19.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/45 |
P7_TA(2013)0411
Verhandlungen EU/China über ein bilaterales Investitionsabkommen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013 zu den Verhandlungen zwischen der EU und China über ein bilaterales Investitionsabkommen (2013/2674(RSP))
(2016/C 181/08)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 2, 3, 6 und 21 des Vertrags über die Europäische Union, |
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gestützt auf die Artikel 153, 191, 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Artikel 12, 21, 28, 29, 31 und 32 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU vom 25. Juni 2012 für Menschenrechte und Demokratie, |
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unter Hinweis auf das Protokoll vom 23. November 2001 über den Beitritt der Volksrepublik China zur Welthandelsorganisation, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2012 zum Thema „Die Europäische Union und China: ein Handelsungleichgewicht?“ (1) und den Bericht seiner Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union vom Juli 2001 über die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit China, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zu den Beziehungen zwischen der EU und China (2), |
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unter Hinweis auf die allgemein akzeptierten Grundsätze und Praktiken — die sogenannten „Santiago-Prinzipien“ —, die im Oktober 2008 von der Arbeitsgruppe „Staatsfonds“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung anlässlich des 13. Gipfeltreffens EU-China am 20. September 2012 in Brüssel, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen: Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0612) und auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020 (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (6), zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (7) und zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (8), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Die Beziehungen EU-China: Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung“ (COM(2006)0631) und das dazugehörige Strategiepapier mit dem Titel „Wettbewerb und Partnerschaft — Strategiepapier für eine Handels- und Investitionspolitik der EU gegenüber China“ (COM(2006)0632), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel (9), |
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unter Hinweis auf seinen jüngsten Beschluss, Veröffentlichungsanforderungen für die mineralgewinnende Industrie und die Industrie des Holzeinschlags in Bezug auf deren Zahlungen an Regierungen einzuführen (10), |
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unter Hinweis auf den beim 14. Gipfeltreffen EU-China im Februar 2012 in Peking gefassten gemeinsamen Beschluss der EU und Chinas, Verhandlungen über ein bilaterales Investitionsabkommen aufzunehmen, |
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der Handel zwischen der EU und China in den vergangenen drei Jahrzehnten rasch und stetig zugenommen und 2012 mit einem Gesamtumfang von 433,8 Mrd. EUR einen Höchststand erreicht hat und dass der bilaterale Handel seit 1997 ein Ungleichgewicht zugunsten Chinas aufweist; in der Erwägung, dass sich das Handelsbilanzdefizit 2012 auf 146 Mrd. EUR belief, während es im Jahr 2000 nur 49 Mrd. EUR betrug; |
B. |
in der Erwägung, dass die Auslandsinvestitionen der EU in China 2011 102 Mrd. EUR und die Auslandsinvestitionen Chinas in der EU im gleichen Jahr 15 Mrd. EUR betrugen; in der Erwägung, dass sich die Auslandsinvestitionen Chinas in der EU 2006 nur auf 3,5 Mrd. EUR beliefen; |
C. |
in der Erwägung, dass ausländische Direktinvestitionen (ADI) nach dem Vertrag von Lissabon in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen; |
D. |
in der Erwägung, dass 26 EU-Mitgliedstaaten eigene bilaterale Investitionsabkommen mit China haben; in der Erwägung, dass die EU noch keine nachhaltige langfristige Industriepolitik entwickelt hat, die ihren offensiven und defensiven Interessen im Rahmen ihrer neuen Politik im Bereich der Auslandsinvestitionen förderlich wäre; |
