BERICHT DER KOMMISSION 30. JAHRESBERICHT ÜBER DIE KONTROLLE DER ANWENDUNG DES EU-RECHTS (2012) /* COM/2013/0726 final */
BERICHT DER KOMMISSION 30. JAHRESBERICHT ÜBER DIE KONTROLLE DER
ANWENDUNG
DES EU-RECHTS (2012) Einleitung Die Europäische Union kann ihre politischen
Ziele nur dann erreichen, wenn das EU-Recht erfolgreich angewendet wird.
Während die Mitgliedstaaten für die fristgerechte und sorgfältige Umsetzung der
Richtlinien sowie für die ordnungsgemäße Anwendung und Durchführung des
gesamten Besitzstandes[1]
verantwortlich sind, ist es Aufgabe der Kommission, die Bemühungen der
Mitgliedstaaten zu überwachen und zu gewährleisten, dass deren Gesetzgebung im
Einklang mit dem EU-Recht steht. Die Kommission verfügt über ein breites
Spektrum an Instrumenten, um zu überprüfen, ob die politischen Maßnahmen der EU
richtig umgesetzt werden. Des Weiteren vertraut sie auf Informationen von
Bürgern, Unternehmen, NRO und anderen Interessengruppen, die auf mögliche
Probleme bei der Anwendung des EU-Rechts hinweisen. Bei vielen dieser Probleme
arbeitet die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um eine
effiziente und erfolgreiche Lösung zu erreichen, ohne dabei zum Mittel des
förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens zu greifen. Sollte diese
Zusammenarbeit nicht die erhofften Ergebnisse erzielen und sollten die
Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung gemäß EU-Recht nicht einhalten, leitet die
Kommission förmliche Vertragsverletzungsverfahren (gemäß Artikel 258 AEUV)[2] ein. Werden Fälle gemäß Artikel 260
Absatz 2 AEUV an den Gerichtshof verwiesen, weil sie einem früheren Urteil
sowie Artikel 260 Absatz 3 über die verspätete Umsetzung von
Richtlinien nicht nachkommen, können Sanktionen von der Kommission
vorgeschlagen und vom Gerichtshof beschlossen werden. Der 30. Jahresbericht über die Kontrolle
der Anwendung des EU-Rechts enthält Leistungsdaten zu zentralen Aspekten der
Anwendung des EU-Rechts und liefert einen Überblick zu strategischen Fragen.
Die Leistungen und Herausforderungen im Bereich der Anwendung des EU-Rechts
werden in den Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen, die den Bericht
begleiten, nach Sektoren und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt. 1. Umsetzung von Richtlinien 1.1. Übersicht über die Umsetzung
im Jahr 2012 Eine der Prioritäten der Kommission ist es,
verspätete Umsetzungen zu reduzieren.[3]
Gemäß dem in Artikel 260 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Sanktionssystem
schlägt die Kommission Zwangsgelder gegen Mitgliedstaaten vor, falls die
Richtlinien nicht fristgerecht umgesetzt werden (Einzelheiten dazu in Abschnitt 1.2). Im Vergleich zu den Vorjahren waren 2012
weniger Richtlinien umzusetzen (d. h. 56 im Vergleich zu 131 im Jahr 2011
und 111 im Jahr 2010). Dementsprechend gab es 2012 im Vergleich zum Vorjahr
einen Rückgang bei den Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung
(447 Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung 2012 im Gegensatz
zu 1185 Verfahren 2011 und 855 Verfahren 2010). Ende 2012 waren 418 Verfahren
wegen verspäteter Umsetzung anhängig, was einen Rückgang von 45 % im
Vergleich zu den 763 Verfahren darstellt, die Ende 2011 anhängig waren. Das folgende Schaubild enthält die wichtigsten
Zahlen[4]
zu den von der Kommission im Jahr 2012 wegen verspäteter Umsetzung
eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren: Das folgende Schaubild zeigt die Zahl der
Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung nach Mitgliedstaaten:[5] Die meisten Vertragsverletzungsverfahren wegen
verspäteter Umsetzung betrafen 2012 die folgenden vier Politikbereiche: Verkehr
(115), Gesundheit und Verbraucher (108), Umwelt (63) sowie Binnenmarkt und
Dienstleistungen (53). Für einige Richtlinien wurden gegen mehr als
zwei Drittel der Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter
Umsetzung eingeleitet. So leitete die Kommission beispielsweise gegen 24
Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung der
Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein.[6] Ebenso leitete die Kommission gegen 23
Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung der
sogenannten Omnibusrichtlinie I ein,[7]
20 Verfahren wurden bezüglich der Richtlinie über intelligente
Straßenverkehrssysteme eröffnet[8]
und die Richtlinie über die Änderung des Gemeinschaftskodex für
Humanarzneimittel[9]
löste 19 Verfahren aus. Letztlich erhielten 18 Mitgliedstaaten ein
Aufforderungsschreiben wegen der verspäteten Umsetzung der Änderungen der
sogenannten Prospektrichtlinie.[10] 1.2. Anrufung des Gerichtshofs
gemäß Artikel 258/Artikel 260 Absatz 3 AEUV Wann immer die Kommission bei Überschreitung
der Umsetzungsfrist den Gerichtshof gemäß Artikel 258 AEUV anruft, kann
sie nach Artikel 260 Absatz 3 AEUV Zwangsgelder verhängen, ohne ein
Ersturteil abwarten zu müssen.[11]
Diese durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Neuerung soll die
Mitgliedstaaten dazu bewegen, Richtlinien innerhalb der vom Gesetzgeber
festgelegten Fristen umzusetzen. 2012 verwies die Kommission mehrere Fälle der
verspäteten Umsetzung an den Gerichtshof mit der Forderung nach Verhängung
eines Zwangsgelds gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV. Im Jahr 2012
wurden 35 Urteile zu neun Mitgliedstaaten erlassen: Polen (10), Slowenien (5),
die Niederlande, Finnland (je 4), Belgien, Zypern (je 3), Deutschland,
Bulgarien, Slowakei, Luxemburg, Portugal und Ungarn (je eins). Die Höhe der
vorgeschlagenen täglichen Zwangsgelder lag zwischen 5 909,40 EUR und 315
036,54 EUR, Pauschalbeträge wurden nicht gefordert. Die in der Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen (Teil I) dargestellten Verstoßprofile der
Mitgliedstaaten enthalten weitere Einzelheiten zu den Verfahren. 2. Nicht ordnungsgemäße
Umsetzung und unsachgemäße Anwendung von EU-Rechtsvorschriften Obwohl die Kommission in ihrer Rolle als
Hüterin der Verträge eigene Untersuchungen durchführt, um Verstöße gegen das
EU-Recht aufzudecken (siehe Abschnitt 2.1.2), leisten auch Bürger,
Unternehmen und Interessenverbände einen wesentlichen Beitrag, indem sie Mängel
bei der Umsetzung bzw. Anwendung von EU-Rechtsvorschriften durch die nationalen
Behörden melden (siehe „Beschwerden“ in Abschnitt 2.1.1). Bei Feststellung
von Problemen finden bilaterale Gespräche zwischen der Kommission und den betreffenden
Mitgliedstaaten statt, um die Probleme nach Möglichkeit mit Hilfe der Plattform
„EU-Pilot“ zu lösen (Abschnitt 2.1.3). 2.1. Erkennung von Problemen und
informelle Lösungen 2.1.1. Beschwerden Beschwerden von Bürgern, Unternehmen, NRO und
anderen Einrichtungen gehen regelmäßig ein. In einer 2002 veröffentlichten
Mitteilung hat die Kommission ihre Regeln zur Bearbeitung von Beschwerden
festgelegt. Die Verbesserung und Erweiterung der Methoden zur ordnungsgemäßen
Registrierung und Bearbeitung des Schriftverkehrs mit Beschwerdeführern zu
Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, das Inkrafttreten des AEUV und die
Notwendigkeit einiger linguistischer Präzisierungen erforderten eine
Aktualisierung. Im Juni 2012 wurde die Mitteilung
aktualisiert.[12]
Der existierende allgemeine Rahmen zur Beschwerdebearbeitung wird darin
beibehalten. Die von der Kommission einzuhaltenden administrativen Maßnahmen
zur Bearbeitung von Beschwerden, einschließlich der ordentlichen Registrierung
jeder eingegangenen Beschwerde, dem Versenden einer Empfangsbestätigung, der
Unterrichtung des Beschwerdeführers über die in Nachverfolgung seiner
Beschwerde ergriffenen Maßnahmen und der vorherigen Ankündigung der
beabsichtigten Einstellung des Verfahrens, werden darin erneut bestätigt. Das folgende Schaubild enthält die wichtigsten
Zahlen[13]
zu Bürgerbeschwerden im Jahr 2012: 3141 neue Beschwerden - Die drei Mitgliedstaaten, gegen die die meisten Beschwerden
