BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Erster Fortschrittsbericht über die Umsetzung der gemeinsamen Maßnahmen im Hinblick auf visumfreie Kurzaufenthalte der russischen Bürger und der Bürger der Europäischen Union durch Russland im Rahmen des Visumdialogs zwischen Russland und der EU /* COM/2013/0923 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT Erster Fortschrittsbericht über die Umsetzung
der gemeinsamen Maßnahmen im Hinblick auf visumfreie Kurzaufenthalte der
russischen Bürger und der Bürger der Europäischen Union durch Russland im
Rahmen des Visumdialogs zwischen Russland und der EU I. Hintergrund Die EU und Russland kamen
auf ihrem Gipfeltreffen im Mai 2003 überein, dass beide Seiten damit
beginnen sollten, die Bedingungen für eine beiderseitige Abschaffung der
Visumpflicht auf lange Sicht zu prüfen; dies schuf den Rahmen für Gespräche
über visumfreie Aufenthalte zwischen Russland und der EU. Im Frühjahr 2007
wurde dann der Visumdialog zwischen der EU und Russland auf den Weg gebracht.
Wie die Visumdialoge mit anderen Drittländern und gemäß den Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 umfasste der Visumdialog zwischen der EU und
Russland vier Themenkomplexe (Dokumentensicherheit einschließlich biometrischer
Daten, illegale Migration einschließlich Rückübernahme, öffentliche Ordnung und
Sicherheit sowie Außenbeziehungen). Zwischen
Dezember 2007 und März 2010 fanden in Moskau sechs
Sachverständigensitzungen statt; Ziel war eine Sondierung der geltenden
Rechtsvorschriften und der aktuellen Praxis in der EU und in Russland zu allen
vier Themenkomplexen des Visumdialogs. Gestützt auf die
Ergebnisse der Sachverständigensitzungen schlug die Kommission dem Rat vor,
beide Seiten sollten auf der Sitzung des Ständigen Partnerschaftsrats
EU-Russland für Freiheit, Sicherheit und Recht am 10. Mai 2010 die
Erarbeitung eines Dokuments über „Gemeinsame Maßnahmen im Hinblick auf
visumfreies Reisen“ beschließen, welches die technischen Kriterien und
Voraussetzungen für die Visumfreiheit aufzeigt. Der Rat erklärte sein
Einverständnis mit diesem Verfahren. Auf dieser Grundlage
beauftragte der Ständige Partnerschaftsrat auf seiner Tagung im Mai 2010
die leitenden Beamten, zu erörtern, wie der Übergang in die praktische Phase
gestaltet werden kann. Auf Vorschlag der leitenden Beamten, die 2010 mehrfach
tagten, bestätigte der Ständige Partnerschaftsrat EU-Russland auf seiner
Sitzung im November 2010 offiziell die Methodik der gemeinsamen Maßnahmen
und beauftragte die leitenden Beamten mit der Erstellung des Dokuments. Um die Gespräche in Gang
zu bringen, wurde im März 2011 ein erster Entwurf der EU für eine
einschlägige Liste an Russland übermittelt. Der Prozess zog sich bis zum
Jahresende hin und auf dem Gipfeltreffen EU-Russland am 15. Dezember 2011
beschlossen die EU und Russland dann offiziell die „gemeinsamen Maßnahmen im
Hinblick auf visumfreie Kurzaufenthalte der russischen Bürger und der Bürger
der Europäischen Union“. Auch die Umsetzung der Maßnahmen wurde auf dem Gipfel
auf den Weg gebracht. Eine entsprechende
Auftaktsitzung der Sachverständigen aus der EU und Russland fand im März 2012
statt. Auf dieser Sitzung erörterten und erläuterten beide Seiten ihre
Vorstellungen über die einzelnen gemeinsamen Maßnahmen und die zu ergreifenden
erforderlichen operativen Maßnahmen, um deren Umsetzung umfassend zu bewerten. Im Anschluss daran
erstellten sowohl Russland als auch die EU einen schriftlichen Bericht über den
aktuellen Stand der Umsetzung aller gemeinsamen Maßnahmen. Russland
übermittelte seinen schriftlichen Bericht am 13. April 2012, die EU den ihrigen
am 31. Mai 2012. Bis September 2012 wurden auf schriftlichem Weg weitere
Informationen ausgetauscht und von beiden Seiten formulierte zusätzliche Fragen
beantwortet. Auf der Grundlage des
schriftlichen Informationsaustausches organisierten beide Seiten Missionen vor
Ort für die Sachverständigen. Zwischen September 2012 und Juli 2013
fanden vier entsprechende Dienstreisen (je eine pro Themenkomplex) von
EU-Sachverständigen nach Russland statt (nach Moskau sowie in zahlreiche andere
Gebiete). Im Gegenzug unternahmen russische Sachverständige zwischen
Dezember 2012 und Oktober 2013 vier einschlägige Dienstreisen in die
EU (insgesamt wurden dabei 23 Besuche in einzelnen Mitgliedstaaten
organisiert). Der Visumdialog zwischen
der EU und Russland fußt beiderseitig auf uneingeschränkter Gegenseitigkeit.
Der Weg hin zur Liberalisierung der Visabestimmungen ist von den Fortschritten
abhängig, die bei der Umsetzung der gemeinsamen Maßnahmen erreicht werden;
einen Automatismus gibt es hierbei nicht. Wie in den Schlussbestimmungen zu den
gemeinsamen Maßnahmen vorgesehen, werden die Parteien erst dann nach ihren
internen Verfahren über die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen
zwischen der EU und Russland über visumfreies Reisen entscheiden, wenn die
gemeinsamen Maßnahmen vollständig umgesetzt worden sind. Die wirksame
Durchführung des Visumerleichterungs- und des Rückübernahmeabkommens zwischen
der EU und Russland ist für den Visumdialog von entscheidender Bedeutung. Neben einer Erörterung
der Umsetzung der gemeinsamen Maßnahmen wird auch die Entwicklung und Bewertung
anderer, in den Schlussbestimmungen zu den gemeinsamen Maßnahmen aufgeführter
Themen berücksichtigt (die Zusammenhänge zwischen der Entwicklung der
Migrationsströme und dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die
Quote der Ablehnung von Visumanträgen, der akzeptierten Rückübernahmeanträge
und der tatsächlichen Rückführungen, die Anzahl der Rückführungsentscheidungen,
der Einreiseverweigerungen sowie der aufgegriffenen Bürger der Parteien, die
sich irregulär im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, sowie der
Zeitaufwand für den Grenzübertritt zwischen der EU und Russland). Die Kommission hat sowohl
dem Rat als auch dem Europäischen Parlament über alle Entwicklungen im Rahmen
des Visumdialogs regelmäßig Bericht erstattet. Zu gegebener Zeit wird die
Kommission zudem eine umfassende Bewertung u. a. der migrations-,
grenzmanagement- und sicherheitsbezogenen Auswirkungen vorlegen, die sich für
die EU und für die regionale Kohärenz aus einer Abschaffung der Visumpflicht
zwischen der EU und Russland ergeben. Mit diesem Bericht, der
Probleme artikuliert und Empfehlungen formuliert, legt die Kommission den
ersten Fortschrittsbericht zur Beschreibung des Sachstandes bei der Umsetzung
der gemeinsamen Maßnahmen durch Russland vor. II. Bewertung der
Umsetzung der gemeinsamen Maßnahmen zu jedem Themenkomplex Themenkomplex 1:
Dokumentensicherheit einschließlich biometrischer Daten Allgemeine Bewertung Russland hat in diesem
Bereich in den letzten Jahren deutliche Fortschritte erreicht. Dies umfasst die
Einführung eines biometrischen Passes im Jahr 2006 sowie dessen Aktualisierung
entsprechend den ICAO-Standards in den Jahren 2010 und 2013. Die Herstellung,
Ausstellung und Personalisierung internationaler biometrischer Pässe erfolgt
vergleichsweise sicher und entsprechend den einschlägigen ICAO-Verfahren und ‑Standards.
Gestohlene oder verlorene Pässe werden – allerdings händisch – der
zentralisierten Interpol-Datenbank gemeldet. Die Sicherheit der Ausgangsdokumente
(die wichtigsten russischen Ausweisdokumente, die Inlandspässe, eingeschlossen)
ist zweckangemessen, und die Verfahren bei der Personalisierung und Ausstellung
entsprechen aktuellen Standards. Es werden einschlägige Schulungen
angeboten – dies umfasst auch Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen –,
deren Effizienz jedoch bislang noch nicht untersucht wurde. Festzuhalten ist
auch, dass das liberale Namensänderungsrecht in Verbindung mit der Tatsache,
dass es kein zentrales Personenstandsregister gibt, Möglichkeiten des
Missbrauchs begünstigen kann. Ausführliche Erläuterungen
Einführung
biometrischer Pässe, die den ICAO-Standards entsprechen, auf der Grundlage
eines umfassenden und gesicherten Identitätsmanagements, und zwar unter
Berücksichtigung der Arbeiten im Rahmen der ICAO und eines angemessenen
Schutzes personenbezogener Daten, sowie Gewährleistung der Echtheit dieser
Pässe, Erleichterung einer genauen Überprüfung der Identität ihrer Inhaber
durch die einschlägigen Behörden beider Seiten.
Die biometrischen Pässe
wurden im Jahr 2006 eingeführt; am 1. März 2010 erfolgte eine
Aktualisierung. Der Pass in aktualisierter Form entspricht den ICAO-Standards
und bietet verbesserte Sicherheitsmerkmale. Seit 2013 wird eine dritte
Generation von biometrischen Pässen ausgestellt, die zudem Fingerabdruckdaten
enthält. Die Nachfrage nach nicht-biometrischen Pässen nimmt zwar ab, man kann
jedoch derartige Pässe nach wie vor beantragen und es ist nicht geplant, deren
Ausstellung einzustellen. Die entscheidenden Kompetenzen
für die Herstellung und Ausstellung sowohl der internationalen Pässe als auch
der Ausgangsdokumente liegen bei der Staatsdruckerei Goznak, beim staatlichen
Registeramt (ZAGS) mit seinen (für die Ausstellung der Originalbescheinigungen
zuständigen) regionalen und lokalen Dienststellen und bei der föderalen
Migrationsbehörde (FMS) mit ihren regionalen und lokalen Dienststellen (die für
die Ausstellung der internationalen Pässe und der russischen Inlandspässe
zuständig sind). Die aktuelle Generation
der biometrischen Pässe ist fälschungssicher und entspricht den ICAO-Standards.
Das Ausstellungsverfahren ist verlässlich und relativ sicher; dies gilt sowohl
für die Überprüfung der Identität des Antragstellers als auch für den Druck und
die Lagerung der Blankopässe sowie deren Personalisierung. Den Schutz der im
Rahmen dieses Verfahrens gespeicherten Daten regelt das föderale Gesetz
Nr. 152-FZ vom 27. Juli 2006 über personenbezogene Daten. Die Ausgangsdokumente
(d. h. Inlandspässe und Originalbescheinigungen) sind technisch gut gegen
Fälschung geschützt. Darüber hinaus bietet der Inlandspass in seiner (seit
Januar 2008 ausgestellten) neuen Formen zusätzliche Sicherheitsmerkmale
und ist maschinenlesbar gemäß den ICAO-Standards. Die Blankopässe werden sicher
und effizient (zentral) hergestellt und gelagert. Die Personalisierung und
Ausstellung der Dokumente erfolgt auf regionaler Ebene und die einschlägigen
Verfahren entsprechen aktuellen Standards. Die in Augenschein
genommenen Dienststellen der einschlägigen Behörden auf zentraler und
lokaler Ebene, in denen sowohl die internationalen Pässe als auch die
Ausgangsdokumente bearbeitet werden, waren gut gesichert. Die
sicherheitsrelevanten Verwaltungsverfahren bezüglich Zugang zu und Bearbeitung
von Dokumenten wurden eingehalten. Es gibt kein zentrales Register.
Die Originalbescheinigungen werden auf regionaler Ebene bearbeitet und jedes
Gebiet verfügt über ein eigenes Register, eine eigene elektronische Datenbank
(dies galt zumindest in den von den EU-Sachverständigen besuchten
Dienststellen). In Zweifelsfällen gibt es administrativ geregelte
Konsultationen zwischen den Gebieten (zumeist in Form einer offiziellen Anfrage
auf dem Postweg). Die russischen Behörden berichteten von Plänen, ein neues
zentralisiertes elektronisches Personenstandsregister einzurichten, ein genauer
Termin wurde jedoch nicht genannt. Für eine gewisse Verbesserung könnte
diesbezüglich ein Portal zur Vernetzung verschiedener föderaler Behörden und
Ministerien (SMEV) sorgen, dass die elektronische Bearbeitung von Anfragen
ermöglicht (und das Berichten zufolge bereits funktioniert). Die Bestimmungen für eine
Namensänderung sind offenbar vergleichsweise liberal und bleiben ein heikler
Punkt. Bürger, die ihren Namen ändern wollen, sehen sich derzeit faktisch
keinerlei Beschränkungen gegenüber. Da kein zentralisiertes
Personenstandsregister existiert, lassen sich Namensänderungen nur auf
regionaler Ebene oder nach einer offiziellen Anfrage bei einer anderen
regionalen Dienststelle des staatlichen Registeramtes (ZAGS) nachvollziehen;
dies ist zeitraubend und eröffnet dadurch Möglichkeiten für einen Missbrauch.
Gewährleistung
einer raschen und systematischen Meldung verlorener und gestohlener Pässe
an die Interpol-Datenbank.
Angaben über verlorene
und gestohlene internationale Pässe werden in der zentralisierten Datenbank der
Migrationsbehörde (FMS) erfasst und dann dem Nationalen Zentralbüro (NCB) von
Interpol beim russischen Innenministerium gemeldet; anschließend werden sie
über ein Push-Pull-Informationssystem in die Interpol-Datenbank über gestohlene
und verlorene Reisedokumente (SLTD) aufgenommen. Die einschlägigen
Informationen werden täglich händisch in die Interpol-Datenbank hochgeladen. Das russische
Innenministerium hat ein (2013 abzuschließendes) Entwicklungsprojekt zur
Verbesserung des Informationsaustausches zwischen der Migrationsbehörde und dem
Nationalen Zentralbüro durchgeführt; Ziel war eine Automatisierung der Dateneinspeisung
in die SLTD-Datenbank. Russland hat bislang noch keine Angaben
über verlorene und gestohlene Inlandspässe oder Ausgangsdokumente in die SLTD-Datenbank
von Interpol eingespeist, da diese Dokumente im Ausland nicht verwendbar sind.
Dennoch erwägt die russische Seite, künftig auch diese Dokumente zu
berücksichtigen.
Fortführung
eines regelmäßigen Austauschs von Musterpässen und Visumformularen, der
Unterrichtung über gefälschte Dokumente und der Zusammenarbeit bei der
Dokumentensicherheit.
Musterpässe und Visumformulare werden regelmäßig
über diplomatische Kanäle des Außenministeriums ausgetauscht. Die
Migrationsbehörde erhält vom Innenministerium Muster ausländischer Dokumente
und leitet diese zu Informationszwecken an ihre regionalen und lokalen
Dienststellen weiter.
Durchführung
von Schulungsprogrammen über die Methoden des Dokumentenschutzes ausgehend
von den ICAO-Standards, u. a. über die Einführung biometrischer
Parameter, sowie Austausch von Informationen über die Methoden und etwaige
wissenschaftliche Forschungstätigkeiten in diesem Bereich.
Beamte der staatlichen
Meldebehörde und der Migrationsbehörde erhalten zunächst eine
Einstiegsschulung, die dann in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Zudem
werden E-Learning-Programme angeboten. Die Konsularabteilung des
Außenministeriums hat ein Schulungszentrum eingerichtet, das Kurse über das
Ausstellungsverfahren und die Sicherheitsmerkmale biometrische Pässe anbietet. Wie leistungsfähig die
Schulungsprogramme sind, hängt höchstwahrscheinlich davon ab, wie groß die
betreffende Dienststelle ist, wo sie sich im Land befindet und welche
Personalmittel dort zur Verfügung stehen. Die Beamten, mit denen die
EU-Sachverständigen in allen Dienststellen der betreffenden Behörden zu tun
hatten, waren über die einschlägigen Verfahren sowie ihre Aufgaben und
Zuständigkeiten bestens informiert.
Durchführung
und erforderlichenfalls Verbesserung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen,
einschließlich ethischer Normen, die sich an Beamte sämtlicher Behörden
richten, die mit dem umfassenden und gesicherten Identitätsmanagement
befasst sind.
Nach Angaben der
russischen Behörden werden in den allgemeinen Schulungsprogrammen für die
betreffenden Mitarbeiter auch Fragen der Korruptionsbekämpfung behandelt; nach
Erlass neuer Rechtsvorschriften in diesem Bereich werden auch die
entsprechenden Schulungsinhalte aktualisiert. Die Sachverständigen konnten
jedoch im Rahmen ihrer Mission Inhalte und Qualität der Schulungskurse und der
Lehrplananforderungen nicht hinreichend überprüfen (dies gilt insbesondere in
Bezug auf die staatliche Meldebehörde). Im Rahmen einer
allgemeinen politischen Strategie zur Bekämpfung der Korruption beschloss die
russische Migrationsbehörde den Verhaltenskodex für Staatsbeamte (Anordnung der
Migrationsbehörde vom 25. Februar 2011), der derzeit eingeführt wird und
für alle Mitarbeiter der Behörde verbindlich ist. Einige Bestimmungen dieses
Kodex werden in den Beschäftigungsverträgen der Meldebehörde explizit
aufgeführt. Zudem hat die Behörde Instrumente für die Kommunikation mit den
Bürgern zwecks Korruptionsbekämpfung geschaffen (Website, Hotline usw.) und
bringt derzeit Präventionsmaßnahmen auf den Weg. Wie wichtig
Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen im Bereich der Dokumentensicherheit sind, zeigt
insbesondere die Tatsache, dass auch ein gut funktionierendes System zur
Ausstellung von Dokumenten, das Fälschungen verhindert, ausgehebelt wird, wenn
durch Korruption mehr Möglichkeiten entstehen, sich Originaldokumente illegal
zu beschaffen. Probleme und empfohlene Folgemaßnahmen betreffend Themenkomplex 1: Auf der Grundlage der
oben dargelegten Ergebnisse hat die Kommission folgende Probleme festgestellt,
die einer weiteren Erörterung mit den russischen Behörden bedürfen:
Die Rechtsvorschriften für
eine Namensänderung sind in Russland vergleichsweise liberal; dies könnte
den Missbrauch und die Annahme einer neuen Identität befördern. Ein
solcher Identitätswechsel wäre insbesondere für die Behörden von
Drittländern – EU-Mitgliedstaaten eingeschlossen – nur schwer
feststellbar.
Aufgrund mangelnder
Informationen über Inhalt und Ergebnisse der Schulungsprogramme und über
die Anforderungen der Lehrpläne für Beamte der Migrationsbehörde und der
Meldebehörde, insbesondere im Hinblick auf
Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen, war die Kommission zudem nicht in der
Lage, die in diesem Bereich erreichten Fortschritte adäquat zu bewerten.
Und schließlich wird die
Kommission auch künftig Informationen mit den russischen Behörden
austauschen, um die weitere Entwicklung eines zentralisierten
Personenstandregisters, des elektronischen Systems zur Vernetzung der
föderalen Behörden und Ministerien (SMEV) sowie eines automatisierten
Systems zur Einspeisung von Warnhinweisen in die Interpol-Datenbank über
gestohlene und verlorene Reisedokumente zu fördern.
Themenkomplex 2: Illegale
Migration einschließlich Rückübernahme Allgemeine Bewertung Die
russische Migrationspolitik hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Ein
deutliches Zeichen dafür ist das neue, 2012 genehmigte migrationspolitische
Konzept. Bei
den russischen Behörden hat eine umfassendere Reflexion über Fragen der
Migration eingesetzt, bei der nun auch die möglichen Vorzüge von
Migrationsströmen für die wirtschaftliche Entwicklung gesehen werden. Darüber
hinaus haben die russischen Behörden verstanden, dass es häufig der Bürokratie
und Ineffizienz der Migrationsverfahren geschuldet ist, wenn viele reguläre
Migranten zu irregulären Migranten werden, und haben die dringende
Notwendigkeit erkannt, Zuwanderer in die russische Gesellschaft einzugliedern. Visumangelegenheiten und die legale
Migration in jeder Form fallen primär in den Zuständigkeitsbereich der
Migrationsbehörde, die die Migration in Russland abwickelt und in diesem
Bereich Kohärenz gewährleistet. Grundlage dafür ist ein umfassender und
konsistenter Korpus von Rechtsvorschriften. Bestimmte Vorschriften sind noch
immer relativ komplex (z. B. die Quotenregelungen und Arbeitserlaubnisse). In bestimmten Punkten wurde das einschlägige
föderale Gesetz bereits geändert, insbesondere verbunden mit der Durchführung
des Visumerleichterungsabkommens zwischen der EU und Russland, mit der
Verbesserung der Situation hochqualifizierter Spezialisten, mit der
Vereinfachung der Verfahren zur Registrierung von Migranten und der
Visaverfahren sowie mit der Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt (dies
betrifft die Quotenregelungen und die Patente). Weitere Änderungen,
insbesondere zur Optimierung der Verfahren für die legale Zuwanderung auch für
andere Migrantengruppen, sind zu erwarten. Die irreguläre Migration stellt eine
Herausforderung dar; dessen sind sich die zuständigen Behörden bewusst. Man ist
zunehmend bemüht, eine wirksame Rückführung irregulärer Zuwanderer zu
gewährleisten, die in russischem Hoheitsgebiet aufgegriffen werden, und die
Migrationsbestimmungen umfassend durchzusetzen. Eine Herausforderung stellen
anscheinend (aufgrund der Staatsunion und des Wegfalls der Grenzkontrollen) die
zweckmäßige Zusammenarbeit mit Belarus sowie die Personenströme aus den
GUS-Staaten dar (geeignete Passkontrollen eingeschlossen). Die
Rückführungsverfahren wurden geschaffen und die Zusammenarbeit in Fragen der
Rückführung mit zahlreichen Herkunftsländern wird derzeit ausgebaut. Das
Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Russland funktioniert
zufriedenstellend. Sowohl für den Bereich der irregulären Migration als
auch für den Bereich des Grenzmanagements war das System zur
Informationserhebung und insbesondere die Risikoanalyse, auch auf
regionaler Ebene, nur schwer zu bewerten. Die Zusammenstellung von Daten zu
neuen irregulären Migrationsformen und ‑wegen sowie zur
grenzüberschreitenden Kriminalität anhand klar definierter Indikatoren
(z. B. illegale Grenzübertritte, Einreiseverweigerungen usw.) könnte zu
effizienteren Grenzkontrollen führen, vorausgesetzt, die betreffenden Daten
werden allen lokalen Dienststellen zugänglich gemacht. Bezüglich
der Frage des Asyls ist festzustellen, dass einschlägige
Verwaltungsstrukturen und ‑verfahren existieren und die von den
EU-Sachverständigen in Augenschein genommenen Aufnahmeeinrichtungen für
Asylsuchende den grundlegenden Anforderungen und gängigen Standards
entsprechen. Zu erwägen wäre die Bereitstellung umfassenderer Informationen für
potenzielle Asylsuchende an den Grenzübergangsstellen sowie eine verstärkte und
systematische Zusammenarbeit zwischen Migrationsbehörde und Grenzschutzdienst
(welcher dem Inlandssicherheitsdienst FSB untersteht). Zudem sollte man über
Bestimmungen nachdenken, die zum einen gewisse Rechte für anerkannte
Flüchtlinge und Asylsuchende an deren Registrierung koppeln und zum anderen
dafür Sorge tragen, dass der Status von Personen, denen befristetes Asyl
gewährt wird (d. h. die zwecks subsidiärem Schutz vorübergehend Aufnahme
finden), der Rechtsstellung von Flüchtlingen stärker angeglichen wird. Das neue
Asylgesetz wird diesbezüglich voraussichtlich eine Reihe von Verbesserungen
bringen. Das Grenzmanagementsystem und die einschlägigen
Verfahren an den Grenzübergangsstellen entsprechen den Standards, allerdings
ließe sich durch einige Verbesserungen deren Effizienz steigern. Die Ausrüstung
an den Grenzübergangsstellen wird regelmäßig verbessert. Beim Grenzschutzdienst
handelt es sich um eine professionelle Grenzmanagement- und
Strafverfolgungsbehörde, die unter den Behörden ihren festen Platz hat. Der Grenzschutzdienst ist grundsätzlich zur Zusammenarbeit
mit den Grenzbehörden der Nachbarstaaten und mit Frontex verpflichtet.
Fortschritte gab es auch bei der Zusammenarbeit zwischen dem Grenzschutzdienst
und den für das Grenzmanagement zuständigen Behörden von Drittländern, die
Mitgliedstaaten der EU eingeschlossen. Diese Zusammenarbeit sollte nun vertieft
und mehr strukturelle Daten und Informationen sollten ausgetauscht werden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit anderen
einschlägigen Behörden in Russland sollte der Grenzschutzdienst zusätzliche
Anstrengungen unternehmen, um die Zusammenarbeit insbesondere mit der
Migrationsbehörde und der Zollbehörde auf eine breitere konkrete Grundlage zu
stellen. Die Datenerhebung erfolgt regelmäßig; die
einschlägigen Behörden (zumindest der Grenzschutzdienst und die Migrationsbehörde)
verfügen über Analyseabteilungen. Noch werden die Daten von jeder Behörde
gesondert erhoben, was im Ergebnis zu uneinheitlichen Statistiken führt. Es
gibt keine gemeinsame Risikoanalyse, und selbst wenn eine solche Analyse
erstellt wird, ist fraglich, ob diese vollständig und methodisch einwandfrei
ist. Nach
Angaben der russischen Behörden werden für Grenzschutzbeamte anspruchsvolle
Schulungsprogramme bereitgestellt, auch zu Fragen der Dokumentensicherheit.
Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sind Bestandteil dieses Schulungsangebots, und
es gibt auch einen Verhaltenskodex. Über die betreffenden Inhalte wurden die
EU-Sachverständigen jedoch nicht informiert. Ausführliche Erläuterungen 2.1 Migrationsfragen
Abschluss –
zwischen Russland und allen einschlägigen EU-Mitgliedstaaten – der
Durchführungsprotokolle zu dem Abkommen zwischen der Russischen Föderation
und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme vom 25. Mai
2006, wobei zugleich eine effiziente Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten
ist.
Das Rückübernahmeabkommen
zwischen der EU und Russland trat am 1. Juni 2007 in Kraft. Es wird
kontinuierlich überwacht, und zwar von der Kommission in Zusammenarbeit mit den
EU-Mitgliedstaaten (für die EU) und von der Migrationsbehörde (für Russland).
Das wichtigste Forum für die Erörterung aller Fragen, die sich verbunden mit
der Durchführung des Abkommens ergeben, ist der Gemischte
Rückübernahmeausschuss, der bislang zweimal pro Jahr zusammentrat (bisher
wurden insgesamt 13 Sitzungen in Moskau und Brüssel veranstaltet). Alle im Rahmen des Abkommens vorgesehenen
Rückübernahmeverfahren sind einsatzfähig. Die umfassende Bewertung der
Vereinbarung ist zufriedenstellend. Alle technischen Aspekte werden im Rahmen
der Sitzungen des Gemischten Rückübernahmeausschusses regelmäßig erörtert.
Angesichts der bislang reibungslosen Zusammenarbeit wurde auf der letzten
Sitzung des Gemischten Rückübernahmeausschusses beschlossen, künftig nur noch
eine Sitzung pro Jahr abzuhalten. Auf russischer Seite ist in erster Linie die
Migrationsbehörde für die Durchführung der Vereinbarung zuständig; bei dieser
Behörde ist eine spezielle Abteilung mit allen diesbezüglichen Angelegenheiten
befasst. Der Grenzschutzdienst ist für das beschleunigte
Rückübernahmeverfahren an den Grenzübergangstellen zuständig. Zur Durchführung
des Rückübernahmeverfahrens an der Grenze wurden Grenzbeauftragte des
Grenzschutzdienstes benannt. Die EU-Sachverständigen konnten jedoch bei
Arbeitstreffen an einigen Grenzübergangsstellen feststellen, dass die Vertreter
des Grenzschutzdienstes vor Ort mit diesem Verfahren nicht in allen
Einzelheiten vertraut waren. Die Durchführungsprotokolle
zu diesem Abkommen (zwischen Russland und den EU-Mitgliedstaaten) sind fast
abgeschlossen. Mit 23 EU-Mitgliedstaaten wurden Protokolle unterzeichnet. Das
Protokoll mit Griechenland wurde unterzeichnet und sollte demnächst ratifiziert
werden. Russland teilte mir, dass es für weitere Verhandlungen mit Kroatien
offen ist. Auf verschiedenen Sitzungen des Gemischten Rückübernahmeausschusses
hat Russland die Bereitschaft erklärt, mit dem Vereinigten Königreich über das
Protokoll zu verhandeln. Für Irland und Dänemark ist das Abkommen nicht
bindend.
Effiziente
Durchführung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der
Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Ausstellung von Visa
für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen
Föderation vom 25. Mai 2006.
Das
Visumerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland trat am 1. Juni
2007 in Kraft (d. h. zeitgleich mit dem Rückübernahmeabkommen). Es wird
kontinuierlich überwacht, und zwar von der Kommission in Zusammenarbeit mit den
EU-Mitgliedstaaten (für die EU) und vom Außenministerium (für Russland). Das
wichtigste Forum für die Erörterung aller Fragen, die sich verbunden mit der
Durchführung des Abkommens ergeben, ist der Gemischte Ausschuss
„Visaerleichterung“, der auf Ersuchen einer der beiden Seiten regelmäßig
zusammentritt, in der Regel mindestens einmal pro Jahr (bisher wurden insgesamt
neun Sitzungen in Moskau und Brüssel veranstaltet). Um
eine umfassende, korrekte und harmonisierte Durchführung der Bestimmungen des
Visumerleichterungsabkommens durch die Parteien zu gewährleisten, hat der
Gemischte Ausschuss Leitlinien für die Durchführung des
Visumerleichterungsabkommens erarbeitet und genehmigt. Beide Seiten
betrachten die Sitzungen des Gemischten Ausschusses als Forum für eine
konstruktive Zusammenarbeit und als Gelegenheit zur Erörterung aller
technischen Fragen, die im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens
auftreten können. Das Abkommen wird in zufriedenstellender Form durchgeführt. Der
Kommission stehen keine ausführlichen Statistiken über die von Russland im
Zeitraum 2007 bis 2011 ausgestellten Visa zur Verfügung. Die genaue
Verweigerungsquote für Bürger der EU ist unbekannt, aber würde sich laut
Schätzungen der russischen Seite auf nur rund 0,01-0,02 % belaufen (das
entspräche 200 bis 300 Ablehnungen pro Jahr). Pro Jahr werden EU-Bürgern rund
1,25 Millionen Visa erteilt; in rund 45 % der Fälle handelt es sich dabei
um langfristig gültige Mehrfachvisa. Bevor
endgültig über die Unterzeichnung des Visumerleichterungsabkommens entschieden
wird, muss eine Bewertung des Abkommens in seiner aktualisierten Form unter Berücksichtigung
der Beziehungen zwischen der EU und Russland insgesamt vorgenommen werden.
Änderung
des oben genannten Visumerleichterungsabkommens im Hinblick auf eine
weitere Lockerung der Visumanforderungen für Kurzaufenthalte.
