52013DC0726

BERICHT DER KOMMISSION 30. JAHRESBERICHT ÜBER DIE KONTROLLE DER ANWENDUNG DES EU-RECHTS (2012) /* COM/2013/0726 final */


BERICHT DER KOMMISSION

30. JAHRESBERICHT ÜBER DIE KONTROLLE DER ANWENDUNG DES EU-RECHTS (2012)

Einleitung

Die Europäische Union kann ihre politischen Ziele nur dann erreichen, wenn das EU-Recht erfolgreich angewendet wird. Während die Mitgliedstaaten für die fristgerechte und sorgfältige Umsetzung der Richtlinien sowie für die ordnungsgemäße Anwendung und Durchführung des gesamten Besitzstandes[1] verantwortlich sind, ist es Aufgabe der Kommission, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu überwachen und zu gewährleisten, dass deren Gesetzgebung im Einklang mit dem EU-Recht steht.

Die Kommission verfügt über ein breites Spektrum an Instrumenten, um zu überprüfen, ob die politischen Maßnahmen der EU richtig umgesetzt werden. Des Weiteren vertraut sie auf Informationen von Bürgern, Unternehmen, NRO und anderen Interessengruppen, die auf mögliche Probleme bei der Anwendung des EU-Rechts hinweisen. Bei vielen dieser Probleme arbeitet die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um eine effiziente und erfolgreiche Lösung zu erreichen, ohne dabei zum Mittel des förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens zu greifen. Sollte diese Zusammenarbeit nicht die erhofften Ergebnisse erzielen und sollten die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung gemäß EU-Recht nicht einhalten, leitet die Kommission förmliche Vertragsverletzungsverfahren (gemäß Artikel 258 AEUV)[2] ein. Werden Fälle gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV an den Gerichtshof verwiesen, weil sie einem früheren Urteil sowie Artikel 260 Absatz 3 über die verspätete Umsetzung von Richtlinien nicht nachkommen, können Sanktionen von der Kommission vorgeschlagen und vom Gerichtshof beschlossen werden.

Der 30. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts enthält Leistungsdaten zu zentralen Aspekten der Anwendung des EU-Rechts und liefert einen Überblick zu strategischen Fragen. Die Leistungen und Herausforderungen im Bereich der Anwendung des EU-Rechts werden in den Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen, die den Bericht begleiten, nach Sektoren und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt.

1.           Umsetzung von Richtlinien

1.1.        Übersicht über die Umsetzung im Jahr 2012

Eine der Prioritäten der Kommission ist es, verspätete Umsetzungen zu reduzieren.[3] Gemäß dem in Artikel 260 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Sanktionssystem schlägt die Kommission Zwangsgelder gegen Mitgliedstaaten vor, falls die Richtlinien nicht fristgerecht umgesetzt werden (Einzelheiten dazu in Abschnitt 1.2).

Im Vergleich zu den Vorjahren waren 2012 weniger Richtlinien umzusetzen (d. h. 56 im Vergleich zu 131 im Jahr 2011 und 111 im Jahr 2010). Dementsprechend gab es 2012 im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang bei den Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung (447 Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung 2012 im Gegensatz zu 1185 Verfahren 2011 und 855 Verfahren 2010). Ende 2012 waren 418 Verfahren wegen verspäteter Umsetzung anhängig, was einen Rückgang von 45 % im Vergleich zu den 763 Verfahren darstellt, die Ende 2011 anhängig waren.

Das folgende Schaubild enthält die wichtigsten Zahlen[4] zu den von der Kommission im Jahr 2012 wegen verspäteter Umsetzung eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren:

Das folgende Schaubild zeigt die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung nach Mitgliedstaaten:[5]

Die meisten Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung betrafen 2012 die folgenden vier Politikbereiche: Verkehr (115), Gesundheit und Verbraucher (108), Umwelt (63) sowie Binnenmarkt und Dienstleistungen (53).

