30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/200


P7_TA(2013)0019

Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa (Beschluss betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (KOM(2011)0750 — C7-0441/2011 — 2011/0365(COD)) — (2013/2503(RSP))

(2015/C 440/29)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 70a seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:

MANDAT

Änderungsantrag 1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1a.     weist darauf hin, dass der im Legislativvorschlag genannte Finanzrahmen lediglich als Anhaltspunkt für den Gesetzgeber dient und erst dann festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 erzielt worden ist;

Änderungsantrag 2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1b.     erinnert an seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“  (1) ; bekräftigt, dass im nächsten MFR ausreichende zusätzliche Mittel erforderlich sind, damit die Union die bestehenden politischen Prioritäten und die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen neuen Aufgaben erfüllen und auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; stellt fest, dass selbst bei einer Anhebung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zur Höhe des Jahres 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen der Union sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; fordert den Rat, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, auf, klar anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten;

Änderungsantrag 3

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 c (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1c.     weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission in Anbetracht der bereits von der Union ermittelten und durchgeführten Aufgaben diese politischen Prioritäten auf vorausschauende und angemessene Weise in den Vorschlag einbinden muss;

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Das Ziel der Union, ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten (Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), sollte unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen hinsichtlich des Überschreitens von Binnengrenzen durch Personen und der Grenzkontrollen an den Außengrenzen sowie die gemeinsame Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems erreicht werden, mit dem legale Reisen erleichtert und illegale Einwanderung bekämpft werden sollen.

(1)

Das Ziel der Union, ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten (Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV )), sollte unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen hinsichtlich des Überschreitens von Binnengrenzen durch Personen und hinsichtlich der Grenzkontrollen an den Außengrenzen sowie durch die gemeinsame Visumpolitik als Teil eines konvergierenden Systems erreicht werden, mit dem Reisen in der Union sowie der internationale Austausch, mit dem kulturelle Vielfalt und interkulturelle Kenntnisse gefördert und entwickelt werden, erleichtert und irreguläre Einwanderung bekämpft werden sollen. Dieses Ziel muss unter Achtung der Grundrechte (Artikel 67 Absatz 1 AEUV)verwirklicht werden sowie unter Achtung der Menschenwürde gemäß den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie — was die Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen anbelangt — im Rahmen einer angemessenen Politik gegenüber Drittstaatsangehörigen (Artikel 67 Absatz 1 AEUV) unter Achtung des Asylrechts, des Rechts auf internationalen Schutz, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung von Migranten und der Rettung von in Seenot geratenen Migranten sowie der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus deren Beitritt zu internationalen Instrumenten, insbesondere des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“), ergeben.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Die Union benötigt einen kohärenteren Ansatz zu den internen und externen Aspekten der Migrationssteuerung und der internen Sicherheit, und sie sollte eine Wechselbeziehung zwischen der Bekämpfung illegaler Einwanderung und der Verbesserung der Sicherheit an den Außengrenzen herstellen sowie eine bessere Zusammenarbeit und einen intensiveren Dialog mit Drittländern für den Umgang mit illegaler Einwanderung und die Förderung der legalen Migration einrichten.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Die Fragen im Zusammenhang mit dem Migrationsdruck und Asylanträgen sowie der Schutz der Außengrenzen der Union erfordern einen integrierten Ansatz, in dessen Rahmen ausreichend Mittel und Unterstützungsinstrumente zur Bewältigung von Krisensituationen im Geiste der Achtung der Menschenrechte und der Solidarität zwischen allen Mitgliedstaaten sowie unter Beachtung der nationalen Zuständigkeiten und mit klarer Festlegung der Aufgaben bereitgestellt werden.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)

In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011  (2) betonte das Europäische Parlament ferner die Notwendigkeit, bessere Synergien zwischen verschiedenen Fonds und Programmen zu entwickeln, wies darauf hin, dass die Vereinfachung der Verwaltung der Mittel und die Zulassung von Querfinanzierungen es ermöglichen, mehr Mittel für gemeinsame Ziele zuzuweisen, begrüßte die Absicht der Kommission, die Gesamtzahl der Haushaltsinstrumente im Bereich Inneres auf eine Zwei-Säulen-Struktur — und gegebenenfalls mit geteilter Verwaltung — zu reduzieren und vertrat die Ansicht, dass dieser Ansatz wesentlich zu einer stärkeren Vereinfachung, Rationalisierung, Konsolidierung und Transparenz der derzeitigen Fonds und Programme beitragen sollte. Es unterstrich jedoch die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Zielvorgaben des Politikbereichs Inneres nicht durcheinandergebracht werden.

Begründung

Ziffer 109 der Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Gemäß der Strategie der inneren Sicherheit der Union sollten die Ziele Freiheit, Sicherheit und Recht parallel zueinander angestrebt werden. Um Freiheit und Recht zu gewährleisten, sollte Sicherheit immer im Einklang mit den Grundsätzen der Verträge, der Rechtsstaatlichkeit und den sich aus den Grundrechten ergebenden Verpflichtungen der Union angestrebt werden.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der weltweiten Dimension und der untrennbaren Verknüpfung mit der äußeren Sicherheit liegen.

(3)

Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der weltweiten Dimension und der vollen Übereinstimmung mit den außenpolitischen Zielen der Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) liegen.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit sollten insbesondere Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die aufgrund ihrer geografischen Lage unverhältnismäßigen Belastungen durch Migrationsströme ausgesetzt sind.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Die für diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit festgesetzten Gesamtmittel sollten die Mittelausstattung des Fonds für dessen gesamte Laufzeit bilden und der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens als vorrangiger Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XXX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung dienen.

Begründung

Entspricht Erwägung 8 des Vorschlags für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (COM(2011)0753).

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Mit dem Fonds für die innere Sicherheit sollte durch finanzielle Unterstützung die Solidarität mit den Mitgliedstaaten, die die Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen vollständig anwenden, sowie den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht werden, die sich auf eine vollständige Teilnahme an Schengen vorbereiten.

(8)

Mit dem Fonds für die innere Sicherheit sollte durch finanzielle Unterstützung die Solidarität mit den Mitgliedstaaten, die die Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen vollständig anwenden, sowie den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht werden, die sich auf eine vollständige Teilnahme an Schengen vorbereiten und das Völkerrecht achten, indem sie Bedürftigen Hilfe und Schutz gewähren .

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Wenn die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand bezüglich Grenzen und Visa an den Außengrenzen und in den Konsulaten Aufgaben wahrnehmen, führen sie Tätigkeiten im Interesse und im Namen aller weiteren Mitgliedstaaten im Schengen-Raum aus und erbringen somit eine öffentliche Dienstleistung für die Union. Als Ausdruck der Solidarität sollte das Instrument einen Beitrag zu den mit der Grenzkontroll- und Visumpolitik verbundenen Betriebskosten leisten und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Kapazitäten, die für diese Leistung zugunsten aller von zentraler Bedeutung sind, systematisch aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag besteht in der vollständigen Erstattung einiger mit den Zielen dieses Instruments zusammenhängender Kosten und wird integraler Bestandteil der nationalen Programme sein.

