MITTEILUNG DER KOMMISSION Der „Blaue Gürtel“ – ein einheitlicher europäischer Verkehrsraum für die Schifffahrt /* COM/2013/0510 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION Der „Blaue Gürtel“ – ein einheitlicher
europäischer Verkehrsraum für die Schifffahrt 1. Einleitung Die Europäische Union
ist in Bezug auf den Handel weltweit und auch im Binnenmarkt in hohem Maße vom
Seeverkehr abhängig. 74 %[1]
der von der Union ein- und ausgeführten Waren und 37%[2] des Warenaustauschs innerhalb
der Union werden über Seehäfen abgewickelt. Im Vergleich zu anderen
Verkehrsträgern bietet der Seeverkehr Vorteile, beispielsweise niedrigere
Kosten und geringere Umweltauswirkungen bezogen auf die beförderte Frachtmenge. Das volle Potenzial des Seeverkehrs wird jedoch
aufgrund unnötiger Verwaltungsauflagen nicht immer ausgeschöpft. Artikel 28 AEUV ermöglicht den freien Verkehr von
Unionswaren[3]
im EU-Zollgebiet. Da jedoch Schiffe, die die Hoheitsgewässer[4] eines Mitgliedstaats verlassen,
als die Außengrenzen der EU passierend gelten, wird davon ausgegangen, dass
zwischen Häfen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten verkehrende Schiffe das
EU-Zollgebiet verlassen. Infolge dessen fallen Zollförmlichkeiten an, wenn das
Schiff den Abfahrthafen verlässt, und erneut, wenn das Schiff den
Bestimmungshafen erreicht, auch wenn es sich beide Male um EU-Häfen handelt.
Diese Verfahren sind zwar aus wirtschaftlichen Gründen, aus Gründen der Sicherheit
und Gefahrenabwehr sowie aus finanziellen Gründen erforderlich, doch
verursachen sie Kosten und führen zu Verzögerungen, durch die die Schifffahrt
bei der Beförderung von EU-Waren im EU-Binnenmarkt im Vergleich zu anderen
Verkehrsträgern benachteiligt wird. Die Verringerung der Kosten sowie die
Vereinfachung sämtlicher Verwaltungsverfahren sind ein wichtiges Ziel im
Hinblick auf eine stärkere Nutzung des Kurzstreckenseeverkehrs und die
Förderung des Seehandels zwischen EU-Häfen. Durch den Aufbau eines echten Binnenmarktes für
per Schiff beförderte Unionswaren würden die Wettbewerbsposition des
Seeverkehrs gegenüber anderen Verkehrsträgern sowie die gesamte Wirtschaft
gestärkt, da die Logistikkette effizienter und so bereits ergriffene Maßnahmen zur
Handelserleichterung ergänzen würde. Es ist wichtig, gleiche
Wettbewerbsbedingungen für alle Verkehrsträger zu schaffen. Eine der bestehenden Maßnahmen zur
Handelserleichterung ist die Linienverkehrsregelung, die der Vereinfachung der
Zollverfahren für Schiffe dient, die regelmäßig ausschließlich EU-Häfen
anlaufen und hauptsächlich Unionswaren befördern. Gleichwohl fallen nach
Angaben der Schifffahrtsindustrie nur 10-15 % des Seeverkehrs,
hauptsächlich Fährschiffe, unter diese Regelung. Da der Großteil der Schiffe
sowohl Unions- als auch Nichtunionswaren befördert und häufig sowohl
Unionshäfen als auch Häfen in Drittstaaten (z. B. in Norwegen, Nordafrika,
Russland) anläuft, muss eine echte Erleichterung für diese Art der
Seeverkehrsdienste gelten, wenn das volle Potenzial des Seeverkehrs
ausgeschöpft werden soll. Diese Mitteilung schafft daher einen politischen
Rahmen für den „Blauen Gürtel“ – ein 2010 vom Rat befürwortetes Konzept[5] – durch den die
Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs gesteigert wird, indem der Schiffsbetrieb
innerhalb des EU-Binnenmarktes mit minimalem bürokratischem Aufwand ermöglicht
wird, einschließlich Maßnahmen zur Vereinfachung und Harmonisierung des
Seeverkehrs aus Drittlandshäfen. Um diese Ziele zu erreichen, werden die beiden
erforderlichen Legislativmaßnahmen zur Änderung der Durchführungsvorschriften
zum Zollkodex (ZK-DVO) vorgestellt: eine dem zuständigen Ausschuss bereits im
Juni 2013 unterbreitete Maßnahme und eine zweite Maßnahme, die bis Jahresende
vorgelegt wird. 2. Hintergrund Die Komplexität der Verwaltungsverfahren wurde in
der Mitteilung und dem Aktionsplan der Kommission zur Errichtung eines
Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen[6]
als eines der Haupthindernisse für die Entwicklung des Seeverkehrs genannt. Der
Aktionsplan enthielt kurz- und mittelfristige Maßnahmen sowie Empfehlungen an
die Mitgliedstaaten. So wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die
