12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/79


P7_TA(2013)0222

Künftige Legislativvorschläge zur WWU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu künftigen Legislativvorschlägen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU): Reaktion auf die Mitteilungen der Kommission (2013/2609(RSP))

(2016/C 055/11)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission mit dem Titel „Vorabkoordinierung größerer wirtschaftspolitischer Reformvorhaben“ (COM(2013)0166) und dem Titel „Einführung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit“ (COM (2013)0165),

unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission zu künftigen Legislativvorschlägen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) (O-000060/2013 — B7-0204/2013),

unter Hinweis auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012, im Folgenden „Fiskalpakt“ genannt,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. und 14. Dezember 2012,

in Kenntnis des Konzepts der Kommission für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion vom 28. November 2012,

in Kenntnis des Berichts des Präsidenten des Europäischen Rates mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ vom 5. Dezember 2012,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ (1), im Folgenden „Bericht Thyssen“ genannt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum (2), im Folgenden „Bericht Feio“ genannt,

in Kenntnis der Verordnungen (EU) Nr. 1176/2011 und (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011, im Folgenden „Sixpack“ genannt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet und unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, im Folgenden „Twopack“ genannt,

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung von Präsident Barroso und Vizepräsident Rehn anlässlich der Einigung im Trilog über die Twopack-Rechtsvorschriften zur wirtschaftspolitischen Steuerung im Euro-Währungsgebiets vom 20. Februar 2013 (Referenz MEMO/13/126),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis auf Artikel 11 des Fiskalpakts, gemäß dem die unterzeichnenden Mitgliedstaaten vereinbart haben, dass sie sicherstellen werden, „dass alle von ihnen geplanten größeren wirtschaftspolitischen Reformen vorab zwischen ihnen erörtert und gegebenenfalls koordiniert werden“, und dass außerdem „in diese Koordinierung … die Organe der Europäischen Union gemäß den Erfordernissen des Rechts der Europäischen Union einbezogen“ werden;

B.

unter Hinweis auf Artikel 16 des Fiskalpakts, gemäß dem der Vertrag binnen höchstens fünf Jahren „auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags“ in EU-Recht überführt werden soll, und in der Erwägung, dass die Mitteilungen der Kommission COM(2013)0165 und COM(2013)0166 sowie Legislativvorschläge, die als Folgemaßnahmen erwartet werden, als Schritte in diese Richtung gesehen werden können;

C.

unter Hinweis darauf, dass das Parlament bereits im Bericht Feio im Jahr 2010 die Empfehlung der „Einführung spezifischer Verfahren und einer Anforderung an die Mitgliedstaaten, vor allem an die des Euroraums, sich untereinander und die Kommission über wirtschaftspolitische Entscheidungen mit erwarteten erheblichen Spill-over-Effekten zu unterrichten, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) gefährden könnten“, ausgesprochen hat;

D.

in der Erwägung, dass in der Erklärung, die dem Twopack beigefügt ist, die Einrichtung eines wesentlich verstärken Rahmens für die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung und Kontrolle und eine weiter entwickelte Fiskalkapazität für die rasche Umsetzung nachhaltigen Wachstums zur Stärkung von Strukturreformen gefordert werden, die den Grundsatz, nach dem Schritte zu mehr Verantwortung und wirtschaftlicher Disziplin mit mehr Solidarität kombiniert werden sollten, sowie die stärkere Integration der Entscheidungsfindung in Politikbereichen, wie Besteuerung und Arbeitsmärkte, als einem wichtigen Solidaritätsinstrument stützen; in der Erwägung, dass in dieser Erklärung der Grundsatz betont wurde, nach dem Schritte zu mehr Verantwortung und wirtschaftlicher Disziplin mit mehr Solidarität kombiniert werden sollen;

E.

in der Erwägung, dass in Ziffer 11 des Berichts Thyssen betont wird, „dass eine echte WWU nicht auf ein System von Regeln beschränkt sein kann, sondern eine Stärkung der Haushaltsmittel basierend auf spezifischen Eigenmitteln erfordert“;

F.