(11)

Wenn die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand bezüglich Grenzen und Visa an den Außengrenzen und in den Konsulaten Aufgaben wahrnehmen, führen sie Tätigkeiten im Interesse und im Namen aller weiteren Mitgliedstaaten im Schengen-Raum aus und erbringen somit eine öffentliche Dienstleistung für die Union. Das Instrument sollte einen Beitrag zu den mit der Grenzkontroll- und Visumpolitik verbundenen Betriebskosten leisten und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Kapazitäten, die für diese Leistung zugunsten aller von zentraler Bedeutung sind, systematisch aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag besteht in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen dieses Instruments zusammenhängender Kosten und wird integraler Bestandteil der nationalen Programme sein. Zur Vermeidung von Doppelarbeit, Fragmentierung und Kostenineffizienz sollten die im Rahmen der operativen Unterstützung finanzierten Tätigkeiten der Mitgliedstaaten von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) koordiniert werden.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Bei der Durchführung dieses Instrument sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden.

(13)

Die Achtung der Menschenrechte von Migranten und Flüchtlingen ist von entscheidender Bedeutung für die Union. Bei der Durchführung dieses Instruments sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze , die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das Genfer Abkommen, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das internationale humanitäre Recht uneingeschränkt beachtet werden.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Einheitliche und hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen sind für die Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unverzichtbar. Die Kommission sollte deshalb spezifische Leitlinien zur Verfügung stellen, die die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich Infrastruktur, Ausrüstung, Transportmittel sowie IT-Systeme gewährleisten und dazu beitragen, dass gemeinsame Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)

Gemäß Artikel 3 EUV sollten mit dem Instrument Tätigkeiten gefördert werden, mit denen der Schutz gefährdeter Kinder an den Außengrenzen sichergestellt wird.

Mit den Tätigkeiten im Rahmen des Instruments sollten insbesondere die Ermittlung gefährdeter Kinder, ihre unmittelbare Unterstützung und ihre Überweisung an Schutzeinrichtungen, einschließlich besonderer Schutz- und Unterstützungsangebote für unbegleitete Kinder, gefördert werden.

Es sollten regelmäßig Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich der Überwachung der Ausgaben, durchgeführt werden, um festzustellen, auf welche Weise der Schutz von Kindern durch die Tätigkeiten im Rahmen des Instruments sichergestellt wird.

Begründung

Die EU hat sich zum Schutz der Rechte des Kindes verpflichtet. Diese Bemühungen müssen im Zuge der Umsetzung und Ausführung dieser Verordnung sichtbar werden.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Um im Rahmen der EU-Strategie der inneren Sicherheit einheitliche, hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen zu gewährleisten und den legalen grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu erleichtern, sollte das Instrument zur Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Systems für das integrierte Grenzmanagement beitragen, das alle Maßnahmen bezüglich Politik, Rechtsetzung, systematischer Zusammenarbeit, Lastenverteilung, Personal, Ausrüstung und Technologie umfasst, die auf verschiedenen Ebenen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Agentur Frontex, mit Drittstaaten und — falls erforderlich — mit anderen Akteuren getroffen werden; dabei sind unter anderem das vierstufige Grenzsicherungsmodell und die integrierte Risikoanalyse der Europäischen Union zu verwenden.

(14)

Um im Rahmen der EU-Strategie der inneren Sicherheit einheitliche, hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen zu gewährleisten und die legale Migration und Mobilität zu organisieren und zu erleichtern, sollte das Instrument zur Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Systems für das integrierte Grenzmanagement beitragen, das alle Maßnahmen bezüglich Politik, Rechtsetzung, systematischer Zusammenarbeit, Lastenverteilung, Beurteilung der jeweiligen Situation und der Entwicklungen in Bezug auf die Grenzübergangsstellen für illegale Migranten, Personal, Ausrüstung und Technologie umfasst, die auf verschiedenen Ebenen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Agentur Frontex, mit Drittstaaten und — falls erforderlich — mit anderen Akteuren getroffen werden; dabei sind unter anderem das vierstufige Grenzsicherungsmodell und die integrierte Risikoanalyse der Europäischen Union zu verwenden.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Einzelstaatliche Maßnahmen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Visumpolitik und anderen Tätigkeiten im Vorfeld der Kontrollen an den Außengrenzen sollten ebenfalls aus dem Fonds gefördert werden. Die effiziente Verwaltung der von den Dienststellen der Mitgliedstaaten in Drittländern durchgeführten Tätigkeiten liegt im Interesse der gemeinsamen Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems zur Erleichterung des legalen Reiseverkehrs und zur Bekämpfung der irregulären Einwanderung in die Europäische Union und ist fester Bestandteil des gemeinsamen Systems für das integrierte Grenzmanagement.

(16)

Einzelstaatliche Maßnahmen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Visumpolitik und anderen Tätigkeiten im Vorfeld der Kontrollen an den Außengrenzen , insbesondere diejenigen, die vorrangig sichere Seegrenzen betreffen und mit denen die legale Migration und Mobilität erleichtert werden, sollten ebenfalls aus dem Fonds gefördert werden. Gleichzeitig sollte zur Steigerung der Kostenwirksamkeit und zur Vermeidung doppelter Ausgaben im vollen Umfang Gebrauch vom Visa-Informationssystem (VIS) gemacht werden. Die effiziente Verwaltung der von den Dienststellen der Mitgliedstaaten in Drittländern durchgeführten Tätigkeiten liegt im Interesse der gemeinsamen Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems zur Erleichterung der legalen Migration und Mobilität und zur Unterbindung der irregulären Einwanderung in die Europäische Union sowie zur Rettung von Menschen in Seenot und ist fester Bestandteil des gemeinsamen Systems für das integrierte Grenzmanagement.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Im Rahmen der Entwicklung eines gemeinsamen integrierten Grenzmanagementsystems, mit dem das Funktionieren des Schengen-Systems insgesamt gestärkt wird, sollten ferner mit dem Instrument Maßnahmen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten gefördert werden.

(17)

Im Rahmen der Entwicklung eines gemeinsamen integrierten Grenzmanagementsystems, mit dem das Funktionieren des Schengen-Systems insgesamt gestärkt wird, sollten ferner mit dem Instrument Maßnahmen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere EUROSUR mit den erforderlichen Finanzmitteln ausstatten, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Netzes sicherzustellen.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Das Instrument sollte auch der Entwicklung von IT-Systemen durch die Europäische Union dienen, die den Mitgliedstaaten ein effizienteres Management grenzüberschreitender Bewegungen von Drittstaatsangehörigen ermöglichen und gewährleisten, dass Reisende besser identifiziert und überprüft werden („intelligente Grenzen“). Zu diesem Zweck sollte ein Programm festgelegt werden, das unter Sicherstellung von technischer Kohärenz, Kosteneinsparungen und reibungsloser Durchführung in den Mitgliedstaaten dazu dient, die Kosten für die Entwicklung der zentralen sowie der nationalen Komponenten derartiger Systeme zu decken.