E. |
in der Erwägung, dass China trotz eines in den vergangenen Jahren verzeichneten jährlichen Anstiegs der Arbeitskosten um 10 % weiterhin weltweit zu den drei Spitzenmärkten für Investitionen zählt; |
F. |
in der Erwägung, dass die Entwicklungsziele, die in Chinas 12. Fünfjahresplan beziehungsweise in der Strategie „Europa 2020“ aufgeführt sind, viele gemeinsame Interessen und Herausforderungen umfassen; in der Erwägung, dass eine stärkere Integration und ein verstärkter technologischer Austausch zwischen der Wirtschaft der EU und Chinas zu Synergien führen und von beiderseitigem Nutzen sein könnte; |
G. |
in der Erwägung, dass für private und staatliche Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten sollten; |
H. |
in der Erwägung, dass dieses Abkommen das erste darstellt, das von der EU auf der Grundlage ihrer allgemeinen Zuständigkeit, die ihr durch den Vertrag von Lissabon gewährt wurde, ausgehandelt wird; in der Erwägung, dass die Verhandlungen über dieses Investitionsabkommen, das sich auch auf den Marktzugang erstreckt, möglicherweise großes Interesse aber auch große Sorge in der Öffentlichkeit wecken werden und daher so transparent wie möglich geführt werden sollten, damit die notwendige parlamentarische Aufsicht wahrgenommen werden kann und somit eine Vorbedingung für die erforderliche Zustimmung des Europäischen Parlaments zu den Ergebnissen der Verhandlung erfüllt ist; |
I. |
in der Erwägung, dass Investoren sowohl die Rechtsvorschriften des Ziellandes als auch die Bestimmungen eines zwischen der EU und China geschlossenen Abkommens nach dessen Inkrafttreten befolgen müssen, damit ihre Investitionen ohne Einschränkungen bestmöglich geschützt sind; |
J. |
in der Erwägung, dass die mangelhafte oder nicht erfolgte Umsetzung einiger grundlegender international anerkannter Sozial- und Arbeitnehmerrechte und Umweltnormen zu den Gründen für das gegenwärtige Ungleichgewicht der Handelsströme zwischen der EU und China zählen, das sich durch die Vertiefung der Investitionsbeziehungen noch verschärfen könnte, sofern bei der Umsetzung dieser Rechte und Normen keine Fortschritte erzielt werden; in der Erwägung, dass dieses Investitionsabkommen daher nicht zu einem weiteren Abbau der Sozial- und Umweltstandards in China führen sollte, sondern dass damit vielmehr unbedingt zur Verbesserung dieser Standards beigetragen und so die Voraussetzung für ausgewogenere Handels- und Investitionsbeziehungen von gegenseitigem Nutzen geschaffen werden sollte; |
K. |
in der Erwägung, dass ein Investitionsabkommen auch die Pflichten der Investoren umfassen sollte, auch was die Achtung der in den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien festgelegten Gewerkschafts- und anderer Arbeitnehmerrechte, Transparenz und Umweltschutz angeht, und im Einklang mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) und anderen einschlägigen internationalen Abkommen und Kernübereinkommen, die die Parteien unterzeichnet und ratifiziert haben, abgeschlossen werden sollte; in der Erwägung, dass Investitionsabkommen keine Investitionen in eigens zu diesem Zweck eingerichteten Zonen abdecken sollten, in denen die Möglichkeit zur Umgehung von Arbeitnehmerrechten und anderen rechtlichen Anforderungen besteht; |
L. |
in der Erwägung, dass für die Ausfuhr in die EU vorgesehene Güter, die etwa im Rahmen des Systems „Umerziehung durch Arbeit“ (Laogai) in Arbeitslagern hergestellt werden, nicht durch Investitionen begünstigt werden sollten, die unter dieses bilaterale Investitionsabkommen fallen; |
M. |
in der Erwägung, dass sich die Kommission und der Rat verpflichtet haben, ab 2013 dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Investitionspolitik der EU den Grundsätzen und Zielen des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich der Menschenrechte, Rechnung getragen wird; |
N. |
