MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Funktionsweise der Safe-Harbor-Regelung aus Sicht der EU-Bürger und der in der EU niedergelassenen Unternehmen /* COM/2013/0847 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Funktionsweise der
Safe-Harbor-Regelung aus Sicht der EU-Bürger und der in der EU niedergelassenen
Unternehmen 1. Einleitung Für die
Übermittlung personenbezogener Daten aus den EU-Mitgliedstaaten an Drittstaaten
ist die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr („Datenschutzrichtlinie“)
maßgebend,[1]
sofern die Übermittlung in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.[2] Nach Maßgabe der
Richtlinie kann die Kommission feststellen, dass ein Drittstaat aufgrund seiner
nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Verpflichtungen, die er zum
Schutz der Rechte von Privatpersonen eingegangen ist, ein angemessenes
Schutzniveau gewährleistet und somit die besonderen Beschränkungen für die
Datenübermittlung an dieses Land nicht gelten. Diese Beschlüsse werden
gemeinhin als „Angemessenheitsbeschlüsse“ bezeichnet. Am
26. Juli 2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2000/520/EG[3] („Safe-Harbor-Entscheidung“),
mit der anerkannt wurde, dass die vom US-Handelsministerium herausgegebenen „Grundsätze
des ,sicheren Hafens‘ zum Datenschutz“ („Grundsätze“) und „Häufig gestellten
Fragen“ („FAQ“) ein angemessenes Schutzniveau für die Übermittlung
personenbezogener Daten aus der Europäischen Union gewährleisten. Der
Safe-Harbor-Entscheidung gingen eine Stellungnahme der
Artikel-29-Datenschutzgruppe und eine Stellungnahme des Ausschusses nach
Artikel 31 voraus, der die Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit
zugestimmt hatten. Zudem hatte das Europäische Parlament die
Safe-Harbor-Entscheidung vor ihrem Erlass im Einklang mit dem Beschluss des Rates
1999/468/EG geprüft. Die
Safe-Harbor-Entscheidung erlaubt somit die freie Übermittlung[4] personenbezogener
Informationen aus EU-Mitgliedstaaten[5]
an Unternehmen in den USA, die den Safe-Harbor-Grundsätzen zugestimmt haben,
auch dann, wenn die Datenübermittlung – aufgrund der erheblichen Abweichungen
bei den Datenschutzregelungen auf beiden Seiten des Atlantiks – ansonsten nicht
den EU-Normen zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus genügen
würde. Die Funktionsweise
der Safe-Harbor-Vereinbarung basiert auf den Verpflichtungserklärungen und
Selbstzertifizierungen der beteiligten Unternehmen. Die Beteiligung ist zwar
freiwillig, jedoch sind die Unternehmen danach an die geltenden Vorschriften
gebunden. Die wichtigsten Grundsätze einer solchen Vereinbarung sind: a) Transparenz der Datenschutzbestimmungen
der beteiligten Unternehmen, b) Übernahme der Safe-Harbor-Grundsätze in
die Datenschutzbestimmungen der Unternehmen und c) Durchsetzung der Grundsätze,
einschließlich durch staatliche Instanzen. Diese Grundlage des Safe Harbor muss
angesichts folgender neuer Umstände überprüft werden: a) Der Datenverkehr, der das rasche Wachstum
der digitalen Wirtschaft früher nur peripher beeinflusst hat, nun aber eine
zentrale Rolle spielt, hat exponentiell zugenommen. Darüber hinaus hat sich die
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung signifikant weiterentwickelt. b) Datentransfers sind, insbesondere für die
transatlantische Wirtschaft, von größter Bedeutung.[6] c) Die Zahl der Unternehmen in den USA, die
sich an der Safe-Harbor-Regelung beteiligen, ist rasant gewachsen und hat sich
seit 2004 verachtfacht (von 400 im Jahr 2004 auf 3246 im Jahr 2013). d) Die kürzlich bekannt gewordenen
Informationen zu den Überwachungsprogrammen der USA werfen neue Fragen über das
Schutzniveau auf, das mit der Safe-Harbor-Vereinbarung gewährleistet werden
soll. Diese neue Sachlage ist Anlass für eine
Bestandsaufnahme der Safe-Harbor-Regelung auf der Grundlage der von der
Kommission zusammengetragenen Fakten, der Arbeit der „EU-US Privacy
Contact Group“ aus dem Jahr 2009, der Studie eines unabhängigen Auftragnehmers
aus dem Jahr 2008[7]
sowie der Informationen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe EU-USA („Arbeitsgruppe“), die
infolge der Enthüllungen über die US-Überwachungsprogramme eingerichtet wurde (siehe
parallel erstelltes Dokument). Die vorliegende Mitteilung stützt sich auf
zwei Bewertungsberichte der Kommission, die in der Anfangsphase der
Safe-Harbor-Vereinbarung in den Jahren 2002[8]
bzw. 2004[9]
erstellt wurden. 2. Aufbau und Funktionsweise
der Safe-Harbor-Regelung 2.1. Aufbau der Safe-Harbor-Regelung Ein
US-amerikanisches Unternehmen, das dem Safe Harbor beitreten möchte, muss a) in
seinen öffentlich zugänglichen Datenschutzbestimmungen angeben, dass es die
Safe-Harbor-Grundsätze anerkennt und diese tatsächlich einhält, und b) sich
einer Selbstzertifizierung unterziehen, d. h. dem US-Handelsministerium
gegenüber erklären, dass es nach diesen Grundsätzen handelt. Die
Selbstzertifizierung ist jedes Jahr erneut zu übermitteln. Die Grundsätze in
Anhang I der Safe-Harbor-Entscheidung umfassen Bestimmungen über den
umfassenden Schutz sowohl der personenbezogenen Daten (Datenintegrität,
Sicherheit, Wahlmöglichkeit und Weitergabe) als auch der Verfahrensrechte der
betroffenen Personen (Informationspflicht, Auskunftsrecht und Durchsetzung). Für die Durchsetzung der Regelung in den USA
sind in erster Linie zwei US-Behörden – das US-Handelsministerium und die
Federal Trade Commission – zuständig. Das US-Handelsministerium
überprüft alle Safe-Harbor-Selbstzertifizierungen sowie alle von den
Unternehmen jährlich übermittelten Rezertifizierungen, um sicherzustellen, dass
alle zu beachtenden Aspekte enthalten sind.[10]
Das Ministerium aktualisiert die Liste der Unternehmen, die ihre
Selbstzertifizierung gemeldet haben, und veröffentlicht diese Liste sowie die
entsprechenden Schreiben auf seiner Website. Darüber hinaus überwacht es die
Einhaltung der Regelung und löscht diejenigen Unternehmen aus der Liste, die
die Grundsätze nicht beachten. Im Rahmen ihrer Befugnisse
im Bereich des Verbraucherschutzes geht die Federal Trade Commission
(FTC) gemäß Section 5 des Free Trade Commission Act gegen unfaire oder
irreführende Praktiken vor. Dazu führt die FTC Untersuchungen durch, wenn
Unternehmen fälschlicherweise angegeben haben, dass sie sich am Safe Harbor
beteiligen, oder wenn die beteiligten Unternehmen die Grundsätze nicht
beachten. Handelt es sich um Luftfahrtunternehmen, so ist das
US-Verkehrsministerium für die Durchsetzung zuständig.[11] Die
Safe-Harbor-Entscheidung ist Teil des EU-Rechts und somit von den Behörden der
Mitgliedstaaten anzuwenden. Gemäß der Entscheidung haben die nationalen Datenschutzbehörden
der EU das Recht, in bestimmten Fällen die Datenübermittlung an Unternehmen,
die den Safe-Harbor-Grundsätzen beigetreten sind, auszusetzen.[12] Der Kommission ist
jedoch kein Fall bekannt, in dem eine nationale Datenschutzbehörde seit
Inkrafttreten der Safe-Harbor-Regelung im Jahr 2000 die Datenübermittlung
ausgesetzt hat. Unabhängig von ihren Befugnissen im Rahmen der
Safe-Harbor-Entscheidung können die nationalen Datenschutzbehörden tätig
werden, um – auch im Falle internationaler Datentransfers – die Einhaltung der
in der Datenschutzrichtlinie von 1995 festgelegten allgemeinen
Datenschutzgrundsätze sicherzustellen. Wie in der Safe-Harbor-Entscheidung ausgeführt, ist die Kommission
befugt – im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 – die Entscheidung anhand der Erfahrungen mit ihrer Anwendung
jederzeit anzupassen, auszusetzen oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.
Dies gilt insbesondere im Falle eines systemimmanenten Mangels seitens der USA,
z. B. wenn eine Stelle, die die Einhaltung der Safe-Harbor-Grundsätze in
den USA gewährleisten soll, dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt, oder
wenn die Safe-Harbor-Grundsätze durch Rechtsvorschriften der USA verdrängt
werden. Wie jede andere Entscheidung der Kommission kann sie jedoch auch aus
anderen Gründen geändert oder sogar aufgehoben werden. 2.2. Funktionsweise der Safe-Harbor-Regelung Zu den 3246[13] zertifizierten
Unternehmen zählen sowohl kleine als auch große Unternehmen.[14] Die
Durchsetzungsbefugnisse der Federal Trade Commission erstrecken sich nicht auf
den Finanzdienstleistungs- und Telekommunikationssektor, der von der Safe-Harbor-Regelung
ausgenommen ist. Viele der zertifizierten Unternehmen gehören dem Industrie-
und Dienstleistungssektor an, beispielsweise bekannte Internetfirmen sowie
Unternehmen aus den Bereichen Informations- und Computerdienste, Reise- und
Tourismusdienstleistungen, Gesundheits- oder Kreditkartendienstleistungen sowie
Pharmaunternehmen.[15]
Hierbei handelt es sich hauptsächlich um US-Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt
ihre Dienste anbieten. Teilweise handelt es sich auch um Niederlassungen von
EU-Unternehmen wie Nokia oder Bayer. 51 % dieser Unternehmen verarbeiten
Daten von Mitarbeitern in Europa, die zu personaltechnischen Zwecken in die USA
übermittelt werden.[16]
Einige
Datenschutzbehörden in der EU zeigen sich zunehmend besorgt über
Datentransfers im Rahmen der geltenden Safe-Harbor-Regelung. Einige von ihnen
kritisieren, dass die Grundsätze sehr allgemein formuliert sind und sowohl
Selbstregulierung als auch Selbstzertifizierung kaum hinterfragt werden.
