperabilitätsrichtlinie)
und die Richtlinie 2004/49/EG (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) stehen
in engem Zusammenhang mit der ursprünglichen Verordnung 881/2004. Im vierten
Eisenbahnpaket wird eine Neufassung dieser Richtlinien vorgeschlagen, die jedoch
weiterhin eng mit der vorliegenden Verordnung verknüpft bleiben. Dies ergibt
sich vor allem aus dem Umstand, dass die Agentur im Bereich der
Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr tätig ist, für die diese
Richtlinien die Rechtsgrundlage darstellen. In der vorliegenden Verordnung betrifft diese
Verknüpfung insbesondere: –
Technische Spezifikationen für die
Interoperabilität (TSI, Interoperabilitätsrichtlinie), gemeinsame
Sicherheitsziele (CST, Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) und gemeinsame
Sicherheitsmethoden (CSM, Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit): Die Agentur
ist zuständig für die Erarbeitung von Empfehlungen zur Annahme durch die
Kommission sowie für die Abgabe von Stellungnahmen an die Kommission im
Hinblick auf die Nichtanwendung der TSI; –
Sicherheitsbescheinigungen: Die Agentur ist
verantwortlich für die Erteilung, wobei das vollständige Verfahren in der
Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit geregelt ist; –
Register: Die Agentur ist verantwortlich für
Empfehlungen an die Kommission bezüglich der Spezifikation von Registern (gemäß
der Interoperabilitätsrichtlinie) und deren Überarbeitung und die
Sicherstellung der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit; –
Genehmigungen zum Inverkehrbringen von
Eisenbahnfahrzeugen und Fahrzeugtypen und Genehmigungen zur Inbetriebnahme
streckenseitiger Teilsysteme für die Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung: Die Agentur ist zuständig für die Erteilung, wobei das
vollständige Antragsverfahren in der Interoperabilitätsrichtlinie geregelt ist; –
Telematikanwendungen und Europäisches
Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS): Dabei handelt es sich um spezifische
Bereiche, die einschlägigen TSI unterliegen, welche im Rahmen der
Interoperabilitätsrichtlinie verabschiedet wurden und bei denen der Agentur eine
wichtige Rolle als Systembehörde zukommt; –
benannte Konformitätsbewertungsstellen: Die Agentur
ist zuständig für die Unterstützung und Überwachung ihrer Aktivitäten, wobei
Einrichtung und Aufgabenzuweisung der Interoperabilitätsrichtlinie unterliegen; –
nationale Sicherheitsbehörden: Die Agentur ist
zuständig für die Unterstützung und Überwachung ihrer Aktivitäten, wobei
Einrichtung und Aufgabenzuweisung der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit
unterliegen; –
nationale Eisenbahnvorschriften Die Agentur ist für
die Prüfung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Verringerung zuständig,
wobei das Verfahren für die Notifizierung der Vorschriften in der Richtlinie
über die Eisenbahnsicherheit und in der Interoperabilitätsrichtlinie geregelt
ist. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommissionsdienststellen haben die
Entwicklung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums kontinuierlich mit
Vertretern des Eisenbahnsektors beraten. In den Jahren 2010-2011 hat sie eine
Ex-post-Bewertung der Verordnung 881/2004 und des Funktionierens der
Eisenbahnagentur der Europäischen Union vorgenommen[4].
Diese Bewertung hat in Verbindung mit der allgemeinen Bewertung der
EU-Agenturen 2009 gezeigt, welchen Zusatznutzen die Agentur bewirkt, und im
Allgemeinen eine positive Meinung der Interessengruppen in Bezug auf die ERA
und ihre Ergebnisse belegt. Die Ergebnisse der Evaluierung fanden als wichtige
Quellen Eingang in die Vorarbeiten zum anschließenden Prozess der Folgenabschätzung
bezüglich der Änderung der Verordnung. Die Europäische Kommission hat eine gründliche
Folgenabschätzung zur Unterstützung der Legislativvorschläge zur Verbesserung
der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des einheitlichen europäischen
Eisenbahnraums auf dem Gebiet der Interoperabilität und der Sicherheit
durchgeführt. Eine Lenkungsgruppe Folgenabschätzung (IASG) wurde im Juni 2011
einberufen, zu der die GD MOVE alle Generaldirektionen eingeladen hatte. Ein externer Berater arbeitete den Entwurf
einer unterstützenden Studie zur Folgenabschätzung aus und führte eine gezielte
Konsultation der Interessengruppen durch. Die gezielte Konsultation begann am
18. November 2011 mit einer Internet-Erhebung, die bis zum 30. Dezember
2011 lief. Es schlossen sich Gespräche mit den wichtigsten Akteuren und ein
Workshop für die Beteiligten Ende Februar 2012 an. Seitdem hat die GD MOVE bilaterale Sitzungen
mit dem Sektor durchgeführt, um Meinungen dazu einzuholen, was im vierten
Legislativpaket im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit getan werden
sollte. Angesichts der technischen Natur dieser
Initiative wurde keine öffentliche Konsultation durchgeführt. Die Kommission
hat jedoch sichergestellt, dass alle interessierten Parteien rechtzeitig
konsultiert wurden und sich die Erörterungen auf alle Schlüsselelemente der
Initiative erstreckten. Ausschuss für Folgenabschätzung: Am 5. September 2012 trat der Ausschuss
für Folgenabschätzung zusammen und gab anschließend eine befürwortende
Stellungnahme ab. Die wichtigsten Empfehlungen des Ausschusses flossen in die
Folgenabschätzung ein: –
weitere Statistiken und Informationen über die
Konsultation der Interessengruppen wurden aufgenommen; –
erhoffte Synergien mit anderen Elementen des
vierten Eisenbahnpakets wurden aufgenommen und indirekte Auswirkungen
erläutert; –
die wichtigsten für die Optionen 2 bis 5
einheitlichen allgemeinen Maßnahmen wurden ausführlicher beschrieben und
hinsichtlich ihrer Differenzierung erläutert; –
die Methoden für die Folgenabschätzung wurden
verdeutlicht und besser erläutert; die zugrunde liegende Logik wurde durch
bessere Querverweise verdeutlicht; –
Verwaltungskosten für die Wirtschaftsakteure
(Eisenbahnunternehmen) und die Kosten für öffentliche Verwaltungen (nationale
Behörden, ERA und Kommission) wurden besser unterschieden. Ermittelte Optionen: Nach Prüfung einzelner Maßnahmen hat die
Kommission neben dem Ausgangsszenario fünf strategische Optionen (Optionen 2-6)
ermittelt. Die Optionen 2-5 betreffen vor allem das Niveau der Beziehungen
zwischen der Eisenbahnagentur der Europäischen Union („ERA“ oder „Agentur“) und
den nationalen Behörden und sind alle geeignet, die drei operativen Ziele zu
erreichen. Die Option 6 umfasst horizontale Maßnahmen, die von den
Beziehungen zwischen der ERA und den nationalen Behörden weitestgehend
unabhängig sind und die zusätzlich zu einer der Optionen 2-5 ergriffen werden
können, was den Gesamterfolg letztlich noch erhöhen dürfte. Option 1: Ausgangsszenario (keine
Maßnahmen) – Fortführung des für den Sektor derzeit vorgegebenen Wegs. Option 2: Größere Koordinierungsrolle für
die ERA, um einen einheitlichen Ansatz für die Bescheinigung von
Eisenbahnunternehmen und die Fahrzeuggenehmigung zu gewährleisten. Option 3: Die ERA als zentrale
Anlaufstelle, wobei die endgültige Entscheidung über Bescheinigungen und
Genehmigungen bei den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) verbleibt, die ERA
jedoch die eingehenden Anträge und die entsprechenden Entscheidungen prüft. Option 4: Die ERA und die NSB haben
gemeinsame Zuständigkeiten, wobei die endgültige Entscheidung über
Bescheinigungen und Genehmigungen bei der ERA liegt. Option 5: Die ERA übernimmt Aufgaben der
NSB in Bezug auf die Bescheinigung von Eisenbahnunternehmen und die
Fahrzeuggenehmigung. Option 6: Horizontale Maßnahmen,
einschließlich sonstiger rechtlicher und „weicher” Maßnahmen (die über
gemeinsame Zuständigkeiten nationaler Behörden und der ERA hinausgehen), die
die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors erhöhen könnten, z. B.: Stärkung
der Rolle der ERA bei der Verbreitung eisenbahnbezogener Informationen und
Schulung oder Übergang von nationalen technischen Vorschriften und
Sicherheitsvorschriften zu einem System von EU-Vorschriften (durch die
Identifizierung unnötiger Vorschriften durch die ERA und NSB und die anschließende
Verpflichtung der nationalen Behörden zur Streichung dieser Vorschriften, sowie
die Einschränkung der Möglichkeit, neue Vorschriften zu erlassen). Auswirkungen der Optionen: Die
Umweltauswirkungen aller Optionen wurden als positiv, wenn auch gering, bewertet.
Die sozialen Auswirkungen aller Optionen wurden als gering/marginal bewertet. Die nachfolgende Tabelle enthält die
wirtschaftlichen Vorteile (Effizienz) und Anzahl der erreichten Ziele
(Wirksamkeit) für kombinierte Optionen: Option || Effizienz (Nettonutzen in Mio. EUR insgesamt) || Wirksamkeit (Zahl der erfüllten operativen Ziele) Option 2+6: Stärkere „Koordinierung“ durch die ERA + horizontale Maßnahmen || 411 || 1 Option 3+6: ERA als zentrale Anlaufstelle + horizontale Maßnahmen || 461 || 2 Option 4+6: gemeinsame Zuständigkeiten der ERA und NSB + horizontale Maßnahmen || 497 || 3 Option 5+6: ERA übernimmt Aufgaben der NSB hinsichtlich Genehmigung und Bescheinigung + horizontale Maßnahmen || 476 || 3 Als Schlussfolgerung ergab sich, dass
Option 4 (in Kombination mit Option 6) die vorzuziehende Lösung
darstellt, da sie hinsichtlich der folgenden Ergebnisse die beste Bilanz
aufweist: –
Für die Industrie gelten geringere Kosten und
Fristen für die Sicherheitsbescheinigung und die Genehmigung von Fahrzeugen und
anderen Teilsystemen; –
Auswirkungen auf den EU-Haushalt; –
Auswirkungen auf die Kosten nationaler
Einrichtungen; –
Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit; –
Lösung der ermittelten Probleme und –
Zielerreichung. Weitere Informationen zur Folgenabschätzung
und zu den Ergebnissen der Konsultation der Beteiligten enthält die
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu den Legislativvorschlägen für
die Beseitigung der verbleibenden administrativen und technischen Hindernisse
im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit im EU-Eisenbahnverkehrsmarkt.
Diese Arbeitsunterlage wird auf der Website des Generalsekretariats der
Kommission nach der Annahme dieses Rechtsakts veröffentlicht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Dieser Abschnitt enthält Bemerkungen und
Erläuterungen zu den wichtigsten Bestimmungen der neuen ERA-Verordnung, soweit
sie im Hinblick auf die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Wortlaut der
Verordnung 881/2004 erforderlich sind. KAPITEL 1: GRUNDSÄTZE: Artikel 1: Die Ziele wurden überarbeitet, um
neuen Aufgaben der Agentur Rechnung zu tragen, und in die Erwägungsgründe
verschoben. Stattdessen wurden zur Verdeutlichung „Gegenstand und
Geltungsbereich“ angegeben. Artikel 2: Der Rechtsstatus wurde
zweckmäßigerweise hierhin verschoben (ursprünglich Artikel 22). Artikel 3: Geändert, um der neuen Art der
Tätigkeiten der Agentur Rechnung zu tragen. KAPITEL 2
ARBEITSWEISE: Neues Kapitel zur Abdeckung der Themen, die
ursprünglich in anderen Kapiteln erfasst wurden, sich jedoch tatsächlich auf
die Methode beziehen, nach der die ERA ihre Ziele erreicht. Artikel 4: „Arbeitsgruppen“ wurde im Interesse
der rechtlichen Klarheit umformuliert, insbesondere: der Verweis auf die AEIF
ist jetzt hinfällig und kann gestrichen werden; der ursprüngliche Artikel 24
Absatz 4 wurde vom Artikel über das ERA-Personal hierhin verschoben; die
Geschäftsordnung ist vom Verwaltungsrat zu verabschieden. Artikel 7: „Folgenabschätzung“; der
ursprüngliche Wortlaut beschränkte die Kosten-Nutzen-Analyse allein auf die
Sicherheit (Artikel 6 Absatz 4); diese Aufgabe sollte nicht Teil
einer bestimmten Tätigkeit der Agentur sein, daher die Notwendigkeit, die
Absätze in einen allgemeinen Teil zu verschieben und allgemeiner anwendbar zu
machen sowie klare Aufgaben vorzugeben. Dies entspricht dem Standpunkt des
Ausschusses über die Zukunft der ERA und den Grundsätzen der
tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen
Managements. Artikel 8: „Studien“; vormals Artikel 20
— wurde verschoben, da Studien Mittel zur Erreichung von Zielen sind und keine
Aufgaben als solche darstellen. Artikel 9: „Stellungnahmen“; vormals
Artikel 10 über technische Stellungnahmen. Das Wort „technische“ wird im
Einklang mit den Richtlinien gestrichen. Absatz 2a Buchstabe b wird als
hinfällig gestrichen. Absatz 3 (ursprünglich Absatz 2b) wird geändert, um
den Anwendungsbereich auszuweiten (zuvor ohne klare Begründung nur auf TSI
beschränkt). Artikel 10: „Besuche in den Mitgliedstaaten“;
vormals Artikel 33 — wurde in diesen Abschnitt verschoben, da Besuche Mittel
zur Erreichung der Ziele der Agentur sind. KAPITEL 3
AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EISENBAHNSICHERHEIT: Artikel 11: „Technische Unterstützung –
Sicherheit“; geringfügige Änderungen zur Klärung der Aufgaben der Agentur. Artikel 12: „Sicherheitsbescheinigungen“; neue
Rolle der ERA (Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen), wie im
Folgenabschätzungsbericht vorgeschlagen, in Übereinstimmung mit der
überarbeiteten Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit. Artikel 13: „Instandhaltung von Fahrzeugen“;
neuer Artikel — ursprünglich in Kapitel 3a, wurde vereinfacht und der Relevanz
wegen in den Teil bezüglich der Sicherheit verschoben. Artikel 14: „Beförderung gefährlicher Güter
mit der Eisenbahn“; neuer Artikel, der auf eine förmliche Grundlage stellt, was
die ERA im Bereich der Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter tatsächlich
bereits tut. KAPITEL 4
AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER INTEROPERABILITÄT: Artikel 15: „Technische Unterstützung –
Interoperabilität“; geringfügig geändert, um Veränderungen in der
Interoperabilitätsrichtlinie (Buchstaben b und c) Rechnung zu tragen sowie zur
Klärung der bestehenden Aufgaben der ERA. Artikel 16: „Genehmigungen für das
Inverkehrbringen von Fahrzeug“; neuer Artikel — deckt die neue Rolle der ERA
bei der Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen ab,
wie im Folgenabschätzungsbericht vorgeschlagen, im Einklang mit der geänderten
Interoperabilitätsrichtlinie. Artikel 17: „Genehmigungen für das
Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen“; neuer Artikel — deckt die neue Rolle der
ERA bei der Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von
Fahrzeugtypen im Einklang mit der geänderten Interoperabilitätsrichtlinie ab. Artikel 18: „Genehmigung für die
Inbetriebnahme streckenseitiger Teilsysteme für Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung“; neuer Artikel — deckt die neue Rolle der ERA bezüglich der
Genehmigung streckenseitiger ZZS-Ausrüstung ab; steht in Zusammenhang mit der
Rolle der ERA als Systembehörde und den Konsequenzen der neuen Aufgabe der
Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit
ERTMS-Ausrüstung (um zu gewährleisten, dass die Genehmigungen für das
Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit bordseitiger ERTMS-Ausrüstung mit
streckenseitigen Systemen im Einklang stehen). Artikel 19: „Telematikanwendungen“; neuer
Artikel, der hinzugefügt wurde, um eine förmliche Grundlage für die Rolle zu
schaffen, die die ERA bereits gemäß TSI TAP/TAF spielt, im Einklang mit dem
Folgenabschätzungsbericht. Artikel 20: „Unterstützung der benannten
Konformitätsbewertungsstellen“; geändert — Bestimmungen für die Überwachung
benannter Stellen durch die Kommission wurden in den neuen Abschnitt bezüglich
der Überwachung verschoben; die restlichen Bestimmungen betreffen die
Unterstützung benannter Stellen (die Kommission hat der Agentur mit Wirkung zum
20. April 2011 Aufgaben bezüglich des Technischen Sekretariats der
benannten Stellen für den Eisenbahnsektor übertragen, und da diese Tätigkeit
bereits ausgeübt wird, muss dem in den Rechtsvorschriften Rechnung getragen
werden). KAPITEL 5
AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT NATIONALEN VORSCHRIFTEN (hinter das Kapitel über
die Interoperabilität verschoben): Artikel 21, 22 und 23: „Nationale
Vorschriften“; neue Artikel, in die die ursprünglichen Artikel 9a und 9b
aufgenommen wurden und die geändert wurden zur Angleichung der Verfahren an die
Richtlinien über die Interoperabilität und die Sicherheit und zur
Berücksichtigung der erweiterten Befugnisse der ERA in Bezug auf die nationalen
Vorschriften gemäß Folgenabschätzungsbericht und Entwurf des Berichts der
Taskforce zu nationalen Sicherheitsvorschriften; die Verwaltung der Datenbank
wurde eindeutig der ERA übertragen, um zuvor gemischte Zuständigkeiten
(Kommission und ERA) zu klären und derzeitige technische, Koordinierungs- und
Verfügungsprobleme zu klären. KAPITEL 6
AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT ERTMS: der ERTMS-Abschnitt verdient ein neues,
gesondertes Kapitel. Artikel 24-28: „ERTMS-Aufgaben“, diese
umfassen den ursprünglichen Artikel 21a, der geändert wurde, um die
Zuständigkeiten der Agentur und anderer Akteure in Bezug auf das ERTMS zu
verdeutlichen, die ERTMS-Einführung zu verbessern und widerzuspiegeln, was die
ERA in diesem Bereich bereits tut; Artikel 13e wurde entsprechend der vorläufigen
Bewertung technischer Folgemaßnahmen der letzten vier Jahre durch die
Kommission geändert. KAPITEL 7
AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERWACHUNG DES EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN
EISENBAHNRAUMS: Neues Kapitel — verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der
Überwachung sind jetzt im Interesse einer besseren Sichtbarkeit und Klarheit in
einem einzigen Kapitel zusammengefasst. Artikel 29: „Überwachung der nationalen
Sicherheitsbehörden“; neuer Artikel — neue Aufgabe der ERA: Kontrolle der
nationalen Sicherheitsbehörden, wie im Folgenabschätzungsbericht (und in der
Bewertung des ERA-Verordnung) vorgeschlagen. Artikel 30: „Überwachung der benannten
Konformitätsbewertungsstellen“; neuer Artikel — neue Aufgabe der ERA: Kontrolle
der benannten Stellen, wie im Folgenabschätzungsbericht vorgeschlagen. Artikel 31: „Überwachung der Fortschritte im
Bereich der Interoperabilität und Sicherheit“; basiert teilweise auf
Artikel 9 (neue Absätze 1 und 2, ERA-Aufgaben im Zusammenhang mit der
Überwachung der Sicherheit wurden klarer formuliert), auf dem ursprünglichen
Artikel 14 (neue Absätze 3 und 4, zwei getrennte Berichte zu
Interoperabilität und Sicherheit wurden jetzt in einem einzigen
zusammengefasst); Absatz 5 — basiert auf Artikel 21b Absatz 2a, im
Einklang mit dem Folgenabschätzungsbericht und der Bewertung der
ERA-Verordnung. KAPITEL 8
WEITERE AUFGABEN – neues Kapitel, in dem frühere Kapitel zu Registern,
Eisenbahnpersonal und anderen Aufgaben zusammengefasst sind: Artikel 32: „Eisenbahnpersonal“; fasst die
ursprünglichen Artikel 16b, 16c und 17 zur Vereinfachung zusammen: einige
Aufgaben sind hinfällig, andere sind in der Richtlinie 2007/59/EG dargelegt;
wurde geändert, um Rechtsunsicherheit und Wiederholungen zu vermeiden. Artikel 33: „Register“; der Artikel fasst die
ursprünglichen Artikel 18 und 19 zusammen, die aktualisiert und den
Rechtsvorschriften angepasst wurden. Artikel 34: „Netze der nationalen
Sicherheitsbehörden, Untersuchungsstellen und Vertretungsgremien“; teilweise
ursprünglich in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 9; das Netz von
Vertretungsgremien wurde hinzugefügt (Absatz 2) um die Koordinierung der
Akteure auf der Ebene der Agentur zu verbessern und zu strukturieren; Absatz 3
wurde hinzugefügt, um die Konsultation aller Akteure zu verbessern und zu
strukturieren und letztlich Ergebnisse von höherer Qualität von der Agentur zu
erhalten (im Einklang mit der Bewertung der ERA-Verordnung und dem
Positionspapier über die Zukunft der ERA). Artikel 35: „Kommunikation und Verbreitung“;
neuer Artikel, in dem zum Teil die bestehenden Tätigkeiten der ERA formalisiert
werden, basierend auf dem Folgenabschätzungsbericht, der Bewertung der
ERA-Verordnung und dem Positionspapier über die Zukunft der Agentur. Artikel 36: „Forschung und Förderung der
Innovation“; ursprünglicher Artikel unter Hinzufügung der Forschung;
Formalisierung dessen, was die ERA bereits weitgehend tut, entsprechend dem
Positionspapier des Verwaltungsrats über die Zukunft der ERA. Artikel 37: „Unterstützung der Kommission“;
geringfügig geändert. Artikel 38: „Unterstützung bei der Bewertung
von Eisenbahnprojekten“; ursprünglich Artikel 15; der Geltungsbereich
wurde um die Sicherheit erweitert. Artikel 39: „Unterstützung der
Mitgliedstaaten, der Beitrittskandidatenländer und Beteiligten“; neuer Artikel
gemäß dem Folgenabschätzungsbericht (Maßnahme von Option 6) und den
Ergebnissen der Bewertung der ERA-Verordnung. Artikel 40: „Internationale Beziehungen“;
neuer Artikel zur Formalisierung dessen, was die ERA bereits weitgehend tut,
entsprechend dem Folgenabschätzungsbericht und dem Positionspapier des
Verwaltungsrats über die Zukunft der ERA. Artikel 41: „Koordinierung in Bezug auf
Ersatzteile“; neuer Artikel — neue Aufgabe im Einklang mit dem
Folgenabschätzungsbericht. KAPITEL 9
AUFBAU DER AGENTUR: Weitgehend auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung der
Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates über die
dezentralisierten Agenturen und des Gemeinsamen Konzepts (2012) formuliert,
insbesondere in Bezug auf: erweiterte Kompetenzen des Verwaltungsrats
(„Management Board“, zuvor „Administrative Board“), Exekutivausschuss,
mehrjähriges Arbeitsprogramm; andere Standardbestimmungen bezüglich Personal-
und Haushaltsfragen. Weitere wichtige Änderungen: Artikel 48: „Jährliche und mehrjährige Arbeitsprogramme“;
neuer, gesonderter Artikel zu den Arbeitsprogrammen, der der Klarheit wegen als
