52013DC0483R(01)

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude /* COM/2013/0483 final/2 */


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude

INHALTSVERZEICHNIS

1........... Einleitung........................................................................................................................ 4

2........... Praktische Umsetzung der Definition von Niedrigstenergiegebäuden................................. 5

3........... Zwischenziele................................................................................................................. 6

4........... Strategien und Maßnahmen zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden........................ 7

4.1........ Berichterstattung zu Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG................................. 8

4.2........ Strategien und Maßnahmen zur Förderung des Umbaus von Gebäuden zu Niedrigstenergiegebäuden   9

5........... Schlussfolgerungen und nächste Schritte.......................................................................... 9

5.1........ Schlussfolgerungen.......................................................................................................... 9

5.2........ Die nächsten Schritte.................................................................................................... 10

Anhang 1: Übersicht über die nationalen Definitionen von Niedrigstenergiegebäuden..................... 12

1.           Einleitung

Angesichts der Tatsache, dass fast 40 %[1] des Endenergieverbrauchs und 36 % der Treibhausgasemissionen auf Wohn-, Büro-, Geschäfts- und sonstige Gebäude entfallen, sind Gebäude ein zentraler Bereich der EU-Energieeffizienzpolitik. Eine Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden in Europa ist nicht nur im Hinblick auf die 2020-Ziele der EU von entscheidender Bedeutung, sondern auch für die längerfristigen Ziele unserer Klimastrategie, die im Fahrplan für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft 2050 dargelegt sind[2].

Die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden[3] (nachstehend „EPBD“) ist das wichtigste legislative Instrument der EU für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden in Europa. Ein wesentliches Element der EPBD, insbesondere im Hinblick auf diese längerfristigen Ziele, sind die Anforderungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der EPBD müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, „dass

(a) bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind und

(b) nach dem 31. Dezember 2018 neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude sind.“

Die Mitgliedstaaten müssen darüber hinaus nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude erstellen, die nach Gebäudekategorien differenzierte Zielvorgaben enthalten können.

Nach Artikel 9 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten außerdem Strategien festlegen und Maßnahmen ergreifen, etwa indem sie Zielvorgaben festlegen, um Anreize für den Umbau von Gebäuden zu Niedrigstenergiegebäuden zu schaffen, und die Kommission in ihren nationalen Plänen darüber unterrichten.

Artikel 9 Absatz 3 sieht Folgendes vor: „Die nationalen Pläne enthalten unter anderem folgende Angaben:

(a) eine ausführliche Darlegung der praktischen Umsetzung der Definition der Niedrigstenergiegebäude durch die Mitgliedstaaten, in der die nationalen, regionalen oder lokalen Gegebenheiten erläutert werden, einschließlich eines numerischen Indikators für den Primärenergieverbrauch in kWh/m2 pro Jahr […];

(b) Zwischenziele für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude für 2015 […];

(c) Informationen über die Strategien sowie über die finanziellen oder sonstigen Maßnahmen, […] einschließlich der Einzelheiten der im Rahmen des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG und der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie festgelegten nationalen Anforderungen und Maßnahmen betreffend die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden.“

Auf der Grundlage dieser nationalen Pläne muss die Kommission bis Dezember 2012 und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten erstellen (Artikel 9 Absatz 5).

Der vorliegende erste Bericht beruht weitgehend auf den nationalen Plänen für Niedrigstenergiegebäude, die bis Ende November 2012 von acht Mitgliedstaaten (BE, DK, CY, FI, LT, NL, SE und UK) übermittelt wurden. In der Zwischenzeit haben sechs weitere Mitgliedstaaten (BG, DE, FR, HU, IE und SK) ihre Pläne ebenfalls vorgelegt, die jedoch bei der Analyse nicht berücksichtigt wurden. In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die keinen offiziellen nationalen Plan übermittelt haben, wurden Informationen über ihre Fortschritte so weit wie möglich dem zweiten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan (NEEAP) entnommen. Die zweiten nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne von dreizehn Mitgliedstaaten (BG, EE, FI, FR, HU, IE, IT, LU, MT, PL, ES, NL und UK) enthalten Ziele für Niedrigstenergiegebäude. Der vorliegende Bericht stützt sich ferner auf die Angaben in den nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energie (NREAP)[4] und eine spezielle Studie zu Niedrigstenergiegebäuden[5].

Insgesamt sind bei den nationalen Plänen große inhaltliche und formale Unterschiede festzustellen. Dies ist sowohl auf einen unterschiedlichen Entwicklungsstand der nationalen Strategien für Niedrigstenergiegebäude als auch auf das Fehlen eines Musters für die Pläne zurückzuführen. Alle nationalen Pläne enthalten jedoch deutlich mehr Informationen als die zweiten nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne.

2.           Praktische Umsetzung der Definition von Niedrigstenergiegebäuden

Nach Artikel 2 Absatz 2 der EPBD bezeichnet „Niedrigstenergiegebäude“ „ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden;“

Wenngleich die EPBD somit den Rahmen für die Definition von Niedrigstenergiegebäuden vorgibt, bleibt die endgültige detaillierte Umsetzung dieser Definition in der Praxis den Mitgliedstaaten überlassen (etwa die Frage, was unter einer „sehr hohen Gesamtenergieeffizienz“ zu verstehen ist).