eingingen, waren: Italien (438), Spanien (306) und Frankreich (242). Bürger,
Unternehmen und Organisationen meldeten, ähnlich wie 2011, Unregelmäßigkeiten
vor allem in den Bereichen Umwelt (588 Beschwerden), Justizangelegenheiten
(491) sowie Binnenmarkt und Dienstleistungen (462). 2859 bearbeitete Beschwerden - Nach einer ersten Bewertung der über 2800 im Jahr 2012 eingegangenen
Beschwerden nahm die Kommission zu 621 Beschwerden bilaterale Gespräche mit den
jeweiligen Mitgliedstaaten auf, um zu klären, ob gegen EU-Vorschriften
verstoßen wurde.[14]
Die Beschwerden, die zu solchen bilateralen Gesprächen führten, bezogen sich am
häufigsten auf die Bereiche Umwelt (131 Fälle, die mit Hilfe des EU-Piloten
eröffnet wurden), Binnenmarkt und Dienstleistungen (130 Fälle) sowie Steuern
und Zollunion (92 Fälle). Erkannte Mängel bei der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften
durch die Mitgliedstaaten konnten auch durch Bürgerpetitionen an das
Europäische Parlament sowie Fragen von Mitgliedern des Parlaments zur Sprache
gebracht werden. Dabei handelte es sich in den meisten Fällen um
Umweltschutzangelegenheiten. Auf dieser Grundlage verschickte die Kommission
zwei Aufforderungsschreiben nach Artikel 258 AEUV (an das Vereinigte
Königreich und Griechenland) und führte 22 weitere Untersuchungen mit Hilfe des
EU-Piloten durch. Die Kommission erhielt vom Europäischen Parlament sieben
Petitionen zur Regionalpolitik sowie vier zu Gesundheits- und
Verbraucherangelegenheiten. Nach schriftlichen Anfragen des Parlaments wurden
zwei EU-Pilot-Fälle im Bereich Landwirtschaft eröffnet, zwei im Bereich
Binnenmarkt und drei im Bereich Verkehr. Einzelheiten zu den Petitionen sind in
der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten (Teil II, auf
den Seiten zu Umwelt, Landwirtschaft, Binnenmarkt und Dienstleistungen, Verkehr,
Recht, Grundrechte und Bürgerschaft, Regionalpolitik sowie Gesundheit und
Verbraucher). 2.1.2. Verfahren von Amts wegen Die kommissionseigenen Untersuchungen decken
ebenfalls potenzielle Verstöße gegen das EU-Recht auf. Ähnlich wie bei den
Beschwerden nimmt die Kommission zunächst bilaterale Gespräche mit den
betreffenden Mitgliedstaaten auf, um eine schnelle Lösung im Einklang mit
EU-Recht zu erreichen. 2012 wurden 791 Untersuchungen durchgeführt. Die meisten
potenziellen Verstöße betrafen die Bereiche Umwelt (386 neue Fälle),
Binnenmarkt und Dienstleistungen (196) sowie Verkehr (164). Am häufigsten waren
Frankreich (112 neue Fälle), Spanien (110) und Italien (107) betroffen. 2.1.3. Partnerschaft mit den
Mitgliedstaaten: der EU-Pilot Der EU-Pilot ist eine Initiative der
Kommission, mit der versucht wird, Antworten auf Fragen und Lösungen für
Probleme zu liefern, die aus der Anwendung des EU-Rechts resultieren. Der auf
eine Online-Datenbank und ein Kommunikationstool gestützte EU-Pilot bietet die
Gelegenheit, auftretende Probleme zu lösen, bevor es zur Einleitung eines
förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens kommt. Da alle Fälle grundsätzlich
innerhalb von 20 Wochen bearbeitet werden sollten, fördert der Dialog mit Hilfe
des EU-Pilots eine rasche Problemlösung zugunsten von Bürgern und Unternehmen und
zur erfolgreichen Erfüllung der unionsrechtlichen Pflichten. Die schrittweise Einbindung der
Mitgliedstaaten in den EU-Piloten wurde im Juni 2012 abgeschlossen, als die
beiden verbliebenen Staaten, Luxemburg und Malta, dem System beitraten, womit
alle Mitgliedstaaten am EU-Piloten teilnehmen. Das folgende Schaubild
illustriert die wichtigsten Zahlen zum EU-Piloten für das Jahr 2012:[15] 1405 neue Vorgänge 2012 – Diese Zahl setzt sich aus 621 von der Kommission bestätigten
Beschwerden und 784 von Amts wegen eingeleiteten neuen Verfahren zusammen. 1175 Vorgänge wurden 2012 abgeschlossen – Von den 1175 Vorgängen im EU-Piloten schloss die Kommission 803
Vorgänge aufgrund zufriedenstellender Erklärungen durch die Mitgliedstaaten ab.