(18)

Das Instrument sollte auch der Entwicklung von IT-Systemen durch die Union dienen, die den Mitgliedstaaten ein effizienteres Management grenzüberschreitender Bewegungen von Drittstaatsangehörigen ermöglichen und gewährleisten, dass Reisende wirksamer identifiziert und überprüft werden („intelligente Grenzen“) , wodurch die Grenzsicherheit erhöht wird und positive Auswirkungen für die Wirtschaft entstehen . Zu diesem Zweck sollte ein Programm festgelegt werden, das unter Sicherstellung von technischer Kohärenz, Interoperabilität mit anderen IT-Systemen der Union, Kosteneinsparungen und reibungsloser Durchführung in den Mitgliedstaaten dazu dient, die Kosten für die Entwicklung der zentralen sowie der nationalen Komponenten derartiger Systeme zu decken.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Um unverzüglich auf unvorhergesehenen Migrationsdruck und Bedrohungen der Grenzsicherheit reagieren zu können, sollte im Einklang mit dem Rahmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und für das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements Soforthilfe geleistet werden können.

(19)

Um unverzüglich auf unvorhergesehenen Migrationsdruck und Risiken der Grenzsicherheit reagieren zu können, sollte im Einklang mit dem Rahmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und für das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements Soforthilfe geleistet werden können.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Insbesondere wenn nach einer Schengen-Evaluierung Mängel oder mögliche Bedrohungen festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Interesse verstärkter Solidarität im gesamten Schengen-Raum angemessen auf die Lage reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen entsprechend den Prioritäten einsetzen und gegebenenfalls die Soforthilfemaßnahmen ergänzen.

(20)

Insbesondere wenn nach einer Schengen-Evaluierung Mängel oder mögliche Risiken festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Interesse verstärkter Solidarität im gesamten Schengen-Raum angemessen auf die Lage reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen entsprechend den Prioritäten einsetzen und gegebenenfalls die Soforthilfemaßnahmen ergänzen.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Zur Stärkung der Solidarität und geteilten Verantwortung sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, einen Teil der für die Programme verfügbaren Mittel für die von der Union festgelegten spezifischen Prioritäten zu verwenden, wie den Erwerb von der Agentur Frontex benötigter technischer Geräte und den Ausbau der konsularischen Zusammenarbeit für die Union.

(21)

Zur Stärkung der Solidarität und geteilten Verantwortung sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, einen Teil der für die Programme verfügbaren Mittel für die von der Union festgelegten spezifischen Prioritäten zu verwenden, wie den Erwerb von der Agentur Frontex benötigter technischer Geräte, den Ausbau der konsularischen Zusammenarbeit für die Union und die Unterstützung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben .

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)

Die Mitgliedstaaten sollten es vermeiden, ihre eigenen nationalen Interessen zu verfolgen, wenn sie auf die Beträge zurückgreifen, die ihrem nationalen Programm im Rahmen des Instruments zugewiesen wurden.

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Um die Anwendung des Schengen-Besitzstands im gesamten Schengen-Raum sicherzustellen, sollte auch die Durchführung der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch diese Verordnung unterstützt werden, da sie ein wichtiges politisches Begleitinstrument darstellt, um sicherzustellen, dass keinerlei Personenkontrollen durchgeführt werden.

(22)

Um die Anwendung des Schengen-Besitzstands im gesamten Schengen-Raum sicherzustellen, sollte auch die Durchführung der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch diese Verordnung unterstützt werden, da sie ein wichtiges politisches Begleitinstrument darstellt, um einen umfassenden Schutz der Außengrenzen sicherzustellen und zu gewährleisten , dass innerhalb des Schengen-Raums keinerlei Personenkontrollen durchgeführt werden.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Aufgrund der Erfahrungen mit dem Außengrenzenfonds und der Entwicklung des SIS und des VIS erscheint es angemessen, bezüglich möglicher Mittelübertragungen zwischen den verschiedenen Mitteln zur Umsetzung der mit dem Instrument verfolgten Ziele Flexibilität zu ermöglichen ; das lässt allerdings den Grundsatz unberührt, von Anfang an eine kritische Masse, die Finanzstabilität der Programme und die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(23)

Aufgrund der Erfahrungen mit dem Außengrenzenfonds und der Entwicklung des SIS II und des VIS sollte bezüglich möglicher Mittelübertragungen zwischen den verschiedenen Mitteln zur Umsetzung der mit dem Instrument verfolgten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität vorgesehen werden ; das lässt allerdings den Grundsatz unberührt, von Anfang an eine kritische Masse, die Finanzstabilität der Programme, die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten und die Kontrolle durch die Haushaltsbehörde zu gewährleisten.

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Dementsprechend sollten der Umfang der Maßnahmen und die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen („Unionsmaßnahmen“) erhöht werden, um die Kapazität der Union dahingehend zu stärken, dass sie bei Bedarf in dem jeweiligen Haushaltsjahr im Rahmen des Managements der Außengrenzen und der gemeinsamen Visumpolitik im Interesse der gesamten Union mehrfach tätig werden kann. Derartige Unionsmaßnahmen umfassen Studien und Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der Politik und ihrer Anwendung, Maßnahmen oder Vorkehrungen in Drittländern, um im Interesse einer optimalen Steuerung der Migrationsströme in die Union und einer effizienten Organisation der damit verbundenen Aufgaben an den Außengrenzen und in den Konsulaten auf den Migrationsdruck aus diesen Staaten zu reagieren.

(24)

Dementsprechend sollten der Umfang der Maßnahmen und die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen („Unionsmaßnahmen“) erhöht werden, um die Kapazität der Union dahingehend zu stärken, dass sie bei Bedarf in dem jeweiligen Haushaltsjahr im Rahmen des Managements der Außengrenzen und der gemeinsamen Visumpolitik im Interesse der gesamten Union mehrfach tätig werden kann. Derartige Unionsmaßnahmen umfassen Studien und Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der Politik und ihrer Anwendung, die Schulung des Grenzschutzpersonals in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte, Maßnahmen oder Vorkehrungen in Drittländern, um im Interesse einer optimalen Steuerung der Migrationsströme in die Union und einer effizienten Organisation der damit verbundenen Aufgaben an den Außengrenzen und in den Konsulaten auf den Migrationsdruck aus diesen Staaten zu reagieren.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)

Delegierte Rechtsakte sind im AEUV nur als Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit nicht wesentlichen Vorschriften eines Rechtsakts vorgesehen. Jeder wesentliche Bestandteil sollte in dem fraglichen Gesetzgebungsakt festgelegt werden. Wesentliche Vorschriften sollten in dem betreffenden Rechtsakt festgelegt werden.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b)

Die Verwendung der Mittel in diesem Bereich sollte besser koordiniert werden, damit Komplementarität, eine größere Effizienz und Sichtbarkeit gewährleistet sowie stärkere Haushaltssynergien erzielt werden.

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26c)

Durch die Mobilisierung, Zusammenlegung und Leveraging von öffentlichen und privaten Finanzmitteln muss eine möglichst große Wirkung der Finanzierung durch die Union erzielt werden.

