30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/74


P7_TA(2013)0018

Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zur Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen (2012/2028(INI))

(2015/C 440/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den verstärkten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union, einschließlich des „Sechserpakets“, die vom Parlament angenommenen Vorschläge für das „Zweierpaket“ und des gemäß Artikel 16 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKSV) vergemeinschafteten Fiskalpakts,

in Kenntnis der beiden Berichte des Vorsitzenden des Europäischen Rates mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ vom 26. Juni 2012 (1) bzw. 12. Oktober 2012 (2),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012, in denen Wege zur Verbesserung der Wirtschafts- und Finanzarchitektur in der Eurozone erörtert werden (3),

gestützt auf Artikel 125 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zum Thema „WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion — Errungenschaften und Herausforderungen“ (4),

unter Hinweis seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen und Initiativen (5),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 23. November 2011 zur Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen (COM(2011)0818),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2012 zur Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen (6),

unter Hinweis auf den Fahrplan im Anhang dieser Entschließung,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0402/2012),

A.

in der Erwägung, dass es die Kommission aufgefordert hat, einen Bericht über die Möglichkeit der Einführung von Eurobonds vorzulegen, die wesentlicher Teil der Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Rat über das Paket zur wirtschaftspolitischen Steuerung („Sechserpack“) ist;

B.

in der Erwägung, dass mit dem Grünbuch eine breit angelegte öffentliche Konsultation zum Konzept der Stabilitätsanleihen eingeleitet wird; in der Erwägung, dass das Grünbuch die Durchführbarkeit der gemeinsamen Emission von Stabilitätsanleihen durch die Mitgliedstaaten des Euroraums bewertet und ihre Voraussetzungen erörtert;

C.

in der Erwägung, dass sich, ohne dabei die weitgefasste Perspektive der Union außer Acht zu lassen, der Euroraum in einer außergewöhnlichen Situation befindet, da seine Mitgliedstaaten zwar über eine gemeinsame Währung, jedoch über keine gemeinsame Haushaltspolitik oder einen gemeinsamen Anleihemarkt verfügen; in der Erwägung, dass die Entwürfe der Vorschläge begrüßenswert sind, die in den beiden Berichten mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“, die durch den Präsidenten des Europäischen Rates vorgelegt wurden, aufgenommen wurden, und die ein guter Ausgangspunkt hin zu einer stabilen und echten WWU sind;

D.

in der Erwägung, dass Artikel 125 AEUV es den Mitgliedstaaten verbietet, für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats zu haften;

E.

in der Erwägung, dass die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) nicht die Lösung für steuerliche und strukturelle Probleme der Mitgliedstaaten liefert und ihre Sondermaßnahmen in ihrer Wirksamkeit begrenzt sind;

F.

in der Erwägung, dass kein Bundesstaat (einschließlich der Vereinigten Staaten und Deutschland) die Entsprechung der Euro-Bonds, wie sie in den Optionen 1 und 2 des Grünbuchs vorgesehen sind, ausstellt, was Euro-Bonds zu einem völlig neuen Konzept macht, das nicht mit den bewährten US-Staatsanleihen und deutschen Bundesanleihen vergleichbar ist;

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, Finanzmittel zu vernünftigen Zinssätzen zu erhalten, als Folge des Misstrauens des Marktes gegenüber Staatsverschuldung und der Lage der europäischen Banken sowie der Fähigkeit europäischer Politiker, endgültige Schritte zur Rettung und Vervollständigung der gemeinsamen Währung zu unternehmen;

H.

in der Erwägung, dass durch die Krise nicht nur die Interdependenz der Mitgliedstaaten des Euroraums, sondern auch die Notwendigkeit einer robusteren Währungsunion mit geeigneten Mechanismen hervorgehoben wurde, um die Entwicklung der Geldpolitik in eine untragbare Richtung, makroökonomische Ungleichgewichte, die Höhe der Verschuldung und die Obergrenzen für das Haushaltssaldo der Mitgliedstaaten zu korrigieren;

I.

in der Erwägung, dass konstruktive Bemühungen um wachstumsfördernde Konsolidierungsmaßnahmen eine Voraussetzung für jede nachhaltige Lösung für die übermäßigen Defizite und Schuldenlast der meisten Mitgliedstaaten im Euroraum sind;

J.

in der Erwägung, dass die Vergemeinschaftung der Staatsschulden im Euroraum den Verlust der Wettbewerbsfähigkeit des Euroraums an sich nicht ausgleichen kann;

K.

in der Erwägung, dass die gemeinsame Emission von Schuldtiteln mit gesamtschuldnerischer Haftung und eine verbesserte Integration der Geldpolitik, Haushaltsdisziplin und -kontrolle zwei Seiten einer Medaille sind;