Dies bedeutet, dass 68,34 % aller Vorgänge seitens der Mitgliedstaaten
beendet wurden (4,16 % unter der Quote von 72,5 % im Jahr 2011).[16] 1326 Vorgänge waren weiter anhängig – Am Jahresende 2012 betrafen die meisten EU-Pilot-Vorgänge Italien
(135), gefolgt von Spanien (107) und Griechenland (82). Nach Politikbereichen
betrachtet, lagen Umweltfragen mit 400 offenen Vorgängen vor den Bereichen
Binnenmarkt und Dienstleistungen (176) sowie Justiz und Grundrechte (125). 334 EU-Pilot-Vorgänge beendete die Kommission
2012 durch die Einleitung förmlicher Vertragsverletzungsverfahren. Für 84 Fälle
im Bereich Umwelt, 42 im Bereich Steuern- und Zollunion und 42 im Bereich Verkehr
konnten keine Lösungen gefunden werden. Die Länder, gegen die am häufigsten
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden, waren Italien (29), Frankreich
(28) und Spanien (26). Die Kommission leitete 2012 nur in zwei Fällen
sofort förmliche Vertragsverletzungsverfahren durch die Versendung von
Aufforderungsschreiben nach Artikel 258 AEUV ein, ohne den EU-Piloten zu
nutzen.[17]
2.2. Vertragsverletzungsverfahren Falls ein Mitgliedstaat den mutmaßlichen
Verstoß gegen das EU-Recht nicht abstellt, leitet die Kommission ein
Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV[18] ein. Zudem kann der
Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: „der Gerichtshof“) angerufen
werden. Ende 2012 waren 1343
Vertragsverletzungsverfahren anhängig.[19]
Ihre Zahl ist von Jahr zu Jahr gesunken: von rund 2900 Fällen im Jahr 2009 auf
2100 Fälle im Jahr 2010 und auf 1775 Fälle 2011. Die nachfolgenden Schaubilder
zeigen die Verfahren nach Mitgliedstaaten und Politikbereichen aufgeschlüsselt: * IRT: Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter
Umsetzung Die Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten und
der Kommission gehen auch während des förmlichen Verfahrens weiter, um die
nationalen Rechtsvorschriften oder deren Anwendung mit dem EU-Recht in Einklang
zu bringen. Die Statistiken zeigen, dass die Mitgliedstaaten sehr bemüht sind,
die begangenen Verstöße ohne Gerichtsverfahren zu beheben.[20] Im Jahr 2012 wurde Folgendes
erreicht: · Die Kommission schloss 661 Fälle nach Versendung von
Aufforderungsschreiben ab. · 359 Fälle wurden nach Versendung einer mit Gründen versehenen
Stellungnahme an die Mitgliedstaaten abgeschlossen. · 42 Fälle wurden nach dem Beschluss der Kommission, den Gerichtshof
anzurufen, abgeschlossen (oder vor Gericht eingestellt). Insgesamt wurden 1062 Fälle dadurch beendet,
dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung des EU-Rechts nachweisen konnten. 2012
erließ der Gerichtshof 46 Urteile gemäß Artikel 258 AEUV, wobei in 42
Fällen (91 %) zugunsten der Kommission entschieden wurde. Die meisten
Urteile erließ der Gerichtshof gegen Belgien (6, von denen 1 zugunsten des
Mitgliedstaates ausfiel), Portugal (5/0), die Niederlande (4/1) und Frankreich
(4/0). Dabei wurden 2012 die meisten Urteile des Gerichtshofs zu den
Politikbereichen Umwelt (16), Steuern und Zollunion (11) sowie Binnenmarkt und
Dienstleistungen (6) gefällt. In aller Regel treffen die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen, um Urteile des Gerichtshofs fristgerecht umzusetzen.