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26d)

Es ist eine größtmögliche Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratische Kontrolle bei innovativen Finanzinstrumenten und -mechanismen, die den EU-Haushalt betreffen, zu gewährleisten.

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26e)

Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten die Grundprinzipien für die Verwirklichung der Ziele des Instruments sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist.

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26f)

Die ordnungsgemäße Mittelverwaltung für das Instrument ist ebenso zu gewährleisten wie eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung, wobei auch Rechtssicherheit und die Zugänglichkeit des Instruments für alle Teilnehmer gewährleistet werden sollten.

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26 g)

Die Kommission sollte die Durchführung des Instruments alljährlich mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Bewertung der Ergebnisse und der Auswirkungen kontrollieren. Die Indikatoren einschließlich maßgeblicher Bezugsszenarien sollten die Mindestbasis für die Bewertung bilden, inwieweit die Ziele des Instruments verwirklicht wurden.

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26h)

Bei geteilter Mittelverwaltung sollte die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Mittel aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sie sollten bei der Verwaltung von Mitteln der Union für die Sichtbarkeit der Maßnahme der Union sorgen. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben erfüllen. Zusätzliche Bestimmungen sollten in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(28)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass alle einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

„gemeinsame Sicherheitsstandards“ die einheitliche und kohärente Durchführung von operativen Maßnahmen, um unter Beachtung der Leitlinien für ein gutes Management von Grenzen und Visa gemäß dem Schengenkatalog über Außengrenzkontrollen, dem Leitfaden für Grenzschutzbeamte, dem Visumhandbuch und den EUROSUR-Leitlinien ein klar festgelegtes Maß an Sicherheit im Bereich der Grenzkontrollen zu erzielen;

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Das Instrument soll generell dazu beitragen, in der Europäischen Union ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

1.   Das Instrument soll generell dazu beitragen, ein hohes Maß an Sicherheit und eine einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrolle der Außengrenzen zu gewährleisten und dabei gleichzeitig die Mobilität in einem sicheren Umfeld im Einklang mit dem Engagement der Union für die Grundfreiheiten und die Menschenrechte zu erleichtern . Dieses Ziel wird im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich des Schutzes von Kindern Drittstaatsangehöriger, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, des Rechts auf Asyl, das durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und das Genfer Abkommen anerkannt ist, und mit den Datenschutzvorschriften der Union erreicht.

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument — im Einklang mit den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Programmen und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, — einen Beitrag zu den folgenden spezifischen Zielen:

2.   Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument — im Einklang mit den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Programmen und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, — einen Beitrag zu den folgenden spezifischen Zielen:

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten und gegen die irreguläre Migration vorzugehen .

(a)

Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um Mobilität zu erleichtern, Visumantragstellern Qualitätsdienstleistungen bieten zu können, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen mit Unionsbürgern zu gewährleisten und irreguläre Migration zu unterbinden .

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Zahl der Konsularstellen, die ausgestattet wurden, die entsprechend gesichert wurden und/oder in denen Verbesserungen vorgenommen wurden, um Visumanträge effizient bearbeiten und den Antragstellern eine Qualitätsdienstleistung bieten zu können.

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, dem Prozentsatz der Konsularstellen, die ausgestattet wurden, die entsprechend gesichert wurden und/oder in denen Verbesserungen vorgenommen wurden, um Visumanträge effizient bearbeiten und den Antragstellern eine Qualitätsdienstleistung bieten zu können , dem Prozentsatz der Personen, die die genehmigte Aufenthaltsdauer überschritten haben, nach Staatsangehörigkeit, der Anzahl gemeinsamer Zentren für die Visumantragstellung, der für die Entscheidung über Visumanträge durchschnittlich benötigte Zeit, dem Anteil an Mehrfachvisa und den durchschnittlichen Visakosten je Konsularstelle .

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Unterstützung des Grenzmanagements , damit einerseits ein hohes Maß an Schutz an den Außengrenzen und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden.

(b)

Unterstützung des integrierten Managements der EU-Grenzen , Förderung weiterer Harmonisierung und Standardisierung, damit einerseits ein hohes Maß an Kontrolle an den Außengrenzen und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden , wobei Personen, die des internationalen Schutzes bedürfen, dieser im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Menschenrechte — wozu auch der Grundsatz der Nichtzurückweisung gehört — gewährleistet werden muss .

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Entwicklung von Grenzkontrollgeräten und der Zahl der Festnahmen irregulärer Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen entsprechend dem mit dem jeweiligen Außengrenzenabschnitt verbundenen Risiko.

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Zahl der Grenzübergangsstellen mit IT-Systemen, Kommunikationsinfrastrukturen und Geräten zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme, der Zahl der Festnahmen irregulärer Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen entsprechend dem mit dem jeweiligen Außengrenzenabschnitt verbundenen Risiko und der durchschnittlichen Wartezeit an den Grenzübergangsstellen .

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Verbesserung der Grenzüberwachung durch Austausch operativer Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und Frontex, um die Verluste von Menschenleben auf See und die Zahl der illegalen Immigranten zu verringern und die innere Sicherheit durch Vorbeugung von grenzüberschreitender Kriminalität wie Menschenhandel und Drogenschmuggel zu erhöhen.

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Effizienz der Einsätze zur Suche und Rettung von Personen, die versuchen, die Grenze illegal zu überschreiten, der Zahl der abgefangenen Menschenhandel- und Schmuggelaktionen und der Zahl der im europäischen Lagebild ermittelten Warnmeldungen.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — letzter Unterabsatz (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen, die zur Bewertung der Erfolge anhand der Indikatoren benötigt werden. Die Kommission ist für die Bewertung der Erfolge verantwortlich.

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Förderung der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen ungeachtet der Staatsangehörigkeit keinerlei Personenkontrollen durchgeführt, beim Überschreiten der Außengrenzen aber Personen überprüft werden und das Überschreiten der Außengrenzen wirksam überwacht wird;

(a)

Förderung der Entwicklung , der Umsetzung und der Durchsetzung von Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen ungeachtet der Staatsangehörigkeit keinerlei Personenkontrollen durchgeführt, beim Überschreiten der Außengrenzen aber Personen überprüft werden und das Überschreiten der Außengrenzen wirksam überwacht wird;

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Förderung der Ermittlung gefährdeter Kinder, ihrer unmittelbaren Unterstützung und ihrer Überweisung an Schutzeinrichtungen, einschließlich besonderer Schutz- und Unterstützungsangebote für unbegleitete Kinder;

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

schrittweise Einführung eines integrierten Managementsystems für die Außengrenzen, einschließlich verstärkter Zusammenarbeit der Migrations- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen und Maßnahmen innerhalb des Hoheitsgebiets sowie notwendiger Begleitmaßnahmen in Bezug auf Dokumentensicherheit und Identitätsmanagement;

(b)

schrittweise Einführung eines integrierten Managementsystems für die Außengrenzen, das unter anderem auf Solidarität und Verantwortlichkeit beruht, einschließlich verstärkter Kontrollen an den Unionsgrenzen und leistungsfähigerer Überwachungssysteme, der Zusammenarbeit der Migrations- , Asyl- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen und Maßnahmen innerhalb des Hoheitsgebiets , einschließlich der Seegrenzgebiete, sowie notwendiger Begleitmaßnahmen in Bezug auf die Rettung von Menschenleben auf See, die Dokumentensicherheit und Identitätsmanagement sowie die Interoperabilität der erworbenen technischen Geräte, wobei sichergestellt wird, dass die EU-Datenschutzbestimmungen vollständig eingehalten und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden ;

Änderungsantrag 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Förderung der Entwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere Aufenthaltstitel für kurze Aufenthalte, einschließlich der konsularischen Zusammenarbeit;

(c)

Förderung der Entwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere Aufenthaltstitel für kurze Aufenthalte, einschließlich der konsularischen Zusammenarbeit und der konsularischen Präsenz, der Förderung gemeinsamer Ermittlungspraktiken bei Visumanträgen, einheitlicher Verwaltungsverfahren und -entscheidungen über Visa und der Entwicklung gemeinsamer Zentren für Visumanträge bei uneingeschränkter Nutzung der praktischen Verbesserungen und der Flexibilität, die der Visakodex bietet ;

Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Einführung und Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausstattung zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme über die Außengrenzen der Union;

(d)

Einführung und Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausstattung , mit denen die Kontrolle der Grenzübertritte an den Außengrenzen der Union unterstützt wird und die voll und ganz im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten stehen.

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Harmonisierung der Grenzmanagementsysteme zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten in qualitativer Hinsicht;

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)

Stärkung des Situationsbewusstseins an den Außengrenzen und Verbesserung der Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten;

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(dc)

Verbesserung der Kapazität und der Qualifikationen aller Behörden und Grenzschutzbeamten zur Ausführung ihrer Überwachungs-, Beratungs- und Kontrollaufgaben an Grenzübergangsstellen unter Achtung der völkerrechtlich verankerten Menschenrechtsnormen;

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Gewährleistung der wirksamen, einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzen und Visa, einschließlich des Funktionierens des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus;

(e)

Gewährleistung der wirksamen, einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzen , Asyl und Visa, insbesondere durch die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus;

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, in Drittländern tätig sind, sowie der diesbezüglichen Zusammenarbeit mit Drittländern.

(f)

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Finanzierung von Maßnahmen in Drittländern durch ihre staatlichen Stellen und die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, in Drittländern tätig sind, sowie Stärkung der diesbezüglichen Zusammenarbeit mit Drittländern in vollkommenem Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union und ihrer Politik im humanitären Bereich .

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele und angesichts der im Zuge des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] vereinbarten Schlussfolgerungen werden mit dem Instrument in oder von den Mitgliedstaaten durchgeführte Maßnahmen unterstützt, insbesondere:

1.   Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele und angesichts der im Zuge des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] vereinbarten Schlussfolgerungen werden mit dem Instrument in oder von den Mitgliedstaaten durchgeführte Maßnahmen unterstützt, die im Einklang mit gemeinsamen Sicherheitsstandards zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus an den Außengrenzen beitragen, insbesondere:

Änderungsantrag 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Grenzübergangsinfrastrukturen, an Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen sowie zur wirksamen Bekämpfung von unrechtmäßigem Überschreiten der Außengrenzen erforderliche Gebäude und Systeme;

(a)

Grenzübergangsinfrastrukturen, an Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen sowie zur wirksamen Bekämpfung von irregulärem Überschreiten der Außengrenzen erforderliche Gebäude und Systeme;

Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Betriebsausrüstung, Transportmittel und Kommunikationssysteme, die für wirksame Grenzkontrollen und das Aufspüren von Personen benötigt werden, wie ortsfeste Terminals für das VIS, das SIS und das Europäische Bildspeicherungssystem (FADO), einschließlich modernster Technologie;

(b)

Betriebsausrüstung, Transportmittel und Kommunikationssysteme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen , Such- und Rettungseinsätze und das Aufspüren von Personen benötigt werden, wie ortsfeste Terminals für das VIS, das SIS und das Europäische Bildspeicherungssystem (FADO), einschließlich modernster Technologie;

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Infrastrukturen, Gebäude und Betriebsausstattung, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden;

(d)

Infrastrukturen, Gebäude und Betriebsausstattung, die für die Bearbeitung von Visumanträgen, die konsularische Zusammenarbeit oder andere Maßnahmen, die darauf abzielen, die Qualität der Dienstleistung für Visumantragsteller zu verbessern, benötigt werden;

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Schulungen betreffend den Einsatz verbundener Systeme und Förderung der Qualitätssicherungsnormen;

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Studien, Pilotprojekte und Maßnahmen, die auf eine verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten abzielen und der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen.

(e)

Studien, Projekte, gemeinsame Initiativen, Schulungen und Maßnahmen zu bereichsübergreifenden Themen wie Grundrechte , darunter der Schutz von Kindern Drittstaatsangehöriger, die auf eine verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Harmonisierung und Interoperabilität von Grenzmanagementsystemen abzielen und der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen.

Änderungsantrag 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Initiativen zur Entwicklung von Schulungen für das Grenzschutzpersonal in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Ermittlung von Personen, die Opfer von Menschenhandel sind;

Änderungsantrag 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele werden mit diesem Instrument Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, insbesondere:

2.   Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele und angesichts der im Zuge des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] vereinbarten Schlussfolgerungen werden mit diesem Instrument Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, insbesondere:

Änderungsantrag 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Projekte in Drittländern, durch die Überwachungssysteme verbessert werden sollen, um eine Zusammenarbeit mit dem EUROSUR-Netz zu gewährleisten;

Änderungsantrag 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Studien, Veranstaltungen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte, um Drittländern ad hoc technisches und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen;

(c)

Studien, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte, um Drittländern ad hoc technisches und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen;

Änderungsantrag 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Studien, Veranstaltungen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte zur Umsetzung spezifischer Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Praktiken, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in Drittländern zurückgehen.

(d)

Studien, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte zu bereichsübergreifenden Themen wie Grundrechte, darunter der Schutz von Kindern Drittstaatsangehöriger, zur Umsetzung spezifischer Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Praktiken, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in Drittländern zurückgehen.

Begründung

Verstärkte Grenzkontrollen mögen zwar notwendig sein, dabei sollten jedoch die speziellen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen und Bevölkerungsgruppen, wie etwa unbegleiteter Minderjähriger, nicht aus den Augen verloren werden.

Änderungsantrag 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Initiativen zur Schulung des Grenzschutzpersonals in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte;

Änderungsantrag 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Koordinierung von Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern erfolgt durch die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst gemäß Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [horizontale Verordnung].

Änderungsantrag 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung des Rates über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.

Änderungsantrag 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. …../2012 [neue Haushaltsordnung] in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt ; hiervon ausgenommen sind Unionsmaßnahmen nach Artikel 13, die Soforthilfe nach Artikel 14 und die technische Hilfe nach Artikel 16 Absatz 1 .

