52013DC0939

ANTWORTEN DER KOMMISSION AUF DEN SONDERBERICHT DES EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOFES „BESTANDSAUFNAHME DES MODELLS DER „EINZIGEN PRÜFUNG“ SOWIE UNTERSUCHUNG DER FRAGE, INWIEWEIT SICH DIE KOMMISSION IM KOHÄSIONSBEREICH AUF DIE ARBEIT DER NATIONALEN PRÜFBEHÖRDEN STÜTZT“ /* COM/2013/0939 final */


ANTWORTEN DER KOMMISSION AUF DEN SONDERBERICHT DES EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOFES

„BESTANDSAUFNAHME DES MODELLS DER „EINZIGEN PRÜFUNG“ SOWIE UNTERSUCHUNG DER FRAGE, INWIEWEIT SICH DIE KOMMISSION IM KOHÄSIONSBEREICH AUF DIE ARBEIT DER NATIONALEN PRÜFBEHÖRDEN STÜTZT“

Zusammenfassung

II. Die Kommission teilt die Schlussfolgerung des Hofes und vertritt ebenfalls die Auffassung, dass im Programmplanungszeitraum 2007‑2013 ein verbessertes System zur Prüfung von Kohäsionsausgaben eingeführt wurde. Im Zuge des verbesserten Regelungsrahmens wurde eine Prüfbehörde eingerichtet, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben durch Systemprüfungen und Prüfungen repräsentativer Stichproben von Vorhaben zuständig ist und der Kommission jedes Jahr ihre Schlussfolgerungen im Wege eines Prüfurteils und eines Kontrollberichts übermittelt.

III. Die Kommission betont, dass durch den Regelungsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2007‑2013 das erreichbare Maß an Zuverlässigkeit deutlich erhöht wurde, insbesondere indem die Bewertung der Zuverlässigkeit für jedes operationelle Programm jährlich ab Beginn der Durchführung ermöglicht wird. Deshalb sind die Kontrollkosten aus Sicht der Kostenwirksamkeit zu bewerten.

Die Kommission weist darauf hin, dass die förderfähigen Kosten im Rahmen der für die Mitgliedstaaten verfügbaren technischen Hilfe (Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006) Prüfungen und Kontrollen sowie die Verwaltung, Begleitung und Bewertung der Kosten umfassen. Die im Rahmen der technischen Hilfe verfügbaren Mittel belaufen sich in den meisten Fällen auf bis zu 4 % der Fördermittel für jedes Programm.

IV. Die Kommission begrüßt die Anerkennung ihrer Arbeiten und erheblichen Anstrengungen, die in enger Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden vorgenommen werden, um die Kohärenz ihrer Ansätze und Arbeitsmethoden im Wege von Leitlinien, gezielten Schulungen und Wiederholungen von Prüfungen zu verbessern und zum Kapazitätsaufbau beizutragen.

V. Die Zuverlässigkeitsgewähr der Kommission beruht auf der Bewertung von Schlüsselelementen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme unter Zugrundelegung aller vorliegenden Prüfungsergebnisse.

Die Kommission hat ein solides und gründliches Verfahren für die Analyse der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Fehlerquoten eingeführt. Wenn ihr eine Validierung oder Neuberechnung der Fehlerquoten nicht möglich ist, nimmt die Kommission eine Schätzung des Risikos vor, indem sie Pauschalsätze (5/10/25/100 %) statt unzuverlässiger gemeldeter Fehlerquoten in ihrem Zuverlässigkeitsprozess zugrunde legt. Die Heranziehung zusätzlicher Instrumente, wie das kumulative Restrisiko, ermöglicht es den Dienststellen der Kommission, in den jährlichen Tätigkeitsberichten zusätzliche Vorbehalte gegenüber den Vorjahren zu formulieren.

Ziel der Kommission ist stets die Sicherstellung, dass die der Entlastungsbehörde vorgelegten Berichte einen angemessenen und zuverlässigen Überblick über das geschätzte Risiko für den EU-Haushalt für jeden Mitgliedstaat vermitteln, bei dem auch die mehrjährige Korrekturkapazität berücksichtigt wird. Die Dienststellen der Kommission stellen in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten sämtliche verfügbaren Informationen unter vollständiger Transparenz zur Verfügung.

VI. Die Kommission kann einem Programm erst den Status gemäß Artikel 73 gewähren, wenn eine positive Bewertung aller Elemente des Verwaltungs- und Kontrollsystems vorliegt. Für diese Bewertung der von der Prüfbehörde durchgeführten Prüfungen ist er erforderlich, dass in ausreichendem Umfang eine erneute Durchführung von Prüfarbeiten vor Ort entsprechend international anerkannten Prüfstandards vorgenommen wird. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sie einen soliden und umsichtigen Ansatz bei den Programmen, denen bislang der Status „Einzige Prüfung“ gewährt wurde, zugrunde gelegt hat.

VII.

Erster Spiegelstrich:

Die Kommission wendet ein gründliches Prüfungsverfahren an, einschließlich Kontrollbesuchen vor Ort, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der von den nationalen Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten zu gewährleisten. Alternativ legt sie Pauschalsätze zugrunde, wenn sie die Fehlerquoten für unzuverlässig erachtet. Dieses Verfahren wird durch eine im Jahr 2009 eingeführte umfassende Untersuchung der Kommission ergänzt, bei der im Zuge von 269 Kontrollbesuchen die Arbeit der Prüfbehörden überprüft werden konnte, dies schloss auch die erneute Durchführung von Prüfungen mit ein, die mehr als 90 % der Mittelzuweisungen der Fonds umfassten. Darüber hinaus führt die Kommission risikobasierte Prüfungen durch, um die Genauigkeit der gemeldeten Finanzkorrekturen zu überprüfen.

Zweiter Spiegelstrich:

Nach Auffassung der Kommission wurde der Status „Einzige Prüfung“ auf Grundlage solider, kohärenter und transparenter Kriterien gewährt. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass bis Ende 2013 sämtliche Anforderungen für diese Programme erfüllt werden.

Die Kommission wird weiterhin ein solides Konzept zugrunde legen, das mit der Durchführung ihres im September 2013 überarbeiteten Fahrplans zu Artikel 73 weiter geklärt wird.

Dritter Spiegelstrich:

Nach Auffassung der Kommission wird diese Empfehlung mit dem im September 2013 angenommenen überarbeiteten Fahrplan und der Untersuchung zu den Überwachungstätigkeiten im Rahmen von Artikel 73 umgesetzt.

Nach den ersten Entscheidungen zur Gewährung des Status gemäß Artikel 73 im ersten Halbjahr 2012 und gestützt auf die Pilotbesuche erarbeiteten die Dienststellen der Kommission eine Prüfmethodik für die Durchführung der Überwachungsbesuche, die die erneute Durchführung von Prüfungen sowie Überprüfungen von Arbeitsunterlagen entsprechend internationalen Prüfstandards vorsieht.

Vierter Gedankenstrich:

Die Kommission hat in ihren Vorschlag für die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Programmplanungszeitraum 2014‑2020 die Möglichkeit von Nettofinanzkorrekturen bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten, die nach der Vorlage des Jahresabschlusses festgestellt und von der Prüfbehörde zuvor nicht ermittelt und/oder gemeldet wurden, aufgenommen und der Gesetzgeber hat dem zugestimmt.

Die Kommission beabsichtigt, im Sekundärrecht vorzuschlagen, dass Pauschalkorrekturen bei wiederholten Verstößen, die die gleichen Mängel betreffen, erhöht werden können, wenn es der Mitgliedstaat versäumt hat, angemessene Korrekturmaßnahmen für den Teil des Systems zu ergreifen, der von einer früheren Korrektur betroffen und beeinflusst war.

Fünfter Gedankenstrich:

Die Kommission leitet Maßnahmen ein, um ein verbessertes Sekundärrecht sowie rechtzeitig vorliegende und vollständige Leitlinien im Rahmen eines dauerhaften methodischen Rahmens für die Arbeit der Prüfbehörden sicherzustellen; dabei wird auf die im Programmplanungszeitraum 2007‑2013 gewonnene Erfahrung zurückgegriffen.

Die Kommission wird zudem im Zuge einer schriftlichen Erläuterung bis Ende 2013 bestimmte Aspekte in den vorliegenden Leitlinien klären.

Nach der Verordnung für den Programmplanungszeitraum 2014‑2020 ist die Kommission darüber hinaus ermächtigt, durch Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte verbindliche Modelle und/oder Anforderungen für die Prüfungstätigkeiten der Prüfbehörden anzunehmen, die auf den im Programmplanungszeitraum 2007‑2013 gewonnenen Erfahrungen und empfehlenswerten Verfahren beruhen.

Sechster Gedankenstrich:

Nach Auffassung der Kommission wurde diese Empfehlung in der Folgenabschätzung im Jahr 2011 (siehe Fußnote 71) bereits umgesetzt. Sie weist ferner darauf hin, dass im Rahmen der geteilten Verwaltung und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips die Entscheidung über die Zuweisung der technischen Hilfe zu den verschiedenen Kostenkategorien von den Mitgliedstaaten getroffen wird.

Des Weiteren wird in der Verordnung für den Programmplanungszeitraum 2014‑2020 der Ansatz der Kommission betreffend die Kostenwirksamkeit im Kohäsionsbereich gestärkt. Die neuen Vorkehrungen für die Durchführung der Fonds, auch in Bezug auf Kontrollen, „(…) beachten hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigen das Gesamtziel des Abbaus des Verwaltungsaufwands für die Stellen, die an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligt sind“.

Einleitung

7. Im Jahr 2012 gingen bei der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung und der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (nachstehend „GD EMPL“) 680 bzw. 522 Berichte über Systemprüfungen von den Prüfbehörden ein. Die Kommission analysiert die Ergebnisse aller Prüfberichte und verwendet diese während des Jahres in ihrer Aufsichtsfunktion, in deren Rahmen sie gegebenenfalls Unterbrechungen oder die Ankündigung einer Aussetzung von Zahlungen einleitet, sowie bei ihrem Zuverlässigkeitsprozess.

9. Um sich auf die von den Prüfbehörden gemeldeten Prüfungsfeststellungen und Fehlerquoten stützen zu können, haben die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung und die GD EMPL bislang entsprechend den internationalen Prüfstandards eine umfassende Überprüfung und eine erneute Durchführung von Arbeiten der Prüfbehörden vorgenommen; dies ist und bleibt die wichtigste Kontrolle der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung und der GD EMPL.

