MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Durchführung der Energieeffizienzrichtlinie – Leitlinien der Kommission /* COM/2013/0762 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Durchführung der Energieeffizienzrichtlinie –
Leitlinien der Kommission 1. Einleitung Europa kann sich Energieverschwendung nicht
leisten. Die Verwirklichung eines energieeffizienten Europas ist daher ein lang
angestrebtes Ziel der EU, das von den EU-Staats- und Regierungschefs immer
wieder bekräftigt wurde. Der Europäische Rat hat 2007 ehrgeizige
energie- und klimapolitische Ziele für 2020 verabschiedet – eine
Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, eine Erhöhung des Anteils
erneuerbarer Energien auf 20 % und eine Verbesserung der Energieeffizienz
um 20 %[1].
Diese Ziele wurden auch in der Strategie
Europa 2020[2]
bestätigt, an der die EU-Organe, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner
beteiligt sind, die alle ihren Teil dazu beizutragen haben, dass die EU die für
die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 erforderlichen
Maßnahmen trifft. Wie Prognosen im Jahr 2010[3] gezeigt haben, wird das
EU-Energieeffizienzziel für 2020 nicht erreicht, wenn auf europäischer und
nationaler Ebene keine zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden. Die Kommission
hat daher im Jahr 2011 einen Vorschlag für eine Energieeffizienzrichtlinie
vorgelegt. Der Vorschlag beruht auf Erfahrungen in verschiedenen Bereichen,
insbesondere bei der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, bei
Energiedienstleistungen und bei der Kraft-Wärme-Kopplung. Der gemeinsame Nenner
aller dieser Bereiche ist das noch immer große unerschlossene
Energieeffizienz-Potenzial. Dem Vorschlag liegt daher die Annahme zugrunde,
dass ein Großteil der erforderlichen Energieeinsparungen durch Verbesserungen
der Energieeffizienz erzielt werden könnte (d. h. durch eine Verringerung
des für einen gleichwertigen Umfang an Wirtschaftstätigkeiten oder
Dienstleistungen benötigten Energieeinsatzes). Das übergeordnete Ziel dieses
Vorschlags bestand darin, einen spürbaren Beitrag zur Erreichung des
EU-Energieeffizienzziels für 2020 zu leisten und einen gemeinsamen Rahmen zur
Förderung der Energieeffizienz in der Europäischen Union über das
Jahr 2020 hinaus zu schaffen. Der Vorschlag wurde am 25. Oktober 2012
von den beiden Gesetzgebungsorganen als
Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU[4]
verabschiedet. 2. Die
Energieeffizienzrichtlinie Die Energieeffizienzrichtlinie (nachstehend
„EED“) wurde am 14. November 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und trat am 4. Dezember 2012 in Kraft. Die Mitgliedstaaten
müssen sie bis zum 5. Juni 2014 umsetzen (mit Ausnahme einiger
Bestimmungen, für die eine andere Umsetzungsfrist gilt[5]). Die Energieeffizienzrichtlinie sieht
rechtsverbindliche Maßnahmen zur Intensivierung der Bemühungen der
Mitgliedstaaten um eine effizientere Energienutzung in allen Phasen der
Energieversorgungskette vor – von der Energieumwandlung und ‑verteilung
bis zum Endverbrauch. Die für die künftige Energiepolitik wichtigsten
Anforderungen der Richtlinie werden nachstehend kurz erläutert. Zur Unterstützung der politischen Zusagen der
Mitgliedstaaten im Rahmen der Strategie Europa 2020 wird das
EU-Energieeffizienzziel in der EED erstmals klar definiert und quantifiziert: „der
Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht mehr als
1 474 Mio. t RÖE[6]
Primärenergie oder nicht mehr als 1 078 Mio. t RÖE Endenergie
betragen“[7].
Angesichts des Beitritts Kroatiens am 1. Juli 2013 wurden diese Ziele
angepasst und belaufen sich nun auf „nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE
Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE Endenergie“. Die vollständige und ordnungsgemäße
Durchführung des EED ist für die Verwirklichung des
20 %-Energieeffizienzziels der EU für das Jahr 2020 von großer Bedeutung.
