52013PC0015

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft /* COM/2013/015 final - 2013/0010 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005[1] an die neuen Bestimmungen des AEUV wurden die Befugnisse, die die Kommission derzeit nach jener Verordnung ausübt, neu als delegierte oder als durchführende Maßnahmen eingestuft.

Anschließend wurde ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ausgearbeitet.

Gemäß Artikel 290 AEUV überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ändern oder zu ergänzen.

Die Kommission kann daher delegierte Rechtsakte erlassen, um die Ausnahmeregelung für Holzerzeugnisse der in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[2] aufgeführten Arten zu überprüfen. Die Kommission ist außerdem ermächtigt, detaillierte Anforderungen für die Anwendung von Artikel 5 zu erlassen. Mit Hilfe von delegierten Rechtsakten kann die Kommission auch die Liste der Partnerländer und der von ihnen benannten Genehmigungsstellen in Anhang I ändern. Dasselbe gilt für die Liste der Holzprodukte in Anhang II, für die das FLEGT-Genehmigungssystem unabhängig vom Partnerland Anwendung findet, sowie für die Liste der Holzerzeugnisse in Anhang III, für die das FLEGT-Genehmigungssystem nur in Bezug auf das jeweils genannte Partnerland Anwendung findet.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Eine Konsultation von Interessengruppen oder eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Feststellung der delegierten Befugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und Festlegung des Verfahrens zur Verabschiedung dieser Rechtsakte.

· Rechtsgrundlage

Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

· Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht von Belang ist.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben der EU nach sich.

2013/0010 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates[3] wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

(2)       Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.

(3)       Um einige der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 anzuwenden, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Ausnahmeregelung für Holzerzeugnisse der in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten[4] aufgeführten Arten, ausführliche Regeln für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie die Änderungen der Anhänge I, II und III der genannten Verordnung zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Sachverständigenebene – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(4)       Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um bestehende Systeme zu bewerten und zu genehmigen, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, so dass diese Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden können. Diese Befugnisse sollten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[5], ausgeübt werden.

(5)       Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Um die notwendige Sicherheit hinsichtlich der Legalität der betreffenden Holzprodukte zu gewährleisten, bewertet die Kommission vorhandene Systeme, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, und erlässt Durchführungsrechtsakte, um diese zu genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die von der Kommission zugelassenen Systeme können die Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden.

(3) Von den Anforderungen des Absatzes 1 ausgenommen sind die Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[6] aufgeführt sind.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 11a zu erlassen, um diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.“

(2) Artikel 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um nähere Anforderungen zur Anwendung dieses Artikels zu erlassen.“

(3) Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang I enthaltene Liste der Partnerländer und der von ihnen benannten Genehmigungsstellen zu ändern.

(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang II enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, zu ändern. Sie trägt dabei der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben.

(3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang III enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, zu ändern. Sie trägt dabei der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben; die Änderungen gelten nur für das in Anhang III genannte jeweilige Partnerland.“

(4) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

(b) Absatz 2 wird gestrichen.

(c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

(d) Absatz 4 wird gestrichen.

(5) Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

Ausführung der Befugnisübertragung

(1) Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

(3) Die in den Artikeln 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

[2]               ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

[3]               ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

[4]               ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

[5]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[6]               ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.