BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps /* COM/2013/0885 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Im vorliegenden
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat (nachfolgend „Bericht“)
wird die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte
Aspekte von Credit Default Swaps (nachfolgend „Leerverkaufsverordnung“)
bewertet. Nach Artikel 45 der Leerverkaufsverordnung hat die Europäische
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Angemessenheit und
die Auswirkungen gewisser Bestimmungen der Leerverkaufsverordnung Bericht zu
erstatten. Im vorliegenden Bericht werden die in Artikel 45 der Leerverkaufsverordnung
aufgeführten Gesichtspunkte behandelt. Der Bericht wurde
im Lichte der Gespräche mit den zuständigen Behörden und der ESMA verfasst. Am
22. Oktober 2012 erteilte die Kommission der ESMA förmlich den Auftrag zur
Durchführung einer quantitativen Analyse der verfügbaren Daten über
Leerverkäufe und einer Konsultation der zuständigen Behörden und
Marktteilnehmer. Auf der Grundlage dieser Arbeit legte die ESMA am 3. Juni
2013 ihr Fachgutachten über die Bewertung der Leerverkaufsverordnung vor (nachfolgend
„ESMA-Bericht“).[1]
2. Angemessenheit der Melde- und Offenlegungsverfahren 2.1. Meldung und Offenlegung signifikanter
Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien Nach den Feststellungen der ESMA gingen
zwischen dem 1. November 2012 und dem 28. Februar 2013 bei den
zuständigen Behörden 12 603 Meldungen über 970 unterschiedliche Aktien in
18 Mitgliedstaaten ein. Dabei ist bemerkenswert, dass 74 % der Meldungen
die Schwellenwerte von 0,2 % bzw. 0,5 % unterschritten. Die
restlichen 26 % lagen über dem Wert von 0,5 % und wurden daher
veröffentlicht. In diesem Zeitraum verkauften nur wenige Besitzer große
Aktienpakete leer, wobei 75 % der Besitzer maximal sieben verschiedene
Aktien leer verkauften. Die Leerverkaufspositionen zeichneten sich durch eine
vergleichsweise hohe Konzentration aus, denn zehn Organisationen hielten über
28 % der im betreffenden Zeitraum gemeldeten Positionen (ESMA-Bericht,
Ziffern 17 und 19). Die ESMA ist der Auffassung, dass die aktuell
in der Leerverkaufsverordnung vorgesehenen Schwellenwerte gut geeignet sind,
einerseits für die zuständigen Behörden und den Markt aussagekräftige
Informationen zu liefern und andererseits die Belastung der Anleger durch die
Einhaltung der Bestimmungen auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Die ESMA
ist ferner der Auffassung, dass die aktuellen Meldeschwellen und ergänzenden
Schwellenbeträge für Aktien angemessen sind und nicht verändert werden sollten
(ESMA-Bericht, Ziffern 31 und 32). Die Kommission schließt sich der
Schlussfolgerung der ESMA an, dass die Schwellenwerte für die Meldung und
Offenlegung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien offenbar gut
abgestimmt und angemessen sind. Derzeit sieht sie keine überzeugenden Hinweise
für die Notwendigkeit, diese Schwellenwerte oder die aktuelle Methode zur
Berechnung der Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien zu ändern. 2.2. Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in
öffentlichen Schuldtiteln und Meldung ungedeckter Positionen in Credit Default
Swaps auf öffentliche Schuldtitel Die ESMA stellte fest, dass zwischen dem
1. November 2012 und dem 28. Februar 2013 bei den zuständigen
Behörden nur eine geringe Anzahl von Meldungen (148) zu 13 öffentlichen
Stellen in 11 Mitgliedstaaten einging. Insgesamt meldeten 26 Besitzer
39 Leerverkaufspositionen, bei denen im Berichtszeitraum
109 Änderungen eintraten (ESMA-Bericht, Ziffern 50 und 51). Die ESMA ist der Auffassung, dass die – im
Vergleich zu den Meldungen über Aktien – sehr geringe Anzahl eingegangener
Meldungen über öffentliche Schuldtitel bedeuten könnte, dass die Schwelle zu
hoch angesetzt wurde. Alternativ könnte sie der Anwendung einer
durationsbereinigten Methode zugeschrieben werden. Nach Auffassung der ESMA ist
die nominelle Methode für die Berechnung der Netto-Leerverkaufspositionen in
öffentlichen Schuldtiteln besser geeignet als die durationsbereinigte Methode.