4.   Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel werden in direkter Mittelverwaltung (insbesondere die Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13, die Soforthilfe gemäß Artikel 14 und die technische Hilfe gemäß Artikel 16 Absatz 1) oder gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [neue Haushaltsordnung] in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt.

Begründung

Die Ausführung der EU-Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung sollte die Ausnahme und nicht die Regel sein.

Änderungsantrag 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Methode(n) der haushaltsmäßigen Ausführung des Programms für die Entwicklung neuer IT-Systeme werden in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 15 Absatz 2 dargelegt.

Die Methode(n) der haushaltsmäßigen Ausführung des Programms für die Entwicklung neuer IT-Systeme wird/werden in (einem ) delegierten Rechtsakt(en) dargelegt.

Änderungsantrag 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die Kommission ist nach Artikel 317 AEUV weiterhin zuständig für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die von anderen Einrichtungen als Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut an die überarbeitete Haushaltsordnung angeglichen.

Änderungsantrag 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 5 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Gesamtmittel (Richtbeträge) werden wie folgt verwendet:

5.    Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde werden die Gesamtmittel (Richtbeträge) wie folgt verwendet:

Änderungsantrag 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    2,000 Mio. EUR (Richtbetrag) werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

1.    Die 67 % der Gesamtmittel, die für die nationalen Programme vorgesehen sind, werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

Änderungsantrag 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

1 200 Mio. EUR gemäß Anhang I;

(a)

34 % folgendermaßen:

(i)

ein Grundbetrag von 5 Mio. EUR je Mitgliedstaat zu Beginn des Finanzierungszeitraums und

(ii)

ein variabler Betrag je Mitgliedstaat, der sich auf der Grundlage des Durchschnitts des Betrags berechnet, der gemäß der Entscheidung Nr. 574/2007/EG für die Jahre 2011, 2012 und 2013 eingegangen ist;

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

450 Mio. EUR aufgrund der Ergebnisse des Mechanismus nach Artikel 7;

(b)

13 % aufgrund der Ergebnisse des Mechanismus nach Artikel 7;

Änderungsantrag 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

im Rahmen der Halbzeitüberprüfung und für den Zeitraum bis zum Haushaltsjahr 2018 350 Mio. EUR die restlichen verfügbaren Mittel nach diesem Artikel oder ein anderer, gemäß Absatz 2 aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse und des Mechanismus nach Artikel 8 festgelegter Betrag.

(c)

im Rahmen der Halbzeitüberprüfung und für den Zeitraum bis zum Haushaltsjahr 2018 10 %, die restlichen verfügbaren Mittel nach diesem Artikel oder ein anderer, gemäß Absatz 2 aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse und des Mechanismus nach Artikel 8 festgelegter Betrag.

Änderungsantrag 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Kommission erlässt den Finanzbeschluss zur Umsetzung des Absatzes 1 Buchstabe a im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Die Mitgliedstaaten statten EUROSUR mit den erforderlichen Finanzmitteln aus, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems sicherzustellen.

Änderungsantrag 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im Programm vorgesehen und der Betrag für spezifische, in Anhang II aufgelistete Maßnahmen verwendet wird.

1.   Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im nationalen Programm vorgesehen und der Betrag für spezifische, in Anhang II aufgelistete Maßnahmen verwendet wird.

Änderungsantrag 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen , wenn dies angemessen erscheint . Auf der Grundlage der neuen spezifischen Maßnahmen können Mitgliedstaaten vorbehaltlich der verfügbaren Mittel einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 erhalten.

2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen. Auf der Grundlage der neuen spezifischen Maßnahmen können Mitgliedstaaten vorbehaltlich der verfügbaren Mittel und der fristgerechten Unterrichtung der Haushaltsbehörde einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 erhalten.

Änderungsantrag 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Zuweisung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Betrags zum 1. Juni 2017 erstellt die Kommission auf der Grundlage der Informationen der Agentur Frontex und in Absprache mit ihr einen Bericht, der entsprechend der Risikoanalyse von Frontex für den Zeitraum 2017–2020 Gefährdungsstufen für die Außengrenzen festlegt. Die Gefährdungsstufen stützen sich auf die mit dem Grenzmanagement verbundene Belastung und die Bedrohung der Sicherheit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2016; unter anderem werden mögliche künftige Tendenzen der Migrationsströme und rechtswidrige Aktivitäten an den Außengrenzen sowie voraussichtliche politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen in den betreffenden Drittländern, insbesondere in Nachbarländern, berücksichtigt.

1.   Für die Zuweisung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Betrags zum 1. Januar 2017 erstellt die Kommission auf der Grundlage der Informationen der Agentur Frontex und des EASO und in Absprache mit ihnen einen Bericht, der entsprechend der Risikoanalyse von Frontex für den Zeitraum 2017–2020 Gefährdungsstufen für die Außengrenzen festlegt. Die Gefährdungsstufen stützen sich auf die mit dem Grenzmanagement verbundene Belastung , im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus erstellte Bewertungsberichte und die Bedrohung der Sicherheit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten , darunter Such- und Rettungseinsätze auf See, im Zeitraum 2014-2016; unter anderem werden mögliche künftige Tendenzen der Migrationsströme und rechtswidrige Aktivitäten an den Außengrenzen sowie voraussichtliche politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen in den betreffenden Drittländern, insbesondere in Nachbarländern, berücksichtigt.

Änderungsantrag 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem Bericht wird die Gefährdungsstufe für jeden Abschnitt der Außengrenze festgelegt, indem die Länge des betreffenden Grenzabschnitts mit der wie folgt zugeteilten Gewichtung multipliziert wird:

In dem Bericht wird die Risikostufe für jeden Abschnitt der Außengrenze festgelegt, indem die Länge des betreffenden Grenzabschnitts mit der wie folgt zugeteilten Gewichtung multipliziert wird:

Änderungsantrag 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

Faktor 1 für eine normale Bedrohung

(i)

Faktor 1 für ein normales Risiko

Änderungsantrag 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)

Faktor 3 für eine mittlere Bedrohung

(ii)

Faktor 3 für ein mittleres Risiko

Änderungsantrag 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)

Faktor 5 für eine hohe Bedrohung ;

(iii)

Faktor 5 für ein hohes Risiko ;

Änderungsantrag 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

Faktor 1 für eine normale Bedrohung

(i)

Faktor 1 für ein normales Risiko

Änderungsantrag 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)

Faktor 3 für eine mittlere Bedrohung

(ii)

Faktor 3 für ein mittleres Risiko

Änderungsantrag 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)

Faktor 5 für eine hohe Bedrohung .

(iii)

Faktor 5 für ein hohes Risiko .

Änderungsantrag 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhand des Berichts bestimmt die Kommission, welche Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten. Mitgliedstaaten, die eine höhere Gefährdungsstufe im Vergleich zu der Gefährdungsstufe aufweisen, die für die Berechnung für das Haushaltsjahr 2013 gemäß der Entscheidung 574/2007/EG festgelegt wurde, erhalten pro rata zusätzliche Mittel.

