19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/2


P7_TA(2013)0239

Neue Tagesordnung für die europäische Verbraucherschutzpolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu einer neuen europäischen Agenda der Verbraucherschutzpolitik (2012/2133(INI))

(2016/C 065/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welche durch Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in die Verträge einbezogen wird; unter Hinweis insbesondere auf den Artikel 38 der Charta, in dem festgelegt ist, dass bei allen Politiken der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt wird,

unter Hinweis auf Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem es heißt, dass der „Binnenmarkt … einen Raum ohne Binnengrenzen [umfasst], in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist“,

unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 3 EUV, der die Union dazu verpflichtet, auf „eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ hinzuwirken,

unter Hinweis auf Artikel 9 AEUV, in dem festgelegt wird, dass die Union „bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen … den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung“ trägt,

unter Hinweis auf Artikel 11 AEUV, in dem Folgendes verfügt wird: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“,

unter Hinweis auf Artikel 12 AEUV, in dem Folgendes verfügt wird: „Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen“,

unter Hinweis auf Artikel 14, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 169 AEUV und das dazugehörige Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse,

unter Hinweis auf Artikel 169 Absatz 1 AEUV, in dem es heißt: „Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen“,

unter Hinweis auf die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren und effizienten Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (1),

in Kenntnis des Berichts über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (COM(2009)0336),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) (2),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (3),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007–2013) — Stärkung der Verbraucher — Verbesserung des Verbraucherwohls — besserer Verbraucherschutz“ und die Entschließung des Parlaments vom 20. Mai 2008„Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013)“ (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (7), mit der ein allgemeiner Rahmen an Regelungen und Grundsätzen für die Akkreditierung und die Marktüberwachung geschaffen werden soll,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (die Spielzeugrichtlinie) (8),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 29. Juni 2009 zu Maßnahmen zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes und auf die Empfehlung der Kommission vom 12. Juli 2004 zur Umsetzung der binnenmarktrelevanten Richtlinien in innerstaatliches Recht (9),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 zum Stand der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (COM(2009)0330) und des Berichts der Kommission vom 2. Juli 2009 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (COM(2009)0336),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2009 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine harmonisierte Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (COM (2009)0346) und den dazugehörigen Entwurf einer Empfehlung der Kommission (SEC(2009)0949),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2010 zum Verbraucherschutz (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (11),

unter Hinweis auf den Bericht von Prof. Mario Monti an die Kommission vom 9. Mai 2010 über die Wiederbelebung des Binnenmarktes mit dem Titel „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarktes für Verbraucher und Bürger (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (14),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 22. Oktober 2010 mit dem Titel „Damit die Märkte den Verbrauchern dienen“ (vierte Ausgabe des Verbraucherbarometers) (SEC(2010)1257),

unter Hinweis auf den Bericht vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ (COM(2010)0603),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 4. März 2011 mit dem Titel „Verbraucher zu Hause im Binnenmarkt“ — (fünfte Ausgabe des Verbraucherbarometers (SEC(2011)0299),

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2010 des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren, der vom Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union 2011 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu mehr Effizienz und Fairness auf dem Einzelhandelsmarkt (16),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom Oktober 2011 mit dem Titel „Damit die Märkte den Verbrauchern dienen“ (sechste Ausgabe des Verbraucherbarometers) (SEC(2011)1271),

unter Hinweis auf die Krakauer Erklärung, die auf dem ersten Binnenmarktforum verabschiedet wurde, das am 3. und 4. Oktober 2011 in Krakau (Polen) stattfand,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ vom 19. Oktober 2011 (COM(2011)0665),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zu den Rechten der Benutzer aller Verkehrsträger (17) und vom 25. Oktober 2011 zu Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zur Funktionsweise und Anwendung der geltenden Fluggastrechte (19),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (20),