Der Text der überarbeiteten
Fassung des Visumerleichterungsabkommens wurde abgeklärt und enthält u. a.
eine Regelung zur gegenseitigen Befreiung von der Visumpflicht für ziviles
Flugpersonal, die ab Unterzeichnung provisorisch zur Anwendung kommt. Damit
endet dann eine Situation mit Schieflage, in der alle EU-Mitgliedstaaten
ziviles Flugpersonal aus Russland von der Visumpflicht ausgenommen haben,
während Russland noch immer an der Visumpflicht für diejenigen Mitgliedstaaten
festhält, mit das Land kein bilaterales Abkommen über die Befreiung dieser
Personengruppe von der Visumpflicht abgeschlossen hat (BE, CZ, EE, EL, FI, IE,
LV, LX, PT, SI, SK). Eine Frage bleibt noch zu
klären: die von russischer Seite geforderte Befreiung von der Visumpflicht für
Inhaber biometrischer Dienstpässe. Seitens der EU wird derzeit noch untersucht,
welche Sicherungsmaßnahmen mit dieser Befreiung von der Visumpflicht verbunden
sein müssen.
Arbeiten
zur Sicherstellung der Lockerung, weiteren Vereinfachung und transparenten
Anwendung der jeweiligen Regeln für die Registrierung/Listung von Bürgern,
die sich legal im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, für die
Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen und Erlaubnissen zur Ausübung
einer Beschäftigung, um in der Praxis die Dauer der Verwaltungsverfahren und
den Aufwand für die Bürger zu verringern, sowie regelmäßiger
Informationsaustausch über die jeweiligen Visummaßnahmen.
In Russland regelt ein umfassender Korpus von
Rechtsvorschriften die legale Migration; diese Rechtsvorschriften sind in einer
Reihe von föderalen Gesetzen und deren Anhängen niedergelegt. Für die Umsetzung
der Vorschriften ist in erster Linie die Migrationsbehörde zuständig. Zahlreiche Änderungen gab es in Bezug auf die Listung
(Anmeldung) von Ausländern, die an jedem Aufenthaltsort in Russland
obligatorisch ist. Gegenwärtig unterliegt jeder Ausländer (unabhängig von der
Dauer des jeweiligen Aufenthalts) der Pflicht zur Anmeldung, welche innerhalb
von sieben Werktagen (früher drei Werktage) bei der im jeweiligen Gebiet
zuständigen Dienststelle der Migrationsbehörde erfolgen muss. Diese Meldefrist
kann auf der Grundlage bilateraler Abkommen verlängert werden; dies ist
beispielsweise für Frankreich (10 Tage) oder Kasachstan (30 Tage) der Fall. Des Weiteren sind Drittstaatsangehörige, die sich
als hochqualifizierte Spezialisten (siehe unten) im Land befinden, sowie deren
Familienmitglieder berechtigt, sich (abhängig von den Umständen) bis zu 90 bzw.
30 Tage ohne Migrationsanmeldung in Russland aufzuhalten. Für die Abwicklung des Migrationsanmeldeverfahrens
ist die (gesetzlich klar definierte) einladende Seite zuständig; diese muss die
Anmeldung bei der Migrationsbehörde vornehmen. Bei Touristen sollten die
entsprechenden Hotels diese Aufgabe übernehmen oder aber die Person, die den
betreffenden Touristen eingeladen hat. Der Drittstaatsangehörige selbst muss
dabei nicht unbedingt mit der Migrationsbehörde zu tun haben, zumindest nicht
unmittelbar. Die einladende Seite kann die zur Anmeldung erforderlichen
Unterlagen (Kopien von Pass und Migrationskarte eingeschlossen) entweder direkt
vorlegen oder auf dem Postweg einreichen. Darüber hinaus sind Drittstaatsangehörige nicht
länger dafür verantwortlich, wenn der Pflicht zur Migrationsanmeldung nicht
nachgekommen wird und Sanktionen werden nur noch gegen den einladenden
Gastgeber verhängt (zuvor wurde auch der Drittstaatsangehörige verantwortlich
gemacht). Einem Registrierungsverfahren müssen sich
Drittstaatsangehörige unterziehen, die sich (zwecks Erwerbstätigkeit,
Ausbildung usw.) für einen längeren Zeitraum legal in Russland aufhalten. Auch
dieses Verfahren wurde in einigen Punkten verbessert, insbesondere bezüglich
der Art und Weise, wie der Antrag einzureichen ist. Allerdings sind die vom
Antragsteller vorzulegenden Belegunterlagen manchmal schwierig zu beschaffen
(beispielsweise der Eigentumsnachweis für ein Grundstück oder eine Erklärung
des Eigentümers), obwohl es sich um ein Verfahren deklaratorischer Art handelt.
Da der Zugang zu bestimmten sozialen Rechten für Migranten von einer
rechtsgültigen Registrierung abhängt, kann das Verfahren de facto ein Hindernis
für den Zugang zu diesen Rechten darstellen. Für den legalen
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen werden im wesentlichen zwei Formen von
Erlaubnissen erteilt: die befristete und die unbefristete
Aufenthaltserlaubnis. Drittstaatsangehörige,
die eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Russland anstreben, müssen diese
bei der vor Ort zuständigen Dienststelle der russischen Migrationsbehörde bzw.
bei der zuständigen diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung
Russlands im Land des eigenen Wohnsitzes beantragen. Wird der Antrag bewilligt,
wird ein vier Monate gültiges Visum für die Einreise nach Russland erteilt. Der
Antrag kann persönlich oder in elektronischer Form eingereicht werden, zusammen
mit den erforderlichen Belegunterlagen, zu denen auch eine Bescheinigung
gehört, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller weder HIV-infiziert noch
drogenabhängig ist. Die russischen Behörden müssen innerhalb von sechs Monaten
über den Antrag entscheiden. Die Gründe für eine Ablehnung sind gesetzlich klar
geregelt. Drittstaatsangehörige,
die sich mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Russland aufhalten,
dürfen nur in dem Gebiet und in der Stellung arbeiten, zu der die (in der Regel
ein Jahr geltende) Arbeitserlaubnis berechtigt. Ist ihre Arbeitserlaubnis zudem
nur auf ein Gebiet beschränkt, dürfen ihre Geschäftsreisen innerhalb Russlands
die Dauer von zehn Tagen nicht überschreiten. Diese Bestimmungen erscheinen
vergleichsweise restriktiv. Die befristete
Aufenthaltserlaubnis gilt drei Jahre und kann auf Antrag des
Drittstaatsangehörigen durch Vorlage der gleichen Belegunterlagen wie beim
Erstantrag erneuert werden (die Bescheinigungen zu HIV und Drogensucht
eingeschlossen) verlängert werden, wenn der Antragsteller wieder nach Russland
zurückkehrt, nachdem er das Land zuvor verlassen hatte. Hat sich ein
Drittstaatsangehöriger drei Jahre lang ohne Unterbrechung in Russland
aufgehalten, kann er auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen
(siehe unten). Hochqualifizierte
Spezialisten
haben im Rahmen der russischen Rechtsvorschriften zur Arbeitsmigration eine
privilegierte Stellung. Um diese Spezialisten für den russischen Arbeitsmarkt
zu gewinnen, haben die russischen Behörden die Beschäftigungs- und
Aufenthaltsbestimmungen für diese Personengruppe gelockert. Hochqualifizierte
Spezialisten sind von den Quotenregelungen ausgenommen und haben – wie
ihre Familienangehörigen auch – Anspruch auf die Erteilung von
Mehrfachvisa, deren Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer ihrer Arbeitsverträge
entspricht (und bis zu drei Jahre beträgt); außerdem kann ihre
Aufenthaltserlaubnis mehrmals verlängert werden, jeweils für einen Zeitraum von
bis zu drei Jahren. Wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Gebieten
nachgehen, ist auch die erteilte Erlaubnis für diese Gebiete gültig. Im Falle
eines Arbeitgeberwechsels haben sie für die Suche nach einem neuen Arbeitgeber
30 Werktage Zeit. Außerdem können hochqualifizierte Spezialisten eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis beantragen, ohne zuvor eine befristete
Aufenthaltserlaubnis gehabt zu haben, und kommen gemeinsam mit ihren
Familienangehörigen in den Genuss umfassender sozioökonomischer Rechte. Eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis kann einem Drittstaatsangehörigen erteilt werden, wenn
dieser anhand einer befristeten Aufenthaltserlaubnis mindestens ein Jahr lang
im Land ansässig war. Die Aufenthaltserlaubnis wird für einen Zeitraum von bis
zu fünf Jahren ausgestellt und kann beliebig oft erneuert werden. Der Drittstaatsangehörige
muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis
bei der vor Ort zuständigen Dienststelle der Migrationsbehörde einen Antrag
stellen. Der Antrag ist zusammen mit ausführlichen Belegunterlagen
einzureichen, vergleichbar mit den Unterlagen, die für eine befristete
Aufenthaltserlaubnis beizubringen sind. Die Gründe für eine Ablehnung des
Antrags auf Ausstellung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind dieselben
wie im Falle einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Rechtsstellung eines
ausländischen Bürgers im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
entspricht nahezu der Rechtsstellung eines russischen Bürgers; wie russische
Bürger auch sind sie beispielsweise von den Quotenregelungen ausgenommen und
von den Verpflichtungen bezüglich Arbeitserlaubnis freigestellt. Ausländische Staatsbürger können
nur dann erwerbstätig werden, wenn eine entsprechende Arbeitserlaubnis
vorliegt, außer sie fallen unter eine der Ausnahmeregelungen, die in dem
föderalen Gesetz Nr. 115-FZ von 2001 festgehalten sind. Drittstaatsangehörige, die eine
Arbeitserlaubnis erhalten möchten, müssen diese unter Vorlage des
entsprechenden Bewerbungsformulars sowie der erforderlichen Belegunterlagen bei
der zuständigen Abteilung der Migrationsbehörde am jeweiligen Aufenthaltsort
beantragen. Die Arbeitserlaubnis wird dann innerhalb von zehn Werktagen nach
Eingang des Antrags ausgestellt. Muss die Arbeitserlaubnis innerhalb von 30
Tagen erteilt werden, so hat der Drittstaatsangehörige Belege zum
Gesundheitszustand vorzulegen (u. a. Nachweise darüber, dass er HIV-
negativ und nicht drogenabhängig ist und nicht an einer ernsthaften
ansteckenden Erkrankung leidet); kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,
droht ihm die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die medizinischen
Untersuchungen dürfen nur in ganz bestimmten (und in nur begrenzter Zahl
verfügbaren) Einrichtungen vorgenommen werden, was in der Praxis manchmal
Schwierigkeiten bereitet. Eine Quote
beschränkt die Zahl der
Arbeitserlaubnisse, die pro Jahr an Drittstaatsangehörige vergeben werden
dürfen; das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit legt diese Quote in
Zusammenarbeit mit der Migrationsbehörde und anderen Einrichtungen fest. Das
gesamte Prozedere ist recht kompliziert, zeitaufwändig und wenig flexibel. Die
Quoten werden für jede Region im Vorhinein für das Folgejahr festgelegt;
Grundlage dafür sind Vorausberechnungen, die bei den Arbeitgebern eingeholt
werden. Diese Herangehensweise kann Probleme und Verzögerungen verursachen und
ihre Effizienz ist zu bezweifeln. Dies wissen anscheinend auch die russischen
Behörden, denn sie erwägen eine Revision der Quotenregelungen. Neben
dem Quotensystem und dem System der Arbeitserlaubnisse gibt es ein „Patentsystem“,
das ausländischen Bürgern vorbehalten ist, die im visumfreien Verfahren
(insbesondere aus den GUS- Staaten mit Ausnahme von Turkmenistan) nach Russland
einreisen. Ein Patent wird auf Antrag eines (einladenden) russischen Bürgers
innerhalb von zehn Werktagen erteilt. Es berechtigt zur Erwerbstätigkeit zwecks
Erbringung personaler Dienstleistungen im persönlichen Bereich, im Haushalt
oder in einem anderen vergleichbaren Bereich auf der Grundlage eines
Arbeitsvertrages oder eines zivilrechtlichen Vertrages (für Kindermädchen,
Haushaltshilfen usw.). Das Patent wird für einen Zeitraum von einem bis zu drei
Monaten erteilt und kann bis zu einer Höchstgeltungsdauer von zwölf Monaten
verlängert werden. Nach diesem Zeitraum kann ein neues Patent erteilt werden.
Patente können in unbegrenzter Zahl erteilt werden. Ursprünglich gab es in
Russland keine Politik zur Integration von Migranten. Durch den massiven
Zustrom von Drittstaatsangehörigen (insbesondere aus den GUS-Staaten) entstand
dann in jüngerer Zeit jedoch die Notwendigkeit für eine solche
Integrationspolitik, die auch in das migrationspolitische Konzept (siehe unten)
eingeflossen ist. Derzeit wird eine Reihe von Maßnahmen eingeführt, u. a.
Lehrangebote zur Vermittlung der russischen Sprache sowie von Kenntnissen über
die Geschichte und die kulturellen Traditionen Russlands, Kurse im
Herkunftsland für künftige Wanderarbeitnehmer, die vor der Abreise nach
Russland absolviert werden, berufliche Bildungsmaßnahmen sowie Kurse zum
russischen Migrationsrecht und zur Vermittlung von Russischkenntnissen. In
Tadschikistan und Kirgisistan wurden in diesem Bereich zwei Pilotprojekte
durchgeführt. Darüber hinaus hat die Migrationsbehörde Berichten zufolge eine
spezielle Abteilung ins Leben gerufen, die mit Integrationsfragen befasst ist.
Eine allumfassende Integrationsstrategie existiert jedoch noch nicht. Alle visumbezogenen
Verfahren sind durch Regierungsverordnungen geregelt, die auch mit den
Bestimmungen des Visumerleichterungsabkommens zwischen der EU und Russland im
Einklang stehen. Um ein Visum
egal welcher Art zu erhalten, sollte ein ausländischer Bürger einen
entsprechenden Antrag bei der diplomatischen Vertretung oder konsularischen
Einrichtung Russlands stellen und die erforderlichen (klar definierten und
zumeist üblichen) Begleitunterlagen einreichen, eine Einladung eingeschlossen.
Zur Beantragung von Visa für Langzeitaufenthalte können zusätzliche Unterlagen
erforderlich sein. Auf dieser Grundlage wird unter Berücksichtigung des
jeweiligen Reisezwecks ein Visum erteilt. Die Migrationsbehörde kann die
Erteilung eines Visums ablehnen; die Gründe dafür sind gesetzlich klar
geregelt. Es gibt keine Verpflichtung, eine solche Ablehnung zu begründen. Stimmen erklärter
und tatsächlicher Reisezweck nicht überein, wird dies als Vergehen gegen die
Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen betrachtet und ist strafbar (durch
Geldstrafe, Ausweisung und/oder Wiedereinreiseverbot). Inhaber eines Visums sind verpflichtet, das
russische Hoheitsgebiet vor Ablauf der in dem Visum angegebenen zulässigen Aufenthaltsdauer
zu verlassen. Die Aufenthaltsdauer eines ausländischen Bürgers, der sich anhand
eines Mehrfachvisums für Kurzaufenthalte (Geschäftsvisum) in Russland aufhält,
darf in einem gegebenen 180-Tage-Zeitraum insgesamt 90 Tage nicht überschreiten.
Die Gültigkeitsdauer von Langzeitvisa richtet sich nach dem Zweck des
Aufenthalts in Russland. Die Visumpolitik Russlands beruht stark auf
einschlägigen bilateralen Abkommen. Russland hat mehr als 100 Abkommen entweder
über visumfreie Kurzaufenthalte (vor allem mit Israel und der Türkei) oder über
Visumerleichterungen (beispielsweise mit der EU und den USA) abgeschlossen.
Darüber hinaus gilt für nahezu alle GUS-Staaten (ausgenommen Turkmenistan) das
visumfreie Verfahren. Nach Angaben von russischer Seite könnten Abkommen zur
Abschaffung der Visumpflicht auch mit Japan, Südkorea und Indien abgeschlossen
werden.
Informationsaustausch,
auch im Rahmen des Dialogs über Migration zwischen Russland und der EU,
über einen Rechtsrahmen sowie über Verwaltungsstrukturen einschließlich
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Arbeitsmethoden und über eine
Infrastruktur (einschließlich geschlossener Zentren) für ein effizientes
allgemeines Migrationsmanagement, insbesondere für die effiziente
Ausarbeitung von Verfahrensweisen für die Aufspürung illegaler Migranten
im Inland und deren Abschiebung, in Bezug auf die aktuellen Ströme der
illegalen Migration sowie die diesbezüglichen Statistiken und
Risikoanalysen und enge Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verbrechen,
die mit der illegalen Migration in Zusammenhang stehen, sowie Behebung
etwaiger Schwachstellen.
Das neue
migrationspolitische Konzept (nachstehend „Konzept“) für den Zeitraum
von 2012 bis 2025 wurde von der Migrationsbehörde erarbeitet und vom Präsidenten
der Russischen Föderation im Juni 2012 genehmigt. Es stellt das wichtigste
politische Dokument zur Migration in Russland dar. Ziel des Konzepts ist es,
die Zuwanderung bestimmter Gruppen von Drittstaatsangehörigen, insbesondere von
hochqualifizierten Spezialisten und Investoren, Studierenden, Landsleuten und
Fachkräften (insbesondere aus den GUS-Staaten) entsprechend dem Bedarf am Markt
zu fördern. Das Konzept definiert in diesem Zusammenhang Maßnahmen zur
Förderung der Migration wie z. B. die Schaffung von Bedingungen, die eine
Familienzusammenführung zulassen, die schrittweise Vereinfachung der Verfahren
für die Einreise und den Aufenthalt zu Geschäfts-, Erwerbs- (Verbesserung der
Quotenregelungen) und Bildungs- bzw. wissenschaftlichen Zwecken, Verfahren
bezüglich der Anmeldung bzw. Registrierung und der medizinischen Versorgung,
Förderung der zirkulären Migration usw. Im Mittelpunkt des Konzepts stehen die
positiven Effekte der regulären Migration, welche als notwendige Antwort auf
den Bevölkerungsrückgang gesehen wird. Auf föderaler Ebene werden gegenwärtig
entsprechende Durchführungsbestimmungen erarbeitet. Aber auch die Einhaltung
der Migrationsbestimmungen durch Drittstaatsangehörige sowie die Bekämpfung der
irregulären Migration bilden einen Schwerpunkt des Konzepts. Für Migrationsfragen ist in Russland primär die Migrationsbehörde
zuständig. Seit 2012 untersteht diese Behörde unmittelbar der russischen
Regierung und ihr Leiter wurde unlängst in den Stand eines Ministers der
Russischen Föderation erhoben. Die Migrationsbehörde ist ein führendes
föderales Exekutivorgan mit Dienststellen in den verschiedenen Gebieten,
überregionalen Strukturen sowie Kontaktstellen im Ausland. Sie ist für die
Konzeption und Umsetzung der föderalen Migrationspolitik ebenso zuständig wie
für das Management von Maßnahmen sowohl im Bereich der regulären als auch der
irregulären Migration. Ein weiterer Akteur im Bereich des
Migrationsmanagements ist der für die Grenzkontrollen und die Überwachung der
Grenzen zuständige Grenzschutzdienst. Auch noch andere Ministerien und
Behörden sind durch ihre Zuständigkeiten in die Migrationskontrolle und das
Migrationsmanagement eingebunden (beispielsweise das Ministerium für Bildung
und Wissenschaft, das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit und das
Außenministerium). Nach Angaben der russischen Behörden führt die
Migrationsbehörde selbst zwar keine Kontrollen im Grenzgebiet vor, sie arbeitet
jedoch mit dem Grenzschutzdienst auf der Grundlage eines jährlichen
Kooperationsplans sowie einschlägiger regionaler Pläne zusammen. Trotz
dieser Angaben konnten die EU-Sachverständigen im Rahmen ihrer Mission die
operative Zusammenarbeit der Migrationsbehörde mit dem Grenzschutzdienst nicht
bestätigen. Zwar gibt es inzwischen Kanäle für die Kommunikation zwischen dem
Grenzschutzdienst und den regionalen Dienststellen der Migrationsbehörde, an
den Grenzübergangsstellen selbst ist die Migrationsbehörde jedoch nicht
vertreten. Russlands internationale Zusammenarbeit in
Migrationsfragen umfasst im wesentlichen Kontakte zwischen der russischen
Migrationsbehörde und den Migrationsbehörden der GUS-Staaten auf der Grundlage
des Abkommens von 1992, das u. a. den Austausch von Verbindungsbeamten
vorsieht. Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit steht die Bekämpfung der
irregulären Migration. Berichten zufolge werden auch im Rahmen der Organisation
des Vertrages für kollektive Sicherheit operative Präventionsmaßnahmen und
Spezialeinsätze gegen irreguläre Migration und Menschenhandel durchgeführt, an
denen auf russischer Seite die Migrationsbehörde, das Innenministerium, der
Inlandssicherheitsdienst (FSB) sowie Rosfinmonitoring beteiligt sind. Auch im Bereich der Rückübernahme gibt es eine
Zusammenarbeit auf der Grundlage bilateraler Abkommen. Russland hat über die EU
hinaus einschlägige Abkommen u. a. mit Dänemark, Island, Norwegen, der
Schweiz, China, der Türkei, der Ukraine, Armenien, Kasachstan, Kirgisistan,
Usbekistan, der Republik Moldau, Belarus und Vietnam abgeschlossen.
Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen laufen u. a. mit Aserbeidschan,
Turkmenistan, Tadschikistan, Indien, Belarus, Montenegro, Mazedonien und
Bosnien-Herzegowina. Wie die russische Seite erklärt, funktionieren alle
laufenden Abkommen zufriedenstellend. Der Migrationsdialog zwischen der EU und Russland
wurde 2011 auf den Weg gebracht und es fanden bereits mehrere
Arbeitssitzungen zu Fragen der irregulären und der legalen Migration statt: In
Bratislava, Kaliningrad und Budapest wurden zwei Sitzungen zu Fragen der
legalen sowie eine Sitzung zu Fragen der irregulären Migration veranstaltet
(beide Seiten sprachen im Zusammenhang mit Statistiken zur legalen Migration
über Arbeitskräftemangel, Quoten und Visafragen und tauschten sich über
bewährte Verfahrensweisen im Bereich der Integrationspolitik aus; beim Gespräch
über die irreguläre Migration gab es einen Austausch zu Statistiken über
Rückführungen). Der Migrationsdialog stellt ein nützliches Forum zur Erörterung
und zum Austausch von bewährten Verfahrensweisen im Bereich der
Migrationspolitik dar. Die Staatsunion zwischen Russland
und Belarus und die Tatsache, dass es zwischen den beiden Ländern
keine Grenzkontrollen gibt, erfordern verstärkte Kontakte und eine umfassendere
Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden. Die beiden Länder verfolgen
keine gemeinsame Visumpolitik und die Einreise nach Russland berechtigt nicht
automatisch zur Einreise nach Belarus und umgekehrt. Berichten zufolge arbeiten sowohl der russische
Grenzschutzdienst als auch die russische Migrationsbehörde mit den belarussischen
Migrationsbehörden im Grenzgebiet zusammen. Allerdings gibt es anscheinend
keine konkreten Instrumente (Datenbanken, Verfahren zum Austausch von
Informationen) für diese Zusammenarbeit (von der gegenseitigen Anerkennung der
Migrationskarten einmal abgesehen). Die russische Migrationsbehörde verfügt über recht
umfangreiche und detaillierte statistische Angaben über die Einreise und
den Aufenthalt regulärer Migranten in Russland (insbesondere dank der
Einreise-/Ausreise-Datenbank, die unlängst eingerichtet wurde). Wie die
aussagekräftigen Zahlen belegen, reisen pro Jahr 13 bis 14 Millionen
Drittstaatsangehörige nach Russland ein. Die meisten (70 %) kommen vor
allem aus den GUS-Staaten und nur 10 % aus der EU. Weniger als 5 %
der Einreisenden kommen, um sich auf Dauer in Russland aufzuhalten. Der Migrationsbehörde ist die Zusammensetzung der irregulären
Migrationsströme nach Russland bekannt, aber detailliertere statistische
Angaben wurden nicht bereitgestellt. Nach den verfügbaren Informationen stammen
die irregulären Migranten (deren Zahl auf rund 4 Millionen geschätzt wird)
größtenteils (zu 80 %) aus den GUS-Staaten; es handelt sich um
ursprünglich reguläre Migranten, die nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis das
russische Hoheitsgebiet nicht verlassen haben. Anscheinend gibt es keine
gemeinsamen Statistiken von Migrationsbehörde und Grenzschutzdienst über
irreguläre Migration; offenbar erhebt jede Behörde eigene Daten (die
Migrationsbehörde über die Situation im Land selbst und der Grenzschutzdienst
über die Aufgriffe an der Grenze). Dies ist einer besseren Kenntnis der
irregulären Migrationsströme in Russland nicht zuträglich. Dementsprechend
nimmt auch keine dieser Behörden eine umfassende und systematische
Risikobewertung vor; zumindest wurde den EU-Sachverständigen eine solche
Risikobewertung nicht zur Verfügung gestellt. Die gesetzlich eindeutig geregelten Bestimmungen
über die irreguläre Migration wurden nach Angaben der Migrationsbehörde
evaluiert und zielen darauf ab, die Sanktionen für die Organisation der
irregulären Migration zu verschärfen. Das Gesetzbuch über Ordnungswidrigkeiten
sieht die Haftung von Beförderern für den Transport von Reisenden ohne die
erforderliche Befugnis zur Einreise nach Russland vor. Zudem arbeitet die
Migrationsbehörde mit Eisenbahn-Verkehrsunternehmen zusammen: Sie ermöglicht
diesen den Zugriff auf die Datenbank mit persönlichen Daten, um Personen
aufzuspüren, die auf der Wiedereinreiseverbotsliste stehen. Die Migrationsbehörde ist für das Aufspüren der
irregulären Migration in Russland zuständig; sie ist aber selbst keine
Strafverfolgungsbehörde und führt die Überprüfungen deshalb erforderlichenfalls
in Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen Behörden durch. Klare Priorität
haben bei der Migrationsbehörde Kontrollen an Arbeitsplätzen. Die regelmäßigen
Kontrollen müssen (mit einem Vorlauf von einem Jahr) vorausgeplant und
veröffentlicht werden. Unangemeldete Kontrollen müssen von einem Staatsanwalt
genehmigt werden. Die Migrationsbehörde hat in Zusammenarbeit mit dem
Grenzschutzdienst eine Einreise-/Ausreise-Datenbank aufgebaut. Diese
erfasst Daten über die Einreise, die Ausreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen in Russland. Derzeit wird zudem auf Pilotbasis ein
weiteres System entwickelt, das es ermöglichen soll, Migrationskarten
elektronisch auszufüllen; eine Migrationskarte muss jeder nach Russland
einreisende Drittstaatsangehörige (außer Staatsangehörige von Belarus)
vorlegen. Auf den Moskauer Flughäfen ist dieses System bereits in Betrieb und es
soll in Zukunft auf alle Grenzübergangsstellen ausgeweitet werden (allerdings
wurden bislang diesbezüglich noch keine Termine genannt). Einer Person, die sich irregulär in Russland aufhält
und aufgegriffen wird, kann ein Bußgeld auferlegt und/oder eine Abschiebungsanordnung
ausgestellt werden. Darüber hinaus kann gegen die betreffende Person ein
Wiedereinreiseverbot verhängt werden; Personen, die wiederholt gegen die
Migrationsbestimmungen verstoßen, müssen mit einem dauerhaften
Wiedereinreiseverbot rechnen. Daten über Personen, gegen die ein Einreiseverbot
verhängt wurde, werden in einer speziellen Datenbank erfasst. Wird eine Person erstmalig aufgegriffen, so wird
anscheinend zumeist ein Bußgeld verhängt (und keine Abschiebungsanordnung
erlassen). Die betreffende Person gerät dadurch jedoch in eine Situation, in
der ihre Rechtsstellung in Russland unklar ist. Den aufgegriffenen Personen
werden zudem Fingerabdrücke abgenommen und ihre Daten werden in eine Datenbank
aufgenommen. Es gibt zwei Arten von Rückführungsverfahren:
Ausweisungen und Abschiebungen. Rechtsrahmen und Verfahrensweise sind in beiden
Fällen durch das föderale Gesetz Nr. 115-FZ und eine Verordnung des
Innenministeriums geregelt. Die verwaltungsrechtliche Ausweisung wird
gerichtlich verfügt und kann auf freiwilliger oder unfreiwilliger Basis
erfolgen. Sie wird vom föderalen Vollzugsdienst oder von der Polizei
durchgeführt. Die Abschiebung greift bei ausländischen Bürgern, die sich
noch immer in russischem Hoheitsgebiet befinden, obwohl sie dies gemäß den
Migrationsbestimmungen verlassen haben müssten (z. B. nach Ablauf oder
Aufhebung einer Erlaubnis oder der Gültigkeit eines Visums, nach Ablehnung
eines Asylantrags usw.). Die Abschiebungsentscheidung trifft entweder der
Leiter der vor Ort zuständigen Dienststelle der Migrationsbehörde oder der
Leiter der Migrationsbehörde. In jedem Fall hat der Betroffene das Recht,
innerhalb von zehn Tagen Beschwerde einzulegen. Die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person
erfolgt im Wege der Rückübernahme, sofern Russland mit dem Herkunftsland
ein Rückübernahmeverfahren vereinbart hat. Es gibt zwei Arten von Gewahrsamszentren: Zentren
für Personen, deren Ausweisung oder Abschiebung ansteht, und Zentren für
Personen, deren Rückführung ins Herkunftsland durch ein Rückübernahmeabkommen
geregelt ist. Letztere verwaltet die Migrationsbehörde. Die Zentren für
auszuweisende oder abzuschiebende Personen werden noch vom Innenministerium
verwaltet, sollen aber ab 2014 auch der Migrationsbehörde unterstehen. Die betreffenden
Personen können auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses in Gewahrsam
genommen werden, gegen den innerhalb von zehn Tagen Beschwerde eingelegt werden
kann. Das Gesetzbuch über Ordnungswidrigkeiten sieht für den Gewahrsam keine
Höchstdauer vor. Einige der Zentren für Migranten, die auf die
Rückübernahme warten, wurden nach Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen
der EU und Russland mit Unterstützung des EU-Projekts AENEAS errichtet. Die
EU-Sachverständigen haben die Zentren für zur Rückübernahme anstehende
irreguläre Migranten (in der Region Moskau, in Rostow am Don und in Pskow) in
Augenschein genommen: Die Zentren entsprachen den allgemeinen EU-Standards. 2.2 Asylfragen ·
Schaffung
klarer und transparenter Asylverfahren, zu denen Asylsuchende wirklich Zugang
haben. ·
Gewährleistung
eines angemessenen Status mit Rechten und Pflichten für Personen, die
anerkanntermaßen gemäß den völkerrechtlichen Verpflichtungen beider Seiten, so
auch im Rahmen des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
internationalen Schutzes bedürfen. Russland trat 1993 sowohl
dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch
dem Protokoll von 1967 bei; im selben Jahr wurde auch das erste
Flüchtlingsgesetz erlassen. Das Gesetz umfasst auch das sogenannte befristete
Asyl (d. h. die vorübergehende Aufnahme zwecks Gewährung subsidiären
Schutzes). Die einschlägigen Rechtsvorschriften wurden seitdem umfassend
ergänzt. Darüber hinaus ist ein völlig neues Flüchtlingsgesetz in Arbeit, das
viele offene Fragen regeln dürfte. Grundsätzlich sollte ein Asylantrag bei
Einreise in russisches Hoheitsgebiet an der betreffenden Grenzübergangsstelle
gestellt werden. In der Praxis jedoch kann ein solcher Antrag aber auch
eingereicht werden, nachdem die betreffende Person – legal oder
irregulär – in russisches Hoheitsgebiet eingereist ist. Asylanträge werden
von den vor Ort zuständigen Dienststellen der Migrationsbehörde geprüft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
die Migrationsbehörde an den Grenzübergangsstellen selbst nicht präsent ist.