Ähnliche Bedenken wurden seitens der Industrie geäußert, der zufolge die
mangelnde Durchsetzungspolitik zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Die
Safe-Harbor-Regelung basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit, der
Selbstzertifizierung der beteiligten Unternehmen und der Durchsetzung der mit
der Selbstzertifizierung eingegangenen Verpflichtung durch staatliche
Instanzen. Sowohl mangelnde Transparenz als auch eine unzureichende
Durchsetzung untergraben die Safe-Harbor-Regelung. Ist seitens der
USA keine ausreichende Transparenz oder Durchsetzung gewährleistet, liegt die
Verantwortung bei den europäischen Datenschutzbehörden sowie bei den an der
Safe-Harbor-Regelung beteiligten Unternehmen. Am 29. April 2010
erließen die deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz einen Beschluss,
wonach sich Unternehmen, die Daten von Europa in die USA übermitteln,
vergewissern müssen, dass Unternehmen in den USA, die Daten importieren, die
Safe-Harbor-Datenschutzgrundsätze beachten. Weiterhin heißt es in der
Erklärung: „Mindestens muss das exportierende Unternehmen klären, ob die Safe
Harbor-Zertifizierung des Importeurs noch gültig ist.“[17] Nach den
Enthüllungen über die US-Überwachungsprogramme gingen die deutschen
Datenschutzbehörden einen Schritt weiter und äußerten am
24. Juli 2013 Bedenken, dass „die Grundsätze in den
Kommissionsentscheidungen [...] mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt“ sind.[18] Einige
Datenschutzbehörden (z. B. die Datenschutzbehörde Bremen) haben von
bestimmten Unternehmen, die personenbezogene Daten an US-Anbieter übermitteln,
Auskunft darüber verlangt, ob und wie der betreffende Anbieter einen Zugriff
der Security Agency (NSA) auf die Daten verhindert. Die irische
Datenschutzbehörde hat mitgeteilt, dass sie nach der Berichterstattung über die
Überwachungsprogramme der US-Nachrichtendienste kürzlich zwei Beschwerden
erhalten hat, bei denen es um das Safe-Harbor-Programm ging. Es habe diese
jedoch nicht untersucht, da bei der Übermittlung personenbezogener Daten an das
betreffende Drittland die irischen Datenschutzvorschriften eingehalten worden
seien. Im Zuge einer ähnlichen Beschwerde hat die luxemburgische
Datenschutzbehörde festgestellt, dass Microsoft und Skype bei der Übermittlung
von Daten in die USA das Luxemburger Datenschutzgesetz eingehalten haben.[19] Allerdings hat der
irische High Court einem Antrag auf gerichtliche Überprüfung stattgegeben, um
festzustellen, weshalb der irische Datenschutzbeauftragte in Bezug auf die
US-Überwachungsprogramme nicht tätig geworden ist. Eine der beiden Beschwerden
wurde von der studentischen Vereinigung „Europe v Facebook (EvF)“ eingereicht,
die derzeit bei den zuständigen Datenschutzbehörden auch eine ähnliche
Beschwerde gegen Yahoo Deutschland laufen hat. Die
unterschiedlichen Reaktionen der Datenschutzbehörden auf die Enthüllungen der
Überwachungsprogramme zeigen einerseits, dass die Safe-Harbor-Regelung
auseinanderzubrechen droht, und werfen andererseits die Frage auf, inwieweit
die Regelung durchgesetzt wird. 3. Transparenz der
Datenschutzbestimmungen der beteiligten Unternehmen Gemäß FAQ 6 im
Anhang II der Safe-Harbor-Entscheidung müssen Unternehmen, die an einer
Safe-Harbor-Zertifizierung interessiert sind, dem US-Handelsministerium ihre
Geschäftsbedingungen zum Datenschutz mitteilen und diese parallel dazu
veröffentlichen. Diese Geschäftsbedingungen müssen eine Verpflichtungserklärung
zur Einhaltung der Datenschutzgrundsätze enthalten. Die Veröffentlichungspflicht,
der sowohl die Datenschutzbestimmungen der selbstzertifizierten Unternehmen
als auch die Selbstverpflichtungserklärungen unterliegen, ist eine für das
Funktionieren der Regelung grundlegende Voraussetzung. Ein unzureichender
Zugang zu den Datenschutzbestimmungen der Unternehmen geht zu Lasten der
Privatpersonen, deren Daten erfasst und verarbeitet werden, und stellt
möglicherweise eine Verletzung des Grundsatzes der Informationspflicht
dar. Oftmals kennen die Betroffenen, deren Daten aus der EU übermittelt werden,
weder ihre Rechte noch die Pflichten der selbstzertifizierten Unternehmen. Die
Selbstverpflichtungserklärung eines Unternehmens ist für die Federal Trade
Commission die Grundlage, auf der sie ihre Durchsetzungsbefugnisse wahrnehmen
kann, wenn ein Unternehmen aufgrund unfairer oder irreführender Praktiken gegen
diese Grundsätze verstößt. Mangelnde Transparenz seitens der Unternehmen in den
USA erschwert jedoch die Überwachung durch die Federal Trade Commission und beeinträchtigt
die Wirksamkeit ihrer Durchsetzungsmaßnahmen. In den vergangenen
Jahren kam es häufig vor, dass selbstzertifizierte Unternehmen ihre
Datenschutzbestimmungen nicht veröffentlicht und/oder keine öffentliche
Erklärung zur Einhaltung der Datenschutzgrundsätze abgegeben haben. Im Safe-Harbor-Bericht
aus dem Jahr 2004 wird daher gefordert, das US-Handelsministerium solle aktiver
prüfen, ob diese Auflage erfüllt ist. Seit 2004 hat das US-Handelsministerium
neue Informationsinstrumente entwickelt, um die Unternehmen dabei zu
unterstützen, ihren Transparenzverpflichtungen nachzukommen. Relevante
Informationen zur Safe-Harbor-Regelung sind auf der einschlägigen Website[20] des
Handelsministeriums abrufbar, auf der die Unternehmen auch ihre
Datenschutzbestimmungen hochladen können. Dem Handelsministerium zufolge nutzen
die Unternehmen diese Funktion und stellen auf der Website des Ministeriums
ihre Datenschutzbestimmungen online, wenn sie ihren Beitritt zur
Safe-Harbor-Regelung beantragen.[21]
Darüber hinaus hat das Handelsministerium in den Jahren 2009-2013 eine Reihe
von Leitfäden für Unternehmen veröffentlicht, die dem Safe Harbor beitreten
möchten, (z. B. „Guide to Self-Certification“ und „Helpful Hints on
Self-Certifying Compliance“).[22] Die
Transparenzanforderungen werden von den Unternehmen in unterschiedlichem Maße
eingehalten. So übermitteln einige Unternehmen dem Handelsministerium im Rahmen
ihrer Selbstzertifizierung lediglich eine Beschreibung ihrer
Datenschutzbestimmungen, die meisten aber veröffentlichen diese Bestimmungen
auf ihrer Website sowie auf der Website des Handelsministeriums. Jedoch sind
diese Bestimmungen nicht immer nutzerfreundlich dargestellt und einfach zu lesen.
Die Links zu den Datenschutzbestimmungen funktionieren nicht immer oder
verweisen teils auf falsche Websites. Gemäß der
Entscheidung und ihren Anhängen umfasst die Verpflichtung der
Unternehmen, ihre Datenschutzbestimmungen zu veröffentlichen, mehr als die
alleinige Mitteilung der Selbstzertifizierung beim US-Handelsministerium.
Gemäß den FAQ sind im Rahmen der Zertifizierung eine Beschreibung der
Geschäftsbedingungen für den Datenschutz zu liefern, sowie klare Angaben
darüber, wo genau diese Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich sind.[23] Hinweise über den
Schutz personenbezogener Daten müssen klar verständlich und für die
Öffentlichkeit leicht zugänglich sein. Sie müssen einen Link zur Safe-Harbor-Website
des US-Handelsministeriums enthalten, auf der alle „aktuellen“ Teilnehmer an
der Regelung verzeichnet sind, sowie einen Link zur alternativen
Streitbeilegung (ADR). In den Jahren 2000-2013 ist eine Reihe der
zertifizierten Unternehmen dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Im
Februar 2013 hat das US-Handelsministerium im Rahmen des fachlichen Austauschs
mit der Kommission eingeräumt, dass bis zu 10 % der zertifizierten
Unternehmen möglicherweise keine Datenschutzbestimmungen und die damit
verbundene Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Safe-Harbor-Grundsätze
auf ihren Websites veröffentlicht haben. Jüngsten
Statistiken zufolge besteht auch weiterhin das Problem falscher Angaben zur
Safe-Harbor-Teilnahme. Rund 10 % der Unternehmen, die sich als
Safe-Harbor-Teilnehmer ausgeben, sind vom Handelsministerium nicht als aktuelle
Teilnehmer gelistet.[24]
Solche falschen Angaben stammen einerseits von Unternehmen, die noch nie an der
Safe-Harbor-Regelung beteiligt waren, andererseits aber auch von teilnehmenden
Unternehmen, die dem Handelsministerium ihre jährliche Rezertifizierung nicht
übermittelt haben. Letztere Unternehmen werden weiterhin auf der
Safe-Harbor-Website gelistet, jedoch mit dem Zertifizierungsstatus „not
current“ („nicht aktuell“). Dies bedeutet, dass es sich um frühere Teilnehmer
handelt, die aber noch verpflichtet sind, den Schutz der bereits verarbeiteten
Daten zu gewährleisten. Im Falle betrügerischer Praktiken oder bei einem
Verstoß gegen die Safe-Harbor-Grundsätze kann die Federal Trade Commission
tätig werden (siehe Abschnitt 5.1). Fest steht in jedem Fall, dass
Unklarheiten in Bezug auf die bestehenden „Falschangaben“ die Glaubwürdigkeit
der Regelung beeinträchtigen. In den Jahren 2012
und 2013 wies die Europäische Kommission das US-Handelsministerium im Rahmen
ihrer regelmäßigen Kontakte darauf hin, dass es nicht ausreicht, wenn die
Unternehmen dem Handelsministerium lediglich eine Beschreibung ihrer
Datenschutzbestimmungen übermitteln, um so den Transparenzanforderungen
nachzukommen. Wichtig ist, dass die Datenschutzbestimmungen öffentlich
zugänglich gemacht werden. Ferner wurde das Handelsministerium aufgefordert, seine
periodische Kontrolle der Unternehmenswebsites zu verstärken, die nach dem
Überprüfungsverfahren im Rahmen der ersten Selbstzertifizierung oder der jährlichen
Rezertifizierung stattfindet. Auch wurde das Ministerium ersucht, Maßnahmen