unter Hinweis auf den Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 2011 über ein Verbraucherprogramm 2014-2020 (COM(2011)0707) und auf die damit zusammenhängenden Dokumente (SEC(2011)1320 und SEC(2011)1321),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu einer neuen verbraucherpolitischen Strategie (21),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Dezember 2011 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Eine europäische Perspektive für Reisende: Mitteilung über die Rechte der Benutzer aller Verkehrsträger“ (COM (2011)0898),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (COM(2011)0942),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2012 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (COM(2012)0011),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2012 zu dem Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (22),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. April 2012 mit dem Titel „Eine Strategie für die e-Vergabe“ (COM(2012)0179),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Mai 2012 mit dem Titel „Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder“ (COM(2012)0196),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zu einer Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zum Binnenmarktanzeiger (24),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (COM(2012)0225),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienstellen vom 29. Mai 2012 mit dem Titel „Verbraucherbarometer zeigt, wo die Bedingungen für die Verbraucher am besten sind“ (siebte Ausgabe des Verbraucherbarometers (SWD(2012)0165),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2012 mit dem Titel „Damit die Märkte den Verbrauchern dienen“, das die achte Ausgabe des Verbraucherbarometers darstellt (SWD(2012)0432),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. Juni 2012 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (COM(2012)0238),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 19. Juli 2012 über die Verbesserung des Kenntnisstands zur Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher (2012–2014) (SWD(2012)0235),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Binnenmarktakte II — Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2012)0573),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts (25),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (COM(2012)0225),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0163/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Förderung und der Schutz der Verbraucher und ihrer Rechte zu den Grundwerten der Europäischen Union zählen;

B.

in der Erwägung, dass die Verbraucher eine grundlegende Rolle für die Wirtschaft spielen, da der Konsum eine der wichtigsten Triebfedern des Wachstums in der Union darstellt;

C.

in der Erwägung, dass den Unionsbürgerinnen und Bürgern eine wesentliche Rolle als Verbraucher bei der Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 in Form eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums zukommt und dass dementsprechend die Rolle der Verbraucher als Teil der EU-Wirtschaftspolitik anerkannt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass die Union die Ziele verfolgt, ein hohes Maß an Verbraucherbewusstsein, an Stärkung der Verbraucher und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen sowie das richtige Gleichgewicht in bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und Volkswirtschaften der Union zu finden, und zwar insbesondere, indem die Gesundheits- und Sicherheitsinteressen der Verbraucher sowie ihre wirtschaftlichen Interessen geschützt werden und ihre Rechte auf Information, Bildung und die Bildung von Vereinigungen gefördert werden;

E.

in der Erwägung, dass Verbraucher und Verbraucherinnen keine einheitliche homogene Gruppe darstellen und dass diese Unterschiede in der europäischen Verbraucheragenda berücksichtigt werden müssen, da unter den Verbrauchern im Hinblick auf ihre Kompetenzen, Kenntnisse der Rechtsvorschriften, Mündigkeit und Bereitschaft, Regressansprüche durchzusetzen, große Unterschiede bestehen, und dass Nichtdiskriminierung und Zugänglichkeit bei der Umsetzung der Europäischen Verbraucheragenda berücksichtigt werden müssen;

F.

in der Erwägung, dass das Vertrauen der Verbraucher, deren Sicherheit gegenüber den Märkten und die Kenntnis ihrer Rechte gestärkt werden sollten, wobei ein besonderes Augenmerk auf schutzbedürftigen Verbrauchergruppen, wie Kindern, älteren Menschen und anderen schutzbedürftigen Verbrauchern, liegen sollte, und es in dieser Hinsicht wesentlich ist, sie besser vor möglicherweise gesundheits- oder sicherheitsgefährdenden Erzeugnissen und Dienstleitungen zu schützen;

G.

in der Erwägung, dass Informationen leicht zugänglich, transparent, nicht irreführend und vergleichbar sein müssen, um den Anspruch zu erfüllen, „zweckdienlich und angemessen“ zu sein;

H.

in der Erwägung, dass ein effizient funktionierender Binnenmarkt im Einklang mit den Zielen der Lissabon-Strategie steht, Wachstum und Beschäftigung zu fördern und somit den 500 Millionen europäischen Verbrauchern zum Nutzen zu gereichen;

I.

in der Erwägung, dass der elektronische Handel angesichts seines enormen grenzübergreifenden Potentials äußerst nützlich für alle Verbraucher ist und die Verbraucher dadurch in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarktes kommen können, und dass der elektronische Handel für Verbraucher mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sowie für Verbraucher aus ländlichen Gebieten mit geographischen Nachteilen als Mittel der Integration sehr wichtig ist;

J.

in der Erwägung, dass der Nutzen der Integration der Märkte durch die Unklarheiten bei den Verbraucherrechten im Falle von grenzüberschreitenden Einkäufen geschmälert wird;

K.

in der Erwägung, dass die Entwicklung des elektronischen Handels gehemmt wird, da zwischen den Bürgern der Union nach wie vor eine digitale Kluft besteht, insbesondere, was ältere Menschen angeht; in der Erwägung, dass die meisten öffentlichen und privaten Websites für Personen mit Behinderung oder geringeren Informatikkenntnissen immer noch unzugänglich sind;