Eine Analyse der verfügbaren Informationen zeigt, dass zwar die meisten Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Definition von Niedrigstenergiegebäuden gemeldet haben, aber nur vier Mitgliedstaaten (BE, CY, DK und LT) eine Definition vorlegten, die sowohl eine numerische Zielvorgabe als auch einen Anteil der erneuerbaren Energien umfasst (ein genauerer Überblick findet sich in Anhang 1). Die Arbeit an der Definition in anderen Mitgliedstaaten befindet sich in unterschiedlichen Entwicklungsphasen (siehe die nachstehende Abbildung).

Abbildung 1: Stand der Entwicklung der Definition von Niedrigstenergiegebäuden in den Mitgliedstaaten

Einige Mitgliedstaaten nannten Ziele, die über die Vorgaben für Niedrigstenergiegebäude hinausgehen, darunter „Nullenergiegebäude“ in den Niederlanden, Gebäude mit positiver Energiebilanz in Dänemark und Frankreich, klimaneutrale neue Gebäude in Deutschland und Nullemissionsnormen im Vereinigten Königreich.

In Mitgliedstaaten, die numerische Indikatoren festgelegt haben, variieren die Anforderungen zwischen 0 kWh/m2/Jahr und 220 kWh/m2/Jahr. Es ist jedoch fraglich, ob die höheren Energieverbrauchswerte mit der Definition von Niedrigstenergiegebäuden im Sinne der EPBD überhaupt vereinbar sind.

Hinsichtlich des Anteils der erneuerbaren Energien sind die Berichte ebenfalls uneinheitlich, wobei nur wenige Länder einen konkreten Mindestanteil vorgeben (BE, CY, DK und LT). Andere Mitgliedstaaten beschränken sich auf qualitative Anforderungen (BE, DE, EL, IE, LT, NL, SE und UK). Zwei Mitgliedstaaten (EE, NL) gaben zudem an, dass der Anteil der erneuerbaren Energien festgelegt wird, sobald die nationale Definition von Niedrigstenergiegebäuden genauer ausgearbeitet wurde (siehe auch Abschnitt 4.1).

Kein Mitgliedstaat hat bisher legislative Maßnahmen gemeldet, die eine Nichtanwendung der Anforderungen hinsichtlich Niedrigstenergiegebäuden vorsehen. Dies wäre nach Artikel 9 Absatz 6 der EPBD in besonderen und begründeten Fällen gestattet, in denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.

3.           Zwischenziele

Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b müssen die nationalen Pläne unter anderem „Zwischenziele für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude für 2015“ enthalten.

Fünfzehn von 27 Mitgliedstaaten (BE, CZ, DK, EE, FI, DE, EL, HU, IE, LV, LT, SI, SE, NL und UK) haben solche Zwischenziele tatsächlich festgelegt. Da die Art der Ziele in der Richtlinie jedoch nicht vorgegeben wird, verfolgten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Zwischenziele unterschiedliche Ansätze (weitere Einzelheiten finden sich in Anhang 1). Die meisten Länder haben Mindestanforderungen an die Energieeffizienz (z. B. 50 kWh/m2/Jahr im Jahr 2015) oder Anforderungen an die Bewertung im Ausweis für die Gesamtenergieeffizienz für ein bestimmtes Jahr (z. B. Stufe B bis 2015) festgelegt. Andere Mitgliedstaaten sehen in ihren Zwischenzielen vor, dass „alle neuen Gebäude“ oder „alle neuen öffentlichen Gebäude“ bis 2015 Niedrigstenergiegebäude sein müssen.

Einige Mitgliedstaaten (CZ, EE und NL) haben konkrete Zahlen für neue Gebäude oder neue öffentliche Gebäude, die bis 2015 gebaut werden, festgelegt.

Die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors heben mehrere Mitgliedstaaten (BE, CZ, DE, DK, EE, IE, NL und UK) hervor, indem sie eigene Zwischenziele für öffentliche Gebäude vorgeben.

Nur wenige Mitgliedstaaten (BE, DK und IE) haben dagegen Zwischenziele für den Umbau bestehender Gebäude zu Niedrigstenergiegebäuden festgelegt.

4.           Strategien und Maßnahmen zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden

Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der EPBD müssen die nationalen Pläne der Mitgliedstaaten Folgendes enthalten: „Informationen über die Strategien sowie über die finanziellen oder sonstigen Maßnahmen, die im Rahmen der Absätze 1 und 2 zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden angenommen wurden, einschließlich der Einzelheiten der im Rahmen des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG und der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie festgelegten nationalen Anforderungen und Maßnahmen betreffend die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden.“

Die Mitgliedstaaten haben in ihren nationalen Plänen sowie in ihren nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen ein breites Spektrum von Strategien und Maßnahmen gemeldet, mit denen die Ziele für Niedrigstenergiegebäude erreicht werden sollen (siehe die nachstehende Tabelle), wenngleich oft nicht klar ist, in welchem Umfang diese Maßnahmen speziell auf Niedrigstenergiegebäude abzielen.