Für einige Richtlinien wurden gegen mehr als zwei Drittel der Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet. So leitete die Kommission beispielsweise gegen 24 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein.[6]

Ebenso leitete die Kommission gegen 23 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung der sogenannten Omnibusrichtlinie I ein,[7] 20 Verfahren wurden bezüglich der Richtlinie über intelligente Straßenverkehrssysteme eröffnet[8] und die Richtlinie über die Änderung des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel[9] löste 19 Verfahren aus. Letztlich erhielten 18 Mitgliedstaaten ein Aufforderungsschreiben wegen der verspäteten Umsetzung der Änderungen der sogenannten Prospektrichtlinie.[10]

1.2.        Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 258/Artikel 260 Absatz 3 AEUV

Wann immer die Kommission bei Überschreitung der Umsetzungsfrist den Gerichtshof gemäß Artikel 258 AEUV anruft, kann sie nach Artikel 260 Absatz 3 AEUV Zwangsgelder verhängen, ohne ein Ersturteil abwarten zu müssen.[11] Diese durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Neuerung soll die Mitgliedstaaten dazu bewegen, Richtlinien innerhalb der vom Gesetzgeber festgelegten Fristen umzusetzen.

2012 verwies die Kommission mehrere Fälle der verspäteten Umsetzung an den Gerichtshof mit der Forderung nach Verhängung eines Zwangsgelds gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV. Im Jahr 2012 wurden 35 Urteile zu neun Mitgliedstaaten erlassen: Polen (10), Slowenien (5), die Niederlande, Finnland (je 4), Belgien, Zypern (je 3), Deutschland, Bulgarien, Slowakei, Luxemburg, Portugal und Ungarn (je eins). Die Höhe der vorgeschlagenen täglichen Zwangsgelder lag zwischen 5 909,40 EUR und 315 036,54 EUR, Pauschalbeträge wurden nicht gefordert.

Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (Teil I) dargestellten Verstoßprofile der Mitgliedstaaten enthalten weitere Einzelheiten zu den Verfahren.

2.           Nicht ordnungsgemäße Umsetzung und unsachgemäße Anwendung von EU-Rechtsvorschriften

Obwohl die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge eigene Untersuchungen durchführt, um Verstöße gegen das EU-Recht aufzudecken (siehe Abschnitt 2.1.2), leisten auch Bürger, Unternehmen und Interessenverbände einen wesentlichen Beitrag, indem sie Mängel bei der Umsetzung bzw. Anwendung von EU-Rechtsvorschriften durch die nationalen Behörden melden (siehe „Beschwerden“ in Abschnitt 2.1.1). Bei Feststellung von Problemen finden bilaterale Gespräche zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten statt, um die Probleme nach Möglichkeit mit Hilfe der Plattform „EU-Pilot“ zu lösen (Abschnitt 2.1.3).

2.1.        Erkennung von Problemen und informelle Lösungen

2.1.1.     Beschwerden

Beschwerden von Bürgern, Unternehmen, NRO und anderen Einrichtungen gehen regelmäßig ein. In einer 2002 veröffentlichten Mitteilung hat die Kommission ihre Regeln zur Bearbeitung von Beschwerden festgelegt. Die Verbesserung und Erweiterung der Methoden zur ordnungsgemäßen Registrierung und Bearbeitung des Schriftverkehrs mit Beschwerdeführern zu Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, das Inkrafttreten des AEUV und die Notwendigkeit einiger linguistischer Präzisierungen erforderten eine Aktualisierung.

Im Juni 2012 wurde die Mitteilung aktualisiert.[12] Der existierende allgemeine Rahmen zur Beschwerdebearbeitung wird darin beibehalten. Die von der Kommission einzuhaltenden administrativen Maßnahmen zur Bearbeitung von Beschwerden, einschließlich der ordentlichen Registrierung jeder eingegangenen Beschwerde, dem Versenden einer Empfangsbestätigung, der Unterrichtung des Beschwerdeführers über die in Nachverfolgung seiner Beschwerde ergriffenen Maßnahmen und der vorherigen Ankündigung der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens, werden darin erneut bestätigt.