L.

in der Erwägung, dass die Fragmentierung des digitalen Binnenmarktes die Verbraucherrechte gefährdet und dass manche Websites nicht auf grenzüberschreitende Käufer und Verbraucher ausgelegt sind; in der Erwägung, dass die Richtlinie über alternative Streitbeilegung (ADR) und die Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR) bald in Kraft treten und mit ihnen insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Transaktionen nützliche Instrumente für Verbraucher geschaffen werden und dass geeignete Mechanismen für Sammelklagen zur wirksamen Geltendmachung von Ansprüchen näher beleuchtet werden müssen;

M.

in der Erwägung, dass durch die jüngste Finanzkrise deutlich wurde, dass die Verbraucher im Bereich der Finanz- und Bankdienstleistungen unbedingt geschützt und informiert werden müssen, da sich die entsprechenden Produkte direkt auf ihren allgemeinen Wohlstand auswirken könnten und dass die Notwendigkeit von mehr unparteiischer Beratung für die Verbraucher besteht;

N.

in der Erwägung, dass die europäische Verbraucheragenda Maßnahmen festlegt, durch die Verbraucher in den Mittelpunkt aller politischen Maßnahmen der Union gestellt werden, mit denen die Ziele der Strategie „Europa 2020“ erreicht werden sollen;

O.

in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise auch die Kaufkraft der Verbraucher im Binnenmarkt stark beeinträchtigt, insbesondere von Verbrauchern, die sich aufgrund ihrer sozialen oder finanziellen Umstände in einer kritischen Situation befinden, und dass deshalb die Verbraucherrechte im erforderlichen Umfang anerkannt werden sollten;

P.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt den Verbrauchern in der Union eine breite Auswahl an qualitativ hochwertigen Produkten und Dienstleistungen zu wettbewerbskonformen Preisen bietet, dass die Erzeugung umweltfreundlicher Waren und die Bereitstellung umweltfreundlicher Dienstleistungen einen verantwortungsbewussten Konsum fördert und so Anreize für eine nachhaltige Entwicklung, Beschäftigung und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum liefert und dass die Kommission neue Formen des Konsums, wie z. B. gemeinschaftlichen Konsum, aufgreifen und analysieren sollte;

Q.

in der Erwägung, dass laufend Anpassungen notwendig sind, um mit der Erweiterung technischer und wissenschaftlicher Kenntnisse, sowohl hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit als auch in Bezug auf die Sicherheit anderer Erzeugnisse der Grundversorgung, Schritt zu halten;

R.

in der Erwägung, dass die Rolle der Verbraucherorganisationen auf allen Ebenen gestärkt werden muss, indem die erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen erlassen werden, und dass sie durch den Aufbau von Kapazitäten unterstützt werden müssen; in der Erwägung, dass die Verbraucherorganisationen eine einzigartige Rolle als Garant für Vertrauen in den und die Entwicklung des Binnenmarktes spielen;

S.

in der Erwägung, dass Reisende nicht ausreichend über ihre Rechte und die Dienstleistungsqualität unterrichtet werden, die sie erwarten dürfen, und dass die Durchsetzung der Rechtsansprüche von Reisenden oftmals mit Schwierigkeiten verbunden ist; in der Erwägung, dass Leitlinien zur Vereinfachung und Verbesserung der Anwendung der verschiedenen Verordnungen über Passagierrechte in Bezug auf alle Verkehrsträger notwendig sind und dass die Kommission die Auswirkung des elektronischen Handels und der digitalen Märkte auf das Verbraucherverhalten in der europäischen Fremdenverkehrsindustrie bei ihrer anstehenden Überarbeitung der Richtlinie über Pauschalreisen umfassend prüfen muss;

T.

in der Erwägung, dass für Reisende aller Verkehrsträger im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der EU ein grundlegender Schutz besteht, einige dieser Passagierrechte jedoch nicht in Bezug auf alle Verkehrsträger und nicht überall in der Union ordnungsgemäß angewendet, überwacht und durchgesetzt werden, wodurch die Freizügigkeit auf dem Binnenmarkt beeinträchtigt wird, da somit das Vertrauen der Bürger bei Reisen beeinträchtigt und ein fairer Wettbewerb zwischen den Verkehrsunternehmen untergraben wird;

U.