Dies wird wiederum im EU-Rahmen für Klima- und Energiepolitik 2030
berücksichtigt, wie im Grünbuch COM(2013) 169 final erläutert wurde. Die
Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 3 der EED festgelegten indikativen nationalen
Energieeffizienzziele wird auch in die Diskussion über geeignete Arten von
Zielen für das Jahr 2030 und deren Höhe einfließen. Nach der EED sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, indikative nationale Energieeffizienzziele für 2020 festzulegen,
die auf verschiedenen Indikatoren beruhen können (Primär- oder
Endenergieverbrauch, Primär- oder Endenergieeinsparungen oder
Energieintensität). Die Mitgliedstaaten hatten die Kommission über diese Ziele
und deren Bedeutung für den Primär- und Endenergieverbrauch im Jahr 2020
bis zum 30. April 2013 entweder im Rahmen der nationalen Reformprogramme
oder in einer separaten Mitteilung zu unterrichten[8]. Diese Informationen wurden auch im Rahmen des
Europäischen Semesters[9]
berücksichtigt und zählen zu den Faktoren, die geprüft werden, wenn bewertet
wird, mit welcher Wahrscheinlichkeit das EU-Gesamtziel für 2020 erreicht wird
und inwieweit einzelne Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels
beitragen. Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission inzwischen ihre
indikativen nationalen Ziele mitgeteilt, wenngleich zwei sie noch nicht in der
in der Richtlinie vorgesehenen Form vorgelegt haben. Insgesamt geht aus den
indikativen nationalen Energieeffizienzzielen hervor, dass die Mitgliedstaaten
anstreben, bis 2020 etwa 16,4 % Primärenergie und 17,7 % Endenergie
einzusparen. Das EU-Gesamtziel von 20 % würde somit verfehlt[10]. Für ein verlässlicheres
Ergebnis bedarf es jedoch einer gründlicheren Prüfung, die die Ziele aller
Mitgliedstaaten, die Ergebnisse von Energiemodellen und weitere, derzeit in
Arbeit befindliche politische Instrumente umfasst. Nach Artikel 3
Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 7 der EED muss die Kommission
ihre Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der
2020-Energieeffizienzziele dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum
30. Juni 2014 vorlegen. Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie die
Mitgliedstaaten, bis zum 30. April 2014 ihre langfristigen Strategien
für die Gebäuderenovierung zu erstellen und zu veröffentlichen, was angesichts
der Tatsache, dass fast 40 % des Endenergieverbrauchs auf Wohnhäuser,
öffentliche und private Büroräume, Geschäfte und sonstige Gebäude entfallen,
von wesentlicher Bedeutung ist. Der öffentliche Sektor sollte dabei mit gutem
Beispiel vorangehen, weshalb 3 % der Gebäude, die den Zentralregierungen
gehören und von ihnen genutzt werden, jedes Jahr entsprechend dem Ziel, das der
jeweilige Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden[11]
festgelegt hat, renoviert werden sollten. Die Vorreiterrolle des öffentlichen
Sektors wird auch in den Bestimmungen der EED über das öffentliche
Auftragswesen hervorgehoben, nach denen die Zentralregierungen verpflichtet
sind, unter bestimmten Bedingungen die energieeffizientesten Produkte,
Dienstleistungen und Gebäude zu erwerben. Die Mitgliedstaaten müssen entweder durch ein
Energieeffizienzverpflichtungssystem oder durch alternative politische
Maßnahmen sicherstellen, dass im Zeitraum 2014-2020 auf Endnutzerebene
Energieeinsparungen in einer bestimmten Höhe erzielt werden. Angesichts des beträchtlichen
Energieeinsparpotenzials in Unternehmen aller Kategorien und Arten werden alle
Unternehmen ermuntert, Energieaudits durchzuführen, und mit Ausnahme von KMU
sind alle Unternehmen verpflichtet, alle vier Jahre einen solchen Audit
vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Programme zu entwickeln,
um auch KMU dazu zu bewegen, sich einem Energieaudit zu unterziehen, und
private Haushalte für den Nutzen dieser Audits zu sensibilisieren.
Energieaudits bilden zudem die Grundlage für die Entwicklung eines Marktes für
Energiedienstleistungen, da sie dazu beitragen, Möglichkeiten für Energieeinsparungen
zu ermitteln. Informationen zum Energieverbrauch sind von
entscheidender Bedeutung, wenn die Verbraucher sachkundige Entscheidungen über
Energieversorgung und -nutzung treffen sollen. Die Richtlinie enthält deshalb
detaillierte Anforderungen an die Verbrauchserfassung und die Abrechnung für
Endkunden. Etwa 30 % des Primärenergieverbrauchs in
der EU entfallen auf den Energiesektor, insbesondere auf die Umwandlung von
Energie in Strom und Wärme und deren Verteilung. Mit der Richtlinie wird daher angestrebt,
die Effizienz der Netze und Infrastrukturen zu maximieren und
Laststeuerungsmaßnahmen zu ermöglichen und zu fördern. Zudem enthält die
Richtlinie Verpflichtungen und Anregungen zu einer umfassenderen Nutzung der
hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung und einer effizienten Fernwärme-/
Fernkälteversorgung. Energieeffizienz ist eine der
kostenwirksamsten Möglichkeiten, die Energieversorgungssicherheit zu verbessern
und die Emissionen von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen zu senken. Das
Energiesystem und die Gesellschaft insgesamt müssen wesentlich
energieeffizienter werden. Die Verbesserung der Energieeffizienz ist eine
Priorität in allen Dekarbonisierungsszenarien des Energiefahrplans 2050,
weshalb die Energieeffizienz auch in diesem Zusammenhang weiterhin einen
Hauptschwerpunkt darstellen sollte. Eine Analyse der Entwicklung von
Schlüsselindikatoren deutet darauf hin, dass die EU mit wirkungsvollen
politischen Energieeffizienzmaßnahmen und einer vollständigen Umsetzung der EED
den richtigen Kurs für die Erreichung ihres Ziels für das Jahr 2020
einschlagen könnte. In diesem Fall hätten die europäischen Haushalte und
Unternehmen bis 2020 jährlich etwa 38 Mrd. EUR niedrigere
Energiekosten zu tragen, und auch der Bedarf an Investitionen in die Energieerzeugung
und -verteilung wäre bis 2020 jährlich um etwa 6 Mrd. EUR geringer.