Ende 2012 musste die Kommission allerdings 128 Vertragsverletzungsverfahren
fortführen, da sie nicht bestätigen konnte, dass die Mitgliedstaaten den
Gerichtsurteilen gemäß Artikel 258 AEUV nachgekommen waren. Die meisten
dieser Verfahren richteten sich gegen Portugal (14), Griechenland (13) und
Spanien (12) und bezogen sich auf die Bereiche Umwelt (54), Binnenmarkt und
Dienstleistungen (17) sowie Steuern und Zollunion (16). 11 der 128 Fälle wurden Ende 2012 bereits zum
zweiten Mal an den Gerichtshof verwiesen. Im vergangenen Jahr gab es drei
Gerichtsurteile gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV, und zwar zwei gegen
Irland[21]
sowie eines gegen Spanien[22].
Bei Urteilen gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV wird gegen den säumigen
Mitgliedstaat grundsätzlich die Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder
(täglichen) Zwangsgelds verhängt. Der Pauschalbetrag ist unverzüglich zu
entrichten, während das tägliche Zwangsgeld so lange gezahlt werden muss, bis
das erste und zweite Urteil des Gerichtshofs vollständig umgesetzt sind. 3. Politische Entwicklungen 3.1. Regulatorische Eignung der
EU-Vorschriften Die Gesetzgeber der Europäischen Union müssen
sich unnötiger Belastungen und Bürokratie bewusst sein. In einer Ende 2012
veröffentlichten Mitteilung[23]
initiierte die Kommission ein regulatorisches Eignungs- und Leistungsprogramm
(bekannt als REFIT) zur Stärkung ihrer intelligenten Regulierungsinstrumente
und Governance. Dazu zählen: · Verbesserte Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von
EU-Richtlinien (einschließlich Umsetzungsplänen); · Systematischere und risikobasierte Konformitätsbewertung nationaler
Durchführungsbestimmungen sowie · Schnelle Problemlösungsmechanismen vor förmlichen rechtlichen Schritten
(garantiert durch den EU-Piloten). 3.2. Bessere Governance für den
Binnenmarkt 2001 einigten sich die Staatschefs und die
Regierung der Europäischen Union auf eine Reihe von Zielen, die die
Mitgliedstaaten zur Verbesserung ihrer Umsetzungsbilanzen bei der Umsetzung der
EU-Binnenmarktvorschriften erreichen sollten. Die Binnenmarktanzeiger beurteilen regelmäßig, wie die Mitgliedstaaten
bezüglich der Ziele zur Umsetzung der Binnenmarktvorschriften abgeschnitten
haben.[24]
Auch im Bereich der Binnenmarkt-Governance
wurden wichtige Schritte unternommen. Im Anhang der Mitteilung über die
Governance des Binnenmarktes, die im Juni 2012 verabschiedet wurde, sind die
"Wichtigsten Europäischen Binnenmarktvorschriften" aufgeführt.[25] Um die vollständige Einhaltung
der Binnenmarktvorschriften durch die Mitgliedstaaten zu forcieren, sind in der
Mitteilung neue Ziele zur Handhabung von Verletzungen der wichtigsten
Europäischen Binnenmarktvorschriften aufgeführt: · „Null-Toleranz“ (0 %) hinsichtlich der fristgerechten und
ordnungsgemäßen Umsetzung der wichtigsten Europäischen Binnenmarktvorschriften.
