BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) /* COM/2013/0139 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Erster Bericht über die Anwendung der
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG
des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates
(„Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) 1. EINLEITUNG Dieser Bericht[1] enthält eine erste Überprüfung
der Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken[2] (nachstehend „Richtlinie“ oder
„UGPRL“) in den Mitgliedstaaten sowie ihrer Auswirkungen. Der Bericht ist eine
der wichtigsten Initiativen zur Umsetzung der europäischen Verbraucheragenda[3]. Für die Zwecke
dieses Berichts wurden im Laufe des Jahres 2011 gezielt Fragebögen an die
Mitgliedstaaten und ein breites Spektrum von Interessenträgern übermittelt.[4] Im Hinblick auf die Anwendung
der Richtlinie in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Immobilien[5] stützt sich dieser Bericht auf
die Daten einer Studie von 2011/2012, die im Auftrag der Kommission
durchgeführt wurde[6]. Die UGPRL wurde am
11. Mai 2005 angenommen. Sie soll gewährleisten, dass Verbraucher nicht
irregeführt oder aggressivem Marketing ausgesetzt werden und jede Behauptung
eines Gewerbetreibenden in der EU unmissverständlich, korrekt und fundiert ist,
so dass Verbraucher ihre Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen
können. Der Grundsatzcharakter der Richtlinie soll gewährleisten, dass der
Rechtsrahmen flexibel genug ist, um neuen Verkaufsmethoden, Produkten und
Vermarktungstechniken Rechnung zu tragen. Die Richtlinie erstreckt sich als horizontales Regelwerk auf die
Gesamtheit des offline oder online erfolgenden Geschäftsverkehrs zwischen
Unternehmen und Kunden („B2C“) und erfasst sowohl Waren als auch
Dienstleistungen. Mit der Richtlinie
wird das allgemeine Ziel verfolgt, durch die Beseitigung von Hemmnissen, die
aufgrund unterschiedlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über unlautere
Geschäftspraktiken bestehen, zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen und
ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. 2. UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2.1. Zeitplan Die Mitgliedsstaaten sollten ihre Maßnahmen
zur Umsetzung der Richtlinie bis zum 12. Juni 2007 annehmen und
veröffentlichen, damit sie auf nationaler Ebene spätestens zum
12. Dezember 2007 in Kraft treten konnten. Allerdings traten dabei vor allem wegen des
sehr breiten Anwendungsbereichs der Richtlinie erhebliche Verzögerungen auf.
Die mit der Richtlinie angestrebte und in ihrer Binnenmarktklausel[7] verankerte vollständige
Harmonisierung hatte auch zur Folge, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen
Rechtsvorschriften umfangreich überarbeiten mussten, um sie mit der Richtlinie
in Einklang zu bringen. Nur wenige Mitgliedstaaten[8] haben die Richtlinie
fristgerecht umgesetzt. Die letzte Umsetzung erfolgte Ende 2009[9], während die Mehrzahl der
nationalen Maßnahmen im Laufe der Jahre 2008 und 2009 durchgeführt wurde[10]. Von der Kommission vor dem
Europäischen Gerichtshof („EuGH“) eingeleitete Verfahren führten zu Urteilen
des EuGH gegen zwei Mitgliedstaaten[11],
während weitere Verfahren aufgrund der späteren Mitteilung der Maßnahmen
eingestellt wurden[12]. 2.2. Umsetzungsansätze in den
Mitgliedstaaten und Merkmale des Umsetzungsprozesses Die technischen Lösungen
der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der UGPRL lassen sich in zwei Hauptkategorien
einteilen, und zwar je nachdem, ob in den Mitgliedstaaten zuvor bereits
Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken bestanden oder nicht.
Einige Mitgliedstaaten haben die Richtlinie in bestehende Rechtsvorschriften
integriert, beispielsweise in Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb (Deutschland,
Österreich, Dänemark, Spanien), Verbraucherkodizes (Frankreich, Italien,
Bulgarien, Tschechische Republik, Malta), Bürgerliche Gesetzbücher
(Niederlande) oder andere spezifische Gesetze (Belgien, Finnland und Schweden).
Andere wiederum haben die Richtlinie durch die Verabschiedung neuer
Ad-hoc-Gesetze fast wörtlich umgesetzt (Vereinigtes Königreich, Portugal,
Rumänien, Ungarn, Zypern, Polen, Slowenien, Slowakei, Estland, Irland,
Luxemburg, Lettland, Litauen und Griechenland). 2.3. Artikel 4 –
Binnenmarktklausel Der als
Binnenmarktklausel bekannte Artikel 4 UGPRL bewirkt eine vollständige
Harmonisierung und hindert die Mitgliedstaaten daran, von den Vorschriften der
Richtlinie abzuweichen. Dies wurde vom EuGH in der Rechtssache “Total Belgium”
und im Rahmen weiterer Vorabentscheidungen bestätigt[13]; so gilt nach ständiger
Rechtsprechung: „Mit der Richtlinie werden diese Regeln somit auf
Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert. Daher dürfen die Mitgliedstaaten
[…] keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen,
und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen“. Der Aspekt der
vollständigen Harmonisierung hat sich als das größte Problem bei der Umsetzung
der Richtlinie erwiesen. Die Binnenmarktklausel machte eine erhebliche
Anpassung der nationalen Rechtssysteme an die Bestimmungen der Richtlinie
erforderlich. Die Mitgliedstaaten mussten ihre nationalen Rechtsvorschriften
umfassend überprüfen und Bestimmungen, die mit der Richtlinie unvereinbar
waren, aufheben. Diese Bestimmungen betrafen vor allem Verbote bestimmter
Geschäftspraktiken, die nicht in Anhang I der Richtlinie („schwarze Liste“
der unter allen Umständen verbotenen Praktiken) aufgeführt sind, insbesondere
im Bereich der Verkaufsförderung. Die
Binnenmarktklausel hat zu einer wesentlichen Vereinfachung der Vorschriften
über irreführende Werbung und unlautere Geschäftspraktiken im
B2C-Geschäftsverkehr in der EU geführt, indem die 27 einzelstaatlichen
Regelungen unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch ein einziges
Regelwerk ersetzt wurden. Dabei ging es vor allem darum, die spezifischen
rechtlichen Hindernisse zu überwinden, die aus der unterschiedlichen Regelung
unlauterer Geschäftspraktiken resultierten und für Unternehmen und Verbraucher
Kosten, Erschwernisse und Unsicherheit bedeuteten. 2.4. Ausnahmen Artikel 3
Absatz 9 der Richtlinie sieht eine wichtige Einschränkung des
vollständigen Harmonisierungscharakters der UGPRL vor: „Im Zusammenhang mit
„Finanzdienstleistungen“ […] und Immobilien können die Mitgliedstaaten
Anforderungen stellen, die im Vergleich zu dem durch diese Richtlinie
angeglichenen Bereich restriktiver und strenger sind“. Für diese beiden
Sektoren gilt somit lediglich eine Mindestharmonisierung. In
Erwägungsgrund 9 heißt es: „Für Finanzdienstleistungen und Immobilien
sind aufgrund ihrer Komplexität und der ihnen inhärenten ernsten Risiken
detaillierte Anforderungen erforderlich, einschließlich positiver
Verpflichtungen für die betreffenden Gewerbetreibenden“. Folglich
können die Mitgliedstaaten in diesen Sektoren Vorschriften einführen, die über
die Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen, solange sie im Einklang mit
anderen EU-Rechtsvorschriften stehen. Wie nachfolgend
erläutert, geht aus der Konsultation hervor, dass es keinen Grund für eine
Aufhebung dieser Einschränkung gibt; dies gilt sowohl für
Finanzdienstleistungen als auch für Immobilien. Eine zweite
vorübergehende Abweichung vom Grundsatz der vollständigen Harmonisierung gilt
für nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien, die Klauseln
über eine Mindestangleichung enthalten. Gemäß Artikel 3 Absatz 5
können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von sechs Jahren bis zum
12. Juni 2013 nationale Vorschriften[14]
beibehalten, die restriktiver oder strenger sind als diese Richtlinie und durch
die in anderen EU-Rechtsvorschriften enthaltene Klauseln über eine
Mindestangleichung umgesetzt werden[15]. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 müssen die
Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich die auf der Grundlage von
Artikel 3 Absatz 5 angewandten nationalen Vorschriften mitteilen. Lediglich fünf Mitgliedstaaten geben an,
Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 5 beibehalten zu haben.[16] Ein Mitgliedstaat[17] hat beispielsweise
Vorschriften zum Schutz Minderjähriger in Bezug auf Fernsehwerbung mitgeteilt,
mit denen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste[18] umgesetzt wurde. Ein anderer
Mitgliedstaat hat es versäumt, eine restriktive Maßnahme zu Haustürgeschäften
mitzuteilen.[19]
Die zögerliche Bereitschaft zur Aufhebung bestimmter nationaler Maßnahmen (bis
zum 12. Juni 2013) mag erklären, warum bisher nur wenige Mitgliedstaaten
von Artikel 3 Absatz 5 Gebrauch gemacht haben. Nach Auffassung der Kommission sollte die
Ausnahmeregelung nicht weiter verlängert werden. Zwar haben einige
Mitgliedstaaten bereits Bedarf an einer entsprechenden Verlängerung
signalisiert, doch kann diesem Bedarf zur Anwendung bestimmter Vorschriften auf
nationaler Ebene mit Hilfe anderer EU-Rechtsvorschriften entsprochen werden. 2.5. Verhältnis zwischen der
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und sektoralen EU-Vorschriften Die Richtlinie
enthält die allgemeinen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken im
B2C-Geschäftsverkehr. Sie erstreckt sich vorbehaltlich anderweitiger
Bestimmungen – wie etwa zu Niederlassungs- oder Genehmigungsbedingungen (vgl.
Artikel 3 Absatz 8) – auf sämtliche B2C‑Geschäftspraktiken. Kollidieren
sektorale Vorschriften mit den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie, so
gehen die entsprechenden Bestimmungen der lex specialis vor.[20] Oft resultiert so eine
Kollision daraus, dass die lex specialis ausführlichere vorvertragliche
Informationsanforderungen oder strengere Regeln darüber enthält, wie dem
Verbraucher Informationen zu vermitteln sind (vgl. Erwägungsgrund 10 der
Richtlinie). Das Bestehen sektorspezifischer EU-Vorschriften steht jedoch der
Anwendung der Richtlinie nicht entgegen: In diesen Fällen sowie in Bezug auf
alle Aspekte, die nicht Gegenstand der lex specialis sind, ergänzt die
Richtlinie diese sektoralen Vorschriften und füllt etwaige Lücken beim Schutz
der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken.[21] 2.6. Kontrolle der Umsetzung Die aktuelle
Analyse lässt in mehreren Mitgliedstaaten Ungenauigkeiten erkennen, die in
einigen Fällen Kernaspekte der Richtlinie betreffen. Nach Durchführung
umfangreicher Umsetzungskontrollen befinden sich die Kommissionsdienststellen derzeit
in einem strukturierten Dialog mit den betroffenen Mitgliedstaaten. 3. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 3.1. Einheitliche Anwendung 3.1.1. Rolle und Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs Der EuGH hat im
Hinblick auf die UGPRL entscheidend dazu beigetragen, dass die
EU-Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und
angewandt werden. Seine Urteile erwiesen sich als äußerst wertvoll bei der
Klärung allgemeiner Fragen zum Verhältnis zwischen Richtlinie und nationalen
Rechtsvorschriften sowie spezifischerer Fragen im Zusammenhang mit der
Auslegung einiger materiellrechtlicher Bestimmungen der UGPRL. Die Kommission
ihrerseits beteiligt sich als „Amicus Curiae“ an Verfahren vor dem EuGH. Seit 2009 hat der
EuGH als Reaktion auf mehrere Vorabentscheidungsersuchen bestätigt, dass die
Richtlinie eine vollständige Harmonisierung bewirkt und dass die
Mitgliedstaaten keine nationalen Vorschriften beibehalten dürfen, die über die
Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen. In diesem
Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die folgenden nationalen
Vorschriften nicht mit der Richtlinie vereinbar sind: - Ein
generelles Verbot von Kopplungsangeboten: ·
Die verbundenen Rechtssachen C-261/07 und C-299/07
(Total Belgium, Urteil vom 23. April 2009) betrafen eine
Mineralölgesellschaft, die bei jedem Kauf von Kraftstoff kostenlose
Pannendienste anbot, und ein Unternehmen, das eine Zeitschrift herausgegeben
hatte, die einen Gutschein für ein Wäschegeschäft enthielt; ·
Rechtssache C-522/08 (Telekomunikacja Polska,
Urteil vom 11. März 2010) betraf ein Telekommunikationsunternehmen, das
den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Breitband-Internetdiensten
vom Abschluss eines Vertrags für Telefondienste abhängig machte. - Ein
generelles Verbot von Geschäftspraktiken, in deren Rahmen die Teilnahme von
Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder einer Lotterie an die Bedingung
gebunden ist, Waren oder Dienstleistungen zu kaufen: ·
Rechtssache C-304/08 (Plus
Warenhandelsgesellschaft, Urteil vom 14. Januar 2010) betraf die
Werbekampagne eines Unternehmens, mit der Verbraucher zum Kauf von Waren
aufgefordert wurden, um eine bestimmte Anzahl von Bonuspunkten zu erhalten, die
ihnen die Teilnahme an nationalen Lottoziehungen ermöglichten. - Ein
generelles Verbot von Verkäufen mit Zugaben, das nicht nur auf den Schutz der
Verbraucher abzielt, sondern auch andere Ziele verfolgt: ·
Rechtssache C-540/08 (Mediaprint,
Urteil vom 9. November 2010) betraf eine Tageszeitung, die ein Gewinnspiel
organisiert hatte, an dem sich die Verbraucher über eine der Zeitung beigefügte
Teilnahmekarte beteiligen konnten. In diesem Fall hatte die österreichische
Regierung argumentiert, dass die nationale Bestimmung nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie falle, da sie hauptsächlich auf die Aufrechterhaltung
der Medienvielfalt in Österreich abziele. - Ein
generelles Verbot der Ankündigung von Preisermäßigungen während bestimmter
Zeiten vor den Schlussverkaufszeiten, soweit die betreffende Bestimmung darauf
abzielt, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu schützen: ·
Rechtssache C-288/10 (Wamo, Beschluss
vom 30. Juni 2011) betraf ein Unternehmen, das an einige seiner Kunden
eine Einladung zu einer privaten Verkaufsaktion zwei Wochen vor den
Schlussverkaufszeiten versandt hatte. ·
Rechtssache C-126/11 (INNO, Beschluss
vom 15. Dezember 2011) betraf ein Unternehmen, das eine Kundenkarte angeboten
hatte, durch die Verbraucher in den Sperrzeiten im Rahmen verschiedener
Werbemaßnahmen unter anderem Preisermäßigungen in Anspruch nehmen konnten. In diesem
Fall folgte der EuGH der Argumentation des vorlegenden Gerichts und befand, dass
eine nationale Vorschrift nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt,
wenn sie ausschließlich auf die Regelung der Wettbewerbsverhältnisse gerichtet
ist.[22] - Verbot der Ankündigung eines Ausverkaufs
ohne vorherige Bewilligung der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde: ·
Rechtssache C-206/11 (Köck, Urteil vom
17. Januar 2013) betraf einen Gewerbetreibenden in Österreich, der in
einer Zeitung den Ausverkauf der Produkte in seinem Geschäft angekündigt hatte,
ohne zuvor die gesetzlich vorgeschriebene behördliche Bewilligung beantragt zu
haben. Der EuGH befand, dass eine nicht in Anhang I der Richtlinie
erfasste Geschäftspraxis nicht allein aufgrund einer fehlenden vorherigen
Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde und ohne Prüfung der
betreffenden Praxis auf ihre Unlauterkeit nach Maßgabe der Artikel 5 bis 9
UGPRL verboten werden kann. In der
Rechtssache C-122/10 (Ving Sverige, Urteil vom 12. Mai 2011)
stellte der EuGH den in Artikel 2 Buchstabe i definierten Begriff
„Aufforderung zum Kauf“ klar. Seiner Auffassung nach liegt beispielsweise eine
Aufforderung zum Kauf vor, sobald eine bildhafte Bezugnahme auf das Produkt und
den Preis vorliegt, ohne dass ein „Kaufmechanismus“ unmittelbar verfügbar ist.