in der Erwägung, dass es Fluggästen möglich sein muss, bei computergestützten Buchungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (26) fallen, klar zwischen im Reisepreis enthaltenen nicht-optionalen Betriebskosten und zubuchbaren fakultativen Posten zu unterscheiden, da dadurch für eine höhere Preistransparenz für Verbraucher gesorgt wird, die ihre Flugscheine im Internet kaufen;

V.

in Erwägung der vier zentralen Ziele der Mitteilung der Kommission über eine europäische Verbraucheragenda: 1) Verbrauchersicherheit erhöhen, 2) Wissen erweitern, 3) Umsetzung, Durchsetzung und Rechtsschutz verbessern und 4) Rechte und wichtige Politiken an den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel anpassen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament sowie die nationalen Parlamente die zügige und effektive Umsetzung der Verbraucherschutzregelungen erleichtern sollten;

W.

in der Erwägung, dass die Union Vorgaben zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes mit dem Ziel festgelegt hat, die für 2020 festgelegten Ziele zu verwirklichen und darauf hinzuwirken, dass im Jahr 2050 der größte Teil der erzeugten Energie aus erneuerbaren Quellen stammt;

X.

in der Erwägung, dass die ausgearbeiteten Vorschläge im Einklang mit den vier erwähnten zentralen Zielen stehen müssen;

Stärkere Sensibilisierung, Erweiterung der Wissensbasis, Sicherheit und Verbraucherrechte

1.

begrüßt den ganzheitlichen Ansatz der Europäischen Verbraucheragenda, insbesondere die Tatsache, dass sie fast alle für die Verbraucher und Verbraucherinnen wichtigen Politikbereiche umfasst und damit ein starkes Signal für eine verstärkte Rolle und Bedeutung der Sicherheit und Rechte der Verbraucher im Binnenmarkt und für die Stärkung der Verbraucherorganisationen aussendet; betont jedoch, dass sich dies auch in den legislativen und anderen Vorschlägen der Kommission niederschlagen muss;

2.

begrüßt die Bereitschaft der Kommission, mit Händlern und Zwischenhändlern zusammenzuarbeiten, um Initiativen im Rahmen der Sozialen Verantwortung der Unternehmen zu fördern, die der Verbrauchersicherheit dienen; ist der Ansicht, dass sich die Kommission in einem ständigen Dialog mit der Privatwirtschaft befinden sollte, damit die Initiativen auch wirklich angenommen und umgesetzt werden;

3.

fordert, dass alle Verbraucher ihre Rechte in grundlegenden Bereichen, einschließlich der Bereiche Ernährung, Gesundheit, Energie, Finanzdienstleistungen und digitale Dienstleistungen, Zugang zur Breitbandtechnik, Datenschutz, Verkehr und Telekommunikation, auf einfache und effiziente Weise ausüben können;

4.

fordert die Kommission auf, bei der Einführung der unionsweiten Kampagne zur Mehrung der Kenntnisse der Verbraucherrechte und -interessen eng mit den einzelstaatlichen Regierungen zusammenzuarbeiten; betont, dass nicht nur der öffentliche Sektor und Verbraucherschutzorganisationen, sondern auch der Privatsektor darin einbezogen werden müssen, damit diese Kampagne erfolgreich ist;

5.

vertritt die Auffassung, dass elektronische Plattformen, wie das European Enterprise Support Network und die Website Your Europe, mit denen zum Ausbau des europäischen Binnenmarktes beigetragen wird und Verbrauchern und kleinen und mittleren Unternehmen wichtige Informationen bereitgestellt werden, gefördert werden müssen;

6.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag dazu vorzulegen, wie das Wissen der Bürger über den Finanzsektor gemehrt werden kann, damit sie angemessen informiert sind, bevor sie beschließen, ein Darlehen aufzunehmen; ist der Auffassung, dass der jüngeren Generation sowie der Information der Gesellschaft über kurzfristige Kredite besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

7.

hebt hervor, dass die Aufklärung der Verbraucher das Risiko mindert, dass sie Opfer von gefährlichen oder gefälschten Produkten, spekulativen Finanzprodukten und irreführender Werbung werden; vertritt die Auffassung, dass diese Aufklärung (einschließlich der Vermittlung von Finanzwissen) und Schulung der Verbraucher lebenslang sein sollte und in der Schule beginnen muss; betont, dass ein Informationsüberfluss verhindert werden sollte und stattdessen Wissenslücken reduziert und die Verbraucher mittels zuverlässiger, eindeutiger, vergleichbarer und zielgerichteter Informationen aufgeklärt werden sollten;