Die ESMA schlägt für den Fall der Beibehaltung des durationsbereinigten
Ansatzes eine entsprechende Überarbeitung der ursprünglichen Schwellen vor. Sie
schlägt darüber hinaus die Umstellung auf eine jährliche Überprüfung anstelle
der jetzigen vierteljährlichen Überprüfungen vor (ESMA-Bericht, Ziffern 52
und 57-59). Die Kommission nimmt die – im Vergleich zu den
Meldungen über Aktien – relativ geringe Anzahl eingegangener Meldungen über
öffentliche Schuldtitel und darüber hinaus die Argumente, die für oder gegen
die durationsbereinigte Methode bzw. den nominellen Ansatz sprechen, zur
Kenntnis. In Anbetracht dessen, dass die Leerverkaufsverordnung noch nicht sehr
lange angewendet wird und es demzufolge an Daten mangelt, sieht die Kommission
derzeit keine überzeugenden Gründe, die Änderungen des Rechtsrahmens in diesem
Bereich rechtfertigen würden. 3. Auswirkungen einzelner Offenlegungspflichten Die ESMA berichtet, dass 224 Besitzer 1090
Leerverkaufspositionen zu 427 Aktien offenlegten, wobei das Gros der
Offenlegungen aus dem Vereinigten Königreich stammte, gefolgt von Frankreich
und Schweden. Neunzig Prozent der 3508 Meldungen, die diese 224 Besitzer
offenlegten, stammten von Wertpapierinhabern mit Sitz im Vereinigten Königreich
oder den Vereinigten Staaten, wobei die zehn größten von ihnen für 37,5 %
dieser veröffentlichten Meldungen verantwortlich zeichneten (ESMA-Bericht,
Ziffern 60-62). Die zuständigen Behörden hielten die individuellen
Meldeschwellen für angemessen, während die Marktteilnehmer unterschiedliche
Betrachtungsweisen zum Ausdruck brachten. Die ESMA merkt zudem an, dass
Marktteilnehmer wahrscheinlich dazu neigen, ein Überschreiten der Meldeschwelle
zu vermeiden und unter der 0,5 %-Schwelle zu bleiben, um die Informationen
über Leerverkaufsaktivitäten nicht offenlegen zu müssen (ESMA-Bericht,
Ziffern 22 und 29). Hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der
Verordnung merkt die ESMA an, dass im Vergleich zu US-Wertpapieren bei
EU-Wertpapieren insgesamt ein leichter Rückgang der Volatilität zu verzeichnen
war. Bei der Liquidität ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen, während
sich die Preisbildung gegenüber der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung
verkürzt zu haben scheint. Die ESMA warnt jedoch, dass diese Analyse in
Anbetracht der kurzen Zeit, der empirischen Grenzen und der Schwierigkeiten bei
der Feststellung der spezifischen Auswirkungen der Verordnung mit angemessener
Vorsicht zu behandeln ist (ESMA-Bericht, Ziffern 10-11). Wie in Abschnitt 2.1 bereits angemerkt
wurde, werden im ESMA-Bericht keine Änderungen an den Offenlegungsschwellen
empfohlen. Die Kommission stimmt mit der ESMA überein, dass bei den einzelnen
Offenlegungspflichten keine Änderungen erforderlich sind. 4. Zweckmässigkeit direkter
oder zentralisierter Berichterstattung an die ESMA Die Mehrheit der zuständigen Behörden würde es
vorziehen, keinen zentralisierten Berichterstattungsmechanismus einzuführen
sondern die derzeitigen Regelungen beizubehalten (ESMA-Bericht,
Ziffer 64). Sie führen dabei das Argument an, dass sich mit einem
zentralisierten, EU-weiten Berichterstattungsmechanismus die Beaufsichtigungs-
und Durchsetzungsverfahren auf nationaler Ebene schwieriger und weniger
wirkungsvoll gestalten könnten. Eine Minderheit zuständiger Behörden sowie
einige Marktteilnehmer erkennen dagegen die Vorteile eines zentralisierten
Berichterstattungsmechanismus an und setzen sich dafür ein (ESMA-Bericht,
Ziffern 62 und 64). Die ESMA empfiehlt keine Änderungen an der
Leerverkaufsverordnung und den Durchführungsbestimmungen zum
Berichterstattungsmechanismus (ESMA-Bericht, Ziffer 66). In Anbetracht der obigen Ausführungen gelangt
