BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Fortschritte des Kosovos* bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung /* COM/2013/066 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Fortschritte des Kosovos*
bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung
1.
Einleitung
Die Europäische Kommission eröffnete am
19. Januar 2012 einen Dialog mit dem Kosovo über die Visaliberalisierung
und übergab der Regierung des Landes am 14. Juni 2012 einen Fahrplan für
die Einführung der Visumfreiheit. Das Kosovo hatte 2010 und 2011 bereits eine
Vielzahl von Reformen durchgeführt, insbesondere im Bereich Rückübernahme und
Wiedereingliederung, was der Kommission erlaubte, 2012 diesen Dialog
einzuleiten. Der Fahrplan für die Visaliberalisierung
enthält die vom Kosovo zu erlassenden und umzusetzenden Rechtsvorschriften und
alle weiteren durchzuführenden Maßnahmen sowie die Anforderungen, die das Land
kurzfristig im Hinblick auf die Visaliberalisierung erfüllen muss. Im Einklang
mit dem EU-Besitzstand sollte das Kosovo zunächst die im Fahrplan aufgeführten
Rechtsvorschriften erlassen bzw. ändern. Danach sind diese Rechtsvorschriften
vollständig anzuwenden und alle anderen im Fahrplan genannten Maßnahmen
durchzuführen. Im Kosovo gibt es bereits zahlreiche
Rechtsvorschriften in den Bereichen, die der Visa-Fahrplan erfasst. In einigen
Politikbereichen stehen die geltenden Rechtsvorschriften bereits im Einklang
mit den wesentlichen Bestandteilen des EU-Besitzstands; in anderen Bereichen
müssen noch neue Gesetze verabschiedet, weitere Angleichungen an den
EU-Besitzstand vorgenommen oder Durchführungsvorschriften erlassen werden. Am 14. Juni 2012 veranstaltete die
Kommission im Rahmen des Visadialogs das erste Treffen hoher Beamter des
Kosovos und der EU und ersuchte die kosovarischen Behörden, einen umfassenden
Bericht über den Stand der Vorbereitungen des Kosovos auf der Grundlage des
Visa-Fahrplans zu unterbreiten, der sich schwerpunktmäßig mit der
Rechtsangleichung befassen sollte. Am 15. September 2012 legte die
Regierung des Kosovos diesen Bericht und eine rechtliche Analyse vor. Um die
Fortschritte des Kosovos im Visadialog zu beurteilen, führten die Dienststellen
der Kommission vom 22. bis zum 24. Oktober 2012 mit Unterstützung von
Sachverständigen aus den EU-Mitgliedstaaten, des EU-Büros im Kosovo und der
EU-Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX eine Bewertungsmission im Kosovo durch. Das vorliegende Dokument ist der erste der
regelmäßig fälligen Berichte, in denen die Kommission die Fortschritte des
Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die
Visaliberalisierung bewertet. Im Einklang mit diesem Fahrplan wird unter
besonderer Berücksichtigung der Rechtsangleichung an den EU-Besitzstand
bewertet, (1)
inwieweit das Kosovo im Einklang mit dem
EU-Besitzstand die im Fahrplan aufgeführten Rechtsvorschriften erlassen bzw.
geändert hat, (2)
inwieweit das Kosovo die Rechtsvorschriften
umgesetzt und alle anderen im Fahrplan genannten Maßnahmen durchgeführt hat, (3)
welche Auswirkungen die Liberalisierung der
Visaregelung auf die Migration und die Sicherheit haben dürfte. Der vorliegende Bericht stützt sich auf den
umfassenden Bericht und die rechtliche Analyse, die die Regierung des Kosovos
vorgelegt hat, auf Berichte der Sachverständigen aus den EU-Mitgliedstaaten,
die im Oktober 2012 an der Bewertungsmission teilgenommen haben, auf
Informationen des EU-Büros im Kosovo, von EULEX und der EU-Agenturen sowie auf
statistische Angaben der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten
Staaten, die EUROSTAT zusammengestellt hat. Er enthält eine Reihe von
Empfehlungen in Politikbereichen, in denen neue Gesetze verabschiedet, weitere
Angleichungen an den EU-Besitzstand vorgenommen oder Durchführungsvorschriften
erlassen werden müssen. Da der Visaliberalisierungsdialog nur vorankommt, wenn
alle Maßnahmen des Visa-Fahrplans durchgeführt und durchgesetzt werden, enthält
dieser Bericht auch eine Reihe von Empfehlungen für die Umsetzung. Der Visadialog wird unbeschadet der
Standpunkte der EU-Mitgliedstaaten zum Status geführt.
2.
Bewertung der Vorgaben im Bereich Rückübernahme und
Wiedereingliederung
2.1.
Rückübernahme
Der kosovarische Rechtsrahmen für die Rückübernahme
besteht aus einem Rückübernahmegesetz und Durchführungsvorschriften. Darin sind
die Regeln und Verfahren für die Rückübernahme kosovarischer Bürger, von
Drittstaatsangehörigen und von Staatenlosen, die die Voraussetzungen für die Einreise
in den ersuchenden Staat oder den dortigen Aufenthalt nicht mehr erfüllen,
durch das Kosovo festgelegt. Sie regeln das Rückübernahmeverfahren und
enthalten Bestimmungen über die zuständigen Behörden, Fristen,
Antragsformulare, Reisedokumente, Datenschutz und Durchbeförderung. Das
Rückübernahmegesetz enthält Bestimmungen, die die Achtung der Verfassung und
der Gesetze betreffend Datenschutz, Staatsbürgerschaft, Reisedokumente und
Ausländer sowie des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des zugehörigen Protokolls von 1967 gewährleisten. Das Kosovo sollte sein Rückübernahmegesetz
„unbeschadet“ etwaiger Rückübernahmeabkommen, die es mit Drittländern
geschlossen hat, anwenden. Solche Abkommen hat das Kosovo mit 18 Ländern geschlossen,
darunter 14 EU-Mitgliedstaaten, zwei Schengen-assoziierte Staaten und zwei
Westbalkanstaaten.[1] Es hat bilaterale
Abkommen mit drei weiteren Ländern paraphiert und mit neun Ländern
Verhandlungen aufgenommen.[2] Aufgrund der geltenden
Abkommen sind die Vertragsparteien verpflichtet, ihre jeweiligen Staatsbürger
und die Drittstaatsangehörigen, die die Einreise- und
Aufenthaltsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, rückzuübernehmen. Außerdem
enthalten die Abkommen die bei Beantragung der Rückübernahme auszufüllenden
Formulare sowie Bestimmungen über Fristen für Ersuchen, Rückübernahmekosten,
Datenschutz, Nachweis der Identität, Nachweis von Einreise und
Durchbeförderung. Die Rückübernahme aus EU-Mitgliedstaaten
erfolgt überwiegend auf der Grundlage bilateraler Abkommen. Über die
UN-Übergangsverwaltung im Kosovo (UNMIK) oder die EULEX funktioniert das
Rückübernahmesystem in der Regel auch in Bezug auf Mitgliedstaaten, die das
Kosovo nicht anerkennen. Eine Rückübernahme- und Rückführungsabteilung im Ministerium
für Inneres bearbeitet die Rückübernahmeanträge, und die Polizeibehörden des
Kosovos versuchen, die Rückkehrer zu identifizieren. Wenn keine zuverlässigen
Ausweispapiere vorhanden sind, haben die kosovarischen Behörden oftmals
Schwierigkeiten, Rückkehrer zu identifizieren, was dazu führt, dass sie
Rückübernahmeanträge ablehnen. Der Informationsaustausch mit den Behörden der
Mitgliedstaaten über die besonderen Bedürfnisse von Rückkehrern, einschließlich
Opfern des Menschenhandels, ist weiterhin problematisch. Das Rückübernahmegesetz sieht vor, dass dem
Rückübernahmeantrag Folge zu leisten ist, wenn die zuständigen kosovarischen
Behörden nicht binnen 30 Tagen geantwortet haben. Abbildung 6.6 ist
zu entnehmen, dass die Zahl der noch offenen Rückübernahmeanträge aus
Deutschland und Belgien hoch ist, was darauf schließen lässt, dass die
betreffende Bestimmung nicht im Falle aller Mitgliedstaaten ordnungsgemäß
angewandt wird. Die vom Kosovo vorgelegten Rückübernahmestatistiken stimmen
nicht mit den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zahlen überein. Das
Kosovo sollte seine Rückübernahmestatistiken mit denen der Mitgliedstaaten
abgleichen.
2.2.
Wiedereingliederung
In den letzten Jahren hat das Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik
verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und
einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen
Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm.[3]
Sie stockte die Mittel für diesen Fonds von ursprünglich 500 000 EUR
im Jahr 2010 auf 3,4 Mio. EUR und 3,2 Mio. EUR in den
Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden
Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der
Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit
Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen
zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige,
berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei
Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten
der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und
kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die
Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die
Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat
unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem
Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die
betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der
Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am
Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf. 2012 wurde
dieses Amt in eine Abteilung des Ministeriums für Inneres umgewandelt und
begann, die Arbeit der sieben regionalen Koordinatoren zu beaufsichtigen. Auf
lokaler Ebene sind die kommunalen Ämter für Gemeinschaften und Rückkehr für die
Wiedereingliederung zuständig und unterstehen den jeweiligen regionalen Koordinatoren.[4]
Anträge auf Soforthilfeleistungen werden von den kommunalen
Wiedereingliederungsausschüssen auf lokaler Ebene, Anträge auf Leistungen zur
dauerhaften Wiedereingliederung hingegen auf zentraler Ebene genehmigt. 2011
nahmen ca. 250 örtliche Bedienstete an Schulungen zum Thema
Wiedereingliederung teil. Ein Case-Management-System zur Überwachung des
Zugangs von Rückkehrern zu Wiedereingliederungsleistungen ist noch nicht
eingeführt worden. 2011 verausgabte das Kosovo lediglich
11 % des Wiedereingliederungsfonds, und zwar hauptsächlich für
Soforthilfeleistungen. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stellten
die Behörden ca. 58 % der Fondsmittel (1,8 Mio. EUR) für
die Wiedereingliederung zur Verfügung, darunter 1 Mio. EUR für
Wohnraum, 360 000 EUR für Beschäftigungsmaßnahmen und den Restbetrag
für Soforthilfeleistungen. Das Unternehmen, das vorübergehende Unterkünfte für
Rückkehrer bereitstellte, war in einen Korruptionsskandal verwickelt und verlor
daher seinen Vertrag mit dem Ministerium für Inneres. Zwischen Januar und September 2012 zählte die
Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa
drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds
unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen
Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter
und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit
Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 %
Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine
Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und
17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer
Unternehmensgründung. Diese Zahlen belegen, dass der Soforthilfe die größte
Bedeutung bei den aus dem Wiedereingliederungsfonds finanzierten Leistungen
zukommt.
3.
Bewertung der Vorgaben für Dokumentensicherheit, Grenzmanagement und
Migrationssteuerung, öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie Grundrechte im
Zusammenhang mit der Freizügigkeit
3.1.
Block 1: Dokumentensicherheit
In den Gesetzen über Reisedokumente und über
Personalausweise sowie in den Durchführungsvorschriften sind die Regeln und
Verfahren für die Erlangung von Reisedokumenten und Personalausweisen
festgelegt. Darin enthaltene Bestimmungen sollen gewährleisten, dass die
Dokumente ordnungsgemäß ausgestellt werden und ihre Qualität den Normen der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) entspricht. Das
Personenstandsgesetz und die zugehörigen Durchführungsvorschriften regeln die Eintragung
ins Melderegister und die Ausstellung von Ausgangsdokumenten („breeder
documents“). Bei der Geburt, einer späteren Eintragung oder der
Wiedereintragung wird den Bürgern eine Personenkennnummer zugewiesen. Personen,
die ihre Personenstandsurkunden verloren haben, können sich aufgrund anderer
Aufzeichnungen oder der Aussagen von Verwandten erneut eintragen lassen. In
Durchführungsvorschriften sind das Format und die Ausstellung von
Personenstandsurkunden sowie der Zugang zu Aufzeichnungen festgelegt. Die
Urkunden weisen eine Reihe von Sicherheitsmerkmalen auf. Das Gesetz über Personennamen gestattet die
Registrierung von Namen nur in lateinischer Schrift und schließt im Widerspruch
zur Verfassung eine Namensregistrierung in kyrillischer Schrift aus.
Vorbehaltlich gewisser Einschränkungen, die Missbrauch vorbeugen sollen, können
die Bürger ihren Namen einmal alle fünf Jahre ändern. Dazu müssen sie ihre
Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Heiratsurkunde, und eine Bescheinigung
vorlegen, aus der hervorgeht, dass kein Verfahren gegen sie eingeleitet wurde.
Wird eine Namensänderung gestattet, bleibt die Personenkennnummer dieselbe, auf
der neuen Urkunde steht aber der aktuelle Name. Das Kosovo hat sich um eine
engere Zusammenarbeit mit INTERPOL bemüht, um in Erfahrung bringen zu können,
ob Personen, die eine Namensänderung beantragen, mit Personen identisch sind,
denen die Einreise in den Schengen-Raum untersagt wurde. Außerdem will das Land
Namensänderungsanträge von Personen, die auf der Einreiseverbotsliste für den
Schengen-Raum stehen, ablehnen. In einigen Fällen – zum Beispiel wenn eine
verheiratete Frau wieder ihren Geburtsnamen annehmen möchte – können
Namensänderungen zwar nicht verweigert werden, die neuen Namen werden aber an
INTERPOL zur Weiterleitung an die Mitgliedstaaten übermittelt. Im Oktober 2011 begann das Kosovo mit der
Ausstellung biometrischer Reisedokumente. Nach Aufdeckung finanzieller
Unregelmäßigkeiten wurde die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für
Inneres und dem beauftragten Unternehmen ausgesetzt. Die im Oktober 2012
geprüften Reisedokumente erfüllten mit einer Ausnahme alle EU-Normen für
Sicherheitsmerkmale: Die erforderlichen Sicherheitsmerkmale waren vorhanden;
ihr Format entsprach den ICAO-Normen.[5] Auf einem elektronischen
Chip waren im Einklang mit den ICAO-Normen die personenbezogenen Daten, ein
Gesichtsbild und die Fingerabdrücke des Dokumenteninhabers gespeichert. Die
Datenseiten waren optisch personalisiert und wiesen eine Vielzahl von
Sicherheitsmerkmalen auf, erfüllten allerdings nicht die EU-Normen in Bezug auf
das Alter, ab dem Fingerabdrücke in Reisedokumente aufzunehmen sind. In der EU
ist dieses Alter auf zwölf Jahre festgesetzt; diese von den Mitgliedstaaten
angewandte Maßnahme soll den Kinderhandel verhindern. Nach dem kosovarischen
Gesetz über Reisedokumente sind Kinder bis zum Alter von 16 Jahren von
dieser Anforderung ausgenommen. Das Kosovo hat Drittländern nicht seine
Zertifikate der Infrastruktur für öffentliche Schlüssel (Public Key
Infrastructure) übermittelt, die im Zuge der Ausstellung der biometrischen
Reisedokumente generiert wurden, da es nicht in der Lage war, sich dem Public
Key Directory der ICAO anzuschließen. Verlorene und gestohlene Reisedokumente
werden erfasst und an die kosovarische Stelle für internationale Zusammenarbeit
im Bereich der Strafverfolgung übermittelt, die sie an die INTERPOL-Datenbank
für verlorene und gestohlene Reisedokumente (Stolen and Lost Travel Document –
SLTD) weiterleiten soll. Der Reisedokumentencode des Kosovos ist jedoch nicht
Bestandteil der Codeliste der INTERPOL-Datenbank.