nützlich erachtet wird; entspricht der Gemeinsamen Erklärung und den
Empfehlungen des Rechnungshofs, des Europäischen Parlaments, der Bewertung der
ERA-Verordnung und dem Positionspapier des ERA-Verwaltungsrats zur Zukunft der
Agentur (mehrjährige Perspektive, ABB und ABM, Beziehungen zu Beteiligten). Artikel 51-57: „Beschwerdekammer“; neue
Artikel — Die Beschwerdekammer ist erforderlich nach der Erweiterung der ERA-Kompetenzen
(Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von
Sicherheitsbescheinigungen); der Folgenabschätzungsbericht sieht die Schaffung
einer unabhängigen Beschwerdestelle außerhalb der Agentur vor, die bereits bei
der EASA getroffene Lösung scheint jedoch zweckmäßiger; zugrunde gelegt wurden
die einschlägigen Bestimmungen der EASA-Verordnung. KAPITEL 10
FINANZBESTIMMUNGEN: Artikel 58 Absatz 2: neuer Buchstabe
c – neue Einnahmequellen der ERA (externe Gebühren und Entgelte für die
Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von
Sicherheitsbescheinigungen (neue Aufgaben)); neuer Buchstabe e — zur
Vereinheitlichung mit der EASA-Verordnung. KAPITEL 11
PERSONAL: neues Kapitel, folgt weitgehend den üblichen Bestimmungen, die sich
aus dem Gemeinsamen Konzept für die Agenturen ergeben (Artikel 62 und 63). Artikel 61: „Personal – Allgemeine
Bestimmungen“; ursprünglich Artikel 24, geändert im Einklang mit der
Gemeinsamen Erklärung über die Agenturen, der Bewertung der ERA-Verordnung und
dem Positionspapier des ERA-Verwaltungsrats über die Zukunft der Agentur;
frühere Einschränkungen der maximalen Vertragslaufzeit wurden gestrichen. KAPITEL 12
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN: Artikel 64, 66-68, 70-72: wurden aus anderen
Teilen der ursprünglichen Verordnung verschoben und gegebenenfalls im Einklang
mit der Gemeinsamen Erklärung zu den Agenturen geändert. Artikel 65: „Sitzabkommen und
Arbeitsvoraussetzungen“; neuer Artikel gemäß der Gemeinsamen Erklärung zu
dezentralisierten Agenturen (2012). Artikel 69: „Zusammenarbeit mit nationalen
Behörden und Einrichtungen“; neue Artikel aufgrund neuer Befugnisse der ERA zur
Erteilung von Bescheinigungen und Genehmigungen; die Zusammenarbeit mit
nationalen Einrichtungen und Behörden wird in einigen Fällen für erforderlich
gehalten, um deren Fachwissen zu nutzen; Möglichkeit der teilweisen
(Unterauftrag-)Vergabe von Aufgaben der ERA. KAPITEL 13
SCHLUSSBESTIMMUNGEN: neues Kapitel Artikel 73 und 74: „Delegierte Rechtsakte“;
neue Artikel — aufgrund der neuen ERA-Befugnisse (zur Erteilung von
Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für das Inverkehrbringen von
Fahrzeugen, Eigenmittel) besteht die Notwendigkeit, delegierte Rechtsakte zu
erlassen; dies ist vergleichbar mit der EASA. Artikel 75: „Ausschussverfahren“; neuer
Artikel, um nicht auf andere Rechtsakte (Interoperabilitätsrichtlinie)
verweisen zu müssen. Artikel 76: „Bewertung und Überarbeitung“;
ursprünglicher Artikel abgeändert gemäß der Gemeinsamen Erklärung zu den
Agenturen. ARTIKEL, DIE SICH GEGENÜBER DER VERORDNUNG
881/2004 NICHT GEÄNDERT HABEN: 5, 6, 58, 59, 60. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Diese neue Verordnung schafft eine
Rechtsgrundlage für finanzielle und personelle Verpflichtungen in Bezug auf die
Eisenbahnagentur der Europäischen Union. Die detaillierten Berechnungen sind
dem Anhang, dem Finanzbogen für Rechtsakte, zu entnehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der
vorliegende Rechtsakt bezüglich des ERA-Personals Folgendes umfasst: 1. Berechnungen aus zwei früheren
Finanzbögen der ursprünglichen Verordnung 881/2004 und der Änderung dieser
Verordnung von 2008 (Verordnung 1335/2008), die 104 Zeitbedienstete für
die ERA vorsehen; 2. Haushaltsverfahren für
2005-2013, durch die die Haushaltsbehörde der ERA zusätzlich 39 Planstellen
zur Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben gewährte, die nicht in der
Gründungsverordnung berücksichtigt waren, was insgesamt zu
143 Zeitbediensteten im Jahr 2013 führt; 3. die veranschlagten
Auswirkungen der neuen Aufgaben und erweiterten Befugnisse der ERA, die in der
vorliegenden neuen Verordnung vorgesehen sind, auf den Personalbedarf, die mit
43 Personen veranschlagt werden. Bezüglich Punkt 2 ist zu
beachten, dass die Zahl der Stellen seit Errichtung der ERA im Jahr 2005
schrittweise gestiegen ist. Diese Veränderung war Gegenstand einer
ausführlichen jährlichen Kontrolle und wurde von der Haushaltsbehörde jedes
Jahr gemäß dem Vorschlag der Kommission zur Zahl der Stellen verabschiedet. Der
wichtigste Grund für den Unterschied zwischen Punkt 1 und Punkt 2
ist, dass eine Reihe von Funktionen und Tätigkeiten wie Rechtsfragen,
Datenschutzbeauftragter, Sekretariat des Verwaltungsrats, internes Audit,
Qualität und Geschäftsplanung, wirtschaftliche Bewertung (Folgenabschätzung),
Beschaffung, Anlagenverwaltung und ein Leiter der Verwaltung in der
Gründungsverordnung nicht vorgesehen waren oder zumindest nicht durch eigens
dafür vorgesehenes Personal abgedeckt werden sollten. Für einige
Tätigkeitsbereiche, einschließlich Personal, EDV und Finanzen, wurde der
Personalbedarf erheblich unterschätzt. Die Tätigkeit der wirtschaftlichen Bewertung
ergibt sich aus der Tatsache, dass die ERA errichtet wurde, um einen Beitrag zu
einem integrierten und wettbewerbsfähigen Eisenbahnraum zu leisten. Sie war
seit Beginn fester Bestandteil der Tätigkeiten der Agentur, auch wenn dafür
kein eigenes Personal im Finanzbogen vorgesehen war. Die Notwendigkeit dieser
Tätigkeit ist unbestritten und hat in jüngster Zeit im Einklang mit dem
ABB-Konzept zugenommen; dem wird Rechnung getragen, indem ein neuer Artikel zur
Aufnahme in die neue Agenturverordnung vorgeschlagen wird. Zusätzlich zu diesen Entwicklungen wurden der
Agentur mit verschiedenen Rechtsakten der Kommission zusätzliche Aufgaben mit
Auswirkungen auf den Personalbedarf zugewiesen, ohne dass sich dies im
Finanzbogen angemessen niedergeschlagen hätte. Beispielsweise erhielt die
Agentur durch den Beschluss 2011/155/EU über die Veröffentlichung und
Verwaltung des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der
Richtlinie 2008/57/EG zusätzliche Aufgaben in Bezug auf Transparenz und
Vereinfachung der Verfahren und Vorschriften für die Genehmigung von
Eisenbahnfahrzeugen und Teilsystemen. Konkret betrifft die Rolle der ERA die
Dokumentation der Genehmigungsverfahren in Mitgliedstaaten, die Dokumentation
der angewandten nationalen Vorschriften für die Genehmigung von
Eisenbahnfahrzeugen und die Überprüfung der Daten auf Kohärenz, die
Unterstützung der nationalen Sicherheitsbehörden und die Verwaltung und Pflege
der Daten. Bezüglich Punkt 3 ergeben sich die
budgetären und personellen Auswirkungen neuer und erweiterter Aufgaben
hauptsächlich aus den Berechnungen der Folgenabschätzung, der Umsetzung der
Empfehlungen in der Gemeinsamen Erklärung der Kommission, des Europäischen Parlaments
und des Rates zu dezentralisierten Agenturen, den Empfehlungen des
Rechnungshofs und des internen Rechnungsprüfungsdienstes sowie der Bewertung
der ERA-Verordnung. Alle Änderungen der Rechtsvorschriften sind im Wesentlichen
in Abschnitt 3 dieser Begründung erläutert. Insgesamt werden
schätzungsweise 70 Personen erforderlich sein, um diese neuen und
erweiterten Aufgaben wahrzunehmen, was 43 zusätzliche Mitarbeiter bezogen
auf die gegenwärtige Personalausstattung bedeutet. Diese 43 neuen
Mitarbeiter werden mit der Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
befasst sein und durch externe Gebühren und Entgelte abgedeckt, während die
verbleibenden 27 Personen, die noch benötigt werden, durch eine interne
Umsetzung des vorhandenen Personals der Agentur gewonnen werden. Es wird daher
keine zusätzlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt geben (ausgenommen die
Jahre 2015 und 2016, in denen noch keine externen Gebühren und Entgelte zur
Verfügung stehen). Die geplanten 43 zusätzlichen Mitarbeiter
sollen folgende Kategorien angehören: ·
Technische Experten (41 Personen), die mit der
Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und
Fahrzeugtypen (30 Personen), von Inbetriebnahmegenehmigungen für
streckenseitige Teilsysteme der Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
(6 Personen) sowie von Sicherheitsbescheinigungen (5 Personen)
befasst sind; ·
zugehöriges Verwaltungspersonal (2 Personen),
einschließlich eines Buchhalters, der das geplante System externer Gebühren und
Entgelte verwaltet, einschließlich der Zusammenarbeit mit nationalen Behörden. Die externen Gebühren und Entgelte würden auch
damit verbundene Gemeinkosten decken, hauptsächlich: ·
Übersetzung von Entscheidungen der ERA in die
betreffenden Amtssprachen; ·
IT-System für Buchhaltungszwecke (für externe
Gebühren und Entgelte). Die verbleibenden
27 Personen, die durch eine interne Umsetzung von Personal der Agentur
gewonnen werden, wären mit Folgendem befasst: ·
Überwachung der nationalen Sicherheitsbehörden und
benannten Stellen sowie Umsetzung der nationalen Sicherheits- und
Interoperabilitätsvorschriften; ·
Verringerung der Zahl nationaler Vorschriften; ·
Beratung und Unterstützung der Mitgliedstaaten und
Beteiligten, Verbreitung von eisenbahnbezogenen Informationen und Ausbildung
sowie Koordinierung der potenziellen Vereinheitlichung von Ersatzteilen. Die gesamten Auswirkungen der ERA auf den
EU-Haushalt werden für den Zeitraum 2015-2020 auf 157,113 Mio. EUR
geschätzt. Die dem EU-Haushalt entstehenden Kosten für die neuen Aufgaben
belaufen sich auf 0,4113 Mio. EUR, da sie ab 2017 durch von der Branche
gezahlte Gebühren und Entgelte ausgeglichen werden. Es gibt auch
Auswirkungen auf die Ressourcen der Kommission (in der GD MOVE). In dieser
Hinsicht berücksichtigt die vorliegende Verordnung: 1. Berechnungen aus zwei
früheren Finanzbögen der ursprünglichen Verordnung 881/2004 und deren Änderung
von 2008 (Verordnung 1335/2008), die zwei Beamte/Zeitbedienstete für die
Kommission vorsahen; 2. Änderungen im Zeitraum
2005-2013, mit drei zusätzlichen Kommissionsmitarbeitern zur Bearbeitung von
ERA-Angelegenheiten, womit die zusätzlichen, nicht in der Gründungsverordnung
vorgesehenen Aufgaben abgedeckt werden. Insgesamt sind in der Kommission im
Zusammenhang mit dieser Initiative fünf Mitarbeiter erforderlich, wobei kein
zusätzliches Personal beantragt wird. 2013/0014 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Eisenbahnagentur der Europäischen
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 881/2004 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5] nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[6], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die schrittweise Errichtung
eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen erfordert Maßnahmen der Union im
Bereich der technischen Vorschriften für den Eisenbahnverkehr hinsichtlich der
technischen Aspekte (Interoperabilität) und der Sicherheitsaspekte, die beide
untrennbar miteinander verbunden sind und beide eines höheren Maßes an
Harmonisierung auf Unionsebene bedürfen. Einschlägige Rechtsvorschriften für
den Eisenbahnverkehr, insbesondere drei Legislativpakete zur Eisenbahn, wurde
in den letzten beiden Jahrzehnten erlassen, wovon die Richtlinie 2004/49/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und die Richtlinie 2008/57/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft die wichtigsten
sind. (2) Die gleichzeitige Verfolgung
von Eisenbahnsicherheits- und Interoperabilitätszielen erfordert umfangreiche
technische Arbeiten, die von einer Facheinrichtung geleitet werden müssen. Aus
diesem Grund war es erforderlich, als Teil des zweiten Eisenbahnpakets im Jahr
2004 innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens und unter
Berücksichtigung des Kräftegleichgewichts in der Union eine für Sicherheit und
Interoperabilität im Eisenbahnverkehr zuständige europäische Agentur
einzurichten (nachstehend „Agentur“). (3) Die Europäische
Eisenbahnagentur wurde ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004[7]
eingerichtet, um die Schaffung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen
zu fördern und zur Revitalisierung des Eisenbahnsektors und Stärkung seiner
wesentlichen Vorteile im Hinblick auf die Sicherheit beizutragen. Die
Verordnung 881/2004 muss durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden, da sich
die Aufgaben der Agentur und ihre interne Organisation erheblich geändert
haben. (4) Mit dem vierten
Eisenbahnpaket werden wichtige Änderungen zur Verbesserung der Funktionsweise
des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums durch Änderungen im Wege der
Neufassung der Richtlinie 2004/49/EG und der Richtlinie 2008/57/EG, die beide
in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der Agentur stehen,
vorgeschlagen. Diese Richtlinien sehen zusammen mit dieser Verordnung
insbesondere die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung
von Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen auf Unionsebene vor.
Daraus ergibt sich eine umfangreichere Rolle der Agentur. (5) Die Agentur sollte einen Beitrag
zur Schaffung und zum reibungslosen Funktionieren eines einheitlichen
europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen sowie zur Gewährleistung eines hohen
Maßes an Sicherheit bei gleichzeitiger Verbesserung der Wettbewerbsposition des
Eisenbahnsektors leisten. Dies sollte erreicht werden, indem sie in technischen
Fragen zur Durchführung der EU-Rechtsakte durch Erhöhung des
Interoperabilitätsniveaus der Eisenbahnsysteme und zur Entwicklung eines
gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit im europäischen Eisenbahnsystem
beiträgt. Die Agentur sollte auch die Rolle der für die Erteilung von
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen und von
Fahrzeugtypen, Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen sowie von
Inbetriebnahmegenehmigungen für streckenseitige Teilsysteme der Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung zuständigen europäischen Behörde wahrnehmen. Sie
sollte ferner die nationalen Eisenbahnvorschriften und die Leistung der
nationalen Behörden, die im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit der
Eisenbahn tätig sind, überwachen. (6) Die Agentur verfolgt ihre
Ziele unter uneingeschränkter Berücksichtigung des Prozesses der Erweiterung
der Union und der besonderen Sachzwänge im Zusammenhang mit
Eisenbahnverbindungen zu Drittländern. Die Agentur sollte über die alleinige
Verantwortung für die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse verfügen. (7) Die Agentur sollte bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung von
Empfehlungen, externer eisenbahnfachlicher Kompetenz im größtmöglichen Maß
Rechnung tragen. Diese Fachkompetenz sollte überwiegend auf Fachleuten des
Eisenbahnsektors und der zuständigen nationalen Behörden beruhen. Sie sollten
kompetente und repräsentative Arbeitsgruppen der Agentur bilden. (8) Um einen Einblick in die
wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Eisenbahnsektor und seine Auswirkungen
auf die Gesellschaft zu gewinnen, so dass Dritte fundierte Entscheidungen
treffen können, und um die Arbeitsprioritäten und Ressourcenzuweisung innerhalb
der Agentur effektiver zu verwalten, sollte die Agentur ihr Engagement im
Bereich der Folgenabschätzung ausbauen. (9) Die Agentur sollte
unabhängige und objektive technische Unterstützung leisten, überwiegend für die
Kommission. Richtlinie Die Richtlinie … [über die Interoperabilität im
Eisenbahnverkehr] bildet die Grundlage für die Ausarbeitung und Überarbeitung
der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), während die
Richtlinie ... [über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr] die Grundlage für die
Ausarbeitung und Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) und
der gemeinsamen Sicherheitsziele (CST) bildet. Die Kontinuität der Arbeiten und
die Weiterentwicklung der TSI, CSM und CST im Laufe der Zeit erfordern einen dauerhaften
fachlichen Rahmen sowie den Mitarbeiterstab einer besonderen Einrichtung. Zu
diesem Zweck sollte die Agentur dafür zuständig sein, Empfehlungen an die
Kommission in Bezug auf die Ausarbeitung und Überarbeitung der TSI, CSM und CST
zu erstellen. Die nationalen für die Sicherheit zuständigen Stellen und
Regulierungsstellen sollten ebenfalls in der Lage sein, unabhängige technische
Stellungnahmen der Agentur einzuholen. (10) Eisenbahnunternehmen wurden
mit unterschiedlichen Problemen bei der Beantragung von
Sicherheitsbescheinigungen bei den zuständigen nationalen Stellen konfrontiert,
angefangen von langwierigen Verfahren und übermäßigen Kosten bis hin zu
unfairer Behandlung, insbesondere neuer Marktteilnehmer. Die in einem
Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen wurden nicht bedingungslos in
anderen Mitgliedstaaten anerkannt, was zu einer Beeinträchtigung des
einheitlichen europäischen Eisenbahnraums geführt hat. Um die Verfahren für die
Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen effizienter
und unparteiischer zu gestalten, ist es wichtig, dass die Umstellung auf eine
einheitliche Sicherheitsbescheinigung erfolgt, die in der gesamten Union gültig
ist und von der Agentur ausgestellt wird. Die überarbeitete Richtlinie … [Richtlinie
über die Eisenbahnsicherheit] bietet eine Grundlage dafür. (11) Derzeit sieht die Richtlinie
2008/57/EG im Fall von Eisenbahnfahrzeugen eine Inbetriebnahmegenehmigung in
jedem Mitgliedstaat vor, spezifische Fälle ausgenommen. Die Task Force für die Fahrzeuggenehmigung,
die von der Kommission 2011 eingesetzt wurde, erörterte mehrere Fälle, in denen
Hersteller und Eisenbahnunternehmen unter der übermäßigen Dauer und den hohen
Kosten des Genehmigungsverfahrens gelitten haben, und schlug eine Reihe von Verbesserungen
vor. Da einige Probleme der Komplexität des derzeitigen
Fahrzeuggenehmigungsverfahrens geschuldet sind, sollte dieses vereinfacht
werden. Jedes Eisenbahnfahrzeug sollte nur eine einzige Genehmigung erhalten
und diese Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugtypen
sollte von der Agentur erteilt werden. Dies würde greifbare Vorteile für den
Sektor haben, indem die Kosten des Verfahrens gesenkt und seine Dauer verkürzt
werden, und die Gefahr einer möglichen Diskriminierung, insbesondere neuer
Unternehmen, die den Zugang zu einem Eisenbahnmarkt anstreben, würde
verringert. Die überarbeitete Richtlinie … [über die Interoperabilität im
Eisenbahnverkehr] bietet eine Grundlage dafür. (12) Zur weiteren Entwicklung eines
einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, insbesondere in Bezug auf die
Bereitstellung angemessener Informationen für Güterverkehrskunden und
Fahrgäste, und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Einbeziehung der
Agentur ist es erforderlich, ihr eine stärkere Rolle im Bereich der
Telematikanwendungen einzuräumen. Dies würde ihre kohärente Entwicklung und
rasche Einführung sicherstellen. (13) Angesichts der Bedeutung des
Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) für die reibungslose
Entwicklung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und seiner
Sicherheit, und unter Berücksichtigung seiner bisherigen fragmentierten
Entwicklung ist es erforderlich, das System auf Unionsebene allgemein stärker
zu koordinieren. Daher sollte der Agentur als die in diesem Fall kompetenteste
Einrichtung der Union eine wichtigere Rolle in diesem Bereich eingeräumt
werden, um eine kohärente Entwicklung des ERTMS sicherzustellen und dazu
beizutragen, dass die ERTMS-Ausrüstung die geltenden Spezifikationen erfüllt,
sowie dafür zu sorgen, dass ERTMS-bezogene europäische Forschungsprogramme mit
der Ausarbeitung der technischen ERTMS-Spezifikationen koordiniert werden. Um
die Verfahren für die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für die
Teilsysteme der streckenseitigen Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
effizienter und unparteiischer zu gestalten, ist es außerdem von wesentlicher
Bedeutung, auf eine einzige Genehmigung in der Union, die von der Agentur
erteilt wird, umzustellen. Die überarbeitete Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie]
bietet eine Grundlage dafür. (14) Die zuständigen nationalen
Behörden haben üblicherweise Gebühren für die Ausstellung von
Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen erhoben. Aufgrund der
Zuständigkeitsübertragung auf die Ebene der Union sollte die Agentur berechtigt
sein, Entgelte für die Ausstellung der Bescheinigungen und Genehmigungen, die
in den vorstehenden Erwägungsgründen genannt sind, von den Antragstellern zu
erheben. Diese Entgelte sollten gleich hoch oder niedriger sein als der
derzeitige Durchschnitt in der Union und durch einen von der Kommission zu
erlassenden delegierten Rechtsakt festgelegt werden. (15) Es wird allgemein das Ziel
verfolgt, die Übertragung von Funktionen und Aufgaben von den Mitgliedstaaten
auf die Agentur effizient zu gestalten, ohne dass das derzeitige hohe
Sicherheitsniveau beeinträchtigt wird. Die Agentur sollte über ausreichende
Mittel für ihre neuen Aufgaben verfügen, und der Zeitpunkt der Zuweisung dieser
Mittel sollte sich nach eindeutig definierten Bedürfnissen richten. In
Anbetracht des Fachwissens der nationalen Behörden, insbesondere der nationalen
Sicherheitsbehörden, sollte es der Agentur gestattet sein, diesen Sachverstand
bei der Erteilung der entsprechenden Genehmigungen und Bescheinigungen
angemessen zu nutzen. Zu diesem Zweck sollte die Abordnung nationaler
Sachverständiger zu der Agentur gefördert werden. (16) Die Richtlinie...
