26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/114


P7_TA(2013)0325

Aufnahme von Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Dienstleistungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Einleitung von Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Dienstleistungen (2013/2583(RSP))

(2016/C 075/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seinen vorangegangenen Bericht über Dienstleistungen, insbesondere auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zum Handel mit Dienstleistungen (1),

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen über den Stand der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) und über die Zukunft der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere auf seine Entschließungen vom 16. Dezember 2009 zu den Aussichten für die Doha-Entwicklungsagenda im Anschluss an die Siebte WTO-Ministerkonferenz (2) und vom 14. September 2011 zum Stand der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen (4),

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 26 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über Dienste von allgemeinem Interesse und auf die Charta der Grundrechte,

unter Hinweis auf das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), das am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist; unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2003 zu dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Rahmen der WTO, einschließlich der kulturellen Vielfalt (5),

unter Hinweis auf den Entwurf von Verhandlungsleitlinien für ein plurilaterales Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen, den die Kommission am 15. Februar 2013 vorgelegt hat,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen — Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (6),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Europäischen Rat mit dem Titel „Bericht über Handels- und Investitionshindernisse 2012“ (7),

unter Hinweis auf den durch den Vorsitzenden des WTO-Rates für den Handel mit Dienstleistungen, Botschafter Fernando de Mateo, herausgegebenen Bericht an den Ausschuss für Handelsverhandlungen vom 21. April 2011 zur Sondersitzung im Rahmen der Verhandlungen über den Dienstleistungsverkehr (8),

unter Hinweis auf die am 5. Juli 2012 abgegebene Erklärung der Initiative „Really Good Friends of Services“ (RGF),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass auf Dienstleistungen beinahe drei Viertel des BIP und der Arbeitsplätze in der EU entfallen und dass sie für die Erhaltung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung sind;

B.

in der Erwägung, dass im Jahr 2011 Dienstleistungen 28 % der EU-Ausfuhren und mehr als die Hälfte ihrer ausländischen Direktinvestitionen in Drittländern ausgemacht haben;

C.

in der Erwägung, dass die EU als weltweit größter Exporteur von Dienstleistungen, auf den im Jahr 2011 25,65 % der gesamten Dienstleistungsexporte in der Welt entfielen, eine wichtige Rolle im Dienstleistungsverkehr spielt;

D.

in der Erwägung, dass alle Länder in der Lage sein sollten, öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu entwickeln, aufrecht zu erhalten und zu regulieren;

E.

in der Erwägung, dass 129 WTO-Mitglieder Verpflichtungen im Rahmen des GATS eingegangen sind, die Mehrzahl dieser Länder jedoch nicht in allen Wirtschaftszweigen;

F.

in der Erwägung, dass die derzeitige wirtschaftliche und finanzielle Lage mehr als je zuvor deutlich gemacht hat, welche zentrale Bedeutung öffentliche Dienstleistungen in der Europäischen Union haben; in der Erwägung, dass diese Dienstleistungen in Bereichen wie Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung, Altenpflege, Unterstützung von behinderten Menschen und sozialer Wohnungsbau für ein wichtiges Sicherheitsnetz für die Bürger sorgen und zum sozialen Zusammenhalt beitragen; in der Erwägung, dass öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Beschäftigung eine Schlüsselrolle innerhalb der Agenda für Wachstum und Beschäftigung zukommt;

G.

in der Erwägung, dass zum Zeitpunkt der sechsten WTO-Ministerkonferenz in Hongkong 2005 nur knapp 30 Länder Angebote für neue Dienstleistungen vorgelegt hatten und dass bei den multilateralen Verhandlungen zu Dienstleistungen seit Juli 2008 kaum Fortschritte erzielt wurden;

H.

in der Erwägung, dass infolge der Wirtschaftskrise 2008 und 2009 neue protektionistische Maßnahmen eingeführt wurden, um den Handel mit Dienstleistungen zu beschränken;

I.

in der Erwägung, dass die Mitglieder der RGF-Gruppe im Jahr 2012 Vorgespräche über Form und Struktur eines Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen geführt haben;

J.

