29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/542


P7_TA(2013)0086

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Beschluss über die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (KOM(2011)0627/3 — C7-0340/2011 — COM(2012)0553 — C7-0313/2012 — 2011/0282(COD) — 2013/2530(RSP))

(2016/C 036/41)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 70a seiner Geschäftsordnung,

in der Erwägung, dass die in dem Gesetzgebungsvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich ein Hinweis für die Rechtssetzungsbehörde ist und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist;

beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:

MANDAT

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 42 und 43 ,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 ,

Begründung

Klarstellung. Für alle Rechtsakte des Reformpakets sollte die gleiche Rechtsgrundlage verwendet werden.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Durchführung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sicherzustellen, sollte sich die Unterstützung aus dem ELER auf das Bestehen stabiler administrativer Rahmenbedingungen gründen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Einhaltung bestimmter Ex-ante-Konditionalitäten prüfen. Jeder Mitgliedstaat sollte entweder ein nationales Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen ausarbeiten. In jedem Programm sollten eine Strategie für die Verwirklichung von Zielen in Bezug auf die EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums und eine Auswahl von Maßnahmen bestimmt werden. Die Programmplanung sollte mit den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmen, dabei jedoch auch dem nationalen Kontext entsprechen und die anderen EU-Politiken ergänzen, insbesondere die Agrarmarktpolitik, die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik. Mitgliedstaaten, die sich für ein Bündel von regionalen Programmen entscheiden, sollten auch die Möglichkeit haben, eine nationale Rahmenregelung ohne gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln auszuarbeiten, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern.

(8)

Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Durchführung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sicherzustellen, sollte sich die Unterstützung aus dem ELER auf das Bestehen stabiler administrativer Rahmenbedingungen gründen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Einhaltung bestimmter Ex-ante-Konditionalitäten prüfen. Jeder Mitgliedstaat sollte entweder ein nationales Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen ausarbeiten. In jedem Programm sollten eine Strategie für die Verwirklichung von Zielen in Bezug auf die EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums und eine Auswahl von Maßnahmen bestimmt werden. Die Programmplanung sollte mit den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmen, dabei jedoch auch dem nationalen Kontext entsprechen und die anderen EU-Politikbereiche ergänzen, insbesondere die Agrarmarktpolitik, die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik. Mitgliedstaaten, die sich für ein Bündel von regionalen Programmen entscheiden, sollten auch die Möglichkeit haben, ein nationales Programm zur Umsetzung gezielter Maßnahmen auf nationaler Ebene oder eine nationale Rahmenregelung auszuarbeiten, um so die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Es müssen bestimmte Regeln für die Programmplanung und Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum festgesetzt werden. Für Überarbeitungen, die die Strategie der Programme oder die jeweiligen Finanzbeiträge der EU nicht berühren, sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Um die Rechtssicherheit und Klarheit bei dem im Falle von Programmänderungen anzuwendenden Verfahren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags bezüglich der Festsetzung der Kriterien übertragen werden , anhand deren vorgeschlagene Änderungen der quantifizierten Ziele des Programms als erheblich betrachtet werden, was eine Änderung des Programms im Wege eines gemäß Artikel 91 der Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts erforderlich macht .

(13)

Um die Rechtssicherheit und Klarheit bei dem im Falle von Programmänderungen anzuwendenden Verfahren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags bezüglich einer umfassenden Neufestsetzung der quantifizierten Ziele übertragen werden.

Begründung

Programmänderungen sind keine rein technischen Entscheidungen.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Betriebsberatungsdienste unterstützen die Landwirte, Waldbesitzer und KMU in ländlichen Gebieten bei der Verbesserung ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung und der allgemeinen Leistung ihres Betriebs oder Unternehmens. Daher sollten sowohl die Einrichtung solcher Dienste als auch ihre Inanspruchnahme durch Landwirte, Waldbesitzer und KMU gefördert werden. Um die Qualität und Wirksamkeit der angebotenen Beratung zu verbessern, sollten Vorschriften über die Mindestqualifikationen und die regelmäßige Weiterbildung der Berater festgelegt werden. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] sollten die Landwirte dabei unterstützen, die Leistung ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu bewerten und die notwendigen Verbesserungen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie der klima- und umweltfreundlichen landwirtschaftlichen Praktiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom […], der Anforderungen oder Aktionen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, der Artenvielfalt, des Gewässerschutzes, der Meldung von Tierseuchen und der Innovation zumindest gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 vorzunehmen. Gegebenenfalls sollte sich die Beratung auch auf Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz erstrecken. Die Beratung kann sich auch auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Betriebs oder Unternehmens beziehen. Die Betriebsführungs- und Vertretungsdienste sollten die Landwirte bei der Verbesserung und Vereinfachung ihrer Betriebsführung unterstützen.

(16)

Betriebsberatungsdienste unterstützen die Landwirte, Waldbesitzer und KMU in ländlichen Gebieten bei der Verbesserung ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung und der allgemeinen Leistung ihres Betriebs oder Unternehmens. Daher sollten sowohl die Einrichtung solcher Dienste als auch ihre Inanspruchnahme durch Landwirte, Waldbesitzer und KMU gefördert werden. Um die Qualität und Wirksamkeit der angebotenen Beratung zu verbessern, sollten Vorschriften über die Mindestqualifikationen und die regelmäßige Weiterbildung der Berater festgelegt werden. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [HR] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] sollten die Landwirte dabei unterstützen, die Leistung ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu bewerten und die notwendigen Verbesserungen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie der klima- und umweltfreundlichen landwirtschaftlichen Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […], der Anforderungen oder Aktionen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, der Artenvielfalt, des Gewässerschutzes, der Meldung von Tierseuchen und der Innovation zumindest gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [HR] vorzunehmen. Gegebenenfalls sollte sich die Beratung auch auf Fragen im Zusammenhang mit Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder in landwirtschaftlichen Betrieben beziehen. Die Beratung kann sich auch auf die Förderung der Existenzgründung von Junglandwirten, die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs und Fragen der Verarbeitung vor Ort und der Vermarktung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Betriebs oder Unternehmens beziehen. Die Betriebsführungs- und Vertretungsdienste sollten die Landwirte bei der Verbesserung und Vereinfachung der Bewirtschaftung ihrer Betriebe unterstützen.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Um die wirtschaftliche und ökologische Leistung der landwirtschaftlichen Betriebe und ländlichen Unternehmen sowie die Effizienz des Sektors der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Landwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind, sollten zu diesen Zielen beitragende materielle Investitionen unterstützt werden. Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 wurden verschiedene Interventionsbereiche durch unterschiedliche Maßnahmen abgedeckt. In dem Bemühen um Vereinfachung, aber auch, um es den Begünstigten zu erlauben, integrierte Projekte mit höherer Wertschöpfung durchzuführen, sollte eine einzige Maßnahme alle Arten materieller Investitionen abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten eine Schwelle für landwirtschaftliche Betriebe festsetzen, denen eine Beihilfe für Investitionen zur Unterstützung der Betriebsrentabilität gewährt wird, wobei sie sich auf die „SWOT“-Analyse („Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats — Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken“) stützen, um die Beihilfe gezielter auszurichten.

(19)

Um die wirtschaftliche und ökologische Leistung der landwirtschaftlichen Betriebe und ländlichen Unternehmen sowie die Effizienz des Sektors der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Landwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind, sollten zu diesen Zielen beitragende materielle Investitionen unterstützt werden. Während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 wurden verschiedene Interventionsbereiche durch unterschiedliche Maßnahmen abgedeckt. In dem Bemühen um Vereinfachung, aber auch, um es den Begünstigten zu erlauben, integrierte Projekte mit höherer Wertschöpfung durchzuführen, sollte eine einzige Maßnahme alle Arten materieller Investitionen abdecken.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Die Schaffung und Entwicklung neuen Wirtschaftstätigkeiten in Form neuer landwirtschaftlicher Betriebe, neuer Unternehmen oder neuer Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ist von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete. Eine Maßnahme zur Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen dürfte die erstmalige Niederlassung von Junglandwirten und die strukturelle Anpassung ihrer Betriebe nach deren Gründung, eine Diversifizierung durch die Aufnahme nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten sowie die Gründung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher KMU in ländlichen Gebieten erleichtern . Die Entwicklung kleiner, potenziell rentabler Betriebe sollte ebenfalls gefördert werden. Um die Lebensfähigkeit der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten neuen Wirtschaftstätigkeiten sicherzustellen, sollte die Unterstützung von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig gemacht werden. Die Unterstützung für die Unternehmensgründung sollte sich nur auf den anfänglichen Zeitraum beziehen und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, die Beihilfe in Tranchen zu gewähren, so sollte sich der Gewährungszeitraum daher auf nicht mehr als fünf Jahre erstrecken. Um außerdem die Umstrukturierung des Agrarsektors zu fördern, sollte eine Unterstützung in Form von jährlichen Zahlungen an Landwirte bereitgestellt werden, die sich an der Regelung für Kleinlandwirte gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. (EU) Nr. DZ/2012 beteiligen und sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche an einen anderen Landwirt zu übertragen, der sich nicht an dieser Regelung beteiligt .

(21)

Die Schaffung und Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten in Form neuer landwirtschaftlicher Betriebe, neuer Betriebszweige, neuer Unternehmen mit Bezug zur Land- und Forstwirtschaft oder neuer Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten , neue Investitionen in soziale Landwirtschaft und neue Investitionen in touristische Aktivitäten ist von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete. Eine Maßnahme zur Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen dürfte die erstmalige Niederlassung von Junglandwirten und die strukturelle Anpassung ihrer Betriebe nach deren Gründung erleichtern und sollte das Unternehmertum unter Frauen , darunter auch die Diversifizierung durch die Aufnahme nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten sowie die Gründung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher KMU in ländlichen Gebieten fördern . Die Entwicklung kleiner, potenziell rentabler Betriebe mit Bezug zur Land- und Forstwirtschaft sollte ebenfalls gefördert werden. Um die Lebensfähigkeit der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten neuen Wirtschaftstätigkeiten sicherzustellen, sollte die Unterstützung von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig gemacht werden. Die Unterstützung für die Unternehmensgründung sollte sich nur auf den anfänglichen Zeitraum beziehen und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, die Beihilfe in Tranchen zu gewähren, so sollte sich der Gewährungszeitraum daher auf nicht mehr als fünf Jahre erstrecken. Um außerdem die Umstrukturierung des Agrarsektors zu fördern, sollte eine Unterstützung für Landwirte bereitgestellt werden, die sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche an einen anderen Landwirt zu übertragen . Damit diese Maßnahme attraktiver wird, sollte die Unterstützung in Form einer Einmalzahlung erfolgen.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

KMU sind das Rückgrat der ländlichen Wirtschaft in der Union. Die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und anderer Unternehmen sollte darauf ausgerichtet sein, die Beschäftigung zu fördern und Qualitätsarbeitsplätze in ländlichen Gebieten zu schaffen, die bereits bestehenden Arbeitsplätze zu erhalten, die saisonbedingten Schwankungen bei der Beschäftigung zu verringern, nichtlandwirtschaftliche Sektoren außerhalb der Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung zu entwickeln und gleichzeitig die Integration von Unternehmen und lokale Beziehungen zwischen Sektoren zu fördern. Projekte, die gleichzeitig die Landwirtschaft, den Fremdenverkehr auf dem Land durch die Förderung des nachhaltigen und verantwortungsvollen Fremdenverkehrs in ländlichen Gebieten, das natürliche und das kulturelle Erbe integrieren, sowie Investitionen in erneuerbare Energie sollten gefördert werden.

(22)

KMU sind das Rückgrat einer nachhaltigen ländlichen Wirtschaft in der Union. Die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und anderer Unternehmen sollte darauf ausgerichtet sein, die Beschäftigung zu fördern und Qualitätsarbeitsplätze in ländlichen Gebieten insbesondere für junge Menschen zu schaffen sowie die bereits bestehenden Arbeitsplätze zu erhalten, die saisonbedingten Schwankungen bei der Beschäftigung zu verringern, nichtlandwirtschaftliche Sektoren außerhalb der Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung zu entwickeln und gleichzeitig die Integration von Unternehmen und lokale Beziehungen zwischen Sektoren im Einklang mit der nachhaltigen regionalen Entwicklung zu fördern. Projekte, die gleichzeitig die Landwirtschaft, den Fremdenverkehr auf dem Land durch die Förderung des nachhaltigen und verantwortungsvollen Fremdenverkehrs in ländlichen Gebieten, das natürliche und das kulturelle Erbe integrieren, sowie Investitionen in erneuerbare Energie sollten gefördert werden. Die nachhaltige Entwicklung von ländlichen Gebieten sollte gestärkt werden, indem die Verflechtung städtischer und ländlicher Räume und die überregionale Zusammenarbeit gefördert werden.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Erzeugergruppierungen helfen Landwirten dabei, den Herausforderungen durch den verstärkten Wettbewerb und die Konsolidierung von nachgelagerten Märkten bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse, einschließlich der lokalen Märkte, gemeinsam zu begegnen. Die Gründung von Erzeugergruppierungen sollte daher gefördert werden. Um die bestmögliche Verwendung begrenzter Finanzmittel sicherzustellen, sollten nur Erzeugergruppierungen, die als KMU gelten, diese Unterstützung erhalten. Um sicherzustellen, dass die Erzeugergruppierung zu einer lebensfähigen Einheit wird, sollte als Bedingung für die Anerkennung einer Erzeugergruppierung durch die Mitgliedstaaten ein Geschäftsplan vorgelegt werden. Damit die Unterstützung nicht zu einer Betriebsbeihilfe wird und um ihren Anreiz beizubehalten, sollte sie höchstens fünf Jahre lang gewährt werden.

(27)

Erzeugergemeinschaften und -organisationen helfen Landwirten dabei, den Herausforderungen durch den verstärkten Wettbewerb und die Konsolidierung von nachgelagerten Märkten bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse, einschließlich der lokalen Märkte, gemeinsam zu begegnen. Die Gründung und der Aufbau von Erzeugergemeinschaften sollte daher gefördert werden. Um die bestmögliche Verwendung begrenzter Finanzmittel sicherzustellen, sollten nur Erzeugergemeinschaften, die als KMU gelten, diese Unterstützung erhalten. Um sicherzustellen, dass die Erzeugergemeinschaft zu einer lebensfähigen Einheit wird, sollte als Bedingung für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft durch die Mitgliedstaaten ein Geschäftsplan vorgelegt werden. Damit die Unterstützung nicht zu einer Betriebsbeihilfe wird und um ihren Anreiz beizubehalten, sollte sie höchstens fünf Jahre lang gewährt werden.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sollten weiterhin eine herausragende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und bei der Befriedigung der steigenden gesellschaftlichen Nachfrage nach Umweltdienstleistungen spielen. Sie sollten ferner die Landwirte und andere Landbewirtschafter weiterhin ermutigen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung daran beitragen und mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und den zusätzlichen Bedürfnissen von Bewirtschaftungssystemen mit hohem Naturwert besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Zahlungen sollten dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen zu decken , und sollten sich nur auf Verpflichtungen erstrecken, die unter Beachtung des Verursacherprinzips über die jeweiligen vorgeschriebenen Standards und Anforderungen hinausgehen . In vielen Situationen vervielfältigen die Synergien aus gemeinsam von einer Gruppierung von landwirtschaftlichen Erzeugern eingegangenen Verpflichtungen die günstigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima. Eine gemeinsame Aktion bringt jedoch zusätzliche Transaktionskosten mit sich, die angemessen ausgeglichen werden sollten. Um sicherzustellen, dass die Landwirte und anderen Landbewirtschafter in der Lage sind, eine von ihnen eingegangene Verpflichtung ordnungsgemäß durchzuführen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 unternommenen Bemühungen fortsetzen und mindestens 25 % des ELER-Gesamtbeitrags für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum auf die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen und die Landbewirtschaftung verwenden, über Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, ökologischen/biologischen Landbau und Zahlungen an Landwirte in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind .

(28)

Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sollten weiterhin eine herausragende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und bei der Befriedigung der steigenden gesellschaftlichen Nachfrage nach Umweltdienstleistungen spielen. Sie sollten in erster Linie die Landwirte dazu anregen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung daran beitragen und mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und den zusätzlichen Bedürfnissen von Bewirtschaftungssystemen mit hohem Naturwert besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Zahlungen sollten dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen zu decken. Die Leistungen anerkannter Agrarumweltmaßnahmen sollen auf die Ökologisierungsverpflichtungen im Rahmen der Direktzahlungen anrechenbar sein. In vielen Situationen vervielfältigen die Synergien aus gemeinsam von einer Gruppierung von landwirtschaftlichen Erzeugern eingegangenen Verpflichtungen die günstigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima. Eine gemeinsame Aktion bringt jedoch zusätzliche Transaktionskosten mit sich, die angemessen ausgeglichen werden sollten. Um sicherzustellen, dass die Landwirte in der Lage sind, eine von ihnen eingegangene Verpflichtung ordnungsgemäß durchzuführen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten die im Programmplanungszeitraum 2007–2013 unternommenen Bemühungen fortsetzen. Sie sollten auch verpflichtet sein, mindestens 25 % des ELER-Gesamtbeitrags für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum auf die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen und die Landbewirtschaftung zu verwenden, und zwar durch Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und den ökologischen/biologischen Landbau. Diese Maßnahme sollte vorrangig den Leitern landwirtschaftlicher Betriebe offenstehen.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Zahlungen für die Umstellung auf oder die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus sollten den Landwirten einen Anreiz bieten, sich an solchen Regelungen zu beteiligen, und somit eine Antwort auf die zunehmende Nachfrage der Gesellschaft nach dem Einsatz umweltfreundlicher landwirtschaftlicher Praktiken und hohen Tierschutzstandards bieten. Um die durch die Maßnahme geschaffene Synergie bei den Vorteilen für die biologische Vielfalt zu verstärken, sollten gemeinsame Verträge oder die Zusammenarbeit zwischen den Landwirten gefördert werden, um größere angrenzende Gebiete abzudecken. Um zu vermeiden, dass sich eine große Anzahl Landwirte wieder dem konventionellen Landbau zuwendet, sollten sowohl die Umstellungs- als auch die Erhaltungsmaßnahmen unterstützt werden. Die Zahlungen sollten dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung zu decken, und sollten sich nur auf Verpflichtungen erstrecken, die über die jeweiligen vorgeschriebenen Standards und Anforderungen hinausgehen.

(30)

Zahlungen für die Umstellung auf oder die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus sollten den Landwirten einen Anreiz bieten, sich an solchen Regelungen zu beteiligen, und somit eine Antwort auf die zunehmende Nachfrage der Gesellschaft nach dem Einsatz umweltfreundlicher landwirtschaftlicher Verfahren und hohen Tierschutzstandards bieten. Um die durch die Maßnahme geschaffene Synergie bei den Vorteilen für die biologische Vielfalt zu verstärken, sollten gemeinsame Verträge oder die Zusammenarbeit zwischen den Landwirten oder anderen Landbewirtschaftern gefördert werden, um größere angrenzende Gebiete abzudecken. Damit sich eine große Anzahl Landwirte nicht wieder dem konventionellen Landbau zuwendet, sollten sowohl die Umstellungs- als auch die Erhaltungsmaßnahmen unterstützt werden. Die Zahlungen sollten dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung zu decken, und sollten sich nur auf Verpflichtungen erstrecken, die über die jeweiligen vorgeschriebenen Standards und Anforderungen hinausgehen.

Begründung

Siehe den entsprechenden Änderungsantrag zu Artikel 30.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Um den effizienten Einsatz der EU-Finanzmittel und die Gleichbehandlung der Landwirte in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, sollten die Berggebiete und anderen Gebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, anhand objektiver Kriterien definiert werden. Bei Gebieten, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind, sollte es sich hierbei um biophysikalische Kriterien handeln, die sich auf fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Es sollten Übergangsregelungen eingeführt werden, um die schrittweise Einstellung der Zahlungen in Gebieten zu erleichtern, die aufgrund der Anwendung dieser Kriterien nicht länger als Gebiete einzustufen sind, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind.

(33)

Um den effizienten Einsatz der EU-Finanzmittel und die Gleichbehandlung der Landwirte in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, sollten die Berggebiete und anderen Gebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, anhand objektiver Kriterien definiert werden. Bei Gebieten, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind, sollte es sich hierbei um biophysikalische Kriterien handeln, die sich auf fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Die Kommission sollte bis zum 31. Dezember 2014 einen Legislativvorschlag für die Festlegung verbindlicher biophysikalischer Kriterien und der entsprechenden für die künftige Abgrenzung anwendbaren Schwellenwerte sowie für geeignete Vorschriften für die Feinabstimmung und für Übergangsregelungen vorlegen.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)

Die Landwirte sind heutzutage infolge des Klimawandels und der größeren Preisvolatilität wachsenden Wirtschafts- und Umweltrisiken ausgesetzt. In diesem Zusammenhang wird ein wirksames Risikomanagement für die Landwirte immer wichtiger. Deshalb sollte eine Risikomanagementmaßnahme eingeführt werden, um die Landwirte dabei zu unterstützen, den Risiken zu begegnen, mit denen sie am häufigsten konfrontiert werden. Die im Rahmen der Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher die von den Landwirten für die Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung gezahlten Prämien, die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit und die Entschädigung abdecken, die aus diesen Fonds für die Verluste an die Landwirte ausgezahlt werden, die diesen infolge des Ausbruchs von Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten oder Umweltvorfällen entstanden sind. Es sollte auch ein Einkommensstabilisierungsinstrument in Form eines Fonds auf Gegenseitigkeit abgedeckt werden, um die Landwirte zu unterstützen, die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen. Um sicherzustellen, dass alle Landwirte in der Europäischen Union gleich behandelt werden, der Wettbewerb nicht verzerrt wird und die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden, sollten Sonderbedingungen für die Gewährung einer Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen vorgesehen werden. Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags für die Festsetzung der Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen übertragen werden.

