Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran /* JOIN/2013/027 final - 2013/0332 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23.
März 2012[1]
dient der Umsetzung der Maßnahmen, die im Beschluss 2010/413/GASP über
restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen sind, und schreibt unter anderem
vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder
Besitz der in den Anhängen VIII und IX der Verordnung aufgeführten Personen,
Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder
kontrolliert werden, eingefroren werden. (2)
Am … Oktober 2013 hat der Rat den Beschluss
2013/…/GASP[2]
angenommen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP des Rates geändert und ein
Kriterium für die Aufnahme in die Liste angepasst wird, damit auch Personen und
Organisationen erfasst werden können, die die restriktiven Maßnahmen umgehen
oder dagegen verstoßen. (3)
Weiteres Handeln der Union ist erforderlich, damit
diese Maßnahmen durchgeführt werden können. (4)
Die Hohe Vertreterin für die Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung
(EU) Nr. 267/2012 entsprechend zu ändern. 2013/0332 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012
über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des
Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur
Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP[3], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr.
267/2012 des Rates[4]
dient der Umsetzung der Maßnahmen, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen
sind, und schreibt unter anderem vor, dass sämtliche Gelder und
wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen VIII
und IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen
sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden. (2) Am … Oktober 2013 hat der Rat
den Beschluss 2013/…/GASP[5]
angenommen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP des Rates geändert und ein
Kriterium für die Aufnahme in die Liste angepasst wird, damit auch Personen und
Organisationen erfasst werden können, die die restriktiven Maßnahmen umgehen
oder dagegen verstoßen. (3) Da diese Maßnahme in den
Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf
Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die
Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4) Die Verordnung (EU) Nr.
267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie
folgt geändert: In Artikel 23 Absatz 2 erhält Buchstabe b folgende
Fassung: „b) natürliche oder juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen sind, die die Bestimmungen dieser Verordnung,
des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates oder der Resolutionen 1737 (2006), 1747
(2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats umgangen oder
verletzt haben oder einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder
Einrichtung bei der Umgehung oder Verletzung dieser Bestimmungen behilflich
waren;“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1. [2] ABl. L , S. . [3] ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39. [4] ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1. [5] ABl. L , S. .