in der Erwägung, dass es sich bei den 21 WTO-Mitgliedern (9), die mit der EU Verhandlungen führen, zum Großteil um OECD-Staaten handelt und 70 % des länderübergreifenden Handels mit Dienstleistungen weltweit (wobei der Handel mit Dienstleistungen innerhalb der EU ausgenommen ist) und 58 % des EU-Handels mit kommerziellen Dienstleistungen auf diese Länder entfallen; in der Erwägung, dass an diesen Verhandlungen bisher kein BRICS-Land, kein Mitglied des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN) und kein Land Afrikas, der Karibik oder des pazifischen Raums teilnimmt;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission dem Rat am 15. Februar 2013 den Entwurf von Verhandlungsrichtlinien übermittelt hat und am 18. März 2013 ein Mandat erhalten hat, sich an den Verhandlungen über ein Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen zu beteiligen;

1.

ist der Auffassung, dass das in der WTO verankerte multilaterale Handelssystem nach wie vor der wirksamste Rahmen ist, in dem ein offener und freier Welthandel erreicht werden kann; schließt sich aber auch der Auffassung an, dass infolge des Stillstands bei der achten WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2011 neue bilaterale und multilaterale Initiativen vonnöten waren, um den Handelsverhandlungen in Genf neue Impulse zu geben; betont jedoch, dass sämtliche neuen Initiativen weiterhin im Rahmen der WTO verankert sein müssen;

2.

bedauert, dass dem Handel mit Dienstleistungen seit Beginn der Doha-Runde nur begrenzte Aufmerksamkeit zuteil geworden ist; betont, dass Dienstleistungen im 21. Jahrhundert das Rückgrat von Wirtschaft und Handel bilden, da die Entstehung von globalen Wertschöpfungsketten von der Versorgung mit Dienstleistungen abhängig ist; betont, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse von großer Bedeutung sind, wenn es darum geht, ein unentbehrliches Sicherheitsnetz für die Bürgerinnen und Bürger aufzuspannen und den sozialen Zusammenhalt auf kommunaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene zu fördern;

3.

bedauert, dass die GATS-Zeitpläne der WTO-Mitglieder veraltet sind und nicht die tatsächlichen Hindernisse für den Handel mit Dienstleistungen in diesen Ländern widerspiegeln, insbesondere für diejenigen Länder, die von sich aus beträchtliche Liberalisierungen durchgeführt haben, und dass der Grad der Liberalisierung und der Disziplin bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen für die WTO-Mitglieder immer noch sehr unterschiedlich und unklar ist;

4.

begrüßt, dass Verhandlungen über ein Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen wurden und dass sich die EU von Beginn an an diesen Verhandlungen beteiligt, um ihre Interessen zu vertreten und ihre Überzeugungen in Bezug auf Form und Struktur des Übereinkommens zu verteidigen; ist der Ansicht, dass die Beteiligung der EU die Kohärenz zwischen dem Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen und dem multilateralen System fördern und dazu beitragen kann, eine angemessene parlamentarische Kontrolle des Verhandlungsprozesses sicherzustellen;

5.

bedauert, dass der Rat ein Mandat erteilt hat, ohne den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen;

6.

weist die Kommission auf ihre Verpflichtung hin, das Parlament in allen Verhandlungsphasen (vor und nach den Verhandlungsrunden) unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

7.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Verhandlungen zum Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen im Einklang mit den WTO-Richtlinien über Transparenz stattfinden und dass alle WTO-Mitglieder rechtzeitig und vollumfänglich darüber unterrichtet werden;

8.

vertritt die Auffassung, dass noch keine kritische Masse erreicht worden ist, durch die die Vorteile, die sich aus einem künftigen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen ergeben, auf alle WTO-Mitglieder ausgeweitet werden könnten, und dass folglich die Meistbegünstigungsklausel des GATS (10) für dieses Übereinkommen nicht zur Anwendung kommen sollte;

9.

stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die aufstrebenden Märkte (ausgenommen die Türkei), insbesondere die BRICS-Staaten, in denen das Wachstumspotenzial für Handel mit und Investitionen in Dienstleistungen, aber auch die Hindernisse insbesondere für ausländische Investitionen am größten sind, nicht zu den Verhandlungsparteien gehören; fordert daher China und die anderen aufstrebenden Volkswirtschaften auf, an den Verhandlungen mitzuwirken;