in der Erwägung, dass im Rahmen eines Investitionsabkommens mit China die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und China einen erheblichen Aufschwung erfahren würden und aus diesem Grund auch ein Beitrag zur Vertiefung des politischen Dialogs insbesondere in Bezug auf Themen wie Menschenrechte, die im Rahmen eines fruchtbaren und ergebnisorientierten Menschenrechtsdialogs behandelt werden sollten, und die Rechtsstaatlichkeit geleistet werden sollte, um im Einklang mit der Idee der strategischen Partnerschaft ein Gleichwicht zwischen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zu wahren; |
O. |
in der Erwägung, dass sich Investoren über ihre Managementpolitik und -praktiken darum bemühen sollten, dass ihre Investitionen mit den Entwicklungszielen der Zielländer und lokalen Regierungen, in deren Zuständigkeitsbereich Investitionen getätigt werden, vereinbar sind; |
1. |
begrüßt die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und China; fordert die EU und China auf, anstelle von auf Konfrontationen ausgelegtem Wettbewerb eine ausgeglichene Partnerschaft, einen regelmäßigen Dialog auf hoher Ebene und beiderseitige Vorteile anzustreben; |
2. |
weist darauf hin, dass China in Anbetracht seines Beitritts zur WTO im Jahr 2001 mehr Gewicht auf die Liberalisierung seines Handels und die Öffnung seines Marktes legen sollte, um gerechtere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, und die künstlichen Hürden, denen sich Unternehmen beim Zugang zum chinesischen Markt gegenüber sehen, zügig beseitigen sollte; |
3. |
nimmt zur Kenntnis, dass europäische Unternehmen beklagen, dass der Zugang zum chinesischen Markt durch zahlreiche tarifäre und nichttarifäre Hemmnisse behindert wird, zu denen bestimmte Formen der Ungleichbehandlung ausländischer Wirtschaftsteilnehmer, die komplizierte Zollstruktur und technische Handelshemmnisse zählen; |
4. |
begrüßt die Aufnahme des Marktzugangs in das Verhandlungsmandat; ist der Überzeugung, dass China als Vorbedingung für die Aufnahme von Verhandlungen zusichern sollte, dass der Marktzugang Gegenstand dieser Verhandlungen sein wird; |
5. |
betont, dass ausländische Direktinvestitionen und Portfolioinvestitionen in die Verhandlungen aufgenommen werden müssen; |
6. |
stellt fest, dass chinesische Unternehmen die Union im Allgemeinen als stabiles Investitionsumfeld wahrnehmen, jedoch ihr Bedauern über die ihrer Meinung nach von EU-Seite weiterhin bestehenden Ausfuhrsubventionen für europäische Agrarprodukte sowie in Bezug auf den EU-Markt existierende bestimmte Handelshemmnisse, wie technische Handelshemmnisse und Einschränkungen für Investitionen von Drittländern in bestimmten Mitgliedstaaten, äußern und dass sie die Beseitigung der verbleibenden, nicht gerechtfertigten Hemmnisse sowie die Erleichterung von Investitionen in den Mitgliedstaaten fordern; weist jedoch darauf hin, dass in China unlängst ein Sicherheitsmechanismus zur Überprüfung ausländischer Investitionen eingerichtet wurde, und dass es für den Einsatz derartiger Mechanismen durch beide Vertragsparteien berechtigte Gründe geben könnte; weist darauf hin, dass die EU und China möglicherweise legitime sicherheitsrelevante Bedenken haben, die die völlige oder teilweise Ausnahme einiger Wirtschaftszweige von ausländischen Investitionen zeitweise oder langfristig rechtfertigen; |
7. |
macht darauf aufmerksam, dass ausländische Unternehmen sich derzeit vor allem in der Form von Gemeinschaftsunternehmen in China ansiedeln dürfen, was oft mit dem Transfer strategischer Technologien in Zusammenhang gebracht wird, durch die China zulasten der europäischen Industrie wettbewerbsfähiger wird; ist davon überzeugt, dass mehr Offenheit auf chinesischer Seite in Bezug auf andere Rechtsvorschriften, die es ausländischen Investoren gestatten, sich in China niederzulassen, in Verbindung mit einem besseren Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, gewerblichen Schutzrechten, Marken und geografischen Angaben für Produkte von entscheidender Bedeutung ist und beiden Seiten nützen sowie zu einer stärkeren Integration der europäischen und der chinesischen Wirtschaft auf der Grundlage eines strategischeren Ansatzes für die wirtschaftliche Zusammenarbeit führen würde, der unter anderem auf umweltfreundliche Technologien und Innovation ausgerichtet ist; |
8. |
ist der Überzeugung, dass ein besserer Schutz von Rechten des geistigen Eigentums und eine wirksame Umsetzung der diesbezüglichen Vorschriften in China Investoren aus der EU und aus anderen Ländern in ihrem Bestreben, in diesem Land zu investieren, neue technologische Kapazitäten gemeinsam zu nutzen und bestehende Technologien in China, insbesondere, was umweltfreundliche Technologien betrifft, zu modernisieren, erheblich bestärken würde; |
9. |
begrüßt die von den chinesischen Behörden seit dem Beitritt Chinas zur WTO unternommenen Anstrengungen, die Achtung von Rechten des geistigen Eigentums zu verbessern, beklagt allerdings auch weiterhin deren unzureichenden Schutz und den Mangel an europäischen Unternehmen und insbesondere KMU zur Verfügung gestellten Mitteln zur wirksamen Bekämpfung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums; |
10. |
erklärt sich besorgt über die mangelnde Zuverlässigkeit der chinesischen Justiz, der es nicht gelingt, vertragliche Verpflichtungen durchzusetzen, und über den Mangel an Transparenz und Einheitlichkeit bei der Anwendung des Regelwerks für Investitionen; |
11. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ein ehrgeiziges und ausgewogenes Investitionsabkommen zwischen der EU und China auszuhandeln, um für europäische bzw. chinesische Investoren ein besseres Umfeld einschließlich eines besseren Marktzugangs in China bzw. der EU zu schaffen, um die Kapitalflüsse in beide Richtungen zu vergrößern und für Transparenz bei der Führung von staatlichen wie privaten Unternehmen, die in die Wirtschaft des jeweiligen Partners investieren, zu sorgen; empfiehlt die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) der Corporate Governance als Referenzdokument; besteht ferner auf einer besseren Durchsetzung der Rechtsvorschriften, um für einen gerechten Wettbewerb zwischen staatlichen und privaten Akteuren zu sorgen, die Korruption einzudämmen und die Rechtssicherheit und die Vorhersagbarkeit des Geschäftsklimas in China zu verbessern; |
12. |
unterstreicht, dass mit diesem Abkommen unbedingt die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb zwischen der EU und China zu schaffen sind; schlägt daher vor, dass die Kommission strenge und verbindliche Vorschriften über Transparenz und gerechten Wettbewerb aushandelt, damit auch staatliche Unternehmen und Investitionspraktiken von Staatsfonds denselben Wettbewerbsbedingungen unterliegen; |
13. |
fordert, dass sich das auszuhandelnde Abkommen sowohl auf den Marktzugang als auch auf den Investorenschutz erstreckt; |
14. |
betont, dass das Investitionsabkommen in keiner Weise den politischen Spielraum der Vertragsparteien und ihre Möglichkeiten der Rechtsetzung einschränken darf, um legitimen und gerechtfertigten öffentlichen Interessen nachzukommen, ohne dass dabei jedoch die Vorteile, die sich aus den Verpflichtungen der Parteien ergeben, zunichtegemacht werden; betont, dass die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit für alle Investoren und Bürger der EU und Chinas weiterhin Priorität haben muss; |
15. |
fordert die Kommission auf, für uneingeschränkte Transparenz bei den Staatsfonds zu sorgen; |
16. |
stellt fest, dass ein klarer Verhandlungszeitrahmen sowie vernünftige und begründete Übergangszeiträume festgelegt werden sollten; |
17. |
vertritt die Auffassung, dass das Investitionsabkommen mit China auf den bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten beruhen, zu mehr Kohärenz beitragen und folgenden Normen gerecht werden sollte:
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18. |
bekräftigt, dass mit Blick auf einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen Qualität grundsätzlich über Schnelligkeit gehen muss; |
19. |
merkt an, dass die zu schützenden Investitionen und Investoren in dem Investitionsschutzabkommen eindeutig festgelegt und rein spekulative Investitionsformen nicht geschützt werden sollten; |
20. |
fordert, dass das Abkommen mit den multilateralen Verpflichtungen nach Maßgabe des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Einklang steht, damit die Kriterien für ein Abkommen über wirtschaftliche Integration erfüllt sind; |