Dieses Ziel ist strenger als das allgemein bezüglich der
EU-Binnenmarktvorschriften vereinbarte Umsetzungsdefizit von 1 %; · Verringerung der Dauer von Vertragsverletzungsverfahren auf 18 Monate
und · Erreichen der vollständigen Umsetzung der Urteile des Gerichtshofes
innerhalb von 12 Monaten. Die Kommission hat
Vertragsverletzungsverfahren, die die wichtigsten EU-Binnenmarktvorschriften
betreffen, ermittelt und konzentriert sich auf ihre Bemühungen, diese
Vorschriften vollständig durchzusetzen. Darüber hinaus fordert die Kommission die
Mitgliedstaaten dazu auf, Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen sowie erläuternde
Dokumente zu den wichtigsten EU-Binnenmarktvorschriften einzureichen (siehe
dazu Abschnitt 3.3). 3.3. Erläuternde Dokumente zu von
den Mitgliedstaaten umgesetzten Richtlinien Der Jahresbericht 2011[26] erläuterte die zwischen den
EU-Organen in Form von gemeinsamen politischen Erklärungen vereinbarte Lösung
bezüglich der Übermittlung von „erläuternden Dokumenten“[27] durch die Behörden der
Mitgliedstaaten bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen zu einer
Richtlinie. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu
erklären, wie ihre nationalen Umsetzungsvorschriften auf die Ziele eingehen,
die in einigen der Richtlinien festgelegt sind. Beispiele hierfür sind: · Die Richtlinie zur Energieeffizienz;[28]
· Die Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen;[29]
sowie · Die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.[30] In den gemeinsamen politischen Erklärungen ist
festgelegt, dass die Kommission bis zum 1. November 2013 über die
Umsetzung dieser Maßnahmen berichtet. 4. Schlussfolgerungen Die Mitgliedstaaten stehen bei der Einhaltung
des EU-Rechts weiter vor großen Herausforderungen. Bei den
Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung gab es 2012 einen
erheblichen Rückgang, der gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt war.
Die Umsetzungsleistungen der Niederlande und Schweden haben sich besonders
verbessert, doch grundsätzlich hat sich die Reihenfolge der Mitgliedstaaten
bezüglich der verspäteten Umsetzung nicht geändert. Trotz der positiven Tendenz
muss noch immer eine große Anzahl von Richtlinien umgesetzt und durchgeführt
werden. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, ihre Bemühungen zur
ordnungsgemäßen Umsetzung des EU-Rechts fortzusetzen. Die Mitgliedstaaten demonstrierten ihre
Bereitschaft, Probleme zu lösen, bevor formelle Schritte eingeleitet werden.
Mit dem Beitritt Maltas und Luxemburgs nehmen alle 27 Mitgliedstaaten am
EU-Piloten, der Online-Plattform der Kommission zur Förderung schneller
Problemlösungsmechanismen, teil. Der Meinungsaustausch im EU-Piloten führte 2012
zur schnellen Lösung von beinahe 1 200 potenziellen Verstößen. Neben dem Rückgang der Anzahl förmlicher
Vertragsverletzungsverfahren gab es auch weniger Fälle, die die Kommission an
den Gerichtshof verweisen musste. Die allgemeine Rangliste der Mitgliedstaaten
bezüglich der Gesamtzahl der Verstöße hat sich nicht wesentlich geändert, die
Mitgliedstaaten mit den meisten bzw. den wenigsten Verstößen hatten im Vorjahr
ähnliche Ergebnisse. Umwelt, Verkehr, Steuern und Binnenmarkt sind weiterhin
die Politikbereiche in denen die Kommission am häufigsten
Vertragsverletzungsverfahren einleitet. Diese allgemeine Entwicklung kann teilweise
der erfolgreichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission
zugeschrieben werden. Sofern die Kommission förmliche Verfahren einleitete,
erhöhten die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen, die Vereinbarkeit mit EU-Recht zu
erreichen. Die Kommission wird als Hüterin der Verträge
die Anwendung des EU-Rechts auch künftig aktiv beobachten. Ordnungsgemäße
Durchführung ist ein unabdinglicher Bestandteil der regulatorischen Eignung und
Leistung. [1] Ende 2012 umfasste der Besitzstand der
Europäischen Union zusätzlich zum Primärrecht (den Verträgen) 9576 Verordnungen
(2011: ca. 8900) und 1989 Richtlinien (2011: ca. 1900). [2] Es ist anzumerken, dass Vertragsverletzungsverfahren
auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften eingeleitet werden können, etwa
Artikel 106 AEUV in Kombination mit den Artikeln 101 oder 102 AEUV. [3] Mitteilung der Kommission, „Ein Europa der Ergebnisse –
Anwendung des Gemeinschaftsrechts“, KOM(2007)
502 endg., S. 9. [4] Von der Summe der 2011 anhängigen Verfahren und der
neuen Verfahren im Jahr 2012 (763+447=1210) wird die Zahl der abgeschlossenen
Verfahren abgezogen (1210-792=418). [5] Das Schaubild illustriert die Zahl der am 31. Dezember