[Eisenbahnsicherheit] und die Richtlinie … [Interoperabilität] sehen die
Prüfung der nationalen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und
Interoperabilität sowie der Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln vor. Sie
begrenzen auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, neue nationale Regelungen
zu erlassen. Das derzeitige System, bei dem eine große Zahl nationaler
Vorschriften fortbesteht, führt zu möglichen Konflikten mit dem Unionsrecht und
schafft das Risiko unzureichender Transparenz und einer verschleierten
Diskriminierung ausländischer Betreiber, vor allem der kleineren und neueren
Betreiber. Zur Umstellung auf ein System wirklich transparenter und
unparteiischer Eisenbahnvorschriften auf Ebene der Union muss verstärkt eine
schrittweise Verringerung der Zahl der nationalen Vorschriften erfolgen. Eine
auf unabhängigem und neutralem Sachverstand beruhende Stellungnahme ist auf
Unionsebene von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck muss die Rolle der
Agentur gestärkt werden. (17) Durchführung, Organisation und
Verfahren der Entscheidungsfindung im Bereich der Interoperabilität und
Sicherheit im Eisenbahnverkehr weisen erhebliche Unterschiede zwischen den
nationalen Sicherheitsbehörden und den benannten Konformitätsbewertungsstellen
auf, was dem guten Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
abträglich ist. Insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen, die den
Zugang zum Eisenbahnverkehrsmarkt in einem anderen Mitgliedstaat anstreben,
kann sich dies negativ auswirken. Daher ist eine verstärkte Koordinierung mit
dem Ziel einer größeren Harmonisierung auf Unionsebene von wesentlicher
Bedeutung. Zu diesem Zweck sollte die Agentur die nationalen
Sicherheitsbehörden und die benannten Konformitätsbewertungsstellen im Wege von
Audits und Inspektionen überwachen. (18) Im Bereich der Sicherheit
müssen größtmögliche Transparenz und ein zuverlässiger Informationsfluss
gewährleistet sein. Eine Analyse der Leistung auf der Grundlage gemeinsamer
Indikatoren und der Einbindung aller Parteien des Eisenbahnsektors ist wichtig
und sollte erfolgen. In Bezug auf Statistiken ist eine enge Zusammenarbeit mit
Eurostat angezeigt. (19) Zur Überwachung der
Fortschritte bei der Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr
sollte die Agentur für die alle zwei Jahre erfolgende Veröffentlichung eines
entsprechenden Berichts zuständig sein. Angesichts ihres technischen
Sachverstands und ihrer Unparteilichkeit sollte die Agentur die Kommission auch
dabei unterstützen, die Durchführung der Unionsvorschriften zur
Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität zu überwachen. (20) Die Interoperabilität des
transeuropäischen Netzes sollte verbessert werden, und bei der Auswahl neuer
Investitionsvorhaben für eine Unterstützung durch die Union sollte dem
Interoperabilitätsziel gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über
gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes[8] Rechnung getragen werden.
Die Agentur ist die richtige Einrichtung, um zu diesen Zielen beizutragen. (21) Die Fahrzeuginstandhaltung ist
ein wichtiger Teil des Sicherheitssystems. Es hat bislang keinen echten
europäischen Markt für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen gegeben, da
eine Regelung für die Zertifizierung von Ausbesserungswerken fehlt. Dies hat
Mehrkosten für den Sektor verursacht und führt zu Leerfahrten. Ein europäisches
System für die Zertifizierung von Ausbesserungswerken sollte daher schrittweise
ausgearbeitet und aktualisiert werden, wobei die Agentur die am besten
geeignete Einrichtung ist, der Kommission angemessene Lösungen vorzuschlagen. (22) Die Anforderungen an die
berufliche Qualifikation von Triebfahrzeugführern sind sowohl für die
Sicherheit als auch für die Interoperabilität in der Union von grundlegender
Bedeutung. Sie sind auch Voraussetzung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
im Eisenbahnsektor. Diese Frage sollte unter Berücksichtigung des bestehenden
sozialen Dialogs angegangen werden. Die Agentur sollte die für die
Berücksichtigung dieses Aspekts auf Unionsebene erforderliche technische
Unterstützung leisten. (23) Die Agentur sollte die
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden, den nationalen
Untersuchungsstellen und Vertretungsgremien des Eisenbahnsektors auf
europäischer Ebene organisieren und erleichtern, um bewährte Verfahren, den
Austausch einschlägiger Informationen und die Erhebung eisenbahnverkehrsbezogener
Daten zu fördern und die Leistung des Eisenbahnsystems in Bezug auf die
Sicherheit zu überwachen. (24) Zur Sicherstellung
größtmöglicher Transparenz und eines gleichberechtigten Zugangs aller
Beteiligten zu den einschlägigen Informationen sollten die mit Blick auf die
Verfahren zur Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit des
Eisenbahnverkehrs erstellten Schriftstücke der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Dasselbe gilt für Genehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und andere
einschlägige eisenbahnbezogene Unterlagen. Die Agentur sollte effiziente Mittel
für den Austausch und die Veröffentlichung dieser Informationen zur Verfügung
stellen. (25) Die Förderung der Innovation
und Forschung im Eisenbahnbereich ist eine wichtige Aufgabe, die die Agentur
angesichts ihres Ansehens und ihrer Stellung fördern sollte. Eine finanzielle
Unterstützung, die im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur in dieser Hinsicht
gewährt wird, sollte auf dem betreffenden Markt nicht zu Verzerrungen führen. (26) Im Hinblick auf die Steigerung
der Effizienz der finanziellen Unterstützung der Union und ihre Qualität und
Vereinbarkeit mit den einschlägigen technischen Vorschriften sollte die Agentur
als einzige Einrichtung der Union mit anerkannter Kompetenz im Eisenbahnbereich
eine aktive Rolle bei der Bewertung von Eisenbahnvorhaben innehaben. (27) Die Rechtsvorschriften für die
Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr, Umsetzungsleitlinien oder
Empfehlungen der Agentur können den Beteiligten zuweilen Probleme bei der
Auslegung oder in anderer Hinsicht bereiten. Ein richtiges und einheitliches
Verständnis dieser Rechtsakte ist Voraussetzung für eine wirksame Durchführung
des Besitzstands im Eisenbahnbereich und für das Funktionieren des
Eisenbahnmarkts. Deshalb sollte sich die Agentur aktiv an Maßnahmen zur
diesbezüglichen Schulung und Erläuterung beteiligen. (28) Um ihren Aufgaben gerecht
werden zu können, sollte die Agentur Rechtspersönlichkeit besitzen und über
einen eigenen Haushaltsplan verfügen, der im Wesentlichen auf einem Beitrag der
Union und auf von Antragstellern entrichteten Entgelten und Gebühren beruht.
Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Agentur in ihrem Tagesgeschäft und in
ihren Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen sollte die Organisation der
Agentur transparent und der Exekutivdirektor voll verantwortlich sein. Das
Personal der Agentur sollte unabhängig sein und ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen kurzfristigen und langfristigen Verträgen aufweisen, damit die Agentur
ihr organisationsgebundenes Wissen aufrechterhalten und die Kontinuität ihrer
Tätigkeit gewährleisten kann und gleichzeitig der notwendige und fortlaufende
Austausch von Sachverstand mit dem Eisenbahnsektor erfolgt. (29) Um eine wirksame Erfüllung der
Aufgaben der Agentur zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten und die
Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen
Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnisse zur Aufstellung des
Haushaltsplans und zur Genehmigung der jährlichen und mehrjährigen
Arbeitsprogramme. (30) Um die Transparenz der
Entscheidungen des Verwaltungsrats zu gewährleisten, sollten Vertreter der
betreffenden Sektoren an seinen Sitzungen teilnehmen, ohne jedoch über ein
Stimmrecht zu verfügen, das den Vertretern staatlicher Behörden vorbehalten
ist, die den demokratischen Kontrollinstanzen rechenschaftspflichtig sind. Die
Vertreter des Sektors sollten von der Kommission aufgrund ihrer Repräsentativität
auf Unionsebene für Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Arbeitnehmergewerkschaften,
Fahrgäste und Güterverkehrskunden ernannt werden. (31) Um die Sitzungen des
Verwaltungsrats angemessen vorzubereiten und ihn in Bezug auf die zu treffenden
Entscheidungen zu beraten, sollte ein beratender Exekutivausschuss geschaffen
werden. (32) Es ist notwendig zu
gewährleisten, dass von Entscheidungen der Agentur Betroffenen die
erforderlichen Rechtsbehelfe in unabhängiger und unparteiischer Weise zur
Verfügung stehen. Es sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren eingerichtet
werden, damit Entscheidungen des Exekutivdirektors vor einer besonderen
Beschwerdekammer angefochten werden können, gegen deren Entscheidungen Klage
vor dem Gerichtshof möglich ist. (33) Eine umfassendere strategische
Perspektive in Bezug auf die Tätigkeiten der Agentur würde dazu beitragen, die
Planung und Verwaltung ihrer Ressourcen effizienter zu gestalten und damit
einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Ergebnisse leisten. Es sollte
daher nach Anhörung der betreffenden Akteure vom Verwaltungsrat ein
mehrjähriges Arbeitsprogramm angenommen und regelmäßig aktualisiert werden. (34) Die Arbeit der Agentur sollte
transparent sein. Eine effektive Kontrolle durch das Europäische Parlament
sollte gewährleistet sein, und zu diesem Zweck sollte das Europäische Parlament
die Möglichkeit einer Anhörung des Exekutivdirektors der Agentur und der
Konsultation zum mehrjährigen Arbeitsprogramm haben. Die Agentur sollte auch
die einschlägigen Unionsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten anwenden. (35) Da in den letzten Jahren
vermehrt dezentrale Agenturen geschaffen wurden, hat die Haushaltsbehörde
versucht, Transparenz und Kontrolle der Verwaltung der dafür bereitgestellten
Unionsmittel zu verbessern, und zwar insbesondere bezüglich der Verbuchung von
Gebühren, der Finanzkontrolle, der Entlastungsbefugnis, der Beiträge zum
Altersversorgungssystem und des internen Haushaltsverfahrens (Verhaltenskodex).
Entsprechend sollte die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[9]
ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[10]
beitreten sollte. (36) Da die Ziele der
beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung einer Facheinrichtung zur
Entwicklung gemeinsamer Lösungen auf dem Gebiet der Sicherheit und
Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden können und daher wegen des gemeinschaftlichen
Charakters der anstehenden Aufgaben besser auf Unionsebene zu erreichen sind,
kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über
das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (37) Zur ordnungsgemäßen Festlegung
der Höhe der Entgelte und Gebühren, die die Agentur zu erheben befugt ist,
sollte der Kommission in Bezug auf Artikel, die die Erteilung und Verlängerung
von Genehmigungen für die Inbetriebnahme streckenseitiger Teilsysteme für die
Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, von Genehmigungen für das
Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugtypen und von
Sicherheitsbescheinigungen betreffen, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten
nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
übertragen werden. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren
Vorarbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Sachverständigenebene –
durchführt.
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die
Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt
werden. (38) Um die Durchführung der
Artikel 21 und 22 dieser Verordnung bezüglich der Prüfung von Entwürfen
nationaler Vorschriften sowie geltender nationaler Vorschriften zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen
werden. (39) Um einheitliche
Durchführungsbedingungen für die Artikel 29, 31, 30 und 51 dieser
Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
erteilt werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln
und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wahrgenommen
werden. (40) Es ist notwendig, bestimmte
Grundsätze für die Führung der Agentur im Hinblick auf die Einhaltung der
gemeinsamen Erklärung und des gemeinsamen Konzepts anzuwenden, das von der
interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen der EU im Juli
2012 vereinbart wurde, dessen Zweck darin besteht, die Tätigkeiten der
Agenturen zu straffen und ihre Leistung zu steigern. (41) Die Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL 1 GRUNDSÄTZE Artikel 1 Gegenstand
und Geltungsbereich 1. Mit dieser Verordnung wird
eine Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“)
errichtet. 2. Diese Verordnung bestimmt: (a)
die Errichtung und die Aufgaben der Agentur; (b)
die Aufgaben der Mitgliedstaaten. 3. Diese Verordnung gilt für: (a)
die Interoperabilität im Eisenbahnsystem der Union
gemäß der Richtlinie ../../EU [Interoperabilitätsrichtlinie]; (b)
die Sicherheit des Eisenbahnsystems der Union gemäß
der Richtlinie../../EU“ [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit]; (c)
die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern gemäß
der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die
Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen
[Triebfahrzeugführer-Richtlinie]. Artikel 2 Rechtsstatus 1. Die Agentur ist eine
Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2. Die Agentur besitzt in jedem
Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die
juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann
insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und
ist vor Gericht parteifähig. 3. Die Agentur wird von ihrem
Direktor vertreten. Artikel 3 Art der
Tätigkeiten der Agentur Die Agentur kann a) Empfehlungen hinsichtlich der
Anwendung der Artikel 11, 13, 14, 15, 23, 24, 26, 30, 31, 32, 33 und 41 an die
Kommission richten; b) Empfehlungen hinsichtlich der
Anwendung der Artikel 21, 22 und 30 an die Mitgliedstaaten richten; c) gemäß den Artikeln 9, 21, 22
und 38 Stellungnahmen an die Kommission und gemäß Artikel 9 Stellungnahmen
an die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten richten; d) Beschlüsse gemäß den
Artikeln 12, 16, 17 und 18 fassen; e) Stellungnahmen abgeben, die
annehmbare Konformitätsnachweise gemäß Artikel 15 festlegen; f) technische Unterlagen gemäß Artikel
15 herausgeben; g) Auditberichte gemäß den Artikeln 29
und 30 herausgeben; h) Leitlinien und andere nicht
verbindliche Dokumente zur Erleichterung der Anwendung der Rechtsvorschriften
für die Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr gemäß den Artikeln
11, 15 und 24 herausgeben. KAPITEL 2 ARBEITSWEISE Artikel 4 Einsetzung
und Zusammensetzung der Arbeitsgruppen 1. Die Agentur richtet eine
begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen für die Erarbeitung von Empfehlungen ein,
insbesondere in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die
Interoperabilität (TSI), die gemeinsamen Sicherheitsziele (CST) und die
gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM). Die Agentur kann Arbeitsgruppen in anderen
ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag der Kommission oder, nach
Konsultation der Kommission, in eigener Initiative einrichten. 2. Die Agentur ernennt Experten
für die Arbeitsgruppen. Die Agentur ernennt Vertreter, die von den
zuständigen nationalen Behörden benannt wurden, für die Arbeitsgruppen, an
denen sie teilnehmen möchten. Die Agentur ernennt für die Arbeitsgruppen
Fachleute des Eisenbahnsektors aus der in Absatz 3 genannten Liste. Sie
stellt eine angemessene Vertretung derjenigen Sektoren der Branche und
derjenigen Nutzer sicher, die von den Maßnahmen betroffen sein könnten, die die
Kommission auf der Grundlage der von der Agentur an sie gerichteten
Empfehlungen vorschlagen könnte. Die Agentur kann die Arbeitsgruppen
erforderlichenfalls um unabhängige Experten und Vertreter internationaler
Organisationen erweitern, deren Fachkenntnis im betreffenden Bereich anerkannt
ist. Personal der Agentur kann nicht für die Arbeitsgruppen ernannt werden. 3. Jeder der in Artikel 34
genannten Vertretungsgremien übermittelt der Agentur eine Liste der am besten
qualifizierten Experten, die es mit seiner Vertretung in den einzelnen
Arbeitsgruppen beauftragt hat. 4. Sofern die Arbeiten in den
Arbeitsgruppen direkte Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen oder die
Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer der Branche haben, nehmen
Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen als Vollmitglieder an den betreffenden
Arbeitsgruppen teil. 5. Den Mitgliedern der
Arbeitsgruppen entstehende Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt die Agentur
gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Bestimmungen und Sätzen. 6. Ein Vertreter der Agentur
führt den Vorsitz der Arbeitsgruppen. 7. Die Arbeit der Arbeitsgruppen
ist transparent. Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung der
Arbeitsgruppen fest. Artikel 5 Konsultation
der Sozialpartner Sofern die in den Artikeln 11, 12, 15 und
32 vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf das soziale Umfeld oder die
Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer der Branche haben, konsultiert die Agentur
die Sozialpartner im Rahmen des mit dem Beschluss 98/500/EG[11]
der Kommission eingesetzten Ausschusses für den sektoralen Dialog. Diese Konsultationen finden statt, bevor die
Agentur der Kommission ihre Empfehlungen vorlegt. Die Agentur trägt diesen
Konsultationen gebührend Rechnung und steht für die Erläuterung ihrer
Empfehlungen jederzeit zur Verfügung. Die Stellungnahmen des Ausschusses für
den sektoralen Dialog werden von der Agentur an die Kommission und von der
Kommission an den in Artikel 75 genannten Ausschuss übermittelt. Artikel 6 Konsultation
der Güterverkehrskunden und Fahrgäste Sofern die in den Artikeln 11 und 15
vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf die Güterverkehrskunden und
Fahrgäste haben, konsultiert die Agentur deren Vertreterverbände. Die Liste der
zu konsultierenden Verbände wird von der Kommission mit Unterstützung des in
Artikel 75 genannten Ausschusses aufgestellt. Diese Konsultationen finden statt, bevor die
Agentur der Kommission ihre Vorschläge unterbreitet. Die Agentur trägt diesen
Konsultationen gebührend Rechnung und steht für die Erläuterung ihrer
Vorschläge jederzeit zur Verfügung. Die Stellungnahmen der betreffenden
Verbände übermittelt die Agentur der Kommission, die sie wiederum an den in
Artikel 75 genannten Ausschuss weiterleitet. Artikel 7 Folgenabschätzung 1. Die Agentur führt eine
Folgenabschätzung zu ihren Empfehlungen und Stellungnahmen durch. Der
Verwaltungsrat nimmt die Folgenabschätzung auf der Grundlage der Methodologie
der Kommission an. Die Agentur hält mit der Kommission Verbindung, um
sicherzustellen, dass entsprechenden Arbeiten in der Kommission gebührend
Rechnung getragen wird. 2. Vor Beginn einer im
Arbeitsprogramm enthaltenen Aktivität führt die Agentur eine darauf bezogene
frühzeitige Folgenabschätzung durch, in der Folgendes angegeben ist: (a)
das zu lösende Problem und mögliche Lösungen; (b)
das Ausmaß, in dem eine spezifische Maßnahme,
einschließlich der Herausgabe einer Empfehlung oder einer Stellungnahme der
Agentur, erforderlich wäre; (c)
der erwartete Beitrag der Agentur zur Lösung des
Problems. Darüber hinaus ist jede Tätigkeit und jedes Projekt
im Arbeitsprogramm Gegenstand einer Effizienzanalyse für sich allein und in
Verbindung miteinander, um die Haushaltsmittel und Ressourcen der Agentur
bestmöglich zu nutzen. 3. Die Agentur kann eine
Ex-post-Bewertung der Rechtsvorschriften vornehmen, die sich aus ihren
Empfehlungen ergeben. 4. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Agentur die für die Folgenabschätzung erforderlichen Daten. Artikel 8 Studien Soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben es
verlangt, gibt die Agentur Studien in Auftrag, die sie aus ihrem Haushalt
finanziert. Artikel 9 Stellungnahmen 1. Die Agentur erteilt auf
Antrag der in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU [Richtlinie zur
Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung)]
genannten nationalen Regulierungsstellen Stellungnahmen zu Aspekten von
Angelegenheiten, die für die Sicherheit und die Interoperabilität von Belang
sind und die ihnen zur Kenntnis gebracht werden. 2. Die Agentur gibt auf
Anforderung der Kommission Stellungnahmen ab zu Änderungen von Rechtsakten, die
auf der Grundlage der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] oder …
[Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] erlassen wurden, insbesondere wenn
angebliche Mängel beanstandet werden. 3. In Bezug auf Stellungnahmen
gemäß den vorstehenden Absätzen und anderen Artikeln dieser Verordnung gibt die
Agentur ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab, sofern nicht anders
vereinbart. Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahmen innerhalb von zwei