Außerdem befand der EuGH, dass je nach Lage der Dinge die Richtlinie die
Verwendung von „ab“-Preisen nicht ausschließt, solange die gemachten Angaben
den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Ein Reisebüro, das Urlaubsprodukte
anbietet, hatte in einer Tageszeitung für eine Reise geworben und nur spärliche
Angaben dazu gemacht. In diesem Fall folgte der EuGH dem Ansatz einer weiten
Auslegung des Begriffs „Aufforderung zum Kauf“, wie er in den Leitlinien der
Kommissionsdienststellen vertreten wird.[23] In der
Rechtssache C-559/11 (Pelckmans Turnhout NV, Beschluss vom
4. Oktober 2012) führte der EuGH aus, dass eine nationale Regelung, die
nicht auf den Schutz der Verbraucher gerichtet ist, nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Fraglich war in diesem Fall, inwieweit
eine belgische Vorschrift, die Gewerbetreibenden die Öffnung ihres Geschäfts an
sieben Tagen in der Woche untersagt und sie verpflichtet, wöchentlich einen
Schließtag festzulegen, mit der Richtlinie vereinbar ist. Der EuGH vertrat die
Auffassung, dass diese Regelung lediglich dem Schutz der Interessen der im
Vertrieb tätigen Arbeitnehmer dient und nicht auf den Verbraucherschutz
abzielt. In der
Rechtssache C-428/11 (Purely Creative und andere, Urteil vom
18. Oktober 2012) wurde der EuGH zum ersten Mal aufgefordert, eine
Bestimmung in Anhang I der Richtlinie auszulegen. Dabei ging es speziell
um das Verbot gemäß Ziffer 31, wonach Gewerbetreibende Verbrauchern
gegenüber nicht den fälschlichen Eindruck erwecken dürfen, sie hätten bereits
einen Preis gewonnen, wenn die Inanspruchnahme des Preises von der Zahlung
eines Betrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird. In England
hatten mehrere Unternehmen in Zeitungen und Zeitschriften Postsendungen und
Beilagen wie beispielsweise Rubbelkarten verteilt, mit denen den Empfängern
mitgeteilt wurde, sie hätten einen Preis gewonnen. Um den Preis in Anspruch zu
nehmen, mussten die Gewinner zu einem erhöhten Tarif eine Telefonnummer wählen,
eine SMS verschicken oder sich postalisch melden. Nach Auffassung des EuGH sind
derartige Praktiken selbst dann unzulässig, wenn die Kosten zu Lasten des
Verbrauchers gemessen am Wert des Preises minimal ausfallen (wie bei einer
Briefmarke). Dabei sei es unerheblich, ob dem Gewerbetreibenden hierdurch
Vorteile entstünden. Drei weitere
Vorabentscheidungsersuchen sind derzeit vor dem EuGH anhängig: ·
Rechtssache C-435/11 (CHS Tour Services)
betrifft die Auslegung von Artikel 5 der Richtlinie insbesondere daraufhin,
ob bei der Prüfung eines konkreten Falls, bei dem es um irreführende Handlungen
und Unterlassungen geht, das Erfordernis der beruflichen Sorgfaltspflicht
(Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie) gesondert
geprüft werden muss. ·
In der Rechtssache C-265/12 (Citroën Belux
NV) geht es um die Frage, ob die Richtlinie (insbesondere Artikel 3
Absatz 9) einer belgischen Vorschrift entgegensteht, die Gewerbetreibenden
Kopplungsangebote verbietet, sobald mindestens ein Bestandteil eine
Finanzdienstleistung ist. ·
In der Rechtssache C-281/12 (Trento
Sviluppo Centrale Adriatica) fragt das vorlegende Gericht, ob die UGPRL für
die Feststellung des Vorliegens einer irreführenden Geschäftspraxis
vorschreibt, dass über die irreführende Handlung hinaus gesondert zu prüfen
ist, ob sich die Geschäftspraxis zur Manipulation der geschäftlichen
Entscheidung des Verbrauchers eignet. 3.1.2. Initiativen der Kommission Die Kommission hat
seit Beginn des Umsetzungsprozesses Maßnahmen ergriffen, um die nationalen
Behörden und Gerichte bei der einheitlichen Umsetzung und Durchsetzung der
Richtlinie zu unterstützen. Dies ist eine besonders schwierige Aufgabe in einem
Bereich, der durch erhebliche Unterschiede bei nationalen Strategien,
Vorgehensweisen und Durchsetzungsmethoden gekennzeichnet ist. 3.1.3. Die Leitlinien zur UGPRL Im
Dezember 2009 gaben die Kommissionsdienststellen Leitlinien zur Anwendung
der Richtlinie[24]
heraus, um ein einheitliches Verständnis und eine Konvergenz der Praktiken
herbeizuführen. Dieses in 22 Amtssprachen der EU verfügbare Dokument hat
dazu beigetragen, die wichtigsten Begriffe und Bestimmungen, die als
problematisch empfunden wurden, klarzustellen. Es enthält praktische Beispiele,
die veranschaulichen, wie diese Richtlinie funktioniert. Obwohl dieses Dokument
keinen formalrechtlichen Status (Rechtsverbindlichkeit) besitzt, wurde es
häufig herangezogen, so etwa bei Verfahren vor dem EuGH[25] sowie durch nationale Gerichte
und Behörden im Rahmen der Prüfung von Einzelfällen. Die Leitlinien sind als
dynamisches Dokument konzipiert, das entsprechend dem zunehmenden Kenntnisstand
über unlautere Geschäftspraktiken regelmäßig aktualisiert wird. 3.1.4. Die Rechtsdatenbank zur UGPRL Im Juli 2011
richtete die Kommission eine Online-Rechtsdatenbank („UGPRL-Datenbank“) ein.[26] Die Entwicklung dieser
Datenbank begann im Jahr 2008. Gemeinsam sollen Datenbank und Leitlinien
zur einheitlichen Anwendung und angemessenen/wirksamen Durchsetzung der
Richtlinie beitragen. Die
Rechtsdatenbank ist sehr umfassend und bietet der Öffentlichkeit einen
nutzerfreundlichen Zugang zu Rechtsvorschriften und zur Rechtsprechung der
Mitgliedstaaten mit Bezug zur Richtlinie sowie zu anderen nützlichen Unterlagen
wie einschlägigen akademischen Arbeiten. Sie umfasst derzeit etwa
330 Artikel zu Rechtsfragen, 400 Einzelfallentscheidungen[27] und 25 sonstige Inhalte
(wie Studien oder Leitlinien von nationalen Durchsetzungsbehörden). Die
Datenbank ist in Abschnitte unterteilt und lässt sich nach den Artikeln der
Richtlinie, Schlüsselwörtern, Rechtsprechung und Rechtsliteratur durchsuchen.
Alle Abschnitte sind miteinander verknüpft und ermöglichen auch Vergleiche
zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten. Die Länderabschnitte geben stets einen
Überblick über die einzelstaatlichen Durchsetzungsmechanismen. Die Kommission arbeitet
nach wie vor an der Weiterentwicklung der UGPRL-Datenbank, die regelmäßig um
neue Rechtsprechung, Artikel zu Rechtsfragen und sonstiges Material ergänzt
werden soll. Der Gedanke dahinter ist, anschließend durch Zusammenlegung der
UGPRL-Datenbank und der Datenbank zum EU-Verbraucherrecht[28] eine neue
Verbraucherrechtsdatenbank zu schaffen. Die Kommissionsdienststellen prüfen
derzeit die verfügbaren Optionen für eine wirksame Verbindung zwischen der UGPRL-Datenbank
und dem E-Justiz-Portal[29]. 3.2. Anwendungsbereich der
Richtlinie Die Richtlinie hat
einen sehr breiten Anwendungsbereich. Dies ergibt sich aus der Definition des
Begriffs „Geschäftspraktiken“ (im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
Verbrauchern) in Artikel 2 Buchstabe d als „jede Handlung, Unterlassung,
Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung
und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung,
dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“.
Als Produkt gilt „jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien,
Rechte und Verpflichtungen“[30].
Die Richtlinie gilt nahezu für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern („B2C“) in allen Sektoren. Außerdem gilt sie nicht
nur in der Werbe- oder Vermarktungsphase eines Geschäfts, sondern auch „…während
und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts“[31]. Ihr alleiniger Zweck besteht
jedoch im Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher gegenüber
Maßnahmen, die darauf abzielen oder dazu führen, dass Geschäftspraktiken als
unlauter einstuft werden; andere Belange wie Gesundheit-, Sicherheits- oder
Umweltinteressen sind von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Den
Mitgliedstaaten steht es frei, den Anwendungsbereich der UGPRL auszuweiten oder
im Einklang mit anderen EU-Vorschriften andere Arten von Beziehungen zu
regulieren. Sie können auch festlegen, welche Folgen unlautere Praktiken für
die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags haben, da
die UGPRL das Vertragsrecht unberührt lässt.[32] 3.2.1. Ausweitung über den
B2C-Geschäftsverkehr hinaus Vor allem im
Hinblick auf drei Fallkonstellationen wird zunehmend eine Ausweitung des
Geltungsbereichs der Richtlinie über den B2C-Geschäftsverkehr hinaus gefordert.
Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind Geschäftshandlungen
zwischen Unternehmen („B2B“) oder zwischen Verbrauchern („C2C“) oder der
Verkauf bzw. die Lieferung eines Produkts durch einen Verbraucher an einen Unternehmer
(„C2B“). Den Mitgliedstaaten steht es zwar frei, diese Beziehungen zu
regulieren, doch haben die meisten von ihnen sich dafür entschieden, die
Richtlinie unter Beibehaltung ihres ursprünglichen Anwendungsbereichs
umzusetzen. Geschäftshandlungen zwischen Unternehmen Nur vier
Mitgliedstaaten wenden derzeit die Richtlinie in gewissem Umfang auch auf
B2B-Beziehungen an.[33]
Einige Interessenträger haben angeregt, den Anwendungsbereich der Richtlinie
auf EU-Ebene auch auf B2B-Beziehungen auszuweiten, um so den Praktiken
betrügerischer Adressbuchfirmen beizukommen, denen vor allem kleine Unternehmen
und Freiberufler ausgesetzt sind. Derartige Praktiken sind derzeit durch die
Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung
verboten. In ihrer jüngsten Mitteilung über die allgemeine Funktionsweise der
Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung kam die Kommission zu
dem Schluss, dass die Mittel für eine grenzüberschreitende Durchsetzung
gestärkt und der derzeitige Rechtsrahmen überprüft werden sollten, um solche
Praktiken besser bekämpfen zu können.[34] C2B-Beziehungen Nationale
Durchsetzungsbehörden[35]
haben Fälle gemeldet, in denen Verbraucher beim Verkauf von Waren an
Gewerbetreibende Opfer unlauterer Geschäftspraktiken wurden. In bestimmten
Fällen verkauften beispielsweise Verbraucher ihre Antiquitäten und ihren
Schmuck (vor allem Gold) an Händler und wurden dabei durch die Äußerungen der
Gewerbetreibenden in Bezug auf die Merkmale und/oder den Wert der Gegenstände
irregeführt. Nur wenige Mitgliedstaaten[36]
sprechen sich für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie aus,
der Rest lehnt dies ab. Ein Mitgliedstaat[37],
der den ursprünglichen Anwendungsbereich der Richtlinie beibehalten hat,
schlägt eine weite Auslegung der Richtlinie[38]
anstelle einer Änderung der Vorschriften auf EU-Ebene vor. C2C-Beziehungen Aufgrund der
rasanten Entwicklung von Internet-Plattformen stellt sich die Frage, ob
strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf C2C-Geschäftshandlungen ergriffen werden
sollten. Die Erfahrung zeigt, dass das Hauptproblem auf Gewerbetreibende
zurückzuführen ist, die sich als Verbraucher ausgeben und ihre tatsächlichen
Eigenschaften/kommerziellen Absichten verschleiern. Derlei Praktiken sind durch
die Richtlinie bereits untersagt und werden in Anhang I Punkt 22 wie
folgt definiert: „Fälschliche Behauptung oder Erweckung des Eindrucks, dass
der Händler nicht für die Zwecke seines Handels, Geschäfts, Gewerbes oder
Berufs handelt, oder fälschliches Auftreten als Verbraucher“.[39] Die Verhinderung dieser
Praktiken ist somit eher eine Frage der Durchsetzung als der Schließung einer
Lücke in der UGPRL. Anhand der
Ergebnisse der Konsultation lässt sich das Fazit ziehen, dass die
überwältigende Mehrheit der Mitgliedstaaten und Interessenträger[40] eine Ausweitung des
Geltungsbereichs der Richtlinie nicht unterstützt, weder auf B2B-Geschäftshandlungen
noch auf C2C- oder C2B-Beziehungen. Nach Auffassung der Kommission spricht
derzeit nichts für eine entsprechende Ausweitung. Während das B2B-Beziehungen
betreffende Problem betrügerischer Adressbuchfirmen im Rahmen der laufenden
Überarbeitung der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung
angegangen wird, steht es den Mitgliedstaaten für andere Arten von Beziehungen
frei, nationalen Besonderheiten und Bedürfnissen durch entsprechende
Vorschriften Rechnung zu tragen. 3.2.2. Verkaufsförderung Die Diskussion über das Thema
Verkaufsförderung setzte ein[41],
als der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Verkaufsförderung[42] im Jahr 2006 zurückgezogen
wurde, da die Mitgliedstaaten zu keiner Einigung gelangt waren. Der Vorschlag
enthielt eine Reihe von Informationsanforderungen, mit denen sichergestellt
werden sollte, dass mit der Verkaufsförderung zusammenhängende kommerzielle
Mitteilungen transparent sind und interessierte Empfänger alle relevanten
Informationen erhalten. Die UGPRL bietet Schutz vor unfairen Praktiken
im Bereich der Verkaufsförderung. Nach Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe d dürfen „der Preis, die Art der Preisberechnung oder das
Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils“ die Verbraucher nicht
irreführen. Die Verbote in Anhang I heben auf bestimmte absatzfördernde
Praktiken wie Lockangebote (Ziffer 5), Sonderangebote (Ziffer 7),
Preisausschreiben (Ziffer 19), Preisgewinne oder sonstige Vorteile
(Ziffer 31) und die Verwendung von Ausdrücken wie „gratis“, „umsonst“,
„kostenfrei“ oder Ähnlichem (Ziffer 20) ab. In der Rechtssache „Total Belgium“[43] hat der EuGH insbesondere
bestätigt, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des vollständigen Harmonisierungscharakters
der Richtlinie keine nationalen Vorschriften über die Verkaufsförderung
beibehalten dürfen, die über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen. Einige Mitgliedstaaten und Interessenträger
haben argumentiert, dass die plötzliche Aufhebung bestimmter nationaler
Vorschriften über die Verkaufsförderung den Schutz der Verbraucher vor
irreführenden Werbeverkäufen auf nationaler Ebene beeinträchtigen kann.[44] Sie sind der Auffassung, dass
einige der bestehenden strengeren nationalen Vorschriften (wie diejenigen, die
sich auf einen „Referenzpreis“ beziehen, um zu bestimmen, ob angekündigte
Ermäßigungen wahrheitsgemäß sind) von großem Wert für Verbraucher und
Durchsetzungsbehörden sind, obwohl sie heute mit der Richtlinie rechtlich
unvereinbar sind.[45] Aus den Rückmeldungen der Konsultation geht
hervor, dass einige Mitgliedstaaten und Interessenträger Änderungen der
Rechtsvorschriften in diesem Bereich befürworten, und zwar entweder in Form
einer weiteren Regulierung[46]
oder durch Ausschluss der Verkaufsförderung aus dem Anwendungsbereich der
Richtlinie.[47]
Die restlichen Mitgliedstaaten lehnen eine etwaige weitere Regulierung dieses
Bereichs ausdrücklich ab, während sich einige andere[48] von der Kommission genauere
Anleitungen zu diesem Thema wünschen würden. Von den anderen Interessenträgern
fordern lediglich zwei Vertreter der Wirtschaft[49], der Europäische
Verbraucherverband BEUC, eine nationale Verbraucherorganisation[50] sowie ein europäisches
Verbraucherzentrum (ECC)[51]
eine weitere Regulierung und betonen, dass das Fehlen ausführlicher
Vorschriften Rechtsunsicherheit schafft. Die dänische Handelskammer hingegen
unterstützt den Ausschluss der Verkaufsförderung aus dem Anwendungsbereich der
Richtlinie, um den Mitgliedstaaten einen größeren nationalen Handlungsspielraum
einzuräumen. Die Kommission ist
der Auffassung, dass den meisten Bedenken der Mitgliedstaaten und
Interessenträger durch Maßnahmen Rechnung getragen werden kann, die auf mehr
Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung der Richtlinie in diesem
Bereich abzielen. Dies lässt sich unter anderem durch die Weiterentwicklung der
Leitlinien erreichen. Die Kommission
wird jedoch die Anwendung der Richtlinie in diesem Bereich weiter genau
beobachten und bei Bedarf künftige Legislativmaßnahmen prüfen. 3.3. Materiellrechtliche
Bestimmungen der Richtlinie Dieser Teil des Berichts vermittelt einen
Überblick über die materiellrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie
(insbesondere die Artikel 5 bis 9 und Anhang I) und die wichtigsten
Fragen, die sich hinsichtlich ihrer Anwendung in den Mitgliedstaaten ergeben
haben. 3.3.1. Der Begriff der beruflichen
Sorgfaltspflicht Artikel 5
Absatz 2 ist die „Generalklausel“ der Richtlinie, da er unlautere
Geschäftspraktiken generell untersagt. Die Bestimmung enthält zwei kumulative
Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Geschäftspraxis als
missbräuchlich anzusehen ist, nämlich ob ·
sie den Erfordernissen der beruflichen
Sorgfaltspflicht widerspricht ·
und sie das wirtschaftliche Verhalten des
Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es
wesentlich zu beeinflussen. Berufliche
Sorgfalt definiert sich als „der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt,
bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der
Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen
Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in
seinem Tätigkeitsbereich anwendet“. Dieser Begriff umfasst bereits
gefestigte Grundsätze in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wie
„anständige Marktgepflogenheiten“ und „Treu und Glauben“, wobei den normativen
Werten, die in speziellen Bereichen unternehmerischer Tätigkeiten gelten,
zusätzliche Bedeutung beigemessen wird. Der Begriff der
beruflichen Sorgfaltspflicht wurde in den meisten Mitgliedstaaten ordnungsgemäß
umgesetzt. Einige wenige Mitgliedstaaten haben stattdessen Begriffe wie „bewährtes
Verfahren“ oder „bewährte Marktpraxis“ beibehalten.[52] Die Kommission steht derzeit
in Kontakt mit den betreffenden Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass diese
Begriffe nicht zu einer restriktiveren Auslegung als im Sinne der UGPRL
zulässig führen. Einige nationale
Durchsetzungsbehörden warfen die Frage auf, ob zur Ahndung von Verstößen eines
Gewerbetreibenden gegen die Artikel 6 bis 9 der Richtlinie nachgewiesen
werden muss, dass sein Verhalten gegen die berufliche Sorgfaltspflicht
verstoßen hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies nicht notwendig ist
und dass die berufliche Sorgfaltspflicht im Falle einer irreführenden Handlung,
Unterlassung oder aggressiven Praxis automatisch verletzt wird. Artikel 5 lässt
sich vielmehr als eigenständige Bestimmung mit der Funktion eines
„Sicherheitsnetzes“ verwenden, um sicherzustellen, dass jegliche unlauteren
Praktiken, die nicht unter die restlichen Bestimmungen der Richtlinie fallen,
sanktioniert werden können.[53] Nach einem
aktuellen Ersuchen um Vorabentscheidung[54]
steht die Entscheidung des EuGH darüber, ob bei der Beurteilung unlauterer
Geschäftspraktiken (Artikel 6 bis 9 UGPRL) eine gesonderte Prüfung des
Erfordernisses der beruflichen Sorgfalt notwendig ist, noch aus. 3.3.2. Schutz gefährdeter Verbraucher Artikel 5
Absatz 3 sieht einen spezifischen Schutz von Verbrauchern vor, die
aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder
Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftig sind, wenn die betreffenden
Geschäftspraktiken ihr wirtschaftliches Verhalten in einer für den
Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise beeinflussen. Eine besondere
Kategorie schutzbedürftiger Verbraucher stellen Kinder dar, die zusätzlichen
Schutz durch Anhang I genießen, der unter Ziffer 28 folgende Praxis
ausdrücklich verbietet: „Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder
in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere
Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen“. Die Rückmeldungen aus der Konsultation ergaben keine Anhaltspunkte für größere
Probleme im Hinblick auf schutzbedürftige Verbraucher. Das Vereinigte
Königreich fordert zwar keine Überarbeitung der Richtlinie; sollte es jedoch
dazu kommen, so könnte seiner Auffassung nach die Aufnahme zusätzlicher
Bestimmungen zum gezielten Schutz älterer Menschen vor bestimmten aggressiven
Praktiken sinnvoll sein. Dänemark verweist darauf, dass Kinder häufig
aggressiven Praktiken im Bereich der Online-Spiele ausgesetzt sind. Nur zwei
Mitgliedstaaten unterstützen weitere Vorschriften zur Verbesserung des vertraglichen
Schutzes für Kinder; dieses Thema ist jedoch keines, das im Rahmen dieser
Richtlinie behandelt werden kann.[55] Die Erfahrung und
die erhobenen Daten zeigen, dass es weiterer Anstrengungen bedarf, um die
Durchsetzung der Richtlinie in Bezug auf gefährdete Verbraucher wie ältere
Menschen, Kinder/Jugendliche und andere Gruppen von schutzbedürftigen Bürgern
zu verbessern.[56]
Die 2008 von
nationalen Behörden im Rahmen der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz durchgeführte Durchforstung von Websites („Sweep“)[57] ergab beispielsweise, dass
mehr als die Hälfte der untersuchten Websites besonders auf Kinder und
Jugendliche abzielten. Nach 18-monatiger Ermittlungsarbeit auf nationaler Ebene
wurden 70 % dieser Websites berichtigt oder geschlossen. Die Ergebnisse
der ersten Phase der Ermittlungen von 2012 zu digitalen Inhalten zeigen,
dass Minderjährige nach wie vor durch Websites angesprochen werden, deren
Betreiber sich offensichtlich nicht an die Verbraucherschutzbestimmungen
halten, und dass sie häufig zum Kauf vermeintlich kostenfreier Spiele verleitet
werden.[58] 3.3.3. Artikel 6 – irreführende
Handlungen Gemäß
Artikel 6 der Richtlinie liegt eine irreführende Handlung vor, wenn eine
Geschäftspraxis falsche Angaben enthält oder Angaben in täuschender Weise
präsentiert und den Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich
zu einer Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Diese
Bestimmung wird zusammen mit Artikel 7 über irreführende Unterlassungen
bei weitem am häufigsten für nationale Durchsetzungszwecke verwendet. Das Feedback aus
der Konsultation zeigt, dass die Mitgliedstaaten bislang keine besonderen
Probleme bei der Anwendung von Artikel 6 hatten. Die von Teilnehmern der
Konsultation am häufigsten gemeldeten Praktiken betrafen unwahre Angaben über
die wichtigsten Merkmale und/oder den Preis der angebotenen Produkte oder
Dienstleistungen in den Bereichen Internet- und
Telekommunikationsdienstleistungen (z. B. Breitbandgeschwindigkeit),
Finanzdienstleistungen (z. B. Verbraucherkredite, Lebensversicherungen),
Tourismus (z. B. Beherbergungsleistungen und Kreditkartengebühren für
Hotelreservierung, Teilzeitnutzung und verwandte Produkte), Luftverkehr und
E-Commerce. Ein aktuelles Beispiel für die Anwendung von
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g (wonach es Gewerbetreibenden
untersagt ist, Verbraucher über ihre anderweitig verbrieften Rechte
irrezuführen) ist besonders interessant, da es sich um eine Praxis mit
EU-weiten Auswirkungen handelt. Einem führenden Anbieter von elektronischen
Geräten wurde von einer nationalen Durchsetzungsbehörde eine Geldstrafe
auferlegt, weil er Verbrauchern eine kostenpflichtige Herstellergarantie einschließlich
Dienstleistungen angeboten hatte, die ihnen gesetzlich bereits kostenfrei
zustanden.[59] Der Schutz gemäß Artikel 6 ist umfassend und
wurde beispielsweise selbst bei politisch sensiblen handelsbezogenen Fragen
geltend gemacht, so z. B. im Fall von Produkten, die aus Gebieten
eingeführt wurden, deren nationale Souveränität umstritten ist, bei denen die
Gefahr besteht, dass die Verbraucher unter Verstoß gegen Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe b über die tatsächliche geografische oder
kommerzielle Herkunft des Produkts getäuscht werden. Ein Industrieverband[60] warf die Frage auf, inwieweit
sich Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe a dazu eignen, nachgeahmte Verpackungen zu sanktionieren. Bei
dieser Praxis wird die Verpackung eines Produkts (oder dessen Aufmachung oder
Ausstattung) so gestaltet, dass sie generell wie eine bekannte konkurrierende
Marke aussieht und wirkt. Die Nachahmung von Verpackungen ist von Fälschungen
zu unterscheiden, da sie üblicherweise nicht das Kopieren von Marken umfasst.
Das Problem betrifft Länder, in denen die Rechtsmittel gegen unlauteren
Wettbewerb offensichtlich unzureichend sind und Mitbewerber die UGPRL als
Option zur Einleitung rechtlicher Schritte ansehen. Die
Kommissionsdienststellen haben sich mit dieser Frage bereits in den Leitlinien
von 2009 auseinandergesetzt. Die Kommission wird diesbezüglich strengere Durchsetzungsmaßnahmen
unterstützen, wenn Verbraucher von den betreffenden Praktiken irregeführt
werden. 3.3.4. Artikel 7 Absatz 4 –
Aufforderung zum Kauf und Anforderungen an Preisangaben Gewerbetreibende
können frei entscheiden, ob sie in ihrer Werbung den Preis angeben. Allerdings
gilt jede kommerzielle Kommunikation mit Preisangabe als „Aufforderung zum
Kauf” gemäß der Richtlinie[61];
in diesem Fall sind Gewerbetreibende nach Artikel 7 Absatz 4
verpflichtet, zahlreichen besonderen Informationsanforderungen zu entsprechen. Die Aufforderung
zum Kauf ist ein kritischer Moment bei der Entscheidungsfindung des
Verbrauchers und – auch im Internet – eine typische Art der Werbung und des
Anbietens von Produkten und Dienstleistungen an Verbraucher. Ihrem Wesen nach
handelt es sich um eine unmittelbare Form der Absatzförderung, die bei
Verbrauchern eine impulsivere Reaktion auslöst und sie somit höheren Risiken
aussetzt. Mit der Bestimmung in Artikel 7 Absatz 4 soll daher
sichergestellt werden, dass Gewerbetreibende bei der Unterbreitung von
kommerziellen Angeboten an Verbraucher gleichzeitig auf verständliche und
eindeutige Weise genügend Daten zur Verfügung stellen und die Verbraucher nicht
durch Vorenthaltung wichtiger Informationen irreführen. Diese Anforderungen
betreffen die wichtigsten Merkmale des Produkts, die Anschrift des Gewerbetreibenden,
den Gesamtpreis, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, das Verfahren
zum Umgang mit Beschwerden sowie gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktritts-
oder Widerrufsrechts. Sie sind im Zusammenhang mit den in der Richtlinie über
die Rechte der Verbraucher[62]
und in Artikel 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr[63] enthaltenen
Informationsanforderungen zu verstehen. Die
Kommissionsdienststellen plädieren in den Leitlinien für eine weite Auslegung
des Begriffs der Aufforderung zum Kauf mit einer flexiblen und angemessenen
Anwendung der Informationsanforderungen. Allerdings bleiben sie bei ihrer
Auffassung, dass kein „Kaufmechanismus“ (z. B. die Möglichkeit zur
Tätigung einer Online-Buchung) erforderlich ist, damit die Informationsanforderungen
greifen.[64]
Der EuGH schloss sich in einer Vorabentscheidung[65] diesem Ansatz an und
bestätigte, dass „eine Aufforderung zum Kauf vorliegt, […] ohne dass die
kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das
Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit
steht“. Streitparteien waren der schwedische Verbraucherombudsman und ein
Reisebüro (Ving), das in Schweden unter anderem über das Internet
Urlaubsprodukte verkauft. In Beantwortung der Frage, ob Ving die wesentlichen
Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umgang
angegeben habe, befand der EuGH, dass „eine Bezugnahme auf das Produkt in
Wort oder Bild erlaubt, die Voraussetzung der Angabe der Merkmale des Produkts
zu erfüllen“, wobei die Prüfung im Einzelfall Sache des Gerichts sei, und
dass ein Verweis auf die Website des Gewerbetreibenden unter bestimmten
Umständen zulässig ist, um bestimmte Informationen zu den maßgeblichen
Merkmalen des Produkts bereitzustellen. Nach
Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c UGPRL muss der Gewerbetreibende
den (endgültigen) Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den
Fällen, in denen der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden
kann, die Art der Preisberechnung angeben. Im Fall Ving Sverige
entschied der EuGH, dass es nicht per se als Verstoß gegen die Richtlinie
angesehen werden kann, wenn in einer Aufforderung zum Kauf nur ein „ab“-Preis
angegeben wird, sofern der „ab“-Preis[66]
in Anbetracht aller Fakten und Umstände des Einzelfalls einschließlich der
Beschaffenheit und Merkmale des Produkts und des verwendeten
Kommunikationsmedium den Verbraucher nicht daran hindert, eine informierte
geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die Verordnung
über Luftverkehrsdienste von 2008[67]
ergänzte die UGPRL, indem eine Reihe von Bestimmungen hinzugefügt wurden, die
gewährleisten sollen, dass der Preis von Flugtickets während des
Buchungsprozesses und in der Werbung transparent ist. Insbesondere besagt die
Verordnung: „Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den
anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle
anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.“ Die
unlängst angenommene Richtlinie über die Rechte der Verbraucher[68] enthält Bestimmungen über
Preise und Gebühren, die auch auf den Luftverkehrssektor Anwendung finden. Trotz des
allgemeinen Konsenses darüber, dass der beworbene Preis von Anfang an[69] alle geltenden Gebühren und
Entgelte enthalten sollte, lassen die Rückmeldungen mehrerer Interessenträger[70] darauf schließen, dass die
Preisanforderungen bei Aufforderungen zum Kauf häufig vernachlässigt werden. Im Jahr 2007 bildeten Websites, auf denen
Flugtickets verkauft werden, den Schwerpunkt des ersten „Sweep“ im Rahmen der
Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Behörden von
15 Mitgliedstaaten und Norwegen untersuchen 386 Websites, von denen
145 Unregelmäßigkeiten aufwiesen. Bei den drei wichtigsten festgestellten
Problemen handelte es sich um irreführende Preisangaben, fehlende Informationen
über die Verfügbarkeit von Angeboten und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit
der Gestaltung von Vertragsklauseln. Der aktuellen
Studie „Price Transparency in the air transport sector“[71] zufolge geben viele
Luftfahrtunternehmen den Preis ohne Steuern, Gebühren und Entgelte an, während
viele Gebühren hinzufügen, die de facto unvermeidbar sind (beispielsweise sind
Zahlungsmittel nur dann kostenfrei, wenn die Kreditkarte der Fluggesellschaft
verwendet wird) und trotzdem als „optional“ angegeben werden. Das Problem wirkt
sich besonders nachteilig in der Phase aus, in der Verbraucher Preise
vergleichen, um eine informierte Entscheidung zu treffen.[72] Behörden in mindestens zwei Mitgliedstaaten
haben unlängst Durchsetzungsmaßnahmen gegen zahlreiche Fluggesellschaften
ergriffen, um zu verhindern, dass sie Verbrauchern Preise nach Komponenten
getrennt präsentieren („fragmentierte“ Preisgestaltung) oder den vollen
Kaufpreis erst am Ende des Buchungsvorgangs offenlegen („scheibchenweise“ Offenlegung
des Preises). Die Untersuchungen konzentrierten sich auf Kredit- und
Debitkartenaufschläge: Infolgedessen erklärten sich im Vereinigten Königreich[73] 12 Fluggesellschaften bereit,
Debitkartenaufschläge in den angegebenen Gesamtpreis zu integrieren und zu
gewährleisten, dass Aufschläge für die Kreditkartenzahlung bei der
Online-Buchung leicht zu finden sind; in Italien wurden gegen sechs
Fluggesellschaften Sanktionen verhängt, woraufhin sich diese bereit erklärten,
diese Aufschläge bis Ende 2012 in den beworbenen Preis einzubauen.[74] Die vorliegenden
Anhaltspunkte zeigen, dass die wiederholte Verwendung unangemessener
Preisangaben in Aufforderungen zum Kauf nicht aus einer Lücke im derzeitigen
EU-Rechtsrahmen resultiert[75],
der demnächst noch strenger wird; vielmehr hat sich gezeigt, dass die
nationalen Behörden Schwierigkeiten haben, auf solche Verstöße zu reagieren,
wenn der Gewerbetreibende seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, wie
dies bei den anderen unlauteren Praktiken der Fall ist. Verbesserungen in
diesem Bereich könnten erzielt werden, wenn sich die Kommission bei der Intensivierung
nationaler Durchsetzungsmaßnahmen und der Förderung einer engeren