8.

betont, dass — damit die Verbraucher ihre Rechte umfassend wahrnehmen können — die Rolle und Aufklärung der Unternehmen nicht vergessen werden darf; glaubt, dass eine gute Kenntnis der Verbraucherrechte in den Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung der vollständigen Umsetzung der bestehenden Verbraucherschutzvorschriften von grundlegender Bedeutung ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die hierfür notwendigen Schritte zu unternehmen und zu diesem Zweck den Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen zu legen;

9.

betont, dass Verbraucher den Ergebnissen mehrerer Studien zufolge langfristig über mögliche Qualitätsunterschiede bei Produkten derselben Marke und in derselben Verpackung beunruhigt sind, die auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass Produkte ein und derselben Marke und in derselben Verpackung auf dem Binnenmarkt, die von Verbrauchern in den einzelnen Mitgliedstaaten erworben werden, kein einheitliches Qualitätsniveau aufweisen; betont, dass jegliche Diskriminierung zwischen den Verbraucher inakzeptabel ist;

10.

fordert die Kommission auf, dieses Thema einer aussagekräftigen Prüfung zu unterziehen, mit der bewertet werden kann, ob die bestehenden Rechtsvorschriften der Union angepasst werden müssen; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament und die Verbraucher von dem Ergebnis dieser Prüfung in Kenntnis zu setzen;

11.

fordert die Kommission auf, aktualisierte und vereinheitlichte Standards festzulegen, die die Sicherheit und Echtheit der Produkte gewährleisten; bringt allgemein die Hoffnung zum Ausdruck, dass der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit eine hohe Sicherheit der für die Verbraucher bestimmten Erzeugnisse garantieren wird;

12.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, einen Rechtsrahmen für die Produktsicherheit einzuführen; betont dabei die Wichtigkeit einer effektiven Marktüberwachung, da sich nach wie vor unsichere Produkte, einschließlich von Produkten mit dem CE-Zeichen, auf dem europäischen Binnenmarkt befinden;

13.

fordert, dass die Verbraucher auf unbedenkliche Weise von den wissenschaftlichen und technischen Fortschritten profitieren und Zugang zu Informationen, einer unparteiischen Beratung und den nötigen Instrumenten für eine faire und effiziente Streitbeilegung haben;

14.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Initiativen zu fördern, die der Umsetzung neuer wissenschaftlicher Fortschritte, technologischer Entwicklungen und anderer Innovationen zum Vorteil der Verbraucher dienen, in deren Rahmen jedoch die Rechtsvorschriften über Produktsicherheit gebührend berücksichtigt werden;

15.

fordert einen angemessenen Verbraucherschutz und eine angemessene Produktsicherheit auf den Konsumgütermärkten für Produkte, die mit Nanotechnologie oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellt werden;

16.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass wissenschaftliche Beratung und aufsichtsrechtliche Stellungnahmen insbesondere im Bereich der Gesundheits-, Umwelt- und Lebensmittelpolitik unabhängig und transparent erfolgen, damit für ein Höchstmaß an Gesundheitsschutz und Vertrauen bei den Verbrauchern gesorgt ist;

17.

hebt hervor, dass die Rechte schutzbedürftiger Verbraucher (z. B. von Kindern und älteren Menschen oder anderen Verbrauchern in einer schwierigen sozialen Lage) besser geschützt werden müssen, und zwar insbesondere in den Bereichen Verkehr, Finanzdienstleistungen, Energie und IKT; hebt die Notwendigkeit von Maßnahmen sowohl auf der Ebene der Union als auch auf nationaler Ebene hervor, damit ausreichende Garantien für den Schutz dieser Verbraucher geschaffen werden;

18.

hebt hervor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 einen verantwortungsbewussten und nachhaltigen Konsum fördern müssen, und dass den Verbrauchern aus der Perspektive einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft der uneingeschränkte Zugang zu den Märkten in einer Union ermöglicht werden muss, die auf Solidarität beruht; vertritt die Auffassung, dass die Lebensmittelverschwendung bekämpft, die Lebensdauer von Verbrauchsgütern verlängert, die Wiederverwertung und die Nutzung von Gebrauchtgegenständen gefördert und die Energieeffizienz von Waren, die im Binnenmarkt erhältlich sind, weiter gesteigert werden müssen;

Verbesserung der Umsetzung, Stärkung der Durchsetzung und Gewährleistung von Rechtsmitteln

19.

besteht darauf, dass die Kommission auch weiterhin aktiv überwacht, wie die Rechtsvorschriften, mit denen der Ausbau des Binnenmarkts gefördert werden soll, angewendet werden; fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die notwendigen rechtlichen Schritte gegen Mitgliedstaaten zu ergreifen, die gegen die Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt verstoßen oder diese nicht um- oder durchsetzen;

20.

begrüßt weitere legislative Initiativen zur Schaffung eines vollständig integrierten Binnenmarktes, damit die Verbraucher in der Union von einem erhöhten Wettbewerb, von mehr Effizienz und von einer größeren Auswahl profitieren;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere auf, dafür zu sorgen, dass der gemeinsame Besitzstand der Union auf dem Gebiet der Verbraucherrechte fristgerecht und einheitlich umgesetzt wird, und zwar insbesondere die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (27), die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (28) und die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (29); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, zu überwachen, ob das gemeinsame Verbraucherrecht wirksam ist; betont, dass es Nachweise gibt, denen zufolge sich die Bürger nach wie vor ihrer Rechte auf dem Binnenmarkt nicht bewusst sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Verfügbarkeit eindeutiger und umfassender Informationen für Verbraucher sowie von Informationen über die bestehenden Rechtsmittel als Teil der Umsetzungsverfahren weiter zu fördern;

22.

fordert die Kommission auf, aktivere Schritte einzuleiten, um zu beurteilen, inwieweit die Bürger in den Mitgliedstaaten Zugang zu einem Bankkonto haben; fordert die Kommission auf, dem Parlament bis zum Ende des ersten Quartals 2014 einen Bericht mit Lösungsansätzen für dieses Problem vorzulegen;

23.

empfiehlt, die Informationen besser zu nutzen, die bereits über das Verhalten der Verbraucher zur Verfügung stehen, und vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Ergebnisse des Verbraucherbarometers effektiver genutzt werden können; schlägt dementsprechend vor, dass die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) Bewertungen durchführt und Überwachungsaufgaben wahrnimmt, und zwar in Form eines finanzierten Forschungsvorhabens zur Ermittlung der Bereiche, die für die Bürger in Bezug auf die Verbesserung ihrer Verbraucherrechte auf dem Binnenmarkt von Vorrang sind, und zur entsprechenden Anpassung der Inhalte und des Formats sowie der Tätigkeiten der Organisationen, die die Verbraucher mit Informationen versorgen;

24.

betont, dass durch die politischen Maßnahmen der EU die Zusammenarbeit der Verbraucherorganisationen mit den öffentlichen Institutionen auf allen Ebenen gefördert werden muss und so ein leichter Zugang zu den nötigen finanziellen Mittel sichergestellt wird, sowie der Austausch von bewährten Verfahren und Know-how zwischen den Organisationen vorangetrieben werden muss; ist der Auffassung, dass ein Register für europäische Verbraucherorganisationen erstellt werden sollte, welches die Schaffung solcher Organisationen ermöglicht;

Anpassung der Rechte und zentraler Maßnahmen an den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel

25.

ist der Ansicht, dass die Kommission den Schwerpunkt nicht nur auf den Erwerb digitaler Inhalte im digitalen Umfeld legen sollte, sondern auch darauf, wie die Veräußerung von Produkten und Dienstleistungen im digitalen Umfeld und das Vertrauen der Verbraucher gefördert werden können, sodass die Verbraucher wissen, wie sie ihre Rechte wahrnehmen und Streitigkeiten beilegen können, wenn sie ein Produkt oder eine Dienstleistung von minderwertiger Qualität erworben haben;

26.

fordert die Kommission auf, dem Verbraucherschutz im Bereich der Vergabe kurzfristiger Kredite besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da gerade die in Krisenzeiten am stärksten schutzbedürftigen Verbraucher auf diese Finanzprodukte zurückgreifen, ohne sich jedoch voll und ganz der Pflichten und Risiken bewusst zu sein, die sie als Kreditnehmer eingehen;

27.

weist erneut darauf hin, dass angemessene und zweckmäßige Verbraucherinformationen mit Maßnahmen zur Förderung der Handlungsfähigkeit der Verbraucher einhergehen müssen, damit diese umfassend von den Möglichkeiten des Binnenmarkts profitieren können;

28.

fordert die Kommission auf, mit dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Informationen zu verbessern, die Verbrauchern über einen sparsameren Stromverbrauch in Privathaushalten zur Verfügung stehen;

29.

ist der Auffassung, dass die grenzüberschreitenden Energieprojekte, die im Rahmen des Programms „Connecting Europe Facility (CEF)“ vorgesehen sind, verwirklicht werden müssen, da dadurch der Wettbewerb zwischen den Strom- und Gasanbietern gefördert und die Eigenständigkeit des Energiesektors in den einzelnen Mitgliedstaaten erhöht wird;

30.

fordert, dass die Wettbewerbspolitik der Union gestärkt und die Förderung der Verbraucherrechte dabei in den Mittelpunkt gestellt wird; vertritt die Auffassung, dass diese Neuausrichtung im Hinblick auf die Schaffung eines soliden digitalen Binnenmarkts wichtig ist; betont in diesem Zusammenhang, dass Online-Preisvergleichsportale eine wichtige Rolle spielen und dass dafür gesorgt werden muss, dass sie unabhängig sind;

31.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 die für eine effektive Umsetzung der Agenda erforderlichen Ressourcen zu bewilligen und eine systematische Folgenabschätzung ihrer Auswirkungen durchzuführen;

Elektronischer Handel

32.

betont, dass die zunehmend schnellere Entwicklung des elektronischen Handels für die Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, da ihnen dadurch eine größere Auswahl geboten wird, insbesondere den Bürgern, die in schwer zugänglichen, entlegenen Gebieten oder Gebieten in Randlage wohnen, und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die andernfalls keinen Zugang zu einem breiten Warenangebot hätten;

33.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um der Ungleichbehandlung von Verbraucherinnen und Verbrauchern innerhalb des Binnenmarktes aufgrund der im grenzüberschreitenden Online-Versandhandel gängigen Versandrestriktionen von Unternehmen entgegenzuwirken;

34.

betont, dass nicht alle Verbraucher die Möglichkeit haben, das Internet zu nutzen, oder die dafür erforderlichen Kenntnisse haben, und dass den Verbrauchern deshalb Dienstleistungen auf vielen verschiedenen Kanälen zur Verfügung stehen sollten;

35.

hebt hervor, dass das Vertrauen der Verbraucher Voraussetzung für den elektronischen Handel, sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene, ist; betont, dass es notwendig ist, die Qualität, Sicherheit, Rückverfolgbarkeit und Echtheit der Produkte sicherzustellen, kriminelle oder unlautere Praktiken zu verhindern und die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, und dabei zu gewährleisten, dass gegebenenfalls der Verbraucher in Kenntnis der Sachlage seine ausdrückliche Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten gibt;

36.

hebt hervor, dass der Schutz von personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für den Verbraucherschutz sowie für das Funktionieren und Wachsen des digitalen Binnenmarkts darstellt;

37.

betont, dass die Verbraucher erwarten, dass die Zustellung im Rahmen des elektronischen Handels rasch, zuverlässig und wettbewerbsgemäß erfolgt, und dass gut funktionierende Zustellungsdienste notwendig sind, um das Vertrauen der Verbraucher zu wahren;

Finanzdienstleistungen, Anlageprodukte und Wirtschaftskrise

38.

begrüßt die von der Kommission im Bereich der Finanzdienstleistungen geplanten Maßnahmen und unterstreicht die Notwendigkeit eines umfassenden Rechtsrahmens zur Gewährleistung einer unabhängigen Beratung der Verbraucher, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen; hebt hervor, dass die Marktinformationen verlässlich, klar und vergleichbar und elektronisch und in anderer Form zugänglich sein müssen; unterstreicht die Notwendigkeit, gerichtlich gegen unlautere Handelspraktiken oder missbräuchliche Vertragsklauseln vorzugehen; hebt hervor, dass die Verbraucher, die von einem Finanzprodukt „in die Falle gelockt“ wurden, geschützt werden müssen;

39.

nimmt Kenntnis von dem neuen Vorschlag (COM(2013)0130 vom 13. März 2013) für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr; fordert, dass das Verzeichnis der verkehrsübergreifenden Passagierrechte in knapper Form und in allen Amtssprachen der Union umfassend verbreitet wird;

40.