Zollförmlichkeiten für Schiffe zu vereinfachen, die zwischen EU-Häfen verkehren
und Waren befördern, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, und
Erleichterungen für Schiffe vorzusehen, die einen Hafen in einem Drittland oder
in einer Freizone anlaufen. Im Rahmen des Aktionsplans hat die Kommission die Verordnung (EU)
Nr. 177/2010[7]
angenommen, mit der vereinfachte Verfahren für den sogenannten „Linienverkehr“
durch zugelassene Schifffahrtsgesellschaften eingeführt werden. Ein weiterer
Teil des Aktionsplans ist die Initiative „e-Maritime“, deren Ziel
es ist, die Nutzung moderner Informationstechnologien für den Seeverkehrssektor
durch Förderung der Interoperabilität und die Erleichterung der elektronischen
Kommunikation zwischen den verschiedenen am Seeverkehr beteiligten Akteuren zu
unterstützen. Ein erster Schritt zur Umsetzung der Initiative „e-Maritime“
ist die Richtlinie 2010/65/EU[8],
wonach Meldeformalitäten für Schiffe über jeweils ein nationales einziges
Fenster elektronisch übermittelt und ausgetauscht werden sollen. In einem breiteren Kontext wird im Weißbuch
2011 für die Zukunft des Verkehrs[9]
(Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem
wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem) ein echter
einheitlicher europäischer Verkehrsraum befürwortet, in dem alle noch
verbleibenden Hindernisse zwischen Verkehrsträgern und Grenzen beseitigt sind.
Insbesondere wird darin ein „Blauer Gürtel“ in den Meeren rund um Europa
gefordert, der die Formalitäten für Schiffe auf Fahrten zwischen EU-Häfen
vereinfachen würde. 3. Der „Blaue Gürtel“ – eine
möglichkeit zur Vollendung des Seeverkehrsbinnenmarktes 3.1. Das Ziel des „Blauen Gürtels“ Der Schifffahrtsgesellschaften und ihren Kunden
entstehende Verwaltungsaufwand und die Verzögerungen in Häfen wirken sich
negativ auf ihre Wettbewerbsfähigkeit aus. Die Effizienz der Zollabfertigung
zwischen EU-Häfen beförderter Waren hat erheblichen Einfluss auf fristgerechte
und effiziente Handelsströme zwischen EU-Unternehmen. Zusätzliche Kosten werden
entweder von der Schifffahrtsgesellschaft getragen und stellen in einem immer
stärker wettbewerbsorientierten Markt eine wirtschaftliche Belastung dar oder
sie werden an deren Kunden weitergegeben, wodurch die Preise für die
Verbraucher in der EU steigen. Der „Blaue Gürtel“ ist ein Bereich, in dem Schiffe
innerhalb des EU-Binnenmarktes mit einem minimalen Verwaltungsaufwand frei
betrieben werden können, während gleichzeitig Sicherheit, Gefahrenabwehr und
Umweltschutz sowie die Zoll- und Steuerpolitik durch die Nutzung der
Überwachungs- und Meldefunktionalitäten im Seeverkehr (Prozesse, Verfahren und
Informationssysteme) gestärkt werden. Sein Hauptziel ist die Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrssektors durch den Abbau von bürokratischem
Aufwand und Kosten. Durch einen attraktiveren Seeverkehr und insbesondere
Kurzstreckenseeverkehr werden die Beschäftigung gefördert und die ökologischen
Auswirkungen des Verkehrs vermindert. Er fördert kurz gesagt echtes „Blaues
Wachstum“[10]. Sobald die Blauer-Gürtel-Maßnahmen in Kraft sind,
wird die Effizienz der Seeverkehrsdienste innerhalb der EU verbessert, während
die Kosten voraussichtlich sinken, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Verlader, Spediteure und Hersteller gestärkt wird, so dass gleiche
Wettbewerbsbedingungen für alle Verkehrsträger gelten. Diese weitere
Erleichterung des Warenverkehrs innerhalb der EU wird sowohl unter
wirtschaftlichen als auch ökologischen Gesichtspunkten von wesentlicher
Bedeutung sein und sich in der Praxis spürbar auswirken. 3.2. Pilotprojekt „Blauer Gürtel“ Um dieses Konzept zu validieren, leitete die
Kommission 2011 in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die
Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) ein Pilotprojekt „Blauer Gürtel“ ein. Das
Pilotprojekt sollte den nationalen Behörden einschließlich der Zollbehörden die
Dienstleistungen vorstellen, die SafeSeaNet[11],
das von der EMSA verwaltete Überwachungs- und Informationssystem für den
Schiffsverkehr, zur Unterstützung ihrer Arbeit bei gleichzeitigem Abbau des
Verwaltungsaufwands für den Seeverkehr bieten könnte. 253 am Pilotprojekt