Ca. 6 000 erfasste Einträge sind verfügbar, die in die
SLTD-Datenbank übertragen werden könnten. Bei der Ausstellung der Personalausweise
werden internationale Normen zugrunde gelegt.[6] Die
Personalausweise des Kosovos weisen eine Reihe von Sicherheitsmerkmalen auf und
enthalten die biometrischen Identifikatoren des Dokumenteninhabers,
einschließlich eines Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke, kodiert in einem
zweidimensionalen Barcode mit einer maschinenlesbaren Option. Die
Sicherheitsmerkmale dieser Personalausweise entsprechen den ICAO-Normen. Die
2012 verabschiedeten Änderungen am Gesetz über Personalausweise werden die
Herstellung biometrischer Personalausweise ermöglichen, allerdings hat das
Kosovo noch nicht angekündigt, wann es mit der Herstellung solcher Dokumente
beginnen will. Ein auf bewährte europäische Verfahren
gestütztes Personenstandssystem enthält korrekte, vollständige und aktuelle
Daten zu den erfassten Personen. Obwohl in den letzten Jahren beträchtliche
Fortschritte erzielt wurden, genügt das Personenstandssystem des Kosovos den
genannten Standards nicht. Eine Einwohnermeldeagentur im Ministerium für
Inneres verwaltet alle Personenstands- und Melderegister und stellt Bürgern auf
kommunaler Ebene Personenstandsurkunden, Personalausweise und Reisedokumente
aus. Kommunale Personenstandsämter erfassen alle Lebensereignisse in getrennten
Verzeichnissen für Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle, laden die
entsprechenden Daten in ein zentrales Personenstandsregister hoch und stellen
Personenstandsurkunden aus. Die Anzahl dieser Ämter im Kosovo sollte nicht die
Möglichkeiten der Einwohnermeldeagentur beeinträchtigen zu prüfen, ob die Ämter
die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Namensänderungen,
einhalten. Kommunale Einwohnermeldezentren bearbeiten die Anträge auf
Ausstellung von Personalausweisen und Reisedokumenten wie folgt: Sie überprüfen
anhand der Personenstandsurkunden die Identität der Antragsteller, erfassen die
Lichtbilder, Fingerabdrücke und Unterschriften, laden die entsprechenden Daten
in ein zentrales Personenstandsregister hoch und stellen die benötigten
Personalausweise oder Reisedokumente aus. Mit der Integration von Personenstands- und
Meldedaten in ein einziges zentrales Personenstandsregister wurde begonnen.
Alle Meldeverzeichnisse im Kosovo wurden gescannt und in ein elektronisches
Archiv hochgeladen; darin aufgenommen werden auch beglaubigte Kopien der von
Serbien zurückgegebenen Originalmeldeverzeichnisse. Das Personal wurde im
Hinblick auf die Benutzung des neuen Zentralregisters geschult. Die
Datenqualität des Zentralregisters ist allerdings, abgesehen von den
Geburtseintragungen, noch unzureichend; Familienstandsangaben und Sterbefälle
sind noch nicht aktualisiert; die Dateneinträge werden nicht vollständig
verknüpft und abgeglichen; die verschiedenen Datenbanken weisen Inkohärenzen
und Lücken auf und das Prüfsystem für Änderungen an Dateneinträgen ist noch
unzureichend. Die Bediensteten der Einwohnermeldeagentur
wurden in Bezug auf den neuen Verhaltenskodex geschult und eine kleine
Aufsichtsstelle in dieser Agentur ist mit Korruptionsuntersuchungen befasst.
Die Umsetzung muss aber weiter verbessert werden: Noch immer werden Namen in
betrügerischer Absicht geändert und sind Daten in Reise- und
Identitätsdokumenten nicht korrekt. Außerdem wurden im Zusammenhang mit der
Herstellung von biometrischen Reisedokumenten und Fahrzeugkennzeichen
Korruptionsvorwürfe erhoben. Um das Meldeverfahren zuverlässiger zu machen, müssen
angemessene Ressourcen für das Audit, die Schulung und die
Sicherheitsüberprüfung aller öffentlichen Bediensteten aufgewendet werden, die
mit Meldeangelegenheiten betraut sind.
3.2.
Block 2: Grenzmanagement und Migrationssteuerung
3.2.1.
Grenzmanagement
Das Gesetz über Grenzkontrolle und
-überwachung deckt die meisten Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes ab,
allerdings scheinen die in dem Gesetz enthaltenen Definitionen und einige
seiner Bestimmungen nicht im Einklang mit dem Kodex zu stehen.[7]
Die terminologischen Unstimmigkeiten betreffen unter anderem die Begriffe
Grenzkontrollen, Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung,
Mindestkontrollen, eingehende Kontrollen und Kontrollen in der zweiten
Kontrolllinie. Die Artikel über die behördenübergreifende Zusammenarbeit sind
zu allgemein gefasst und regeln die Zusammenarbeit nicht im Detail. Dieses
Gesetz sollte entsprechend geändert werden. Die Durchführungsvorschriften über den kleinen
Grenzverkehr und die entsprechende Genehmigung stehen mit dem Schengen-Besitzstand
im Einklang.[8] Künftig könnte sich die
Regelung für den kleinen Grenzverkehr auf große Nachbargebiete des Kosovos
erstrecken und sich damit erheblich auf die Migrationsströme durch das Kosovo
auswirken. In enger Zusammenarbeit mit den Nachbarländern sollte daher ein
wirksames System zur Verwaltung, Kontrolle und Benutzung der
Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr eingeführt werden. Die 2012 angenommene IBM-Strategie (IBM
– integrated border management – integriertes Grenzmanagement) orientiert sich
an dem Modell für den westlichen Balkan, das nicht dem umfassenden IBM-Ansatz
entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates von 2006, dem Schengener
Grenzkodex und dem Schengen-Katalog folgt. Die IBM-Schlüsselelemente
Grenzkontrollen, Kriminalprävention und Umsetzung des vierstufigen Modells der
Zugangskontrolle fehlen in dieser Strategie und dem Schulungsaspekt wird
unzureichend Rechnung getragen. Die Strategie sollte deshalb unter
Berücksichtigung aller wichtigen Empfehlungen und bewährten Verfahren, die in
den Schlussfolgerungen des Rates von 2006, dem Schengener Grenzkodex und dem
Schengen-Katalog enthalten sind, neu formuliert werden.[9] In einem gut funktionierenden IBM-System
werden zur Bewältigung von Risiken und Gefahren für die Grenzsicherheit
strategische Risikoanalysen durchgeführt. Alle am Grenzmanagement beteiligten
Behörden des Kosovos haben unlängst eigene Risikoanalysesysteme entwickelt,
wobei dem Zentrum für Grenzmanagement inzwischen eine Schlüsselrolle bei der
Risikobewältigung zukommt. Auf regionaler und lokaler Ebene sollten
systematisch Risikoanalysen vorgenommen werden, um die operative Planung und
den Aufbau von Kapazitäten zu verbessern sowie einen proaktiven Ansatz für das
Grenzmanagement zu fördern. Beim Betrieb des Grenzmanagementsystems sind im
Norden des Kosovos technische Probleme aufgetreten, die behoben werden sollten. In der IBM-Strategie des Kosovos, die eine
quasi Gesetzesfunktion hat, werden den verschiedenen am Grenzmanagement
beteiligten Behörden unterschiedliche Aufgaben und Zuständigkeiten zugewiesen
und die Zusammenarbeit dieser Behörden geregelt. Im IBM-Aktionsplan ist
angegeben, wie gemeinsame Ziele beim Grenzmanagement zu erreichen sind. Auf
zentraler Ebene hat sich die strategische Zusammenarbeit verbessert, auf
regionaler oder lokaler Ebene konnte die behördenübergreifende Zusammenarbeit
nicht bewertet werden. Das Zentrum für Grenzmanagement ist das einzige
Kooperationsgremium, dessen Aufgaben und Zuständigkeiten durch das Gesetz über
Grenzkontrolle und -überwachung sowie die entsprechenden
Durchführungsvorschriften hinlänglich geregelt sind. Aber auch die Aufgaben und
Zuständigkeiten anderer im Bereich des Grenzmanagements tätiger Behörden
sollten gesetzlich festgeschrieben werden. Das Kosovo sollte daher
Rechtsvorschriften ausarbeiten, in denen die Aufgaben und Zuständigkeiten aller
am Grenzmanagement beteiligten Behörden festgelegt sind, darunter die operative
Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung und
Bekämpfung irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität. Die Strafverfolgungszusammenarbeit mit den
Nachbarländern hat sich 2012 verbessert. Das Kosovo unterhält intensive
Beziehungen zu Albanien und in geringerem Umfang zur ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit sowie
Zusammenarbeit in Zoll- und Grenzangelegenheiten, einschließlich gemeinsamer
Patrouillen, des Informationsaustauschs und regelmäßiger gemeinsamer Treffen.[10]
Das Kosovo und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben ein
gemeinsames Kommunikationszentrum für polizeiliche Zusammenarbeit eingerichtet.
Alle drei für Grenzangelegenheiten zuständigen Behörden im Kosovo –
Grenzpolizei, Zollverwaltung und Lebensmittel- und Veterinäragentur – sind an
der entsprechenden Zusammenarbeit beteiligt. Auch auf dem Gebiet der
Grenzübertrittskontrollen werden die Beziehungen intensiviert. Eine neue
gemeinsame Grenzübergangsstelle mit der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien wird eingerichtet und es ist geplant, neue Grenzübergangsstellen mit
Montenegro zu eröffnen. Das Kosovo sollte sich um den Abschluss von Abkommen
über die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung mit allen Nachbarländern
bemühen. 2012 erzielten das Kosovo und Serbien mit Unterstützung
der EU beträchtliche Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten
IBM-Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2011. Dazu gehörten die Eröffnung
von vier Interims-Übergangsstellen vor Ende Dezember 2012 und die Vorbereitung
der Einrichtung von zwei weiteren Interims-Übergangsstellen im Jahr 2013.
Außerdem verständigten sich die Parteien auf die geografischen Koordinaten von
sechs noch zu errichtenden permanenten Übergangsstellen, auf Vorschriften für
den Informationsaustausch bei der Strafverfolgung und in Zollangelegenheiten
und für die Rechtshilfe sowie auf die Entsendung von Verbindungspersonen, die
alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Normalisierung der Beziehungen
zwischen beiden Seiten verfolgen sollen. Das IBM-Abkommen sollte in koordinierter
Weise vollständig umgesetzt werden. In Abstimmung mit Montenegro sollte das Kosovo
auch den Verlauf der gemeinsamen Grenze festlegen. Das Kosovo sollte zudem die
Modalitäten für eine Zusammenarbeit mit FRONTEX prüfen.
3.2.2.