gegen diejenigen Unternehmen zu ergreifen, die gegen die
Transparenzanforderungen verstoßen. In einem ersten
Schritt hat das US-Handelsministerium daraufhin Safe-Harbor-Unternehmen,
die über eine öffentliche Website verfügen, seit März 2013 zur Auflage
gemacht, ihre Bestimmungen zum Schutz von Kunden-/Nutzerdaten auf ihrer
Unternehmenswebsite zu veröffentlichen. Parallel dazu begann das
Handelsministerium, alle Unternehmen zu kontaktieren, deren
Datenschutzbestimmungen nicht bereits einen Link zur Safe-Harbor-Website des
Handelsministeriums enthielten. Sie wurden aufgefordert, ihre
Unternehmenswebsite direkt mit der offiziellen Safe-Harbor-Liste und -Website
zu verlinken und so den Verbrauchern zugänglich zu machen. So können die betroffenen Personen in Europa ohne
zusätzlichen Suchaufwand sofort die Verpflichtungserklärung einsehen, die das
jeweilige Unternehmen dem Handelsministerium übermittelt hat. Darüber hinaus
begann das Handelsministerium, die Unternehmen darauf hinzuweisen, dass in den
veröffentlichten Datenschutzbestimmungen auch die zuständige Stelle für die
alternative Streitbeilegung (ADR-Stelle) anzugeben sei.[25] Dieses
Verfahren muss beschleunigt werden, damit sichergestellt
ist, dass alle zertifizierten Unternehmen die Safe-Harbor-Auflagen bis März
2014 vollständig erfüllen (d. h. bis zum Ablauf der Frist für die
jährliche Rezertifizierung der Unternehmen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Einführung der neuen Auflagen im März 2013). Dennoch bestehen nach wie vor Zweifel, ob alle selbstzertifizierten
Unternehmen die Transparenzanforderungen umfassend erfüllen. Das US-Handelsministerium
sollte daher die Einhaltung der mit der ersten Selbstzertifizierung
eingegangenen Verpflichtungen sowie die jährlichen Rezertifizierungen strenger
prüfen und überwachen. 4. Übernahme der
Safe-Harbor-Grundsätze in die Datenschutzbestimmungen der Unternehmen Selbstzertifizierte Unternehmen müssen die
Datenschutzgrundsätze in Anhang I der Entscheidung einhalten, um die Vorteile
des Safe Harbor erhalten und behalten zu können. In ihrem Bericht
von 2004 stellte die Kommission fest, dass zahlreiche Unternehmen die
Safe-Harbor-Grundsätze nicht korrekt in ihre Datenverarbeitungsvorschriften
übernommen hatten. So wurden die betroffenen Personen nicht immer klar
darüber informiert, für welche Zwecke ihre Daten verarbeitet wurden, oder ihnen
wurde nicht die Möglichkeit gegeben, zu wählen, ob ihre Daten an Dritte
weitergegeben oder für einen mit dem ursprünglichen Erhebungszweck nicht zu
vereinbarenden Zweck verwendet werden dürfen. In ihrem Bericht von 2004 stellte
die Kommission fest, das US-Handelsministerium solle sich aktiver für die
Teilnahme an der Safe-Harbor-Regelung und die Verbreitung der Grundsätze
einsetzen.[26]
Diesbezüglich gab
es nur begrenzte Fortschritte. Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle
Unternehmen dem US-Handelsministerium im Rahmen ihrer jährlichen
Safe-Harbor-Rezertifizierung ihre Datenschutzbestimmung vorab zu einer – vom Umfang
her allerdings begrenzten – Bewertung vorlegen. Es gibt keine vollständige
Bewertung der tatsächlichen Praxis der selbstzertifizierten Unternehmen,
die die Glaubwürdigkeit des Selbstzertifizierungsverfahrens deutlich steigern
würde. Auf die Bitte der Kommission
hin, das US-Handelsministerium möge die selbstzertifizierten Unternehmen
strikter und systematischer überwachen, wird neuen Anträgen nun mehr
Aufmerksamkeit gewidmet. Die Anzahl der Anträge, die nicht angenommen,
sondern den Unternehmen mit der Bitte um Nachbesserung der
Datenschutzbestimmungen zurückgesandt wurden, ist von 2010 bis 2013 deutlich
gestiegen: Bei Rezertifizierungen hat sich die Anzahl verdoppelt, bei
Neuanträgen verdreifacht.[27]
Das US-Handelsministerium hat der Kommission versichert, dass Zertifizierungen
bzw. Rezertifizierungen erst dann abgeschlossen werden, wenn die
Datenschutzbestimmungen des betreffenden Unternehmens allen Anforderungen
genügen, d. h. wenn eine Erklärung vorliegt, dass die relevanten
Safe-Harbor-Grundsätze beachtet werden und die Datenschutzbestimmungen
öffentlich zugänglich sind. Jedes Unternehmen muss in seinem Eintrag auf der
Safe-Harbor-Liste angeben, wo genau die einschlägigen Bestimmungen zu finden
sind. Ferner muss das Unternehmen auf seiner Website eine Stelle für die alternative
Streitbeilegung angeben und auf der Website des Handelsministeriums einen Link
zur Safe-Harbor-Selbstzertifizierung veröffentlichen. Schätzungen zufolge geben
jedoch mehr als 30 % der Safe-Harbor-Teilnehmer in den Datenschutzbestimmungen
auf ihren Websites keine ADR-Stelle an.[28] Bei den meisten
Einträgen, die vom US-Handelsministerium von der Safe-Harbor-Liste entfernt
wurden, geschah dies auf ausdrücklichen Wunsch der betreffenden Unternehmen
(z. B. bei Unternehmenszusammenschlüssen oder -übernahmen bzw. bei
Unternehmen, die ihr Geschäft neu ausgerichtet oder ihre Geschäftstätigkeit
eingestellt haben). Eine geringere Anzahl von Einträgen wurde gelöscht, weil
die Website und auch das zugehörige Unternehmen nicht mehr existierten bzw. der
Zertifizierungsstatus bereits mehrere Jahre mit „non current“ angegeben war.[29] Jedoch wurde offenbar
keine dieser Löschungen vom Handelsministerium wegen Nichteinhaltung der
Datenschutzgrundsätze veranlasst. Der Eintrag in die Safe-Harbor-Liste dient der
öffentlichen Bekanntmachung und als Nachweis, dass das betreffende Unternehmen
sich zur Einhaltung der Safe-Harbor-Grundsätze verpflichtet hat. Die
Verpflichtung zur Einhaltung der Safe-Harbor-Grundsätze ist in Bezug auf
die vom Unternehmen während seiner Teilnahme an der Safe-Harbor-Regelung
erhaltenen Daten zeitlich nicht befristet. Für das Unternehmen gelten
die Grundsätze so lange, wie es die Daten speichert, nutzt oder veröffentlicht,
auch wenn es aus irgendeinem Grund aus der Safe-Harbor-Regelung austritt. In einigen Fällen
wurden Safe-Harbor-Anträge bei der administrativen Überprüfung des US-Handelsministeriums
abgelehnt und die Antragsteller folglich nie in die Safe-Harbor-Liste
aufgenommen: 2010 wurden nur 6% (33) der 513 Unternehmen, die
einen Antrag auf Erstzertifizierung gestellt hatten, nicht in die
Safe-Harbor-Liste aufgenommen, weil sie den Selbstzertifizierungsstandards des
Handelsministeriums nicht genügten. 2013 wurden 12% (75) der 605
Unternehmen, die einen Antrag auf Erstzertifizierung gestellt hatten, aus
diesem Grund nicht in die Safe-Harbor-Liste aufgenommen. Um die Überwachung
transparenter zu gestalten, sollte das US-Handelsministerium zumindest auf
seiner Website alle Unternehmen aufführen, die aus der Safe-Harbor-Liste
gestrichen wurden, und die Gründe angeben, weshalb die Zertifizierung nicht
verlängert wurde. Der Vermerk „not current“ („Zertifizierungsstatus nicht
aktuell“) auf der Liste der Safe-Harbor-Teilnehmer des US-Handelsministeriums
sollte nicht nur informationshalber veröffentlicht werden, sondern durch einen deutlichen
– graphischen und schriftlichen – Warnhinweis ergänzt werden, dass das
betreffende Unternehmen die Safe-Harbor-Anforderungen derzeit nicht erfüllt. Darüber hinaus
haben einige Unternehmen die Safe-Harbor-Grundsätze noch immer nicht
vollständig in ihre Datenschutzbestimmungen übernommen. Neben dem Problem der
Transparenz (s. o. Abschnitt 3) geht aus den Datenschutzbestimmungen
selbstzertifizierter Unternehmen oftmals nicht klar hervor, zu welchem Zweck Daten
erhoben werden und ob die Betroffenen die Möglichkeit haben zu wählen, ob ihre
personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen oder nicht. Dies
wiederum stellt einen Konflikt mit den Datenschutzgrundsätzen der
Informationspflicht und der Wahlmöglichkeit dar. Sowohl Informationspflicht als
auch Wahlmöglichkeit sind aber eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass
Privatpersonen die Kontrolle darüber haben, was mit ihren personenbezogenen
Informationen geschieht. Der erste wichtige Schritt zur Gewährleistung
der Konformität – die Übernahme der Safe-Harbor-Grundsätze in die
Datenschutzbestimmungen der betreffenden Unternehmen – ist nicht ausreichend
sichergestellt. Das US-Handelsministerium sollte dieses Problem vordringlich
angehen und hinsichtlich der betrieblichen Praxis der Unternehmen und ihres
Umgang mit den Kunden eine Methode zur Gewährleistung der Konformität
entwickeln. Wichtig ist hierbei, dass das US-Handelsministerium die
Übernahme der Safe-Harbor-Grundsätze in die Datenschutzbestimmungen der
Unternehmen aktiv überprüft und nicht erst auf Beschwerden von
Privatpersonen hin tätig wird. 5. Durchsetzung der
Safe-Harbor-Grundsätze von staatlicher Seite Es stehen eine
Reihe von Mechanismen zur Verfügung, um die effektive Anwendung der Safe-Harbor-Regelung
durchzusetzen und Personen, deren Daten durch die Missachtung der
Datenschutzgrundsätze nicht hinreichend geschützt wurden, Rechtsschutz zu
bieten. Dem
Durchsetzungsgrundsatz zufolge müssen die Datenschutzbestimmungen
selbstzertifizierter Organisationen wirksame Mechanismen vorsehen, um die
Beachtung des Datenschutzes sicherzustellen. Wie in FAQ 11, FAQ 5 und
FAQ 6 ausgeführt, kann diese Auflage dadurch erfüllt werden, dass sich
diese Organisationen einer unabhängigen Beschwerdestelle anschließen,
die sich öffentlich für zuständig erklärt hat, individuellen Beschwerden wegen
Verstoßes gegen die Safe-Harbor-Grundsätze nachzugehen. Alternativ dazu können
sich die Organisationen auch zur Zusammenarbeit mit dem EU-Datenschutzgremium[30] verpflichten.