Zudem würden ca. 24 Mrd. EUR in die Modernisierung unserer Wohnhäuser
und Büros investiert, was der Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen und auch
der Beschäftigung vor Ort zugutekäme. 3. Arbeitsunterlagen der
Kommissionsdienststellen mit detaillierteren Leitlinien zu den Bestimmungen der
EED Die meisten Bestimmungen der EED müssen bis
zum 5. Juni 2014 in nationales Recht umgesetzt werden. Nach Artikel 7
müssen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre geplanten politischen Maßnahmen
bis zum 5. Dezember 2013 vorlegen. Eine Anwendung der alternativen
Vorgehensweise gemäß Artikel 5 Absatz 6 sowie Freistellungen von den
Anforderungen des Artikels 14 Absatz 5 müssen sie der Kommission bis
zum 31. Dezember 2013 melden. Da die Energieeffizienz auf mehreren kleineren
Einzelmaßnahmen beruht, enthält die Energieeffizienzrichtlinie komplexe,
detaillierte Bestimmungen oft sehr technischer Natur. Die Kommission ist
bestrebt, bei der Umsetzung und wirksamen Durchführung der Richtlinie eng mit
den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, weshalb die Kommissionsdienststellen
sieben Arbeitsunterlagen ausgearbeitet haben, in denen genauer erläutert wird,
wie bestimmte Vorschriften der Richtlinie ihrer Ansicht nach ausgelegt und
angewandt werden sollten. Die Rechtswirkung der Richtlinie wird durch diese
Arbeitsunterlagen nicht verändert, und auch die rechtsverbindliche Auslegung
der Richtlinie durch den Gerichtshof bleibt unberührt. In den Unterlagen werden
rechtlich komplexe, schwierig umzusetzende Bestimmungen der Richtlinie
behandelt, die mit einem hohen Energieeffizienz-Potenzial verbunden sind. Sie
beziehen sich auf die Artikel 5 bis 11, 14 und 15 der EED, in denen
Bestimmungen über Gebäude der Zentralregierung, das öffentliche
Beschaffungswesen, Energieeffizienzverpflichtungen und Alternativen,
Energieaudits, Verbrauchserfassung und Abrechnung, Kraft-Wärme-Kopplung und
Netze sowie über die Laststeuerung festgelegt sind. Zu beachten ist, dass die EED
Mindestanforderungen enthält und die Mitgliedstaaten nach Artikel 1
Absatz 2 auch strengere, mit dem EU-Recht im Einklang stehende Maßnahmen
ergreifen können. Die detaillierten Arbeitsunterlagen werden
dieser Mitteilung beigefügt, und die wichtigsten Themen werden nachstehend kurz
erläutert. Da eine vollständige Umsetzung der EED in
nationales Recht eine langfristige Planung voraussetzt, veröffentlicht die
Kommission diese Mitteilung und die begleitenden Arbeitsunterlagen bereits vor
dem Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie. 3.1. Leitlinien zu Artikel 5
(Vorbildcharakter der Gebäude der Zentralregierung) Nach Artikel 5 müssen die
Zentralregierungen der Mitgliedstaaten jährlich 3 % der Gesamtfläche der
Gebäude renovieren, die sich in ihrem Eigentum befinden und von ihnen genutzt
werden, wenn sie die Mindestanforderungen der Richtlinie 2010/31/EU über
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht erfüllen, damit sie wenigstens
den in Anwendung dieser Richtlinie festgelegten Effizienzvorgaben entsprechen. Die
Mitgliedstaaten müssen bis zum 31. Dezember 2013 eine
Bestandsaufnahme aller relevanten Gebäude der Zentralregierung vornehmen und
veröffentlichen. Renoviert ein Mitgliedstaat mehr als 3 % der Gesamtfläche
von Gebäuden der Zentralregierung, kann er dies auf die Erfüllung seiner
Verpflichtung in einem der drei vorangegangenen oder folgenden Jahren
anrechnen. Alternativ zur Verpflichtung zur Renovierung von 3 % der Fläche
von Gebäuden der Zentralregierung können die Mitgliedstaaten andere kostenwirksame
Maßnahmen treffen, die in den Gebäuden der Zentralregierung zu
Energieeinsparungen in mindestens gleicher Höhe führen. Die Höhe der bei dieser
alternativen Vorgehensweise zu erzielenden Energieeinsparungen wird kumuliert
betrachtet, d. h. die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine bestimmte
Summe jährlicher Energieeinsparungen im Gesamtzeitraum zwischen 2014 und 2020
zu erzielen, unabhängig von den Einsparungen, die auf die einzelnen Jahre
dieses Zeitraums entfallen. Die Mitgliedstaaten können die erforderliche Höhe
