52013JC0002

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* JOIN/2013/02 final - 2013/0079 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Am 28. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/109/GASP zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[1] erlassen. Damit wurde der Geltungsbereich der Ausnahmen in Bezug auf das Waffenembargo und die technische Hilfe geändert.

(2) Die Verbote hinsichtlich der technischen Hilfe werden auf Unionsebene durch die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates umgesetzt. Es ist daher notwendige, die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 entsprechend zu ändern.

(3) Weiteres Handeln der Union ist erforderlich, damit diese Maßnahmen durchgeführt werden können.

2013/0079 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien[2] erlassen, um den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien umzusetzen[3]. Mit dem Beschluss 2012/739/GASP wurde der Beschluss 2011/782/GASP aufgehoben und ersetzt.

(2)       Der Beschluss 2013/109/GASP vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[4] enthält zusätzliche Ausnahmen hinsichtlich der technischen Hilfe.

(3)       Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)       Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit

– technischer Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) bestimmt ist,

– nichtletalem militärischem Gerät oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche für humanitäre oder Schutzzwecke, für den Schutz der Zivilbevölkerung, für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen, für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind,

– nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind,

– technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung,

vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 28 vom 1.3.2013, S. 8.

[2]               ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

[3]               ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

[4]               ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 8.