26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/80


P7_TA(2013)0317

Strukturreform des EU-Bankensektors

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu einer Strukturreform des EU-Bankensektors (2013/2021(INI))

(2016/C 075/11)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 120 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik,

unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Expertengruppe für Strukturreformen im EU-Bankensektor (HLEG) vom 2. Oktober 2012 (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der G20-Treffen in London im Jahr 2009, in Cannes im Jahr 2011 und in Moskau im Jahr 2013,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement sowie unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2011 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (COM(2011)0453) und den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (COM(2011)0452),

unter Hinweis auf den Vorschlag vom 6. Juni 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (COM(2012)0280),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. und 14. Dezember 2012,

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität (FSB) vom Oktober 2011 über „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ (Schlüsselmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten) und vom November 2010 über „Intensity and Effectiveness of SIFI Supervision“ (Umfang und Wirksamkeit der Überwachung systemrelevanter Finanzinstitute),

unter Hinweis auf das Diskussionspapier des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom November 2011 mit dem Titel „Global systemically important Banks: assessment methodology and the additional loss absorbency requirement“ (Systemrelevante Banken weltweit: Bewertungsmethode und die zusätzliche Verlustabsorptionsfähigkeitsanforderung),

unter Hinweis auf die Initiativen der Mitgliedstaaten und internationaler Initiativen für Strukturreformen des Bankensektors, einschließlich des französischen „Loi de séparation et de régulation des activités bancaires“ (Gesetz zur Trennung und Regulierung von Bankgeschäften), des deutschen Trennbankengesetzes, des Berichts der Unabhängigen Bankenkommission des Vereinigten Königreichs und der Vickers-Reformen in Großbritannien sowie der Volcker-Regeln in den Vereinigten Staaten,

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit dem Titel „Implicit Guarantees for Bank Debt: Where Do We Stand?“ (2) (Implizite Garantien für Bankschulden: Stand der Dinge) und des OECD-Berichts 2009 „The Elephant in the Room: The Need to Deal with What Banks Do“ (Die ungelöste Frage: Wie gehen wir mit den Banken um?) (3);

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu Schattenbanken (4),

in Kenntnis der Erklärung der Eurogruppe zu Zypern vom 25. März 2013 (5),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0231/2013),

A.

in der Erwägung, dass einschließlich der Rekapitalisierung von Northern Rock in 2007 seit Beginn der Krise zwischen 2008 und Ende 2011 staatliche Beihilfen in Höhe von über 1,6 Billionen EUR (12,8 % des EU-BIP) für den Finanzsektor aufgewendet wurden, wovon etwa 1 080 Mrd. EUR auf Garantien, 320 Mrd. EUR auf Rekapitalisierungsmaßnahmen, 120 Mrd. EUR auf Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte und 90 Mrd. EUR auf Liquiditätsmaßnahmen entfielen (6); in der Erwägung, dass die Kommission gefordert hat, bei den Banken, die Hilfen erhalten haben, wesentliche Umstrukturierungen durchzuführen, darunter auch Einschränkungen in bestimmten Geschäftsbereichen, um die zukünftige Rentabilität dieser Bereiche ohne zusätzliche öffentliche Unterstützung sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der erhaltenen Beihilfen auszugleichen;

B.

in der Erwägung, dass diese staatlich finanzierten Rettungen zu einer massiven Zunahme der Staatsverschuldung in den Mitgliedstaaten geführt haben;

C.

in der Erwägung, dass sich die EU-Wirtschaft auch fünf Jahre nach der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 weiterhin in einer Rezession befindet, wobei die Mitgliedstaaten unter anderem aufgrund einer unzureichende Umsetzung des wirtschafts- und finanzpolitischen Rahmens den Banken Beihilfen und stillschweigende Bürgschaften gewähren;

D.

in der Erwägung, dass in dem OECD-Bericht 2012 die Einschätzung geäußert wird, dass die stillschweigende Bürgschaften der Mitgliedstaaten den EU-Banken zu Kosteneinsparungen in Höhe von etwa 100 Mrd. US-Dollar im Jahr 2012 verholfen haben, wobei es zwischen den einzelnen Banken und Mitgliedstaaten jeweils große Unterschiede gab und die größten Banken, insbesondere wenn sie als anfällig galten, sowie Banken mit Sitz in den Mitgliedstaaten mit den höchsten Länder-Kreditratings den größten Nutzen daraus zogen; in der Erwägung, dass der Bericht zu dem Schluss kommt, dass diese Bürgschaften nicht nur die nach der Methode des Rates für Finanzmarktstabilität (FSB) als SIFI („global systemrelevante Finanzinstitute“) eingestuften Banken betreffen;

E.