Aus diesem Grund ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Grenzschutzdienst
und der Migrationsbehörde ebenso erforderlich wie eine angemessene Schulung der
Grenzschutzbeamten in Fragen des internationalen Schutzes. Außerdem sollten an
den Grenzübergangsstellen Informationen über die einschlägigen Verfahren
verfügbar sein. Bei der Inaugenscheinnahme der Grenzübergangsstellen
stellten die EU-Sachverständigen fest, dass dort für potenzielle Asylsuchende
kaum Informationen über den internationalen Schutz und die einschlägigen
Verfahren bereitgestellt wurden. Der Grenzschutzdienst wies darauf hin, dass
den Grenzschutzbeamten im Rahmen ihrer regulären Schulung auch Kenntnisse in
Fragen des internationalen Schutzes vermittelt werden. Auch die
Migrationsbehörde gab an, dass sie für den Grenzschutzdienst zum Thema
„internationaler Schutz“ eine Reihe von Schulungen organisiert. Wie es scheint,
erfolgt die Zusammenarbeit zwischen Grenzschutzdienst und Migrationsbehörde in
der Praxis zumeist ad hoc. Dies kann in manchen Situationen dazu führen, dass
einer Person, die an einer Grenzübergangsstelle Asyl beantragt, die Einreise
verweigert wird. Ein Ziel des neuen Gesetzentwurfs zum Asylrecht ist folglich
auch die Überarbeitung der Grenzverfahren. Über die Zulässigkeit
eines Antrags muss innerhalb von fünf Tagen nach der Antragstellung entschieden
werden. Während dieses Zeitraums wird dem Antragsteller jedoch keinerlei
Dokument ausgestellt; dies kann in manchen Fällen dazu führen, dass die Gefahr
der Zurückweisung besteht. Nach Angaben der Migrationsbehörde wird über
die Zulässigkeit nur negativ entschieden, wenn gegen den Antragsteller ein
Strafverfahren anhängig ist; in einem solchen Fall kann der Asylantrag erst
nach Abschluss des betreffenden Verfahrens geprüft werden. Berichten zufolge
werden nur 1-2 % aller eingereichten Anträge als unzulässig bewertet.
Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung kann bei Gericht Widerspruch eingelegt
werden. Wird ein Fall für zulässig erklärt, dann unterziehen
die Beamten der vor Ort zuständigen Dienststelle der Migrationsbehörde den
betreffenden Antrag einer eingehenden Überprüfung und befragen den
Antragsteller (der zudem spezielle Fragebögen ausfüllen muss). In der Regel
wird ein Dolmetscher unentgeltlich bereitgestellt, bei weniger gängigen
Sprachen können sich allerdings diesbezüglich manchmal Probleme ergeben. Bei der Bewertung von Asylanträgen stützt sich die
Migrationsbehörde auf unterschiedliche Quellen, u. a. auf eigene Quellen
und auf Quellen des Außenministeriums. Berichten zufolge werden Informationen
auch durch regelmäßige Anfragen beim UNHCR sowie von NRO erhoben, die auf
Menschenrechte spezialisiert sind. Die Migrationsbehörde verfügt jedoch
offenbar über keinen konkreten und systematisch gegliederten Pool an
Informationen über Herkunftsländer, der ein systematischeres Vorgehen bei der
Bewertung der einzelnen Fälle fördern könnte. Die Entscheidung über einen Antrag sollte innerhalb
von drei Monaten erfolgen (dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate
verlängert werden). Gegen die Ablehnung eines Asylantrags kann
innerhalb eines Monats vor einem Gericht Beschwerde eingelegt werden. Durch die
Beschwerde wird das Rückführungsverfahren ausgesetzt. Es gibt keinen festen
Beschwerdeausschuss oder ein Gericht, das auf Asylfälle spezialisiert ist. Die
Beschwerden werden im Rahmen des regulären Gerichtssystems bearbeitet. Wie die
Migrationsbehörde erklärt, organisiert sie für Richter regelmäßige Schulungen
zu Fragen des internationalen Schutzes. Allerdings war es nicht möglich, die
Effizienz dieser Schulungen und den Prozentsatz erfolgreicher Beschwerden zu
verifizieren, da die zuständigen Behörden zu einem Treffen mit den EU-Sachverständigen
nicht bereit waren. Nach nichtstaatlichen Quellen tendiert die Zahl der
Gerichtsbeschlüsse, die aufgrund einer solchen Beschwerde die entsprechende
Verwaltungsentscheidung aufheben, gegen Null. Die Person, deren Antrag
abgelehnt wurde, muss das russische Hoheitsgebiet innerhalb von drei Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung verlassen. Personen, die als Flüchtlinge
anerkannt werden, wird diese Rechtsstellung auf unbestimmte Dauer zuerkannt.
Allerdings erst seit einer Veränderung im Jahr 2013; davor wurde die
Rechtsstellung für drei Jahre zuerkannt und konnte dann anhand eines neuen
Antrags und dessen Evaluierung erneuert werden. Die russischen
Rechtsvorschriften schützen anerkannte Flüchtlinge vor Zurückweisung.
Als Flüchtlinge anerkannte Personen erhalten (seit Juli 2013) biometrische
Inlandspässe. Sie haben dieselben sozioökonomischen Rechte wie russische Bürger
(das Recht auf Freizügigkeit, auf Erwerbstätigkeit, auf Bildung und auf
Gesundheitsversorgung eingeschlossen). In der Praxis jedoch hängen die
Möglichkeiten zur Ausübung dieser Rechte in hohem Maß davon ab, ob die
betreffende Person an einer Meldeadresse in Russland rechtsgültig registriert
ist; dies kann für manche ein Hindernis darstellen (insbesondere für Personen,
die die Aufnahmeeinrichtungen nicht nutzen). Für Personen, denen sogenanntes
befristetes Asyl (eine Form des subsidiären Schutzes) gewährt wird, kann der
Zugang zu ihren Rechten noch schwieriger sein, da sie eine weniger
privilegierte Rechtsstellung genießen als Flüchtlinge (ihre Rechte gleichen den
Rechten von Asylsuchenden, und ihre Rechtsstellung wird ihnen für ein Jahr
gewährt). Der neue Gesetzentwurf zum internationalen Schutz sieht für
Flüchtlinge und Personen, denen befristetes Asyl gewährt wird, dieselbe Rechtsstellung
vor, was zu begrüßen ist. Was die Aufnahmebedingungen
für Asylbewerber anbelangt, so betreibt die Migrationsbehörde eine Reihe
von Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende; die betreffenden Personen können
dort wohnen, müssen dies aber nicht. Über diese Zentren hinaus – und wenn
Asylsuchende dort nicht leben möchten – erhalten sie keine weitere
Unterstützung, beispielsweise in Form von Taschengeld oder
Lebensmittelgutscheinen. Während das Verfahren
läuft, sind Asylsuchende vor Zurückweisung geschützt. Sie dürfen einer
Erwerbstätigkeit nachgehen und haben Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu
Bildungsangeboten. Der Zugang zu diesen Rechten ist jedoch von der
Registrierung abhängig, und diese kann für diejenigen, die nicht in einer
Aufnahmeeinrichtung leben, nur schwer realisierbar sein. Betrachtet man die
Statistik, so erscheint die Anerkennungsquote für Asylbewerber vergleichsweise
gering. Im Zeitraum 2006-2011 wurden von rund 13 000 Antragsstellern nur
7 % (2011: 9 %) als Flüchtlinge anerkannt. 40 % der
Antragsteller erhielten jedoch befristetes Asyl. Die Antragsteller stammten
zumeist aus Afghanistan, aus Georgien und in jüngster Zeit auch aus Syrien. ·
Enge
Zusammenarbeit bei den Asylfragen im Rahmen des Dialogs zwischen Russland und
der EU über Migration. Am 14. Dezember 2011
fand im Rahmen des Dialogs über Migration zwischen der EU und Russland in
Moskau ein verlängertes Arbeitstreffen zum Thema internationaler Schutz statt.
Die Parteien tauschten auf diesem Treffen Informationen, statistische Daten und
Erfahrungen zu allen Aspekten der Gewährung von Asyl aus – internationale
und nationale Rechtsvorschriften eingeschlossen – und erörterten
Möglichkeiten zum weiteren Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Russland und der
EU in diesem Bereich. Die nächsten Fachtreffen zum internationalen Schutz
sollten im Rahmen des Dialogs über Migration im Dezember 2013 in Stockholm
und im Jahr 2014 veranstaltet werden. Darüber hinaus wurden im
Rahmen der gezielten Initiative des Prag-Prozesses (Prague Process Targeted
Initiative, PPTI) und von deren Pilotprojekt sowie im Rahmen des UNHCR-Projekts
„Qualitätsinitiative Osteuropa“ – beides gefördert durch das Europäische
Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und von der EU finanziert – eine
Reihe von EASO-Schulungsmodulen ins Russische übersetzt (Themen: Aufnahme,
Informationen über Herkunftsländer, Gesprächsführungstechniken sowie Konzeption
und Entscheidungsfindung). Russland war eingeladen, sich an beiden Projekten zu
beteiligen. ·
Informationsaustausch
über die jeweiligen Verwaltungsstrukturen, die für die Bearbeitung von
Asylangelegenheiten zuständig sind, einschließlich der Aufnahmeeinrichtungen
für Asylbewerber, sowie Behebung etwaiger Schwachstellen. Die Entgegennahme und Beurteilung von Anträgen auf
internationalen Schutz fällt in den Zuständigkeitsbereich der
Migrationsbehörde. Nach den von russischer Seite bereitgestellten Informationen
gibt es in dem regionalen Dienststellen der Migrationsbehörde gesonderte, für
Asylsuchende zuständige Flüchtlingsabteilungen, für die die Experten der
Migrationsbehörde und des UNHCR mehrmals im Jahr Ad-hoc-Schulungen durchführen. In Asylfragen gibt es
eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen der Migrationsbehörde und dem UNHCR.
Auch eine Reihe von NRO sind in diesem Bereich aktiv und arbeiten ebenfalls mit
der Migrationsbehörde und dem UNHCR zusammen. Die EU-Sachverständigen
besuchten zwei Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende in Otschor und
Wyschni Wolotschok und bewerteten diese trotz der Lage in eher abgelegenen
Gebieten positiv. Keine der Einrichtungen war voll belegt. In den zwei besuchten Aufnahmeeinrichtungen
gab es jeweils eine Gesundheitsstelle, in der mindestens zwei ausgebildete
Krankenschwestern Dienst taten. In einer Einrichtung zählte auch ein Psychologe
zum Personal. Dolmetscher gehörten allerdings nicht zum Personal dieser
Einrichtungen. Erforderlichenfalls können externe Dolmetscher herangezogen
werden. Anscheinend wird das Personal der Einrichtungen für
den Umgang mit den speziellen Bedürfnissen von Asylsuchenden oder Flüchtlingen
und insbesondere von schutzbedürftigen Personen nicht besonders geschult.
Die Zuständigen in beiden Einrichtungen erklärten, sie verfolgten bevorzugt
einen individuellen Ansatz, bei dem jedem Bewohner genau die Fürsorge und
Aufmerksamkeit zuteilwerde, die dieser benötigt. ·
Aufbau
eines umfassenden Informationsaustausches über ihre jeweiligen Integrations-
und Anpassungsmaßnahmen in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und Personen, denen
internationaler Schutz gewährt wurde, sowie Behebung etwaiger Schwachstellen. Es scheint keine speziellen Maßnahmen zu geben,
welche die Integration und Anpassung von Personen, denen internationaler Schutz
gewährt wurde, in die russische Gesellschaft fördern sollen. In der Praxis
jedoch gibt es eine Reihe von Initiativen der Art, wie sie auch für andere
Migranten angeboten werden. Diese wenden sich zumeist an Flüchtlinge, die sich
für einen Aufenthalt in einer der vom Staat betriebenen Aufnahmeeinrichtungen
entschieden haben. Für diejenigen, die nicht in diesen Einrichtungen leben,
werden keine speziellen Integrationsprogramme oder Unterstützungsmaßnahmen
angeboten. Die den Flüchtlingen zuerkannten Rechte –
Bildung und die Möglichkeit zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft
eingeschlossen – sichern ein gewisses Maß an Integration. Flüchtlinge sind
zudem offiziell berechtigt, Familienangehörige „einzuladen“. Allerdings müssen
sich diese dann demselben Anerkennungsverfahren unterziehen. 2.3 Fragen
des Grenzmanagements ·
Optimierung
der entsprechenden Mechanismen für eine engere Zusammenarbeit und intensivere
Kontakte und stärkerer Informationsaustausch zwischen dem russischen
Grenzschutzdienst und denen der EU-Mitgliedstaaten, insbesondere an
Grenzübergangsstellen, und effiziente Durchführung der Arbeitsvereinbarung zwischen
der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) und dem Grenzschutzdienst
des Inlandssicherheitsdienstes der Russischen Föderation. 2006 wurde mit der
Unterzeichnung einer Arbeitsvereinbarung die Zusammenarbeit zwischen dem
Grenzschutzdienst und Frontex auf den Weg gebracht. Seither wurden mehrere
Aktionspläne zum stufenweisen Ausbau der Zusammenarbeit beschlossen, der
letzte – für den Zeitraum 2013 bis 2015 – im Oktober 2013. Die
Zusammenarbeit berührt das gesamte Spektrum der Tätigkeiten von Frontex, wobei
Operationen und die Risikoanalyse im Vordergrund stehen. Es gab eine Reihe
positiver Entwicklungen. Im Bereich des Informationsaustausches und der
Analysetätigkeit besteht jedoch noch Spielraum für Verbesserungen, nicht nur
bezüglich des vereinbarten, klar definierten und regulären Austauschs von
statistischen Daten, sondern auch im Bereich der gemeinsamen Analyse, die ein
besseres Verständnis der irregulären Migration in der Region fördern könnte. Die Zusammenarbeit
zwischen dem Grenzschutzdienst und den Grenzbehörden der an Russland
angrenzenden EU-Mitgliedstaaten funktioniert auf zentraler, regionaler und
lokaler Ebene und verläuft zufriedenstellend. Sie umfasst auch die Abordnung
von Grenzbeauftragten für den täglichen direkten Kontakt. Darüber hinaus gibt
es einen Austausch über bewährte Verfahrensweisen, zudem werden gemeinsame
Schulungen organisiert. Der Informationsaustausch über Grenzverletzungen an der
grünen Grenze, über an den Grenzübergangsstellen aufgespürte gefälschte
Dokumente sowie über den Andrang an den Grenzübergangsstellen ist allerdings
noch immer unzureichend. ·
Schaffung
der Voraussetzungen für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der föderalen
Grenzeinrichtungsagentur der Russischen Föderation (Rosgranitsa) und der
Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex). Rosgranitsa ist an
mehreren multilateralen internationalen Foren für Zusammenarbeit beteiligt.
Zudem hat die Agentur (im Rahmen ihrer Zuständigkeiten) die Zusammenarbeit mit
den angrenzenden EU-Mitgliedstaaten ausgebaut; mit den lettischen und
estnischen Behörden wurden zu diesem Zweck Kooperationsprotokolle abgeschlossen. Im Rahmen der
Sachverständigenmission erneuerte Rosgranitsa sein Angebot von 2010, gemeinsam
mit Frontex ein Memorandum bzw. Arrangement zu erarbeiten und zu unterzeichnen,
das eine Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung von Grenzübergangsstellen
insbesondere durch den Austausch über bewährte Verfahrensweisen vorsieht. In
der Zwischenzeit hat Rosgranitsa an verschiedenen von Frontex organisierten
Veranstaltungen teilgenommen, insbesondere im Bereich der Forschung und
Entwicklung mit Blick auf zukunftsfähige automatisierte Grenzkontrollsysteme. ·
Einsatz
von fachkundigem Personal, angemessenen Mitteln sowie entsprechender
technischer Ausrüstung und Infrastruktur an den wichtigen Grenzabschnitten
sowie effiziente Durchführung der Grenzschutzverfahren und bewährten
Verfahrensweisen an den gemeinsamen Grenzübergangsstellen, um ein gesichertes
Umfeld für das Überschreiten der Grenzen zwischen der EU und der Russischen
Föderation zu gewährleisten, wobei zugleich gegen die grenzüberschreitende
Kriminalität vorgegangen, die Kontrolle der damit verbundenen Grenzübertritte
noch effizienter gestaltet, das Überschreiten der gemeinsamen Grenzen
vereinfacht und die Wartezeit verringert wird. Im Rahmen der Mission zum
Themenkomplex 2 besuchten die EU-Sachverständigen viele
Grenzübergangsstellen an verschiedenen Abschnitten der russischen Grenze,
d. h. an der Grenze zu Kasachstan (Karaozek-Kotjajewka), Ukraine (Matwejew
Kurgan, Kuibyschew, Krasnodon, Belgorod, Naumowka, Nechotejewka und
Trojebortnoje), Belarus (da es keine Grenzkontrollen gibt, gibt es hier auch
keine Grenzübergangsstellen), Lettland (Terechowo-Buratschki und Zilupe-Sebeza)
und Estland (Narwa-Iwangorod und Kunitschina-Gora), sowie verschiedene
Flughäfen (Domodedowo, Scheremetjewo, Wnukowo, Rostow am Don und Astrachan) und
Seehäfen (Sankt Petersburg und Astrachan). Die
Grenzeinrichtungsagentur Rosgranitsa ist in Russland für die
Bereitstellung der Ausrüstung und den Ausbau der Infrastruktur an den
Grenzübergangsstellen zuständig. Sie ist Eigentümer der grundlegenden
Ausstattung und Infrastruktur in den bestehenden 372 internationalen und 259
lokalen Grenzübergangsstellen entlang der gesamten russischen Grenze. Außerdem
ist sie für den Ausbau der vorhandenen Grenzübergangsstellen zuständig. Für den
Ausbau der Einrichtungen und der Infrastruktur an den Grenzübergangsstellen
unter Federführung von Rosgranitsa existiert ein spezielles
Finanzierungsprogramm. Priorität haben bei diesen Verbesserungen derzeit die
Region Sotschi, die Seegrenzen sowie internationale Bahnverbindungen. Es wird
empfohlen, der Grenze zwischen der EU und Russland ebenfalls Priorität
einzuräumen. Verbesserungen und
Veränderungen der Infrastruktur an den einzelnen Grenzübergangsstellen werden
von speziell zu diesem Zweck eingerichteten Koordinierungsausschüssen
beschlossen. In diesen Ausschüssen arbeiten die wichtigsten Akteure an den
Grenzübergangsstellen zusammen, d. h. Rosgranitsa, der Grenzschutzdienst
und die Zollbehörde. Klar ist, dass viele
Anstrengungen unternommen werden, um die vorhandenen Grenzübergangsstellen zu
verbessern. Einige der in Augenschein genommenen Grenzübergangsstellen wurden
erst vor kurzem in Betrieb genommen. Zugleich waren die alten (noch im Einsatz
befindlichen) Grenzübergangsstellen an den betreffenden Orten extrem
veraltet – den EU-Sachverständigen wurde kein wirklicher Zugang zu diesen
Einrichtungen gewährt. Einige der neuen Grenzübergangsstellen (z. B. an
der Grenze zur Ukraine und zu Kasachstan) boten bereits die erforderlichen
Einrichtungen zur Durchführung gemeinsamer Grenzkontrollen. Es werden aber auch
Anstrengungen unternommen, um die Wartezeiten an den am stärksten
frequentierten Grenzübergangsstellen (insbesondere an der Grenze zur EU) zu
verringern. Rosgranitsa ist dieses Problem wohlbekannt. Es wurden Terminals
gebaut (z. B. an Grenzübergangsstellen zu Lettland), um die Lkw-Kontrollen
zu beschleunigen, und verschiedene andere Projekte zielen darauf ab, die
Abfertigungskapazitäten anderer Grenzübergangsstellen zwischen Russland und den
EU-Mitgliedstaaten zu steigern. Auch eine Reihe unterstützender Maßnahmen
werden derzeit umgesetzt, beispielsweise Websites mit Webcams, die an den
Grenzübergangsstellen Informationen in Echtzeit bereitstellen. Hier könnten
einige prozedurale Verbesserungen ins Auge gefasst werden, insbesondere mit
Blick auf die derzeit strikte Aufgabenteilung zwischen der Zollbehörde (die nur
Waren kontrolliert) und dem Grenzschutzdienst (der nur Personen kontrolliert)
sowie die extrem formalistische Herangehensweise der beiden Behörden an die
betreffenden Verfahren. Am 12. September 2013 stufte die Zollbehörde
Warenlieferungen aus einem EU-Mitgliedstaat gemäß dem höchsten Risikoprofil
ein, was zur Folge hatte, dass Lkw, die in diesem EU-Mitgliedstaat beladen
wurden, zu 100 % kontrolliert wurden. Bei den langwierigen Kontrollen
musste das gesamte Fahrzeug entladen werden, ein äußerst kostspieliges und
störendes Verfahren. Weder die Kommission noch der betreffende Mitgliedstaat
wurden zuvor davon in Kenntnis gesetzt. Dieses Prozedere führte zu einem
massiven Anstieg der Wartezeiten an den betreffenden Grenzübergangsstellen.
Inzwischen hat sich das Verfahren an diesen Grenzübergangsstellen wieder
normalisiert. Die Situation wird aber weiterhin genauestens beobachtet. Rechtsvorschriften und
Verfahrensweisen hinsichtlich
der Grenzkontrollen entsprechen geltenden Standards. Die Verfahren sind
landesweit stark vereinheitlicht. Das größte Problem scheint die
Herangehensweise bei den Personenkontrollen an der Grenze darzustellen.
Anscheinend wird bei diesen Kontrollen in erster Linie die Identität der
betreffenden Person überprüft. Dem Reisezweck wird praktisch keinerlei
Beachtung geschenkt, obwohl die Grenzschutzbeamten gesetzlich befugt sind, die
Reisenden zu befragen und die Einreise zu verweigern, wenn Zweifel an der
Glaubwürdigkeit eines Reisenden bestehen. Bei den Personenkontrollen wird kein
Profil der Reisenden erstellt, auch nicht an den großen Flughäfen, wo die
Gestaltung der Schalter es sogar unmöglich macht, Personen visuell zu überprüfen,
bevor sie direkt vor den Grenzschutzbeamten stehen. In puncto Ausrüstung
sind die Grenzübergangsstellen eher standardmäßig ausgestattet. Den
Beamten, die die Kontrollen in der ersten Kontrolllinie durchführen, stehen ein
Pass-Lesegerät, ein Computer mit Zugang mindestens zu der Datenbank über
Einreiseverbote und gesuchte Personen und eine Reihe grundlegender Instrumente
zur Überprüfung der Dokumentenechtheit zur Verfügung. Dies kann als ausreichend
betrachtet werden. Eine zweite Kontrolllinie zur Überprüfung der Dokumente
wurde den EU-Sachverständigen nicht gezeigt; eine Ausnahme bildeten hier der
Flughafen Scheremetjewo und der Seehafen von Sankt Petersburg. Die Qualität der
dort gezeigten Kontrollen in der zweiten Kontrolllinie war ausreichend. An den
anderen Orten, so ist anzunehmen, existiert keine solche zweite Kontrolllinie.
Bestätigt wird dies augenscheinlich dadurch, dass an den Grenzübergangsstellen
zu den EU-Mitgliedstaaten Kontrollen in der zweiten Kontrolllinie von den
Grenzschutzbeamten der EU vorgenommen werden. Das oben Dargelegte im Verein mit
der Tatsache, dass es weder eine Datenbank über gefälschte Dokumente gibt noch
andere Informationen über derartige Dokumente an den Grenzübergangsstellen
verfügbar sind, kann die Effizienz der Grenzkontrollen einschränken. An einigen Flughäfen
wurden die Voraussetzungen für eine vollautomatische Grenzkontrolle (Automated
Border Control, ABC) geschaffen und einige einschlägige Abfertigungsschalter
sind bereits installiert (jedoch noch nicht betriebsbereit). Die
Grenzkontrollen in Zügen oder an Bord von Schiffen erfolgen anhand mobiler
Geräte; dies garantiert bei den Kontrollen dieselbe Qualität wie in den
stationären Grenzübergangsstellen. Die für die
Warenkontrolle an Grenzübergangsstellen erforderliche Ausrüstung war auch
vorhanden (Röntgengeräte, Sensoren usw.), aber den EU-Sachverständigen wurde
die Möglichkeit verwehrt, diese näher in Augenschein zu nehmen. Und die
Grenzübergangsstellen zwischen Russland und Kasachstan sind wegen der Zollunion
ganz offensichtlich nur auf Personenkontrollen ausgelegt. Infolge der Staatsunion
mit Belarus werden an der Grenze zwischen Russland und Belarus keine
Grenzkontrollen vorgenommen; dementsprechend gibt es dort auch keine
Grenzübergangsstellen. Dies erfordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen
den Behörden, die im Rahmen der EU-Mission nicht wirklich wahrgenommen wurde. Eine weitere Besonderheit stellt die Tatsache dar,
dass Staatsbürgern der GUS-Staaten für die Einreise nach Russland nur
ihren Inlandspass benötigen. Diese Frage wurde nun anscheinend insofern
geklärt, als Staatsbürger der GUS-Staaten künftig einen internationalen Pass
vorweisen müssen, um nach Russland einzureisen; die betreffende Regelung soll
2015 in Kraft treten. Visa werden an der Grenze nicht
ausgestellt;
Ausnahmen werden diesbezüglich nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen
gemacht. Die Grenzschutzbeamten sind allerdings befugt, ein Visum bei der
Ausreise aus Russland um bis zu drei Tage zu verlängern; zumeist geschieht
dies, wenn eine Person bei ihrem Aufenthalt in Russland die Gültigkeitsdauer
ihres Visums um bis zu drei Tage überschritten hat. Bezüglich Überwachung der grünen und blauen
Grenzen wurde den EU-Sachverständigen mitgeteilt, geeignete Mittel und
Ausrüstungen stünden bereit. Nähere Informationen verweigerten die russischen
Behörden jedoch. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, in dieser Frage zu
einer Schlussfolgerung zu kommen. ·
Informationsaustausch
über ihre entsprechenden für den Grenzschutz zuständigen Verwaltungsstrukturen,
Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzschutzdiensten,
Strafverfolgungsbehörden und sonstigen zuständigen Stellen sowie Behebung
etwaiger Schwachstellen. Der Grenzschutzdienst ist
für die Überwachung aller Außengrenzen, d. h. aller Landes- und Seegrenzen
Russlands, sowie für die Grenzkontrollen an allen Grenzübergängen zuständig.
Die Behörde ist auf föderaler und regionaler Ebene ebenso tätig wie auf lokaler
Ebene, d. h. an den Grenzübergangsstellen. Der Grenzschutzdienst ist seit
2003 integraler Bestandteil des Inlandssicherheitsdiensts (FSB), verfügt aber
über eigene Haushaltsmittel. Als weitere am Grenzmanagement beteiligte Behörde
ist die Grenzeinrichtungsagentur Rosgranitsa für die Bereitstellung und
Verwaltung der Ausrüstung an den Grenzübergangsstellen zuständig. Auch die
Zollbehörde ist an jeder Grenzübergangsstelle präsent, um Warenkontrollen
vorzunehmen. Wie die betreffenden
Behörden bestätigten, funktioniert die operative Zusammenarbeit zwischen den
russischen Strafverfolgungsbehörden, d. h. zwischen dem
Grenzschutzdienst, der Migrationsbehörde, der Polizei bzw. dem Innenministerium
und der Zollbehörde, hervorragend. Berichten zufolge wurden
interinstitutionelle Vereinbarungen getroffen und es gibt Arbeitstreffen auf
zentraler, regionaler und lokaler Ebene. Die EU-Sachverständigen konnten diese
Bewertung nicht überprüfen, da ihnen keinerlei schriftliche
Kooperationsvereinbarung oder Protokoll vorlag, die sie hätten konsultieren
können. Die strikte Aufgabenteilung und die strikte Trennung der praktischen
Tätigkeiten zwischen dem Grenzschutzdienst und der Zollbehörde sprechen nicht
wirklich für eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Behörden. ·
Entwicklung
eines Datenerhebungs- und ‑analysesystems zur Durchführung regelmäßiger
Risikoanalysen für das Grenzmanagement. Der Grenzschutzdienst
(und die Migrationsbehörde) verfügen über spezielle Abteilungen und
Fachpersonal für die Erhebung umfassender grenzbezogener Informationen, für
Statistiken und Risikoanalysen auf zentraler und regionaler Ebene. Die
Verbreitung der erhobenen Informationen innerhalb des Grenzschutzdienstes
(Informationsfluss vom Hauptquartier in Richtung der Grenzübergangsstellen und
umgekehrt) warf jedoch Fragen auf. Außerdem sollte der Informationsaustausch
zwischen den Analyseabteilungen der verschiedenen Strafverfolgungsbehörden
ausgebaut werden. Derzeit erarbeitet jede Behörde anhand des eigenen Bedarfs
und eigener Indikatoren eigene Statistiken; als Folge davon mangelt es
beispielsweise an harmonisierten Statistiken zur irregulären Migration. Hinzu
kommt noch, dass das russische Statistikamt (Rossat) nicht dafür zuständig ist,
statistische Daten zur irregulären Migration zu erheben. Sowohl Grenzschutzdienst
als auch Migrationsbehörde bauen verschiedene Datenbanken auf, die wichtigen
Erfordernissen entsprechen. Bei einer Reihe von Datenbanken könnte jedoch die
Vernetzung noch verbessert werden, denn der Zugriff auf einige unter ihnen ist
nur durch die entsprechenden regionalen Stellen der Behörden oder durch eine
offizielle Verwaltungsanfrage möglich (das gilt z. B. für das
Einreise-/Ausreise-System unter Federführung der Migrationsbehörde). Darüber hinaus war es
unmöglich, Qualität und Methodik der Risikoanalyse zu bewerten. Die
EU-Sachverständigen bekamen nicht einmal auszugsweise eine Risikoanalyse zu
Gesicht, wie sie Berichten zufolge regelmäßig monatlich, vierteljährlich und
jährlich erstellt wird. Es gibt eine
Zusammenarbeit mit den angrenzenden EU-Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung
und ‑analyse. Der Informationsaustausch im Rahmen der Arbeitsvereinbarung
zwischen dem Grenzschutzdienst und Frontex wurde weiter oben beschrieben. Russland strebt die
Erhebung von Daten über Passagiere an, die – mit welchem Transportmittel
auch immer (zur See, zu Land oder in der Luft) – in russisches
Hoheitsgebiet einreisen, von dort ausreisen oder dieses im Transit durchqueren.
Seit dem 1. Dezember 2013 werden schrittweise diesbezügliche
Rechtsvorschriften eingeführt, die Verkehrsunternehmer dazu verpflichten,
erweiterte Fluggastdaten (Advance Passenger Information, API) bereitzustellen.
Bei dieser Maßnahme hat man aber wohl nicht die irreguläre Migration im Auge,
sondern es geht primär um Sicherheitsfragen. Wie die russische Seite bestätigt
hat, beziehen sich diese Rechtsvorschriften ausschließlich auf erweiterte
Fluggastdaten. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen wurden geändert. Die
EU betrachtet die beabsichtigte Erhebung von Daten bei Überflügen nach wie vor
als höchst problematisch. Die Situation wird weiterhin genauestens beobachtet. ·
Fortführung
des Maßnahmenbündels zur Prävention und Unterbindung von Dokumentenfälschungen
und der Verwendung von Fälschungen für den Grenzübertritt, u. a. durch die
Schulung des Personals der Strafverfolgungs-, Grenzschutz- und Zollbehörden. Alle in Augenschein
genommenen Grenzübergangsstellen verfügten über die grundlegende
Ausstattung zum Aufspüren gefälschter Dokumente. Das Personal wird durch
Schulungen, Seminare und Workshops im Einsatz der einschlägigen Ausrüstung
unterwiesen. Alle Grenzschutzbeamten,
die in der ersten Kontrolllinie tätig sind, erhalten in einem der
Schulungszentren des Grenzschutzdienstes eine Schulung zu Fragen der
Dokumentensicherheit. Zudem nehmen sie alle fünf Jahre an
Weiterqualifizierungskursen teil. Für die zusätzliche Schulung vor Ort sind die
Leiter der Grenzübergangsstellen zuständig. Die Mitarbeiter an
Grenzübergangsstellen müssen sich einmal im Jahr einer Prüfung unterziehen.
Auffrischungskurse werden in der Regel von Fall zu Fall angeboten. Verdächtige Dokumente werden
in der zweiten Kontrolllinie eingehender geprüft (sofern an den
betreffenden Grenzübergangsstellen eine solche Kontrolllinie überhaupt
existiert, vgl. die Anmerkungen weiter oben zur Überprüfung von Dokumenten an
der zweiten Kontrolllinie). Die Beamten für die zweite Kontrolllinie erhalten
keine gesonderte Schulung, es handelt sich aber um erfahrene Mitarbeiter. Es gibt keine Datenbank
über gefälschte Dokumente, und auch spezielle Unterlagen mit Beispielen für
gefälschte Dokumente sind an den Grenzübergangsstellen nicht verfügbar. Am
häufigsten verfügbar sind dort Muster internationaler Reisedokumente zusammen
mit einer Beschreibung von deren wichtigsten Sicherheitsmerkmalen. Über
Neuigkeiten im Bereich der Fälschungen wird von Fall zu Fall informiert
(z. B. am Schichtbeginn). ·
Durchführung von
Schulungsprogrammen und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich
ethischer Normen, die sich insbesondere an Beamte der für den Grenzschutz
zuständigen Verwaltungsstrukturen richten, sowie Behebung etwaiger
Schwachstellen. Die EU-Sachverständigen besuchten die Akademie
des Grenzschutzdienstes und auch eine der Schulungseinrichtungen für Offiziere.
Das System zur Schulung der Offiziere wurde positiv bewertet und entspricht
Berichten zufolge dem Bologna-Prozess. Akademisch-theoretische Durchdringung
der Lernstoffe und wissenschaftliche Forschung sind integraler Bestandteil der
Schulungen. Jedem Offizier werden in der Grundausbildung auch Kenntnisse über
Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen und Ethik vermittelt. Die Einrichtung bietet auch Fortbildungskurse für
Offiziere an, die an den Grenzübergangsstellen tätig sind. Jeder Offizier ist
verpflichtet, alle fünf Jahre an einem solchen ein- oder zweimonatigen Kurs
teilzunehmen. Die Schulungsprogramme für Offiziere und Unteroffiziere selbst
wurden den EU-Sachverständigen jedoch nicht vorgestellt. Korruptionsbekämpfung und ethische Normen sind
Berichten zufolge Bestandteil der Grundausbildung für Offiziere der
Grenzübergangsstellen. Den EU-Sachverständigen wurde mitgeteilt, dass weder die
Migrationsbehörde noch der Grenzschutzdienst zum Thema Korruptionsbekämpfung
weitere Kurse anbieten. Wie erklärt wurde, gibt es an den Grenzübergangsstellen
unterschiedliche Formen interner und externer Kontrolle, um Korruptionsversuche
festzustellen und zu verhindern, u. a. Fragebögen zur Befragung der
Reisenden, Hotlines sowie Kameras. Probleme und empfohlene Folgemaßnahmen betreffend Themenkomplex 2: Auf der Grundlage der oben
dargelegten Ergebnisse hat die Kommission folgende Probleme festgestellt, die
einer weiteren Erörterung mit den russischen Behörden bedürfen: ·
Die
Aufenthaltsbedingungen im Rahmen einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
und/oder Arbeitserlaubnis erscheinen insbesondere mit Blick auf die Dauer von
Geschäftsreisen, das Registrierungsverfahren, die Quotenregelung, das
Verlängerungsverfahren und die damit verbundenen Gesundheitstests unnötig
kompliziert. ·
Es
existiert keine wirklich umfassende Strategie zur Integration auch von
Personen, die internationalen Schutz genießen, und dies steht einem effektiven
Management der legalen Migrationsströme entgegen. ·
Entscheidungen
zur Gewährung internationalen Schutzes werden offenbar nicht anhand eines
systematisch gegliederten Pools an Informationen über Herkunftsländer
getroffen; ein solcher Informationspool böte den Behörden eine solide
Entscheidungsgrundlage bezüglich der faktischen Gegebenheiten in den
Herkunftsländern der Antragsteller. Dies kann sich auf die Kohärenz der
einschlägigen Entscheidungen auswirken. ·
Da es
zwischen Russland und Belarus keine Grenzkontrollen gibt, besteht freier
Verkehr zwischen den beiden Ländern (mögliche Sekundärbewegungen irregulär
aufhältiger Personen eingeschlossen). Um möglichem Missbrauch wirksam
vorzubeugen, muss eine konkrete und systematische Zusammenarbeit zwischen der
Migrationsbehörde und dem Grenzschutzdienst auf der einen und den zuständigen
Behörden in Belarus auf der anderen Seite aufgebaut werden. ·
Voraussetzung
für ein wirksames Migrationsmanagement ist eine enge Zusammenarbeit zwischen
den für die Kontrollen an den Grenzen zuständigen Behörden (d. h. dem
Grenzschutzdienst) und den für die Situation im Land selbst zuständigen
Behörden (der Migrationsbehörde), beispielsweise durch Vernetzung von
Datenbanken, die Abordnung von Beamten der Migrationsbehörde an bestimmte
Grenzübergangsstellen und die Bereitstellung von Informationen über
Asylverfahren. Dies gewährleistet nicht nur einen guten Überblick über die
Gesamtsituation (beispielsweise durch Statistiken über Aufgriffe irregulärer Migranten
sowohl innerhalb des Landes als auch an der Grenze), sondern auch einen
adäquaten Zugriff auf die Mechanismen des internationalen Schutzes schon an der
Grenze. ·
In
manchen Fällen erhalten Personen, die sich irregulär in Russland aufhalten und
aufgegriffen werden, keine Abschiebungsanordnung, sondern ihnen wird nur ein
Bußgeld auferlegt. Als Folge davon kann sich ein rechtlicher Schwebezustand
ergeben, bei dem die betreffende Person weder befugt ist, sich in Russland
aufzuhalten, noch verpflichtet ist, das Land zu verlassen. ·
Viele
Grenzübergangsstellen an der Grenze zur EU sind nicht mit ausreichenden
Kapazitäten ausgestattet, um die anfallenden Personenströme effizient
abzufertigen, was zu langen Wartezeiten führt. Darüber hinaus ist die
Infrastruktur einer Reihe von Grenzübergangsstellen an der Grenze zu den
GUS-Staaten veraltet. Dem könnte zum einen durch den Ausbau der betreffenden
Grenzübergangsstellen und zum anderen durch eine Verbesserung der
Kontrollverfahren an den Grenzübergangsstellen durch die verschiedenen Behörden
abgeholfen werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die
Behörden bei Personenkontrollen an den Grenzübergangsstellen praktisch nie ein
Profil der Reisenden erstellen oder eine Risikoanalyse vornehmen – beides
Dinge, durch die sich die Effizienz der Kontrollen steigern ließe. Folgende Maßnahmen werden
empfohlen, um die Umsetzung der einschlägigen gemeinsamen Maßnahmen weiter
voranzutreiben: ·
Sicherung
der vollen Funktionsfähigkeit des in dem Rückübernahmeabkommen zwischen der EU
und Russland vorgesehenen beschleunigten Verfahrens durch Information und
Schulung der Grenzschutzbeamten bezüglich ihrer Aufgaben in diesem
Zusammenhang; ·
Verabschiedung
des neuen, im Entwurf vorliegenden Asylgesetzes, das die Berücksichtigung des
Verfahrens an der Grenze ebenso einschließt wie die Angleichung der Rechte von
Personen, die internationalen Schutz genießen, an die Rechte von Flüchtlingen,
den Zugang zu den Rechten unabhängig von der Registrierung sowie die
Ausstellung adäquater Unterlagen für Asylsuchende im Zulassungsverfahren; ·
angesichts
der beträchtlichen Anzahl aus Russland stammender Asylsuchender in der EU
Organisation von Maßnahmen zur Information über die Rechte und Pflichten von
Personen, die internationalen Schutz genießen, bzw. von Personen, die in der EU
einen einschlägigen Antrag stellen, in den am stärksten betroffenen Gebieten; ·
Verbesserung
des Austauschs relevanter, harmonisierter, indikatorgestützter und regulärer
statistischer Daten sowie der gemeinsamen Analysearbeit mit Frontex im Rahmen
der mit dem russischen Grenzschutzdienst abgeschlossenen Arbeitsvereinbarung; ·
Einrichtung
einer zweiten Kontrolllinie zur Prüfung von Dokumenten zumindest in den am
meisten frequentierten Grenzübergangsstellen und Ausstattung der
Grenzübergangsstellen mit geeigneten Materialien über mögliche
Fälschungsverfahren, so dass sie besser befähigt sind, gefälschte Dokumente
aufzuspüren. Aufgrund der
unzureichenden Informationen war die Kommission nicht in der Lage, die
Fortschritte hinsichtlich folgender, für den Themenkomplex 2 relevanter
Aspekte adäquat zu bewerten: ·
Strategie
zur Überwachung der grünen und der blauen Grenze (Ausrüstung, Verfahren usw.; ·
Schulungsinhalte
und ethischer Kodex von Grenzschutzbeamten; ·
Effizienz
des justiziellen Beschwerdesystems für den Asylbereich (Statistiken, Schulungen
usw.); ·
mögliche
Berichte über Risikoanalysen zur irregulären Migration und zum Grenzmanagement; ·
Inhalte
interinstitutioneller Vereinbarungen zwischen dem Grenzschutzdienst und anderen
Strafverfolgungsbehörden über die Zusammenarbeit beim Grenzmanagement. Themenkomplex 3:
Öffentliche Ordnung, Sicherheit und justizielle Zusammenarbeit Allgemeine Bewertung In den vergangenen Jahren
hat Russland unter Einsatz seiner umfassenden Verwaltung und seinen versierten Strafverfolgungsbehörden
grenzüberschreitende Kriminalität, Terrorismus und Korruption aktiv
bekämpft. Ein Nachteil ist, dass es durch die Beteiligung verschiedener
Behörden zur Überschneidung von Zuständigkeiten kommen kann. Die Vernetzung der
einschlägigen Datenbanken könnte sich auch für den Kontakt zwischen den
betreffenden Behörden als förderlich erweisen. Darüber hinaus ist Russland zwar
offen für die internationale Zusammenarbeit und hat zu diesem Zweck in
verschiedenen Bereichen unterschiedliche Kanäle geschaffen, in der Praxis
jedoch ist das Verfahren durch die Hauptsitze der zuständigen Behörden stark
zentralisiert und vereinheitlicht. Infolgedessen ergeben sich große
Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anfragen aus Drittländern. Durch den
Abschluss eines operativen Abkommens mit Europol ließe sich diese
Zusammenarbeit weiter ausbauen. Die über mehrere Jahre hinweg durchgeführte
Polizeireform sollte weiter verbessert werden, da einige der ursprünglichen
Ziele offensichtlich nicht verwirklicht wurden. Russland hat ein
umfassendes System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
aufgebaut. Die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die
Geldwäsche“ (FATF) festgestellten Mängel werden durch die anstehenden
Gesetzesänderungen behoben. Zudem verfolgen die russischen Behörden eine
allgemeine Drogenbekämpfungsstrategie, die darauf abzielt, Angebot und
Nachfrage gleichermaßen einzudämmen. In Bezug auf den Menschenhandel erkennt
Russland selbst an, dass die im Land verfügbaren Daten das Problem in seinem
Ausmaß nicht voll erfassen. Es gibt zwar Maßnahmen zur Bekämpfung der
kriminellen Aspekte des Menschenhandels, aber keine klaren Strukturen für eine
umfassende Betreuung der Opfer (Schutzunterkünfte eingeschlossen). Russland
verfügt außerdem über eine umfassende Strategie zur Bekämpfung des
Terrorismus in Übereinstimmung mit der international gängigen Praxis; ein
klarer Schwerpunkt liegt dabei auf der Gefahr, die von den Gebieten im
Nordkaukasus ausgeht. Es wurden jedoch kaum Anstrengungen unternommen, in den
oben genannten Bereichen eine Analyse der Risiken vorzunehmen, die sich
verbunden mit der Schaffung einer Zollunion (mit Kasachstan und Belarus) und
einer möglichen Abschaffung der Visumpflicht zwischen Russland und der EU
ergeben können. Russland hat in jüngster
Zeit auf strategischem wie rechtlichem Gebiet zahlreiche Anstrengungen zur Bekämpfung
der Korruption unternommen. Das Land hat alle wichtigen internationalen
Übereinkommen – u. a. der Vereinten Nationen, der OECD und des
Europarats – ratifiziert und ist nun deren Überwachungsmechanismen
unterworfen. Offenbar ist Russland bereit, die im Zuge dieser
Überwachungsmaßnahmen formulierten Empfehlungen umzusetzen. Zweifelsohne
besteht in diesem Zusammenhang noch eine Reihe von Problemen, u. a.
bezüglich der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, der Unabhängigkeit der
Justiz und der öffentlichen Auftragsvergabe. Im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit hat Russland die zwei Haager Übereinkommen über die Kindesentführung
und über den Schutz von Kindern ratifiziert. Das Haager Übereinkommen über
Kindesentführung wurde bereits umgesetzt (vorbehaltlich möglicher kleinerer
Verbesserungen), ob jedoch alle EU-Mitgliedstaaten im Namen der EU dem Beitritt
Russlands zustimmen, ist noch offen. Das Haager Übereinkommen über den Schutz
von Kindern trat erst kürzlich in Kraft; eine zentrale Behörde ist zwar bereits
bestellt worden, die Durchführungsbestimmungen hingegen werden derzeit erst
erarbeitet. Bezüglich Strafsachen hat Russland alle wichtigen Übereinkommen des
Europarates ratifiziert, die die Grundlage für eine effiziente Zusammenarbeit
bilden. Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ist jedoch – ähnlich
wie bei der Strafverfolgung – extrem zentralisiert, wodurch es bei der
Beantwortung verschiedener Anfragen zu Verzögerungen kommt. Darüber hinaus
stoßen einige EU-Mitgliedstaaten mit ihren Anfragen auf Probleme, da diese
nicht innerhalb von sechs Monaten oder auch gar nicht beantwortet werden. Hinsichtlich Datenschutz
hat Russland das Übereinkommen des Europarates von 1981 ratifiziert, das anhand
mehrerer föderaler Gesetze und anderer Durchführungsgesetze umgesetzt wird. Die
Ratifikation des Zusatzprotokolls steht jedoch noch aus, und nach Auffassung
der Kommission kann die benannte Kontrollstelle (Roskomnadsor) nicht als
unabhängig gelten. Ausführliche Erläuterungen 3.1 Bekämpfung von
grenzüberschreitender organisierter Kriminalität, Terrorismus und Korruption ·
Anwendung der einschlägigen
internationalen Standards bei der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung, insbesondere effektive Befolgung der einschlägigen
Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“
(FATF). Seit Erlass der ersten einschlägigen
Rechtsvorschriften im Jahr 2001 hat Russland ein umfassendes System zur
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geschaffen. Die
wichtigste Rechtsgrundlage in diesem Bereich bildet das föderale Gesetz
Nr. 115-FZ. Zudem greifen in diesem Zusammenhang auch verschiedene
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und des Gesetzbuchs über
Ordnungswidrigkeiten. Dieser Korpus von Rechtsvorschriften wurde mehrfach
geändert, zumeist aufgrund der Notwendigkeit einer Anpassung an internationale
Standards. Die wichtigste Behörde in dieser Hinsicht ist der
föderale Dienst für Finanzmonitoring (Rosfinmonitoring), der in Russland als Zentralstelle
für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (Financial Intelligence Unit, FIU) fungiert.
Im Mai 2012 wurde diese Behörde dem Präsidenten direkt unterstellt. Bei
Rosfinmonitoring handelt es sich um eine professionelle, materiell gut und
personell ausreichend ausgestattete Behörde (dies gilt für die Hauptsitze und
die Dienststellen in den verschiedenen Gebieten gleichermaßen). Rosfinmonitoring ist die leitende Instanz des
nationalen Koordinierungsmechanismus zur Bekämpfung von Geldwäsche und ist auch
am nationalen Mechanismus zur Terrorismusbekämpfung beteiligt. Darüber hinaus
wurde die Behörde im Juni 2013 beauftragt, eine nationale Strategie zur
Bekämpfung der Geldwäsche zu entwickeln und stellte am 5. Juli 2013 einen
Aktionsplan zur Verbesserung der Transparenz und zur Verhinderung des
Missbrauchs von Unternehmen und anderen Rechtspersonen vor. 2014 wird
Rosfinmonitoring zudem erstmals einen nationalen Bericht zur Bewertung der
Bedrohungslage im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung erstellen. Darüber hinaus betreibt die Behörde ein internationales
Schulungs- und Methodenzentrum, das jedes Jahr einschlägige Schulungen für
3000 Teilnehmer anbietet. Auch Selbstlernangebote in Form von Online-Kursen
werden bereitgestellt. Die strafrechtlichen Ermittlungen in den von
Rosfinmonitoring gemeldeten Fällen von Geldwäsche werden von
verschiedenen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt; die Untersuchung der von
Rosfinmonitoring gemeldeten Fälle von Terrorismusfinanzierung ist
dagegen Aufgabe des Inlandssicherheitsdienstes. Rosfinmonitoring übernimmt in der internationalen
Zusammenarbeit einen aktiven Part, insbesondere durch die Besorgung der
Sekretariatsgeschäfte der Eurasischen Gruppe (EAG) und die Übernahme des
Vorsitzes in der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“
(FATF) im Juli 2013. Im Jahr 2011 gab es in 1200 Fällen einen
Informationsaustausch mit den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen
(FIU) in anderen Ländern. Internationale Akteure (die FATF-Arbeitsgruppe
und der Europarat/MONEYVAL) haben das russische System zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den vergangenen Jahren sorgfältig
evaluiert. Um die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die
Geldwäsche“ (FATF) in ihrem jüngsten, 2012 erschienenen Bericht formulierten
Empfehlungen umzusetzen, ist in der Staatsduma eine Gesetzesvorlage anhängig,
die eine Reihe von Änderungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorsieht.
Wenn dieses Gesetz in Kraft getreten ist, sollte die strafrechtliche Haftung
von Rechtspersonen das letzte wichtige noch ungelöste Problem darstellen,
denn eine solche Haftung existiert nach russischem Recht derzeit noch nicht. Die EU-Sachverständigen konnten beträchtliche
Fortschritte feststellen; dies stimmt mit den Bewertungen anderer
internationaler Akteure überein. Nach Aussage der Sachverständigen entsprechen
die institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen in Russland
weitestgehend internationalen Standards. Die im Zuge der EU-Mission
bereitgestellten statistischen Angaben zur Tätigkeit flossen in den
zweiten schriftlichen Fortschrittsbericht der dritten Evaluierungsrunde ein,
der dem Expertenausschuss des Europarates zur Bewertung nationaler Maßnahmen
gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (MONEYVAL) vorgelegt wurde. Hinsichtlich der Terrorfinanzierung berichteten
die russischen Behörden von einer zunehmenden Verzahnung von Terrorismus und
organisierter Kriminalität, sowie davon, dass die Erlöse aus Erpressung,
Diebstählen und Überfällen zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten
verwendet werden. Den Behörden sind die Risiken auf diesem Gebiet wohlbekannt. Die behördenübergreifende Zusammenarbeit zwischen
Rosfinmonitoring und dem Inlandssicherheitsdienst (FSB) scheint sich bewährt zu
haben und gut zu funktionieren. ·
Weiterer Ausbau des
Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen
Behörden beider Parteien im Hinblick auf die wirksame Bekämpfung des
unerlaubten Verkehrs mit illegalen Suchtstoffen, psychotropen Stoffen und
Grundstoffen sowie effektive Umsetzung der Arbeitsvereinbarung zwischen der
Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und den
einschlägigen Behörden der Russischen Föderation. Die vom russischen
föderalen Dienst für Suchtstoffkontrolle (FDCS) erarbeitete Strategie der
staatlichen Drogenbekämpfungspolitik wurde 2010 genehmigt und soll bis 2020
gelten. Schwerpunkte dieser Strategie sind die Eindämmung der Nachfrage, die
Eindämmung des Angebots sowie die internationale Zusammenarbeit. Für die Bekämpfung der Drogenkriminalität ist in
erster Linie der föderale Dienst für Suchtstoffkontrolle (FDCS)
zuständig; dies schließt auch die Umsetzung der einschlägigen Strategie ein.
2007 wurde ein zentraler Ausschuss zur Bekämpfung des Missbrauchs von
Betäubungsmitteln mit regionalen Ausschüssen in Gebieten in ganz Russland
eingesetzt; er soll die Arbeit und die Maßnahmen in diesem Bereich koordinieren.
Den Vorsitz in diesem Ausschuss, in dem Berichten zufolge auch andere
Strafverfolgungsbehörden mitarbeiten, führt der föderale Dienst für
Suchtstoffkontrolle. Bei der Eindämmung der Nachfrage konzentriert
man sich auf junge Menschen, die noch keine Drogen konsumiert haben. Es gibt
Behandlungs- und Rehabilitationsangebote sowie eine Zusammenarbeit mit Schulen,
Eltern und NRO. Es werden Mittel bereitgestellt für die Einrichtung von
Behandlungszentren, welche jedoch gegenwärtig nicht dem Bedarf entsprechen (so
mangelt es z. B. an Plätzen zur Behandlung von HIV-Infizierten).
Therapieprogramme konzentrieren sich offenbar nur jeweils auf eine Erkrankung
pro Programm, was einer ganzheitlichen und umfassenden Behandlung der
betroffenen Personen entgegensteht. Mit der Angebotsseite befassen
sich zahlreiche
Strafverfolgungsbehörden. Eine herausragende Stellung nimmt dabei der föderale
Dienst für Suchtstoffkontrolle ein. Die Strafverfolgung können jedoch (abhängig
von den Umständen und Fakten im jeweiligen Einzelfall) die Polizei, der
föderale Dienst für Suchtstoffkontrolle, der Inlandssicherheitsdienst und auch
das Untersuchungskomitee übernehmen. Angesichts der verschiedenen beteiligten
Strafverfolgungsbehörden (die Zollbehörde für Kontrollen an der Grenze
eingeschlossen) sowie ihrer Zuständigkeiten sind Klarstellungen und eine
klarere Aufgabenverteilung erforderlich. Die derzeitige Situation hat auch
Auswirkungen auf die Effizienz der internationalen Zusammenarbeit. Als
gemeinsames Problem wird darüber hinaus das Problem der Designerdrogen und
insbesondere die lange Zeit betrachtet, die es dauert, bis Drogen mit neuen
Wirkstoffkombinationen auf der Liste der verbotenen Substanzen landen. Statistiken zur Drogenproblematik
werden anhand von Daten verfertigt, die in den verschiedenen Gebieten der
Russischen Föderation erhobenen werden; die allgemeine Umsetzung und die
Berichterstattung an den Präsidenten hingegen sind Aufgabe des nationalen
Ausschusses. Es liegt jedoch keine Analyse zu den potenziellen Risiken vor, die
sich verbunden mit der Schaffung einer Zollunion (mit Kasachstan und Belarus)
und einer möglichen Abschaffung der Visumpflicht zwischen Russland und der EU
im Hinblick auf den Drogenschmuggel ergeben können. Wichtige Partner im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit sind die zentralasiatischen Länder. Andere wichtige Partner
(u. a. auf der Grundlage internationaler Abkommen) sind Pakistan,
Afghanistan, die USA und die EU-Mitgliedstaaten. Außerdem arbeitet Russland
aktiv in internationalen und regionalen Foren mit, beispielsweise in der
Pompidou-Gruppe und im Rat der Ostseestaaten. Die Zusammenarbeit erfolgt
weitestgehend zentralisiert, und bei jedem Ersuchen um Zusammenarbeit sind
Kontakte zwischen den Hauptsitzen unerlässlich. Bei der Beantwortung der
Anfragen kommt es deshalb zu erheblichen Verzögerungen. Zwar verwiesen die
russischen Behörden auf eine Reihe von Mechanismen zur direkten Zusammenarbeit
auf diesem Gebiet, dennoch sollte die bisherige Praxis optimiert werden. Am 26. Oktober 2007
wurde eine Übereinkunft (Memorandum of Understanding) unterzeichnet, die die
Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem russischen föderalen Dienst
für Suchtstoffkontrolle (FDCS) und der Europäischen Beobachtungsstelle für
Drogen und Drogensucht (EBDD) darstellt. EBDD und FDCS haben in diesem
Zusammenhang eine solide und dauerhafte Kommunikation aufgebaut, die ihnen die
Möglichkeit bietet, Informationen zu unterschiedlichen Themen von
beiderseitigem Interesse auszutauschen. Außerdem laden sowohl der FDCS als auch
die EBBD die jeweils andere Seite zu technischen Sitzungen und
Sachverständigensitzungen ein. Bei der EBBD gehen regelmäßig
Informationsanfragen zu den drogenrelevanten Rechtsvorschriften in der
Einzelstaaten und auf EU-Ebene ein. Auf dem
Gipfeltreffen im Juni 2013 unterzeichneten die EU und Russland das Kooperationsabkommen
zur Überwachung von Drogenausgangsstoffen. Das Abkommen soll in Kraft
treten, sobald beide Seiten das Ratifizierungsverfahren abgeschlossen haben. ·
Informationsaustausch über die
jeweiligen Strategien und Gesetze zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie zum
Schutz der Opfer von Menschenhandel – im Einklang mit den Verpflichtungen
der Parteien gemäß dem VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität und dessen Protokoll über den Menschenhandel –
sowie Behebung etwaiger Schwachstellen. Die Strafen
für Menschenhandel wurden in Russland erstmals durch das föderale Gesetz
Nr. 162-FZ von 2003 zur Änderung des russischen Strafgesetzbuchs festgelegt. Außerdem hat Russland im Jahr 2004 sowohl das
VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität als
auch dessen Protokoll gegen den Menschenhandel unterzeichnet. Russland ist
Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsland für den Menschenhandel. Dieser dient
in erster Linie der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung von Arbeitskräften.
Obwohl Straftaten
im Bereich des Menschenhandels den amtlichen (eher rudimentären) Statistiken
zufolge nur 0,1 % aller Straftaten ausmachen, ist ihre wirkliche Zahl sogar
nach Aussagen der Behörden selbst weitaus höher (ca. 8 %). Die wichtigsten
Herkunftsregionen der Opfer sind Zentralasien und die Staaten im Südkaukasus.
Spezifische Statistiken über die Opfer von Menschenhandel waren nicht
erhältlich. Die wichtigste für die
Aufdeckung des Menschenhandels zuständige Behörde ist das
Innenministerium, das über eine eigene Abteilung für dieses Problem verfügt.
Der Inlandssicherheitsdienst FSB ist zuständig für Straftaten, welche die
nationale Sicherheit gefährden, und für groß angelegte organisierte
Aktivitäten, die mit illegaler Einwanderung verbunden sind. Strafrechtliche
Ermittlungen in Fällen, an denen Minderjährige oder Beamte beteiligt sind,
obliegen hingegen dem Untersuchungskomitee. Obwohl die Migrationsbehörde in solchen
Fällen keine Untersuchungskompetenz hat, ist sie für die Lage aller irregulären
Migranten zuständig und kommt daher mit den Opfern von Menschenhandel zumindest
in Kontakt. Ähnlich wie in anderen Bereichen kann die Überschneidung von
Kompetenzen auf diesem Gebiet weiterhin Probleme verursachen. Die Regierung
verfügt über kein Organ, das ihre Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels
überwacht und deren Ergebnisse regelmäßig bewertet.
Das
Innenministerium hat einen Fahrplan für seine Reform vorgelegt, der unter
anderem die Bildung einer behördenübergreifenden Kommission gegen
Menschenhandel vorsieht, in der die Generalstaatsanwaltschaft, das
Außenministerium, die Migrationsbehörde, der Inlandssicherheitsdienst, das
Untersuchungskomitee und andere Stellen vertreten sein sollen. Russland verfügt über
keinen gesonderten Aktionsplan gegen
Menschenhandel, mit dem das Phänomen umfassend bekämpft werden könnte. Bislang
wird der Menschenhandel vorwiegend unter dem Aspekt der Strafverfolgung
angegangen, d. h. als Kampf gegen die ihn betreibenden Netzwerke. Aus
diesem Blickwinkel sind keine gesonderten Stellungnahmen erforderlich, die über
die Frage der oben erwähnten Kompetenzüberschneidungen hinausgehen würden.
Allerdings gibt es keine spezifische Gesetzgebung zum Schutz der Opfer von
Menschenhandel und die einzigen anwendbaren Vorschriften sind
diejenigen, die im Schutzprogramm für die Opfer und Zeugen aller Straftaten
vorgesehen sind. In Anbetracht der besonderen Lage der Opfer von
Menschenhandel, der die allgemeinen Programme nicht immer gerecht werden,
sollte der Umgang mit diesem Problem verbessert werden. Unterkünfte für die
Opfer werden für gewöhnlich von NRO oder von internationalen Organisationen
betrieben, z. B. von der Internationalen Organisation für Migration (IOM),
dem Roten Kreuz oder den Kirchen. Der Staat (die Migrationsbehörde) oder die
Kommunen leisten in Einzelfällen finanzielle oder andere Hilfe. Die IOM spielt
bei der Unterstützung der Opfer eine wichtige Rolle und arbeitet zunehmend mit
anderen Akteuren, beispielsweise dem Innenministerium und der
Migrationsbehörde, zusammen. Darüber hinaus betreibt die IOM ein Heim in St. Petersburg
und führt in der Republik Karelien und in anderen Gebieten regionale Programme
durch. Das von der Kirche eingerichtete Heim im Gebiet Moskau, das besichtigt
wurde, beherbergte mehrere vietnamesische Opfer des Menschenhandels, die auf
ihre Heimreise warteten. Ihren Grundbedürfnissen einschließlich medizinischer
Versorgung wurde Rechnung getragen. Allerdings stellte die Unterkunft eindeutig
eine ausgesprochen provisorische Lösung dar. Besser strukturierte Lösungen
sollten angestrebt werden. Soweit den verfügbaren
Informationen zu entnehmen ist, gab es in Russland bislang keine landesweiten
Aufklärungskampagnen über den Menschenhandel. Im Jahr 2012 veröffentlichte und
verteilte das Innenministerium eine Informationsbroschüre, in der vor der
Gefahr, dem Menschenhandel zum Opfer zu fallen, gewarnt wurde. In einigen
Teilen des Landes tat sich das Innenministerium mit Gemeinderäten zusammen, um
diese Broschüren an öffentlichen Orten wie Bildungszentren zu verteilen. Im
Jahr 2012 veranstaltete das Innenministerium reguläre Schulungen, um seine
Beamten im Umgang mit Fällen von Menschenhandel auszubilden. Die internationale Zusammenarbeit wurde von
den russischen Behörden in der Praxis als wirkungsvoll bewertet; gemeinsame
Operationen gibt es mit der Ukraine, Spanien, Finnland and Usbekistan. ·
Gewährleistung des
Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen
Behörden beider Parteien im Hinblick auf die wirksame Bekämpfung des
Terrorismus und des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen sowie anderer
schwerwiegender grenzüberschreitender Straftaten – im Einklang mit dem
geltenden Völkerrecht und den Gesetzen der Parteien. Russland verfügt über ein
recht umfassendes System zur Terrorismusbekämpfung, das auf dem
föderalen Gesetz Nr. 35-FZ von 2006 und dessen anschließenden Änderungen
basiert. Außerdem ist Russland allen wichtigen Übereinkommen der VN und des Europarats
mit Bezug auf die Terrorismusbekämpfung beigetreten, deren Ratifizierung
weitere Gesetzesänderungen erforderlich machte. Die federführende
Behörde ist dabei der Inlandssicherheitsdienst (FSB), während die
politischen Maßnahmen vom Nationalen Terrorbekämpfungskomitee (NAK) und von dessen regionalen
Zweigstellen bearbeitet werden. Das NAK ist ein ministerienübergreifendes
Organ, das vom FSB geleitet und unterstützt wird. Die russische Politik zur Terrorismusbekämpfung
ist umfassend und entspricht den einschlägigen internationalen Verfahrensweisen
(z. B. der weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus);
sie erstreckt sich auch auf die Bekämpfung der Radikalisierung und die
Betreuung von Opfern des Terrorismus. Die Gesetzgebung und die praktischen
Verfahrensweisen werden offenbar ständig weiterentwickelt, beispielsweise
wurden ein dreistufiges nationales Warnsystem und eine neue Datenbank
eingeführt, über die alle beteiligten Behörden Informationen zur
Terrorismusbekämpfung abrufen können. Vermögen von Terroristen können gemäß
einem nationalen Verfahren per gerichtlicher Verfügung eingefroren werden. Die russischen Behörden
räumen der Gefahr des Terrorismus, der von der Region Nordkaukasus ausgeht,
eindeutig einen hohen Stellenwert ein. Terroristische Bedrohungen, die nicht auf religiösen
Extremismus zurückgehen, haben die russischen Behörden nach eigenen Aussagen
unter Kontrolle; und bisher haben diese anderen Bedrohungen in ihren Augen kein
Ausmaß erreicht, das zu tatsächlichen Terroranschlägen führen könnte. In Bezug auf die behördenübergreifende
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von Terroristen dient der FSB
zugleich als Sicherheitsdienst und als Strafverfolgungsbehörde, die auch mit
strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung betraut
ist. Das Untersuchungskomitee hat allerdings darauf hingewiesen, dass die
meisten strafrechtlichen Ermittlungen in Terrorismusfällen von ihm durchgeführt
werden, nachdem der FSB vorbereitend tätig geworden ist. Auch beim Innenministerium
gibt es eine Abteilung für die Bekämpfung des Extremismus. Und schließlich
verfügt die Generalstaatsanwaltschaft sowohl auf zentralstaatlicher Ebene als
auch auf Gebietsebene über spezialisierte ausgebildete Antiterror-Einheiten.
Die Zuständigkeiten im Kampf gegen Terrorismus und Extremismus scheinen
gesetzlich geregelt. Dennoch entstand bei den EU-Sachverständigen der Eindruck,
dass sich die Tätigkeit des Innenministeriums in Sachen Extremismus in der
Praxis mit der Bekämpfung des Terrorismus überschneidet, die der FSB im Rahmen
seiner ausschließlichen Zuständigkeit betreibt. Die Bekämpfung des Terrorismus wird sowohl in den
allgemeinen als auch in den spezifischen Schulungen für
Strafverfolgungspersonal behandelt. Ein Besuch bei der Hochschule für
Verwaltung des Innenministeriums in Domodedovo ergab, dass Russland in dieser
Hinsicht über zufriedenstellende Kapazitäten verfügt. Die russischen Behörden
sind sich der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit im Hinblick
auf die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus vollauf bewusst. Russland
spielt als aktiver Partner in zahlreichen internationalen Foren, beispielsweise
dem Globalen Forum zur Bekämpfung des Terrorismus, eine wesentliche Rolle und
arbeitet mit dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung zusammen. Im Hinblick auf den Handel mit Schusswaffen
hinterließen die meisten besuchten staatlichen Stellen bei den
EU-Sachverständigen den Eindruck, dass dieses Problem nicht gründlich genug
angegangen wird. Die Vorschriften für den legalen Waffenbesitz werden in
Russland als außerordentlich streng beschrieben. Dennoch stellten die
EU-Sachverständigen fest, dass bei den zuständigen russischen Behörden
(einschließlich der Zollbehörde) Bedarf an genaueren Kenntnissen über aktuelle
Trends beim Handel mit Schusswaffen (z. B. dem Schmuggel als Einzelstücke)
besteht. Ähnlich wie auf dem Gebiet der Drogenbekämpfung wird keine
Risikoanalyse erstellt, um zu bewerten, wie sich eine mögliche Visumfreiheit
zwischen der EU und Russland sowie die Zollunion auf den Handel mit
Schusswaffen auswirken würde. ·
Austausch von Informationen über
die jeweiligen Strategien und Gesetze zur Bekämpfung und Verhütung von
Korruption, auch im öffentlichen Sektor, und Behebung etwaiger Schwachstellen. Sowohl auf politischem Gebiet als auch bei der
Gesetzgebung hat Russland in jüngster Zeit zahlreiche Anstrengungen
unternommen. Das wichtigste Gesetz ist das föderale Gesetz „zur Bekämpfung
der Korruption“. Es wird durch zahlreiche Vorschriften in anderen
Rechtsakten, beispielsweise im Strafgesetzbuch und dem Gesetzbuch über
Ordnungswidrigkeiten, ergänzt. In zahlreichen Dekreten sind weitere
Vorschriften niedergelegt. Die wichtigste Grundlage für die Bekämpfung der
Korruption in Russland ist die Nationale Antikorruptionsstrategie aus dem
Jahr 2010, die durch nationale Antikorruptionspläne (aktuell: 2012-2013)
ergänzt wird. Dieser Rahmen (der sich u. a. auf den einschlägigen
Verwaltungsrahmen, die Bestimmung des Begriffs Korruption, den Zugang zu
Informationen, Interessenskonflikte, Vorschriften für Vermögenserklärungen und
mehr erstreckt), bietet eine umfassende Struktur zur Korruptionsbekämpfung in
Russland. Dennoch sind weitere Verbesserungen vonnöten und diverse
Gesetzesinitiativen auf dem Weg (z. B. die jüngst erfolgte Einführung des
Schutzes von Whistleblowern in das russische Recht). Des Weiteren hat Russland sämtliche internationalen
Übereinkommen auf diesem Gebiet unterzeichnet, einschließlich derjenigen
der VN, der OECD und des Europarats. Im Anschluss an die Ratifizierung dieser
Übereinkommen unterliegt Russland auch den Überwachungsmechanismen für
diese Instrumente. In diesem Zusammenhang fanden im März 2012 die
Bewertung der OECD für Phase 1 der Überwachung sowie drei Bewertungsrunden
der GRECO statt. Anfang 2013 erfolgte außerdem eine Bewertung anhand der
UN-Konvention gegen Korruption. Alle diese Bewertungen mündeten in
Empfehlungen, die mittlerweile vollständig umgesetzt sein müssten. Außerdem
strebt Russland an, die einschlägigen Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle
Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) zu befolgen, deren Vorsitz es im
Sommer 2013 übernahm. Die beiden wichtigsten Behörden, die für die
Umsetzung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen in Russland zuständig sind, sind
die Präsidialverwaltung (Politik) und die Generalstaatsanwaltschaft
(operative Aufgaben und Strafverfolgung). Ein hochrangiges Organ auf politischer (zum Teil
aber auch exekutiver) Ebene ist der Präsidialrat für die
Korruptionsbekämpfung (PACC), der unter dem Vorsitz des Präsidenten die
Leiter der einschlägigen Behörden und Ministerien zusammenführt. Er koordiniert
Aktivitäten, formuliert Vorschläge an den Präsidenten und überwacht die
Umsetzung der Antikorruptionsgesetze im Einklang mit dem nationalen
Antikorruptionsplan. Ein vom Präsidialrat für die Korruptionsbekämpfung
eingesetztes Präsidium unter dem Vorsitz des Leiters der
Präsidialverwaltung ist in Zusammenarbeit mit der Fachabteilung bei der
Präsidialverwaltung für die operativen Aufgaben zuständig. Insbesondere
überprüft das Präsidium die Vermögenserklärungen, die von den leitenden Beamten
aller Behörden eingereicht werden, und befasst sich gegebenenfalls auch mit
Interessenskonflikten dieser Beamten. Die Generalstaatsanwaltschaft koordiniert die
Umsetzung der Antikorruptionsgesetze und der Antikorruptionsstrategie durch
alle ausführenden Behörden. Die Generalstaatsanwaltschaft verfügt auf
zentralstaatlicher und regionaler Ebene über eine spezielle Abteilung für
Antikorruptionsverfahren, die mit eigens geschulten Staatsanwälten besetzt ist. Bei ihren Ermittlungen wird die
Generalstaatsanwaltschaft operativ vom FSB und vom Innenministerium
unterstützt. Bestimmte Ermittlungskompetenzen in Korruptionsfällen liegen
darüber hinaus beim Untersuchungskomitee. Wie die EU-Sachverständigen erfuhren,
gibt es auch in diesen Behörden zumindest auf zentraler Ebene spezielle
Abteilungen für die Korruptionsbekämpfung, während auf regionaler Ebene
einzelne Beamte auf solche Fälle spezialisiert sind. Ähnlich wie bei der
Strafverfolgung ist auch hier festzustellen, dass die Kompetenzen nicht klar
unter diesen Behörden aufgeteilt sind. Zwar scheint es eine Zusammenarbeit
zwischen ihnen zu geben, doch die dafür geltenden Vorschriften und Standards
sind offenbar nicht besonders genau festgelegt. Neben dem vorstehend beschriebenen Rahmen ist
gesetzlich vorgeschrieben, dass alle föderalen Behörden spezielle Ausschüsse
einrichten, die das Verhalten ihrer Beamten und Interessenskonflikte in
internen Untersuchungen prüfen können. Darüber hinaus sind alle diese Behörden
verpflichtet, eine gesonderte Abteilung (innerhalb ihrer
Personalabteilung) einzurichten, um insbesondere die Vermögenserklärungen ihrer
Beamten regelmäßig zu überprüfen. In diesem Sinne hat das Präsidium des Präsidialrats
für die Korruptionsbekämpfung auch eine Vorlage für einen Verhaltenskodex
erstellt und verabschiedet. Diese Vorlage enthält Verweise auf die wichtigsten
Rechtsvorschriften sowie auf ethische Verhaltensnormen, die jeder Beamte
erfüllen soll. Auf dieser Grundlage ist jede Behörde in Russland aufgefordert, ihren eigenen internen
Verhaltenskodex zu erarbeiten. Leider erfuhren die EU-Sachverständigen jedoch
nichts über den Inhalt dieses Kodex. Für die Schulung der wichtigsten Behörden,
die mit der Korruptionsbekämpfung befasst sind, entwickelte die
Generalstaatsanwaltschaft für ihre eigenen Beamten und für die Beamten anderer
Behörden ein gesondertes Programm. Darüber hinaus werden die Staatsanwälte in
den auf die Korruptionsbekämpfung spezialisierten Abteilungen im Hinblick auf
ihre Aufgaben gezielt weitergebildet. Die anderen Behörden informierten nur in
ganz allgemeiner Form über die Schulung ihrer Beamten für die Bekämpfung der
Korruption. Offenbar ist dieses Thema lediglich Bestandteil ihrer regulären
Schulungsprogramme. Über den Inhalt dieser Schulungen wurden keine genaueren
Auskünfte erteilt. Den Angaben der Generalstaatsanwaltschaft gegenüber
den EU-Sachverständigen zufolge betrug die Zahl der registrierten
Korruptionsstraftaten im Jahr 2012 49 513 und lag damit um 22,5 %
höher als die Zahl der 2011 registrierten Straftaten (40 407). Mehr als 13 500
Personen wurden angeklagt. Öffentlich zugänglichen amtlichen Angaben zufolge
wurden in Russland bisher etwa 9500 Beamte auf verschiedenen Ebenen wegen
Korruption verurteilt. Bei den meisten Korruptionsstraftaten geht es um Betrug,
Veruntreuung und die rechtswidrige Verwendung von Immobilien und Geldern.
Denselben Quellen zufolge ist Korruption im Zusammenhang mit Haushaltsmitteln
für öffentliche Aufträge, dem Handel mit föderalen und städtischen Immobilien
und der staatlichen Gewerbeaufsicht besonders verbreitet. Die Vermögenserklärungen wurden in den
letzten Jahren mehrfach überarbeitet und verbessert. Der Kreis derjenigen, die
eine solche Erklärung abgeben müssen, wurde auf eine größere Gruppe leitender
Amtsträger (darunter auch die Manager staatlicher Unternehmen) und ihre
Familienmitglieder erweitert. Diese Personen dürfen keine Immobilien oder
finanziellen Vermögenswerte im Ausland besitzen. In den Erklärungen müssen
sowohl das Einkommen als auch die Ausgaben aufgeführt werden. Wenn die
Vermögenserklärung nicht eingereicht oder falsch ausgefüllt wurde, wird der
Beamte seiner Stellung enthoben. Die Verfahren zur Prüfung der
Vermögenserklärungen sind gesetzlich äußerst genau geregelt. In Bezug auf
die praktische Methodik war sehr wenig zu erfahren. Die von den
EU-Sachverständigen besuchten Behörden erklärten lediglich, dass sämtliche
Erklärungen geprüft und gegebenenfalls mit Hilfe von Banken und Steuerbehörden
abgeglichen werden. Eine Zusammenkunft mit den Beamten, die in den speziellen Abteilungen der
Behörden die Überprüfungen vornehmen, wurde den EU-Sachverständigen nicht
bewilligt. Wenig erfuhren die EU-Sachverständigen über die Risikobewertung
im Zusammenhang mit der Offenlegung und Bewertung der Vermögenswerte. Eine
solche Risikobewertung wird lediglich von der Generalstaatsanwaltschaft
vorgenommen, die sich dabei auf Rechtsvorschriften und auf die besonders
korruptionsanfälligen Stellen in der öffentlichen Verwaltung konzentriert. Eine
ausführlichere oder präzisere Analyse wird nicht vorgenommen, und die anderen
Behörden scheinen überhaupt keine Bewertungsunterlagen zu erstellen. Hier
sollte Abhilfe geschaffen werden. Parallel wurden auch die Vorschriften für die Beschlagnahmung
von Vermögenswerten weiterentwickelt. In jüngster Zeit wurde der
Geltungsbereich dieser Vorschriften auf den Missbrauch amtlicher Vollmachten
erweitert. Die russischen Behörden legten Statistiken über
die Offenlegung von Vermögen vor, aus denen hervorgeht, dass im Jahr 2012
von den 1,3 Millionen eingereichten Vermögenserklärungen 211 000 von
den zuständigen Stellen geprüft wurden. Insgesamt wurden im ganzen Land 16 000
Verstöße gegen die Einreichungspflicht feststellt, und die Sanktionen gegen
Beamte, denen aufgrund einer Überprüfung ihrer Vermögenserklärung Betrug
nachgewiesen wurde, führten 2012 zur Entlassung von 322 Beamten. Die jüngste Gesetzesänderung betrifft den Schutz
von Whistleblowern. Gegen einen Whistleblower können diesen gesetzlichen
Vorschriften zufolge keine Disziplinarstrafen verhängt werden, es sei denn, sie
werden durch eine von der betreffenden Behörde eingerichtete Sonderkommission
beschlossen. Außerdem hat die betroffene Person Anspruch auf kostenlose
Rechtsberatung. Die praktische Umsetzung der entsprechenden Vorschriften, die
im April 2013 vom Präsidenten abgezeichnet wurden, sollte genau beobachtet
werden. Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der
Zivilgesellschaft werden gewisse Anstrengungen unternommen. Im
Jahr 2012 erstellte das Justizministerium die Endfassung eines Masterplans
für die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Lokalregierungen und sozialen
Einrichtungen bei der Korruptionsbekämpfung, der bis 2014 umgesetzt werden
soll. Zurzeit ist diese Zusammenarbeit allerdings noch verbesserungsbedürftig.
Vor allem die derzeitigen Bedingungen für die in Russland tätigen NRO
(insbesondere das „Gesetz gegen Auslandsagenten“) ist einer dauerhaften und
unabhängigen Tätigkeit der NRO nicht zuträglich. Darüber hinaus beschränkt sich
die geregelte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption auf
Unternehmensverbände. Eine geregelte Zusammenarbeit mit den NRO und der
Zivilgesellschaft erfolgt nur in sehr begrenztem Maße und im Einzelfall, obwohl
alle Behörden erklären, sie seien für jegliche Kontakte mit den Bürgern offen. Es bestehen übergreifende und präzise Vorschriften
für den Zugang zu Informationen über die Tätigkeit der Behörden. Jede
Behörde ist verpflichtet, eine eigene Website einzurichten und regelmäßig
genaue Informationen über ihre Aktivitäten gegen Korruption zu veröffentlichen.
Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit sowie die Staatsanwälte haben
den Auftrag, die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen und seine
ordnungsgemäße Umsetzung zu kontrollieren. Verstöße können als
Ordnungswidrigkeiten und disziplinarrechtlich geahndet werden. Die Justizreform spielt für die
Korruptionsbekämpfung eine entscheidende Rolle. Dennoch bietet die
Unabhängigkeit der Justiz in Russland nicht nur im Hinblick auf die
Glaubwürdigkeit der Korruptionsbekämpfung insgesamt Anlass zu Besorgnis
(beispielsweise hat der Vorsitzende Richter insbesondere bei der Zuweisung von
Fällen weitgehende Entscheidungsspielräume). Zurzeit laufen gewisse
Vorbereitungen auf die Veröffentlichung von Urteilen. Obwohl angeblich so gut
wie alle Gerichte eigene offizielle Websites eingerichtet haben, sind zwar
sämtliche Urteile der Handelsgerichte, jedoch nur ein Teil der allgemeinen
Rechtsprechung im Internet verfügbar. Die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen
werden zurzeit noch überarbeitet. Offenbar wurden zahlreiche Anstrengungen
unternommen, das Bietverfahren möglichst transparent zu gestalten. Dennoch
könnte ein gewisser Mangel an Transparenz sowohl in der Phase vor Eingang der
Gebote als auch während der Vertragsdurchführung Anlass zu Besorgnis bieten. ·
Zusammenarbeit im Rahmen des
Abkommens von 1994 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und
Russland zur Verhütung von Korruption. Im Rahmen des Abkommens
zwischen der EU und Russland über Partnerschaft und Zusammenarbeit und im
Rahmen ihrer Partnerschaft für Modernisierung finanziert die EU mehrere
Projekte zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit, mit denen Aktivitäten zur
Bekämpfung der Korruption unterstützt werden sollen. Darüber hinaus wurden im
Rahmen des Instruments für Informationsaustausch und technische Unterstützung
(TAIEX) Seminare, Studienbesuche und Expertenseminare über die Zusammenarbeit
der Polizei veranstaltet. Gemeinsam mit dem
Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) bemüht sich die Kommission um einen
strukturierten Dialog über die Korruptionsbekämpfung mit den russischen
Behörden. Doch bisher ist nur eine einzige Sitzung in Moskau (im Dezember 2011)
abgehalten worden. Für Ende 2013 wird eine weitere Sitzung in Brüssel unter
Beteiligung von Vertretern der Zivilgesellschaft erwartet. ·
Befolgung der einschlägigen
Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO). Im Jahr 2006
ratifizierte Russland das Strafrechtsübereinkommen des Europarats gegen
Korruption. Im Jahr 2007 unterzeichnete Russland das Zusatzprotokoll zu
diesem Übereinkommen, dessen Ratifizierung noch aussteht. Russland trat 2007
der GRECO bei und unterliegt seither ihren regulären Evaluationsmechanismen.
Die Berichte über die erste und zweite Evaluationsrunde erschienen 2008. Der
jüngste Bericht, der Bericht über die dritte Evaluationsrunde der GRECO,
erschien im März 2012. Russland legt augenscheinlich großen Wert darauf,
seine internationalen Verpflichtungen in dieser Hinsicht zu erfüllen, weist
allerdings darauf hin, dass es in einigen Fragen den Standpunkt der Evaluatoren
nicht teilt. Das Evaluationsteam der
GRECO formulierte Empfehlungen zur Kriminalisierung der Korruption, die
sich auch auf bestimmte Bestechungsgepflogenheiten im öffentlichen Sektor beziehen,
insbesondere im Hinblick auf das Angebot, das Versprechen und die Annahme eines
Vorteils; darüber hinaus sollte der Begriff der „Bestechung“ um Vorteile
nichtmaterieller Art ergänzt werden; und auch der Personenkreis, der der
Kriminalisierung unterliegt, sollte erweitert werden. Von russischer Seite
wurden die EU-Sachverständigen darüber informiert, dass an Änderungsvorschlägen
für das Strafrecht gearbeitet werde, mit denen der Anwendungsbereich der
Vorschriften über Bestechung eindeutig auf jede Art von (rechtswidriger)
Vorteilsnahme und auch auf nichtmaterielle Vorteile erweitert werden sollte.
Das Untersuchungskomitee informierte über einen Änderungsvorschlag für das
Strafgesetzbuch, nach dem juristische Personen strafrechtlich belangt werden können.
Die EU-Sachverständigen wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass das
Justizministerium im Interesse einer größeren Transparenz der
Parteienfinanzierung eine Reihe von Änderungen des föderalen Gesetzes „über
politische Parteien“ vorgeschlagen hat. Über den Zeitpunkt der Verabschiedung
dieser Veränderungen wurden keine Angaben gemacht. Die
Generalstaatsanwaltschaft erklärte, dass die Kriterien für die Einstellung
ihrer Mitarbeiter auf einige frühere Empfehlungen der GRECO hin verschärft
worden sind. Sie beziehen nun auch die Hochschulbildung der Bewerber ein und
sehen ein Auswahlverfahren vor, das für fairen Wettbewerb, Transparenz und die
Vermeidung von Interessenskonflikten sorgt. Wie üblich ist nach dem
Evaluierungsbericht der dritten Runde im Oktober 2013 der Umsetzungsbericht
fällig. Den EU-Sachverständigen wurde angekündigt, dass Russland ihn
fristgerecht abgeben werde. 3.2
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung ·
Ergreifen der erforderlichen
Schritte für den Abschluss und die effektive Umsetzung eines Abkommens über die
strategische und operative Zusammenarbeit zwischen Europol und der Russischen
Föderation. Nach vier Verhandlungsrunden (und Treffen von
Sachverständigen) wurde der Entwurf für das Abkommen von den Parteien
fertiggestellt. Im Mai 2013 wurde der Text beim Verwaltungsrat von Europol
eingereicht, der ihn zur Stellungnahme an die gemeinsame Kontrollinstanz
übermittelte. Sobald die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz
vorliegt, wird der Verwaltungsrat entscheiden, ob das Abkommen an den Rat
weitergeleitet werden kann, damit dieser den Direktor zur Unterzeichnung
ermächtigt. ·
Austausch von Informationen über
die einschlägigen Reformen der Strafverfolgungsbehörden zur Gewährleistung
eines hohen Maßes an Fähigkeit – und zur Verstärkung der Zusammenarbeit
der Parteien – in den Bereichen Verhütung, Aufspürung, Bekämpfung und
Auflösung von Straftaten, einschließlich bei der Bekämpfung der
grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, sowie Behebung etwaiger
Schwachstellen. Die wichtigsten Strafverfolgungsbehörden
in Russland sind das Innenministerium (Polizei), der Inlandssicherheitsdienst
(FSB), der Bundesdienst der Russischen Föderation für
Suchtstoffkontrolle (FDCS), das Untersuchungskomitee und die Zollbehörde
(FCS). Die Aufgaben dieser Akteure bei der Verbrechensbekämpfung sind im
Strafprozessrecht festgelegt, und während sie im Prinzip gut erfüllt werden,
überschneiden sie sich in gewissem Maße, was gelegentlich zu operativen
Schwierigkeiten führt. Im Hinblick auf die Zusammenarbeit
und Aufgabenteilung im Zuge von Ermittlungen ist zu vermerken, dass
strafrechtlichen Ermittlungen sogenannte operative Ermittlungen, die von
Mitarbeitern derselben Ermittlungsbehörde vorgenommen werden, vorausgehen. Der
Zweck operativer Ermittlungen, die eigenen Gesetzen unterliegen, besteht darin,
Unterlagen und Beweismittel zu sammeln, um die eigentlichen strafrechtlichen
Ermittlungen vorzubereiten. Gemeinsam mit dem Staatsanwalt beurteilt der
Kriminalermittler, ob genügend Grundlagen für die Einleitung strafrechtlicher
Ermittlungen vorliegen oder ob der Fall an die operativen Ermittler
zurückverwiesen werden sollte. Die Ermittlungsbehörde
wird nach Artikel 151 des Strafgesetzbuchs festgelegt. Grundsätzlich
obliegt es der Generalstaatsanwaltschaft, in diesem Stadium
Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Behörden beizulegen, indem sie einen Fall
der einen Behörde entzieht und einer anderen zuweist. Außerdem ist es Aufgabe
des Staatsanwalts, die Ermittlungen zu koordinieren, wenn mehr als eine Behörde
daran beteiligt ist. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen: Das
Untersuchungskomitee darf ein Strafverfahren, das von ihm eröffnet wurde, auch
zum Abschluss bringen. Der Bundesdienst der
Russischen Föderation für Suchtstoffkontrolle (FDCS) ist nicht befugt, operative
oder strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen; sein Schwerpunkt liegt auf verwaltungsrechtlichen
Ermittlungen. Wenn die Ergebnisse einer solchen Ermittlung auf eine Straftat
schließen lassen, wird der Fall durch den Staatsanwalt einer anderen Behörde
zugewiesen. Manche russische Behörden
wiesen darauf hin, dass die Schwierigkeiten, die durch die
Kompetenzüberschneidungen zwischen den Strafverfolgungsbehörden entstehen,
durch ein geplantes neues Gesetz gemindert werden könnten, das dem Untersuchungskomitee
im Hinblick auf strafrechtliche Ermittlungen weitaus mehr Kompetenzen zuweisen
würde. Allerdings wurde zu den Einzelheiten dieses Gesetzentwurfs nichts
Näheres ausgeführt. Am
7. Februar 2011 wurde mit der Verabschiedung und Änderung mehrerer
Gesetze, des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung die Polizeireform
in Gang gesetzt. Infolge dieser Reform wurde die russische Polizei zu einer
föderalen Behörde, die ausschließlich durch den föderalen Haushalt finanziert
wird. Die Zahl der Polizeibeamten wurde bis 2012 um 20 % gesenkt. Der
größte Teil dieses Abbaus betraf allerdings die Beamten im Außendienst, während
das Verwaltungspersonal, insbesondere in den Gebieten, kaum angerührt wurde.
Diese Maßnahmen wurden von vielen Experten als ineffektiv beurteilt. Aus diesem Grund sollen in
Zukunft dem Vernehmen nach weitere Reformen durchgeführt werden. Die Polizei verwaltet
außerordentlich umfangreiche Datensysteme, über die andere Behörden
Informationen anfordern können. Offenbar ist die Datenbank der Polizei nicht
mit den von anderen Strafverfolgungsbehörden verwalteten Datenbanken verbunden. ·
Verstärkung der bilateralen und
multilateralen operativen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden
und den Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten und Russlands im Hinblick auf die
Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität. ·
Durchführung gemeinsamer
Operationen und Einsatz anderer operativer Mittel und Methoden der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zwischen
Russland und der EU und ihren einschlägigen Behörden sowie – in relevanten
Fällen – den interessierten Mitgliedstaaten. Die internationale
Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit russischen Strafverfolgungsbehörden
finden
hauptsächlich über Interpol statt, und zwar entweder durch regionale
internationale Abkommen oder auf bilateraler Grundlage. Auf dieser Grundlage
werden häufig Verbindungsbeamte ins Ausland geschickt. Das Abkommen mit Europol
wird, sobald es unterzeichnet ist, die Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch mit der EU weiter verbessern, insbesondere im Hinblick
auf die Überwachung und Bekämpfung der grenzübergreifenden organisierten
Kriminalität. Die
Strafverfolgungsbehörden in Russland haben Erfahrung in der Zusammenarbeit und
haben bereits diverse gemeinsame Operationen, auch mit EU-Mitgliedstaaten,
durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit wurden von den beteiligten Parteien
als zufriedenstellend beurteilt. Auch die Zollbehörde
leistet an den Grenzübergangsstellen einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der
grenzübergreifenden Kriminalität und beteiligt sich in recht hohem Maße an der
internationalen Zusammenarbeit. Die Weltzollorganisation (WZO) spielt in dieser
Hinsicht eine Schlüsselrolle. Außerdem hat die Zollbehörde mit 48 Ländern
bilaterale Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich unterzeichnet, bei
denen es um u. a. die Bekämpfung der Kriminalität geht. Russland arbeitet
auch im Rahmen der regionalen Verbindungsbüros der WZO, der Regional Intelligence
Liaison Offices (RILO), eng mit der EU zusammen. Die Vertreter des Untersuchungskomitees
berichteten, dass sie in fruchtbarer und effektiver Weise mit ihren
Nachbarländern und mit Interpol zusammenarbeiten. Was die Mitgliedstaaten der
EU anbelangt, so hat das Untersuchungskomitee bilaterale Kooperationsabkommen
mit Deutschland, Finnland und Frankreich abgeschlossen. Weitere Abkommen
bestehen mit den USA, Israel, Norwegen und Kasachstan. Die Zusammenarbeit mit Interpol wird in Russland
zentral über das Innenministerium geregelt. Es soll auch mit nahezu sämtlichen
Nachbar- und GUS-Ländern Absichtserklärungen unterzeichnet haben. Der
Grenzschutzdienst arbeitet (unter Aufsicht des FSB) zu Zwecken des
Grenzmanagements auch mit den Behörden von Drittländern zusammen (Näheres im
Themenkomplex 2). Die russischen Strafverfolgungsbehörden
(Innenministerium, föderaler Dienst für Suchtstoffkontrolle, Zollbehörde, FSB)
beteiligen sich auch im Rahmen des Rats der Ostseestaaten (CBSS) an
grenzübergreifenden Partnerschaften. Während der Zusammenkünfte mit den
EU-Sachverständigen betonten die russischen Behörden, dass die Zusammenarbeit
in ihrer derzeitigen Form als wirkungsvoll und angemessen erachtet wird.
Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die internationale Zusammenarbeit mit
den russischen Behörden sehr häufig über die Hauptquartiere verläuft. Auf
regionaler Ebene sind nur wenige Kontakte möglich. Dies führt zu unnötigen
Verzögerungen beim Informationsaustausch. 3.3 Justizielle Zusammenarbeit ·
Ergreifen der erforderlichen
Schritte für den Abschluss und die effektive Umsetzung eines
Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und der Russischen Föderation. Im Oktober 2006 nahmen Eurojust und Russland
Verhandlungen auf. Die letzte Runde fand im März 2011 statt. Weitere
Kontakte gab es im Dezember 2012 und zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem
Eurojust darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass Russland das
Datenschutzübereinkommen des Europarats aus dem Jahr 1981 ratifiziert
hatte. Auf Vorschlag von Eurojust besuchte der Datenschutzbeauftragte von
Eurojust im September 2013 Russland und wurde von der russischen
Datenschutzbehörde umfassend informiert, wenn auch einige Themen der weiteren
Klärung und Erörterung bedürfen. Der Besuch war eine der Voraussetzungen für
die Fortsetzung der Verhandlungen. Für die nächste Verhandlungsrunde steht noch
die Erfüllung einiger Formalitäten aus, auf die sich die Parteien geeinigt
haben. ·
Beitritt zum Übereinkommen von
1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und zum
Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht,
die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern sowie
Anwendung dieser Übereinkommen. Russland hat das Haager
Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung unterzeichnet, das für Russland am
1. Oktober 2011 in Kraft trat. Der Beitritt Russlands wird allerdings
gegenüber einem „alten“ Vertragsstaat erst gültig, nachdem dieser Staat ihm
zugestimmt hat. Für die EU stellt sich im Hinblick auf die Zustimmung zum
Beitritt Russlands die Frage, wie die Zuständigkeit intern zwischen der EU und
den EU-Mitgliedstaaten aufgeteilt wird; die diesbezügliche Klärung durch den
Gerichtshof der Europäischen Union steht noch aus. Als Zentralbehörde für dieses Übereinkommen
wurde das Ministerium für Bildung und Wissenschaft eingesetzt. Die
entsprechende Abteilung des Ministeriums wird zurzeit umgestaltet. Offenbar
wurde eine Vollzeitkraft damit beauftragt, die eingehenden Anträge zu
bearbeiten. Bislang sind bei der Zentralbehörde 16 Fälle eingegangen und
es gab keine Rückführungsanträge, die eindeutig in den Geltungsbereich des
Übereinkommens fallen würden. Dennoch ist Russland dem Vernehmen nach bereit,
das Übereinkommen auf administrativer Grundlage umzusetzen. Da die
Zentralbehörde die Tätigkeit anderer Behörden koordinieren muss, was in
Russland für gewöhnlich nicht einfach ist, könnte es sich als hilfreich
erweisen, wenn ihre Kompetenzen durch ein föderales Gesetz geregelt würden. Im Hinblick auf die Durchführung des
Übereinkommens wird die Zentralbehörde für die Prüfung der Anträge, die
Benennung des zuständigen Gerichts und die Beratung des Antragstellers im
Hinblick auf die Verfahrenseinleitung zuständig sein. Neben der Zentralbehörde
selbst spielen zwei weitere Behörden, das Innenministerium und der föderale
Vollzugsdienst, eine wichtige Rolle. Diese beiden Behörden werden für die Suche
nach dem Kind verantwortlich sein. Die einschlägigen Änderungen des föderalen
Rechts wurden bereits vorbereitet und dürften in Kürze verabschiedet werden. Es
ist nicht vorgesehen, die Antragstellung und das Rückführungsverfahren genauer
zu regeln, obwohl einige deutlichere Bestimmungen über die Rückführung oder die
Benennung der zuständigen Gerichte ratsam erscheinen (Letzteres geschieht
lediglich auf Grundlage der Entschließung des Obersten Gerichtshofs aus dem
Jahr 1996). Russland hat auch das Haager
Kinderschutzübereinkommen aus dem Jahr 1996 unterzeichnet. Es trat am
1. Juni 2013 in Kraft. Als Zentralbehörde wurde das Ministerium für
Bildung und Wissenschaft eingesetzt. Die praktische Umsetzung des
Übereinkommens ist noch in Arbeit. Die erforderlichen Gesetzesänderungen werden
zurzeit vorbereitet und dürften 2014 verabschiedet werden. In Anbetracht der
möglichen Zunahme entsprechender Fälle im Anschluss an die Einführung der
Visumfreiheit zwischen der EU und Russland brachten die EU-Sachverständigen
auch zwei weitere Haager Übereinkommen zur Sprache, die für die
justizielle Zusammenarbeit von Belang sein könnten (wenn sie auch nicht
ausdrücklich in der Liste der gemeinsamen Maßnahmen aufgeführt werden), nämlich
das Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland
(1965) und das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland (1970).
In Bezug auf das erstgenannte Übereinkommen ist bereits deutlich geworden, dass
damit ein erheblicher Arbeitsaufwand verbunden ist. Die langen Verzögerungen
des Verfahrens könnten nur verkürzt werden, wenn Russland seinen Einwand gegen
Artikel 10 Buchstabe a zurückziehen und damit zulassen würde, dass
gerichtliche Schriftstücke den Empfängern unmittelbar durch die Post übersandt
werden dürfen. In Bezug auf das letztgenannte Übereinkommen wurde die
Einsetzung einer russischen Zentralbehörde empfohlen (die in Anbetracht dessen,
dass Russland dem Übereinkommen bereits 2001 beitrat, seit langem erwartet
wird), damit der gesamte Austausch nicht mehr über diplomatische Kanäle laufen
muss, was zu Verzögerungen führt. ·
Austausch einschlägiger
Informationen über die Anwendung und Wirksamkeit von Auslieferungsverfahren,
Rechtshilfeanträgen, Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte,
Überstellung verurteilter Personen, einschließlich Statistiken, sowie
Verstärkung der Zusammenarbeit und Behebung etwaiger Schwachstellen. Neben bilateralen und regionalen (z. B.
zwischen GUS-Staaten) Verträgen sowie Programmen für die Zusammenarbeit
zwischen Ministerien ist Russland auch mehreren Übereinkommen des Europarats
auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beigetreten: dem
Auslieferungsübereinkommen (1957), dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen (1959) und dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter
Personen (1983). Obwohl Russland zur Zeit
seines Beitritts zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
mehrere Behörden benannte, die mit den anderen Vertragsparteien in Verbindung
bleiben sollten, werden in der Praxis alle Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und
Nachverfolgung an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Nur in
dringenden Fällen dürfen sich die Justizbehörden anderer Staaten mit
Rechtshilfeersuchen unmittelbar an die Justizbehörden Russlands wenden. Dies
führt zu Verzögerungen und Rückständen bei der Bearbeitung. Grundsätzlich ist in den meisten Fällen die
Generalstaatsanwaltschaft als Zentralbehörde für die justizielle Zusammenarbeit
zuständig. Für Rechtshilfe im Vorfeld von Gerichtsverfahren und bei
Auslieferungsfällen werden sämtliche Ersuchen über die
Generalstaatsanwaltschaft versandt oder gehen dort ein. Für die Überstellung
verurteilter Personen ist jedoch das Justizministerium zuständig. Das
zentralisierte System für die Bearbeitung und Erledigung von Ersuchen ist recht
langsam. Wie sich Statistiken der Generalstaatsanwaltschaft
entnehmen lässt, gehen jedes Jahr etwa 3000 Rechtshilfeersuchen ein. Davon
stammen etwa 1000 aus Mitgliedstaaten der EU. Je nach Art und Umfang des
Ersuchens dauert die Erledigung im Durchschnitt für gewöhnlich zwischen zwei
bis drei und sechs Monate. Beim Justizministerium gehen nach dessen Angaben
jährlich etwa 30 000 Rechtshilfesuchen ein, von denen jedoch nur wenige
Strafsachen betreffen. Das Ministerium strebt eine Erledigung binnen vier Monaten
an. Allerdings stoßen einige EU-Mitgliedstaaten bei der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen mit Russland immer wieder auf Schwierigkeiten, da
ihre Ersuchen erst nach mehr als sechs Monaten oder überhaupt nicht beantwortet
werden. Eine dezentrale Zusammenarbeit, die unmittelbar auf
lokaler oder regionaler Ebene erfolgt, könnte diesen Ablauf beschleunigen und
seine Effizienz steigern. Russland wird auch nahegelegt, das Zweite
Zusatzprotokoll (2001) zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Ein weiteres Problem auf dem Gebiet der
justiziellen Zusammenarbeit ergibt sich aus der Weigerung der russischen Seite,
die Vernehmung russischer Staatsbürger als Verdächtige zu ermöglichen,
wenn sie sich nach Verüben einer Straftat im Ausland wieder in Russland
aufhalten. Stattdessen schlagen die russischen Behörden vor, dass der
ersuchende Staat die Rechtssache an Russland übergibt, was aus praktischen
Gründen oftmals nicht möglich ist. Dieser Ansatz verzögert oder behindert in
einigen Fällen die Strafverfolgung. Die Akademie der
Generalstaatsanwaltschaft bietet Schulungen in allen Bereichen der
Strafverfolgung an. Im Jahr 2012 wurde ein Handbuch über Rechtshilfe
veröffentlicht. Die
Akademie der Richter bietet umfangreiche Schulungsprogramme für Richter
an. Themen der internationalen Zusammenarbeit sind Bestandteil dieser
Schulungen, werden aber nicht besonders hervorgehoben. 3.4 Personenbezogene
Daten ·
Beitritt zum Übereinkommen des
Europarates von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten (Übereinkommen Nr. 108) und zu dessen
Zusatzprotokoll von 2001 betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden
Datenverkehr sowie deren Anwendung. Am 15. Mai 2013 ratifizierte Russland das Übereinkommen des Europarats zum Schutz
personenbezogener Daten aus dem Jahr 1981. Am
1. September 2013 trat dieses Übereinkommen in Russland in Kraft und
wird seither durch mehrere föderale Gesetze und andere Durchführungsgesetze umgesetzt. Dabei gilt es noch eine Reihe von Problemen zu
lösen, die insbesondere die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde und die
Anwendung des Datenschutzrechts auf „geheime Staatsinformationen“ betreffen.
Eine der Hauptfragen besteht darin, inwieweit die föderalen Datenschutzgesetze
auf geheime Staatsinformationen anwendbar sind (bei der Ratifizierung des
Übereinkommens wurde diesbezüglich ein Vorbehalt eingelegt). Anscheinend fallen
die meisten Akten und Datenbanken aus dem Bereich Strafverfolgung und staatliche
Sicherheit unter diesen Vorbehalt, obwohl dies aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit oder Notwendigkeit nicht gerechtfertigt ist. Die Daten, die
bei Grenzkontrollen bearbeitet werden, unterliegen allerdings dem Vernehmen
nach den normalen Datenschutzvorschriften. Zwar wurden die Absichten Russlands in Bezug auf den
Beitritt zum Zusatzprotokoll zu dieser Übereinkunft nicht deutlich
ausgesprochen, doch die russischen Behörden betonten in ihren Ausführungen,
dass die derzeitige Gesetzgebung und Position der russischen Kontrollstelle
diesem Protokoll in vollem Umfang entspricht. Die Kontrollstelle (im Sinne des Protokolls),
die dafür zuständig ist zu gewährleisten, dass die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten den Anforderungen des russischen Rechts genügt, ist
Roskomnadsor – ein Dienst, der der Aufsicht des Ministeriums für
Kommunikation und Massenmedien untersteht. Der Status dieses Diensts, seine
Zusammensetzung und die Vorschriften für die Berufung des Leiters und seiner
Stellvertreter sind in der Regierungsverordnung Nr. 228 aus dem
Jahr 2009 festgelegt. Allein die Tatsache, dass Roskomnadsor der Aufsicht
des
Ministeriums untersteht und sein
Leiter sowie dessen
Stellvertreter
vom Minister ernannt und entlassen werden, beweist, dass dieser Dienst nicht unabhängig ist. Darüber
hinaus ist der Status von Roskomnadsor als Kontrollstelle durch das Gesetz, in
dem eine eine solche Stelle nur in ganz allgemeiner Form erwähnt wird, nicht
abgesichert. Laut Aussagen der russischen Seite ist eine solche Lösung für
ähnliche Stellen in Russland üblich und können die Kompetenzen von Roskomnadsor
nicht ohne eingehende Prüfung durch die Duma geändert werden. Die russische Seite stellte Informationen zur
finanziellen und personellen Ausstattung sowie zur Verwaltungsstruktur von
Roskomnadsor zur Verfügung und bezeichnete diese als ausreichend. Die Zuständigkeit von Roskomnadsor erstreckt
sich in erster Linie auf die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener
Daten in wesentlichen Bereichen wie Beschwerden, Registrierung der für die
Verarbeitung von Daten Verantwortlichen, Untersuchungen usw. Im Gegensatz zu
anderen föderalen Diensten ist Roskomnadsor auch befugt, politische Maßnahmen
und Gesetze mit Bezug auf den Datenschutz vorzuschlagen. Dennoch ist
Roskomnadsor nicht befugt, die Einhaltung des Datenschutzes bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten zu kontrollieren. Diese Kontrolle obliegt
für den öffentlichen Sektor dem Inlandssicherheitsdienst (FSB) (in erster Linie
für Verschlüsselungssysteme) und dem Föderalen Dienst für Technik und
Ausfuhrkontrolle (dieser untersteht dem Verteidigungsministerium und verfügt
auf seinem Gebiet über erweiterte Befugnisse, deren Umfang allerdings von der
russischen Seite nicht genauer beschrieben wurde). Die für die Datenverarbeitung
Verantwortlichen im Privatsektor unterliegen offenbar keiner
datenschutzrechtlichen Aufsicht. Für die Mitarbeiter von
Roskomnadsor wurden Schulungen und Fachseminare abgehalten. Darüber
hinaus veranstaltete der Dienst mehrere Aufklärungskampagnen. Probleme und empfohlenen Folgemaßnahmen betreffend Themenkomplex 3: Auf der Grundlage der
oben dargelegten Ergebnisse hat die Kommission folgende Probleme festgestellt,
die einer weiteren Erörterung mit den russischen Behörden bedürfen: ·
Eine
umfassende Analyse über die Folgen einer möglichen Visumfreiheit mit der EU und
der Einführung einer Zollunion für den Kampf gegen die organisierte
Kriminalität, den Menschenhandel, den Schmuggel illegaler Waren usw. wurde
bislang offenbar nicht erstellt und ist auch nicht in Planung. Eine solche
Analyse könnte den Strafverfolgungsbehörden helfen, die neuen
Herausforderungen, die mit einem verstärkten Personen- und Warenverkehr im Zuge
der Zollunion und mit einer möglichen Visumfreiheit zwischen der EU und
Russland verbunden wären, besser zu bewältigen. ·
Die
Kompetenzen der verschiedenen Strafverfolgungsbehörden scheinen sich in
maßgeblichen Bereichen zu überschneiden. Dies kann zu Mängeln bei den
Ermittlungen und auch zu Unklarheiten bei der Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden
führen (z. B. zum Fehlen gemeinsam genutzter Datenbanken usw.).
Russland
hat zwar Polizeireformen durchgeführt, doch deren Ergebnisse erzeugen
Verwirrung und sollten zahlreichen Quellen zufolge in Zukunft nochmals
überprüft werden. Die Rolle und Effizienz der Polizei ist für viele
Bereiche des Visumdialogs von entscheidender Bedeutung.
·
Die
derzeitige praktische Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden
Russlands und der EU-Mitgliedstaaten ist nach wie vor stark zentralisiert und
verläuft ausschließlich über die jeweiligen Hauptquartiere. Dies ist ein Grund
für verzögerte Reaktionen der Behörden. ·
Die
Korruptionsbekämpfung ist nicht nur für den Themenkomplex 1, sondern auch
für andere Themenkomplexe des Visumdialogs von besonderer übergreifender
Bedeutung. Eines ihrer wesentlichen Elemente ist die Unabhängigkeit der Justiz,
die in Russland nach wie vor Anlass zu Besorgnis bietet. In diesem Zusammenhang
ist zu vermerken, dass nicht alle Gerichtsurteile veröffentlicht werden.
Darüber hinaus scheint es bei der Gestaltung und Durchführung von
Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen nur sehr begrenzte Kanäle für die
Zusammenarbeit und Beteiligung der Zivilgesellschaft zu geben. Dies kann in
Verbindung mit dem für das Funktionieren der Zivilgesellschaft insgesamt
ungünstigen Klima dazu führen, dass Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen aufgelegt
werden, die am Kern und den Wurzeln des Problems vorbeigehen. Die Transparenz
des öffentlichen Beschaffungswesens (einschließlich der Nachangebotsphase) ist
ebenfalls getrübt und könnte zu Missbrauch verleiten. ·
Das
Fehlen einer unabhängigen Datenschutzbehörde bietet Anlass zu Besorgnis, dieser
Mangel sollte behoben werden. Die Bedeutung des neuen Datenschutzgesetzes muss
im Hinblick auf die Bereiche Strafverfolgung und staatliche Sicherheit geklärt
werden. Folgende
Maßnahmen werden empfohlen, um die Umsetzung der einschlägigen gemeinsamen
Maßnahmen voranzutreiben:
Einführung
der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen in die russischen
Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie
zur Korruptionsbekämpfung, um den entsprechenden Maßnahmen auch im
Hinblick auf juristische, nicht nur auf natürliche Personen mehr
Wirksamkeit zu verleihen.
Verabschiedung
des Gesetzes, mit dem die von der FATF-Arbeitsgruppe 2012 ermittelten
Mängel behoben werden sollen, um das nationale Recht stärker an die
internationalen Standards anzupassen.
Sowohl
Russland als auch die EU setzen sich für die Bekämpfung des
Menschenhandels ein. Ohne umfassende Vorschriften, die alle Aspekte dieses
Phänomens erfassen, kann dies allerdings nicht gelingen. Aus diesem Grund
wird empfohlen, einen umfassenden rechtlichen und politischen Rahmen zu
schaffen, mit dem der Menschenhandel insgesamt bekämpft werden kann und auch seine Opfer geschützt
werden können.
Um
die Politik und das Recht in Russland auf dem Gebiet der
Korruptionsbekämpfung stärker an die internationalen Standards anzupassen,
sollten die Empfehlungen umgesetzt werden, die GRECO, OECD und UNCAC im
Zuge ihrer Evaluation formuliert haben (einschließlich einer breiter
gefassten Definition des Begriffs der Bestechung, damit auch das Angebot
bzw. Versprechen von Bestechungsgeldern und die Annahme nichtmonetärer
Vorteile gesetzlich unter Strafe gestellt werden).
Das
Haager Übereinkommen über die Kindesentführung von 1980 und das Haager
Kinderschutzübereinkommens von 1996 können nach ihrer Ratifizierung in der
Praxis nur dann wie vorgesehen wirksam werden, wenn auch die notwendigen
Durchführungsgesetze verabschiedet werden (wobei auch die Rückführung des
Kindes und die Zuständigkeiten der jeweiligen Zentralbehörden zu klären
sind).
Eine
effiziente und rasche Rechtshilfe zwischen den Behörden der EU und
Russlands ist unverzichtbar, um den gesteigerten Personenverkehr unter
einer möglichen Visumfreiheit mit allen ihren Folgen bewältigen zu können.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Zusammenarbeit mit den
EU-Mitgliedstaaten durch die rechtzeitige Beantwortung von
Rechtshilfeersuchen verbessert wird; dies gilt auch im Hinblick auf die
Ermöglichung der Vernehmung russischer Staatsbürger, die der Begehung von
Straftaten in EU-Mitgliedstaaten verdächtigt werden, und, sofern
erforderlich, entsprechende Änderungen der einschlägigen Gesetze. In
diesem Zusammenhang könnte auch erwogen werden, das Zweite Zusatzprotokoll
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1959)
zu ratifizieren.
In
Anbetracht der übergreifenden Bedeutung, die der Einhaltung von
Datenschutzvorschriften zukommt, sollte das Zusatzprotokoll zum
Übereinkommen des Europarats zum Schutz personenbezogener Daten aus dem
Jahr 1980 ratifiziert und in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit
der Datenschutzbehörde gewährleistet werden. Auf diesem Wege dürfte unter
anderem der baldige Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Eurojust
ermöglicht werden, sofern dem Datenschutz Rechnung getragen wird.
Da es der
Kommission an Informationen mangelte, konnte sie den Fortschritt im Hinblick
auf die folgenden, dem Themenkomplex 3 zuzurechnenden Themen nicht in vollem
Umfang beurteilen: ·
Praktische
Methodik der Überprüfung von Vermögenserklärungen, Risikobewertungsverfahren
der einschlägigen Behörden im Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung, Inhalt
der Verhaltenskodizes der wichtigsten Strafverfolgungsbehörden (FSB, Zollbehörde,
Polizei, Untersuchungskomitee), Inhalt der Schulungen zur Korruptionsbekämpfung
und deren Methoden in den einschlägigen Behörden; ·
Anwendbarkeit
der Datenschutzgesetze auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich
Strafverfolgung, insbesondere in Bezug auf geheime Informationen. Themenkomplex
4: Außenbeziehungen Allgemeine Beurteilung Russland hat einen
umfassenden Rechtsrahmen für die Freizügigkeit sowohl russischer als
auch ausländischer Staatsangehöriger geschaffen. Es werden ernsthafte
Bemühungen unternommen, für Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden im Hinblick
auf das Recht einer Person, ein- und auszureisen und sich auf dem Gebiet
Russlands frei zu bewegen, eine Rechtsgrundlage zu schaffen und zu
gewährleisten, dass diesbezügliche Maßnahmen rechtens sind. Probleme bei der
praktischen Umsetzung der Rechtsvorschriften führen bisweilen dazu, dass die
Gesetze nicht einheitlich angewendet werden, was insbesondere darauf
zurückzuführen ist, dass sich die Gegebenheiten in den verschiedenen Teile
Russlands stark unterscheiden. Eine Reihe von Einschränkungen
der Freizügigkeit gehen auf spezifische Gesetze zurück, mit denen der
Zugang zu bestimmten Gebieten sowohl für russische als auch für ausländische
Staatsangehörige aus Erwägungen der nationalen oder öffentlichen Sicherheit
eingeschränkt wird. Der Zugang zu Identitäts- und Reisedokumenten,
insbesondere für bestimmte Gruppen wie Binnenvertriebene, Flüchtlinge,
Nicht-Staatsangehörige und Staatenlose sowie Angehörige von Minderheiten, wird sorgfältig kontrolliert,
wenn auch die Ausstellung bestimmter Dokumente und die Anmeldung eines
Wohnsitzes für bestimmte Gruppen nach wie vor schwierig sind. Bei der Erleichterung des
Zugangs zur Staatsbürgerschaft und damit zu ordnungsgemäßen Papieren für
Personen, die sich in einer irregulären Lage befinden (ehemalige Bürger der
UdSSR), sind einige positive
Schritte zu verzeichnen, die den Empfehlungen der einschlägigen internationalen
Stellen entsprechen. Es wurden Maßnahmen ergriffen, um die Transparenz und
Zugänglichkeit der mit der Ausstellung von Identitäts- und Reisedokumenten
betrauten öffentlichen Dienste zu verbessern und die Rechenschaftspflicht der
Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen, insbesondere derjenigen, die mit der
Regulierung und Überwachung der Freizügigkeit befasst sind. Allerdings bleibt
abzuwarten, inwieweit diese Maßnahmen zum endgültigen Abbau diskriminierender
Praktiken insbesondere gegenüber Angehörigen von Minderheiten oder bestimmten
ethnischen Gruppen beitragen. Einige Quellen weisen nach wie vor darauf hin,
dass Angehörige mancher Gruppen bei der Anmeldung eines Wohnsitzes immer noch
Schwierigkeiten haben, entsprechend äußert sich beispielsweise die Europäische
Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) in ihrem Bericht für das Jahr
2013. Im Hinblick auf Schulungsprogramme für
Strafverfolgungsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Angehörige anderer Berufe in
den Bereichen des Themenkomplexes 4 erklärten die russischen
Behörden, dass das System des öffentlichen Dienstes eine starke Komponente für
die Kontrolle der beruflichen Qualifikationen enthalte und dass
Weiterbildungsmaßnahmen verbindlich vorgeschrieben seien. Die entsprechenden
Weiterbildungsprogramme umfassen auch Menschenrechtsthemen; allerdings war es
nicht möglich, festzustellen, welcher Anteil der Weiterbildung gezielt der
Frage von Menschenrechten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit gewidmet ist.
Die russischen Behörden kennen die einschlägigen Empfehlungen der
VN-Organe, der OSCE und des Europarats auf dem Gebiet der Freizügigkeit
und der Förderung zwischenmenschlicher Kontakte genau und sind bereit, über die
Notwendigkeit weiterer Bemühungen um eine Zusammenarbeit auf den genannten
Gebieten zu sprechen. Die Behörden betonen, dass sie die spezifischen
Empfehlungen der VN, der OSZE und des Europarats sowie internationaler
Menschenrechtsorganisationen sehr ernst nehmen, wenn es um Maßnahmen zur
Diskriminierungsbekämpfung, den Schutz der Angehörigen von Minderheiten und die
Bekämpfung von Hassverbrechen geht, da diese Bereiche oftmals sensible
Themen betreffen und aufgrund ihrer Komplexität mit großen Schwierigkeiten
behaftet sind. Im Hinblick auf die Bekämpfung
von Diskriminierung und Hassverbrechen sind sich die einschlägigen
russischen Behörden bzw. Fachministerien der Komplexität bewusst, die mit
Problemen ethnisch und religiös motivierter Intoleranz verbunden ist, und
bemühen sich um eine Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Behörden. Die
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung wird allerdings nicht als
Problem anerkannt. Auf Expertenebene ist kein ernsthaftes Interesse
festzustellen, negative Erscheinungen zu bekämpfen und Lösungen zu finden, die
eine effektive Strafverfolgung gewährleisten. In der Praxis können bei der
Umsetzung einschlägiger Verordnungen und Rechtsakte Mängel auftreten, welche
die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Zusammenarbeit
mit den NRO beeinträchtigen, wobei es insbesondere Letzteren infolge des
Gesetzes gegen Extremismus und des Gesetzes gegen Auslandsagenten in jüngerer
Vergangenheit schwer fiel, ihre Arbeit fortzusetzen. Insgesamt halten die
russischen Behörden die laufenden Bemühungen um Transparenz der
Strafverfolgungsbehörden für eine hinreichende Maßnahme zur Bekämpfung der
Diskriminierung. Sie bemühen sich zu gewährleisten, dass die Internierung und
Abschiebung von illegalen Migranten oder Personen, die gegen das Einreise- und
Aufenthaltsrecht in Russland verstoßen haben, den internationalen Standards
entspricht. Während die Entwicklung auf dem Gebiet der Gesetzgebung und das
allgemeine Verhalten der Migrationsbehörde in Richtung strengerer Kontrollen,
einer genaueren Beachtung internationaler Standards und mehr Effizienz geht,
gab es in der Praxis Berichte über massenhafte und gezielte Internierungen von
Personen mit bestimmten ethnischen Hintergründen oder über Haftbedingungen, die
den Vorgaben der einschlägigen Gesetze nicht entsprachen. Die wichtigsten Stellen,
die sich um Menschenrechtsfragen kümmern und Abhilfe schaffen sollen – das
Büro des Bürgerbeauftragten und der Präsidialrat für die Entwicklung der
Zivilgesellschaft und die Menschenrechte – nehmen eine aktive und
präventive Haltung ein, verfügen jedoch augenscheinlich über begrenzte
Ressourcen und bemühen sich oftmals in Einzelfällen um deutliche oder
erkennbare Ergebnisse, indem der Bürgerbeauftragte oder der oben genannte
Präsidialrat persönlich eingreifen. Doch selbst auf dieser Ebene gestehen die
Behörden nur begrenzt ein, dass diskriminierende oder fremdenfeindliche
Handlungen vorkommen können. Die meisten solchen Vorfälle mit teilweise
diskriminierendem oder fremdenfeindlichem Charakter werden auf soziale,
wirtschaftliche oder kriminelle Ursachen zurückgeführt (so die Vorfälle in der
Stadt Pugatschow im Sommer 2013 und in Birjulowo im Oktober 2013, bei
denen der Polizei Korruption und Ineffizienz vorgeworfen wurde). Ungeachtet
dessen sind sich die einschlägigen russischen Behörden durchaus darüber
bewusst, dass die Lage in städtischen Gebieten, insbesondere in Moskau, mit
einer hohen Dichte an legalen oder irregulären Migranten ausgesprochen
schwierig ist, und sie räumen ein, dass dieses Problem intensiver
Aufmerksamkeit bedarf. Die politische Brisanz (der Umgang mit den
Migrationsströmen in Moskau war ein Hauptthema der Kommunalwahlen und nimmt in
der Politik einen hohen Stellenwert ein) und die gelegentlich vorkommenden
sporadischen Übergriffe gegen Personen aus dem Kaukasus oder Zentralasien
beweisen, dass weitere Anstrengungen notwendig sind, die auf einem umfassenden
Konzept beruhen und über die technische Verwaltung der Migration hinausgehen.