Zusammenarbeit bei der grenzübergreifenden Durchsetzung stärker einbringen
würde.[76]
Die Ergebnisse der Konsultation bestätigen, dass derzeit keine Notwendigkeit
besteht, Regulierungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen.[77] 3.3.5. Artikel 8 und 9 –
aggressive Geschäftspraktiken Neu ist, dass die Richtlinie den Begriff der
aggressiven Geschäftspraktiken auf EU-Ebene harmonisiert. Diese Praktiken sind
in den Artikeln 8 und 9 UGPRL geregelt, die Gewerbetreibende daran
hindern, Verkaufstechniken anzuwenden, die die Entscheidungsfreiheit des
Verbrauchers beeinträchtigen und damit ihr wirtschaftliches Verhalten
beeinflussen. Aggressive Geschäftspraktiken im Sinne der
Richtlinie sind solche, bei denen auf das Mittel der Belästigung, der Nötigung,
der Anwendung körperlicher Gewalt oder der unzulässigen Beeinflussung zurückgegriffen
wird. Dabei kann es sich um Verhaltenweisen in der Vermarktungsphase handeln
wie auch um Praktiken, die während oder nach Abschluss eines Handelsgeschäfts
erfolgen. Aggressive Praktiken sind bereits im
nationalen Recht – etwa im Vertrags- und Strafrecht – geregelt. Die Richtlinie
bietet zusätzlichen Schutz, der durch behördliche Durchsetzungsmittel aktiviert
werden kann, ohne dass notwendigerweise ein straf- oder zivilrechtliches
Verfahren eingeleitet werden muss. Die in Artikel 9 Buchstaben c, d und
e geregelten Verhaltensweisen sind dabei besonders relevant. Artikel 9
Buchstabe c verbietet Praktiken, die eine unzulässige Beeinflussung des
Verbrauchers darstellen, wie etwa die Ausnutzung durch den Gewerbetreibenden
von konkreten Unglückssituationen oder Umständen, deren sich der
Gewerbetreibende bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf
das Produkt zu beeinflussen. Artikel 9 Buchstabe d verbietet unverhältnismäßige
Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den
Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern sucht, wozu
auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt
oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln. Artikel 9
Buchstabe e erstreckt sich auf Drohungen mit rechtlich unzulässigen
Handlungen. Artikel 9 Buchstabe d hat sich besonders bei
nichtvertraglichen Hindernissen für einen Wechsel in den Bereichen
Telekommunikation und Energie äußerst bewährt. Es wurde von Fällen berichtet,
in denen beispielsweise Telekommunikationsbetreiber den Wechsel von
Verbrauchern zu anderen Anbietern unzulässig hinauszögerten[78] oder Energieversorger
Verbrauchern die Ausübung ihres Widerrufsrechts erschwerten[79]. Die von Mitgliedstaaten und Interessenträgern im
Rahmen der Konsultation mitgeteilten aggressiven Geschäftspraktiken treten in
erster Linie bei Haustürgeschäften oder anderen außerhalb von Geschäftsräumen
abgeschlossenen Handelsgeschäften auf. Europäische Verbraucherzentren, die sich
mit zahlreichen individuellen Beschwerden befassen, haben es häufig im
Teilzeitnutzungssektor (Holiday Clubs und ähnliche Praktiken[80]) und in geringerem Maße auch beim
außerhalb von Geschäftsräumen erfolgenden Verkauf von Verbrauchsgütern
(z. B. Möbel, elektronische Geräte, Gesundheits- oder Nahrungsprodukte)
mit aggressiven Praktiken zu tun. Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen von
Artikel 8 und 9 über aggressive Praktiken enthält die „schwarze Liste“
acht spezifische aggressive Praktiken, die unter allen Umständen untersagt
sind.[81] 3.3.6. Anhang I – „schwarze
Liste“ verbotener Praktiken Anhang I der
Richtlinie enthält eine Liste von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen
als unlauter gelten und daher verboten sind. Die Liste wurde erstellt, um
Praktiken zu verhindern, die aus Erfahrung als unlauter gelten, und um
Durchsetzungsbehörden, Gewerbetreibende, Angehörige der Werbebranche sowie
Kunden in die Lage zu versetzen, solche Praktiken zu identifizieren, damit
größere Rechtssicherheit herrscht. Gemäß
Erwägungsgrund 17 der Richtlinie handelt es sich hierbei um die einzigen
Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der
Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können. Kann also
nachgewiesen werden, dass der Gewerbetreibende die Praxis tatsächlich
angewendet hat, müssen die nationalen Durchsetzungsbehörden nicht prüfen, ob
eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt (d. h. ob die Praxis das
wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers beeinflusst), um
Maßnahmen zu ergreifen und die Praxis zu verbieten oder zu ahnden. Die Anwendung der
Richtlinie belegt, dass sich die „schwarze Liste“ als ein nützliches Instrument
für die Durchsetzungsbehörden erwiesen hat. Auf folgende
Bestimmungen der „schwarzen Liste“ wurde am häufigsten zurückgegriffen: Ziffer 5 zu
Lockangeboten und Ziffer 6 zur „bait-and-switch“-Technik: Diese
Bestimmungen hindern Gewerbetreibende daran, Produkte und Dienstleistungen zu
besonders attraktiven Bedingungen anzubieten, um dadurch Verbraucher auf ihre
Website oder in ihr Geschäft zu locken oder ihnen ein anderes Produkt zu
verkaufen. Diese Bestimmung wurde beispielsweise im Luftverkehrssektor
verwendet, um Unternehmen daran zu hindern, mit Bedingungen zu werben, die sie
gemessen am Umfang der eingesetzten Werbung lediglich einer unangemessen
niedrigen Zahl von Verbrauchern garantieren könnten. Ziffer 10:
Diese Bestimmung verbietet, dass den Verbrauchern gesetzlich zugestandene
Rechte als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden präsentiert werden.
Dieses Verbot ist besonders hilfreich in Fällen, in denen Gewerbetreibende die
gesetzliche Garantie für Vertragswidrigkeiten als Mehrwert ihres Produkts
darstellen. Ziffer 20:
Diese Bestimmung untersagt es Gewerbetreibenden, ein Produkt als „gratis“,
„umsonst“, „kostenfrei“ oder ähnlich zu beschreiben, wenn dies nicht zutrifft. Mit
ihr wurde auf eine häufige Praxis reagiert, die hauptsächlich auf gefährdete
Verbraucher (Jugendliche) abzielt: Auf Websites werden Klingeltöne für Handys
„gratis“ angeboten, während Verbraucher in Wirklichkeit ein Abonnement
abschließen.[82]
Die Kommissionsdienststellen haben die Anwendung dieser Bestimmung auf
Kopplungsangebote (z. B. „Kaufen Sie zwei Packungen zum Preis von einer“)
in den Leitlinien erläutert. Ziffer 17:
Diese Bestimmung über eine „falsche Behauptung, ein Produkt könne
Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen“, wurde in
Verbindung mit Artikel 6 UGPRL verwendet, um beispielsweise unlauteren
Praktiken bei Kosmetika Einhalt zu gebieten. Ziffer 31:
Diese Bestimmung verbietet das „Erwecken des fälschlichen Eindrucks, der
Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde […] einen Preis oder einen
sonstigen Vorteil gewinnen, obwohl […] es in Wirklichkeit keinen Preis […]
gibt, oder […] die Inanspruchnahme des Preises […] von der Zahlung eines
Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht
wird“. Unter Rückgriff auf diese Bestimmung wurden Praktiken –
darunter auch regelrechte Betrugsfälle – untersagt, die Verbraucher zur Zahlung
erheblicher Beträge veranlassten, um einen Preis zu erhalten, den es entweder
nicht gab oder dessen Wert geringer als die gezahlten Beträge war. Die
Durchsetzungsbehörden waren sich uneinig über die Auslegung des Aspekts der „Zahlung
eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher“;
insbesondere wurde erörtert, ob ein Verstoß gegen die Richtlinie vorliegt, wenn
der Verbraucher einen Anruf zum üblichen Ortstarif tätigen oder eine Briefmarke
kaufen muss, um den Preis in Anspruch zu nehmen. Der EuGH urteilte in dieser
Angelegenheit, dass Verbrauchern selbst minimale Kosten (wie im Fall einer
Briefmarke) nicht auferlegt werden dürfen.[83]
Ein
Wirtschaftsverband[84],
der verschiedene im Direktvertrieb tätige Wirtschaftsteilnehmer vertritt, meint,
die Harmonisierung der Vorschriften über Schneeballsysteme gemäß Anhang I
Ziffer 14 sei angemessen und habe sich als sehr vorteilhaft erwiesen. Sie
ermögliche als eine Art „Universallösung“ die Einführung eines einzigen
Geschäftsmodells, das EU-weit gültig sein könnte. Der andere führende Direktvertriebsverband[85] ist ähnlicher Ansicht und hält
den bestehenden Rechtsrahmen für vollständig. Ein im Direktvertrieb tätiges
Unternehmen äußerte den Kommissionsdienststellen gegenüber den Vorschlag, dass
im Zusammenhang mit Schneeballsystemen nicht zwischen Verbrauchern und
Unternehmen unterschieden werden sollte und dass die Mitgliedstaaten ermutigt
werden sollten, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von
Anhang I (Ziffer 14) der UGPRL mutatis mutandis auf Schneeballsysteme
im B2B-Geschäftsverkehr anzuwenden. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass
eine weitere Harmonisierung bei Schneeballsystemen derzeit nicht erforderlich
ist.[86] Ausgehend von den Erfahrungen der
Durchsetzungsbehörden und den Rückmeldungen aus der Konsultation ist zum
jetzigen Zeitpunkt eine Änderung der „schwarzen Liste“ nicht erforderlich. Es
wurden keine neuen Praktiken identifiziert, die von der Richtlinie nicht
erfasst werden. Allerdings sollte sichergestellt werden, dass die Kriterien und
Begriffe in Anhang I beispielsweise durch die Erweiterung der Leitlinien
und der UGPRL-Datenbank einheitlich ausgelegt werden. 3.4. ANWENDUNG DER RICHTLINIE AUF
SPEZIFISCHE SEKTOREN UND GESCHÄFTSPRAKTIKEN 3.4.1. Umweltaussagen Mit sogenannten
„Umweltaussagen“ wird (im Rahmen von kommerzieller Kommunikation, Marketing
oder Werbung) suggeriert oder anderweitig der Eindruck erweckt, dass ein
Produkt oder eine Dienstleistung umweltfreundlich (d. h. mit positiver
Auswirkung auf die Umwelt) oder weniger schädlich für die Umwelt als
konkurrierende Waren oder Dienstleistungen ist. Die zunehmende
Verwendung von Umweltaussagen als Vermarktungs- und Werbeinstrument spiegelt
das wachsende öffentliche Interesse für Umweltbelange wider. Aussagen dieser
Art können sich darauf beziehen, wie Produkte hergestellt, verpackt,
vertrieben, verwendet, verbraucht und/oder entsorgt werden. Abgesehen von den
Aspekten, die unter spezifische EU-Rechtsvorschriften fallen (wie „Bio-“ oder
„Öko‑“Kennzeichnung)[87],
stellt die UGPRL das wichtigste Instrument horizontaler Rechtsvorschriften dar,
wenn es darum geht, Umweltaussagen zu prüfen und festzustellen, ob eine Aussage
entweder ihrem Inhalt nach oder in der Art, wie sie Verbrauchern präsentiert
wird, irreführend ist[88]. Gemäß
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie prüfen die
nationalen Behörden von Fall zu Fall die betreffende Praxis, den Inhalt der
Umweltaussage und ihre Auswirkungen auf die Kaufentscheidung des Durchschnittsverbrauchers.
In Anlehnung an die Erläuterungen der Kommissionsdienststellen in den
Leitlinien[89]
lässt sich die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie auf Umweltaussagen in
zwei Grundsätzen zusammenfassen: ·
Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie
müssen Umweltaussagen von Gewerbetreibenden vor allem konkret, genau und
unmissverständlich sein. ·
Gewerbetreibende müssen über wissenschaftliche
Belege zur Stützung ihrer Aussagen verfügen und bereit sein, diese in leicht
verständlicher Weise vorzulegen, falls eine Aussage angezweifelt wird. Anhang I der
Richtlinie verweist zudem auf eine Reihe von Praktiken, die besonders auf Umweltaussagen
zutreffen und ungeachtet ihrer möglichen Auswirkungen auf das Verhalten des
Verbrauchers verboten sind. Sie betreffen die unerlaubte Verwendung von
Gütezeichen u.ä. (Ziffer 2), die unzutreffende Behauptung der Bestätigung,
Billigung oder Genehmigung durch eine öffentliche oder private Stelle
(Ziffer 4), die unzutreffende Behauptung, zu den Unterzeichnern eines
Verhaltenskodex zu gehören (Ziffer 1), oder die unzutreffende Behauptung,
ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung
gebilligt worden(Ziffer 3). Eine weitere
Regulierung von Umweltaussagen lässt sich nur durch eine Überarbeitung der
UGPRL oder die Annahme anderer (spezifischer) EU-Rechtsvorschriften erreichen. Auch
wenn einigen Mitgliedstaaten[90]
daran gelegen sein mag, auf nationaler Ebene spezifischere Vorschriften zu
Umweltaussagen zu verabschieden, herrscht allgemeiner Konsens darüber, dass in
diesem zunehmend wichtigen Aspekt der Werbung das EU-weite Vorgehen nicht durch
Fragmentierung behindert werden sollte. Aus den Ergebnissen der Konsultation
geht hervor, dass die Mitgliedstaaten und Interessenträger mit dem derzeitigen
Rechtsrahmen im Allgemeinen zufrieden sind und ihrer Ansicht nach die in der
Richtlinie und in den Leitlinien der Kommissionsdienststellen vorgesehenen
Instrumente ausreichen, um Umweltaussagen zu prüfen. Nur wenige Mitgliedstaaten[91] sprechen sich für eine weitere
Regulierung dieses Sektors durch die UGPRL aus. Eine Reihe von
Interessenträgern gibt jedoch zu Bedenken, dass trotz der derzeitigen
Schutzregelung Umweltangaben nach wie vor unverantwortlich verwendet werden und
oft sehr allgemein, vage und ungenau formuliert sind.[92] Verbraucherschutzverbände[93] weisen darauf hin, dass es
zudem schwer ist, den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu überprüfen,
insbesondere im Energie-, Kosmetik-, Fahrzeug- und Waschmittelsektor. Die glaubwürdige
und verantwortungsvolle Verwendung von Umweltaussagen in der Werbung ist
äußerst wichtig, da sie die Präferenzen der Verbraucher steuern und somit zur
Entwicklung einer nachhaltigeren Wirtschaft im Einklang mit der Strategie
Europa 2020 und der europäischen Verbraucheragenda beitragen kann. Die Kommission ist
der Auffassung, dass den Problemen bei der Verwendung von Umweltaussagen eher
durch Durchsetzungsmaßnahmen und die Entwicklung bewährter Verfahren als durch
Änderungen der UGPRL begegnet werden kann. Sie wird deshalb eine angemessene
und einheitliche Durchsetzung unterstützen, beispielsweise durch die in der
europäischen Verbraucheragenda angekündigte Überarbeitung ihrer Leitlinien zu
diesem Thema.[94] Die Kommission
evaluiert jedoch derzeit im Rahmen der laufenden Arbeiten zum Aktionsplan für
Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch[95],
wie die Weiterentwicklung der aktuellen wissenschaftlichen Standards zur
Überprüfbarkeit von Umweltaussagen beitragen kann. Es werden vor allem Optionen
erwogen, die zur Entwicklung eines „ökologischen Fußabdrucks“ von Produkten
(d. h. einheitlicher Formate/Standards zwecks möglicher Vergleiche von
Produkten mit den gleichen Funktionen) führen könnten. Davon ausgehend sollen geeignete
Maßnahmen geprüft werden. Auf dem
Europäischen Verbrauchergipfel vom 29. Mai 2012 wurden Umweltaussagen
eingehend erörtert sowie Informationen zum aktuellen Stand in den einzelnen
EU-Märkten und zum weiteren Vorgehen in diesem Bereich gesammelt.[96] 3.4.2. Online-Tools für
Kundenbewertungen und Preisvergleich-Websites Zu den Vorteilen,
die die Entwicklung des Online-Marktes in der EU den Verbrauchern bieten kann,
gehören niedrigere Preise und eine größere Auswahl. Suchmaschinen, Websites zum
Vergleich von Preisen und Produkten, Kundenbewertungen und soziale Medien sind
Instrumente, die immer mehr ins Verhalten der Verbraucher und in
Geschäftsmodelle einfließen.[97]
Vier von fünf Online-Verbrauchern in der EU (81 %) nutzten im Jahr 2010
eine Preisvergleich-Website.[98]
Allerdings können solche Instrumente nur dann zur Stärkung des Verbrauchervertrauens
beitragen, wenn die gelieferten Informationen klar, transparent und korrekt
sind. Die Richtlinie
enthält verschiedene Bestimmungen, die sich auf Preisvergleich-Websites und
Kundenbewertungs-Tools anwenden lassen. ·
Die Artikel 6 und 7 hindern Gewerbetreibende
an der Verwendung von Preisvergleich-Websites, um unter Vorenthaltung
wesentlicher Informationen unter anderem über den Preis und/oder die
Verfügbarkeit von Produkten und Dienstleistungen irreführende Aussagen zu
machen. ·