der Einsparungen anhand von Schätzungen festlegen. Für die Bestimmung des Geltungsbereichs der
Verpflichtung nach Artikel 5 ist die Definition des Begriffs
„Zentralregierung“ in Artikel 2 Absatz 9 der EED von entscheidender
Bedeutung. „Zentralregierung“ bezeichnet „alle Verwaltungseinheiten, deren
Zuständigkeit sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
erstreckt“. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch auf Anhang IV
der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe[12] Bezug nehmen, der ein
Verzeichnis der zentralen Regierungsstellen in allen Mitgliedstaaten enthält,
oder die Definition des Zentralstaats in den Leitlinien zur Verordnung (EG)
Nr. 479/2009 des Rates über die Anwendung des Protokolls über das
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit anwenden. Für Mitgliedstaaten mit
föderaler Struktur ist der letzte Satz des Erwägungsgrunds 17 der EED
relevant. In der Arbeitsunterlage zu Artikel 5 sind
mögliche Kriterien und Hinweise für die Ermittlung der von der Verpflichtung erfassten
Gebäude aufgeführt. Zudem enthält sie praktische Beispiele dafür, wie das
Renovierungsziel von 3 % und die Verpflichtung im Rahmen der alternativen
Vorgehensweise festgelegt und erfüllt werden könnten. 3.2. Leitlinien zu Artikel 6
(Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen) Die Richtlinie 2004/18/EG über die öffentliche
Auftragsvergabe bildet den Rahmen für das öffentliche Auftragswesen und soll
gewährleisten, dass Grundsätze wie ein fairer Wettbewerb und ein optimales
Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Verwendung von Steuergeldern eingehalten
werden. Welche Waren oder Dienstleistungen zu beschaffen sind, wird jedoch in
spezifischen Rechtsvorschriften wie der EED geregelt. Artikel 6 der EED
sieht vor, dass die Zentralregierungen unter bestimmten Bedingungen nur
Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz beschaffen
dürfen. Was unter einer hohen Energieeffizienz zu verstehen ist, geht dabei aus
mehreren EU-Rechtsvorschriften hervor, darunter die Richtlinie über die
Energieverbrauchskennzeichnung[13]
und die sie ergänzenden delegierten Verordnungen, die Ökodesign-Richtlinie[14] und die Verordnungen zu deren
Durchführung, die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder
das Programm „Energy Star“. Anhang III der EED enthält eine Liste der in
diesen EU-Rechtsakten festgelegten Energieeffizienz-Anforderungen. In der Arbeitsunterlage werden einschlägige
Bestimmungen der EU-Rechtsakte erläutert, die in Anhang III in Bezug auf
das öffentliche Auftragswesen genannt sind. Auch in diesem Zusammenhang ist die
Definition des Begriffs „Zentralregierung“ für die Bestimmung des
Geltungsbereichs der Verpflichtungen für das öffentliche Auftragswesen von
entscheidender Bedeutung. Die Verpflichtungen für das öffentliche
Auftragswesen stehen unter dem Vorbehalt, dass bestimmte Kriterien wie
Kostenwirksamkeit, technische Eignung und Nachhaltigkeit im weiteren Sinne
erfüllt sind. In der Arbeitsunterlage werden diese „Bedingungen“ näher
erläutert, etwa hinsichtlich des Unterschieds zwischen Kostenwirksamkeit
während des Lebenszyklus und wirtschaftlicher Durchführbarkeit, und es werden
Umstände genannt, unter denen die Mitgliedstaaten sie anwenden könnten. Zudem
werden mögliche Kriterien aufgeführt, anhand deren die Mitgliedstaaten
ermitteln könnten, welche Einrichtungen den Verpflichtungen im Bereich der
öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen. 3.3. Leitlinien zu Artikel 7
(Energieeffizienzverpflichtungen und Alternativen) Mit den in Artikel 7 vorgesehenen
Maßnahmen soll die Hälfte der mit der EED angestrebten Energieeinsparungen
erreicht werden. Einige Bestimmungen[15]
dieses komplexen Artikels sollten schon vor dem Ende der Umsetzungsfrist der
EED Anwendung finden. Nach dem Artikel sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, Energieeffizienzverpflichtungssysteme einzuführen oder
alternative politische Maßnahmen zu ergreifen, um auf Endverbraucherebene
Energieeinsparungen in einer bestimmten angestrebten Höhe zu erzielen. Die mit
den Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen Maßnahmen gemäß
Absatz 9 zu erreichenden Energieeinsparungen müssen für den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 mindestens neuen
jährlichen Energieeinsparungen in einer Höhe von 1,5 % des jährlichen
Energieabsatzes aller Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen an
Endkunden nach ihrem gemittelten Absatzvolumen der Jahre 2010, 2011 und
2012 entsprechen. In der Arbeitsunterlage wird erläutert, wie diese insgesamt
angestrebte Menge kumulierter und neuer Energieeinsparungen im Verpflichtungszeitraum
2014-2020 berechnet werden sollte und welche statistischen Datensätze
herangezogen werden könnten. Zudem gibt es vier Möglichkeiten, mit denen die
Mitgliedstaaten diese Menge um bis zu 25 % verringern können: So können
sie niedrigere Einsparquoten anwenden, ETS-Branchen teilweise oder ganz von der
Berechnung herausnehmen, die Anrechnung bestimmter Einsparungen auf der
Versorgungsseite zulassen oder Energieeinsparungen aus Maßnahmen
berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2008 getroffen wurden und sich
auch 2020 noch auswirken. In der Arbeitsunterlage wird erläutert, wie die in
Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Möglichkeiten angewandt werden
könnten. Ferner enthält die Arbeitsunterlage Beispiele
für Arten von politischen Maßnahmen und die aus ihnen resultierenden
Energieeinsparungen, die berücksichtigt werden können. Zudem wird auf die in
Anhang V der EED genannten Methoden und Grundsätze verwiesen, die bei der
Berechnung der Energieeinsparungen anzuwenden sind. Da „neue“ Einsparungen erforderlich sind,
können die Mitgliedstaaten nicht alle Maßnahmen, die sie zu irgendeinem
Zeitpunkt im Bereich der Endenergieeffizienz getroffen haben, auf die Erfüllung
der Verpflichtungen nach Artikel 7 anrechnen. In der Arbeitsunterlage wird
erläutert, dass Energieeinsparungen, die durch Einzelmaßnahmen im
Verpflichtungszeitraum (vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2020) erzielt werden, angerechnet werden können, selbst
wenn die politische Maßnahme, die diesen Maßnahmen zugrunde liegt, vor dem 1. Januar
2014 erlassen/eingeführt wurde. Hinsichtlich der Umsetzung und Durchführung
müssen die Mitgliedstaten der Kommission bis zum 5. Dezember 2013 die
Einzelheiten ihrer geplanten, vorgeschlagenen oder gesetzlich festgelegten
Methode für die Anwendung ihres Energieeffizienzverpflichtungssystems sowie die
alternativ dazu geplanten politischen Maßnahmen mitteilen. Zu erwähnen ist auch, dass die Mitgliedstaaten
Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen
festlegen müssen, die im Falle der Nichteinhaltung der gemäß diesem Artikel
verabschiedeten nationalen Bestimmungen Anwendung finden (Artikel 13 EED).
3.4. Leitlinien zu Artikel 8
(Energieaudits und Energiemanagementsysteme) Artikel 8 sieht zwei wesentliche
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vor: Sie müssen die Verfügbarkeit von
Energieaudits bei Endkunden aller Sektoren fördern und gewährleisten, dass alle
Unternehmen mit Ausnahme von KMU solche Audits mindestens alle vier Jahre
durchführen. Die Audits müssen kostenwirksam sein und von qualifizierten/akkreditierten
Sachverständigen durchgeführt oder von unabhängigen Behörden überwacht werden. In der EED wird der Begriff „KMU“ durch
Verweis auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert, und in der
Arbeitsunterlage werden die Elemente der in der Empfehlung dargelegten
Definition erläutert (weniger als 250 Beschäftigte, ein jährlicher Umsatz
von höchstens 50 Mio. EUR und/oder eine Jahresbilanzsumme von
höchstens 43 Mio. EUR). Für die Definition des Begriffs „Beschäftigte“
gelten nationale arbeitsrechtliche Bestimmungen. In der Arbeitsunterlage wird
erläutert, dass gemäß den EU-Vorgaben festgestellt werden muss, ob ein
Unternehmen ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen in einem
anderen Land hat. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen über mehr als
25 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens[16] verfügt (oder umgekehrt). In
diesem Fall ist die Gesamtzahl der Beschäftigten der Partnerunternehmen bzw.