Migrationssteuerung
Das Ausländergesetz regelt eine Reihe von
Fragen im Zusammenhang mit der Visaerteilung sowie der legalen und der irregulären
Migration. Wegen des weit gefassten Anwendungsbereichs steht es nur
teilweise mit dem EU-Besitzstand im Einklang. Das Ausländergesetz, das Gesetz
über Grenzkontrolle und -überwachung und die Durchführungsvorschriften sollten
daher in großen Teilen neu formuliert werden, damit die darin enthaltenen
Definitionen und Schlüsselbestimmungen dem Schengener Grenzkodex und den
EU-Vorschriften über die legale Migration[11] und die
irreguläre Migration[12] entsprechen. Folgendes
sollte geändert werden: –
Das Ausländergesetz sieht vor, dass Ausländer in
das Hoheitsgebiet des Kosovos einreisen und sich dort aufhalten dürfen, wenn
sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind, das ein gültiges Visum oder
eine befristete Aufenthaltserlaubnis enthält. Die im Ausländergesetz
festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie die Verpflichtung von
Beförderungsunternehmen zur Überprüfung der Identität der Reisenden, die Sorgfaltspflichten
und die Ausnahmeregelungen für anerkannte Flüchtlinge, die im Ausländergesetz
und im Gesetz über Grenzkontrolle und ‑überwachung vorgesehen sind,
stehen nicht mit dem Schengener Grenzkodex im Einklang. –
Auf der Grundlage des Ausländergesetzes hat die
Regierung einen Beschluss über die Visumerteilung in Konsulaten und an
Grenzübergangsstellen angenommen und diesbezügliche Durchführungsvorschriften
ausgearbeitet. Die vom Kosovo geplante neue Visaregelung wird 87 Länder
betreffen, ihre Umsetzung wird sich allerdings bis Juli 2013 verzögern. Die
Bürger der betreffenden Länder können Visa in den kosovarischen Konsulaten und
mitunter auch an Grenzübergangsstellen des Kosovos erhalten.[13]
Dass der Grenzpolizei solche weitreichenden konsularischen Befugnisse
eingeräumt werden, ist nicht mit dem Visakodex[14] vereinbar, der
die Erteilung von Visa an Grenzübergangsstellen nur in Ausnahmefällen
gestattet. Die Einführung eines Visa-Informationssystems erfordert zudem
erhebliche Investitionen in ein IT-System, das die einschlägigen Datenbanken
mit dem Visaregister verbindet. Trotz externer Unterstützung ist die
entsprechende Infrastruktur noch nicht vorhanden. Das Ausländergesetz, das
Gesetz über Grenzkontrolle und -überwachung und die Durchführungsvorschriften
sollten geändert werden, so dass sie mit den Vorschriften des Visakodexes über
die Erteilung von Visa an Grenzübergangsstellen uneingeschränkt vereinbar sind. –
Nach dem Ausländergesetz ist eine Arbeitserlaubnis
die Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für
Ausländer, während nach dem Gesetz über die Gewährung einer Arbeits- und
Beschäftigungserlaubnis für ausländische Bürger eine Aufenthaltserlaubnis für
die Erteilung einer Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Dieser Widerspruch sollte
beseitigt werden. Die Begriffsbestimmungen in diesen beiden Gesetzen stehen
nicht im Einklang mit den Begriffsbestimmungen in den einschlägigen
EU-Vorschriften über Familienangehörige, Staatenlose oder unbegleitete
Minderjährige. Es gibt keine Bestimmungen über die Beschäftigung von Personen,
denen aus humanitären Gründen, zur Familienzusammenführung oder zu Studien-
oder Forschungszwecken eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Die Klauseln
über die Familienzusammenführung entsprechen nicht den EU-Normen. Das
Ausländergesetz regelt nicht den Aufenthalt von ausländischen Opfern des
Menschenhandels. –
Das Ausländergesetz regelt die Rückführung
irregulärer Migranten und die Inhaftnahme vor der Abschiebung. Nicht festgelegt
sind jedoch die Verfahren für eine faire und transparente Rückführungspolitik,
einschließlich Bestimmungen über Rückführungsentscheidungen, Abschiebungen,
Einreiseverbote, Fluchtgefahr, freiwillige Ausreise und schutzbedürftige
Personen. Hinsichtlich des Rückführungsverfahrens besteht Unklarheit;
Verfahrensgarantien fehlen. Das Ausländergesetz enthält keine spezifischen
Bestimmungen über die Rückführung von schutzbedürftigen Personen, unbegleiteten
Minderjährigen oder Opfern des Menschenhandels. Eine Verlängerung der Frist für
die freiwillige Ausreise oder die Verschiebung der Rückführung sind nicht
möglich. Außerdem sind keine Strafen für Arbeitgeber vorgesehen, die
Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen. –
Das Ausländergesetz sieht vor, dass
Ausweisungsanordnungen mit einem Einreiseverbot einhergehen sollten, enthält
aber keine Bestimmungen über die Aufhebung oder Aussetzung eines
Einreiseverbots. Weder sind Opfer des Menschenhandels vom Einreiseverbot
ausgenommen noch gibt es klare Bestimmungen über Rechtsbehelfe gegen
Abschiebungen oder über Rechtsberatung und ‑vertretung. Die Bestimmungen
über die Inhaftnahme enthalten keine Angaben zu den zuständigen Behörden, den
Haftbedingungen, der Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern oder
Familienangehörigen oder dem Umgang mit schutzbedürftigen Personen. Der
Grundsatz der Nichtzurückweisung ist zwar im Einklang mit den internationalen
Normen im Ausländergesetz festgeschrieben, es sind aber keine Garantien in
Bezug auf anstehende Rückführungen, die Einheit der Familie oder die medizinische
Notversorgung vorgesehen. Die Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der
Familie finden keine Berücksichtigung. –
Das Ausländergesetz enthält keine Bestimmungen, die
die sozioökonomische Integration von Flüchtlingen gewährleisten. Um die Integration
von Flüchtlingen, einschließlich ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt, zu
fördern, sollte ihnen ein sicherer Rechtsstatus im Kosovo zuerkannt werden,
vorzugsweise in Form einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die ihnen nach
Ablauf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. –
Das Kosovo hat eine neue Datenbank für Asyl und
Migration entwickelt. Sobald diese Datenbank betriebsfähig ist, könnte sie die
Datenerhebung und Analyse der Migration in das Kosovo erleichtern. Allerdings
ist das Zugriffsrecht der Behörden noch nicht festgelegt worden. In vollem
Einklang mit dem Datenschutzgesetz sollte das Ausländergesetz dahin gehend
geändert werden, dass die Datenverarbeitung im Bereich Migration und Asyl, der
Datenzugriff und der Datenaustausch zwischen Behörden geregelt werden. Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über
die Schleusung von Migranten mit angemessenen Sanktionen, in denen diese
Straftat als Maßnahme zur Erlangung finanzieller oder materieller Vorteile
aufgrund der illegalen Einreise eines Ausländers in das Kosovo definiert wird.
Außerdem sieht es Sanktionen für sonstige Personen vor, die einem Ausländer
vorsätzlich bei der illegalen Einreise in das Kosovo helfen. Diese Bestimmungen
stehen weitgehend mit der EU-Richtlinie zur Definition der Beihilfe zur
unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt[15]
im Einklang. Derzeit werden eine neue Strategie und ein
Aktionsplan zur Migration ausgearbeitet. Im Einklang mit bewährten
internationalen Verfahren sollte diese Strategie einen umfassenden Rahmen für
die Steuerung der Migration, einschließlich der legalen und der irregulären
Migration, liefern. Es sollten eindeutige Ziele festgelegt, Aufgaben und
Zuständigkeiten definiert, der Umfang der Zusammenarbeit mit Drittländern
klargestellt und ein Migrationsprofil für das Kosovo erstellt werden.
3.2.3.
Asyl
Das Asylgesetz regelt die Anerkennung
und den Status von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, sowie
die materiellen Aufnahmebedingungen und Asylverfahren im Kosovo. Es ist nicht
vollständig vereinbar mit dem EU-Besitzstand und dem Genfer Abkommen von 1951.[16]
Das Gesetz deckt unter anderem Folgendes ab: die verfahrenstechnischen
Asylaspekte, verschiedene Formen des Schutzes wie Flüchtlingsschutz,
subsidiärer Schutz und sogenannter vorübergehender Schutz, Rechte und Pflichten
der Antragsteller, Grundsatz der Nichtzurückweisung, Abschluss des
Asylverfahrens, Rechtsbehelf und Ausstellung von Dokumenten. Die Struktur des
Gesetzes ist inkohärent. Verschiedene Begriffsbestimmungen, darunter diejenigen
betreffend Asylbewerber, schutzbedürftige Personen, ausländische Bürger und
Staatenlose, stehen nicht völlig mit dem EU-Besitzstand und dem Genfer Abkommen
im Einklang. Die Begriffsbestimmungen betreffend sichere Herkunftsstaaten und
sichere Drittstaaten entsprechen nicht der Asylverfahrensrichtlinie. Die
Grundsätze des Asylverfahrens sind nicht in dem Gesetz erläutert. Zweck und
Umfang der zusätzlichen Form von Schutz, des sogenannten vorübergehenden
Schutzes, sind nicht klar. Die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen
werden nicht angemessen behandelt und die entsprechenden Bestimmungen
beschränken sich auf Minderjährige, Frauen und Menschen mit körperlichen oder
geistigen Behinderungen. Diese Bestimmungen stehen nicht vollständig mit der
Richtlinie über die Aufnahmebedingungen und der Anerkennungsrichtlinie im
Einklang. Die Rechte von Asylbewerbern und die Verfahrensgarantien werden in
unvertretbarer Weise eingeschränkt; dies gilt insbesondere für die Prüfung der
Anträge, die Verwendung der Muttersprache in Anträgen, die Hinzuziehung von
Dolmetschern und das Recht, mit dem UNHCR Verbindung aufzunehmen. Die Rolle des
UNHCR scheint nicht mit der Asylverfahrensrichtlinie oder dem Genfer Abkommen
vereinbar zu sein. Es gibt keine eindeutigen Bestimmungen über
die Rechte und Pflichten von Flüchtlingen und Personen, denen subsidiärer oder
vorübergehender Schutz gewährt wird, und im Gesetz fehlen mehrere
Grundprinzipien wie Zugang zu Bildung, Unterstützung bei der Integration,
Eigentumsrecht und Recht auf Beschäftigung; es entspricht somit nicht den
Normen der Anerkennungsrichtlinie und des Genfer Abkommens. Die vorgesehenen
Rechtsbehelfe umfassen nicht das Recht auf Einspruch gegen die Ablehnung eines
Antrags auf subsidiären oder vorübergehenden Schutz und erfüllen daher nicht
die Normen der Asylverfahrensrichtlinie. Die Fristen für die Unterbrechung der
Asylverfahren sind nicht genau festgesetzt. Im Kosovo wurden im Jahr 2011
189 Asylanträge und bis November 2012 lediglich 31 Asylanträge gestellt.
In diesem Jahr sah sich die Abteilung für Staatsbürgerschaft, Asyl und
Migration im Ministerium für Inneres im Zusammenhang mit der Verwaltung von
Asyleinrichtungen und Mietunterkünften für Rückkehrer zudem einer Reihe von
Korruptionsvorwürfen ausgesetzt. Diese Vorwürfe sollten von den zuständigen
Behörden eingehend untersucht werden. Das Kosovo sollte die Modalitäten für
eine Zusammenarbeit mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen EASO
prüfen.
3.3.
Block 3: Öffentliche Ordnung und Sicherheit
2012 reformierte das Kosovo sein Strafrechtssystem:
Am 1. Januar 2013 traten ein neues Gesetz über das Gerichtswesen, ein
neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue
Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und
den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Diese sechs Gesetzestexte ergänzen das
Gesetz über die Sonderstaatsanwaltschaft, das die ausschließliche und die
subsidiäre Zuständigkeit der mit der Untersuchung und strafrechtlichen
Verfolgung unter anderem von organisierter Kriminalität, Korruption und
Terrorismus betrauten Sonderstaatsanwälte regelt. Die neue Gerichtsstruktur wird aus
Erstgerichten, einem Berufungsgericht und dem Obersten Gerichtshof bestehen.
Mit dem Gesetz über das Gerichtswesen werden an den Erstgerichten und am
Berufungsgericht Abteilungen für schwere Kriminalität eingerichtet, die in
Sachen von schwerer Kriminalität entscheiden, unter anderem in Fällen, die
unter die ausschließliche und die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft
fallen. Die Regierung hat die Einrichtung einer Sonderstrafkammer am
Erstgericht von Pristina als Entscheidungsinstanz für schwere Straftaten in den
Bereichen erwogen, die der ausschließlichen bzw. der subsidiären Zuständigkeit
der Sonderstaatsanwaltschaft entsprechen. Es ist allerdings weiterhin unklar,
in welchem Verhältnis eine solche Sonderstrafkammer zu den Abteilungen für
schwere Kriminalität stehen würde, die an den Erstgerichten und am
Berufungsgericht eingerichtet werden sollen. Das Kosovo sollte bei seiner Justizreform auf
Unabhängigkeit, Wirksamkeit, Rechenschaftspflicht und Unparteilichkeit des
Justizwesens achten. Dazu muss das Land unter anderem ausreichende finanzielle
und personelle Ressourcen für das neue Gerichtssystem bereitstellen. 2009
wurden die Richter und Staatsanwälte einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
Der Richterrat und der Staatsanwaltsrat sollten besondere Anstrengungen
unternehmen, um eine politische Einflussnahme auf Ermittlungen, Strafverfahren
und Gerichtsurteile bei Straftaten zu verhindern, eine transparente
Einstellung, Sicherheitsüberprüfung und Ernennung von Richtern und
Staatsanwälten zu gewährleisten, vakante Posten insbesondere mit Angehörigen
von Minderheiten zu besetzen und Disziplinarmaßnahmen in allen Fällen von
Korruption im Justizwesen zu vollstrecken. Der Richterrat sollte seine
Strategie zum Abbau des Verfahrensrückstaus weiter umsetzen. Im April 2012 wurde ein neues Strafgesetzbuch
angenommen, das im Januar 2013 in Kraft trat. Es enthält unter anderem
Bestimmungen über die Schleusung von Migranten, Menschenhandel,
Drogenherstellung und -handel, organisierte Kriminalität, Korruption und
Waffenhandel. Seine Bestimmungen tragen der ausschließlichen und der
subsidiären Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft Rechnung. Allerdings
müssen die Bestimmungen über Korruptionsdelikte noch genauer geprüft werden.
Die Bestimmungen über die Ausweisung von Ausländern aus dem Kosovo stehen nicht
vollständig im Einklang mit denen des Ausländergesetzes. Der Abschnitt über
Strafregister enthält keine Bestimmungen über den Informationsaustausch mit
Drittländern. Am 22. Dezember 2012 wurde eine neue Strafprozessordnung
angenommen, die am 1. Januar 2013 in Kraft trat. Einige ihrer Bestimmungen
entsprechen den EU-Normen, darunter die Datenschutzvorschriften, andere rufen
Bedenken hervor. Die neue Strafprozessordnung enthält Bestimmungen, die sich
auf das Verbot der Rückwirkung von Rechtsvorschriften auswirken könnten. Der
Entwurf der Strafprozessordnung sah vor, dass anhängige Fälle nach der
vorherigen Strafprozessordnung abgewickelt würden, während die
Übergangsbestimmungen der angenommenen Strafprozessordnung auch Anwendung
finden auf Strafverfahren, die vor dem 1. Januar 2013 eingeleitet wurden,
auf Fälle, in denen tatsächlich Anklage erhoben wurde, und auf Fälle, in denen
die Anklageerhebung zwar beantragt, aber noch nicht bestätigt wurde. Die neue
Strafprozessordnung sieht eine Übergangsfrist von nur zehn Tagen vor und lässt
damit allen Beteiligten zu wenig Zeit, um ihre Umsetzung vorzubereiten. Dies
könnte zu Problemen im Bereich der Rechtspflege führen. Und schließlich könnte
die mögliche rückwirkende Geltung der neuen Bestimmungen über Zeugenaussagen in
der Ermittlungsphase die Zulässigkeit solcher Aussagen für eine Verurteilung in
bereits laufenden Strafverfahren einschränken. Mehrere Bestimmungen der
Strafprozessordnung müssen noch genauer geprüft werden. Die korrekte Umsetzung des neuen Gesetzes über
das Gerichtswesen, des neuen Strafverfolgungsgesetzes, des neuen
Strafgesetzbuches und der neuen Strafprozessordnung ist eine wesentliche
Voraussetzung für die Verbesserung der Unabhängigkeit, Wirksamkeit,
Rechenschaftspflicht und Unparteilichkeit des Justizwesens im Kosovo. Daher
sollte das Kosovo erwägen, im zweiten Halbjahr 2013 das neu strukturierte
Strafrechtssystem einer allgemeinen Überprüfung zu unterziehen, bei der auch
die Umsetzung dieser vier Gesetze bewertet wird.
3.3.1.
Verhütung und Bekämpfung von organisierter
Kriminalität, Korruption und Terrorismus
Das Kosovo hat zwar einen rechtlichen und
institutionellen Rahmen für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität
und der Korruption geschaffen, die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Zoll und
Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung und Verfolgung der entsprechenden
Straftaten sollte aber weiter verbessert werden.[17]
Die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft muss verbessert
werden, um sicherzustellen, dass es in mehr Fällen nach Ermittlungen auch zu
einer Anklage kommt, und um zu gewährleisten, dass bei der Bekämpfung schwerer
Kriminalität im Einklang mit der Strategie und dem Aktionsplan zur
erkenntnisgestützten Polizeiarbeit proaktiv vorgegangen wird. Die
Ermittlungskapazitäten der Polizei sind ausreichend, die der Zollbehörden
sollten jedoch aufgestockt werden. Die Zusammenarbeit zwischen der
Staatsanwaltschaft und der Finanzfahndungsstelle (Financial Intelligence Unit –
FIU) sollte verbessert werden, um sicherzustellen, dass bei der Einleitung von
Untersuchungen wegen Vermögens ungeklärter Herkunft proaktiv vorgegangen wird.