(37)

Die Landwirte sind heutzutage infolge des Klimawandels und der größeren Preisvolatilität wachsenden Wirtschafts- und Umweltrisiken ausgesetzt. In diesem Zusammenhang wird ein wirksames Risikomanagement für die Landwirte immer wichtiger. Deshalb sollte eine Risikomanagementmaßnahme eingeführt werden, um die Landwirte dabei zu unterstützen, den Risiken zu begegnen, mit denen sie am häufigsten konfrontiert werden. Die im Rahmen der Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher die von den Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten für die Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung gezahlten Prämien, die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit und die Entschädigung abdecken, die aus diesen Fonds für die Verluste an die Landwirte ausgezahlt werden, die diesen infolge des Ausbruchs von Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall, Umweltvorfällen oder widrigen Witterungsverhältnissen entstanden sind. Es sollte auch ein Einkommensstabilisierungsinstrument in Form eines Fonds auf Gegenseitigkeit oder einer Versicherung abgedeckt werden, um die Landwirte zu unterstützen, die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen. Um sicherzustellen, dass alle Landwirte in der Europäischen Union gleich behandelt werden, der Wettbewerb nicht verzerrt wird und die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden, sollten Sonderbedingungen für die Gewährung einer Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen vorgesehen werden. Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags für die Festsetzung der Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen übertragen werden.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)

Der LEADER-Ansatz für die lokale Entwicklung hat sich im Laufe der Jahre für die Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete als nützlich erwiesen, indem die multisektoralen Erfordernisse einer endogenen Landentwicklung durch das Bottom-up-Vorgehen vollständig berücksichtigt wurden. LEADER sollte daher fortgesetzt werden und seine Anwendung sollte für alle Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum weiterhin obligatorisch sein.

(38)

Der LEADER-Ansatz für die lokale Entwicklung hat sich im Laufe der Jahre für die Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete als nützlich erwiesen, indem die multisektoralen Erfordernisse einer endogenen Landentwicklung durch das Bottom-up-Vorgehen vollständig berücksichtigt wurden. LEADER sollte daher fortgesetzt werden, und seine Anwendung sollte für alle Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum weiterhin obligatorisch sein. Synergien sollten weiter erforscht werden, indem zur Zusammenarbeit mit Akteuren der örtlichen Entwicklung in Entwicklungsländern angeregt wird, wobei traditionelles Wissen, wie in der VN-Erklärung über die Rechte autochthoner Völker und dem VN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt verankert, in vollem Umfang geachtet und das Ziel verfolgt werden sollte, nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren zu fördern, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Bodens und der genetischen Vielfalt vereinbar sind.

Begründung

Traditionelles und örtliches Wissen und Innovationen auf der Grundlage des Gemeinwesens stellen ein umfangreiches Reservoir an angehäuftem praktischem Wissen und eine wissensschaffende Kapazität dar, die notwendig sind, wenn die Nachhaltigkeits- und Entwicklungsziele erreicht werden sollen. Entsprechend muss die Erforschung von Synergien durch Zusammenarbeit mit örtlichen Akteuren der Entwicklung im Einklang mit den Grundsätzen stehen, die in dem VN-Übereinkommen über biologische Vielfalt und der VN-Erklärung über die Rechte autochthoner Völker hinsichtlich des Schutzes traditionellen Wissens und traditioneller Verfahren autochthoner und lokaler Gemeinschaften verankert sind.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)

Die Unterstützung für die lokale Entwicklung LEADER aus dem ELER sollte alle Aspekte der Vorbereitung und Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategien und der Tätigkeit der lokalen Aktionsgruppen sowie der Zusammenarbeit zwischen Gebieten und Gruppen umfassen, die eine Bottom-up- und partizipative lokale Entwicklung durchführen. Damit die Partner in ländlichen Gebieten, die LEADER noch nicht anwenden, die Ausarbeitung und Durchführung einer lokalen Entwicklungsstrategie prüfen und sich darauf vorbereiten können, sollte auch ein „LEADER Start-up-Kit“ finanziert werden. Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags zur detaillierten Definition der förderfähigen Sensibilisierungsausgaben für die lokalen Aktionsgruppen übertragen werden.

(40)

Die Unterstützung für die lokale Entwicklung von LEADER aus dem ELER sollte alle Aspekte der Vorbereitung und Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategien und der Tätigkeit der lokalen Aktionsgruppen , in denen Beschlüsse partizipativ und in Partnerschaft mit anderen relevanten Akteuren gefasst werden, sowie der Zusammenarbeit zwischen Gebieten und Gruppen umfassen, die eine Bottom-up- und partizipative lokale Entwicklung durchführen. Damit die Partner in ländlichen Gebieten, die LEADER noch nicht anwenden, die Ausarbeitung und Durchführung einer Strategie für lokale Entwicklung prüfen und sich darauf vorbereiten können, sollte auch ein „LEADER Start-up-Kit“ finanziert werden. Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Haushaltsmittel und die Durchführung des LEADER-Ansatzes sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags zur detaillierten Definition der förderfähigen Sensibilisierungsausgaben für die lokalen Aktionsgruppen sowie für die Annahme von Vorschriften übertragen werden , mit denen sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten den partizipativen Ansatz uneingeschränkt durchführen .

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)

Der ELER sollte die Anerkennung der EU unterstreichen, wie Konzepte der lokalen Entwicklung und eine transnationale Dimension einander gegenseitig stärken können, insbesondere, wenn dies in einem innovativen Geist geschieht. Er sollte dies tun, indem er einer begrenzten Anzahl Projekte, die sich in diesem Sinn auszeichnen, Preise verleiht. Die Preise sollten andere Finanzierungsquellen ergänzen, die im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums verfügbar sind, so dass jedem herausragenden einschlägigen Projekt Anerkennung verliehen wird, unabhängig davon, ob es auch im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziert wurde.

entfällt

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)

Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten mit Unterstützung der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ innovative Aktionen vorsehen, die einen ressourceneffizienten, produktiven und emissionsarmen Agrarsektor fördern. Die EIP sollte darauf abzielen, eine schnellere und breitere Umsetzung innovativer Lösungen in der Praxis zu fördern. Die EIP sollte durch Förderung des Einsatzes und der Wirksamkeit der innovationsverbundenen Instrumente sowie die Erhöhung der Synergien zwischen ihnen einen Mehrwert schaffen. Die EIP sollte Lücken füllen, indem Forschung und Landwirtschaftspraxis besser miteinander verbunden werden.

(51)

Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten mit Unterstützung der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ innovative Aktionen vorsehen, die einen ressourceneffizienten, produktiven und emissionsarmen Agrarsektor fördern. Die EIP sollte darauf abzielen, eine schnellere und breitere Umsetzung innovativer Lösungen in der Praxis zu fördern. Die EIP sollte durch Förderung des Einsatzes und der Wirksamkeit der innovationsverbundenen Instrumente sowie die Erhöhung der Synergien zwischen ihnen einen Mehrwert schaffen. Die EIP sollte Lücken füllen, indem Forschung und Landwirtschaftspraxis besser miteinander verbunden werden und dadurch der Dialog erleichtert wird .

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)

Die Durchführung innovativer Projekte im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ sollte durch operationelle Gruppen erfolgen, in denen Landwirte, Forscher, Berater, Unternehmen und andere Akteure vertreten sind, für die die Innovation im Agrarsektor von Bedeutung ist. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse solcher Projekte dem gesamten Sektor zugutekommen, sollten die Ergebnisse veröffentlicht werden .

(52)

Die Durchführung innovativer Projekte im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ sollte durch operationelle Gruppen erfolgen, in denen Landwirte, Forscher, Berater, Unternehmen und andere Akteure vertreten sind, für die die Innovation im Agrarsektor von Bedeutung ist. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse solcher Projekte dem gesamten Sektor zugutekommen, sollte die Verbreitung der Ergebnisse gefördert und sollten die Verbreitungsmaßnahmen aus verschiedenen Quellen, darunter technische Hilfe, finanziert werden . Die Zusammenarbeit mit Innovationsnetzen in Entwicklungsländern, die ähnliche Ziele verfolgen, sollte gefördert werden, insbesondere denjenigen, die dezentralisierte, partizipatorische Forschung und die Verbreitung von Wissen über die besten nachhaltigen landwirtschaftlichen Verfahren, einschließlich speziell für Frauen gestalteter Systeme, unterstützen.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

„Vorhaben“ ein Projekt, eine Projektgruppe, einen Vertrag oder eine sonstige Initiative, die nach den im betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt werden, um eine oder mehrere EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen;

(d)

„Vorhaben“ ein Projekt, eine Projektgruppe, einen Vertrag oder eine sonstige Initiative, die nach den im betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt werden, um eine oder mehrere EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen , einschließlich der Möglichkeit der Kombination der Unterstützung aus verschiedenen Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR), auch im Rahmen einer einzigen Prioritätsachse von durch den EFRE und den ESF kofinanzierten Programmen gemäß Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [GSR] ;

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Monitorings- und Evaluierungssystem“ ein von der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgestelltes Gesamtkonzept, das eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Indikatoren für die Ausgangslage sowie für die finanzielle Abwicklung, die Leistungen, die Ergebnisse und die Wirkung der Programme vorsieht;

(f)

Monitoring- und Evaluierungssystem“ ein von der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgestelltes Gesamtkonzept, das eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Indikatoren für die Ausgangslage und die finanzielle Abwicklung sowie für die Leistungen, die Ergebnisse und die finanzielle Abwicklung der Programme vorsieht; es darf jedoch nicht ausschließlich auf einen mengenbezogenen Ansatz des Programms beschränkt sein, sondern kann gegebenenfalls durch einen qualitätsbezogenen Ansatz im Hinblick auf die mit geeigneten Mitteln erzielten Ergebnisse ersetzt werden;

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja)

„Übergangsregionen“ Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt;

Begründung

Im Einklang mit der Änderung des Artikels 65 über die Beteiligung des Fonds müssen auch die Übergangsregionen bedacht werden.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(l)

„Transaktionskosten“ Kosten im Zusammenhang mit einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus ihrer Durchführung ergeben;

(l)

„Transaktionskosten“ Kosten im Zusammenhang mit einer Verpflichtung, die sich indirekt aus ihrer Durchführung ergeben; sie können auf der Grundlage von Standardkosten berechnet werden;

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe l a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(la)

„Erzeugungssystem“ die Gesamtheit von Flächen und Produktionsmitteln, die gemeinsam bewirtschaftet werden;

Änderungsantrag 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe m a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ma)

„Agroforstwirtschaft“: ein Anbausystem mit Bäumen und Kultur- oder Weidepflanzen innerhalb oder an den Rändern derselben Parzellen;

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(o)

„widrige Witterungsverhältnisse“ Witterungsverhältnisse wie Frost, Sturm, Hagel, Eis, schwere Regenfälle oder schwere Dürre, die einer Naturkatastrophe gleichgesetzt werden können;

(o)

„widrige Witterungsverhältnisse“ Witterungsverhältnisse wie Frost, Sturm, Wirbelsturm, Hagel, Eis, schwere Regenfälle oder schwere Dürre, die einer Naturkatastrophe gleichgesetzt werden können;

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe r

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(r)

„Naturkatastrophe“ ein natürlich auftretendes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen landwirtschaftlicher Produktionssysteme und Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- und Forstsektor hervorruft;

(r)

„Naturkatastrophe“ ein natürlich auftretendes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen landwirtschaftlicher Produktionssysteme und Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft;

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe s

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(s)

„Katastrophenereignis“ ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen landwirtschaftlicher Produktionssysteme und Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- und Forstsektor hervorruft;

(s)

„Katastrophenereignis“ ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen landwirtschaftlicher Produktionssysteme und Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft;

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe t

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(t)

„kurze Versorgungskette“ eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern engagieren;

(t)

„kurze Versorgungskette“ eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten mit im Direktvertrieb, auf lokalen Märkten und in einer gemeinschaftsunterstützten Landwirtschaft tätigen Akteuren , die sich mit Hilfe einer Strategie für lokale Entwicklung für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern , verarbeitenden Betrieben und Verbrauchern engagieren;

Begründung

Um einen ganzheitlichen Ansatz für die Entwicklung kurzer Versorgungsketten zu fördern und direkt auf die Bedürfnisse der ländlichen Gemeinschaften einzugehen, sollte in der Definition der kurzen Versorgungskette ausdrücklich auf Vertriebskanäle wie den Direktvertrieb, lokale Märkte und die gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft als Möglichkeiten für Landwirte und Erzeuger, hochwertige Nahrungsmittel zu vermarkten, Bezug genommen werden.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe u

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(u)

„Junglandwirt“ einen Landwirt, der zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 40 Jahre alt ist, über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügt , sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlässt und den Betrieb als Inhaber bewirtschaftet;

(u)

„Junglandwirt“ einen Landwirt, der zum Zeitpunkt der Antragstellung 40 Jahre alt oder jünger ist, über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügt und den Betrieb als Inhaber bewirtschaftet;

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe x a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(xa)

„Landwirt“ einen aktiven Landwirt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ];

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe x b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(xb)

„partizipative lokale Entwicklung“ die dezentralisierte, dem Bottom-up-Ansatz folgende Verwaltung und das partnerschaftliche Handeln auf lokaler und subregionaler Ebene, mit der bzw. dem Akteuren im ländlichen Raum nahegelegt wird, multisektorale, gebietsspezifische Strategien für die lokale Entwicklung zu planen und durchzuführen, mit denen Gemeinschaftseigentum, Kapazitätenaufbau und Innovationen gefördert werden.

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] gelten auch für die Zwecke dieser Verordnung.

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Hinsichtlich der Definition des Junglandwirts gemäß Absatz 1 Buchstabe u wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person als „Junglandwirt“ gelten kann, einschließlich der Festsetzung einer Übergangszeit für den Erwerb einer beruflichen Qualifikation.

2.   Hinsichtlich Junglandwirten und kleinen landwirtschaftlichen Betrieben wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person als Junglandwirt oder kleiner landwirtschaftlicher Betrieb gelten kann, einschließlich der Festsetzung einer Übergangszeit für den Erwerb einer beruflichen Qualifikation , wobei den besonderen Merkmalen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist .

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der ELER trägt zur Strategie „Europa 2020“ bei, indem er die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Europäischen Union in Ergänzung zu den anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik (nachstehende„GAP“), der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik fördert. Er trägt zu einem räumlich und ökologisch ausgewogenen, klimafreundlichen und -resistenten sowie innovativen Agrarsektor in der Union bei.

Im Rahmen einer EU-Strategie für die Entwicklung des ländlichen Raums trägt der ELER zur Strategie „Europa 2020“ bei, indem er die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Europäischen Union in Ergänzung zu den anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik (nachstehend„GAP“), und in Abstimmung mit und Ergänzung zu der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik fördert. Er trägt zur Entwicklung eines räumlich und ökologisch ausgewogenen, klimafreundlichen und -resistenten sowie wettbewerbsfähigen, produktiven und innovativen Agrar- und Forstsektors in der Union und von lebensfähigen ländlichen Gebieten bei.

Begründung

Da die in Artikel 4 und 5 dargelegten Ziele des ELER auch Maßnahmen betreffen, die auf ländliche Gebiete außerhalb des Agrarsektors abzielen, sollte die Aufgabe des ELER umfassender formuliert werden.

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im allgemeinen Rahmen der GAP trägt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

Im allgemeinen Rahmen der GAP trägt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

(1)

Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft,

(1)

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ,

(2)

nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutzpolitik,

(2)

Sicherstellung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutzpolitik,

(3)

ausgewogene räumliche Entwicklung der ländlichen Gebiete .

(3)

Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften , durch die Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden .

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, wird anhand folgender sechs EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt, die die relevanten thematischen Ziele des GSR umsetzen:

Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, wird anhand folgender sechs EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt, die die relevanten thematischen Ziele des GSR umsetzen:

(1)   Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(1)   Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a)

Förderung der Innovation und Wissensbasis in ländlichen Gebieten;

(a)

Förderung der Innovation, neuer Wege der Zusammenarbeit und des Aufbaus der Wissensbasis in ländlichen Gebieten;

(b)

Stärkung der Verbindungen zwischen Land- und Forstwirtschaft und Forschung und Innovation;

(b)

Stärkung der Verbindungen zwischen Land- und Forstwirtschaft und Forschung und Innovation;

(c)

Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft;

(c)

Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft , auch im Hinblick auf das Bewusstsein für die Sicherheit in landwirtschaftlichen Betrieben ;

(2)   Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(2)   Verbesserung der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Land- und Forstwirtschaft und Ernährungswirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a)

Erleichterung der Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe mit erheblichen strukturellen Problemen, insbesondere von Betrieben mit geringer Marktbeteiligung, marktorientierten Betrieben in bestimmten Sektoren und Betrieben, in denen eine landwirtschaftliche Diversifizierung erforderlich ist;

(a)

Förderung von Investitionen in innovative landwirtschaftliche Techniken und Erleichterung ihrer Verbreitung und Übernahme;

(b)

Erleichterung der allgemeinen Erneuerung im Agrarsektor;

(b)

Erleichterung des Zugangs zum Agrarsektor für hochqualifizierte Neueinsteiger, auch durch einen Generationswechsel;

 

(ba)

Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Erhöhung der Marktbeteiligung, -orientierung und -diversifizierung;

 

(bb)

Erleichterung der Umstrukturierung und Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe;

 

(bc)

Erhaltung einer produktiven Landwirtschaft in bergigen und benachteiligten Gebieten oder in Gebieten in äußerster Randlage;

 

(bd)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelverarbeitungssektors unter anderem durch Effizienzsteigerungen sowie Erhöhung des Mehrwerts landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

(3)   Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette und Förderung des Risikomanagements in der Landwirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(3)   Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette und Förderung des Risikomanagements in der Landwirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a)

bessere Einbeziehung der Primärerzeuger in die Nahrungsmittelkette durch Qualitätssicherungssysteme, die Verkaufsförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergruppierungen und Branchenorganisationen;

(a)

bessere Einbeziehung der Primärerzeuger in die Nahrungsmittelkette durch Qualitätssicherungssysteme, die Verkaufsförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergemeinschaften und Branchenorganisationen;

(b)

Unterstützung des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben;

(b)

Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben;

(4)   Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Land- und Forstwirtschaft abhängigen Ökosysteme mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(4)   Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Land- und Forstwirtschaft beeinflussten Ökosysteme mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a)

Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten sowie landwirtschaftlichen Systemen von hohem Naturschutzwert, und des Zustands der europäischen Landschaften;

(a)

Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten sowie landwirtschaftlichen Systemen von hohem Naturschutzwert, und des Zustands der europäischen Landschaften;

 

(aa)

Verbesserung des Tierschutzes;

(b)

Verbesserung der Wasserwirtschaft;

(b)

Verbesserung der Wasserwirtschaft;

(c)

Verbesserung der Bodenbewirtschaftung;

(c)

Verbesserung der Bodenbewirtschaftung;

(5)   Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(5)   Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a)

Verbesserung der Effizienz der Wassernutzung in der Landwirtschaft;

(a)

Verbesserung der Effizienz der Wassernutzung in der Landwirtschaft;

(b)

Verbesserung der Effizienz der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung;

(b)

Verbesserung der Effizienz der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung;

(c)

Erleichterung der Lieferung und Verwendung von erneuerbaren Energiequellen, von Nebenerzeugnissen, Abfällen, Rückständen und anderen Non-Food-Ausgangserzeugnissen für die Biowirtschaft;

(c)

Erleichterung der Lieferung und Verwendung von erneuerbaren Energiequellen, von Nebenerzeugnissen, Abfällen, Rückständen und anderen Non-Food-Ausgangserzeugnissen für die Biowirtschaft;

(d)

Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Distickstoffmonoxid- und Methanemissionen ;

(d)

Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen und Verbesserung der Luftqualität ;

(e)

Förderung der CO2-Bindung in der Land- und Forstwirtschaft;

(e)

Förderung der CO2-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft;

 

(ea)

Förderung der Verwendung neuer forschungsbasierter Produkte sowie Verwendungsmethoden und -prozesse in der Wertschöpfungskette des Agrar- und Nahrungsmittelsektors zur Verbesserung des Biodiversitätsmanagements und der Ressourceneffizienz;

(6)   Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(6)   Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a)

Erleichterung der Diversifizierung, Gründung neuer Kleinbetriebe und Schaffung von Arbeitsplätzen;

(a)

Erleichterung der Diversifizierung, Gründung neuer Kleinbetriebe und Schaffung von Arbeitsplätzen;

(b)

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten;

(b)

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten;

(c)

Förderung des Zugangs zu, des Einsatzes und der Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) in ländlichen Gebieten.

(c)

Förderung des Zugangs zu, des Einsatzes und der Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in ländlichen Gebieten.

Alle Prioritäten müssen den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung tragen.

Alle Prioritäten müssen den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung tragen.