21. |
begrüßt, dass die zu erwartende verbesserte Rechtssicherheit KMU dabei helfen wird, im Ausland zu investieren, und betont, dass der Standpunkt der KMU während der Verhandlungen zu berücksichtigen ist (auch durch die Einbindung des neuen KMU-Zentrums der EU in China, des KMU-Helpdesks für Fragen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums und der EU-Außenhandelskammer in China), damit das künftige Abkommen, die internationale Ausrichtung derjenigen KMU fördert, die auf dem Markt der jeweils anderen Vertragspartei tätig werden wollen; |
22. |
betont, dass als Voraussetzung für den Abschluss des Abkommens eine klare Verpflichtung der Vertragsparteien in Bezug auf eine nachhaltige und inklusive Entwicklung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension von Investitionen vorgesehen sein sollte, um für ausgewogenere Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und China zu sorgen, die nicht in erster Linie auf geringen Lohnkosten und dürftigen Umweltstandards in China beruhen; |
23. |
betont, dass von der EU geschlossene Investitionsabkommen nicht im Widerspruch zu den grundlegenden Werten stehen dürfen, die die EU durch ihre Außenpolitik fördern will, und die staatliche Interventionsfähigkeit, insbesondere was politische Ziele betrifft, nicht untergraben dürfen, beispielsweise in Bezug auf soziale und ökologische Kriterien, Menschenrechte, die Bekämpfung von Nachahmung, Sicherheit, Arbeitnehmer- und Verbraucherrechte, öffentliche Gesundheit und Sicherheit, Industriepolitik und kulturelle Vielfalt; fordert die Aufnahme entsprechender spezifischer und verbindlicher Klauseln in das Abkommen; |
24. |
fordert, dass der Schutz öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens ein grundlegendes Prinzip darstellt, wie es auch bei anderen von der EU eingegangenen Handelsverpflichtungen der Fall ist; |
25. |
unterstreicht, dass die weitere Entwicklung des Investitionsabkommens zwischen der EU und China auf gegenseitigem Vertrauen beruhen und unter uneingeschränkter Achtung der WTO-Verpflichtungen erfolgen muss; bedauert die immense staatliche Subventionierung bestimmter Wirtschaftszweige mit Wachstumspotenzial, darunter Solaranlagen, und fordert die Kommission auf, für die vollständige Beseitigung der schädigenden Wirkung solcher Dumpingpraktiken und Subventionierung zu sorgen, um die Verhandlungen zu beschleunigen; |
26. |
empfiehlt in Bezug auf den Marktzugang, dass sich beide Vertragsparteien zu angemessenen Übergangsfristen und -vereinbarungen für bestimmte Wirtschaftszweige verpflichten, um den Weg für eine vollständige oder teilweise Liberalisierung zu ebnen; erkennt ferner an, dass es im Ermessen der Vertragsparteien liegt, in bestimmten Wirtschaftszweigen keine Verpflichtungen einzugehen; fordert in diesem Zusammenhang, dass kulturelle und audiovisuelle Dienste im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der EU-Verträge von den Verhandlungen über den Marktzugang ausgenommen werden; betont, dass interventionistische industriepolitische Maßnahmen, der unzureichende Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, Mehrdeutigkeit der Vorschriften und ihrer Anwendung und andere nichttarifäre und technische Handelshemmnisse thematisiert werden müssen; |
27. |
vertritt die Auffassung, dass das Abkommen im Hinblick auf seine Ausgewogenheit als günstige Gelegenheit angesehen werden sollte, gleiche Wettbewerbsbedingungen für staatliche und für private Unternehmen zu schaffen, da es wegen der vorherrschenden Stellung staatlicher Unternehmen schwer ist, Zugang zu chinesischen Märkten zu erlangen; |
28. |
betont, dass im Rahmen des Abkommens sichergestellt werden muss, dass die EU bestimmte strategische Bereiche von chinesischen Investitionen ausnehmen kann; |
29. |
betont, dass das Abkommen den Vertragsparteien und im Falle der Union ihren Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben sollte, wichtige Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der kulturellen Vielfalt festzulegen und durchzuführen; |
30. |
