Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft /* COM/2013/015 final - 2013/0010 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß
Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne
Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts
zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß
Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche
Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen
Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte). Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG)
Nr. 2173/2005[1]
an die neuen Bestimmungen des AEUV wurden die Befugnisse, die die Kommission
derzeit nach jener Verordnung ausübt, neu als delegierte oder als durchführende
Maßnahmen eingestuft. Anschließend wurde ein Vorschlag zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ausgearbeitet. Gemäß Artikel 290 AEUV überträgt der
Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, bestimmte nicht wesentliche
Vorschriften dieser Verordnung zu ändern oder zu ergänzen. Die Kommission kann daher delegierte
Rechtsakte erlassen, um die Ausnahmeregelung für Holzerzeugnisse der in den
Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember
1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels[2]
aufgeführten Arten zu überprüfen. Die Kommission ist außerdem ermächtigt,
detaillierte Anforderungen für die Anwendung von Artikel 5 zu erlassen. Mit
Hilfe von delegierten Rechtsakten kann die Kommission auch die Liste der
Partnerländer und der von ihnen benannten Genehmigungsstellen in Anhang I
ändern. Dasselbe gilt für die Liste der Holzprodukte in Anhang II, für die das
FLEGT-Genehmigungssystem unabhängig vom Partnerland Anwendung findet, sowie für
die Liste der Holzerzeugnisse in Anhang III, für die das
FLEGT-Genehmigungssystem nur in Bezug auf das jeweils genannte Partnerland
Anwendung findet. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Eine Konsultation von Interessengruppen oder
eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Feststellung der delegierten Befugnisse der
Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und
Festlegung des Verfahrens zur Verabschiedung dieser Rechtsakte. · Rechtsgrundlage Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits
erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates, so
dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht von Belang ist. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Diese Maßnahme zieht keine zusätzlichen
Ausgaben der EU nach sich. 2013/0010 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005
des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in
die Europäische Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 2173/2005 des Rates[3]
wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener
Verordnung übertragen. (2) Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die der
Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 übertragenen Befugnisse
an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden. (3) Um einige der Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 anzuwenden, sollte die Kommission ermächtigt
werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Ausnahmeregelung für
Holzerzeugnisse der in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-
und Pflanzenarten[4]
aufgeführten Arten, ausführliche Regeln für die Anwendung von Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie die Änderungen der Anhänge I, II und
III der genannten Verordnung zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die
Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen – auch auf
Sachverständigenebene – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die
einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (4) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um bestehende Systeme zu
bewerten und zu genehmigen, mit denen sich die Legalität der aus den
Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und ihre Rückverfolgbarkeit
gewährleisten lässt, so dass diese Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden
können. Diese Befugnisse sollten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[5],
ausgeübt werden. (5) Die Verordnung (EG) Nr.
2173/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende
Fassung: „(2) Um die notwendige Sicherheit hinsichtlich der
Legalität der betreffenden Holzprodukte zu gewährleisten, bewertet die
Kommission vorhandene Systeme, mit denen sich die Legalität der aus den
Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und ihre Rückverfolgbarkeit
gewährleisten lässt, und erlässt Durchführungsrechtsakte, um diese zu
genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11
Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die von der Kommission zugelassenen Systeme können
die Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden. (3) Von den Anforderungen des Absatzes 1
ausgenommen sind die Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz
von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels[6]
aufgeführt sind. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 11a zu erlassen, um diese Ausnahmeregelung zu
überprüfen.“ (2)
Artikel 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um nähere Anforderungen zur Anwendung
dieses Artikels zu erlassen.“ (3)
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (1) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang I enthaltene Liste
der Partnerländer und der von ihnen benannten Genehmigungsstellen zu ändern. (2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang II enthaltene Liste
der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, zu
ändern. Sie trägt dabei der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen
Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern
bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden
geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und
Kodierung der Waren anzugeben. (3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang III enthaltene Liste
der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, zu
ändern. Sie trägt dabei der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen
Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern
bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden
geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und
Kodierung der Waren anzugeben; die Änderungen gelten nur für das in Anhang III
genannte jeweilige Partnerland.“ (4)
Artikel 11 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für
Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)
unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011.“ (b)
Absatz 2 wird gestrichen. (c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ (d)
Absatz 4 wird gestrichen. (5)
Folgender Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a Ausführung der Befugnisübertragung (1) Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3
wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser
Verordnung übertragen. (3) Die in den Artikeln 4 Absatz 3,
Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 genannte
Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin
angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird davon nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4
Absatz 3, Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde,
tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf
dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. [2] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. [3] ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. [4] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. [5] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [6] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.