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Kohärenz zwischen der Unterstützung aus dem ELER und den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Maßnahmen muss gewährleistet sein.

1.   Die Kohärenz zwischen der Unterstützung aus dem ELER und den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Maßnahmen oder anderen EU-Finanzinstrumenten muss gewährleistet sein.

Änderungsantrag 173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

 

Mit der Reform sollte sichergestellt werden, dass im Einklang mit Artikel 208 AEUV die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen gebilligt wurden, bei der GAP berücksichtigt werden. Die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen dürfen weder die Kapazitäten zur Nahrungsmittelerzeugung noch die langfristige Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern gefährden — besonders nicht in den am wenigsten entwickelten Ländern — und müssen gleichzeitig dazu beitragen, dass die Union ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels erreicht. Bei der Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft sollte sich die Union auf die Schlussfolgerungen des Weltagrarrates (International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development (IAASTD)) stützen.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind und für deren Durchführung eine Beihilfe aus dem ELER beantragt wird.

1.   Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind und für deren Durchführung eine Beihilfe aus dem ELER beantragt wird.

2.   Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen.

2.   Ein Mitgliedstaat kann ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen oder beides vorlegen. Auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen werden nicht im Rahmen von regionalen Programmen umgesetzt.

3.   Mitgliedstaaten mit regionalen Programmen können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme ohne gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln enthält.

3.   Mitgliedstaaten mit regionalen Programmen können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme ohne gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln enthält.

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten können in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum thematische Teilprogramme aufnehmen, die zu den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen und mit den festgestellte besondere Bedürfnisse erfüllt werden sollen , insbesondere betreffend

1.    Mit dem Ziel , zur Erreichung der Prioritäten im Zusammenhang mit der ländlichen Entwicklung beizutragen, können die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum thematische Teilprogramme aufnehmen, die besonderen Bedürfnissen gerecht werden . Solche thematischen Teilprogramme können unter anderem betreffen:

(a)

Junglandwirte,

(a)

Junglandwirte,

(b)

kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 3,

(b)

kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 3,

(c)

Berggebiete gemäß Artikel 33 Absatz 2,

(c)

Berggebiete gemäß Artikel 33 Absatz 2,

(d)

kurze Versorgungsketten.

(d)

kurze Versorgungsketten;

 

(da)

Frauen in ländlichen Gebieten.

Anhang III enthält eine indikative Liste der Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes in Anhang III aufgeführte Teilprogramm sind.

Anhang III enthält eine indikative Liste der Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes in Anhang III aufgeführte Teilprogramm sind.

2.   Thematische Teilprogramme können auch auf besondere Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Agrarsektoren mit erheblicher Auswirkung auf die Entwicklung eines besonderen ländlichen Gebiets ausgerichtet sein.

2.   Thematische Teilprogramme können auch auf besondere Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Agrarsektoren mit erheblicher Auswirkung auf die Entwicklung eines besonderen ländlichen Gebiets oder andere besondere, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte Erfordernisse ausgerichtet sein.

3.   Die in Anhang I festgesetzten Unterstützungssätze können für Vorhaben, die im Rahmen thematischer Teilprogramme betreffend kleine landwirtschaftliche Betriebe und kurze Versorgungsketten gefördert werden, um 10 Prozentpunkte angehoben werden. Im Fall der Junglandwirte und der Berggebiete können die Höchstunterstützungssätze gemäß Anhang I angehoben werden. Der kombinierte Höchstunterstützungssatz darf jedoch 90 % nicht übersteigen.

3.   Die in Anhang I festgesetzten Unterstützungssätze können für Vorhaben, die im Rahmen thematischer Teilprogramme betreffend kleine landwirtschaftliche Betriebe und kurze Versorgungsketten gefördert werden, um 10 Prozentpunkte angehoben werden. Unter anderem im Fall der Junglandwirte und der Berggebiete können die Höchstunterstützungssätze gemäß Anhang I angehoben werden. Der kombinierte Höchstunterstützungssatz darf jedoch 90 % nicht übersteigen.

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe c — Unterabsatz 2 — Ziffer vii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

vii)

Initiativen zur Verbesserung der Wahrnehmung, als Anreize für innovative Maßnahmen und zur Einsetzung operationeller Gruppen der EIP „ Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ geplant werden;

vii)

Initiativen zur Verbesserung der Wahrnehmung, als Anreize für innovative Maßnahmen und zur Einsetzung operationeller Gruppen der EIP „ Erzeugung, wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ geplant werden;

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

die Evaluierung der Ex-ante-Konditionalitäten und erforderlichenfalls der Aktionen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] und der für den Zweck von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] festgelegten wichtigen Wegmarken ;

(d)

die Evaluierung der für das Programm maßgeblichen, in Anhang IV aufgeführten Ex-ante-Konditionalitäten bezüglich der Entwicklung des ländlichen Raums und erforderlichenfalls der Aktionen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.  …/2013 [GSR] ;

Begründung

Die Ex-ante-Konditionalitäten für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten sich nicht auf Bereiche außerhalb der Zuständigkeit der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums auswirken und sind nur für die Bewertung der Bedingungen gedacht, die mit den Maßnahmen des Programms in direktem Zusammenhang stehen.

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

hinsichtlich der lokalen Entwicklung eine besondere Beschreibung der Koodinierungsmechanismen zwischen den lokalen Entwicklungsstrategien, der Kooperationsmaßnahme gemäß Artikel 36, der Maßnahme für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung gemäß Artikel 21 und der Unterstützung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten im Rahmen der Maßnahme für die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen gemäß Artikel 20;

(f)

hinsichtlich der lokalen Entwicklung eine besondere Beschreibung der Koordinierungsmechanismen zwischen den lokalen Entwicklungsstrategien, der Kooperationsmaßnahme gemäß Artikel 36, der Maßnahme für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung gemäß Artikel 21 einschließlich der Verflechtung städtischer und ländlicher Räume und der überregionalen Zusammenarbeit und der Unterstützung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten im Rahmen der Maßnahme für die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen gemäß Artikel 20;

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

eine Beschreibung des Konzeptes für die Innovation zur Verbesserung der Produktivität und nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung und als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EIP „ Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 61;

(g)

eine Beschreibung des Konzeptes für die Innovation zur Verbesserung der Erzeugung landwirtschaftlicher Betriebe, ihrer wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung und als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EIP „ Erzeugung, wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 61;

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)

einen Indikatorplan, der für jede der im Programm aufgeführten EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums die Indikatoren und die ausgewählten Maßnahmen zusammen mit den geplanten Ergebnissen und geplanten Ausgaben enthält, aufgeschlüsselt nach öffentlichen und privaten Ausgaben;

(j)

einen Indikatorplan, der für jede der im Programm aufgeführten EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums die Indikatoren und die ausgewählten Maßnahmen zusammen mit den geplanten prozess- und politikorientierten Ergebnissen und geplanten Ausgaben enthält, aufgeschlüsselt nach öffentlichen und privaten Ausgaben;

Begründung

Auch künftig müssen die Maßnahmen zu programmbezogenen Ergebnissen hauptsächlich auf die Ziele der Politik ausgerichtet sein, damit ein klarer Zusammenhang zwischen den Zielen der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Belegen in den Programmplanungsdokumenten hergestellt wird und bestimmte Ziele, bei denen eine Intervention erforderlich ist, begründet werden.

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe m

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(m)

Angaben zur Komplementarität mit den im Rahmen von anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik , der Kohäsionspolitik oder durch den EMFF finanzierten Maßnahmen;

(m)

Angaben zur Komplementarität mit den im Rahmen von anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Maßnahmen , zu den Mechanismen, mit denen für die Koordinierung mit den durch andere GSR-Fonds unterstützten Maßnahmen gesorgt wird, und zur Anwendung von Finanzinstrumenten gemäß Titel IV der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [GSR] ;

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

einen getrennten besonderen Indikatorplan zusammen mit den geplanten Ergebnissen und geplanten Ausgaben, aufgeschlüsselt nach öffentlichen und privaten Ausgaben.

(c)

einen getrennten besonderen Indikatorplan zusammen mit den geplanten prozess- und politikorientierten Ergebnissen und geplanten Ausgaben, aufgeschlüsselt nach öffentlichen und privaten Ausgaben.

Begründung

Auch künftig müssen die Maßnahmen zu programmbezogenen Ergebnissen hauptsächlich auf die Ziele der Politik ausgerichtet sein, damit ein klarer Zusammenhang zwischen den Zielen der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Belegen in den Programmplanungsdokumenten hergestellt wird und bestimmte Ziele, bei denen eine Intervention erforderlich ist, begründet werden.

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzlich zu den Ex-ante-Konditionalitäten in Anhang IV gelten die allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] für den ELER.

Die Ex-ante-Konditionalitäten in Anhang IV gelten für den ELER , wenn sie für ihn relevant und auf die besonderen Ziele, die mit den Prioritäten des Programms verfolgt werden, anwendbar sind .

Begründung

Die Politik zur Weiterentwicklung der Landwirtschaft steht möglicherweise nicht mit der Erfüllung der Anforderungen anderer Politikfelder im Zusammenhang. Nur für die wesentlichen Prioritäten dieser Politik sollte die Ex-ante-Konditionalität vorgeschrieben werden.

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     In den Fällen, in denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass alle Elemente eines Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums und die auf ELER bezogenen Teile des Partnerschaftsvertrags den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, kann die Kommission ein Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums vor Abschluss eines Partnerschaftsvertrags mit einem Mitgliedstaat genehmigen.

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

eine Änderung des Beitragssatzes des ELER für eine oder mehrere Maßnahmen;

entfällt

Änderungsantrag 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)

eine Mittelübertragung zwischen Maßnahmen, die im Rahmen unterschiedlicher Beitragssätze des ELER durchgeführt werden.

entfällt

Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva)

eine Mittelübertragung zwischen einzelnen Programmen, damit keine ELER-Mittel eingebüßt werden.

Begründung

Damit ein Mitgliedstaat keine EU-Mittel einbüßt, müssen Programmanpassungen bei den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums eines Mitgliedstaats möglich sein, wenn eine Analyse der Ausführung ergibt, dass das Risiko einer automatischen Freigabe besteht.

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Kommission stellt die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags aus.

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne für

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte über Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne zu erlassen, und zwar für

Begründung

Dies ist keine rein technische Frage.

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Nur wer als aktiver Landwirt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/2013 (DZ) gilt, kommt in den Genuss der Maßnahmen für landwirtschaftliche Betriebe.

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme bezieht sich auf Maßnahmen der Berufsausbildung und des Erwerbs von Qualifikationen, auf Demonstrationen und Informationsmaßnahmen. Die Maßnahmen der Berufsausbildung und des Erwerbs von Qualifikationen können Ausbildungskurse, Workshops und Coaching umfassen.

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme bezieht sich auf Maßnahmen der Berufsausbildung und des Erwerbs von Qualifikationen, auf Demonstrationen und Informationsmaßnahmen. Die Maßnahmen der Berufsausbildung und des Erwerbs von Qualifikationen können Ausbildungskurse, Workshops und Coaching umfassen.

Die Unterstützung kann auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

Die Unterstützung kann auch den kurzzeitigen Austausch von Land- und Forstwirten sowie den Besuch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

2.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme erfolgt zugunsten von Personen, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind, Bodenbewirtschafter und anderer Wirtschaftsakteure, bei denen es sich um in ländlichen Gebieten tätige KMU handelt.

2.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme erfolgt zugunsten von Personen, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind, Bodenbewirtschafter und anderer Wirtschaftsakteure, bei denen es sich um in ländlichen Gebieten tätige KMU handelt. Bei der Unterstützung von KMU im Rahmen dieser Maßnahme kann in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen KMU Vorrang eingeräumt werden.

Die Unterstützung wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissentransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt.

Die Unterstützung wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissenstransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen – bei dem es sich auch um eine öffentliche Einrichtung handeln kann – gewährt.

3.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.

3.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.

Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.

Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.

4.   Im Rahmen dieser Maßnahmen förderfähige Kosten sind die Kosten für die Organisation und Bereitstellung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme. Im Fall von Demonstrationsprojekten kann sich die Unterstützung auch auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken. Reise- und Aufenthaltskosten, Tagegelder für die Teilnehmer sowie die Kosten für die Vertretung der Landwirte sind ebenfalls förderfähig.

4.   Im Rahmen dieser Maßnahmen förderfähige Kosten sind die Kosten für die Organisation und Bereitstellung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme. Im Fall von Demonstrationsprojekten kann sich die Unterstützung auch auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken. Reise- und Aufenthaltskosten, Tagegelder für die Teilnehmer sowie die Kosten für die Vertretung der Landwirte sind ebenfalls förderfähig.

5.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die weitere Konkretisierung der förderfähigen Kosten, die Mindestqualifizierungen der Anbieter von Wissenstransfer sowie Dauer und Inhalt der Austausch- und Besuchsprogramme für Landwirte zu erlassen.

5.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die weitere Konkretisierung der förderfähigen Kosten, die Mindestqualifizierungen der Anbieter von Wissenstransfer sowie Dauer und Inhalt der Austausch- und Besuchsprogramme für Landwirte zu erlassen.

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   In Rahmen dieser Maßnahme wird eine Unterstützung gewährt, um

1.   In Rahmen dieser Maßnahme wird eine Unterstützung gewährt, um

(a)

den Landwirten, Waldbesitzern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen;

(a)

den Landwirten, Waldbesitzern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen;

(b)

den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 zu fördern;

(b)

den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [HR] zu fördern;

(c)

die Ausbildung von Beratern zu fördern.

(c)

die Ausbildung von Beratern zu fördern.

 

(ca)

Junglandwirte bei der Existenzgründung zu unterstützen.

2.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird dem Anbieter der Beratung oder Ausbildung gewährt. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Behörde oder Stelle gewährt, die ausgewählt wurde, um den Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienst für landwirtschaftliche Betriebe bzw. den Beratungsdienst für forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen.

2.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c  und ca wird dem Anbieter der Beratung oder Ausbildung gewährt. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Behörde oder Stelle gewährt, die ausgewählt wurde, um den Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienst für landwirtschaftliche Betriebe bzw. den Beratungsdienst für forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen.

3.   Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Die Begünstigten werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss objektiv sein und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen.

3.   Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit sowie Unabhängigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Die Begünstigten werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss öffentlichem Recht unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen.

Bei ihrer Beratungstätigkeit sollten die Beratungsdienste die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 einhalten.

Bei ihrer Beratungstätigkeit sollten die Beratungsdienste die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [HR] einhalten.

 

3a.     Die Beratung landwirtschaftlicher Betriebe erfüllt die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [HR] festgelegten Anforderungen. Zusätzliche Unterstützung für Beratungsdienste wird nur gewährt, wenn der Mitgliedstaat eine Beratung landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [HR] eingerichtet hat.

4.   Die Beratung der Landwirte muss mit mindestens einer EU-Priorität für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung stehen und mindestes eines der folgenden Elemente betreffen:

4.   Die Beratung der Landwirte muss mit zwei oder mehr EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung stehen und zwei oder mehr der folgenden Elemente betreffen:

(a)

eine oder mehrere der Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012;

(a)

eine oder mehrere der Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [HR];

(b)

gegebenenfalls die dem Klima und der Umwelt zugute kommenden landwirtschaftlichen Praktiken gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012;

(b)

gegebenenfalls die dem Klima und der Umwelt zugutekommenden landwirtschaftlichen Verfahren gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ];

(c)

die Anforderungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, der biologischen Vielfalt, dem Wasser- und Bodenschutz, der Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und der Innovation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012;

(c)

die Anforderungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, der biologischen Vielfalt, dem Wasser- und Bodenschutz, der Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und der Innovation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [HR];

(d)

der nachhaltigen Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kleinbetriebe gemäß der Definition der Mitgliedstaaten und zumindest der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich an der Regelung für Kleinlandwirte gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 beteiligen, oder

(d)

die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kleinbetriebe gemäß der Definition der Mitgliedstaaten und zumindest der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] beteiligen, oder

(e)

gegebenenfalls die sich aus den EU-Vorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz.

(e)

gegebenenfalls die sich aus den EU-Vorschriften oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz bzw. in landwirtschaftlichen Betrieben .

 

(ea)

die Unterstützung von Junglandwirten oder Neulandwirten bei der Existenzgründung und/oder dem Zugang zu Land und Krediten zur Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs;

 

(eb)

die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit landwirtschaftlicher Betriebe im Einklang mit allen Maßnahmen der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums, unter anderem die Modernisierung von Betrieben, die Schaffung von Wettbewerbsfähigkeit, die sektorale Integration sowie der Aufbau des ökologischen Landbaus;

 

(ec)

spezifische Beratungsdienste, mit denen die Verarbeitung vor Ort und die Vermarktung auf nahe gelegenen Märkten, auch die Aus- und Weiterbildung, und die Durchführung angepasster Vorschriften zur Hygiene und zur Lebensmittelsicherheit unterstützt werden;

 

(ed)

die Aspekte der Tierhaltung, die den Ansatz „Eine Gesundheit“ betreffen.

Die Beratung kann sich auch auf andere Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs beziehen.

Die Beratung kann sich auch auf andere Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs beziehen.

5.   Die Beratung der Waldbesitzer muss mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG betreffen. Sie kann sich auch auf andere Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen.

5.   Die Beratung der Waldbesitzer muss mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG betreffen. Sie kann sich auch auf andere Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen.

6.   Die Beratung der KMU kann sich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Unternehmens beziehen.

6.   Die Beratung der KMU kann sich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Unternehmens beziehen. In der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Kleinstunternehmen und KMU kann hierbei Vorrang eingeräumt werden.

7.   Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

7.   Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

8.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird auf die in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Einrichtung gezahlt.

8.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird auf die in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Einrichtung gezahlt.

9.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die weitere Konkretisierung der Mindestqualifikationen der beratenden Behörden oder Stellen zu erlassen.

9.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die weitere Konkretisierung der Mindestqualifikationen der beratenden Behörden oder Stellen zu erlassen.

Änderungsantrag 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft die künftige Beteiligung der Landwirte an

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft die künftige Beteiligung der Landwirte , Erzeugergemeinschaften und -organisationen an

(a)

durch EU-Recht eingeführten Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel;

(a)

durch EU-Rechtsvorschriften eingeführten Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel;

(b)

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

(b)

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

 

i)

die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten:

 

i)

die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten:

 

 

besondere Erzeugnismerkmale oder

 

 

besondere Erzeugnismerkmale oder

 

 

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

 

 

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

 

 

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

 

 

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht , oder

 

 

 

kurze und lokale Nahrungsmittelketten

ii)

die Regelung steht allen Erzeugern offen;

 

ii)

die Regelung steht allen Erzeugern offen;

iii)

die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von öffentlichen Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

 

iii)

die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von öffentlichen Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

iv)

die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse;

 

iv)

die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse;

 

oder

 

oder

(c)

freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die EU-Leitlinien für eine gute Praxis für den Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel erfüllen.

(c)

freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Betriebe , bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die EU-Leitlinien für eine gute Praxis für den Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel erfüllen.

 

1a.     Die Unterstützung kann auch der Deckung von Kosten dienen, die sich für Landwirte, Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorganisationen aus Informations- und Förderaktivitäten für Erzeugnisse im Rahmen der Qualitätsregelungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ergeben.

2.   Die Unterstützung wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.

2.   Die Unterstützung wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.

 

Abweichend von Absatz 1 kann Unterstützung für Begünstigte gewährt werden, die während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 an einem ähnlichen Programm teilgenommen haben, sofern Doppelzahlungen ausgeschlossen sind und dabei die Höchstdauer von fünf Jahren eingehalten wird. Die Unterstützung wird jährlich gegen Vorlage der Belege für die Teilnahme am Programm geleistet. Allerdings stellt der Erzeuger einen einzigen Antrag, der einen Zeitraum von fünf Jahren abdeckt.

„Fixkosten“ im Sinne dieses Absatzes sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung.

„Fixkosten“ im Sinne dieses Absatzes sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung.

3.   Der Höchstbetrag der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

3.   Der Höchstbetrag der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt. Bei der Förderung von Erzeugergemeinschaften gemäß Absatz 1a kann von den Mitgliedstaaten ein anderer Höchstbetrag festgelegt werden.

4.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die besonderen Qualitätsregelungen der Union, die unter Absatz 1 Buchstabe a fallen sollen, zu erlassen.

4.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die besonderen Qualitätsregelungen der Union, die unter Absatz 1 Buchstabe a fallen sollen, zu erlassen.

Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft materielle und/oder immaterielle Investitionen, die

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft materielle und/oder immaterielle Investitionen, die

(a)

die Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern,

(a)

die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern, einschließlich seiner Ressourceneffizienz und Treibhausgasbilanz ;

(b)

die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder von Baumwolle betreffen. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln;

(b)

die Verarbeitung, Vermarktung, Erhaltung oder Entwicklung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen , einschließlich solcher Erzeugnisse, für die Qualitätsregelungen im Sinne von Artikel 17 gelten; bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln; für die Gründung oder den Ausbau kleiner Schlachthöfe kann Unterstützung gewährt werden;

(c)

Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft betreffen, einschließlich der Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, Energieversorgung und Wasserwirtschaft , oder

(c)

Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung , Modernisierung oder Anpassung der Landwirtschaft betreffen, einschließlich der Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, der Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Versorgung mit und Einsparung von Energie und Wasser sowie der kollektiven Land- und Wasserbewirtschaftung , oder

(d)

nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Agrar- und Forstumweltverpflichtungen und dem Erhalt der biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen sind sowie der Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen, im Programm festzulegenden ökologisch wertvolleren Gebiets dienen.

