19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/182


P7_TA(2013)0238

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alexander Alvaro

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alexander Alvaro (2013/2106(IMM))

(2016/C 065/28)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem vom deutschen Bundesministerium der Justiz am 8. Mai 2013 übermittelten und am 23. Mai 2013 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alexander Alvaro im Zusammenhang mit einem bei dem Leitenden Oberstaatsanwalt Köln (Deutschland) anhängigen Verfahren,

nachdem Alexander Alvaro die Möglichkeit der Anhörung gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung eingeräumt worden ist,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0188/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln (Deutschland) die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Herrn Alexander Alvaro, Mitglied und Vizepräsident des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Bezug auf eine mutmaßliche Straftat beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass sich der Antrag des Leitenden Oberstaatsanwalts auf Ermittlungen wegen eines schweren Verkehrsunfalls bezieht, in den Alexander Alvaro verwickelt war;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht,

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 46 Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird;

E.

in der Erwägung, dass das Parlament somit die parlamentarische Immunität von Alexander Alvaro aufheben muss, damit das Verfahren gegen ihn fortgesetzt werden kann;

F.

in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und Artikel 46 Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes der Aufhebung der Immunität von Alexander Alvaro nicht entgegenstehen;

G.

in der Erwägung, dass deshalb empfohlen werden sollte, die parlamentarische Immunität in diesem Fall aufzuheben,

1.

beschließt, die Immunität von Alexander Alvaro aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Alexander Alvaro zu übermitteln.