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12.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/2 |
P7_TA(2013)0198
Übernahmeangebote
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote (2012/2262(INI))
(2016/C 055/01)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (1), |
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gestützt auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote (COM(2012)0347); |
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in Kenntnis der Studie über die Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote (externe Studie), die im Namen der Kommission durchgeführt wurde (2), |
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in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Report on the implementation of the Directive on Takeover Bids“ (Bericht über die Umsetzung der Richtlinie betreffend Übernahmeangebote) vom 21. Februar 2007 (3), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0089/2013), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Richtlinie betreffend Übernahmeangebote (die Richtlinie) Mindestvorgaben vorsieht, die bei der Durchführung von Übernahmeangeboten Transparenz und Rechtssicherheit garantieren sowie Anteilseignern, Beschäftigten und anderen Akteuren ein Informationsrecht einräumen; |
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B. |
in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten die Änderung ihrer harmonisierten nationalen Bestimmungen für Übernahmeangebote erwägen oder sie bereits durchgeführt haben, mit dem Ziel, die Transparenz des Kapitalmarkts zu erhöhen und die Rechte des betreffenden Unternehmens und seiner Akteure zu stärken; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass die Beibehaltung bestimmter Sonderrechte in einem privaten Unternehmen durch einen Mitgliedstaat im Allgemeinen als eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs angesehen werden muss und nur in angemessen begrenzten Fällen gerechtfertigt werden kann (4); |
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D. |
in der Erwägung, dass die zuständigen nationalen Behörden für die öffentliche Beaufsichtigung von Übernahmeangeboten verantwortlich sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (5) vorsieht, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ebenfalls geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit Fragen bezüglich Übernahmeangeboten ergreift; in der Erwägung, dass die ESMA ein Netz von zuständigen Behörden errichtet hat, durch das die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Übernahmeangeboten verbessert werden soll; |
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1. |
sieht die Richtlinie als wichtigen Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Gesellschaftsrechts an, der über die bloße Förderung der weiteren Integration und Harmonisierung der Kapitalmärkte der EU hinausgeht; |
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2. |
betont, dass die Auswirkungen der Richtlinie nicht auf die Kernbestimmungen in Bezug auf Übernahmeangebote beschränkt sind, sondern im größeren Kontext des Gesellschaftsrechts bewertet werden müssen, einschließlich der Unternehmensführung, des Kapitalmarktrechts und auch des Arbeitsrechts; |
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3. |
bekräftigt, dass die Ziele der Richtlinie, insbesondere die Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen für Übernahmeangebote bei gleichzeitigem Schutz der Interessen der Anteilseigner, Beschäftigten und anderer Akteure, wesentliche Grundpfeiler für einen gut funktionierenden Markt für Unternehmenskontrolle sind; |
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4. |
nimmt die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, dass die Richtlinie zufriedenstellend funktioniert, und erkennt die Schlussfolgerungen der externen Studie an, dass die Richtlinie die Funktionsweise des Marktes für Unternehmenskontrolle verbessert hat; stellt jedoch mit Besorgnis die Unzufriedenheit von Arbeitnehmervertretern fest, die in der externen Studie in Bezug auf den Schutz von Arbeitnehmerrechten zum Ausdruck kommt, und fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Arbeitnehmervertretern im Hinblick auf die Bewältigung von dringenden Problemen zu verstärken; |
Gleiche Ausgangsbedingungen
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5. |
unterstreicht, dass die Richtlinie gleiche Ausgangsbedingungen für Übernahmeangebote in Europa sicherstellt, und vertritt die Auffassung, dass langfristig weitere Verbesserungen ins Auge gefasst werden könnten, um diese gleichen Ausgangsbedingungen auszubauen; |
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6. |
respektiert die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, zusätzliche Maßnahmen einzuführen, die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen, solange die allgemeinen Ziele der Richtlinie eingehalten werden; |
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7. |
merkt in diesem Zusammenhang an, dass einige Mitgliedstaaten vor Kurzem auf Entwicklungen auf ihren Binnenmärkten für Unternehmenskontrolle reagiert haben, indem sie zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf die Abwicklung von Übernahmeangeboten eingeführt haben, wie die „put up or shut up“-Regel des Übernahmegremiums des Vereinigten Königreichs, die in Fällen, in denen nicht klar ist, ob der Bieter wirklich ein Übernahmeangebot für die Zielgesellschaft abgeben will, eine Klärung in Bezug auf die Frage zum Ziel hat, ob ein Übernahmeangebot gestellt werden muss („put up“) oder nicht („shut up“); |