1.

nimmt die beachtlichen Bemühungen zur Krisenmilderung und –bewältigung zur Kenntnis und hebt den neuen Rahmen für eine verstärkte Steuerung in der WWU, die jüngsten Abkommen in Bezug auf die Rettungsfonds und die Beschlüsse der EZB hervor; ist jedoch der Auffassung, dass es nach wie vor einer dauerhaften Lösung bedarf, um einen ausgewogenen Ansatz zu schaffen, bei dem Solidarität und Verantwortung im Euroraum Hand in Hand gehen; erinnert daran, dass drei Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums ebenfalls Hilfen erhalten haben, um ihre Staatsverschuldungskrise zu überwinden;

2.

ist weiterhin zutiefst besorgt über die anhaltende Krise im Euroraum und die Bedrohung, die sie für das Wohlergehen von Millionen von Menschen darstellt, die in der EU von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind; weist darauf hin, dass man, um die Integrität der Wirtschafts- und Währungsunion zu erhalten und gleichzeitig auf Strukturreformen zu setzen und eine steuerliche Leistungsfähigkeit für den Euroraum zu entwickeln, die dabei helfen könnte, die länderspezifischen wirtschaftlichen Schocks zu neutralisieren oder solche Strukturreformen zu fördern, Alternativen, die nicht einzig auf Rettungsmechanismen wie dem ESM oder der EFSF beruhen, finden muss, um den Zugang zu den Märkten zu erhalten oder die Kosten der Kreditaufnahme für die Mitgliedstaaten zu senken;

3.

begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates vom 30. Juni 2012, Wege zur Verbesserung der Wirtschafts- und Finanzarchitektur im Euro-Währungsgebiet zu erforschen und gleichzeitig fahrlässiges Handeln zu vermeiden und solide und nachhaltige öffentliche Finanzen zu schaffen; ist der Auffassung, dass eine langfristige Vision einer stärkeren Union auf einer stärkeren demokratischen Legitimität aufgebaut werden muss, die der Gemeinschaftsmethode unterliegt und von einem zeitlich gebundenen Fahrplan unterstützt wird;

4.

stellt fest, dass der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) die wichtigsten von der EU bisher geschaffenen Firewalls sind; ist der Auffassung, dass die Rolle des ESM in Bezug auf Solvenz- und Zweckbindungsprobleme in Zukunft nicht unberücksichtigt bleiben sollte; begrüßt die durch den Europäischen Rat am 18./19. Oktober 2012 eingegangene Verpflichtung, im Rahmen des ESM, im Anschluss an einen regulären Beschluss, die Möglichkeit zu schaffen, die Banken im Euroraum direkt zu rekapitalisieren, wenn ein wirksamer gemeinsamer Aufsichtsmechanismus unter Beteiligung der EZB geschaffen wird;

5.

betont, dass eine glaubwürdige Strategie für eine Haushaltskonsolidierung und Strukturreformen in allen Mitgliedstaaten erforderlich sind, um die finanzpolitische Glaubwürdigkeit wieder herzustellen, und gleichermaßen wesentlich sind, um eine auf Dauer tragfähige Zahlungsbilanz sowie solide und nachhaltige öffentliche Haushalte zu schaffen; betont, dass gesunde Staatsfinanzen für die Einführung und das Funktionieren eines Systems für die gemeinsame Emission von Schuldtiteln erforderlich sind;

6.

begrüßt die Vorlage des Grünbuchs, welches die seit langem vorgetragene Forderung des Parlaments erfüllt; vertritt die Auffassung, dass eine Einführung von Stabilitätsanleihen genauso bedeutend wäre wie die Einführung der gemeinsamen Währung;

7.

begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Haushaltskonsolidierung und Strukturreform und ist sich der schwierigen Anstrengungen bewusst, die von den europäischen Bürgern verlangt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin die eingegangenen Verpflichtungen und Vereinbarungen in Bezug auf die Haushaltskonsolidierung einzuhalten und gleichzeitig den makroökonomischen Kontext zu berücksichtigen sowie ihre Anstrengungen zur Senkung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte zu verstärken;

8.

ist jedoch tief darüber besorgt, dass Investoren und Finanzmarktakteure, trotz der von den Mitgliedstaaten unternommen Anstrengungen bei Reformen und Konsolidierung, die bisherigen Anstrengungen nicht ausreichend anerkennen und weiter spekulativen Druck auf die Politik ausüben, was zu einem gestiegenen Spreadniveau und hoher Volatilität führt;

9.