Das folgende Schaubild enthält die wichtigsten Zahlen[13] zu Bürgerbeschwerden im Jahr 2012:

3141 neue Beschwerden - Die drei Mitgliedstaaten, gegen die die meisten Beschwerden eingingen, waren: Italien (438), Spanien (306) und Frankreich (242). Bürger, Unternehmen und Organisationen meldeten, ähnlich wie 2011, Unregelmäßigkeiten vor allem in den Bereichen Umwelt (588 Beschwerden), Justizangelegenheiten (491) sowie Binnenmarkt und Dienstleistungen (462).

2859 bearbeitete Beschwerden - Nach einer ersten Bewertung der über 2800 im Jahr 2012 eingegangenen Beschwerden nahm die Kommission zu 621 Beschwerden bilaterale Gespräche mit den jeweiligen Mitgliedstaaten auf, um zu klären, ob gegen EU-Vorschriften verstoßen wurde.[14] Die Beschwerden, die zu solchen bilateralen Gesprächen führten, bezogen sich am häufigsten auf die Bereiche Umwelt (131 Fälle, die mit Hilfe des EU-Piloten eröffnet wurden), Binnenmarkt und Dienstleistungen (130 Fälle) sowie Steuern und Zollunion (92 Fälle).

Erkannte Mängel bei der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten konnten auch durch Bürgerpetitionen an das Europäische Parlament sowie Fragen von Mitgliedern des Parlaments zur Sprache gebracht werden. Dabei handelte es sich in den meisten Fällen um Umweltschutzangelegenheiten. Auf dieser Grundlage verschickte die Kommission zwei Aufforderungsschreiben nach Artikel 258 AEUV (an das Vereinigte Königreich und Griechenland) und führte 22 weitere Untersuchungen mit Hilfe des EU-Piloten durch. Die Kommission erhielt vom Europäischen Parlament sieben Petitionen zur Regionalpolitik sowie vier zu Gesundheits- und Verbraucherangelegenheiten. Nach schriftlichen Anfragen des Parlaments wurden zwei EU-Pilot-Fälle im Bereich Landwirtschaft eröffnet, zwei im Bereich Binnenmarkt und drei im Bereich Verkehr. Einzelheiten zu den Petitionen sind in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten (Teil II, auf den Seiten zu Umwelt, Landwirtschaft, Binnenmarkt und Dienstleistungen, Verkehr, Recht, Grundrechte und Bürgerschaft, Regionalpolitik sowie Gesundheit und Verbraucher).

2.1.2.     Verfahren von Amts wegen

Die kommissionseigenen Untersuchungen decken ebenfalls potenzielle Verstöße gegen das EU-Recht auf. Ähnlich wie bei den Beschwerden nimmt die Kommission zunächst bilaterale Gespräche mit den betreffenden Mitgliedstaaten auf, um eine schnelle Lösung im Einklang mit EU-Recht zu erreichen. 2012 wurden 791 Untersuchungen durchgeführt. Die meisten potenziellen Verstöße betrafen die Bereiche Umwelt (386 neue Fälle), Binnenmarkt und Dienstleistungen (196) sowie Verkehr (164). Am häufigsten waren Frankreich (112 neue Fälle), Spanien (110) und Italien (107) betroffen.

2.1.3.     Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten: der EU-Pilot

Der EU-Pilot ist eine Initiative der Kommission, mit der versucht wird, Antworten auf Fragen und Lösungen für Probleme zu liefern, die aus der Anwendung des EU-Rechts resultieren. Der auf eine Online-Datenbank und ein Kommunikationstool gestützte EU-Pilot bietet die Gelegenheit, auftretende Probleme zu lösen, bevor es zur Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens kommt. Da alle Fälle grundsätzlich innerhalb von 20 Wochen bearbeitet werden sollten, fördert der Dialog mit Hilfe des EU-Pilots eine rasche Problemlösung zugunsten von Bürgern und Unternehmen und zur erfolgreichen Erfüllung der unionsrechtlichen Pflichten.

Die schrittweise Einbindung der Mitgliedstaaten in den EU-Piloten wurde im Juni 2012 abgeschlossen, als die beiden verbliebenen Staaten, Luxemburg und Malta, dem System beitraten, womit alle Mitgliedstaaten am EU-Piloten teilnehmen. Das folgende Schaubild illustriert die wichtigsten Zahlen zum EU-Piloten für das Jahr 2012:[15]

1405 neue Vorgänge 2012 – Diese Zahl setzt sich aus 621 von der Kommission bestätigten Beschwerden und 784 von Amts wegen eingeleiteten neuen Verfahren zusammen.

1175 Vorgänge wurden 2012 abgeschlossen – Von den 1175 Vorgängen im EU-Piloten schloss die Kommission 803 Vorgänge aufgrund zufriedenstellender Erklärungen durch die Mitgliedstaaten ab. Dies bedeutet, dass 68,34 % aller Vorgänge seitens der Mitgliedstaaten beendet wurden (4,16 % unter der Quote von 72,5 % im Jahr 2011).[16]

1326 Vorgänge waren weiter anhängig – Am Jahresende 2012 betrafen die meisten EU-Pilot-Vorgänge Italien (135), gefolgt von Spanien (107) und Griechenland (82). Nach Politikbereichen betrachtet, lagen Umweltfragen mit 400 offenen Vorgängen vor den Bereichen Binnenmarkt und Dienstleistungen (176) sowie Justiz und Grundrechte (125).

334 EU-Pilot-Vorgänge beendete die Kommission 2012 durch die Einleitung förmlicher Vertragsverletzungsverfahren. Für 84 Fälle im Bereich Umwelt, 42 im Bereich Steuern- und Zollunion und 42 im Bereich Verkehr konnten keine Lösungen gefunden werden. Die Länder, gegen die am häufigsten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden, waren Italien (29), Frankreich (28) und Spanien (26).

Die Kommission leitete 2012 nur in zwei Fällen sofort förmliche Vertragsverletzungsverfahren durch die Versendung von Aufforderungsschreiben nach Artikel 258 AEUV ein, ohne den EU-Piloten zu nutzen.[17]

2.2.        Vertragsverletzungsverfahren

Falls ein Mitgliedstaat den mutmaßlichen Verstoß gegen das EU-Recht nicht abstellt, leitet die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV[18] ein. Zudem kann der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: „der Gerichtshof“) angerufen werden.

Ende 2012 waren 1343 Vertragsverletzungsverfahren anhängig.[19] Ihre Zahl ist von Jahr zu Jahr gesunken: von rund 2900 Fällen im Jahr 2009 auf 2100 Fälle im Jahr 2010 und auf 1775 Fälle 2011. Die nachfolgenden Schaubilder zeigen die Verfahren nach Mitgliedstaaten und Politikbereichen aufgeschlüsselt:

* IRT: Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung

Die Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gehen auch während des förmlichen Verfahrens weiter, um die nationalen Rechtsvorschriften oder deren Anwendung mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Die Statistiken zeigen, dass die Mitgliedstaaten sehr bemüht sind, die begangenen Verstöße ohne Gerichtsverfahren zu beheben.[20] Im Jahr 2012 wurde Folgendes erreicht:

· Die Kommission schloss 661 Fälle nach Versendung von Aufforderungsschreiben ab.

· 359 Fälle wurden nach Versendung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme an die Mitgliedstaaten abgeschlossen.

· 42 Fälle wurden nach dem Beschluss der Kommission, den Gerichtshof anzurufen, abgeschlossen (oder vor Gericht eingestellt).

Insgesamt wurden 1062 Fälle dadurch beendet, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung des EU-Rechts nachweisen konnten. 2012 erließ der Gerichtshof 46 Urteile gemäß Artikel 258 AEUV, wobei in 42 Fällen (91 %) zugunsten der Kommission entschieden wurde. Die meisten Urteile erließ der Gerichtshof gegen Belgien (6, von denen 1 zugunsten des Mitgliedstaates ausfiel), Portugal (5/0), die Niederlande (4/1) und Frankreich (4/0). Dabei wurden 2012 die meisten Urteile des Gerichtshofs zu den Politikbereichen Umwelt (16), Steuern und Zollunion (11) sowie Binnenmarkt und Dienstleistungen (6) gefällt.

In aller Regel treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um Urteile des Gerichtshofs fristgerecht umzusetzen. Ende 2012 musste die Kommission allerdings 128 Vertragsverletzungsverfahren fortführen, da sie nicht bestätigen konnte, dass die Mitgliedstaaten den Gerichtsurteilen gemäß Artikel 258 AEUV nachgekommen waren. Die meisten dieser Verfahren richteten sich gegen Portugal (14), Griechenland (13) und Spanien (12) und bezogen sich auf die Bereiche Umwelt (54), Binnenmarkt und Dienstleistungen (17) sowie Steuern und Zollunion (16).

11 der 128 Fälle wurden Ende 2012 bereits zum zweiten Mal an den Gerichtshof verwiesen. Im vergangenen Jahr gab es drei Gerichtsurteile gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV, und zwar zwei gegen Irland[21] sowie eines gegen Spanien[22]. Bei Urteilen gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV wird gegen den säumigen Mitgliedstaat grundsätzlich die Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder (täglichen) Zwangsgelds verhängt. Der Pauschalbetrag ist unverzüglich zu entrichten, während das tägliche Zwangsgeld so lange gezahlt werden muss, bis das erste und zweite Urteil des Gerichtshofs vollständig umgesetzt sind.

3.           Politische Entwicklungen

3.1.        Regulatorische Eignung der EU-Vorschriften

Die Gesetzgeber der Europäischen Union müssen sich unnötiger Belastungen und Bürokratie bewusst sein. In einer Ende 2012 veröffentlichten Mitteilung[23] initiierte die Kommission ein regulatorisches Eignungs- und Leistungsprogramm (bekannt als REFIT) zur Stärkung ihrer intelligenten Regulierungsinstrumente und Governance. Dazu zählen:

· Verbesserte Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Richtlinien (einschließlich Umsetzungsplänen);

· Systematischere und risikobasierte Konformitätsbewertung nationaler Durchführungsbestimmungen sowie

· Schnelle Problemlösungsmechanismen vor förmlichen rechtlichen Schritten (garantiert durch den EU-Piloten).

3.2.        Bessere Governance für den Binnenmarkt

2001 einigten sich die Staatschefs und die Regierung der Europäischen Union auf eine Reihe von Zielen, die die Mitgliedstaaten zur Verbesserung ihrer Umsetzungsbilanzen bei der Umsetzung der EU-Binnenmarktvorschriften erreichen sollten. Die Binnenmarktanzeiger beurteilen regelmäßig, wie die Mitgliedstaaten bezüglich der Ziele zur Umsetzung der Binnenmarktvorschriften abgeschnitten haben.[24]

Auch im Bereich der Binnenmarkt-Governance wurden wichtige Schritte unternommen. Im Anhang der Mitteilung über die Governance des Binnenmarktes, die im Juni 2012 verabschiedet wurde, sind die "Wichtigsten Europäischen Binnenmarktvorschriften" aufgeführt.[25] Um die vollständige Einhaltung der Binnenmarktvorschriften durch die Mitgliedstaaten zu forcieren, sind in der Mitteilung neue Ziele zur Handhabung von Verletzungen der wichtigsten Europäischen Binnenmarktvorschriften aufgeführt:

· „Null-Toleranz“ (0 %) hinsichtlich der fristgerechten und ordnungsgemäßen Umsetzung der wichtigsten Europäischen Binnenmarktvorschriften. Dieses Ziel ist strenger als das allgemein bezüglich der EU-Binnenmarktvorschriften vereinbarte Umsetzungsdefizit von 1 %;

· Verringerung der Dauer von Vertragsverletzungsverfahren auf 18 Monate und

· Erreichen der vollständigen Umsetzung der Urteile des Gerichtshofes innerhalb von 12 Monaten.

Die Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren, die die wichtigsten EU-Binnenmarktvorschriften betreffen, ermittelt und konzentriert sich auf ihre Bemühungen, diese Vorschriften vollständig durchzusetzen.

Darüber hinaus fordert die Kommission die Mitgliedstaaten dazu auf, Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen sowie erläuternde Dokumente zu den wichtigsten EU-Binnenmarktvorschriften einzureichen (siehe dazu Abschnitt 3.3).

3.3.        Erläuternde Dokumente zu von den Mitgliedstaaten umgesetzten Richtlinien

Der Jahresbericht 2011[26] erläuterte die zwischen den EU-Organen in Form von gemeinsamen politischen Erklärungen vereinbarte Lösung bezüglich der Übermittlung von „erläuternden Dokumenten“[27] durch die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen zu einer Richtlinie.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu erklären, wie ihre nationalen Umsetzungsvorschriften auf die Ziele eingehen, die in einigen der Richtlinien festgelegt sind. Beispiele hierfür sind:

· Die Richtlinie zur Energieeffizienz;[28]

· Die Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen;[29] sowie

· Die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.[30]

In den gemeinsamen politischen Erklärungen ist festgelegt, dass die Kommission bis zum 1. November 2013 über die Umsetzung dieser Maßnahmen berichtet.

4.           Schlussfolgerungen

Die Mitgliedstaaten stehen bei der Einhaltung des EU-Rechts weiter vor großen Herausforderungen. Bei den Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung gab es 2012 einen erheblichen Rückgang, der gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt war. Die Umsetzungsleistungen der Niederlande und Schweden haben sich besonders verbessert, doch grundsätzlich hat sich die Reihenfolge der Mitgliedstaaten bezüglich der verspäteten Umsetzung nicht geändert. Trotz der positiven Tendenz muss noch immer eine große Anzahl von Richtlinien umgesetzt und durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, ihre Bemühungen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des EU-Rechts fortzusetzen.

Die Mitgliedstaaten demonstrierten ihre Bereitschaft, Probleme zu lösen, bevor formelle Schritte eingeleitet werden. Mit dem Beitritt Maltas und Luxemburgs nehmen alle 27 Mitgliedstaaten am EU-Piloten, der Online-Plattform der Kommission zur Förderung schneller Problemlösungsmechanismen, teil. Der Meinungsaustausch im EU-Piloten führte 2012 zur schnellen Lösung von beinahe 1 200 potenziellen Verstößen.

Neben dem Rückgang der Anzahl förmlicher Vertragsverletzungsverfahren gab es auch weniger Fälle, die die Kommission an den Gerichtshof verweisen musste. Die allgemeine Rangliste der Mitgliedstaaten bezüglich der Gesamtzahl der Verstöße hat sich nicht wesentlich geändert, die Mitgliedstaaten mit den meisten bzw. den wenigsten Verstößen hatten im Vorjahr ähnliche Ergebnisse. Umwelt, Verkehr, Steuern und Binnenmarkt sind weiterhin die Politikbereiche in denen die Kommission am häufigsten Vertragsverletzungsverfahren einleitet.

Diese allgemeine Entwicklung kann teilweise der erfolgreichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission zugeschrieben werden. Sofern die Kommission förmliche Verfahren einleitete, erhöhten die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen, die Vereinbarkeit mit EU-Recht zu erreichen.

Die Kommission wird als Hüterin der Verträge die Anwendung des EU-Rechts auch künftig aktiv beobachten. Ordnungsgemäße Durchführung ist ein unabdinglicher Bestandteil der regulatorischen Eignung und Leistung.

[1]               Ende 2012 umfasste der Besitzstand der Europäischen Union zusätzlich zum Primärrecht (den Verträgen) 9576 Verordnungen (2011: ca. 8900) und 1989 Richtlinien (2011: ca. 1900).

[2]               Es ist anzumerken, dass Vertragsverletzungsverfahren auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften eingeleitet werden können, etwa Artikel 106 AEUV in Kombination mit den Artikeln 101 oder 102 AEUV.