Selbstzertifizierte Unternehmen unterliegen zudem nach Section 5 des
Federal Trade Commission Act, der unlautere und irreführende Praktiken
verbietet, die im Handel erfolgen oder den Handel beeinträchtigen, der
Zuständigkeit der Federal Trade Commission.[31] Im Bericht von
2004 wurde die Durchsetzung der Safe-Harbor-Regelung kritisch beurteilt. Von
der Federal Trade Commission wurde gefordert, sie solle Verstöße aktiver
verfolgen und besser über Datenschutzrechte aufklären. Beanstandet wurde auch
die Unsicherheit in Bezug auf die Befugnis der Federal Trade Commission zur
Durchsetzung der Datenschutzgrundsätze bei Personaldaten. Das
EU-Datenschutzgremium, das als Beschwerdestelle für Personaldaten zuständig
ist, hat eine diesbezügliche Beschwerde erhalten.[32] Der Umstand, dass es
kaum Beschwerden gibt, lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass die Regelung
in jeder Hinsicht gut funktioniert. Es sollte von Amts wegen geprüft werden, ob
die Unternehmen ihre Datenschutzverpflichtungen auch tatsächlich einhalten. Die
EU-Datenschutzbehörden sollten ihrerseits tätig werden, um das
Datenschutzgremium besser bekannt zu machen. Es wurde auf
Probleme im Zusammenhang mit der Art und Weise hingewiesen, wie
Durchsetzungsbefugnisse von ADR-Stellen ausgeübt werden. Einige dieser Stellen
verfügen nicht über geeignete Mittel, um Verstöße gegen die
Safe-Harbor-Grundsätze abzustellen. Diese Mängel müssen behoben werden. 5.1 Federal
Trade Commission Die Federal Trade
Commission kann bei Verstoß gegen die Safe-Harbor-Zusicherungen eines
Unternehmens Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Als die Safe-Harbor-Regelung
eingeführt wurde, sagte die Federal Trade Commission zu, alle Fälle, die von
den Behörden der EU-Mitgliedstaaten an sie verwiesen werden, vorrangig zu
überprüfen.[33]
Da in den ersten zehn Jahren der Regelung keine Beschwerden eingingen,
beschloss die Federal Trade Commission bei allen Ermittlungen, die sie im
Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit durchführt, auch auf Verstöße
gegen die Safe-Harbor-Grundsätze zu achten. Seit 2009 hat die Federal Trade
Commission wegen Verstößen gegen die Safe-Harbor-Grundsätze
10 Durchsetzungsmaßnahmen gegen Unternehmen ergriffen. Infolge dieser
Maßnahmen wurden hauptsächlich Vergleichsverfügungen (settlement orders) – mit
erheblichen Geldbußen – erlassen, in denen falsche Datenschutzerklärungen
verboten und den Unternehmen umfassende Datenschutzprogramme und -audits über
einen Zeitraum von 20 Jahren aufgegeben wurden. Die Unternehmen müssen auf
Verlangen der Federal Trade Commission unabhängige Bewertungen ihrer
Datenschutzprogramme dulden. Diese Bewertungen werden der Federal Trade
Commission regelmäßig gemeldet. Unternehmen ist es verboten, ihre
Datenschutzpraktiken und ihre Teilnahme an der Safe-Harbor-Regelung oder
vergleichbaren Datenschutzregelungen in einer Weise darzustellen, die nicht den
Tatsachen entspricht. Beispiele hierfür sind die Ermittlungen der Federal Trade
Commission gegen Google, Facebook und Myspace.[34] 2012 willigte Google in eine Geldbuße von
22,5 Mio. USD ein, um einen Streit beizulegen, bei dem Google
vorgeworfen worden war, gegen eine mit seiner Zustimmung ergangene Verfügung
(consent order) verstoßen zu haben. Die Federal Trade Commission prüft in allen
den Datenschutz betreffenden Ermittlungen von Amts wegen, ob gegen
Safe-Harbor-Grundsätze verstoßen wurde. Die Federal Trade
Commission hat unlängst ihre Erklärung und Verpflichtung erneut bekräftigt,
Beschwerden wegen Verletzung der Safe-Harbor-Grundsätze, die
Selbstregulierungsorgane für den Datenschutz und EU-Mitgliedstaaten an sie
verweisen, vorrangig zu prüfen.[35] Die
Federal Trade Commission hat in den letzten drei Jahren nur wenige Beschwerden
der europäischen Datenschutzbehörden erhalten. Die Zusammenarbeit zwischen
Datenschutzbehörden diesseits und jenseits des Atlantiks wurde in den
vergangenen Monaten weiter ausgebaut. So schloss die Federal Trade Commission
mit dem irischen Datenschutzbeauftragten am 26. Juni 2013 eine
Rechtshilfe-Vereinbarung zur Durchsetzung des rechtlichen Schutzes personenbezogener
Informationen im privaten Sektor (Memorandum of Understanding on mutual
assistance in the enforcement of laws protecting personal information in the
private sector). Diese Vereinbarung stellt einen Rahmen für eine intensivere,
straffere und effizientere Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der
Datenschutzbestimmungen bereit.[36]
Im
August 2013 kündigte die Federal Trade Commission an, Unternehmen, die Zugriff
auf große Datenbanken mit personenbezogenen Informationen haben, noch strenger
zu überprüfen. Sie richtete außerdem eine Website ein für
Datenschutzbeschwerden von Verbrauchern gegen US-Unternehmen.[37] Die Federal Trade Commission sollte darüber
hinaus verstärkte Anstrengungen unternehmen, um Falschbehauptungen in Bezug auf
die Teilnahme an der Safe-Harbor-Regelung nachzugehen. Ein Unternehmen, das auf
seiner Website behauptet, die Safe-Harbor-Grundsätze einzuhalten, aber auf der
Liste des US-Handelsministeriums nicht als „aktueller“ („current“) Teilnehmer
der Regelung geführt wird, führt Verbraucher in die Irre und missbraucht ihr
Vertrauen. Falschbehauptungen unterminieren die Glaubwürdigkeit der gesamten
Regelung und sollten deshalb sofort von den Websites des Unternehmens entfernt
werden. Den Unternehmen sollte eine durchsetzbare Verpflichtung auferlegt
werden, die Verbraucher nicht zu täuschen. Die Federal Trade Commission sollte
sich weiterhin darum bemühen, Falschbehauptungen in Bezug auf die Teilnahme an
der Safe-Harbor-Regelung wie im Fall Karnani aufzudecken. In diesem Fall
hatte die Federal Trade Commission eine Website in Kalifornien gesperrt, auf
der fälschlicherweise die Teilnahme an der Safe-Harbor-Regelung behauptet wurde
und von der aus auf europäische Verbraucher ausgerichtete betrügerische
Internetgeschäfte getätigt wurden.[38]
Am 29. Oktober 2013 gab die Federal Trade
Commission bekannt, dass sie in den letzten Monaten zahlreiche Ermittlungen zur
Überprüfung der Einhaltung der Safe-Harbor-Grundsätze eingeleitet habe und dass
in den kommenden Monaten weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu erwarten seien. Die
Federal Trade Commission bestätigte zudem, dass sie entschlossen nach Wegen
suche, um effizienter vorzugehen, und weiterhin alle substanziellen Hinweise
begrüße wie die Beschwerde, die sie vergangenen Monat von einem
Verbraucheranwalt aus Europa erhalten habe, der zahlreiche Verstöße gegen die
Safe-Harbor-Grundsätze geltend gemacht habe.[39]
Die Behörde sagte auch zu, die Einhaltung der Safe-Harbor-Verfügungen in
derselben Weise wie alle anderen Verfügungen systematisch zu überprüfen.[40] Am 12. November 2013 teilte die Federal
Trade Commission der Europäischen Kommission mit, dass „das Versäumnis eines
Unternehmens, sich der Safe-Harbor-Regelung anzuschließen oder seine Teilnahme
aufrechtzuerhalten, nicht als solches geeignet ist, es von der Durchsetzung der
Safe-Harbor-Verpflichtungen durch die FTC auszunehmen, wenn die
Datenschutzbestimmungen des Unternehmens einen Schutz im Sinne der
Safe-Harbor-Grundsätze versprechen.“[41]
Im November 2013 teilte das
US-Handelsministerium der Europäischen Kommission mit, dass „das Ministerium
Safe-Harbor-Teilnehmer künftig einen Monat vor Ablauf ihrer Zertifizierung
kontaktieren wird, um ihnen zu erklären, was sie tun müssen, wenn sie sich
gegen eine Rezertifizierung entscheiden. Auf diese Weise soll dafür gesorgt werden,
dass Unternehmen keine falsche Erklärung bezüglich ihrer Teilnahme an der
Safe-Harbor-Regelung abgeben“. Das US-Handelsministerium „wird Unternehmen,
die auf eine Rezertifizierung verzichten, darauf hinweisen, dass sie alle
Bezugnahmen auf eine Safe-Harbor-Teilnahme, einschließlich des
Safe-Harbor-Gütezeichens des Ministeriums, aus den Datenschutzbestimmungen des
Unternehmens und seinen Webseiten entfernen müssen, und sie
unmissverständlich warnen, dass eine Missachtung seitens des Unternehmens
Durchsetzungsmaßnahmen der FTC zur Folge haben kann“.[42] Um Falschbehauptungen in Bezug auf die
Teilnahme an der Safe-Harbor-Regelung entgegenzuwirken, sollten die
Datenschutzbestimmungen auf der Website selbstzertifizierter Unternehmen stets
mit der Safe-Harbor-Website des US-Handelsministeriums verlinkt sein, auf der
alle „aktuellen“ („current“) Teilnehmer der Safe-Harbor-Regelung aufgeführt
sind. Auf diese Weise können europäische Betroffene ohne zusätzlichen
Suchaufwand sofort feststellen, ob ein bestimmtes Unternehmen der
Safe-Harbor-Regelung derzeit angehört. Das US-Handelsministerium hat im März
2013 damit begonnen, die Unternehmen zu diesem Schritt aufzufordern. Die
Bemühungen sollten jedoch verstärkt werden. Die kontinuierliche Kontrolle und konsequente
Durchsetzung der Safe-Harbor-Grundsätze durch die Federal Trade Commission –
zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen des US-Handelsministeriums – ist
weiterhin ein zentrales Anliegen, um sicherzustellen, dass die Regelung
effektiv funktioniert. Notwendig sind unter anderem häufigere Kontrollen von
Amts wegen und Nachprüfungen, ob die Unternehmen die Safe-Harbor-Grundsätze
einhalten. Die Einlegung von Beschwerden bei der Federal Trade Commission
wegen Datenschutzverstößen sollte weiter erleichtert werden. 5.2 EU-Datenschutzgremium Das
EU-Datenschutzgremium wurde auf der Grundlage der Safe-Harbor-Entscheidung
geschaffen. Es ist für die Prüfung individueller Beschwerden in Bezug auf
Personaldaten zuständig sowie für Fälle, an denen zertifizierte Unternehmen
beteiligt sind, die sich für diesen Weg der Streitbeilegung im Rahmen der
Safe-Harbor-Regelung entschieden haben (53 % aller Unternehmen). Das
Gremium setzt sich aus Vertreten der nationalen Datenschutzbehörden der EU
zusammen. Bislang wurde das
Gremium mit vier Beschwerden befasst (zwei im Jahr 2010 und zwei im Jahr 2013).