in der Erwägung, dass ein schwacher Regulierungsrahmen in Europa in Verbindung mit übermäßiger Risikobereitschaft, übermäßigem Fremdmitteleinsatz, unzureichenden Kapital- und Liquiditätsanforderungen, einer übermäßigen Komplexität des gesamten Bankensystems, zu großen Bankensektoren in kleinen Volkswirtschaften, mangelnder Kontrolle und Aufsicht, einer übermäßigen Ausweitung des Handels mit Derivaten, fehlerhaften Ratingbewertungen, überzogenen Bonussystemen und einen unzureichenden Risikomanagement zu den Ursprüngen der Finanzkrise zählt, die in hohem Maße durch übermäßige Kreditausfallrisiken auf dem Immobilienmarkt — und weniger durch Geschäfte auf den Kapitalmärkten — sowie durch unzureichende Überwachung verschärft wurde;

F.

in der Erwägung, dass die Schwächung des Vorsichtsprinzips in den Rechnungslegungsvorschriften infolge der Einführung des Internationalen Rechnungslegungsstandards entscheidend dazu beigetragen haben und weiterhin beitragen werden, dass Banken die Möglichkeit haben, ihre Bilanzen nicht immer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen, insbesondere in Bezug auf den IAS 39 über Rückstellungen für Kreditausfälle;

G.

in der Erwägung, dass in Europa Risiken auch von Geschäftsbanken angehäuft wurden, die auf der Grundlage eines kurzsichtigen und fehlerhaften Risikomanagements Kredite für den Immobiliensektor vergeben haben;

H.

in der Erwägung, dass es laut der HLEG-Analyse kein bestimmtes Geschäftsmodell gibt, das während der Finanzkrise besonders gut oder besonders schlecht funktioniert hätte;

I.

in der Erwägung, dass im Finanzsektor häufig Gewinne privatisiert, Risiken und Verluste jedoch sozialisiert wurden; in der Erwägung, dass in einer sozialen Marktwirtschaft Risiko und Haftung miteinander einhergehen müssen;

J.

in der Erwägung, dass die durch die Krise verursachte gegenwärtige Schwäche des europäischen Bankensystems die Notwendigkeit deutlich macht, die Struktur der europäischen Finanzaufsicht und des europäischen Krisenmanagements zu stärken, unter anderem auch durch Strukturreformen für bestimmte Banken, um den umfassenderen Bedürfnissen der Gesamtwirtschaft gerecht zu werden;

K.

in der Erwägung, dass die Banken nicht über den öffentlichen Interessen stehen sollten;

L.

in der Erwägung, dass die Einführung des Glass-Steagall-Gesetzes über die Bankentrennung in den Vereinigten Staaten 1933 dazu beigetragen hat, einen Ausweg aus der schwersten weltweiten Finanzkrise vor der gegenwärtigen Krise zu finden, und dass die spekulativen Investitionen der Banken und die Finanzausfälle seit seiner Abschaffung 1999 beträchtlich zugenommen haben;

M.

in der Erwägung, dass eine Reihe von wichtigen EU-Initiativen auf den Weg gebracht wurden, um eine neue Bankenkrise zu verhindern, den Schutz der Steuerzahler und Privatkunden zu erhöhen und robuste und nachhaltige Zahlungssysteme zu schaffen;

N.

in der Erwägung, dass aus der achten Ausgabe des Verbraucherbarometers der Kommission von Dezember 2012 eindeutig hervorgeht, dass sich das Vertrauen der EU-Verbraucher in Bankdienstleistungen auf einem historischen Tiefstand befindet;

O.

in der Erwägung, dass das letzte Rettungspaket in Zypern ursprünglich eine Steuer auf alle Bankeinlagen enthielt, wodurch das Vertrauen in das Einlagensicherungssystem in diesem Land beschädigt wurde;

P.

in der Erwägung, dass einer Studie der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zufolge ein übergroßer Finanzsektor negative Auswirkungen auf den Anstieg der Produktivität des betroffenen Landes haben kann, wenn das Volumen an Privatkrediten als Maß für die Größe des Finanzsektors eines Landes dessen BIP überschreitet und die relative Beschäftigung im Finanzsektor rasch zunimmt, da damit personelle und finanzielle Ressourcen anderen Wirtschaftsbereichen entzogen werden (7);

Q.

in der Erwägung, dass die Eurogruppe in Bezug auf die Krise in Zypern den Grundsatz bestätigt hat, wonach die Größe des Bankensektors im Verhältnis zu dem BIP eines Mitgliedstaats beschränkt werden sollte, um Ungleichgewichte im Bankensektor zu bekämpfen und die finanzielle Stabilität zu fördern, so dass eine Einschränkung der Größe, Komplexität und Vernetzung der Banken angesichts des Fehlens ausreichender EU-Finanzmittel für eine Abwicklung von Vorteil für die Systemstabilität ist;