Sofern Mängel bei der Arbeit der Prüfbehörden ermittelt werden, werden in Abhängigkeit von der Erheblichkeit der erforderlichen Verbesserungen umfassende Aktionspläne erstellt, die gegebenenfalls von Verfahren zur Unterbrechung bzw. der Ankündigung einer Aussetzung begleitet werden, um diese Mängel zu beseitigen und die Prüfungstätigkeiten an den Standard anzugleichen. Diese erneute Durchführung von Arbeiten der Prüfbehörden ermöglicht zudem einen umfassenden Kapazitätsaufbau, indem Checklisten für die Prüfungen ausgetauscht, für risikobehaftete Bereiche sensibilisiert sowie Bereiche und Lösungen für eine Verbesserung der nationalen Prüfungstätigkeit ermittelt werden.

Die Methodik für den Zuverlässigkeitsprozess und die Bestimmung von Vorbehalten wird in Anhang 4 der jährlichen Tätigkeitsberichte der GD Regionalpolitik und Stadtplanung und der GD EMPL beschrieben.

Kasten 2 ‑ Verwendung der von den nationalen Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten im Zuverlässigkeitsprozess der Kommission

Die Analyse der jährlich von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten ist für sämtliche 434 Programme des EFRE/KF und ESF rechtzeitig für den jährlichen Tätigkeitsbericht durchzuführen, wobei eine erste Fassung bereits Ende Februar vorliegen muss (und bis zum Datum der Unterzeichnung am 31. März anzupassen ist). Die Kommission hebt hervor, dass das Ziel in der Angabe von Schätzwerten für die Fehlerquoten innerhalb eines statistisch gültigen Bereichs bzw. im Fall einer in der Verordnung vorgesehenen nichtstatistischen Stichprobe von nützlichen Indikatoren für eine Schätzung des Risikos für die Zahlungen im Rahmen der Programme in dem geprüften Jahr besteht.

Zudem verwendet die Kommission Pauschalsätze zur Schätzung des Risikos, wenn ihrer Ansicht nach die gemeldeten Fehlerquoten nicht zuverlässig sind.

Die Kommission verweist in den jährlichen Tätigkeitsberichten auf die auf den validierten Fehlerquoten beruhende durchschnittliche Risikoquote für alle Programme jedes Mitgliedstaats, um die im Zuge von Zwischenzahlungen im bewerteten Jahr geleisteten risikobehafteten Beträge zu bestimmen. Aufgrund des in der Verordnung vorgesehenen zeitlichen Abstands, um den Prüfbehörden Zeit für die Durchführung ihrer Prüfungen einzuräumen, beruht diese Schätzung des Risikos für die im Jahr n geleisteten Zahlungen auf der validierten Fehlerquote, die für die im Jahr n-1 gemeldeten Ausgaben angegeben wurde; dabei handelt es sich um den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des jährlichen Tätigkeitsberichts besten vorliegenden Schätzwert. Seit 2012 geben die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung und die GD EMPL in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten auch das durchschnittliche kumulative (mehrjährige) Restrisiko je Mitgliedstaat an, wobei alle von den Mitgliedstaaten gemeldeten Korrekturen als vom Gesamtbetrag der bis zum Ende des Jahres n vorgelegten Zahlungsanträge abgezogen gelten.

10. Nach der Methodik des Zuverlässigkeitsprozesses der Kommission wird für ein Programm mit einer validierten Fehlerquote über 5 % bereits in Schritt 1 ein Vorbehalt formuliert, sofern nicht die erforderliche finanzielle Berichtigung und ein Aktionsplan vor Unterzeichnung des jährlichen Tätigkeitsberichts durchgeführt werden (siehe auch Ziffer 40).

11. Die Kommission teilt die Auffassung, dass sich die Verfahren zur Feststellung einer Gesamtfehlerquote durch den Hof und zur Bewertung des Risikos für die in dem betreffenden Jahr geleisteten Zahlungen durch die Kommission aus den vom Hof genannten Gründen und aufgrund der unterschiedlichen institutionellen Aufgaben unterscheiden. Das Ziel dieses Verfahrens ist im Wesentlichen jedoch gleich, nämlich eine Bewertung des Risikos für den EU-Haushalt in einem bestimmten Jahr. Die Kommission berücksichtigt in ihrer Bewertung sämtliche dieser Unterschiede, insbesondere zeitliche Unterschiede bei der Quantifizierung von Fehlern bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass das Ergebnis dieser Bewertung mit den vom Hof ermittelten Fehlerquoten übereinstimmt, wie sich in den letzten drei Jahren in Folge für die GD EMPL und seit zwei Jahren in Folge für die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung gezeigt hat.

Des Weiteren werden bei der Bewertung der Kommission der Mehrjahrescharakter der Kohäsionspolitik und die Korrekturkapazität für jedes Programm durch die Berechnung eines kumulativen Restrisikos berücksichtigt.

Einige der vom Hof genannten Unterschiede werden im Regelungsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 beseitigt, wodurch die vollständige Umsetzung des Grundsatzes der „Einzigen Prüfung“ weiter gestärkt wird.

12. Die Kommission begrüßte die in der Stellungsnahme des Rechnungshofes 2/2004 dargelegten Grundsätze, die bei der Erarbeitung der Verordnungen für den Programmplanungszeitraum 2007‑2013 im Hinblick auf die Einrichtung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein wichtiges Element bildeten.

15. Die Kommission begrüßt die Schlussfolgerung des Hofes. Die Kommission hat ihr System im Allgemeinen gemäß den vom Hof festgelegten Grundsätzen für die „Einzige Prüfung“ konzipiert (siehe auch Ziffer 80).

Der wichtigste Vorteil einer Anwendung von Artikel 73 liegt für die Kommission in der Möglichkeit, ihre begrenzten Ressourcen für Prüfungen für mit einem größeren Risiko behaftete Programme und Behörden statt für ihre allgemeinen Kontrolltätigkeiten einzusetzen. Darüber hinaus ist beim Modell der „Einzigen Prüfung“ nach wie vor eine Überwachung der Arbeit der Prüfbehörde erforderlich und stellt damit weiterhin einen zentralen Aspekt dar.

16. Die Bedingungen für eine Gewährung des Status gemäß Artikel 73 beziehen sich sowohl auf die Zuverlässigkeit der Arbeit der Prüfbehörde als auch auf ein zufriedenstellendes Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Die Kommission hat daher umfangreiche detaillierte Prüfungstätigkeiten gemäß internationalen Prüfstandards durchzuführen, bevor der Status gemäß Artikel 73 gewährt werden kann. Dies erklärt auch, weshalb der Status gemäß Artikel 73 erst mehrere Jahre nach Beginn der Programmlaufzeit gewährt werden kann.

Dies bedeutet auch, dass in Fällen, in denen das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Programms, unabhängig von der Prüfbehörde, nicht ausreichend solide ist, der Status gemäß Artikel 73 für ein Programm nicht gewährt werden kann, selbst wenn die Kommission auf Grundlage der Prüfungstätigkeiten mit der Funktionsfähigkeit der Prüfbehörde zufrieden ist.

Gemeinsame Antwort zu den Ziffern 17, 18 und 19:

Jede Entscheidung, den Status nach Artikel 73 zu gewähren, erfolgt spezifisch für ein Programm unter der Verantwortung der zuständigen Generaldirektion der Kommission.

Die Bedingungen für die Gewährung des Status nach Artikel 73 für ein Programm sind in einem Fahrplan für die Umsetzung von Artikel 73 dargelegt, der mit den Prüfbehörden in den Jahren 2009 und 2010 erörtert und am 13. Oktober 2010 zum Abschluss geführt wurde. Die Prüfbehörden sind somit vollständig eingebunden und über die Kriterien und Vorteile des Status gemäß Artikel 73 für ein bestimmtes Programm informiert.

Der ursprüngliche Fahrplan wurde im September 2013 formell überarbeitet, nachdem die ersten Entscheidungen über die Gewährung des Status gemäß Artikel 73 Anfang 2012 ergangen waren. Die Überarbeitung bezieht sich auf die Klärung der Bedingungen für die Gewährung des Status gemäß Artikel 73 sowie die einzuleitenden Korrekturmaßnahmen, wenn eine oder mehrere Bedingungen (vorübergehend) nicht mehr erfüllt werden. Darüber hinaus wurde gemeinsam eine spezifische Untersuchung zur Festlegung der Methodik und Schritte für die Überwachung der Umsetzung von Artikel 73 konzipiert, die von allen beteiligten Dienststellen der Kommission im Rahmen ihrer dienststellenübergreifenden Vereinbarung durchgeführt wird.

Wie im überarbeiteten Fahrplan und in dieser Untersuchung dargelegt, trifft die Kommission die Entscheidung, ihre eigenen Prüfungen vor Ort wieder aufzunehmen, wenn eine weitere Stützung auf die Arbeit der Prüfbehörden nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies kann auf die Tatsache, dass wesentliche Mängel nicht gemeldet und im jährlichen Bestätigungsvermerk für ein bestimmtes Jahr nicht berücksichtigt wurden, oder den Umstand zurückgehen, dass einem Ersuchen der Kommission um Durchführung von Aktionsplänen/Korrekturmaßnahmen von der Prüfbehörde nicht ordnungsgemäß nachgegangen wird.

BEMERKUNGEN

27. Wie in der Zusammenfassung des jährlichen Tätigkeitsberichts 2012 der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung dargelegt, ist der Rückgang der Zahl der Vorbehalte hauptsächlich auf die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Korrekturmaßnahmen und die Durchführung von finanziellen Berichtigungen seitens der Kommission zurückzuführen (siehe jährlicher Tätigkeitsbericht 2012 der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Seiten 46 bis 49). Die strikte Politik von Warnungen, Unterbrechungen, Aussetzungen und finanziellen Berichtigungen der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung wirkte als Anreiz für die betreffenden Mitgliedstaaten, ihre schwachen Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu verbessern.

29. Zusätzlich zu den beiden vom Hof erwähnten Indikatoren stützt sich die Kommission auf einen gründlichen Prozess und verschiedene Schritte, bei denen zahlreiche weitere nationale Prüfungsergebnisse und Prüfungsfeststellungen der EU sowie über die beiden vom Hof genannten Indikatoren hinausgehende Informationen berücksichtigt werden.

Das Ergebnis dieses Prozesses und die Analyse werden detailliert in den jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten für das Jahr 2012 der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung und der GD EMPL dargelegt (siehe Seite 35 und Anhang 9 bzw. Seite 37 und Anhang 8 der jährlichen Tätigkeitsberichte für das Jahr 2012 der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung bzw. der GD EMPL).

Gemeinsame Antwort zu Ziffer 30 und Kasten 4:

Die Kommission erkennt die wesentliche Rolle der Prüfbehörden an und räumt ein, wie wichtig es ist, die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der in den jährlichen Kontrollberichten gemeldeten Informationen sicherzustellen.

Aus diesem Grund führte die Kommission im Zuge ihrer im Laufe der Jahre 269 Kontrollbesuche eine umfassende Prüfungstätigkeit durch, um die Wirksamkeit der Prüfbehörden zu bewerten, die 96 % der Mittelzuweisungen für den EFRE/KF bzw. 99 % der Mittelzuweisungen für den ESF abdeckten.

