Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* JOIN/2013/02 final - 2013/0079 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 28. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss
2013/109/GASP zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive
Maßnahmen gegen Syrien[1]
erlassen. Damit wurde der Geltungsbereich der Ausnahmen in Bezug auf das
Waffenembargo und die technische Hilfe geändert. (2)
Die Verbote hinsichtlich der technischen Hilfe
werden auf Unionsebene durch die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates
umgesetzt. Es ist daher notwendige, die Verordnung (EU) Nr. 36/2012
entsprechend zu ändern. (3)
Weiteres Handeln der Union ist erforderlich, damit
diese Maßnahmen durchgeführt werden können. 2013/0079 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. Januar 2012 hat
der Rat die Verordnung (EU) 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Syrien[2]
erlassen, um den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011
über restriktive Maßnahmen gegen Syrien umzusetzen[3]. Mit dem
Beschluss 2012/739/GASP wurde der Beschluss 2011/782/GASP aufgehoben und
ersetzt. (2) Der Beschluss 2013/109/GASP
vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über
restriktive Maßnahmen gegen Syrien[4]
enthält zusätzliche Ausnahmen hinsichtlich der technischen Hilfe. (3) Diese Maßnahmen fallen in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und
daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere
um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4) Die Verordnung (EU) Nr.
36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie
folgt geändert: Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „Abweichend von Absatz 1 gelten diese
Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im
Zusammenhang mit –
technischer Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung
der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF)
bestimmt ist, –
nichtletalem militärischem Gerät oder zu interner
Repression verwendbarer Ausrüstung, welche für humanitäre oder Schutzzwecke,
für den Schutz der Zivilbevölkerung, für Programme der Vereinten Nationen und
der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen, für
Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union oder der Vereinten
Nationen oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution
und Opposition zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind, –
nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die
bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet
wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten in Syrien oder für die Nationale Koalition der Kräfte der
syrischen Revolution zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt
sind, –
technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und
sonstigen Diensten zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung, vorausgesetzt,
dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang III angegebenen
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 28
vom 1.3.2013, S. 8. [2] ABl. L
319 vom 2.12.2011, S. 56. [3] ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1. [4] ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 8.