2012 wegen verspäteter Umsetzung anhängigen Vertragsverletzungsverfahren,
unabhängig vom Jahr der Eröffnung der Verfahren. Im Abschnitt „Umsetzung von
Richtlinien“ auf den Seiten zu den Mitgliedstaaten in Teil I der Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen ist hingegen dargestellt, wie viele neue
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten 2012 wegen
verspäteter Umsetzung eingeleitet wurden. [6] Richtlinie 2010/31/EU
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. [7] Richtlinie 2010/78/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Änderung der Richtlinien im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde). [8] Richtlinie 2010/40/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für
die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren
Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. [9] Richtlinie 2010/84/EU
zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz. [10] Richtlinie 2010/73/EU
zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu
veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der
Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. [11] Mitteilung
der Kommission - Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV. [12] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament über die Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu
Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht COM(2012)
154 final. [13] Von der Summe der 2011 anhängigen Beschwerden und der
neuen Beschwerden im Jahr 2012 (2234+3141=5375) wird die Zahl der bearbeiteten
Beschwerden abgezogen (5375-2859=2516). [14] Die restlichen Beschwerden wurden nicht weiterverfolgt, da
entweder kein Verstoß gegen das EU-Recht vorlag, die Kommission nicht zuständig
war oder das Schreiben nicht als Beschwerde anzusehen war. Ferner ist
anzumerken, dass die Kommission in dringenden Ausnahmefällen beschließen kann,
dem betreffenden Mitgliedstaat auch ohne vorherige bilaterale Gespräche ein
Aufforderungsschreiben (Artikel 258 AEUV) zuzusenden. [15] Von der Summe der 2011 offenen EU-Pilot-Vorgänge und der
neuen EU-Pilot-Vorgänge im Jahr 2012 (1096+1405=2501) wird die Zahl der
bearbeiteten Vorgänge abgezogen (2501-1175=1326). [16] Bericht der Kommission - 29. Jahresbericht über
die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011), COM(2012) 714
final, S. 8. [17] In beiden Fällen waren Maßnahmen Ungarns betroffen. Weitere
Einzelheiten dazu finden sich auf der Seite zum Mitgliedstaat Ungarn in Teil I
(Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen). [18] Oder gemäß anderer Bestimmungen des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, siehe Fußnote 2. [19] Dazu zählen alle Verfahren, bei denen die Kommission dem
betreffenden Mitgliedstaat zumindest ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 258
AEUV zugesandt hat. [20] Die aufgeführten Zahlen beziehen sich auf alle
Vertragsverletzungsverfahren, ohne Berücksichtigung ihres Ursprungs (d. h.
nach Beschwerde oder von Amts wegen eingeleitete Verfahren bzw. verspätete
Umsetzung von Richtlinien durch die Mitgliedstaaten). [21] Kommission/Irland, C-374/11
(Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 2 000 000 EUR und eines
täglichen Zwangsgeldes in Höhe von12 000 EUR/Tag) sowie C-279/11
(Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 1 500 000 EUR). [22] Kommission/Spanien, C-610/10
(Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 20 000 000 EUR und eines
täglichen Zwangsgeldes von 50 000 EUR bis zur Erfüllung des Urteils des
Gerichtshofs). [23] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften, COM(2012) 746 final (12. Dezember 2012). [24] Sowohl die historischen Entwicklungen als auch die genauen
Zielquoten sind im Binnenmarktanzeiger
zu finden. [25] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen über bessere Governance für den Binnenmarkt, COM(2012) 259. [26] Bericht der Kommission - 29. Jahresbericht
über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011), COM(2012) 714
final, S. 12. [27] Die erläuternden Dokumente müssen den Zusammenhang
zwischen den nationalen Umsetzungsvorschriften und den einzelnen Bestimmungen
einer Richtlinie aufzeigen. Dies kann in Form einer Entsprechungstabelle
erfolgen. [28] Richtlinie 2012/27/EU
zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und
2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG. [29] Richtlinie 2012/18/EU
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates. [30] Richtlinie 2012/19/EU
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG).