Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 /* JOIN/2013/012 final - 2013/0144 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates sieht
bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Myanmar/Birma vor, darunter Beschränkungen
bestimmter Ausfuhren aus Myanmar/Birma und ein Einfrieren der Vermögenswerte
bestimmter Personen und Organisationen. (2)
Der Rat hat beschlossen, als Mittel zur Förderung
der Weiterführung des positiven Wandels alle restriktiven Maßnahmen mit
Ausnahme des Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression
verwendbare Ausrüstung aufzuheben. (3)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen eine Aufrechterhaltung der in
diesem Verordnungsvorschlag genannten restriktiven Maßnahmen und eine Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vor. 2013/0144 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen
Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, unter Hinweis auf den Beschluss 2013/184/GASP
des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur
Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr.
194/2008 des Rates sieht bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Myanmar/Birma vor,
darunter Beschränkungen bestimmter Ausfuhren aus Myanmar/Birma und ein
Einfrieren der Vermögenswerte bestimmter Personen und Organisationen. (2) Der Rat hat mit seinem
Beschluss 2013/184/GASP alle restriktiven Maßnahmen mit Ausnahme des
Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbare
Ausrüstung aufgehoben, um die Weiterführung des positiven Wandels zu fördern. (3) Die Verordnung (EG)
Nr. 194/2008 des Rates sollte aufgehoben werden. (4) Damit die Wirksamkeit der in
dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese
Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck a) „Einfuhr“ jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Union oder
in andere Gebiete, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach Artikel
299 des Vertrags Anwendung findet. Dazu gehört im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften[1] die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, die Überführung in
ein Nichterhebungsverfahren und die Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr, nicht aber die Durchfuhr und die vorübergehende Lagerung; b) „Ausfuhr“ jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union oder
anderen Gebieten, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach Artikel
299 des Vertrags Anwendung findet. Dazu gehört im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 die Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben
ist, und die Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des
Kontrolltyps I oder einem Freilager, nicht aber die Durchfuhr; c) „Ausführer“ jede natürliche oder juristische Person, in deren Namen
eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der
Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in dem Drittland ist und
die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Güter aus dem Zollgebiet
der Union oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag Anwendung findet, zu
entscheiden; d) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit
Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder
anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von
Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder
Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; dies schließt auch
Hilfe in verbaler Form ein; e) „Gebiet der Union“ die Gesamtheit der Gebiete, auf die der Vertrag nach
Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet. Artikel 2 Ausfuhrbeschränkungen 1. Es ist untersagt, die in
Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur
internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in
Birma/Myanmar oder zur Verwendung Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern,
weiterzugeben oder auszuführen. 2. Absatz 1 gilt nicht für
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom
Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Union oder ihrer
Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und
Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum
persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird. Artikel 3 3. Es ist untersagt, a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der
Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern
und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition,
Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und
entsprechender Ersatzteile, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder
zur Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen; b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von
Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern an natürliche oder juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma r oder zur Verwendung in
Birma/Myanmar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen
Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen
mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen. 4. Es ist untersagt, a) technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten
Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, mittelbar
oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen; b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II
aufgeführten Ausrüstungen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und
Ausfuhrkreditversicherungen mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen. 5. Es ist untersagt, wissentlich
und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 6. Die betreffenden natürlichen
und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im
Zusammenhang mit den Verboten nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe
b nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der
Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen. Artikel 4 7. Abweichend von Artikel 2
Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten in Anhang II genannt sind, unter
ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in
Anhang II aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet
werden können, aber ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder
für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von
Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und
der Vereinten Nationen bestimmt sind; b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von
Minenräumgeräten und Material für Minenräumaktionen und c) die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen und technischer
Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, Material, Programmen und Operationen,
die unter den Buchstaben a und b genannt sind. 8. Abweichend von Artikel 3
Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die
Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie von technischer Hilfe
genehmigen, die im Zusammenhang stehen mit a) nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder
Schutzzwecken dient oder für Programme der Vereinten Nationen und der
Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist; b) Material, das für
Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen
bestimmt ist. Artikel 5 Die in diesem Kapitel genannten Genehmigungen
werden nicht für Aktivitäten erteilt, die bereits stattgefunden haben. Artikel 6 Allgemeine
und Schlussbestimmungen Die Kommission und die Mitgliedstaaten
unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung
ergriffenen Maßnahmen und tauschen untereinander andere sachdienliche
Informationen aus, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen,
insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte. Artikel 7 Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf
der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu
ändern. Artikel 8 9. Die Mitgliedstaaten legen für
Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer
Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. 10. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten
dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen. Artikel 9 11. Die Mitgliedstaaten benennen
die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder
über die in Anhang II aufgeführten Internetseiten aus. 12. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser
Verordnung mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen. Artikel 10 Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich
ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und
Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für die sich im Gebiet oder
außerhalb des Gebiets der Union aufhaltenden Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, d) für die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen,
Organisationen und Einrichtungen, e) für juristische Personen,
Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder
teilweise in der Union getätigt werden. Artikel 11 Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wird
aufgehoben. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG I Liste
der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen nach den Artikeln 4, 5
und 9 1. || Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1. Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU[2] erfasst werden, 1.2. Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, 1.3. Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden. 2. || Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden. 3. || Fahrzeuge wie folgt: 3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen, 3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können, 3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz, 3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen, 3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen, 3.6. Bestandteile der in den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen. Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für Zwecke der Brandbekämpfung. Anmerkung 2: In Nummer 3.5 schließt der Begriff „Fahrzeuge“ Anhänger ein. 4. || Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt: 4.1. Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für eine bestimmte gewerbliche Verwendung, wobei durch explosive Gegenstände andere Geräte oder Ausrüstungen ausgelöst oder betätigt werden, die nicht für die Herbeiführung von Explosionen bestimmt sind (z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Überspannungsableiter an Auslösern von Sprinkleranlagen); 4.2. Schneidladungen, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden; 4.3. andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt: a) Amatol; b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) c) Nitroglykol; d) Pentaerythrittetranitrat (PETN); e) Pikrylchlorid; f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). 5. || Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, wie folgt: 5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz, 5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht: - Ausrüstungen, besonders konstruiert für Sportzwecke, - Ausrüstungen, besonders konstruiert für Arbeitsschutzerfordernisse. 6. || Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten, für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür. 7. || Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten. 8. || Bandstacheldraht. 9. || Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm. 10. || Herstellungsausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter. 11. || Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter. ANHANG II Internetseiten für Informationen über
die in den Artikeln 4, 7 und 8 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift
für Mitteilungen an die Europäische Kommission BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions BULGARIEN http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce DÄNEMARK http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/ IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519 GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html SPANIEN http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ ITALIEN http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions UNGARN http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/ MALTA http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp NIEDERLANDE www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version= POLEN http://www.msz.gov.pl PORTUGAL http://www.min-nestrangeiros.pt RUMÄNIEN http://www.mae.ro/node/1548 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/sankcie_eu-sankcie_eu FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner VEREINIGTES
KÖNIGREICH www.fco.gov.uk/competentauthorities Anschrift für Mitteilungen an die
Europäische Kommission: Europäische Kommission Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) EEAS 02/309 B-1049 Brüssel Belgien E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu [1] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). [2] Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union
(angenommen vom Rat am 19. März 2007) (vom Verhaltenskodex der Europäischen
Union für Waffenausfuhren erfasste Ausrüstung) (Aktualisierung und Ersetzung
der vom Rat am 27. Februar 2006 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der
Europäischen Union) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.