betont, dass das Abkommen insbesondere in den mineralgewinnenden Industrien Investitionen begünstigen muss, die nachhaltig, inklusiv und umweltfreundlich sind und gute Arbeitsbedingungen in den Unternehmen fördern, in die investiert wird; |
31. |
fordert die Aufnahme einer Klausel, in der festgelegt ist, dass ein Investor der potenziellen Vertragspartei des Ziellandes alle Informationen zur Verfügung stellen muss, die diese in Bezug auf die betreffende Investition zum Zweck der Beschlussfassungen im Zusammenhang mit dieser Investition oder für rein statistische Zwecke benötigen könnte, wobei die Vertragspartei grundsätzlich dafür Sorge trägt, dass Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit des Investors bzw. der Investition beeinträchtigen könnten, gewahrt werden; |
32. |
betont, dass das künftige Abkommen Bestimmungen über die Transparenz und die Führung von staatlichen Unternehmen und Staatsfonds enthalten muss, die auf den Santiago-Prinzipien beruhen, welche unter der Ägide des IWF angenommen wurden und die Grundsätze für die Führung und institutionelle Struktur von Staatsfonds sowie die Transparenz ihrer Investitionsstrategie festlegen; |
33. |
fordert erneut die Aufnahme einer wirksamen Klausel zur sozialen Verantwortung von Unternehmen im Einklang mit den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen; vertritt die Ansicht, dass Investoren die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, die OECD-Leitsätze für internationale Unternehmen sowie gegebenenfalls spezifische oder sektorale internationale Normen für verantwortungsbewusstes Handeln anwenden sollten; fordert verbindliche soziale und ökologische Klauseln als Teil eines umfassenden Kapitels für nachhaltige Entwicklung, das einem Streitbeilegungssystem unterliegt; fordert beide Vertragsparteien auf, eine nachhaltige und inklusive Investitionsstrategie zu verfolgen, die eine verbindliche Klausel zur sozialen Verantwortung von Unternehmen mit konkreten Leitlinien für Investoren sowie eine effiziente Bewertungsmethode für öffentliche Stellen enthält, mit der Investitionen hinsichtlich ihrer sozialen und ökologischen Auswirkungen überprüft werden; |
34. |
betont, dass chinesische Investoren in der EU mit dem Abkommen zur Einhaltung der europäischen Sozialnormen und von Vereinbarungen im Rahmen des sozialen Dialog verpflichtet werden müssen; |
35. |
betont, dass mit dem bilateralen Investitionsabkommen zwischen der EU und China sowohl nachhaltiges Wachstum als auch die Schaffung von Arbeitsplätzen sichergestellt und Synergien sowie positive Ausstrahlungseffekte in Bezug auf andere regionale Handels- und Investitionsabkommen der EU und Chinas gefördert werden müssen; |
36. |
fordert die Kommission auf, ihre Folgenabschätzung entsprechend ihrer Verpflichtungen gemäß dem Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie um eine Beurteilung der Auswirkungen des Investitionsabkommens zwischen der EU und China auf die Menschenrechte zu ergänzen; |
37. |
vertritt die Ansicht, dass das Abkommen eine Bestimmung umfassen muss, nach der alle Investoren das Recht des Ziellandes auf lokaler, regionaler und nationaler sowie gegebenenfalls auf supranationaler Ebene uneingeschränkt achten müssen, und Investoren, die die Rechtsstaatlichkeit nicht achten, in den von der zuständigen Gerichtsbarkeit angestrengten Rechtsverfahren für alle rechtwidrigen Handlungen oder Beschlüsse zivilrechtlich haftbar gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Investition erfolgt sind, was vor allem für Fälle gilt, in denen die fraglichen Handlungen oder Beschlüsse schwerwiegende ökologische Folgen hatten oder zu Personenschäden oder Todesfällen führten; |
38. |
fordert, dass das Abkommen eine Klausel umfassen sollte, nach der es untersagt ist, sozial- und umweltrechtliche Rechtsvorschriften zu verwässern, um Anreize für Investitionen zu schaffen, und durch die sichergestellt wird, dass keine Partei durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit diese Vorschriften unterlaufen kann, um Anreize für die Tätigung, Beschaffung, Ausweitung oder Aufrechterhaltung von Investitionen zu schaffen; |
39. |
besteht darauf, dass das bilaterale Investitionsabkommen zwischen der EU und China mit dem EU-Besitzstand einschließlich der geltenden sozial- und umweltrechtlichen Vorschriften vereinbar sein muss, und dass es die Vertragsparteien nicht versäumen dürfen, ihre Rechtsvorschriften in diesem Bereichen wirksam umzusetzen, um durch alle Bestimmungen dieses Abkommens Anreize für die gesetzeskonforme Tätigung, Beschaffung, Ausweitung oder Aufrechterhaltung von Investitionen im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu schaffen und bewährte unternehmerische Praktiken und Fairness zu fördern; |
40. |
betont eindringlich, dass ausländische Investoren in dem Abkommen dazu verpflichtet werden müssen, die EU-Datenschutzstandards zu erfüllen; |
41. |
äußert große Besorgnis hinsichtlich des Ermessensspielraums internationaler Schlichter, die Klauseln zum Schutz von Investoren großzügig auszulegen und dadurch legitime staatliche Regulierungsvorschriften auszuhebeln; fordert, dass die von den Parteien im Streitfall benannten Schlichter unabhängig und unparteiisch sind und dass der Schiedsspruch in Übereinstimmung mit einem Verhaltenskodex ergeht, der entweder auf den Vorschriften der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) oder auf denen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) oder auf anderen von den Parteien anerkannten und akzeptierten internationalen Übereinkommen und Normen beruht; |
42. |
ist der Auffassung, dass wirksame Mechanismen zur Beilegung von zwischenstaatlichen Streitigkeiten und Streitigkeiten zwischen Investoren und dem Staat einen Schwerpunkt des Abkommens darstellen sollten, um einerseits zu verhindern, dass unbegründete Klagen zu ungerechtfertigten Schiedsverfahren führen, und andererseits dafür zu sorgen, dass alle Investoren Zugang zu fairen Gerichtsverfahren haben, nach deren Abschluss die jeweiligen Schlichtersprüche unverzüglich vollstreckt werden; |
43. |
ist der Ansicht, dass das Abkommen zwischenstaatliche Schlichtungsverfahren sowie Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und dem Staat vorsehen sollte, die auf einem angemessenen Rechtsrahmen basieren und strengen Transparenzkriterien unterliegen; |
44. |
fordert die EU und China auf, gemeinsam einen Frühwarnmechanismus einzurichten, damit aufkommende Handels- oder Investitionsstreitigkeiten unter Einsatz aller angemessenen Mittel, darunter „sanfte Macht“ und Handelsdiplomatie, in Eigeninitiative so früh wie möglich beigelegt werden können; |
45. |
ist ferner der Ansicht, dass das Abkommen Vorschriften für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten enthalten sollte, um eine zügige, finanziell tragbare und einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus freien Stücken für diesen Weg entscheiden können, zu fördern; |
46. |
schlägt vor, dass im Rahmen des Abkommens flexible Streitbeilegungsmechanismen wie etwa Vermittlungen beispielsweise hinsichtlich der Dauer, der Kosten und der Umsetzung der von den Parteien akzeptierten Lösungen genau definiert werden; |
47. |
vertritt die Auffassung, dass ein Investitionsabkommen zwischen der EU und China nach seinem Abschluss und seiner vollständigen Ratifizierung im Einklang mit dem Unionsrecht alle bestehenden bilateralen Investitionsabkommen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und China ersetzen würde; |
48. |
empfiehlt, dass die Verhandlungen nur dann eröffnet werden, wenn der Staatsrat der Volksrepublik China vorher offiziell zugestimmt hat, dass der Marktzugang in das Investitionsabkommen aufgenommen wird; |
49. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 33.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0097.
(3) ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 87.
(4) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 1.
(5) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 34.
(6) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(7) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(8) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.
(9) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 101.
(10) Angenommene Texte vom 12.6.2013, P7_TA(2013)0261 und P7_TA(2013)0262.