(d)

nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Agrar- und Forstumweltverpflichtungen und der Erhaltung der biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen und mit der nachhaltigen Bewirtschaftung von Jagdressourcen und genetischen Ressourcen sind sowie der Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen, im Programm festzulegenden ökologisch wertvolleren Gebiets dienen.

2.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird landwirtschaftlichen Betrieben gewährt. Im Falle von Investitionen zur Unterstützung der Betriebsumstrukturierung sind nur landwirtschaftliche Betriebe förderfähig, die eine bestimmte Größe nicht überschreiten, die von den Mitgliedstaaten in dem Programm aufgrund der SWOT-Analyse definiert wird, das im Zusammenhang mit der EU-Prorität für die Entwicklung des landwirtschaftlichen Raums „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und Verbesserung der Betriebsrentabilität“ durchgeführt wird.

2.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird landwirtschaftlichen Betrieben , Erzeugergemeinschaften und -organisationen gewährt.

3.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird auf die in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. Diese Höchstsätze können für Junglandwirte, kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben, die eine Unterstützung im Rahmen von mehreren Maßnahmen vereinigen, Investitionen in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 33 Absatz 3 und Maßnahmen, die im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ unterstützt werden, gemäß den in Anhang I festgelegten Unterstützungssätzen angehoben werden . Der Höchstsatz für die kombinierte Unterstützung darf jedoch 90 % nicht übersteigen.

3.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird auf die in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. Diese Höchstsätze können für Junglandwirte in Bezug auf Kooperationsprojekte zwischen Kleinlandwirten zur Steigerung der nachhaltigen Produktivität ihrer landwirtschaftlichen Betriebe und als Anreiz zur Diversifizierung im Hinblick auf alternative Einkommensquellen , einschließlich der Verarbeitung, angehoben werden; ebenso für Landwirte oder Zusammenschlüsse von Landwirten, die in agrarökologische Produktionssysteme investieren; für kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben, die eine Unterstützung im Rahmen von mehreren Maßnahmen vereinigen; für Investitionen in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 33 Absatz 3 und für Maßnahmen, die im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ unterstützt werden, gemäß den in Anhang I festgelegten Unterstützungssätzen. Der Höchstsatz für die kombinierte Unterstützung darf jedoch 90 % nicht übersteigen.

4.   Absatz 3 gilt nicht für die nichtproduktiven Investitionen gemäß Absatz 1 Buchstabe d.

4.   Absatz 3 gilt nicht für die nichtproduktiven Investitionen gemäß Absatz 1 Buchstabe d.

 

4a.     Unterstützung kann für Investitionen der Landwirte im Hinblick auf Einhaltung neu eingeführter EU-Standards in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit des Menschen, Gesundheit von Tieren und Pflanzen, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verabschiedet wurden, gewährt werden.

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Investitionen in vorbeugende Aktionen zur Verringerung der Konsequenzen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen;

(a)

Investitionen in vorbeugende Aktionen zur Verringerung der Konsequenzen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen , ungünstigen Umgebungsbedingungen und Katastrophenereignissen;

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotential.

(b)

Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen , ungünstige Umgebungsbedingungen und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial.

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen bezieht sich auf

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen bezieht sich auf

(a)

Existenzgründungsbeihilfen für

(a)

Existenzgründungsbeihilfen für

 

i)

Junglandwirte,

 

i)

Junglandwirte,

 

ii)

nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten;

 

ii)

nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen in ländlichen Gebieten;

 

iii)

die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe;

 

iii)

die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe;

(b)

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten;

(b)

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten;

(c)

jährliche Zahlungen an Landwirte, die sich an der Regelung für Kleinlandwirte gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. DP/2012 (nachstehend „Kleinlandwirteregelung“) beteiligen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen.

(c)

Einmalzahlungen an Landwirte, die sich an der Regelung für Kleinlandwirte gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] (nachstehend „Kleinlandwirteregelung“) beteiligen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen.

 

(ca)

Zahlungen an Landwirte, die ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt in der Absicht übertragen, wirtschaftlich tragfähige Einheiten zu schaffen.

2.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird Junglandwirten gewährt.

2.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird Junglandwirten gewährt.

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird Landwirten oder Mitgliedern des landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, sowie nichtlandwirtschaftlichen Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten gewährt.

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, sowie nichtlandwirtschaftlichen Kleinst- und Kleinunternehmen in ländlichen Gebieten , einschließlich solchen des Fremdenverkehrs, gewährt.

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wird kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die der Begriffsbestimmung der Mitgliedstaaten entsprechen.

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wird kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die der Begriffsbestimmung der Mitgliedstaaten entsprechen.

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird nichtlandwirtschaftlichen Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten sowie Landwirten oder Mitgliedern des landwirtschaftlichen Haushalts gewährt.

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird nichtlandwirtschaftlichen Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten sowie Landwirten oder Mitgliedern des landwirtschaftlichen Haushalts gewährt.

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird Landwirten gewährt, die sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Unterstützung für wenigstens ein Jahr an der Kleinlandwirteregelung beteiligen und sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig an einen anderen Landwirt zu übertragen. Die Unterstützung wird vom Zeitpunkt der Übertragung bis zum 31. Dezember 2020 gezahlt .

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird Landwirten gewährt, die sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Unterstützung für wenigstens ein Jahr an der Kleinlandwirteregelung beteiligen und sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig an einen anderen Landwirt zu übertragen. Der Berechnung der Unterstützung wird der Zeitraum vom Zeitpunkt der Übertragung bis zum 31. Dezember 2020 zugrundegelegt .

 

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe ca wird Landwirten unter der Bedingung gewährt, dass sie

 

(a)

die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit seit mindestens zehn Jahren ausüben,

 

(b)

sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig an einen anderen Landwirt zu übertragen und

 

(c)

jegliche gewerbliche landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig einstellen.

 

Die Mitgliedstaaten legen zusätzliche Kriterien im Hinblick auf die Tragfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten fest, denen nach Artikel 1 Buchstabe ca eine Unterstützung gewährt werden kann.

 

2a.     Werden Zahlungen gemäß Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 1 Buchstabe b gewährt, kann nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten mit Bezug zur Land- und Forstwirtschaft sowie im Rahmen von partizipativen lokalen Partnerschaften ausgearbeiteten Tätigkeiten Vorrang eingeräumt werden.

3.   Jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, kann als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gelten, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Wenn eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gilt, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beantragung der Unterstützung im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

3.   Jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, kann als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gelten, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Wenn eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gilt, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beantragung der Unterstützung im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

4.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden.

4.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden.

Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii fest. Die Untergrenze für die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei erheblich höher als die Obergrenze für die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Unterstützung ist jedoch auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii fest. Die Untergrenze für die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei erheblich höher als die Obergrenze für die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Unterstützung ist jedoch auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen.

 

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kann auch auf die Verpachtung von Land an Junglandwirte abzielen und in Form einer Bankgarantie für Pachtverträge und von Zinszuschüssen erfolgen.

5.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt in Form einer Pauschalzahlung, die in mindestens zwei Tranchen während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren gezahlt werden kann. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab.

5.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt in Form einer Pauschalzahlung, die in mindestens zwei Tranchen während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren gezahlt werden kann. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab.

6.   Der Höchstbetrag der Unterstützung für Absatz 1 Buchstabe a ist in Anhang I festgesetzt. Die Mitgliedstaaten setzte den Unterstützungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii auch unter Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Lage des Programmgebiets fest.

6.   Der Höchstbetrag der Unterstützung für Absatz 1 Buchstabe a ist in Anhang I festgesetzt. Die Mitgliedstaaten setzte den Unterstützungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii auch unter Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Lage des Programmgebiets fest.

7.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe c entspricht 120 % der jährlichen Zahlung, die der Begünstigte im Rahmen der Kleinlandwirteregelung erhalten hat.

7.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe c entspricht 120 % der jährlichen Zahlung, die der Begünstigte im Rahmen der Kleinlandwirteregelung erhalten hat , ihrer Berechnung wird der Zeitraum vom Datum der Übertragung bis zum 31. Dezember 2020 zugrundegelegt . Der entsprechende Betrag wird in Form einer Einmalzahlung gewährt.

 

7a.     Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe ca wird in Form einer Einmalzahlung bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

8.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über den Mindestinhalt der Unternehmenspläne und die von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Absatz 4 anzuwendenden Kriterien zu erlassen.

8.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über den Mindestinhalt der Unternehmenspläne und die von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Absatz 4 anzuwendenden Kriterien zu erlassen.

Änderungsantrag 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft insbesondere

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft insbesondere

(a)

die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen, des Schutzes und der Bewirtschaftungspläne für NATURA-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von besonderem natürlichem Wert;

(a)

die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen, des Schutzes und der Bewirtschaftungspläne für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von besonderem natürlichem Wert;

(b)

Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbaren Energie;

(b)

Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich des Auf- und Ausbaus der Vermarktung vor Ort und des Agrotourismus, sowie Investitionen in erneuerbare Energie , Energiesparsysteme sowie nachhaltige Ressourcen- und Abfallbewirtschaftungssysteme ;

(c)

Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen;

(c)

Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen;

(d)

Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung örtlicher Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerungen und die dazugehörige Infrastruktur;

(d)

Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung örtlicher Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung und die dazugehörige Infrastruktur;

(e)

Investitionen durch öffentliche Einrichtungen in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und die Ausschilderung von interessanten Sehenswürdigkeiten;

(e)

Investitionen zum Nutzen der Öffentlichkeit in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformationen, kleine touristische Infrastrukturen, die Vermarktung von Tourismusdienstleistungen im ländlichen Raum und die Ausschilderung von Sehenswürdigkeiten;

(f)

Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern und ländlichen Landschaften, einschließlich der dazugehörigen sozio-ökonomischen Aspekte;

(f)

Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern und ländlichen Landschaften, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte;

(g)

Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen in der Nähe ländlicher Niederlassungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Niederlassung zu verbessern.

(g)

Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen in der Nähe ländlicher Niederlassungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Niederlassung zu verbessern.

 

Investitionen in Initiativen und Investitionsvorhaben für die partizipative lokale Entwicklung, die im Eigentum und unter Kontrolle der Gemeinschaft stehen, kann Vorrang eingeräumt werden.

2.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft nur kleine Infrastrukturen gemäß der Definition jedes Mitgliedstaats im Programm. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum dürfen jedoch besondere Abweichungen von dieser Regel für Investitionen in Breitband und erneuerbare Energie vorsehen. In diesem Fall müssen deutliche Kriterien vorgegeben werden, die die Komplementarität mit der Unterstützung im Rahmen anderer EU-Instrumente sicherstellen.

2.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft nur kleine Infrastrukturen gemäß der Definition jedes Mitgliedstaats im Programm. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum dürfen jedoch besondere Abweichungen von dieser Regel für Investitionen in Breitband und erneuerbare Energie vorsehen. In diesem Fall müssen deutliche Kriterien vorgegeben werden, die die Komplementarität mit der Unterstützung im Rahmen anderer EU-Instrumente sicherstellen.

3.   Investitionen gemäß Absatz 1 kommen für eine Unterstützung in Betracht, wenn die dazugehörigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden, wenn es solche Pläne gibt, und müssen auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt sein.

3.   Investitionen gemäß Absatz 1 kommen für eine Unterstützung in Betracht, wenn die dazugehörigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden, wenn es solche Pläne gibt, und müssen auf eine etwaige Strategie für lokale Entwicklung abgestimmt sein.

4.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um die Arten von Infrastruktur für erneuerbare Energien, die für eine Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht kommen, festzulegen.

4.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um die Arten von Infrastruktur für erneuerbare Energiequellen, die für eine Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht kommen, festzulegen.

Änderungsantrag 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 22

Artikel 22

Investitionen für die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Investitionen zur Entwicklung von nachhaltig bewirtschafteten Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

1.   Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme betreffen

1.   Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme betreffen

(a)

die Aufforstung und die Anlage von Wäldern;

(a)

die Aufforstung und die Anlage von Wäldern;

(b)

die Einrichtung von Agrarforstsystemen;

(b)

die Einrichtung von Agrarforstsystemen;

(c)

die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden und Naturkatastrophen, einschließlich des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten, Katastrophenereignissen sowie von Gefahren im Zusammenhang mit dem Klima;

(c)

die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden und Naturkatastrophen, einschließlich des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten, Katastrophenereignissen sowie von Gefahren im Zusammenhang mit dem Klima;

(d)

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts sowie des Potenzials der Waldökosysteme für die Abschwächung des Klimawandels;

(d)

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts sowie des Potenzials der Waldökosysteme für die Abschwächung des Klimawandels;

(e)

Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(e)

Investitionen in verbesserte Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung , Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

2.   Die Begrenzung des Eigentums von Wäldern gemäß den Artikeln 36 bis 40 gilt nicht für tropische oder subtropische Wälder und die bewaldeten Flächen des Gebiets der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates und der französischen überseeischen Departements.

2.   Die Begrenzung des Eigentums von Wäldern gemäß den Artikeln 23 bis 27 gilt nicht für tropische oder subtropische Wälder und die bewaldeten Flächen des Gebiets der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sowie des Gebiets der französischen überseeischen Departements.

Für Betriebe, die eine bestimmte vom Mitgliedstaat im Programm festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Unterstützung von der Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments ab, das der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Sinne der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 (nachstehend „nachhaltige Waldbewirtschaftung“). entspricht.

Für Betriebe, die eine bestimmte vom Mitgliedstaat im Programm festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Unterstützung von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument ab, das der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Sinne der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 (nachstehend „nachhaltige Waldbewirtschaftung“) entspricht.

3.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um die Bedingungen für die Feststellung, dass eine Naturkatastrophe oder das Auftreten von Schädlingen oder einer Krankheit stattgefunden hat, und die förderfähigen Arten vorbeugender Maßnahmen festzulegen.

3.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um die Bedingungen für die Feststellung, dass eine Naturkatastrophe oder das Auftreten von Schädlingen oder einer Krankheit stattgefunden hat, und die förderfähigen Arten vorbeugender Maßnahmen festzulegen.

Änderungsantrag 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a wird privaten Landbesitzern und Pächtern, Gemeinden und deren Zusammenschlüssen gewährt und deckt die Einrichtungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher und später Läuterungen, während eines Höchstzeitraums von fünf Jahren .

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a wird privaten Landbesitzern und Pächtern, Gemeinden und deren Zusammenschlüssen gewährt und deckt die Einrichtungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher und später Läuterungen, während eines Höchstzeitraums von fünfzehn Jahren .

2.   Sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Flächen kommen für die Unterstützung in Betracht. Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmten Mindestumweltanforderungen genügen . Für die Anpflanzung von Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung wird keine Unterstützung gewährt. In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, kann eine Unterstützung gewährt werden für das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten wie den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche.

2.   Sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Flächen kommen für die Unterstützung in Betracht. Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmte Mindestumweltanforderungen erfüllen . Für die Anpflanzung von Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung wird keine Unterstützung gewährt. In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, kann eine Unterstützung gewährt werden für das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten wie den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche. Die Mitgliedstaaten können Gebiete als für die Aufforstung ungeeignet ausweisen, um schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die biologische Vielfalt zu verhindern.

3.    Der Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der in Absatz 2 genannten Mindestumweltanforderungen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen.

3.    Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der Mindestumweltanforderungen nach Absatz 2 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen , wobei der Vielfalt der Waldökosysteme in der Union Rechnung zu tragen ist .

Änderungsanträge 65 und 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b wird privaten Landbesitzern und Pächtern, Gemeinden und deren Zusammenschlüssen gewährt und deckt die Einrichtungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten während eines Höchstzeitraums von drei Jahren .

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b wird privaten Landbesitzern und Pächtern, Gemeinden und deren Zusammenschlüssen gewährt und deckt die Einrichtungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten während eines Höchstzeitraums von fünf Jahren .

2.   Agrarforstsysteme sind Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig extensiv landwirtschaftlich genutzt wird. Die Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden Bäume wird von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse , der Waldbaumarten und der Notwendigkeit festgesetzt, die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen .

2.   Agrarforstsysteme sind Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Mindest- und die Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden oder zu bewahrenden Bäume und berücksichtigen dabei die örtlichen Bodenklima- und Umweltverhältnisse , die Waldbaumarten und die notwendige Sicherstellung der nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche.

3.   Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

3.   Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

Begründung

Agrarforstsysteme sollten nicht auf die extensive Landwirtschaft beschränkt sein.

Änderungsantrag 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c wird privaten, halböffentlichen und öffentlichen Waldbesitzern, Gemeinden, Staatswäldern und deren Zusammenschlüssen gewährt und deckt die Kosten für

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c wird privaten, halböffentlichen und öffentlichen Waldbesitzern, Gemeinden, Staatswäldern und deren Zusammenschlüssen gewährt und deckt die Kosten für

(a)

die Einrichtung einer schützenden Infrastruktur. Im Fall von Waldbrandschutzstreifen kann die Unterstützung auch eine Beihilfe zur Beteiligung an den Unterhaltungskosten betreffen. Keine Unterstützung wird gewährt für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten und Gebieten, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten;

(a)

die Einrichtung einer schützenden Infrastruktur. Im Fall von Waldbrandschutzstreifen kann die Unterstützung auch eine Beihilfe zur Beteiligung an den Unterhaltungskosten betreffen. Keine Unterstützung wird gewährt für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten und Gebiete, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten. Viehzüchtern kann Unterstützung gewährt werden, wenn deren Weidetiere durch Beweidung dem Entstehen von Bränden vorbeugen.

(b)

örtliche Vorbeugungsaktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren;

(b)

örtliche Vorbeugungsaktionen kleineren Umfangs gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren;

(c)

die Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen;

(c)

die Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen und

(d)

den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände und sonstige Naturkatastrophen wie Schädlinge und Krankheiten sowie durch Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

(d)

den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände und sonstige Naturkatastrophen wie Schädlinge und Krankheiten sowie durch Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

 

In Hochrisikogebieten ist die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verhütung von Waldbränden eine Voraussetzung für Beihilfen.

2.   Bei Vorbeugungsaktionen gegen Schädlinge und Krankheiten muss die Gefahr eines solchen Auftretens wissenschaftlich untermauert und von öffentlichen wissenschaftlichen Organisationen anerkannt sein. Gegebenenfalls muss das Programm ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen enthalten, die eine Katastrophe hervorrufen können.

2.   Bei Vorbeugungsaktionen gegen Schädlinge und Krankheiten muss die Gefahr eines solchen Auftretens wissenschaftlich untermauert und von öffentlichen wissenschaftlichen Organisationen anerkannt sein. Gegebenenfalls muss das Programm ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen enthalten, die eine Katastrophe hervorrufen können.

Die förderfähigen Maßnahmen müssen mit dem von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen. Für Betriebe, die über eine bestimmte Größe hinausgehen, die von den Mitgliedstaaten in dem Programm zu bestimmen ist, hängt die Unterstützung von der Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans ab, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind.

Die förderfähigen Maßnahmen müssen mit dem von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen. Für Betriebe, die über eine bestimmte Größe hinausgehen, die von den Mitgliedstaaten in dem Programm zu bestimmen ist, hängt die Unterstützung von der Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans ab, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind.

Waldgebiete, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan der Mitgliedstaaten mittel bis hoch ist, kommen für die Unterstützung für die Vorbeugung gegen Waldbrände in Betracht. Waldgebiete, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan der Mitgliedstaaten mittel bis hoch ist, kommen für die Unterstützung für die Vorbeugung gegen Waldbrände in Betracht.

Waldgebiete, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan der Mitgliedstaaten mittel bis hoch ist, kommen für die Unterstützung für die Vorbeugung gegen Waldbrände in Betracht. Waldgebiete, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan der Mitgliedstaaten mittel bis hoch ist, kommen für die Unterstützung für die Vorbeugung gegen Waldbrände in Betracht.

3.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe d hängt von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten ab, dass sich eine Naturkatastrophe ereignet hat und dass diese Katastrophe oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 30 % des jeweiligen landwirtschaftlichen Potenzials geführt hat bzw. haben. Dieser Prozentsatz wird auf den Grundlage entweder des durchschnittlichen bestehenden forstwirtschaftlichen Potenzials in dem der Naturkatastrophe unmittelbaren vorausgehenden Dreijahreszeitraum oder des Durchschnitts in dem der Naturkatastrophe unmittelbaren vorausgehenden Fünfjahreszeitraum bestimmt, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden.

3.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe d hängt von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten ab, dass sich eine Naturkatastrophe ereignet hat und dass diese Katastrophe oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur erheblichen Zerstörung des jeweiligen landwirtschaftlichen Potenzials geführt hat bzw. haben , wobei der diesbezügliche Schwellenwert von den Mitgliedstaaten festzulegen ist . Das Ausmaß des Schadens wird auf der Grundlage entweder des durchschnittlichen bestehenden forstwirtschaftlichen Potenzials in dem der Naturkatastrophe unmittelbaren vorausgehenden Dreijahreszeitraum oder des Durchschnitts in dem der Naturkatastrophe unmittelbaren vorausgehenden Fünfjahreszeitraum bestimmt, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden.

4.   Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Unterstützung für einen Einkommensverlust aufgrund der Naturkatastrophe gewährt.