die Kommission zu der Auffassung, dass das derzeitige System der Berichterstattung
auf nationaler Ebene gut funktioniert und dass eine direkte, zentralisierte
Berichterstattung im gegenwärtigen Stadium keine wesentlichen Vorteile zu
bieten scheint. 5. Beschränkungen und Bedingungen in Bezug auf ungedeckte
Leerverkäufe von Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps auf
öffentliche Schuldtitel 5.1. Beschränkungen in Bezug auf ungedeckte Leerverkäufe von
Aktien und öffentlichen Schuldtiteln Die ESMA bewertete die Wirkungsweise der
Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe anhand ihrer Auswirkungen auf
Wertpapierleihen und die Anzahl gescheiterter Abwicklungen. Die ESMA berichtet,
dass die Aktivitäten auf den Wertpapierleihemärkten seit dem Inkrafttreten der
Leerverkaufsverordnung nachgelassen, sich seit Januar 2013 aber wieder
erholt haben. Die ESMA weist jedoch darauf hin, dass es keine
aufsichtsbehördlichen Daten zu Wertpapierleihen gibt und die Analyse der ESMA
daher eventuell nicht umfassend genug ist. Man würde erwarten, dass die Beschränkungen zu
einem Rückgang gescheiterter Abwicklungen führen. Die ESMA berichtet in der
Tat, dass die Zahl gescheiterter Abwicklungen seit dem Inkrafttreten der
Verordnung gesunken zu sein scheint. Der Rückgang gescheiterter Abwicklungen
bei europäischen Beteiligungspapieren nach Umfang und Wert und die Abnahme der
entsprechenden Durchschnittswerte bei gescheiterten Abwicklungen um einen
halben bzw. einen ganzen Prozentpunkt belegen dies (ESMA-Bericht,
Ziffer 77). Die ESMA zieht daraus den Schluss, dass die Anwendung der
Leerverkaufsverordnung zu einer erhöhten Abwicklungsdisziplin führte
(ESMA-Bericht, Ziffern 21-23. Siehe auch Abschnitt 5.3). In Anbetracht der oben beschriebenen
empirischen Nachweise hält die ESMA zum gegenwärtigen Zeitpunkt in diesem
Bereich keine wesentlichen Änderungen für angezeigt. Sie schlägt jedoch eine
Reihe von Änderungen an den Artikeln 12 und 13 der Leerverkaufsverordnung
vor, damit Leerverkäufer die Möglichkeit erhalten, von Vertragsparteien
innerhalb derselben juristischen Einheit die für die Durchführung eines
Leerverkaufs notwendigen Bestätigungen einzuholen, sofern die betreffenden
Vertragsparteien die erforderlichen Bedingungen erfüllen. Außerdem schlägt die
ESMA Verbesserungen an der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der
Kommission vor (ESMA-Bericht, Ziffern 83-85). Die Kommission schließt sich den
Schlussfolgerungen der ESMA an, dass in diesem Bereich zum jetzigen Zeitpunkt
keine umfangreichen Überarbeitungen des Rechtsrahmens erforderlich sind. 5.2. Beschränkungen und Bedingungen für ungedeckte Credit
Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel Die ESMA bewertete die Auswirkungen des
Verbots ungedeckter Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel
hinsichtlich der Kreditaufnahmebedingungen für staatliche Stellen anhand der
CDS-Spreads und der Renditen von Staatsanleihen. Dabei beobachtete die ESMA
nach der Einführung des Verbots ungedeckter CDS-Transaktionen mit öffentlichen
Schuldtiteln bei den CDS-Spreads für öffentliche Schuldtitel in den
Mitgliedstaaten eine leichte Abnahme. Sie stellte fest, dass das Verbot beim
CDS-Spread zu einem Rückgang um etwa 26 Basispunkte geführt hat
(ESMA-Bericht, Ziffer 100). Die ESMA gelangte zu dem Schluss, dass sich
aus dem Inkrafttreten der Leerverkaufsverordnung insgesamt scheinbar keine
bedeutenden Auswirkungen auf die Aktivitäten im Markt für Credit Default Swaps
auf öffentliche Schuldtitel ergeben haben. Eine Ausnahme bilden allerdings die
Indexe für Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, bei denen ein