Finanzinstrumente und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich Steuergutschriften für Notargebühren, subventionierter Hypothekenzinsen für energieeffiziente Wohnhäuser und Niedrigzinsdarlehen für den Umbau zu Niedrigenergiehäusern, wurden am häufigsten genannt, gefolgt von strengeren Bauvorschriften, Informationsmaßnahmen, Bildungs- und Schulungsmaßnahmen sowie Pilot- oder Demonstrationsprojekten für sehr effiziente Gebäude.

Nur wenige Mitgliedstaaten berichteten über spezifische Maßnahmen für öffentliche Gebäude. Der Anwendungsbereich der Maßnahmen für öffentliche Gebäude variiert zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten beträchtlich: In einigen Mitgliedstaaten beschränkt er sich auf die Gebäude der nationalen Regierung, in anderen umfasst er dagegen alle Gebäude, die sich in öffentlichem Besitz befinden oder für öffentliche Zwecke genutzt werden.

Abbildung 2: Die wichtigsten Strategien und Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude in den Mitgliedstaaten

4.1.        Berichterstattung zu Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG[6]

Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der EPBD müssen die Mitgliedstaaten die Kommission in ihren nationalen Plänen zudem über die „Einzelheiten der im Rahmen des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG […] festgelegten nationalen Anforderungen und Maßnahmen betreffend die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden“, unterrichten.

In Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (nachstehend die „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) heißt es:

„Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Bauvorschriften und Regelwerke geeignete Maßnahmen auf, um den Anteil aller Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudebereich zu erhöhen.

Bei der Ausarbeitung solcher Maßnahmen oder in ihren regionalen Förderregelungen können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen für eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz und in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung sowie Passiv-, Niedrigenergie- oder Nullenergiehäuser berücksichtigen.

Bis spätestens zum 31. Dezember 2014 schreiben die Mitgliedstaaten in ihren Bauvorschriften und Regelwerken […] vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird.“

Nur wenige Mitgliedstaaten haben über die Erfüllung dieser Anforderung in ihren nationalen Plänen oder in ihren nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen berichtet (siehe Anhang 1, letzte Spalte). Zwar gingen einige Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie auf den Anteil der erneuerbaren Energien ein, doch waren diese Angaben nicht sehr detailliert. Dies ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass nur wenige Mitgliedstaaten bis zum Ende der Berichterstattungsfrist für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie (30. Juni 2010) detaillierte Strategien für Niedrigstenergiegebäude ausgearbeitet hatten.

Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energie über Gebäude berichten, konzentrieren sich zumeist auf einen Mindestanteil thermischer Solarenergie für die häusliche Warmwasserbereitung (CY, EL, IT, PT, ES).

Die Berichterstattung über erneuerbare Energie in den nationalen Plänen für Niedrigstenergiegebäude bezieht sich entweder auf Maßnahmen, die infolge der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und ihrer Umsetzung getroffen wurden (BE (Flandern), DK und SE), oder auf spezifische Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien (DK).

4.2.        Strategien und Maßnahmen zur Förderung des Umbaus von Gebäuden zu Niedrigstenergiegebäuden

In Artikel 9 Absatz 2 der EPBD ist Folgendes vorgesehen: „Des Weiteren legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Vorreiterrolle der öffentlichen Hand Strategien fest und ergreifen Maßnahmen wie beispielsweise die Festlegung von Zielen, um Anreize für den Umbau von Gebäuden, die saniert werden, zu Niedrigstenergiegebäuden zu vermitteln; hierüber unterrichten sie die Kommission in den in Absatz 1 genannten nationalen Plänen“.

Einige Mitgliedstaaten berichteten tatsächlich über spezielle Maßnahmen für den Umbau bestehender Gebäude zu Niedrigstenergiegebäuden (DK, FR, IE, MT, NL, SE, UK). Während manche Mitgliedstaaten besondere Vorschriften für den Umbau festgelegt haben (DK, IE, SE), konzentrieren sich andere auf finanzielle Anreize wie Nachlässe, Steuergutschriften und günstige Bankdarlehen (MT, UK) oder planen Studien (NL).

5.           Schlussfolgerungen und nächste Schritte

5.1.        Schlussfolgerungen

Bis Ende November 2012 hatten nur neun Mitgliedstaaten (BE, DK, CY, FI, LT, IE, NL, SE und UK) der Kommission ihre nationalen Pläne für Niedrigstenergiegebäude vorgelegt. Nur fünf Mitgliedstaaten (BE, CY, DK, IE und LT) übermittelten eine praktische Definition von Niedrigstenergiegebäuden, die sowohl eine numerische Zielvorgabe als auch einen Anteil der erneuerbaren Energiequellen umfasst.

Fünfzehn Mitgliedstaaten (BE, CZ, DK, EE, FI, DE, GR, HU, IE, LV, LT, SL, SE, NL und UK) meldeten Zwischenziele für die Verbesserung der Energieeffizienz neuer Gebäude bis 2015, wobei sich die meisten auf eine Verschärfung der Bauvorschriften und/oder die erforderliche Bewertung im Ausweis für die Gesamtenergieeffizienz konzentrierten.