R.

in der Erwägung, dass die bloße Aufteilung von Finanzinstituten in Investment- und Privatkundenbereich das Problem der SIFI und des Verhältnisses zwischen dem Volumen des Sanierungs- und Abwicklungsfonds einerseits und dem Gleichgewicht von im Hinblick auf Kredite, Zahlungsverkehr und Einlagen systemrelevanten Instituten andererseits nicht löst;

S.

in der Erwägung, dass der Umwandlungsprozess hin zu einem nachhaltigeren, weniger systemrelevanten und rentablen Bankensektor offenbar in jedem Mitgliedstaat anders verläuft;

T.

in der Erwägung, dass die HLEG zu dem Schluss kommt, dass sich in der Finanzkrise gezeigt hat, dass kein bestimmtes Geschäftsmodell im europäischen Bankensektor besonders gut oder schlecht funktioniert hat; in der Erwägung, dass die HLEG-Analyse gezeigt hat, dass eine übermäßige Risikobereitschaft, oftmals beim Handel mit hoch komplexen Instrumenten oder bei Kreditvergaben für Immobilien ohne angemessene Kapitaldeckung, eine übermäßige Abhängigkeit von kurzfristigen Finanzierungen und die starke Vernetzung der Finanzinstitute zu hohen systemimmanenten Risiken im Vorfeld der Finanzkrise geführt haben;

U.

in der Erwägung, dass die HLEG betont, dass die einfache Kennzeichnung, wie beispielsweise Privatkundenbank oder Investmentbank, das Geschäftsmodell einer Bank und ihre Leistungen und Risikoneigung nicht hinreichend beschreibt; in der Erwägung, dass sich die Geschäftsmodelle in wesentlichen Bereichen, wie beispielsweise Größe, Tätigkeitsfelder, Ertragsmodell, Kapital- und Finanzierungsstruktur, Eigentümerstruktur, Unternehmensstruktur und geografischer Handlungsrahmen, unterscheiden und sich im Laufe der Zeit stark verändert haben;

V.

in der Erwägung, dass deutlich geworden ist, dass Risiken sowohl im Privatkundengeschäft als auch im Investmentgeschäft der Banken entstehen können;

W.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission einen auf Grundsätzen beruhenden Ansatz für Strukturreformen im europäischen Bankensektor vorsehen sollte, der in Einklang mit den geltenden und zukünftigen EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen steht und diese ergänzt; in der Erwägung, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) mit der Ausarbeitung maßgeblicher technischer Standards eine Schlüsselrolle dabei spielen sollte, eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung durch die zuständigen Behörden wie etwa die Europäische Zentralbank (EZB) innerhalb der gesamten Union sicherzustellen;

X.

in der Erwägung, dass sich innerhalb der Bankensektoren in den Mitgliedstaaten dezentrale lokal und regional orientierte Institute als stabil und förderlich für die Finanzierung der Realwirtschaft erwiesen haben;

Y.

in der Erwägung, dass die Banken mit einer größeren und robusteren Kapitaldecke, größeren Liquiditätspuffern und längerfristigen Finanzierungen ausgestattet sein müssen;

Z.

in der Erwägung, dass wirksame Sanierungs- und Abwicklungspläne angesichts der Tatsache erforderlich sind, dass eine Bankentrennung nach einem Zusammenbruch weder umsetzbar noch erstrebenswert ist, und um den Behörden verlässliche Instrumente wie etwa Brückenbanken an die Hand zu geben, damit sie bei einer schwächelnden oder zusammenbrechenden Bank rechtzeitig und schnell genug eingreifen können, um deren wesentliche finanzielle und wirtschaftliche Funktionen zu erhalten und gleichzeitig die Folgen für die Finanzmarktstabilität zu minimieren und sicherzustellen, dass die Anteilseigner und Gläubiger, die das Risiko einer Investition in diese Bank eingegangen sind — und nicht die Steuerzahler oder die Sparer — einen angemessenen Teil der Verluste tragen; in der Erwägung, dass derartige Sanierungs- und Abwicklungspläne für andere Arten von Privatunternehmen nicht notwendig sind, was darauf schließen lässt, dass es auf dem Finanzdienstleistungsmarkt ein besonderes Problem gibt; in der Erwägung, dass Finanzinstitute ausfallen könnten, ohne dass Sanierungs- und Abwicklungspläne notwendig wären, wenn der Markt ordnungsgemäß funktionieren würde, was bedeutet, dass das Problem in den Strukturen und der Vernetzung der Finanzinstitute liegt;

AA.