starker Einbruch zu verzeichnen war. Die ESMA erläutert, dass bei den Märkten
für öffentliche Schuldtitel in der EU scheinbar keine nennenswerten ungünstigen
Auswirkungen eingetreten sind. Allerdings gingen in einigen wenigen
Mitgliedstaaten die Aktivitäten bei Credit Default Swaps auf öffentliche
Schuldtitel und die CDS-Indexe für öffentliche Schuldtitel zurück
(ESMA-Bericht, Ziffer 112). Insgesamt gesehen sieht die ESMA zum
derzeitigen Zeitpunkt keine überzeugenden Hinweise dafür, dass wesentliche
Änderungen an den Bestimmungen der Leerverkaufsverordnung zur Regelung von
Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel erforderlich wären. Sie weist
allerdings darauf hin, dass es für endgültige Schlussfolgerungen noch zu früh
sein könnte (ESMA-Bericht, Ziffer 112). Die Kommission ist der Auffassung, dass der
Zeitraum, in dem Erfahrungen mit den Auswirkungen der Leerverkaufsverordnung
gesammelt werden konnten, auf die sich diese Schlussfolgerungen stützen können,
nur sehr kurz war. In Anbetracht dessen vertritt die Kommission die Ansicht, dass
die Beschränkungen und Bedingungen für ungedeckte Credit Default Swaps auf
öffentliche Schuldtitel nach wie vor angemessen sind. 5.3. Abwicklungsdisziplin
unter Einschluss von Eindeckungsverfahren Markteilnehmer berichten über eine allgemeine
Zunahme der Abwicklungsdisziplin bei Aktien seit dem Inkrafttreten der
Leerverkaufsverordnung. Seit die Verordnung angewendet wird, ist die Anzahl der
Eindeckungen und Eindeckungsversuche in der gesamten Union um 35 %
gestiegen. Allerdings war diese Zunahme überwiegend auf einen bestimmten
Mitgliedstaat zurückzuführen. Die ESMA ist der Auffassung, dass die
Anforderungen an die Abwicklungsdisziplin, insbesondere die
Eindeckungsverfahren, in einem einzigen, horizontalen Rechtsakt angemessener
geregelt werden könnten (ESMA-Bericht, Ziffern 88-91). Die ESMA ist
insbesondere der Ansicht, dass die künftige Verordnung über Zentralverwahrer[2] ein wirkungsvolleres
Instrument zur Festlegung eines detaillierteren Regelwerks für die Anwendung
der Sanktionsverfahren der Eindeckung und Abwicklung bietet und die
Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in diesen Verfahren fördert. Die Kommission stimmt zu, dass die
Anforderungen an die Abwicklungsdisziplin, insbesondere die
Eindeckungsverfahren, in der künftigen Verordnung über Zentralverwahrer
angemessener behandelt werden könnten, sofern ein umfassenderer horizontaler
Ansatz erzielt wird. 5.4. Weitere
Aspekte bezüglich der Funktionsweise der Beschränkungen Die ESMA ist der Auffassung, dass seit der
Einführung der Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe die Fälle
gescheiterter Abwicklungen bei Aktiengeschäften merklich zurückgegangen sind.
Hierbei stützt sie sich auf die Rückmeldungen von Marktteilnehmern und
zuständigen Behörden zu Verbesserungen bei der Abwicklungsleistung. Was die
Auswirkungen der „Lokalisierungsanforderung“ (Locate Rule) betrifft, so geht
aus der von der ESMA vorgenommenen Datenanalyse zur Wertpapierleihe für 2012
und Anfang 2013 hervor, dass die Aktivitäten in den Wertpapierleihemärkten seit
dem Inkrafttreten der Leerverkaufsverordnung nachließen, sich seit
Januar 2013 aber wieder erholt haben. Insgesamt vertritt die ESMA die Ansicht, dass
zum gegenwärtigen Zeitpunkt in diesem Bereich keine wesentlichen Änderungen der
Anforderungen angezeigt sind. Die ESMA schlägt jedoch geringfügige Änderungen
an verschiedenen Einzelheiten der Artikel 12 und 13 der
Leerverkaufsverordnung vor, (beispielsweise interne Darlehensstellen anstatt
Dritter zuzulassen), damit lokalisierte Aktien bereitgestellt werden können.