Die Arbeitsweise der FIU und ihre Zusammenarbeit mit der Polizei verbesserten
sich 2012. Im selben Jahr wurden zwar die Grundlagen für ein neues
Zeugenschutzprogramm geschaffen, allerdings bedarf es hierfür noch erheblicher
Mittelzuweisungen und die entsprechenden Kapazitäten müssen noch aufgebaut
werden. Es wird erwartet, dass das Kosovo eine neue Strategie und einen
Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung annimmt; im Bereich der organisierten
Kriminalität hat das Land bereits eine neue Strategie und einen Aktionsplan
verabschiedet. Es sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, damit bei
Ermittlungen, Strafverfahren und rechtskräftigen Gerichtsurteilen in Fällen von
organisierter Kriminalität und Korruption, einschließlich Drogen-, Menschen-
und Waffenhandel sowie Geldwäsche, Ergebnisse erzielt werden. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine
wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer
Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören
EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovos mit der Befugnis und
Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die
Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche[18]
oder die subsidiäre[19] Zuständigkeit der
Sonderstaatsanwaltschaft fallen. 2012 erwog die Regierung, die Zuständigkeiten
der Sonderstaatsanwaltschaft zu ändern oder die ausschließliche Zuständigkeit
der Sonderstaatsanwaltschaft für die Untersuchung und strafrechtliche
Verfolgung von Geldwäschefällen allen Staatsanwälten im Kosovo zu übertragen.
Solche Reformen sollten erst durchgeführt werden, wenn weitere Erfahrungen dazu
vorliegen, wie das neu strukturierte Strafrechtssystem in der Praxis
funktioniert. Die ausschließliche und die subsidiäre Zuständigkeit der
Sonderstaatsanwaltschaft sollten beibehalten werden. Vor dem Hintergrund der
oben erwähnten allgemeinen Überprüfung des Strafrechtssystems könnten das
Kosovo und die EU gemeinsame Überlegungen dazu anstellen, wie die
Zuständigkeiten der Sonderstaatsanwaltschaft am besten auf das neu
strukturierte Strafrechtssystem abgestimmt werden können. Der rechtliche und institutionelle Rahmen für
die Bekämpfung von Drogen und Drogenausgangsstoffen ist geschaffen.
Allerdings fehlt es an Ressourcen für die Umsetzung der
Drogenbekämpfungspolitik des Kosovos und an einem erkenntnisgestützten Konzept.
Die Anstrengungen des Kosovos, den Heroinhandel von Afghanistan über die Türkei
in die EU und den Kokainhandel von Lateinamerika über Montenegro und Albanien in
die EU zu unterbinden, sind immer noch unzureichend. Das Kosovo hat weiterhin
Schwierigkeiten, den Anbau von Cannabis und dessen Verbringung in die EU
einzudämmen. 2012 wurden Drogen zwar häufiger, aber immer noch nicht häufig
genug beschlagnahmt; die gerichtliche Weiterverfolgung von Ermittlungen ist
unzulänglich. 2009 begann das Kosovo, mit der EBDD zusammenzuarbeiten. Sein
Gesetz über Drogen, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe umfasst
internationale Normen für die Bekämpfung des Drogenhandels sowie die
präventiven Aspekte der Drogensucht. Das Strafgesetzbuch enthält Strafen für
Drogenhandel. Die Drogenstrategie und der zugehörige Aktionsplan zielen auf die
Nachfrage- und Angebotsreduzierung ab. Das Kosovo sollte seine Anstrengungen
zur Bekämpfung des Drogenhandels erheblich verstärken. Der rechtliche und institutionelle Rahmen für
die Bekämpfung des Menschenhandels ist noch nicht fertig gestellt. Das
Kosovo ist nach wie vor ein Ursprungs- und Transitland für den Menschenhandel.
Weiterhin werden Frauen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in die EU
verschleppt. Der Handel mit Kindern, die zum Betteln gezwungen werden, und die
Beihilfe zur irregulären Migration, bei der häufig gefälschte oder verfälschte
Dokumente verwendet werden, geben immer noch Anlass zu großer Sorge. Das neue
Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über Menschenhandel und die Schleusung von
Migranten und sieht höhere Strafen für Kinderhandel vor. 2012 leitete die
Polizei zwar eine Reihe strafrechtlicher Ermittlungen in Fällen von
Menschenhandel ein, aber die entsprechenden Straftaten werden nach wie vor nur
in geringem Maße strafrechtlich verfolgt und die Täter zu selten rechtskräftig
verurteilt. Die Regierung hat noch nicht – wie im Legislativprogramm vorgesehen
– ein Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels verabschiedet. Dagegen gibt es
bereits eine Strategie und einen Aktionsplan gegen Menschenhandel. Dennoch
sollte das Kosovo seine Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und
der Beihilfe zur irregulären Migration erheblich verstärken und unter anderem
ein neues Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels ausarbeiten. Der Handel mit Kleinwaffen und leichten
Waffen stellt weiterhin ein Problem im Kosovo dar. Das Strafgesetzbuch
enthält Bestimmungen über den Waffenhandel. Außerdem verfügt das Kosovo über
eine Strategie und einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Waffenhandels. Der vom
Kosovo ausgehende Terrorismus stellt eine geringere Bedrohung für das Land
selbst und die EU dar als organisierte Kriminalität und Korruption. Das Kosovo
besitzt eine Strategie für die Terrorismusbekämpfung und die innere Sicherheit
und einen einschlägigen Aktionsplan. Diese Strategien sollten vollständig
umgesetzt werden. Das Gesetz zur Prävention von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung schreibt die Finanzfahndungsstelle FIU als
unabhängiges Gremium fest, das den Ermittlungsbehörden im Bereich Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung finanzielle Informationen liefert. Die
Zuständigkeiten des von EULEX geleiteten Finanzfahndungszentrums wurden unlängst
der Finanzfahndungsstelle des Kosovos übertragen. Die Zusammenarbeit der FIU
mit Banken hat sich 2012 verbessert und der FIU werden zunehmend
Bargeldtransaktionen gemeldet. Außerdem hat die Regierung mit Unterstützung
seitens der EU und des Europarats Änderungen in Bezug auf das vorstehend
genannte Gesetz ausgearbeitet, um den Bedenken hinsichtlich der folgenden vier
Aspekte Rechnung zu tragen: nationale Risikobewertung, Rahmen für die
strafrechtliche Ahndung, Sanktionen im Falle von Verstößen und internationale
Zusammenarbeit. Zweck dieser Änderungen ist es, die Begriffsbestimmungen des
Gesetzes im Einklang mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force
(FATF) zu aktualisieren, die operative Unabhängigkeit der FIU zu stärken und
die Bestimmungen über Informationsaustausch, Sorgfaltspflichten gegenüber
Kunden, Meldungen verdächtiger Transaktionen, Aufsichtsaufgaben, Sanktionen und
Kasinos zu präzisieren. Der Informationsaustausch mit Drittländern hat sich
verbessert: Die FIU hat mit sieben Ländern Vereinbarungen geschlossen.[20]
Unter slowenischer Federführung möchte das Kosovo die Mitgliedschaft in der
Egmont-Gruppe der Finanzfahndungsstellen beantragen. Das Kosovo sollte
Änderungen seiner Rechtsvorschriften zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
in Bezug auf fachspezifische Schulungen und statistische Indikatoren erwägen
und die einschlägige Strategie und den entsprechenden Aktionsplan umsetzen. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten
ist bis zu einem gewissen Grad im Strafgesetzbuch und in der
Strafprozessordnung geregelt. Die Regierung hat ein Gesetz zur Festlegung
erweiterter Befugnisse für die Beschlagnahme von Vermögenswerten ausgearbeitet.
Dies würde die Beschlagnahme aufgrund einer Verurteilung und innerhalb
bestimmter Grenzen die Beschlagnahme angehäuften Vermögens ermöglichen. Die
Beschlagnahmebefugnisse erstrecken sich auch auf nicht kriminell erworbene
Vermögenswerte, Vermögenswerte, die ein Beklagter erworben hatte, der verstarb
oder das Kosovo verließ, und Vermögenswerte, die einem anderen übertragen
wurden. Im Fall eines Bona-fide-Erwerbs dürfen übertragene Vermögenswerte nicht
beschlagnahmt werden. Mit dem Gesetzesentwurf wird das Konzept der „umgekehrten
Beweislast“ eingeführt, wonach Beklagte nachweisen müssen, wie sie die
eingezogenen Vermögenswerte erworben haben. Eine Agentur, die eingezogene oder
beschlagnahmte Vermögenswerte verwaltet, unterstützt die Justiz- und
Strafverfolgungsbehörden bei der Vollstreckung von Entscheidungen zur
Einziehung und Beschlagnahme von Vermögenswerten. Das Kosovo sollte das im
Entwurf vorliegende Gesetz zur Festlegung erweiterter Befugnisse für die
Beschlagnahme von Vermögenswerten annehmen und umsetzen. Das Kosovo hat einen umfassenden rechtlichen
und institutionellen Rahmen zur Bekämpfung der Korruption entwickelt,
einschließlich Gesetzen zu Vermögenserklärungen von Beamten, zur Vermeidung von
Interessenkonflikten im öffentlichen Sektor, zu Informanten, zum öffentlichen
Auftragswesen und zur Parteienfinanzierung. Eine Korruptionsbekämpfungsagentur
ist für die Umsetzung der Gesetze zu Vermögenserklärungen und zur Vermeidung
von Interessenkonflikten zuständig. Diese Agentur kann bei Korruptionsverdacht
Voruntersuchungen einleiten und Fälle mutmaßlicher Korruption an die Polizei
oder Staatsanwaltschaft weiterleiten. Sie hat eine Vereinbarung mit EULEX
unterzeichnet. Trotz ihres Mandats kann sie nur, wenn sie den Verdacht hat,
dass Vermögenswerte unrechtmäßig erworben wurden, deren Herkunft überprüfen.
Ihre Fachkenntnis in Bezug auf die Ermittlung und Weiterverfolgung von
Korruptionsrisiken im öffentlichen Sektor, unter anderem mittels
Risikobewertungen in betrugsanfälligen Sektoren, ist noch begrenzt. Das Kosovo
sollte prüfen, ob zusätzliche Ressourcen für diese Agentur bereitgestellt werden
müssen, damit diese ihren Pflichten nachkommen kann. 2012 wurde unter der Verantwortung des
Präsidenten ein Antikorruptionsrat eingerichtet, der für eine bessere
Abstimmung zwischen den verschiedenen an der Korruptionsbekämpfung beteiligten
Stellen sorgen soll. Außerdem hat die Sonderstaatsanwaltschaft eine Task Force
für Korruptionsbekämpfung und die Polizei eine Direktion für die Bekämpfung von
Wirtschaftskriminalität und Korruption eingerichtet. Es ist zu klären,
inwieweit sich die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser
Korruptionsbekämpfungsstellen überschneiden. Obwohl ein modernes Gesetz über das
öffentliche Auftragswesen vorhanden ist, stellt der Missbrauch öffentlicher
Vergabeverfahren weiterhin ein schwerwiegendes Problem im Kosovo dar. Das
Gesetz sollte vollständig umgesetzt und jede Art von Missbrauch untersucht und
strafrechtlich verfolgt werden. Das Gesetz über die Parteienfinanzierung
sollte dahin gehend geändert werden, dass Spenden von Rechtspersonen, die auch
Waren oder Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung bereitstellen,
entweder verboten oder streng geregelt werden, dass politische Parteien dazu
verpflichtet sind, nicht mehr als ein Bankkonto zu führen, und dass Fristen für
die Veröffentlichung der Finanzberichte festgelegt werden. Sämtliche
Antikorruptionsvorschriften des Kosovos sollten umgesetzt werden, damit bei der
Korruptionsbekämpfung konkrete Ergebnisse erzielt werden. Ein neues Polizeigesetz regelt die
Aufgaben und Befugnisse der Polizei. Es fehlen allerdings noch die Durchführungsvorschriften,
insbesondere über die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen
durch Polizeibeamte, Datenschutz und Disziplinarmaßnahmen. Das Gesetz zur
Polizeiinspektion regelt die Befugnisse der unabhängigen Polizeiinspektion, die
Beschwerden bearbeitet und Disziplinarmaßnahmen prüft und strafrechtliche
Ermittlungen gegen Polizeibeamte einleiten kann. 2012 haben sich die
Beziehungen zwischen der Polizei und der Polizeiinspektion verbessert. Außerdem
hat die Polizeiinspektion 2012 in mehreren Fällen neue Ermittlungen
eingeleitet. Für die vollständige Umsetzung des Gesetzes zur Polizeiinspektion
bedarf es Durchführungsvorschriften. Alle Vorschriften, die für die
Durchführung des Polizeigesetzes und des Gesetzes zur Polizeiinspektion notwendig
sind, sollten angenommen und umgesetzt werden. 2012 hat das Kosovo ein Gesetz zur Überwachung
des Telekommunikationsverkehrs ausgearbeitet, das es der Polizei, dem
Nachrichtendienst des Kosovos, den Zollbehörden und EULEX ermöglichen würde,
die elektronische Kommunikation unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
zu überwachen und den Inhalt sowie Verbindungs- und Standortdaten
elektronischer Mitteilungen zum Zwecke der Strafverfolgung oder der inneren
Sicherheit anzufordern. Zweck und Geltungsbereich des im Entwurf vorliegenden
Gesetzes dürften zwar im Einklang mit den Bestimmungen der
Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation[21]
stehen, hinsichtlich der Angleichung an die Bestimmungen der Richtlinie über
die Vorratsdatenspeicherung[22] wurden allerdings
Bedenken geäußert. In künftigen Rechtsvorschriften über Überwachungsmaßnahmen
muss im Einklang mit in der EU bewährten Praktiken klar unterschieden werden
zwischen Abhörungen aufgrund eines richterlichen Beschlusses und Abhörungen zu
nachrichtendienstlichen Zwecken. Die Regierung sollte erwägen, die
Vorratsdatenspeicherung zum Zwecke der Strafverfolgung im Einklang mit der
Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung zu regeln, insbesondere in Bezug
auf Geltungsbereich, Zweck, Verhältnismäßigkeit, Datenkategorien, Datenzugriff,
Speicherungsfristen und Rechtsbehelfe. Das Zeugenschutzgesetz wurde 2011
erlassen und trat 2012 in Kraft. Es regelt den Schutz der Zeugen bei schweren
Straftaten und steht weitgehend im Einklang mit in der EU bewährten Praktiken.
Für die Umsetzung des Gesetzes bedarf es allerdings noch
Durchführungsvorschriften zu Aspekten wie Tarnidentität, Finanzbestimmungen,
sichere Unterbringung und Fragebogen für Opfer. Im Januar 2013 wurde eine auf
EUROPOL-Vorgaben gestützte internationale Vereinbarung zur Umsiedlung von
Zeugen unterzeichnet. Sobald die Direktion für Zeugenschutz des Kosovos ihre
Arbeit aufgenommen hat, wird sie das EULEX-Zeugenschutzprogramm ergänzen, das
im Rahmen des Mandats von EULEX noch immer für den Schutz der Zeugen von
Straftaten verantwortlich ist.