Monaten in einer Fassung, aus der alle unter das Geschäftsgeheimnis fallenden
Angaben und Unterlagen entfernt wurden. Artikel 10 Besuche
in den Mitgliedstaaten 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
insbesondere den in den Artikeln 12, 21, 22, 16, 17, 27, 29, 30, 31 und 38
genannten Aufgaben, kann die Agentur im Einklang mit der vom Verwaltungsrat
festgelegten Politik Besuche in den Mitgliedstaaten durchführen. 2. Die Agentur unterrichtet den
betroffenen Mitgliedstaat von dem geplanten Besuch und gibt die Namen der
beauftragten Bediensteten der Agentur sowie den Zeitpunkt des Beginns des
Besuchs an. Die mit der Durchführung dieser Besuche beauftragten Bediensteten
der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer Verfügung des
Exekutivdirektors, in der Gegenstand und Ziele ihres Besuchs genannt sind. 3. Die nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur. 4. Die Agentur erstellt über
jeden Besuch einen Bericht und übermittelt ihn der Kommission und dem
betroffenen Mitgliedstaat. 5. Die vorstehenden Absätze
gelten unbeschadet der Inspektionen gemäß Artikel 29 Absatz 6 und
Artikel 30 Absatz 6, die gemäß dem dort beschriebenen Verfahren
durchgeführt werden. KAPITEL 3 Aufgaben im Zusammenhang mit der Eisenbahnsicherheit Artikel 11 Technische
Unterstützung – Empfehlungen zur Eisenbahnsicherheit 1. Die Agentur richtet
Empfehlungen an die Kommission zu den in den Artikeln 6 und 7 der
Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] vorgesehenen gemeinsamen
Sicherheitsmethoden (CSM) und gemeinsamen Sicherheitszielen (CST). Die Agentur
richtet auch Empfehlungen zur periodischen Überarbeitung der CSM und CST an die
Kommission. 2. Die Agentur richtet auf
Antrag der Kommission oder auf eigene Initiative Empfehlungen an die Kommission
zu anderen Maßnahmen im Bereich der Sicherheit. 3. Die Agentur kann Leitlinien
und andere unverbindliche Dokumente herausgeben, um die Anwendung der
Rechtsvorschriften zur Eisenbahnsicherheit zu erleichtern. Artikel 12 Sicherheitsbescheinigungen Die Agentur stellt für die gesamte Union
geltende Sicherheitsbescheinigungen gemäß den Artikeln 10 und 11 der
Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] aus. Artikel 13 Instandhaltung von Fahrzeugen 1. Die Agentur unterstützt die
Kommission hinsichtlich der Regelung zur Zertifizierung der für die
Instandhaltung zuständigen Stellen nach Artikel 14 Absatz 6 der
Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit]. 2. Die Agentur richtet
Empfehlungen an die Kommission im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 7
der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit]. 3. Die Agentur analysiert die
alternativen Maßnahmen, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie … [Richtlinie
über die Eisenbahnsicherheit] beschlossen wurden, im Rahmen ihres Berichts über
die Sicherheit nach Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung. Artikel 14 Beförderung gefährlicher Güter mit der
Eisenbahn Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in den
Rechtsvorschriften über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter im Sinne
der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[12]
und vergleicht sie mit den Vorschriften über die Eisenbahninteroperabilität und
Eisenbahnsicherheit, insbesondere den grundlegenden Anforderungen. Zu diesem
Zweck unterstützt die Agentur die Kommission und kann Empfehlungen auf Antrag
der Kommission oder auf eigene Initiative abgeben. KAPITEL 4 Aufgaben im Zusammenhang mit der Interoperabilität Artikel 15 Technische Unterstützung im Bereich
der Eisenbahninteroperabilität 1. Die Agentur (a)
richtet Empfehlungen an die Kommission zu den TSI
und deren Überarbeitung gemäß Artikel 5 der Richtlinie …
[Interoperabilitätsrichtlinie]; (b)
richtet Empfehlungen an die Kommission in Bezug auf
die Muster für die EG-Prüferklärung und für Dokumente der technischen
Unterlagen, die zusammen mit dieser vorzulegen sind, gemäß Artikel 15 der
Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie]; (c)
richtet Empfehlungen an die Kommission zu
Spezifikationen für die Register und deren Überarbeitung gemäß den
Artikeln 43, 44 und 45 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie]; (d)
gibt Stellungnahmen ab, die annehmbare
Konformitätsnachweise im Zusammenhang mit TSI-Mängeln betreffen gemäß
Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie],
und legt diese der Kommission vor; (e)
richtet Stellungnahmen an die Kommission zu
Anträgen auf Nichtanwendung der TSI durch die Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 7 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie]; (f)
gibt technische Dokumente gemäß Artikel 4
Absatz 9 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] heraus; (g)
richtet Empfehlungen an die Kommission bezüglich
der Arbeitsbedingungen des mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten
Personals. 2. Bei der Ausarbeitung der in
Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Empfehlungen stellt die Agentur
sicher, dass (a)
die TSI und die Spezifikationen für Register an den
technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die
gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden; (b)
die Ausarbeitung und Aktualisierung der TSI
einerseits und die Ausarbeitung für die Interoperabilität erforderlicher
europäischer Normen andererseits koordiniert werden, und unterhält die
entsprechenden Beziehungen zu den europäischen Normenorganisationen. 3. Die Agentur kann Leitlinien
und andere unverbindliche Dokumente herausgeben, um die Anwendung der
Rechtsvorschriften zur Eisenbahninteroperabilität zu erleichtern. Artikel 16 Genehmigungen für das Inverkehrbringen
von Fahrzeugen Die Agentur erteilt Genehmigungen für das
Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen gemäß Artikel 20 der Richtlinie …
[Interoperabilitätsrichtlinie]. Artikel 17 Genehmigungen für das Inverkehrbringen
von Fahrzeugtypen Die Agentur erteilt Genehmigungen für das
Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen gemäß Artikel 22 der Richtlinie …
[Interoperabilitätsrichtlinie]. Artikel 18 Genehmigungen für die Inbetriebnahme
streckenseitiger Teilsysteme für die Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung Die Agentur erteilt Genehmigungen für die
Inbetriebnahme der streckenseitigen Teilsysteme für die Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung, die in der gesamten Union installiert oder
betrieben werden, gemäß Artikel 18 der Richtlinie …
[Interoperabilitätsrichtlinie]. Artikel 19 Telematikanwendungen 1. Die Agentur ist als
Systembehörde tätig, die für die Pflege der technischen Spezifikationen für die
Telematikanwendungen im Einklang mit den einschlägigen TSI zuständig ist. 2. Die Agentur legt das
Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung dieser Spezifikationen
fest, veröffentlicht es und wendet es an. Zu diesem Zweck errichtet und führt
die Agentur ein Register der Anträge auf Änderung von Spezifikationen für
Telematikanwendungen mit Angaben zu deren Stand. 3. Die Agentur entwickelt und
pflegt die technischen Hilfsmittel für die Verwaltung der verschiedenen
Versionen der Spezifikationen für Telematikanwendungen. 4. Die Agentur unterstützt die
Kommission bei der Überwachung der Einführung von Telematikanwendungen im
Einklang mit den einschlägigen TSI. Artikel 20 Unterstützung der benannten
Konformitätsbewertungsstellen 1. Die Agentur unterstützt die
Aktivitäten der benannten Konformitätsbewertungsstellen, die in
Artikel 27 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] genannt sind.
Die Unterstützung umfasst insbesondere die Ausarbeitung von Leitlinien zur
Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente
gemäß Artikel 9 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] und
Leitlinien für das Verfahren der EG-Prüfung gemäß Artikel 10 der
Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie]. 2. Die Agentur erleichtert die
Zusammenarbeit der benannten Konformitätsbewertungsstellen und stellt
insbesondere das technische Sekretariat für deren Koordinierungsgruppe. KAPITEL 5 Aufgaben im Zusammenhang mit nationalen Vorschriften Artikel 21 Prüfung von Entwürfen nationaler
Vorschriften 1. Die Agentur prüft innerhalb
von zwei Monaten nach Erhalt die ihr gemäß folgenden Bestimmungen vorgelegten
Entwürfe nationaler Vorschriften: (a)
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie …
[Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit], (b)
Artikel 14 der Richtlinie... [Interoperabilitätsrichtlinie]. 2. Wenn die Agentur nach der
Prüfung nach Absatz 1 der Auffassung ist, dass die nationalen Vorschriften
die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Interoperabilität, die
Einhaltung der CSM und die Erreichung der CST ermöglichen und nicht zu einer
willkürlichen Diskriminierung oder einer versteckten Beschränkung des
Eisenbahnbetriebs zwischen Mitgliedstaaten führen, so unterrichtet die Agentur
die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer positiven
Bewertung. Die Kommission kann die Vorschrift in dem in Artikel 23
genannten IT-System validieren. 3. Führt die Prüfung nach
Absatz 1 zu einer negativen Bewertung, (a)
richtet die Agentur eine Empfehlung an den
betreffenden Mitgliedstaat mit Angabe der Gründe, warum die fragliche Vorschrift
nicht in Kraft treten und/oder angewandt werden sollte; (b)
unterrichtet die Agentur die Kommission von ihrer
negativen Bewertung. 4. Wurden von dem Mitgliedstaat
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 Buchstabe a
genannten Empfehlung der Agentur keine Maßnahmen getroffen, kann die Kommission
nach der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Unterrichtung und nach
Anhörung der Gründe des betreffenden Mitgliedstaats einen an den betreffenden
Mitgliedstaat gerichteten Beschluss fassen, mit dem er zur Änderung des
Entwurfs oder zur Aussetzung der Annahme, des Inkrafttretens oder der Anwendung
der fraglichen Vorschrift aufgefordert wird. Artikel 22 Prüfung
der geltenden nationalen Vorschriften 1. Die Agentur prüft innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang die ihr gemäß Artikel 14 Absatz 3 der
Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] vorgelegten nationalen
Vorschriften. 2. Wenn die Agentur nach der
Prüfung nach Absatz 1 der Auffassung ist, dass die nationalen Vorschriften
die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Interoperabilität, die
Einhaltung der CSM und die Erreichung der CST ermöglichen und nicht zu einer
willkürlichen Diskriminierung oder einer versteckten Beschränkung des
Eisenbahnbetriebs zwischen Mitgliedstaaten führen, so unterrichtet die Agentur
die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer positiven
Bewertung. Die Kommission kann die Vorschrift in dem in Artikel 23
genannten IT-System validieren. 3. Führt die Prüfung nach
Absatz 1 zu einer negativen Bewertung, (a)
richtet die Agentur eine Empfehlung an den
betreffenden Mitgliedstaat mit Angabe der Gründe, warum die fragliche
Vorschrift geändert oder aufgehoben werden sollte; (b)
unterrichtet die Agentur die Kommission von ihrer
negativen Bewertung. 4. Wurden von dem Mitgliedstaat
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 Buchstabe a
genannten Empfehlung der Agentur keine Maßnahmen getroffen, kann die Kommission
nach der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Unterrichtung und nach
Anhörung der Gründe des betreffenden Mitgliedstaats einen an den betreffenden
Mitgliedstaat gerichteten Beschluss fassen, mit dem er zur Änderung oder
Aufhebung der fraglichen Vorschrift aufgefordert wird. 5. Das Verfahren der
Absätze 2 und 3 gilt entsprechend in Fällen, in denen die Agentur
feststellt, dass eine nationale Vorschrift, unabhängig davon, ob sie
notifiziert wurde oder nicht, redundant oder nicht mit den CSM, CST TSI oder
sonstigen Rechtsvorschriften der Union im Eisenbahnbereich zu vereinbaren ist. Artikel 23 IT-System
für Notifizierungszwecke und Einstufung nationaler Vorschriften 1. Die Agentur errichtet und
verwaltet ein spezielles IT-System, das in Artikel 21 Absatz 1 und
Artikel 22 Absatz 1 genannte nationale Vorschriften enthält, und
macht es den Beteiligten und der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Die Mitgliedstaaten
notifizieren der Agentur und der Kommission in Artikel 21 Absatz 1
und Artikel 22 Absatz 1 genannte nationale Vorschriften mittels dem
in Absatz 1 genannten IT-System. Die Agentur veröffentlicht die Vorschriften
in diesem System und verwendet es zur Unterrichtung der Kommission gemäß den Artikeln 21
und 22. 3. Die Agentur stuft gemäß
Artikel 14 Absatz 8 der Richtlinie … [Richtlinie über die
Eisenbahnsicherheit] notifizierte nationale Vorschriften ein. Zu diesem Zweck
verwendet sie das in Absatz 1 genannte System. 4. Die Agentur stuft gemäß
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie … [Richtlinie über die
Eisenbahnsicherheit] notifizierte nationale Vorschriften unter Berücksichtigung
der Weiterentwicklung der EU-Rechtsvorschriften ein. Zu diesem Zweck entwickelt
die Agentur ein Instrument der Vorschriftenverwaltung für die Verwendung durch
die Mitgliedstaaten zur Vereinfachung ihrer Systeme nationaler Vorschriften.
Die Agentur verwendet das in Absatz 1 genannte System zur Veröffentlichung
des Instruments der Vorschriftenverwaltung. KAPITEL 6 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Europäischen
Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) Artikel 24 Systembehörde für das ERTMS 1. Die Agentur ist als
Systembehörde tätig, die für die Pflege der technischen Spezifikationen des
ERTMS zuständig ist. 2. Die Agentur legt das
Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung dieser Spezifikationen
fest, veröffentlicht es und wendet es an. Zu diesem Zweck errichtet und führt
die Agentur ein Register der Anträge auf Änderungen der Spezifikationen mit
Angaben zum Stand dieser Anträge. 3. Die Agentur empfiehlt die
Annahme einer neuen Version der technischen ERTMS-Spezifikationen. Sie tut dies
jedoch erst, wenn die vorhergehende Version in ausreichendem Maße eingeführt
wurde. Die Entwicklung neuer Versionen darf der Geschwindigkeit der Einführung
des ERTMS, der Stabilität der Spezifikationen, die für die Optimierung der
Herstellung von ERTMS-Ausrüstungen erforderlich ist, der Anlagerendite für Eisenbahnunternehmen
und der effizienten Planung der Einführung des ERTMS nicht abträglich sein. 4. Die Agentur entwickelt und
pflegt die technischen Instrumente für die Verwaltung der verschiedenen
ERTMS-Versionen, um die technische und betriebliche Kompatibilität zwischen
Netzen und Fahrzeugen sicherzustellen, die mit unterschiedlichen Versionen
ausgerüstet sind, und um Anreize für die rasche Umsetzung der geltenden
Versionen zu bieten. 5. Gemäß Artikel 5
Absatz 10 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] stellt die
Agentur sicher, dass nachfolgende Versionen von ERTMS-Ausrüstungen mit früheren
Versionen technisch kompatibel sind. 6. Die Agentur erstellt und
verbreitet einschlägige Anwendungsleitlinien für die Beteiligten sowie
erläuternde Unterlagen im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen für
das ERTMS. Artikel 25 ERTMS-Ad-hoc-Arbeitsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen 1. Die Agentur richtet eine
ERTMS-Ad-hoc-Arbeitsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen, die in
Artikel 27 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] genannt sind,
ein und führt deren Vorsitz. Die Arbeitsgruppe prüft die Einheitlichkeit der
Anwendung des Verfahrens zur Bewertung der Konformität oder
Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente gemäß Artikel 9
der Richtlinie ... [Interoperabilitätsrichtlinie] und der EG-Prüfverfahren
gemäß Artikel 10 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie], die von
den benannten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden. 2. Die Agentur erstattet der
Kommission alle zwei Jahre Bericht über die Tätigkeit der in Absatz 1
genannten Arbeitsgruppe, einschließlich Statistiken über die Anwesenheit der
Vertreter der benannten Konformitätsbewertungsstellen in der Arbeitsgruppe. 3. Die Agentur bewertet die Anwendung
des Verfahrens zur Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten und
des EG-Prüfverfahrens für ERTMS-Ausrüstung und legt alle zwei Jahre einen
Bericht vor, in dem der Kommission gegebenenfalls durchzuführende
Verbesserungen vorgeschlagen werden. Artikel 26 Unterstützung der technischen und betrieblichen Kompatibilität zwischen
fahrzeugseitigen und streckenseitigen ERTMS-Teilsystemen 1. Die Agentur kann die
Eisenbahnunternehmen auf deren Antrag bei der Prüfung der technischen und
betrieblichen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen
ERTMS-Teilsystemen vor Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unterstützen. 2. Kommt die Agentur zu dem
Schluss, dass das Risiko einer mangelnden technischen und betrieblichen
Kompatibilität zwischen Netzen und Fahrzeugen mit ERTMS-Ausrüstung im Rahmen
spezifischer ERTMS-Projekte besteht, kann sie die entsprechenden Akteure,
insbesondere Hersteller, benannte Konformitätsbewertungsstellen,
Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und nationale Sicherheitsbehörden
auffordern, alle für die EG-Prüfverfahren und Inbetriebnahmeverfahren sowie
Betriebsbedingungen relevanten Informationen bereitzustellen. Die Agentur setzt
die Kommission von einem solchen Risiko in Kenntnis und schlägt ihr gegebenenfalls
geeignete Maßnahmen vor. Artikel 27 Unterstützung der ERTMS-Einführung und von ERTMS-Projekten 1. Die Agentur überwacht die
Einführung des ERTMS in Übereinstimmung mit dem im Beschluss 2012/88/EU[13]
enthaltenen Einführungsplan und überwacht die Koordinierung der
ERTMS-Installation entlang der transeuropäischen Verkehrskorridore und
Korridore für den Schienengüterverkehr im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 913/2010[14]. 2. Die Agentur gewährleistet die
technische Begleitung der von der Union finanzierten Projekte zur
ERTMS-Einführung, gegebenenfalls einschließlich der Analyse von
Ausschreibungsunterlagen zum Zeitpunkt der Ausschreibung. Die Agentur
unterstützt ferner gegebenenfalls die Empfänger von Mitteln der Europäischen
Union, um zu gewährleisten, dass die in Projekten umgesetzten technischen
Lösungen vollständig im Einklang mit der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung stehen und somit in vollem Umfang interoperabel sind. Artikel 28 Akkreditierung von Labors 1. Die Agentur unterstützt,
insbesondere durch geeignete Leitlinien für die Akkreditierungsstellen, die
harmonisierte Akkreditierung von ERTMS-Labors gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[15]. 2. Die Agentur kann als
Beobachter an von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgeschriebenen
Beurteilungen unter Gleichrangigen teilnehmen. KAPITEL 7 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des
einheitlichen europäischen Eisenbahnraums Artikel 29 Überwachung
der nationalen Sicherheitsbehörden 1. Die Agentur überwacht die
Leistung und Entscheidungsfindung nationaler Sicherheitsbehörden durch
Auditprüfungen und Inspektionen. 2. Die Agentur ist berechtigt
zur Auditprüfung: (a)
der Kapazität nationaler Sicherheitsbehörden zur
Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit und
Interoperabilität im Eisenbahnverkehr; (b)
der Wirksamkeit der Überwachung des
Sicherheitsmanagementsystems von Akteuren gemäß Artikel 16 der Richtlinie
... [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] durch nationale
Sicherheitsbehörden. Das Verfahren zur Durchführung der Auditprüfungen
wird vom Verwaltungsrat festgelegt. 3. Die Agentur erstellt
Prüfberichte und übermittelt sie der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde
sowie der Kommission. Jeder Prüfbericht enthält insbesondere eine Liste etwaiger
von der Agentur festgestellter Mängel sowie Empfehlungen für Verbesserungen. 4. Ist die Agentur der
Auffassung, dass die in Absatz 3 genannten Mängel die betreffende
nationale Sicherheitsbehörde daran hindern, ihre Aufgaben in Bezug auf
Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr wirksam wahrzunehmen,
empfiehlt die Agentur der nationalen Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Mängel, innerhalb einer zu bestimmenden Frist geeignete
Schritte zu unternehmen. 5. Stimmt eine nationale
Sicherheitsbehörde der Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 4 nicht zu oder
werden von einer nationalen Sicherheitsbehörde innerhalb von drei Monaten nach
Eingang keine Maßnahmen infolge der Empfehlung der Agentur getroffen, kann die
Kommission innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss nach dem
Beratungsverfahren von Artikel 75 erlassen. 6. Die Agentur ist auch
berechtigt, angekündigte oder unangekündigte Inspektionen bei den nationalen
Sicherheitsbehörden durchzuführen, um spezifische Bereiche ihrer Tätigkeiten
und ihres Betriebs zu überprüfen, insbesondere um Dokumente, Verfahren und
Aufzeichnungen in Bezug auf ihre Aufgaben gemäß Artikel 16 der Richtlinie...
[Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] zu prüfen. Die Inspektionen können ad
hoc gemäß einem von der Agentur ausgearbeiteten Plan erfolgen. Die Dauer einer
Inspektion darf zwei Tage nicht überschreiten. Die nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur. Die
Agentur legt der Kommission einen Bericht über jede Inspektion vor. Artikel 30 Überwachung
der benannten Konformitätsbewertungsstellen 1. Die Agentur überwacht die
benannten Konformitätsbewertungsstellen durch Unterstützung der
Akkreditierungsstellen, Auditprüfungen und Inspektionen gemäß den Absätzen 2
bis 5. 2. Die Agentur unterstützt eine
harmonisierte Akkreditierung benannter Konformitätsbewertungsstellen,
insbesondere durch geeignete Leitlinien zu den Bewertungskriterien und
Verfahren für die Prüfung, ob die benannten Stellen den Anforderungen von
Artikel 27 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] für die
Akkreditierungsstellen entsprechen, im Wege der europäischen
Akkreditierungsinfrastruktur, die durch Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93
anerkannt wird. 3. Im Falle benannter
Konformitätsbewertungsstellen, die nicht gemäß Artikel 24 der Richtlinie …
[Interoperabilitätsrichtlinie] akkreditiert sind, kann die Agentur eine
Auditprüfung ihrer Kapazitäten zur Erfüllung der Anforderungen von
Artikel 27 der genannten Richtlinie durchführen. Das Verfahren für die
Durchführung von Auditprüfungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt. 4. Die Agentur erstellt
Prüfberichte für die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten und übermittelt sie
der betreffenden benannten Konformitätsbewertungsstelle und der Kommission.
Jeder Prüfbericht umfasst insbesondere von der Agentur festgestellte Mängel und
Empfehlungen für Verbesserungen. Ist die Agentur der Auffassung, dass diese
Mängel die betreffende benannte Stelle daran hindern, ihre Aufgaben in Bezug
auf Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr wirksam wahrzunehmen,
empfiehlt die Agentur dem Mitgliedstaat, in dem die benannte Stelle ihren Sitz
hat, innerhalb einer bestimmten Frist geeignete Schritte zu unternehmen. 5. Stimmt ein Mitgliedstaat der
Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 3 nicht zu oder werden von einer
benannten Stelle innerhalb von drei Monaten nach Eingang keine Maßnahmen
infolge der Empfehlung der Agentur getroffen, kann die Kommission innerhalb von
sechs Monaten einen Beschluss nach dem Beratungsverfahren von Artikel 75 erlassen. 6. Die Agentur kann, auch in
Zusammenarbeit mit den relevanten nationalen Akkreditierungsstellen,
angekündigte oder unangekündigte Inspektionen von benannten
Konformitätsbewertungsstellen durchführen, um spezifische Bereiche ihrer
Tätigkeiten und ihres Betriebs zu überprüfen, insbesondere durch Prüfung von
Unterlagen, Bescheinigungen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit ihren
Aufgaben gemäß Artikel 27 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie].
Die Inspektionen können ad hoc gemäß einem von der Agentur ausgearbeiteten Plan
erfolgen. Die Dauer einer Inspektion darf zwei Tage nicht überschreiten. Die
benannten Konformitätsbewertungsstellen erleichtern die Arbeit der Bediensteten
der Agentur. Die Agentur legt der Kommission einen Bericht über jede Inspektion
vor. Artikel 31 Überwachung
der Fortschritte im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit 1. Die Agentur sammelt zusammen
mit dem Netz der nationalen Untersuchungsstellen einschlägige Daten zu Unfällen
und Störungen und überwacht den Beitrag der nationalen Untersuchungsstellen zur
Sicherheit des Eisenbahnsystems insgesamt. 2. Die Agentur überwacht die
Leistung des Eisenbahnsystems im Bereich der Sicherheit insgesamt. Die Agentur
kann insbesondere die Unterstützung der in Artikel 34 genannten Netze,
einschließlich der Sammlung von Daten, anfordern. Die Agentur stützt sich
darüber hinaus auf die von Eurostat erhobenen Daten und arbeitet mit Eurostat
zusammen, um jegliche Doppelarbeit zu vermeiden und die methodologische
Übereinstimmung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren mit den für andere
Verkehrsträger verwendeten Indikatoren sicherzustellen. 3. Auf Antrag der Kommission
gibt die Agentur Empfehlungen zur Verbesserung der Interoperabilität der
Eisenbahnsysteme, insbesondere durch die Erleichterung der Koordinierung
zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern oder zwischen
Infrastrukturbetreibern. 4. Die Agentur überwacht die
Fortschritte bei der Interoperabilität und Sicherheit der Eisenbahnsysteme. Sie
legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über Fortschritte im Bereich
der Interoperabilität und Sicherheit im einheitlichen europäischen
Eisenbahnraum vor und veröffentlicht diesen. 5. Die Agentur erstellt auf
Antrag der Kommission Berichte über den Stand der Umsetzung und Anwendung der
Rechtsvorschriften der Union für die Sicherheit und Interoperabilität in einem
bestimmten Mitgliedstaat. KAPITEL 8 WEITERE AUFGABEN Artikel 32 Eisenbahnpersonal 1. Die Agentur nimmt die in den
Artikeln 4, 20, 22, 23, 25, 28, 33, 34, 35 und 37 der Richtlinie
2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[16]
genannten Aufgaben im Zusammenhang mit Eisenbahnpersonal wahr. 2. Die Agentur kann von der
Kommission beauftragt werden, andere Aufgaben im Zusammenhang mit
Eisenbahnpersonal im Einklang mit der Richtlinie 2007/59/EG wahrzunehmen. 3. Die Agentur konsultiert die
in Fragen des Eisenbahnpersonals zuständigen Behörden zu den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben. Die Agentur kann die Zusammenarbeit
zwischen diesen Behörden fördern, unter anderem durch die Organisation
geeigneter Zusammenkünfte mit ihren Vertretern. Artikel 33 Register
und deren Zugänglichkeit 1. Die Agentur errichtet und
führt europäische Register im Sinne der Artikel 43, 44 und 45 der Richtlinie …
[Interoperabilitätsrichtlinie]. Die Agentur ist als Systembehörde für alle
Register und Datenbanken tätig, die in den Richtlinien zu Sicherheit,
Interoperabilität und Triebfahrzeugführern genannt sind. Dies umfasst
insbesondere: (a)
Entwicklung und Pflege von Spezifikationen für die
Register; (b)
Koordinierung von Entwicklungen in den
Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Registern; (c)
Bereitstellung von Anleitungen zu den Registern für
die relevanten Beteiligten; (d)
Formulierung von Empfehlungen an die Kommission zur
Verbesserung der Spezifikation vorhandener Register und bezüglich der
Notwendigkeit neuer Spezifikationen. 2. Die Agentur macht die
folgenden, in der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] und der
Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] vorgesehenen Schriftstücke
und Register öffentlich zugänglich: (a)
EG-Prüferklärungen für Teilsysteme; (b)
EG-Konformitätserklärungen für
Interoperabilitätskomponenten und EG-Erklärungen der Gebrauchstauglichkeit von
Interoperabilitätskomponenten; (c)
gemäß der Richtlinie... [Richtlinie über die
Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung)] erteilte
Lizenzen; (d)
gemäß Artikel 10 der Richtlinie … [Richtlinie
über die Eisenbahnsicherheit] erteilte Sicherheitsbescheinigungen; (e)
der Agentur gemäß Artikel 24 der Richtlinie …
[Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] übermittelte Untersuchungsberichte; (f)
der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie
… [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] sowie gemäß Artikel 14 der
Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] notifizierte nationale
Vorschriften; (g)
Fahrzeugregister, unter anderem über Links zu
relevanten nationalen Registern; (h)
Infrastrukturregister, unter anderem über Links zu
relevanten nationalen Registern; (i)
europäisches Register zugelassener Fahrzeugtypen; (j)
Register der Anträge auf Änderungen und der
geplanten Änderungen der Spezifikationen des ERTMS; (k)
Register der Anträge auf Änderungen und der
geplanten Änderungen der TSI-Spezifikationen für Telematikanwendungen im
Personenverkehr (TAP)/Telematikanwendungen im Güterverkehr (TAF); (l)
von der Agentur gemäß der TSI Verkehrsbetrieb und
Verkehrssteuerung geführtes Register der Kennzeichen der Fahrzeughalter; (m)
Qualitätsberichte gemäß Artikel 28
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 3. Die praktischen Einzelheiten
der Übermittlung der in Absatz 2 genannten Schriftstücke werden von der
Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Entwurfs der Agentur
erörtert und vereinbart. 4. Bei der Übermittlung der
Schriftstücke nach Absatz 2 können die betroffenen Stellen angeben, welche
Schriftstücke aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden
sollen. 5. Die für die Ausstellung der
Lizenzen und Bescheinigungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d
zuständigen nationalen Behörden melden der Agentur innerhalb eines Monats jede
Einzelentscheidung über die Erteilung, die Verlängerung, die Änderung oder den
Widerruf einer Lizenz bzw. Bescheinigung. 6. Die Agentur kann alle
öffentlichen Dokumente oder Links, die für die Ziele der Verordnung von Belang
sind, unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften der Union zum
Datenschutz in die öffentliche Datenbank aufnehmen. Artikel 34 Netze
der nationalen Sicherheitsbehörden, Untersuchungsstellen und Vertretungsgremien 1. Die Agentur richtet ein Netz
der nationalen Sicherheitsbehörden und ein Netz der Untersuchungsstellen gemäß
Artikel 21 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] ein.
Die Agentur stellt diesen Netzen ein Sekretariat bereit. Die Aufgaben der Netze
sind insbesondere: (a)
Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der
Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr; (b)
Förderung guter Betriebspraktiken; (c)
Bereitstellung von Daten über die Sicherheit im
Eisenbahnverkehr an die Agentur, insbesondere Daten bezüglich der gemeinsamen
Sicherheitsindikatoren. Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit
zwischen diesen Netzen; insbesondere kann sie beschließen, gemeinsame Sitzungen
beider Netze abzuhalten. 2. Die Agentur richtet ein Netz
von auf Unionsebene tätigen Vertretungsgremien des Eisenbahnsektors ein. Die
Liste dieser Gremien wird in einem von der Kommission gemäß dem
Beratungsverfahren von Artikel 75 erlassenen Durchführungsrechtsakt
festgelegt. Die Agentur stellt dem Netz ein Sekretariat bereit. Die Aufgaben
des Netzes sind insbesondere: (a)
Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der
Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr; (b)
Förderung guter Betriebspraktiken; (c)
Bereitstellung von Daten zur Sicherheit und
Interoperabilität im Eisenbahnverkehr an die Agentur. 3. Die in den Absätzen 1 und
2 genannten Netze können unverbindliche Stellungnahmen zu Entwürfen von
Empfehlungen nach Artikel 9 Absatz 2 abgeben. 4. Die Agentur kann andere Netze
von Stellen oder Behörden mit Zuständigkeit für einen Teil des Eisenbahnsystems
einrichten. 5. Die Kommission kann an den
Sitzungen der in diesem Artikel genannten Netze teilnehmen. Artikel 35 Kommunikation
und Verbreitung Die Agentur unterrichtet die relevanten
Beteiligten über den europäischen Rechtsrahmen für die Eisenbahn sowie über
Standards und Leitlinien und verbreitet sie an diese im Einklang mit den
entsprechenden vom Verwaltungsrat angenommenen Plänen für die Kommunikation und
Verbreitung. Die auf einer Bedarfsanalyse basierenden Pläne werden vom
Verwaltungsrat regelmäßig aktualisiert. Artikel 36 Forschung
und Förderung der Innovation 1. Die Agentur trägt auf
Anforderung der Kommission zu den Forschungstätigkeiten im Eisenbahnbereich auf
Unionsebene bei, auch durch Unterstützung der einschlägigen
Kommissionsdienststellen und Vertretungsgremien. Dieser Beitrag erfolgt
unbeschadet anderer Forschungstätigkeiten auf Unionsebene. 2. Die Kommission kann der
Agentur die Aufgabe der Förderung von Innovationen übertragen, deren Ziel die
Verbesserung der Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr,
besonders der Einsatz neuer Informationstechnologien und von Ortungs- und
Navigationssystemen, ist. Artikel 37 Unterstützung der Kommission 1. Die Agentur leistet der
Kommission auf deren Anforderung Hilfestellung bei der Durchführung der
Unionsrechtsvorschriften, die auf eine Erhöhung der Interoperabilität der
Eisenbahnsysteme und die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die
Sicherheit im europäischen Eisenbahnsystem abzielen. 2. Diese Hilfestellung kann
Folgendes einschließen: (a)
technische Beratung in Fragen, die ein spezifisches
Know-how erfordern; (b)
Sammeln von Informationen mittels der in
Artikel 34 genannten Netze. Artikel 38 Unterstützung
bei der Bewertung von Eisenbahnprojekten Unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 9
der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] prüft die Agentur auf
Anforderung der Kommission jedes Planungs-, Bau-, Erneuerungs- oder
Umrüstungsvorhaben für Teilsysteme, für das eine finanzielle Unterstützung der
Union beantragt wurde, unter dem Gesichtspunkt der Interoperabilität und
Sicherheit. Die Agentur gibt innerhalb einer Frist, die
mit der Kommission je nach Bedeutung des Vorhabens und verfügbaren Ressourcen
vereinbart wird und höchstens zwei Monate betragen darf, eine Stellungnahme
dazu ab, ob das Vorhaben mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zur
Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr im Einklang steht. Artikel 39 Unterstützung
der Mitgliedstaaten, der Beitrittskandidatenländer und Beteiligten 1. Auf eigene Initiative oder
auf Antrag der Kommission, von Mitgliedstaaten, beitrittswilligen Ländern oder
der in Artikel 34 genannten Netze führt die Agentur Schulungen und andere
geeignete Tätigkeiten durch bezüglich der Anwendung und Erläuterung der
Rechtsvorschriften zur Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr und
damit im Zusammenhang stehender Produkte der Agentur wie Register,
Umsetzungsleitlinien oder Empfehlungen. 2. Art und Umfang der in
Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden vom Verwaltungsrat bestimmt und in
das Arbeitsprogramm aufgenommen. Artikel 40 Internationale
Beziehungen 1. Soweit dies erforderlich ist,
um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet
der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union,
einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes, kann die Agentur Kontakte
aufnehmen und Verwaltungsvereinbarungen schließen mit Aufsichtsbehörden,
internationalen Organisationen und den Behörden von Drittstaaten, die für
Angelegenheiten zuständig sind, die von den Tätigkeiten der Agentur erfasst
werden, um mit wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Schritt zu
halten und die Förderung der Rechtsvorschriften und Standards der Europäischen
Union zu gewährleisten. 2. Diese Vereinbarungen bringen
für die Union und ihre Mitgliedstaaten keine rechtlichen Verpflichtungen mit
sich und hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran,
bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Aufsichtsbehörden,
internationalen Organisationen und Behörden von Drittstaaten zu schließen. Die
Vereinbarungen und die Zusammenarbeit sind Gegenstand vorheriger Erörterungen
mit der Kommission und regelmäßiger Berichte an die Kommission. 3. Der Verwaltungsrat
verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen mit Drittstaaten oder
internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die die Agentur
zuständig ist. Diese Strategie wird in das jährliche und mehrjährige
Arbeitsprogramm der Agentur mit Angabe der zugehörigen Ressourcen aufgenommen. Artikel 41 Koordinierung
in Bezug auf Ersatzteile Die Agentur leistet einen Beitrag zur
Ermittlung von Eisenbahnersatzteilen, die möglicherweise genormt werden können.
Zu diesem Zweck kann die Agentur eine Arbeitsgruppe zur Koordinierung der
Tätigkeiten der Beteiligten einsetzen und Kontakte mit den europäischen
Normungsorganisationen aufnehmen. Die Agentur legt der Kommission entsprechende
Empfehlungen vor. KAPITEL 9 AUFBAU DER AGENTUR Artikel 42 Leitungs- und Verwaltungsstruktur Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur der Agentur besteht aus: (a)
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47
vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt; (b)
einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 49
vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt; (c)
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 50
vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt; (d)
einer Beschwerdekammer, die die in Artikel 54
bis 56 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Artikel 43 Zusammensetzung
des Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat setzt sich
aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und vier Vertretern der Kommission
zusammen, die alle stimmberechtigt sind. Der Verwaltungsrat umfasst auch sechs Vertreter
ohne Stimmrecht, die die folgenden Gruppen auf europäischer Ebene vertreten: (a)
Eisenbahnunternehmen, (b)
Infrastrukturbetreiber, (c)
Eisenbahnindustrie, (d)
Gewerkschaften, (e)
Fahrgäste, (f)
Güterverkehrskunden. Für jede dieser Gruppen benennt die Kommission
jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter auf der Grundlage einer Liste
mit vier Namen, die von der jeweiligen europäischen Organisation vorgelegt
wird. 2. Die Mitglieder des
Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden in Anbetracht ihrer Kenntnisse
bezüglich der Kernaufgaben der Agentur unter Berücksichtigung einschlägiger
Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Alle
Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter im
Verwaltungsrat, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu
gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern
und Frauen im Verwaltungsrat an. 3. Die Mitgliedstaaten und die
Kommission ernennen ihre Mitglieder im Verwaltungsrat sowie jeweils einen
Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. 4. Die Amtszeit der Mitglieder
beträgt vier Jahre und kann verlängert werden. 5. Gegebenenfalls wird die
Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in
den Vereinbarungen gemäß Artikel 68 geregelt. Artikel 44 Vorsitz
des Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat wählt mit
der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder einen
Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten und einen
stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der
Verhinderung des Vorsitzenden an dessen Stelle. 2. Die Amtszeit des Vorsitzenden
und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann verlängert
werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet jedoch auch die
Amtszeit automatisch am selben Tag. Artikel 45 Sitzungen 1. Der Verwaltungsrat wird von
seinem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den
Sitzungen teil. 2. Der Verwaltungsrat tritt
mindestens zweimal jährlich zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung
seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der Mehrheit
seiner Mitglieder oder eines Drittels der Vertreter der Mitgliedstaaten im
Verwaltungsrat zusammen. Artikel 46 Abstimmung Sofern in dieser Verordnung nicht anders
angegeben, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme. Artikel 47 Aufgaben
des Verwaltungsrats 1. Um sicherzustellen, dass die
Agentur ihren Auftrag erfüllt, hat der Verwaltungsrat: (a)
den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur
für das vorangegangene Jahr zu verabschieden und ihn bis zum 1. Juli dem
Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu
übermitteln und ihn zu veröffentlichen; (b)
jährlich mit Zweidrittelmehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission und
im Einklang mit Artikel 48 das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur für
das folgende Jahr sowie ein strategisches mehrjähriges Arbeitsprogramm zu
verabschieden; (c)
mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten
Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Agentur zu verabschieden und andere
Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß Kapitel 10 auszuüben; (d)
Verfahren für die Entscheidungen des
Exekutivdirektors festzulegen; (e)
eine Regelung für Besuche gemäß Artikel 10
festzulegen; (f)
sich eine Geschäftsordnung zu geben; (g)
die in Artikel 35 genannten Kommunikations- und
Verbreitungspläne zu beschließen und zu aktualisieren; (h)
Verfahren für die Durchführung der in den
Artikeln 29 und 30 genannten Auditprüfungen zu verabschieden; (i)
im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das
Personal der Agentur die Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und durch die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind
(„Befugnisse der Anstellungsbehörde“); (j)
geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der
Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts zu erlassen; (k)
den Exekutivdirektor zu ernennen, dessen Amtszeit
er verlängern kann oder den er seines Amtes entheben kann, wofür die
Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gemäß Artikel 62
erforderlich ist; (l)
eine Strategie zur Betrugsbekämpfung zu
verabschieden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht
und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt; (m)
angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen
und Empfehlungen aufgrund von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) sowie der verschiedenen Berichte über interne oder externe
Auditprüfungen und Bewertungen zu gewährleisten; (n)
Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von
Interessenkonflikten bezüglich Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Beschwerdekammer
zu verabschieden. 2. Der Verwaltungsrat erlässt
gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen
Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der
Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der
Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter
denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann
diese Befugnisse weiter übertragen. In Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes kann
der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von
Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von
diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend
aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder
oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen. Artikel 48 Jährliche
und mehrjährige Arbeitsprogramme 1. Der Verwaltungsrat der
Agentur legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum
30. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur fest und
übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und den in Artikel 34 genannten Netzen. 2. Das Arbeitsprogramm wird
unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Union festgelegt. Erklärt
die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms, dass sie
mit dem Programm nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das
Programm und nimmt es innerhalb von zwei Monaten in zweiter Lesung
gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder, einschließlich aller Vertreter der Kommission,
oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an. 3. In dem Arbeitsprogramm der
Agentur werden für jede Tätigkeit die damit verfolgten Ziele angegeben.