4.   Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Unterstützung für einen Einkommensverlust aufgrund der Naturkatastrophe gewährt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder EU-Unterstützungsinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen keine zu hohe Entschädigung gewährt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder EU-Unterstützungsinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen keine zu hohe Entschädigung gewährt wird.

Änderungsantrag 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 27

Artikel 27

Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Investitionen in verbesserte Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung , Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e wird privaten Waldbesitzern, Gemeinden und deren Zusammenschlüssen sowie KMU für Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials oder für die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt, die zur Erhöhung deren Wertschöpfung beiträgt. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und der französischen überseeischen Departements darf die Unterstützung auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden.

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e wird privaten Waldbesitzern, Gemeinden und deren Zusammenschlüssen sowie KMU für Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials oder für die Verarbeitung , Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt, die zur Erhöhung deren Wertschöpfung beitragen. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und der französischen überseeischen Departements darf die Unterstützung auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden.

 

Unterstützung wird nur für Investitionen und Technologien gewährt, die mit der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 im Einklang stehen und der biologischen Vielfalt oder anderen Waldökosystemleistungen nicht schaden.

2.   Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgen und können Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.

2.   Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgen und können Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.

3.   Investitionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.

3.   Investitionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.

4.   Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

4.   Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

Änderungsantrag 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 28

Artikel 28

Gründung von Erzeugergruppierungen

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird gewährt, um die Gründung von Erzeugergruppierungen in der Land- und Forstwirtschaft zu folgenden Zwecken zu erleichtern:

1.   Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird gewährt, um die Gründung und den Aufbau von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Land- und Forstwirtschaft zu folgenden Zwecken zu erleichtern:

(a)

die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Gruppierungen sind, an die Markterfordernisse;

(a)

die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Gemeinschaften sind, an die Markterfordernisse;

(b)

die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel;

(b)

die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel;

(c)

die Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit, und

(c)

die Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit, und

(d)

sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergruppierungen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen.

(d)

sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergemeinschaften durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen.

2.   Die Unterstützung wird Erzeugergruppierungen gewährt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats amtlich auf der Grundlage eines Geschäftsplans anerkannt werden. Sie wird auf Erzeugergruppierungen beschränkt, die der Begriffsbestimmung für KMU entsprechen.

2.   Die Unterstützung wird Erzeugergemeinschaften gewährt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats amtlich auf der Grundlage eines Geschäftsplans anerkannt werden. Erzeugergemeinschaften von Qualitätsprodukten nach Artikel 17 sowie Kleinstunternehmen kann Vorrang eingeräumt werden. Keine Unterstützung erhalten Erzeugergemeinschaften, die die durch die Begriffsbestimmung für KMU festgelegten Kriterien nicht erfüllen.

Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans fünf Jahre nach Anerkennung der Erzeugergruppierung verwirklicht worden sind.

Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans fünf Jahre nach Anerkennung der Erzeugergemeinschaft verwirklicht worden sind.

3.   Die Unterstützung wird als Pauschalbeihilfe in Jahrestranchen für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihres Geschäftsplans gewährt. Sie wird auf der Grundlage der jährliche vermarkteten Erzeugung der Gruppierung berechnet. Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.

3.   Die Unterstützung wird als Pauschalbeihilfe in Jahrestranchen für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft auf der Grundlage ihres Geschäftsplans gewährt. Sie wird auf der Grundlage der jährlich vermarkteten Erzeugung der Gemeinschaft berechnet. Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.

Im ersten Jahr können die Mitgliedstaaten der Erzeugergruppierung die Unterstützung auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreswertes der Erzeugung zahlen, die ihre Mitglieder in den drei Jahren vor ihrem Beitritt zur Gruppierung vermarktet haben. Im Falle von Erzeugergruppierungen in der Forstwirtschaft wird die Unterstützung auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung gezahlt, die ihre Mitglieder in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung vermarktet haben, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden.

Im ersten Jahr können die Mitgliedstaaten der Erzeugergemeinschaft die Unterstützung auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreswertes der Erzeugung zahlen, die ihre Mitglieder in den drei Jahren vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft vermarktet haben. Im Falle von Erzeugergemeinschaften in der Forstwirtschaft wird die Unterstützung auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung gezahlt, die ihre Mitglieder in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung vermarktet haben, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden.

4.   Die Höchstsätze und -beträge der Unterstützung sind in Anhang I festgesetzt.

4.   Die Höchstsätze und -beträge der Unterstützung sind in Anhang I festgesetzt.

Änderungsantrag 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme in ihrem gesamten Hoheitsgebiet nach Maßgabe ihrer besonderen Bedürfnisse und Prioritäten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zur Verfügung. Die Aufnahme dieser Maßnahme in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ist obligatorisch.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme in ihrem gesamten Hoheitsgebiet nach Maßgabe ihrer besonderen Bedürfnisse und Prioritäten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zur Verfügung. Diese Maßnahme wird gezielt auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Verfahren ausgerichtet, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken. Ihre Aufnahme in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ist obligatorisch.

2.   Agrarumwelt- und Klimazahlungen werden Landwirten, Gruppierungen von Landwirten oder Gruppierungen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anderen Landbewirtschaftern oder Gruppen solcher Landbewirtschafter gewährt werden.

2.   Agrarumwelt- und Klimazahlungen werden Landwirten, Zusammenschlüssen von Landwirten oder Zusammenschlüssen aus Landwirten und anderen Landbewirtschaftern gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf landwirtschaftlichen Flächen oder landwirtschaftlich nutzbaren Flächen bestehen. Agrarumweltprogramme sollten auf Beispiele für bewährte Verfahren (gemäß dem Vorreiterprinzip) unter anderem in Bezug auf Boden- und Wasserbewirtschaftung, biologische Vielfalt, Rückgewinnung von Nährstoffen und Erhaltung des Ökosystems ausgerichtet sein und Investitionen in diese Techniken Vorrang einräumen. Derartige Programme sollten darauf abzielen, bewährte Verfahren im gesamten Anwendungsgebiet des Programms zu verbreiten. Klimaregelungen können auf die Verbesserung der Leistung bei der Treibhausgasreduzierung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs oder Bewirtschaftungssystems ausgerichtet sein. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anderen Landbewirtschaftern oder Gruppen solcher Landbewirtschafter gewährt werden.

3.   Die Agrarumwelt- und Klimazahlungen beziehen sich nur auf diejenigen Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 und andere einschlägige Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012, die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen der nationalen Gesetzgebung hinausgehen. Alle diese verpflichtenden Anforderungen sind in dem Programm aufzuführen.

3.   Die Agrarumwelt- und Klimazahlungen beziehen sich nur auf diejenigen Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 und alle einschlägigen Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012, die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften hinausgehen. Alle diese verpflichtenden Anforderungen sind in dem Programm aufzuführen.

4.   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, den Personen, die sich verpflichten, Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen, das Wissen und die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Ausführung dieser Verpflichtungen benötigen, einschließlich durch sachverständige Beratung betreffend die jeweiligen Verpflichtungen und/oder indem sie die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme von einer diesbezüglichen Schulung abhängig machen.

4.   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, den Personen, die sich verpflichten, Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen, das Wissen und die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Ausführung dieser Verpflichtungen benötigen, einschließlich durch sachverständige Beratung betreffend die jeweiligen Verpflichtungen und/oder indem sie die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme von einer diesbezüglichen Schulung abhängig machen.

5.   Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist dies jedoch erforderlich, um die angestrebten Umweltvorteile zu verwirklichen oder zu erhalten, so können die Mitgliedstaaten in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen.

5.   Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist dies jedoch erforderlich, um die angestrebten Umweltvorteile zu verwirklichen oder zu erhalten, so können die Mitgliedstaaten in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen. Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.

6.   Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimavorhaben gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Gruppierungen von Landwirten eingegangen , so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.

6.   Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimavorhaben gezahlten Prämie decken. Sind die Verpflichtungen Teil eines gemeinsamen Vorgehens , so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.

 

Für unter Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 fallende Verpflichtungen wird keine Unterstützung aus dem ELER gewährt.

 

6a.     In Bezug auf Umweltschutzvorhaben können die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verpflichtung, auf die kommerzielle Nutzung von Flächen zu verzichten, abweichend von Absatz 6 in ordnungsgemäß begründeten Fällen Unterstützung in Form einer Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewähren. Diese Unterstützung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

7.   Der Mitgliedstaat kann das Verfahren gemäß Artikel 49 Absatz 3 für die Auswahl der Begünstigten anwenden, wenn dies erforderlich ist, um die wirksame Anwendung der Maßnahme sicherzustellen.

7.   Der Mitgliedstaat kann das Verfahren gemäß Artikel 49 Absatz 3 für die Auswahl der Begünstigten anwenden, wenn dies erforderlich ist, um die wirksame Anwendung der Maßnahme sicherzustellen.

8.   Die Höchstbeträge der Unterstützung sind in Anhang I festgesetzt.

8.   Die Höchstbeträge der Unterstützung sind in Anhang I festgesetzt.

Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Unterstützung für Verpflichtungen gewährt, die unter die Maßnahme „ökologischer/biologischer Landbau“ fallen.

Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Unterstützung für Verpflichtungen gewährt, die unter die Maßnahme „ökologischer/biologischer Landbau“ fallen.

9.   Die Unterstützung kann für nicht unter die Absätze 1 bis 8 fallende Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt werden.

9.   Die Unterstützung kann für nicht unter die Absätze 1 bis 8 fallende Maßnahmen zur Erhaltung sowie für den nachhaltigen Einsatz und die Entwicklung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt werden.

10.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen betreffend die jährliche Verlängerung der Verpflichtungen nach Ablauf des anfänglichen Vorhabenszeitraums, Bedingungen für Verpflichtungen, die Tierhaltung zu extensivieren oder anders zu betreiben, den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmitteln zu begrenzen, örtliche Rassen zu züchten, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, oder pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten sowie betreffend die Begriffsbestimmung der gemäß Absatz 9 förderfähigen Maßnahmen.

10.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen betreffend die jährliche Verlängerung der Verpflichtungen nach Ablauf des anfänglichen Vorhabenszeitraums, Bedingungen für Verpflichtungen, die Tierhaltung zu extensivieren oder anders zu betreiben, den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmitteln zu begrenzen, örtliche Rassen zu züchten, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, oder pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten sowie betreffend die Begriffsbestimmung der gemäß Absatz 9 förderfähigen Maßnahmen.

Änderungsanträge 70 und 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird je Hektar LF Landwirten oder Gruppierungen von Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische Landwirtschaftsverfahren und –methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates einzuführen oder beizubehalten.

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird je Hektar LF Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, ökologische Landwirtschaftsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen einzuführen oder beizubehalten.

2.   Die Unterstützung wird nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012, die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften hinausgehen. Alle diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

2.   Die Unterstützung wird nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [HR], die einschlägigen Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012, die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften hinausgehen. Alle diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

3.   Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wird eine Unterstützung für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus gewährt, so können die Mitgliedstaaten in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung vorsehen.

3.   Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Die Mitgliedstaaten können, um zur Inanspruchnahme dieser Maßnahme auch nach 2015 anzuregen, einen Mechanismus einrichten, mit dem sie Landwirte nach 2020 im Rahmen von Folgemaßnahmen unterstützen. Wird eine Unterstützung für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus gewährt, so können die Mitgliedstaaten in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung vorsehen.

4.   Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Verpflichtungen gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Gruppierungen von Landwirten eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.

4.   Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Verpflichtungen gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Landwirten oder von Zusammenschlüssen sonstiger Landbewirtschafter eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.

5.   Die Höchstbeträge der Unterstützung sind in Anhang I festgesetzt.

5.   Die Höchstbeträge der Unterstützung sind in Anhang I festgesetzt.

 

5a.     In ihren Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums legen die Mitgliedstaaten fest, wie diese Maßnahme mit zusätzlichen Maßnahmen — und insbesondere solchen nach den Artikeln 17, 18, 28, 29, 31 und 36 — kombiniert werden kann, um den ökologischen/biologischen Landbau auszuweiten und die Ziele in den Bereichen Umweltschutz und Wirtschaftsentwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen.

Änderungsanträge 71 und 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder Waldfläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG entstehen.

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder Waldfläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen  (1), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten  (2) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik  (3) entstehen.

 

Für permanente Anforderungen kann die Unterstützung zur Abdeckung des gesamten Ausgleichs die Form einer Pauschalzahlung je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder Waldfläche annehmen. In diesem Fall werden die Anforderungen als Grunddienstbarkeiten zur künftigen Nutzung des Bodens in einem nationalen Kataster geführt. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Unterstützung auf Basis anderer Einheitskosten als hektarbezogener Einheitskosten gewährt werden, etwa nach Maßgabe der Länge eines Wasserlaufs in Kilometern.

 

Die Unterstützung kann materielle und/oder immaterielle nichtproduktive Investitionen abdecken, die den Bestimmungen der Richtlinien 2009/147/EG, 92/43/EWG und 2000/60/EG entsprechen müssen.

2.   Die Unterstützung wird Landwirten bzw. privaten Waldbesitzern und Vereinigungen von Waldbesitzern gewährt. In ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen kann sie auch anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

2.   Die Unterstützung wird Landwirten bzw. privaten Waldbesitzern und Vereinigungen von Waldbesitzern gewährt. In ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen kann sie auch anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

3.   Die Unterstützung für die Landwirte im Zusammenhang mit den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG wird nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 hinausgehen.

3.   Die Unterstützung für die Landwirte im Zusammenhang mit den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG wird nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. HR/2013 und die in Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2013 festgelegten einschlägigen Verpflichtungen hinausgehen. Besondere Vorschriften können im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Fälle vorgesehen werden, in denen diese Verpflichtungen im betreffenden Betrieb mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar sind.

4.   Die Unterstützung für die Landwirte im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG wird nur für besondere Anforderungen gewährt, die

4.   Die Unterstützung für die Landwirte im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG wird nur für besondere Anforderungen gewährt, die

(a)

mit der Richtlinie 2000/60/EG eingeführt wurden, mit den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie im Einklang sind und über die Maßnahmen zur Durchführung anderer Rechtsvorschriften der EU zum Gewässerschutz hinausgehen;

(a)

mit der Richtlinie 2000/60/EG eingeführt wurden, mit den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie im Einklang sind und über die Maßnahmen zur Durchführung anderer Rechtsvorschriften der EU zum Gewässerschutz hinausgehen;

(b)

über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 und die in Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 festgelegten Verpflichtungen hinausgehen;

(b)

über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [HR] und die in Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] festgelegten Verpflichtungen hinausgehen;

(c)

über das Schutzniveau der Rechtsvorschriften der EU hinausgehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2000/60/EG zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie bestanden haben, und

(c)

über das Schutzniveau der Rechtsvorschriften der EU hinausgehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2000/60/EG zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie bestanden haben, und

(d)

wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Praktiken vorschreiben, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen.

(d)

wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Verfahren vorschreiben, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen.

5.   Die Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen im Programm genannt werden.

5.   Die Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen im Programm genannt werden.

6.   Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht:

6.   Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht:

(a)

als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;

(a)

als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;

(b)

andere abgegrenzte Naturschutzgebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die Landwirtschaft oder Wälder, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen. Diese Gebiete dürfen bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht über 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete liegen;

(b)

andere abgegrenzte Naturschutzgebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die Landwirtschaft oder Wälder, die zur Verbesserung der Population von Arten gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG und zum Schutz aller Vogelarten gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG beitragen. Diese Gebiete dürfen bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht über 7 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete liegen;

(c)

in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.

(c)

in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte land- und forstwirtschaftliche Gebiete.

7.   Die Höchstbeträge der Unterstützung sind in Anhang I festgesetzt.

7.   Die Höchstbeträge der Unterstützung sind in Anhang I festgesetzt.

 

Die Mitgliedstaaten können in ihren Finanzplänen für Zahlungen für landwirtschaftliche Flächen im Rahmen von Natura 2000, für forstwirtschaftliche Flächen im Rahmen von Natura 2000 und für Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie getrennte Haushalte ausweisen.

Änderungsantrag 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zahlungen für Landwirte in Berggebieten und anderen, aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten werden jährlich je Hektar LF zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen.

1.   Zahlungen für Landwirte in Berggebieten und anderen, aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten werden jährlich je Hektar LF zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen.

Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste werden im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 berechnet.

Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste werden im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten berechnet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder EU-Stützungsinstrumenten nicht zu überhöhten Zahlungen führt.

 

Bei der Berechnung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste können die Mitgliedstaaten, soweit ordnungsgemäß begründet, differenzieren, um folgende Punkte zu berücksichtigen:

 

die besonderen Gegebenheiten und Entwicklungsziele des betreffenden Gebiets;

 

das Ausmaß der beständigen natürlichen Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen;

 

die Art der Produktion und gegebenenfalls die wirtschaftliche Struktur des Betriebs.

2.   Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 33 bezeichneten Gebieten auszuüben.

2.   Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 33 bezeichneten Gebieten auszuüben.

3.   Die Zahlungen sind zwischen den im Anhang I festgesetzten Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.

3.   Die Zahlungen sind zwischen den im Anhang I festgesetzten Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.

 

Die Mitgliedstaaten können, soweit ordnungsgemäß begründet, Einzelzahlungen über dem in Anhang 1 festgesetzten Höchstbetrag gewähren, sofern der Höchstbetrag auf Programmebene im Durchschnitt eingehalten wird.

4.   Die Mitgliedstaaten sehen ab einer im Programm festzusetzenden Fläche des Betriebs degressive Zahlungen vor.

4.   Die Mitgliedstaaten sehen ab einer im Programm festzusetzenden Fläche des Betriebs degressive Zahlungen vor.

5.   Die Mitgliedstaaten können Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme im Zeitraum 2014 bis 2017 Landwirten in Gebieten gewähren, die während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beihilfefähig waren, dies infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 33 Absatz 3 nun jedoch nicht mehr sind. Diese Zahlungen sind degressiv und belaufen sich 2014 auf 80 % und 2017 auf 20 % der im Jahr 2013 erhaltenen Zahlung.

5.   Die Mitgliedstaaten können Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme für einen Zeitraum von vier Jahren Landwirten in Gebieten gewähren, die während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beihilfefähig waren, dies infolge einer neuen Abgrenzung gemäß Artikel 33 Absatz 3 nun jedoch nicht mehr sind. Diese Zahlungen sind degressiv und belaufen sich im ersten Jahr auf 80 % und im vierten Jahr auf 20 % der während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 erhaltenen Zahlung.

6.     In den Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung gemäß Artikel 33 Absatz 3 nicht vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wurde, gilt Absatz 5 für Landwirte, die Zahlungen in Gebieten erhalten, die im Zeitraum 2007-2013 für solche Zahlungen in Betracht kamen. Nach Abschluss der Abgrenzung erhalten die Landwirte in den Gebieten, die weiterhin förderfähig sind, Zahlungen in voller Höhe im Rahmen dieser Maßnahme. Landwirte in Gebieten, die nicht länger förderfähig sind, erhalten weiterhin Zahlungen gemäß Absatz 5.

 

Änderungsantrag 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage der Absätze 2, 3 und 4 die Gebiete, die für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht kommen, im Rahmen folgender Kategorien:

1.   Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage der Absätze 2, 3 und 4 die Gebiete, die für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht kommen, im Rahmen folgender Kategorien:

(a)

Berggebiete,

(a)

Berggebiete,

(b)

andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, und

(b)

andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, und

(c)

andere, aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete.

(c)

andere, aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete.

2.   Um für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht zu kommen, werden Berggebiete als Gebiete verstanden, in denen aufgrund der nachstehend aufgeführten Gegebenheiten die Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens erheblich eingeschränkt und die Arbeitskosten bedeutend höher sind:

2.   Um für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht zu kommen, werden Berggebiete als Gebiete verstanden, in denen aufgrund der nachstehend aufgeführten Gegebenheiten die Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens erheblich eingeschränkt und die Arbeitskosten bedeutend höher sind:

(a)

sehr schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben;

(a)

sehr schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben;

(b)

in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur besondere kostspielige Maschinen oder Geräte eingesetzt werden können, oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.

(b)

in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur besondere kostspielige Maschinen oder Geräte eingesetzt werden können, oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.

Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt.

Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt.

3.    Um für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht zu kommen, gelten andere Gebiete als Berggebiete als aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete , wenn mindestens 66 % der LF mindestens eines der Kriterien von Anhang II mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen . Die Einhaltung der Bedingung wird auf der angemessenen Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten („LAU2“-Ebene) sichergestellt .

3.    Die Mitgliedstaaten bestimmen andere Gebiete als Berggebiete , die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind , als förderfähig gemäß Artikel 32 . Diese Gebiete sind von Benachteiligungen aus erheblichen naturbedingten Gründen geprägt, insbesondere einer geringen Bodenproduktivität oder schlechten klimatischen Bedingungen und der Tatsache, dass die Erhaltung einer extensiven Landwirtschaft für die Landbewirtschaftung wichtig ist .

Bei der Abgrenzung der unter diesen Absatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung auf der Grundlage objektiver Kriterien vor, um die Gebiete auszuschließen, in denen erhebliche naturbedingte Gründe gemäß Unterabsatz 1 nachgewiesen, jedoch durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit aus dem Weg geräumt worden sind.

Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2014 einen Legislativvorschlag für verbindliche biophysikalische Kriterien und die entsprechenden für die künftige Abgrenzung geltenden Schwellenwerte sowie geeignete Vorschriften für die Feinabstimmung und für Übergangsregelungen vor.