3.3.2.
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung
Das Kosovo hat Abkommen über polizeiliche
Zusammenarbeit mit Österreich, Schweden, Kroatien, Albanien und der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Abkommen zur Bekämpfung des
Menschenhandels mit Frankreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien, ein Abkommen zur Sicherheitskooperation mit Deutschland und ein
Abkommen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der irregulären
Migration mit Ungarn geschlossen. Des Weiteren bestehen
Zollkooperationsabkommen mit zehn Ländern.[23] 2011 hat das Kosovo eine Stelle für
internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung (ILECU)
eingerichtet. Wie in anderen Teilen des westlichen Balkans soll diese Stelle
die strategische und operative Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
der Nachbarländer und der EU-Mitgliedstaaten vereinfachen. Die kosovarische
ILECU ist Teil der Polizei und hat daher Zugang zu allen Datenbanken des
Landes. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollte sie sich strikt an
die Vorgaben des Datenschutzgesetzes halten. Außerdem hat die Polizei unlängst
EULEX Zugang zum Polizeiinformationssystem und zum Grenzmanagementsystem
gewährt. Ein solcher Informationsaustausch dürfte die Untersuchung schwerer
Straftaten im Kosovo erleichtern, allerdings sollten sich die Polizei und EULEX
auch um eine Formalisierung des Austauschs kriminalpolizeilicher Informationen
und Erkenntnisse in einer technischen Vereinbarung bemühen. Die strategische und operative
Strafverfolgungszusammenarbeit des Kosovos mit Nachbarländern und
EU-Mitgliedstaaten funktioniert auf informeller Basis. Mit Albanien und der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien findet im Bereich der
Strafverfolgung eine intensive Zusammenarbeit statt. Mit Unterstützung der EU
verbessern sich auch die Beziehungen zu Serbien und zu Bosnien und Herzegowina.
Das Kosovo plant, Verbindungsbeamte der Strafverfolgungsbehörden nach
Deutschland, Österreich, Schweden, Ungarn und in die Schweiz zu entsenden. Das
Land sollte die Strafverfolgungszusammenarbeit mit allen interessierten
Nachbarländern und EU-Mitgliedstaaten weiter vertiefen. Es sollte die
Modalitäten für eine Zusammenarbeit mit EUROPOL, INTERPOL und regionalen
Organisationen im Bereich der Strafverfolgung prüfen.
3.3.3.
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Das Kosovo hat Rechtshilfeabkommen mit
Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Türkei,
Auslieferungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und
der Türkei und Abkommen über die Überstellung verurteilter Personen mit
Belgien, der Schweiz, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der
Türkei geschlossen. Die Verhandlungen mit Deutschland, Italien und Albanien
über Rechtshilfe, Auslieferung und die Überstellung verurteilter Personen sind
abgeschlossen. Darüber hinaus hat das Kosovo 23 Staaten um Aufnahme von
Verhandlungen über weitere Abkommen ersucht.[24] Neben diesen bilateralen Abkommen sieht das
Gesetz zur internationalen justiziellen Zusammenarbeit eine Rechtsgrundlage für
die Gewährung von Rechtshilfe für Drittländer vor. Nach Maßgabe der technischen
Vereinbarung mit dem Justizministerium fungiert EULEX weiterhin als
Schnittstelle zu den nicht anerkennenden Staaten. Gemäß dem Gesetz zur
internationalen justiziellen Zusammenarbeit setzt die Bearbeitung von
Rechtshilfeersuchen Gegenseitigkeit voraus. Das Kosovo hat mehrere Ersuchen an
Serbien gerichtet, lehnte aber mangels Gegenseitigkeit die Bearbeitung solcher
Ersuchen Serbiens ab. Auch wenn das Kosovo nicht Mitglied des
Europarats ist, sollte es erwägen, alle relevanten Übereinkommen des Europarats
im Bereich der Rechtshilfe zu ratifizieren. Zudem sollte es die Modalitäten für
eine Zusammenarbeit mit EUROJUST prüfen.
3.3.4.
Datenschutz
Das Recht auf Schutz personenbezogener
Daten ist in der Verfassung, im Gesetz über den Zugang zu amtlichen
Dokumenten und im Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten
festgeschrieben. Weitere Datenschutzbestimmungen enthält das Gesetz über die
Einstufung von Informationen und die Sicherheitsüberprüfung. Durch eine
Verordnung über die Datenschutzbehörde und Durchführungsvorschriften zur
Überprüfung der Beamten der Datenschutzbehörde soll dieser Rechtsrahmen
umgesetzt werden. Das Datenschutzgesetz regelt die
Datenverarbeitung durch öffentliche und private Stellen, die Verpflichtungen
der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter sowie die
Rechte der betroffenen Personen. Es sieht Sanktionen für schwerwiegende
Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen vor. Damit steht es weitgehend im
Einklang mit dem EU-Besitzstand, weitere Fortschritte im Bereich Datenschutz
setzen allerdings voraus, dass die entsprechende Verordnung und die
Durchführungsvorschriften umgesetzt werden. Das Datenschutzgesetz enthält eine Reihe von
Beschränkungen in Bezug auf die den betroffenen Personen zu erteilenden
Informationen, das Auskunftsrecht und das Recht auf Ergänzung, Berichtigung
oder Löschung von Daten. Eine solche Ausnahmeregelung betrifft die öffentliche
Sicherheit. Diese Klausel steht zwar im Einklang mit dem EU-Besitzstand, es
sollte aber kontrolliert werden, wie sie umgesetzt wird. In den meisten
Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen, wonach das Recht der betroffenen Personen
auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit beschränkt werden darf. Der Geltungsbereich und etwaige
Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Rechte der betroffenen Personen müssen
weiter präzisiert werden. Die Unabhängigkeit des obersten
Datenschutzbeauftragten der Datenschutzbehörde ist im Datenschutzgesetz
festgeschrieben. Die Unabhängigkeit ist formal zwar gewährleistet, die
entsprechenden Bestimmungen müssen aber noch in die Praxis umgesetzt werden.
Die De-facto-Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten erscheint angemessen:
Alle fünf Datenschutzbeauftragten wurden ernannt und haben ihr Amt angetreten. Die Datenschutzbehörde verfügt über ein
eigenes Budget, das gemäß dem Datenschutzgesetz selbstständig verwaltet wird.
Das Budget erscheint angemessen und die Behörde hat die meisten Posten besetzt.
Sie hat Arbeitsgruppen eingesetzt, die Vorschriften zur Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen ausarbeiten sollen. Eine Liste der Länder und
internationalen Organisationen, die ein adäquates Datenschutzniveau
gewährleisten, wurde vom Datenschutzrat genehmigt. Trotz einer unzureichenden
Personalausstattung hat die Behörde 50 Kontrollen und Audits bei
öffentlichen und privaten Organisationen durchgeführt, um zu bewerten, ob diese
die Datenschutzbestimmungen einhalten. Diese Behörde wird auch vor dem Erlass von
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten
konsultiert. So wurde sie zu 13 Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen
konsultiert, nicht aber vor dem Erlass des Polizeigesetzes oder der neuen
Strafprozessordnung. Im Einklang mit ihrem Mandat sollte sie künftig zu allen
Gesetzesentwürfen konsultiert werden, die die Verarbeitung personenbezogener
Daten einschließen.
3.4.
Block 4: Grundrechte im Zusammenhang mit der Freizügigkeit
Die Menschen- und Grundrechte sind im
Kosovo verfassungsmäßig verankert. In der Verfassung sind die wichtigsten
völkerrechtlichen Übereinkünfte und Instrumente, die im Kosovo unmittelbar
gelten, aufgeführt.[25] Im Falle kollidierender
Bestimmungen haben die vom Kosovo ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkünfte
Vorrang vor den inländischen Rechtsvorschriften. Die in diesen Übereinkünften
festgeschriebenen Menschen- und Grundrechte sind im Einklang mit den
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen. Nach der Verfassung kann der Einzelne bei
Verletzung seiner Grundrechte das Verfassungsgericht anrufen. Die Versammlung
verfügt über einen Ausschuss für Menschenrechte, Gleichstellung, vermisste
Personen und Petitionen, der beauftragt wurde, alle Menschenrechtsfragen und
Petitionen von Bürgern zu bewerten und die Umsetzung der Gesetze im Rahmen
seiner Befugnisse zu überwachen. Das Kosovo hat auf zentraler und kommunaler
Ebene Strukturen geschaffen, die zum Schutz, zur Förderung und zur Durchsetzung
der Menschen- und Grundrechte beitragen sollen. Eine neue Strategie und ein
Aktionsplan für Menschenrechte sollen in Kürze ausgearbeitet werden. Das Kosovo verfügt über einen soliden
Rechtsrahmen für den Schutz der Menschen- und Grundrechte. Auf verschiedenen
Regierungsebenen gibt es eine Vielzahl von Institutionen und Behörden, die für
die Umsetzung dieser Rechte zuständig sind. Derzeit werden im Kosovo einschlägige
Durchführungsvorschriften ausgearbeitet, zu denen auch die Kommunalbehörden
konsultiert werden sollten. Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum
Schutz nationaler Minderheiten, das den Schutz von Personen vor Bedrohungen,
Feindseligkeit, Gewalt oder Diskriminierung infolge ihrer ethnischen,
kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität vorschreibt, gilt
unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften,
aufgrund deren die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten
zu schützen haben; zu nennen sind hier unter anderem das Gesetz zum Schutz und
zur Förderung der Rechte von Gemeinschaften und ihren Mitgliedern sowie das
Gesetz über die Verwendung der Sprachen. Das Kosovo verfügt über eine Strategie
und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter,
dennoch bleibt die Situation dieser Minderheiten sehr schwierig. Diese
Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden,
was vor allem am fehlenden politischen Willen und an den unzureichenden
Kapazitäten in Ministerien und Kommunen liegt. Das Kosovo hat einen Rechtsrahmen, der die Nichtdiskriminierung
gewährleistet, darunter ein Gleichstellungsgesetz, ein
Antidiskriminierungsgesetz, ein Gesetz über die Beschäftigung von Menschen mit
Behinderungen und ein Bürgerbeauftragtengesetz. Das Antidiskriminierungsgesetz
wird im Hinblick auf die Stärkung des darin vorgesehenen Sanktionsmechanismus
überprüft. Allerdings sind im Bereich der sozialen Inklusion, einschließlich
der Nichtdiskriminierung, nur begrenzte Fortschritte zu verzeichnen. Aufgrund
des zugleich schwachen zivilgesellschaftlichen Engagements hat das
Antidiskriminierungsgesetz noch nicht zu einem wirksamen Diskriminierungsschutz
geführt. Homosexuelle Frauen und Männer, Bisexuelle, Transvestiten und
Transsexuelle sind Stigmatisierungen und Gewaltandrohungen ausgesetzt. Trotz
der Rechtsvorschriften haben Menschen mit Behinderungen bei der Nutzung von
Infrastrukturen, bei der Inanspruchnahme von Unterstützung und medizinischer
Versorgung sowie beim Zugang zur Beschäftigung mit schwerwiegenden Problemen zu
kämpfen und werden nicht angemessen vor Diskriminierung geschützt. Die
Rechtsvorschriften sollten durchgesetzt werden, damit die Gleichstellung im
Kosovo gewährleistet ist. Der Rechtsrahmen zur Unterstützung des Zugangs
von Minderheiten zu Reise- und Ausweisdokumenten einschließlich der
Eintragung ins Melderegister ist zwar gut, wurde bisher aber erst in begrenztem
Maße umgesetzt. Obwohl die Kommunen verpflichtet sind, Dienstleistungen in
allen Amtssprachen anzubieten, sind einem kürzlich veröffentlichten
OSZE-Bericht zufolge Angehörige von Minderheiten, die in einer bestimmten
Kommune zahlenmäßig unterlegen sind, häufig nicht in der Lage, sich mit
Meldebeamten zu verständigen und Unterlagen in ihrer eigenen Sprache zu
erhalten. Des Schreibens und Lesens unkundige Angehörige von Minderheiten sehen
sich zusätzlichen Schwierigkeiten gegenüber, wenn sie Meldeformulare ausfüllen
sollen.[26] Angehörige der serbischen Minderheit haben
Bedenken hinsichtlich der Freizügigkeit im Zusammenhang mit der Umsetzung des
entsprechenden Abkommens mit Serbien durch das Kosovo geäußert. Sie mussten
Verzögerungen beim Erhalt von Führerscheinen und Kfz-Zulassungsdokumenten sowie
bei der Einhaltung der Sprachregelung hinnehmen, die sich alle negativ auf die
Freizügigkeit auswirken könnten. Der Bürgerbeauftragte hat sich einiger der
diesbezüglichen Beschwerden angenommen, die meistens die unzureichende
Umsetzung der Rechtsvorschriften auf kommunaler Ebene betreffen. Ethnisch motivierte Verbrechen werden gegen alle Minderheiten im Kosovo begangen, einschließlich
gegen Albaner in Gebieten, in denen diese nicht in der Mehrheit sind. Die Zahl
der ethnisch motivierten Verbrechen gegen serbische Rückkehrer hat zugenommen
und die Sicherheit der Serben südlich des Flusses Ibar hat sich verschlechtert. Die Beiräte für die Sicherheit in den
Kommunen, in denen unter dem Vorsitz der örtlichen Bürgermeister Angehörige der
in einer Kommune ansässigen Minderheiten vertreten sind, bilden die wichtigsten
kommunalen Gremien, die sich mit der Sicherheit von Minderheiten befassen
sollen. Für die Arbeitsweise dieser Beiräte, die in vielen Kommunen noch nicht
eingerichtet sind, gibt es bislang keine einheitlichen Vorgaben. 2011
verabschiedete die Regierung eine Strategie und einen Aktionsplan für die
Sicherheit der Gemeinschaften.
4.
Bewertung der Auswirkungen der Visaliberalisierung auf die
Sicherheit und die Migration
4.1.