beteiligte Schiffe wurden überwacht und die Zollbehörden erhielten vor ihrer
Ankunft eine Anmeldung, die Angaben über Routen, Auslauf- und Anlaufhäfen und
Verhalten des Schiffs (z. B. Begegnungen auf See) enthielt. Eine Bewertung des Projekts sowie einige mögliche
Folgemaßnahmen, beispielsweise die Ausweitung der Überwachung auf alle am
reinen Intra-EU-Verkehr beteiligten Schiffe oder auf Schiffe, die
Drittstaatshäfen anlaufen, Zugang anderer Behörden zu den Angaben, auch durch
nationale einzige Fenster, und die stärkere Automatisierung der Formalitäten im
Schiffsverkehr innerhalb der EU wurden in einer Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen[12]
dargelegt und auf der Tagung des Rates „Verkehr“ im Juni 2012 erörtert. Die
Verkehrsminister brachten ihre energische Unterstützung für die
Weiterentwicklung des „Blauen Gürtel“ zum Ausdruck und forderten die Kommission
auf, konkrete Vorschläge zu unterbreiten. Das Pilotprojekt „Blauer Gürtel“ hat gezeigt, dass
den Zollbehörden nützliche Informationen über die Fahrten von Schiffen zur
Verfügung gestellt werden könnten. Die Zollbehörden haben gleichwohl darauf
hingewiesen, dass die Informationen über die Schiffe durch Angaben zu den
beförderten Gütern, insbesondere über deren Status (Union oder Drittstaat),
ergänzt werden sollten. Dank dieser Unterscheidung können die Zollbehörden die
zollamtliche Überwachung von Nichtunionswaren gewährleisten und gleichzeitig
die Modalitäten für Unionswaren vereinfachen. 3.3. Binnenmarktakte II Am 3. Oktober 2012 schlug die Kommission in ihrer
Mitteilung „Binnenmarktakte II — Gemeinsam für neues Wachstum“[13] eine Reihe von Maßnahmen vor,
um den Binnenmarkt weiterzuentwickeln und sein Potenzial als Wachstumsmotor
voll auszuschöpfen. Das „Blauer Gürtel“-Paket, eine Leitaktion, besteht aus
legislativen und nicht legislativen Initiativen, mit denen eine Verringerung
des Verwaltungsaufwands im Intra-EU-Seeverkehr auf ein mit dem Aufwand bei
anderen Verkehrsträgern (Luft, Schiene und Straße) vergleichbares Maß
angestrebt wird. In dieser Leitaktion wird auch auf die Überprüfung
der Hafenpolitik[14]
verwiesen, die am 23. Mai 2013 angenommen wurde. Durch die Überprüfung wird das
Ziel der „Blauer Gürtel“-Initiative ergänzt. Durch sie soll die
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Seehäfen gefördert und ihr Wachstumspotenzial
freigesetzt werden. Die Überprüfung enthält auch die Verpflichtung, die Akteure
und im Hafengebiet tätigen Behörden hinsichtlich der Effizienz der
Verwaltungsverfahren in Häfen und gegebenenfalls mögliche Maßnahmen zu deren
Vereinfachung zu konsultieren. 4. Das „Blauer Gürtel“-Paket Die Kommission ist der Auffassung, dass im
Hinblick auf das zügige Erreichen konkreter operativer Ergebnisse das „Blauer
Gürtel“-Paket zwei Maßnahmen umfassen sollte, d. h. eine Verbesserung der
Linienverkehrsregelung und, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Realität, eine Erleichterung für Schiffe, die auch Häfen in Drittländern
anlaufen. Außerdem wird die Umsetzung dieses erweiterten „Blauer
Gürtel“-Konzepts durch die geplante Überarbeitung der Richtlinie 2002/59/EG
über Überwachungs- und Informationssysteme für den Schiffsverkehr[15] und die Umsetzung
der Richtlinie über Meldeformalitäten unterstützt. 4.1. Aktueller Stand 4.1.1. Derzeitige Erleichterungen Unionswaren an Bord von Schiffen, die während der
Fahrt die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten verlassen, verlieren ihren Status
als Unionswaren und unterliegen bestimmten Verfahren, unabhängig davon, ob sie
nur zwischen EU-Häfen verkehren oder nicht. Dies bedeutet, dass beispielsweise
für auf einem Lastkraftwagen beförderte Unionswaren auf der Fahrt zwischen
Tallinn und Lissabon die Vorteile des Binnenmarktes in vollem Umfang gelten[16], während die Beförderung
derselben Waren zwischen Tallinn und Lissabon per Schiff nach wie vor als
Auslandsfahrt gilt. Die bestehenden Rechtsvorschriften sehen bereits
eine Vereinfachung der Beförderung von Waren innerhalb der EU im Rahmen der
Linienverkehrsverfahren vor. Diese Waren gelten, sofern nichts anderes
festgelegt ist, als Unionswaren. Bestimmte Bedingungen müssen erfüllt sein,
damit ein Betreiber hierfür in Betracht kommt: – die Schiffe dürfen nur auf einer