4.   Andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gebiete kommen für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht, wenn sie durch besondere Gründe benachteiligt sind und die Landbewirtschaftung zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Landschaftspflege und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte.

4.   Andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gebiete kommen für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht, wenn sie durch besondere Gründe benachteiligt sind , auch durch eine sehr geringe Bevölkerungsdichte, und wenn die Landbewirtschaftung zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Landschaftspflege und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte.

Zu den aus besonderen Gründen benachteiligten Gebieten zählen hinsichtlich ihrer natürlichen Produktionsbedingungen homogene landwirtschaftliche Gebiete, die insgesamt 10 % der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten dürfen.

Zu den aus besonderen Gründen benachteiligten Gebieten zählen hinsichtlich ihrer natürlichen Produktionsbedingungen homogene landwirtschaftliche Gebiete, die insgesamt 10 % der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten dürfen.

5.   Die Mitgliedstaaten fügen ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Folgendes bei:

5.   Die Mitgliedstaaten fügen ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum die bestehende oder geänderte Abgrenzung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 bei.

(a)

die bestehende oder geänderte Abgrenzung gemäß den Absätzen 2 und 4;

 

(b)

die neue Abgrenzung der Gebiete gemäß Absatz 3.

 

Änderungsantrag 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Tierschutzzahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften hinausgehen. Die einschlägigen Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

2.   Die Tierschutzzahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [HR] sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der Union hinausgehen. Die einschlägigen Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von einem Jahr eingegangen, der verlängert werden kann.

Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von einem Jahr bis sieben Jahren eingegangen, der verlängert werden kann.

Änderungsantrag 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird je Hektar Waldfläche an Waldeigentümer, Gemeinden und deren Vereinigungen gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Waldumweltverpflichtungen bestehen. Stellen, die staatseigene Wälder bewirtschaften, können auch eine Unterstützung erhalten, sofern sie vom Staatshaushalt unabhängig sind.

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird je Hektar Waldfläche ausschließlich an Waldeigentümer, Gemeinden und deren Vereinigungen gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Waldumweltverpflichtungen bestehen. Stellen, die staatseigene Wälder bewirtschaften, können auch eine Unterstützung erhalten, sofern sie vom Staatshaushalt unabhängig sind.

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Forstbetriebe, die eine bestimmte vom Mitgliedstaat in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Unterstützung gemäß Absatz 1 von der Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments ab, der bzw. das der nachhaltigen Waldbewirtschaftung entspricht.

entfällt

Begründung

Die zukunftsweisende Bewirtschaftung von Wäldern und Forsten ist bereits durch nationale Forstgesetze hinreichend abgedeckt, unabhängig von der Größe des Forstbetriebs. Die verbindliche Erstellung eines Bewirtschaftungsplans würde nur mehr Bürokratie bedeuten.

Änderungsantrag 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Zahlungen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch die Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 5 der für die Forstumweltverpflichtung gezahlten Prämie decken. Der Höchstbetrag der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

3.   Die Zahlungen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch die Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Forstumweltverpflichtung gezahlten Prämie decken. Der Höchstbetrag der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt. In eindeutig begründeten Fällen kann für Vereinbarungen zum Verzicht auf die Nutzung von Bäumen und Beständen eine Unterstützung auch als Einmalzahlung oder Pauschalbetrag je Projekt — berechnet auf Basis der Zusatzkosten und des Einkommensausfalls — gewährt werden.

Begründung

In Waldökosystemen ist es oftmals effizienter, bei der Finanzierung nicht auf die Größe Bezug zu nehmen, sondern sie für mehrere Projekte auszuarbeiten. Eine einheitliche Pauschale von 200 EUR/ha dürfte die tatsächlichen Kosten nicht decken, da Wälder eine lange Vegetationszeit haben.

Änderungsantrag 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Mit der Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme werden Formen der Zusammenarbeit gefördert, die mindestens zwei Einrichtungen betreffen, insbesondere

1.   Mit der Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme werden Formen der Zusammenarbeit gefördert, die mindestens zwei Einrichtungen betreffen, insbesondere

(a)

Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelkette sowie dem forstwirtschaftlichen Sektor der EU, u. a. Akteuren, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich von Branchenverbänden;

(a)

Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelkette sowie dem forstwirtschaftlichen Sektor der EU, u. a. Akteuren, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften und Branchenverbänden;

(b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken;

(b)

die Schaffung von Clustern, Netzwerken und Koordinationsstellen ;

(c)

die Schaffung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 62.

(c)

die Schaffung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 62.

 

(ca)

Innovation und Zusammenarbeit über die Einrichtung von Partnerschaften zwischen Netzen in der Union und in Drittländern;

2.   Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf Folgendes:

2.   Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf Folgendes:

(a)

Pilotprojekte,

(a)

Pilot-, Demonstrations- und Vorzeigeprojekte;

(b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungs- sowie der Forstwirtschaft;

(b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungs- sowie der Forstwirtschaft, einschließlich solcher zur Abfallreduzierung ;

(c)

die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;

(c)

die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;

(d)

eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung logistischer Plattformen für die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

(d)

eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung logistischer Plattformen für die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler und regionaler Märkte;

(e)

Fördertätigkeiten in einem örtlichen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

(e)

Fördertätigkeiten in einem örtlichen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten, lokaler und regionaler Märkte sowie von Erzeugnissen, für die Qualitätsregelungen gelten ;

(f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an den Klimawandel;

(f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an den Klimawandel;

(g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren;

(g)

koordinierte Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

(h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Erzeugung von Biomasse zur Verwendung als Lebensmittel, zur Energiegewinnung oder für industrielle Verfahren;

(h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Erzeugung von Biomasse zur Verwendung als Lebensmittel, zur Energiegewinnung oder für industrielle Verfahren;

(i)

die Durchführung, insbesondere durch andere als die in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] definierten öffentlich-privaten Partnerschaften, von lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen;

(i)

die Durchführung, insbesondere durch andere als die in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. …2013 [GSR] definierten öffentlich-privaten Partnerschaften, von lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen;

(j)

die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

(j)

die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten;

 

(ja)

die Entwicklung, einschließlich der Vermarktung, von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zum Tourismus im ländlichen Raum;

 

(jb)

die Entwicklung von Projekten in Zusammenhang mit „sozialer Landwirtschaft“.

 

2a.     Bei der Zuteilung von Unterstützungsmaßnahmen kann der Zusammenarbeit von Einrichtungen, an denen Primärerzeuger beteiligt sind, Vorrang eingeräumt werden.

3.    Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist.

 

Die Unterstützung für Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstabe b kann auch Einzelakteuren gewährt werden, wenn diese Möglichkeit im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist.

3.   Die Unterstützung für Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstabe b kann auch Einzelakteuren gewährt werden, wenn diese Möglichkeit im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist.

4.   Die Ergebnisse der Pilotprojekte und Vorhaben von Einzelakteuren gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden veröffentlicht.

4.   Die Ergebnisse der Pilotprojekte und Vorhaben von Einzelakteuren gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden veröffentlicht.

5.   Die folgenden Kosten, die mit Zusammenarbeitsformen gemäß Absatz 1 zusammenhängen, kommen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht:

5.   Die folgenden Kosten, die mit Zusammenarbeitsformen gemäß Absatz 1 zusammenhängen, kommen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht:

(a)

Studien über das betreffende Gebiet, Durchführbarkeitsstudien und Kosten für die Erstellung eines Geschäftsplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder gleichwertigen Plans oder eine nicht in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] genannte lokale Entwicklungsstrategie;

(a)

Studien über das betreffende Gebiet, Durchführbarkeitsstudien und Kosten für die Erstellung eines Geschäftsplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder gleichwertigen Plans oder eine nicht in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [GSR] genannte Strategie für lokale Entwicklung;

(b)

Belebung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Belebung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

(b)

Belebung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Belebung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

(c)

laufende Kosten der Zusammenarbeit;

(c)

laufende Kosten der Zusammenarbeit;

(d)

Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, einer anderen als der in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] genannten örtlichen Entwicklungsstrategie oder einer auf Innovation ausgerichteten Aktion;

(d)

Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, einer anderen als der in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [GSR] genannten Strategie für lokale Entwicklung oder einer auf Innovation ausgerichteten Aktion;

(e)

Kosten für Fördermaßnahmen.

(e)

Kosten für Fördermaßnahmen.

6.   Wird ein Geschäftsplan, ein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiger Plan oder eine Entwicklungsstrategie durchgeführt, so kann der Mitgliedstaat die Beihilfe entweder als Gesamtbetrag zur Deckung der Kosten der Zusammenarbeit und der Kosten der durchgeführten Projekte gewähren oder nur die Kosten der Zusammenarbeit decken und Finanzmittel aus anderen Maßnahmen oder anderen EU-Fonds für die Durchführung der Projekte verwenden.

6.   Wird ein Geschäftsplan, ein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiger Plan oder eine Entwicklungsstrategie durchgeführt, so kann der Mitgliedstaat die Beihilfe entweder als Gesamtbetrag zur Deckung der Kosten der Zusammenarbeit und der Kosten der durchgeführten Projekte gewähren oder nur die Kosten der Zusammenarbeit decken und Finanzmittel aus anderen Maßnahmen oder anderen EU-Fonds für die Durchführung der Projekte verwenden.

7.   Die Zusammenarbeit zwischen Akteuren in verschiedenen Regionen oder Mitgliedstaaten kommt auch für eine Unterstützung in Betracht.

7.   Die Zusammenarbeit zwischen Akteuren in verschiedenen Regionen oder Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit mit Akteuren aus Entwicklungsländern kommen auch für eine Unterstützung in Betracht.

8.   Die Unterstützung ist auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

8.   Die Unterstützung ist auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

9.   Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Maßnahme kann mit Projekten in demselben Gebiet kombiniert werden, die aus anderen EU-Fonds als dem ELER unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder EU-Stützungsinstrumenten nicht zu überhöhten Zahlungen führt.

9.   Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Maßnahme kann mit Projekten in demselben Gebiet kombiniert werden, die aus anderen EU-Fonds als dem ELER unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder EU-Stützungsinstrumenten nicht zu überhöhten Zahlungen führt.

10.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um die Merkmale der für eine Unterstützung in Betracht kommenden Pilotprojekte, Cluster, Netzwerke, kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkte sowie die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für die in Absatz 2 aufgeführten Vorhabenarten festzulegen.

10.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um die Merkmale der für eine Unterstützung in Betracht kommenden Pilotprojekte, Cluster, Netzwerke, kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkte sowie die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für die in Absatz 2 aufgeführten Arten der Zusammenarbeit festzulegen.

Änderungsantrag 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen bezieht sich auf

1.   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen bezieht sich auf

(a)

direkt an die Landwirte gezahlte Finanzbeiträge für Prämien für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen gegen wirtschaftliche Einbußen infolge widriger Witterungsverhältnisse und Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall;

(a)

direkt an die Landwirte oder Zusammenschlüsse von Landwirten gezahlte Finanzbeiträge für Prämien für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen gegen wirtschaftliche Einbußen infolge widriger Witterungsverhältnisse und Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall;

(b)

Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit, um finanzielle Entschädigungen an Landwirte für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder eines Umweltvorfalls zu zahlen;

(b)

Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit, um finanzielle Entschädigungen an Landwirte für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit , infolge eines Schädlingsbefalls, eines Umweltvorfalls oder von widrigen Witterungsverhältnissen einschließlich Dürren zu zahlen;

(c)

ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte zu entschädigen, die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen.

(c)

ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit oder Versicherungen , um die Landwirte zu entschädigen, die einen erheblichen Rückgang ihres Einkommens verzeichnen , oder in Form von direkt an die Landwirte gezahlten finanziellen Beihilfen zur Entrichtung von Versicherungsprämien zur Absicherung des Risikos eines erheblichen Einkommensrückgangs .

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c ist ein „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem denjenigen beigetretenen Landwirten, denen wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder infolge eines Umweltvorfalls entstehen oder die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen, Entschädigungen gewährt werden.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c ist ein „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem denjenigen beigetretenen Landwirten, denen wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit , infolge eines Schädlingsbefalls, infolge eines Umweltvorfalls oder von widrigen Witterungsverhältnissen entstehen oder die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen, Entschädigungen gewährt werden.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder EU-Stützungsinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen nicht zu überhöhten Zahlungen führt. Bei der Schätzung der Einkommen der Landwirte muss auch die im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“) erhaltene direkte Einkommensstützung berücksichtigt werden.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder EU-Stützungsinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen nicht zu überhöhten Zahlungen führt.

4.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 40 Absatz 4 zu erlassen.

4.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 40 Absatz 4 zu erlassen.

 

Die Kommission erstellt eine Halbzeitbilanz über die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahme und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat anschließend einen Bericht. Dieser Bericht enthält erforderlichenfalls geeignete Legislativvorschläge für eine bessere Umsetzung der Risikomanagementmaßnahme.

Änderungsantrag 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden für Versicherungsverträge, die Einbußen decken, die durch widrige Witterungsverhältnisse oder eine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder einen Schädlingsbefall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings verursacht werden, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden .

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden für Versicherungsverträge, die Einbußen decken, die durch widrige Witterungsverhältnisse oder eine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder einen Schädlingsbefall oder für eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings verursacht werden, die eine Verringerung der Jahreserzeugung des Landwirts um mehr als 30 % im Vergleich zur durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts zur Folge hat. Diese durchschnittliche Jahreserzeugung wird auf der Grundlage der Zahlen für die vorhergehenden drei Jahre oder für die vorhergehenden fünf Jahre und unter Ausschluss der höchsten und der niedrigsten Zahlen oder unter ausreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage der Zahlen für ein bestimmtes Jahr in den vorhergehenden fünf Jahren berechnet .

 

Die Höhe der Einbußen kann — abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen Erzeugnisse — unter Rückgriff auf die folgenden Indizes bemessen werden:

 

(a)

biologische Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechende Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind, oder

 

(b)

Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind.

2.   Das Auftreten widriger Witterungsverhältnisse oder der Ausbruch einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder eines Schädlingsbefall muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solches/solcher anerkannt werden.

2.   Das Auftreten widriger Witterungsverhältnisse oder der Ausbruch einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder eines Schädlingsbefall muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solches/solcher anerkannt werden.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, die für die Gewährung dieser förmlichen Anerkennung gelten sollen.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, die für die Gewährung dieser förmlichen Anerkennung gelten sollen.

3.   Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz der in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art oder Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

3.   Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz der in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art oder Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, der für eine Unterstützung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, der für eine Unterstützung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

4.   Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

4.   Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

Änderungsantrag 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 39

Artikel 39

Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle

Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten , Schädlingsbefall sowie Umweltvorfälle und widrige Witterungsverhältnisse

1.   Um für die Unterstützung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit

1.   Um für die Unterstützung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit

(a)

von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

(a)

von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

(b)

bei den Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen aufzeigen;

(b)

bei den Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen aufzeigen;

(c)

klare Regeln haben für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden.

(c)

klare Regeln haben für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden.

2.   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall und für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.

2.   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall und für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Fonds auf Gegenseitigkeit durch Versicherungssysteme zu ergänzen.

 

Landwirte haben nur dann Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sie alle gebotenen Vorsichtsmaßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit ihres Betriebs gegenüber einer Verschlechterung der Umweltbedingungen, Tier- und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel getroffen haben.

3.   Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

3.   Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

(a)

die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren,

(a)

die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren,

(b)

die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen.

(b)

die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds auf Gegenseitigkeit aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall oder auf die Aufwendungen für die vom Fonds auf Gegenseitigkeit zu Marktpreisen abgeschlossenen Versicherungsverträge beziehen.

Zum ursprünglichen Grundkapital darf nicht aus öffentlichen Mitteln beigetragen werden.

Zum ursprünglichen Grundkapital darf nicht aus öffentlichen Mitteln beigetragen werden.

4.   Hinsichtlich der Tierseuchen wird die finanzielle Entschädigung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b nur für Seuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit und/oder dem Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind.

4.   Hinsichtlich der Tierseuchen wird die finanzielle Entschädigung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b für Seuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder dem Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind , sowie für Bienenkrankheiten .

5.   Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

5.   Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

Die Mitgliedstaaten können die für eine Unterstützung in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:

Die Mitgliedstaaten können die für eine Unterstützung in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:

(a)

Obergrenzen je Fonds,

(a)

Obergrenzen je Fonds,

(b)

angemessene Obergrenzen je Einheit.

(b)

angemessene Obergrenzen je Einheit.

Änderungsantrag 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsstoffe. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen höchstens 70 % des Einkommensverlustes aus.

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsstoffe. Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit oder von Versicherungsleistungen an die Landwirte gleichen höchstens 70 % des Einkommensverlustes aus.

2.   Um für die Unterstützung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit

2.   Um für die Unterstützung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit

(a)

von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

(a)

von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

(b)

bei den Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen aufzeigen;

(b)

bei den Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen aufzeigen;

(c)

klare Regeln haben für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden.

(c)

klare Regeln haben für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden.

3.   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall und für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.

3.   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall und für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.

4.   Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich nur auf die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Landwirte gezahlten Beträge beziehen. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen.

Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c werden nur für Versicherungsverträge zur Absicherung der Einkommensverluste gemäß Absatz 1 gewährt bzw. dürfen sich alternativ nur auf die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Landwirte gezahlten Beträge beziehen. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen.

Zum ursprünglichen Grundkapital darf nicht aus öffentlichen Mitteln beigetragen werden.

Zum ursprünglichen Grundkapital darf nicht aus öffentlichen Mitteln beigetragen werden.

5.   Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

5.   Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

Änderungsantrag 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

die Abgrenzung zu andern Maßnahmen, die Umrechnung in andere als die in Anhang I verwendeten Einheiten, die Berechnung der Transaktionskosten und die Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme gemäß Artikel 29, der Maßnahme für den biologischen/ökologischen Landbau gemäß Artikel 30 sowie der Maßnahme für Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder gemäß Artikel 35;

(c)

die Abgrenzung zu andern Maßnahmen, die Umrechnung in andere als die in Anhang I verwendeten Einheiten, die Berechnung der Transaktionskosten und die Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme gemäß Artikel 29, der Maßnahme für den biologischen/ökologischen Landbau gemäß Artikel 30 , der Tierschutzmaßnahme gemäß Artikel 34 sowie der Maßnahme für Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder gemäß Artikel 35;

Begründung

In Artikel 34 werden ebenfalls Transaktionskosten erwähnt, die jedoch in diesem Zusammenhang gemeinsam mit den Transaktionskosten der übrigen Maßnahmen aufgeführt werden sollten.

Änderungsantrag 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.

1.   Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [GSR] dürfen lokale Aktionsgruppen auch:

 

(a)

zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden, oder

 

(b)

im Rahmen der Strategie für lokale Entwicklung allein oder gemeinsam mit Partnern Vorhaben von größerer territorialer Tragweite, sogenannte Dachprojekte, realisieren.

Begründung

Lokale Aktionsgruppen sollten Vorhaben von größerer territorialer Tragweite im Rahmen der Strategie für lokale Entwicklung unter Mitwirkung von Partnern aus dem einschlägigen Bereich unabhängig durchführen dürfen. In der jetzigen Fassung der Verordnungen fungieren die lokalen Aktionsgruppen lediglich als zwischengeschaltete Stelle bei der Übertragung finanzieller Mittel und als Impulsgeber. Könnten im Rahmen einer solchen Strategie Vorzeigeprojekte realisiert werden, so ließe sich ein erheblicher Mehrwert schaffen. Zudem hat sich schon in Polen gezeigt, dass es eine riesige Nachfrage nach kleinen Projekten mit kurzer Laufzeit gibt. Doch leider werden viele Anträge gar nicht erst gestellt, weil der übliche Verwaltungsaufwand zu bewältigen wäre. Durch die vorgeschlagene Änderung müssten die genannten Partner lediglich Kontakt zu einer lokalen Aktionsgruppe halten, aber keine komplizierten Verwaltungsvorgänge durchlaufen.

Änderungsantrag 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung in Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie.

(b)

Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung in Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer partizipativen Strategie für lokale Entwicklung.

Änderungsantrag 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

die Möglichkeit, dass bereits bestehende lokale Aktionsgruppen die für eine Bewerbung neuer Gebiete für das LEADER-Programm notwendigen Forschungs- und Planungsarbeiten in Bezug auf Gemeinschaftsprojekte durchführen.

Änderungsantrag 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 1 — Buchstabe a — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsvorhaben;

(a)

gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsvorhaben , einschließlich Kooperationsvorhaben mit Entwicklungsländern ;

Begründung

Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung ist mehr als bloß der Wunsch, keinen Schaden anzurichten, und bedeutet, dass mögliche Synergieeffekte der internen Politikbereiche der EU in Bezug auf die Entwicklungsziele erforscht werden sollten. In der Mitteilung der Kommission und den Schlussfolgerungen des Rates für einen Politikrahmen für Ernährungssicherheit wird betont, dass die wichtigsten Interessenträger, wie Gruppen für die Entwicklung von Gemeinschaften, Bauernverbände und Frauenverbände, in die Politikgestaltung in den Bereichen Entwicklung des ländlichen Raums und landwirtschaftliche Entwicklung einbezogen werden müssen. Dies könnte auch durch den transnationalen Austausch im Rahmen von LEADER-Projekten unterstützt werden.

Änderungsantrag 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Organisationen, deren Zielsetzung mit den in Artikel 5 dieser Verordnung genannten Prioritäten im Einklang steht.