Allgemein gilt, dass jede Tätigkeit und jedes Projekt eindeutig mit den zur
Durchführung erforderlichen Ressourcen verknüpft wird, im Einklang mit den
Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des
maßnahmenbezogenen Managements sowie dem Verfahren der frühzeitigen
Folgenabschätzung nach Artikel 7 Absatz 2. 4. Der Verwaltungsrat ändert
erforderlichenfalls das angenommene Arbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue
Aufgabe übertragen wird. Die Aufnahme einer solchen neuen Aufgabe erfolgt
vorbehaltlich einer Analyse der Auswirkungen auf die personellen und
finanziellen Ressourcen und einer möglichen Entscheidung zur Verschiebung
anderer Aufgaben. 5. Der Verwaltungsrat
verabschiedet bis zum 30. November jedes Jahres auch ein strategisches
mehrjähriges Arbeitsprogramm und aktualisiert dieses. Der Stellungnahme der
Kommission wird dabei Rechnung getragen. Das Europäische Parlament und die in
Artikel 34 genannten Netze werden zu dem Entwurf konsultiert. Das
verabschiedete mehrjährige Arbeitsprogramm wird den Mitgliedstaaten, dem
Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den in Artikel 34
genannten Netzen zugeleitet. Artikel 49 Exekutivausschuss
1. Der Verwaltungsrat wird von
einem Exekutivausschuss unterstützt. 2. Der Exekutivausschuss
bereitet Beschlüsse zur Verabschiedung durch den Verwaltungsrat vor. Bei Bedarf
fasst er in dringenden Fällen bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des
Verwaltungsrats, insbesondere in Verwaltungs- und Haushaltsfragen. Zusammen mit dem Verwaltungsrat gewährleistet er
angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen aufgrund von
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie der
verschiedenen Berichte über interne oder externe Auditprüfungen und
Bewertungen. Unbeschadet der Zuständigkeiten des
Exekutivdirektors gemäß Artikel 30 berät und unterstützt der
Exekutivausschuss den Exekutivdirektor bei der Umsetzung der Beschlüsse des
Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung
und Haushaltsführung. 3. Der Exekutivausschuss setzt
sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission
und [vier] anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammen. Der Verwaltungsrat
ernennt die Mitglieder des Exekutivausschusses und seinen Vorsitzenden. 4. Die Amtszeit der Mitglieder
des Exekutivausschusses entspricht der der Mitglieder des Verwaltungsrats. 5. Der Exekutivausschuss tritt
mindestens einmal alle drei Monate zusammen. Der Vorsitzende des
Exekutivausschusses beruft zusätzliche Sitzungen auf Antrag seiner Mitglieder
ein. 6. Der Verwaltungsrat legt die
Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest. Artikel 50 Aufgaben
des Exekutivdirektors 1. Die Agentur wird von ihrem
Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig
unabhängig ist. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über
seine Tätigkeit ab. 2. Unbeschadet der Befugnisse
der Kommission, des Verwaltungsrats oder des Exekutivausschusses darf der
Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder
anfordern noch entgegennehmen. 3. Der Exekutivdirektor
erstattet dem Europäischen Parlament über die Durchführung seiner Aufgaben
Bericht, sofern er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor
auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten. 4. Der Exekutivdirektor ist der
rechtliche Vertreter der Agentur. Er verabschiedet Beschlüsse, Empfehlungen,
Stellungnahmen und andere förmliche Akte der Agentur. 5. Der Exekutivdirektor ist für
die Verwaltungsführung der Agentur und die Durchführung der ihr durch diese
Verordnung zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Der Exekutivdirektor ist
insbesondere verantwortlich für: (a)
die laufende Verwaltung der Agentur; (b)
die Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten
Beschlüsse; (c)
die Ausarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms
und des strategischen mehrjährigen Arbeitsprogramms und deren Übermittlung an
den Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission; (d)
die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms
und des strategischen mehrjährigen Arbeitsprogramms und, soweit möglich, die
Unterstützung der Kommission auf deren Antrag bezüglich Aufgaben der Agentur
gemäß dieser Verordnung; (e)
die Berichterstattung an den Verwaltungsrat über
die Durchführung des strategischen mehrjährigen Arbeitsprogramms; (f)
die Ergreifung der erforderlichen Schritte,
insbesondere den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die
Veröffentlichung von Verfügungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser
Verordnung zu gewährleisten; (g)
die Einführung eines wirksamen Kontrollsystems, um
die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können, und die
Einführung eines Systems regelmäßiger Evaluierungen, das anerkannten
fachspezifischen Standards entspricht; (h)
die jährliche Erstellung eines Entwurfs des
allgemeinen Tätigkeitsberichts auf der Grundlage der Systeme für die Überwachung
und Evaluierung gemäß Buchstabe g und dessen Übermittlung an den
Verwaltungsrat; (i)
die Ausarbeitung eines Entwurfs des Voranschlags
der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 58 und die Ausführung
des Haushaltsplans gemäß Artikel 59; (j)
die Erstellung des Jahresberichts über die
Tätigkeit der Agentur und dessen Übermittlung an den Verwaltungsrat zur
Bewertung; (k)
die Ausarbeitung eines Aktionsplans auf der
Grundlage der Schlussfolgerungen der nachträglichen Evaluierungen und für die
halbjährlich erfolgende Berichterstattung an die Kommission über die erzielten
Fortschritte; (l)
den Schutz der finanziellen Interessen der Union
durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und
sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und,
falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht
gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen; (m)
die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie
der Agentur und deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Genehmigung; (n)
die Ausarbeitung des Entwurfs der gemäß
Artikel 60 vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzregelung sowie deren
Durchführungsbestimmungen. Artikel 51 Einrichtung
und Zusammensetzung der Beschwerdekammer 1. Die Agentur richtet eine oder
mehrere Beschwerdekammern ein. 2. Eine Beschwerdekammer besteht
aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Ihnen sind Stellvertreter
beigegeben, die sie bei Abwesenheit vertreten. 3. Der Vorsitzende, die weiteren
Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat anhand einer von
der Kommission festgelegten Liste qualifizierter Kandidaten ernannt. 4. Die Beschwerdekammer kann den
Verwaltungsrat ersuchen, zwei zusätzliche Mitglieder und deren Stellvertreter
von der in Absatz 3 genannten Liste zu ernennen, wenn sie der Ansicht ist,
dass die Art der Beschwerde dies erfordert. 5. Auf Vorschlag der Agentur
legt die Kommission die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer nach Anhörung des
Verwaltungsrats und im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 75
fest. Artikel 52 Mitglieder
der Beschwerdekammer 1. Die Amtszeit der Mitglieder
der Beschwerdekammer und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann
verlängert werden. 2. Die Mitglieder der
Beschwerdekammer sind unabhängig und dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb
der Agentur wahrnehmen. Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei
Weisungen gebunden. 3. Die Mitglieder der
Beschwerdekammer dürfen während ihrer jeweiligen Amtszeit nur aus schwer
wiegenden Gründen von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsrats
durch einen entsprechenden Beschluss ihres Amtes enthoben oder aus der Liste
der qualifizierten Kandidaten gestrichen werden. Artikel 53 Ausschließung
und Ablehnung 1. Die Mitglieder der
Beschwerdekammer dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn
dieses ihre persönlichen Interessen berührt, sie zuvor als Vertreter eines an
diesem Verfahren Beteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der
Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, mitgewirkt haben. 2. Mitglieder der
Beschwerdekammer, die der Auffassung sind, dass sie nicht an einem
Beschwerdeverfahren aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus
einem sonstigen Grund mitwirken sollten, setzen die Beschwerdekammer davon in
Kenntnis, die entsprechend über den Ausschluss entscheidet. Artikel 54 Beschwerdefähige
Entscheidungen 1. Beschwerde vor der
Beschwerdekammer kann eingelegt werden gegen Entscheidungen der Agentur gemäß
den Artikeln 12, 16, 17 und 18. 2. Eine Beschwerde nach
Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Die Agentur kann jedoch die
Anwendung der angefochtenen Entscheidung aussetzen, wenn die Umstände dies
ihrer Auffassung nach zulassen. Artikel 55 Beschwerdeberechtigte,
Frist und Form 1. Jede natürliche oder
juristische Person kann gegen die an sie gerichteten Entscheidungen der Agentur
gemäß den Artikeln 12, 16, 17 und 18 Beschwerde einlegen. 2. Die Beschwerde ist zusammen
mit der Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Maßnahme
gegenüber der betreffenden Person oder, sofern der Person die Maßnahme nicht
bekanntgegeben wurde, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie
davon Kenntnis erlangte, schriftlich bei der Agentur einzulegen. Artikel 56 Beschwerdeprüfung
und Entscheidung 1. Bei der Prüfung der
Beschwerde geht die Beschwerdekammer zügig vor. Sie fordert die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb
bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen Beteiligten des Beschwerdeverfahrens einzureichen.
Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens haben das Recht, mündliche Erklärungen
abzugeben. 2. Die Beschwerdekammer wird
entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur tätig oder verweist die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Agentur zurück. Diese ist an die
Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden. Artikel 57 Klage
beim Gerichtshof 1. Nichtigkeitsklagen beim
Gerichtshof der Europäischen Union gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den
Artikeln 12, 16, 17 und 18 sind erst zulässig, nachdem der Beschwerdeweg
innerhalb der Agentur ausgeschöpft wurde. 2. Die Agentur hat alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union nachzukommen. KAPITEL 10 FINANZBESTIMMUNGEN Artikel 58 Haushalt 1. Für sämtliche Einnahmen und
Ausgaben der Agentur werden in jedem Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr
identisch ist, Voranschläge vorgelegt und in den Haushaltsplan der Agentur
eingetragen. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein. 2. Die Einnahmen der Agentur
setzen sich zusammen aus: (a)
einem Beitrag der Union; (b)
etwaigen Beiträgen von Drittländern, die gemäß
Artikel 68 an der Arbeit der Agentur beteiligt sind; (c)
den Gebühren, die von Antragstellern und Inhabern
von Bescheinigungen und Genehmigungen, die von der Agentur gemäß den Artikeln
12, 16, 17 und 18 erteilt wurden, gezahlt werden; (d)
Entgelten für Veröffentlichungen, Schulungen und
sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen; (e)
allen freiwilligen Finanzbeiträgen von
Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Einrichtungen, sofern diese Beiträge
die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur nicht beeinträchtigen. 3. Die Ausgaben der Agentur
umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und
Betriebsaufwendungen. 4. Einnahmen und Ausgaben müssen
ausgeglichen sein. 5. Auf der Grundlage eines
Entwurfs des Exekutivdirektors, der auf der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des
Haushaltsplans beruht, stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser
Voranschlag umfasst auch einen vorläufigen Stellenplan und wird der Kommission
spätestens am 31. Januar durch den Verwaltungsrat zugeleitet. 6. Die Kommission übermittelt
den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend
„Haushaltsbehörde“). 7. Die Kommission setzt auf der
Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten
Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem
Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen
Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde gemeinsam
mit einer Beschreibung und Begründung etwaiger Abweichungen zwischen dem
Voranschlag der Agentur und dem Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan vorlegt. 8. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss an die Agentur. Die Haushaltsbehörde
genehmigt den Stellenplan der Agentur. 9. Der Verwaltungsrat
verabschiedet den Haushaltsplan mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder. Der Haushaltsplan der Agentur wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er
entsprechend angepasst. 10. Der Verwaltungsrat
unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten
Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des
Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Vorhaben wie die Anmietung
oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben
in Kenntnis. Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine
Stellungnahme zu dem Vorhaben abgeben will, übermittelt er diese dem
Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtung über das Vorhaben. Artikel 59 Ausführung
und Kontrolle des Haushaltsplans 1. Der Exekutivdirektor führt
den Haushaltsplan der Agentur aus. 2. Spätestens am 1. März
des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der
Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen
Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der
Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und
dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 147 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 966/2012 (Haushaltsordnung). 3. Spätestens am 31. März
des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der
Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den vorläufigen
Rechnungsabschluss der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung
und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht
geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Der Rechnungshof prüft diesen Abschluss gemäß
Artikel 287 des Vertrags. Er veröffentlicht jährlich einen Bericht über
die Tätigkeiten der Agentur. 4. Nach Eingang der Bemerkungen
des Rechnungshofes zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur gemäß
Artikel 148 der Haushaltsordnung stellt der Exekutivdirektor in eigener
Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur auf und legt ihn
dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor. 5. Der Verwaltungsrat gibt eine
Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur ab. 6. Der Exekutivdirektor leitet
den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des
Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene
Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof zu. 7. Der endgültige
Rechnungsabschluss wird veröffentlicht. 8. Der Exekutivdirektor
übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des auf das
abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf seine
Bemerkungen. Diese Antwort wird auch dem Verwaltungsrat übermittelt. 9. Der Exekutivdirektor
unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß
Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für
die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind. 10. Auf Empfehlung des Rates, der
mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem
Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung zur
Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n. Artikel 60 Finanzregelung Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation
der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002[17]
nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es
erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat. KAPITEL 11 PERSONAL Artikel 61 Allgemeine
Bestimmungen 1. Für das Personal der Agentur
gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union, die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union
erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. 2. Im Interesse des Dienstes
stellt die Agentur ein: (a)
Personal, das für einen unbefristeten Vertrag in
Frage kommt, und (b)
Personal, das nicht für einen unbefristeten Vertrag
in Frage kommt. Entsprechende Durchführungsbestimmungen zu diesem
Absatz werden gemäß dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts der Beamten
erlassen. 3. Die Agentur ergreift
geeignete Verwaltungsmaßnahmen zur Organisation seiner Dienste, um etwaige
Interessenkonflikte zu vermeiden. Artikel 62 Exekutivdirektor
1. Der Exekutivdirektor wird als
Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt. 2. Der Exekutivdirektor wird vom
Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss
an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt. Für den Abschluss des Vertrags des
Exekutivdirektors wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats
vertreten. Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat
ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss
des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu
beantworten. 3. Die Amtszeit des
Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt die
Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und
die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur berücksichtigt werden. 4. Der Verwaltungsrat kann auf
Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach
Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre
verlängern. 5. Der Verwaltungsrat
unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des
Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung
der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem
zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder
zu beantworten. 6. Ein Exekutivdirektor, dessen
Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem
anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. 7. Der Exekutivdirektor kann
seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag
der Kommission enthoben werden. Artikel 63 Abgeordnete
nationale Sachverständige und andere Bedienstete Die Agentur kann auch auf abgeordnete
nationale Sachverständige oder andere Bedienstete zurückgreifen, die nicht im
Rahmen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten von der Agentur selbst beschäftigt werden. Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung
für zur Agentur abgeordnete nationale Sachverständige. KAPITEL 12 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 64 Vorrechte
und Immunitäten Das Protokoll über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal
Anwendung. Artikel 65 Sitzabkommen
und Arbeitsvoraussetzungen 1. Die notwendigen Bestimmungen
über die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz
haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur
Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im
Sitzmitgliedstaat der Agentur für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten,
werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den
Verwaltungsrat zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat spätestens 2015
geschlossen wird. 2. Der Sitzmitgliedstaat
gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose
Funktionieren der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen. Artikel 66 Haftung 1. Die vertragliche Haftung der
Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag
anzuwenden ist. 2. Für Entscheidungen aufgrund
einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der
Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. 3. Im Bereich der
außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen
oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
gemeinsam sind. 4. Für Streitsachen über den
Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union
zuständig. Artikel 67 Sprachenregelung 1. Für die Agentur gelten die
Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der
Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft[18]. 2. Die für die Arbeit der
Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für
die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht. Artikel 68 Beteiligung
von Drittländer an der Arbeit der Agentur 1. Unbeschadet des
Artikels 40 steht die Agentur der Beteiligung von Drittländern offen,
insbesondere der unter die europäische Nachbarschaftspolitik und die europäische
Erweiterungspolitik fallenden Länder sowie der EFTA-Länder, die mit der
Europäischen Union Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen diese Länder das
Unionsrecht oder gleichwertige nationale Maßnahmen auf dem von dieser
Verordnung erfassten Gebiet angenommen haben und anwenden. 2. Im Einklang mit den
einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte werden
Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Drittländern getroffen, um die
Mitwirkung dieser Länder, insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung, an den
Arbeiten der Agentur im Einzelnen zu regeln. Diese Vereinbarungen enthalten
insbesondere Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personalfragen. Sie können
eine Vertretung ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat vorsehen. Die Agentur unterzeichnet die Vereinbarungen nach
Zustimmung der Kommission und nach Anhörung des Verwaltungsrats. Artikel 69 Zusammenarbeit
mit nationalen Behörden und Einrichtungen 1. Die Agentur kann in Bezug auf
die Anwendung der Artikel 12, 16, 17 und 18 Vereinbarungen mit den
betreffenden nationalen Behörden, insbesondere den nationalen
Sicherheitsbehörden, und anderen zuständigen Stellen schließen. 2. Die Vereinbarungen können
auch die Beauftragung nationaler Behörden mit der Durchführung von Aufgaben der
Agentur umfassen, wie der Prüfung und Ausarbeitung von Unterlagen, der
Überprüfung der technischen Kompatibilität, der Durchführung von Besuchen und
der Erstellung technischer Studien. 3. Die Agentur stellt sicher,
dass die Vereinbarungen zumindest eine spezifische Beschreibung der Aufgaben
und der Bedingungen für zu erbringende Leistungen, die Fristen für deren
Erbringung und Höhe und Zeitplan von Zahlungen enthalten. 4. Die Vereinbarungen gemäß den
Absätzen 1 bis 3 gelten unbeschadet der allgemeinen Verantwortlichkeit der
Agentur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 12, 16, 17
und 18. Artikel 70 Transparenz Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates[19] findet Anwendung auf die
Dokumente der Agentur. Der Verwaltungsrat legt die praktischen
Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bis zum
[…] fest. Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von
Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt
oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Artikel 71 Sicherheitsvorschriften
für den Schutz von Verschlusssachen Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze
gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von
EU-Verschlusssachen und vertraulichen Informationen an, die im Anhang zum
Beschluss der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom vom 29. November 2001
zur Änderung ihrer Geschäftsordnung festgelegt sind. Dies betrifft unter
anderem die Bestimmungen für den Austausch, die Verarbeitung und die
Speicherung solcher Informationen. Artikel 72 Betrugsbekämpfung 1. Zur Erleichterung der
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach
der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 tritt die Agentur innerhalb von sechs Monaten
ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und verabschiedet die entsprechenden
Bestimmungen nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung, die für
sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten. 2. Der Europäische Rechnungshof
ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die
Unionsgelder von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von
Unterlagen und vor Ort durchzuführen. 3. OLAF kann gemäß den
Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des
Europäischen Parlaments und des Rates[20] und der Verordnung
(EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates[21] Ermittlungen,
einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um
festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten
Finanzzuwendungen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine
sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Union vorliegt. 4. Unbeschadet der
Absätze 1 bis 3 enthalten Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und
internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und
Finanzhilfeentscheidungen der Agentur Bestimmungen, die den Europäischen
Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Auditprüfungen und
Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. KAPITEL 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 73 Delegierte
Rechtsakte bezüglich der Artikel 12, 16, 17 und 18 1. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 74 bezüglich Gebühren
und Entgelten in Anwendung der Artikel 12, 16, 17 und 18 zu erlassen. 2. Die in Absatz 1
genannten Maßnahmen legen insbesondere fest, in welchen Fällen Gebühren und
Entgelte nach den Artikeln 12, 16, 17 und 18 zu entrichten sind, die Höhe
der Gebühren und Entgelte sowie die Art der Entrichtung. 3. Gebühren und Entgelte werden
erhoben für (a)
die Ausstellung und Erneuerung von Genehmigungen
für die Inbetriebnahme streckenseitiger Teilsysteme für die Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung, Genehmigungen für das Inverkehrbringen von
Fahrzeugen und Fahrzeugtypen, einschließlich der möglichen Angabe der
Kompatibilität mit den Netzen oder Strecken; (b)
die Ausstellung und Erneuerung von
Sicherheitsbescheinigungen; (c)
die Erbringung von Dienstleistungen; dabei sind die
tatsächlichen Kosten der Erbringung im Einzelfall zugrunde zu legen; (d)
die Bearbeitung von Beschwerden. Alle Gebühren und Entgelte werden in Euro
ausgedrückt und sind in Euro zahlbar. 4. Die Höhe der Gebühren und
Entgelte ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der
erbrachten Leistungen decken. Alle Ausgaben der Agentur für die Mitarbeiter,
die an den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beteiligt sind,
einschließlich der anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge, werden
insbesondere bei diesen Kosten berücksichtigt. Sollte sich wiederholt ein
erhebliches Ungleichgewicht aufgrund der Erbringung der durch Gebühren und
Entgelte abgedeckten Dienstleistungen ergeben, ist eine Überprüfung der Höhe
der Gebühren und Entgelte zwingend vorzunehmen. Artikel 74 Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Der Kommission wird die
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisübertragung an
die Kommission nach Artikel 73 ist unbefristet und gilt ab dem Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 73 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon
nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 73
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von
[zwei Monaten] ab dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische
Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben
oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor
Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Auf
Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
[zwei Monate] verlängert. Artikel 75 Ausschussverfahren Die Kommission wird von dem durch
Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so
gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 76 Bewertung und Überarbeitung 1. Spätestens fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission
eine Bewertung insbesondere der Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur
und ihrer Arbeitsmethoden vor. Die Bewertung betrifft insbesondere eine
eventuell notwendige Änderung des Mandats der Agentur und der finanziellen
Auswirkungen einer solchen Änderung. 2. Die Kommission übermittelt
den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen zu dem Bericht dem
Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der
Bewertung werden veröffentlicht. 3. Anlässlich jeder zweiten
Bewertung wird im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der
Agentur auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen. Artikel 77 Übergangsbestimmungen 1. Die Agentur ist in Bezug auf
das Eigentum und alle Übereinkünfte, rechtlichen Verpflichtungen,
Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
Rechtsnachfolger der durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 errichteten
Europäischen Eisenbahnagentur und ersetzt diese. 2. Abweichend von
Artikel 43 bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrats, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 881/2004 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung ernannt wurden, bis zum Ende ihrer Amtszeit als Mitglieder des
Verwaltungsrats im Amt. Abweichend von Artikel 49 bleibt der nach der
Verordnung (EG) Nr. 881/2004 ernannte Exekutivdirektor bis zum Ablauf
seiner Amtszeit im Amt. 3. Abweichend von
Artikel 61 werden sämtliche Beschäftigungsverträge, die am Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind, bis zum Vertragsende
fortgeführt. Artikel 78 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 wird
aufgehoben. Artikel 79 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG FINANZBOGEN
ZUM RECHTSAKT 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 881/2004 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[22] 06:
Mobilität und Verkehr 0602:
Binnen-, Luft- und Seeverkehrspolitik 060208:
Europäische Eisenbahnagentur 06020801:
Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 06020802:
Europäische Eisenbahnagentur — Beitrag zu Titel 3 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[23]. ý Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission Ziele/EU-Mehrwert
entsprechend der Strategie Europa 2020: Die
Agentur trägt zum sicheren und nachhaltigen Eisenbahnverkehr zugunsten der
EU-Wirtschaft und der EU-Bürger bei. Dies steht uneingeschränkt im Einklang mit
den drei Prioritäten von Europa 2020: – Intelligentes
Wachstum: Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft.