In diesem Zusammenhang stimmt es bedenklich, dass die Behörden Hassreden von
Politikern und Hassreden im öffentlichen Diskurs nicht überwachen. Im Hinblick auf die Verhütung
von Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden wurden die
internen Mechanismen zur Behandlung solcher Vorfälle geschaffen, und einige
sehr bekannte Fälle (z. B. die Misshandlung festgenommener Personen durch
Polizisten in Kasan 2012, über die die Medien ausführlich berichteten) wurden
weiter verfolgt. Die russischen Behörden sind geneigt zu leugnen, dass im
Nordkaukasus im Hinblick auf die Strafverfolgung und die Freizügigkeit Mängel
bestehen, obwohl sie damit den Berichten anderer Quellen (z. B. dem
Bericht des Komitees zur Verhütung von Folter, das die Region 2011 besuchte)
und der Realität vor Ort widersprechen (so stellte der Bürgerbeauftragte in
seinem Bericht für das Jahr 2012 fest, dass die Untersuchung von Misshandlungen
und Folter von Seiten der Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus mit
Schwierigkeiten verbunden war, und Sachverständige der EU wurden bei einem
Besuch in Tschetschenien Zeugen von Straßenblockaden durch Kontrollstellen. Im
Hinblick auf die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in Bereichen, die dem Themenkomplexes 4 zuzurechnen
sind, zeigen sich die russischen Behörden zwar entschlossen, doch in einer
Reihe von besonderen Fällen, bei denen es um die Freizügigkeit ging,
beschränkte sich ihre Reaktion auf den Einzelfall oder auf die Erteilung von
Anweisungen zur Verbesserung der Verfahrens- oder der allgemeinen gerichtlichen
Praxis, ohne dass das Problem auf systemischer Ebene angegangen wurde. Ausführliche
Erläuterungen ·
Gewährleistung dass alle Bürger
Russlands und der EU sowie alle rechtmäßig aufhältigen Personen (ungeachtet der
Dauer ihres bewilligten Aufenthalts) zu den gleichen Bedingungen wie die
eigenen Bürger der Parteien innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets reisen
können, vorbehaltlich der internen Vorschriften der Parteien über die nationale
Sicherheit. Laut der russischen
Verfassung genießt jeder Bürger das Recht auf Freizügigkeit sowie auf freie
Wahl des Aufenthaltsorts und Wohnsitzes in Russland. Die Rechte und Freiheiten
des Einzelnen und des Bürgers können durch das föderale Recht nur in dem Maße
beschnitten werden, wie es für den Schutz der Grundlagen des
Verfassungssystems, der Moral, des Wohlergehens, der Rechte und der
rechtmäßigen Interessen anderer Menschen, der nationalen Verteidigung und der
staatlichen Sicherheit erforderlich ist. Weitere Bestimmungen sind in
weiteren föderalen Gesetzen und Verordnungen enthalten, nach denen sich ein
Bürger Russlands bis zu 90 Tage an einem anderen Ort als seinem gemeldeten
Wohnsitz aufhalten darf, ohne sich dort anzumelden. Die Vorschriften über den
Rechtsstatus ausländischer Staatsangehöriger sind im föderalen Gesetz
Nr. 115-FZ vom 25. Juli 2002 und anderen föderalen Gesetzen
niedergelegt. Ausländische Staatsangehörige haben dieselben Rechte und Pflichten
wie die Bürger Russlands, sofern das föderale Recht nichts anderes vorsieht. Es gibt Beschwerdemechanismen:
Der Beschwerdeführer kann sich an den Vorgesetzten des Beamten wenden, der für
die Ausstellung des einschlägigen Papiers zuständig ist, oder an den Leiter der
(örtlichen) Behörde. Die Behörde muss eine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen
beantworten. Beschwerden können auch an das föderale Büro der Migrationsbehörde
gerichtet werden, die innerhalb von einem Monat reagieren muss. Bei der Migrationsbehörde
ist eine gesonderte Abteilung mit solchen Beschwerden befasst. Das Einreichen
einer Beschwerde ist kostenfrei. Beschwerden können auch bei Gericht, bei der
Staatsanwaltschaft oder beim Bürgerbeauftragten eingereicht werden, wenn nicht
der Verwaltungsweg beschritten werden soll. Die Gründe für eine
mögliche Einschränkung der Freizügigkeit oder der Wahl des
Aufenthaltsorts oder Wohnsitzes in Russland sind im föderalen Gesetz
Nr. 5242-1 in einer umfassenden Liste niedergelegt. Sie beziehen sich auf
Grenzgebiete, militärische Sperrgebiete, geschlossene
administrativ-territoriale Gebilde (SATOs) sowie Sonderzonen, die aufgrund
verschiedener Notstandssituationen eingerichtet wurden. Andere Gründe für die
Einschränkung der Freizügigkeit der Bürger sind in der aktuellen Gesetzgebung
nicht vorgesehen (wenn man vom Meldeverfahren an sich absieht). Der Zugang zu Zonen
mit Zutrittsbeschränkung ist durch ein Regierungsdekret geregelt, das elf
Arten von Sperrgebieten vorsieht. In einem öffentlich zugänglichen Netzwerk,
visalink-russia.com, sind weitere Gebiete Russlands verzeichnet, zu denen (nur)
ausländische Staatsbürger keinen Zutritt haben. Es ist gesetzlich nicht
vorgesehen, dass Gebiete mit Zutrittsbeschränkung grundsätzlich einen amtlichen
geografischen Namen tragen oder auf Landkarten erkennbar verzeichnet sein
müssen. Bestimmte Gebiete dürfen Ausländer nur mit einer besonderen
Zutrittsgenehmigung betreten, die vom Inlandssicherheitsdienst erteilt wird.
Die Zutrittsvorschriften für SATOs hängen davon ab, welcher Kategorie das SATO
angehört, und sind im Grundsatz für Russen und ausländische Staatsangehörige
gleich;
allerdings können Ausländer ihren Wohnsitz nicht in einem SATO nehmen. Im Hinblick auf die Fälle/Schwierigkeiten
mit bestimmten Gruppen (z. B. aufenthaltsberechtigte Ausländer,
Flüchtlinge, Staatenlose) vermerkten die EU-Sachverständigen in ihrem
schriftlichen Bericht keine Aussagen russischer Behörden über Schwierigkeiten
oder Probleme in Bezug auf die Freizügigkeit dieser Gruppen und bekamen auch während
ihres Besuchs keine diesbezüglichen Äußerungen zu hören. Dasselbe gilt für die
Diskriminierung von Personen mit einem bestimmten ethnischen Hintergrund,
beispielsweise Roma. Es wurde erwähnt, dass Angehörige der Roma-Volksgruppe ihren Wohnsitz im Allgemeinen
ungern anmelden würden, was auf ihre traditionellen Lebensgewohnheiten zurückgeführt
wurde. Im Januar 2013 wurde ein Aktionsplan für die Roma aufgelegt, um die
Angehörigen dieser Volksgruppe besser in die russische Gesellschaft zu
integrieren. Da dieser Aktionsplan noch relativ neu ist und in den Jahren 2013-2014
umgesetzt werden soll, liegen noch keine Erfahrungen mit seiner Durchführung
vor. In ihrem Bericht vom 20. Juni 2013 empfiehlt die Europäische
Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), dass die Behörden
vereinfachte und für Roma zugängliche Verfahren zur Erlangung eines legalen
Status einführen. ·
Gewährleistung einer
uneingeschränkten und effektiven Ausstellung von Reise- und
Identitätsdokumenten, auch im Hinblick auf ihren Preis und die Fristen der
Verfahren, an alle Kategorien von Personen, beispielsweise an alle Bürger,
Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Nicht-Staatsangehörige und Staatenlose,
einschließlich der Angehörigen von Minderheiten. Russland unterscheidet
zurzeit zwei Kategorien gewaltsam vertriebener Personen: „Binnenvertriebene“
und „Zwangsmigranten“. Der Begriff „Binnenvertriebene“ wird ausschließlich für
russische Bürger verwendet, die (für die Dauer der Krise) ihren ständigen
Wohnsitz in der Republik Tschetschenien vorübergehend verlassen haben,
vorübergehend auf russischem Gebiet ansässig sind und (im Allgemeinen) an ihren
früheren Wohnort zurückkehren möchten. Nach Angaben der Migrationsbehörde
wurden zum 1. April 2009 alle Bürger, die gezwungen gewesen waren, ihren
ständigen Wohnsitz in der Republik Tschetschenien zu verlassen, und sich bei
den Gebietsstellen der Migrationsbehörde vorschriftsgemäß gemeldet hatten,
aufgrund ihrer Willensäußerung, an ihren früheren Wohnort zurückzukehren,
wieder abgemeldet. Infolgedessen gibt es seit dem 1. April 2009 keine
Bürger mehr, die als „Binnenvertriebene“ gemeldet sind. Am
1. Juli 2013 waren 7894 Personen (als russische Bürger) als
Zwangsmigranten gemeldet. Laut Angaben der Migrationsbehörde waren nur sehr
wenige ausländische Staatsangehörige als Zwangsmigranten gemeldet. Ein ausländischer
Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der sich illegal in Russland aufhält,
kann durch ein Verwaltungsverfahren ausgewiesen oder abgeschoben werde. Zur
Frage der Abschiebung und der Rechtsmittel dagegen erklärte der
Bürgerbeauftragte von Moskau, dass es hierzu keiner weiteren Rechtsakte
bedürfe, sondern lediglich die Praxis verbessert werden müsse. Die
Migrationsbehörde räumte außerdem ein, dass der Untersuchungszeitraum im Falle
von Abschiebungen (insbesondere im Hinblick auf Personen aus Zentralasien)
manchmal länger sei, als gesetzlich vorgesehen, und zwar infolge von
Schwierigkeiten bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit der betreffenden
Person, des Fehlens von Identitätsdokumenten oder des Ausbleibens einer
fristgerechten Reaktion bzw. Bestätigung des Staates, in den die Person
abgeschoben werden soll. In manchen Fällen wird aus praktischen Gründen oder
wegen fehlender Möglichkeiten auf die Durchsetzung des Rechts verzichtet,
obwohl die Behörden die Vorschriften kennen und dies bedauern. Während des
Besuchs der EU-Sachverständigen in Kasan gaben der örtliche Bürgerbeauftragte
und das Innenministerium zu, dass Personen, die sich in Abschiebehaft befanden,
entgegen geltendem Recht nicht in gesonderten Haftanstalten, sondern in
Einrichtungen des Innenministeriums gemeinsam mit wegen Ordnungswidrigkeiten
inhaftierten Personen festgehalten wurden. Es wurde festgestellt, dass durch
den Bau einer neuen gesonderten Haftanstalt Abhilfe geschaffen werden soll. Während des Besuchs der
EU-Sachverständigen äußerten NRO die Sorge, dass ihre Unterstützung für Bürger,
insbesondere für gefährdete Gruppen, in Form der Beschaffung von Dokumenten und
Pässen, der Beobachtung der Haftanstalten oder von rechtlichem Beistand, durch
das neue Gesetz über NRO, das sogenannte Gesetz gegen „Auslandsagenten“
behindert werden könnte, da viele dieser NRO Hilfsgelder aus dem Ausland
erhalten. Im Hinblick auf die Bemühungen
um die Ratifizierung einschlägiger internationaler Instrumente zur
Staatenlosigkeit (z. B. das VN-Übereinkommen über die Rechtsstellung
der Staatenlosen oder das VN-Übereinkommen zur Verminderung der
Staatenlosigkeit) vertreten die russischen Behörden die Auffassung, dass das
Problem der Staatenlosigkeit im Rahmen der bestehenden Gesetze wirkungsvoll
gelöst wird. Aus diesem Grund strebt Russland keine Ratifizierung der oben
erwähnten internationalen Instrumente zur Staatenlosigkeit an. Ungeachtet
dessen werden andere Programme zur Verminderung der Staatenlosigkeit
durchgeführt, so wurde am 12. November 2012 das föderale Gesetz
Nr. 182-FZ zur Änderung des föderalen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft
verabschiedet. Infolge dieser Änderung haben Staatenlose nun das Recht, über
ein vereinfachtes Verfahren die Staatsangehörigkeit oder eine
Aufenthaltsgenehmigung zu erwerben. Es wird erwartet, dass dieses Gesetz
wesentlich dazu beitragen wird, die Probleme Hunderttausender ehemaliger Bürger
der UdSSR, die sich mit einem irregulären Status in Russland aufhielten, zu
lösen. ·
Durchführung von
Schulungsprogrammen für Strafverfolgungsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Angehörige
anderer Berufe in den Bereichen dieses Themenkomplexes, sowie Behebung etwaiger
Schwachstellen. Es gibt ein System für
die regelmäßige berufliche Weiterbildung von Ermittlern und Vernehmungsbeamten,
Richtern, Staatsanwälten und Beamten der Strafverfolgungsbehörden. Die
Teilnahme an den Kernbestandteilen dieses Schulungsprogramms zu Themen des
Völkerrechts, darunter auch die Menschenrechte und Bestimmungen gegen
Diskriminierung, ist verbindlich vorgeschrieben. Die Migrationsbehörde ist
als eine der wichtigsten Behörden auf dem Gebiet der Freizügigkeit für
Einwanderungsverfahren zuständig. Innerhalb der Migrationsbehörde gibt es keine
besondere Schulungsabteilung, doch sie arbeitet bei der Weiterbildung ihrer
Beamten regelmäßig mit Hochschulen und internationalen Agenturen wie dem UNHCR,
der IOM, der ILO und dem Roten Kreuz zusammen. Darüber hinaus gibt es alle drei
Jahre Pflichtschulungen für Staatsangestellte, die bei der Migrationsbehörde
beschäftigt sind. Auch einige besonders kurze Weiterbildungsveranstaltungen
werden für Beamte angeboten, beispielsweise ein 72-Stunden-Kurs über die
Gewährung von Asyl, der für alle Außendienstbeamten, die Papiere für
Flüchtlinge ausstellen, verbindlich ist. Schulungen für
Polizisten, in denen u. a. das Thema Menschenrechte behandelt wird, finden
vorwiegend in Zusammenarbeit mit der Universität Moskau und anderen nationalen
und internationalen Einrichtungen statt. Im Bereich der Hochschulbildung
(Studienzeit: 5 Jahre) wird ein einjähriges Seminar über Verwaltungsrecht
angeboten, in dem die Migrationsverfahren und die Strafen für Verstöße gegen
Migrationsvorschriften behandelt werden. Das Thema Menschenrechte wird im
Rahmen der allgemeinen Studieninhalte und Seminare behandelt. Es gibt keine
gesonderten Weiterbildungsmaßnahmen zu den Themen Diskriminierungsbekämpfung,
Schutz nationaler Minderheiten und Vorbeugung gegen Hassverbrechen. Mehrere Einrichtungen für
die Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten bieten spezielle Kurse zur
Rechtsprechung des EGMR an, in denen auch die einschlägige Rechtsprechung zur
Praxis der russischen Strafverfolgungsbehörden behandelt wird. Die Lehrpläne
für verschiedene Teilnehmergruppen sehen Seminare über ausgewählte Urteile des
EGMR vor, beispielsweise in Rechtssachen mit Bezug auf Vorwürfe der Folter und
anderer Misshandlungen. Darüber hinaus
veranstaltet die Justizakademie in Zusammenarbeit mit dem Büro des UNHCR in
Russland beispielsweise seit drei Jahren zwei Mal jährlich dreitägige Seminare für
Richter und Angehörige anderer Rechtsberufe. Themen wie Freizügigkeit,
Diskriminierungsbekämpfung, Probleme bestimmter Gruppen, Schutz von
Minderheiten oder Bekämpfung von Hassverbrechen werden nicht im Rahmen
gesonderter Schulungen oder Weiterbildungsmaßnahmen behandelt, sondern sind
Bestandteil der allgemeinen Seminare über Menschenrechte. Weiterbildungsmaßnahmen
für Mitglieder des Untersuchungskomitees werden von einem Institut für Weiterbildung
veranstaltet, das über sechs Niederlassungen in Russland verfügt. Es wurde
berichtet, dass Menschenrechtsfragen und ‑verfahren in allen Seminaren
angesprochen werden, wenn auch die Kernmodule jeweils bestimmten Themen wie der
Bekämpfung von Diskriminierung, Hassverbrechen und Extremismus gewidmet sind.
Die Ermittler spezialisieren sich, werden für bestimmte Verbrechensarten
ausgebildet und arbeiten auf diesem Gebiet mit anderen Stellen zusammen. Die
Überwachung der Weiterbildungsergebnisse ist Bestandteil des Systems, in diesem
Rahmen werden die Teilnehmer nicht nur zum Abschluss der Maßnahme, sondern auch
anschließend regelmäßig beurteilt, um zu überprüfen, ob sie das Gelernte in der
Praxis umsetzen. Dies ist auch mit Leistungsüberprüfungen und Prämien
verbunden. In ähnlicher Weise ist die Sensibilisierung für die Bekämpfung von
Diskriminierung, Hassverbrechen und diesbezügliche Urteile des EGMR auch
Bestandteil von Schulungen der Migrationsbehörde für zivile und zertifizierte
Mitarbeiter. ·
Erörterung der einschlägigen
Empfehlungen der VN-Gremien, der OSZE, des Europarates und der internationalen
Menschenrechtsorganisationen in den Bereichen Freizügigkeit und Erleichterung
der zwischenmenschlichen Kontakte sowie Zusammenarbeit im Rahmen dieser Empfehlungen. Vereinfachung der
Verfahren für den Erwerb der Staatsangehörigkeit: Der Ausschuss der VN für die
Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) begrüßte 2013 die Verabschiedung
des föderalen Gesetzes Nr. 182-FZ vom 12. November 2012 zur Änderung
des föderalen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von 2002, mit dem der
Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft für ehemalige Bürger der UdSSR
erleichtert werden sollte. Darüber hinaus berichteten die russischen Behörden
in ihren schriftlichen Antworten, dass in verschiedenen Ausschüssen der
Staatsduma zurzeit ein Gesetzespaket vorbereitet wird, mit dem der Erwerb der
russischen Staatsbürgerschaft deutlich vereinfacht werden soll. Bis
März 2013 waren 4500 Anträge eingegangen. Zuvor hatten die Überwachungsorgane
bestimmte gesellschaftliche Gruppen ausgemacht, die beim Erwerb der
Staatsbürgerschaft auf Schwierigkeiten stoßen könnten, weil die
Einbürgerungsgesetze kompliziert sind und strenge Meldevorschriften bezüglich
des Wohnsitzes eine Hürde darstellen. In diesem Zusammenhang wird berichtet,
dass bis zum Februar 2013 71 500 von 72 500 Angehörigen der türkischsprachigen
Volksgruppe der Mescheten im Nordkaukasus und im Föderationskreis Südrussland
eingebürgert wurden. Trotz dieser positiven Entwicklung muss die Lage der oben
erwähnten Gruppen weiter beobachtet werden, um zu gewährleisten, dass diese
neue Abhilfemaßnahme so weit wie möglich ausgeschöpft wird. Verstöße gegen die
Meldepflicht:
Im Jahr 2013 empfahl der Ausschuss der VN für die Beseitigung der Rassendiskriminierung
(CERD) Russland, dafür zu sorgen, dass sein System zur Anmeldung eines
Wohnsitzes „transparent, unvoreingenommen und unter Achtung der Rechte
derjenigen, die sich anmelden möchten, gehandhabt wird“. Laut Aussage der
russischen Behörden ist die Anmeldung ein deklaratorischer Akt und für
jedermann möglich. Nach geltendem Recht obliegt es dem Besitzer der Immobilie,
eine ordnungsgemäße Anmeldung des darin Wohnenden zu gewährleisten. In diesem
Zusammenhang berichten NRO, dass diejenigen, die Personen aus dem Kaukasus
anmelden möchten, unter Druck gesetzt wurden, was letzteren die Suche nach
einer Unterkunft erschwert. Im Januar 2013 wurde ein neues Gesetz
vorgeschlagen, das es Personen, die nicht beabsichtigen, ihren Wohnsitz an
einer bestimmten Adresse zu nehmen, verbietet, sich unter dieser Adresse
anzumelden; des Weiteren würde es verbieten, für eine Wohnung eine größere
Anzahl Personen anzumelden, als die Anzahl, für die sie zugelassen ist. Durch
eine solche Neuregelung würde verhindert, dass Hunderte Personen (oftmals
Migranten) unter einer einzigen Adresse angemeldet werden, obwohl sie nicht
dort wohnen. Verstöße gegen diese Vorschriften würden laut diesem Gesetz mit
fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von bis zu 500 000 Rubeln geahndet.
Es besteht die Sorge, dass die Kriminalisierung der Nichteinhaltung von
Meldevorschriften in der Praxis auf eine Rückkehr zum „Propiska“-System aus
Sowjetzeiten hinauslaufen würde. Einige Akteure der Zivilgesellschaft haben
auch die Befürchtung geäußert, dass neue Gesetze den Einfluss der
Strafverfolgungsbeamten und damit womöglich auch die Korruption vermehren
würden, und dass sie potenziell gegen Migranten und andere gefährdete Gruppen,
denen Verstöße gegen die Meldepflichten nachgewiesen werden, verwendet werden
könnten (obwohl eigentlich die Immobilienbesitzer für die Einhaltung
verantwortlich sind). Das Recht von
Wanderarbeitnehmern und ihren Familien auf Schutz und Beistand: Im November 2008
unterzeichnete Russland das GUS-Übereinkommen über den Schutz der Rechte der
Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien, das die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Arbeitsmigration und des Schutzes der Rechte von Wanderarbeitnehmern
regelt. Das VN-Übereinkommen über den Schutz der Rechte aller
Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien hat Russland nicht ratifiziert. Obwohl die Rechte der
Wanderarbeitnehmer gesetzlich geschützt sind, werden sie Berichten zufolge
bisweilen von ausbeuterischen Arbeitgebern verletzt. Auch der Zugang zu
öffentlichen Dienstleistungen ist für Migranten manchmal schwierig. In diesem
Zusammenhang hat der VN-Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (CESCR) empfohlen, dass Russland Wanderarbeitnehmern einen flexibleren
Zugang zu Sozialleistungen des Staates eröffnet. Aus Tatarstan berichtete der
Bürgerbeauftragte über Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Lage von
Wanderarbeitnehmern. Während Migranten beispielsweise in der Vergangenheit nur
schwer Zugang zu Gesundheitsschutz, Wohnraum und zum Bildungssystem erhielten,
ist das Recht ihrer Kinder auf Schulbildung nun offensichtlich gewährleistet.
Den Angaben von NRO in Kasan zufolge ist das gesamte System des Zugangs zu
Dienstleistungen mangelhaft, wobei sich dieses Problem nicht auf Migranten oder
Ausländer beschränke. Außerdem berichten NRO über Probleme von HIV-positiven
Migranten, die nach Russland gekommen sind und dort Familien haben, denen
aufgrund ihrer Erkrankung jedoch die Staatsbürgerschaft verweigert wird. Ohne
Staatsbürgerschaft haben sie nur schwer Zugang zu medizinischer Versorgung. Nach Ansicht des CESCR
der Vereinten Nationen bot die weit verbreitete illegale Arbeitsmigration
während des gesamten Jahres 2013 Anlass zu Besorgnis, denn sie bedeutet, dass
Menschen in großer Zahl ohne rechtlichen oder sozialen Schutz beschäftigt
werden. Der Ausschuss forderte Russland auf, seine Bemühungen um den Schutz der
legitimen Rechte von Arbeitnehmern auf dem informellen Arbeitsmarkt
fortzusetzen, die Lage irregulärer Einwanderer zu legalisieren und die Zahl der
Arbeitnehmer, die außerhalb des offiziellen Wirtschaftslebens stehen, zu
senken, um die Lücken in dem Schutz, der ihnen gewährt wird, zu schließen. Schutz der Rechte
irregulärer Migranten:
Eine Reihe von Gesprächspartnern der EU-Sachverständigen, darunter das Büro des
Bürgerbeauftragten, räumten ein, dass irreguläre Migranten und andere Gruppen
ohne persönliche Identitätsdokumente, beispielsweise Roma, aufgrund ihres
Status keine Aufmerksamkeit auf sich lenken möchten. Aus diesem Grund zögern
sie häufig, sich an die Behörden zu wenden, um sich über Misshandlungen durch
Vertreter des Staates oder durch private Parteien zu beschweren. Die russischen
Behörden räumten ein, dass irreguläre Migranten bisweilen Schwierigkeiten
haben, wenn sie für sich und ihre Familien öffentliche Dienstleistungen in
Anspruch nehmen möchten. In Kasan beispielsweise verschafften sich irreguläre
Migranten mit Hilfe des Büros des Bürgerbeauftragten Zugang zu solchen
Dienstleistungen und wurden auch bei der Beschaffung von Papieren unterstützt. Verhütung und
Sanktionierung von Machtmissbrauch: Folter, Gewalt und andere Formen brutaler oder
demütigender Behandlung sind nach russischem Recht, auch gegenüber Häftlingen,
verboten, und die Gesetzgebung sieht rechtliche Schutzmaßnahmen zur Wahrung der
Legalität bei polizeilichen Tätigkeiten vor. Außerdem haben die russischen
Behörden eine Reihe allgemeiner Maßnahmen ergriffen, um bestehende Missstände zu beheben und
Konventionsverstöße, die der EGMR in seinen Urteilen in der Fallgruppe Michejew
benannt hat, in Zukunft zu verhüten. Das Strafgesetzbuch und die
Strafprozessordnung wurden einer Reihe von Änderungen unterzogen. Die
Generalstaatsanwaltschaft, das Untersuchungskomitee, das Innenministerium und
der Föderale Justizvollzugsdienst (FSIN) haben neue und aktualisierte
Anweisungen für ihre Abteilungen sowie Anordnungen und Leitfäden mit
Verfahrensvorschriften herausgegeben, nach denen hinsichtlich des
Freiheitsentzugs für Personen, die Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten
begangen haben, Zurückhaltung geboten ist und die Einhaltung der Vorschriften
garantiert und überwacht werden muss. Was die Aufteilung der behördlichen
Kompetenzen anbelangt, so überwacht die Abteilung für Staatssicherheit beim
Innenministerium die Anwendung des Rechts durch die Polizei, wobei mittlerweile
Beschwerden von Einzelpersonen den Berichten zufolge bevorzugt behandelt und
binnen ein bis zwei Monaten geprüft werden. Für die Untersuchung solcher
Straftaten ist eine Sonderabteilung des Untersuchungskomitees zuständig,
während die Staatsanwaltschaft die Rechtmäßigkeit des Handelns der
Strafverfolgungsbehörden überwacht. Die interministerielle Zusammenarbeit mit
dem VN-Ausschuss gegen Folter wird im Zweijahresrhythmus fortgesetzt, dabei
geht es auch um die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe. Die öffentlichen
Aufsichtskommissionen, die im Auftrag der Öffentlichkeit über die Einhaltung
der Menschenrechte in Haftanstalten wachen sollen, stehen vor einer Reihe von
Herausforderungen. Die Empfehlungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens, der
Effizienz und der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Aufsichtskommissionen,
die auf einer Sondersitzung des Präsidialrates für Menschenrechte am 13. Februar
2012 weiterentwickelt wurden, wurden „von den für innere Angelegenheiten
zuständigen Organen in Russland sorgfältig studiert und werden gegenwärtig bei
der praktischen Tätigkeit berücksichtigt“. Außerdem wird berichtet, dass sich
die Gebietsorgane des Innenministeriums
aufgeschlossen zeigen, die Zusammenarbeit mit den öffentlichen
Aufsichtskommissionen im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte zu
erweitern. Es finden Mitarbeitertreffen, gemeinsame Konferenzen und Workshops
mit den Mitgliedern der regionalen öffentlichen Aufsichtskommissionen statt, um
Maßnahmen auszuarbeiten, mit denen die Wahrung der Rechte von Bürgern, die in
Haftanstalten der Innenbehörden einsitzen, genauer kontrolliert werden soll.