Ferner schlägt sie vor, die Definition für liquide Aktien für die Zwecke von
Lokalisierungsregelungen zu einem späteren Zeitpunkt zu überarbeiten
(ESMA-Bericht, Ziffer 83). Die Kommission stimmt mit der Schlussfolgerung
der ESMA überein, dass sich bei der Funktionsweise der Beschränkungen und
Anforderungen in Bezug auf die Transparenz von Netto-Leerverkaufspositionen und
ungedeckten Leerverkäufen derzeit keine Hinweise auf bedeutende Mängel oder
eine schlechte Funktionsweise der Leerverkaufsverordnung in diesem Bereich
erkennen lassen. 6. Funktionsweise der Ausnahme
für Market-Making-Tätigkeiten im Rahmen der Leerverkaufsverordnung. Die Anwendung der Ausnahme für
Market-Making-Tätigkeiten (Marktpflege) im Rahmen der Leerverkaufsverordnung
ist mit der Handhabung der in den Kapiteln II und III der
Leerverkaufsverordnung enthaltenen Verpflichtungen verknüpft und hängt somit
auch mit der im vorliegenden Bericht vorgenommenen Bewertung zusammen. Die
Leitlinien der ESMA bezüglich der Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten werden
seit April 2013 angewendet. Die ESMA berichtet, dass die Mehrzahl der
zuständigen Behörden der Auffassung war, dass die Ausnahme die Bereitstellung
von Liquidität erlaube, eine Umgehung der Bestimmungen aber nicht zuließe.
Einige Behörden meinten jedoch, dass die Ausnahme zu einem Rückgang der
Liquiditätsbereitstellung führen könnte. Marktteilnehmer äußerten Bedenken,
dass ihre Möglichkeiten zum Angebot außerbörslichen Market-Makings bei
Instrumenten wie Zinsswaps und nicht notierten Derivaten durch den begrenzten
Umfang der Ausnahme eingeschränkt würden (ESMA-Bericht, Ziffern 140-144). Die zuständigen Behörden hielten das Verfahren
zur Mitteilung der Absicht, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen, für angemessen,
obgleich einige Behörden im Hinblick auf eine hohe Arbeitsbelastung Bedenken
äußerten. Marktteilnehmer waren der Auffassung, dass die vorgeschriebene
Mitteilung nach einzelnen Instrumenten umständlich und in der Praxis nicht
durchführbar sei. Bedenken wurden auch hinsichtlich des Risikos ungleicher
Wettbewerbsbedingungen geäußert, die aufgrund des Umstands, dass
unterschiedliche Behörden die Mitteilungen über Ausnahmen mit unterschiedlicher
Geschwindigkeit bearbeiten, entstehen könnten (ESMA-Bericht,
Ziffern 145-146). Die ESMA schlägt eine Änderung des
Verordnungstextes vor. Gemäß ihrem Vorschlag sollte außerdem der Umfang der
Ausnahme für Market-Making überdacht werden. An den technischen
Regulierungsstandards oder den delegierten Rechtsakten sollten zudem bestimmte
Änderungen vorgenommen werden (ESMA-Bericht, Ziffer 149). Die ESMA
empfiehlt insbesondere, Umfang und Bedingungen der Ausnahme zu überdenken, sich
dabei aber von den der Leerverkaufsverordnung zugrunde liegenden Zielsetzungen
und Grundprinzipien leiten zu lassen (ESMA-Bericht, Ziffern 152-156). Die Kommission ist jedoch der Auffassung,
dass die im Bericht der ESMA geäußerten Bedenken hinsichtlich des Umfangs von
und der Bedingungen für die Market-Making-Ausnahme erst dann sinnvoll beurteilt
werden können, wenn seit dem Inkrafttreten der Leerverkaufsverordnung genügend
Zeit verstrichen ist und somit genug Erfahrungen mit der Anwendung der
Verordnung gesammelt werden konnten, auf die sich Überarbeitungsvorschläge dann
stützen könnten. Darüber hinaus haben laut der am 19. Juni
2013 von der ESMA veröffentlichten Tabelle mit Angaben über die Befolgung der
Leitlinien (Guidelines Compliance Table) hinsichtlich der Ausnahme für
Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkttätigkeiten im Rahmen der
Leerverkaufsverordnung (ESMA/2013/765) die zuständigen Behörden von fünf
Mitgliedstaaten ihre Nichtkonformität mit bestimmten Aspekten der Leitlinien
zum Ausdruck gebracht. Dabei wiesen sie auf ihre abweichenden Ansichten in
einer Reihe von Fragestellungen wie dem Umfang der gedeckten Instrumente und den
Bedingungen für die Bewilligung der Ausnahme für Marktmacher hin. [3] Die Kommission weist warnend darauf hin, dass
durch die Nichtbeachtung der ESMA-Leitlinien seitens einiger zuständiger
Behörden unweigerlich eine Situation geschaffen wird, in der die Leerverkaufsverordnung