ist der Ansicht, dass es dringend notwendig ist, eine langfristigen Strategie für den Euroraum zu unterstützen, die solide öffentliche Finanzen, nachhaltiges Wachstum, sozialen Zusammenhalt und hohe Beschäftigungsquoten gewährleistet und gleichzeitig fahrlässigem Handeln vorbeugt und Konvergenz unterstützt, indem sie auf eine Steuerunion hinwirkt; begrüßt, dass durch den Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission, der Euro-Gruppe und der EZB eine Diskussion über eine umfassende, ehrgeizige und glaubwürdige Strategie begonnen hat;

10.

erkennt die Anzeichen einer Notlage auf den Märkten für unterstaatliche Anleihen und den Zusammenhang mit Turbulenzen in den jeweiligen Mitgliedstaaten;

11.

fordert Mitgliedstaaten mit hoher unterstaatlicher Schuldenlast auf, Mechanismen einzuführen, um gemeinsame Stabilitätsanleihen auszugeben, die in Verbindung mit Konditionalitäten der Haushaltsdisziplin, die Auswirkungen der unterstaatlichen Schuldenlast auf ein ihrem Staat entsprechendes Maß reduzieren;

12.

begrüßt, dass der Euro als internationale Reservewährung an die 2. Stelle weltweit gerückt ist; betont, dass es im langfristigen strategischen Interesse der Eurozone liegt, alle denkbaren Vorteile aus der Einheitswährung zu ziehen, zum Beispiel die Möglichkeit der Schaffung eines gemeinsamen liquiden und diversifizierten Anleihemarkts und die Stärkung des Euro als internationale Reservewährung; ist der Meinung, dass dies einen integrierten Europäischen finanz-, wirtschafts- und haushaltspolitischen Rahmen voraussetzt;

13.

stellt fest, dass ein integrierter Haushaltsrahmen unabdingbar ist, um eine solide Haushaltspolitik zu gewährleisten, die die Koordinierung, gemeinsame Beschlussfassung, stärkere Durchsetzung und entsprechende Schritte im Hinblick auf die Emission gemeinsamer Schuldtitel umfasst, und dass derzeit einige der vorgeschlagenen Pläne zur Vergemeinschaftung von Staatsschulden gegen die Bestimmungen des Verfassungsrecht in einigen Mitgliedstaaten verstoßen;

14.

betont, dass die derzeitige Situation zu einer kurzfristigen „Flucht in die Qualität“ (Streben nach den sichersten Vermögenswerten, auch wenn die Renditen sehr klein sind) geführt hat, was zu finanziellen Herausforderungen für Banken und Finanzinstitute führt;

15.

ist darüber besorgt, dass die Banken große Mengen an inländischen Staatsanleihen halten, was zu kontraproduktiven Auswirkungen führt, wenn der Druck durch die Staatsverschuldung zum Druck auf die Banken wird; erinnert daran, dass die Diversifizierung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein Mittel zur Sicherung der Stabilität sowie ein unbeachteter Vorteil ist, der aus dem Binnenmarkt hervorgeht;

16.

betont, dass alle bestehenden und zukünftigen Instrumente oder Institutionen, die im engeren und weiteren Sinne Teil der wirtschaftlichen Steuerung der Union sind, demokratisch legitimiert werden müssen;

17.

ist der Auffassung, dass die Aussicht auf gemeinsame Anleihen ein starkes Signal an die Finanzmärkte darstellt, bei der Bewahrung der Integrität der WWU hilft und den Grundpfeiler für eine Rückkehr zu wirtschaftlicher Stabilität bilden kann, vorausgesetzt, dass Fortschritte im Bereich der Europäischen finanz- und haushaltspolitischen Integration erzielt werden; bekräftigt, dass eine Ablaufplanung im Rahmen eines verbindlichen Fahrplans, der den Maastricht-Kriterien bei der Einführung der Einheitswährung ähnelt, in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung ist; bittet um weitere Klärungen in Bezug auf den Vorschlag der Kommission, die gemeinsame Emission von Anleihen verbindlich zu machen, zum Beispiel über den Stabilitäts- und Wachstumspakt;

18.

empfiehlt, dass die Kommission Beitritts- und Austrittskriterien, die auf strikter Haushaltskonsolidierung und Haushaltsdisziplin beruhen, definiert, wobei aber auch die derzeitige Krise und die in einer Reihe von Ländern der Eurozone vorgenommenen Haushaltskorrekturen zu berücksichtigen sind;

19.

nimmt die positiven und negativen Entwicklungen seit dem Jahr 1999 im Euroraum zur Kenntnis und unterstreicht, dass die Zinskonvergenz für Staatsschulden Anreize geschaffen hat, ein nicht tragbares Schuldenniveau aufzubauen; stellt fest, dass in öffentlichen und politischen Diskussionen verschiedene Möglichkeiten zur teilweisen Ausgabe von gemeinsamen Schuldtiteln vorgeschlagen wurden, wie zum Beispiel die Bündelung bestimmter kurzfristiger Finanzierungsinstrumente auf beschränkter und bedingter Grundlage (Eurobills) oder ein allmählicher Übergang zu einem Staatsschuldentilgungsfonds;

20.

betont, dass bei jedem weiteren Schritt in Richtung einer gemeinsamen Emission von Anleihen die Binnenmarktperspektive berücksichtigt werden sollte, um sicherzustellen, dass keine Hindernisse oder Ungleichgewichte zwischen den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten geschaffen werden;

21.

erinnert daran, dass selbst, wenn es einen gemeinsamen Mechanismus zur Emission von Anleihen gibt, jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Schulden in vollem Umfang zu begleichen; erinnert daran, dass die gemeinsame Emission von Anleihen keine Garantie dafür ist, dass ein Mitgliedstaat nicht in Zahlungsrückstand kommt;

22.

erinnert daran, dass nur gemeinsam emittierte Anleihen, die den Inhabern dieser Anleihen einen strikten Vorrangigkeitsstatus zusichern, in Betracht gezogen werden sollten, um die Steuerzahler der EU zu schützen;

23.

erkennt an, dass mangelnde Wettbewerbsfähigkeit und das Unterlassen struktureller Reformen entscheidende realwirtschaftliche Faktoren für eine stetige Verschlechterung der Haushaltslage eines Staates darstellen;

24.

stellt fest, dass die meisten Vorschläge für Eurobonds Möglichkeiten aufzeigen, mit denen der Zugang zu den Anleihen für Mitgliedstaaten, deren Haushaltsposition außer Kontrolle gerät, eingeschränkt wird; fordert daher, dass Mechanismen erhalten bleiben, mit denen Mitgliedstaaten, die mit Problemen in Form einer Liquiditätskrise (im Gegensatz zu einer Solvenzkrise) konfrontiert sind und von der gemeinsamen Emission von Anleihen ausgeschlossen sind, geholfen werden kann; ist der Ansicht, dass der ESM zu diesem Zweck aufrechterhalten werden sollte; ist der Ansicht, dass der ESM der Gemeinschaftsmethode unterliegen sollte;

25.

ersucht die Kommission, die Kriterien für die Zuteilung von Krediten an Mitgliedstaaten genauer zu erläutern, da der Wortlaut der Kriterien im Grünbuch nur besagt, dass dies „gemäß ihren Anforderungen“ geschehen soll; besteht darauf, dass die Fähigkeit zur Schuldentilgung eines der zentralen Zuteilungskriterien ist;

26.

weist darauf hin, dass es im Grünbuch der Kommission heißt, dass die Obergrenze von 60 % des BIP im „Blue-Bond“-Vorschlag möglicherweise zu hoch ist, um die Stabilität des Systems zu versichern, und erbittet weitere Erläuterungen in Bezug auf diese Grenze;

27.

ist der Ansicht, dass es notwendig ist, einen Fahrplan auszuarbeiten, um schnell einen Ausweg aus der derzeitigen Krise zu finden und langfristig den Weg zu einer Steuerunion durch die Vervollständigung, Stärkung und Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion einzuschlagen;

28.

fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat so schnell wie möglich einen Bericht, in dem unter Berücksichtigung der finanziellen, haushaltstechnischen und rechtlichen Bedingungen die Optionen überprüft und gegebenenfalls Vorschläge für einen Fahrplan zur gemeinsamen Ausgabe öffentlicher Schuldinstrumente gemacht werden, vorzulegen; ist der Auffassung, dass sich die Kommission in diesem Zusammenhang und parallel zum Van Rompuy-Zwischenbericht vom 12. Oktober 2012 besonders der Durchführbarkeit der Einführung eines Tilgungsfonds widmen sollte, bei dem die befristete gemeinsame Ausgabe von Schuldverschreibungen und strenge Bestimmungen zur Haushaltsanpassung bei den Ländern kombiniert werden, deren Verschuldung 60 % des BIP überschreitet, wobei dieser innerhalb eines Referenzzeitraums von 25 Jahren von den sich am Fonds beteiligenden Ländern getilgt wird. Dieser Zeitraum ist länger als der im neuen Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegte Zeitraum, aber er erfordert ebenfalls hinreichendes Wirtschaftswachstum und die Einhaltung äußerst strenger wirtschaftlicher Disziplin;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit der Ausgabe kurzfristiger Schulden in Form von Eurobills auseinanderzusetzen, auf die im Van Rompuy-Bericht vom 12. Oktober 2012 verwiesen wird, um die Mitgliedstaaten mit einer grundsätzlich nachhaltigen Fiskalpolitik vor Zahlungsunfähigkeit sowie vor einer andauernden Rückkopplung zwischen Staats- und Bankenkrisen und den durch Panik verursachten negativen externen Effekten, die massive Turbulenzen auf dem Markt verursachen und versteckte Subventionen für Mitgliedstaaten hervorbringen, deren Staatsanleihen einen abnorm niedrigen Zinssatz haben, zu schützen;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchführbarkeit der Einführung eines Systems für Eurobonds oder anderer Vorschläge auf der Grundlage des Konzepts eines Anleihenkorbs zu prüfen;