in der Erwägung, dass den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden die nötigen Befugnisse an die Hand gegeben werden müssen, damit sie Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten effektiv beseitigen können; in der Erwägung, dass den Banken selbst die Aufgabe auferlegt werden muss, ihre Abwicklungsfähigkeit nachzuweisen; in der Erwägung, dass die Einführung von obligatorischen Sanierungs- und Abwicklungsplänen eine Möglichkeit bietet, auf die Bankenstruktur einzuwirken, die Komplexität von Instituten zu reduzieren und Geschäftsbereiche und Produkte einzuschränken bzw. zu unterbinden;

AB.

in der Erwägung, dass die Befugnis der Behörden, frühzeitig einzugreifen, d. h. lange vor dem Moment, an dem eine Bank nicht mehr überlebensfähig ist, hinsichtlich der Beendigung der stillschweigenden Bürgschaften, die viele Banken genießen, eines der wichtigsten Instrumente im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Sanierungs- und Abwicklungsregelung ist, damit von den Banken gefordert werden kann, ihre Geschäftsstrategie, ihre Größe oder ihr Risikoprofil zu ändern, damit sie ohne den Einsatz umfangreicher öffentlicher Finanzhilfen abgewickelt werden können;

AC.

in der Erwägung, dass Banken in Zukunft nicht mehr eine Größe erlangen sollten, die bei einem Zusammenbruch zu systemimmanenten Risiken für die gesamte Wirtschaft führt und Regierungen und Steuerzahler dazu verpflichtet, sie zu retten, wodurch der „Too-big-to-fail“- Problematik ein Ende gesetzt würde;

AD.

in der Erwägung, dass Banken auch in einem einzelnen Mitgliedstaat nicht mehr so groß sein dürfen, dass sie in einem Nationalstaat zum Systemrisiko werden und die Steuerzahler für die Schäden aufkommen müssen;

AE.

in der Erwägung, dass der EU-Bankensektor weiterhin hochgradig konzentriert ist: 14 europäische Bankengruppen sind SIFI und 15 europäische Banken verfügen gemeinsam über einen Marktanteil von 43 % (in Vermögenswerten) und ein Gesamtvermögen von 150 % des EU-27-BIP, wobei der Anteil in einzelnen Mitgliedstaaten sogar noch größer ist; in der Erwägung, dass sich die Bankengröße im Verhältnis zum BIP seit 2000 verdreifacht hat; in der Erwägung, dass sich die Bankengröße im Verhältnis zum BIP in Luxemburg, Irland, Zypern, Malta und Großbritannien vervielfacht hat; in der Erwägung, dass es im europäischen Bankensektor eine große Vielfalt sowohl hinsichtlich der Größe als auch der Geschäftsmodelle der einzelnen Institute gibt;

AF.

in der Erwägung, dass es bisher keinen Beleg dafür gibt, dass ein Trennbankenmodell einen Beitrag dazu leisten könnte, eine zukünftige Finanzkrise zu verhindern oder das Risiko zu verringern;

AG.

in der Erwägung, dass der Staat derzeit das gesamte Finanzmarktsystem über Liquiditätshilfen, Einlagensicherungssysteme und Verstaatlichungsprogramme absichert und stillschweigend subventioniert; in der Erwägung, dass es lediglich angemessen ist, dass ein Staat, die wesentlichen Leistungen absichert, die eine reibungslose Funktionsweise der Realwirtschaft sicherstellen, wie beispielsweise Zahlungssysteme und Überziehungskredite; in der Erwägung, dass es bei einer Strukturreform lediglich darum geht, sicherzustellen, dass der Staat nur die wesentlichen Leistungen absichert und der Preis für die nicht wesentlichen Leistungen über den Markt festgelegt wird;

AH.

in der Erwägung, dass die Kapitalmärkte in der Lage sein müssen, den Finanzbedarf in Europa in Zeiten einer sehr eingeschränkten Kreditvergabe durch die Banken zu decken; in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von alternativen Finanzierungsquellen in Europa gesteigert werden muss, insbesondere durch die Entwicklung von Alternativen zum Kapitalmarkt, um die Abhängigkeit von einer Finanzierung durch die Banken zu verringern, wie im Grünbuch „Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft“ der Kommission dargelegt ist;

AI.

in der Erwägung, dass die Finanzierung der Realwirtschaft durch die Banken in den meisten Mitgliedstaaten in sehr viel höherem Maße stattfindet, als dies im Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten der Fall ist;

AJ.

in der Erwägung, dass ein stärkerer Wettbewerb im europäischen Bankensektor sehr wünschenswert ist; in der Erwägung, dass durch die zahlreichen legislativen und regulatorischen Anforderungen an die Banken, auch wenn diese aus vielen verschiedenen Gründen berechtigt sind, möglicherweise Zugangsbeschränkungen entstehen und somit eine Festigung der beherrschenden Stellung der derzeitigen Bankengruppen wahrscheinlich wird;