Anhang I Ziffer 18 verbietet unter allen
Umständen die Praxis der “Erteilung sachlich falscher Informationen über die
Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den
Verbraucher dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen Bedingungen als
den normalen Marktbedingungen zu kaufen“. ·
Die Richtlinie fordert auch Klarheit darüber, ob
eine Preisvergleich-Website unabhängig ist oder von einem Gewerbetreibenden
betrieben oder (direkt oder mittelbar) gesponsert wird (vgl. Artikel 6
Absatz 1 Buchstaben c und f sowie Artikel 7). In diesem
Zusammenhang verbietet Anhang I Ziffer 22 UGPRL jegliche „fälschliche
Behauptung oder Erweckung des Eindrucks, dass der Händler nicht für die Zwecke
seines Handels, Geschäfts, Gewerbes oder Berufs handelt, oder fälschliches
Auftreten als Verbraucher“. Die der Kommission
vorliegenden Anhaltspunkte zeigen, dass Verbraucher trotz dieses umfassenden
Rechtsrahmens Schwierigkeiten haben, Preis und Qualität verschiedener
angebotener Waren zu vergleichen, und dass die aufgetretenen Probleme ihr
Vertrauen in Preisvergleich-Websites untergraben. Verschiedene
Interessenträger[99]
haben Probleme mit Preisvergleich-Websites gemeldet und dabei vor allem die fehlende
Transparenz und die Unvollständigkeit der Angaben bemängelt. Der BEUC weist
darauf hin, dass dies im Luftverkehrssektor besonders problematisch ist. Ein
Mitgliedstaat[100]
bemerkt, dass auf Preisvergleich-Websites häufig unvollständige Preisangaben
erscheinen, was zu unfairen Vergleichen führt. Aus der
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Bringing e-commerce benefits to
consumers“ geht hervor, dass über zwischengeschaltete Stellen (wie
Preisvergleich-Websites) bereitgestellte Informationen für Verbraucher oftmals
unvollständig und mitunter irreführend und unzutreffend sind. Dies gilt
insbesondere für den Preis, die Frage, ob für die Listung eines Produkts auf
der Website gezahlt werden musste, die Kriterien, nach denen sich die Rangfolge
der Angebote bestimmt, oder für die Lieferkosten. Den Erfahrungen
mit der Durchsetzung zufolge resultiert eines der größten Probleme daraus, dass
Preisvergleich-Websites nicht eindeutig offenlegen, von wem die Website
betrieben wird und/oder ob Einzelhändler dafür zahlen, dass ihre Produkte und
Dienstleistungen angezeigt werden (d. h. ob die Website gesponsert ist oder
nicht). Versteckte Werbung scheint nicht nur Preisvergleich-Websites, sondern
auch Kundenbewertungs-Tools generell zu betreffen. Websites mit Bewertungen von
Nutzern standen mehrfach wegen Äußerungen in der Kritik, die den Anschein einer
unvoreingenommenen Stellungnahme eines Verbrauchers erwecken, tatsächlich
jedoch versteckte Werbung darstellen.[101]
In einem Mitgliedstaat ergab beispielsweise eine
Untersuchung zu der Frage, wie Verbraucher die Preise am Privatkunden-Energiemarkt
vergleichen, dass eine Reihe von Websites Verbraucher fälschlicherweise
veranlasste zu meinen, es handle sich hierbei um Preisvergleich-Websites.[102] In einem anderen Fall wurden
ein Unternehmen, das Hotelbuchungs-Websites betreibt, sowie sieben Tochtergesellschaften
von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen Verletzung der Vorschriften über
unlautere Geschäftspraktiken mit Geldbußen belegt. Die Websites gaben vor,
einen Vergleich nach günstigsten Angeboten und Verfügbarkeit zu bieten, lenkten
jedoch stattdessen Buchungen zu „Partnerhotels“ – zum Nachteil der
„Nicht-Partnerhotels“.[103] Den
identifizierten Problemen mit Preisvergleich-Websites und
Kundenbewertungs-Tools muss durch verstärkte Durchsetzungsmaßnahmen begegnet
werden. Die Kommission wird prüfen, wie sie im Einklang mit den Verträgen
aktiver die kohärente Anwendung der Richtlinie fördern kann, insbesondere im
Hinblick auf unlautere Praktiken mit grenzüberschreitender Dimension
(beispielsweise im Internetkontext), die die Durchsetzungsstellen vor
gemeinsame Probleme stellen. Gemäß ihrer Mitteilung über den elektronischen
Handel vom Januar 2012 widmet sich die Kommission zudem im direkten Dialog mit
den Beteiligten der Frage der Transparenz und Zuverlässigkeit von
Vergleichstools, was zur Entwicklung von Verhaltenskodizes, vorbildlichen
Praktiken und/oder EU-weiten Leitlinien führen könnte.[104] Wie in der
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Bringing e-commerce benefits
to consumers“ dargelegt, scheint der wichtigste Faktor für den Online-Einkauf
der Preis zu sein, gefolgt von der wahrgenommenen Zeitersparnis, der
Möglichkeit zur einfachen Durchführung von Preisvergleichen, der zeitlichen
Flexibilität, die Bestellungen zu jeder Tageszeit/an jedem Tag in der Woche
ermöglicht, sowie einer größeren Auswahl im Internet. Preise und andere
wichtige Informationen sollten von vornherein auf klare und einfache Weise
aufgeführt sein, sodass Verbraucher nicht irregeführt werden. Die Tatsache,
dass Verbraucher in so großem Umfang auf solche Websites zurückgreifen, um
informierte Entscheidungen zu treffen, verstärkt die ihnen erwachsenden
Nachteile. Bei der EU-weiten
Anwendung der Richtlinie sollte der zunehmenden Einbeziehung sozialer Netzwerke
in die Online-Werbung künftig besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Mit
Hilfe der dritten Generation von Modellen der Internetwerbung („E‑Commerce 3.0“)
werden soziale Netzwerke für Unternehmen zunehmend zu Plattformen für die
Anwerbung von Kunden. Gemessen an traditionelleren Formen der Online-Werbung
(z. B. Unternehmenswebsites) bieten soziale Medien, in denen Verbraucher
mit Freunden und Verwandten ihre Vorlieben teilen, Gewerbetreibenden durch den
„Netzwerkeffekt“ für ihre Online-Werbung zusätzliche Vorteile sowie wertvolle
Erkenntnisse über Verhaltensweisen/Präferenzen von Verbrauchern. Daher sollten
Durchsetzungsmaßnahmen vor allem sicherstellen, dass auch die neuen Werbemodelle
der Richtlinie entsprechen, insbesondere im Hinblick auf „versteckte Werbung“
und Produktinformationen. 3.4.3. Artikel 3 Absatz 9 –
Anwendung der Richtlinie im Bereich der Finanzdienstleistungen und Immobilien Wie bereits in
Abschnitt 2.4. dieses Berichts erwähnt, erfolgt nach Artikel 3
Absatz 9 UGPRL[105]
in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Immobilien lediglich eine
Mindestangleichung.[106]
Gemäß Artikel 18 UGPRL hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung
der Richtlinie in diesen Sektoren vorzulegen und insbesondere zu prüfen, ob die
in Artikel 3 Absatz 9 enthaltene Ausnahme von der vollständigen
Harmonisierung beibehalten werden sollte. Zu diesem Zweck hat die Kommission
eine Studie über die Anwendung der Richtlinie in den Bereichen
Finanzdienstleistungen und Immobilien in Auftrag gegeben.[107] Die im Laufe des Jahres 2011
bis Anfang 2012 durchgeführte Studie stützt sich auf eine umfassende
Konsultation der Mitgliedstaaten und Interessenträger.[108] Die Studie kommt
zu dem Ergebnis, dass die Ausnahmeregelung in Artikel 3 Absatz 9 ausgiebig
genutzt wurde. Mit anderen Worten: Die meisten Mitgliedstaaten haben in den
Bereichen Finanzdienstleistungen und Immobilien Rechtsvorschriften beibehalten
oder verabschiedet, die über die Normen der Richtlinie hinaus gehen. Die
meisten dieser zusätzlichen Vorschriften bestehen aus sektorspezifischen
vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten.[109] Darüber hinaus betreffen
zahlreiche Verbote vor allem Praktiken des Direktvertriebs und der
Direktwerbung[110],
Praktiken, die auf besonders Schutzbedürftige abzielen[111], oder die Verhütung von
Interessenkonflikten.[112]
So sind in Österreich beispielsweise Haustürgeschäfte mit Hypothekarkrediten
verboten, während es in Italien untersagt ist, die obligatorische
Kfz-Haftpflichtversicherung mit anderen Versicherungsleistungen zu koppeln. In
Dänemark besteht ein Verbot der Kopplung mehrerer Immobiliendienstleistungen. In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass die Frage, ob die Mitgliedstaaten
Kopplungsangebote untersagen können, wenn mindestens eines der betroffenen
Produkte/Dienstleistungen finanzieller Art ist, derzeit vor dem EuGH anhängig
ist (Rechtssache C‑265/12 – Citroën Belux NV). In diesem Fall
hat der EuGH insbesondere die Tragweite der Ausnahmeregelung in Artikel 3
Absatz 9 zu klären. Im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen und
Immobilien betreffen die am häufigsten gemeldeten unlauteren Praktiken (im
Sinne der UGPRL) den Mangel an grundlegenden Informationen in der Werbungsphase
sowie irreführende Produktbeschreibungen. Bei Finanzdienstleistungen gehörten zu den
gemeldeten Praktiken unter anderem fehlende Angaben in der Werbung zu
effektivem Jahreszins und Kreditkosten, irreführende Angebote zinsgünstiger
Kreditverträge sowie unzulängliche Informationen über die rechtlichen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Verträgen.[113] Bei Immobilien wurde
beispielsweise von folgenden Praktiken berichtet: falsche Angaben zu den Merkmalen
der Immobilie, mangelnde Transparenz bei den Kosten und Abgaben, Lockangebote
sowie aggressive Praktiken von Immobilienmaklern, die beispielsweise
Verbraucher zur Unterzeichnung eines Exklusivvertrages für den Verkauf ihrer
Immobilie drängen. Bei der Kommission sind zahlreiche Beschwerden,
Bürgerschreiben, parlamentarische Anfragen und Petitionen zu Problemen im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien in Zypern, Bulgarien und Spanien
eingegangen. In Zypern und Bulgarien betreiben Bauträger irreführende Werbung,
indem sie verschiedene Falschangaben zu den Merkmalen der Immobilien machen und
insbesondere nicht offenlegen, dass die verkauften Immobilien weiterhin mit vorrangigen
Hypotheken für gegenwärtige und künftige Bankdarlehen belastet sind, über die
der Bauträger Verträge geschlossen hat. Die Kommission steht derzeit in Kontakt
mit den zyprischen und bulgarischen Behörden, um eine Lösung für die
aufgetretenen Probleme herbeizuführen. In Spanien haben die Probleme nur
begrenzt mit irreführender Werbung bzw. unlauteren Praktiken im Sinne der
Richtlinie zu tun. Sie betreffen vor allem die Beziehungen zwischen
Verbrauchern und lokalen Behörden, beispielsweise Unregelmäßigkeiten bei der
Vergabe von Baugenehmigungen oder die Auferlegung von Baugebühren im Rahmen der
Entwicklung neuer Projekte für ausländische Gebietsansässige. Trotz der
umfangreichen nationalen Vorschriften fällt auf, dass in mindestens der Hälfte
der in den Mitgliedstaaten untersuchten Fälle von unlauteren Geschäftspraktiken
in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Immobilien die Bestimmungen der
Richtlinie (irreführende Handlungen, Unterlassungen, aggressive Praktiken,
bisweilen in Verbindung mit Praktiken in der „schwarzen Liste“) als Rechtsgrundlage
verwendet wurden. In der anderen Hälfte der Fälle wurden die herkömmlichen nationalen
Vorschriften angewendet.[114] Im Versicherungssektor wurde beispielsweise
Anhang I Ziffer 27 auf Situationen angewendet, in denen Versicherer
Zahlungsforderungen von Verbrauchern ablehnten, die ihre Versicherungspolice in
Anspruch nehmen wollten, indem sie die Verbraucher zwangen, Dokumente
vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des
Antrags anzusehen waren. In diesen Fällen ließen Versicherungsanbieter
einschlägige Schreiben systematisch unbeantwortet, um die Verbraucher von der
Ausübung ihrer vertraglichen Rechte abzuhalten.[115] Aus den
Ergebnissen der Untersuchungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen und
Immobilien geht hervor, dass es nicht angemessen wäre, die Ausnahmeregelung
gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie aufzuheben.[116] Die
Hauptgründe hierfür sind: höhere finanzielle Risiken bei Finanzdienstleistungen
und Immobilien (im Vergleich zu anderen Waren und Dienstleistungen), die
Unerfahrenheit der Verbraucher in diesen Bereichen (gepaart mit mangelnder
Transparenz, insbesondere bei Finanzgeschäften); besondere Merkmale in beiden
Sektoren, die Verbraucher sowohl für absatzfördernde Praktiken als auch für
Druck anfällig machen, die Erfahrung der zuständigen Durchsetzungsbehörden mit
einem auf nationaler Ebene gewachsenen System und letztlich die Funktionsweise
und Stabilität der Finanzmärkte selbst. Die
an der Konsultation teilnehmenden Durchsetzungsbehörden und anderen Interessenträger[117] kommen zu einem ähnlichen
Schluss. Eine große Mehrheit der teilnehmenden Organisationen hält es für sehr
wichtig, dass die Ausnahmeregelung für Finanzdienstleistungen und Immobilien
nach Artikel 3 Absatz 9 UGPRL beibehalten wird. 4. DURCHSETZUNG 4.1. Durchsetzung in den
Mitgliedstaaten Mit der Richtlinie
werden keine Durchsetzungssysteme harmonisiert. Im Sinne von Artikel 11
UGPRL steht es den Mitgliedstaaten frei, die am besten zu ihrer Rechtstradition
passenden Durchsetzungsmechanismen zu wählen, solange sie dafür Sorge tragen,
dass angemessene und wirksame Mittel zur Verhinderung unlauterer
Geschäftspraktiken vorhanden sind. Auf der Grundlage von Artikel 13 UGPRL
ist es ebenfalls Sache der Mitgliedstaaten, Sanktionen festzulegen; diese müssen
„wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. Der Kommission
kommt bei der allgemeinen Durchsetzung der Richtlinie eine tragende Rolle zu,
da sie gewährleisten muss, dass die Richtlinie in allen Mitgliedstaaten
ordnungsgemäß und wirksam angewandt wird. Die
Mitgliedstaaten haben eine Vielzahl von Durchsetzungsmechanismen eingeführt. In
einigen Ländern ist die Durchsetzung überwiegend Sache von staatlichen Stellen
wie dem Verbraucherombudsmann (z. B. Dänemark, Schweden und Finnland),
Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsbehörden (z. B. Italien, Irland,
Niederlande, Rumänien und Vereinigtes Königreich) oder von Spezialabteilungen der
Ministerien (z. B. Portugal und Belgien). In anderen Mitgliedstaaten erfolgt
die Durchsetzung privat unter Aufsicht der Wettbewerber (z. B. Österreich
und Deutschland). Die meisten Durchsetzungssysteme bestehen jedoch aus einer
Kombination aus öffentlichen und privaten Elementen. Die Sanktionen reichen von
Unterlassungsanordnungen, Schadenersatz und Geldbußen bis hin zu strafrechtlichen
Sanktionen, wobei in den meisten Mitgliedstaaten eine Kombination all dieser
Maßnahmen besteht.[118] Mitgliedstaaten
und Interessenträger sind der Ansicht, dass die Durchsetzung der Richtlinie in
den Mitgliedstaaten im Allgemeinen angemessen und wirksam ist. Einigen zufolge
kann jedoch eine adäquate Durchsetzung auf nationaler Ebene durch den
Ressourcenmangel in den nationalen Durchsetzungsstellen, die Komplexität/Länge der
Durchsetzungsverfahren und die unzureichende abschreckende Wirkung der
Sanktionen behindert werden. Ein Mitgliedstaat[119] und verschiedene
Verbraucherverbände[120]
sprechen sich für schärfere Sanktionen[121]
und in einigen Fällen für die Möglichkeit einer kollektiven Rechtsdurchsetzung aus. Mehrere
Mitgliedstaaten und Interessenträger bestätigen, dass sich diese Situation auch
auf die wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften auf grenzüberschreitender
Ebene auswirkt. Die Konsultation hat verdeutlicht, dass es in Fällen von
grenzüberschreitenden unlauteren Geschäftspraktiken angesichts der territorialen
Zuständigkeitszwänge eine echte Herausforderung für die Durchsetzungsstellen
darstellt, schnell und wirksam zu reagieren. Zudem sind die verfügbaren
Ressourcen beschränkt. Aus den Statistiken im Bericht über die Anwendung
der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz für das
Jahr 2012 geht hervor, dass auf die UGPRL allein bei weitem die höchste
Zahl von Amtshilfeersuchen entfällt.[122]
Zwischen 2007 und 2010 wiesen 654 (48,7 %) von 1343 CPC-Maßnahmen
einen Zusammenhang mit Verstößen gegen die UGPRL auf. Die übrigen Anträge
bezogen sich auf Verstöße gegen 14 andere Richtlinien (z. B.