31.

ist der Ansicht, dass Eurobills, die zeitlich gebunden und deren Anzahl beschränkt sein könnten, die Zeit und Stabilität für andere Maßnahmen, wie den Stabilitäts- und Wachstumspakt oder die „Zweierpack“-Gesetze, schaffen würden, damit diese sich bewähren können, und damit weitere Langzeitmaßnahmen für die künftige Integration des Euroraums geschaffen werden;

32.

fordert die Kommission auf, sich an der Aufklärung von gesetzlichen Beschränkungen für die gemeinsame Emission von Anleihen zu beteiligen, insbesondere in Bezug auf Artikel 125 AEUV und seine Auswirkungen auf drei mögliche Emissionsformen: gemeinschaftliche Haftung, teilschuldnerische Haftung sowie gesamtschuldnerische Haftung; fordert die Kommission dazu auf, eine mögliche Anwendung von Artikel 352 Absatz 1 AEUV oder jeder anderen Gesetzesgrundlage für die Umsetzung einer teilweisen Lösung zur gemeinsamen Emission von Anleihen ohne notwendige Vertragsänderungen zu prüfen, einschließlich eines Rahmens für Melde- und Überwachungssysteme, basierend auf den Artikeln 121 und 136 AEUV und mit dem Ziel vierteljährlicher Überwachung der von den Mitgliedstaaten des Euroraums und dem Euroraum als Ganzes gemachten Fortschritte bezüglich einer verbesserten und echten Wirtschafts- und Währungsunion sowie für die Koordinierung der Emission staatlicher Schuldtitel, die nicht durch einen Vergemeinschaftungsrahmen abgesichert sind;

33.

begrüßt die Grundsätze des vom EU-Gipfel vom 29. Juni 2012 gefassten Beschlusses, um die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet sicherzustellen, „insbesondere durch flexible und effiziente Nutzung der vorhandenen EFSF/ESM-Instrumente, um die Märkte für die Mitgliedstaaten zu stabilisieren, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Stabilitäts- und Wachstumspakts bzw. des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht ihre länderspezifischen Empfehlungen und ihre anderen Verpflichtungen einschließlich ihrer jeweiligen Fristvorgaben einhalten“; nimmt zur Kenntnis, dass die Konditionen in einer Vereinbarung festgelegt werden und dass die EZB „bei der effektiven und effizienten Durchführung von Marktgeschäften als Agent für die EFSF/den ESM auftreten wird“;

34.

ist der Ansicht, dass parallel dazu die dringende Notwendigkeit besteht, den europäischen Bankensektor zu rekapitalisieren und den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen innerhalb der EU auszubauen; begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus für Bankinstitute sowie eines einheitlichen europäischen Systems für Aufschwung und Krisenmanagement, am besten parallel zum Inkrafttreten eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus; fordert ferner, dass der ESM in Zukunft Banken, die sich in Schwierigkeiten befinden, direkt Mittel zur Verfügung stellen kann, sobald der einheitliche Aufsichtsmechanismus einsatzbereit ist; betont, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus dem Parlament und dem Rat gegenüber in Bezug auf die auf dem Gebiet der europäischen Finanzaufsicht eingeleiteten Maßnahmen und gefällten Beschlüsse rechenschaftspflichtig sein muss und dem zuständigen Ausschuss des Parlaments gegenüber Bericht erstatten sollte;

35.

bekräftigt die Notwendigkeit für den Einsatz der Instrumente zur Krisenbewältigung und erkennt an, dass die unzureichende Regulierung des Finanzsektors ein erheblicher Faktor für die schwierige Haushaltssituation einiger Euro-Mitgliedsländer ist;

36.

ist der Ansicht, dass die gemeinsame Emission von Schuldtiteln mit individueller Haftung, ähnlich der EFSF-Anleihen, dem Risiko ausgesetzt wäre, nicht ausreichend attraktiv für Investoren zu sein, wenn einige der Mitgliedstaaten, die an dem Programm teilnehmen, noch immer nicht über nachhaltige Finanzen verfügen;

37.