Die beiden Beschwerden aus dem Jahr 2010 wurden an die zuständigen nationalen
Datenschutzbehörden verwiesen (UK und Schweiz). Die Prüfung der Beschwerden aus
dem Jahr 2013 ist noch nicht abgeschlossen. Die geringe Zahl der Beschwerden
lässt sich hauptsächlich damit erklären, dass die Befugnisse des Gremiums auf
bestimmte Arten von Daten beschränkt sind. Zum Teil liegt es
aber auch daran, dass das Gremium zu wenig bekannt ist. Seit 2004 auf der
Website der Kommission besser über dieses Gremium informiert.[43] US-Unternehmen, die sich bei einem Teil der Datenkategorien oder bei
allen Kategorien personenbezogener Daten, die Gegenstand ihrer
Selbstzertifizierung sind, für die Zusammenarbeit mit diesem Gremium
entschieden haben und seinen Entscheidungen nachkommen wollen, sollten dies
klar und sichtbar in ihren Datenschutzverpflichtungen angeben, damit dieser
Aspekt vom US-Handelsministerium überprüft und das Gremium stärker genutzt
werden kann. Jede europäische Datenschutzbehörde sollte auf ihrer Website
spezielle Seiten zur Safe-Harbor-Regelung einstellen, um europäische
Unternehmen und Datensubjekte stärker auf diese Regelung aufmerksam zu machen. 5.3 Bessere Durchsetzung Die vorerwähnten
Unzulänglichkeiten in puncto Transparenz und Durchsetzung geben unter
europäischen Unternehmen wegen der negativen Auswirkungen der
Safe-Harbor-Regelung auf die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen
Anlass zu Besorgnis. Ein europäisches Unternehmen, das in Konkurrenz zu einem
US-Unternehmen steht, das an der Safe-Harbor-Regelung teilnimmt, die Grundsätze
aber in der Praxis nicht anwendet, hat gegenüber dem US-Unternehmen einen
Wettbewerbsnachteil. Die Zuständigkeit
der Federal Trade Commission erstreckt sich auf unlautere und irreführende
Praktiken, die im Handel erfolgen oder die den Handel beeinträchtigen. Gemäß Section 5
des Federal Trade Commission Act ist jedoch unter anderem der Bereich der Telekommunikation
ausgenommen. Telekommunikationsunternehmen dürfen der Safe-Harbor-Regelung
deshalb nicht beitreten. Aufgrund der zunehmenden Konvergenz der Technologien
und Dienste gehören jedoch viele ihrer direkten Konkurrenten im IKT-Sektor der
USA der Safe-Harbor-Regelung an. Der Ausschluss der Telekommunikationsunternehmen
vom Datenaustausch auf der Grundlage der Safe-Harbor-Regelung ist für einige
europäische Telekommunikationsbetreiber Grund zur Sorge. Dem Europäischen
Verband der Telekommunikationsbetreiber (ETNO) zufolge steht dies eindeutig im
Widerspruch zu dem wichtigsten Anliegen der Telekommunikationsbetreiber, die
gleiche Wettbewerbsbedingungen fordern.[44] 6. Stärkung der
Safe-Harbor-Grundsätze 6.1 Alternative Streitbeilegung Dem Durchsetzungsgrundsatz zufolge muss es leicht zugängliche und
erschwingliche Verfahren geben, nach denen individuelle Beschwerden und
Streitigkeiten behandelt werden. In der Safe-Harbor-Regelung ist zu diesem
Zweck ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (ADR) durch unabhängige
Dritte[45]
vorgesehen, das zur raschen Konfliktlösung beitragen soll. Die drei wichtigsten
Streitbeilegungsinstanzen sind das EU-Datenschutzgremium, BBB (Better Business
Bureaus) und TRUSTe. Seit 2004 wird ADR verstärkt in Anspruch genommen, und das
US-Handelsministerium kontrolliert US-amerikanische ADR-Anbieter seither in
größerem Maße, um sicherzustellen, dass ihre Informationen über das
Beschwerdeverfahren klar, verständlich und zugänglich sind. Inwieweit dieses
System als wirksam bezeichnet werden kann, muss sich jedoch erst zeigen, da die
Zahl der Fälle derzeit noch zu gering ist.[46]
Zwar ist es dem
US-Handelsministerium gelungen, die ADR-Gebühren zu senken, doch verlangen zwei
der sieben großen ADR-Anbieter für die Erhebung einer Beschwerde nach wie vor
eine Gebühr.[47]
Diese ADR-Anbieter werden von 20 % der Safe-Harbor-Unternehmen in Anspruch
genommen. Sie haben sich für einen Anbieter entschieden, der Verbrauchern eine
Beschwerdegebühr in Rechnung stellt. Dies widerspricht dem
Durchsetzungsgrundsatz der Safe-Harbor-Regelung, wonach den Betroffenen „leicht
zugängliche, erschwingliche und von unabhängigen Stellen durchgeführte
Verfahren“ zur Verfügung stehen müssen. In der Europäischen Union ist die vom
EU-Datenschutzgremium gebotene unabhängige Streitbeilegung für alle Betroffenen
kostenlos. Am 12. November
2013 bestätigte das US-Handelsministerium, dass es sich auch weiterhin für den
Schutz der Daten von EU-Bürgern einsetzen und gemeinsam mit ADR-Anbietern
prüfen wird, ob es möglich ist, die ADR-Gebühren weiter zu senken. Was die Sanktionen
anbelangt, so verfügen nicht alle ADR-Anbieter über das notwendige
Instrumentarium, um einer Missachtung der Datenschutzgrundsätze
entgegenzuwirken. Nicht alle ADR-Anbieter sehen überdies als Sanktion die
öffentliche Bekanntmachung des Verstoßes vor. Kommt ein Unternehmen
der Abschlussentscheidung eines ADR-Verfahrens nicht nach oder lehnt es die
Entscheidung ab, sind die ADR-Anbieter verpflichtet, den betreffenden Fall an
die Federal Trade Commission zu verweisen, damit diese den Fall überprüfen und
gegebenenfalls Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen kann. Bislang wurde der Federal
Trade Commission allerdings kein derartiger Fall zur Überprüfung vorgelegt.[48] Die Anbieter
alternativer Streitschlichtungsverfahren veröffentlichen auf ihrer Website eine
Liste der Unternehmen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen (Dispute Resolution
Participants). Auf diese Weise können Verbraucher in einem Streitfall ohne
großen Aufwand überprüfen, ob das betreffende Unternehmen bei einem bestimmten
ADR-Anbieter gelistet ist. Der ADR-Anbieter BBB führt beispielsweise ein
Verzeichnis aller Unternehmen, die seinem ADR-System angeschlossen sind.
Daneben gibt es jedoch zahlreiche Unternehmen, die behaupten, einem bestimmten
ADR-System beigetreten zu sein, ohne dass sie im Verzeichnis des betreffenden
ADR-Anbieters erscheinen.[49]
ADR-Verfahren
sollten für die Betroffenen leicht zugänglich und erschwinglich sein und von
einer unabhängigen Stelle durchgeführt werden. Ein Betroffener sollte eine
Beschwerde ohne übermäßigen Aufwand einlegen können. Alle ADR-Stellen sollten
auf ihrer Website Statistiken über die von ihnen bearbeiteten Beschwerden und
deren Ausgang veröffentlichen. Sie sollten einer Kontrolle unterliegen, damit
sichergestellt ist, dass die Informationen, die sie zum Verfahren und den Beschwerdemodalitäten
bereitstellen, klar und verständlich sind, und die alternative Streitbeilegung
zu einem wirksamen, vertrauenswürdigen und zielführenden Instrument wird. Es
sollte nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Bekanntmachung von Verstößen
gegen die Safe-Harbor-Grundsätze in den verbindlichen Sanktionenkatalog der
ADR-Stellen aufgenommen werden sollte. 6.2 Weitergabe Im Zuge des exponentiellen Wachstums des Datenverkehrs
besteht die Notwendigkeit, auf allen Stufen der Datenverarbeitung sicherzustellen,
dass personenbezogene Daten kontinuierlich geschützt sind. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Daten von einem Unternehmen, das sich der
Safe-Harbor-Regelung angeschlossen hat, an einen Dritten als
Auftragsverarbeiter übermittelt werden. Eine bessere Durchsetzung der
Safe-Harbor-Grundsätze ist daher nicht nur gegenüber Safe-Harbor-Teilnehmern,
sondern auch gegenüber Unterauftragnehmern erforderlich. Möchte ein Unternehmen, das an der
Safe-Harbor-Regelung teilnimmt, Daten an einen Dritten weitergeben, der in
seinem Auftrag und auf seine Anweisung tätig ist, kann es dies tun, „sofern der
Dritte entweder dem 'sicheren Hafen' angehört oder der Richtlinie unterliegt,
oder von einer anderen Feststellung angemessenen Schutzniveaus erfasst wird oder
sich schriftlich in einer Vereinbarung mit der Organisation dazu verpflichtet,
zumindest das Maß an Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, das in
den entsprechenden Grundsätzen des ‚sicheren Hafens‘ gefordert wird“[50]. So verlangt das
US-Handelsministerium beispielsweise von einem Cloud-Anbieter, dass er auch als
Safe-Harbor-Teilnehmer einen Vertrag schließt, wenn er personenbezogene Daten
zur Verarbeitung erhält.[51]
Diese Bestimmung ist allerdings in Anhang II der Safe-Harbor-Entscheidung
nicht klar formuliert. Da vor allem im Bereich des Cloud-Computing in
den vergangenen Jahren deutlich mehr Unterauftragnehmer beschäftigt wurden,
sollte ein Safe-Harbor-Unternehmen, wenn es mit einem Unterauftragnehmer einen
Vertrag schließt, das US-Handelsministerium davon in Kenntnis setzen und die
Datenschutzgarantien veröffentlichen.[52]
Bei den drei
vorgenannten Aspekten – alternative Streitbeilegung, bessere Aufsicht und
Weitergabe von Daten – besteht Klärungsbedarf. 7. Zugriff auf im Rahmen der
Safe-Harbor-Regelung übermittelte Daten Die Informationen
über Umfang und Reichweite der US-Überwachungsprogramme, die im Laufe des
Jahres 2013 bekannt geworden sind, haben Zweifel an der Kontinuität des
Schutzes der auf der Grundlage der Safe-Harbor-Regelung rechtmäßig in die USA
übermittelten personenbezogenen Daten geweckt. So sind alle Unternehmen, die am
Programm PRISM beteiligt sind und den US-Behörden den Zugriff auf in den USA
gespeicherte und verarbeitete Daten gestatten, der Safe-Harbor-Regelung
beigetreten. Safe Harbor ist auf diese Weise zu einem Informationskanal
geworden, über den die US-Nachrichtendienste auf personenbezogene Daten
zugreifen können, die ursprünglich in der EU verarbeitet worden sind. Die
Safe-Harbor-Entscheidung sieht in Anhang 1 vor, dass die Geltung der
Datenschutzgrundsätze durch Gesetz, Regierungsverordnung oder Fallrecht sowie
aus Gründen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der
Rechtsdurchsetzung eingeschränkt werden kann. Grundrechtsbeschränkungen sind
nur dann gültig, wenn sie eng ausgelegt werden, in einem der Öffentlichkeit
zugänglichen Gesetz niedergelegt sind und in einer demokratischen Gesellschaft
angemessen und notwendig sind. In der Safe-Harbor-Entscheidung ist ausdrücklich
festgelegt, dass solche Beschränkungen nur zulässig sind, „insoweit“,
als Erfordernissen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses oder
der Rechtsdurchsetzung Rechnung getragen werden muss.[53] Zwar ist in der
Safe-Harbor-Entscheidung vorgesehen, dass Daten ausnahmsweise zu Zwecken der
nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses oder der Rechtsdurchsetzung
verarbeitet werden dürfen, doch war zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht
absehbar, dass Nachrichtendienste in großem Maßstab auf Daten zugreifen würden,
die im Rahmen von Handelsgeschäften in die USA übermittelt wurden. Aus
Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit sollte das US-Handelsministerium
die Europäische Kommission zudem von Gesetzen oder Verordnungen (Regulierungsvorschriften)
in Kenntnis setzen, die die Beachtung der Safe-Harbor-Grundsätze berühren.[54] Die Ausnahmeregelungen
sollten sorgfältig überwacht werden. Sie dürfen nicht dazu benutzt werden, die Safe-Harbor-Grundsätze
zu unterlaufen.[55]
Der breite Zugriff der US-Behörden auf Daten, die von Safe-Harbor-Unternehmen
verarbeitet werden, gefährdet die Vertraulichkeit der elektronischen
Kommunikation. 7.1 Verhältnismäßigkeit Nach den Ergebnissen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe
EU-USA zum Datenschutz lässt das US-amerikanische Recht die umfassende Erhebung
und Verarbeitung personenbezogener Daten zu, die von Unternehmen mit Sitz in
den USA gespeichert oder in anderer Weise verarbeitet werden. Hierzu können
Daten gehören, die auf der Grundlage der Safe-Harbor-Regelung zuvor von der EU
in die USA übermittelt wurden. Hier stellt sich die Frage, ob die
Safe-Harbor-Grundsätze in der Folge eingehalten werden. Diese groß angelegten
Programme können dazu führen, dass auf der Grundlage der Safe-Harbor-Regelung
transferierte Daten von US-Behörden über das Maß hinaus, das für den Schutz der
nationalen Sicherheit (im Sinne der Ausnahmeklausel in der
Safe-Harbor-Entscheidung) unbedingt nötig und angemessen wäre, abgerufen und
weiterverarbeitet werden. 7.2 Beschränkungen und
Rechtsschutzmöglichkeiten Wie den Ergebnissen
der Ad-hoc-Arbeitsgruppe EU-USA zu entnehmen ist, stehen die nach
US-amerikanischem Recht verfügbaren Garantien größtenteils nur US-Bürgern oder
Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in den USA zu. Auch gibt es weder für EU-
noch für US-Bürger die Möglichkeit, Auskunft über ihre Daten, deren
Berichtigung oder Löschung zu erwirken, die im Rahmen der
US-Überwachungsprogramme erhoben und weiterverarbeitet werden. Administrative
oder gerichtliche Rechtsbehelfe stehen gleichfalls nicht zur Verfügung. 7.3 Transparenz Unternehmen geben in
ihren Datenschutzbestimmungen nicht systematisch an, in welchen Fällen sie von
den Safe-Harbor-Grundsätzen abweichen. Privatpersonen und Unternehmen wissen
daher nicht, was mit ihren Daten geschieht. Dies ist angesichts der
US-Überwachungsprogramme besonders heikel. Europäischen Bürgern, deren Daten
auf der Grundlage der Safe-Harbor-Regelung an ein Unternehmen in den USA
transferiert werden, wird somit von diesen Unternehmen unter Umständen nicht
mitgeteilt, dass US-Behörden auf ihre Daten zugreifen können.[56] Hier stellt sich die
Frage nach der Vereinbarkeit mit den Safe-Harbor-Grundsätzen zur Transparenz.