AK.

in der Erwägung, dass der EU-Bankensektor mit tiefgreifenden strukturellen Veränderungen konfrontiert ist, die auf eine veränderte Marktsituation und umfassende regulatorische Reformen wie etwa die Umsetzung der Basel III-Regeln zurückgehen;

AL.

in der Erwägung, dass der Bericht der Unabhängigen Bankenkommission über die Vickers-Reformen im Vereinigten Königreich an mehreren Stellen erwähnt, dass die in ihm enthaltenen Empfehlungen als strategischer Gesamtansatz für Banken im Vereinigten Königreich zu verstehen sind;

1.

begrüßt die Analyse und Empfehlungen der HLEG über eine Bankenreform und erachtet sie als nützlichen Beitrag für die Einleitung von Reformen;

2.

begrüßt die Anhörung der Kommission zu den Strukturreformen des Bankensektors der Union vom 16. Mai 2013;

3.

vertritt die Auffassung, dass die einzelstaatlichen Initiativen für Strukturreformen einen unionsweiten Rahmen benötigen, um einer Zersplitterung des EU-Binnenmarkts vorzubeugen, wobei allerdings die Vielfalt der einzelstaatlichen Bankensysteme respektiert werden sollte;

4.

ist der Ansicht, dass die gegenwärtigen Reformen des EU-Bankensektors (einschließlich der Richtlinien und der Verordnung über Eigenkapitalanforderungen, der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie, des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, der Einlagensicherungssysteme, der Richtlinie und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente und der Schattenbankeninitiativen) von entscheidender Bedeutung sind; begrüßt die Absicht der Kommission, eine Richtlinie über eine Strukturreform des Bankensektors der EU vorzulegen, um die Probleme zu lösen, die entstehen, wenn Banken „zu groß sind, um auszufallen“, und hebt hervor, dass diese Richtlinie die zuvor genannten Reformen ergänzen muss;

5.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrer Folgenabschätzung eine Bewertung der Vorschläge der HLEG, von Volcker und von Vickers sowie der französischen und deutschen Vorschläge für eine Strukturreform vorzunehmen und die Kosten eines Ausfalls einer in der EU ansässigen Bank in der derzeitigen Krise sowohl für die öffentlichen Finanzen als auch für die Finanzmarktstabilität sowie auch die potenziellen Kosten für den Bankensektor der EU und die möglichen positiven und negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu benennen, und auch Angaben zur Natur des derzeit vorherrschenden Universalbankenmodells in der EU zu machen, einschließlich der Größe und der Bilanzen der Privatkunden- und Investmentgeschäfte der wichtigsten in der EU tätigen Universalbanken, sowie mögliche stillschweigende Bürgschaften der Mitgliedstaaten an die Banken zu benennen; hebt hervor, dass die Kommission ihre Bewertung soweit möglich um quantitative Analysen ergänzen sollte, wobei die Vielfalt der einzelstaatlichen Bankensysteme zu berücksichtigen ist;

6.

erinnert die Kommission an die Warnung der EBA und der EZB, dass Neuerungen in der Finanzwirtschaft die Ziele von Strukturreformen untergraben können, und fordert, dass der Fortgang der Strukturreformen regelmäßig überprüft wird (8);

7.

fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Regulierung des Schattenbankensektors vorzulegen, der den Grundsätzen der laufenden Strukturreform der Banken Rechnung trägt;

8.

ist der Ansicht, dass das Ziel jeder Reform der Struktur des Bankensektors ein sicheres, stabiles, wirksames und effizientes Bankensystem sein muss, das in einer wettbewerbsfähigen Marktwirtschaft tätig ist und den Bedürfnissen der Realwirtschaft und von Kunden und Verbrauchern im Wirtschaftskreislauf gerecht wird; ist der Ansicht, dass mit einer Strukturreform das Wirtschaftswachstum gefördert werden muss, indem die Vergabe von Krediten für die Wirtschaft, insbesondere für KMU und neu gegründete Unternehmen, unterstützt und für eine größere Belastbarkeit bei möglichen Finanzkrisen gesorgt sowie das Vertrauen in die Banken wiederhergestellt wird und die Risiken für die öffentlichen Finanzen beseitigt werden sowie ein struktureller Wandel im Bankensektor herbeigeführt wird;

A.    Grundsätze der Strukturreform

9.

vertritt die Auffassung, dass die Strukturreform auf den folgenden Grundsätzen basieren muss:

übermäßige Risiken müssen verringert, Wettbewerb gewährleistet, Komplexität verringert und Vernetzung eingeschränkt werden, indem für die getrennte Durchführung von Kernaktivitäten, wie etwa Kreditvergabe, Zahlungsverkehr, Einlagenbetreuung und andere kundenbezogene Aktivitäten einerseits und von nicht wesentlichen Aktivitäten andererseits gesorgt wird;

die Corporate Governance muss verbessert und Anreize für Banken zur Einrichtung transparenter Betriebsstrukturen müssen geschaffen werden, die Rechenschaftspflicht muss intensiviert und das Vergütungssystem muss verantwortungsvoll und nachhaltig gestaltet werden;

wirksame Abwicklung und Sanierung müssen ermöglicht werden, indem sichergestellt wird, dass Banken, die in einer unhaltbaren Lage sind, ausfallen bzw. in geordneter Weise aufgelöst werden können, ohne dass eine Rettung durch den Steuerzahler erforderlich wird;

wesentliche Kredit-, Einlagen- und Zahlungsdienstleistungen müssen so gesichert sein, dass sie bei der Abwicklung oder Insolvenz einer Bank ohne betriebliche Probleme, finanzielle Verluste, Mittelknappheit oder Rufschädigung fortgeführt werden können;

die Regeln einer wettbewerbsorientierten Marktwirtschaft sind zu respektieren, so dass riskante Trading- und Investmentgeschäfte weder von stillschweigenden Bürgschaften oder Beihilfen noch von der Nutzung versicherter Einlagen oder der Rettung durch die Steuerzahler profitieren und dass der Trading- und Investmentbereich, und nicht der Kredit- und Einlagenbereich, die mit diesen Geschäften verbundenen Risiken und Kosten tragen;

Kapital, Fremdmittel und Liquidität müssen in angemessenem Umfang für alle Bankgeschäfte zur Verfügung stehen;

die selbständigen Funktionseinheiten müssen über getrennte Finanzierungsquellen verfügen, ohne dass Kapital und Liquidität in unangemessener oder unnötiger Weise zwischen diesen Geschäftsfeldern verschoben werden; die Schaffung von angemessenen Regelungen für Kapital, Fremdmitteleinsatz und Liquidität muss dem betroffenen Geschäftsmodell angepasst sein und z. B. getrennte Bilanzen sowie Einschränkungen für die zulässigen Risiken im Bereich wesentlicher Kredit- und Einlagendienstleistungen gegenüber von nicht wesentlichen Trading- und Investmentaktivitäten innerhalb oder außerhalb einer Bankengruppe vorsehen;

10.

fordert die Kommission auf, den Vorschlag der EZB zur Schaffung von klaren und durchsetzbaren Kriterien für eine Trennung zu berücksichtigen; hebt hervor, dass eine Trennung den EU-Binnenmarkt schützen und seiner Zersplitterung vorbeugen und gleichzeitig die Vielfalt der einzelstaatlichen Bankensysteme respektieren sollte (9);

11.

betont die Notwendigkeit, die systemimmanenten Risiken sowohl der selbständigen Funktionseinheiten als auch der gesamten Gruppe unter vollständiger Berücksichtigung der außerbilanziellen Risiken zu bewerten;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie vollständig umgesetzt wird; fordert die Kommission, die EBA und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Banken über eindeutige und verlässliche Vorkehrungen für ein Krisenmanagement verfügen, die ausreichendes Kapital für Kredit-, Zahlungs- und Einlagendienstleistungen, „Bail-in-taugliche“ Verbindlichkeiten und liquide Vermögenswerte vorsehen, damit sie in der Lage sind, bei einem Zusammenbruch den Zugang der Sparer zu ihren Einlagen weiterhin zu ermöglichen, wesentliche Dienstleistungen — insbesondere Kredite, Zahlungsverkehr und Einlagen — vor dem Risiko eines ungeordneten Zusammenbruchs zu schützen, Sparer rechtzeitig auszubezahlen und Schäden für die Finanzmarktstabilität abzuwenden;

13.

fordert die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden auf, sicherzustellen, dass auf der Grundlage des Rechtsrahmens für Eigenkapitalanforderungen, Sanierungen und Abwicklungen eine angemessene Differenzierung hinsichtlich Kapital, Fremdmitteleinsatz, „Bail-in-taugliche“ Verbindlichkeiten, angemessener Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen zwischen den selbständigen Funktionseinheiten besteht, wobei insbesondere höhere Kapitalanforderungen für nicht wesentliche riskante Geschäftsfelder bestehen sollten;

B.    Corporate Governance

14.