Zwischen 2009‑2013 zeigte die erneute Durchführung von Arbeiten der Prüfbehörden Folgendes auf:

‑ Die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung kam zu dem Schluss, dass von den insgesamt 47 geprüften Prüfbehörden in dieser Phase 38 Prüfbehörden zuverlässig waren.

‑ Die GD EMPL kam zu dem Ergebnis, dass 78 von 84 Prüfbehörden zuverlässig waren.

Nach Auffassung der Kommission hat sie eine hinreichende Gewähr erlangt, dass die Prüfbehörden, auf die etwa 90 % der Mittelzuweisungen entfallen, Artikel 62 der Verordnung erfüllen, und somit eine zuverlässige Grundlage für die Sicherheit der Kommission und die Anwendung des Konzepts der „Einzigen Prüfung“ vorliegt.

Diese Ergebnisse werden durch die vom Hof durchgeführten Überprüfungen der Prüfbehörden in den letzten drei Jahren ergänzt.

Insbesondere wenn die Kommission Zweifel im Hinblick auf die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der von den nationalen Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten hat, weist sie in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht die gemeldeten Fehlerquoten aus, die bei Vorliegen ausreichender Informationen erneut berechnet oder durch Pauschalsätze ersetzt werden, wenn sie als unzuverlässig gelten.

Erster Spiegelstrich:

In zwei Fällen stellte die Kommission fest, dass das Stichprobenverfahren gewisse Schwachstellen aufwies, ihrer Ansicht nach hatten diese jedoch keine wesentlichen Auswirkungen.

In drei Fällen ermittelte die Kommission mit den vom Hof festgestellten Schwachstellen vergleichbare Mängel und leitete geeignete Maßnahmen ein. In einem vom Hof im Jahr 2013 gemeldeten Fall ist die Weiterverfolgung noch nicht abgeschlossen.

Zweiter Spiegelstrich:

In sechs Fällen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Prüfbehörden in Bezug auf die Prüfung von Vorhaben wirksam arbeiten. In den übrigen sechs Fällen ist die Kommission den vom Hof festgestellten Schwachstellen nachgegangen.

Dritter Spiegelstrich:

In zwei Fällen teilt die Kommission die Auffassung, dass die Verfahren der Prüfbehörde Schwachstellen aufwiesen, und stellte die Einleitung von Folgemaßnahmen sicher. Allerdings führte die Bewertung der Kommission in Bezug auf die gemeldeten Fehlerquoten und die jährlichen Kontrollberichte zu angemessenen Schlussfolgerungen, wenn auch die zusätzlichen von der Prüfbehörde auf Ersuchen der Kommission in den entsprechenden Fällen durchgeführten Prüfungstätigkeiten berücksichtigt werden.

In den übrigen drei Fällen stellte die Kommission mit den vom Hof gemeldeten Schwachstellen vergleichbare Mängel fest und leitete entsprechende Maßnahmen ein, einschließlich der Einstellung von Zahlungen bis zur Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch die betreffende Prüfbehörde.

Aufgrund der zur Behebung der festgestellten Schwachstellen ergriffenen Maßnahmen hat die Kommission jetzt die hinreichende Gewähr, dass mit einer Ausnahme bei allen vom Hof geprüften Prüfbehörden für den EFRE/KF und ESF die Wirksamkeit gewährleistet wird. Bei den übrigen Prüfbehörden, die von der Kommission und dem Hof als nicht wirksam ermittelt worden waren, sind die Abhilfemaßnahmen für einige Programme des EFRE/KF und ESF noch nicht abgeschlossen.

Bei den fünf Prüfbehörden, bei denen 2010, 2011 oder 2012 die gemeldeten Fehlerquoten für Programme des EFRE/KF zu niedrig waren, stellt sich die Situation wie folgt dar:

‑ In einem Fall hatte die Meldungslücke keine Auswirkungen auf die Bewertung der Kommission, da das Prüfurteil der Prüfbehörde eingeschränkt war und im jährlichen Tätigkeitsbericht 2010 ein Vorbehalt formuliert worden war.

‑ In einem anderen Fall lag das kumulative Restrisiko unter 2 %.

‑ Die Kommission befand die gemeldeten Fehlerquoten für unzuverlässig und legte für die Zwecke ihres Zuverlässigkeitsprozesses in drei Fällen Pauschalsätze zugrunde; sie legte Vorbehalte in den jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten ein und setzte die Zahlungen für die entsprechenden Programme aus.

Darüber hinaus arbeitet die Kommission aktiv mit diesen Prüfbehörden zusammen, um die Zuverlässigkeit der gemeldeten Fehlerquoten zu verbessern.

31. Die Kommission setzt die Zahlungen aus, sobald ihr Belege vorliegen, die auf Probleme schließen lassen, auch wenn diese die Funktionsfähigkeit der Prüfbehörde betreffen. Zudem führen stichhaltige Beweise für Mängel in der Funktionsfähigkeit einer Prüfbehörde nach einer Prüfung der Kommission stets zur Einleitung eines Aussetzungsverfahrens, das erst nach Durchführung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen durch den Mitgliedstaat endet.

Die Korrekturmaßnahmen werden in den Entwürfen der Verordnungen für den Programmplanungszeitraum 2014‑2020 weiter gestärkt: Darin sind Nettofinanzkorrekturen im Fall schwerwiegender Unregelmäßigkeiten vorgesehen, die nach der Vorlage des Jahresabschlusses festgestellt werden und von der für das Programm zuständigen Prüfbehörde zuvor nicht aufgedeckt bzw. gemeldet wurden.

Gemeinsame Antwort zu den Ziffern 32 und 33:

Die Kommission hat eine solide Methodik für die Prüfung und Validierung der von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten entwickelt. Die Schlussfolgerungen der Kommission zu Dokumentenprüfungen in Bezug auf die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der in den jährlichen Kontrollberichten gemeldeten Fehlerquoten beruhen auch auf der Gewähr, die durch die umfassende Untersuchung zur Prüfung der Arbeit der Prüfbehörden erlangt wird (siehe Antwort zu Ziffer 9).

Im Zuge dieses Prozesses der Dokumentenprüfungen klärt die Kommission etwaige Zweifel im Hinblick auf die Genauigkeit und/oder Zuverlässigkeit der gemeldeten Fehlerquoten. Gegebenenfalls holt sie schriftlich oder während der Kontrollbesuche vor Ort detaillierte Prüfungsergebnisse zur Stützung der Berechnung der Fehlerquote ein.

Im Jahr 2013 führten die Dienststellen der Kommission 12 Kontrollbesuche vor Ort, die sich mit 64 Programmen des EFRE/KF in elf Mitgliedstaaten befassten, sowie 15 Besuche zu 23 Programmen des ESF in zehn Mitgliedstaaten durch. Unter Zugrundelegung aller erlangten Informationen bereinigte die Kommission die gemeldeten Fehlerquoten für 21 % der Programme des EFRE/KF bzw. für 15 % der Programme des ESF und befand 11 % der gemeldeten Fehlerquoten für unzuverlässig und ersetzte sie deshalb durch Pauschalsätze.

Ferner möchte die Kommission betonen, dass es in Ziffer 6.34 des Jahresberichts des Hofes für 2012 über zwei der insgesamt 51 OP des ESF heißt, dass die von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten „die Anzahl und die Auswirkungen der von der GD EMPL im Jahr 2012 geltend gemachten Vorbehalte nicht infrage stellen“. Betreffend weitere 44 Programme des EFRE/KF weist die Kommission darauf hin, dass die vom Hof gemeldeten geringfügigen Differenzen die Anzahl und die Auswirkungen der von der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung im Jahr 2012 geltend gemachten Vorbehalte nicht infrage stellen.

Siehe auch die Antworten zu den Ziffern 34 und 35.

34. Nach Auffassung der Kommission wird durch die Tatsache, dass seit drei Jahren in Folge die im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD EMPL ausgewiesene geschätzte Fehlerquote der Kommission der wahrscheinlichsten Fehlerquote des Hofes entspricht, die Stichhaltigkeit und Zuverlässigkeit ihres Ansatzes bestätigt.

Für die Jahre 2011 und 2012 lagen die in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht ausgewiesenen geschätzten Fehlerquoten der GD EMPL in einem Bereich zwischen 2,0 % und 2,5 % (siehe Seite 43 des jährlichen Tätigkeitsberichts 2011) bzw. zwischen 2,3 % und 3,2 % (siehe Seite 37 des jährlichen Tätigkeitsberichts 2012). Die Fehlerquoten des Hofes betrugen für diese Jahre 2,2 % bzw. 3,2 %. Somit ist die von der GD EMPL in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2010 zugrunde gelegte Fehlerquote, die den im Zuge der Prüfungstätigkeiten für die Zuverlässigkeitserklärung des Hofes ermittelten Ergebnissen entspricht, nach Auffassung der Kommission zuverlässig.

Auch für die Programme des EFRE/KF bestätigt der Hof in seinem Jahresbericht 2012, dass die Schätzung des auf den von den Prüfbehörden für 2011 gemeldeten Fehlerquoten beruhenden Risikobetrags für 2012 der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung mit der Bewertung des Hofes übereinstimmt (Ziffer 5.55 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2012).

Erster Spiegelstrich:

Die Kommission weist darauf hin, dass die 51 vom Hof erwähnten Programme in der Zuständigkeit von neun von insgesamt 112 Prüfbehörden für den EFRE, ESF und Kohäsionsfonds fallen. Sie merkt an, dass sich durch das erwähnte technische Problem betreffend die 31 Programme, die in einer einzigen Stichprobe zusammengefasst wurden, die Bewertungen der Prüfbehörde und der Kommission nicht ändern.

In den übrigen Fällen vertritt die Kommission die Ansicht, dass hinreichende Informationen zur Verfügung standen, um eine angemessene Schlussfolgerung zu den von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten ziehen zu können.

Siehe auch die Antwort der Kommission zu Ziffer 32.

Zweiter Spiegelstrich:

Die Kommission begrüßt die Tatsache, dass der Hof mit Ausnahme von fünf der insgesamt 138 überprüften Fälle zu den gleichen Ergebnissen gelangt ist. Was diese fünf Fälle anbelangt, die zwei Prüfbehörden betreffen, bestätigt die Kommission ihre im jährlichen Tätigkeitsbericht für 2012 dargelegte Bewertung, zu der sie nach einer eingehenden Analyse der von den betreffenden Prüfbehörden vorgelegten Erläuterungen gelangt ist, und ihre Auffassung, dass kein Grund für einen Vorbehalt vorlag. Für vier dieser Programme, die in einer einzigen Stichprobe neu zusammengefasst wurden, wurde die Fehlerquote 2012 geändert; deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass diese nicht in die Berechnung der prognostizierten Fehlerquote aufzunehmen waren. Im Fall des fünften Programms hätte nach Auffassung der Kommission die Berücksichtigung des Teils der Ausgaben, der von der zu prüfenden Grundgesamtheit ausgeschlossen wurde, zu sehr geringfügigen Auswirkungen auf die Fehlerquote geführt.