verbundenen Unternehmen zu betrachten, um festzustellen, ob die Unternehmen die
Kriterien für KMU erfüllen. Bei der Anwendung dieser Definition in der
Praxis ist es z. B. erforderlich, konsolidierte Daten zu jedem Unternehmen
zu berücksichtigen, einschließlich Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten und
außerhalb Europas, um eine harmonisierte Definition und Behandlung in der
gesamten EU sicherzustellen. In der Arbeitsunterlage werden Beispiele für
Anhaltspunkte aufgeführt, anhand deren festgestellt werden könnte, welche
Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet sind, wie
z. B. KMU-Register oder öffentliche Register, in denen die Unternehmen
nach ihrer Größe verzeichnet sind. Kleine Zweigniederlassungen können folglich in
einem Mitgliedstaat verpflichtet sein, alle vier Jahre einen Energieaudit
durchzuführen, da sie nicht die Kriterien für KMU erfüllen und daher als große
Unternehmen betrachtet werden. Dies ist nicht als zusätzliche Belastung oder
als unverhältnismäßig[17]
anzusehen, da solche Unternehmen einerseits Energiemanagementsysteme umsetzen
können und dann von der Auditverpflichtung befreit sind oder möglicherweise
über Vereinbarungen verfügen, wonach sie bei dem Audit z. B. von internen
Sachverständigen des Mutterunternehmens unterstützt werden, und andererseits
der Energieaudit weniger umfangreich und damit auch mit geringeren Kosten
verbunden ist. In der Arbeitsunterlage wird die in
Artikel 8 für die Erfüllung der Auditverpflichtung vorgesehene
Flexibilität erläutert. Danach sind große Unternehmen, die Energie- oder
Umweltmanagementsysteme umsetzen, von der Pflicht befreit, Energieaudits alle
vier Jahre durchzuführen. Bei Großunternehmen, die Energieaudits im Rahmen
freiwilliger Vereinbarungen (mit angemessener Aufsicht) vornehmen, gilt die
Pflicht zur Durchführung regulärer Energieaudits ebenfalls als erfüllt. Zur Gewährleistung einer hohen Qualität der
Energieaudits und Energiemanagementsysteme müssen die Mitgliedstaaten
Mindestanforderungen an diese Audits auf der Grundlage des Anhangs VI der
EED festlegen, und in der Arbeitsunterlage werden praktische Beispiele für die
erforderliche Detailliertheit eines Energieaudits aufgeführt. In den Leitlinien
wird zudem die Beziehung zwischen den EED-Auditsystemen und der Akkreditierung
und Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
erläutert. Zu erwähnen ist auch, dass die Mitgliedstaaten
ebenso wie im Fall des Artikels 7 Vorschriften über Sanktionen bei
Nichteinhaltung der nationalen Bestimmungen über Energieaudits festlegen
müssen. 3.5. Leitlinien zu den Artikeln 9
bis 11 (Verbrauchserfassung und Abrechnung) Nach Artikel 9 müssen die Endkunden in
den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte und Warmwasser einen
individuellen Zähler zu einem wettbewerbsfähigen Preis erhalten, der ihren
Energieverbrauch genau wiedergibt und auch Informationen über die Zeit des
Energieverbrauchs umfasst (außer wenn dies aus technischen oder finanziellen
Gründen nicht möglich oder nicht vertretbar ist). In den Bestimmungen der EED
über die Verbrauchserfassung und Abrechnung werden einige Bestimmungen der
früheren Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und
Energiedienstleistungen (von denen die meisten am 5. Juni 2014 durch
die EED aufgehoben werden) übernommen und in ihrer Wirksamkeit verbessert. Ab
dem 31. Dezember 2016 wird sich die Verpflichtung zur Bereitstellung
individueller Verbrauchszähler für Endkunden in den Bereichen Heizung und
Kühlung auch auf Gebäude mit mehreren Wohneinheiten und Mehrzweckgebäude
erstrecken, die über eine zentrale Wärme-/Kälteversorgungsquelle verfügen oder
von einer zentralen Quelle, die mehrere Gebäude bedient, versorgt werden (außer
wenn dies aus technischen oder finanziellen Gründen nicht möglich oder nicht
vertretbar ist). In den Leitlinien wird klargestellt, dass eine
Einführung intelligenter Zähler nach Artikel 9 nicht erforderlich ist (da
dies Gegenstand der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG des dritten
Energiepakets ist), dass aber gemäß Artikel 9 Absatz 2 mehrere
Verpflichtungen Anwendung finden, wenn die Mitgliedstaaten intelligente Zähler
einführen. So müssen es die intelligenten Zähler etwa ermöglichen, den Strom zu
messen, der in den Räumlichkeiten des Kunden in das Netz eingespeist wird.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass ein „Endkunde“ nicht nur die Person sein
kann, die die Energie verbraucht, sondern auch eine Person oder Organisation