Auswirkungen der Visaliberalisierung mit dem Kosovo
auf die Sicherheit
Eine wirksame Verhütung und Bekämpfung von
organisierter Kriminalität und Korruption stellt nach wie vor eine große
Herausforderung für das Kosovo dar. Kriminelle Aktivitäten wie der Handel mit
Heroin, Kokain und Cannabis, die Beihilfe zur irregulären Migration, der
Menschen- und Waffenhandel sowie der Zigaretten- und Kraftstoffschmuggel sind
weit verbreitet.[27] Lukrative
grenzüberschreitende illegale Aktivitäten, wirtschaftliche Unterentwicklung und
begrenzte Verwaltungskapazitäten führen zu erheblichen Anreizen für Bestechung,
Geldwäsche und den Missbrauch öffentlicher Vergabeverfahren. Trotz der 2012 von
der OECD[28] und von Transparency
International[29] festgestellten
marginalen Verbesserungen stellt die Korruption weiterhin ein schwerwiegendes
Problem im Kosovo dar. Das Kosovo hat zwar einen rechtlichen und
institutionellen Rahmen für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und
der Korruption geschaffen, die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Zoll und
Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung und Verfolgung der entsprechenden
Straftaten sollte aber weiter verbessert werden. Die Zusammenarbeit zwischen
Polizei und Staatsanwaltschaft muss verbessert werden, um sicherzustellen, dass
es in mehr Fällen nach Ermittlungen auch zu einer Anklage kommt, und um zu
gewährleisten, dass bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität im Einklang mit
der Strategie und dem Aktionsplan zur erkenntnisgestützten Polizeiarbeit
proaktiv vorgegangen wird. Die Ermittlungskapazitäten der Polizei sind
ausreichend, die der Zollbehörden sollten jedoch aufgestockt werden. Die
Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Finanzfahndungsstelle
(Financial Intelligence Unit – FIU) sollte verbessert werden, um
sicherzustellen, dass bei der Einleitung von Untersuchungen wegen Vermögens
ungeklärter Herkunft proaktiv vorgegangen wird. Die Arbeitsweise der FIU und
ihre Zusammenarbeit mit der Polizei verbesserten sich 2012. Im selben Jahr
wurden die Grundlagen für ein neues Zeugenschutzprogramm geschaffen. Es fehlt an Ressourcen für die Umsetzung der
Drogenbekämpfungspolitik des Kosovos und an einem erkenntnisgestützten Konzept.
Die Anstrengungen des Kosovos, den Heroinhandel von Afghanistan über die Türkei
in die EU und den Kokainhandel von Lateinamerika über Montenegro und Albanien
in die EU zu unterbinden, sind immer noch unzureichend. Das Kosovo hat
weiterhin Schwierigkeiten, den Anbau von Cannabis und dessen Verbringung in die
EU einzudämmen. 2012 wurden Drogen zwar häufiger, aber immer noch nicht häufig
genug beschlagnahmt; die gerichtliche Weiterverfolgung von Ermittlungen ist
unzulänglich. Der rechtliche und institutionelle Rahmen für
die Bekämpfung des Menschenhandels ist noch nicht fertig gestellt. Das Kosovo
ist nach wie vor ein Ursprungs- und Transitland für den Menschenhandel.
Weiterhin werden Frauen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in die EU
verschleppt. Der Handel mit Kindern, die zum Betteln gezwungen werden, und die
Beihilfe zur irregulären Migration, bei der häufig gefälschte oder verfälschte
Dokumente verwendet werden, geben immer noch Anlass zu großer Sorge. Der Handel
mit Kleinwaffen und leichten Waffen stellt weiterhin ein Problem im Kosovo dar. Das Kosovo hat einen umfassenden rechtlichen
und institutionellen Rahmen zur Bekämpfung der Korruption. Die Korruptionsbekämpfungsagentur
ist für die Umsetzung der Gesetze zu Vermögenserklärungen und zur Vermeidung
von Interessenkonflikten zuständig. Allerdings ist ihre Fachkenntnis in Bezug
auf die Ermittlung und Weiterverfolgung von Korruptionsrisiken im öffentlichen
Sektor, unter anderem mittels Risikobewertungen in betrugsanfälligen Sektoren,
noch begrenzt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten zweier weiterer
Korruptionsbekämpfungsstellen überschneiden sich, was die Wirksamkeit ihrer
Anstrengungen einschränkt. Obwohl ein modernes Gesetz über das
öffentliche Auftragswesen vorhanden ist, stellt der Missbrauch öffentlicher
Vergabeverfahren weiterhin ein schwerwiegendes Problem im Kosovo dar. Das
Gesetz über die Parteienfinanzierung verbietet nicht Spenden von Rechtspersonen,
die auch Waren oder Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
bereitstellen. Beim gegenwärtigen Stand der rechtlichen und
institutionellen Entwicklung sind die Möglichkeiten des Kosovos zur wirksamen
Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption noch begrenzt, was
möglicherweise gravierende Auswirkungen auf die innere Sicherheit der EU hat.
Im Vergleich zu der Bedrohung infolge der organisierten Kriminalität und der
Korruption scheint der vom Kosovo ausgehende Terrorismus eine geringere
Bedrohung für die innere Sicherheit der EU darzustellen. Dem Kosovo wird nahegelegt, den in diesem
Bericht genannten Empfehlungen Rechnung zu tragen, um die von der organisierten
Kriminalität und der Korruption ausgehende Bedrohung für die innere Sicherheit
der EU einzudämmen.
4.2.
Auswirkungen der Visaliberalisierung mit dem Kosovo
auf die Migration
Die Kommission hat die fünf
Leistungsindikatoren, die im Visa-Fahrplan aufgeführt sind, weiter überwacht:
Quote der abgelehnten Visumanträge, Quote der Verweigerung von Einreisen in den
Schengen-Raum, Zahl der illegalen Aufenthalte in den EU-Mitgliedstaaten, Zahl
der Asylanträge und Zahl der abgelehnten Rückübernahmeanträge. Ein deutlicher
Rückgang bei diesen Leistungsindikatoren im Verlauf des Visadialogs wird als Anhaltspunkt
für die Bewertung der Auswirkungen der Visaliberalisierung mit dem Kosovo auf
die Migration zugrunde gelegt. Zwischen 2010 und 2011 waren folgende
Tendenzen zu beobachten: –
Die Quote der abgelehnten Visumanträge
kosovarischer Bürger variierte im Schengen-Raum erheblich. –
Die Zahl kosovarischer Bürger, denen die Einreise
in die EU-Mitgliedstaaten verweigert wurde, verdoppelte sich von 315 auf 645. –
Die Zahl kosovarischer Bürger, die sich illegal in
den Mitgliedstaaten aufgehalten haben, ging von 5 060 auf 4 180
zurück. –
Die Zahl der von kosovarischen Bürgern in den
Mitgliedstaaten gestellten Asylanträge sank von 14 325 auf 9 865,
während die Anerkennungsquote relativ konstant bei 6 % blieb. –
Die Zahl der abgelehnten und der noch offenen
Rückübernahmeanträge ging von 243 auf 199 zurück. Die den beigefügten Abbildungen 6.1 und
6.6 zu entnehmenden Daten stützen folgende Feststellungen: –
Nach den geltenden Vorschriften handelt es sich bei
allen Kurzaufenthaltsvisa, die die Mitgliedstaaten kosovarischen Bürgern
erteilen, um Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (LTV).[30]
Die von den Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staaten 2011
vorgelegten Statistiken bestätigten erhebliche Unterschiede im Schengen-Raum:
Die Schweiz (16 288), Deutschland (12 526), Italien (7 066) und
Griechenland (4 083) stellten die meisten Visa mit räumlich beschränkter
Gültigkeit für kosovarische Bürger aus. –
Die Zahl kosovarischer Bürger, denen die Einreise
in die EU-Mitgliedstaaten verweigert wurde, erhöhte sich – vor allem aufgrund
der höheren Zahlen Frankreichs und Ungarns – von 315 im Jahr 2010 auf 645 im
Jahr 2011. –
Die Zahl kosovarischer Bürger, die sich illegal in
den Mitgliedstaaten aufgehalten haben, ging von 5 060 im Jahr 2010 auf
4 180 im Jahr 2011 zurück. Deutschland, Frankreich, Österreich, Schweden
und die Schweiz meldeten die höchste Zahl illegaler Aufenthalte kosovarischer
Bürger. –
Die Zahl der von kosovarischen Bürgern in den
Mitgliedstaaten gestellten Asylanträge sank von 14 325 im Jahr 2010 auf
9 865 im Jahr 2011. In Frankreich, Belgien, Deutschland, Schweden und der
Schweiz gingen weiterhin die meisten Asylanträge aus dem Kosovo ein. Die Quote
der Anerkennung von Asylanträgen in erster Instanz blieb relativ konstant bei
5,7 % im Jahr 2010 und 6 % im Jahr 2011, was darauf schließen lässt,
dass die Mitgliedstaaten Antragstellern aus dem Kosovo immer noch eine Form von
internationalem Schutz gewährten. –
Die Zahl der abgelehnten Rückübernahmeanträge ging
von 243 im Jahr 2010 auf 199 im Jahr 2011 zurück.[31]
Die Zahl der noch offenen Rückübernahmeanträge ging von 1 572 im Jahr 2010
auf 903 im Jahr 2011 ebenfalls zurück. Deutschland und Belgien meldeten
weiterhin die höchste Zahl abgelehnter und noch offener Rückübernahmeanträge
aus dem Kosovo. Dem Kosovo wird nahegelegt, den in diesem
Bericht genannten Empfehlungen Rechnung zu tragen, um etwaigen
migrationspolitischen Auswirkungen einer Visabefreiungsregelung mit dem Kosovo
auf die EU entgegenzuwirken.
5.
Empfehlungen für das Kosovo
Ausgehend von der in den vorstehenden Kapiteln
erfolgten Bewertung der Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben
des Fahrplans für die Visaliberalisierung und unbeschadet der Standpunkte der
Mitgliedstaaten zum Status empfiehlt die Kommission den Behörden des Kosovos,
geeignete Maßnahmen in folgenden Bereichen zu treffen:
5.1.
Rückübernahme
–
Rückübernahme von Bürgern des Kosovos,
Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die Voraussetzungen für die
Einreise in die EU-Mitgliedstaaten und den Aufenthalt in diesen Staaten nicht
mehr erfüllen, aus allen EU-Mitgliedstaaten; –
Anwendung des Rückübernahmegesetzes; –
weitere Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen
mit interessierten Mitgliedstaaten und den wichtigsten Transit- und
Herkunftsländern irregulärer Kosovo-Migranten; –
Reduzierung der Zahl der noch offenen
Rückübernahmeanträge aus allen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen
des Rückübernahmegesetzes oder bilateraler Rückübernahmeabkommen; –
Verbesserung des Informationsaustauschs mit den
Behörden der Mitgliedstaaten über die besonderen Bedürfnisse von Rückkehrern,
einschließlich Opfern des Menschenhandels; –
Abgleichung der kosovarischen
Rückübernahmestatistiken mit denen der EU-Mitgliedstaaten.
5.2.
Wiedereingliederung
–
Bindung und Auszahlung von Mitteln aus dem
Wiedereingliederungsfonds; –
Bereitstellung transparenter Finanzdaten über
Mittelbindungen und Auszahlungen aus diesem Fonds; –
Verlagerung des Schwergewichts des
Wiedereingliederungsprogramms von der Soforthilfe auf Leistungen zur
dauerhaften Wiedereingliederung; –
Erhöhung der Zahl der Begünstigten des
Wiedereingliederungsprogramms; –
Stärkung der Rolle der regionalen Koordinatoren und
kommunalen Wiedereingliederungsausschüsse bei Finanzentscheidungen; –
Einführung eines Case-Management-Systems zur
Verfolgung des Zugangs von Rückkehrern zu Wiedereingliederungsleistungen.
5.3.
Dokumentensicherheit
–
Änderung des Gesetzes über Personennamen zur
Ermöglichung von Namensregistrierungen in kyrillischer Schrift; Sicherstellung
der strikten Anwendung dieses Gesetzes, um zu unterbinden, dass Namen in
betrügerischer Absicht geändert werden; Überprüfung der Identität aller
Personen, die eine Namensänderung beantragen; –
Änderung der Durchführungsvorschriften über Anträge
zur Erteilung von Reisedokumenten, um sicherzustellen, dass bei allen
Antragstellern über zwölf Jahren Fingerabdrücke abgenommen werden; –
Gewährleistung der Herstellung und Erteilung
biometrischer Personalausweise unter vollständiger Einhaltung der Normen der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO); –
Anwendung des neuen Personenstandssystems;
Gewährleistung der Zuverlässigkeit des zentralen Personenstandsregisters durch
Verbesserung der Datenqualität; Aktualisierung, Verknüpfung und Abgleich aller
Dateneinträge; Beseitigung von Inkohärenzen zwischen den Datenbanken und
Verstärkung der Auditverfahren; –
Gewährleistung der Integrität des Meldeverfahrens,
indem alle Korruptionsfälle untersucht werden; Anwendung des Verhaltenskodexes;
Sicherheitsüberprüfung und Schulung aller Bediensteten der
Einwohnermeldeagentur, der kommunalen Personenstandsämter und der kommunalen
Einwohnermeldezentren.
5.4.
Grenzmanagement
–
Ausarbeitung eines Gesetzes über die
behördenübergreifende Zusammenarbeit, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten
aller am integrierten Grenzmanagement beteiligten Behörden festgelegt sind; –
Anpassung der Definitionen und entsprechenden
Bestimmungen des Gesetzes über Grenzkontrolle und -überwachung und der
Durchführungsvorschriften an den Schengener Grenzkodex; –
Sicherstellung des Betriebs des
Grenzmanagementsystems; –
Abschluss von Abkommen zur Zusammenarbeit bei der
Strafverfolgung mit allen Nachbarländern, die auch die operative Zusammenarbeit
und den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung
irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität umfassen; –
Änderung der IBM-Strategie auf der Grundlage der
Schlussfolgerungen des Rates von 2006, des Schengener Grenzkodexes und des
Schengen-Katalogs, um allen IBM-Schlüsselelementen Rechnung zu tragen; –
koordinierte Einrichtung der geplanten Interims-
und permanenten Übergangsstellen im Einklang mit den vereinbarten
IBM-Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2011; Umsetzung der Vorschriften
für den Informationsaustausch bei der Strafverfolgung und in
Zollangelegenheiten sowie für die Rechtshilfe; Austausch einer
Verbindungsperson mit Serbien; –
Festlegung des Verlaufs der gemeinsamen Grenze in
Abstimmung mit Montenegro; –
Prüfung der Modalitäten für eine Zusammenarbeit mit
FRONTEX.
5.5.
Migrationssteuerung
–
Änderung der Liste der Einreisevoraussetzungen und
der Verpflichtungen von Beförderungsunternehmen im Ausländergesetz und im
Gesetz über Grenzkontrolle und ‑überwachung im Einklang mit dem
Schengener Grenzkodex; –
Änderung des Ausländergesetzes, des Gesetzes über
Grenzkontrolle und ‑überwachung und der entsprechenden
Durchführungsvorschriften, damit die Erteilung von Visa an
Grenzübergangsstellen mit dem Visakodex vereinbar ist; –
Harmonisierung der Bestimmungen des
Ausländergesetzes und des Gesetzes über die Gewährung einer Arbeits- und
Beschäftigungserlaubnis in Bezug auf die Aufenthalts- und die Arbeitserlaubnis; –
Änderung des Ausländergesetzes, damit seine
Bestimmungen den wesentlichen Aspekten der EU-Rechtsvorschriften über die
legale und die irreguläre Migration entsprechen; –
Änderung des Ausländergesetzes, um die behördliche
Verarbeitung von Migrations‑ und Asyldaten, den Zugriff auf diese Daten
und ihren Austausch im Einklang mit dem Datenschutzgesetz zu regeln; –
Vervollständigung der neuen Migrationsstrategie
unter Einbeziehung aller zuständigen Akteure, unter anderem durch Erstellung
eines Migrationsprofils für das Kosovo.