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und
der Garantien für Verbrauchsgüter) und eine Verordnung. Seit seiner Einführung hat das Netz unter der
Koordinierung der Kommission zusätzlich zu den bilateralen Maßnahmen jährliche „Sweeps“
durchgeführt. Im Rahmen eines „Sweep“ prüfen die Durchsetzungsbehörden simultan
stichprobenartig Websites in einem bestimmten Sektor auf Einhaltung der
EU-Verbraucherschutzvorschriften und ergreifen in einem zweiten Schritt
erforderlichenfalls geeignete Durchsetzungsmaßnahmen. Die fünf bislang
durchgeführten „Sweeps“ haben dazu beigetragen, dass die Vorschriften in den
betreffenden Sektoren vermehrt eingehalten werden (Internet-Verkäufe von
Flugtickets, Klingeltöne für Mobiltelefone, elektronische Waren,
Eintrittskarten für Sport- und Kulturveranstaltungen sowie Verbraucherkredite).
Die Behörden prüften rund 2200 Websites verschiedener Sektoren. Durchschnittlich
wurden 80 % der Websites, bei denen Verstöße gegen das Verbraucherrecht
festgestellt worden waren, infolge der Durchsetzungmaßnahmen der nationalen
Behörden berichtigt. Laut den Ergebnissen der ersten Phase des
„Sweep“ 2012 zu digitalen Inhalten bewegt sich die Verstoßquote auf dem
Niveau der bisherigen Durchsetzungsmaßnahmen. Die nationalen Behörden führen
derzeit weitere Durchsetzungsmaßnahmen durch, um den betroffenen Unternehmen
Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu erläutern oder ihre Website zu
berichtigen.[123] Obwohl keine konsolidierten Daten über die Zahl der
von nationalen Durchsetzungsbehörden erlassenen Entscheidungen und verhängten
Sanktionen vorliegen, lassen sich folgende repräsentativen Beispiele anführen:
Zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und Mitte 2011 erließ die
italienische Wettbewerbsbehörde mehr als 700 Entscheidungen und verhängte
Geldbußen in Höhe von insgesamt 91 Mio. EUR; die französische
Generaldirektion für Wettbewerbsaufsicht, Verbraucherschutz und Betrugsverfolgung
(DGCCRF) erließ 1251 Entscheidungen[124]
und verhängte entsprechende Geldbußen in Höhe von rund 1,7 Mio. EUR[125]; das lettische
Verbraucherschutzzentrum erließ 154 verbindliche Entscheidungen und verhängte
Geldbußen in Höhe von 159 400 EUR; der finnische Verbraucherombudsman
leitete acht Gerichtsverfahren ein; die irische National Consumer Agency erließ
14 Aufforderungen, verbindliche Zusagen zu machen, 116 Mahnungen
sowie zwei Verbote und leitete zwei strafrechtliche Verfahren ein; die
slowakische Gewerbeaufsicht erließ 46 Verwaltungsentscheidungen und
verhängte Geldbußen in Höhe von insgesamt 151 800 EUR; in Schweden
schließlich ergingen 18 Gerichtsurteile und
52 Unterlassungsanordnungen. Es bedarf weiterer Anstrengungen im Bereich
der Durchsetzung, damit insbesondere auf grenzüberschreitender und auch auf
nationaler Ebene ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt wird. Diese
Schlussfolgerung stützt sich auf die Erfahrungen der Kommission in
Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, auf die Rückmeldungen von
Europäischen Verbraucherzentren[126]
und anderen Interessenträgern sowie auf sonstige verfügbare Quellen
(insbesondere die Berichte über die Anwendung der Verordnung über die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)[127]. 4.2. Selbstregulierung Die Richtlinie bestätigt den Grundsatz, dass
Selbstregulierung die gerichtliche und administrative Rechtsdurchsetzung
unterstützen kann, und stellt klar, welche Rolle Urheber von Kodizes in der
Rechtsdurchsetzung spielen können.[128]
Wie die Erfahrung mit bestimmten Rechtsordnungen
zeigt[129],
können Selbstregulierungsgremien dazu beitragen, dass Rechtsnormen besser
eingehalten und öffentliche Durchsetzungsstellen entlastet werden. Die
Mitgliedstaaten können für die Streitbeilegung auf Selbstregulierungsmaßnahmen
zurückgreifen, um den Verbraucherschutz zu verbessern und die Einhaltung der
Rechtsvorschriften sowie die Befolgung bewährter Marktpraktiken sicherzustellen. Allerdings stellt die Richtlinie klar, dass
die Selbstregulierung gerichtliche oder administrative Durchsetzungsmechanismen
nicht ersetzen kann. Die Richtlinie stärkt die Wirksamkeit von
Verhaltenskodizes, indem sie die Mitgliedstaaten dazu anhält,
Selbstregulierungsvorschriften gegenüber Gewerbetreibenden durchzusetzen, die
sich zur Einhaltung der anwendbaren Kodizes verpflichtet haben.[130] 5. DIE VORTEILE DER RICHTLINIE
IM ÜBERBLICK Die in den ersten Jahren ihrer Anwendung
gemachten Erfahrungen verdeutlichen, dass die Richtlinie dazu beigetragen hat,
den Verbraucherschutz in den Mitgliedstaaten zu stärken und gleichzeitig
rechtmäßig handelnde Unternehmen vor Mitbewerbern zu schützen, die sich nicht
an die Regeln halten. Sie wurde von nationalen
Verbraucherschutzstellen zur Eindämmung und Sanktionierung eines breiten
Spektrums von unlauteren Geschäftspraktiken genutzt.[131] Die Richtlinie ist von allen
bestehenden EU-Rechtsvorschriften das einzige allgemeine Instrument zur
Bewertung von Umweltaussagen oder aggressiven Praktiken. Ihre Grundsatzbestimmungen ermöglichen es den
nationalen Behörden auf besonders wirkungsvolle Weise, ihre Bewertungen an die
rasante Entwicklung von Produkten, Dienstleistungen und Verkaufsmethoden
anzupassen. Die „schwarze Liste“ hat den nationalen Behörden ein wirksames
Instrument an die Hand gegeben, um gegen gängige unlautere Praktiken wie
Lockangebote[132],
falsche Gratisangebote, versteckte Werbung und unmittelbare Kaufaufforderungen
an Kinder vorzugehen. Überdies wurden Bestimmungen der „schwarzen Liste“
verwendet, um gegen unlautere Praktiken in den Bereichen Finanzdienstleistungen
und Immobilien einzuschreiten. Auch eignet sich dieser Rechtsrahmen gut zur
Beurteilung der Lauterkeit neuer Online-Praktiken, die sich parallel zu
modernen Werbetechniken entwickeln. Er bietet die Möglichkeit, mit
Durchsetzungsmaßnahmen schnell auf Fälle von Missbrauch durch neue gängige
Instrumente wie Websites für Preisvergleiche und Sammelbuchungen oder
beispielsweise auf die zunehmende Einbindung von Werbung in soziale Netzwerke
zu reagieren. Auf grenzüberschreitender Ebene betraf etwa
die Hälfte der Maßnahmen im Rahmen des CPC-Netzes (Auskunftsersuchen,
Warnmeldungen und Durchsetzungsersuchen) Verstöße gegen die Richtlinie.[133] Zudem führte das CPC-Netz auf
der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie verschiedene gemeinsame Prüfungen
(„Sweeps“) durch, die beispielsweise Internet-Verkäufe von Flugtickets,
Online-Mobiltelefondienste und Websites für den Verkauf von
Unterhaltungselektronik betrafen.[134] Aus der Zusammenarbeit mit den nationalen
Behörden und den in der UGPRL-Datenbank gesammelten Anwendungselementen geht
hervor, dass die Vorschriften meist einheitlich ausgelegt werden. Die
Klarstellungen des EuGH und der Kommission haben hierzu beigetragen. Durch das Ersetzen der unterschiedlichen
Regelungen der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken durch ein
einziges Regelwerk hat die Richtlinie zur Beseitigung von Hindernissen für den
grenzüberschreitenden Handel beigetragen und den Rechtsrahmen vereinfacht. Gemäß der Strategie Europa 2020 müssen die
Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt werden, „in vollem Umfang am
Binnenmarkt teilzunehmen“; dazu muss es „selbstverständlich werden, dass Waren
und Dienstleistungen grenzüberschreitend, insbesondere im Internet, gekauft
werden“. Dieses durch die Richtlinie geschaffene hohe Verbraucherschutzniveau
scheint der Stärkung des Verbrauchervertrauens zuträglich zu sein. Jüngsten
Erkenntnissen zufolge sind jetzt mehr Verbraucher an grenzübergreifenden
Einkäufen interessiert (52 %, + 19 Prozentpunkte) und bereit,
mehr Geld grenzüberschreitend auszugeben (18 %, + 5 Prozentpunkte)
als im Jahr 2006, als die Richtlinie in den Mitgliedstaaten noch nicht
umgesetzt worden war.[135]
Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Wachstum im
grenzüberschreitenden Online-Shopping deutlich hinter dem Wachstum der inländischen
Online-Märkte zurückbleibt; es besteht also weiterer Handlungsbedarf.[136] Aus diesem Grund muss der
Schwerpunkt nun auf die korrekte und einheitliche Anwendung der Richtlinie
gesetzt werden, damit Bürger und Unternehmen in der EU die Vorteile des
Binnenmarkts voll ausschöpfen können. Die Kommission hat den Einzelhandel
(einschließlich E-Commerce), den Verkehrssektor, die digitale Wirtschaft sowie
Energie/Nachhaltigkeit als Schlüsselbereiche für die Freisetzung des Wachstumspotenzials
des Binnenmarkts identifiziert.[137]
Der Richtlinie kommt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle zu. Daher bedarf es weiterer Anstrengungen, um die
Richtlinie besser durchzusetzen. Den Mitgliedstaaten fehlt es an Ressourcen,
und die abschreckende Wirkung von Sanktionen sollte verbessert werden. Ebenso
sollte die Zusammenarbeit in grenzübergreifenden Fällen, die in den
Geltungsbereich der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
fallen, verstärkt werden. Durch die Notwendigkeit einer verstärkten
Rechtsdurchsetzung auf grenzüberschreitender und nationaler Ebene ist die
Kommission stärker in der Pflicht, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu
handeln und diese bei der EU-weiten Anwendung der Richtlinie zu unterstützen.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission prüfen, wie sie im Einklang mit den
Verträgen aktiver die einheitliche Anwendung der Richtlinie fördern kann,
insbesondere im Hinblick auf unlautere Praktiken mit grenzüberschreitender
Dimension (beispielsweise im Internetkontext), die die Durchsetzungsstellen vor
gemeinsame Probleme stellen. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN Wie in der diesem Bericht beiliegenden
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken angekündigt scheint eine Änderung der Richtlinie derzeit nicht
angebracht. Dies zeigen die Resultate der Konsultation und die vorläufigen
Schlussfolgerungen aus den Erfahrungen mit der Durchsetzung in den
Mitgliedstaaten. Diese Erfahrungen sind zwar aufschlussreich, aber reichen für
ein derart umfassendes Regelwerk noch nicht weit genug zurück. Den Bedenken einiger Interessenträger hinsichtlich
der Anwendung der Richtlinie auf bestimmte unlautere Geschäftspraktiken kann
durch Initiativen zur Verbesserung der Durchsetzung in den Mitgliedstaaten
begegnet werden. Wie in der Mitteilung dargelegt, müssen sich künftige
Anstrengungen auf zentrale Bereiche konzentrieren, in denen Nachteile und
entgangene Gelegenheiten für Verbraucher am häufigsten wiederzukehren scheinen
und die das größte Wachstumspotenzial für den Binnenmarkt bergen. [1] Dieser Bericht ist ein Begleitdokument zu der Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken mit dem Titel „Stärkung des Verbraucherschutzes
– Vertrauensbildung im Binnenmarkt“. Gemäß Artikel 18 UGPRL muss die
Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie insbesondere in
Bezug auf spezifische Themen wie Finanzdienstleistungen und Immobilien, die
schwarze Liste der Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen verboten sind,
sowie den Anwendungsbereich einer weiteren Angleichung und Vereinfachung
vorlegen. Gemäß Erwägungsgrund 24 der UGPRL wird die Anwendung der
Richtlinie überprüft, um sicherzustellen, dass Handelshemmnisse für den
Binnenmarkt beseitigt und ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht wurden. [2] Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und
zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der
Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates. [3] Siehe Europäische Verbraucheragenda, Maßnahme 3
(Aktualisierung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts). [4] Im Rahmen der Konsultation gingen 25 Antworten von
Mitgliedstaaten (keine Antwort: Luxemburg und Malta), zwei Antworten von Island
und Norwegen und 76 Antworten von Interessenträgern ein, darunter
20 Europäischen Verbraucherzentren, 9 Verbraucherverbänden und 47
Interessenträgern aus der Wirtschaft (unter anderem Handelskammern,
Wirtschaftsdachverbände und Einrichtungen zur Selbstkontrolle). [5] Gemäß Artikel 18 der Richtlinie bewertet dieser
Bericht die Funktionsweise von Artikel 3 Absatz 9, der die Anwendung
der UGPRL in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Immobilien betrifft. [6] Siehe Study on the application of the Unfair Commercial
Practices Directive to financial services and immovable property,
durchgeführt von Civic Consulting im Auftrag der Europäischen Kommission,
GD Justiz, 2012, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/document. [7] Vgl. Artikel 4 der Richtlinie. [8] Belgien, Irland, Malta, Polen, die Slowakei und
Slowenien setzten die Richtlinie bis zum 12. Juni 2007 um. [9] Spanien. [10] Auch die drei EWR-Länder Island, Liechtenstein und
Norwegen erließen Durchführungsbestimmungen. [11] Rechtssache C-321/08 – Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Königreich Spanien, Urteil vom 23. April 2009, und
Rechtssache C-282/08 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen
Großherzogtum Luxemburg, Urteil vom 5. Februar 2009. [12] Um die Liste der nationalen Umsetzungsmaßnahmen
einzusehen, konsultieren Sie bitte die Datenbank zu unlauteren
Geschäftspraktiken unter https://webgate.ec.europa.eu/ucp/
oder klicken Sie auf den Link http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/unfair-trade/unfair-practices/index_en.htm. [13] Verbundene Rechtssachen C-261/07 – VTB-VAB NV / Total
Belgium NV und C-299/07 – Galatea BVBA / Sanoma Magazines Belgium NV, Urteil
des Gerichtshofs vom 23. April 2009; Rechtssache C-304/08 –
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV gegen Plus
Warenhandelsgesellschaft mbH, Urteil vom 14. Januar 2010;
Rechtssache C-288/10 – Wamo BVBA / JBC NV und Modemakers Fashion NV,
Urteil vom 30. Juni 2011; Rechtssache C-126/11 – INNO NV / Unizo
und andere, Beschluss vom 15. Dezember 2011. [14] In dem durch die Richtlinie angeglichenen Bereich. [15] Beispiele für Richtlinien mit Klauseln über eine
Mindestangleichung in dem durch die Richtlinie 2005/29/EG angeglichenen
Bereich: Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der
Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, Richtlinie 97/7/EG über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz,
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Richtlinie 94/47/EG
zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über
den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien sowie
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen. [16] Dänemark, Finnland, Irland, Lettland und Schweden. [17] Am 10. März 2008 meldete Dänemark die Vorschriften über
Fernsehwerbung in § 21 der Verordnung Nr. 1368 vom 15. Dezember
2005 über Werbung und Sponsoring in Rundfunk und Fernsehen. Diese Vorschriften,
die unter anderem Beschaffenheit und Preis des beworbenen Produkts sowie die
für die Verwendung des Produkts erforderlichen Fähigkeiten betreffen, sind fest
im dänischen Recht verankert und besonders auf den Schutz Minderjähriger
gerichtet. Durch sie wurde die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (Richtlinie 89/552/EWG
des Rates, jetzt Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste)
umgesetzt. [18] Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). [19] Belgien hat seine nationalen Vorschriften über das Verbot
von Haustürgeschäften für Produkte mit einem Wert über 250 EUR nicht
mitgeteilt. Der EuGH prüft im Rahmen einer anhängigen Klage gegen Belgien, ob
diese Maßnahmen mit der Richtlinie vereinbar sind. [20] Artikel 3 Absatz 4 stellt diesbezüglich klar: „Kollidieren
die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so
gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend“. [21] Siehe Leitlinien, S. 18 f. Beispielsweise enthält die
Verordnung über Luftverkehrsdienste (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über
gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der
Gemeinschaft) spezifische Vorschriften über bestimmte Preisinformationen, die
der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Gemäß Artikel 23
der Verordnung haben Luftfahrtunternehmen neben dem Endpreis, der alle Steuern
und Gebühren sowie Zuschläge und Entgelte enthalten muss, eine Aufschlüsselung
des Endpreises auszuweisen. Deshalb gelten hinsichtlich der vorvertraglichen
Informationen zu Flugpreisen diese spezifischeren Vorschriften. Die
Bestimmungen der Richtlinie dienen dem Verbot von Geschäftspraktiken, die zur
Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind (wie etwa Lockangebote und
Marketing bei Flugpreisen), und von Praktiken, die ein aggressives Verhalten
darstellen (wie etwa belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse
nichtvertraglicher Art für Verbraucher, die von ihrem vertragsmäßigen Recht auf
Kündigung eines Vertrags Gebrauch machen wollen). [22] „[…] Eine nationale Bestimmung wie die des
Ausgangsverfahrens fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken, wenn sie im Sinne der Argumentation des
vorlegenden Gerichts ausschließlich darauf gerichtet ist, die
Wettbewerbsverhältnisse zwischen Gewerbetreibenden zu regeln, und nicht auf den
Schutz der Verbraucher abzielt.“ (Rechtssache C-162/11 – INNO,
Randnr. 29). [23] Siehe auch Abschnitt 3.3.4 (Aufforderung zum Kauf und
Anforderungen an Preisangaben). [24] Leitlinien
zur Anwendung/Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken (SEK(2009) 1666), Arbeitspapier der
Kommissionsdienststellen), 3. Dezember 2009 - http://wcmcom-ec-europa-eu-wip.wcm3vue.cec.eu.int:8080/justice/consumer-marketing/files/ucp_guidance_de.pdf. [25] Siehe beispielsweise die Schlussanträge des Generalanwalts
in der Rechtssache C-122/10 Konsumentombudsmannen KO gegen Ving
Sverige AB, Randnrn. 30 und 40 sowie Fußnote 13. [26] Siehe https://webgate.ec.europa.eu/ucp/public/.
