BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates /* COM/2013/077 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93
des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Dieser Bericht enthält einen Überblick über die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 („Verordnung“) über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93. Diese Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2010. Mit ihr
soll in erster Linie sichergestellt werden, dass auf dem Binnenmarkt
befindliche Produkte, für die das Unionsrecht gilt, die geltenden Anforderungen
für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit sowie
sonstige öffentliche Interessen erfüllen. Daher wird in der Verordnung ein
Rechtsrahmen für die Akkreditierung und Marktüberwachung festgelegt. Der Bericht wurde in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten über die Gruppe hoher Beamter für Normung und
Konformitätsbewertung (SOGS) sowie der Ad-hoc-Gruppe für Marktüberwachung
(SOGS-MSG) verfasst. In diesem Bericht wird auch die Relevanz der durch die EU
finanzierten Tätigkeiten im Bereich Konformitätsbewertung, Akkreditierung und
Marktüberwachung im Hinblick auf die Anforderungen der EU-Politik und des
EU-Rechts bewertet. 2. Akkreditierung 2.1. Nationale
Akkreditierungsstellen Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wurde
erstmals ein Rechtsrahmen für die Akkreditierung eingeführt. Er gilt sowohl in
reglementierten als auch nicht reglementierten Bereichen. Damit sollen die
Akkreditierung als höchste Kontrollebene im Konformitätsbewertungssystem
gestärkt und das Vertrauen in die Ergebnisse der Konformitätsbewertung erhöht
werden; gleichzeitig wird der Bedarf der Märkte und der Behörden
berücksichtigt. Die Verordnung enthält eine Reihe allgemeiner
Grundsätze für und Anforderungen an nationale Akkreditierungsstellen.[1] Diese Anforderungen entsprechen
den weltweit akzeptierten Anforderungen der einschlägigen internationalen
ISO/IEC-Normen, wobei einige der Anforderungen in der Verordnung als strenger
empfunden werden können und über die Anforderungen der geltenden Normen
hinausgehen. Dies ist bei den Anforderungen der Fall, wonach nur eine
Akkreditierungsstelle je Mitgliedstaat geben soll, die Akkreditierung als
hoheitliche Tätigkeit erfolgt, die Akkreditierung nicht kommerziell und nicht
gewinnorientiert durchgeführt wird und die Akkreditierungsstellen weder mit
Konformitätsbewertungsstellen noch mit anderen Akkreditierungsstellen konkurrieren. Um die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen,
mussten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Akkreditierungssysteme in
unterschiedlichem Maße ändern. In einigen Mitgliedstaaten waren lediglich
wenige oder geringfügige Anpassungen erforderlich, in anderen Mitgliedstaaten
mussten die nationalen Akkreditierungssysteme hingegen grundlegend reformiert
werden. In einigen Fällen musste eine Reihe von Akkreditierungsstellen
zusammengelegt werden. Alle Mitgliedstaaten sowie EFTA-Staaten und die Türkei
haben nationale Akkreditierungsstellen eingerichtet.[2] Der Prozess der Umstrukturierung und Anpassung an
die Verordnung ist nun weitgehend abgeschlossen, die Konsolidierungsphase läuft
noch und in einigen Fällen müssen die nationalen Akkreditierungsstellen innerhalb
des nationalen Umfelds nach wie vor gestärkt werden. 2.2. Grenzüberschreitende
Akkreditierung In der Verordnung ist vorgesehen, dass
Konformitätsbewertungsstellen die Akkreditierung in dem Mitgliedstaat
beantragen, in dem sie niedergelassen sind. Es gibt jedoch drei Fälle, in denen
die Konformitätsbewertungsstelle die Akkreditierung in einem anderen Staat
beantragen darf: (1)
Der betreffende Mitgliedstaat hat keine nationale
Akkreditierungsstelle eingerichtet. (2)
Die nationale Akkreditierungsstelle führt keine
Akkreditierung für die Tätigkeit durch, für die diese beantragt wurde. (3)
Die nationale Akkreditierungsstelle hat die
Beurteilung unter Gleichrangigen nicht erfolgreich abgeschlossen. Der erste Fall trat bisher nicht ein, da alle
Mitgliedstaaten eine nationale Akkreditierungsstelle eingerichtet haben. Die
Fälle zwei und drei treten häufiger auf, da nicht alle nationalen
Akkreditierungsstellen sämtliche Tätigkeiten ausführen. Diese Vorschriften zur grenzüberschreitenden
Akkreditierung stellten sich als relativ klar und eindeutig heraus. Eine Frage,
die in den letzten Jahren allerdings an Bedeutung gewonnen hat, ist das
Vorgehen in Bezug auf internationale Konformitätsbewertungsstellen mit mehreren
Niederlassungen und dabei auch die Problematik der Vergabe von Unteraufträgen.
Im Konsens mit den Mitgliedstaaten hat die Kommission einen Bericht angenommen,
in dem dargelegt wird, wie Akkreditierungsstellen in solchen Fällen vorgehen
sollten, damit Mehrfachakkreditierungen vermieden werden.[3] Die Europäische Kooperation für
die Akkreditierung – EA – (siehe Abschnitt über die
Akkreditierungsinfrastruktur) stellte daraufhin Leitlinien bereit, die
darlegen, wie diese politischen Grundsätze in die Praxis umgesetzt werden
sollten. Wenn mehr Erfahrungswerte mit diesen Leitlinien vorliegen, ist
möglicherweise noch eine Feinabstimmung für die Umsetzung dieser Grundsätze
erforderlich. 2.3. Beurteilung unter
Gleichrangigen Die Beurteilung unter Gleichrangigen ist
möglicherweise das wichtigste Instrument, um dafür zu sorgen, dass das
europäische Akkreditierungssystem die Erwartungen erfüllt und die Qualität des
europäischen Konformitätsbewertungssystems sicherstellt. Eine erfolgreich
abgeschlossene Beurteilung unter Gleichrangigen ist die Voraussetzung für die
gegenseitige Anerkennung von Akkreditierungsurkunden. Daher ist ein strenger
Mechanismus für die Beurteilung unter nationalen Akkreditierungsstellen
entscheidend für eine gute Durchführung der Verordnung. Dadurch wird eine
kontinuierliche Qualitätskontrolle der Arbeit der nationalen
Akkreditierungsstellen sichergestellt und gleichzeitig ein Lernprozess
vollzogen – bei Bewerteten und Bewertern gleichermaßen. Diese Bewertung unter
Gleichrangigen ist das Alleinstellungsmerkmal der Akkreditierung im Vergleich
zu anderen Systemen zur Bewertung der Kompetenz und Leistung von
Konformitätsbewertungsstellen. Ferner wird angestrebt, die Beurteilung unter
Gleichrangigen weiter auszubauen, mehr ausgebildete und erfahrene Evaluatoren
für diese Beurteilungen zur Verfügung zu haben und die Konzepte insbesondere im
regulierten Bereich zu harmonisieren. 2.4. Infrastruktur für die
europäische Akkreditierung Gemäß der Verordnung hat die Kommission die
Europäische Kooperation für die Akkreditierung (EA) als die Infrastruktur für
die europäische Akkreditierung anerkannt.[4]
Daraufhin wurde eine Vereinbarung geschlossen, in der die genauen Aufgaben der
EA, die Finanzierungsvorschriften und die Vorschriften für die Überwachung
festgelegt wurden. Im April 2009 unterzeichneten Kommission,
EFTA, Mitgliedstaaten und EA allgemeine Leitlinien für die Zusammenarbeit[5] und unterstreichen auf diese
Weise ihre politische Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit und zur
erfolgreichen Umsetzung des Akkreditierungskapitels der Verordnung. Darin kommt
die gemeinsame Auffassung zum Ausdruck, dass die Akkreditierung eine wichtige
Rolle für die europäische Wirtschaft und als Instrument zur Unterstützung der
EU-Politik in verschiedenen Bereichen sowie der diesbezüglichen
Rechtsvorschriften spielt. In den Leitlinien werden die konkreten Ziele auf dem
Gebiet der Akkreditierung so festgelegt, dass sie ihren in der Verordnung
formulierten Zielen gerecht werden kann. Im Juni 2010 unterzeichneten die Kommission
und die EA eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung für den Zeitraum 2010–2014. In
dieser Vereinbarung ist eine finanzielle Unterstützung für die EA bei der
Wahrnehmung ihrer in der Verordnung festgelegten Aufgaben und der Erfüllung der
Ziele, die in den Leitlinien genannt werden, vorgesehen. Die EA-Tätigkeiten,
die für eine Förderung durch EU-Mittel in Frage kommen, umfassen technische
Arbeiten im Zusammenhang mit dem System zur Beurteilung unter Gleichrangigen,
die Unterrichtung interessierter Kreise und die Mitwirkung in internationalen
Organisationen auf dem Gebiet der Akkreditierung, der Entwurf und die
Aktualisierung von Beiträgen für Leitlinien in den Bereichen Akkreditierung,
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, Konformitätsbewertung und
Marktüberwachung sowie Unterstützung von Drittländern.[6] In der Partnerschaftsvereinbarung ist eine etwaige
jährliche Finanzhilfe in Form eines Betriebskostenzuschusses für die EA und ihr
Sekretariat vorgesehen. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts waren zwei
jährliche Betriebskostenzuschüsse in Gesamthöhe von 375 000 EUR –
etwa 40 % des gesamten EA-Budgets – ausgezahlt worden. Mit der Finanzhilfe wurden Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung des Systems zur Beurteilung
unter Gleichrangigen unterstützt. In den Jahren 2010 und 2011 wurden
32 Beurteilungen im Rahmen des Systems durchgeführt, einschließlich
Vorabbeurteilungen, Erst- und Zweitbeurteilungen und außerordentlichen
Beurteilungen nationaler Akkreditierungsstellen, sowie acht Schulungen von
Evaluatoren. Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehörte auch die Einleitung
eines umfassenden Prozesses zur Verbesserung des Systems zur Beurteilung unter
Gleichrangigen, aus dem bereits mehrere Vorschläge hervorgegangen sind, die
derzeit erörtert werden. Darüber hinaus bemühen
sich der horizontale Harmonisierungsausschuss sowie die Labor-,
Zertifizierungs- und Inspektionsausschüsse der EA, sich darauf zu verständigen,
wie die Akkreditierung durchzuführen ist und in den entsprechenden regulierten
Bereichen unterstützt werden kann. Dabei sind einige Dokumente mit Leitlinien
entstanden.[7] Die EA ist ferner ihrer Aufgabe, verschiedenen
Kommissionsdienststellen Fachwissen für die Einbeziehung der Akkreditierung in
Rechtsetzungsvorhaben oder für die Durchführung bestehender
bereichsspezifischer Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen, sehr aktiv
nachgekommen.[8]
Außerdem arbeitet die EA in ihrem Beirat mit
interessierten Kreisen zusammen und erfüllt durch die Teilnahme an der
Beurteilung unter Gleichrangigen bei den internationalen
Akkreditierungsorganisationen ILAC/IAF und an deren verschiedenen
Arbeitsgruppen ihre Verpflichtungen, sich an den Tätigkeiten dieser
Organisationen zu beteiligen. Die Beziehungen zu Drittländern wurden
konsolidiert, indem die EA nationale Akkreditierungsstellen in EFTA-Staaten und
Kandidatenländern als Vollmitglieder akzeptierte und Assoziierungsabkommen mit
nationalen Akkreditierungsstellen in Partnerländern der Europäischen
Nachbarschaftspolitik abschloss. Der EA gehören derzeit 35 Vollmitglieder
und 13 assoziierte Mitglieder an.[9]
Neben jährlichen Betriebskostenzuschüssen ist in
der Partnerschaftsvereinbarung mit der EA auch die Möglichkeit
maßnahmenbezogener Finanzhilfen für bestimmte Projekte vorgesehen. Von dieser
Möglichkeit wurde bisher noch nicht Gebrauch gemacht. Insgesamt war die Zusammenarbeit mit der EA sehr
fruchtbar. Es wurden beträchtliche Anstrengungen unternommen, um den neuen
Gegebenheiten für die Akkreditierung nach Inkrafttreten der Verordnung und der
neuen Rolle der EA als europäische Akkreditierungsinfrastruktur in diesem
Kontext Rechnung zu tragen. Die bisherigen Fortschritte sollten weiter
ausgebaut werden, damit die Akkreditierung als höchste Kontrollebene im
europäischen Konformitätsbewertungssystem weiter gestärkt wird. Da die
Akkreditierung zunehmend für die Zwecke der EU-Rechtssetzung eingesetzt wird,
kann dies auch eine Prüfung der Ressourcen und der finanziellen Unterstützung
für die EA zur Folge haben. 2.5. Akkreditierung zur
Unterstützung der Notifizierung In der Verordnung kommt eine klare Präferenz für
die Akkreditierung als Nachweis für die technische Kompetenz einer
Konformitätsbewertungsstelle für die Zwecke der „Notifizierung“ gemäß
einschlägiger Rechtsvorschriften zum Ausdruck, d. h. letztlich für die
Anerkennung der Fähigkeit der Stelle, die Konformität von Produkten mit den
Anforderungen einer bestimmten Verordnung oder Richtlinien zu prüfen. Die Akkreditierung bietet den Vorteil, dass es
sich um eine transparente Tätigkeit handelt, die auf Normen basiert, während
der Prozess zur Beurteilung unter Gleichrangigen angewandt wird, um
sicherzustellen, dass vergleichbare Qualitätsniveaus gehalten werden. Dies gilt
nicht bei Notifizierungen, die nicht auf Akkreditierung beruhen. Die Kommission
hat daher im Konsens mit den Mitgliedstaaten Leitlinien über die Art der
Angaben, die eine nicht akkreditierte Notifizierung enthalten sollte,
herausgegeben.[10]
Da nicht akkreditierten Notifizierungen nicht immer die erforderlichen
Unterlagen beigefügt sind und die Mitgliedstaaten und die Kommission einen
längeren Widerspruchszeitraum haben, kann das Notifizierungsverfahren in diesen
Fällen relativ langwierig und aufwändig werden. Wie und ob die Akkreditierung bei der
Notifizierung verwendet wird, ist je nach Mitgliedstaat und je nach Bereich
unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten ist die Akkreditierung zum Zwecke
der Notifizierung Pflicht, wohingegen in anderen Mitgliedstaaten ein
kombinierter Ansatz angewandt wird. Es ist eine Tatsache, dass Ende 2009, vor
Inkrafttreten der Verordnung, von insgesamt 2249 Notifizierungen 1089 nicht
akkreditiert und 1118 akkreditiert worden waren, wohingegen bis Juni 2012
von 3106 Notifizierungen 861 nicht akkreditiert und 2196 akkreditiert
worden waren. Die Akkreditierung zur Unterstützung der Notifizierung ist also
erfolgreich. Eine intensivere Kommunikation zwischen nationalen Stellen und der
Akkreditierungsstelle ist folglich gewährleistet. 2.6. Leitlinien Im Konsens mit den Mitgliedstaaten hat die
Kommission Leitlinien herausgegeben, die in der beigefügten Arbeitsunterlage der
Kommission zu finden sind. 2.7. Herausforderungen Mit der Verordnung wurde ein stabiler Rechtsrahmen
für die Akkreditierung geschaffen. Die größten Herausforderungen bei der
Durchführung des Akkreditierungskapitels der Verordnung in den kommenden Jahren
betreffen die Konsolidierung und Stärkung des Systems sowie die
Sensibilisierung für die Akkreditierung und ein besseres Verständnis ihrer
Vorteile. Abgesehen von einer Reihe rechtlicher Fragen rund um die
Akkreditierung muss dafür das System der Beurteilung unter Gleichrangigen als
wichtigstes Instrument für die Sicherstellung einer gleichbleibenden Qualität
der Bescheinigungen in der gesamten EU weiter gestärkt werden. Darüber hinaus
muss der Akkreditierung zum Zwecke der Notifizierung mehr Priorität eingeräumt
werden und sie muss in den EU-Rechtsvorschriften systematischer eingesetzt
werden, wenn diese Konformitätsprüfungen und die Benennung von
Konformitätsbewertungsstellen vorsehen. Dafür kann es erforderlich sein, dass
die Kommission und die EA sektorbezogene Akkreditierungssysteme erarbeiten, um
zu gewährleisten, dass Konformitätsbewertungsstellen das Kompetenzniveau
erreichen, das von den EU-Rechtsvorschriften zur Harmonisierung in Bereichen
mit besonderen Anforderungen gefordert wird.[11] 3. Rahmen für die Marktüberwachung für
Produkte in der Union In diesem Abschnitt wird der Stand der
Durchführung der wichtigsten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
zur Festlegung eines Rahmens für die Marktüberwachung für alle harmonisierten
Produkte auf dem Binnenmarkt zusammengefasst. Dieses Kapitel ist eine Ergänzung
zu den Informationen in der Folgenabschätzung, die den Vorschlägen der
Kommission für eine Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und
für eine Marktüberwachungsverordnung beigefügt ist. 3.1. Anforderungen an die
Organisation der Marktüberwachung durch die Mitgliedstaaten In der Verordnung sind spezifische Anforderungen
an die Organisation der Marktüberwachung durch die Mitgliedstaaten seit 2010
festgelegt. Die meisten Staaten haben ihre Verwaltungsstrukturen daraufhin
angepasst und spezifische Lösungen angewandt, um die Erfüllung dieser
Anforderungen zu gewährleisten. Die Antworten der Mitgliedstaaten auf einen
Fragebogen zur Durchführung der Verordnung können wie folgt zusammengefasst[12] werden: ·
Zuständigkeit und Identität der Behörden: In den meisten Mitgliedstaaten waren aufgrund der Verordnung lediglich
einige kleine Anpassungen der vorherigen Marktüberwachungstätigkeiten
erforderlich (beispielsweise Einführung eines Programms zur Verbesserung der
Marktüberwachung), da dort bereits aufgrund einschlägiger nationaler
Rechtsvorschriften Marktüberwachungsverfahren eingerichtet wurden. ·
Der Kommunikations- und Koordinationsmechanismus
zwischen Marktüberwachungsbehörden ist je nach Mitgliedstaat
unterschiedlich: Die Kommunikationskanäle beruhen gelegentlich auf einer
informellen Vereinbarung, oder die Kommunikation erfolgt über eine
Koordinationsbehörde für Marktüberwachung, eine Arbeitsgruppe, die für die
Durchführung des neuen Rechtsrahmens zuständig ist, oder über einen
Marktüberwachungsausschuss. ·
Verfahren für die Behandlung von Beschwerden: Bereits vor der Verordnung hatten die meisten Mitgliedstaaten
Verfahren für die Behandlung von Beschwerden eingerichtet. Obwohl diese Verfahren
regelmäßig aktualisiert werden, geben die meisten Mitgliedstaaten an, dass sie
weiter verbessert werden können. ·
Verfahren für die Überprüfung von Unfällen und
Gesundheitsschäden: Einige Mitgliedstaaten glauben,
dass ein verbessertes System für Unfalldaten erforderlich ist und auf der
derzeitigen „EU Injuries Database“ basieren könnte. ·
Stärkung der Befugnisse der
Marktüberwachungsbehörden: In den Mitgliedstaaten
wurden geringfügige Anpassungen vorgenommen, da die Durchsetzungsbefugnisse
weitgehend mit denjenigen vergleichbar sind, die nach der Verordnung vorgesehen
sind. Einige Mitgliedstaaten mussten bestehende nationale Rechtsvorschriften
ändern, um der Verordnung zu genügen. ·
Ausbau der finanziellen Ressourcen und
Humanressourcen der Marktüberwachungsbehörden: Die
finanziellen Ressourcen und Humanressourcen für die Marktüberwachung wurden in
den meisten Mitgliedstaaten aufgrund von Haushaltszwängen reduziert; bei einer
geringen Zahl von Mitgliedstaaten wurden bisher noch keine größeren Anpassungen
für notwendig erachtet. ·
Sanktionen gegen Wirtschaftsakteure: Sanktionen für Wirtschaftsakteure, die die Vorschriften nicht
einhalten, gab es bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, sie wurden aber in
bestimmten Mitgliedstaaten geringfügig geändert, da Marktüberwachungsbehörden
neue Zuständigkeiten erhalten haben. Anfang 2010 teilten alle Mitgliedstaaten, Island
und die Türkei der Kommission ihre Marktüberwachungsbehörden und deren
Zuständigkeitsbereiche mit, wie ausdrücklich in der Verordnung gefordert[13]. Diese Mitteilungen geben
einen guten Überblick über die Verteilung von Aufgaben und Zuständigkeiten im
Bereich der Marktüberwachung für harmonisierte Produkte, einschließlich
relevanter Kontaktdaten. Sie wurden auf der Website der Kommission
veröffentlicht[14]
und tragen mit Sicherheit zur Transparenz bei den nationalen
Marktüberwachungsbehörden in der EU bei. 3.2. Die nationalen
Marktüberwachungsprogramme Nach der Verordnung[15] müssen die Mitgliedstaaten
ihre Marktüberwachungsprogramme erstellen, durchführen und aktualisieren. Sie
müssen die Programme auch den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission
mitteilen und der Öffentlichkeit über das Internet zur Verfügung stellen. Mit
diesem Programm sollen die Behörden der anderen Länder, sowie die Bürger im
Allgemeinen, die Möglichkeit erhalten, nachzuvollziehen wie, wann, wo und in
welchen Bereichen Marktüberwachung stattfindet. Nationale Programme enthalten
ferner Informationen über die allgemeine Organisation der Marktüberwachung auf
nationaler Ebene (z. B. Koordinationsmechanismen zwischen verschiedenen
Behörden, ihnen zugeteilte Ressourcen, Arbeitsmethoden) und über bestimmte
Tätigkeitsbereiche (z. B. Produktkategorien, Risikokategorien,
Benutzergruppen). Die meisten Mitgliedstaaten teilten ihre
(allgemeines oder sektorbezogenes) nationalen Programme und gegebenenfalls
erforderliche Änderungen 2010, 2011 und 2012 der Kommission mit (siehe
Tabelle 1). Im Jahr 2012 veröffentlichte die Kommission auf ihrer
Website nicht vertrauliche Originale und Übersetzungen der neuesten nationalen
Programme, die von den Mitgliedstaaten, Island und der Türkei übermittelt
wurden.[16] Insgesamt werden die Bemühungen der
Mitgliedstaaten sehr positiv bewertet, auch wenn einige Länder einen
deutlicheren Schwerpunkt auf die Information über die allgemeine Organisation
der Marktüberwachung gelegt haben, wohingegen andere Länder die Information
über sektorbezogene Tätigkeiten in den Vordergrund gestellt haben, d. h.
die Informationen sind nicht immer vollständig vergleichbar. Die Erläuterungen,
wie Mitgliedstaaten die Kooperation und Koordination zwischen verschiedenen
Behörden und mit den Zollämtern organisiert haben, könnten präziser sein. Die Kommission unterstützte die Durchführung der
einschlägigen Vorschriften der Verordnung in den Mitgliedstaaten, insbesondere
durch den Vorschlag einer gemeinsamen Vorlage für die Ausführung ihrer
sektorbezogenen Programme. Dadurch wird die Vergleichbarkeit der nationalen
Informationen in bestimmten Produkt- oder Rechtsbereichen deutlich erhöht und
Marktüberwachungsbehörden können auf Gebieten von gemeinsamem Interesse
grenzüberschreitend planen. Tabelle 1: Nationale Marktüberwachungsprogramme
(NMÜP) – Stand 2010–2012 Land || Art des Programms[17] || 2010 || 2011 || 2012 Österreich || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Belgien || Allgemein * || x || x || x Bulgarien || Allgemein * || x || x || x Zypern || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Tschechische Republik || Sektorbezogen || x || x || x Dänemark || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Estland || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Finnland || Sektorbezogen || x || x || x Frankreich || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Deutschland || Allgemein * || x || x || x Griechenland || Allgemein || x || x || x Ungarn || Sektorbezogen || x || x || x Irland || Allgemein * || x || x || x Italien || Allgemein || x || x || x Lettland || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Litauen || Sektorbezogen || x || x || x Luxemburg || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Malta || Sektorbezogen || x || x || x Niederlande || Sektorbezogen || x || x || x Polen || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Portugal || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Rumänien || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Slowakei || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Slowenien || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Spanien || Sektorbezogen || -- || x[18] || x Schweden || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Vereinigtes Königreich || Allgemein und sektorbezogen || x || x || x Island || Allgemein || x || x || x Türkei || Allgemein || x || x || x * Das Programm enthält
auch einige sektorbezogene Angaben, auch wenn dies nicht angegeben ist. 3.3. Mit einer ernsten Gefahr
verbundene Produkte Mit dieser Verordnung werden Mitgliedstaaten
allgemein verpflichtet, zu gewährleisten, dass Produkte, die die Gesundheit oder
Sicherheit der Benutzer (Verbraucher und Arbeitnehmer) gefährden können oder
auf irgendeine Art die Produktanforderungen der
EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften nicht erfüllen, vom Markt genommen werden
bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird.[19] Wenn Produkte auf der
Grundlage einer angemessenen Risikobewertung als ernste Gefahr eingestuft
werden, haben die Mitgliedstaaten die Kommission gemäß der Verordnung anhand
des Schnellinformationssystems RAPEX unverzüglich unter Verwendung über die
ergriffenen Maßnahmen zu informieren.[20] Mit der Aufnahme eines Verweises auf das
RAPEX-System in die Verordnung wurde die Bedeutung dieses Mechanismus zum
Informationsaustausch für die Marktüberwachung auf dem Binnenmarkt und die
Verbindung dieses Mechanismus zu produktspezifischen Verordnungen anerkannt.
Der Verweis auf das RAPEX-System hatte auch zur Folge, dass die Verpflichtung,
RAPEX-Meldungen zu verschicken, auf alle Produkte ausgeweitet wurde, für die
EU-Harmonisierungsvorschriften gelten, einschließlich der Produkte für die
gewerbliche Nutzung (z. B. Industrieanlagen) und der Produkte, die anderen
öffentlichen Interessen abgesehen von der Gesundheit und der Sicherheit schaden
können (z. B. der Umwelt, der öffentlichen Sicherheit oder dem redlichen
Handelsverkehr). Diese Ausweitung hat insbesondere zum
Arbeitnehmerschutz[21]
und Umweltschutz[22]
beigetragen, auch wenn die Gesamtzahl neuer Meldungen in den ersten
zwei Jahren der Durchführung der Verordnung eher gering war. Im
Jahr 2010 sind bei der Kommission neben den RAPEX-Meldungen nach der
Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 20 Meldungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingegangen (davon waren sieben mit einer
ernsten Gefahr verbunden); im Jahr 2011 gingen 25 derartige Meldungen ein
(davon waren 17 mit einer ernsten Gefahr verbunden).[23] Insgesamt
9 Mitgliedstaaten reichten Meldungen über gewerblich genutzte Produkte und
Produkte, die anderen öffentlichen Interessen abgesehen von Gesundheit und
Sicherheit schaden können, ein. Neuere Daten zeigen einen Anstieg bei der Zahl der
Mitteilungen: 2012 validierte die Kommission insgesamt 37 neue Meldungen, wovon
31 mit einer ernsten Gefahr verbunden waren. Im selben Zeitraum begann ein
zusätzlicher Mitgliedstaat mit Meldungen. Diese Zahlen dürften mit der Zeit
weiter steigen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich der Produkte für die
gewerbliche Nutzung proaktiver handeln und ihr Vorgehen vollständig an den
erweiterten Anwendungsbereich von RAPEX anpassen. Seitens der Kommission mussten zur Durchführung
der Verordnung einige Anstrengungen unternommen werden, um das erforderliche
Fachwissen für die Bewertung neuer Meldungen zu koordinieren und die operativen
Verfahren an den erweiterten Anwendungsbereich des Systems anzupassen. Die Fertigstellung
einer neuen IT-Plattform für RAPEX-Meldungen mit der Bezeichnung GRAS-RAPEX[24] war ein wichtiger Schritt für
die Handhabung neuer Meldungen. 3.4. Angemessene Methodik zur
Risikobewertung Im Rahmen der Durchführung der Verordnung durch
die SOGS-Gruppen setzte die Kommission 2011 eine Taskforce zur Risikobewertung
ein, der Experten aus den Mitgliedstaaten angehörten. Der Auftrag dieser
Taskforce war die Beratung zu angemessenen Vorgehensweisen bei der
Risikobewertung aller Nichtlebensmittel und aller Risiken, die nicht in den
Anwendungsbereich der Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen. Die bestehenden
RAPEX-Leitlinien[25],
die von den Mitgliedstaaten sicherlich als wichtige Referenz herangezogen
werden, enthalten bereits eine Methodik zur Risikobewertung für
Verbraucherprodukte. Die Taskforce wurde gebeten, Folgendes zu bewerten: i) ob
mit der bestehenden Methodik, die hauptsächlich auf nicht harmonisierte
Produkte ausgerichtet ist, die rechtlichen Anforderungen an harmonisierte
Produkte angemessen berücksichtigt werden könnten; ii) wie die erforderlichen
Bewertungen der Gefährdung öffentlicher Interessen außer Gesundheit und
Sicherheit einbezogen werden können, die bei dieser Methodik nicht vorgesehen
sind. Am Ende des Projekts zog die Taskforce zur
Risikobewertung die Schlussfolgerung, dass die in den RAPEX-Leitlinien genannte
Methodik zwar eine gute Grundlage darstellt, ihre Anwendbarkeit in
harmonisierten Bereichen aber durch die Einbeziehung ausdrücklicher Verweise
auf die grundlegenden Produktanforderungen und auf die einschlägigen
harmonisierten Normen verbessert werden sollte. Ferner sollte die Methodik
sprachlich an weiter gefasste öffentliche Interessen angepasst werden, indem
das „Schadens“-Konzept anstelle des „Verletzungs“-Konzepts in den Mittelpunkt
gerückt wird.[26] 3.5. Allgemeines System für das
Informationsmanagement – ICSM Nach der Verordnung muss die Kommission ein
allgemeines System zur Archivierung und zum Austausch von Informationen zu
Fragen der Marktüberwachung erarbeiten und unterhalten.[27] Experten der Kommission prüften mögliche
Alternativen (Erwerb eines existierenden Systems, Entwicklung eines neuen
Systems usw.) und kamen zu dem Ergebnis, dass die am besten geeignete Lösung
der Erwerb des Systems „ICSMS“ (Information and Communication System for Market
Surveillance – Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung)
ist, also des einzigen Informationssystems dieser Art, das bereits eingesetzt
wird. Zu diesem Zeitpunkt wurde ICSMS von 12 EU/EFTA-Mitgliedstaaten (Belgien,
Deutschland, Estland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Schweden,
Schweiz, Slowenien, Vereinigtes Königreich und Zypern) zur Kommunikation
zwischen Marktüberwachungsbehörden genutzt, um Informationen über
Untersuchungen bestimmter Produkte und damit in Zusammenhang stehende
Tätigkeiten auszutauschen. Im November 2011 einigte sich die Kommission
mit ICSMS-AISBL (einem Zusammenschluss der Marktüberwachungsbehörden in den
EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ICSMS nutzen) und der Landesanstalt für Umwelt,
Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW – der Standort der
ICSMS-Server ist die Landesanstalt, die dem Umwelt- sowie dem
Verkehrsministerium Baden-Württembergs unterstellt ist) auf den Erwerb von
ICSMS für 1 940 940 EUR. Im Rahmen des Vertrags verpflichteten
sich ICSMS-AISBL und LUBW die folgenden Aufgaben zu übernehmen: –
Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums am
System ICSMS an die Kommission; –
Integration von Mitgliedstaaten, die noch keine
ICSMS-Mitglieder sind, und Schulungen für Nutzer der neuen
ICSMS-Mitgliedstaaten. Die ersten Schulungen fanden im Mai und Juni 2012 statt; –
technische Unterstützung und Hilfestellung für alle
ICSMS-Nutzer (einschließlich Helpdesk); –
tägliche Verwaltung von ICSMS und
Qualitätssicherung des Dienstes; –
Übermittlung des ICSMS-Know-hows an die Kommission. ICSMS ermöglicht internetgestützt einen
umfassenden Informationsaustausch zwischen allen Marktüberwachungsbehörden,
ferner einen raschen und effizienten Austausch von Prüfergebnissen seiner
Nutzer, von Produktidentifikationsdaten, Fotografien, Informationen über
Wirtschaftsakteure, Risikobewertungen mit Gefahrendaten, Informationen über
Unfälle und von Maßnahmen, die von den Überwachungsbehörden ergriffen wurden. Das System ICSMS hat einen internen und einen
öffentlichen Bereich. Der interne Bereich ist für die Marktüberwachungsbehörden
bestimmt. Er kann auch von Zollbehörden und EU-Beamten genutzt werden. Darin
sind alle verfügbaren Angaben enthalten, beispielsweise Produktbeschreibungen,
Prüfergebnisse und ergriffene Maßnahmen. Der öffentliche Bereich ist für
Verbraucher und Wirtschaftsakteure bestimmt. Die öffentlich zugänglichen
Informationen umfassen nur die Daten, die sich auf das Produkt und seinen
Verstoß gegen die Vorschriften beziehen, und keine internen Dokumente
(z. B. Korrespondenz zwischen Behörden und dem Hersteller oder Einführer).
In ICSMS sind bereits Prüfergebnisse zu mehr als
47 500 Produkten verfügbar, die unter mehr als 45 Richtlinien fallen,
und mehr als 650 Behörden in allen EWR-Ländern aufgeführt. Es wurden 3600
Benutzerkonten angelegt. Mit ICSMS können alle internen und öffentlichen Nutzer
eine spezifische Suche ausführen. So kann nach einzelnen Produkten und nach
Prüfergebnissen für ganze Produktgruppen gesucht werden. Prüfergebnisse können
für Produkte aus bestimmten Ländern angezeigt werden. Informationen können über
Produkte, die unter bestimmte Richtlinien fallen, Schutzklauselmeldungen,
RAPEX-Meldungen, Hersteller, Einführer und Händler ausgegeben werden. Die
Vertraulichkeit wird durch ein Zugriffsberechtigungssystem gewährleistet. Jede Marktüberwachungsbehörde kann Daten über
untersuchte Produkte, die noch nicht in der Datenbank sind, eingeben und
Kommentare zu bereits bestehenden Produktinformationsdateien hinzufügen,
beispielsweise Rückmeldungen über die Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden
in Bezug auf untersuchte Produkte. Ferner besteht die Möglichkeit, die
Zuständigkeit für ein Produkt von einer Behörde auf eine andere zu übertragen
(„baton passing“), die auch umfassend genutzt wird. Eine Beurteilung des ICSMS-Vertrags zum jetzigen
Zeitpunkt ist verfrüht, da er im November 2011 unterzeichnet wurde und das
System in EU-Ländern, die noch keine Mitglieder waren, gerade erst eingeführt
wird. Im Hinblick auf das Potenzial von ICSMS weist der Vertrag allerdings ein
gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Kommission und alle betreffenden
Interessenträger (nationale Behörden, Hersteller, Bürger) auf. Das im Sinne der
Verordnung eingerichtete allgemeine System für das Informationsmanagement soll
ein politisches Instrument zur Vereinfachung der EU-weiten Marktüberwachung
sein, insbesondere durch eine Steigerung der Wirksamkeit und Kohärenz von auf
nationaler Ebene durchgeführten Untersuchungen. Den Experten zufolge, die ICSMS verwenden, bietet
der Austausch von Informationen über Prüfergebnisse und Untersuchungen unter
anderem folgende Vorteile für Marktüberwachungsbehörden: –
rasches Eingreifen: Informationen über unsichere
Produkte können unmittelbar weitergegeben und Sofortmaßnahmen ergriffen werden; –
Abschreckung: „Schwarze Schafe“ unter den
Herstellern werden früher erkannt und effektiver bestraft; –
Vermeidung von Doppelarbeit: Prüfergebnisse einer
Überwachungsbehörde stehen allen anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zur
Verfügung; –
Möglichkeit der Statistikerstellung nach Bereichen,
Produkten usw.; –
Abdeckung aller Aspekte bei Nichtkonformität von
Produkten. Darüber hinaus bietet ICSMS eine wertvolle
Plattform für die Durchführung der europäischen Marktüberwachungspolitik, da
das System die Grundlagen schafft für: –
die Koordination umfassender Marktinterventionen
gegen verdächtige Produkte, –
die Ausarbeitung bewährter Verfahren, den Austausch
von allgemeinem Wissen und von Erfahrungen, –
die Annahme eines gemeinsamen Marktüberwachungskonzepts
in verschiedenen Ländern (und dadurch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen), –
die Verfügbarkeit eines Nachschlagewerks über
EU-Marktüberwachung, –
die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger über
nicht konforme Produkte und die Kontaktdaten der zuständigen Behörden.[28] 3.6. Unterstützung der
administrativen Zusammenarbeit Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 stellt für
die Kommission die rechtliche Grundlage dar, den Mitgliedstaaten finanzielle
Hilfe und Unterstützung für die Tätigkeit der Gruppen für Verwaltungszusammenarbeit
bei der Marktüberwachung (ADCO) zu leisten.[29] Hauptziel der ADCO-Gruppen ist es, eine
ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften der
Richtlinien zu gewährleisten (Zertifizierungsverfahren) und so die Beschränkung
des Inverkehrbringens von Produkten, die eine Konformitätsbescheinigung
erhalten haben, durch die Mitgliedstaaten zu begrenzen. Derzeit gibt es zwanzig ADCO-Gruppen. Im
Allgemeinen halten sie etwa 40 Sitzungen pro Jahr ab, die Bereiche wie
Bauwesen, Spielzeugsicherheit, Geräuschemissionen, Pyrotechnik, Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen, elektromagnetische Verträglichkeit,
Niederspannungsgeräte, Medizinprodukte, für eine Verwendung in
explosionsgefährdeter Umgebung bestimmte Schutzausrüstungen und -systeme, Druck
und transportierbare Druckgeräte, Maschinen, Aufzüge, Seilbahnen, persönliche
Schutzausrüstungen, umweltgerechte Gestaltung, Etiketten zur
Energieverbrauchsangabe, Messgeräte, nichtselbsttätige Waagen und Sportboote.
Die Mitglieder sind Beamte nationaler Marktüberwachungsbehörden, die auch den
Vorsitz der Sitzungen übernehmen. Die Kommission ist ebenfalls in den Gruppen
vertreten. In den verschiedenen Bereichen wurden jedoch
unterschiedliche Teilnahmequoten an den Sitzungen der ADCO-Gruppen registriert.
Der Hauptgrund für die geringe Teilnahme an einigen Gruppen scheinen fehlende
finanzielle Ressourcen für Anreise und Unterkunft der Vertreter zu sein.
Außerdem bewerben sich einige Marktüberwachungsbehörden nicht für den Gruppenvorsitz,
da auch die Organisation der Sitzungen ein finanzielles Problem darstellt. 4. Kontrolle von in den EU-Markt
eingeführten Produkten Darüber hinaus wird in der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 ein Rechtsrahmen für die Kontrolle der Außengrenzen
festgelegt.[30]
Ziel dieser Bestimmungen ist, in den Mitgliedstaaten angemessene
Kontrollmechanismen zu gewährleisten, mit denen geprüft werden kann, ob
Produkte mit Ursprung in Drittländern, die auf den EU-Markt gelangen, die
Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften erfüllen. Dafür sind in der Verordnung
Grundsätze für die Durchführung der Kontrollen an den Außengrenzen und die
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr und die
Zusammenarbeit aller für diese beiden Aufgaben zuständigen Behörden festgelegt.
Diese Bestimmungen basieren auf der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates[31], die von der Verordnung
aufgehoben wurde. 4.1. Durchführung durch die
Mitgliedstaaten Daher haben die Mitgliedstaaten spezifische
Vorschriften für Grenzkontrollen auf folgende Weise umgesetzt: ·
Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle, damit
wirksame und effiziente Grenzkontrollen entwickelt werden, ·
Bereitstellung von Finanzmitteln für
Grenzkontrollen, ·
Entwicklung einer Politik zur Durchführung von
Grenzkontrollen, ·
Ausweitung der Grenzkontrollen, damit mehr
Eingangszollstellen abgedeckt werden, ·
Sicherstellung, dass Grenzkontrollen zielgerichtet
sind und die Handelserleichterung nicht beeinträchtigt wird, ·
Schriftliche Vereinbarungen zwischen Zollbehörden
und Marktüberwachungsbehörden zur Stärkung der Zusammenarbeit bei den
Grenzkontrollen, ·
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den
Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden (z. B. Verbesserung des
Informationsaustauschs, Intensivierung der Zusammenarbeit mit
Marktüberwachungsbehörden von Drittländern), ·
Unterstützung der Zollbeamten, die Zollkontrollen
durchführen, ·
Risikobewertungen oder entsprechende Unterstützung, ·
Harmonisierung der Zollmaßnahmen, ·
Schulung von Zollbeamten. 4.2. Leitlinien der Kommission Um die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 einfacher zu gestalten, hat die Kommission gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten die Leitlinien für Einfuhrkontrollen im Hinblick auf die
Sicherheit und die Übereinstimmung von Produkten mit den Anforderungen[32] ausgearbeitet. Die Leitlinien
sollen den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden als Instrument für die
Verbesserung der Methoden für die Zusammenarbeit und der guten
Verwaltungspraxis dienen. Gleichzeitig stehen bei den Leitlinien die
praktischen Fragen im Vordergrund, die in den Zollbehörden bei den Kontrollen
im Hinblick auf die Produktsicherheit und -konformität auftreten. Die Leitlinien bestehen aus einem allgemeinen und
einem speziellen Teil. Der allgemeine Teil ist grundlegend für das Verständnis
aller einschlägigen geltenden EU-Rechtsvorschriften und insbesondere der
Verpflichtungen im Bereich der Kontrollen zur Produktsicherheit und
-konformität sowie der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen
Behörden. Der spezielle Teil der Leitlinien enthält praktische Instrumente für
Zollbeamte, z. B. Informationsblätter und Prüflisten für einzelne
Produktgruppen, die die Kontrollen vereinfachen sollen. Die Kommission koordiniert die Bemühungen der
Mitgliedstaaten, die Leitlinien auf nationaler Ebene zu verbreiten und
anzuwenden. Sie absolviert ferner ein umfangreiches Programm von
Länderbesuchen, um den nationalen Beamten so viel Unterstützung wie möglich
anzubieten und spezifische Fragen zu beantworten. All diese Initiativen wurden im Rahmen des
Programms Zoll 2013 finanziert.[33] 5. CE-Kennzeichnung und
Konformitätsbewertung Die Kommission stellte in der Vergangenheit fest,
dass Wirtschaftsakteure, insbesondere KMU, nicht genau wissen, was die
CE-Kennzeichnung bedeutet. Aus diesen Gründen werden in der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 die allgemeinen Grundsätze, auf die sich die CE-Kennzeichnung
stützt, festgelegt. In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission auf Antrag
des Europäischen Parlaments und im Rahmen der Durchführung der Verordnung
verpflichtet, eine Informationskampagne zur CE-Kennzeichnung durchzuführen, die
sich insbesondere an Wirtschaftsakteure (mit Schwerpunkt auf KMU), aber auch an
öffentliche Behörden und Verbraucher richtet. 5.1. Informationskampagne über die
CE-Kennzeichnung Die Informationskampagne zur CE-Kennzeichnung
sollte das Wissen der Interessenträger über die CE-Kennzeichnung erweitern. Sie
wurde im Rahmen des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation
2009 finanziert und verursachte Gesamtkosten in Höhe von 2 Mio. EUR. Die
Kampagne startete im ersten Quartal 2010 und lief bis März 2012. Die Ergebnisse der Kampagne umfassen: –
Erstellung einer eigenen Website in allen
EU/EFTA-Sprachen, die als einzige Anlaufstelle zur Information über die
CE-Kennzeichnung fungiert (http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/cemarking/index_de.htm);
–
Entwicklung eines Informationsstands für
Handelsmessen[34],
Fortbildungsseminare in allen EU/EFTA-Mitgliedstaaten (für die Schweiz und
Liechtenstein fand ein gemeinsames Seminar statt); –
Erstellung von Faltblättern und Broschüren in allen
EU/EFTA-Sprachen für gewerbliche Nutzer und Verbraucher, Produktion zweier
Videos und von Werbematerial, Erstellung von Merkblättern zur Situation der
CE-Kennzeichnung in verschiedenen Bereichen in allen EU/EFTA-Sprachen sowie von
verschiedenen Artikeln in der Fachpresse. Die Kampagne scheint ihr Ziel erreicht zu haben.
In den Rückmeldungen auf den Seminaren und Messen (hohe Teilnehmerzahl[35] und positive schriftliche
Evaluierungen), in der hohen Nachfrage nach Informationsmaterial[36] und dem starken Interesse der
Print- und Online-Medien[37]
spiegelt sich der Erfolg der Kampagne wider. Darüber hinaus zeigten die meisten der von den
Interessenträgern gestellten Fragen zur CE-Kennzeichnung, dass die
Interessenträger nun besser über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung informiert
sind und sich ihren Rechten und Pflichten stärker bewusst sind. Die Zahl der
schriftlichen Anfragen von Interessenträgern an die Kommission hat im Verlauf
der Kampagne zugenommen. Die Fragen selbst wurden komplexer und präziser,
woraus sich ein sehr viel größeres Wissen über die CE-Kennzeichnung ableiten
lässt als bisher. Darüber hinaus wird durch die auf der Website angebotenen
Leitlinien die Gefahr möglicher Fehler und Missverständnisse verringert. 5.2. Leitlinien für Gesetzgeber,
die für einzelne Bereiche zuständig sind, und andere Interessenträger Die korrekte Verwendung der CE-Kennzeichnung setzt
ein gutes Verständnis der für unterschiedliche Produkte geltenden
Konformitätsbewertungsverfahren voraus. Um Gesetzgebern, nationalen Behörden,
Akkreditierungsstellen, Konformitätsbewertungsstellen, Wirtschaftsakteuren und
anderen Interessenträgern bei der Auswahl der richtigen Bewertungsverfahren zu
helfen, hat die Kommission in Strategiepapieren spezifische Leitlinien
bereitgestellt: ·
SOGS-N593 EN oder CERTIF 2009-03 „Orientations for
selecting and implementing the modules of Decision 768/2008 and SMEs specificities
in the area of conformity assessment“ (Orientierungshilfen für die Auswahl und
Durchführung der Module des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und
KMU-Besonderheiten im Bereich der Konformitätsbewertung) enthält Empfehlungen
für Gesetzgeber zur Auswahl der Konformitätsbewertungsmodule aus dem im
Beschluss Nr. 768/2008/EG genannten Angebot. Ferner bieten sie
Informationen für notifizierte Stellen, die Konformitätsbewertungen
durchführen. Im Einklang mit den Zielen der besseren Rechtsetzung muss der
Gesetzgeber die Komplexität des Produkts, die Größe der in der jeweiligen
Branche tätigen Unternehmen (z. B. KMU), die jeweilige Technologie, die
Gefahr für das öffentliche Interesse und den Massenproduktions- oder
serienmäßigen Charakter des Produktionsprozesses berücksichtigen. Notifizierte
Stellen müssen auf ähnliche Weise eine unnötige Belastung der
Wirtschaftsteilnehmer vermeiden, dabei aber das erforderliche hohe Schutzniveau
in Bezug auf die öffentlichen Interessen beibehalten. ·
SOGS-N594 EN oder CERTIF 2009-04 „Introduction to
conformity assessment of the New Legislative Framework as laid down in
Decision 768/2008“ (Einführung in die Bewertung des neuen Rechtsrahmens
nach Beschluss Nr. 768/2008/EG) ist an Neulinge im Bereich
Konformitätsbewertung (Gesetzgeber, notifizierte Stellen, Hersteller)
gerichtet. Darin wird erklärt, was eine Konformitätsbewertung ist, und ihre
Mechanismen und ihre Rolle in der Lieferkette eines Produkts werden
beschrieben. Darüber hinaus wird die Rolle der beteiligten Interessenträger erklärt
und die Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Beschlusses
Nr. 768/2008/EG werden im Detail analysiert. ·
SOGS N612 EN oder CERTIF 2009–08 „Using Harmonised
Standards to assess the competence of Conformity Assessment Bodies in the
context of the New Legislative Framework“ (Die Kompetenz von
Konformitätsbewertungsstellen im Kontext des neuen Rechtsrahmens unter
Verwendung harmonisierter Normen bewerten) ist in erster Linie an
Akkreditierungsstellen gerichtet und beschreibt für jedes Konformitätsbewertungsmodul,
welche der im Amtsblatt der EU veröffentlichten harmonisierten Normen die
Kriterien widerspiegeln, die Konformitätsbewertungsstellen erfüllen müssen, um
für das jeweilige Modul notifiziert zu werden. Die Papiere können auf der Website der Kommission[38] aufgerufen werden. [1] Siehe Artikel 4, 6 und 8 der Verordnung. [2] Die
Kontaktdaten sind auf der Website der Kommission unter folgender Adresse
abrufbar: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/index.cfm?fuseaction=ab.main. [3] CERTIF 2009-06 Rev. 6.0 Cross Border Accreditation
Activities (siehe beigefügte Arbeitsunterlage der Kommission). [4] Siehe Artikel 14 der Verordnung. [5] Allgemeine Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Kooperation für Akkreditierung und der Europäischen
Kommission, der Europäischen Freihandelsassoziation und den zuständigen
nationalen Behörden. ABl. C 116/04: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:116:0006:0011:DE:PDF. [6] Siehe Artikel 32 der Verordnung. [7] http://www.european-accreditation.org/content/publications/pub.htm [8] Die Tätigkeiten waren nicht auf die Dienststellen der
Generaldirektion „Unternehmen und Industrie“ begrenzt, sondern erstreckten sich
auch auf andere Generaldirektionen (unter anderem GD SANCO, GD AGRI,
GD ENV, GD MOVE und GD CLIMA). Ein Paradebeispiel ist die enge
Zusammenarbeit der EA mit den Generaldirektionen ENTR und CLIMA bei der neuen
Verordnung über die Prüfung und Zulassung im Rahmen des
EU-Emmissionshandelssystems (EU-EHS), mit der eine Lösung angestrebt wurde, die
den Anforderungen dieser Rechtsvorschrift gerecht wird. (Verordnung (EU) Nr.
600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von
Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die
Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)). [9] http://www.european-accreditation.org/content/ea/members.htm [10] CERTIF 2010-08 Rev.1 Notification without Accreditation
(Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). [11] Siehe Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung. [12] Ein vollständiger Überblick über die Antworten ist der
beigefügten Arbeitsunterlage der Kommission zu entnehmen. [13] Siehe Artikel 17. [14] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/regulatory-policies-common-rules-for-products/market-surveillance-authorities/index_en.htm [15] Siehe Artikel 18 Absatz 5. [16] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/regulatory-policies-common-rules-for-products/national-market-surveillance-programmes/index_en.htm [17] Die Situation entspricht insbesondere dem im Jahr 2012
angewandten Ansatz. [18] Lediglich für eine begrenzte Anzahl von Produkten. [19] Siehe Artikel 16. [20] Vgl. Artikel 20 und 22. RAPEX ist ein Warnsystem, das
bereits gemäß Artikel 12 der Richtlinie über die allgemeine
Produktsicherheit eingerichtet wurde. [21] Beispiele: Meldung eines in der Landwirtschaft verwendeten
Futtermischers, der als nicht der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechend
eingestuft wurde, nachdem er einen tödlichen Unfall im meldenden Land
verursacht hatte, und Meldung verschiedener gefährlicher gewerblich genutzter
Werkzeuge, die nicht der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG entsprachen. [22] Beispiele: Meldung verschiedener dem Schutz der
Verbraucher dienender Ausrüstungen und Spielzeugverpackungen, die einen
Cadmium-Gehalt aufwiesen, der über dem in der REACH-Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 festgelegten Grenzwert lagen, und Meldung von
Feuerwerkskörpern, die persistente organische Schadstoffe enthielten. [23] Weitere
Informationen zu diesen Meldungen (einreichende Mitgliedstaaten,
Produktkategorien usw.) sind in Kapitel 2.3 der RAPEX-Jahresberichte 2010
und 2011 enthalten und sind über den folgenden Link abzurufen sind: http://ec.europa.eu/consumers/safety/rapex/key_docs_en.htm. [24] GRAS-RAPEX hat am 29. Mai 2012 die Anwendung
RAPEX-REIS ersetzt. Die neue IT-Plattform verfügt über erweiterte Funktionen,
zum Beispiel Drop-down-Menüs, über die die RAPEX-Kontaktstellen Informationen
über Produkte für die gewerbliche Nutzung und andere Risiken abgesehen von
Gesundheit und Sicherheit hochladen können. [25] Angenommen
durch die Entscheidung der Kommission 2010/15/EU vom 16. Dezember 2009,
ABl. L 22 vom 26.1.2010, S. 1, http://ec.europa.eu/consumers/safety/rapex/docs/rapex_guid_26012010_de.pdf. [26] Dokument SOGS-MSG N031Rev1 oder CERTIF 2012-01 Rev1. [27] Siehe Artikel 23 der Verordnung. [28] Siehe Artikel 19 Absatz 2. [29] Siehe Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e. [30] Siehe Artikel 27, 28 und 29. [31] Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom
8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus
Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden
Produktsicherheitsvorschriften (ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1). [32] http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/publications/info_docs/customs/product_safety/guidelines_de.pdf [33] Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für
das Zollwesen in der Gemeinschaft. [34] Der Stand war auf folgenden Messen vertreten: Hannover
Messe 2010 (April 2010), Paris Hopital Expo (Mai 2010), London CEDIA EXPO (Juni
2010), Berlin IFA (September 2010), Madrid Orto Pro Care (September-Oktober
2010), Krakow Eurotool (Oktober 2010), Nürnberg Spielwarenmesse (Februar 2011),
Milano fair (Januar 2011), Hannover Cebit (März 2011), Brno (Tschechische
Republik) Amper fair (März-April 2011), Hannover Messe (April 2011). [35] Fast 2000 Interessenträger nahmen an den Seminaren teil. Auf
einigen Messen besuchten mehr als 2000 Personen den Stand der Kampagne und mehr
als 200 Besucher kamen länger mit den Standbetreuern ins Gespräch. [36] 60 000 Faltblätter und Broschüren wurden bereits
verteilt. [37] Mehr als 140 Presseausschnitte/Veröffentlichungen in
Zeitschriften, Newsletters und auf fachspezifischen Webseiten. [38] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/documents/certif_doc_de.htm