Transparenz sollte so weit gewährleistet sein, wie dies möglich ist, ohne die
nationale Sicherheit zu gefährden. Zusätzlich zu der bestehenden Verpflichtung
für Unternehmen, in ihren Datenschutzbestimmungen anzugeben, in welchen Fällen
die Safe-Harbor-Grundsätze durch Gesetz, Verordnung oder Fallrecht
eingeschränkt werden können, sollten Unternehmen angeben, in welchen Fällen sie
von den Grundsätzen abweichen, um Anforderungen der nationalen Sicherheit, des
öffentlichen Interesses oder der Rechtsdurchsetzung zu genügen. 8. Schlussfolgerungen und Empfehlungen Seit dem Jahr
2000, als die Safe-Harbor-Entscheidung erlassen wurde, erfolgt die Übermittlung
personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA auf der Grundlage dieser
Entscheidung. Aufgrund der exponentiellen Zunahme des Datenverkehrs, der Dreh-
und Angelpunkt der digitalen Wirtschaft ist, und der signifikanten
Entwicklungen bei der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung kommt dem
wirksamen Schutz der Übermittlung personenbezogener Daten eine entsprechend
gestiegene Bedeutung zu. Web-Unternehmen wie Google, Facebook, Microsoft, Apple
und Yahoo haben mehrere Hundert Millionen Kunden in Europa. Sie übermitteln
Mengen an personenbezogenen Daten zur Verarbeitung in die USA, die im Jahr
2000, als die Safe-Harbor-Regelung geschaffen wurde, unvorstellbar waren. Es bestehen nach wie vor Probleme, die durch
mangelnde Transparenz und unzureichende Durchsetzung der
Safe-Harbor-Vereinbarung bedingt sind und die jetzt angegangen werden sollten: a) Transparenz der Datenschutzpraktiken der
Safe-Harbor-Teilnehmer b) effektive Anwendung der
Datenschutzgrundsätze durch Unternehmen in den USA c) Wirksamkeit der Durchsetzung Ernsthaft in Frage zu stellen ist auch, ob die
Datenschutzrechte europäischer Bürger, deren Daten in die USA übermittelt
werden, angesichts des umfassenden Zugriffs der Nachrichtendienste auf
Daten, die von Safe-Harbor-Unternehmen in die USA übermittelt werden,
kontinuierlich geschützt sind. Auf der Grundlage ihrer vorstehenden
Ausführungen gibt die Kommission folgende Empfehlungen ab: Transparenz 1. Selbstzertifizierte Unternehmen
sollten ihre Datenschutzbestimmungen offenlegen. Es reicht nicht aus, wenn
Unternehmen dem US-Handelsministerium ihre Geschäftsbedingungen zum Datenschutz
vorlegen. Die Datenschutzbestimmungen eines Unternehmens sollten auf seiner
Website unmissverständlich und deutlich erkennbar bekanntgemacht werden. 2. Die Geschäftsbedingungen zum
Datenschutz auf der Website selbstzertifizierter Unternehmen sollten stets mit
der Safe-Harbor-Website des US-Handelsministeriums verlinkt sein, auf der alle
aktuellen Teilnehmer der Safe-Harbor-Regelung aufgeführt sind. Auf diese Weise können europäische Betroffene ohne
zusätzlichen Suchaufwand sofort feststellen, ob ein bestimmtes Unternehmen derzeit
der Safe-Harbor-Regelung angehört. Die Möglichkeit, die Teilnahme an der
Regelung nur vorzuspiegeln, würde dadurch begrenzt; gleichzeitig würde sich die
Glaubwürdigkeit der Regelung erhöhen. Das US-Handelsministerium hat im März
2013 damit begonnen, die Unternehmen zu diesem Schritt aufzufordern. Die
Bemühungen sollten jedoch verstärkt werden. 3. Selbstzertifizierte Unternehmen
sollten Datenschutzbestimmungen in Verträgen, die sie mit Unterauftragnehmern,
z. B. mit „Cloud-Computing“-Diensten, schließen, veröffentlichen. Die
Safe-Harbor-Regelung erlaubt die Weiterübermittlung an Dritte, z. B.
Anbieter von Cloud-Diensten, die im Auftrag eines selbstzertifizierten
Unternehmens tätig sind. Nach unserem Verständnis verlangt das
US-Handelsministerium von selbstzertifizierten Unternehmen in diesem Fall, dass
es mit dem Dritten einen Vertrag schließt. Wenn ein Safe-Harbor-Unternehmen
einen solchen Vertrag schließt, sollte es das US-Handelsministerium davon in
Kenntnis setzen und die Datenschutzgarantien veröffentlichen. 4. Auf der Website des
US-Handelsministeriums sollten alle Unternehmen kenntlich gemacht werden, die
nicht mehr an der Safe-Harbor-Regelung teilnehmen. Der Vermerk „Not
current“ (derzeit nicht der Safe-Harbor-Regelung angeschlossen) in der Liste
der Safe-Harbor-Teilnehmer des US-Handelsministeriums sollte durch einen
deutlichen Warnhinweis ergänzt werden, dass das betreffende Unternehmen die
Safe-Harbor-Anforderungen derzeit nicht erfüllt. Das Unternehmen ist jedoch
dennoch verpflichtet, die Safe-Harbor-Anforderungen für Daten zu beachten, die
es im Rahmen der Regelung erhalten hat. Rechtsschutz 1. Die Datenschutzbestimmungen auf der
Unternehmenswebsite sollten mit einem Link zu der zuständigen Stelle für
alternative Streitbeilegung (ADR) und/oder zu dem EU-Datenschutzgremium
versehen sein. Europäische Betroffene könnten dann bei einem Problem sofort
die ADR-Stelle oder das EU-Gremium kontaktieren. Das US-Handelsministerium hat
im März 2013 damit begonnen, die Unternehmen zu diesem Schritt aufzufordern.
Die Bemühungen sollten jedoch verstärkt werden. 2. ADR sollte leicht verfügbar und
erschwinglich sein. Einige ADR-Stellen erheben für die Bearbeitung einer
Beschwerde im Rahmen der Safe-Harbor-Regelung nach wie vor Gebühren, die für
den Einzelnen recht hoch sein können (200-250 USD). In Europa hingegen
ist die Inanspruchnahme des Datenschutzgremiums für Beschwerden im Rahmen der
Safe-Harbor-Regelung kostenlos. 3. Das US-Handelsministerium sollte die
ADR-Anbieter systematischer überprüfen, was die Transparenz der Informationen
anbelangt, die sie über ihr Verfahren und das Follow-up der Beschwerden
bereitstellen, sowie den Zugang zu diesen Informationen. Die
Streitbeilegung wird so zu einem wirksamen, vertrauenswürdigen und
zielführenden Instrument. Es sollte nochmals darauf hingewiesen werden, dass
die Bekanntmachung von Verstößen gegen die Safe-Harbor-Grundsätze in den
verbindlichen Sanktionenkatalog der ADR-Stellen aufgenommen werden sollte. Durchsetzung 1. Nach einer Safe-Harbor-Zertifizierung
oder Rezertifizierung sollte bei einem bestimmten Anteil der Unternehmen von
Amts wegen überprüft werden, ob sie ihre Datenschutzbestimmungen einhalten
(diese Kontrolle sollte über formale Erfordernisse hinausgehen). 2. Wurde im Zuge einer Beschwerde oder
Untersuchung ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen festgestellt, sollte
das Unternehmen ein Jahr später erneut überprüft werden. 3. Bestehen Zweifel an der Einhaltung der
Safe-Harbor-Grundsätze oder liegen Beschwerden gegen ein Unternehmen vor,
sollte das US-Handelsministerium die zuständige Datenschutzbehörde in der EU
davon in Kenntnis setzen. 4. Falschbehauptungen in Bezug auf die
Teilnahme an der Safe-Harbor-Regelung sollten weiter untersucht werden. Ein Unternehmen, das auf seiner Website behauptet, die
Safe-Harbor-Grundsätze einzuhalten, aber auf der Liste des
US-Handelsministeriums nicht als „aktueller“ („current“) Teilnehmer der Regelung
geführt wird, führt Verbraucher in die Irre und missbraucht ihr Vertrauen.
Falschbehauptungen beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit der gesamten Regelung
und sollten deshalb sofort von den Websites des Unternehmens entfernt werden. Zugriffsrecht
der US-Behörden 1. Die Datenschutzbestimmungen
selbstzertifizierter Unternehmen sollten Auskunft darüber geben, in welchem
Umfang die Behörden nach Maßgabe des US-Rechts Daten erheben und verarbeiten
dürfen, die auf der Grundlage der Safe-Harbor-Regelung übermittelt worden sind.