Siehe auch Antwort der Kommission zu Ziffer 5.52, vierter Gedankenstrich, sowie Ziffer 5.57 des Jahresberichts des Hofes für das Haushaltsjahr 2012.

Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie ihre Aufsichtsfunktion betreffend die von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten ordnungsgemäß wahrgenommen hat.

35. Entsprechend der für den jährlichen Tätigkeitsbericht 2010 zugrunde gelegten Methodik berücksichtigte die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung die validierten Fehlerquoten als eines von mehreren Elementen bei ihrer abschließenden Bewertung der Programme. Diese wurden nicht für die Schätzung der Mindest- und Höchstbeträge der risikobehafteten Zahlungen herangezogen, die auf der in früheren Jahren verwendeten Methodik beruhte. Wie explizit in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2010 (Seite 69) angegeben, schätzte die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung den Risikobetrag für ihre Zahlungen im Jahr 2010 auf zwischen 0,8 % und 1,7 % und befand, dass die von den nationalen Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten, die sich auf die im Jahr 2009 gemeldeten Ausgaben bezogen, im Hinblick auf das Funktionieren der Systeme im Jahr 2010 mit Vorsicht zu betrachten seien (Seite 31). 2011 und in den darauffolgenden Jahren wurden alle gemeldeten Fehlerquoten von der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung bewertet und validiert, auch auf übergeordneter Ebene bzw. unter Zugrundelegung eines Pauschalsatzes in mehr als der Hälfte der Fälle. In manchen Fällen wurden von den Prüfbehörden 2011 oder 2012 zuverlässige geänderte Fehlerquoten mitgeteilt.

Ab 2011 änderte die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung ihre Methodik, so dass eine genauere Schätzung des Risikobetrags auf Grundlage der von den Prüfbehörden gemeldeten und von den Dienststellen der Kommission validierten Fehlerquoten möglich ist. Gleichzeitig führte die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung die Berechnung eines kumulativen Restrisikos ein, bei dem die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen finanziellen Berichtigungen berücksichtigt werden. Für diese Berechnung verwendet die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung validierte Fehlerquoten für alle Jahre seit Beginn des Programmplanungszeitraums, einschließlich der später von den Prüfbehörden geänderten Fehlerquoten, Fehlerquoten, die zurückgerechnet werden können, sowie Pauschalsätzen. Deshalb haben die zum Zeitpunkt der Meldung der Fehlerquoten im Jahr 2010 dargelegten Einschränkungen keine Auswirkungen auf die Berechnung des kumulativen Restrisikos durch die Kommission im Jahr 2012. Der Hof bestätigte in seinem Jahresbericht 2012, dass der Schätzwert der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung für den Risikobetrag für das Jahr 2012 mit der Bewertung des Hofes übereinstimmt (Ziffer 5.55 des Jahresberichts des Hofes für das Haushaltsjahr 2012).

Was die GD EMPL betrifft, so verweist die Kommission auf ihre Antwort zu Ziffer 34.

36. Die Kommission hat die Verwendung statistischer Stichprobenverfahren im Zeitraum 2012/2013 mit ihren im April 2013 überarbeiteten Leitlinien über Stichprobenverfahren aktiv gefördert, selbst im Fall kleiner Grundgesamtheiten von Vorhaben, so dass für eine zunehmende Zahl von Programmen repräsentative Ergebnisse vorliegen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Fehlerquote auch repräsentativ sein kann, wenn ein formeller Ansatz für ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren verwendet wird oder bei der geprüften Stichprobe eine hohe Abdeckung der Ausgaben sichergestellt ist.

Allerdings entsprechen nichtstatistische Stichproben für kleine Grundgesamtheiten von Vorhaben der Verordnung und bieten diese den besten Anhaltspunkt für das Gesamtrisiko der betreffenden Programme. In diesen Fällen berücksichtigt die Kommission auch die Merkmale der Grundgesamtheit und den Prüfungsumfang. Die Kommission muss diese Indikatoren für ihren Zuverlässigkeitsprozess und die Berechnung des kumulativen Restrisikos zugrunde legen. In allen Fällen, in denen die Kommission die gemeldete Fehlerquote für unzuverlässig erachtet, verwendet sie Pauschalsätze.

37. Die Kommission teilt die Auffassung des Hofes, dass die Verbuchung von finanziellen Berichtigungen aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen den Meldungen der Mitgliedstaaten und den Fristen für den jährlichen Tätigkeitsbericht der Kommission sowie der verschiedenen an ihrer Durchführung beteiligten Akteure eine komplexe Aufgabe darstellt. Um dem mehrjährigen Charakter der Programmdurchführung, einschließlich finanzieller Berichtigungen, Rechnung zu tragen, ermittelt die Kommission ein kumulatives Restrisiko, das als Indikator dafür dient, wie sich die Korrekturkapazität des Programms von Jahr zu Jahr entwickelt. Ziel der Kommission ist es, eine Restrisikoquote sicherzustellen, die am Ende des Programmplanungszeitraums unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt, wobei sämtliche finanziellen Berichtigungen berücksichtigt werden, die während der Laufzeit des Programms vorgenommen wurden.

38. Die Kommission muss sich auf die von den Mitgliedstaaten bis Ende März jedes Jahres im Rahmen der rechtlichen Anforderungen vorgelegten Daten stützen, die nach der mehrjährigen Konzeption für die Kohäsionspolitik verfügbar sind.

Erster Spiegelstrich:

Die Kommission hat das kumulative Restrisiko bis zum Ende des Jahres zu ermitteln, das Gegenstand der Bewertung des jährlichen Tätigkeitsberichts bildet. Das kumulative Restrisiko dient als Indikator für die Korrekturkapazität des Programms über mehrere Jahre, wobei die zum Zeitpunkt der Ermittlung sowohl in Bezug auf das Risiko als auch hinsichtlich der vorgenommenen finanziellen Berichtigungen verfügbaren Informationen berücksichtigt werden.

Zum Zeitpunkt des jährlichen Tätigkeitsberichts stehen der Kommission die Meldungen der Mitgliedstaaten über die im Vorjahr vorgenommenen finanziellen Berichtigungen sowie die für das laufende Jahr für einige Programme gemeldeten Daten zur Verfügung. Diese Informationen können von der Kommission überprüft werden, da die meisten Berichtigungen auf Ersuchen der Kommission eingeleitet werden.

Des Weiteren hat die Kommission in den vergangenen drei Jahren spezifische risikobasierte Prüfungstätigkeiten zu 68 operationellen Programmen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Berichtigungen wirksam umgesetzt werden, und im Fall von Zweifeln oder unzureichenden Nachweisen die betreffenden Beträge von den kumulativen finanziellen Berichtigungen abgezogen, die bei der Ermittlung der Restfehlerquote berücksichtigt werden.

Zweiter Spiegelstrich:

Wie im Leitfaden zur Behandlung von in den jährlichen Kontrollberichten gemeldeten Fehlern (COCOF_11-0041-01-DE vom 7. Dezember 2011) dargelegt, haben die Prüfbehörden eine prognostizierte Fehlerquote anhand aller Prüfungsfeststellungen zu ermitteln, wobei die infolge ihrer Prüfungen vorgenommenen finanziellen Berichtigungen bei der Ermittlung der prognostizierten Fehlerquoten nicht berücksichtigt werden dürfen. Bei der Formulierung ihres Prüfurteils können sie spätere Vorgänge im Sinne von finanziellen Berichtigungen, die nach Ende ihrer Prüfungen vorgenommen wurden, berücksichtigen. Wenn die Berichtigungen ausreichend sind, um die prognostizierte Fehlerquote zu verbessern, kann die Prüfbehörde beschließen, ein uneingeschränktes Prüfurteil abzugeben, sie muss aber dennoch die ermittelte prognostizierte Fehlerquote melden.

Die Kommission wird die Prüfbehörden an diese Regel erinnern.

Dritter Spiegelstrich:

Noch ausstehende Wiedereinziehungen beruhen auf von dem Mitgliedstaat ausgestellten Einziehungsanordnungen und sind auszuführen. Sie basieren auf den Anforderungen der Verordnung und es ist legitim, diese Korrekturmaßnahmen zu berücksichtigen.

Vierter Gedankenstrich:

Gemäß der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten etwaige eine Zahlungsaufforderung des Vorjahres betreffende Herausnahmen melden. Wie im Leitfaden [Fußnote: siehe COCOF 10/0002/02 vom 17.03.2010] erläutert, sind Herausnahmen endgültig und können nicht wieder in spätere Zahlungsaufforderung aufgenommen werden, es sei denn, nicht ordnungsgemäße Beträge werden später für ordnungsgemäß und förderfähig befunden. In diesen Fällen hat die Bescheinigungsbehörde ihre Meldung zu berichtigen. Die Kommission wird die Bescheinigungsbehörden an diese Regel erinnern.

39. Seit der Veröffentlichung der jährlichen Tätigkeitsberichte für das Jahr 2011 im März 2012 wurden im Rahmen der von der Kommission eingeführten Verfahren zur Vermeidung einer Unterbewertung bei der Ermittlung eines kumulativen Gesamtrestrisikos etwaige Fälle einer negativen Restfehlerquote auf mindestens 0 berichtigt.

Das kumulative Restrisiko spiegelt die Korrekturkapazität eines Programms insgesamt wider. Dabei werden der beste Schätzwert für das Risiko, die validierte Fehlerquote sowie Informationen über alle durchgeführten Berichtigungen, unabhängig von der Quelle der Feststellung (Verwaltungs-, Bescheinigungs- oder Prüfbehörde), zugrunde gelegt. In Extremfällen weist deshalb ein kumulatives Restrisiko von Null darauf hin, dass die insgesamt gemeldeten Berichtigungen, die mit in früheren Zahlungsaufforderungen an die Kommission enthaltenen Ausgaben in Verbindung stehen, höher waren als das geschätzte kumulative Risiko für das Programm zum Zeitpunkt der Ermittlung.

40. Vorbehalte beruhen vorwiegend auf der Bewertung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der prognostizierten Fehlerquote. Das kumulative Restrisiko ist ein zweiter Filter, um über die Notwendigkeit zusätzlicher Vorbehalte zu entscheiden. Insbesondere in Fällen einer validierten Fehlerquote zwischen 2 % und 5 %, aber nicht nur in diesen, kann auf dieser Basis entschieden werden, ob zusätzliche Vorbehalte geltend zu machen sind. Dabei handelt es sich gewiss nicht um die wichtigste Grundlage für Vorbehalte im jährlichen Tätigkeitsbericht, sondern um eine ergänzende Komponente.