bestimmten Route zwischen EU-Häfen verkehren, – vorherige Zulassung. Nichtunionswaren können auch im Linienverkehr
befördert werden, sofern die Schiffe in das externe gemeinschaftliche
Versandverfahren übergeführt werden[17],
um die zollamtliche Überwachung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck können die
Händler unter Verwendung eines Manifests Vereinfachungen geltend machen, eine
Lösung, die von Beförderern häufig genutzt wird. Dies gilt unbeschadet der
Durchführung von Kontrollen zu anderen Zwecken, einschließlich zum Schutz von
Tieren, der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit in der Union. Es ist Sache der Schifffahrtsgesellschaften zu
entscheiden, ob sie nach Maßgabe ihrer geschäftlichen Erfordernisse den
Linienverkehr beantragen. Diese Entscheidung wird anhand der praktischen
Vorteile getroffen, je nachdem, ob die Schiffe hauptsächlich Unionswaren
befördern (in diesem Fall kann der Linienverkehr eine Option sein, da kein
Nachweis des Unionsstatus erforderlich ist) oder hauptsächlich Nichtunionswaren
(in diesem Fall ist der Linienverkehr möglicherweise keine Option, da keine
Verpflichtung zur Nutzung des Versandverfahrens außerhalb des Linienverkehrs
besteht). 4.1.2. Bestehende Informationssysteme
zur Erhebung von Zollinformationen von Schiffen Die EU hat Maßnahmen erlassen, um die
Mitgliedstaaten zur Einrichtung „nationaler einziger Fenster“ zu verpflichten,
die es den Händlern ermöglichen, zur Erfüllung aller einfuhr- oder
ausfuhrbezogenen Vorschriften ihre Angaben über eine einzige Schnittstelle
abzugeben. Einen ersten Schritt zur Einführung nationaler
einziger Fenster stellte die Einführung des Projekts der elektronischen
Zollabfertigung (eZoll) dar. Bei dem Projekt, das aus der Entscheidung
Nr. 70/2008[18]
hervorging, sollen Zollverfahren in Papierform durch EU-weite elektronische
Verfahren ersetzt werden, wodurch ein effizienteres und modernes Zollumfeld
geschaffen wird. Zollinformationen zu den Ergebnissen von Gesundheitskontrollen
könnten über das mit der Entscheidung 2002/459/EG[19] eingeführte Trade Control and
Expert System abgerufen werden – ein
transeuropäisches Netz zur Übermittlung von Benachrichtigungen, Ausstellung von
Bescheinigungen und Kontrolle der Einfuhren, Ausfuhren und des Handels mit
Hygiene- und Pflanzenschutzprodukten. Zudem wurde durch die
Verordnung (EG) Nr. 648/2005[20]
die Risikoanalyse bei Zollkontrollen eingeführt und ihre Effizienz und
Wirksamkeit in allen Bereichen (Sicherheit, Finanzen) gesteigert. Die nationalen Zollbehörden haben ebenfalls seit
2011 Einfuhrkontrollsysteme[21]
zur Entgegennahme automatisierter summarischer Eingangsanmeldungen[22] entwickelt und betrieben, die
in erster Linie der Kontrolle von Sicherheitsrisiken dienen. Summarische
Eingangsanmeldungen werden von den zuständigen Parteien bei der ersten
EU-Eingangszollstelle abgegeben für Schiffe, die aus einem Drittlandshafen
auslaufen. Die Interoperabilität der Einfuhrkontrollsysteme ermöglicht es
bereits den Zollbehörden am ersten Eingangsort, die Ergebnisse der
Sicherheitsrisikoanalyse an die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten
weiterzuleiten, deren Häfen in den summarischen Eingangsmeldungen aufgeführt
sind. Ziel der Richtlinie 2010/65/EU über
Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen
der Mitgliedstaaten ist „die Vereinfachung und Harmonisierung der
Verwaltungsverfahren im Seeverkehr durch die allgemeine Nutzung elektronischer
Systeme für die Datenübermittlung und durch die Rationalisierung der
Meldeformalitäten“. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis
1. Juni 2015 nationale einzige Fenster für die Entgegennahme der
Meldungen von Schiffen zu den Anlaufhäfen einzurichten. Da die Informationen
nur einmal einzureichen sind, müssen sie zwischen den zuständigen Behörden,
beispielsweise Zoll- und Grenzkontrollbehörden, ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie über
Meldeformalitäten mit der Richtlinie zur Einrichtung eines Überwachungs- und
Informationssystems verknüpft, insbesondere in Bezug auf die diesbezügliche
Nutzung und Weiterentwicklung der „SafeSeaNet“-Plattform. Um bestehende
Ressourcen und Investitionen effizient zu nutzen, Doppelarbeit zu vermeiden
