5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/106


P7_TA(2013)0109

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/023 IT/Antonio Merloni SpA, Italien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/023 IT/Antonio Merloni S.p.A., Italien) (COM(2013)0090 — C7-0046/2013 — 2013/2032(BUD))

(2016/C 045/23)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2013)0090 — C7-0046/2013),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0111/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die infolge weitreichender struktureller Veränderungen im Welthandelsgefüge entlassen worden sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 bis zum 30. Dezember 2011 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Italien den Antrag EGF/2011/023 IT/Antonio Merloni auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen beim italienischen Unternehmen Antonio Merloni S.p.A. in Italien gestellt und Unterstützung für 1 517 im viermonatigen Bezugszeitraum vom 23. August 2011 bis zum 23. Dezember 2011 entlassene Arbeitnehmer, die alle für Maßnahmen mit EGF-Konfinanzierung vorgesehen sind, beantragt hat;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission darin zu, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Italien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt mit Bedauern fest, dass die italienischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 29. Dezember 2011 gestellt haben und dass die Kommission ihre Bewertung am 20. Februar 2013 vorgelegt hat; bedauert das langwierige Bewertungsverfahren von 14 Monaten; fordert die Kommission auf, die Bewertungsphase abzuschließen und endlich Vorschläge für Beschlüsse über die verbleibenden vier Anträge aus dem Jahr 2011 vorzulegen;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Produktionsstätten der Antonio Merloni S.p.A., eines Herstellers von Haushaltsgeräten, in den italienischen Regionen Marken und Umbrien, insbesondere den Provinzen Ancona und Perugia, befanden; stellt fest, dass die Antonio Merloni S.p.A., 2002 der fünftgrößte Hersteller von Geräten in der Union, ihre Verkaufsstrategie geändert und 2006 damit begonnen hat, ihre Produkte direkt unter eigenen Markennamen zu vertreiben; weist darauf hin, dass das Unternehmen aufgrund der globalen Wirtschaftskrise in finanzielle Schwierigkeiten geriet, die durch die plötzliche Verschärfung der Zugangsbedingungen für Kredite noch weiter verstärkt wurden; stellt fest, dass der Rückgang der Produktion, der dem Abwärtstrend auf europäischer Ebene folgte, in Kombination mit finanziellen Zwängen zur Abwicklung der Geschäftstätigkeit der Antonio Merloni S.p.A. führte; nimmt zur Kenntnis, dass insgesamt 2 217 Arbeitnehmer entlassen wurden, von denen 700 von der QA Group S.p.A. übernommen wurden; stellt fest, dass dieser Antrag somit die 1 517 Arbeitnehmer betrifft, die infolge der Schließung der Antonio Merloni S.p.A. arbeitslos wurden;

4.

stellt fest, dass die Antonio Merloni S.p.A. bereits im Oktober 2008 für insolvent erklärt wurde und der Verkauf der Vermögenswerte und die Übernahme von 700 Beschäftigten erst im Dezember 2011 abgeschlossen wurden; stellt fest, dass die italienischen Behörden ihren ursprünglichen Antrag auf EGF-Unterstützung bereits im Jahr 2009 gestellt hatten, stellt fest, dass der Antrag jedoch Ende 2011 erneut gestellt werden musste, weil die Beschäftigten erst offiziell entlassen wurden, nachdem die Vermögenswerte verkauft und die Verwaltungsverfahren abgeschlossen waren;

5.

weist darauf hin, dass entlassene Beschäftigte aus dem Bereich der Herstellung von Haushaltsgeräten vom EGF bereits unterstützt worden sind (Antrag EGF/2009/010 LT/Snaigė) (3);

6.

betont, dass die Arbeitslosenquote in den Provinzen Ancona und Perugia in den Jahren vor der Krise unter dem nationalen Durchschnitt lag; stellt fest, dass die Arbeitslosenquote 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 40 % stieg, während sie 2010 in Perugia stabil blieb und in Ancona zurückging, was jedoch eher auf ein Absinken der Erwerbsquote als auf einen Beschäftigungszuwachs zurückzuführen ist; nimmt zur Kenntnis, dass das regionale BIP im Jahr 2009 gegenüber dem Vorjahr um rund 3 % und der Umsatz der Industrie in der Region Marken um 14,6 % und in Umbrien um 16,4 % schrumpfte; stellt fest, dass diese Entwicklung dazu führte, dass die Zahl der Stunden, für die die Entgeltersatzleistung der Cassa Integrazione Guadagni (CIG) (4) in Anspruch genommen wurde, im verarbeitenden Gewerbe in der Region Marken um 368 % und in Umbrien um 444 % in die Höhe schnellte; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Lage durch die 1 517 Entlassungen bei der Antonio Merloni S.p.A., die Gegenstand dieses Antrags sind, weiter verschärft hat;

7.

begrüßt, dass die italienischen Behörden, um die Arbeitnehmer zügig zu unterstützen, beschlossen haben, am 29. März 2012, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket, mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen; bedauert jedoch, dass der EGF erst nahezu dreieinhalb Jahre, nachdem das Unernehmen für insolvent erklärt worden war, mobilisiert werden konnte;

8.

stellt fest, dass das koordinierte Paket der personalisierten Dienstleistungen, die kofinanziert werden sollen, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 1 517 Arbeitnehmern umfasst, darunter Berufsberatung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Förderung unternehmerischer Initiative, Berufsbildung und Weiterqualifizierung, Beratung für Arbeitnehmer über 50, Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsbeihilfen, Beiträge zu Fahrtkosten und Umzugskostenbeihilfen;