Aufsicht
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8. |
begrüßt die Bemühungen der ESMA, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten über das Takeover Bids Network zu verbessern; |
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9. |
ist jedoch der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, die Beaufsichtigung von Übernahmeangeboten auf EU-Ebene zu organisieren, da das Übernahmerecht nicht auf den Kapitalmarkt beschränkt ist, sondern im nationalen Gesellschaftsrecht verankert ist; betont, dass die zuständigen nationalen Behörden weiterhin die Verantwortung für die öffentliche Beaufsichtigung von Übernahmeangeboten tragen sollten; |
Bewältigung von neuen Problemen
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10. |
begrüßt die Feststellungen der Kommission und ihre Ausführungen zu neuen Problemen auf Grundlage der Überprüfung der Anwendung der Richtlinie und stellt fest, dass Wissenschaftler und Rechtspraktiker zusätzliche Aspekte herausgearbeitet haben (6); |
Das Konzept des „gemeinsamen Handelns“
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11. |
ist der Ansicht, dass das Konzept des „gemeinsamen Handelns“ für die Berechnung des Schwellenwerts, ab dem ein Pflichtangebot unterbreitet werden muss, von grundlegender Bedeutung ist, und ist sich bewusst, dass die in der Richtlinie festgelegte Definition von den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise in nationales Recht umgesetzt worden ist; ist jedoch der Auffassung, dass eine Fokussierung auf eine Änderung des Konzepts des „gemeinsamen Handelns“ nur im Rahmen der Richtlinie keinen Beitrag zur Verbesserung der Rechtssicherheit darstellen würde, da dieses Konzept auch für andere Berechnungen relevant ist, die im Rahmen des EU-Gesellschaftsrechts erforderlich sind; regt deshalb an, dass eine eingehendere Analyse durchgeführt wird, um Möglichkeiten für eine klarere Formulierung und Harmonisierung des Konzepts des „gemeinsamen Handelns“ zu finden; |
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12. |
erwartet in diesem Zusammenhang den Aktionsplan für EU-Gesellschaftsrecht der Kommission, in dem dieses Problem behandelt werden sollte, und unterstützt die Aussage der Kommission, dass die Fähigkeit der zuständigen Behörden, gemeinsam handelnde Parteien, die eine Kontrollübernahme anstreben, dazu zu verpflichten, die rechtlichen Konsequenzen ihres gemeinsamen Handelns zu tragen, auf keinen Fall eingeschränkt werden sollte (7); |
Nationale Ausnahmen von der Pflichtangebotsvorschrift
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13. |
betont, dass die Pflichtangebotsvorschrift die Kernregelung zum Schutz der Interessen der Minderheitsaktionäre ist, und nimmt das Ergebnis der externen Studie zur Kenntnis, wonach alle Mitgliedstaaten Ausnahmen in Bezug auf diese Regelung vorsehen; ist sich bewusst, dass diese Ausnahmen oft dazu genutzt werden, um die Interessen der die Kontrolle ausübenden Aktionäre (z. B. kein echter Kontrollwechsel), der Gläubiger (z. B. wenn Gläubiger einen Kredit gewährt haben) und anderer Akteure (z. B. um einen Ausgleich zwischen den Rechten der Aktionäre und den Rechten anderer Akteure herbeizuführen) zu schützen; unterstützt das Vorhaben der Kommission, zusätzliche Informationen zu sammeln, um festzustellen, ob die im breiten Umfang bestehenden Ausnahmen dem Schutz der Minderheitsaktionäre widersprechen; |
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14. |
betont außerdem, dass die Pflichtangebotsvorschrift die Minderheitsaktionäre in die Lage versetzt, im Falle eines Kontrollwechsels in den Genuss des Abschlags für den beherrschenden Anteil zu kommen, und stellt fest, dass die Richtlinie nur den Preis für ein Pflichtangebot regelt (d. h. einen angemessenen Preis), jedoch nicht für ein freiwilliges Angebot; stellt insbesondere fest, dass die Richtlinie dann auf die Vorlage eines Pflichtangebots verzichtet, wenn nach der Unterbreitung eines freiwilligen Angebots der Kontrollschwellenwert erreicht worden ist und der Bieter als Folge davon anschließend seine Beteiligung an der Zielgesellschaft durch reguläre Aktienkäufe vergrößern kann (sogenanntes „creeping-in“); stellt außerdem fest, dass einige Mitgliedstaaten für solche Fälle die Vorschrift für ein zweites Pflichtangebot eingeführt haben, laut der ein zweites Angebot notwendig ist, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums (z. B. innerhalb von 12 Monaten) eine bestimmte Erhöhung der Beteiligung (z. B. 3 %) innerhalb von zwei festgelegten Schwellenwerten (z. B. zwischen 30 und 50 %) stattgefunden hat; |
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15. |
vertritt die Auffassung, dass die in Artikel 9 der Richtlinie 2004/109/EG (8) (Transparenzrichtlinie, wird derzeit überarbeitet) festgelegten Mitteilungsschwellenwerte eine umfassende Transparenz der Eigentumsverhältnisse sicherstellen und das frühzeitige Erkennen eines Erwerbs von Unternehmensanteilen durch die Hintertür (creeping-in) ermöglichen; vertritt die Ansicht, dass die zuständigen nationalen Behörden Praktiken, durch die die Pflichtangebotsvorschrift und damit auch die Auszahlung des Minderheitsabschlags an die Minderheitsaktionäre umgangen werden soll, Einhalt gebieten sollen; |