und, wenn möglich, den Verwaltungsaufwand sowohl für die Industrie als auch für
die Behörden zu verringern, sollte das SafeSeaNet-System auch dem zusätzlichen
Informationsaustausch zur Erleichterung des Seeverkehrs dienen. Um dies zu
erreichen, sollte es interoperabel mit anderen Überwachungs- und Meldesystemen
sein. Übergeordnetes Ziel ist die Gewährleistung der Kontrolle von Schiffen in
einem System (oder Verbundsystem), das den verschiedenen Bedürfnissen auf
nationaler, EU- und internationaler Ebene gerecht wird und die Schaffung eines
Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen ermöglicht. Von Zoll- und anderen Behörden geforderte Angaben
zur Ladung werden anhand von der Schifffahrtsgesellschaft übermittelter
Frachterklärungen oder Ladungsmanifeste erhoben. Obgleich eine standardisierte
Frachterklärung aus dem FAL-Übereinkommen[23]
übernommen wurde und ein von der Weltzollorganisation empfohlenes
elektronisches Format existiert, haben die Mitgliedstaaten noch keine
harmonisierte Struktur für das Ladungsmanifest umgesetzt, die zur
elektronischen Erledigung von Verwaltungsverfahren genutzt werden könnte. 4.2. Das künftige „Blauer
Gürtel“-Umfeld 4.2.1. Verbesserungen des
Linienverkehrskonzepts Der Betrieb eines Linienverkehrs bedarf der
vorherigen Zulassung durch die Zollbehörden. Der Antrag ist bei den
Zollbehörden des Mitgliedstaats einzureichen, in dessen Gebiet diese
Schifffahrtsgesellschaft niedergelassen ist oder, falls dies nicht möglich ist,
in dessen Hoheitsgebiet sie ein Regionalbüro unterhält. Die Zollbehörde erteilt
die Zulassung im Einvernehmen mit den Zollbehörden der betroffenen
Mitgliedstaaten, d. h. der Mitgliedstaaten, deren Häfen die
Schifffahrtsgesellschaft anlaufen möchte. Um neue Anlaufhäfen in anderen
Mitgliedstaaten zu ergänzen, muss ein neues Zulassungsverfahren eingeleitet
werden. 2012 wurden das Antragsverfahren für den
Linienverkehr und die anschließende Verwaltung der Zulassung aktualisiert und
gestrafft, vor allem durch den Einsatz eines elektronischen Informations- und
Kommunikationssystems. Das Zulassungsverfahren wurde durch die Verkürzung der
Konsultationsphase von 60 auf 45 Tage verkürzt und die anschließende
Registrierung von Schiffen und Routen wurde erleichtert. Trotz des nachweislichen Nutzens dieser
Erleichterungen wird das Verfahren für den Betrieb eines Linienverkehrs noch
immer als umständlich und nicht flexibel genug empfunden, so dass viele
Beförderer weiterhin davon absehen, diesen Status zu beantragen. Daher könnte
das Linienverkehrsverfahren durch einige weitere Änderungen verbessert sowie
schneller und flexibler gemacht werden. Zur Einführung weiterer Erleichterungen des
Linienverkehrsverfahrens unterbreitete die Kommission dem zuständigen Ausschuss
im Juni 2013 eine Änderung der geltenden Durchführungsvorschriften zum
Zollkodex[24]
(ZK-DVO). Die Änderung betrifft Folgendes: –
Weitere Verkürzung des Zeitraums für die Erteilung
der Zulassung, indem der Konsultationszeitraum der Mitgliedstaaten auf 15
Arbeitstage begrenzt wird. –
Eine Ausweitung auf Häfen, die künftig angelaufen
werden. Derzeit müssen Verkehrsunternehmer, die die Zulassung zum Linienverkehrsverfahren
beantragen, angeben, welche Mitgliedstaaten der Liniendienst betrifft. Wollen
sie diese auf einen anderen Mitgliedstaat ausweiten, so ist eine weitere
Konsultation erforderlich. Wenn die Antragsteller neben den Mitgliedstaaten,
für die die Zulassung zum Linienverkehrsverfahren sofort gelten soll, vorab
gleich angeben könnten, für welche Mitgliedstaaten die Zulassung in Zukunft
gelten könnte, würde das Zeitersparnis bedeuten, wenn dieser Fall eintritt. Erleichterungen durch den „Blauen Gürtel“ — Beispiel 1 Einem Betreiber, der einen Linienverkehr zwischen Felixstowe im
Veinigten Königreich, Rotterdam in den Niederlanden und Kopenhagen in Dänemark
und in der Zukunft eventuell Danzig in Polen anbieten will, kommt die
verbesserte Linienverkehrsregelung zugute. Der Betreiber muss bei den
britischen Zollbehörden eine Zulassung für den Betrieb dieses Dienstes
beantragen und wird dabei die Möglichkeit haben, anzugeben, welche
Mitgliedstaaten in Zukunft auch einbezogen werden könnten, in diesem Fall Polen.