Dieses Konzept wurde für 65 der 67 vom Hof genannten Programme des EFRE/KF angewandt. Bei den beiden übrigen Programmen wurden, wie vom Hof in Anhang III zu seinem Bericht dargelegt, Ausnahmen entsprechend der Methodik des jährlichen Tätigkeitsberichts gemacht und im jährlichen Tätigkeitsbericht offengelegt, da alle erforderlichen finanziellen Berichtigungen zum Zeitpunkt des Zuverlässigkeitsprozesses durchgeführt worden waren (siehe jährlichen Tätigkeitsbericht 2012 der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Seite 35).

Für die vier OP des ESF mit einer „prognostizierten Fehlerquote“ über 5 % waren die erforderlichen finanziellen Berichtigungen bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jährlichen Tätigkeitsberichts 2012 der GD EMPL durchgeführt worden. Somit lagen die für diese OP ermittelten kumulativen Fehlerquoten unter 2 %. Entsprechend den ständigen Anweisungen der Kommission für die Erstellung der jährlichen Tätigkeitsberichte für 2012 ist ein (eingeschränkter) Vorbehalt nur bei einem kumulativen Finanzrisiko über 2 % erforderlich. Zudem lagen für die betreffenden vier Programme geeignete Aktionspläne vor, um ein erneutes Auftreten dieser Probleme zu verhindern.

Ferner weist die Kommission darauf hin, dass gemäß Ziffer 6.34 des Jahresberichts des Hofes für das Haushaltsjahr 2012 die ermittelten Schwachstellen bei den von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten „die Anzahl und die Auswirkungen der von der GD EMPL im Jahr 2012 geltend gemachten Vorbehalte nicht infrage stellen“.

43. Es handelt sich um zwei Prozesse, die klar zu unterscheiden sind: zum einen die formelle Stützung auf die Arbeit der Prüfbehörde nach den Bedingungen gemäß Artikel 73 der Verordnung und zum anderen die Tatsache, dass die Kommission für den jährlichen Zuverlässigkeitsprozess nach ihrer eingehenden Bewertung des jährlichen Kontrollberichts und unter Berücksichtigung der erneuten Durchführung von Prüfungen vor Ort die gemeldeten Prüfungsfeststellungen validieren und sich somit auf diese stützen kann.

Die vom Hof gemeldeten Zahlen spiegeln den umsichtigen Ansatz der Kommission wider, wie in Ziffer 47 erwähnt, und die doppelte Bedingung, sich nicht nur auf die Arbeit der Prüfbehörde und die gemeldeten Fehlerquoten, sondern auch darauf zu stützen, dass sämtliche weiteren Elemente des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das betreffende Programm in vollem Umfang wirksam sind (siehe auch Antwort zu Ziffer 16).

Außerdem führt die Erfüllung der Bedingungen nicht automatisch zu einer Entscheidung der Kommission, den Status nach Artikel 73 zu gewähren. Die Kommission fällt unter Abwägung aller anderen relevanten Faktoren, wie unter anderem der Wesentlichkeit und Bedeutung jedes OP für den Fonds insgesamt, ein fachliches Urteil.

Gemeinsame Antwort zu den Ziffern 44 bis 46:

Die Kommission kann erst den Status gemäß Artikel 73 gewähren, wenn ausreichende Prüfungstätigkeiten in Einklang mit internationalen Prüfstandards durchgeführt wurden und eine positive Bewertung der Prüfbehörde erzielt werden konnte.

Auch wenn Entscheidungen zur Gewährung des Status nach Artikel 73 im sechsten Jahr des Programmplanungszeitraums 2007‑2013 getroffen wurden, läuft die Durchführung der Programme bis 2015 und erfolgt der Abschluss im Jahr 2017. Außerdem kann die Umsetzung des Modells der „Einzigen Prüfung“ für die Einrichtung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für den nächsten Programmplanungszeitraum eine Rolle spielen und das Konzept wird aufrechterhalten und hat positive Auswirkungen bis zum Jahr 2023.

Im Fahrplan aus dem Jahr 2010 wurde vorsichtig darauf hingewiesen, dass eine erste Gruppe von Prüfbehörden möglicherweise in der Lage sein könnte, das Modell der „Einzigen Prüfung“ für einige Programme/Systeme zu nutzen oder dieses bereits anwenden könnte, und die Kommission sich grundsätzlich auf das Urteil der Prüfbehörde stützen wird. Die Kommission konnte daher vor der Durchführung ihrer Überprüfung keinen genauen Zeitplan festlegen. Tatsächlich ist es aufgrund der in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen sowie aufgrund der Prüfstandards erforderlich, dass die Kommission solide Prüfungsfeststellungen nach einem kontradiktorischen Verfahren einholt, bevor sie eine Entscheidung über die Anwendung von Artikel 73 für ein bestimmtes Programm treffen kann. Dies war erst nach einer gründlichen erneuten Durchführung von Prüfungen vor Ort durch die Kommission im Rahmen der ab 2009 durchgeführten Untersuchung über die Überprüfung der Arbeit der Prüfbehörden möglich.

Die Kommission hat somit einen umsichtigen Ansatz gewählt, da der Status gemäß Artikel 73 erst nach Vorlage der jährlichen Kontrollberichte für 2010 und 2011, in denen erstmals die Fehlerquoten zu melden waren, gewährt wurde. Im gleichen Zeitraum stellte die Kommission Leitlinien für die Erstellung dieser Berichte, die Behandlung von Fehlern, Stichprobenverfahren, usw. zur Verfügung, um die Zuverlässigkeit und Kohärenz der erhaltenen Informationen zu gewährleisten.

Siehe auch Antwort zu Ziffer 30.

47. Ziel der Kommission ist es, im Zuge der Bewertung detaillierter Schlüsselanforderungen und Funktionen für jedes Programm eine hinreichende Gewähr dafür zu erlangen, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert. Diese Bewertung beruht auf einer Synthese aller Prüfungsergebnisse der Kommission und der Mitgliedstaaten und geht über den Anhaltspunkt anhand eines einzigen Indikators zum kumulativen Restrisiko hinaus. Die Kommission hat ihren Fahrplan im September 2013 formell überarbeitet, einschließlich weiterer Klarstellungen zu den Kriterien, die sie für die Gewährung des Status gemäß Artikel 73 anwendet: Annahme der Prüfstrategie und Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen, hinreichende Gewähr, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert und begrenzte Risiken birgt; hinreichende Gewähr, dass die Prüfbehörde eine gute Funktionsfähigkeit aufweist und lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich sind, wobei die kumulativen Prüfungsfeststellungen der Kommission und ihre Erfahrungen mit der betreffenden Prüfbehörde berücksichtigt werden. Auch den Prüfungsergebnissen des Hofes wird Rechnung getragen.

48. Gestützt auf ihre eigene Bewertung geht die Kommission davon aus, dass Ende 2013 für alle 61 Programme die Anforderungen erfüllt werden. Bei ihrer Bewertung stützt sich die Kommission auf die Ergebnisse der umfassenden Untersuchung, die im Jahr 2009 zur wirksamen Überprüfung der Zuverlässigkeit der Prüfbehörden in die Wege geleitet wurde. Des Weiteren berücksichtigt sie sämtliche Verwaltungsvorschriften, einschließlich nichtstatistischer Stichprobenverfahren, die in bestimmten Fällen als beste Schätzung für das Risiko und die Wirksamkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems herangezogen werden, sowie des „kumulativen Restrisikos“, das wie vorstehend dargelegt für jedes Programm bzw. für Gruppen von Programmen seit 2012 ermittelt wird.

Zudem weist die Kommission darauf hin, dass auf die vom Hof in Kasten 6 genannten Programme 5 % bzw. weniger als 1 % der jeweiligen globalen Mittelzuweisungen für den EFRE/KF bzw. ESF entfallen.

Kasten 6 ‑ Überblick über die Ergebnisse der Prüfungen des Hofes hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 73 (2012)

a)

Erster Spiegelstrich:

Wenn Programme im Rahmen eines gemeinsamen Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Zwecke eines statistischen Stichprobenverfahrens gemäß den Bestimmungen der Verordnung zusammengefasst werden, kann die Kommission kein kumulatives Restrisiko je Programm ermitteln, da die Prüfbehörden eine einzige Fehlerquote für alle zusammengefassten Programme melden. Dieser Ansatz wird in allen Fällen für sämtliche Mitgliedstaaten angewandt, wenn die Prüfbehörden Programme in einer einzigen repräsentativen Stichprobe zusammenfassen.

Die sechs vom Hof genannten Programme gehören zu acht Programmen, für die ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem besteht. Die für 2011 gemeldete und validierte Fehlerquote für die Gruppe von Programmen betrug 2,64 %. Das entsprechende kumulative Restrisiko für die Gruppe aller acht Programme lag nach der Durchführung von Berichtigungen durch die betreffende Bescheinigungsbehörde unter 2 %. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Systeme für alle acht Programme wirksam sind.

Zweiter Spiegelstrich:

Sämtliche Bedingungen für die Gewährung des Status gemäß Artikel 73 waren für dieses Programm bereits Anfang 2012 erfüllt. Dennoch entschied die Kommission, einen umsichtigen Ansatz zu verfolgen, um das Risiko systembedingter Fehler bei einer bestimmten Maßnahme des Programms zu verringern. Deshalb formulierte sie zur Berücksichtigung dieses Risikos im jährlichen Tätigkeitsbericht einen teilweisen Vorbehalt. Anschließend bestätigte der Mitgliedstaat, dass die Gesamtausgaben in Verbindung mit dieser Maßnahme bereits im November 2011 vorsorglich entnommen worden waren und im Jahr 2012 ein Aktionsplan durchgeführt wurde, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Ausgaben für diese Maßnahme mit einem Risiko behaftet sind. Nach dieser Schlussfolgerung wurde der teilweise Vorbehalt im November 2012 aufgehoben. Nach zwei Kontrollbesuchen vor Ort wurde der Status gemäß Artikel 73 für das Programm gewährt. Die im jährlichen Kontrollbericht für 2012 gemeldeten positiven Ergebnisse bestätigten diese Bewertung mit einer validierten Fehlerquote unter 2 % und die Kommission gab im jährlichen Tätigkeitsbericht 2012 ein uneingeschränktes Prüfurteil ab.

b)

Erster Spiegelstrich:

· Betreffend die beiden Fälle des ESF und den Fall des EFRE, auf die der Hof verweist, bestätigt die Kommission, dass die betreffenden Prüfbehörden die Leitlinien der Kommission für Stichprobenverfahren angesichts der kleinen Größe der Grundgesamtheit ordnungsgemäß angewendet hatten. Die Kommission weist darauf hin, dass in der Verordnung die Verwendung von Fehlerquoten für auf nichtstatistischen Stichprobenverfahren beruhende Stichproben im Fall kleiner Grundgesamtheiten von Vorhaben vorgesehen ist. Dabei handelt es sich um die einzigen verfügbaren Indikatoren für eine Schätzung des Gesamtrisikos für die betreffenden Programme, die deshalb von der Kommission für die Zwecke des Zuverlässigkeitsprozesses herangezogen werden. In diesen Fällen berücksichtigt die Kommission auch die Merkmale der Grundgesamtheit und den Prüfungsumfang. Bei zwei Fällen des ESF wurde angesichts der geringen Größe der Grundgesamtheit die Anforderung betreffend die Mindestabdeckung (10 %) erfüllt. Für die übrigen Programme des EFRE war die Verwendung einer Zufallsauswahl, die Posten über einen hohen Wert und mehr als 10 % der Ausgaben beinhaltete, im Jahr 2011 angemessen.