stellt fest, dass es erforderlich werden könnte, eines von drei Szenarien zu wählen: erstens, ein gemeinsamer Zinssatz für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten, der zu einem Vermögenstransfer zwischen den Staaten führt; zweitens, ein differenzierter Zinssatz; und drittens, ein gemeinsamer Zinssatz in Verbindung mit einem von der Kommission geprüften Kompensationssystem, bei dem Mitgliedstaaten mit schlechterem Rating jene mit besseren Ratings finanziell entschädigen;

38.

ersucht die Kommission, ihre Optionen zur Schaffung eines Systems zur Differenzierung von Zinssätzen zwischen Mitgliedstaaten mit abweichenden Ratings näher zu erläutern, und insbesondere darzulegen, wie und von wem diese Ratings durchgeführt werden, nachdem die Marktmechanismen durch die Einführung gemeinsamer Anleihen neutralisiert wurden;

39.

teilt die Ansicht der Kommission im Grünbuch, dass die Stabilität des Eurobond-Systems nicht allein in der Verantwortung einer kleinen Anzahl von Mitgliedstaaten mit nachhaltigen Finanzen liegen sollte, und dass ein solches System die Stärkung der Steuerunion und eine verstärkte Haushaltsdisziplin und -kontrolle erfordert, um fahrlässigem Handeln vorzubeugen;

40.

ist der Ansicht, dass eine Vertragsänderung in dem Fahrplan für eine echte Wirtschafts- und Währungsunion anvisiert werden sollte, wenn das System zur Vergemeinschaftung von Schulden als möglich erachtet wird und gut mit einem stabilitätsorientierten Rahmen verflochten ist, was zu der Ausgabe von Anleihen mit gesamtschuldnerischer Haftung führen könnte;

41.

ist der Ansicht, dass ein System zum teilweisen Ersatz nationaler Anleihen (wie zum Beispiel die Blue/Red Bonds) einerseits die Kosten für die Kreditaufnahme für die Mitgliedstaaten, die über stabile und nachhaltige öffentliche Haushalte verfügen, senken und andererseits einen Anreiz für jene Staaten mit übermäßiger Schuldenlast schaffen könnte, die Schulden abzubauen, da das mit den Red Bonds verbundene Risiko höher ist und die Zinssätze entsprechend steigen würden;

42.

fordert die Kommission auf, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der EZB und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), und in Abstimmung mit dem Rat und dem Parlament, sorgfältig die technischen Anforderungen aller Regelungen zu analysieren, darunter zum Beispiel: Bürgschaften, die Strukturen für Pooling und Tranchierung, mögliche Sicherheiten, das Gleichgewicht zwischen einer regelgebundenen- oder einer marktgestützten Haushaltsdisziplin, zusätzliche Sicherungsmechanismen (insbesondere durch Teilnahme an Programmen), Umstrukturierung, Anleihen, Verbindung zu bestehenden Stabilitätsmechanismen, die Anlegerbasis, die Verwaltungsvorschriften (z. B. angemessene Eigenkapitalausstattung), allmählicher Beginn der Schuldendeckung, Fälligkeit; fordert die Kommission auf, über eine legitime und angemessene Form der Steuerung und Rechenschaftspflicht nachzudenken;

43.

betont, dass im Anschluss an die Umsetzung von kurzfristigen Maßnahmen zur Bewältigung der Krise als einer der ersten Schritte des verbindlichen Fahrplans alle Folgemaßnahmen auf der Grundlage des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden müssen und zwar mit umfassender demokratischer Rechenschaftspflicht auf der Ebene, auf der die Entscheidung getroffen wird; weist die Kommission darauf hin, dass sie bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge ein provisorisches Gremium einrichten kann, das sich aus Mitgliedern Parlaments und Vertretern der Mitgliedstaaten und der EZB zusammensetzt; erinnert daran, dass es von seinen Vorrechten und Initiativrechten, einschließlich seines Rechts auf Initiierung von Vertragsänderungen, uneingeschränkten Gebrauch machen wird; ist der Ansicht, dass dieses Gremium auch die mögliche Ausgabe von echten Staatsanleihen in Verbindung mit einem größeren europäischen Haushalt prüfen sollte;

44.

betont, dass die Kommission die Durchführbarkeit jeder einzelnen im Anhang dieser Entschließung präsentierten Option (sowohl Phase 1 als auch Phase 2) prüfen sollte, da diese Optionen nicht notwendigerweise alternativ sind, aber unter bestimmten Umständen kumulativ und übereinstimmend sein können;

45.

ist sich der Tatsache bewusst, dass immer mehr Vorschläge zur Vergemeinschaftung von Schulden vorgelegt werden, insbesondere im akademischen Bereich; stellt fest, dass diese Vorschläge beträchtlich variieren;

46.

teilt die Sorgen der Kommission, was Rechnungslegungsfragen in Verbindung mit der Behandlung von Stabilitätsanleihen nach nationalem Recht betrifft; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen unterschiedlicher Garantiestrukturen für Stabilitätsanleihen auf nationale Schuldenquoten umfassend zu untersuchen;

47.

nimmt das von der Kommission im Grünbuch angesprochene Problem des fahrlässigen bzw. riskanten Handelns („moral hazard“) zur Kenntnis, hält es jedoch für notwendig, dieses Problem zunächst eingehend zu analysieren, um dann die richtigen Schlussfolgerungen ziehen zu können und geeignete Lösungen zu finden, sofern das möglich ist;

48.

ist der Ansicht, dass das Problem der bewussten Fahrlässigkeit mit einer guten Definition der Garantien und Mechanismen zur Schaffung von Anreizen für Finanzdisziplin behoben werden kann;

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/economy_finance/focuson/crisis/documents/131201_de.pdf

(2)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/132809.pdf

(3)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/131359.pdf

(4)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 8.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0331.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0046.


ANHANG

Der Fahrplan

Im Folgenden wird ein Fahrplan aufgezeigt, der aus mehreren Schritten besteht, die nicht unbedingt in dieser Reihenfolge oder in ihrer Gesamtheit durchgeführt werden müssen und sich auch nicht gegenseitig ausschließen.

Schritt 1 —   Sofortmaßnahmen zur Überwindung der Krise

1.   Einrichtung eines vorübergehenden europäischen Tilgungsfonds, um die Schulden zu erschwinglichen Zinssätzen auf ein nachhaltiges Niveau zu verringern

Die Kommission unterbreitet einen Vorschlag für die sofortige Einrichtung eines vorübergehenden europäischen Tilgungsfonds nach folgenden Grundsätzen:

eine einmalige Übertragung der Schulden oberhalb des im Vertrag von Maastricht festgelegten Referenzwerts von 60 % des BIP an einen gemeinsamen Fonds mit gesamtschuldnerischer Haftung im Rahmen einer Einstiegsphase von fünf Jahren; eine solche Übertragung sollte gestaffelt sein und mit der Übertragung von nur 10 % der Schulden oberhalb des im Vertrag von Maastricht festgelegten Grenzwertes von 60 % des BIP beginnen; nachfolgende Übertragungen sollten schrittweise erfolgen;

Begrenzung der Teilnahme auf Mitgliedstaaten ohne umfassendes Anpassungsprogramm; Bereitstellung einer Einstiegsphase für Mitgliedsstaaten mit erfolgreich abgeschlossenem Anpassungsprogramm; Eine Übergangslösung für die Teilnahme von Mitgliedstaaten, die in einem Programm sind, ist gründlich zu bewerten;

Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur eigenverantwortlichen Tilgung der übertragenen Schuld über einen Referenzzeitraum von höchstens 25 Jahren;

zur Anwendung strikter Bedingungen wie zum Beispiel (i) der Hinterlegung von Kreditsicherheiten; (ii) zur Durchführung von Haushaltskonsolidierungsplänen und Strukturreformen;

Umsetzung numerischer Haushaltsvorschriften des verstärkten WWU-Rahmens, um die ausschließlich bei den teilnehmenden Mitgliedstaaten verbleibenden Schulden auf höchstens 60 % des BIP zu begrenzen;

stärkere Zusammenarbeit durch die Umsetzung des neuen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zusammen mit der verstärkten Agenda der Strategie EU-2020 und einer verbindlichen Agenda für eine Strukturreform, die von der Kommission überwacht wird;

Schaffung transparenter und vorhersehbarer Austrittsprozesse für Mitgliedstaaten. Es sollten Anreize für die Fortführung der Mitgliedschaft geschaffen werden und der Austritt sollte kostenintensiv sein; die Nicht-Einhaltung von Verpflichtungen während der Einführungsphase führt umgehend zur Beendigung der Einführungsphase; des Weiteren verfällt bei Nicht-Einhaltung der Verpflichtungen zu jedem Zeitpunkt die im Fonds hinterlegte Sicherheit.

2.   Einführung von Eurobills zum Schutz der Mitgliedstaaten vor Zahlungsunfähigkeit

Die Kommission unterbreitet einen Vorschlag für die sofortige Einrichtung eines Systems für die Ausgabe von kurzfristigen gemeinsamen Schuldtiteln nach folgenden Grundsätzen:

Einrichtung einer Agentur oder Nutzung einer bestehenden Einrichtung für die Ausgabe von Eurobills und mit Teilnahme aller Mitgliedstaaten im Euroraum ohne Anpassungsprogramm; Bereitstellung einer Einstiegsphase für Mitgliedsstaaten, die ihr Anpassungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben;