Die Behörden des Vereinigten Königreichs nehmen Kontakt zu allen zuständigen
Zollbehörden auf, d. h. in den Niederlanden, Dänemark und Polen, und
bitten sie um ihre Zustimmung zur Erteilung der Zulassung. Die Mitgliedstaaten
müssen binnen 15 Tagen (statt wie bisher 45 Tagen) antworten. Dann wird die
Zulassung erteilt und der Betreiber kann den Dienst relativ kurzfristig
anbieten. Möchte der Betreiber zu einem späteren Zeitpunkt den Dienst ändern,
um den Hafen Danzig in Polen einzubeziehen, so lässt sich dies reibungslos ohne
ein neues Zulassungsverfahren bewerkstelligen. 4.2.2. Das elektronische Manifest
(eManifest) – ein Instrument zur Erleichterung der Fahrten von Schiffen, die
auch Häfen in Drittländern anlaufen Trotz seiner Vorteile ist das Konzept des
Linienverkehrs nur für eine begrenzte Zahl von Unternehmenstätigkeiten
interessant und entspricht häufig nicht dem Bedarf von Verladern, Herstellern,
Importeuren und Exporteuren, Handel und Industrie. Da nur
Intra-EU-Seeverkehrsdienste die Voraussetzungen für Zulassung und Betrieb
erfüllen, sind am Intra-EU-Handel beteiligte Schiffe, die auch ausländische
Häfen anlaufen, von seinem Geltungsbereich ausgenommen. Nur schätzungsweise
10-15 % des Seeverkehrs, hauptsächlich Fährschiffe, fallen unter die Linienverkehrsregelung.
Da der Großteil der Schiffe sowohl Unions- als auch Nichtunionswaren befördert
und häufig sowohl EU-Häfen als auch Häfen in Drittstaaten (z. B. in
Norwegen, Nordafrika, Russland) anläuft, muss eine echte Erleichterung für
diese Art der Seeverkehrsdienste gelten, wenn das volle Potenzial des
Seeverkehrs ausgeschöpft werden soll. Der Status der beförderten Waren (d. h.
Unions- oder Nichtunionsware, Ausfuhr, an Bord verbleibende Fracht usw.) muss
zur Festlegung der angemessenen zollamtlichen Überwachung bekannt sein.
Erleichterungen können daher durch die Einführung eines Instruments für eine
einfache Meldung der geforderten Angaben, einschließlich der Angaben der
Schifffahrtsgesellschaft zum Status der Waren, erzielt werden. Das wiederum ermöglicht
es den Behörden, zu bestimmen, welches Verfahren auf entsprechend dem Status
der Waren anzuwenden ist. Ein solches Instrument wird es den Zollbehörden im
Löschhafen ermöglichen, eine rasche Überlassung der Unionswaren zu veranlassen
und gleichzeitig zu gewährleisten, dass Nichtunionswaren bis zur Überlassung,
z. B. zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, unter der
erforderlichen Zollkontrolle und anderen Verwaltungskontrollen, beispielsweise
Gesundheitskontrollen, verbleiben. Das elektronische Ladungsmanifest (eManifest)
mit Angaben zum Status der Waren wird als eine praktische Lösung zur Erreichung
dieses Ziels angesehen. Beim eManifest würde
es sich um ein harmonisiertes und elektronisches Manifest handeln und es wäre
ein Instrument, mit dem der Seeverkehr für Schiffe, die EU-Häfen und auch Häfen
in Drittstaaten anlaufen, weiter erleichtert werden könnte. Mit der Abgabe des eManifests in einem
EU-Hafen wird der Status der an Bord befindlichen Unionswaren angegeben; wird
er bestätigt, so wären – abgesehen von Stichprobenkontrollen – für Unionswaren
keine Zollkontrollen mehr erforderlich. Dies stellt eine erhebliche
Erleichterung des Handels für Verlader und Schifffahrtsgesellschaften sowie
eine Vereinfachung für die Zollbehörden dar, die mit Ausnahme von
stichprobenartigen oder speziellen Kontrollen nicht verpflichtet sind,
Unionswaren zu kontrollieren. In Drittlandshäfen verladene Waren wären
ihrerseits per Definition Nichtunionswaren und würden als solche im eManifest
aufgeführt. Läuft ein Schiff zwischen zwei EU-Häfen einen Drittlandshafen an
und die Unionswaren verbleiben an Bord, so behalten diese Waren ihren Status,
