52013JC0032

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran /* JOIN/2013/032 final */


BEGRÜNDUNG

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 24. November 2013 gelangten China, Deutschland, Frankreich, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten mit Unterstützung der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu einer Einigung mit Iran über einen gemeinsamen Aktionsplan, der ein Konzept für den Weg zu einer langfristigen, umfassenden Lösung der iranischen Nuklearfrage enthält. Es wurde vereinbart, dass der Prozess, der zu dieser umfassenden Lösung hinführt, in einem ersten Schritt zunächst einvernehmlich vereinbarte Maßnahmen umfassen soll, die beide Seiten für eine Dauer von sechs Monaten ergreifen und die im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden können.

(3) Als Teil dieses ersten Schrittes ergreift Iran eine Reihe freiwilliger Maßnahmen, wie im gemeinsamen Aktionsplan beschrieben. Im Gegenzug ergreifen die E3/EU+3 eine Reihe freiwilliger Maßnahmen, die eine vorübergehende Aussetzung der folgenden restriktiven Maßnahmen durch die EU beinhalten:

– das Verbot der Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen und der Beförderung iranischen Rohöls,

– das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung iranischer petrochemischer Erzeugnisse und der Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen,

– das Verbot des Gold- und Edelmetallhandels mit der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen und der iranischen Zentralbank sowie mit Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen handeln.

(4) Darüber hinaus ist in dem gemeinsamen Aktionsplan auch die Erhöhung der geltenden Schwellenwerte für die Genehmigung von Geldtransfers von und nach Iran auf das Zehnfache vorgesehen.

(5) Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist weiteres Handeln der Union erforderlich.

(6) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 entsprechend zu ändern.

2013/0452 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012[2] des Rates werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)       Am 24. November 2013 gelangten China, Deutschland, Frankreich, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika („E3/EU+3“) mit Unterstützung der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu einer Einigung mit dem Iran über einen gemeinsamen Aktionsplan, der ein Konzept für den Weg zu einer langfristigen, umfassenden Lösung der iranischen Nuklearfrage enthält. Es wurde vereinbart, dass der Prozess, der zu dieser umfassenden Lösung hinführt, in einem ersten Schritt zunächst einvernehmlich vereinbarte Maßnahmen umfassen soll, die beide Seiten für eine Dauer von sechs Monaten ergreifen und die im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden können.

(3)       Als Teil dieses ersten Schrittes ergreift Iran eine Reihe freiwilliger Maßnahmen, wie im gemeinsamen Aktionsplan beschrieben. Im Gegenzug ergreifen die E3/EU+3 eine Reihe freiwilliger Maßnahmen, die eine vorübergehende Aussetzung der folgenden restriktiven Maßnahmen durch die EU beinhalten:

– das Verbot der Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen und der Beförderung iranischen Rohöls,

– das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung iranischer petrochemischer Erzeugnisse und der Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen,

– das Verbot des Gold- und Edelmetallhandels mit der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen und der iranischen Zentralbank sowie mit Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen handeln.

(4)       Darüber hinaus ist in dem gemeinsamen Aktionsplan auch die Erhöhung der geltenden Schwellenwerte für die Genehmigung von Geldtransfers von und nach Iran auf das Zehnfache vorgesehen.

(5)       Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(6)       Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 11 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Anwendung des Verbots nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Bezug auf die in Anhang XI genannten Erzeugnisse ausgesetzt.

(4) Die Anwendung des Verbots nach Absatz 1 Buchstabe d wird aufgehoben, insofern es die Bereitstellung von in Anhang XI genannten Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von in Anhang XI genannten Erzeugnisse betrifft.“

2.           In Artikel 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Anwendung der Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d wird ausgesetzt.“

3.           In Artikel 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Anwendung der Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird in Bezug auf die in Anhang XII genannten Waren ausgesetzt.“

4.           Folgender Artikel 28b wird eingefügt:

„Artikel 28b

(1) Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen auch Folgendes genehmigen: die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen und die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten des in Anhang IX aufgeführten Ministeriums für Erdöl wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung petrochemischer Erzeugnisse gemäß Anhang V, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder um Erzeugnisse, die aus Iran eingeführt wurden.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.“

5.           Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 3 Buchstabe a wird

i) der Betrag „100 000 EUR“ durch „1 000 000 EUR“ ersetzt;

ii) der Betrag „40 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt.

b)      In Absatz 3 Buchstabe b wird

i) der Betrag „100 000 EUR“ durch „1 000 000 EUR“ ersetzt;

ii) der Betrag „40 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt.

c)      In Absatz 3 Buchstabe c wird der Betrag „10 000 EUR“ durch „100 000 EUR“ ersetzt.

6.           Artikel 30a wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 1 Buchstabe b wird der Betrag „40 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt.

b)      In Absatz 1 Buchstabe c wird der Betrag „40 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt.

7.           In Artikel 37b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Anwendung des Verbots nach Absatz 1 wird ausgesetzt.“

8.           Anhang I und Anhang II dieser Verordnung werden als Anhang XI und Anhang XII angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

[2]               Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).

ANHANG I

„ANHANG XI

Liste der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Waren

HS-Code || Beschreibung

2709 00 || Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.“

ANHANG II

„ANHANG XII

Liste der in Artikel 15 Absatz 3 genannten Waren

HS-Code || Beschreibung

7106 || Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7108 || Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7109 || Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110 || Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111 || Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112 || Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art“