10.

ist der Ansicht, dass die ehrgeizige Zielsetzung dieses Abkommens nicht dadurch geschmälert werden darf, dass anderen Ländern wie den aufstrebenden Volkswirtschaften die Möglichkeit offengehalten wird, an diesen Verhandlungen teilzunehmen, da nur ein hohes Maß an Liberalisierung und Anpassung an die Regeln diese Länder dazu bewegen könnte, an den Verhandlungen mitzuwirken;

11.

empfiehlt, sich bei Form und Struktur eines künftigen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen am GATS zu orientieren, auch am Konzept einer Positivliste der eingegangenen Verpflichtungen und durch die Übernahme der wesentlichen Begriffsbestimmungen und Grundsätze des GATS und dessen grundlegender Regelungen zur Inländerbehandlung, zum Marktzugang und zur Disziplin, um die Möglichkeit der „Multilateralisierung“ des Übereinkommens offenzuhalten;

12.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ein einleitendes Angebot zu formulieren, das der letzten GATS-Liste nahekommt, und bei der Aushandlung der Marktzugangsverpflichtungen die nachstehenden Ziele zu verfolgen:

Schaffung ausgewogenerer Wettbewerbsbedingungen, indem die Ungleichgewichte in den GATS-Verpflichtungen zwischen den Parteien, den Sektoren und den Erbringungsarten abgebaut werden;

Förderung einer ehrgeizigen Agenda für die offensiven Interessen der EU, insbesondere in den Bereichen Unternehmensdienstleistungen, IKT-Dienstleistungen, Finanz- und Rechtsdienstleistungen, elektronischer Geschäftsverkehr, See- und Luftverkehr, Umweltdienstleistungen sowie Fremdenverkehr und Bauwesen; Verteidigung der Interessen der EU in Drittlandmärkten und Aufnahme der aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelung des GATS-Übereinkommens in das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, damit die teilnehmenden Länder die Finanzmärkte und Produkte zum Zweck der Aufsicht auf nationaler Ebene regulieren können; Forderung der Aufnahme der aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelung des GATS-Übereinkommens in das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, damit die am Übereinkommen beteiligten Parteien ungeachtet abweichender Bestimmungen des Übereinkommens Maßnahmen zum Zweck der Aufsicht treffen können;

Verteidigung der für die EU sensiblen Anliegen im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (laut Begriffsbestimmung in den EU-Verträgen) in den Bereichen öffentliche Bildung, öffentliche Gesundheit, Wasserversorgung und Abfallbewirtschaftung und indem, wie es im Rahmen des GATS und bilateraler Freihandelsabkommen der Fall war, weiterhin keine Verpflichtungen in Bezug auf audiovisuelle Dienstleistungen oder kulturelle Dienstleistungen eingegangen werden;

Vermeidung von Zusagen und Regelungen zu den Finanzdienstleistungen, die den jüngsten Maßnahmen zur Regulierung von Finanzmärkten und Finanzprodukten entgegenstehen würden;

Behutsamkeit bezüglich der in „Erbringungsart 4“ ausgetauschten Angebote unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EU ein offensives Interesse an hochqualifizierten Arbeitskräften hat und dass die EU im Rahmen des Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen vor allem erneut bekräftigen sollte, dass bei der vorübergehenden Einreise von natürlichen Personen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Erbringungsart 4 dem einzelstaatlichen Sozial- und Arbeitsrecht und den Tarifvereinbarungen entsprochen werden muss und dass wie im Rahmen des GATS keine Partei daran gehindert wird, Maßnahmen zur Regulierung der Einreise natürlicher Personen in ihr Hoheitsgebiet zu treffen, sofern durch solche Maßnahmen nicht die durch die Verpflichtungen der Parteien entstehenden Vorteile zunichte gemacht werden;

Wahrung von Neutralität in Bezug auf die öffentliche oder private Trägerschaft der Wirtschaftsteilnehmer, die von Verpflichtungen betroffen sind;