der beim Auslaufen aus dem letzten EU-Hafen gemeldet wurde. Darüber hinaus wird
die Überprüfung der Richtigkeit der vom Abfahrthafen dem Bestimmungshafen
übermittelten Angaben durch das harmonisierte eManifest erleichtert. Das eManifest würde eine weitere
Erleichterung bedeuten: die Angabe des Warenstatus’ im eManifest könnte
von einem dazu befugten Betreiber bestätigt werden. Nicht dazu befugte Händler
müssen auf die Bestätigung durch die Zollbehörden warten. Das eManifest muss für die Zollbehörden im
folgenden EU-Anlaufhafen, in dem die Waren entladen werden, elektronisch
verfügbar sein, da der Status der Unionswaren eine schnelle Überlassung
gewährleistet. Eine Bezugnahme im eManifest auf die in den vorherigen
Anlaufhäfen gesammelten Angaben zur Ladung wäre ein zusätzliches Element für
die Verfolgung der Einhaltung nicht nur der Steuervorschriften, sondern auch
der Sicherheitsanforderungen der EU. Das eManifest muss EU-weit vollständig
harmonisiert werden. Auch die IT-Systeme müssen vollständig interoperabel sein,
damit eManifeste angemeldet und Informationen zwischen den Behörden
ausgetauscht werden können. Es ist jedoch nicht beabsichtigt, ein neues System
zu schaffen, das Zusatzkosten mit sich bringen würde, sondern es soll auf
bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen Systemen, beispielsweise den
nationalen einzigen Fenstern im Rahmen der Richtlinie über die Meldeformalitäten,
aufgebaut werden; dadurch wäre es möglich, das eManifest zwischen den
nationalen Zollverwaltungen und anderen einschlägigen Behörden auszutauschen. Dank dieser Lösung werden Unionswaren auch auf
Fahrten, bei denen Drittlandshäfen angelaufen werden, vom Binnenmarkt
profitieren, während Nichtunionswaren weiterhin vollständig den bereits
geltenden Vorschriften genügen müssen. Die Zollbehörden werden in der Lage
sein, mehr Ressourcen für die Risikobewertung und Abfertigung von
Nichtunionswaren bereitzustellen, während ein freierer Verkehr für Unionswaren
möglich ist. Um diese Erleichterung einzuführen, arbeitet die
Kommission eine Änderung der geltenden Durchführungsvorschriften zum Zollkodex
(ZK-DVO) einschließlich der Bestimmungen über die Einrichtung des eManifests
aus, die Ende 2013 vorgelegt werden soll. Die Kommission geht davon aus, dass
das eManifest ab Juni 2015 uneingeschränkt funktionsfähig sein wird.
Diese Änderung berücksichtigt die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie über
Meldeformalitäten, die eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten auf
nationaler und auf EU-Ebene vorschreibt, bereits geleistete Arbeit. Darüber
hinaus müssen die Anforderungen des eManifests bei der Überarbeitung der
Richtlinie zur Einrichtung eines Überwachungs- und Informationssystems und der
weiteren Umsetzung der Richtlinie über die Meldeformalitäten berücksichtigt
werden. Erleichterungen durch den „Blauen Gürtel“ — Beispiel 2 Ein aus Shanghai in China kommendes Schiff läuft den Hafen von Limassol
in Zypern an. Alle Waren an Bord kommen von außerhalb der EU. Eine Bewertung
von Art und Grad des Risikos erfolgte auf der Grundlage der summarischen
Eingangsanmeldung, die vor dem Auslaufen in Shanghai abgegeben wurde. Sämtliche
Fälle einer unmittelbaren Gefährdung sind Gegenstand aller erforderlichen
Kontrollen, beispielsweise Gesundheits-, Sicherheits-, Veterinärkontrollen usw.
Für die Waren aus China, die in Zypern entladen werden, werden alle üblichen
Kontrollen in Zypern durchgeführt. Angaben zu an Bord verbleibenden Waren, die
ein Risiko, aber keine unmittelbare Gefährdung darstellen, werden an alle
Mitgliedstaaten entlang der Route übermittelt, damit die Zollbehörden in den
Häfen, in denen Waren entladen werden, die erforderlichen Kontrollen vornehmen können.
Das Schiff nimmt anschließend EU-Ladung auf und fährt von Zypern nach Marseille
in Frankreich. Dank der Erleichterungen durch den „Blauen Gürtel“ aktualisiert
der Betreiber des Schiffes in Limassol das eManifest, das auch den
Status seiner Ladung (Nichtunions- und Unionswaren) angibt. Auf dem Weg nach
Marseille läuft das Schiff Tanger an, um Waren aus China zu entladen und
zusätzliche Waren an Bord zu nehmen. Das eManifest wird erneut
aktualisiert und für die in Tanger verladenen Waren eine neue summarische
Eingangsanmeldung zur Risikobewertung zu Sicherheitszwecken abgegeben. Alle
Waren aus China und die in Tanger zusätzlich verladenen Waren gelten als
Nichtunionswaren. Wenn das Schiff in Marseille eintrifft, können die in
Limassol verladenen Unionswaren, da ihr Status im eManifest angemeldet
ist, von den Zollbehörden auf der Grundlage ihres im eManifest
angegebenen Unionsstatus’ schnell überlassen werden. Alle Nichtunionswaren
unterliegen den entsprechenden Kontrollen, z. B. Sicherheits-,
Gesundheits-, Veterinär-, Finanzkontrolle usw. 5. Berichterstattung Die Kommission wird Mitte 2016 dem Europäischen
Parlament und dem Rat über die „Blauer Gürtel“-Initiative einschließlich ihrer
Umsetzung, Wirksamkeit, Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft, Weiterentwicklung
usw. Bericht erstatten. Außerdem wird die Kommission die Beteiligten
regelmäßig über die Umsetzung und Wirksamkeit der „Blauer Gürtel“-Initiative
unterrichten. 6. Schlussfolgerung Angesichts des Ziels der Binnenmarktakte II,
einen echten Binnenmarkt für den Seeverkehr zu schaffen, bekräftigt die
Kommission ihr Engagement für die Weiterentwicklung des „Blauer
Gürtel“-Konzepts bis zu seiner vollständigen Umsetzung, einschließlich der
erweiterten Maßnahmen zur Vereinfachung des Anlaufens von Drittlandshäfen. Daher ersucht die Kommission im Hinblick auf die
praktische Umsetzung der „Blauer Gürtel“-Initiative um die Unterstützung des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie die fachliche Einbeziehung des
Schifffahrtsgewerbes. Gleichzeitig werden die Zollbehörden und die
Seeschifffahrtsbehörden der Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Zusammenarbeit
fortzusetzen und zu vertiefen, da der „Blaue Gürtel“ nur dank gemeinsamer
Anstrengungen funktionieren und — um den Maßstab der Binnenmarktakte II
anzulegen — sich in der Praxis spürbar auswirken kann! [1] Quelle: ESPO, European Port Performance Dashboard, 2012. [2] Quelle: Eurostat. [3] Unionswaren sind Waren, die vollständig im Zollgebiet
der EU gewonnen wurden, die aus Drittländern eingeführt und in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden oder die in der EU aus Waren
gewonnen oder hergestellt wurden, die unter die vorstehend genannten Kategorien
fallen. Nichtunionswaren sind andere Waren, vor allem diejenigen, die aus
Drittländern eingeführt werden und nicht in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt worden sind. (Artikel 29 AEUV). [4] Hoheitsgewässer oder ein Küstenmeer bezeichnet einen
Gürtel von Küstengewässern bis zu einer Grenze von höchstens zwölf Seemeilen (~
22 km) von der Basislinie (in der Regel die mittlere Niedrigwasserlinie)
eines Küstenstaats entfernt. Es gilt als Hoheitsgebiet eines Staates.
(Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, 1982). [5] Das Thema wurde unter dem belgischen Ratsvorsitz auf der
informellen Tagung des Rates „Verkehr“ am 15./16. September 2010 in Antwerpen
erörtert und mündete in die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2010
über die „Full integration of waterborne transport into the EU transport and
logistics chains (Vollständige Einbeziehung des Verkehrs auf Wasserwegen in die
Verkehrs- und Logistikketten der EU)“. [6] KOM(2009) 10 endg. [7] ABl. L 52 vom 3.3.2010. [8] ABl. L 283 vom 29.10.2010. [9] KOM(2011) 144 endg. [10] KOM(2012) 494 endg. [11] SafeSeaNet ist ein durch die Richtlinie 2002/59/EG in
ihrer geänderten Fassung geschaffenes, von der EMSA verwaltetes und technisch
weiterentwickeltes System, das Kapitänen, Betreibern oder Agenten von Schiffen
Meldepflichten auferlegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Informationen
über Schiffe und Gefahrgut bereitzustellen und zu empfangen. Es liefert
u. a. Angaben zu Identifizierung, Position und Status eines Schiffes,
Abfahrts- bzw. Ankunftszeit, Meldungen von Vorkommnissen, Einzelheiten zu
Gefahrgut. [12] SWD(2012) 145 final. [13] KOM(2012) 573 endg. [14] KOM(2013) 296 endg. und KOM(2013) 295 endg.. [15] ABl. L 208 vom 5.8.2002. [16] Unter der Voraussetzung, dass der Lkw im EU-Zollgebiet
bleibt und nicht beispielsweise eine Route über Kaliningrad oder die Ukraine
wählt. [17] Dieses Verfahren ist in Artikel 91 Absatz 1 des
Zollkodex der Gemeinschaft festgelegt. Es gestattet insbesondere die
Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets
der Gemeinschaft gelegenen Orten, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen
Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. [18] ABl. L 23 vom 26.1.2008. [19] ABl. L 159 vom 17.6.2002, S. 27. [20] ABl. L 117 vom 4.5.2005. [21] Mithilfe des Einfuhrkontrollsystems, eines Systems für den
elektronischen Informationsaustausch auf der Grundlage gemeinsamer
Spezifikationen, werden Vorabanmeldungen bearbeitet und die Informationen mit
der Risikoanalyse verknüpft. [22] Eine summarische Anmeldung ist eine Erklärung nach
Artikel 36a des Zollkodex, die für in das Zollgebiet der Union verbrachte
Waren abzugeben ist. [23] Das FAL-Übereinkommen ist das von der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation (IMO) am 9. April 1965 angenommene
Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs in der
geänderten Fassung. [24] Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl.
L 253 vom 11.10.1993.