Vorschrift über die Neutralität des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans
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16. |
stellt fest, dass die Vorschrift über die Neutralität des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans in Bezug auf Abwehrmaßnahmen in der Nachangebotsphase von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt worden ist, während nur eine sehr kleine Zahl an Mitgliedstaaten die Durchgriffsvorschrift umgesetzt hat, durch die Abwehrmaßnahmen in der Vorangebotsphase neutralisiert werden; ist sich bewusst, dass Abwehrmaßnahmen sowohl in der Vor- (z. B. Pyramidenstrukturen oder „golden shares“) als auch in der Nachangebotsphase (z. B. ein „white knight“ oder eine Erhöhung des Schuldenstands) in den Mitgliedstaaten immer noch vorkommen, und dass es gleichzeitig ausreichende Möglichkeiten gibt, um diese Abwehrmechanismen zu durchbrechen; ist jedoch der Auffassung, dass das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unternehmensrechts die langfristige Nachhaltigkeit der Gesellschaft im Blick haben und in diesem Sinne sowie gemäß den Vorstellungen ihrer Interessenträger handeln sollte; |
Arbeitnehmerrechte im Falle eines Kontrollwechsels
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17. |
unterstreicht, dass die Richtlinie lediglich vorsieht, dass die Arbeitnehmer informiert werden, insbesondere in Bezug auf die Absichten des Bieters in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und die Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Veränderungen der Beschäftigungsbedingungen, dass jedoch kein Recht auf Konsultation vorgesehen ist; |
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18. |
unterstreicht, dass die Frage, wie sich die Arbeitnehmerrechte schützen und stärken lassen, dringend weiterer Überlegungen bedarf, bei denen auch der Besitzstand der Union einschließlich der Richtlinie 2001/23/EG (9) und der Richtlinie 2002/14/EG (10) berücksichtigt werden muss; |
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19. |
besteht darauf, dass die relevanten Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf die Arbeitnehmerrechte tatsächlich angewendet und gegebenenfalls angemessen durchgesetzt werden; |
Übernahmeangebote während des Wirtschaftsabschwungs
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20. |
erinnert daran, dass gemäß Artikel 21 der Richtlinie ihre Bestimmungen bis zum 20. Mai 2006 in nationales Recht umgesetzt werden sollten, und stellt fest, dass laut der externen Studie die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die Richtlinie zwischen 2006 und 2007 (11) in nationales Recht umgesetzt hat; |
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21. |
betont, dass sich der Zeitraum der Umsetzung der Richtlinie mit dem Beginn der Finanzkrise überschneidet, die sich schließlich zu einer Wirtschafts- und Staatsschuldenkrise entwickelt hat, und dass Übernahmeaktivitäten mit finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklungen innerhalb und außerhalb Europas eng verbunden sind; |
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22. |
unterstreicht, dass laut der externen Studie Übernahmeaktivitäten nach der Umsetzungsfrist der Richtlinie aufgrund der Krise dramatisch abgenommen haben, auch im Vereinigten Königreich, wo die Aktivitäten auf dem Markt für Unternehmenskontrolle traditionell in einer größeren Konzentration auftreten als in der übrigen Union; |
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23. |
ist der Auffassung, dass, aufgrund des kontinuierlichen Schrumpfens des Marktes für Unternehmenskontrolle im Laufe der Finanzkrise, die Bewertung der Frage, ob und inwieweit weitere Harmonisierungsmaßnahmen in Bezug auf Übernahmeangebote eingeleitet werden sollten, verzerrt sein würde; |
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24. |
fordert die Kommission daher auf, die Entwicklungen auf dem Markt für Unternehmenskontrolle weiterhin aufmerksam zu überwachen und eine neue Bewertung der Anwendung der Richtlinie vorzubereiten, wenn die Übernahmeaktivitäten wieder ihren ursprünglichen Umfang erreicht haben; |
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o o
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25. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.
(2) Externe Studie über die Anwendung der Richtlinie betreffend Übernahmeangebote, durchgeführt von Marccus Partners im Namen der Kommission, abrufbar unter der folgenden Adresse: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/takeoverbids/study/study_en.pdf
(3) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SEC(2007)0268).
(4) Z. B. Rechtssache C-171/08, Europäische Kommission gegen Portugal, Slg. 20102010, S. I-6817.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(6) Siehe z. B. Freshfields Bruckhaus Deringer, Reform of the EU Takeover Directive and of German Takeover Law, 14. November 2011, abrufbar unter der folgenden Adresse: http://www.freshfields.com/uploadedFiles/SiteWide/Knowledge/Reform_Eu_Takeover%20directive_31663.pdf
(7) Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, S. 9.
(8) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
(9) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).
(10) Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
(11) Siehe S. 284 und allgemeiner S. 58 f. der externen Studie.