Sicherstellung, dass jegliche Liberalisierung von Datenströmen in Bezug auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre voll und ganz im Einklang mit dem Besitzstand der EU steht;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die EU bereits bilaterale Handelsabkommen mit einigen der Verhandlungspartner des Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen — darunter mit Japan und demnächst mit den Vereinigten Staaten — aushandelt oder abgeschlossen hat, die deutlich formulierte Kapitel zu Dienstleistungen umfassen, in denen auf länderspezifische bilaterale Anliegen besser eingegangen wird; ist der Ansicht, dass es der EU in diesen Verhandlungen beim Thema Marktzugang primär um die anderen Partner (beispielsweise Australien, Neuseeland, Mexiko, Taiwan und Türkei) gehen muss;

14.

betont, dass es möglich sein sollte, die Verpflichtungen der Parteien auf dem derzeitigen Stand zu halten und eine weitere schrittweise Öffnung einzuleiten, indem das Prinzip des Stillstands und Abwartens in die Verhandlungszeitpläne eingebaut wird;

15.

ist der Auffassung, dass das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen verbindliche Vorschriften über Transparenz, Wettbewerb, Lizenzbedingungen und sektorspezifische Regeln aufweisen sollte, unbeschadet des Rechtes der Länder, aus Gründen der öffentlichen Ordnung gebührend begründete Rechtsvorschriften zu erlassen (11);

16.

hält es für dringend geboten, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Politik im kulturellen und audiovisuellen Bereich auch künftig erhalten und weiterentwickeln können, und zwar im Rahmen ihres Besitzstandes an Rechtsvorschriften, Normen und Übereinkommen; begrüßt deshalb, dass der Rat kulturelle und audiovisuelle Dienstleistungen aus dem Verhandlungsmandat ausgeklammert hat;

17.

hebt hervor, dass diese Verhandlungen Gelegenheit bieten, die Vorschriften über öffentliche Aufträge (12) und Subventionen (13) im Dienstleistungsbereich — Themen, bei denen die GATS-Verhandlungen ins Stocken geraten sind — zu verbessern;

18.

ist der Auffassung, dass das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen eine Zugangsklausel, Bestimmungen zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren der „Multilateralisierung“, d. h. der Ausdehnung des Übereinkommens auf alle WTO-Mitglieder, und einen speziellen Streitbeilegungsmechanismus umfassen sollte, unbeschadet der Möglichkeit des Rückgriffs auf den allgemeinen Streitbeilegungsmechanismus der WTO;

19.

stellt fest, dass das Verhandlungsmandat der EU von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat angenommen wurde, ohne dass eine Folgenabschätzung durchgeführt worden wäre; fordert nachdrücklich, dass die Kommission ihre Absicht umsetzt, eine Nachhaltigkeitsstudie ausarbeiten zu lassen, und dass sie dabei die relevanten Interessenträger in Bezug auf soziale, ökologische und andere Problembereiche konsultiert; fordert die Kommission auf, die Nachhaltigkeitsstudie zu veröffentlichen, so dass deren Ergebnisse bei den Verhandlungen berücksichtigt werden können;

20.

hält den für den Abschluss dieser Verhandlungen anberaumten Zeitraum von zwei Jahren für sehr ehrgeizig, betont, dass die Qualität als wichtiger angesehen werden sollte als die Zeit, und fordert mit Nachdruck, dass die Verhandlungen transparent sind und den notwendigen Spielraum und die Zeit für in voller Sachkenntnis geführte Diskussionen im Parlament und der Öffentlichkeit erlauben;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 67.

(2)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 1.

(3)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 84.

(4)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 1.

(5)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 289.

(6)  COM(2010)0612.

(7)  COM(2012)0070.

(8)  TN/S/36.

(9)  Australien, Chile, China, Costa Rica, Hongkong, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Schweiz, Taiwan, Türkei und Vereinigte Staaten.

(10)  Artikel II des GATS.

(11)  Artikel XIV und XIV bis des GATS.

(12)  Artikel XIII des GATS.

(13)  Artikel XV des GATS.