unterschiedlich angewendet wird und somit in der Union unterschiedliche
Wettbewerbsbedingungen entstehen. Werden bei der Überprüfung zuvor gewährter
Ausnahmen für Marktmacher unterschiedliche Kriterien angewendet, kann dies
außerdem zu einer uneinheitlichen Anwendung dieser Ausnahme führen. Diese
Abweichungen können folglich Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen und die
Wirksamkeit des Rechtsrahmens verringern. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine
kohärente Anwendung des Rechtsrahmens für Leerverkäufe, insbesondere der
Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten in allen Mitgliedstaaten von
entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen
und kohärenter Marktpraktiken in der gesamten Union ist. Durch die Schaffung
ungleicher Wettbewerbsbedingungen in der Union könnte das Hauptziel der
Verordnung, nämlich die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des
Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen und die Sicherstellung eines hohen
Grades an Verbraucher- und Anlegerschutz, gefährdet werden. Vor diesem Hintergrund sieht die Kommission
zum derzeitigen Zeitpunkt keine überzeugenden Hinweise für die Notwendigkeit
von Überarbeitungen des Rechtsrahmens auf diesem Gebiet. Sofern die Kommission
feststellt, dass die Leerverkaufsverordnung, insbesondere die Ausnahme für
Market-Making-Tätigkeiten, in einer Weise angewendet wird, die gegen diese
Verordnung verstößt, wird sie angemessene Folgemaßnahmen treffen. 7. Eingriffsbefugnisse im
Rahmen der Leerverkaufsverordnung Nach Artikel 23 der
Leerverkaufsverordnung haben die zuständigen Behörden das Recht, bei einem
signifikanten Kursverfall eines Finanzinstruments bestimmte außerordentliche
Maßnahmen zu treffen. Bisher ist diese Befugnis zur vorübergehenden Beschränkung
von Leerverkäufen und anderweitigen Begrenzung von Transaktionen mit bestimmten
Finanzinstrumenten nur von zwei Mitgliedstaaten ausgeübt worden (Italien und
Portugal). Aus den Rückmeldungen einiger Marktteilnehmer geht hervor, dass
diese Verbote bei den Marktteilnehmern Verwirrung und Unsicherheit auslösten
und sich unmittelbar auf die Liquidität und die Preiseffizienz auswirkten.
Aufgrund der in den betroffenen Ländern bestehenden Unterschiede im Inhalt und
in der zeitlichen Abstimmung der im Laufe des Handelstages erfolgenden
Veröffentlichungen verursachte diese Maßnahme bei den Marktteilnehmern Kosten
für die Einholung von Informationen. Eine weitere Ursache für diese
Nachforschungskosten war die mangelnde Klarheit bezüglich des Umfangs der
Instrumente (ESMA-Bericht, Ziffer 190). Der Kommission ist bekannt geworden, dass in
Fällen, in denen eine zuständige Behörde aufgrund eines „signifikanten
Kursverfalls“ ein vorübergehendes Leerverkaufsverbot für bestimmte Aktien
verhängte, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, in denen die
betroffenen Aktien ebenfalls gehandelt wurden, keine vergleichbaren Verbote für
diese Aktien erließen oder aber abweichende Maßnahmen trafen. Das führte dazu,
dass das Verbot in manchen Mitgliedstaaten in Kraft war und in anderen
Mitgliedstaaten nicht angewendet wurde. In anderen Fällen kam es dazu, dass
sogar die innerhalb eines Mitgliedstaates zuständigen Behörden bei der
Entscheidung, ob ein von einem Mitgliedstaat angewendetes Leerverkaufsverbot
verhängt werden sollte oder nicht, unterschiedlich vorgingen. Die ESMA schlägt für eine durchführbare,
weniger komplexe und ressourcenschonendere Gestaltung der Maßnahmen nach
Artikel 23 vor, den zuständigen Behörden in den unter
Liquiditätsgesichtspunkten für ein bestimmtes Instrument maßgeblichsten Märkten
zu erlauben, bei der Beurteilung, ob und wann bei einem bestimmten Instrument
ein vorübergehendes Verbot von Leerverkäufen oder eine Handelsbeschränkung
notwendig ist, nach ihrem Ermessen vorzugehen, ohne einen Mechanismus auf der
Grundlage von Schwellen für signifikante Kursstürze umsetzen zu müssen
(ESMA-Bericht, Ziffer 209). Die Kommission ist der Ansicht, dass die
Leerverkaufsverordnung den zuständigen Behörden einen wirkungsvollen,
vollständigen Rechtsrahmen an die Hand gibt, auf dessen Grundlage sie