5.6.
Asyl
–
Änderung des Asylgesetzes, damit seine Bestimmungen
den wesentlichen Aspekten der EU-Rechtsvorschriften im Asylbereich und dem
Genfer Abkommen entsprechen; –
Untersuchung von Korruptionsvorwürfen bei der
Verwaltung von Asyleinrichtungen und Mietunterkünften für Rückkehrer; –
Prüfung der Modalitäten für eine Zusammenarbeit mit
dem EASO.
5.7.
Verhütung und Bekämpfung von organisierter
Kriminalität, Korruption und Terrorismus
–
Umsetzung der Reform des Strafrechtssystems, so
dass Unabhängigkeit, Wirksamkeit, Rechenschaftspflicht und Unparteilichkeit des
Justizwesens verbessert werden, unter anderem durch Bereitstellung
ausreichender Ressourcen für das neue Gerichtssystem; –
Verhinderung einer politischen Einflussnahme auf
Ermittlungen, Strafverfahren und Gerichtsurteile bei Straftaten; Gewährleistung
einer transparenten Einstellung, Sicherheitsüberprüfung und Ernennung von
Richtern und Staatsanwälten; Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen in allen
Fällen von Korruption im Justizwesen; –
Abbau des Verfahrensrückstaus; –
Präzisierung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
in Bezug auf Korruptionsdelikte; Angleichung seiner Bestimmungen über die
Ausweisung von Ausländern an das Ausländergesetz; Aufnahme von Bestimmungen
über den Informationsaustausch mit Drittländern in die Vorschriften über
Strafregister; –
Präzisierung mehrerer Bestimmungen der
Strafprozessordnung, einschließlich ihrer Übergangsbestimmungen und der
Bestimmungen über Zeugenaussagen in der Ermittlungsphase, damit die
Zulässigkeit von Beweismitteln nicht eingeschränkt wird; –
Erwägung der Durchführung einer allgemeinen
Überprüfung des neu strukturierten Strafrechtssystems im zweiten Halbjahr 2013,
bei der auch die Umsetzung des neuen Gesetzes über das Gerichtswesen, des neuen
Strafverfolgungsgesetzes, des neuen Strafgesetzbuches und der neuen
Strafprozessordnung bewertet wird; –
Erzielung von Ergebnissen bei Ermittlungen,
Strafverfahren und rechtskräftigen Gerichtsurteilen in Fällen von organisierter
Kriminalität und Korruption, einschließlich Drogen-, Menschen- und Waffenhandel
sowie Geldwäsche; –
Beibehaltung der ausschließlichen und der
subsidiären Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft; –
Erwägung künftiger Änderungen der
Rechtsvorschriften zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in
Bezug auf fachspezifische Schulungen und statistische Indikatoren; –
Annahme des im Entwurf vorliegenden Gesetzes zur
Festlegung erweiterter Befugnisse für die Beschlagnahme von Vermögenswerten; –
Ausarbeitung eines Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels; –
Umsetzung des Gesetzes über das öffentliche
Auftragswesen; –
Änderung des Gesetzes über die Parteienfinanzierung
im Hinblick auf eine strenge Regelung von Spenden und die Klarstellung der
Meldepflichten politischer Parteien; –
Annahme der Durchführungsvorschriften, die für die
Umsetzung des Polizeigesetzes und des Gesetzes zur Polizeiinspektion notwendig
sind; –
Sicherstellung, dass in künftigen
Rechtsvorschriften über Überwachungsmaßnahmen klar unterschieden wird zwischen
Abhörungen aufgrund eines richterlichen Beschlusses und Abhörungen zu
nachrichtendienstlichen Zwecken im Einklang mit in der EU bewährten Praktiken
und dass die Bestimmungen über die Vorratsdatenspeicherung zum Zwecke der
Strafverfolgung dem EU-Besitzstand zur Vorratsdatenspeicherung entsprechen; –
Annahme der Durchführungsvorschriften, die für die
Umsetzung des Zeugenschutzgesetzes notwendig sind; Umsetzung der
internationalen Vereinbarung zur Umsiedlung von Zeugen; –
Klarstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten aller
Korruptionsbekämpfungsstellen im Kosovo; Prüfung, ob zusätzliche Ressourcen für
die Korruptionsbekämpfungsagentur bereitgestellt werden müssen, damit diese
ihren Pflichten nachkommen kann; –
Umsetzung aller Strategien und Aktionspläne im
Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einschließlich der neuen
Strategien und des Aktionsplans zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität
und Korruption.
5.8.
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung
–
Abschluss von Abkommen über die Zusammenarbeit bei
der Strafverfolgung mit interessierten Nachbarländern und EU-Mitgliedstaaten,
die sich eventuell auch auf den Austausch strategischer und operativer Daten,
einschließlich der Strafregister, im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen
erstrecken; –
Intensivierung der Strafverfolgungszusammenarbeit
mit allen interessierten Nachbarländern und EU-Mitgliedstaaten; –
Erwägung des Abschlusses einer technischen
Vereinbarung mit EULEX über den Austausch kriminalpolizeilicher Informationen
und Erkenntnisse; –
Prüfung der Modalitäten für eine Zusammenarbeit mit
EUROPOL, INTERPOL und regionalen Organisationen im Bereich der Strafverfolgung.
5.9.
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
–
Änderung des Gesetzes zur internationalen
justiziellen Zusammenarbeit im Einklang mit den einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften und Übereinkommen des Europarats; Erwägung der
Ratifizierung aller relevanten Übereinkommen des Europarats im Bereich der
Rechtshilfe in Strafsachen; –
Abschluss von Abkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen mit interessierten Nachbarländern und EU-Mitgliedstaaten; –
Prüfung der Modalitäten für eine Zusammenarbeit mit
EUROJUST.
5.10.
Datenschutz
–
Klarstellung des Umfangs der Beschränkungen, die
für das Auskunftsrecht der betroffenen Personen und ihr Recht auf Ergänzung,
Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten gelten; –
Umsetzung des Datenschutzgesetzes und der
zugehörigen Durchführungsvorschriften; –
Umsetzung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes,
die die Unabhängigkeit des obersten Datenschutzbeauftragten der
Datenschutzbehörde gewährleisten; –
Sicherstellung, dass die Datenschutzbehörde künftig
zu allen Gesetzesentwürfen konsultiert wird, die die Verarbeitung
personenbezogener Daten betreffen.
5.11.
Grundrechte im Zusammenhang mit der Freizügigkeit
–
Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes im
Hinblick auf die Stärkung des darin vorgesehenen Sanktionsmechanismus;
Durchsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften betreffend Frauen,
Homosexuelle, Bisexuelle, Transvestiten und Transsexuelle sowie Menschen mit
Behinderungen; –
Änderung des Ausländergesetzes im Hinblick auf die
Förderung der sozioökonomischen Integration von Flüchtlingen; Änderung des
Staatsbürgerschaftsgesetzes, um Flüchtlingen den Erwerb der Staatsbürgerschaft
zu erleichtern; –
Ausarbeitung einer neuen Strategie und eines
Aktionsplans für Menschen- und Grundrechte; –
Um- und Durchsetzung der Strategie und des
Aktionsplans zur Integration der Minderheiten der Roma, Aschkali und
Balkanägypter; –
Umsetzung des Abkommens über die Freizügigkeit in
Abstimmung mit Serbien; –
Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller
ethnisch motivierten Verbrechen; –
Sicherstellung des Funktionierens der Beiräte für
die Sicherheit in den Kommunen im gesamten Kosovo.
6.
Statistiken
6.1.
Anträge auf Erteilung kurzfristiger Schengen-Visa
in Prishtinë/Prishtina, Kosovo, 2010-2011
Jahr || Visumkategorie || Belgien || Deutschland || Griechenland || Finnland || Ungarn || Italien || Slowenien || Schweiz || Norwegen || Insgesamt 2010 || Erteilte Visa der Kategorie A || - || 0 || - || - || - || - || - || - || 0 || 0 Erteilte Visa der Kategorie B || 1 || 1 || 19 || - || 10 || 2 || 1 || - || 0 || 34 Erteilte Visa der Kategorie C (einschließlich Mehrfachvisa) || 2 128 || 13 283 || 5 099 || 17 || 2 767 || 345 || 2 493 || 3 147 || 532 || 29 811 Erteilte Mehrfachvisa der Kategorie C || 726 || 1 214 || - || 52 || 1 834 || 2 357 || 2 482 || - || 69 || 8 734 Beantragte Visa der Kategorie C || 2 942 || 17 079 || 5 477 || 742 || 3 968 || 1 038 || 3 073 || 4 668 || 759 || 39 746 Gesamtzahl der erteilten Visa der Kategorien A, B und C || 2 129 || 13 284 || 5 118 || 17 || 2 777 || 347 || 2 494 || 3 147 || 532 || 29 845 Gesamtzahl der beantragten Visa der Kategorien A, B und C || 2 945 || 17 080 || 5 496 || 742 || 3 981 || 1 040 || 3 073 || 4 668 || 759 || 39 784 Gesamtzahl der nicht erteilten Visa der Kategorien A, B und C || 816 || 3 796 || 378 || 725 || 1 175 || 693 || 579 || 1 521 || 227 || 9 910 Quote der nicht erteilten Visa der Kategorien A, B und C || 27,71 % || 22,22 % || 6,88 % || 97,71 % || 29,52 % || 66,63 % || 18,84 % || 32,58 % || 29,91 % || 24,91 % Gesamtzahl der erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (LTV) || 5 || 11 629 || 3 749 || 563 || 8 || 4 301 || 3 || 12 305 || 519 || 33 082 Erteilte Visa der Kategorie D || 135 || 3 585 || 39 || - || 160 || 3 087 || 35 || 2 481 || 17 || 9 539 Erteilte Visa der Kategorie „D+C“ || - || - || - || - || - || - || - || 3 || 0 || 3 Gesamtzahl der erteilten Visa der Kategorien A, B, C, LTV, D und „D+C“ || 2 269 || 28 498 || 8 906 || 580 || 2 945 || 7 735 || 2 532 || 17 936 || 1 068 || 72 469 Quote der erteilten LTV-Visa / B+C-Visa || 0,23 % || 87,54 % || 73,25 % || 3311,76 % || 0,29 % || 1239,48 % || 0,12 % || 391,01 % || 97,56 % || 110,8 % 2011 || Erteilte Visa der Kategorie A || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Erteilte Visa der Kategorie C (einschließlich Mehrfachvisa) || 1 647 || 1 281 || 565 || 7 || 2 937 || 258 || 2 804 || 416 || 637 || 10 552 Erteilte Mehrfachvisa der Kategorie C || 436 || 1 063 || 190 || 92 || 1 786 || 258 || 2 790 || 174 || 101 || 6 890 Beantragte Visa der Kategorie C || 2 735 || 6 170 || 725 || 916 || 4 152 || 2 037 || 3 884 || 5 099 || 820 || 26 538 Nicht erteilte Visa der Kategorie C || 1 088 || 4 889 || 160 || 909 || 1 215 || 1 779 || 1 080 || 4 683 || 183 || 15 986 Gesamtzahl der erteilten Visa der Kategorien A und C || 1 647 || 1 281 || 565 || 7 || 2 937 || 258 || 2 804 || 416 || 637 || 10 552 Gesamtzahl der beantragten Visa der Kategorien A und C || 2 735 || 6 170 || 725 || 916 || 4 152 || 2 037 || 3 884 || 5 099 || 820 || 26 538 Gesamtzahl der nicht erteilten Visa der Kategorien A und C || 1 088 || 4 889 || 160 || 909 || 1 215 || 1 779 || 1 080 || 4 683 || 183 || 15 986 Quote der nicht erteilten Visa der Kategorien A und C || 39,78 % || 79,24 % || 22,07 % || 99,24 % || 29,26 % || 87,33 % || 27,81 % || 91,84 % || 22,32 % || 60,2 % Gesamtzahl der erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (LTV) || - || 12 526 || 4 083 || 769 || 1 || 7 066 || - || 16 288 || 630 || 41 343 Gesamtzahl der erteilten Visa der Kategorien A, C und LTV || 1 647 || 13 807 || 4 648 || 776 || 2 938 || 7 324 || 2 804 || 16 684 || 1 267 || 51 895 Quote der erteilten LTV-Visa / C-Visa || 0,00 % || 977,83 % || 722,65 % || 10 985,71 % || 0,03 % || 2 738,76 % || 0,00 % || 3910,58 % || 98,90 % || 391,8 % Quelle: Europäische Kommission, Generaldirektion
Inneres
6.2.
Bürgern des Kosovos, denen die Einreise an den
Außengrenzen des Schengen-Raums verweigert wurde, 2009-2011
Mitgliedstaat oder assoziierter Staat || 2009 || 2010 || 2011 Belgien || 0 || 5 || 40 Bulgarien || 45 || 70 || 50 Tschechische Republik || 5 || 0 || 5 Dänemark || 0 || 0 || 0 Deutschland || 45 || 60 || 50 Estland || 0 || 0 || 0 Irland || 5 || 0 || 5 Griechenland || 140 || 90 || 75 Spanien || 0 || 0 || 0 Frankreich || 70 || 30 || 280 Italien || 0 || 20 || 35 Zypern || 0 || 0 || 0 Lettland || 0 || 0 || 0 Litauen || 0 || 0 || 0 Luxemburg || 0 || - || 0 Ungarn || 5 || 10 || 85 Malta || 0 || 0 || 0 Niederlande || 5 || 0 || 5 Österreich || 15 || 10 || 15 Polen || 0 || 0 || 0 Portugal || 0 || 0 || 0 Rumänien || 0 || - || 0 Slowenien || 0 || 0 || 0 Slowakei || 0 || 0 || 0 Finnland || 0 || 0 || 0 Schweden || 0 || 0 || 0 Vereinigtes Königreich || 50 || 20 || 0 Island || 0 || - || - Liechtenstein || 10 || 5 || 0 Norwegen || 0 || 0 || 0 Schweiz || 40 || 45 || 45 Insgesamt (EU-27) || 385 || 315 || 645 Durchschnitt (EU-27) || 14 || 13 || 24 Standardabweichung (EU-27) || 31 || 24 || 56 Quelle: EUROSTAT und Berechnung der GD Inneres
6.3.