Wenngleich die meisten Mitgliedstaaten mehrere Unterstützungsmaßnahmen zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden melden, wie finanzielle Anreize, eine Verschärfung der Bauvorschriften, Informationsmaßnahmen und Demonstrations-/Pilotprojekte, ist nicht immer klar, in welchem Umfang diese Maßnahmen speziell auf Niedrigstenergiegebäude abzielen.

Dies führt zu dem Schluss, dass die Mitgliedstaaten bei ihren Vorbereitungen zur Erfüllung der Ziele für Niedrigstenergiegebäude bis 2020 bisher zu geringe Fortschritte erzielt haben.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vorbereitung erhöht jedoch das Risiko, dass die Ziele für Niedrigstenergiegebäude in den Mitgliedstaaten nicht fristgerecht erreicht werden. Da klare Definitionen, Zwischenziele und spezielle Fördermaßnahmen fehlen, ist der Gebäudesektor zudem mit Unsicherheiten hinsichtlich des regulatorischen und politischen Rahmens für Niedrigstenergiegebäude konfrontiert, was Verzögerungen bei den erforderlichen Investitionen in Technologien, Verfahren und Schulungsmaßnahmen nach sich zieht und die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors beeinträchtigt.

Ferner könnte der EU so ein Teil des Beitrags entgehen, den Gebäude zur Erreichung der langfristigen Klima- und Energieziele leisten sollen. Angesichts des möglichen Umfangs eines solchen Beitrags ist es unwahrscheinlich, dass diese Lücke durch Einsparungen in anderen Sektoren gedeckt werden kann.

Aus den geringen Fortschritten lässt sich zudem der Schluss ziehen, dass es den Mitgliedstaaten schwer fällt, eine detaillierte praktische Definition von Niedrigstenergiegebäuden zu erarbeiten, wodurch sich die Unsicherheiten für den Gebäudesektor weiter verstärken.

Da die Kommission nur in begrenztem Umfang Informationen von den Mitgliedstaaten erhalten hat, ist es darüber hinaus nicht möglich, eine ordnungsgemäße Bewertung der nationalen Pläne vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ziele der EPBD vorsehen.

5.2.        Die nächsten Schritte

Diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission ihre nationalen Pläne noch nicht übermittelt haben, sollten dies ohne weitere Verzögerungen nachholen. Die Kommission wird dazu direkt mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Kontakt treten.

Die bereits übermittelten Pläne wird die Kommission zunächst auf Vollständigkeit prüfen. Bei Bedarf wird sie von den Mitgliedstaaten zusätzliche und genauere Informationen anfordern. Zur Erleichterung der Bereitstellung dieser Informationen wird den Mitgliedstaaten ein spezielles, auf freiwilliger Grundlage zu verwendendes Muster zur Verfügung gestellt. Es wird stark empfohlen, von diesem Muster Gebrauch zu machen, da es die Vergleichbarkeit erhöht und die Auswertung der Pläne erleichtert.

Dann wird die Kommission eine detaillierte Bewertung der nationalen Pläne vornehmen und dabei insbesondere die detaillierte praktische Umsetzung der Definition von Niedrigstenergiegebäuden, die Zwischenziele und die vorgesehenen Fördermaßnahmen prüfen. Bei Bedarf wird die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 der EPBD von den Mitgliedstaaten weitere konkrete Informationen zu den Anforderungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude einholen. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird die Kommission einen Aktionsplan entwickeln und gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen, um die Zahl der Niedrigstenergiegebäude zu erhöhen und die Anwendung bewährter Praktiken für den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude zu Niedrigstenergiegebäuden zu fördern.

Zur weiteren Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung eines Konzepts für die detaillierte praktische Umsetzung der Definition von Niedrigstenergiegebäuden im Sinne der EPBD plant die Kommission, Leitlinien zu Auslegungsfragen zu erarbeiten. Bei der Erarbeitung dieser Leitlinien wird die Kommission die Mitgliedstaaten über den mit Artikel 26 der EPBD eingesetzten Ausschuss konsultieren. Soweit relevant, wird sie dabei auch auf die laufenden Normungsarbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) im Rahmen des Normungsauftrags M/480, die Arbeiten im Zuge der konzertierten Aktion EPBD in diesem Bereich und die Entwicklungen im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie Bezug nehmen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erarbeitung dieser Leitlinien die Mitgliedstaaten nicht zu weiteren Verzögerungen bei der Erstellung ihrer nationalen Pläne und bei der vollständigen Erfüllung der Anforderungen der EPBD in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude veranlassen sollte.

Darüber hinaus wird die Kommission umfassend von ihren Befugnissen im Rahmen des AEUV Gebrauch machen, um sicherzustellen, dass die EPBD, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude, in der gesamten EU ordnungsgemäß umgesetzt und durchgeführt wird.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen zur Erfüllung der Anforderungen der EPBD in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude erheblich verstärken müssen, um eine Gefährdung der längerfristigen Klimaziele der EU zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Gebäudesektor umfassend von den mit Niedrigstenergiegebäuden verbundenen Möglichkeiten profitieren kann.

Anhang 1: Übersicht über die nationalen Definitionen von Niedrigstenergiegebäuden[7]

Land || Beschreibung der praktischen Umsetzung Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a || Numerischer Indikator für den Energiebedarf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a || Zwischenziele Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b || Anteil erneuerbarer Energiequellen Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c

AT || Das Verfahren zur Vereinbarung einer Definition von Niedrigstenergiegebäuden in Österreich läuft. In der Zwischenzeit wird in den Bauvorschriften auf einen Niedrigenergiestandard (ÖNORM 8118) verwiesen, der sich nur auf die Qualität der Gebäudehülle bezieht. || || ||

Belgien (Region Brüssel) || Die in den Brüsseler Vorschriften für Luftqualität, Klimaschutz und Energieeffizienz enthaltene Definition entspricht der Definition in der neu gefassten EPBD. Sobald die Ergebnisse der laufenden Studie zur Kostenoptimierung vorliegen, wird die Definition weiter ausgearbeitet. || Primärenergieverbrauch unter 45 kWh/m2/Jahr (einschließlich Heizung, Warmwasser und Elektrogeräten) In Büros, Dienstleistungs- und Schulgebäuden: Primärenergieverbrauch unter 95 - 2,5*C kWh/m2 /Jahr, wobei C als Kompaktheit definiert ist, d. h. als Verhältnis zwischen dem umschlossenen Volumen und der Verlustfläche. || Alle Neubauten müssen ab 2015 Anforderungen erfüllen, die mit den Passivhausstandards vergleichbar sind. || Die Methode zur Berechnung der Primärenergie umfasst den Beitrag erneuerbarer Energiequellen wie Solarenergie, Biomasse-, Fernwärmeheiz- und Wärmepumpensysteme sowie passiver Kühlmethoden.

Belgien (Region Wallonien) || Merkmale eines Niedrigstenergiegebäudes in der Konstruktionsphase sind eine Energieeffizienz, die nahe bei den Passivhausstandards für die Gebäudehülle liegt oder diesen entspricht, sowie der Anteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch. Nach dem Passivhausstandard für Mitteleuropa muss das Gebäude so ausgelegt sein, dass es einen jährlichen Heizbedarf von höchstens 15 kWh/m² pro Jahr und einen jährlichen Kühlbedarf von höchstens 15 kWh/m² pro Jahr oder eine Spitzenheizlast von 10W/m² aufweist. Der Gesamtprimärenergieverbrauch (Primärenergie für Heizung, Warmwasser und Strom) darf nicht mehr als 120 kWh/m² jährlich betragen. Die Definition wird voraussichtlich im Lauf der Zeit weiter ausgearbeitet. || || Die erforderliche Energieeffizienz von Wohngebäuden, Bürogebäuden sowie von Dienstleistungs- und Unterrichtsgebäuden beträgt ab 2014 60 kWh/m2/Jahr. Bei der Konstruktion ist ab 2017 der Passivhausstandard oder ein gleichwertiger Standard einzuhalten. Ab 2019 müssen alle neuen Gebäude neben dem Passivhausstandard mindestens auch dem „Netto-Null-Standard“ entsprechen und zu Gebäuden mit positiver Energiebilanz hin tendieren. || Der Anteil erneuerbarer Energiequellen ist in einer Abbildung des nationalen Plans dargestellt.

Belgien (Region Flandern) || Auf der Grundlage einer vergleichenden Methodik für die Berechnung kostenoptimaler Vorgaben für die Mindestenergieeffizienz erarbeitet die Flämische Energieagentur (VEA) derzeit kostenoptimale Werte für Flandern. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sollen als Grundlage für die detaillierte praktische Umsetzung dienen. || Derzeit liegt der kostenoptimale Wert bei E55-E60, (berechneter Energieverbrauch). || Die Anforderungen an die Energieeffizienz von Wohn-, Büro- und Schulgebäuden entsprechen E70 im Jahr 2012 und E60 im Jahr 2014. Ein Zeitplan für strengere Anforderungen (für öffentliche Gebäude) ab 2019 und ab 2021 wird derzeit für neue und bestehende Gebäude erarbeitet (getrennt für Wohn- und Nichtwohngebäude). || Rechtsvorschriften werden derzeit erarbeitet. Bei Wohngebäuden mit mehr als einer Wohneinheit (sowie bei Schulen und Büros) ist eine der folgenden sechs Optionen anzuwenden: 1. Systeme für die thermische Nutzung der Solarenergie; 2. Systeme für die photovoltaische Nutzung der Solarenergie; 3. Biomasse (Warmwasserbereiter, Ofen oder hocheffiziente KWK); 4. Wärmepumpen; 5. Fernwärme- oder Fernkälteanschluss; 6. Teilnahme an einem Erneuerbare-Energien-Projekt. zusätzliche Möglichkeit: ≥10 kWh an Energie aus erneuerbaren Quellen je m2 Gesamtnutzfläche (Kombination, eines oder mehrere Systeme). Bei Nichteinhaltung der Vorgaben für den Mindestanteil erneuerbarer Energien gilt eine um 10 % strengere Anforderung an die Energieeffizienz (E-Wert). Der Mindestanteil der erneuerbaren Energien wird bei den Berechnungen des E-Wertes berücksichtigt.

BG || In Bulgarien gibt es keine offizielle Definition von Niedrigstenergiegebäuden. || || ||

CY || Niedrigstenergiegebäude werden über einen Indikator für den Primärenergieverbrauch und den Anteil der erneuerbaren Energiequellen definiert. Bei den Berechnungen wird ein Referenzgebäude zugrunde gelegt. || 180 kWh/m2/Jahr bei Wohngebäuden 210 kWh/m2/Jahr bei Nichtwohngebäuden (einschließlich Heizung, Kühlung, Warmwasser und Beleuchtung) || || Mindestens 25 % des Primärenergieverbrauchs müssen mit erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden.

CZ || Die Definition von Niedrigstenergiegebäuden befindet sich in der Genehmigungsphase. Der künftige Erlass zur Energieeffizienz von Gebäuden wird eine Definition mit einem festen Anteil des mit erneuerbaren Energiequellen zu deckenden Energiebedarfs enthalten. || || Ab 2016 müssen alle öffentlichen Gebäude mit einer Fläche von mehr als 1 500 m2 Niedrigstenergiegebäude sein, ab 2017 alle öffentlichen Gebäude mit einer Fläche von mehr als 350 m2. Ab 2018 müssen alle neuen Gebäude mit einer Fläche von mehr als 1500 m2 Niedrigstenergiegebäude sein. Ab 2019 müssen alle neuen Gebäude mit einer Fläche von mehr als 350 m2 Niedrigstenergiegebäude sein. Ab 2020 sollen jährlich 14 000 bis 22 000 neue Niedrigstenergie-Wohngebäude gebaut werden. ||

DK || Anforderungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude sind in den Bauvorschriften als abgestufte Effizienzklassen („Klasse 2015“ und „Klasse 2020“) enthalten. Wohngebäude (sowie Hotels etc.) werden in die Klasse 2015 eingestuft, wenn der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Lüftung, Kühlung und Warmwasser je m2 beheizter Fläche 30 kWh/m2/Jahr plus 1000 kWh/Jahr, geteilt durch die beheizte Fläche, nicht überschreitet: (30 + 1000/A) kWh/m2/Jahr. Öffentliche Gebäude (Büros, Schulen, sonstige öffentliche Einrichtungen) werden in die Klasse 2015 eingestuft, wenn der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Lüftung, Kühlung und Warmwasser je m2 beheizter Fläche 41 kWh/m2/Jahr plus 1000 kWh/Jahr, geteilt durch die beheizte Fläche, nicht überschreitet: (41 + 1000/A) kWh/m2/Jahr. Gebäude werden in die Klasse 2020 eingestuft, wenn der Gesamtenergieverbrauch für Heizung, Lüftung, Kühlung und Warmwasser je m2 beheizter Fläche 20 kWh/m2/Jahr nicht überschreitet. || 20 kWh/m2/Jahr || Die Vorgaben für die „Klasse 2015“ werden voraussichtlich ab 2015 obligatorisch angewandt. Die Vorgaben für die „Klasse 2020“ werden ab Ende 2018 für öffentliche Gebäude und ab Ende 2020 für alle anderen Gebäude gelten. || Für 2015 und 2020 wurden die erwarteten Anteile der erneuerbaren Energiequellen im Gebäudesektor mitgeteilt: 44 bis 51 % im Jahr 2015 51 bis 56 % im Jahr 2020.

EE || Es wurde ein Energie-Koeffizient von 50-140 kWh/m2/Jahr für Niedrigstenergiegebäude vorgeschlagen; hinsichtlich der Definition von Niedrigstenergiegebäuden sind jedoch noch weitere öffentliche Konsultationen erforderlich. || Es wurde ein Energie-Koeffizient von 50-140 kWh/m2/Jahr für Niedrigstenergiegebäude vorgeschlagen. || Schrittweise Einführung strengerer Anforderungen an die Energieeffizienz ab 2013. 10 öffentlich zugängliche Niedrigstenergiegebäude bis 2015. ||

FI || Finnland hat noch keine endgültige Definition von Niedrigstenergiegebäuden festgelegt. Es ist geplant, im Jahr 2015 technische Beschreibungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude als Empfehlungen herauszugeben. || || Anforderungen des Passivhausstandards sollen für nach 2015 gebaute, sanierte oder gemietete Gebäude gelten. Nach 2015 gebaute neue Gebäude der öffentlichen Verwaltung müssen dem Passivhausstandard entsprechen. ||

FR || In Frankreich gibt es keine offizielle Definition von Niedrigstenergiegebäuden. || || Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten wird die Anforderung an den Energieverbrauch im Jahr 2015 von 57,5 auf 50 kWhepm2/Jahr verschärft. Bei Einfamilienhäusern beträgt die Anforderung bereits 50 kWhep/m2/Jahr. Alle neuen Gebäude müssen ab 2020 eine positive Energiebilanz aufweisen. Verringerung des Primärenergieverbrauchs bestehender Gebäude um 38 % bis 2020. ||

DE || Die Regierung erarbeitet derzeit eine explizite Definition von Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude. || || Die Energieeinsparverordnung wird 2012 oder 2013 aktualisiert; weitere Überarbeitungen sind vor 2020 ebenfalls möglich. Anforderungen in Bezug auf öffentliche Niedrigstenergiegebäude werden 2016 eingeführt, in Bezug auf alle neuen Niedrigstenergiegebäude 2018. || In Deutschland ist die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Heizung in neuen Gebäuden im Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz verbindlich vorgeschrieben. Der Mindestanteil der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen ist im Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz geregelt.

EL || Es gibt keinen Standard für Niedrigstenergiegebäude. Neue Vorschriften auf der Grundlage der Neufassung der EPBD sind in Arbeit und werden einen Fahrplan für die Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude enthalten. || || || Neue Gebäude sollen ihren gesamten Primärenergieverbrauch mit Energieversorgungssystemen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen decken (nationales Ziel, nationaler Aktionsplan für erneuerbare Energie)

HU || Anforderungen an die Energieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden werden in dem Erlass zur Energieeffizienz von Gebäuden festgelegt, der derzeit erarbeitet wird. || || Die Anforderungen werden 2016 verschärft, wobei auch das Anforderungssystem grundlegend überarbeitet werden soll. Direkte Anforderungen in Bezug auf aktive Solarsysteme und Photovoltaiksysteme werden 2016 eingeführt. ||

IE || Die Definition wurde mit einem numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch und einem erforderlichen Wert im Ausweis für den Gebäudeenergieeffizienzwert (BER) festgelegt. || Ab 2020 müssen alle neuen Wohngebäude einen Energieverbrauch von höchstens 45 kWh/m2/Jahr aufweisen (einschließlich Heizung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) Im Ausweis für den Gebäudeenergieeffizienzwert (BER) müssen alle neuen Wohngebäude mindestens den Wert A3 aufweisen. Der gleiche Grundsatz gilt für Nichtwohngebäude, wenngleich die numerische Zielvorgabe und die BER-Bewertung noch nicht förmlich festgelegt wurden. || Ziel ist es, vorbehaltlich der Berechnungen zur Kostenoptimierung bis 2013 eine kumulierte Verringerung der Emissionen um 40 % und bis 2019 eine kumulierte Verringerung der Emissionen um 60 % zu erreichen. Änderung der Bauvorschriften, Teil L, 2015 und 2018 mit einem strengeren Energieeffizienzstandard für bestehende Gebäude, die erweitert, renoviert/umgebaut oder einer Nutzungsänderung unterzogen werden. || Ein angemessener Anteil des Energieverbrauchs wird durch erneuerbare Energiequellen am Standort oder in der Nähe des Standorts gedeckt.

IT || Keine offizielle Definition eines Standards für Niedrigstenergiegebäude. || || ||

LT || Die Energieeffizienz wird unabhängig von einem bestimmten Wert des Energieverbrauchs bestimmt und durch die jeweilige Energieeffizienzklasse des Gebäudes beschrieben. Jedes Gebäude wird einzeln beurteilt. || Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das den Anforderungen der technischen Bauvorschriften STR 2.01.09:2012 für die Gebäudeklasse A++ erfüllt. || Litauen hat Übergangsbestimmungen für neu gebaute Gebäude für die Jahre 2014, 2016, 2018 und 2021 im Rahmen der Energieeffizienzklassen festgelegt: - vor 2014 – neue Gebäude oder Gebäudeteile müssen den Anforderungen an Gebäude der Klasse C entsprechen; - ab 2014 – neue Gebäude oder Gebäudeteile müssen den Anforderungen an Gebäude der Klasse B entsprechen; - ab 2016 – neue Gebäude oder Gebäudeteile müssen den Anforderungen an Gebäude der Klasse A entsprechen; - ab 2018 – neue Gebäude oder Gebäudeteile müssen den Anforderungen an Gebäude der Klasse A+ entsprechen; - ab 2021 – neue Gebäude oder Gebäudeteile müssen den Anforderungen an Gebäude der Klasse A++ entsprechen. || Bei Gebäuden der Klasse A++ muss der größte Teil des Energieverbrauchs auf Energie aus erneuerbaren Quellen entfallen (Formel im nationalen Plan enthalten).