Die Agentur trägt zur Entwicklung der höchstmöglichen technischen Standards für
Eisenbahnfahrzeuge und Eisenbahninfrastruktur bei und fördert dadurch Wissen
und Innovation. – Nachhaltiges
Wachstum: Förderung einer ressourcenschonenden, umweltfreundlicheren und
wettbewerbsfähigeren Wirtschaft. Die Agentur leistet einen Beitrag dazu, den
EU-Verkehrssektor nachhaltiger und umweltfreundlicher zu machen und die
Gesamtemissionen und den Energieverbrauch zu begrenzen. Der Eisenbahnverkehr
wird zu den „20-20-20“—Klimaschutz-/Energiezielen und zur Leitinitiative
„Ressourcenschonendes Europa“ beitragen. Die Agentur wird ihrer Rolle bei der
Umsetzung dieser Strategie durch die Branche gerecht werden. – Integratives
Wachstum: Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und ausgeprägtem
sozialen und territorialen Zusammenhalt. Für periphere Regionen und deren
Zusammenhang mit dem Kern stellt der Eisenbahnverkehr ein wesentliches Element
zur Gewährleistung des territorialen Zusammenhalts dar. Er bietet
erschwingliche und nachhaltige Verkehrsverbindungen für große Teile der
Bevölkerung, was zu einer Erhöhung der sozialen Mobilität und zu gesteigerten
Beschäftigungsmöglichkeiten beiträgt und die Kluft zwischen ärmeren und
reicheren Regionen und Ländern in der EU verringern hilft. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Haushaltsbereich: 06 02 ABM/ABB-Tätigkeit: 060208 Europäische
Eisenbahnagentur: – Haushaltsposten
06 02 08 01 – Europäische Eisenbahnagentur – Haushaltszuschüsse im Rahmen der
Titel I und II (Verwaltungsausgaben) – Haushaltsposten
06 02 08 02 – Europäische Eisenbahnagentur – Haushaltszuschüsse im Rahmen des
Titels III (operationelle Ausgaben) Einzelziele: Einzelziel 1: Steigerung der Effizienz
der Bescheinigungs- und Genehmigungsverfahren für die Sicherheit im
Eisenbahnverkehr durch Ausstellung in der gesamten EU gültiger
Sicherheitsbescheinigungen, Genehmigungen für das Inverkehrbringen von
Fahrzeugen und Genehmigungen für die Inbetriebnahme streckenseitiger
Teilsysteme für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie
Gewährleistung der Nichtdiskriminierung. Einzelziel 2: Erhöhung der Kohärenz des
EU-Rechtsrahmens für die Eisenbahn durch Überwachung der nationalen
Eisenbahnbehörden und Verringerung der Zahl nationaler Vorschriften für die
Eisenbahn. Einzelziel 3: Verbesserung der Umsetzung
und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften für die Eisenbahn durch verstärkte
Unterstützung der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Beteiligten. Einzelziel 4: Unterstützung der
Kommission bei der Erarbeitung und Aktualisierung der sekundären
Rechtsvorschriften für Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr,
einschließlich der Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit. Einzelziel 5: Gewährleistung einer
kohärenten Entwicklung des ERTMS in der EU und Förderung des ERTMS außerhalb
der EU. Einzelziel 6: Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Zertifizierung von Triebfahrzeugführern und andere damit
zusammenhängende Aufgaben gemäß der Richtlinie 2007/59/EG. Einzelziel 7: Pflege und Aktualisierung
öffentlicher Register und Datenbanken zur Sicherheit und Interoperabilität im
Eisenbahnverkehr. 1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und
Auswirkung(en) Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Auf
die Einzelziele bezogene Ergebnisse: Ergebnis des Einzelziels 1: Geringere Kosten
für Antragsteller und schnellere Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Genehmigungen für
die Inbetriebnahme streckenseitiger Teilsysteme für die Zugsteuerung, Zugsicherung
und Signalgebung; gleiche Bedingungen für alle Antragsteller in der EU;
Gewährleistung der Nichtdiskriminierung von Wirtschaftsbeteiligten. Ergebnis des Einzelziels 2: Harmonisierung der
Anwendung der EU-Rechtsvorschriften und der Praktiken der nationalen Behörden
im Eisenbahnsektor; größere Klarheit und Transparenz der rechtlichen
Anforderungen und Betriebsbedingungen in der EU durch Verringerung unnötiger
Vorschriften, was die Möglichkeiten einer Diskriminierung von
Wirtschaftsbeteiligten begrenzt. Ergebnis des Einzelziels 3: Besseres
Verständnis der Rechtsvorschriften des Eisenbahnsektors auf Seiten der
Mitgliedstaaten und der Beteiligten, was zu einem reibungsloseren Funktionieren
des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums führt; effektiveres und
effizienteres Arbeiten verschiedener Kommissionsdienststellen. Ergebnis des Einzelziels 4: Der einheitliche
europäische Eisenbahnraum wird interoperabler bei einem hohen Maß an
Sicherheit, mit Vorteilen für Eisenbahnunternehmen, Kunden und Fahrgäste. Ergebnis des Einzelziels 5: Das ERTMS wird in
der EU kohärent umgesetzt und die ERTMS-Ausrüstung entspricht den geltenden
Spezifikationen; die ERTMS-Standards werden außerhalb der EU gefördert. Ergebnis des Einzelziels 6:
Triebfahrzeugführern werden auf kohärente Weise in der EU behandelt. Ergebnis des Einzelziels 7: Transparenz für
die Beteiligten des Eisenbahnsektors, die Mitgliedstaaten und die Allgemeinheit
in Bezug auf wichtige Daten zur Interoperabilität und Sicherheit im
Eisenbahnverkehr. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Indikatoren des Einzelziels 1: – Zahl
der erteilten Sicherheitsbescheinigungen; –
Zahl der erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen; –
Zahl der erteilten Genehmigungen für die Inbetriebnahme streckenseitiger
Teilsysteme für Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung. Indikatoren des Einzelziels 2: – Zahl
der erstellten Prüfberichte nationaler Behörden; – Zahl
der aufgehobenen nationalen Vorschriften; – Zahl
der als gegenseitig anerkannt erklärten nationalen Vorschriften; –
andere Ergebnisse in Bezug auf Kontrolle und Überwachung. Indikatoren des Einzelziels 3: – Zahl
der Berichte zur Bewertung der Umsetzung der Rechtsvorschriften für den
Eisenbahnsektor; – Zahl
der bewerteten Eisenbahnprojekte; – Zahl
der durchgeführten Informations- und Schulungsveranstaltungen (Workshops,
Konferenzen); – Zahl
der herausgegebenen Auslegungsdokumente; – Zahl
der durchgeführten Besuche zur Unterstützung; – andere
Ergebnisse im Zusammenhang mit einer gesteigerten Unterstützung. Indikatoren des Einzelziels 4: – Zahl
der Empfehlungen für neue technische Spezifikationen für die Interoperabilität
(TSI), die der Kommission übermittelt wurden; – Zahl
der Empfehlungen für die Überarbeitung technischer Spezifikationen für die
Interoperabilität (TSI), die der Kommission übermittelt wurden; – Zahl
der Empfehlungen für neue gemeinsame Sicherheitsmethoden (CSM), die der Kommission
übermittelt wurden; – Zahl
der Empfehlungen für die Überarbeitung neuer gemeinsamer Sicherheitsmethoden
(CSM), die der Kommission übermittelt wurden; – Zahl
der Stellungnahmen an die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere
Beteiligte; – Zahl
der herausgegebenen Folgenabschätzungen und Kosten-Nutzen-Analysen; – andere
Ergebnisse in Bezug auf die Erhöhung der Interoperabilität und Sicherheit. Indikatoren des Einzelziels 5: – Zahl
der herausgegebenen Empfehlungen im Zusammenhang mit Änderungen und neuen
Versionen des ERTMS; – Zahl
der Berichte an die Kommission zur Bewertung der Durchführung der
Konformitätsbewertung und des EG-Prüfverfahrens von ERTMS-Ausrüstung; – Zahl
der Empfehlungen an die Kommission bezüglich technischer Unvereinbarkeiten von
ERTMS-Projekten; – andere
Ergebnisse im Zusammenhang mit der Gewährleistung der kohärenten Entwicklung
und Einführung des ERTMS. Indikatoren des Einzelziels 6: – Zahl
der zertifizierten Triebfahrzeugführer im Einklang mit der Richtlinie über
Triebfahrzeugführer; – andere
Ergebnissen in Bezug auf die Harmonisierung der Bedingungen für
Triebfahrzeugführer. Indikatoren des Einzelziels 7: – Zahl
der eingerichteten und verwalteten öffentlichen Datenbanken und Register; – andere
Ergebnisse bezüglich der Transparenz eisenbahnbezogener Daten. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Es
soll der ERA ermöglicht werden, neue Tätigkeiten zu übernehmen und bestehende
Aufgaben weiterhin in ausreichendem Maße wahrzunehmen, die erforderlich sind,
um einen vollständig interoperablen und sicheren Eisenbahnverkehrsbinnenmarkt
(den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum) zu erreichen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Das
derzeitige EU-Engagement (Aufgaben der Europäischen Eisenbahnagentur) ist in
der ERA-Gründungsverordnung 881/2004 festgelegt. Darüber hinaus wurden der
Agentur durch die Richtlinien 2004/49/EG, 2008/57/EG und 2007/59/EG unmittelbar
und mittelbar weitere Aufgaben zugewiesen. In ähnlicher Weise haben sich
zahlreiche sekundärrechtliche Vorschriften, die von der Kommission gemäß den
oben genannten Richtlinien erlassen wurden, insbesondere die TSI, CSM und CST,
auf die Aktivitäten und die Arbeit der ERA ausgewirkt. Die vorgeschlagene
Verordnung bezweckt, alle bestehenden Aufgaben der Agentur in einem Rechtsakt
zusammenzufassen und die Rolle der ERA in Bereichen zu erweitern, in denen dies
gerechtfertigt ist. Im
Einklang mit dem Weißbuch Verkehr aus dem Jahr 2011 („Fahrplan zu einem
einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten
und ressourcenschonenden Verkehrssystem“) und den Ergebnissen der
Folgenabschätzung zu dieser Initiative wird dieser Vorschlag einen weiteren
EU-Mehrwert schaffen, indem bestehende technische und administrative
Hindernisse im Eisenbahnsektor beseitigt werden, vor allem durch: – effizientere
(billigere und schnellere) und unparteiische Erteilung von
Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen
durch Verlagerung auf die EU-Ebene; – Verbesserung
der Kohärenz und Anwendung des EU-Besitzstands im Bereich des
Eisenbahnverkehrs, indem die Agentur zur Überwachung der Funktionsweise
nationaler Behörden in den Bereichen Interoperabilität und Sicherheit befugt
wird; – Ermöglichung
schnellerer Fortschritte auf dem Weg zu wirklich gemeinsamen EU-Standards im
Eisenbahnverkehr durch Intensivierung der ERA-Maßnahmen zur Verringerung
nationaler Vorschriften; – bessere
Verwendung der EU-Mittel für die Eisenbahnen (TEN, Kohäsionsfonds, Strukturfonds,
Forschungsprogramme usw.). Das
Engagement der EU mittels der ERA führt zu einem hohen Mehrwert aufgrund: – Nutzung
einer speziellen Struktur und Einsatz qualifizierten Personals, das zum Teil
bereits verfügbar ist; – positiven
Erfahrungen mit bewährten Methoden (beispielsweise Rückgriff auf das bereits
bestehende und funktionierende Netz nationaler Sicherheitsbehörden); – Objektivität
und Unparteilichkeit der Agentur, die von den Beteiligten sehr positiv
aufgenommen wird. 1.5.3. Erkenntnisse aus ähnlichen
Maßnahmen Die
Bewertung der ERA-Verordnung und der Funktionsweise der Agentur (2009-2010) und
die allgemeine Bewertung der EU-Agenturen 2009 haben beide den Zusatznutzen der
Agentur aufgezeigt. Diese
Initiative hat das Ziel, durch Überarbeitung der ERA-Verordnung die
Empfehlungen aus der ERA-Bewertung sowie des Rechnungshofs und des internen
Auditdienstes als auch die Empfehlungen der Gemeinsame Erklärung der
Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates zu den dezentralisierten
Agenturen umzusetzen, insbesondere hinsichtlich der internen Struktur,
Governance und Arbeitsweise. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Der Vorschlag steht im Einklang mit dem
Verkehrsweißbuch 2011, insbesondere mit den Initiativen 1 und 19: – „Schaffung einer einheitlichen Genehmigung
von Fahrzeugtypen und einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung für
Eisenbahnunternehmen durch Stärkung der Rolle der Europäischen Eisenbahnagentur
(ERA).“ – „Stärkung der Rolle der ERA im Bereich der
Eisenbahnsicherheit, insbesondere bei der Überwachung der von den nationalen
Sicherheitsbehörden getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und deren allmählicher
Angleichung.“ Der Vorschlag entspricht der Politik und den
Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit im
Eisenbahnverkehr, insbesondere den Richtlinien 2004/49/EG (Eisenbahnsicherheit)
und 2008/57 (Interoperabilität), die im Rahmen dieser Initiative ebenfalls
geändert werden. Alle drei geänderte Rechtsakte sind miteinander verknüpft und
bezwecken die Beseitigung der verbleibenden administrativen und technischen
Hindernisse, insbesondere durch Schaffung eines gemeinsamen Konzepts für die
Vorschriften zur Sicherheit und Interoperabilität, um die Größenvorteile für
die Eisenbahnunternehmen in der EU zu erhöhen, die Verwaltungskosten zu senken
und Verwaltungsverfahren zu beschleunigen sowie verschleierte Diskriminierung
zu vermeiden. Darüber
hinaus ist diese Initiative Teil eines breiter angelegten vierten
Eisenbahnpakets, das über das oben beschriebene Ziel hinaus darauf abzielen
wird, den Markt für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste zu öffnen und
die Governance der Infrastrukturverwaltung zu optimieren. Synergien sind
insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der Diskriminierung bezüglich des
Zugangs zur Infrastruktur zu erwarten, so dass die Markteintrittsschranken für
neue Marktteilnehmer gesenkt werden. Ferner
gibt es bedeutende Synergien zwischen den geänderten Aufgaben der ERA und der
TEN-V-Exekutivagentur hinsichtlich der Evaluierung von Eisenbahnprojekten und
hinsichtlich einer höheren Wirtschaftlichkeit und Effizienz von mit EU-Mitteln
finanzierten Projekten. Die
Initiative steht darüber hinaus im Einklang mit den damit umgesetzten
Empfehlungen des Rechnungshofs, des internen Auditdienstes und der Gemeinsamen
Erklärung der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates zu den
dezentralen Agenturen sowie mit der Bewertung der ERA. Letztlich
soll mit dieser Initiative in die ERA-Verordnung eine Reihe von Aufgaben und
Tätigkeiten aufgenommen werden, die der Agentur durch andere Rechtsakte
zugewiesen wurden, insbesondere durch die Richtlinie 2007/59/EG und durch die
Entscheidungen der Kommission zu technischen Spezifikationen für die
Interoperabilität (TSI) und gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM). 1.6. Dauer und finanzielle
Auswirkungen x Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2015 bis 2020, –
anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[24] ¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
x von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[25] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren) 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie
Häufigkeit und Bedingungen an. Alle
EU-Agenturen unterliegen einem strengen Überwachungssystem, das interne Audits,
den internen Auditdienst der Kommission, den Verwaltungsrat, die Kommission,
den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde einbezieht. Dieses in der
Gründungsverordnung der ERA festgelegte System findet auch weiterhin Anwendung. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermitteltes Risiko/ermittelte
Risiken Keine 2.2.2. Vorgesehene(s)
Kontrollverfahren Entfällt. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
sind in den ERA-Gründungsverordnung in Artikel 41 vorgesehen und werden
weiterhin gelten. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung] || GM/NGM ([26]) || von EFTA-Ländern[27] || von Bewerber-ländern[28] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1.1 || 06.02.08 [ERA-Haushaltslinie] || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben Bevor ausführlich auf die geschätzten Auswirkungen
dieses Vorschlags eingegangen wird, wird darauf hingewiesen, dass diese
Schätzung zum jetzigen Zeitpunkt nur vorläufig ist, weil sie von der Annahme
des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 durch die Haushaltsbehörde
abhängt. 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (laufende Preise, 3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum Generaldirektion: MOVE || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2015-2020 Verwaltungsmittel || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 06 02 08 01 [ERA-Haushaltslinie — Titel 1 und 2] Grundlage: – Ausgangspunkt Haushaltsentwurf 2013 mit 25 Mio. EUR – 2 % Personalbesteuerung 2014-2017 – 1 % Steigerung des Jahreshaushalts aufgrund jährlicher Gehaltssteigerung Ab 2017 kommen externe Einnahmen aus Gebühren und Entgelten zum Tragen, so dass auf den EU-Haushalt keine Forderungen in Bezug auf neues Personal zukommen. || Mittelbindungen || (1) || 25.613 (einschl. 0.113 für neue Aufgaben) || 26 (einschl. 0.3 für neue Aufgaben) || 26 (0 für neue Aufgaben) || 26.25 (0 für neue Aufgaben) || 26.5 (0 für neue Aufgaben) || 26.75 (0 für neue Aufgaben) || 157.113 (davon 0.413 zur Deckung neuer Aufgaben 2015-2016) Zahlungen || (2) || 25.613 || 26 || 26 || 26.25 || 26.5 || 26.75 || 157.113 Mittel INSGESAMT für GD MOVE || Mittelbindungen || (5)=1+3 || 25.613 || 26 || 26 || 26.25 || 26.5 || 26.75 || 157.113 (davon 0.413 zur Deckung neuer Aufgaben 2015-2016) Zahlungen || (6)=2+4 || 25.613 || 26 || 26 || 26.25 || 26.5 || 26.75 || 157.113 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Mittelbindungen || =5 || 25.613 || 26 || 26 || 26.25 || 26.5 || 26.75 || 157.113 (davon 0.413 zur Deckung neuer Aufgaben 2015-2016) Zahlungen || =6 || 25.613 || 26 || 26 || 26.25 || 26.5 || 26.75 || 157.113 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (laufende Preise, 3 Dezimalstellen) || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2015-2020 Generaldirektion: MOVE || Personalausgaben Grundlage: derzeitige Höhe des Haushaltsplans für Personal der GD MOVE, das mit ERA-bezogenen Fragen befasst ist (0,655 Mio. EUR – 5 Mitarbeiter) jedes Jahr + 1 % jährliche Gehaltssteigerung || 0.655 || 0.66 || 0.665 || 0.67 || 0.675 || 0.68 || 4.005 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 GD MOVE INSGESAMT || Mittel || 0.655 || 0.66 || 0.665 || 0.67 || 0.675 || 0.68 || 4.005 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Mittelbindungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0.655 || 0.66 || 0.665 || 0.67 || 0.675 || 0.68 || 4.005 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGEAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Mittelbindungen || 26.268 || 26.66 || 26.665 || 26.92 || 27.175 || 27.43 || 161.118 Zahlungen || 26.268 || 26.66 || 26.665 || 26.92 || 27.175 || 27.43 || 161.118 3.2.2. Vorgeschlagener Entwurf des
Stellenplans für die ERA 2015-2020 Alle neuen Mitarbeiter werden ab 2017 durch
externe Gebühren und Entgelte finanziert. Vorgeschlagene Personalstärke ERA 2015-2020 [Grundlage: 143 Mitarbeiter laut Stellenplan in 2013 und 2 % Besteuerung bis 2017 (2-3 Personen im Jahr)] || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 AD-Besoldungsgruppen || || 101 || 100 || 99 || 99 || 99 || 99 Neues Personal AD || || 0 || 0 || 12 || 14 || 14 || 14 AD insgesamt || || 101 || 100 || 111 || 113 || 113 || 113 AST-Besoldungsgruppen || || 37 || 36 || 34 || 34 || 34 || 34 Neues Personal AST || || 0 || 0 || 4 || 4 || 4 || 4 AST insgesamt || || 37 || 36 || 38 || 38 || 38 || 38 Zwischensumme Stellen laut Stellenplan || || 138 || 136 || 149 || 151 || 151 || 151 Abgeordnete nationale Sachverständige (SNE) || || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 Neue SNE || || 2 || 5 || 12 || 13 || 13 || 13 SNE insgesamt || || 8 || 11 || 18 || 19 || 19 || 19 Vertragsbedienstete || || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 Neue Vertragsbedienstete || || 1 || 3 || 7 || 9 || 10 || 12 Vertragsbedienstete insgesamt || || 16 || 18 || 22 || 24 || 25 || 27 Neue Stellen kumulativ || || 5 || 10 || 35 || 40 || 41 || 43 Auswirkungen auf Stellen laut Stellenplan || || 0 || 0 || 16 || 18 || 18 || 18 SUMME GESAMT || || 162 || 165 || 189 || 194 || 195 || 197 || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel und die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel und Verwaltungsmittel benötigt: –
Zu beachten ist, dass die nachstehenden Ergebnisse
sich auf den ERA-Gesamthaushalt (Titel 1 + 2 + 3) beziehen. –
Zu beachten ist, dass die Kosten der Ergebnisse in
Einzelziel 1 ein Einkommen für die ERA darstellen: Die Agentur wird
externe Antragsteller für die Ausstellung dieser Dokumente Gebühren und
Entgelte berechnen. Sie sind daher in Klammern angegeben und nicht in die Summe
der Kosten aller Ergebnisse eingerechnet. Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (auf 3
