Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia /* JOIN/2013/010 final - 2013/142 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die
Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
aufgrund der Lage in Somalia[1]
werden die in der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegen die in
Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen
und Einrichtungen verhängt. (2)
Am 6. März 2013 nahm der Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen die Resolution 2093 (2013) an, mit der die
Benennungskriterien aktualisiert wurden, die der gemäß der Resolution
751 (1992) betreffend Somalia eingesetzte Sanktionsausschuss des
Sicherheitsrates anwendet. (3)
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre
Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4)
Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates
sollte daher entsprechend geändert werden. 2013/142 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010
über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen
bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des
Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia[2], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 vom
26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver
Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen
oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia[3] werden die in der Resolution
1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen
restriktiven Maßnahmen gegen die in Anhang I der genannten Verordnung
aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt. (2)
Am 6. März 2013 nahm der Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen die Resolution 2093 (2013) an, mit der die
Benennungskriterien aktualisiert wurden, die der gemäß der Resolution
751 (1992) betreffend Somalia eingesetzte Sanktionsausschuss des
Sicherheitsrates anwendet. (3)
Der Rat hat am … April 2013 den Beschluss
2013/…/GASP des Rates[4]
erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP geändert und diese Aktualisierung
eingeführt wird. (4)
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre
Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5)
Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates
sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird wie
folgt geändert: In Artikel 2 erhält Absatz 3
folgende Fassung: „3. Anhang I enthält eine Liste der
natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die
vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, die a)
an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen
unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia
bedrohen, darunter Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in
Somalia bedrohen, oder die die Bundesregierung Somalias oder die Mission der
Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen, b)
gegen das Waffenembargo oder die Beschränkungen des
Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen oder das Verbot der Bereitstellung
damit verbundener Hilfe, die in Ziffer 34 der Resolution 2093 (2013) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen sind, verstoßen, c)
die Abwicklung humanitärer Hilfe für Somalia oder
den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in
Somalia behindern, d)
politische oder militärische Führer sind, die unter
Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten
Konflikten einziehen oder einsetzen, e)
für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in
Somalia verantwortlich sind, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten,
insbesondere Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten, einschließlich
Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt,
Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl.
L 105 vom 27.4.2010, S. 1. [2] ABl.
L 105 vom 27.4.2010, S. 17. [3] ABl.
L 105 vom 27.4.2010, S. 1. [4] ABl. L
[…] vom […], S. […].