Wie der Vorsitzende des Präsidialrats für Menschenrechte allerdings bemerkte,
werden diese Maßnahmen im Strafvollzug in unterschiedlichem Maße umgesetzt,
außerdem bedürfen die öffentlichen Aufsichtskommissionen der Unterstützung,
damit sie wie vorgesehen tätig werden können. Ein Gesetzentwurf über die Grundlagen der
öffentlichen Aufsicht, der gegenwärtig vom Präsidialrat für Menschenrechte
erarbeitet wird, würde im Falle seiner Annahme das Klima wohl durchgreifend
ändern, indem die Stellung der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die
vorgenannten Probleme gestärkt würde (insbesondere im Hinblick auf die
öffentliche Kontrolle über die Einhaltung der Menschenrechte in Haftanstalten). Zum Nordkaukasus ist
anzumerken: Im Jahr 2012 äußerte sich der VN-Ausschuss gegen Folter besorgt
über „zahlreiche, fortdauernde und übereinstimmende Berichte über schwere
Menschenrechtsverletzungen, die von Beamten oder anderen Amtspersonen im
Nordkaukasus, einschließlich der Republik Tschetschenien, entweder selbst
begangen oder angezettelt, gebilligt oder geduldet wurden, beispielsweise
Folter und Misshandlungen, Entführungen, Verschwindenlassen und
außergerichtliche Hinrichtungen“. Besorgt äußerte sich der Ausschuss auch
darüber, dass von staatlicher Seite nichts unternommen worden war, um die Täter
in diesen Fällen zu ermitteln und zu bestrafen, obwohl bei der Ermittlungsabteilung der
Republik Tschetschenien mit der „Agentur Nr. 2“ eigens eine Stelle für
besonders schwere Fälle eingerichtet worden war. Die russischen Behörden haben
umfassende schriftliche Informationen über Maßnahmen vorgelegt, mit denen
Verstöße gegen Urteile des EGMR in der Fallgruppe Chasijew behoben und in
Zukunft verhindert werden sollen; auch in diesen Rechtssachen ging es um die
Untersuchung und Sanktionierung von Menschenrechtsverletzungen in der Region
Nordkaukasus. Die Bemühungen um effektive Ermittlungen werden diesen Berichten
zufolge fortgesetzt, wenn auch Hindernisse eingeräumt werden, beispielsweise im
Hinblick auf den Zugang zu Archivunterlagen über Vorkommnisse in entlegenen
Gebieten. Dennoch wurden die EU-Sachverständigen vom Untersuchungskomitee und
dem Innenministerium in Grosny darüber in Kenntnis gesetzt, dass es bei den
laufenden Ermittlungen gegen Strafverfolgungsbeamte in keinem Fall um Folter
oder andere Arten von Machtmissbrauch geht. Auch dies steht im Widerspruch zu
diversen Berichten aus den betroffenen Gebieten (z. B. von der Joint
Mobile Group, die aus Vertretern verschiedener russischer NRO besteht, die sich
in Tschetschenien für die Wahrung der Menschenrechte einsetzen). Auch der
Bürgerbeauftragte erwähnt in seinem Bericht über das Jahr 2012
Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung oder mangelnde Bereitschaft zur
Zusammenarbeit seitens der zuständigen örtlichen Behörden, wenn Amtspersonen in
der Region Nordkaukasus Misshandlungen und Tötungen vorgeworfen wurden. ·
Erörterung der spezifischen
Empfehlungen der VN-Gremien, der OSZE, des Europarates und der internationalen
Menschenrechtsorganisationen zur Umsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen,
zum Schutz der Angehörigen von Minderheiten und zur Bekämpfung von
Hassverbrechen sowie Zusammenarbeit im Rahmen dieser Empfehlungen. Das russische Recht
verbietet jegliche Einschränkungen der Bürgerrechte aus Gründen der sozialen
Herkunft, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, des Glaubens
oder sonstiger Zugehörigkeiten. Nach Aussagen der russischen Behörden „ist
daher ausgeschlossen, dass es zu einer Politik der Diskriminierung einzelner
Gruppen von Bürgern kommt. Diskriminierung wird verwaltungs- und strafrechtlich
geahndet.“ Allerdings gibt es offenbar kein allgemeines Gesetz gegen
Diskriminierung, die meisten Schutzgarantien gehen auf die Verfassung zurück. Im Jahr 2013 äußerte sich
der Ausschuss der VN für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) besorgt
darüber, dass sich die Gleichbehandlungsgarantien in einigen föderalen
und regionalen Rechtsakten nur auf beschränkte Lebensbereiche und nur auf
russische Staatsbürger bezogen. Darüber hinaus empfahlen der CERD und andere
Vertragsorgane, ebenso wie NRO, einen weiteren Ausbau des Rechtsrahmens für die
Bekämpfung der Diskriminierung unter besonderer Berücksichtigung von
Geschlechtergruppen, ethnischen Minderheiten, indigenen Völkern und Migranten;
geeignete Mittel hierfür sahen sie in der Verabschiedung umfassender
Antidiskriminierungsgesetze und der Einführung einer klaren und umfassenden
Definition direkter und indirekter Formen der Diskriminierung aus Gründen der
Rasse, einschließlich der Mehrfachdiskriminierung, in allen Bereichen des
Rechts sowie des privaten und öffentlichen Lebens. Außerdem empfehlen die
Überwachungsorgane und NRO die Einrichtung eines unabhängigen spezialisierten
Organs, das sich ausschließlich mit dem Thema Diskriminierung befasst, um die
Lage auf diesem Gebiet zu überwachen und die Öffentlichkeit für Probleme im
Zusammenhang mit Diskriminierung zu sensibilisieren. Nach Auffassung der
russischen Behörden und auch des Bürgerbeauftragten erübrigt sich ein solches
neues Büro, weil die maßgeblichen Aufgaben und Zuständigkeiten bereits von
anderen Einrichtungen übernommen werden. Wie einige
Gesprächspartner (einschließlich des Bürgerbeauftragten) gegenüber den
EU-Sachverständigen äußerten, besteht eine Diskrepanz zwischen den Grundsätzen
und Vorschriften der Verfassung und der Gesetzgebung einerseits und deren
praktischer Umsetzung andererseits. In Regionen, in denen das Thema
Diskriminierungsbekämpfung politisch weniger instrumentalisiert wird, fällt die
Umsetzung leichter. Die besagte Diskrepanz besteht auch im Hinblick auf andere
Themen, die in diesem Bericht behandelt werden, z. B. die Verzögerung oder
Verhinderung der Anmeldung (siehe unten). Die Migrationsbehörde
verweist darauf, dass es Antidiskriminierungsgesetze gäbe und in der
Praxis keine Diskriminierung bei der Anmeldung stattfinde. Die
Migrationsbehörde hat ein funktionales Beschwerdeverfahren eingeführt. Wenn bei
einer amtlichen Überprüfung festgestellt wird, dass eine strafbare Handlung
begangen wurde, kommt es zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Es sind keine
Beschwerden über Diskriminierung eingegangen. Da die Beschwerden allerdings
nicht nach ethnischer Zugehörigkeit aufgeschlüsselt werden, lässt sich nicht
feststellen, ob Angehörige einer bestimmten Gruppe mehr Beschwerden vorbringen
als andere. Es wurde die Vermutung geäußert, dass Kontrollen und Bußgelder für
Personen ohne Papiere (darunter Angehörige von Minderheiten und Migranten) eher
durch Korruption als durch Diskriminierung zu erklären seien. So wurde
berichtet, dass es in Kasan gelegentlich zu Problemen kam, weil Beamte der
Migrationsbehörde Bestechungsgelder verlangten; dies sei jedoch nicht auf
rassistische Beweggründe zurückzuführen. Alle maßgeblichen
Behörden berichteten über die Rechtsgrundlagen, Mechanismen und Verfahren für
Sanktionen, einschließlich der fristlosen Entlassung und Strafverfolgung von
Mitarbeitern, die gegen die Grundsätze des Schutzes grundlegender Rechte und
Freiheiten verstoßen. Die Erstellung von Personenprofilen auf der Grundlage
der ethnischen Zugehörigkeit oder der Rasse durch Strafverfolgungsbeamte
wurde nicht eingeräumt. Laut den Berichten der Behörden gab es keine Fälle, in
denen Personen, die ihrer äußeren Erscheinung nach einer Minderheit angehörten,
verhaftet wurden, als sie versuchten sich anzumelden. Internationale
Beobachtungsorgane hingegen (CERD, Europarat und der Beratende Ausschuss für
das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (ACFC)) haben in
dieser Hinsicht Besorgnis geäußert. Für nomadische
Volksgruppen, die bei der Anmeldung vor besonderen Schwierigkeiten stehen, regelt
ein föderales Gesetz, dass die Anmeldung am Wohnsitz russischer Staatsbürger
erfolgen muss, die der indigenen Volksgruppe angehören, welche eine nomadische
oder halbnomadische Lebensweise ohne dauernden oder vorwiegenden Wohnsitz
pflegt. In schriftlichen Antworten auf Zusatzfragen der EU heißt es, dass
dieses Gesetz „nur für kleine indigene Volksgruppen im fernen Norden gilt, die
Zigeuner fallen nicht in diese Kategorie“. Wie der Sonderberichterstatter der
Vereinten Nationen allerdings in seinem Bericht über die Lage der indigenen
Völker in Russland aus dem Jahr 2010 feststellte, sollten auch die Rechte
derjenigen indigenen Gruppen geschützt werden, die nach den gesetzlichen
Kriterien nicht als „zahlenmäßig kleine indigene Völker“ eingestuft werden,
jedoch ähnliche Merkmale aufweisen. Nach Aussage des Ministeriums für regionale
Entwicklung haben andere indigene Gruppen, die nicht als „zahlenmäßig kleine
indigene Gruppen“ anerkannt sind, jedoch ähnlich wie diese eine
(halb-)nomadische Lebensweise pflegen und keinen ständigen oder vorwiegenden
Wohnsitz haben, keine Probleme bei der Anmeldung. Im Jahr 2012 begrüßte der
Beratende Ausschuss für das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler
Minderheiten (ACFC) des Europarats Maßnahmen, mit denen sowohl auf föderaler
als auch auf Gebietsebene rassistischen Verbrechen insbesondere unter
jungen Menschen vorgebeugt werden sollte, sowie ein entschiedeneres Vorgehen
bei der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten, die von
rechtsextremen und Neonazi-Gruppen begangen wurden. Dennoch zeigte sich der
Ausschuss besorgt darüber, dass die Zahl der rassistisch motivierten Straftaten
nach wie vor sehr hoch ist und fortdauernd feindselige Haltungen gegen
Angehörige bestimmter Gruppen (insbesondere Menschen aus Zentralasien, dem
Kaukasus, Afrika oder Asien sowie Roma) zum Ausdruck kommen. Obwohl die
Strafverfolgungsquote bei rassistisch motivierten Straftaten steigt, wurde der
Ausschuss darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gerichte in solchen Fällen oftmals
Bewährungsstrafen verhängen, was ein Gefühl der Straffreiheit hinterlassen
kann. Festzuhalten ist, dass
Hassverbrechen
und
Extremismus in Gesprächen über diese Themen mit den russischen Behörden in der
Regel gemeinsam abgehandelt werden, da beide (zum Teil) in den breiten
Geltungsbereich des föderalen Gesetzes Nr. 114-FZ über Maßnahmen gegen
extremistische Handlungen aus dem Jahr 2002 fallen. Dem Extremismus
zuzurechnen sind diesem Gesetz zufolge unter anderem: Anstiftung zu gewaltsamem
Rassenhass oder zu Gewalt; Schüren von Massenunruhen oder Vandalismus aus
Gründen des Hasses oder der Ablehnung einer gesellschaftlichen Gruppe sowie die
Verbreitung des Gedankens der rassischen Überlegenheit. Das Innenministerium
legt großen Wert auf die Bekämpfung von Hassverbrechen und Extremismus und
arbeitet dabei mit der Gesellschaftlichen Kammer der Russischen Föderation und
Organisationen der Zivilgesellschaft, beispielsweise Memorial, zusammen. Um
potenzielle Gefahrenherde zu erkennen und aufzulösen, finden in den Gebieten
regelmäßige Zusammenkünfte mit führenden Vertretern von Gemeinschaften statt.
Verbrechen dieser Art bilden auch einen Schwerpunkt der Arbeit des
Untersuchungskomitees, das über eine gesonderte Überwachungs- und Analysegruppe
sowie ständige operative Ermittlungseinheiten verfügt, die sich auf föderaler
Ebene und auf Gebietsebene um solche Fälle kümmern. Wie oben erwähnt sind
Hassverbrechen für das Komitee auch Thema eines besonderen Schulungsbereichs. Wie aus den jährlichen
Zusammenfassungen hervorgeht, die das Untersuchungskomitee über seine Tätigkeit
erstellt, zeichnet sich eine Zunahme von Hassverbrechen und extremistischen
Straftaten ab, die mit der Ausbreitung rassistischer und extremistischer
Inhalte und deren Verbreitung über das Internet zusammenhängt. Sämtliche
Strafverfahren werden vom Komitee überwacht, so dass den lokalen Behörden
diesbezügliche Berichte und Empfehlungen gegeben werden können, damit sie in
Bezug auf das Umfeld dieser Verbrechen Maßnahmen ergreifen. Die Berichte werden
an die für die Überwachung zuständige örtliche Stelle geschickt, die innerhalb
eines Monats Bericht erstatten muss. Dies ist verbindlich vorgeschrieben. Wenn
Experten hinzugezogen werden, um zu untersuchen, ob eine direkte Anstiftung zu
Rassenhass (die unter dem Gesetz gegen Extremismus verboten ist) stattgefunden
hat, müssen diese unabhängig sein. Des Weiteren wird
berichtet, dass die Strafverfolgungsbehörden seit 2010 verstärkt tätig werden.
Auch die Polizei gehört den oben erwähnten operativen Einheiten an. Einigen NRO
zufolge beschützt die Polizei allerdings nicht immer die Opfer rassistischer
Gewalt und verhält sich Migranten gegenüber nicht in jedem Fall völlig
unvoreingenommen. Die Verhütung und
Bekämpfung extremistischer Handlungen fällt in erster Linie in die
gemeinsame Zuständigkeit des Nationalen Terrorbekämpfungskomitees, des Innenministeriums, des FSB,
der Generalstaatsanwaltschaft und des Untersuchungskomitees. Im Rahmen der Entwicklung des
institutionellen Rahmens für die Extremismusbekämpfung wurde in jüngerer Zeit
eine übergreifende Kommission eingerichtet, in der 16 russische Behörden
vertreten sind. Neben den Strafverfolgungsbehörden (Innenministerium,
Untersuchungskomitee und FSB) sind darin auch die Minister für Kultur, Bildung,
Tourismus und Kommunikation sowie die Vorsitzenden der föderalen Geheim-, Zoll-
und Steuerdienste vertreten. Diese Kommission unter dem Vorsitz des
Innenministeriums hat die Aufgabe, Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
vorzuschlagen, einschlägige Konzepte und Strategien auszuarbeiten, laufende
Aktivitäten zu evaluieren, Maßnahmen und Gesetze zu überprüfen und
Jahresberichte für den Präsidenten zu erstellen. Die Kommission ist in der
Hinsicht einmalig, dass sie anderen Ministerien gegenüber weisungsbefugt ist
und ihre Vorschläge unmittelbar dem Präsidenten unterbreiten kann. Auch in den
Gebieten der Russischen Föderation gibt es
ständige Einheiten, die die Bekämpfung des Extremismus zwischen den Behörden
koordinieren. Einheiten zur Verbrechensbekämpfung haben Pläne zur Verhütung
von Extremismus und Fremdenfeindlichkeit erstellt und ergreifen Maßnahmen,
um die Finanzierungsquellen für Extremisten auszutrocknen. Auch mit der EU wird
bei der Bekämpfung gemeinsamer extremistischer Bedrohungen zusammengearbeitet. Vorkehrungen gegen
Anti-Extremismus-Maßnahmen. Die VN-Vertragsorgane
haben besorgt festgestellt, dass die Definition extremistischer Handlungen im
Gesetz über Maßnahmen gegen diese Handlungen so verschwommen ist, dass sie
willkürlich ausgelegt werden kann, und dass Änderungen daran vorgenommen
wurden, nach denen bestimmte Formen der Diffamierung staatlicher Amtsträger als
Extremismus gewertet werden. Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich mit
diesem Thema beschäftigen, weisen seit langem auf den Missbrauch des Gesetzes
gegen Extremismus hin. Im Jahr 2013 empfahl der Ausschuss der VN für die
Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD), dass Russland die Definition des
Extremismus in diesem Gesetz klarer und genauer fassen sollte, damit sie sich
ausschließlich auf Gewalt, Anstiftung zu Gewalt und die Mitgliedschaft in
Organisationen, die Rassendiskriminierung verbreiten und schüren, bezieht. In
ähnlicher Weise hat die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht
(Venedig-Kommission) empfohlen, die Aufstellung extremistischer Handlungen
dahingehend abzuändern, dass Handlungen ausgeschlossen werden, bei denen keine
Gewalt ausgeübt oder geschürt wird. Des Weiteren hat die Kommission erklärt,
dass den Veranstaltern friedlicher Proteste nicht die Verantwortung für extremistische
Handlungen einzelner Teilnehmer aufgebürdet werden sollte. Auch die NRO haben
die Sorge geäußert, dass das Gesetz zunehmend verwendet wird, um religiöse
Schriften zu zensieren und unter dem Vorwand der Bekämpfung von „religiösem
Extremismus“ den Glauben von Minderheiten anzugreifen. So hieß es in einem
Bericht, der im Rahmen der zweiten Allgemeinen Periodischen Überprüfung (UPR)
des VN-Menschenrechtsrats eingereicht wurde, dass der Staat, kaum dass
religiöse Materialien in das föderale Verzeichnis extremistischer Materialien
aufgenommen worden waren, Ermittlungen eröffnete, Wohnungen und Kirchen
durchsuchte, Schriften beschlagnahmte und Personen gerichtlich belangte und
verurteilte. Die Behörden vertreten den Standpunkt, dass das aktuelle föderale
Gesetz gegen Terrorismus und Extremismus der Verfassung und den internationalen
Verpflichtungen Russlands entspricht und keiner grundlegenden Überarbeitung
bedarf. Das Führen von Verzeichnissen über Organisationen und Materialien sei
international üblich und werde weithin akzeptiert, außerdem würden diese Listen
auf der Grundlage von Gerichtsurteilen durch ein kompliziertes
behördenübergreifendes Verfahren (unter Beteiligung des Innenministeriums, des
FSB, des Justizministeriums und anderer) erstellt. Die Liste der
extremistischen Organisationen wird auf der Website des Obersten Gerichtshofs
veröffentlicht. Ungeachtet der
begrüßenswerten Bemühungen um die Lösung von Integrationsproblemen (Gründung
des Präsidialrates für Beziehungen zwischen den Volksgruppen, Entwurf einer
staatlichen Strategie für die Politik gegenüber Volksgruppen, Einrichtung einer
ministerienübergreifenden Arbeitsgruppe zu den Beziehungen zwischen den
Volksgruppen, Verabschiedung eines „umfassenden Plans für die sozioökonomische
und kulturelle ethnische Entwicklung der Zigeuner für den Zeitraum 2012-2013“)
stellten die NRO fest, dass hochrangige Amtsträger in Bezug auf die Integration
bisweilen mehrdeutige Äußerungen machen, die dann zur Mobilisierung
öffentlicher Unterstützung politisch instrumentalisiert werden. Diese
Beobachtung deckt sich mit der tiefen Sorge, die der Europarat, der Beratende
Ausschuss für das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (ACFC)
und der Ausschuss der VN für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD)
im Hinblick auf den zunehmenden Gebrauch fremdenfeindlicher und rassistischer
Formulierungen durch Politiker geäußert haben und die sich auch auf die Medien
bezieht, die weiterhin Vorurteile gegen einige Minderheitengruppen verbreiten und
der Intoleranz Vorschub leisten. Besonders schädlich wirkt es, wenn bestimmte
Gruppen, beispielsweise Roma und Tschetschenen, mit Kriminalität in
Zusammenhang gebracht werden. Es muss festgestellt
werden, dass die Bemühungen der Behörden um einen umfassenden Ansatz nicht
damit einhergeht, dass das Problem der Intoleranz und fremdenfeindlicher
Stimmungen in der Bevölkerung in angemessener Weise zur Kenntnis genommen wird.
Ereignisse wie die Massenkundgebungen gegen die gesamte tschetschenische
Bevölkerung in der kleinen Stadt Pugatschow (im Gebiet Saratow) im
Juli 2013, nachdem ein Einwohner von einem tschetschenischen Jugendlichen
erstochen worden war, oder die Kundgebungen in Birjulowo bei Moskau am
12.-13. Oktober 2013, mit denen ein tödlicher Messerangriff auf einen
25-Jährigen durch einen Mann kaukasischer Herkunft gerächt werden sollte,
werden von den Behörden als Ausdruck des Volkszorns gegen die angebliche
„Korruption und Untätigkeit der Polizei“ gedeutet. Dabei zeigen die eindeutig
fremdenfeindlichen und nationalistischen Parolen ebenso wie die Racheakte gegen
bestimmte ethnische Gruppen, die manchmal mit solchen Ereignissen einhergehen,
dass auch bei ihrer Analyse ein umfassender Ansatz erforderlich ist und dass
sich die Reaktionen nicht auf Einwanderungsbeschränkungen beschränken sollten.
Die Reaktionen der Strafverfolgungsbehörden und insbesondere der Einsatz der
Migrationsbehörde gegen Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft
(z. B. Razzien bei irregulären Migranten auf Marktplätzen im Gefolge von
Zwischenfällen) tragen nicht zur Auflösung fremdenfeindlicher Stimmungen bei. Fehlende Klarheit über
die Umsetzung einiger Gesetze über politisch und gesellschaftlich sensible
Themen und die nicht einheitliche Auslegung von Rechtsnormen durch die Gerichte
können die Ausbreitung von Intoleranz in der Gesellschaft ebenfalls
begünstigen, da sie den Eindruck erwecken können, dass Angriffe auf bestimmte
Bevölkerungsgruppen rechtlich geduldet werden. Dies gilt nicht nur für ethnisch
motivierte Angriffe, sondern auch für Angriffe auf andere Minderheiten,
beispielsweise Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgenderpersonen (LGBT). In
der letzten Juliwoche des Jahres 2013 wurden fünf niederländische
Staatsangehörige aus Russland ausgewiesen, weil sie in Murmansk an einem
Workshop über Menschenrechte teilgenommen hatten, bei dem es auch um die Rechte
von LGBT ging. Dieser Vorfall wirft ein Schlaglicht auf die Auswirkungen des
jüngst verabschiedeten „Gesetzes über die Propaganda von nicht traditionellen sexuellen
Beziehungen“ auf die Freizügigkeit ausländischer Staatsangehöriger und auf die
Diskriminierung von LGBT oder von Menschen, die sich für deren Rechte
einsetzen. Es wäre von Vorteil, ein klares Verständnis darüber zu erlangen, wie
dieses Gesetz in der Gegenwart und der Zukunft angewendet wird, damit die
Personen, die sich als LGBT definieren oder deren Rechte verteidigen, ohne
jegliche Einschränkung ihrer Rechte nach Russland einreisen und sich im Land
bewegen können. ·
Erörterung der geltenden Übereinkommen
des Europarates, einschließlich der Konvention von 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, in den durch die gemeinsamen Maßnahmen
erfassten Bereichen sowie Zusammenarbeit im Rahmen dieser Übereinkommen. Wie die einschlägigen
russischen Behörden bekräftigt haben, hat sich Russland zur Einhaltung der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet. In diesem
Zusammenhang hat das Justizministerium in allen Einzelheiten erläutert, welche
Maßnahmen ergriffen wurden, um die geltende Rechtsprechung zu verbreiten, die
Richter verstärkt über die Urteile des EGMR zu informieren, die Effizienz der
Gerichte zu steigern und besagte Urteile umzusetzen. Russland vertritt den
Standpunkt, dass es die Umsetzung von EGMR-Urteilen mit erheblichen Mitteln und
großem Aufwand unterstützt; es erstattet dem Ministerkomitee des Europarats
darüber regelmäßig Bericht. Im Hinblick auf
Einzelfälle mit Bezug auf die Freizügigkeit und zwecks Durchführung der
allgemeinen Maßnahmen des EGMR infolge der Beschwerdesache Karpachev und
Karpacheva gegen Russland, bei der das Gericht auf einen Verstoß der russischen
Behörden gegen die EMRK erkannte, wurde die ministerienübergreifende
Arbeitsgruppe gegründet, die Änderungen der Verordnungen zum Schutz von
Staatsgeheimnissen vorbereiten soll. Über deren Arbeit und ihre Ergebnisse
wurden allerdings keine genauen Angaben gemacht. In seinem Urteil in der
Beschwerdesache „Kiyutin gegen Russland“ stellte der EGMR fest, dass die
russischen Behörden gegen Artikel 8 und Artikel 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention verstoßen hatten, indem sie Kiyutins Antrag auf eine
Aufenthaltsgenehmigung für das russische Staatsgebiet unter Berufung auf seinen
Gesundheitszustand (HIV-Infektion) abgelehnt hatten. Ungeachtet dieses Urteils
machte Russland geltend, dass das föderale Gesetz Nr. 115 die Möglichkeit
nicht ausschließe, an HIV erkrankten Ausländern unter Verweis auf ihren
Familienstand, das klinische Stadium ihrer Krankheit und andere
außergewöhnliche Umstände die Einreise und den Aufenthalt auf russischem
Staatsgebiet zu verweigern. Nachdem das Verfassungsgericht die oben erwähnte
Auslegung des föderalen Gesetzes (am 12. Mai 2006) bestätigt hatte, kamen
die zuständigen staatlichen Stellen zu dem Schluss, dass es nicht notwendig sei,
die aktuelle Gesetzgebung zu ändern, um das oben erwähnte Urteil umzusetzen.
Nach dem Dafürhalten Russlands war es in diesem Fall wichtiger, Verfahren zur
besseren Überwachung von Exekutivorganen und Gerichten einzuführen. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hob hervor, dass Russland zurzeit als einziger
Vertragsstaat der EMRK Beschränkungen gegen Personen aufrechterhält, die einst
Zugang zu geheimen Staatsinformationen hatten und nun aus privaten Gründen ins
Ausland reisen möchten (Soltysiak gegen Russland). Der EGMR betonte erneut,
dass diese Einschränkung der Rechte nur dann mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen ist, wenn sie gesetzlich
vorgesehen und notwendig ist, um eines oder mehrere der im Protokoll Nr. 4
zur EMRK aufgeführten legitimen Ziele zu erreichen. Gleichzeitig stellt der
Gerichtshof fest, dass der Europarat in seiner Stellungnahme Nr. 193
(1996) zum Aufnahmeantrag Russlands, die am 25. Januar 1996 von der
Parlamentarischen Versammlung verabschiedet wurde, die Absichtserklärung
Russlands, Auslandsreisen von Einzelpersonen mit sofortiger Wirkung nicht
länger zu beschränken bzw. nur noch solche Einschränkungen zu verhängen, die in
den Mitgliedstaaten des Europarats allgemein hingenommen werden, gebührend
gewürdigt hatte. Das Urteil des EGMR in der Beschwerdesache Soltysiak ist im
Hinblick auf die allgemeinen Maßnahmen bislang nicht umgesetzt worden. Probleme und empfohlenen Folgemaßnahmen betreffend Themenkomplex 4: Auf der Grundlage der
oben dargelegten Ergebnisse hat die Kommission folgende Probleme festgestellt,
die einer weiteren Erörterung mit den russischen Behörden bedürfen:
Offenbar
ist weder im Rahmen der Erstausbildung noch im Rahmen der
berufsbegleitenden Weiterbildung von Mitarbeitern der Strafverfolgungs-
und anderer einschlägiger Behörden
eine
umfassende Behandlung von Themen mit Bezug auf Minderheiten und die
Beziehungen zwischen Volksgruppen
(einschließlich
Diskriminierungsbekämpfung und Verhütung von Hassverbrechen) vorgesehen.
Dies könnte dazu führen, dass den Anliegen aller gesellschaftlichen
Gruppen, einschließlich der Minderheiten und Migranten, nicht hinreichend
Rechnung getragen wird.
Diskriminierung,
Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit (einschließlich Hassreden und
Anstiftung zu rassistisch und ethnisch motivierter Gewalt) können die
praktische Umsetzung der möglichen Visumfreiheit erheblich beeinträchtigen.
Allerdings scheinen sich die Behörden dieses Problems nicht
vorbeugend und umfassend anzunehmen. Nur sehr selten wird eingeräumt, dass
die Umsetzung der Antidiskriminierungsgesetze auf Hindernisse stößt, die
beseitigt werden müssen (z. B. „Nulltoleranzpolitik“). Darüber hinaus
gibt es kein eindeutig benanntes unabhängiges Organ, das beauftragt ist,
Rassismus und Diskriminierung zu bekämpfen und die Wirksamkeit der
Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung zu steigern. Der fortdauernde
internationale Austausch über die Konzentration auf spezifische
Herausforderungen, beispielsweise die Einführung wirksamer Mechanismen,
mit denen die Verbreitung von Hassreden im Internet bekämpft werden kann,
ist eine begrüßenswerte Entwicklung, die sicherlich zu Verbesserungen auf
diesem Gebiet beitragen wird.
Umfassende
politische Maßnahmen im Hinblick auf irreguläre Migration setzen auch
voraus, dass irreguläre Migranten, deren Rechte verletzt wurden, Zugang
zur Justiz und zu einem wirksamen Rechtsbehelf haben. In dieser
Hinsicht wären weitere Maßnahmen von Nutzen, mit denen irreguläre
Migranten ermutigt werden, Beschwerden vor Gericht zu bringen.
Ein
wichtiger Beitrag zu einer ordnungsgemäßen Überwachung und zu
wirkungsvollen Maßnahmen zur Diskriminierungsbekämpfung ist die
ungehinderte Tätigkeit von Organisationen der Zivilgesellschaft und NRO.
Es gibt mehrere Gruppen der Zivilgesellschaft und NRO, die
gefährdeten/spezifischen Gruppen, beispielsweise Migranten und
Asylsuchenden, rechtliche Unterstützung anbieten (indem sie beispielsweise
den Zugang zur Justiz und zu einem wirksamen Rechtsbehelf erleichtern).
Der derzeitige Rechtsrahmen für die Tätigkeit und Finanzierung dieser
Organisationen kann eine Handhabe zur künstlichen Einschränkung ihrer
Aktivitäten bieten.
·
Wie
einige konkrete Beispiele aus jüngerer Zeit zeigen, kann das Fehlen eines
Rechtsrahmens für den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der sexuellen
Orientierung sowie das Gesetz zum Verbot der Propaganda von nicht
traditionellen sexuellen Beziehungen der Freizügigkeit von LGBT oder von
Personen, die deren Recht auf Einreise und Bewegungsfreiheit in Russland
verteidigen, gewisse Hindernisse in den Weg stellen. Folgende Maßnahmen werden
empfohlen, um die Umsetzung der einschlägigen gemeinsamen Maßnahmen
voranzutreiben:
Gewährleistung einer
wirksamen Anwendung der Vorschriften über den Zugang zu Identitäts- und
Reisedokumenten unter besonderer Beachtung der Erleichterung dieses
Zugangs für bestimmte Gruppen (z. B. Migranten, Staatenlose oder
Minderheiten). In dieser Hinsicht: Durchsetzung spezifischer
Korruptionsbekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die für
die Anmeldung und für die Ausstellung von Identitäts- und Reiseunterlagen
zuständigen Behörden. Gewährleistung, dass die geltenden Vorschriften und
möglichen Änderungen zwecks Straffung der Anmeldeverfahren für alle
Rechtssubjekte der Russischen Föderation gleichermaßen gelten und nicht
zum Nachteil bestimmter Gruppen (z. B. Migranten, Staatenlose oder
Minderheiten) ausgelegt werden, und dass wirksame Schutzmechanismen gegen
willkürliches Handeln auf
Seiten
der Behörden vorhanden sind.
Gewährleistung, dass
Vorwürfe von Fehlverhalten und Misshandlungen durch Strafvollzugsbeamte
gegenüber Angehörigen gefährdeter Gruppen gründlich untersucht und die
Täter gerichtlich belangt werden. Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem
VN-Ausschuss gegen Folter und anderen Überwachungsorganen sowie mit
internationalen Menschenrechtsorganisationen bei der Verfolgung gemeldeter
Fälle von Missbrauch, Misshandlungen und Folter durch
Strafverfolgungsbeamte, insbesondere im Nordkaukasus, sowie Verhütung
weiterer solcher Rechtsverstöße. Fortsetzung der Veröffentlichung von
Besuchsberichten des Komitees zur Verhütung von Folter des Europarats und
Ergreifung von Folgemaßnahmen.
Präzisierung der rechtlichen
Definition von Diskriminierung als Grundlage für eine mögliche
umfassende Antidiskriminierungsgesetzgebung in der Zukunft. Erwägung der
Verabschiedung eines gesonderten Gesetzes, mit dem ein umfassender Ansatz
zur Bekämpfung der Diskriminierung festgelegt und ein unabhängiges Organ
für die Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung geschaffen wird, um
die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen gegen Diskriminierung zu
erhöhen.
Umsetzung der
Empfehlungen für eine Gesetzesreform zur genaueren Definition des
Extremismus. Fortgesetzte Prüfung und Aktualisierung der Verzeichnisse
und Gewährleistung, dass den als Extremisten Verzeichneten der Rechtsweg
zur Überprüfung dieser Einstufung offensteht.
Zuweisung
hinreichender Ressourcen und Stärkung der Instrumente, mit denen sich
Bürger gegen Verletzungen ihrer Rechte zur Wehr setzen können,
insbesondere des Bürgerbeauftragten und des Präsidialrats für die
Entwicklung der Zivilgesellschaft und die Menschenrechte. Die Kapazitäten
dieser Instrumente sollten dem bestehenden Bedarf entsprechen (z. B.
sollten ihr Haushalt und ihre Personalausstattung auf die Arbeitsmenge
abgestimmt sein, und sie sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um
innerhalb des Verwaltungsrahmens wirksam tätig werden zu können).
Verstärkung der
Bemühungen um die Umsetzung einschlägiger Urteile des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Behebung von Mängeln im
System und die verbesserte praktische Anwendung des einschlägigen Rechts,
beispielsweise durch die Gerichte, sowie aktive Einbeziehung des
nationalen Parlaments, das sowohl informiert werden als auch mit der
Überwachung der wirksamen Durchführung der Urteile beauftragt werden
sollte. In dieser Hinsicht vermehrte Verbreitung von Übersetzungen von
EGMR-Urteilen sowie gezielte Schulungen für Richter und Staatsanwälte.
III. Schlussfolgerungen und
nächste Schritte Im Anschluss an das Gipfeltreffen der EU und
Russlands am 15. Dezember 2011 haben beide Seiten begonnen, die im dort
verabschiedeten Dokument niedergelegten gemeinsamen Maßnahmen umzusetzen.
Seither wurden durch den Austausch schriftlicher Berichte und durch zahlreiche
Missionen vor Ort unter Beteiligung von Sachverständigen der EU-Mitgliedstaaten
umfassende Informationen zusammengetragen. Im Zusammenhang mit dem Gemischten
Rückübernahmeausschuss und dem Gemischten Ausschuss „Visaerleichterung“ sowie
dem Migrationsdialog zwischen der EU und Russland wurden weitere Informationen
ausgetauscht und die Überwachung fortgesetzt. Auch Informationen und Berichte
außenstehender Akteure und Organisationen (z. B. Europarat, NRO usw.)
wurden berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat die Kommission in enger
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst die Informationen
gründlich ausgewertet und die im vorliegenden Bericht enthaltenen
Einschätzungen vorgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass Russland bei
der Umsetzung der gemeinsamen Maßnahmen, die in vielen Fällen als abgeschlossen
gelten können, Fortschritte gemacht hat.
Allerdings hat die Bewertung auch ergeben, dass weitere Arbeit erforderlich
ist, bevor der Schluss gezogen werden kann, dass alle Bestandteile der
gemeinsamen Maßnahmen vollständig umgesetzt worden sind. Zu diesem Zweck wurden
in diesem Bericht spezifische Themen, die Anlass zu Besorgnis bieten, benannt
und weitere Maßnahmen empfohlen. Die
Kommission wird weiterhin in enger Verbindung mit den russischen Behörden daran
arbeiten, die oben aufgeführten Probleme und Maßnahmen rasch und angemessen zu
bewältigen, um dem Europäischen Parlament und dem Rat weiterhin darüber zu
berichten.