Diese Datenbank stützt sich auf den Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm
der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013), Maßnahme 9: Juristische und technische Gutachten,
einschließlich Studien, zur Beobachtung und Bewertung der Umsetzung, Anwendung
und Durchsetzung von Verbraucherrechtsvorschriften, insbesondere der
Richtlinie 2005/29/EG. Dies umfasst auch
die Entwicklung und Pflege öffentlich zugänglicher, benutzerfreundlicher
Datenbanken zur Durchsetzung des Verbraucherrechts der Gemeinschaft. [27] Die Datenbank enthält derzeit (Stand: Mai 2012)
Zusammenfassungen von 158 Verwaltungsentscheidungen und
202 Gerichtsurteilen (darunter 63 Urteile
der Obersten Gerichtshöfe der Mitgliedstaaten). [28] http://www.eu-consumer-law.org/index_de.cfm. [29] https://e-justice.europa.eu/home.do. [30] Siehe Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie. [31] Siehe Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie. [32] Siehe Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie. [33] Dabei handelt es sich um Deutschland, Österreich,
Frankreich und Schweden. Allerdings finden in Deutschland nur Anhang I der
Richtlinie („schwarze Liste“) sowie in Frankreich ausschließlich Artikel 6
und Anhang I (jedoch nur die Bestimmungen zu irreführenden Geschäftspraktiken)
auf B2B-Beziehungen Anwendung. [34] Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Schutz von Unternehmen vor
irreführenden Vermarktungspraktiken und Gewährleistung der wirksamen
Durchsetzung – Überarbeitung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende
und vergleichende Werbung“, COM(2012) 702 final vom 27. November 2012. [35] Das „Office of Fair Trading“ im Vereinigten Königreich. [36] Estland, Irland, Lettland und Rumänien. [37] Vereinigtes Königreich. [38] Beispielsweise durch Klarstellung in den Leitlinien der
Kommissionsdienststellen. [39] Siehe auch Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c
und f der Richtlinie. [40] Einige Mitgliedstaaten (z. B. Italien und Frankreich)
und Interessenträger haben erklärt, sie würden eine Ausweitung nur zur Lösung
spezifischer Probleme wie der Tätigkeiten betrügerischer Adressbuchfirmen
unterstützen. Rumänien ist der Auffassung, dass die Ausweitung auf
B2B-Beziehungen zu einem kohärenteren Vorgehen im Hinblick auf
Geschäftspraktiken führen würde, die sowohl auf Unternehmen als auch auf
Verbraucher abzielen. Die Niederlande möchten den Anwendungsbereich der
Richtlinie insoweit ausweiten, wie dies zum Schutz von Unternehmen vor
gefälschten Rechnungen erforderlich ist. Deutschland, Österreich und Schweden,
die die Bestimmungen der Richtlinie bereits vollständig auch auf
B2B-Geschäftshandlungen anwenden, setzen sich dafür ein, dass Unternehmen
EU-weit im selben Maß geschützt werden wie Verbraucher. [41] Siehe beispielsweise parlamentarische Anfragen E-5539/08,
E-010017/2010 und E-1704/2011. [42] KOM(2001) 546 endg. vom 2.10.2001, geänderter Vorschlag
KOM(2002) 585 endg. vom 25.10.2002. [43] Siehe auch Rechtssache C-304/08 Plus
Warenhandelsgesellschaft (Ersuchen um Vorabentscheidung – Deutschland),
Urteil vom 14. Januar 2010; Rechtssache C-540/08 Mediaprint
Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (Ersuchen um Vorabentscheidung –
Österreich), Urteil vom 9. November 2010; Rechtssache C-522/08 Telekomunikacja
Polska (Ersuchen um Vorabentscheidung – Polen), Urteil vom 11. März 2010. [44] Nach Ansicht einiger nationaler Durchsetzungsbehörden
würde das Fehlen solcher ausführlicher Vorschriften zu Rechtsunsicherheit
führen und die Durchsetzung zu aufwändig/ineffizient machen (gemäß UGPRL muss
von Fall zu Fall nachgewiesen werden, dass ein Werbeverkauf irreführend ist). [45] Sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Irland und Lettland) haben bereits (teilweise) ihre
Rechtsvorschriften über die Verkaufsförderung geändert, um der Richtlinie und
der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entsprechen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
behalten 13 Mitgliedstaaten weiterhin strengere Vorschriften als die UGPRL
bei, entweder in Bezug auf Preisermäßigungen (Belgien, Bulgarien, Estland,
Finnland, Frankreich, Lettland, Polen, Portugal und Spanien) oder im Hinblick
auf gewerbliche Lotterien (Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich,
Luxemburg und Österreich). Ähnliche Regelungen bestehen in Island und Norwegen. [46] Belgien, Dänemark, Spanien (und Norwegen). [47] Deutschland, Frankreich, Irland, Lettland und Spanien. [48] Bulgarien, Niederlande, Polen, Slowakei und Vereinigtes
Königreich. [49] Der Europäische Markenverband (AIM) und die
Bundesarbeitskammer in Österreich. [50] CLCV
- Consommation Logement Cadre de Vie, Frankreich. [51] ECC in Irland. [52] Beispielsweise Polen, Dänemark und Schweden. [53] Exemplarisch hierfür ist ein Fall, in dem eine nationale
Durchsetzungsbehörde der Auffassung war, dass die Unterbrechung der
Wasserversorgung ohne vorherige Mitteilung den Erfordernissen der beruflichen
Sorgfalt entgegensteht. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde hätte der
Gewerbetreibende angesichts der Relevanz der Wasserversorgung einem höheren Maß
an beruflicher Sorgfalt genügen und besondere Maßnahmen vor der Unterbrechung
der Wasserversorgung ergreifen müssen. Italienische Wettbewerbsbehörde (AGCM),
Entscheidung PS 166 vom 12. März 2009 – ACEA Distacco fornitura d’acqua. [54] Rechtssache C 435/11
CHS Tour Services. [55] Dänemark und die Niederlande verweisen auf die
Verbesserung des Schutzes gefährdeter Verbraucher durch Vorschriften, ohne
jedoch spezifische Lösungen/Optionen zu empfehlen. [56] Wie in der europäischen Verbraucheragenda erläutert, muss
sichergestellt sein, dass schutzbedürftige Verbraucher vor den Risiken
geschützt werden, die sich aufgrund der Wirtschaftskrise, der Alterung der
Bevölkerung sowie der zunehmenden Komplexität der digitalen Märkte –
einschließlich etwaiger Schwierigkeiten von Verbrauchern beim Umgang mit dem
digitalen Umfeld – ergeben. [57] Siehe Abschnitt 4 des vorliegenden Berichts
(„Durchsetzung“). [58] Die Maßnahme im Jahr 2008 war auf Websites für den
Verkauf von Klingeltönen, Hintergrundbildern und sonstigen Mobiltelefondiensten
gerichtet. Bei 301 von mehr als 500 geprüften Websites wurden während dieser
Aktion schwerwiegende Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht festgestellt. Mehr
als die Hälfte dieser Websites zielten besonders auf Kinder und Jugendliche ab.
Die drei wichtigsten festgestellten Probleme waren: unklare Preisgestaltung,
unvollständige Angaben und irreführende Werbung (insbesondere wurden
Klingeltöne fälschlicherweise als „kostenfrei“ beworben, obwohl der Verbraucher
tatsächlich ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen musste). Die
Ergebnisse der ersten Phase der Ermittlungen von 2012 zu digitalen Inhalten sind
abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/sweep/digital_content/index_en.htm. [59] Entscheidung PS7256 der italienischen
Wettbewerbsbehörde (AGCM) – Comet-Apple Prodotti in Garanzia,
Provvedimento n. 23193, 27. Dezember 2011 – Das Unternehmen, gegen
das ermittelt wurde, hatte eine Herstellergarantie angeboten, die
Dienstleistungen beinhaltete, die den Verbrauchern gemäß der
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
Garantien für Verbrauchsgüter bereits zustanden (d. h. zwei Jahre
rechtmäßige Garantie gegenüber dem Verkäufer für Vertragswidrigkeiten). Die
Kommission unterstützte die Bemühungen der Verbraucherverbände, indem sie die
Sache gegenüber den nationalen Durchsetzungsbehörden ansprach, die dem Netz für
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) angehören, und alle für
Verbraucherfragen zuständigen EU-Minister anschrieb (Schreiben von
Vizepräsidentin Reding vom 21. September 2012), um bei einem in
verschiedenen Mitgliedstaaten wiederholt auftretenden Problem ein koordiniertes
Vorgehen bei der Durchsetzung zu gewährleisten. [60] AIM (Europäischer Markenverband). [61] Siehe Artikel 2 Buchstabe i UGPRL. [62] Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur
Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. [63] Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr“). [64] Interessenträger hatten in der Umsetzungsphase der
Richtlinie anfangs vor allem Bedenken, dass eine starre („checklistenartige“)
Anwendung dieser Anforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung für
Gewerbetreibende und Werbende führen würde. Da die Aufforderung zum Kauf ein
neues Konzept darstellte, war beispielsweise nicht klar, in welchem Umfang die
Darstellung der „wesentliche Merkmale“ hinsichtlich des verwendeten
Werbemediums und des betroffenen Produkts als angemessen anzusehen ist (vgl.
Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a). Der Weltverband der werbenden
Wirtschaft (WFA) setzte sich daher dafür ein, dass die Anwendung der
Informationsanforderungen nur dann eingeschränkt werden sollte, wenn dem
Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zum Kauf ein „Kaufmechanismus“ zur Verfügung
gestellt wird. [65] Rechtssache C-122/10, Konsumentombudsmannen gegen
Ving Sverige AB, Urteil vom 12. Mai 2011. [66] Der niedrigste Preise, zu dem beworbene Produkte oder
Produktkategorien erworben werden können, wenn die beworbenen
Produkte/Produktkategorien auch zu nicht angegeben Preisen angeboten werden
(z. B. „ab 100 EUR“ erhältliche Flugtickets nach Paris). [67] Siehe insbesondere Artikel 23 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von
Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung). [68] Siehe insbesondere Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe c sowie die Artikel 19 und 22 der Richtlinie über die
Rechte der Verbraucher. [69] Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Gewerbetreibender eine
„Aufforderung zum Kauf“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der
Richtlinie tätigt. [70] 8 Verbraucherverbände, 11 Europäische
Verbraucherzentren und 10 Wirtschaftsverbände meldeten Probleme bei
Preisangaben. [71] Die im Auftrag der Europäischen Kommission von Steer
Davies Gleave durchgeführte Studie „Price Transparency in the air transport
sector“ (2011) prüfte, inwieweit Websites den Informationsanforderungen von
fünf EU-Rechtsakten – unter anderem der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken – entsprechen. Fazit der Studie ist, dass anstelle einer
Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften eher deren Durchsetzung verbessert
werden sollte. [72] Eine Studie der britischen Wettbewerbsbehörde OFT mit dem
Titel „Advertising of Prices“ ging der Frage nach, ob die Art der
Preisdarstellung die Entscheidung der Verbraucher und die Verbraucherwohlfahrt
beeinträchtigt. Die Ergebnisse zeigten, dass die „scheibchenweise“ Offenlegung
von Preisen – d. h. wenn die Verbraucher zunächst nur einen Teil des
vollen Kaufpreises sehen und Preisaufschläge nach und nach im Kaufprozess
durchsickern – für den größten durchschnittlichen Wohlfahrtsverlust in Höhe von
bis zu 15 % verantwortlich war. OFT (2010),
Advertising of prices, http://www.oft.gov.uk/OFTwork/markets-work/advertising-prices/. [73] Aktenzeichen: Airline payment surcharges - CRE-E/27017,
Juli 2012 - http://www.oft.gov.uk/OFTwork/consumer-enforcement/consumer-enforcement-completed/card-surcharges/. [74] Siehe
Provvedimenti Autorità Garante per la Concorrenza ed il Mercato (Jahre
2011-2012): PS/4261, PS/5530, PS/3773, PS/892, PS/6147, PS/5667, PS/7430,
PS/3771, PS/7505, PS/7493 und PS/7383 - http://www.agcm.it/consumatore.html. [75] Die Kommission kommt in ihren Schlussfolgerungen über die
Umsetzung der im Jahr 2006 angenommenen Richtlinie über Preisangaben zu
dem Schluss, dass die Richtlinie keinen Anlass zu größeren
Umsetzungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten gab und generell zur
Verbesserung des Verbraucherschutzes beigetragen hat. Im Frühjahr 2012
fand unter den Mitgliedstaaten eine neuere Konsultation statt, um die
Kommission bei der Bewertung der Wirksamkeit dieser heutigen Richtlinie zu
unterstützen. Die Ergebnisse zeigten, dass die Mitgliedstaaten (i) sich keiner
grenzüberschreitenden Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie
(die keine große grenzüberschreitende Dimension hat) bewusst sind, (ii) die in
der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen umfassend nutzen (z. B. die Ausnahme
für Dienstleistungen, Versteigerungen und Verkäufe von Kunstgegenständen und
Antiquitäten sowie die befristete Ausnahmeregelung für die Anwendung der
Richtlinie auf kleine Unternehmen) und (iii) eine Mindestharmonisierung in
diesem Bereich unterstützen (mehr als 10 Mitgliedstaaten haben nationale
Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die bei Preisangaben ein höheres
Verbraucherschutzschutzniveau bieten). Die große Mehrzahl der Mitgliedstaaten
gab an, regelmäßige und systematische Kontrollen auf dem Markt durchzuführen
und auf nationaler Ebene über wirksame Sanktionen (in Form von Geldbußen) für
Verstöße gegen diese Richtlinie zu verfügen. Eventuell sind weitere
Untersuchungen in diesem Zusammenhang erforderlich. [76] Frankreich und Italien beispielsweise haben im Rahmen
ihrer Arbeitsdialoge mit der Kommission mitgeteilt, dass Ersuchen um
Zusammenarbeit zu Fragen der Preisbildung in mindestens einem Fall durch
Mitgliedstaaten (z. B. Irland im Luftverkehrsektor) abgelehnt wurden,
deren Ansicht nach die betreffenden Praktiken nicht geeignet sind, die „Kollektivinteressen
der Verbraucher“ zu schädigen, was gemäß der Verordnung über die Zusammenarbeit
im Verbraucherschutz zutreffen muss. [77] Nur sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Finnland, Irland,
Litauen, Rumänien und die Niederlande) sowie Island und Norwegen unterstützen
weitere Vorschriften im Bereich der Preisanforderungen, jedoch aus
unterschiedlichen Gründen (z. B. um klarzustellen, wann eine Preisangabe
„wesentlich“ ist, und um sicherzustellen, dass der Preis je Einheit in der
Werbung angegeben wird). [78] Italien, AGCM, 2009, PS1270 - Vodafone – Ostacoli alla
migrazione e retention ingannevole, Provvedimento n. 19756. [79] Italien, AGCM, 2008, PS91 – Enel Energia –Richiesta
cambio fornitore, Provvedimento n. 18829. [80] Den der Kommission vorliegenden Daten zufolge werden Verbraucher
auf verschiedenste Weise unter Druck gesetzt, um einen Vertrag zu schließen. [81] UGPRL, Anhang I, Ziffern 24-31. [82] Bei den 2008 durchgeführten Ermittlungen in Bezug auf
spezifische Websites zum Verkauf von Klingeltönen, Hintergrundbildern und anderen
Mobiltelefondiensten wurden bei 301 von mehr als 500 kontrollierten Websites
schwerwiegende Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht festgestellt, darunter
auch Verstöße gegen Anhang I Ziffer 20. Siehe Abschnitt 3.3.2. zu
gefährdeten Verbrauchern. [83] Rechtssache C-428/11 Purely Creative u.a. -
vgl. hierzu Abschnitt 3.1.1. dieses Berichts. [84] SELDIA – The European Direct Selling Association. [85] DSE – Direct Selling Europe. [86] Von Verbraucherverbänden oder sonstigen Interessenträgern