Zahlung von Strafzinsen von jenen Mitgliedstaaten, die die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten Regelungen nicht einhalten;

maximale Laufzeit der Eurobills (in Höhe von maximal 10 % des BIP), was die fortlaufende Überwachung und aufgrund der kurzfristigen Fälligkeit eine häufige Verlängerung der Garantien ermöglicht;

Eurobills als Ersatz für alle kurzfristigen Schuldtitel, die von den Mitgliedstaaten auszugeben sind, die daher für die Emission eigener Schuldtitel für längere Laufzeiten allein verantwortlich bleiben, mit Überwachung und Begrenzung gemäß den länderspezifischen Anforderungen, der Haushaltslage und der Schuldenquote;

Maßnahmen für die Koordinierung der Emission staatlicher Schuldtitel, die nicht durch einen Vergemeinschaftungsrahmen abgesichert sind, zu ergreifen;

Beteiligung der nationalen Parlamente gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen der betroffenen Mitgliedstaaten;

Die Kommission sollte die Schlussfolgerungen des Van Rompuy-Abschlussberichts zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion berücksichtigen.

Schritt 2 —   Teilweise gemeinsame Emission — Einführung von „Blue-Bonds“: jährlich zugeteilte Schulden bis maximal 60 % des BIP ohne Änderung des Vertrags

Die Kommission teilt nach Prüfung der Sache dem Europäischen Parlament ihre Schlussfolgerungen mit, bezüglich der Möglichkeit von Vorschlägen für die Einrichtung eines Systems für die Zuteilung von Schulden mit gemeinsamer Haftung bis maximal 60 % des BIP, abgesichert durch nationale Schuldenbremsen oder andere angemessene Mechanismen zur Vermeidung von fahrlässigem Handeln, nach folgenden Grundsätzen:

Begrenzung der Teilnahme auf Mitgliedstaaten, die den Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie den gemäß Artikel 16 SKSV vergemeinschafteten Fiskalpakt einhalten und keinem umfassenden Anpassungsprogramm unterliegen;

strikte Begrenzung der mit gesamtschuldnerischer Haftung auszugebenden Schulden auf einen Anteil von maximal 60 % des BIP, indem es den teilnehmenden Mitgliedstaaten untersagt wird, vorrangige Schulden außerhalb der gemeinsamen Emission auszugeben;

die letztendliche Entscheidung über die Zuteilung von „Blue-Bonds“ und ihren entsprechenden Garantien muss von den nationalen Parlamenten aller beteiligten Staaten getroffen werden;

Verpflichtung der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Hinterlegung von Kreditsicherheiten;

Entwicklung eines Zuteilungsmechanismus unter Berücksichtigung der Einhaltung der Haushaltsdisziplin, des Konjunkturzyklus sowie historischer Spreads, und gewichtet nach Finanzbedarf;

Schritt 3 —   Umfassende gemeinsame Emission von nationalen Schuldtiteln verbunden mit einer Änderung des Vertrags

Basierend auf der Arbeit des Ausschusses und nach allen etwaigen Änderungen des Gesetzesrahmens der EU und gegebenenfalls einer Änderung des Vertrags und unter Berücksichtigung von Verfassungsänderungen in den Mitgliedstaaten, soweit notwendig, unterbreitet die Kommission Vorschläge für die Einrichtung eines Systems für die gemeinsame Emission von Anleihen nach den folgenden Grundsätzen:

Begrenzung der Teilnahme auf Mitgliedstaaten, die die in Phase 2 festgelegten Bedingungen erfüllen;

Schaffung einer europäischen Schuldenagentur für die Emission von Anleihen,

Schaffung von geeigneten, demokratisch legitimierten Institutionen, die u. a. für die Überwachung und Koordinierung der einzelstaatlichen Finanzpolitik und der Agenda zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie für die externe Vertretung der Eurozone in internationalen Finanzinstitutionen zuständig sind;

Schritt 4 —   Gemeinsame Emission echter europäischer Schuldtitel in Verbindung mit einem größeren europäischen Haushalt zusammen mit einer Änderung des Vertrags

Die Kommission unterbreitet nach Vorbereitung aller etwaigen Änderungen am EU-Rechtsrahmen und gegebenenfalls am Rechtsrahmen des Euroraums Vorschläge für die mögliche Emission von Anleihen zur Finanzierung von EU-Investitionen in Bezug auf öffentliche Güter der EU (z. B. Infrastruktur, Forschung und Entwicklung usw.), um Anpassungen an länderspezifische Schocks in einem gewissen Maß auf zentraler Ebene zu neutralisieren, um Strukturreformen zu fördern, die die Wettbewerbsfähigkeit und ein mögliches Wachstum in Verbindung mit einem integrierten wirtschaftspolitischen Rahmen verbessern.