LV || Gesetzliche Bestimmungen, einschließlich konkreter technischer Vorgaben für die Nutzung von erneuerbaren Energiequellen, sollten 2012 entwickelt werden. || || ||

LU || Keine Informationen zu einer Definition von Niedrigstenergiegebäuden verfügbar. || || ||

MT || Keine Informationen zu einer Definition von Niedrigstenergiegebäuden verfügbar. || || ||

NL || Die Definition basiert auf dem Energieeffizienz-Koeffizienten (EPC), einer einheitslosen Zahl, die als Indikator für die Energieeffizienz des Gebäudes in Abhängigkeit von seiner Nutzung herangezogen wird. Anhand von Studien soll in der Zwischenzeit geprüft werden, ob es durchführbar und kosteneffizient wäre, einen strengeren EPC einzuführen. || Die Grundannahme besteht darin, dass ein Nullenergiegebäude einen Wert EPC = 0 aufweist. || Der EPC wird von 0,8 auf 0,6 gesenkt (ab dem 1. Januar 2011) und ab dem 1. Januar 2015 weiter auf 0,4 verringert. Ziel ist es, für nicht öffentliche Gebäude im Jahr 2020 eine Anforderung festzulegen, die nahe bei EPC = 0 liegt. Eine vergleichbare Verringerung (im Vergleich zu 2007) gilt für Nichtwohngebäude, wobei die Energieeffizienz neuer Gebäude bis 2015 um 50 % erhöht werden soll. Ziel ist es, für öffentliche Gebäude im Jahr 2018 eine Anforderung festzulegen, die nahe bei EPC= 0 liegt, und bis 2015 60 000 neue Niedrigstenergie-Wohngebäude zu bauen. || Im Rahmen des EPC-Systems können Bauherren wählen, ob sie Maßnahmen zur Verringerung des Energiebedarfs treffen, Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen oder fossile Brennstoffe effizient einsetzen, um den erforderlichen EPC zu erreichen. Dieser Grundsatz soll auch für Niedrigstenergiegebäude gelten. Mit der Verschärfung des EPC wird auch der Anteil der erneuerbaren Energiequellen immer wichtiger, um die Anforderungen erfüllen zu können.

PL || Niedrigstenergiegebäude bisher nicht definiert. Das Forschungszentrum „Nullemissionsgebäude“ arbeitet derzeit an einer nationalen Definition. || || ||

PT || Keine Informationen zu einer Definition von Niedrigstenergiegebäuden verfügbar. || || ||

RO || Keine Informationen zu einer Definition von Niedrigstenergiegebäuden verfügbar. || || ||

SK || Keine Informationen zu einer Definition von Niedrigstenergiegebäuden verfügbar. || || ||

SL || Derzeit wird ein neues Energiegesetz erarbeitet, das auch Bestimmungen zu Niedrigstenergiegebäuden enthalten sollte. || || ||

ES || Eine Definition von Niedrigstenergiegebäuden wurde noch nicht formuliert. Für 2018 ist eine dritte Überarbeitung der technischen Bauvorschriften geplant, in deren Rahmen das Konzept der Niedrigstenergiegebäude aufgenommen werden soll. Eine endgültige Definition soll 2019 verabschiedet werden. || || ||

SE || Die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude entsprechen gegenwärtig den Anforderungen der geltenden Bauvorschriften. Die Bauvorschriften und die Definition von Niedrigstenergiegebäuden werden entsprechend den Ergebnissen laufender Studien und Demonstrationsprojekte schrittweise verschärft. || Heute liegen die Anforderungen an den spezifischen (End-) Energieverbrauch bei Wohngebäuden zwischen 55 und 130 kWh/m2/Jahr (55-120 kWh/m2Jahr bei Nichtwohngebäuden). || Nächste Verschärfung der Bauvorschriften im Jahr 2015. || Schweden weist in allen Sektoren einschließlich des Bausektors einen sehr hohen Anteil erneuerbarer Energien auf. Mit den Bauvorschriften werden Gebäude gefördert, die mit erneuerbaren Energiequellen beheizt werden.

UK || Niedrigstenergiegebäude sind als CO2-neutrale Gebäude („zero carbon buildings“) definiert. || || Ab 2016 sollten alle Wohngebäude CO2-neutral sein. Die Gebäude des öffentlichen Sektors sollten bis spätestens 2019 CO2-neutral sein. ||

[1]                      im Jahr 2010. Siehe „Energy, transport and environment indicators, 2012 edition“ (Energie-, Verkehrs- und Umweltindikatoren, Ausgabe 2012), Europäische Kommission. Bei dieser Schätzung wurde der Endenergieverbrauch des Haushalts- und Dienstleistungssektors zusammengefasst. Sie umfasst beispielsweise den Stromverbrauch von Elektrogeräten, nicht jedoch den Energieverbrauch von Industriegebäuden.

[2]               KOM(2011) 112.

[3]               ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

[4]               Die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie werden gemäß der Richtlinie 2009/28/EG erstellt und können unter http://ec.europa.eu/energy/renewables/action_plan_en.htm abgerufen werden.

[5]               „Towards nearly zero-energy buildings - Definition of common principles under the EPBD“, Ecofys, Januar 2013.

[6]               ABl. L 140 vom 5.6.2009, S.16.

[7]               Die Energieeffizienzwerte in der Tabelle sind die von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten Anforderungen an die Energieeffizienz. Da sich die Bauvorschriften und Berechnungsmethoden in den einzelnen Ländern unterscheiden, sind die numerischen Ziele nicht ohne Weiteres vergleichbar.