Die Unternehmen sollten insbesondere angehalten werden, in ihren
Datenschutzbestimmungen anzugeben, in welchen Fällen sie Ausnahmen von den
Safe-Harbor-Grundsätzen anwenden, um Anforderungen der nationalen Sicherheit,
des öffentlichen Interesses oder der Rechtsdurchsetzung zu genügen. 2. Wichtig ist, dass von der in der
Safe-Harbor-Entscheidung vorgesehenen Ausnahme der nationalen Sicherheit nur so
weit Gebrauch gemacht wird, wie dies unbedingt notwendig oder angemessen ist. [1] Die Artikel
25 und 26 der Datenschutzrichtlinie geben den rechtlichen Rahmen für die
Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU an Drittländer außerhalb des
EWR vor. [2] Artikel 13
des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008
über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, umfasst weitere
Vorschriften für den Fall, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, die
ein Mitgliedstaat an einen anderen übermittelt oder diesem zur Verfügung
gestellt hat und letzterer beabsichtigt, diese Daten zur Verhütung, Ermittlung,
Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung
strafrechtlicher Sanktionen an einen Drittstaat oder eine internationale Einrichtung
weiterzuleiten. [3] Entscheidung
2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den
Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten
Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der
USA (ABl. L 215 vom 28. August 2000, S. 7). [4] Dies
schließt nicht aus, dass die Datenverarbeitung weiteren Anforderungen
unterliegt, die durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der
EU-Datenschutzrichtlinie begründet sind. [5] Aufgrund
der Ausweitung der Richtlinie 95/46/EG auf das EWR-Abkommen (Entscheidung
38/1999 vom 25. Juni 1999, ABl. L 296 vom 23.11.2000,
S. 41) gilt dies gleichermaßen für Datentransfers aus Drittstaaten in den
EWR. [6] Studien
zufolge würden sich die Aussetzung von verbindlichen unternehmensinternen
Vorschriften, Mustervertragsklauseln und der Safe-Harbor-Regelung sowie die
daraus folgende Unterbrechung grenzüberschreitender Daten- und Dienstleistungsströme
negativ auf das BIP der EU auswirken (-0,8 % bis -1,3 %); ferner
würden die EU-Dienstleistungsexporte in die USA aufgrund der eingebüßten
Wettbewerbsfähigkeit um 6,7 % sinken. Siehe: „The Economic Importance of
Getting Data Protection Right“ – eine Studie des European Centre for
International Political Economy für die US-Handelskammer, März 2013. [7] Folgenabschätzung
des Centre de Recherche Informatique et Droit (CRID) der Universität
Namur im Auftrag der Europäischen Kommission, 2008. [8] Arbeitsdokument
der Kommissionsdienststellen „über die Umsetzung der Entscheidung 520/2000/EG
der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den
Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten
Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der
USA“, SEK(2002) 196 vom 13.12.2002. [9] Arbeitsdokument
der Kommissionsdienststellen „The implementation of Commission Decision
520/2000/EC on the adequate protection of personal data provided by the Safe
Harbour Privacy Principles and related FAQs issued by the US Department of
Commerce“, SEC(2004) 1323 vom 20.10.2004. [10] Trägt die
Selbst- oder Rezertifizierung eines Unternehmens nicht den
Safe-Harbor-Grundsätzen Rechnung, so teilt das Handelsministerium dem
Unternehmen die für die Zertifizierung erforderlichen Maßnahmen mit (z. B.
Klarstellungen, Überarbeitung der Datenschutzbestimmungen). [11] Gemäß
Titel 49 United States Code, Section 41712. [12] In zwei
Fällen kann es erforderlich sein, die Datenübermittlung auszusetzen: a) wenn die staatliche Einrichtung in den USA
feststellt, dass das betreffende Unternehmen die Safe-Harbor-Grundsätze
verletzt oder b) wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die
Grundsätze verletzt werden; wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die
jeweilige Durchsetzungsinstanz nicht rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergreift
bzw. ergreifen wird, um den Fall zu lösen; wenn die fortgesetzte
Datenübermittlung für die betroffenen Personen das unmittelbar bevorstehende
Risiko eines schweren Schadens schaffen würde, und wenn die zuständigen
Behörden in den Mitgliedstaaten die Organisation unter den gegebenen Umständen
in angemessener Weise unterrichtet und ihr Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben
haben. [13] Am
26. September 2013 waren auf der Liste der Safe-Harbor-Unternehmen 3246
Unternehmen mit Zertifizierungsstatus „current“ („aktuell“) und 935
mit Zertifizierungsstatus „not current“ („nicht aktuell“) geführt. [14] Safe-Harbor-Unternehmen
mit bis zu 250 Mitarbeitern: 60 % (1925 von 3246).
Safe-Harbor-Unternehmen mit mindestens 251 Mitarbeitern: 40 % (1295
von 3246). [15] Das
Unternehmen MasterCard, das mit Tausenden Banken arbeitet, ist ein klares
Beispiel dafür, dass die Safe-Harbor-Regelung nicht durch andere
Rechtsinstrumente für die Übermittlung personenbezogener Daten ersetzt werden
darf (z. B. durch verbindliche unternehmensinterne Vorschriften oder
vertragliche Vereinbarungen). [16] Safe-Harbor-Unternehmen,
deren Safe-Harbor-Zertifizierung sich auf Personaldaten erstreckt (und die
somit erklärt haben, dass sie mit den EU-Datenschutzbehörden zusammenarbeiten
werden und deren Auflagen erfüllen): 51 % (1671 von 3246). [17] Siehe Beschuss des Düsseldorfer Kreises vom
28./29. April 2010. Siehe: Beschluss
der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen
Bereich am 28./29. April 2010 in Hannover: http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/290410_SafeHarbor.pdf?__blob=publicationFile Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB)
Peter Hustinx jedoch erklärte am 7. Oktober 2013 vor dem
LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments: „Wir glauben, dass [bei Safe
Harbor] wesentliche Verbesserungen erreicht worden und die meisten Probleme
nunmehr gelöst sind.“ https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/EDPS/Publications/Speeches/2013/13-10-07_Speech_LIBE_PH_DE.pdf [18] Siehe die Pressemitteilung der Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit dem Titel „Geheimdienste
gefährden massiv den Datenverkehr zwischen Deutschland und außereuropäischen
Staaten“: http://www.bfdi.bund.de/EN/Home/homepage_Kurzmeldungen/PMDSK_SafeHarbor.html?nn=408870. [19] Siehe die
Pressemitteilung der Luxemburger Datenschutzbehörde vom
18. November 2013. [20] http://www.export.gov/SafeHarbour/ [21] https://SafeHarbour.export.gov/list.aspx [22] Der Leitfaden ist auf der Website des
Safe-Harbor-Programms abrufbar: http://export.gov/SafeHarbour/ Nützliche Hinweise: http://export.gov/SafeHarbour/eu/eg_main_018495.asp. [23] Am
12. November 2013 hat das Handelsministerium bestätigt, dass
Unternehmen, die öffentliche Websites haben und
Verbraucher-/Kunden-/Besucherdaten erfassen, auf ihren jeweiligen Websites
Datenschutzbestimmungen veröffentlichen müssen, die den Safe-Harbor-Grundsätzen
Rechnung tragen (Dokument: „U.S.-EU Cooperation to Implement the Safe Harbor
Framework“ vom 12. November 2013). [24] Im September
2013 verglich das australische Beratungsunternehmen Galexia die
„Falschbehauptungen“ über die Safe-Harbor-Teilnahme in den Jahren 2008 und
2013. Dabei wurde festgestellt, dass parallel zu den wachsenden
Mitgliederzahlen im Zeitraum 2008 bis 2013 (von 1109 auf 3246) auch die Zahl
der Falschangaben stieg (von 206 auf 427):
http://www.galexia.com/public/about/news/about_news-id225.html. [25] Zwischen März
und September 2013 hat das US-Handelsministerium • 101 Unternehmen, die ihre
Safe-Harbor-konformen Datenschutzbestimmungen auf die Safe-Harbor-Website
hochgeladen hatten, aufgefordert, ihre Datenschutzbestimmungen auch auf
ihrer Unternehmenswebsite zu veröffentlichen; • 154 Unternehmen aufgefordert, in
ihren Datenschutzbestimmungen einen Link zur Safe-Harbor-Website vorzusehen; • mehr als 600
Unternehmen aufgefordert, in ihren Datenschutzbestimmungen eine Stelle für die
alternative Streitbeilegung anzugeben. [26] Siehe
S. 8 des Berichts von 2004, SEC(2004) 1323. [27] Den im
September 2013 vom US-Handelsministerium vorgelegten Statistiken zufolge wurden
im Jahr 2010 18 % (93) der 512 Erstanträge auf Zertifizierung und
16 % (231) der 1417 Rezertifizierungsanträge geprüft und die Unternehmen
aufgefordert, ihre Datenschutzbestimmungen und/oder Safe-Harbor-Anträge
nachzubessern. Auf Ersuchen der Kommission, alle Anträge streng, sorgfältig und
systematisch zu prüfen, wurden bis Mitte September 2013 56 % (340) der 602
Erstanträge auf Zertifizierung und 27 % (493) der 1809
Rezertifizierungsanträge geprüft und die betreffenden Unternehmen aufgefordert,
ihre Datenschutzbestimmungen nachzubessern. [28] Vortrag von
Chris Connolly (Galexia) vor dem LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments am
7. Oktober 2013. [29] Das
US-Handelsministerium hatte 323 Unternehmen aus der Safe-Harbor-Liste gelöscht
(Stand: Dezember 2011): 94 Unternehmen, weil sie ihre Geschäftstätigkeit
eingestellt hatten, 88 Unternehmen aufgrund von Zusammenschlüssen oder
Übernahmen, 95 auf Antrag der Muttergesellschaft, 41 Unternehmen, weil mehrfach
keine Rezertifizierung beantragt wurde, und 5 Unternehmen aus sonstigen
Gründen. [30] Das
EU-Datenschutzgremium prüft Beschwerden wegen mutmaßlicher Verletzung von
Safe-Harbor-Grundsätzen durch ein an der Safe-Harbor-Regelung teilnehmendes
US-Unternehmen. Unternehmen, die sich zur Einhaltung der Safe-Harbor-Grundsätze
verpflichten, müssen sich entweder einer unabhängigen Beschwerdestelle
anschließen oder mit dem EU-Datenschutzgremium zusammenarbeiten, damit
Probleme, die sich aus der Missachtung von Safe-Harbor-Grundsätzen ergeben,
ausgeräumt werden können. Verarbeitet ein US-Unternehmen allerdings
Personaldaten, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses aus der EU
übermittelt werden, ist es in jedem Fall zur Zusammenarbeit mit dem
EU-Datenschutzgremium verpflichtet. Verpflichtet sich das Unternehmen von sich
aus, mit dem europäischen Datenschutzpanel zusammenzuarbeiten, muss es sich
auch dazu verpflichten, den Empfehlungen des Gremiums zu folgen, wenn dieses
der Ansicht ist, dass das Unternehmen besondere Maßnahmen (einschließlich in
Bezug auf Abhilfen und Entschädigungsleistungen) treffen muss, um den
Safe-Harbor-Grundsätzen zu entsprechen. [31] Das
US-Verkehrsministerium übt nach Titel 49 Section 41712 des United
States Code ähnliche Befugnisse in Bezug auf Luftverkehrsunternehmen aus. [32] Beschwert
hatte sich ein schweizerischer Staatsbürger, weshalb das EU-Datenschutzgremium
die Beschwerde an die Datenschutzbehörde der Schweiz weitergeleitet hatte (die
USA haben mit der Schweiz eine separate Safe-Harbor-Regelung geschlossen). [33] Siehe
Anhang V der Kommissionsentscheidung 2000/520/EG vom 26. Juli 2000. [34] Zwischen 2009
und 2012 hat die Federal Trade Commission zehn Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug
auf Safe-Harbor-Verpflichtungen zum Abschluss gebracht: FTC gegen Javian
Karnani und Balls of Kryptonite, LLC (2009), World Innovators, Inc. (2009),
Expat Edge Partners, LLC (2009), Onyx Graphics, Inc. (2009), Directors Desk LLC
(2009), Progressive Gaitways LLC (2009), Collectify LLC (2009), Google Inc.