wurden keine Bedenken in Bezug auf Anhang I Ziffer 14 geäußert. [87] Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom
28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
Weitere Beispiele für spezifische Vorschriften sind die
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen
Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher
Etiketten und Produktinformationen sowie die Verordnung Nr. 1222/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die
Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere
wesentliche Parameter. [88] In Erwägungsgrund 10 der Richtlinie heißt es: „Sie
bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine spezifischen
sektoralen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene gibt, und untersagt es
Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Art ihrer Produkte zu wecken“. [89] Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
(SEK(2009) 1666), Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen),
3. Dezember 2009. [90] Beispielsweise Frankreich. [91] Belgien, Frankreich, Litauen, Portugal und Slowenien. [92] Zu den am häufigsten verwendeten Ausdrücken gehören:
„umweltfreundlich“, „biologisch abbaubar“, „kohlenstoffneutral“, „grün“,
„nachhaltig“, „natürlich“, „energieeffizient“, „CO2-arm“,
„schadstofffrei“, „sauber“, „emissionsfrei“, „ethisch“ und „fair“. [93] Z. B. BEUC (Europäischer Verbraucherverband). [94] Beispielsweise hat die Advertising Standard Authority
(ASA) im Vereinigten Königreich zahlreiche Beschwerden, unter anderem auch zu
Umweltaussagen, erhalten und sorgfältig geprüft. Siehe auch Abschnitt 4 („Durchsetzung“). [95] Am 16. Juli 2008 legte die Europäische Kommission den
Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine
nachhaltige Industriepolitik (SCP/SIP) vor. Am 11. Januar 2012 leitete die
Kommission eine öffentliche Konsultation zum Thema größere Nachhaltigkeit in
Produktion und Verbrauch ein. Näheres siehe unter http://ec.europa.eu/environment/eussd/escp_en.htm. [96] Auf dem Europäischen Verbrauchergipfel vom 29. Mai
2012 veranstaltete die Europäische Kommission einen Workshop zu Greenwashing
und irreführenden Umweltaussagen. Der Workshop war der erste Schritt in einem
Prozess, der Beiträge zu den Überlegungen über Umweltaussagen auf EU-Ebene
liefert. Näheres siehe unter http://www.european-consumer-summit.eu/. [97] Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Bringing
e-commerce benefits to consumers“, Begleitdokument zur Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein
kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für
elektronischen Handel und Online-Dienste“, SEC(2011) 1640 final vom
11.1.2012, S. 19. Käufer nutzen vor dem Kauf von Waren im Internet
zahlreiche Möglichkeiten der Online-Recherche, um informierte
Kaufentscheidungen treffen zu können. Bei ihren ersten drei Suchschritten
besuchen 31 % Websites von Verkäufern, verwenden 30 % eine
Suchmaschine, nutzen 27 % eine Preisvergleich-Website, begeben sich
24 % auf einen Online-Marktplatz und lesen 24 % Kundenbewertungen. [98] Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Bringing
e-commerce benefits to consumers“, SEC(2011) 1640 final vom 11.1.2012,
S. 20. Entgegen den Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr (Artikel 5) geben viele Anbieter von Preisvergleich-Websites
(53 %) nicht ihre vollständige Anschrift an; vgl. S. 22. [99] 5 Verbraucherverbände, 7 Wirtschaftsverbände und
4 Europäische Verbraucherzentren. [100] Niederlande. [101] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Knowledge
Enhancing Aspects of Consumer Empowerment 2012-1014, 19.7.2012,
SWD(2012) 235 final. [102] Office of Fair Trading, Vereinigtes Königreich,
Aktenzeichen: CRE-E-26547, 26555, 26759, 26760, 26761, Januar 2011, http://www.oft.gov.uk/OFTwork/consumer-enforcement/consumer-enforcement-completed/heating-oil/. [103] Tribunal
de Commerce, 4. Oktober 2011, Synhorcat et autres / Expedia et autres. [104] Siehe Mitteilung „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des
Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und
Online-Dienste“, S. 12 (Maßnahme 5). [105] Artikel 3 Absatz 9 UGPRL: “Im Zusammenhang mit
„Finanzdienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG und Immobilien
können die Mitgliedstaaten Anforderungen stellen, die im Vergleich zu dem durch
diese Richtlinie angeglichenen Bereich restriktiver und strenger sind.“ [106] Beispielsweise sehen die Richtlinie 2007/64/EG für
Zahlungsdienste und die Richtlinie 2008/48/EG für Verbraucherkredit eine
vollständige Harmonisierung vor. [107] Siehe Study on the application of the Unfair
Commercial Practices Directive to financial services and immovable property,
durchgeführt von Civic Consulting im Auftrag der Europäischen Kommission, GD Justiz,
2012, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/document. [108] Institutionen wie nationale Durchsetzungsbehörden,
nationale Verbraucherverbände und Bürgerbeauftragte sowie ausgewählte
Hochschulvertreter und Interessenträger auf EU-Ebene wie der Europäische
Bankenverband (EBF), der Europäische Verband der Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen (CEA) und der Europäische Verbraucherverband
(BEUC). [109] Bei Finanzdienstleistungen betreffen die speziellen
Informationsanforderungen den Bankensektor (Abtretung gesicherter Kredite an
Dritte in Deutschland oder Werbung für Geldwechseldienstleistungen in Spanien)
sowie Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und Finanzintermediäre. Bei
Immobilien beziehen sich die Informationsanforderungen auf den Erwerb einer
Immobilie, das eigentliche Rechtsgeschäft, den Immobilienmakler und
Bauaufträge. [110] Beispielsweise Verbot von telefonischer Kundenwerbung,
unerbetenen E-Mails, Haustürverkäufen von Hypothekendarlehen und der
Einbehaltung von Geld durch Immobilienmakler ohne rechtlichen Grund in
Österreich, von Haustürgeschäften mit Währungskrediten in den Niederlanden
sowie von Kopplungsangeboten in Belgien und Frankreich. [111] Beispielsweise Verbot von Wucherkrediten in den meisten
Mitgliedstaaten, Verbot von Werbung, der zufolge ein Kredit ohne Nachweis der
finanziellen Situation des Verbrauchers gewährt werden kann (Frankreich), oder
Verbot der Ausstellung von Bankkarten an Minderjährige ohne vorherige
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Österreich). [112] Beispielsweise Verbot für Banken, Kunden den Erwerb von
Aktien zu finanzieren, die von der betreffenden Bank selbst ausgegeben wurden
(Dänemark); Verbot für Banken, ihre Kunden daran zu hindern, einen anderen
Kreditversicherungsanbieter (als den von der Bank selbst bereitgestellten) zu
wählen, wenn ein vergleichbares Garantieniveau angeboten wird (Frankreich). [113] Immobilienkredite fallen nicht unter die
Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge. Die Kommission hat
am 31. März 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge angenommen. [114] Siehe Study on the
application of the Unfair Commercial Practices Directive to financial services
and immovable property, durchgeführt von Civic Consulting im Auftrag der
Europäischen Kommission, GD Justiz, 2012, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/document. [115] Fall aus Portugal, siehe Study
on the application of the Unfair Commercial Practices Directive to financial
services and immovable property, durchgeführt von
Civic Consulting im Auftrag der Europäischen Kommission, GD Justiz, 2012,
abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/document. [116] Laut Studie erhalten die Mitgliedstaaten durch die
Möglichkeit, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die strenger sind als
die in der Richtlinie, die Flexibilität, die sie benötigen, um sich mit neuen
(unlauteren) Geschäftspraktiken auseinanderzusetzen, die auf die Besonderheiten
nationaler Rechtsvorschriften in den Bereichen Finanzdienstleistungen und
Immobilien reagieren. Die Aufhebung von Artikel 3 Absatz 9 würde gut funktionierende
Durchsetzungssysteme gefährden und somit das Verbraucherschutzniveau senken. [117] Zu den Teilnehmern gehören der Europäische
Verbraucherverband BEUC sowie einige nationale Verbraucherverbände. Eines der
Ergebnisse der Studie ist, dass spezifische nationale Informationspflichten im
Allgemeinen unabhängig davon gelten, ob die betreffenden Informationen geeignet
sind, den Verbraucher irrezuführen. Sie sind daher für Behörden, Gerichte,
Unternehmen und Verbraucher leichter zu handhaben. Häufig erfolgt auch die
Durchsetzung auf andere Weise. Die Umfrage ergab dementsprechend eine Präferenz
in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen es Informationspflichten bereits gibt,
für die bestehenden Vorschriften. Dies gilt sowohl für Finanzdienstleistungen
als auch für Immobilien. [118] Weitere
Informationen und Beispiele für die Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen in
den Mitgliedstaaten sind in der UGPRL-Datenbank (https://webgate.ec.europa.eu/ucp/public/)
unter der Rubrik „Countries“, Unterabschnitt „Enforcement system“ zu finden. [119] Belgien. [120] UBEUC,
Citizens Advice (UK), CLCV (Consommation, Logement, Cadre de Vie - FR), Which
(UK). [121] Zur Verbesserung dieses Aspekts hat beispielsweise Italien
kürzlich den Höchstbetrag der Geldbußen für Verstöße gegen die Richtlinie
verzehnfacht, von 500 000 EUR auf 5 Mio. EUR. [122] Die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(CPC) schafft einen Kooperationsrahmen, der die Durchsetzungsbehörden in den
Mitgliedstaaten zu einem EU-weiten Netz zusammenschließt (CPC-Netz). Dieser
Rahmen ermöglicht es den Durchsetzungsbehörden, durch enge Zusammenarbeit
Geschäftspraktiken, die gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen, rasch und
effektiv zu unterbinden, wenn Gewerbetreibende und Verbraucher in verschiedenen
Ländern ansässig sind. Dem Netz sind die für die Durchsetzung der
Verbraucherrechte zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten (sowie Norwegens
und Islands) angeschlossen. Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über
die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“), COM(2012) 100 final vom
12.3.2012; abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0336:FIN:DE:PDF. [123] Vgl. http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/sweep/digital_content/index_en.htm zu den Ergebnissen der ersten Phase des „Sweep“ 2012 zu digitalen
Inhalten. [124] ‘Procès verbaux’. [125] In Frankreich erließ die DGCCRF 1195 Entscheidungen
wegen irreführender Geschäftspraktiken, woraufhin entsprechende finanzielle
Sanktionen in Höhe von 73 828 EUR durch die Gerichte und von
1 649 451 EUR direkt durch die DGCCRF verhängt wurden, sowie
56 Entscheidungen wegen aggressiver Praktiken, für die durch die Gerichte
finanzielle Sanktionen in Höhe von 15 000 EUR verhängt wurden. [126] Europäische Verbraucherzentren in Belgien, der
Tschechischen Republik, Portugal und dem Vereinigten Königreich meldeten
Probleme mit der Durchsetzung in grenzüberschreitenden Fällen (woraus zu
schließen ist, dass entweder die Zusammenarbeit zwischen den nationalen
Behörden verbessert werden sollte oder grenzüberschreitende Fälle durch die
einzelstaatlichen Gerichte nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden). Europäische
Verbraucherzentren in Estland, Finnland, Irland, Lettland, Polen und Schweden
sind der Ansicht, dass die derzeitigen einzelstaatlichen Durchsetzungsbefugnisse,
Sanktionen und Rechtsmittel nicht angemessen sind. [127] Vgl. beispielsweise den zweiten Zweijahresbericht der
Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über
die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“). Auf Seite 9 des Berichts heißt
es: „Die Zahl der Behörden, die die Kooperationsmechanismen der Verordnung
nicht aktiv nutzen, ist immer noch erheblich“. Obwohl für Maßnahmen im Rahmen
der Zusammenarbeit im Verbraucherschutz die Richtlinie die am häufigsten
verwendete Rechtsgrundlage darstellt, ist nicht auszuschließen, dass die Zahl
der die Richtlinie betreffenden Amtshilfeersuchen gemessen an einem derart
horizontalen und umfassenden Regelwerk gering bleibt. [128] Vgl. Artikel 10 UGPRL. [129] Die Advertising Standard Authority (ASA) im Vereinigten
Königreich beispielsweise erhielt und prüfte sorgfältig 14 596
Beschwerden, was zu 6542 Fällen in der ersten Jahreshälfte 2010 führte.
Die Zahl der Beschwerden ist im Vergleich zu den Vorjahren um rund 10 %
zurückgegangen, was darauf zurückzuführen ist, dass die Vorschriften infolge
der Bemühungen der ASA vermehrt eingehalten werden. Zu weiteren Angaben,
Entscheidungen und Fällen siehe die jährlichen ASA-Tätigkeitsberichte unter: http://www.asa.org.uk/About-ASA/Annual-Report.aspx. [130] Vgl. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der
Richtlinie. [131] Vgl. Abschnitt 4 („Durchsetzung“) dieses Berichts. [132] Vgl. Anhang I Ziffer 5 der Richtlinie. Diese
verbotene Praxis besteht darin, dass Verbrauchern attraktive Angebote gemacht
werden, obwohl der Gewerbetreibende nicht in der Lage ist, das Produkt in einer
Menge bereitzustellen, wie es (unter anderem) aufgrund des Umfangs der für das
Produkt eingesetzten Werbung angemessen wäre. [133] Zwischen 2007 und 2010 wiesen 654 (48,7 %) von 1343 CPC-Maßnahmen
einen Zusammenhang mit Verstößen gegen die Richtlinie auf. Vgl. Bericht der
Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden
(„Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“), COM(2012) 100
final vom 12.3.2012, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/docs/comm_biennial_report_2011_de.pdf. [134] http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/index_en.htm. [135] See Flash Eurobarometer 332 Consumers' attitudes
towards cross-border trade and consumer protection, Mai 2012,
S. 8. Mehr Verbraucher sind jetzt an
grenzübergreifenden Einkäufen interessiert (52 %,
+ 19 Prozentpunkte) und bereit, mehr Geld auszugeben als im
Jahr 2006 (18 %, + 5 Prozentpunkte). Ein wachsender Anteil
der Verbraucher (50 %) ist bereit, beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen
eine andere EU-Sprache zu verwenden (+ 17 Prozentpunkte im Vergleich
zu 2006). Der Prozentsatz derer, die unter keinen Umständen einen Einkauf in
einer anderen Sprache tätigen wollen, ist von 42 % im Jahr 2008 auf
30 % im Jahr 2011 gesunken. Der Anteil der Europäer, die angeben zu
wissen, wo sie sich über grenzüberschreitendes Einkaufen informieren können,
ist erheblich gestiegen, und zwar von 24 % im Jahr 2006 auf 39 %
im Jahr 2011. [136] Im Zeitraum 2008-2010 stieg der inländische elektronische
B2C-Handel von 28 % auf 36 % der Bevölkerung, während der Anteil der
Verbraucher, die grenzüberschreitend im Internet einkauften, nur von 6 %
auf 9 % stieg. Laut Eurostat-Statistik zur Informationsgesellschaft (2010)
tätigten im Jahr 2010 nur 9 % der europäischen Verbraucher
grenzüberschreitende Online-Einkäufe. [137] Vgl. europäische Verbraucheragenda und Mitteilung
der Kommission „A new governance pact for a better functioning Single Market“.