· Darüber hinaus stützte die Kommission ihre Bewertung nicht nur auf die in den jährlichen Kontrollberichten gemeldeten Fehlerquoten, sondern auch auf andere im Zuge ihrer Prüfungstätigkeiten ermittelte Elemente, wie die erneute Durchführung einer Reihe von Kontrollen von Vorhaben der Prüfbehörde und das gewonnene Wissen über die Funktionsfähigkeit der betreffenden Systeme.

· Angesichts der positiven Bewertung dieser Elemente gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass eine ausreichende Grundlage für die Gewährung des Status gemäß Artikel 73 für diese drei Programme vorlag.

· Für die Stichprobe für 2013 wählten die beiden Prüfbehörden ein statistisches Stichprobenverfahren, dies beruhte auf der Vergrößerung der Grundgesamtheit und des niedrigeren Schwellenwerts, ab dem nach den von der Kommission im April 2013 bereitgestellten überarbeiteten Leitlinien über Stichprobenverfahren die Verwendung einer statistischen Stichprobenverfahrens erforderlich ist.

Siehe auch Antwort zu Ziffer 36.

Dritter Spiegelstrich:

Für diese beiden Programme wurde der Status gemäß Artikel 73 im Juni 2012 auf Grundlage der Schlussfolgerung gewährt, dass sämtliche im Fahrplan der Kommission festgelegten Bedingungen erfüllt waren. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission in vier aufeinanderfolgenden jährlichen Kontrollberichten seit 2008 das von der Prüfbehörde verwendete Stichprobenverfahren überprüft und für konform befunden. Die Informationen über die Änderung des Stichprobenverfahrens wurden im Dezember 2012 im neuen jährlichen Kontrollbericht übermittelt, der umgehend bewertet wurde. Unter Zugrundelegung ihrer Bewertung stellte die Kommission fest, dass der Ausschluss von Ausgaben von der zu untersuchenden Grundgesamtheit nicht mit den Vorschriften in Einklang stand. Allerdings wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass diese Änderung der Methodik keine Auswirkungen auf die gemeldeten Fehlerquoten hatte und von der Prüfbehörde aus Gründen der Kostenwirksamkeit gewählt worden war, da die betreffenden Empfänger bereits in früheren Jahren einer Prüfung unterzogen worden waren, ohne dass Fehler festgestellt worden waren.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Änderung der Methodik zu einer Erhöhung des Prüfungsumfangs von 5 % auf 20 % gegenüber den Vorjahren führte.

Vierter Gedankenstrich: Das vom Hof erwähnte OP ist das viertkleinste OP für den ESF. Die jährlichen Zahlungen in den Jahren 2010/2012 beliefen sich auf durchschnittlich 1,5 Mio. EUR. Trotz seiner sehr geringen Größe konnte Artikel 74, in dem proportionale Kontrollvorkehrungen für kleine OP festgelegt sind, nicht angewendet werden, da der Kofinanzierungssatz für dieses OP über 40 % liegt. Überdies bestätigt die Kommission, dass sie über ausreichenden Grund für die Gewährung des Status gemäß Artikel 73 für dieses Programm verfügte, der eine ähnliche Wirkung wie Artikel 74 aufweist, da die Prüfbehörde für den ESF die Leitlinien zu Stichprobenverfahren der Kommission ordnungsgemäß befolgte, insbesondere angesichts der sehr geringen Größe der Grundgesamtheit, die deutlich unter dem vom Hof in Fußnote 9 genannten Schwellenwert für ein statistisches Stichprobenverfahren lag (unter 20 Projekten für 2011 und 2012). Deshalb konnte für die betreffende Grundgesamtheit kein statistisches Stichprobenverfahren angewandt werden. Allerdings wurde die nach dem Leitfaden über Stichprobenverfahren erforderliche Abdeckung von 10 % erreicht. Deshalb wurde das Verwaltungs- und Kontrollsystem für dieses operationelle Programm für wirksam befunden und die von der Verwaltungsbehörde gemeldete und von der Kommission validierte Fehlerquote lag konstant unter 2 %.

c) Nach Auffassung der Kommission wurde für diese beiden Programme der Status gemäß Artikel 73 auf der Grundlage solider, kohärenter und transparenter Kriterien unter Berücksichtigung der Feststellungen des Hofes gewährt.

In einem der beiden vom Hof genannten Fälle wurde das Verwaltungs- und Kontrollsystem als wirksam bewertet und die von der Prüfbehörde gemeldeten und von der Kommission validierten Fehlerquoten lagen im Zeitraum zwischen 2010 und 2012 konstant unter 2 %.

Im zweiten Fall bezogen sich die Feststellungen des Hofes nicht auf die Funktionsfähigkeit der Prüfbehörde, sondern auf andere Aspekte des Verwaltungs- und Kontrollsystems, denen nachgegangen wird. Nach Ansicht der Kommission wirken sich die im Jahr 2013 beim Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel nicht zwangsläufig auf die Zuverlässigkeit der Arbeit der Prüfbehörde aus.

d) Der Status gemäß Artikel 73 wurden den beiden betreffenden Prüfbehörden im Juni bzw. September 2012 gewährt. Die Bemerkung des Hofes bezieht sich auf im Jahr 2013 gemachte Feststellungen.

Die Kommission bestätigt jedoch nach einer eingehenden Prüfung der Feststellungen des Hofes, dass diese Prüfbehörden die Anforderungen gemäß Artikel 73 erfüllen. Die Kommission überwacht im Rahmen ihrer jüngsten gemeinsamen Untersuchung zur Überwachung von Artikel 73 (siehe Antwort zu Ziffer 54) genauestens, dass diese Anforderungen weiterhin erfüllt werden.

Gemeinsame Antwort zu den Ziffern 49 und 50:

Wie im überarbeiteten Fahrplan festgelegt, in der gemeinsamen Untersuchung im September 2013 beschlossen und in der Prüfstrategie der Dienststellen der Kommission wiedergegeben, erfolgt eine angemessene Überwachung im Rahmen von Artikel 73 durch die Analyse der Berichte über die nationalen Systemprüfungen und jährlichen Kontrollberichte (einschließlich Kontrollbesuchen, sofern erforderlich), die Überprüfung von Arbeitsunterlagen vor Ort und die erneute Durchführung von Prüfungen der Prüfbehörden sowie bilaterale Koordinierungssitzungen.

Siehe auch Antwort zu Ziffer 32.

Gemeinsame Antwort zu den Ziffern 51 bis 53:

Der Fahrplan wurde als strategisches Dokument zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung des Status gemäß Artikel 73 und für Überwachungszwecke konzipiert und sollte nicht als methodisches Dokument dienen. Nachdem die ersten Entscheidungen im Rahmen von Artikel 73 im ersten Halbjahr 2012 getroffen worden waren, wurde die Methodik für die Durchführung der Überwachungsbesuche erarbeitet und die Feinabstimmung der neuen Untersuchung auf Grundlage der im Zuge von zwei Pilotbesuchen im Jahr 2012 gewonnenen Erfahrungen vorgenommen. Bei diesen Pilotbesuchen wurden Prüfungen wiederholt und Arbeitsunterlagen überprüft.

Gemäß dem überarbeiteten Fahrplan, der gemeinsamen Untersuchung und der Prüfstrategie wird grundsätzlich bei jeder Prüfbehörde mit dem Status gemäß Artikel 73 jedes zweite Jahr ein Überwachungsbesuch durchgeführt. Diese Überwachungsbesuche umfassen die erneute Durchführung von Prüfungen sowie die Überprüfung von Arbeitsunterlagen nach internationalen Prüfstandards.

Gemeinsame Antwort zu den Ziffern 54 und 55:

Die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung wies in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2012 darauf hin, dass gestützt auf ihre Überwachung der Programme mit dem Status „Einzige Prüfung“ die Bedingungen zur Begründung dieses Status weiterhin erfüllt wurden, da die Prüfbehörden neue Mängel für einige der betreffenden Programme ordnungsgemäß gemeldet hätten. Somit war die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der betreffenden Prüfbehörden weiterhin gegeben.

Im September 2013 hat die Kommission ihren ursprünglichen Fahrplan formell überarbeitet und eine Untersuchung angenommen, in der die Methodik und ein Prozess für die Überwachung des Status „Einzige Prüfung“ festgelegt werden. Anhang I des überarbeiteten Fahrplans enthält eine Übersicht über die Maßnahmen/Abhilfemaßnahmen, die einzuleiten sind, wenn eine oder mehrere der Ausgangsbedingungen für die Gewährung des Status „Einzige Prüfung“ nicht mehr erfüllt sind.

Die Kommission überwacht alle betreffenden Programme, unter anderem durch die erneute Durchführung von Prüfungen. Ende 2013 erstreckt sich die Überwachung der Kommission auf neunzehn OP mit dem Status gemäß Artikel 73 bei sieben Prüfbehörden, die der Prüfmethodik der Kommission entsprechen. Spezifische Korrekturmaßnahmen werden für vier Prüfbehörden durchgeführt.

Die GD EMPL hat in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2012 keine Probleme ermittelt, die eine erneute Prüfung der operationellen Programme, denen im Jahr 2012 der Status gemäß Artikel 73 gewährt wurde, rechtfertigten. Deshalb wurden keine Korrekturmaßnahmen eingeleitet, um den im Jahr 2012 gewährten Status „Einzige Prüfung“ zu entziehen oder auszusetzen. Außerdem führt die Kommission seit Ende 2013 Überwachungsbesuche dieser OP durch.

56. Der Abschluss wird auf den umfassenden Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten während des Programmplanungszeitraums beruhen, insbesondere in Bezug auf die jährliche Bewertung des kumulativen Restrisikos für jedes Programm. Siehe auch Antwort zu den Ziffern 49 bis 53 bezüglich des überarbeiteten Fahrplans und der Untersuchung zur Überwachung.