Leerverkaufsverbote kohärent und effizient anwenden können. Die zuständigen
Behörden sollten daher sicherstellen, dass ein kohärenter Ansatz verfolgt wird
und ihre Befugnisse wirkungsvoll in einer Weise eingesetzt werden, die eine
potenziell inkohärente Anwendung von Leerverkaufsverboten vermeidet. Auf diese
Weise tragen sie zur Erreichung der mit der Leerverkaufsverordnung angestrebten
Ziele bei. Zu diesen Zwecken müssen die zuständigen Behörden sicherstellen,
dass das in Artikel 26 Absatz 4 der Leerverkaufsverordnung
festgelegte Verfahren vollständig eingehalten wird, um die ESMA in die Lage zu
versetzen, alle anderen betoffenen zuständigen Behörden von einer gemäß
Artikel 23 der Leerverkaufsverordnung getroffenen Verbotsmaßnahme zu
unterrichten. Die Befolgung dieses Verfahrens müsste den zuständigen Behörden
außerdem eine Beurteilung erlauben, ob die von anderen zuständigen Behörden
getroffenen Maßnahmen miteinander kohärent sind. Hinsichtlich der Angemessenheit der in Artikel 23
der Leerverkaufsverordnung und Artikel 23 der delegierten Verordnung (EU)
Nr. 918/2012 der Kommission angegebenen Schwellen ist die ESMA der
Auffassung, dass nicht alle aktuellen, zur Ermittlung eines signifikanten
Kursverfalls festgelegten Schwellen für alle Kategorien von Instrumenten
aufrechterhalten werden sollten. Einige Schwellen sollten geändert oder
aufgehoben werden (ESMA-Bericht, Ziffern 210-211). Laut ESMA sollten die
Schwellen für Industrie- und Staatsanleihen überdacht oder aufgehoben werden.
Für notierte OGAW (außer börsengehandelten Indexfonds) und Warenderivate wären
keine Schwellen erforderlich (ESMA-Bericht, Ziffer 211). In Anbetracht der begrenzten Erfahrungen mit
der Anwendung dieser Schwellen erachtet die Kommission eine Überarbeitung bzw.
ein erneutes Überdenken der Schwellen für signifikante Kursstürze bei OGAW und
Warenderivaten nicht für erforderlich. Hinsichtlich der außerordentlichen Maßnahmen
bei ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen, die nach den Artikeln 18,
19, 20 oder 21 der Leerverkaufsverordnung eine ernstzunehmende Bedrohung für
die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen darstellen, vertritt die ESMA die
Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung im Allgemeinen erforderlich
und angemessen sind. Die Kommission stimmt zu. 8. Schlussfolgerungen Nach Auffassung der Kommission lässt sich auf
der Grundlage der wenigen bisher verfügbaren Daten feststellen, dass die
Leerverkaufsverordnung hinsichtlich einer größeren Transparenz bei
Leerverkäufen und einem Rückgang gescheiterter Abwicklungen positive
Auswirkungen zeigte. Bei den wirtschaftlichen Auswirkungen ergibt sich ein
unterschiedliches Bild. Es gibt keine überzeugenden Hinweise für einen
wesentlichen negativen Einfluss der Leerverkaufsverordnung hinsichtlich einer
geringeren Liquidität von Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel. Aus
dem Bericht der ESMA ergeben sich keine Hinweise auf bedeutende negative
Auswirkungen der Leerverkaufsverordnung auf die Wirtschaft, die nach Ansicht
der Kommission kurzfristig eine Überarbeitung der Verordnung rechtfertigen
würden. Insgesamt zeigen die verfügbaren empirischen Daten, dass die
Leerverkaufsverordnung eine Reihe vorteilhafter Auswirkungen auf die
Volatilität und unterschiedliche Auswirkungen auf die Liquidität hatte. Zudem
führte sie zu einer leichten Verkürzung bei der Preisbildung. Wie die ESMA selbst anmerkt, sollten in
Anbetracht der kurzen Zeit, die für die Bewertung der Leerverkaufsverordnung
seit ihrem Inkrafttreten zur Verfügung stand, und dem daraus folgenden Mangel
an Daten die Schlussfolgerungen in ihrem Bericht mit Vorsicht aufgenommen
werden. Die zuständigen Behörden und die Marktteilnehmer erkennen an, dass
dieser kurze Zeitraum und die auf eine begrenzte Datenbasis gestützte Bewertung
präzise Schlussfolgerungen zu den Fragen, ob die Ziele der
Leerverkaufsverordnung, nämlich die Verbesserung der Bedingungen für das
Funktionieren des Marktes und die Gewährleistung eines hohen Niveaus an
Anlegerschutz, erreicht wurden, erschwert (ESMA-Bericht, Ziffern 12-13).