Änderungsantrag 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Sensibilisierungsaufwendungen für das Gebiet gemäß Artikel 31 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] sind Kosten zur Deckung der Aktionen zur Informierung über die lokale Entwicklungsstrategie sowie Aufgaben der Projektentwicklung .

2.   Die Sensibilisierungsaufwendungen für das Gebiet gemäß Artikel 31 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [GSR] sind anfallende Kosten im Hinblick auf die Erleichterung des Austauschs zwischen den Beteiligten, die Unterrichtung über die Strategie für lokale Entwicklung und deren Förderung sowie die Unterstützung potenzieller Begünstigter bei der Entwicklung der Projekte und Erarbeitung der Anträge .

Änderungsantrag 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Um für eine Unterstützung aus dem ELER in Betracht zu kommen, muss den Investitionen eine Evaluierung der erwarteten Umweltauswirkungen gemäß den für diese Investitionsart geltenden Rechtsvorschriften vorausgehen , wenn die Investition negative Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte.

1.    Mitgliedstaaten können die Beihilfefähigkeit von Investitionen von einer vorherigen Evaluierung der erwarteten Umweltauswirkungen gemäß den für diese Investitionsart geltenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften abhängig machen. Mitgliedstaaten können Investitionen Vorrang einräumen, die

 

(a)

die Betriebsleistung in Sachen Umwelt-, Klima- und Tierschutz erheblich verbessern;

 

(b)

zur Diversifizierung der Einkommensquellen von Landwirten beitragen oder

 

(c)

aus gemeinsamen Aktivitäten bestehen.

2.   Förderfähige Ausgaben sind begrenzt auf

2.   Förderfähige Ausgaben sind begrenzt auf

(a)

Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

(a)

Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

(b)

Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

(b)

Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

(c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien , den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

(c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, darunter auch Durchführbarkeitsstudien und der Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

3.   Im Falle der Bewässerung gelten nur Investitionen, die eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge haben , als förderfähige Ausgaben. Abweichend davon können in den Mitgliedstaaten, die der EU ab 2004 beigetreten sind, Investitionen in neue Bewässerungsanlagen als förderfähige Ausgaben gelten, wenn eine Umweltanalyse nachweist, dass die betreffende Investition nachhaltig ist und keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt hat.

3.   Im Falle der Bewässerung gelten neue Investitionen, einschließlich der Modernisierung bestehender Systeme zur Verbesserung der Wassernutzungs- und Energieeffizienz , als förderfähige Ausgaben. In Gebieten, in denen Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete und einschlägige Umsetzungsprogramme nach der Richtlinie 2000/60/EG ausgearbeitet worden sind, gelten diese Investitionen nur als förderfähige Ausgaben, wenn sie mit den Umweltzielen dieser Pläne im Einklang stehen.

4.   Bei landwirtschaftlichen Investitionen wird für den Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung keine Investitionsunterstützung gewährt. Im Falle des Wiederaufbaus von durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotenzials gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b können die Ausgaben für den Erwerb von Tieren jedoch als förderfähige Ausgaben gelten.

4.   Bei landwirtschaftlichen Investitionen wird für den Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung keine Investitionsunterstützung gewährt. Im Falle des Wiederaufbaus von durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotenzials gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b können die Ausgaben für den Erwerb von Tieren jedoch als förderfähige Ausgaben gelten.

5.   Die Begünstigten der Unterstützung im Rahmen von Investitionen können die Zahlung eines Vorschusses von bis zu 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe von den zuständigen Zahlstellen beantragen, wenn diese Option im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthalten ist.

5.   Die Begünstigten der Unterstützung im Rahmen von Investitionen können die Zahlung eines Vorschusses von bis zu 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe von den zuständigen Zahlstellen beantragen, wenn diese Option im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthalten ist.

6.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel  121 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen andere Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen, gebrauchten Ausrüstungen und einfachen Ersatzinvestitionen als förderfähige Ausgaben gelten können.

6.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel  90 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen andere Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen, gebrauchten Ausrüstungen und einfachen Ersatzinvestitionen als förderfähige Ausgaben gelten können.

Änderungsantrag 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Verwaltungsbehörde des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum legt in Zusammenarbeit mit dem Monitoringausschuss Auswahlkriterien für Vorhaben im Rahmen aller Maßnahmen fest. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen anhand der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden. Bei der Festlegung der Auswahlkriterien wird bei Kleinkrediten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

1.   Die Verwaltungsbehörde des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum legt in Zusammenarbeit mit dem Monitoringausschuss Auswahlkriterien für Vorhaben im Rahmen aller Maßnahmen fest. Mit den Auswahlkriterien soll gewährleistet werden , dass die Maßnahmen, die sich an landwirtschaftliche Betriebe richten, ausschließlich „aktiven Landwirten“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] gewährt werden. Darüber hinaus soll mit den Kriterien eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen anhand der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden. Bei der Festlegung und Anwendung der Auswahlkriterien wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

Begründung

Wie im Vorschlag zur Regelung von Direktzahlungen im Rahmen der GAP festgelegt, richten sich Unterstützungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Betriebe ausschließlich an „aktive Landwirte“. Falls diese Unterscheidung in Säule I vorgeschlagen wird, muss sie auf gleiche Weise auch in Säule II übernommen werden.

Änderungsantrag 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Verordnung definiert die Verwaltungsbehörde das „ländliche Gebiet“ auf Programmebene.

Für die Zwecke dieser Verordnung definiert die Verwaltungsbehörde das „ländliche Gebiet“ auf Programmebene. Soweit fachlich begründet, können auch unterschiedliche Gebietskulissen innerhalb einer Maßnahme gebildet werden.

Änderungsantrag 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Ein Betrag von 30 Millionen Euro wird der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 entnommen und zur Finanzierung des Preises für innovative lokale Zusammenarbeit gemäß Artikel 56 verwendet.

entfällt

Änderungsantrag 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Auf Initiative der Mitgliedstaaten können bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für die in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] genannten Aufgaben sowie die Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Abgrenzung der aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 33 Absatz 3 aufgewendet werden.

3.   Auf Initiative der Mitgliedstaaten können bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für die in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [GSR] genannten Aufgaben sowie die Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Abgrenzung der aus naturbedingten oder sonstigen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 33 Absatz 3 aufgewendet werden.

Änderungsantrag 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Beteiligung von Interessengruppen an der Umsetzung der Entwicklung des ländlichen Raums stärken;

(a)

die Beteiligung von land- und forstwirtschaftlichen Interessengruppen und anderen Akteuren im ländlichen Raum an der Umsetzung der Entwicklung des ländlichen Raums stärken;

Änderungsantrag 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Aufbau und die Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für ländliche Entwicklung fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

4.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für ländliche Entwicklung zu erlassen .

Begründung

Dies ist keine rein technische Entscheidung.

Änderungsantrag 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Es wird ein EIP-Netzwerk geschaffen, um die in Artikel 61 genannte EIP „ Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu unterstützen. Es dient zur Förderung der Vernetzung der operationellen Gruppen, Beratungsdienste und Forscher.

1.   Es wird ein EIP-Netzwerk geschaffen, um die in Artikel 61 genannte EIP „ Erzeugung, wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu unterstützen. Es dient zur Förderung der Vernetzung der operationellen Gruppen, Beratungsdienste und Forscher.

2.   Das EIP-Netzwerk hat folgende Aufgaben:

2.   Das EIP-Netzwerk hat folgende Aufgaben:

(a)

Funktion als Helpdesk und Übermittlung von Informationen über die EIP an die wichtigsten Akteure;

(a)

Funktion als Helpdesk und Übermittlung von Informationen über die EIP an die wichtigsten Akteure , insbesondere die Primärproduzenten und deren vor- und nachgelagerten Akteure ;

(b)

Führung von Diskussionen auf Programmebene, um die Schaffung von operationellen Gruppen zu fördern;

 

(c)

Überprüfung der Forschungsergebnisse und des Wissens betreffend die EIP und Berichterstattung darüber;

 

(d)

Sammlung, Zusammenfassung und Verbreitung der bewährten Praktiken im Zusammenhang mit Innovation;

(d)

Sammlung, Zusammenfassung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuer Technologien im Zusammenhang mit Innovation und dem Wissensaustausch ;

 

(da)

Einleitung eines Dialogs zwischen Landwirten und der Wissenschaft.

(e)

Veranstaltung von Konferenzen und Workshops und Verbreitung von Informationen im Bereich der EIP.

 

3.   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Aufbau und die Arbeitsweise des EIP-Netzwerks fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

3.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über den Aufbau und die Arbeitsweise des EIP-Netzwerks zu erlassen .

Änderungsantrag 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Aufbau- und die Arbeitsweise des Europäischen Evaluierungsnetzwerks für ländliche Entwicklung fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

3.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Europäischen Evaluierungsnetzwerks für ländliche Entwicklung zu erlassen .

Begründung

Dies ist keine rein technische Entscheidung.

Änderungsantrag 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

das breite Publikum und die potenziellen Begünstigten über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums informieren;

(c)

das breite Publikum und die potenziellen Begünstigten über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und Finanzierungsmöglichkeiten informieren;

Änderungsantrag 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

die Innovation in der Landwirtschaft fördern.

(d)

die Innovation in der Land- und Forstwirtschaft fördern.

Änderungsantrag 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 3 — Buchstabe b — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

die Ausarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans, der mindestens Folgendes umfasst :

(b)

die Ausarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans, der Folgendes umfassen kann :

Änderungsantrag 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 3 — Buchstabe b — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)

Unterstützung für das Monitoring, insbesondere durch Sammlung und Austausch von einschlägigem Feed-back, einschlägigen Empfehlungen und Analyse insbesondere durch die Monitoringausschüsse gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012]. Die lokalen Aktionsgruppen werden auch durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum für das Monitoring und die Evaluierung der lokalen Entwicklungsstrategien unterstützt;

entfällt

Änderungsantrag 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 3 — Buchstabe b — Ziffer v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v)

Sammlung von Beispielen von Vorhaben, die alle Prioritäten der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum abdecken;

entfällt

Änderungsantrag 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 3 — Buchstabe b — Ziffer vi

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

vi)

laufende Studien und Analysen;

entfällt

Änderungsantrag 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 3 — Buchstabe b — Ziffer vii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

vii)

Vernetzungstätigkeiten für lokale Aktionsgruppen und insbesondere technische Hilfe für die gebietsübergreifende und transnationale Zusammenarbeit, Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen lokalen Aktionsgruppen und der Partnersuche für die Maßnahme gemäß Artikel 42;

entfällt

Änderungsantrag 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 3 — Buchstabe b — Ziffer vii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

viia)

Aufstellung eines Plans zur Einrichtung zentraler — digitaler oder physischer — Anlaufstellen vor Ort, damit potenziell Begünstigte auf lokaler Ebene Zugang zu Informationen über Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums und den anderen Programmen des GSR-Fonds haben;

Änderungsantrag 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

die Einsetzung eines Vorauswahlgremiums unabhängiger Sachverständiger sowie die Vorauswahl der für den Preis für innovative lokale Zusammenarbeit gemäß Artikel 58 Absatz 2 eingereichten Vorschläge.

entfällt

Änderungsantrag 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Aufbau und die Arbeitsweise der nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

4.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über den Aufbau und die Arbeitsweise der nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum zu erlassen .

Begründung

Dies ist keine rein technische Entscheidung.

Änderungsantrag 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 56

entfällt

Preis für innovative lokale Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten

 

Die Finanzmittel gemäß Artikel 51 Absatz 2 werden für die Finanzierung der Verleihung eines Preises für Zusammenarbeitsprojekte verwendet, an denen mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Einrichtungen beteiligt sind, die ein innovatives lokales Konzept durchführen.

 

Änderungsantrag 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 57

entfällt

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

 

1.     Spätestens ab 2015 und in jedem nachfolgenden Jahr veröffentlicht die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Verleihung des in Artikel 56 genannten Preises. Die letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen darf nicht später als 2019 veröffentlicht werden.

 

2.     Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen muss ein Thema für die Vorschläge beinhalten, das mit einer der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums zusammenhängen muss. Das Thema muss auch für eine Umsetzung durch Zusammenarbeit auf transnationaler Ebene geeignet sein.

 

3.     Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen steht sowohl lokalen Aktionsgruppen als auch einzelnen Einrichtungen offen, die zum Zweck des spezifischen Projekts zusammenarbeiten.

 

Änderungsantrag 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 58

entfällt

Auswahlverfahren

 

1.     Vorschläge für den Preis sind von Kandidaten in allen Mitgliedstaaten bei ihrem jeweiligen nationalen Netzwerk für den ländlichen Raum einzureichen, das für die Vorauswahl der Vorschläge verantwortlich ist.

 

2.     Die nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum ernennen aus dem Kreis ihrer Mitglieder ein Vorauswahlgremium unabhängiger Sachverständiger, um eine Vorauswahl der Vorschläge zu treffen. Die Vorauswahl der Vorschläge erfolgt auf der Grundlage der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien. Jedes nationale Netzwerk für den ländlichen Raum trifft eine Vorauswahl von nicht mehr als zehn Vorschlägen und übermittelt sie der Kommission.

 

3.     Die Kommission ist verantwortlich für die Auswahl von fünfzig siegreichen Projekten aus den in allen Mitgliedstaaten vorausgewählten Vorschlägen. Die Kommission setzt eine Ad-hoc-Lenkungsgruppe ein, die aus unabhängigen Sachverständigen besteht. Diese Lenkungsgruppe trifft eine Vorauswahl der siegreichen Projekte auf der Grundlage der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien.

 

4.     Die Kommission beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts über das Verzeichnis der Projekte, denen der Preis verliehen wird.

 

Änderungsantrag 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 59

entfällt

Preisgeld — Bedingungen und Auszahlung

 

1.     Damit Projekte für den Preis in Betracht kommen können, darf der für ihre Vollendung erforderliche Zeitraum zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsrechtsakts zur Verleihung des Preises nicht überschreiten. Die Dauer der Durchführung des Projekts muss im Vorschlag festgesetzt sein.

 

2.     Der Preis wird im Form einer einmaligen Zahlung gewährt. Die Höhe der Zahlung wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Maßgabe der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der veranschlagten Kosten für die Durchführung des im Vorschlags angegebenen Projekts festgesetzt. Das Höchstpreisgeld je Projekt darf 100 000 Euro nicht überschreiten.

 

3.     Die Mitgliedstaaten zahlen das Preisgeld den Gewinnern aus, nachdem sie überprüft haben, dass das Projekt vollendet wurde. Die diesbezüglichen Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der EU gemäß den Bestimmungen von Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 erstattet. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Preisgeld den Gewinnern vollständig oder teilweise auszuzahlen, bevor sie die Vollendung des Projekts überprüft haben, in diesem Fall tragen sie jedoch die Verantwortung für die Ausgabe, bis die Vollendung des Projekts überprüft worden ist.

 

Änderungsantrag 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 60

entfällt

Vorschriften über das Verfahren, die Zeitpläne und die Einsetzung der Lenkungsgruppe

 

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über das Verfahren und die Zeitpläne für die Auswahl der Projekte sowie Vorschriften für die Einsetzung der Lenkungsgruppe unabhängiger Sachverständiger gemäß Artikel 84 Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

 

Änderungsantrag 114

Vorschlag für eine Verordnung

Titel IV

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

EIP „ Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“

EIP „ Erzeugung, wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“

Änderungsantrag 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die EIP „ Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ verfolgt folgende Ziele:

1.   Die EIP „ Erzeugung, wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ verfolgt folgende Ziele:

(a)

Förderung eines ressourceneffizienten, produktiven, emissionsarmen, klimafreundlichen und -resistenten Agrarsektors , der in Harmonie mit den wesentlichen natürlichen Ressourcen arbeitet, von denen die Landwirtschaft abhängt;

(a)

Förderung eines ressourceneffizienten, produktiven, wettbewerbsfähigen, emissionsarmen, klimafreundlichen und -resistenten Agrar- und Forstsektors , der in Harmonie mit den wesentlichen natürlichen Ressourcen arbeitet, von denen die Land- und Forstwirtschaft abhängt;

(b)

sichere und stetige Versorgung mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Biomaterialien — sowohl bestehenden als auch neuen Produkten;

(b)

nachhaltige Steigerung der Produktivität der EU-Landwirtschaft und sichere und stetige Versorgung mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Biomaterialien — sowohl bestehenden als auch neuen Produkten;

(c)

Verbesserung der Prozesse zur Bewahrung unserer Umwelt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen;

(c)

Verbesserung der Prozesse zur Bewahrung unserer Umwelt, zur Förderung agrarökologischer Erzeugungssysteme, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen;

(d)

Schlagen einer Brücke zwischen Spitzenforschung und -technologie und den Landwirten, Unternehmen und Beratungsdiensten, die diese benötigen.

(d)

Schlagen einer Brücke zwischen Spitzenforschung und -technologie und den Landwirten, Waldbewirtschaftern, ländlichen Gemeinschaften, Unternehmen , nichtstaatlichen Organisationen und Beratungsdiensten, die diese benötigen;

 

(da)

Erleichterung des Austauschs von Forschung, Wissen und Technologie, die für die Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft von Bedeutung sind, zwischen der Union und Entwicklungsländern mit besonderem Augenmerk auf den Bedürfnissen von Kleinbauern.

2.   Die EIP „ Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ will diese Ziele folgendermaßen verwirklichen:

2.   Die EIP „ Erzeugung, wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ will diese Ziele folgendermaßen verwirklichen:

(a)

Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung der Forschung mit der landwirtschaftlichen Praxis und Förderung eines breiteren Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen;

(a)

Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung der Forschung mit der landwirtschaftlichen Praxis und Förderung eines breiteren Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen durch einen Ansatz, bei dem alle Beteiligten einbezogen werden ;

(b)

Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis; und

(b)

Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis;

(c)

Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf der landwirtschaftlichen Praxis.

(c)

Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf der landwirtschaftlichen Praxis;

 

(ca)

Zusammenarbeit mit einschlägigen Netzen und Einrichtungen in Entwicklungsländern;

 

(cb)

Ermittlung regulatorischer Engpässe, durch die Innovationen und Investitionen in Forschung und Entwicklung behindert werden, gemäß den Grundsätzen aus den Mitteilungen der Kommission mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union“ und mit dem Titel „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“.

3.   Der ELER trägt zu den Zielen der EIP „ Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 36, der EIP-operationellen Gruppen gemäß Artikel 62 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53 bei.

3.   Der ELER trägt zu den Zielen der EIP „ Erzeugung, wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 36, der EIP-operationellen Gruppen gemäß Artikel 62 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53 bei.

Änderungsantrag 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   EIP-operationelle Gruppen sind Teil der EIP „ Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“. Sie werden von Interessengruppen wie Landwirten, Forschern, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet.

1.   Die operationellen Gruppen der EIP sind Teil der EIP „ Erzeugung, wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“. Sie werden von Interessengruppen wie Landwirten, Forschern, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet. Die Bildung einer operationellen Gruppe wird von den Beteiligten, die das breite Interessenspektrum in den Bereichen Entwicklung und Erforschung des ländlichen Raums in der Landwirtschaft repräsentieren, im Konsens beschlossen. Operationelle Gruppen werden weder von einem Interessenvertreter noch von einer Gruppe von Vertretern mit gemeinsamen Interessen im Alleingang eingerichtet. Operationelle Gruppen können innerhalb eines Mitgliedstaats tätig sein und Mitglieder in mehreren Mitgliedstaaten und in Drittländern haben.

2.   EIP-operationelle Gruppen legen interne Verfahren fest, die eine Transparenz ihrer Tätigkeit sicherstellen und Interessenkonflikte vermeiden.

2.   EIP-operationelle Gruppen legen interne Verfahren fest, mit denen für Transparenz ihrer Tätigkeit gesorgt und Interessenkonflikte verhindert werden.

Änderungsantrag 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die EIP-operationellen Gruppen müssen einen Plan aufstellen, der Folgendes enthält:

1.   Die EIP-operationellen Gruppen müssen einen Plan aufstellen, der Folgendes enthält:

(a)

eine Beschreibung des innovativen Projekts, das entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll;

(a)

eine Beschreibung des innovativen Projekts, das entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll;

(b)

eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des Beitrags zum EIP-Ziel der Verbesserung der Produktivität und der nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung.

(b)

eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des Beitrags zum EIP-Ziel der Verbesserung der Produktivität und der nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung.

2.   Bei der Durchführung ihrer innovativen Vorhaben müssen die operationellen Gruppen

2.   Bei der Durchführung ihrer innovativen Vorhaben müssen die operationellen Gruppen

(a)

Beschlüsse über die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Aktionen fassen und

(a)

Beschlüsse über die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Aktionen fassen und

(b)

innovative Aktionen anhand von Maßnahmen durchführen, die im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum finanziert werden.

(b)

innovative Aktionen anhand von Maßnahmen durchführen, die im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum oder von „Horizont 2020“ und anderen EU-Forschungsprogrammen finanziert werden , mit denen die praktische Anwendung der Ergebnisse dieser Forschung durch die Landwirte gefördert wird .

3.   Die operationellen Gruppen veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Vorhaben, insbesondere durch das EIP-Netzwerk.

3.   Die operationellen Gruppen veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Vorhaben, insbesondere durch das EIP-Netzwerk.

Änderungsantrag 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Gesamtbetrag der EU-Unterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums in Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020, ihre jährliche Aufteilung und der auf weniger entwickelte Regionen zu konzentrierende Mindestbetrag werden vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung für denselben Zeitraum festgesetzt.