Bürger des Kosovos, bei denen festgestellt wurde,
dass sie sich illegal in den EU-Mitgliedstaaten aufhalten, 2009-2011
Mitgliedstaat oder assoziierter Staat || 2009 || 2010 || 2011 Belgien || 75 || 90 || 250 Bulgarien || 10 || 20 || 5 Tschechische Republik || 10 || 15 || 20 Dänemark || 0 || 5 || 0 Deutschland || 1 605 || 1 935 || 1 715 Estland || 0 || 0 || 0 Irland || 50 || 35 || 15 Griechenland || 45 || 30 || 25 Spanien || 0 || 0 || 0 Frankreich || 835 || 575 || 630 Italien || 5 || 40 || 15 Zypern || 0 || 0 || 0 Lettland || 0 || 0 || 0 Litauen || 0 || 0 || 0 Luxemburg || 75 || 80 || - Ungarn || 20 || 20 || 50 Malta || 0 || 0 || 0 Niederlande || 25 || 20 || 20 Österreich || 1 390 || 740 || 530 Polen || 0 || 5 || 10 Portugal || 0 || 0 || 0 Rumänien || 0 || 0 || 0 Slowenien || 0 || 0 || 0 Slowakei || 0 || 0 || 0 Finnland || 250 || 0 || 0 Schweden || - || 1 335 || 810 Vereinigtes Königreich || 185 || 115 || 85 Island || 0 || - || - Liechtenstein || - || 0 || - Norwegen || 0 || - || 0 Schweiz || 0 || 0 || 1 285 Insgesamt (EU-27) || 4 580 || 5 060 || 4 180 Durchschnitt (EU-27) || 176 || 187 || 161 Standardabweichung (EU-27) || 417 || 451 || 376 Quelle: EUROSTAT und Berechnung der GD Inneres
6.4.
Von Bürgern des Kosovos gestellte Asylanträge,
2009-2011
Mitgliedstaat oder assoziierter Staat || 2009 || 2010 || 2011 Belgien || 2 515 || 3 230 || 2 320 Bulgarien || 0 || 0 || 0 Tschechische Republik || 20 || 5 || 5 Dänemark || 120 || 160 || 135 Deutschland || 1 900 || 2 205 || 1 885 Estland || 0 || 0 || 0 Irland || 30 || 15 || 10 Griechenland || 10 || 0 || 0 Spanien || 0 || 0 || 0 Frankreich || 4 580 || 5 285 || 3 240 Italien || 290 || 300 || 110 Zypern || 0 || 0 || 0 Lettland || 0 || 0 || 0 Litauen || 0 || 0 || 0 Luxemburg || 130 || 160 || 140 Ungarn || 1 785 || 380 || 210 Malta || 0 || 0 || 0 Niederlande || 45 || 60 || 30 Österreich || 1 305 || 610 || 340 Polen || 0 || 0 || 0 Portugal || 0 || 0 || 0 Rumänien || 0 || 0 || 0 Slowenien || 30 || 20 || 20 Slowakei || 0 || 0 || 0 Finnland || 240 || 140 || 75 Schweden || 1 235 || 1 715 || 1 320 Vereinigtes Königreich || 40 || 40 || 25 Island || 0 || 0 || 0 Liechtenstein || 5 || 5 || 20 Norwegen || 0 || 245 || 145 Schweiz || 695 || 600 || 660 Insgesamt (EU-27) || 14 275 || 14 325 || 9 865 Durchschnitt (EU-27) || 529 || 531 || 365 Standardabweichung (EU-27) || 1 053 || 1 206 || 812 Quelle: EUROSTAT und Berechnung der GD Inneres
6.5.
Erstinstanzliche Entscheidungen über von Bürgern
des Kosovos gestellte Asylanträge, 2009-2011
Mitgliedstaat oder assoziierter Staat || Gesamtzahl der Entscheidungen || Positive Entscheidungen || Anerkennungsquote 2009 || 2010 || 2011 || 2009 || 2010 || 2011 || 2009 || 2010 || 2011 Belgien || 1 065 || 1 820 || 2 760 || 115 || 140 || 240 || 10,8 % || 7,7 % || 8,7 % Bulgarien || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Tschechische Republik || 20 || 10 || 0 || 5 || 0 || 0 || 25 % || 0 || 0 Dänemark || 70 || 150 || 140 || 15 || 35 || 25 || 21,4 % || 23,3 % || 17,9 % Deutschland || 1 355 || 2 255 || 1 850 || 75 || 90 || 50 || 5,5 % || 4 % || 2,7 % Estland || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Irland || 30 || 15 || 10 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Griechenland || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Spanien || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Frankreich || 2 460 || 3 480 || 3 395 || 110 || 105 || 100 || 4,5 % || 3 % || 2,9 % Italien || 255 || 335 || 220 || 75 || 80 || 95 || 29,4 % || 23,9 % || 43,2 % Zypern || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Lettland || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Litauen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Luxemburg || - || 90 || 90 || - || 5 || 5 || 0 || 5,6 % || 5,6 % Ungarn || 650 || 85 || 135 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Malta || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Niederlande || 25 || 55 || 35 || 5 || 0 || 0 || 20 || 0 || 0 Österreich || 1 115 || 665 || 365 || 80 || 70 || 35 || 7,2 % || 10,5 % || 9,6 % Polen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Portugal || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Rumänien || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Slowenien || 25 || 25 || 20 || 10 || 0 || 0 || 40 % || 0 || 0 Slowakei || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Finnland || 85 || 215 || 85 || 10 || 15 || 5 || 11,8 % || 7 % || 5,9 % Schweden || 1 300 || 975 || 1 200 || 105 || 35 || 50 || 8,1 % || 3,6 % || 4,2 % Vereinigtes Königreich || 45 || 40 || 20 || 15 || 5 || 10 || 33,3 % || 12,5 % || 50 % Island || - || 0 || 0 || - || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Liechtenstein || 5 || 0 || 5 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Norwegen || 0 || 245 || 125 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Schweiz || 245 || 370 || 255 || 45 || 80 || 55 || 18,4 % || 21,6 % || 21,6 % Insgesamt (EU-27) || 8 500 || 10 215 || 10 325 || 620 || 580 || 615 || 7,3 % || 5,7 % || 6 % Durchschnitt (EU-27) || 315 || 378 || 382 || 23 || 21 || 23 || || || Standardabweichung (EU-27) || 602 || 822 || 867 || 39 || 39 || 51 || || || Quelle: Berechnung der GD Inneres auf der Grundlage
von EUROSTAT-Daten
6.6.
Vom Kosovo bearbeitete Rückübernahmeanträge,
2009-2011
Jahr || Mitgliedstaat oder assoziierter Staat || Gesamtzahl der Rückübernahmeanträge || Abgelehnte Anträge || Noch offene Anträge || Rückführungen 2009 || Belgien || 58 || 12 || 14 || 32 Bulgarien || 0 || 0 || 0 || 0 Deutschland || 2,385 || 91 || 1,753 || 541 Frankreich || 500 || 24 || 0 || 476 Italien || 80 || - || 3 || 77 Ungarn || - || - || || 133 Österreich || - || - || || 234 Slowenien || 85 || - || 10 || 75 Slowakei || 0 || 0 || 0 || 0 Norwegen || - || - || || 125 Schweiz || 403 || 35 || 0 || 368 Insgesamt || 3,511 || 162 || 1,780 || 2,061 2010 || Belgien || 61 || 3 || 18 || 40 Bulgarien || 0 || 0 || 0 || 0 Tschechische Republik || 7 || 0 || 0 || 7 Deutschland || 2,339 || 197 || 1,536 || 606 Frankreich || 522 || 21 || 4 || 497 Italien || 65 || - || 1 || 64 Ungarn || - || - || || 60 Österreich || - || - || || 253 Slowenien || 68 || - || 13 || 55 Slowakei || 0 || 0 || 0 || 0 Norwegen || - || - || || 103 Schweiz || 419 || 22 || 0 || 397 Insgesamt || 3,481 || 243 || 1,572 || 2,082 2011 || Belgien || 365 || 17 || 50 || 298 Bulgarien || 0 || 0 || 0 || 0 Tschechische Republik || 1 || 0 || 0 || 1 Deutschland || 1,483 || 155 || 832 || 496 Frankreich || 372 || 9 || 9 || 354 Italien || 77 || - || 2 || 75 Ungarn || - || - || || 62 Österreich || - || - || || 140 Slowenien || 35 || - || 10 || 25 Slowakei || 0 || 0 || 0 || 0 Norwegen || - || - || || 100 Schweiz || 259 || 18 || 0 || 241 Insgesamt || 2,592 || 199 || 903 || 1,792 2012 || Belgien || 355 || 14 || 104 || 237 Deutschland || 691 || 80 || 302 || 309 Griechenland || 21 || 0 || 0 || 21 Frankreich || 226 || 10 || 8 || 208 Italien || 39 || - || 0 || 39 Ungarn || - || - || || 64 Niederlande || 18 || 1 || 7 || 10 Österreich || - || - || || 94 Slowenien || 15 || - || 8 || 7 Schweden || 489 || 15 || 0 || 474 Norwegen || - || - || || 50 Schweiz || 225 || 11 || 0 || 214 Insgesamt || 2,079 || 131 || 429 || 1,253 Quelle: EU-Mitgliedstaaten und assoziierte Staaten * Diese
Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit
der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des
Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. [1] Die Beneluxstaaten (gemeinsames Abkommen), Bulgarien,
Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Malta, Österreich, Schweden,
Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, Norwegen, die Schweiz, Albanien
und Montenegro haben Rückübernahmeabkommen mit dem Kosovo geschlossen. [2] Das Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit Estland und
Kroatien paraphiert und Verhandlungen aufgenommen mit Irland, Italien,
Lettland, Litauen, Polen, Portugal, dem Vereinigten Königreich, der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien und der Türkei. [3] Die Wiedereingliederung wird auch gefördert durch die
Strategie für Gemeinschaften und Rückkehr sowie die Strategie für die
Integration der Roma-, Aschkali- und Balkanägypter-Gemeinschaften. [4] Solche kommunalen Ämter für Gemeinschaften und Rückkehr
fehlen immer noch in drei der 38 Kommunen des Kosovos. [5] Diese Normen sind im ICAO-Dokument 9303 (Teil 1)
des Anhangs 9 des Abkommens von Chicago enthalten. [6] Diese Normen sind im ICAO-Dokument 9303 (Teil 3)
des Anhangs 9 des Abkommens von Chicago enthalten. [7] Schengener Grenzkodex (Verordnung 562/2006). [8] Verordnung über den kleinen Grenzverkehr (Verordnung
1931/2006). [9] Schengener Grenzkodex (Verordnung 562/2006);
Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Dezember 2006;
Schengen-Katalog über Außengrenzkontrollen, Rückführung und Rückübernahme. [10] Das Kosovo hat mit Montenegro ein Zollkooperationsabkommen
und mit Kroatien ein Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit geschlossen. [11] Richtlinie über die kombinierte
Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis (Richtlinie 2011/98/EU); Richtlinie über die
Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu Studien oder
Ausbildungsmaßnahmen (Richtlinie 2004/114/EG); Richtlinie über die Zulassung
von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Forschung (Richtlinie 2005/71/EG);
Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie
2003/86/EG); Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte
Drittstaatsangehörige (Richtlinie 2003/109/EG); Richtlinie über die Erteilung
von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels
sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit
den zuständigen Behörden kooperieren (Richtlinie 2004/81/EG). [12] Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG);
Richtlinie über die Unterstützung bei Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg
(Richtlinie 2003/110/EG); Richtlinie über Mindeststandards für Sanktionen gegen
Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt
beschäftigen (Richtlinie 2009/52/EG). [13] Nach der vom Kosovo geplanten Visaregelung benötigen die
Bürger der EU-Mitgliedstaaten kein Visum. [14] Visakodex (Verordnung 810/2009). [15] Richtlinie zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten
Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (Richtlinie 2002/90/EG). [16] Richtlinie über die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber
(Richtlinie 2003/9/EG), Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG und
neugefasste Richtlinie 2011/95/EG), Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie
2005/85/EG) und Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes
(Richtlinie 2001/55/EG). [17] Siehe Europäischer Rechnungshof, Rechtsstaatlichkeitshilfe
der Europäischen Union für das Kosovo, Sonderbericht Nr. 18/2012. [18] Die ausschließliche Zuständigkeit umfasst die Untersuchung
und strafrechtliche Verfolgung unter anderem von Terrorismus, Kriegsverbrechen,
organisierter Kriminalität und Geldwäsche. [19] Die subsidiäre Zuständigkeit umfasst die Untersuchung und
strafrechtliche Verfolgung unter anderem von der Schleusung von Migranten,
Menschenhandel, Drogenhandel, illegalem Glücksspiel, Steuerhinterziehung,
Waffenhandel, Amtsmissbrauch, Bestechung und Betrug im Amt. [20] Dabei handelt es sich um Slowenien, Kroatien, Albanien,
Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, San Marino und die
Türkei. [21] Richtlinie 2002/58/EG, Artikel 15 Absatz 1. [22] Richtlinie 2006/24/EG. [23] Dabei handelt es sich um Bulgarien, Deutschland, Irland,
Schweden, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich, die Schweiz,
Kanada, die Vereinigten Staaten und Saudi-Arabien. [24] Dabei handelt es sich um folgende Länder: Belgien,
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,
Schweden, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, Kroatien, die Schweiz,
Norwegen und die Türkei. [25] Dazu gehören die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
die Europäische Menschenrechtskonvention und die zugehörigen Protokolle, der
Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die zugehörigen
Protokolle, das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler
Minderheiten, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Das
Kosovo ist weder Mitglied der Vereinten Nationen noch des Europarats. [26] OSZE, Access to civil registration in Kosovo, Pristina,
Juli 2012. [27] Europol, Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der
organisierten Kriminalität in der EU („EU Organised Crime Threat Assessment“),
28. April 2011. [28] OECD, Support for Improvement in Governance and
Management, Bewertung des Kosovos, März 2012. [29] Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency
International (CPI) stand das Kosovo in den Jahren 2010 und 2011 an unterster
Stelle der Westbalkanstaaten, überholte jedoch 2012 Albanien. [30] Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit berechtigt
den Inhaber lediglich zum Aufenthalt in dem (den) Mitgliedstaat(en), für den
(die) das Visum gilt. Ein solches Visum kann ausgestellt werden, wenn der Reisende
nicht alle Einreisevoraussetzungen erfüllt, wenn mindestens ein Mitgliedstaat
das Reisedokument, in dem das Visum angebracht wird, nicht anerkennt oder wenn
ein Visum aus dringlichen Gründen ohne vorherige Konsultation (sofern diese
vorgeschrieben ist) erteilt wird. [31] Die entsprechenden Angaben wurden von folgenden
Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten (siehe Abbildung 6.6)
vorgelegt: Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland,
Griechenland, Frankreich, Italien, Ungarn, den Niederlanden, Österreich,
Slowenien, der Slowakei, Schweden, Norwegen und der Schweiz.