Dezimalstellen genau) Angabe der Ziele und Ergebnisse ò || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGEAMT || || Art der Ergebnisse[29] || Durchschnittskosten der Ergebnisse || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse insgesamt || Gesamtkosten || EINZELZIEL 1[30] Steigerung der Effizienz der Bescheinigungs- und Genehmigungsverfahren für die Eisenbahnsicherheit durch Ausstellung EU-weiter Sicherheitsbescheinigungen, Genehmigungen für das Inverkehrbringen und Genehmigungen für die Inbetriebnahme streckenseitiger ZZS-Teilsysteme, die in der gesamten EU gültig sind, und Gewährleistung der Nichtdiskriminierung || || || || || || || || || || || || || || EU-weite Sicherheitsbescheinigungen || Zahl der erteilten Sicherheitsbescheinigungen || (0,01) – durch Gebühren und Entgelte abgedeckt || 0 || || 0 || || 110 || (1.1) || 110 || (1.1) || 110 || (1.1) || 110 || (1.1) || 440 || (4.4) durch Gebühren und Entgelte abgedeckt Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen || Zahl der erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen || (0,017) – durch Gebühren und Entgelte abgedeckt || 0 || || 0 || || 456 || (7.752) || 452 || (7.684) || 449 || (7.632) || 447 || (7.598) || 1804 || (30.67) durch Gebühren und Entgelte abgedeckt Systembehörde für das ERTMS || Zahl der erteilten Genehmigungen für die Inbetriebnahme streckenseitiger Teilsysteme für Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung || (0.05) durch Gebühren und Entgelte abgedeckt || 0 || || 0 || || 30 || (1.5) || 32 || (1.6) || 35 || (1.75) || 40 || (2) || 137 || (6.85) durch Gebühren und Entgelte abgedeckt Einzelziel 1 insgesamt || || || || || || (10.352) || || (10.384) || || (10.482) || || (10.698) || || (41.92) EINZELZIEL 2: Erhöhung der Kohärenz des EU-Rechtsrahmens für die Eisenbahn durch Überwachung der nationalen Eisenbahnbehörden und Verringerung der Zahl nationaler Vorschriften für die Eisenbahn || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse insgesamt || Gesamtkosten Überwachung der nationalen Behörden || Zahl der ausgestellten Prüfungsberichte || 0.2 || 2 || 0.4 || 3 || 0.6 || 5 || 1 || 5 || 1 || 5 || 1 || 5 || 1 || 25 || 5 Verringerung der unterschiedlichen nationalen Vorschriften und erhöhte gegenseitige Anerkennung || Zahl der aufgehobenen nationalen Vorschriften || 0.0015 || 1000 || 1.5 || 1500 || 2.25 || 1500 || 2.25 || 2000 || 3 || 1500 || 2.25 || 1500 || 2.25 || 9000 || 13.5 Zahl der als gegenseitig anerkannt erklärten nationalen Vorschriften || 0.001 || 1000 || 1.0 || 1000 || 1.0 || 1000 || 1.0 || 1000 || 1.0 || 1000 || 1.0 || 1000 || 1.0 || 8000 || 6.0 sonstige || sonstige Ergebnisse in Bezug auf Kontrolle und Überwachung || 0.001 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 125 || 0.125 || 125 || 0.125 || 150 || 0.15 || 150 || 0.15 || 750 || 0.75 Einzelziel 2 insgesamt || || || || || || || || || || || || || || 25.25 EINZELZIEL 3: Verbesserung der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften für die Eisenbahn durch verstärkte Unterstützung der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Beteiligten, und andere Aufgaben || || || || || || || || || || || || || || Leistung von Hilfestellung an die Kommission || Zahl der Berichte zur Bewertung der Umsetzung der Rechtsvorschriften für den Eisenbahnsektor || 0.1 || 3 || 0.3 || 5 || 0.5 || 7 || 0.7 || 10 || 1 || 14 || 1 || 18 || 1 || 57 || 5.7 Zahl der bewerteten Eisenbahnprojekte || 0.05 || 5 || 0.25 || 7 || 0.35 || 10 || 0.5 || 15 || 0.75 || 20 || 1 || 25 || 1.25 || 82 || 4.1 Unterstützung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter || Zahl der durchgeführten Informations- und Schulungsveranstaltungen (Workshops, Konferenzen) || 0.1 || 2 || 0.2 || 2 || 0.2 || 4 || 0.4 || 8 || 0.8 || 10 || 1 || 10 || 1 || 36 || 3.6 Zahl der herausgegebenen Auslegungsdokumente || 0.1 || 2 || 0.2 || 4 || 0.4 || 8 || 0.8 || 10 || 1 || 10 || 1 || 12 || 1.2 || 46 || 4.6 Zahl der durchgeführten Besuche zur Unterstützung || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 600 || 0.6 Sonstige Aufgaben || Sonstige Ergebnisse im Zusammenhang mit einer gesteigerten Unterstützung || 0.001 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 600 || 0.6 Einzelziel 3 insgesamt || || || || || || || || || || || || || || 25 EINZELZIEL 4: Unterstützung der Kommission bei der Erarbeitung und Aktualisierung der sekundären Rechtsvorschriften für Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr, einschließlich der Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse insgesamt || Gesamtkosten Erhöhung der Interoperabilität || Zahl neuer TSI an die Kommission || 1 || 0 || 0 || 0 || 0 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 4 || 4 Zahl geänderter TSI an die Kommission || 0.6 || 4 || 2.4 || 4 || 2.4 || 4 || 2.4 || 4 || 2.4 || 4 || 2.4 || 4 || 2.4 || 24 || 14.4 Erhöhung der Sicherheit || Zahl neuer CSM an die Kommission || 1 || 0 || 0 || 0 || 0 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 4 || 4 Zahl geänderter CSM an die Kommission || 0.6 || 4 || 2.4 || 4 || 2.4 || 4 || 2.4 || 4 || 2.4 || 4 || 2.4 || 4 || 2.4 || 24 || 14.4 Erleichterung der Funktionsweise des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums || Zahl der Stellungnahmen an die Kommission, Mitgliedstaaten und Beteiligte || 0.2 || 6 || 1.2 || 6 || 1.2 || 8 || 1.6 || 8 || 1.6 || 8 || 1.6 || 8 || 1.6 || 44 || 8.8 Zahl der herausgegebenen Folgenabschätzungen und Kosten-Nutzen-Analysen || 0.06 || 20 || 1.2 || 20 || 12 || 25 || 1.5 || 27 || 1.62 || 29 || 1.74 || 30 || 1.8 || 151 || 9.06 sonstige || sonstige Ergebnisse in Bezug auf die Erhöhung der Interoperabilität und Sicherheit || 0.006 || 50 || 0.3 || 80 || 0.48 || 80 || 0.48 || 80 || 0.48 || 80 || 0.48 || 80 || 0.48 || 450 || 2.7 Einzelziel 4 insgesamt || || || || || || || || || || || || || || 57.36 EINZELZIEL 5: Gewährleistung einer kohärenten Entwicklung des ERTMS in der EU und Förderung des ERTMS außerhalb der EU || Systembehörde für das ERTMS || Zahl der herausgegebenen Empfehlungen zu Änderungen und neuen Versionen des ERTMS || 0.7 || 2 || 1.4 || 2 || 1.4 || 4 || 2.8 || 5 || 3.5 || 6 || 4.2 || 8 || 5.6 || 27 || 18.9 Überprüfung der Umsetzung des ERTMS || Zahl der herausgegebenen Berichte zur Bewertung der Durchführung der Konformitätsbewertung und des EG-Prüfverfahrens von ERTMS-Ausrüstung || 0.04 || 8 || 0.32 || 12 || 0.48 || 20 || 0.8 || 25 || 1 || 30 || 1.2 || 30 || 1.2 || 125 || 5 Zahl der abgegebenen Empfehlungen zu technischen Inkompatibilitäten der ERTMS-Projekte || 0.1 || 3 || 0.3 || 3 || 0.3 || 5 || 0.5 || 8 || 0.8 || 10 || 1 || 12 || 1.2 || 41 || 4.1 Sonstige Aufgaben || sonstige Ergebnisse im Zusammenhang mit der Gewährleistung der kohärenten Entwicklung und Einführung des ERTMS || 0.001 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 100 || 0.1 || 600 || 0.6 Einzelziel 5 insgesamt || || || || || || || || || || || || || || 28.6 EINZELZIEL 6: Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zertifizierung von Triebfahrzeugführern und andere damit zusammenhängende Aufgaben gemäß der Richtlinie 2007/59/EG || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse insgesamt || Gesamtkosten Harmonisierung der Kriterien für Triebfahrzeugführer || Zahl der Maßnahmen zur Harmonisierung der Bedingungen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie über Triebfahrzeugführer || 0.6 || 2 || 1.2 || 2 || 1.2 || 2 || 1.2 || 2 || 1.2 || 2 || 1.2 || 2 || 1.2 || 12 || 7.2 sonstige Ergebnisse || 0.001 || 10 || 0.01 || 10 || 0.01 || 10 || 0.01 || 10 || 0.01 || 10 || 0.01 || 10 || 0.01 || 60 || 0.6 Einzelziel 6 insgesamt || || || || || || || || || || || || || || 7.8 EINZELZIEL 7: Pflege und Aktualisierung öffentlicher Register und Datenbanken zur Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr || || || || || || || || || || || || || || Transparenz für Beteiligte und Öffentlichkeit bezüglich Daten zur Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr || Zahl der eingerichteten und verwalteten öffentlichen Datenbanken und Register || 0.1 || 15 || 1.5 || 17 || 1.7 || 20 || 2 || 20 || 2 || 25 || 2.5 || 25 || 2.5 || 122 || 12.2 sonstige Ergebnisse || 0.001 || 10 || 0.01 || 10 || 0.01 || 15 || 0.015 || 15 || 0.015 || 15 || 0.015 || 15 || 0.015 || 80 || 0.8 Einzelziel 7 insgesamt || || || || || || || || || || || || || || 13 GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || 157.01 3.2.4. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.4.1. Zusammenfassung –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: Berechnungsgrundlage: Derzeitiges Personal in der
GD MOVE für die Bearbeitung von Angelegenheiten mit ERA-Bezug (5 Personen,
0,131 Mio. EUR pro Person/Jahr und 1 % jährliche
Gehaltssteigerung) für jedes Jahr; keine Erhöhung wegen erweiterter Befugnisse
der ERA in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE-SAMT 2015-2020 Beamte der Funktionsgruppe AD || 0.655 || 0.66 || 0.665 || 0.67 || 0.675 || 0.68 || 4.005 Beamte der Funktionsgruppe AST || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Vertragsbedienstete || || || || || || || Zeitbedienstete || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Abgeordnete nationale Sachverständige || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 0.655 || 0.66 || 0.665 || 0.67 || 0.675 || 0.68 || 4.005 3.2.4.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Berechnungsgrundlage: Derzeitiges Personal in der
GD MOVE für die Bearbeitung von Angelegenheiten mit ERA-Bezug (5 Personen,
0,131 Mio. EUR pro Person/Jahr) für jedes Jahr; keine Erhöhung wegen
erweiterter Befugnisse der ERA Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ)[31] XX 01 02 01 (CA, SNE, INT der Globaldotation) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 02 02 (CA, LA, SNE, INT und JED in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 04 yy[32] || – am Sitz[33] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 – in Delegationen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 05 02 (CA, INT, SNE – Indirekte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 10 01 05 02 (CA, INT, SNE – Direkte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel
bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch Personal der GD, das der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet ist,
oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche
Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden könnten. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Das vorhandene Personal der GD MOVE ist u. a. mit folgenden ERA-Angelegenheiten befasst: – Verwaltung von Durchführungsmaßnahmen, die aufgrund der Agentur-Empfehlungen (Beschlüsse und Verordnungen der Kommission) im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr angenommen wurden; – administrative Koordinierung und Kontrolle der ERA: Arbeitsprogramme, mehrjährige Personalentwicklungspläne, Sitzungen des Verwaltungsrates und dessen Unterausschusses; – Politikkoordinierung: Mitwirkung an den ERA-Arbeitsgruppen, Inhalt des Arbeitsprogramms, Aufträge der Kommission an die ERA, Sitzungen auf Arbeitsebene; – Verwaltung der ERA-Stellungnahmen; – finanzielle und das Rechnungswesen betreffende Verantwortlichkeiten in Bezug auf die ERA an der Seite der Kommission (Haushalt, Entlastung usw.). Externes Personal || 3.2.5. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen
mehrjährigen Finanzrahmen –
¨ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
x Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Die
ERA-Haushaltslinie (06.02.08) muss auf den in diesem Finanzbogen genannten
Betrag (insgesamt 157,113 Mio. EUR für den Zeitraum 2015-2020) angepasst
werden. Derzeit
sind im Finanzrahmen lediglich Richtwerte für die Agenturen enthalten. Der
Richtbetrag für die ERA wurde geschätzt, bevor die Ergebnisse der
Folgenabschätzung und andere Berechnungen im Zusammenhang mit dieser Initiative
vorlagen. Für
den Zeitraum 2015-2020 wird sich der Status der ERA von einer Agentur, die „mit
Reisegeschwindigkeit“ arbeitet, zu dem einer Agentur mit neuen Aufgaben ändern. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[34]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.6. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt EFTA-Beitrag Norwegens und Islands mit 2 % des Budgets berechnet || 0.5 || 0.5 || 0.5 || 0.5 || 0.5 || 0.5 || 3 Kofinanzierung INSGESAMT || 0.5 || 0.5 || 0.5 || 0.5 || 0.5 || 0.5 || 3 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
x auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[35] 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 ERA-Haushaltslinie 06.02.08 || || || || 10.352 || 10.384 || 10.482 || 10.698 Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Bei
einigen der vorgesehenen neuen Aufgaben der ERA (Erteilung von
Sicherheitsbescheinigungen, von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von
Fahrzeugen und von Genehmigungen für die Inbetriebnahme streckenseitiger
Teilsysteme für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung) wird es
möglich sein, von externen Antragstellern Gebühren für die Erteilung zu
erheben. Laut
Folgenabschätzung werden diese neuen Aufgaben ab 2017 wahrgenommen; die
Einnahmen der ERA wurden wie folgt berechnet: –
Kosten der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung: 0,01 Mio. EUR –
Kosten der Erteilung einer Fahrzeuggenehmigung: 0,017 Mio. EUR –
Kosten der Erteilung einer Genehmigung für die Inbetriebnahme streckenseitiger
Teilsysteme für Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung: 0,05 Mio. EUR –
die jeweilige Anzahl der erteilten Bescheide jedes Jahr ist in Tabelle 3.2.3
angegeben. Zusammenfassung
der Berechnungsweise: Die
im Folgenabschätzungsbericht genannten Gebühren wurden errechnet, indem der
Durchschnitt der von den Betreibern derzeit für die Erlangung einer
Sicherheitsbescheinigung oder Fahrzeuggenehmigung in der EU entrichteten
Gebühren zugrunde gelegt wurde; ein ähnlicher Ansatz wurde im Fall der
Genehmigungen für die Inbetriebnahme streckenseitiger Teilsysteme für die
Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung verwendet. Es besteht eine große
Schwankungsbreite bei den erhobenen Gebühren, und die in den Mitgliedstaaten
der EU‑15 gezahlten Gebühren (rund 20 000 EUR für Sicherheitsbescheinigungen
und 28 000 EUR für Genehmigungen) liegen weit über denen in den
Mitgliedstaaten der EU‑12 (rund 3 000 EUR für
Sicherheitsbescheinigungen und 17 000 EUR für Genehmigungen). Bei der
Ermittlung des künftigen Werts dieser Gebühren wurde angesichts der
Personalkosten der Agentur und der effizienteren Verfahren für die Bearbeitung
der Anträge davon ausgegangen, dass ein Wert nahe am Mittel zwischen dem
unteren Durchschnitt und dem oberen Durchschnitt angemessen ist. Zu
beachten ist, dass die dargelegte Berechnung der Gebühren auf dem Durchschnitt
für alle Arten von Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen beruht;
in der unterstützenden Studie zum Folgenabschätzungsbericht wurden vier Arten
von Sicherheitsbescheinigungen und 20 Arten von Fahrzeuggenehmigungen
ermittelt. Wenngleich der „Zentralisierungsprozess“ mit der ERA auch dazu
führen wird, dass die Zahl unterschiedlicher Bescheinigungen und Genehmigungen
abnimmt, wird es doch noch mehrere Kategorien geben. Beispielsweise wird es
weiterhin unterschiedliche Verfahren für die Zulassung eines Triebfahrzeugs und
eines Wagens geben. Die Gebühren müssen für diese beiden Kategorien
unterschiedlich ausfallen. So werden die Gebühren für die Genehmigung von Wagen
unter dem Durchschnitt liegen und die Gebühren für Triebfahrzeuge und Triebzüge
über dem Durchschnitt. Die
im Folgenabschätzungsbericht errechnete Zahl (Preis pro
Genehmigung/Bescheinigung) ist als Durchschnitt zu verstehen. Es wäre Aufgabe
der Agentur, die genauen Gebühren für die verschiedenen Kategorien so
festzulegen, dass der Durchschnitt der erhobenen Gebühren mindestens so hoch
ist wie dieser Durchschnittswert. Zweck der Berechnung ist eine realistische
aber vorsichtige Schätzung der Einnahmen der Agentur, und es nicht ausgeschlossen,
dass die erhobenen Gebühren tatsächlich einen höheren Durchschnittswert haben,
falls dies erforderlich und begründet ist. Bei
der Zahl der Genehmigungen und Bescheinigungen wurde vom derzeitigen Niveau von
Genehmigungen und Bescheinigungen ausgegangen. Für die kommenden Jahre wurde
bezüglich der Sicherheitsbescheinigungen davon ausgegangen, dass die Zahl der
Marktneueintritte dazu führt, dass eine größere Zahl von
Sicherheitsbescheinigungen erteilt wird, während die Tatsache, dass es
Änderungen hinsichtlich der Art der Sicherheitsbescheinigungen geben könnte, zu
einer Verringerung dieser Zahl führen könnte. Zur vorsichtigen Schätzung wurde
daher davon ausgegangen, dass sich die jährliche Gesamtzahl der
Sicherheitsbescheinigungen nicht ändert. Für
Fahrzeuggenehmigungen wurde ein etwas anderer Ansatz zugrunde gelegt: Das
Modell geht vom bestehenden Niveau an Genehmigungen aus, wie von den
Beteiligten angegeben und in verschiedenen Studien ermittelt. Zwar wird es
künftig mehr neue Marktteilnehmer geben, weshalb in absoluten Zahlen mehr
Fahrzeuge zu genehmigen sein werden, doch werden neue Marktteilnehmer
wahrscheinlich eher auf bewährte Technik setzen, so dass sie bei bereits
zertifizierten Fahrzeugen bleiben dürften. Da außerdem die Standardisierung in
der Branche voranschreitet, werden in Zukunft vermutlich weniger Fahrzeugtypen
zu genehmigen sein, was zu einem leichten Rückgang der Zahl der Genehmigungen
führt. Auch hier unterscheidet das Modell bei der Bewertung zwischen den
Mitgliedstaaten der EU-15 und den der EU-12. Die
GD MOVE geht davon aus, dass die Berechnungen belastbar sind und ordnungsgemäß
auf vorhandenen und überprüfbaren Daten der Beteiligten und der Europäischen
Eisenbahnagentur beruhen. Weitere Informationen zur Methodik sind dem diesem
Vorschlag beigefügten Folgenabschätzungsbericht zu entnehmen, insbesondere dem
Anhang VII. [1] http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/127599.pdf. [2] KOM(2012) 299 endg. [3] KOM(2012) 259 endg. [4] http://ec.europa.eu/transport/evaluations/doc/2011_era-evaluation-881-2004.pdf. [5] ABl. C … vom … S. …. [6] ABl. C … vom … S. …. [7] ABl. L 164 vom 30.4.2004,
S. 1. [8] ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. [9] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [10] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15. [11] Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai
1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur
Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (ABl.
L 225 vom 12.8.1998, S. 27). [12] ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13. [13] ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1. [14] ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22. [15] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [16] ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51. [17] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom
23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen
gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72). [18] ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385. [19] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. [20] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [21] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [22] ABM: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based
Budgeting: tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans. [23] Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [24] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [25] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [26] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel. [27] EFTA: Europäische Freihandelszone. . [28] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Beitrittskandidaten
des Westbalkans. [29] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…). [30] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [31] CA = Vertragsbediensteter; INT= Leiharbeitskraft
(„Intérimaire“), JED= Nachwuchsexperte in Delegationen (Jeune Expert en
Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter; SNE= Abgeordneter nationaler
Sacherverständiger (Seconded National Expert). . [32] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln
finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). [33] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [34] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [35] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle,
Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für
Erhebungskosten, anzugeben.