1.   Der Gesamtbetrag der EU-Unterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums in Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020, ihre jährliche Aufteilung und der auf weniger entwickelte Regionen zu konzentrierende Mindestbetrag werden vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung für denselben Zeitraum festgesetzt.

2.   0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 bestimmt.

2.   0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 bestimmt.

3.   Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert.

3.   Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert.

4.    Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags und Berücksichtigung der Mittelübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor . Dabei berücksichtigt sie Folgendes:

4.    Die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 genannten Beträge nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags und Berücksichtigung der Mittelübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] ist Anhang Ia zu entnehmen .

(a)

objektive Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 4 und

 

(b)

die frühere Wertentwicklung.

 

 

4a.     Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zur Änderung von Anhang Ia zu erlassen, wenn dies notwendig ist, um auch die dem ELER in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] übertragenen Finanzmittel einzubeziehen.

5.     Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 4 enthält der im selben Absatz genannte Durchführungsrechtsakt auch die dem ELER in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 sowie in Anwendung der Artikel 10b und 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates* für das Kalenderjahr 2013 übertragenen Finanzmittel.

 

6.    Für die Zwecke der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] werden die verfügbaren, gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 für den ELER eingezogenen zweckgebundenen Einnahmen zu den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. [GSR/2012] genannten Beträgen hinzugefügt. Sie werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtunterstützungsbetrag aus dem ELER zugewiesen.

6.    Die verfügbaren, gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [HR] für den ELER eingezogenen zweckgebundenen Einnahmen werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtunterstützungsbetrag aus dem ELER zugewiesen.

 

(Text der Kommission in Artikel 64 Absatz 5 durch Text aus COM(2012)0553 ersetzt)

Änderungsantrag 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   In dem Beschluss zur Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum wird die Höchstbeteiligung des ELER für das Programm festgesetzt. Die etwaigen Mittelzuweisungen für die weniger entwickelten Regionen werden in dem Beschluss gegebenenfalls gesondert ausgewiesen.

1.   In dem Beschluss zur Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum wird die Höchstbeteiligung des ELER für das Programm festgesetzt. Die etwaigen Mittelzuweisungen für die weniger entwickelten Gebiete werden in dem Beschluss gegebenenfalls gesondert ausgewiesen.

2.   Die Beteiligung des ELER wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.

2.   Die Beteiligung des ELER wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.

3.   Mit den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum wird ein einheitlicher Satz der ELER-Beteiligung für alle Maßnahmen festgesetzt. Gegebenenfalls wird für die weniger entwickelten Regionen, die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 ein getrennter Satz der ELER-Beteiligung festgesetzt. Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf

3.   Mit den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum wird ein einheitlicher Satz der ELER-Beteiligung für alle Maßnahmen festgesetzt. Gegebenenfalls wird für die weniger entwickelten Gebiete, die Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 ein getrennter Satz der ELER-Beteiligung festgesetzt. Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf

(a)

85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93;

(a)

85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Gebieten, den Gebieten in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93;

(b)

50 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

(b)

50 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Gebieten.

Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf 20 %.

Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf 20 %.

4.   Abweichend von Absatz 3 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf

4.   Abweichend von Absatz 3 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf

(a)

80 % für die in den Artikeln 15, 28 und 36 genannten Maßnahmen, für die lokale Entwicklung LEADER gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] und für Vorhaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. Dieser Satz kann auf 90 % angehoben werden für die Programme der weniger entwickelten Regionen, der Regionen in äußerster Randlage und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93;

(a)

80 % für die in den Artikeln 15, 28 und 36 genannten Maßnahmen, für die lokale Entwicklung LEADER gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [GSR] und für Vorhaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. Dieser Satz kann auf 90 % angehoben werden für die Programme der weniger entwickelten Gebiete, der Gebiete in äußerster Randlage und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93;

(b)

100 % für Vorhaben, die eine Finanzierung gemäß Artikel 66 erhalten.

 

 

(c)

55 % der in Artikel 29 genannten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen. Dieser Satz kann für die Programme der weniger entwickelten Gebiete, der Gebiete in äußerster Randlage und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 auf 90 % angehoben werden.

 

Um eine Kohärenz mit der Höhe der Kofinanzierungssätze der anderen GSR-Fonds für Übergangsregionen sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 Buchstabe b den Maximalbeitrag aus dem ELER für Maßnahmen im Rahmen von Programmen mit mehreren Fonds erhöhen, die in Übergangsregionen nach der Definition in Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [GSR] implementiert werden.

 

Abweichend von Absatz 3 kann für die Finanzmittel, die dem ELER gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] übertragen werden, ein Beitragssatz des ELER von 95 % gelten, wenn ein Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

 

i)

Er erhält von der Union finanziellen Beistand im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus  (4) ;

 

ii)

er erhält mittelfristigen finanziellen Beistand im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten  (5) ; oder

 

iii)

ihm steht im Einklang mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus eine Finanzhilfe in Form eines ESM-Darlehens zur Verfügung.

 

4a.     Die Finanzmittel, die sich aus der Anwendung von Artikel 14 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] ergeben, sind Maßnahmen gemäß Artikel 29 vorzubehalten.

5.   Mindestens 5 % und im Falle Kroatiens 2,5 % der gesamten ELER-Beteiligung zum Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums sind LEADER vorzubehalten.

5.   Mindestens 5 % und im Falle Kroatiens 2,5 % der gesamten ELER-Beteiligung zum Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums sind LEADER vorzubehalten.

 

5a.     Mindestens 25 % der gesamten ELER-Beteiligung am Programm für ländliche Entwicklung sind Maßnahmen gemäß Artikel 29 und 30 vorzubehalten.

6.   Für eine aus dem ELER kofinanzierte Ausgabe kann nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds oder sonstiger EU-Finanzinstrumente gewährt werden.

6.   Für eine aus dem ELER kofinanzierte Ausgabe kann nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds oder sonstiger EU-Finanzinstrumente gewährt werden. Dies sollte die Programmplanung nicht einschränken oder behindern, die in kohärenter und integrierter Weise die Unterstützung aus unterschiedlichen GSR-Fonds miteinander kombiniert, die notwendig sein kann, um die thematischen Ziele aus Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [GSR] zu erreichen.

 

6a.     Der nationale Beitrag zu den förderfähigen öffentlichen Ausgaben kann durch nichtgewerbliche private Beiträge ersetzt werden.

7.   Bei Unternehmensbeihilfen sind in Bezug auf die Beträge der öffentlichen Beihilfen die festgesetzten Höchstgrenzen für staatliche Beihilfen einzuhalten, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist.

7.   Bei Unternehmensbeihilfen sind in Bezug auf die Beträge der öffentlichen Beihilfen die festgesetzten Höchstgrenzen für staatliche Beihilfen einzuhalten, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist.

 

(Text der Kommission in Artikel 65 Absatz 5 durch Text aus COM(2012)0553 ersetzt)

Änderungsantrag 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 66

entfällt

Finanzierung von Vorhaben, die einen bedeutenden Beitrag zur Innovation leisten

 

Die Finanzmittel, die dem ELER gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 übertragen werden, werden für Vorhaben vorbehalten, die einen bedeutenden Beitrag zur Innovation im Zusammenhang mit der Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, einschließlich der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, leisten.

 

Änderungsantrag 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Ausgaben kommen nur dann für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn sie für Maßnahmen getätigt werden, die nach den in Artikel 49 genannten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden.

2.   Die Ausgaben kommen nur dann für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn sie für Maßnahmen getätigt werden, die nach den in Artikel 49 genannten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden , es sei denn, die Vorschläge wurden in dem Übergangszeitraum zwischen zwei Programmen eingereicht, damit keine Unterbrechungen auftreten, zumal dadurch Investitionen blockiert würden .

Änderungsantrag 181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Bei den Ausgaben sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer nicht rückerstattet werden.

Änderungsantrag 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardkosten oder Zusatzkosten und Einkommensverlusten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Zu diesem Zweck stellt eine Stelle, die von den für die Berechnungen verantwortlichen Behörden unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, eine Bescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind. Diese Bescheinigung muss Teil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum sein.

2.   Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardkosten oder Zusatzkosten und Einkommensverlusten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Zu diesem Zweck stellt eine Stelle, die von den für die Berechnungen verantwortlichen Behörden unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, eine Bescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind. Diese Bescheinigung muss Teil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum sein. Bevor sie die Programme genehmigt, stellt die Kommission sicher, dass die Berechnungen alle wichtigen Elemente enthalten und dass die wichtigsten Annahmen stichhaltig und die wichtigsten Parameter zutreffend sind.

Begründung

Mit dieser Änderung werden die Probleme aufgegriffen, die der Rechnungshof in Bezug auf Probleme bei der Festlegung der Höhe der Beihilfen festgestellt hat (vgl. Ziffer 97 des Sonderberichts 7/2011).

Änderungsantrag 183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.     Die Begünstigten von Zahlungen, darunter auch lokale Aktionsgruppen, können die Zahlung eines Vorschusses von bis zu 50 % der öffentlichen Beihilfe beantragen, wenn diese Option im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums enthalten ist.

Änderungsantrag 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

der Kommission vierteljährlich sachdienliche Indikatordaten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Projekts ;

(b)

der Kommission jährlich sachdienliche Indikatordaten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich der Informationen über Ertrags- und Finanzindikatoren ;

Begründung

Durch einen vierteljährlich zu übermittelnden Bericht würde der Verwaltungsaufwand erheblich ansteigen, was im Widerspruch zu allen Vereinfachungsbemühungen steht.

Änderungsantrag 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Verfügt ein Mitgliedstaat über mehr als ein Programm, kann eine Koordinierungsstelle benannt werden, die zumindest für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt und als Bindeglied zwischen der Kommission und den nationalen Verwaltungsbehörden fungiert.

Begründung

Wie in Erwägung 5 der Verordnung 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 erwähnt, bedarf es einer Koordinierungsstelle für die Zahlstellen.

Änderungsantrag 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Fortschritte und Verwirklichungen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzuzeigen sowie die Wirkung, Effektivität, Effizienz und Relevanz der Interventionen im Bereich der ländlichen Entwicklung zu bewerten;

(a)

die Fortschritte und Verwirklichungen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums kritisch und objektiv zu bewerten sowie die Wirkung, Effektivität, Effizienz und Relevanz der Interventionen im Bereich der ländlichen Entwicklung zu bewerten;

Begründung

Der ursprüngliche Wortlaut ist zu normativ.

Änderungsantrag 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Im Monitoring- und Evaluierungssystem gemäß Artikel 74 ist ein Verzeichnis der auf jedes Programm anwendbaren gemeinsamen Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung des Programms aufzuführen, um die Aggregation von Daten auf EU-Ebene zu erlauben.

1.   Im Monitoring- und Evaluierungssystem gemäß Artikel 74 ist ein Verzeichnis der auf jedes Programm anwendbaren gemeinsamen Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs und die Ergebnisse des Programms aufzuführen, um die Aggregation von Daten auf EU-Ebene zu erlauben.

Änderungsantrag 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Begünstigten einer Unterstützung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die lokalen Aktionsgruppen verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder ernannten Bewertern oder anderen Stellen, die Aufgaben an ihrer Stelle wahrnehmen, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die ein Monitoring und eine Evaluierung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen.

Die Begünstigten einer Unterstützung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die lokalen Aktionsgruppen verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder ernannten Bewertern oder anderen Stellen, die Aufgaben an ihrer Stelle wahrnehmen, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die ein Monitoring und eine Evaluierung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen , wobei die in innerstaatlichen und Unionsrechtsvorschriften verankerten Rechte auf Vertraulichkeit und Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten sind .

Änderungsantrag 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

er überprüft die Tätigkeiten und Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Evaluierungsplan des Programms ;

(b)

er überprüft den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Evaluierungsplan und die Fortschritte bei dessen Umsetzung ;

Änderungsantrag 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes darauffolgenden Jahres legt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.

1.   Bis zum 30. Juni 2016 und bis zum 30. Juni jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2022 legt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der letzte Durchführungsbericht ist von dem Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2023 vorzulegen. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.

Änderungsantrag 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Jahre 2023 erstellen die Mitgliedstaaten einen Ex-post-Evaluierungsbericht für jedes ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Dieser Bericht wird der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2023 übermittelt .

Im Jahre 2023 erstellen die Mitgliedstaaten einen Ex-post-Evaluierungsbericht für jedes ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Dieser Bericht wird spätestens am 31. Dezember 2023 abgeschlossen .

Änderungsantrag 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 88 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Soweit Artikel 107, 108 und 109 AEUV Anwendung finden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, die Vorschriften betreffen, mit denen alle Maßnahmen nach dieser Verordnung, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, von den Bestimmungen über staatliche Beihilfen ausgenommen werden.

Änderungsantrag 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzliche nationale Finanzierung

Zusätzliche nationale Finanzierung und Beihilfen außerhalb des Rahmens von Artikel 42 AEUV

Änderungsantrag 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für Vorhaben im Rahmen von Artikel 42 des Vertrags getätigt werden und mit denen zusätzliche Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden sollen, für die eine EU-Unterstützung gewährt wird, müssen von den Mitgliedstaaten notifiziert und von der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung als Teil der Programmplanung gemäß Artikel 7 genehmigt werden. Bei der Einschätzung dieser Zahlungen wendet die Kommission analog die Kriterien an, die für die Anwendung von Artikel 107 des Vertrags festgelegt wurden. Der betreffende Mitgliedstaat führt die vorgeschlagene zusätzliche Finanzierung der Entwicklung des ländlichen Raums erst durch, nachdem sie genehmigt worden ist.

Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für Vorhaben im Rahmen von Artikel 42 AEUV getätigt werden und mit denen zusätzliche Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden sollen, für die eine EU-Unterstützung gewährt wird, und Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für Vorhaben außerhalb des Rahmens von Artikel 42 AEUV getätigt werden, müssen von den Mitgliedstaaten notifiziert und von der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung als Teil der Programmplanung gemäß Artikel 7 genehmigt werden. Bei der Einschätzung dieser Zahlungen wendet die Kommission analog die Kriterien an, die für die Anwendung von Artikel 107 AEUV festgelegt wurden. Der betreffende Mitgliedstaat führt die vorgeschlagene zusätzliche Finanzierung der Entwicklung des ländlichen Raums erst durch, nachdem sie genehmigt worden ist.

Änderungsantrag 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 90 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Das Europäische Parlament sollte die Befugnisübertragung an die Kommission konkret bestätigen und im Zweifelsfall nicht im eigenen Haus für die Rückholung eigener legislativer Rechte kämpfen müssen.

Änderungsantrag 135

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Artikel 18 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

18 Absatz 3

Investitionen in materielle Vermögenswerte

 

Agrarsektor

 

 

50 %

der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen

 

 

75 %

der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage

 

 

65 %

der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

 

 

40 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

 

 

 

Sofern die kombinierte Unterstützung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze um 20 % angehoben werden für

 

 

 

sich niederlassende Junglandwirte

 

 

 

kollektive Investitionen und integrierte Operationen

 

 

 

Gebiete mit natürlichen Zwängen gemäß Artikel 33

 

 

 

im Rahmen der EIP unterstützte Operationen

 

 

 

Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen

 

 

50 %

der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen

 

 

75 %

der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage

 

 

65 %

der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

 

 

40 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

 

 

 

Sofern die kombinierte Unterstützung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze für im Rahmen der EIP unterstützte Operationen um 20 % angehoben werden

Geänderter Text

18 Absatz 3

Investitionen in materielle Vermögenswerte

 

Agrarsektor

 

 

50 %

der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Gebieten

 

 

75 %

der förderfähigen Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage

 

 

75 %

der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

 

 

40 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten

 

 

 

Sofern die kombinierte Unterstützung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze um 20 % angehoben werden für

 

 

 

sich niederlassende Junglandwirte

 

 

 

kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben

 

 

 

Gebiete mit natürlichen Zwängen gemäß Artikel 33

 

 

 

im Rahmen der EIP unterstützte Vorhaben

 

 

 

Biobauern

 

 

 

Maßnahmen zur Erfüllung von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

 

 

 

Agrarumweltregelungen

 

 

 

Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen

 

 

50 %

der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Gebieten

 

 

75 %

der förderfähigen Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage

 

 

75 %

der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

 

 

40 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten

 

 

 

Sofern die kombinierte Unterstützung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze für im Rahmen der EIP unterstützte Vorhaben sowie kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben um 20 % angehoben werden

Änderungsantrag 136

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Artikel 24 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

24 Absatz 3

Einrichtung von Agrarforstsystemen

80 %

der förderfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen

Geänderter Text

24 Absatz 3

Einrichtung von Agrarforstsystemen

100 %

der förderfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen

Änderungsantrag 137

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Artikel 27 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

27 Absatz 5

Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

50 %

der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen

 

 

75 %

der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage

 

 

65 %

der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

 

 

40 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Geänderter Text

27 Absatz 5

Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

50 %

der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Gebieten

 

 

75 %

der förderfähigen Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage

 

 

75 %

der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

 

 

40 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten

Änderungsantrag 138

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Artikel 32 Absatz 3

Vorschlag der Kommission

32 Absatz 3

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

25

mindestens je Hektar und Jahr

 

 

250(*)

höchstens je Hektar und Jahr

 

 

300 (*)

höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 46 Absatz 2

Geänderter Text

32 Absatz 3

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

25

mindestens je Hektar und Jahr

 

 

250(*)

höchstens je Hektar und Jahr

 

 

450 (*)

höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 46 Absatz 2

Änderungsantrag 139

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I a

Geänderter Text

ANHANG Ia

Nationale Finanzausstattung gemäß Artikel 64

(in Mio. EUR)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Belgien

73.838

73.838

73.838

73.838

73.838

73.838

73.838

Bulgarien

400.215

400.215

400.215

400.215

400.215

400.215

400.215

Tschechische Republik

432.820

432.820

432.820

432.820

432.820

432.820

432.820

Dänemark

87.536

87.536

87.536

87.536

87.536

87.536

87.536

Deutschland

1.355.922

1.355.922

1.355.922

1.355.922

1.355.922

1.355.922

1.355.922

Estland

109.623

109.623

109.623

109.623

109.623

109.623

109.623

Irland

377.842

377.842

377.842

377.842

377.842

377.842

377.842

Griechenland

595.667

595.667

595.667

595.667

595.667

595.667

595.667

Spanien

1.219.781

1.219.781

1.219.781

1.219.781

1.219.781

1.219.781

1.219.781

Frankreich

1.148.806

1.148.806

1.148.806

1.148.806

1.148.806

1.148.806

1.148.806

Italien

1.361.055

1.361.055

1.361.055

1.361.055

1.361.055

1.361.055

1.361.055

Zypern

24.926

24.926

24.926

24.926

24.926

24.926

24.926

Lettland

159.703

159.703

159.703

159.703

159.703

159.703

159.703

Litauen

267.461

267.461

267.461

267.461

267.461

267.461

267.461

Luxemburg

14.383

14.383

14.383

14.383

14.383

14.383

14.383

Ungarn

584.679

584.679

584.679

584.679

584.679

584.679

584.679

Malta

11.762

11.762

11.762

11.762

11.762

11.762

11.762

Niederlande

89.850

89.850

89.850

89.850

89.850

89.850

89.850

Österreich

609.744

609.744

609.744

609.744

609.744

609.744

609.744

Polen

2.029.504

2.029.504

2.029.504

2.029.504

2.029.504

2.029.504

2.029.504

Portugal

614.811

614.811

614.811

614.811

614.811

614.811

614.811

Rumänien

1.435.645

1.435.645

1.435.645

1.435.645

1.435.645

1.435.645

1.435.645

Slowenien

138.743

138.743

138.743

138.743

138.743

138.743

138.743

Slowakei

302.467

302.467

302.467

302.467

302.467

302.467

302.467

Finnland

326.416

326.416

326.416

326.416

326.416

326.416

326.416

Schweden

291.736

291.736

291.736

291.736

291.736

291.736

291.736

Vereinigtes Königreich

362.465

362.465

362.465

362.465

362.465

362.465

362.465

Änderungsantrag 140

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang entfällt

Änderungsantrag 141

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Thematische Teilprogramme — Buchstabe 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Öffentlich-private Partnerschaften, um den Generationenübergang zu erleichtern

Begründung

Eines der größten Probleme von Junglandwirten bei der Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit sind die Kosten und administrativen Hürden im Zusammenhang mit der Übernahme der Betriebe älterer Landwirte. All dies erschwert den Generationenübergang — auch ein Grund, warum das Durchschnittsalter der Landwirte in der EU bei über 50 Jahren liegt. Die Erleichterung des Generationenübergangs durch öffentlich-private Partnerschaften sollte in die indikative Liste der Maßnahmen und Vorhaben mit besonderer Bedeutung für thematische Teilprogramme aufgenommen werden, um diesem Problem bei der Ausarbeitung von Instrumenten für die landwirtschaftliche Entwicklung auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag 142

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Abschnitt 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17 Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Artikel 17 Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Artikel 32 — 33 Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Artikel 32–33 Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

 

Artikel 34 Tierschutz

Begründung

Landwirte, die bei der Erzeugung den Tierschutz berücksichtigen, entsprechen den Bedürfnissen des Marktes und können für ihre Erzeugnisse einen Spitzenpreis erhalten, was ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessert. Sie müssen gefördert werden, um auf diese Erzeugungssysteme umzusteigen.


(1)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)   ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(3)   ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(4)   ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(5)   ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.