betont, dass der Zugang zu einem Basisbankkonto für alle Verbraucher vereinfacht werden muss und ihnen klare und sachdienliche Informationen über Anlageprodukte gegeben werden müssen, wie dies unter anderem im Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (COM(2012)0352) vorgesehen ist; hebt hervor, dass strenge Regeln zur Regulierung der Finanzmärkte benötigt werden; betont, dass die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise die Position einer großen Zahl von Verbrauchern schwächt, und sie immer anfälliger macht; stellt fest, dass die Zunahme der unsicheren Arbeitsverhältnisse und der Arbeitslosenzahlen sowie der Verlust an Kaufkraft zu einer Verschärfung der Ungleichheiten führen; fordert die Kommission auf, bei der Konzipierung ihrer politischen Maßnahmen diesen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen;

Zusammenarbeit zwischen europäischen und nationalen Behörden und Verbraucherorganisationen

41.

hebt hervor, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den europäischen, nationalen und lokalen Behörden und den Verbraucherorganisationen erforderlich ist, um Beratungsmechanismen zu schaffen und die in der Agenda festgelegten Maßnahmen umzusetzen;

42.

fordert die Kommission auf, das System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX) transparenter und effizienter zu gestalten; betont, dass das EVZ-Netz (Netz Europäischer Verbraucherzentren) sowie das CPC-Netz (Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) weiterentwickelt werden müssen; ist der Ansicht, dass die Kommission die Einführung eines an RAPEX angelehnten Systems für Dienstleistungen prüfen sollte;

Streitbeilegung und Rechtsdurchsetzungsverfahren

43.

hebt hervor, dass die Streitbeilegungsmechanismen, wie beispielsweise die Alternative Streitbeilegung (ADR) oder die Online-Streitbeilegung (ODR), schnell, zugänglich und effizient sein müssen; unterstreicht, dass ein wirksamer Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Fällen nicht durch Schwierigkeiten gehemmt werden darf, die sich aus dem grenzüberschreitenden Charakter oder einem Mangel an Ressourcen oder Informationen über die Zugangsmöglichkeiten für Rechtshilfe ergeben; fordert deshalb eine bessere Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 und gegebenenfalls ihre Überarbeitung zur Behebung ihrer Mängel;

44.

betont, dass ADR- und ODR-Mechanismen einen kollektiven Rechtsschutzmechanismus nicht ersetzen können; fordert die Kommission deshalb auf, Maßnahmen zu sondieren, die zur Schaffung eines kohärenten unionsweiten Mechanismus für Sammelklagen im Bereich des Verbraucherschutzes führen würden, der auf grenzübergreifende Fälle Anwendung finden würde; hebt hervor, dass unkoordinierte Initiativen innerhalb der Union zu einer Zersplitterung führen könnten; betont, dass das Konzept der Union für Sammelklagen — zur Sicherung der Effektivität des Systems von Sammelklagen und zur Vermeidung möglichen Missbrauchs — die Möglichkeit einer Verbandsklage nur im Falle von Einrichtungen umfassen sollte, die auf einzelstaatlicher Ebene ordnungsgemäß anerkannt wurden (öffentliche Stellen, wie Bürgerbeauftragte, oder Verbraucherverbände); besteht darauf, das das Konzept der Union für einen kollektiven Rechtsschutz auf dem Prinzip der vorherigen Zustimmung (Opt-in-Grundsatz) beruhen muss;

45.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Produkte und Dienstleistungen in der Union zugänglich sind, was auch Bereiche wie die bebaute Umwelt, den Verkehr und IKT betrifft; fordert die Kommission nachdrücklich auf einen „Rechtsakt der Union über die Zugänglichkeit“ vorzuschlagen, der äußerst ambitioniert sein wird;

46.

hebt hervor, dass die europäische Verbraucheragenda im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 mit einem ausreichend ehrgeizigen Mittelvolumen ausgestattet werden sollte;

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47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABI. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.

(2)  ABI. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(3)  ABI. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

(4)  ABI. L 378 vom 27.12.2006, S. 72.

(5)  ABI. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(6)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 17.

(7)  ABI. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(8)  ABI. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(9)  ABI. L 98 vom 16.4.2005, S. 47.

(10)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 1.

(11)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(12)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 84.

(13)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 1.

(14)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 19.

(15)  ABl. C 390 E vom 18.12.2012, S. 145.

(16)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 9.

(17)  Angenommene Texte P7_TA(2012)0371.

(18)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.

(19)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0099.

(20)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(21)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0491.

(22)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0021.

(23)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0209.

(24)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0211.

(25)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0468.

(26)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(27)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.

(28)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(29)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.