(2011), Facebook, Inc. (2011),
Myspace LLC (2012). Vgl. „Federal Trade Commission of Safe Harbour
Commitments“:
http://export.gov/build/groups/public/@eg_main/@SafeHarbour/documents/webcontent/eg_main_052211.pdf.
Vgl. auch „Case Highlights“:
http://business.ftc.gov/us-eu-Safe-Harbour-framework. In den meisten Fällen ging es um Unternehmen, die sich
der Safe-Harbor-Regelung angeschlossen, ihre jährliche Zertifizierung aber
nicht erneuert hatten und sich trotzdem weiterhin als Teilnehmer der Regelung
ausgaben. [35] Diese Verpflichtung wurde in einer
Sitzung des Federal Trade Commission Commissioner Julie Brill mit den
EU-Datenschutzbehörden (Artikel-29-Arbeitsgruppe) in Brüssel vom 17. April
2013 erneut bekräftigt. [36] http://www.dataprotection.ie/viewdoc.asp?Docid=1317&Catid=66&StartDate=1+January+2013&m=n [37] Verbraucher können ihre Beschwerde
gegen US-Unternehmen über den Federal Trade Commission Complaint Assistant (https://www.ftccomplaintassistant.gov/) bzw. gegen ausländische Firmen über
econsumer.gov (http://www.econsumer.gov) erheben. [38] http://www.ftc.gov/os/caselist/0923081/090806karnanicmpt.pdf [39] http://www.ftc.gov/speeches/brill/131029europeaninstituteremarks.pdf und http://www.ftc.gov/speeches/ramirez/131029tacdremarks.pdf [40] Schreiben der
Vorsitzenden der Federal Trade Commission Edith Ramirez an Vizepräsidentin
Viviane Reding. [41] Schreiben der
Vorsitzenden der Federal Trade Commission Edith Ramirez an Vizepräsidentin
Viviane Reding. [42] „U.S.-EU
Cooperation to Implement the Safe Harbor Framework“, 12. November 2013. [43] Nach
dem Bericht von 2004 wurden auf der Website der Kommission (GD Justiz)
Informationen über das EU-Datenschutzgremium in Form von Fragen und Antworten
veröffentlicht. Auf diese Weise sollte das Gremium besser bekannt gemacht und
Bürgern, die sich wegen eines Verstoßes gegen die Safe-Harbor-Grundsätze bei
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beschweren wollen, Hilfestellung
gegeben werden: http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/adequacy/information_Safe_harbour_en.pdf Ein Beschwerdeformular ist erhältlich unter: http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/adequacy/
complaint_form_en.pdf. [44] In seiner
Stellungnahme („ETNO considerations“), die am 4. Oktober 2013 bei den
Kommissionsdienststellen einging, ging der Verband zudem ein auf 1) die Definition
personenbezogener Daten in der Safe-Harbor-Regelung, 2) die unzureichende
Kontrolle der Regelung und 3) den Umstand, dass US-Unternehmen Daten mit
weniger Einschränkungen übermitteln können als ihre europäischen Wettbewerber.
Dies stelle, so der ETNO, eine eindeutige Diskriminierung europäischer
Unternehmen dar und beeinträchtige deren Wettbewerbsfähigkeit. Den
Safe-Harbor-Regeln zufolge darf eine Organisation Daten nur dann an Dritte
weitergeben, wenn sie die Grundsätze der Informationspflicht und der
Wahlmöglichkeit anwendet. Möchte eine Organisation Daten an einen Dritten
weitergeben, der in ihrem Auftrag und auf ihre Anweisung tätig ist, kann sie
dies tun, sofern der Dritte entweder der Safe-Harbor-Regelung angehört oder der
Richtlinie unterliegt, oder ihm auf andere Weise ein angemessenes Schutzniveau
attestiert wird oder sich schriftlich in einer Vereinbarung mit der
Organisation dazu verpflichtet, zumindest das Maß an Schutz personenbezogener
Daten zu gewährleisten, das in den entsprechenden Safe-Harbor-Grundsätzen
gefordert wird. [45] Die EU-Richtlinie 2013/11/EU
über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten macht deutlich,
wie wichtig unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und
faire ADR-Verfahren sind. [46] Einer der
großen ADR-Anbieter („TRUSTe“) berichtete beispielsweise, dass er im Jahr 2010
881 Anträge erhalten habe, dass aber nur drei für zulässig und begründet
befunden wurden, so dass das betreffende Unternehmen seine
Datenschutzbestimmungen und seine Website ändern musste. 2011 gingen
879 Beschwerden ein. Nur in einem Fall musste das betreffende Unternehmen
seine Datenschutzbestimmungen ändern. Dem US-Handelsministerium zufolge
stammten die weitaus meisten ADR-Beschwerden von Verbrauchern, so zum Beispiel
von Internetnutzern, die ihr Passwort vergessen hatten und es nicht bei ihrem
Internet-Dienst erfragen konnten. Auf Anfrage der Kommission arbeitete das
US-Handelsministerium neue Statistikkriterien aus, die von allen ADR-Stellen zu
verwenden sind. Danach wird zwischen bloßen Anfragen und Beschwerden
unterschieden, und die Arten von Beschwerden werden klarer voneinander
abgegrenzt. Diese neuen Kriterien bedürfen jedoch einer ausführlicheren
Erörterung, um sicherzugehen, dass die neuen Statistiken 2014 alle ADR-Anbieter
erfassen, vergleichbar sind und relevante Angaben zur Beurteilung der
Wirksamkeit der ADR-Verfahren bieten. [47] International
Centre for Dispute Resolution / American Arbitration Association (ICDR/AAA)
verlangen eine „Antragsgebühr“ von 200 USD und JAMS von 250 USD. Das
US-Handelsministerium teilte der Kommission mit, dass es mit AAA, dem teuersten
ADR-Anbieter, ein spezielles Programm für Safe Harbor ausgearbeitet habe, das
die Kosten für Verbraucher von mehreren Tausend Dollar auf einen Pauschalbetrag
von 200 USD verringert. [48] Siehe
FAQ 11. [49] Beispiele:
Amazon hat dem US-Handelsministerium mitgeteilt, dass es die ADR-Dienste von
BBB nutzt. Im Verzeichnis von BBB ist Amazon jedoch nicht als Teilnehmer des
ADR-Systems aufgeführt. Umgekehrt erscheint der Cloud-Anbieter Arsalon
Technologies (www.arsalon.net) auf der BBB-Liste der Safe-Harbor-Teilnehmer,
obwohl das Unternehmen derzeit nicht am Safe-Harbor-System teilnimmt (Stand:
1 Oktober 2013). BBB, TRUSTe und andere ADR-Anbieter sollten ihre Listen
berichtigen und die betreffenden Unternehmen streichen. Von ADR-Anbieter sollte
verlangt werden, dass sie nur Unternehmen in ihre Listen aufnehmen, die am Safe
Harbor teilnehmen. [50] Siehe
Kommissionsentscheidung 2000/520/EG, Seite 7 (Weitergabe). [51] Siehe
„Clarifications Regarding the U.S.-EU Safe Harbor Framework and Cloud
Computing“: http://export.gov/static/Safe%20Harbor%20and%20Cloud%20Computing%20Clarification_April%2012%202013_Latest_eg_main_060351.pdf. [52] Diese
Bemerkungen beziehen sich auf Cloud-Anbieter, die nicht an der
Safe-Harbor-Regelung teilnehmen. Dem Beratungsunternehmen Galexia zufolge ist
der Anteil der Safe-Harbor-Teilnehmer (und die Einhaltungsquote) unter
Cloud-Anbietern recht hoch. Cloud-Anbieter verfügen in der Regel über ein aus
mehreren Komponenten bestehendes Datenschutzsystem, bei dem Direktverträge
häufig mit globalen Datenschutzbestimmungen kombiniert werden. Mit einer oder
zwei wichtigen Ausnahmen halten Cloud-Anbieter, die Safe-Harbor-Teilnehmer
sind, die Kernbestimmungen zur Streitbeilegung und zur Durchsetzung der
Safe-Harbor-Grundsätze ein. Es gibt derzeit keine größeren Cloud-Anbieter, die
sich fälschlicherweise als Safe-Harbor-Teilnehmer ausgeben. Vortrag von Chris
Connolly (Galexia) vor dem LIBE-Ausschuss im Rahmen der Anhörung zum Thema
„Elektronische Massenüberwachung von EU-Bürgern“. [53] Siehe
Anhang 1 der Safe-Harbor-Entscheidung: „Die Geltung dieser Grundsätze kann
begrenzt werden a) insoweit, als Erfordernissen der nationalen Sicherheit, des
öffentlichen Interesses oder der Durchführung von Gesetzen Rechnung getragen
werden muss, b) durch Gesetzesrecht, staatliche Regulierungsvorschriften oder
Fallrecht, die unvereinbare Verpflichtungen oder ausdrückliche Ermächtigungen
schaffen, vorausgesetzt, die Organisation kann in Wahrnehmung dieser
Ermächtigungen nachweisen, dass die Nichteinhaltung der Grundsätze sich auf das
Ausmaß beschränkte, das die Einhaltung übergeordneter berechtigter Interessen
aufgrund eben dieser Ermächtigung erforderte, oder c) wenn die Richtlinie oder
das nationale Recht Ausnahmeregelungen vorsieht, sofern diese
Ausnahmeregelungen unter vergleichbaren Voraussetzungen getroffen werden. Im
Hinblick auf das Ziel eines wirksameren Schutzes der Privatsphäre sollen die
Organisationen die Grundsätze in vollem Umfang und in transparenter Weise
anwenden, unter anderem indem sie angeben, in welchen Fällen Abweichungen von
den Grundsätzen, die nach b) zulässig sind, bei ihren Datenschutzmaßnahmen
regelmäßig Anwendung finden werden. Aus demselben Grund wird, wenn die
Wahlmöglichkeit nach den Grundsätzen und/oder nach dem US-Recht besteht, von
den Organisationen erwartet, dass sie sich, sofern möglich, für das höhere
Schutzniveau entscheiden.“ [54] Stellungnahme
4/2000 über das Datenschutzniveau, das die Grundsätze des sicheren Hafens
bieten, angenommen von der Artikel 29-Datenschutzgruppe am 16. Mai
2000. [55] Stellungnahme
4/2000 über das Datenschutzniveau, das die Grundsätze des sicheren Hafens
bieten, angenommen von der Artikel 29-Datenschutzgruppe am 16. Mai
2000. [56] Einige
europäische Unternehmen bieten in dieser Hinsicht relativ transparente
Informationen. Das Unternehmen Nokia beispielsweise, das Niederlassungen in den
USA unterhält und an Safe Harbor teilnimmt, hat in seine
Datenschutzbestimmungen folgenden Vermerk aufgenommen: „Wir können
gesetzlich verpflichtet werden, ihre personenbezogenen Daten gegenüber
bestimmten Behörden oder Dritten, beispielsweise Strafverfolgungsbehörden in
Ländern, in denen wir oder Dritte in unserem Namen tätig sind, offenzulegen.“ („We may be obligated by mandatory law to disclose your
personal data to certain authorities or other third parties, for example, to
law enforcement agencies in the countries where we or third parties acting on
our behalf operate.“)