Anhand des Berichts und nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments bestimmt die Kommission, welche Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten. Mitgliedstaaten, die eine höhere Risikostufe im Vergleich zu der Risikostufe aufweisen, die für die Berechnung für das Haushaltsjahr 2013 gemäß der Entscheidung Nr.  574/2007/EG festgestellt wurde, erhalten pro rata zusätzliche Mittel.

Änderungsantrag 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

bezeichnet der Begriff „Seeaußengrenzen“ die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß der Definition in den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. In Fällen, in denen regelmäßig weitreichende Einsätze erforderlich sind, um irreguläre Migration bzw. illegale Einreise zu verhindern, wird jedoch die äußere Grenze der Gebiete zugrunde gelegt , in denen eine hohe Bedrohung gegeben ist . Dies wird unter Berücksichtigung der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu den Einsätzen im Zeitraum 2014-2016 zur Verfügung gestellten Daten festgelegt.

(b)

bezeichnet der Begriff „Seeaußengrenzen“ die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß der Definition in den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. In Fällen, in denen in stark gefährdeten Gebieten regelmäßig weitreichende Einsätze erforderlich sind, kann jedoch die äußere Grenze der Anschlusszone, wie sie in Artikel 33 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen festgelegt ist, zugrunde gelegt werden . Dies wird unter Berücksichtigung der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu den Einsätzen im Zeitraum 2014-2016 zur Verfügung gestellten Daten festgelegt.

Änderungsantrag 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird dazu die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen.

entfällt

Begründung

Dieser Teil wird gestrichen, weil derselbe Text bereits in Artikel 7 Absatz 2 enthalten ist.

Änderungsantrag 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Das im Rahmen dieses Instruments zu erstellende nationale Programm wird zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements zu erstellenden nationalen Programm von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] als ein einziges nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen.

1.   Das auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] im Rahmen dieses Instruments zu erstellende nationale Programm wird zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements zu erstellenden nationalen Programm von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] als ein einziges nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen.

Änderungsantrag 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Unterstützung und Erweiterung der auf nationaler Ebene vorhandenen Kapazität im Bereich Außengrenzenmanagement, unter anderem unter Berücksichtigung von neuer Technologie sowie Entwicklungen und/oder Normen bezüglich der Steuerung der Migrationsströme;

(b)

Unterstützung und Erweiterung der auf nationaler Ebene vorhandenen Kapazität in den Bereichen Visumpolitik und Außengrenzenmanagement, um die irreguläre Migration und den Verlust von Menschenleben auf See zu verhindern und legalen Reiseverkehr, einschließlich Grenzübertritten von Personen, die des internationalen Schutzes bedürfen, zu erleichtern, unter anderem unter Berücksichtigung von Entwicklungen und/oder Normen bezüglich der Steuerung der Migrationsströme;

Änderungsantrag 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Unterstützung der weiteren Entwicklung der Steuerung der Migrationsströme durch konsularische und andere Stellen des Mitgliedstaats in Drittländern, um den legalen Reiseverkehr in die Union zu erleichtern und irregulärer Migration in die Union vorzubeugen;

(c)

Unterstützung der weiteren Entwicklung der Steuerung der Migrationsströme durch konsularische und andere Stellen des Mitgliedstaats in Drittländern, um den unter Beachtung des Unionsrechts und des Rechts des betreffenden Mitgliedstaates stattfindenden Reiseverkehr in die Union zu erleichtern und irregulärer Migration in die Union vorzubeugen;

Begründung

Der Begriff „legal“ ist nicht eindeutig; es sollte eine genauere Formulierung gewählt werden.

Änderungsantrag 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Entwicklung von Projekten auf die Empfehlung der einschlägigen Einrichtungen der Union hin, durch die eine einheitliche und hochwertige Kontrolle der Außengrenzen gewährleistet werden soll und die auf eine Standardisierung und Interoperabilität von Grenzmanagementsystemen zwischen den Mitgliedstaaten ausgerichtet sind;

Änderungsantrag 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)

Unterstützung von Maßnahmen unter der Aufsicht und Koordinierung der Agentur Frontex, die auf die Harmonisierung der technologischen Fähigkeiten des Grenzschutzes an den Außengrenzen auf Unionsebene ausgerichtet sind;

Änderungsantrag 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Gewährleistung der vollständigen Einhaltung internationaler und europäischer Verpflichtungen und der entsprechenden Überwachung, einschließlich der Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, in enger Zusammenarbeit mit Drittstaaten und der Zivilgesellschaft;

Änderungsantrag 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Stärkung der Fähigkeit, auf neue Herausforderungen, darunter derzeitige und künftige Bedrohungen sowie Druck an den Außengrenzen der Union, zu reagieren, wobei insbesondere die Risikoanalyse von Frontex berücksichtigt wird.

(f)

Aufbau der Fähigkeit, auf neue Herausforderungen, darunter derzeitige und künftige Bedrohungen sowie Druck an den Außengrenzen der Union, zu reagieren, wobei insbesondere die Risikoanalyse von Frontex berücksichtigt wird.

Änderungsantrag 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 50 % des aus dem Instrument für ihr nationales Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die operative Unterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind. Diese Aufgaben und Leistungen beziehen sich auf ein oder mehrere Ziel(e) gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, c und d.

1.   Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 30 % des aus dem Instrument für ihr nationales Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die operative Unterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind. Diese Aufgaben und Leistungen beziehen sich auf ein oder mehrere Ziel(e) gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d.

Änderungsantrag 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Beachtung des Unionsbesitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa;

(a)

Beachtung des Unionsbesitzstands in Bezug auf Grenzen , Asyl und Visa;

Änderungsantrag 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Beachtung der Ziele der nationalen Programme;

Änderungsantrag 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

Beachtung einer von der Agentur Frontex festgelegten Prioritätenliste, um im Bereich der Grenzkontrollen die gemeinsamen Sicherheitsstandards zu erreichen, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen sowie Doppelarbeit, Fragmentierung und Kostenineffizienz zu vermeiden;

Änderungsantrag 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Werden im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus Mängel festgestellt, so wird die operative Unterstützung ausgesetzt, und die entsprechenden Mittel können gemäß Artikel 12 jener Verordnung neu zugewiesen werden, um die festgestellten Mängel zu beheben.

Änderungsantrag 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.    In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und andere praktische Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen .

6.   Die Kommission legt in delegierten Rechtsakten Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und andere praktische Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission fest. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 17 angenommen .

Änderungsantrag 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Die Agentur Frontex gewährleistet die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Rahmen der operativen Unterstützung finanzierten Tätigkeiten.

Änderungsantrag 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mittel, die Litauen gemäß Absatz 1 zugewiesen werden, übersteigen nicht den Betrag von 150 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 und werden Litauen als zusätzliche spezifische operative Unterstützung bereitgestellt.

2.   Die Mittel, die Litauen gemäß Absatz 1 zugewiesen werden, übersteigen nicht den Betrag von 4 % der Gesamtmittel für den Zeitraum 2014-2020 und werden Litauen als zusätzliche spezifische operative Unterstützung bereitgestellt.