fordert die Kommission auf, in ihrer sorgfältigen Folgenabschätzung einer möglichen Trennung von Banken in selbständige Funktionseinheiten und deren Alternativen die in dem HLEG-Bericht im Bereich Corporate Governance aufgeführten Vorschläge zu prüfen, wozu unter anderem: a) Governance- und Kontrollmechanismen, b) Risikomanagement, c) Anreizsysteme, d) Offenlegung von Risiken und e) Sanktionen gehören;

15.

fordert die Kommission auf, die in der Entschließung des Parlaments vom 11. Mai 2011 zu Corporate Governance in Finanzinstituten enthaltenen Vorschläge und Empfehlungen umzusetzen (10);

16.

ist der Ansicht, dass die kürzlich verabschiedete Richtlinie über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen angemessene Anforderungen für die Leitung von Banken, darunter auch für die geschäftsführenden oder nicht geschäftsführenden Mitglieder ihrer Geschäftsleitung, beinhaltet;

17.

fordert die Kommission auf, dabei zu helfen, eine Einigung über die vorgeschlagene Richtlinie über die Einlagensicherungssysteme zu erzielen und den Verbraucherschutz durch die Einführung eines Vorrangs für Einleger zu verbessern;

18.

fordert die Kommission auf, Bestimmungen vorzusehen, die festlegen, dass sämtliche geschäftsführenden Mitglieder der Geschäftsleitung einer Funktionseinheit einer Bank in keiner anderen Funktionseinheit dieser Bank als geschäftsführende Mitglieder der Geschäftsleitung Verantwortung tragen;

19.

bittet die Kommission, Bestimmungen für eine Verschärfung der persönlichen Haftung und Verantwortung für Vorstandsmitglieder vorzusehen; regt an, dass die Kommission in diesem Zusammenhang untersuchen sollte, wie eine Rückkehr zum Partnerschaftsmodell in der Unternehmensführung gefördert werden kann, insbesondere für das Investmentbanking;

20.

fordert die Kommission und die EBA auf, eine vollständige und umfassende Umsetzung des Rechtsrahmens für Eigenkapitalanforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Vergütungen und Gehältern sicherzustellen; fordert die EBA und die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen Jahresbericht zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten vorzulegen; fordert die Kommission auf, die Reform der Vergütungs- und Gehälterstrukturen der Banken weiterzuverfolgen, indem im Falle variabler Vergütungen langfristigen Anreizen mit längeren Aufschubzeiten bis zum Pensionseintritt Priorität eingeräumt wird, und die Transparenz von Vergütungssystemen zu fördern, indem unter anderem Erläuterungen und Bewertungen der internen Vergütungsspannen, der relevanten Änderungen und der vergleichbaren Abweichungen in demselben Sektor vorgenommen werden;

21.

fordert die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden auf, sicherzustellen, dass bei den Vergütungssystemen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen vorrangig Instrumente, wie „Bail-in-Anleihen“ und Anteile und weniger Bargeld, Provisionen oder wertmäßige Obligos zum Einsatz kommen;

22.

fordert die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rechtsrahmens über Eigenkapitalanforderungen das Vergütungs- und Gehaltssystem auf allen Ebenen der Bank die Gesamtleistung der Bank widerspiegelt und sich auf die Qualität des Kundenservices und langfristige Stabilität und weniger auf kurzfristige Gewinne konzentriert;

23.

fordert die Kommission auf, ein wirksames, abschreckendes und verhältnismäßiges Sanktionssystem für juristische und natürliche Personen sowie die Veröffentlichung der Abstufungen der Sanktionen sowie von Informationen über diejenigen, die die Vorschriften nicht eingehalten haben, vorzusehen;

24.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) den Grundsätzen der Strukturreform gemäß handeln;

25.

ersucht die Kommission, vorzuschlagen, dass den zuständigen Aufsichtsbehörden, einschließlich dem SSM, geeignete Ressourcen und Befugnisse übertragen werden;

26.

fordert die Kommission auf, eine Studie durchzuführen, um sicherzustellen, dass die von den Finanzinstituten verwendeten Rechnungslegungsstandards ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage der Banken vermittelt; verweist darauf, dass für einen Investor die Rechnungsabschlüsse die wichtigste Informationsquelle sind, um festzustellen, ob es sich um einen laufenden Betrieb handelt oder nicht; stellt fest, dass Wirtschaftsprüfer die Rechnungsabschlüsse nur abzeichnen können, wenn diese den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, unabhängig davon, welche Rechnungslegungsstandards der Abschlussersteller verwendet hat; ist der Ansicht, dass die Wirtschaftsprüfer die Rechnungsabschlüsse eines Unternehmens nicht abzeichnen sollten, wenn sie nicht sicher sind, ob das Unternehmen ein laufender Betrieb ist, auch wenn die Rechnungsabschlüsse in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsstandards erstellt wurden; dies sollte jedoch für das betreffende Unternehmen ein Antrieb für eine bessere Unternehmensführung darstellen; erklärt, dass bei Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht zwangsläufig ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Rechnungsabschlüsse vermittelt wird, wie zahlreiche Beispiele von Banken gezeigt haben, die ausgefallen sind, obwohl deren Rechnungsabschlüsse von Wirtschaftsprüfern abgezeichnet wurden;