9.

begrüßt, dass eine Anhörung der Sozialpartner über die Gestaltung der Maßnahmen des koordinierten EGF-Pakets stattgefunden hat und diese Maßnahmen in den vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und von den betroffenen Regionen unterzeichneten Sozialplan „Accordo di Programma“ aufgenommen wurden und dass die Durchführung der EGF-Förderung von einer Koordinationsgruppe überwacht werden wird;

10.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern und ihnen unabhängig von der Art ihres Arbeitsvertrags und ihres Beschäftigungsverhältnisses einen gleichen Zugang zum EGF zu gewähren; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf das Niveau und den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

11.

fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen im Einzelnen darzulegen, welche Arten von Ausbildung mittels eines Berufsbildungsgutscheins bereitgestellt werden sollen, in welchen Branchen die Arbeitskräfte eine Anstellung finden dürften und ob das Bildungsangebot auf die künftigen Wirtschaftsaussichten und Arbeitsmarkterfordernisse in den von den Entlassungen betroffenen Regionen ausgerichtet ist; begrüßt jedoch, dass der Gutschein eng an die mit den einzelnen Arbeitnehmern vereinbarte Wiedereingliederungsstrategie gebunden ist;

12.

fordert die italienischen Behörden auf, die EGF-Unterstützung vollständig auszuschöpfen und so viele Arbeitskräfte wie möglich zu einer Teilnahme an den Maßnahmen zu bewegen; weist darauf hin, dass die Haushaltsvollzugsraten bei den ersten Interventionen des EGF in Italien hauptsächlich aufgrund geringer Beteiligungsquoten relativ niedrig waren;

13.

begrüßt das im koordinierten Paket personalisierter Dienstleistungen enthaltene Modul „Orientierung für Arbeitskräfte über 50“, das sich an ältere Arbeitnehmer richtet, die 12 % der zu unterstützenden Arbeitnehmer ausmachen;

14.

begrüßt, dass die Umzugskostenbeihilfe nur gegen Vorlage von Ausgabenbelegen als einmaliger Beitrag gezahlt werden soll;

15.

nimmt zur Kenntnis, dass von den Gesamtkosten des Dienstleistungspakets, die sich auf 7 451 972 EUR belaufen, 5 684 000 EUR auf verschiedene finanzielle Anreize und Beihilfen entfallen, darunter die Förderung der Mobilität entlassener Arbeitskräfte; empfiehlt, bei künftigen Inanspruchnahmen einen angemessenen Betrag für berufsbildungsbezogene Maßnahmen vorzusehen;

16.

weist darauf hin, dass der größte Teil der Kosten der personalisierten Dienstleistungen auf „Beihilfen für die Arbeitssuche“ entfällt (2 000 EUR je Arbeitnehmer für die Tage der Teilnahme an den EGF-Maßnahmen), die aus Gründen der Einfachheit der italienischen Entgeltersatzleistung „CIGS“ entsprechen; betont daher erneut, dass die EGF-Unterstützung in erster Linie für Berufsbildungsprogramme und nicht als direkter Beitrag für Finanzbeihilfen verwendet werden sollte, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und dem einzelstaatlichen Recht unterliegen; empfiehlt, dass bei künftigen Inanspruchnahmen des Fonds von solchen Maßnahmen abgesehen wird;

17.

verweist auf die verhältnismäßig hohe „Beihilfe für die Einstellung“ (5 000 EUR je Arbeitnehmer); begrüßt, dass solche Maßnahmen nur von Arbeitgebern in Anspruch genommen werden können, die den zu unterstützenden Arbeitnehmern unbefristete Verträge garantieren, und erwartet, dass die Kommission die relevanten näheren Angaben zu den Vertragsbedingungen für diese Arbeitnehmer vorlegt;

18.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften sicherzustellen und zu gewährleisten, dass es bei den von der Union finanzierten Dienstleistungen nicht zu Überschneidungen kommt;

19.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach einer schnelleren Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen des Verfahrens in die neue Verordnung über den EGF (2014-2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

20.

betont, dass es bei der Ausarbeitung der Anträge nach der bevorstehenden neuen EGF-Verordnung auf eine gute und zügige Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ankommt;

21.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschaftskrise entlassen wurden; betont den Stellenwert, den der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt einnehmen kann;

22.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

23.

begrüßt, dass im Haushaltsplan 2013 auf Betreiben des Parlaments bei der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 EUR veranschlagt wurden; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher eigens für ihn bestimmte Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, soweit wie möglich vermieden werden; stellt fest, dass sich solche Mittelübertragungen negativ auf die Verwirklichung der politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

24.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „krisenbedingten Ausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Union für Anträge, die nach dem 30. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % der Programmkosten erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wiedereinzuführen;

25.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Beschluss 2010/202/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 88 vom 8.4.2010, S. 15).

(4)  CIG ist eine im italienischen Recht verankerte Unterstützungsregelung. Sie sieht vor, dass Arbeitskräfte, die der Arbeitgeber vorübergehend nicht oder nicht mit voller Stundenzahl beschäftigen kann, Ausgleichsleistungen vom nationalen Sozialversicherungsträger Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS) erhalten.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/023 IT/Antonio Merloni S.p.A., Italien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/278/EU.)