wie eine Eigentümergemeinschaft in einem Mehrparteien-Wohnhaus, die gemeinsam
Energie erwirbt. Nach Artikel 10 sollten Endkunden mit herkömmlichen
individuellen Zählern normalerweise mindestens alle 6 Monate – sowie
alle 3 Monate, wenn sie dies verlangen oder ihre Rechnungen auf
elektronischem Weg erhalten – über den Betrag informiert werden, der ihnen
für ihren Energieverbrauch im vorangegangenen Zeitraum in Rechnung gestellt werden
wird. Wenn intelligente Strom-/Gaszähler vorhanden
sind, haben die Endkunden nach Artikel 10 das Recht, detaillierte
Informationen über ihren Energieverbrauch im Rahmen des geltenden
Energieversorgungsvertrags während der vorangegangenen zwei Jahre zu erhalten,
die (außer in Ausnahmefällen) auch einen Vergleich mit dem Verbrauch eines
typischen Nutzers umfassen. Nach Artikel 11 haben die Endkunden zudem
das Recht auf kostenlose Energieverbrauchsabrechnungen und
Abrechnungsinformationen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die
Mitgliedstaaten Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen festlegen müssen, die im Falle der Nichteinhaltung der gemäß den
Artikeln 9 bis 11 festgelegten nationalen Bestimmungen Anwendung finden
(Artikel 13 der EED). 3.6. Leitlinien zu Artikel 14
(Förderung von Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung) Artikel 14 erweitert den Geltungsbereich
der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und
ersetzt deren materiellrechtliche Bestimmungen. Die Leitlinien betreffen nur
die mit der EED eingeführten neuen Aspekte. Die Mitgliedstaaten müssen eine umfassende
Bewertung vornehmen, um das Potenzial einer kostenwirksamen Nutzung der
hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung und der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung
unter Berücksichtigung der Klimabedingungen, der wirtschaftlichen
Durchführbarkeit und der technischen Eignung zu bestimmen. Diese Bewertung
müssen sie der Kommission bis zum 31. Dezember 2015 vorlegen. Auf der
Grundlage des ermittelten Potenzials sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen
ergreifen, um das kostenwirksame Potenzial der hocheffizienten
Kraft-Wärme-Kopplung und der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung
umzusetzen. Im Rahmen der Bewertung sollten die Mitgliedstaaten Informationen
über Maßnahmen, Strategien und Vorgaben vorlegen, die bis 2020 und 2030
verabschiedet werden könnten, um das Potenzial der hocheffizienten
Kraft-Wärme-Kopplung zu verwirklichen. Zudem besteht die Verpflichtung, bei
Kraftwerken und Industrieanlagen mit einer Leistung von mehr als 20 MW
eine Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der
Kraft-Wärme-Kopplung, der Rückgewinnung von Abwärme oder einer Anbindung an das
Fernwärmenetz vorzunehmen, wenn sie gebaut oder in erheblichem Umfang
modernisiert werden. Die Genehmigungen oder Erlaubnisse sollten den Ergebnissen
der Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen. Die Anforderungen an den Inhalt der
umfassenden Bewertung und an die Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse sowie
die möglichen Ausnahmen von den Verpflichtungen für Anlagen werden in der
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ausführlich erläutert. 3.7. Leitlinien zu Artikel 15
(Energieumwandlung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung) Nach Artikel 15 müssen die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die nationalen Regulierungsbehörden, die Übertragungsnetz-
bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber das
Energieeffizienzpotenzial intelligenter Netze maximieren und die
Energieeffizienz bei Auslegung und Betrieb der Gas- und
Elektrizitätsinfrastruktur beurteilen und verbessern. Ferner müssen sie
sicherstellen, dass Netztarife und ‑regulierung spezifische
Energieeffizienzkriterien erfüllen und eine Laststeuerung nicht behindern. Bis
zum 30. Juni 2015 müssen die Mitgliedstaaten das Energieeffizienzpotenzial
ihrer Gas- und Strominfrastruktur bewerten und konkrete Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Netzinfrastruktur bestimmen. Der
Artikel sieht einen vorrangigen Zugang und eine vorrangige Inanspruchnahme von
Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) vor und soll nachfrageseitigen Ressourcen,
vor allem der Laststeuerung (Demand Response), hinsichtlich der Teilnahme an
den Großhandels- und Einzelhandelsmärkten die gleiche Ausgangslage wie der
Versorgerseite verschaffen. Insbesondere werden der Zugang und die Teilnahme