C.    Stärkung eines fairen und nachhaltigen Wettbewerbs

27.

betont, dass für die Erhaltung eines gut funktionierenden und effizienten Bankensektors, der die Bereitstellung von Mitteln für die Realwirtschaft ermöglicht, indem er einen allgemeinen Zugang zu Bankdienstleistungen sicherstellt und die Kosten für die Bankdienstleistungen reduziert, ein effektiver, fairer und nachhaltiger Wettbewerb erforderlich ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Aufsichtsregeln neben anderen Vorschriften das Risikoprofil, den Niederlassungsbereich und das Geschäftsmodell des betroffenen Instituts berücksichtigen sollten;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, um eine breitere Diversifizierung des EU-Bankensektors zu fördern, indem sie ein verbraucherorientiertes Bankwesen fördern und ermöglichen, beispielsweise durch Genossenschaftsbanken, Bausparkassen, Peer-to-peer-Kredite, Crowdfunding und Sparkassen, wobei darauf zu achten ist, dass die unterschiedlichen Risiken für den Verbraucher transparent dargestellt werden;

29.

weist darauf hin, dass für eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität des europäischen Bankensektors das Problem der SIFI (Banken, die zu groß sind, als dass man sie zusammenbrechen lassen könnte), deren Schwierigkeiten zu einer Eskalation der negativen Folgen der Finanzkrise geführt haben, unbedingt in wirksamer Weise angegangen werden muss, indem der Umfang der unterschiedlichen Geschäftsbereiche von Bankengruppen rationalisiert und Abhängigkeiten innerhalb der Gruppen vermindert werden;

30.

fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu finden, in Gesetzesinitiativen das „Hausbankprinzip“ und die „wissensbasierte Kreditvergabe“ zu fördern und zu unterstützen; dies zielt darauf ab, eine formalistische Bewertung von Kunden zu vermeiden und stattdessen die berufliche und ethische Ausbildung der zwischengeschalteten Parteien, die Kapital an Unternehmen verleihen, zu fördern;

31.

fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die zuständigen Behörden auf, es zu ihrem erklärten Ziel zu machen, wirksamen Wettbewerb zu fördern und sicherzustellen und eine größere Vielfalt und stärkere Kundenorientierung im EU-Bankensektor zu fördern;

32.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Einführung der Übertragbarkeit von Kontonummern und zur Förderung allgemein zugänglicher Webseiten, mit deren Hilfe die Verbraucher sowohl die Preise als auch die finanzielle Stärke von Banken vergleichen können, zu ergreifen, da dies die Disziplin fördern würde, da gut informierte Verbraucher zwischen Banken wechseln, und fordert die Kommission zudem auf, dazu beizutragen, die Wahlfreiheit der Verbraucher im Bankensektor zu verbessern, indem Zugangs- und Austrittsbarrieren abgebaut und auf neue Marktakteure angemessene Vorschriften angewendet werden;

33.

fordert die Kommission auf, die notwendigen und in diesem Bericht dargelegten Strukturreformen auf den Weg zu bringen, mit denen die Integrität des Binnenmarktes aufrecht erhalten und gleichzeitig die Vielfalt der einzelstaatlichen Bankensysteme respektiert sowie die wichtige Rolle der EBA bei der Sicherstellung der korrekten Umsetzung in der gesamten Union erhalten wird;

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34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/high-level_expert_group/report_de.pdf

(2)  http://www.oecd.org/finance/financial-markets/Implicit-Guarantees-for-bank-debt.pdf

(3)  http://www.oecd.org/daf/fin/financial-markets/44357464.pdf

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0427.

(5)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/136487.pdf

(6)  COM(2012)0778.

(7)  „Reassessing the impact of finance on growth“ (Neubewertung der Auswirkungen des Finanzsektors auf das Wachstum) von Stephen G. Cecchetti und Enisse Kharroubi, Wirtschafts- und Währungsabteilung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Juli 2012: http://www.bis.org/publ/work381.pdf

(8)  http://www.eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Other%20Publications/Opinions/EBA-BS-2012-219--opinion-on-HLG-Liikanen-report---2-.pdf und http://www.ecb.int/pub/pdf/other/120128_eurosystem_contributionen.pdf

(9)  http://www.ecb.int/pub/pdf/other/120128_eurosystem_contributionen.pdf

(10)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 7.