unter Hinweis darauf, dass im Bericht Thyssen betont wurde, dass qualitativ hochwertige europäische Statistiken bei der neuen wirtschaftlichen Steuerung und ihren wichtigen Beschlüssen eine zentrale Rolle spielen, dass die effektive Unabhängigkeit des Europäischen Statistischen Systems sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene als Vorbedingung gewahrt bleiben muss und dass der Übergang zu Normen für das öffentliche Rechnungswesen in allen Mitgliedstaaten in standardisierter Weise eine wesentliche Ergänzung zur Stärkung der Durchsetzungsbefugnisse der Kommission bei der Überprüfung der Qualität nationaler Quellen, die zur Bestimmung von Zahlen zu Schuldenstand und Defizit herangezogen werden, in einer vollwertigen Fiskalunion darstellt;

Allgemeine Bewertung der Mitteilungen der Kommission

1.

erkennt die Bemühungen der Kommission an, weitere Fortschritte bei der makroökonomischen Steuerung in der Union zu erzielen und dabei auf dem Sixpack und dem Twopack aufzubauen; betont allerdings, dass die vollständige Umsetzung des neuen Rahmens Vorrang vor etwaigen neuen Vorschlägen haben muss;

2.

weist darauf hin, dass die Schaffung eines sich auf Anreizen gründenden Durchsetzungsmechanismus, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Solidarität, den Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, Hand in Hand mit zusätzlichen Ebenen wirtschaftspolitischer Koordinierung gehen muss, worauf die Kommission in ihrer Erklärung hinwies, die dem Twopack beigefügt ist, damit der Grundsatz geachtet wird, nach dem „Schritte zu mehr Verantwortung und wirtschaftlicher Disziplin mit mehr Solidarität kombiniert werden sollen“;

3.

betont, dass jeder weitere Vorschlag einen eindeutigen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden Instrumenten, wie etwa den Instrumenten im Rahmen der Kohäsionspolitik, haben muss;

4.

betont, dass Bemühungen um Abstimmung nicht zu einer Aufweichung der jeweiligen Zuständigkeiten der verschiedenen Ebenen der Entscheidungsfindung führen dürfen;

5.

bekräftigt, dass die Governance in der EU nicht in die Vorrechte des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente eingreifen darf, was besonders dann gilt, wenn eine Übertragung von Souveränität in Betracht gezogen wird; betont, dass ordnungsgemäße Legitimität und Rechenschaftspflicht demokratische Entscheidungen erfordern und auf nationaler und EU-Ebene durch nationale Parlamente bzw. das Europäische Parlament gewährleistet werden müssen; erinnert an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2012, in denen es heißt: „Während des gesamten Prozesses besteht das allgemeine Ziel weiterhin darin, demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht jeweils auf der Ebene sicherzustellen, auf der Beschlüsse gefasst und angewandt werden“; betont, dass Mechanismen für eine Ex-ante-Koordinierung und Instrumente für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (Convergence and Competitiveness Instruments (CCI)) für alle Mitgliedstaaten gelten sollten, die den Euro als Währung eingeführt haben, wobei anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, permanent beizutreten; fordert die Kommission auf, eine verbindliche Validierung durch nationale Parlamente in den anstehenden Legislativvorschlägen vorzusehen und auch für eine stärkere Einbindung der Sozialpartner in die wirtschaftspolitische Koordinierung zu sorgen;

6.

ist der Meinung, dass die Mitteilungen nicht zur richtigen Zeit veröffentlicht wurden; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Annahme eines Konvergenzkodex im Rahmen des EU-Semesters auf der Grundlage von EU 2020, der auch einen starken sozialen Pfeiler aufweist, vorzulegen;

7.

betont erneut, dass die Kommission die Rolle des Parlaments als Mitgesetzgeber in vollem Umfang berücksichtigen muss; ist enttäuscht darüber, dass die Mitteilungen zur WWU aus jüngster Zeit nicht dem Standpunkt Rechnung tragen, den das Europäische Parlament bei den Verhandlungen über eine Vertiefung der WWU eingenommen hat, und nur eine sehr begrenzte parlamentarische Kontrolle vorsehen, indem eine Dialogstruktur vorgeschlagen wird; betont, dass das Parlament als Legislativ- und Haushaltsbehörde gleichberechtigt mit dem Rat ist;

8.

ist enttäuscht darüber, dass der Schwerpunkt des bei den in den Mitteilungen behandelten Politikbereichen auf Preiswettbewerbsfähigkeit liegt und dass sie weder Steuerumgehung noch die soziale und Beschäftigungsdimension umfassen;

9.

betont, dass die Legislativvorschläge mit Bezug auf beide Mitteilungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens behandelt werden sollten;

Ex-ante-Koordinierung von Plänen für wichtige wirtschaftspolitische Reformen

10.

ist der Meinung, dass eine förmliche Ex-ante-Koordinierung wirtschaftspolitischer Reformen auf EU-Ebene wichtig ist und auf der Grundlage der Gemeinschaftsmethode gestärkt werden sollte und dass sie die wichtigsten nationalen Wirtschaftsreformen betreffen sollte, die in den nationalen Reformprogrammen vorgesehen sind und nachweislich über ein Potenzial von Spill-over-Effekten verfügen; glaubt, dass eine solche Ex-ante-Koordinierung an die in Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 genannten Instrumente des EU-Semesters für die wirtschaftspolitische Koordinierung angepasst und erforderlichenfalls in Verbindung mit neuen Instrumenten gestaltet werden sollte, die sich auf Solidarität und Anreize gründen;

11.

ist der Auffassung, dass eine stärkere Integration von Ex-ante-Koordinierung und Entscheidungsfindung in Politikbereichen auf Unionsebene auf einer soliden Grundlage amtlicher Statistiken aufbauen muss, und insbesondere dass eine weitere haushaltspolitische Koordinierung innerhalb der Union konsolidierte Haushaltsdaten der Union, der Mitgliedstaaten sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften erfordert; glaubt deshalb, dass die Kommission die Erstellung derartiger konsolidierter Daten in ihre künftigen Legislativvorschläge einbeziehen sollte;

12.

bedauert die vagen Formulierungen und die zu schwammigen Definitionen einiger der vorgeschlagenen Filter für wichtige wirtschaftspolitische Reformen, wie etwa „wirtschaftspolitische Erwägungen“; ersucht um die Hinzufügung neuer spezieller Filter auf der Grundlage der Instrumente des EU-Semesters und von EU 2020 zur Ermittlung der wichtigsten Reformen, wobei nationalen Besonderheiten Rechnung getragen werden muss und die Subsidiarität zu achten ist;

13.

betont, dass der für die Ex-ante-Koordinierung einzurichtende Mechanismus auf alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Anwendung finden und allen Mitgliedstaaten der Union offen stehen sollte, wobei aber die stärkere gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu berücksichtigen ist; ist der Meinung, dass den Mitgliedstaaten, die einem Programm unterliegen, gestattet werden sollte, auf freiwilliger Basis teilzunehmen;

14.

tritt dafür ein, dass die Reformpläne transparent und integrativ gestaltet und öffentlich gemacht werden; fordert darüber hinaus, dass ein sozialer Dialog unter Einbeziehung der sozialen Interessenträger in der Gesellschaft eine zentrale und ausdrückliche Rolle bei den Erörterungen über die Ex-ante-Koordinierung spielt;

15.

fordert eine umsichtige Gestaltung des Prozesses, durch den die Kommission informiert und in die Lage versetzt wird, sich zu den geplanten Reformen vor ihrer endgültigen Verabschiedung zu äußern;

16.

ersucht darum, dass dieses neue Instrument der Koordinierung auch in den Prozess des Europäischen Semesters aufgenommen wird und dass dem Europäischen Parlament eine Rolle bei der Sicherstellung demokratischer Rechenschaftspflicht eingeräumt wird;

17.

betont, dass man sich bei der Ex-ante-Koordinierung darum bemühen sollte, nicht die nationalen Reformbemühungen abzuwürgen und sicherzustellen, dass Reformen nicht verzögert werden, es sei denn, die von ihnen ausgehenden Spill-over-Effekte sind so signifikant, dass eine Neueinschätzung der Reformen gerechtfertigt ist;

Einführung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (Convergence and Competitiveness Instrument (CCI))

18.

ist der Meinung, dass sich das neue CCI auf Konditionalität, Solidarität und Konvergenz stützen sollte; glaubt, dass ein solches Instrument erst eingeleitet werden sollte, nachdem soziale Ungleichgewichte und die Notwendigkeit wichtiger langfristiger und nachhaltiges Wachstum verstärkender Strukturreformen auf der Grundlage der Bewertung der Kohärenz zwischen dem Konvergenzkodex und nationalen Umsetzungsplänen — unter angemessener förmlicher Einbeziehung des Europäischen Parlaments, des Rates und der nationalen Parlamente — ermittelt wurden;

19.

betont, dass das einzurichtende neue CCI auf alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Anwendung finden und allen Mitgliedstaaten der Union offen stehen sollte, wobei aber die stärkere gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu berücksichtigen ist; ist der Meinung, dass den Mitgliedstaaten, die einem Programm unterliegen, gestattet werden sollte, auf freiwilliger Basis teilzunehmen;

20.

ist der Meinung, dass es von überragender Bedeutung ist sicherzustellen, dass dieses neue Instrument nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen wird und sich auf die Gemeinschaftsmethode gründet und dass eine ordnungsgemäße Kontrolle durch das Europäische Parlament dadurch vorgesehen wird, dass eine Annahme der einschlägigen Zuweisungen von Haushaltsmitteln auf Einzelfallbasis ermöglicht wird;

21.

betont, dass sich die jährliche Berichterstattung und Überwachung der Umsetzung der nationalen Pläne auf ein verstärktes Europäisches Semester gründen sollte, ohne dass die EU-Haushaltskontrolle davon berührt wird;

22.

ist der Überzeugung, dass das CCI ein Hilfsmittel für eine Stärkung der Haushaltsmittel und auf eine an Bedingungen geknüpfte Unterstützung von Strukturreformen ausgerichtet sein sollte, wodurch das Ziel verfolgt werden sollte, die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und den sozialen Zusammenhalt zu stärken, eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine nachhaltige Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Ungleichgewichte und strukturelle Abweichungen abzubauen; hält solche Instrumente für Bausteine in Richtung einer echten Fiskalkapazität;

23.

betont, dass solche Haushaltsmittel natürlich nur denjenigen Mitgliedstaaten zugute kommen können, die zu ihnen beigetragen haben;

24.

ist enttäuscht darüber, dass man bei den Mitteilungen dadurch, dass dort Verträge zwischen der EU und den Mitgliedstaaten vorgesehen sind, nicht die einheitliche europäische Rechtsordnung achtet; ist der Meinung, dass der Begriff „vertragliche Vereinbarungen“ nicht sachgemäß ist, da der in den Mitteilungen vorgesehene Mechanismus kein Vertrag, der dem öffentlichen oder privaten Recht unterliegt, im eigentlichen Sinne ist, sondern eher ein sich auf Anreize gründender Durchsetzungsmechanismus für die wirtschaftspolitische Koordinierung;

25.

betont, dass die Reformpläne von den Mitgliedstaaten unter ordnungsgemäßer Einbeziehung ihrer nationalen Parlamente gemäß ihren internen Verfassungsvorschriften und in Zusammenarbeit mit der Kommission gestaltet werden müssen, wobei in vollem Umfang der Subsidiaritätsgrundsatz und die Notwendigkeit geachtet werden müssen, angemessenen politischen Spielraum für die nationale Umsetzung und die demokratischen Prozesse in jedem einzelnen Mitgliedstaat zu wahren;

26.

weist darauf hin, dass die möglichen kurzfristigen negativen Auswirkungen der Umsetzung von Strukturreformen und insbesondere soziale und politische Schwierigkeiten abgemildert und leichter von den Bürgern akzeptiert werden könnten, wenn ein Anreizmechanismus eingerichtet würde, der eine Reform unterstützt; betont darüber hinaus, dass dieser Mechanismus über eine neue Fazilität finanziert werden sollte, die gemäß der Gemeinschaftsmethode als integraler Bestandteil des EU-Haushalts aber außerhalb der Obergrenzen des MFR ausgelöst und gesteuert wird, damit sichergestellt ist, dass das Europäische Parlament als Legislativ- und Haushaltsbehörde in vollem Umfang einbezogen wird;

27.

stellt fest, dass getroffene Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf soziale Eingliederung, Arbeitnehmerrechte, Gesundheitsfürsorge oder andere soziale Bereiche — auch nicht kurzfristig — haben sollten;

28.

betont, dass bei dem Instrument Probleme des „moralischen Risikos“ vermieden werden sollten; ist in diesem Sinne der Auffassung, dass die Kommission dafür sorgen sollte, dass Reformen nicht so lange verzögert werden, bis sie für eine finanzielle Unterstützung infrage kommen, und dass das Instrument keine Anreize für Reformen bietet, die auch ohne die Unterstützung der Union umgesetzt worden wären;

29.

betont, dass bei dem Instrument Überschneidungen mit der Kohäsionspolitik vermieden werden sollten;

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30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0430.

(2)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 41.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0542.