von Laststeuerungs-Dienstleistern an den Märkten für Ausgleichsleistungen,
Reservedienste und andere Systemdienste gefördert. Dazu sind die technischen
oder vertraglichen Modalitäten für die Teilnahme festzulegen, wobei auch
Aggregatoren und andere Laststeuerungs-Dienstleister einzubeziehen sind. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Energieeffizienz ist ein komplexes,
anspruchsvolles Gebiet für staatliche Maßnahmen. Auf politischer Ebene kann es
zu einer Diskrepanz zwischen den Zusagen der Mitgliedstaaten und den erzielten
Ergebnissen kommen. Die Energieeffizienzrichtlinie bildet einen neuen,
umfassenden Rechtsrahmen für die auf europäischer Ebene vereinbarten
Energieeffizienzziele. Die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften im
Bereich der Energieeffizienz ist noch nicht abgeschlossen. Die EED ersetzt und
erweitert zwei Energieeffizienzrichtlinien (die Richtlinie 2004/8/EG zur
Kraft-Wärme-Kopplung und die Richtlinie 2006/32/EG über Energiedienstleistungen)
und steht in Verbindung mit den Verpflichtungen, die in der
Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, der Richtlinie 2010/30/EU zur
Energieverbrauchskennzeichnung und der Richtlinie 2010/31/EU über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festgelegt wurden. Wie bereits in
Abschnitt 2 erwähnt, hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem
Rat im Jahr 2014 über die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels für
2020 zu berichten, wobei sie gegebenenfalls auch Vorschläge für weitere
Maßnahmen vorlegen kann. Ziel dieser Mitteilung und der zugehörigen
Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen ist es, die Mitgliedstaaten bei
der Umsetzung und Durchführung der ehrgeizigen Maßnahmen, die sie in der
Energieeffizienzrichtlinie vereinbart haben, zu unterstützen. [1] Im Gegensatz zu den beiden anderen Zielen wurde dieses
Ziel jedoch nicht in einem verbindlichen Rechtsakt festgelegt. [2] KOM(2010) 2020 endg. [3] Folgenabschätzung zum Energieeffizienzplan
(SEC/2011/277). [4] Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG (zur
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte) und 2010/30/EU (über die
Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten) und zur Aufhebung der Richtlinien
2004/8/EG (zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung) und 2006/32/EG (über
Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen). [5] Siehe Artikel 28 Absatz 1. [6] Millionen Tonnen Rohöläquivalent. [7] Die Zahlen wurden zur Berücksichtigung des EU-Beitritts
Kroatiens am 1. Juli 2013 aktualisiert. [8] Eine Liste der nationalen Ziele und eine Bewertung
finden sich in der Mitteilung der Kommission (COM (2013) final XXX) über
„Gesamtfortschritt bei der Umsetzung der EU-Energieeffizienzziele“. [9] Siehe insbesondere COM(2013) 350 final und das
thematische Dossier ZIELE EUROPA 2020: Klimawandel und Energie. [10] Hinsichtlich der beiden Mitgliedstaaten (Slowenien und
Kroatien), die noch nicht angegeben haben, was ihre Ziele für den Primär- und Endenergieverbrauch
im Jahr 2020 bedeuten, wurden bei den Berechnungen historische Daten zu ihrem
Energieverbrauch im Jahr 2010 zugrunde gelegt (http://ec.europa.eu/energy/efficiency/eed/reporting_en.htm ). [11] Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU. [12] Richtlinie 2004/18/EG. [13] Richtlinie 2010/30/EU. [14] Richtlinie 2009/125/EG. [15] Artikel 7 Absatz 9 und Anhang V
Nummer 4. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission bis zum
5. Dezember 2013 über ihre geplanten politischen Maßnahmen unterrichten. [16] Im Allgemeinen sind die meisten KMU eigenständig,
da sie entweder völlig unabhängig sind oder nur über eine oder mehrere
Minderheitsbeteiligungen (jeweils weniger als 25 %) an anderen Unternehmen
verfügen. Erhöht sich diese Beteiligung auf höchstens 50 %, so werden die
Unternehmen als Partnerunternehmen betrachtet. Oberhalb dieser Schwelle
gelten die Unternehmen als verbundene Unternehmen. [17] Nach Anhang VI Buchstabe d müssen Energieaudits
„verhältnismäßig“ sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu
prüfen, ob eine Rechtsvorschrift oder Verwaltungsmaßnahme angemessen und
notwendig ist, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen oder umzusetzen. Der
Gerichtshof der Europäischen Union wendet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
an, wenn er Legislativmaßnahmen, private Interessen, die Rechte des Einzelnen
und die Grundfreiheiten gegeneinander abwägt.