Überwies verweist die Kommission auf die Tatsache, dass die Umsetzung des Modells der „Einzigen Prüfung“ gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen auch im Programmplanungszeitraum 2014‑2020 fortgesetzt wird [Fußnote: „In Bezug auf operationelle Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass sie sich auf den Vermerk der Prüfbehörde verlassen kann, kann sie sich mit der Prüfbehörde darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Prüfungen auf die Prüfung der Tätigkeit der Prüfbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel bei der Arbeit der Prüfbehörden für ein Geschäftsjahr vor, für das die Kommission den Rechnungsabschluss bereits akzeptiert hat.“].

60. Die Kommission gab in den ersten fünf Jahren der Durchführung Leitlinien heraus, die für die Arbeit der Prüfbehörden von wesentlicher Bedeutung sind (z. B. Bewertung der Konformität, Prüfstrategie, Bewertung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, Stichprobenverfahren). Diese Leitlinien wurden rechtzeitig zu Beginn des Programmplanungszeitraums veröffentlicht (siehe Ziffer 62).

Gemeinsame Antwort zu Ziffer 61 und Kasten 8:

Leitlinien zu komplexen Themen, wie die vom Hof genannten, beruhen zwangsläufig auf empfehlenswerten und schlechten Verfahren, die in den ersten Jahren der Durchführung ermittelt wurden. Der Entwurf der Leitlinien wird auf verschiedenen Fachsitzungen mit den Prüfbehörden erörtert, bevor sie in der COCOF-Sitzung zum Abschluss gebracht werden. Dies war insbesondere bei den Leitlinien zur Behandlung von in den jährlichen Kontrollberichten gemeldeten Fehlern der Fall, die vor ihrer formellen Mitteilung eingehend mit den Prüfbehörden erörtert worden waren.

66.

Erster Spiegelstrich:

Die Kommission teilt die Meinung, dass diese obligatorischen Informationen, was die Ergebnisse von Vorhaben anbelangt, durch zusätzliche Leitlinien weiter ergänzt werden könnten. Die Kommission beabsichtigt, den Prüfbehörden bis Ende 2013 diesbezüglich zusätzliche schriftliche Erläuterungen zu übermitteln.

Zweiter Spiegelstrich:

Die Kommission holt auf Grundlage ihrer Risikobewertung gegebenenfalls zusätzliche Informationen über die Ergebnisse von Prüfungen von Vorhaben ein, sei es in schriftlicher Form oder im Zuge von Kontrollbesuchen vor Ort (siehe Antwort zu Ziffer 32).

Die Kommission wird die Möglichkeit prüfen, weitere schriftliche Klarstellungen zu diesem Punkt herauszugeben.

Dritter Spiegelstrich:

Beim Abschluss müssen die Prüfbehörden bereits eine mehrjährige Bewertung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der Korrekturkapazität beim Abschluss vornehmen (siehe im Jahr 2013 herausgegebene Leitlinien für den Abschluss).

Vierter Gedankenstrich:

Die Auswirkungen späterer Vorgänge auf das Prüfurteil werden in Bezug auf „positive“ Vorgänge bereits teilweise in den im Dezember 2011 herausgegebenen Leitlinien zur Behandlung von Fehlern behandelt.

Die Kommission wird die Möglichkeit prüfen, weitere schriftliche Klarstellungen zu diesem Punkt herauszugeben.

Die Kommission hat Vorschläge unterbreitet, um sämtliche früheren Aspekte in den Durchführungsrechtsakten / delegierten Rechtsakten für den Programmplanungszeitraum 2014‑2020 im Sinne einer weiteren Harmonisierung der Durchführung aufzunehmen.

67. In der Verordnung und in der Folge in den von der Kommission herausgegebenen Leitlinien werden internationale Prüfstandards berücksichtigt, dabei muss jedoch auch den Besonderheiten und der für die Kohäsionspolitik verwendeten Terminologie Rechnung getragen werden.

Gemeinsame Antwort zu den Ziffern 68 und 69:

Die umfassenden seit 2009 vorgenommenen Prüfungstätigkeiten zur Prüfung der Arbeit der Prüfbehörden umfassten auch umfangreiche Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau der betreffenden Prüfbehörden. Dies wiederum ermöglichte einen Austausch von empfehlenswerten Verfahren mit allen Prüfbehörden im Wege zusätzlicher Leitlinien und von Fachsitzungen.

72. Die Kommission bietet den Prüfbehörden weiterhin Schulungen, insbesondere in Bezug auf Stichprobenverfahren, zu der Prüfungsarbeit im Rahmen des Abschlusses des Programmplanungszeitraums 2007‑2013 und zu den Prüfungstätigkeiten für den neuen Programmplanungszeitraum an.

73. Die Kommission weist darauf hin, dass sich aufgrund der Gewährung des Status gemäß Artikel 73 für einige Programme ihre Kontrolltätigkeiten nicht verringern. Der wichtigste Vorteil liegt für die Kommission in der Möglichkeit, ihre begrenzten Ressourcen für Prüfungen für mit einem größeren Risiko behaftete Programme und Behörden statt für ihre allgemeinen Kontrolltätigkeiten einzusetzen. Außerdem bedeutet das Konzept der „Einzigen Prüfung“ nicht, dass keine Prüfungstätigkeiten mehr stattfinden. Überwachungs- und Kontrollbesuche sind weiterhin erforderlich, um die weitere Zuverlässigkeit der Prüfungsarbeit der nationalen Prüfbehörden zu gewährleisten.

Gemeinsame Antwort zu den Ziffern 74 bis 76:

Die Kommission betont, dass durch den Regelungsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2007‑2013 das erreichbare Maß an Zuverlässigkeit deutlich erhöht wurde, insbesondere indem die Bewertung der Zuverlässigkeit für jedes operationelle Programm jährlich ab Beginn der Durchführung ermöglicht wird. Deshalb müssen die Kontrollkosten aus Sicht der Kostenwirksamkeit und nicht in absoluten Zahlen bewertet werden.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Fonds die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der Programme über die technische Hilfe finanzieren können.

77. Nach einigen Jahren im Programmplanungszeitraum 2000‑2006, die von hohen Fehlerquoten gekennzeichnet waren, beschloss die Kommission, für den Programmplanungszeitraum 2007‑2013 verstärkte Verwaltungs- und Kontrollvorschriften, einschließlich statistischer Stichprobenverfahren, vorzuschlagen. Diese Vorschläge spiegeln sich weitgehend im aktuellen Rechtsrahmen wider. Die Kommission weist darauf hin, dass die Fehlerquoten im laufenden Programmplanungszeitraum deutlich niedriger sind.

78. Die Kommission nimmt an, dass die Kontrollkosten im Programmplanungszeitraum 2014‑2020 weiterhin stabil bleiben werden.

Angesichts der verschiedenen in der Verordnung vorgesehenen Vereinfachungen der Prüfungen können die Verringerung des Verwaltungsaufwands (z. B. verminderte Berichtspflichten und stärkere Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen) oder die Verwendung von überarbeiteten Leitlinien zu Stichprobenverfahren zu beachtlichen Verbesserungen der Prüfungstätigkeit führen.

Dies wäre mehr als ein Ausgleich für die zusätzlichen Anstrengungen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses und der Verwaltungserklärung notwendig sind.

Gemeinsame Antwort zu den Ziffern 79 und 80:

Die Kommission begrüßt die Schlussfolgerung des Hofes. Auch die Kommission ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission den internen Kontrollrahmen für den Programmplanungszeitraum 2007‑2013 im Vergleich zu früheren Programmplanungszeiträumen verstärkt haben. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies zur Sicherstellung einer soliden Prüfkapazität in der gesamten Union beiträgt.

83. Was die vom Hof ermittelten Risiken anbelangt, so vertritt die Kommission folgenden Standpunkt:

Erster Spiegelstrich:

Die Kommission führt seit 2009 umfassende Prüfungen vor Ort durch, um die Arbeit der Prüfbehörden zu überprüfen. Es wurden 269 Kontrollbesuche durchgeführt und 47 Prüfbehörden für den EFRE bzw. 84 Prüfbehörden für den ESF überprüft. Dies entspricht in etwa 96 % bzw. 99 % der gesamten Mittelzuweisungen. Diese Prüfungen ermöglichten es der Kommission, Empfehlungen zu unterbreiten, zum Kapazitätsaufbau beizutragen und eine Neuberechnung der Quoten vorzunehmen oder sie durch Pauschalsätze zu ersetzen, wenn diese für unzuverlässig befunden wurden.

Insgesamt verfügt die Kommission über ein gründliches Verfahren für die Prüfung der Zuverlässigkeit der von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten, die gegebenenfalls geändert werden. Die Tatsache, dass die in den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD EMPL und der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung ausgewiesenen Fehlerquoten mit den vom Hof ermittelten Fehlerquoten übereinstimmen, bestätigt die Zuverlässigkeit des Prüfungs- und Berichtssystems.

Zweiter Spiegelstrich:

Überdies hat die Kommission eine solide Methodik zur Prüfung und Validierung der von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten eingeführt, gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Informationsersuchen und/oder Kontrollbesuchen vor Ort (im Jahr 2013 64 OP des EFRE/Kohäsionsfonds in elf Mitgliedstaaten sowie 23 OP des ESF in zehn Mitgliedstaaten).

Die wertvollen Erkenntnisse, die im Zuge dieser umfangreichen Untersuchung der Funktionsfähigkeit einer großen Zahl von Prüfbehörden gewonnen wurden, erwiesen sich bei der Bewertung der gemeldeten Fehlerquoten durch die Kommission als äußerst hilfreich.

Dritter Spiegelstrich:

Nach Auffassung der Kommission ist das kumulative Restrisiko, bei dem die Fehlerquoten und finanziellen Berichtigungen im Laufe des Programmplanungszeitraums berücksichtigt werden, ein Indikator für die Korrekturkapazität insgesamt der jedes Jahr von der Kommission in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten bewerteten Programme.

Es beruht auf sämtlichen gemeldeten Daten für die Vorjahre und dem besten Schätzwert für das bewertete Jahr.

Insbesondere beim Umgang mit Programmen mit einer validierten Fehlerquote zwischen 2 % und 5 % ist es für die Kommission hilfreich, aber auch in anderen Fällen.

Für diese Programme, bei denen in der Vergangenheit keine Vorbehalte geltend gemacht wurden, kann jetzt ein Vorbehalt formuliert und anschließend ein Verfahren eingeleitet werden (Unterbrechungen/Aussetzungen/finanzielle Berichtigungen).

Aufgrund der Verwendung des kumulativen Restrisikos wurde für zusätzliche Programme ein Vorbehalt formuliert, wodurch das vom Hof ermittelte Risiko einer Unterbewertung der Risiken für diese Programme verringert wurde.