Darüber hinaus waren die von der ESMA beschlossenen Leitlinien für
Market-Making-Tätigkeiten erst ab April 2013 anzuwenden. Obgleich die ESMA einige Anpassungen der
Leerverkaufsverordnung empfahl, die insbesondere die Lokalisierungsanforderung,
die Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten und die Befugnis zuständiger
Behörden zur Verhängung kurzfristiger Verbote betrafen, riet die ESMA der
Kommission, die Bewertung der Verordnung und der zugehörigen
Durchführungsbestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn auf mehr Daten und
größere Erfahrungen zurückgegriffen werden kann, zu überdenken. Die ESMA machte
die Kommission zudem auf die finanziellen Folgen aufmerksam, die Änderungen am
Rechtsrahmen so kurz nach dessen Inkrafttreten für die Anleger und die
zuständigen Behörden mit sich bringen könnten. Die im Bericht der ESMA
dargestellte, quantitative Gesamtanalyse der Auswirkungen der
Leerverkaufsverordnung schließlich unterliegt gewissen Einschränkungen, die für
die Art und Weise, wie die Auswirkungen der Leerverkaufsverordnung auszulegen
sind, erhebliche Folgen haben. Die von der ESMA bei ihrer technischen Bewertung
der Leerverkaufsverordnung angewendeten Methoden unterliegen insbesondere dem
Modellrisiko und empirischen Grenzen.[4]
Nach Aussage der ESMA besteht außerdem das Risiko, dass in der Analyse doch
gewisse externe Faktoren erfasst werden, die die darin beschriebenen
Feststellungen verfälschen können. Die Kommission vertritt daher die Auffassung,
dass es noch zu früh ist, um auf der Grundlage der verfügbaren Hinweise
endgültige Schlussfolgerungen über die Funktionsweise der
Leerverkaufsverordnung zu ziehen, die eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften
zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden.[5]
Die Kommission wird daher die Anwendung der Leerverkaufsverordnung weiter
beobachten. Um ein reibungsloses Funktionieren des Rechtsrahmens für
Leerverkäufe sicherzustellen, zieht die Kommission die Möglichkeit einer
erneuten Bewertung der Angemessenheit und der Auswirkungen der
Leerverkaufsverordnung in einem ähnlichen Umfang wie in Artikel 45 der
Verordnung vorgesehen in Erwägung. Diese Bewertung würde sich auf eine größere
Menge an empirischen Daten und Belegen stützen, sobald die zuständigen Behörden
ausreichende regulatorische Erfahrungen mit der Anwendung der
Leerverkaufsverordnung gesammelt haben. Eine solche Bewertung könnte 2016, also
drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Leerverkaufsverordnung, abgeschlossen
sein. Grundlage für eine solche Prüfung der Einflüsse und Auswirkungen der
Leerverkaufsverordnung sollten die von der ESMA beigetragenen Informationen,
eine Analyse verfügbarer Daten und die Rückmeldungen der zuständigen Behörden
und Marktteilnehmer sein. [1] Final Report. ESMA’s technical advice on the
evaluation of the Regulation (EU) 236/2012 on short selling and certain aspects
of credit default swaps [Abschlussbericht. Fachgutachten der ESMA zur Bewertung der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default
Swaps] ESMA/2013/614. [2] Der Vorschlag der Kommission (COM(2012) 73 final)
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung
der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer
sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG vom 7. März 2012 liegt
derzeit dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vor. [3] Am 16. Juni 2013 veröffentlichte die ESMA eine
Tabelle bezüglich der Einhaltung der ESMA-Leitlinien für
Market-Making-Tätigkeiten (ESMA/2013/765). [4] Diese Einschränkung wurde auch unter Ziffer 8 im
ESMA-Bericht hervorgehoben. [5] In diesem Zusammenhang sollte unbedingt die vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Rechtssache C-270/12, in der das
Vereinigte Königreich auf Nichtigerklärung von Artikel 28 der Verordnung
über Leerverkäufe klagte, beachtet werden.