Änderungsantrag 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Anschluss an einen Schengen-Evaluierungsbericht gemäß der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands prüft der betreffende Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit der Kommission und der Agentur Frontex, wie im Rahmen seines nationalen Programms auf die Ergebnisse zu reagieren ist und wie die Empfehlungen umzusetzen sind.

Im Anschluss an einen Schengen-Evaluierungsbericht gemäß der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands prüft der betreffende Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit der Kommission und der Agentur Frontex, wie im Rahmen seines nationalen Programms die Mängel behoben werden können und wie die Empfehlungen umzusetzen sind.

Änderungsantrag 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn erforderlich, überarbeitet ein Mitgliedstaat sein nationales Programm, um die Ergebnisse und Empfehlungen zu berücksichtigen.

Ein Mitgliedstaat überarbeitet sein nationales Programm, um die Ergebnisse und Empfehlungen zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Dialog mit der Kommission und der Agentur Frontex weist er gegebenenfalls Mittel im Rahmen seines Programms, wenn erforderlich einschließlich der für operative Unterstützung geplanten Mittel, neu zu und/oder führt Maßnahmen ein oder ändert Maßnahmen, um die Mängel entsprechend den Ergebnissen und Empfehlungen des Schengen-Evaluierungsberichts zu beheben.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Finanzierung von Abhilfemaßnahmen. Im Dialog mit der Kommission und der Agentur Frontex weist der betreffende Mitgliedstaat Mittel im Rahmen seines Programms, einschließlich der für operative Unterstützung geplanten Mittel, neu zu und/oder führt Maßnahmen ein oder ändert Maßnahmen, um die Mängel entsprechend den Ergebnissen und Empfehlungen des Schengen-Evaluierungsberichts zu beheben. Weitere Kosten sind im Rahmen des Instruments förderfähig.

Änderungsantrag 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der Lage in den Mitgliedstaaten mittels Analysen, Evaluierungen und enger Begleitung der Maßnahmen;

(b)

Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der Lage in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten mittels Analysen, Evaluierungen und enger Begleitung der Maßnahmen;

Änderungsantrag 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Förderung der Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

(c)

Förderung der Entwicklung gemeinsamer statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

Änderungsantrag 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Förderung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihrer Effizienz und Wirkung;

(d)

Förderung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihrer Effizienz und Wirkung , auch in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten ;

Änderungsantrag 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Förderung der Vernetzung, des Voneinander-Lernens sowie der Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und innovativer Ansätze auf europäischer Ebene;

(e)

Förderung der Vernetzung, des Voneinander-Lernens sowie der Ermittlung und Verbreitung der besten Praktiken und innovativer Ansätze der verschiedenen Akteure auf europäischer Ebene;

Änderungsantrag 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Förderung von Projekten, die auf Standardisierung, Harmonisierung und Interoperabilität im Hinblick auf die Entwicklung eines integrierten europäischen Grenzmanagementsystems ausgerichtet sind;

Änderungsantrag 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Stärkung der Fähigkeit europäischer Netzwerke, die Strategien und Ziele der Union zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

(g)

Stärkung der Fähigkeit europäischer Netzwerke, die Strategien und Ziele der Union zu bewerten, zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

Änderungsantrag 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia)

Unterstützung der Koordinierung der Tätigkeiten von EUROPOL, der Agentur Frontex und der Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen sowie des Informationsaustauschs zwischen diesen.

Änderungsantrag 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Als Richtbetrag sind dem Programm für die Entwicklung neuer IT-Systeme zur Steuerung der grenzüberschreitenden Bewegungen von Drittstaatsangehörigen 1 100 Mio. EUR zugewiesen. Das Programm wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung der neuen IT-Systeme und von deren Kommunikationsinfrastruktur durchgeführt, um insbesondere die Reiseströme an den Außengrenzen mittels verstärkter Kontrollen besser zu steuern und zu überwachen und gleichzeitig reguläre Reisende beim Grenzübertritt schneller abzufertigen.

1.    Das Programm für die Entwicklung neuer IT-Systeme kann auf vorhandenen Strukturen aufbauen und wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung der neuen IT-Systeme und von deren Kommunikationsinfrastruktur durchgeführt, um insbesondere die Reiseströme an den Außengrenzen mittels verstärkter Kontrollen besser zu steuern und zu überwachen und gleichzeitig reguläre Reisende beim Grenzübertritt schneller abzufertigen , Synergien mit bestehenden IT-Systemen zu schaffen und doppelte Ausgaben zu vermeiden .

Änderungsantrag 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die wichtigsten durchzuführenden Maßnahmen sollten insbesondere die Entwicklung und Erprobung der zentralen Komponente und der gemeinsamen Anwendungen in Bezug auf die nationalen Komponenten der Systeme, die Kommunikationsinfrastruktur zwischen der zentralen und den nationalen Komponenten, die Koordinierung ihrer Inbetriebnahme und das Sicherheitsmanagement der Systeme betreffen.

Die wichtigsten durchzuführenden Maßnahmen sollten insbesondere die Entwicklung und Erprobung der zentralen Komponente und der gemeinsamen Anwendungen in Bezug auf die nationalen Komponenten der Systeme, die Kommunikationsinfrastruktur zwischen der zentralen und den nationalen Komponenten, die Koordinierung ihrer Inbetriebnahme , die Koordinierung und die Interoperabilität mit den anderen IT-Systemen im Bereich des Grenzmanagements sowie das Sicherheitsmanagement der Systeme betreffen.

Änderungsantrag 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt den strategischen Rahmen und jedwede Änderung mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 in Bezug auf den strategischen Rahmen und jedwede Änderung.

Änderungsantrag 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens einmal jährlich bzw. bei Bedarf über die Forschritte bei der Entwicklung neuer IT-Systeme.

Änderungsantrag 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die in dieser Verordnung genannte Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegen.

2.   Die in dieser Verordnung genannte Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

Änderungsantrag 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Änderungsantrag 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel  21

Artikel  22

Überprüfung

Überprüfung

Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung  bis zum 30. Juni 2020 .

Bis zum 30. Juni 2018 schlägt die Kommission eine Überarbeitung dieser Verordnung für den neuen Finanzierungszeitraum vor .

Änderungsantrag 125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang entfällt

Änderungsantrag 126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Ziel 1 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personalkosten

Personalkosten , einschließlich der Kosten für Schulungen

Änderungsantrag 127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Ziel 2 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personalkosten

Personalkosten , einschließlich der Kosten für Schulungen

Änderungsantrag 128

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Ziel 3 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personalkosten

Personalkosten , einschließlich der Kosten für Schulungen

Änderungsantrag 129

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziel 3: Einführung und Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausstattung zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme über die Außengrenzen der Union

Ziel 3: Einführung und Betrieb von sicheren IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausstattung zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme über die Außengrenzen der Union;

Änderungsantrag 130

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Absatz 3 — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kommunikationsinfrastruktur und sicherheitsbezogene Aspekte

Kommunikationsinfrastruktur und sicherheits- sowie datenschutzbezogene Aspekte


(1)   Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

(2)   Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.