Des Weiteren hat die Kommission spezifische risikobasierte Prüfungsarbeiten durchgeführt, um sicherzustellen, dass die zu 68 operationellen Programmen in den vergangenen drei Jahren gemeldeten Berichtigungen wirksam umgesetzt werden, und im Fall von Zweifeln oder unzureichenden Nachweisen die betreffenden Beträge von den für die Zwecke der Ermittlung der Restfehlerquote berücksichtigten kumulativen finanziellen Berichtigungen abgezogen.

Ziel der Kommission ist stets die Sicherstellung, dass die der Entlastungsbehörde vorgelegten Berichte einen angemessenen und zuverlässigen Überblick über das geschätzte Risiko für den EU-Haushalt für jeden Mitgliedstaat vermitteln, bei dem auch die mehrjährige Korrekturkapazität berücksichtigt wird. Die Dienststellen der Kommission stellen in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten sämtliche verfügbaren Informationen unter vollständiger Transparenz zur Verfügung.

Die Kommission nimmt jedes Jahr eine eingehende Prüfung der von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten vor. Dieser Prüfungsprozess ermöglicht der Kommission zusammen mit den umfassenden Ergebnissen ihrer Untersuchungen den Ausweis vollständiger und zuverlässiger validierter Fehlerquoten in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten und gegebenenfalls die Formulierung geeigneter Vorbehalte.

Zur Verdeutlichung weist die Kommission darauf hin, dass durch die Tatsache, dass die in den jährlichen Tätigkeitsberichten ausgewiesenen geschätzten Fehlerquoten der GD EMPL seit drei Jahren in Folge und die der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung seit zwei Jahren in Folge den Fehlerquoten des Hofes entsprechen, die Stichhaltigkeit und Zuverlässigkeit ihres Ansatzes bestätigt wird.

Empfehlung 1

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass diese Empfehlung bereits umgesetzt wurde.

Die Kommission wendet einen gründlichen Überprüfungsprozess an, einschließlich Kontrollbesuchen vor Ort, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten zu gewährleisten. Alternativ legt sie Pauschalsätze zugrunde, wenn sie die Fehlerquoten für unzuverlässig erachtet. Dieser Prozess wird durch eine im Jahr 2009 eingeführte umfassende Untersuchung der Kommission ergänzt, durch die im Zuge von 269 Kontrollbesuchen die Arbeit der Prüfbehörden überprüft werden konnte, dies schloss auch die erneute Durchführung von Prüfungen mit ein, die etwa 90 % der Mittelzuweisungen des Fonds umfassten. Darüber hinaus führt die Kommission risikobasierte Prüfungen durch, um die Genauigkeit der gemeldeten Finanzkorrekturen zu überprüfen.

Die Kommission wird weiterhin eine strenge Kontrolle der gemeldeten Fehlerquoten sicherstellen, die Arbeit der Prüfbehörden überwachen und überprüfen sowie gezielte Prüfungen vornehmen, um die Qualität der Verfahren der Bescheinigungsbehörden zur Erfassung und Meldung von finanziellen Berichtigungen zu bewerten.

Empfehlung 2

Die Kommission hat in ihren Vorschlag für die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Programmplanungszeitraum 2014‑2020 die Möglichkeit von Nettofinanzkorrekturen bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten, die nach der Vorlage des Jahresabschlusses festgestellt und von der Prüfbehörde zuvor nicht ermittelt und/oder gemeldet wurden, aufgenommen und der Gesetzgeber hat dem zugestimmt.

Die Kommission beabsichtigt überdies, im Sekundärrecht vorzuschlagen, dass Pauschalkorrekturen bei wiederholten Verstößen, die die gleichen Mängel betreffen, erhöht werden können, wenn es der Mitgliedstaat versäumt hat, angemessene Korrekturmaßnahmen für den Teil des Systems zu ergreifen, der von einer früheren Korrektur betroffen und beeinflusst war.

84. Die vom Hof erläuterten Zahlen resultieren aus den in der Verordnung vorgesehenen strengen Bedingungen, die umfassende Prüfungstätigkeiten der Kommission und des Mitgliedstaats erforderlich machen, einschließlich der erneuten Durchführung von Prüfungen gemäß internationalen Prüfstandards, bevor das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems insgesamt bewertet werden kann. Darüber hinaus musste die Kommission in den meisten Fällen auf die Übermittlung der Fehlerquoten im Jahr 2010 und sogar im Jahr 2011 warten, da die Umsetzung nur zögerlich in Gang gekommen war. Die Kommission musste diese Quoten sowie die Ergebnisse ihrer ersten Wiederholungen von Kontrollen vor Ort zur Überprüfung der Arbeit der Prüfbehörden sorgfältig prüfen, um die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu bewerten.

85. Unter Zugrundelegung ihrer eigenen Bewertung widerspricht die Kommission nachdrücklich den Feststellungen betreffend alle 15 in Kasten 6 genannten Fälle und nimmt an, dass die Anforderungen Ende 2013 für alle 61 Programme erfüllt werden. Bei ihrer Bewertung stützt sich die Kommission auf die Ergebnisse der umfassenden Untersuchung, die im Jahr 2009 zur wirksamen Überprüfung der Zuverlässigkeit der Prüfbehörden in die Wege geleitet wurde. Des Weiteren berücksichtigt sie sämtliche Verwaltungsvorschriften, einschließlich nichtstatistischer Stichprobenverfahren, die in bestimmten Fällen als beste Schätzung für das Risiko und die Wirksamkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems herangezogen werden, sowie des „kumulativen Restrisikos“, das wie vorstehend dargelegt für jedes Programm bzw. für Gruppen von Programmen seit 2012 ermittelt wird. Außerdem sind die vorgebrachten Einwände für kleine operationelle Programme besonders ungeeignet.

Zudem weist die Kommission darauf hin, dass auf die vom Hof in Kasten 6 genannten Programme 5 % bzw. weniger als 1 % der jeweiligen globalen Mittelzuweisungen für den EFRE/KF bzw. ESF entfallen.

86. Seit der Prüfung des Hofes haben die betreffenden Generaldirektionen der Kommission gemeinsam eine Untersuchung zur Überwachung der ersten im Jahr 2012 getroffenen Entscheidungen über die Gewährung des Status gemäß Artikel 73 erarbeitet und im September 2013 angenommen. Ferner haben sie eine gemeinsame Entscheidung zur Überarbeitung des Fahrplans zu Artikel 73 und der Überwachungsprozesse im September 2013 getroffen.

Siehe Antwort zu Empfehlung 4.

Empfehlung 3

Nach Auffassung der Kommission wurde der Status „Einzige Prüfung“ auf Grundlage solider, kohärenter und transparenter Kriterien gewährt. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass bis Ende 2013 sämtliche Anforderungen für diese Programme erfüllt sind.

Die Kommission wird weiterhin ein solides Konzept zugrunde legen, das mit der Durchführung ihres im September 2013 überarbeiteten Fahrplans zu Artikel 73 weiter geklärt wird.

Empfehlung 4

Nach Auffassung der Kommission wird diese Empfehlung mit dem im September 2013 angenommenen überarbeiteten Fahrplan und der Untersuchung zu den Überwachungstätigkeiten im Rahmen von Artikel 73 umgesetzt.

Nach den ersten Entscheidungen zur Gewährung des Status gemäß Artikel 73 im ersten Halbjahr 2012 und gestützt auf die Pilotbesuche erarbeiteten die Dienststellen der Kommission eine Prüfmethode für die Durchführung der Überwachungsbesuche, die die erneute Durchführung von Prüfungen sowie Überprüfungen von Arbeitsunterlagen entsprechend internationalen Prüfstandards umfassen.

87. Die Kommission begrüßt die Bewertung des Hofes und setzt ihre enge Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden zur Verbesserung ihrer Leitlinien und Unterstützung fort. Die Kommission fördert aktiv die Anwendung ihrer überarbeiteten Leitlinien zu Stichprobenverfahren von April 2013, indem sie Schulungsseminare in verschiedenen dezentral organisierten Mitgliedstaaten veranstaltet, um die angemessene Verbreitung der Informationen an alle betroffenen Prüfbehörden in diesen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Die Kommission hat einen Dialog mit den Prüfbehörden eingeleitet, um den Beginn des Programmplanungszeitraums 2014‑2020 angemessen vorzubereiten und das Sekundärrecht zu Themen, die die Arbeit der Prüfbehörden betreffen, zu verbessern.

Empfehlung 5

Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und leitet Maßnahmen ein, um ein verbessertes Sekundärrecht sowie rechtzeitige und vollständige Leitlinien im Rahmen eines stabilen methodischen Rahmens für die Arbeit der Prüfbehörden, die auf der im Programmplanungszeitraum 2007-2013 gewonnenen Erfahrung beruhen, sicherzustellen.

Die Kommission wird zudem im Zuge einer schriftlichen Erläuterung bis Ende 2013 bestimmte Aspekte in den vorliegenden Leitlinien klären.

Nach der Verordnung für den Programmplanungszeitraum 2014‑2020 ist die Kommission darüber hinaus ermächtigt, durch Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte verbindliche Modelle und/oder Anforderungen für die Prüfungstätigkeiten der Prüfbehörden anzunehmen, die auf den im Programmplanungszeitraum 2007‑2013 gewonnenen Erfahrungen und empfehlenswerten Verfahren beruhen.

89. Gemäß dem Vertrag, der Haushaltsordnung und sektorspezifischen Verordnungen ist die Aufteilung der Zuständigkeiten klar geregelt. Was den Europäischen Strukturfonds und den Kohäsionsfonds betrifft, so stehen den Mitgliedstaaten erhebliche Haushaltsmittel für technische Hilfe zur Verfügung. Die Entscheidung über ihre Verwendung obliegt den Mitgliedstaaten.

Siehe auch die Antwort der Kommission zu Empfehlung 6.

Empfehlung 6

Nach Auffassung der Kommission wurde diese Empfehlung in der Folgenabschätzung im Jahr 2011 (siehe Fußnote 71) bereits umgesetzt. Sie weist ferner darauf hin, dass im Rahmen der geteilten Verwaltung und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips die Entscheidung über die Zuweisung der technischen Hilfe zu den verschiedenen Kostenkategorien von den Mitgliedstaaten getroffen wird.

Des Weiteren wird in der Verordnung für den Programmplanungszeitraum 2014‑2020 der Ansatz der Kommission betreffend die Kostenwirksamkeit im Kohäsionsbereich gestärkt. Die neuen Vorkehrungen für die Durchführung der Fonds, auch in Bezug auf Kontrollen, „(…) beachten hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigen das Gesamtziel des Abbaus des Verwaltungsaufwands für die Stellen, die an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligt sind“.