[3]               Mitteilung der Kommission, „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“, KOM(2007) 502 endg., S. 9.

[4]               Von der Summe der 2011 anhängigen Verfahren und der neuen Verfahren im Jahr 2012 (763+447=1210) wird die Zahl der abgeschlossenen Verfahren abgezogen (1210-792=418).

[5]               Das Schaubild illustriert die Zahl der am 31. Dezember 2012 wegen verspäteter Umsetzung anhängigen Vertragsverletzungsverfahren, unabhängig vom Jahr der Eröffnung der Verfahren. Im Abschnitt „Umsetzung von Richtlinien“ auf den Seiten zu den Mitgliedstaaten in Teil I der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ist hingegen dargestellt, wie viele neue Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten 2012 wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet wurden.

[6]               Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

[7]               Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde).

[8]               Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern.

[9]               Richtlinie 2010/84/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz.

[10]             Richtlinie 2010/73/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

[11]             Mitteilung der Kommission - Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV.

[12]             Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht COM(2012) 154 final.

[13]             Von der Summe der 2011 anhängigen Beschwerden und der neuen Beschwerden im Jahr 2012 (2234+3141=5375) wird die Zahl der bearbeiteten Beschwerden abgezogen (5375-2859=2516).

[14]             Die restlichen Beschwerden wurden nicht weiterverfolgt, da entweder kein Verstoß gegen das EU-Recht vorlag, die Kommission nicht zuständig war oder das Schreiben nicht als Beschwerde anzusehen war. Ferner ist anzumerken, dass die Kommission in dringenden Ausnahmefällen beschließen kann, dem betreffenden Mitgliedstaat auch ohne vorherige bilaterale Gespräche ein Aufforderungsschreiben (Artikel 258 AEUV) zuzusenden.

[15]             Von der Summe der 2011 offenen EU-Pilot-Vorgänge und der neuen EU-Pilot-Vorgänge im Jahr 2012 (1096+1405=2501) wird die Zahl der bearbeiteten Vorgänge abgezogen (2501-1175=1326).

[16]             Bericht der Kommission - 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011), COM(2012) 714 final, S. 8.

[17]             In beiden Fällen waren Maßnahmen Ungarns betroffen. Weitere Einzelheiten dazu finden sich auf der Seite zum Mitgliedstaat Ungarn in Teil I (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen).

[18]             Oder gemäß anderer Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, siehe Fußnote 2.

[19]             Dazu zählen alle Verfahren, bei denen die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 258 AEUV zugesandt hat.

[20]             Die aufgeführten Zahlen beziehen sich auf alle Vertragsverletzungsverfahren, ohne Berücksichtigung ihres Ursprungs (d. h. nach Beschwerde oder von Amts wegen eingeleitete Verfahren bzw. verspätete Umsetzung von Richtlinien durch die Mitgliedstaaten).

[21]             Kommission/Irland, C-374/11 (Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 2 000 000 EUR und eines täglichen Zwangsgeldes in Höhe von12 000 EUR/Tag) sowie C-279/11 (Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 1 500 000 EUR).

[22]             Kommission/Spanien, C-610/10 (Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 20 000 000 EUR und eines täglichen Zwangsgeldes von 50 000 EUR bis zur Erfüllung des Urteils des Gerichtshofs).

[23]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften, COM(2012) 746 final (12. Dezember 2012).

[24]             Sowohl die historischen Entwicklungen als auch die genauen Zielquoten sind im Binnenmarktanzeiger zu finden.

[25]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über bessere Governance für den Binnenmarkt, COM(2012) 259.

[26]             Bericht der Kommission - 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011), COM(2012) 714 final, S. 12.

[27]             Die erläuternden Dokumente müssen den Zusammenhang zwischen den nationalen Umsetzungsvorschriften und den einzelnen Bestimmungen einer Richtlinie aufzeigen. Dies kann in Form einer Entsprechungstabelle erfolgen.

[28]             Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG.

[29]             Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates.

[30]             Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG).