15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/79


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Richtlinie zur elektronischen Rechnungsstellung und zur durchgängig elektronischen Vergabe

2014/C 114/13

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen zur Richtlinie

1.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag für eine Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen auf Folgendes abzielt: Die europäische Normungsorganisation CEN soll eine neue europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung erarbeiten; die Mitgliedstaaten sollen gewährleisten, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen elektronische Rechnungen, die dieser Norm entsprechen, nicht ablehnen dürfen. Gemäß dem Kommissionsvorschlag ist den Vorschriften spätestens 48 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie nachzukommen. Der Ausschuss der Regionen schlägt jedoch vor, dass den Vorschriften 30 Monate nach der Veröffentlichung der europäischen Norm nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie nachzukommen ist;

2.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag als ein wichtiger Schritt beim Übergang zu einer papierlosen öffentlichen Verwaltung zu sehen ist. Die bekannten Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung haben mehrere EU-Mitgliedstaaten dazu veranlasst, bei öffentlichen Aufträgen in der Gesamtheit oder in einem Teil des öffentlichen Sektors die Übermittlung elektronischer Rechnungen vorzuschreiben. Derartige Initiativen basieren jedoch oftmals auf nationalen Normen, die nicht interoperabel sind;

3.

stellt fest, dass in den letzten Jahren mehrere Akteure ein Handeln auf europäischer Ebene zur Förderung der elektronischen Rechnungsstellung eingemahnt und sogar deren obligatorische Einführung vorgeschlagen haben. So hat u. a. das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 20. April 2012 auf die Aufsplitterung des Marktes aufgrund nationaler Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung sowie auf die Notwendigkeit interoperabler Lösungen zur elektronischen Rechnungsstellung hingewiesen, die auf gemeinsamen gesetzlichen Bestimmungen und technischen Normen basieren;

4.

hat bereits den elektronischen Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Mittel im Rahmen der verschiedenen Vergabeverfahren begrüßt (1), wenngleich angesichts der unterschiedlichen Bedingungen und insbesondere mit Blick auf Kleinunternehmen ein angemessener Zeitrahmen für die Vorbereitung vorgesehen werden muss;

5.

hält es für angemessen, dass auch der Rechnungsstellungsprozess — da er den abschließenden Teil des Vergabeverfahrens darstellt — elektronisch erfolgen soll, um mehr Effizienz zu erreichen und die Verwaltungskosten zu senken;

6.

ist der Auffassung, dass der Richtlinienvorschlag zur Schaffung besserer Voraussetzungen für die Interoperabilität und zur Optimierung des Binnenmarkts beitragen kann. Er erleichtert die Tätigkeit der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen sowie ihrer Anbieter und trägt dazu bei, die Kosten niedrig zu halten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der grenzüberschreitende Handel heutzutage gering ist. So betrachtet, besteht das Risiko, dass diese Richtlinie mit unverhältnismäßig großen finanziellen Auswirkungen einhergeht;

7.

verweist darauf, dass der Richtlinienvorschlag die Europäische Kommission dazu ermächtigt, die zuständige europäische Normungsorganisation mit der Erarbeitung des semantischen Datenmodells der elektronischen Basisrechnung zu beauftragen. Es wird somit ein wesentlicher Teil des Inhalts an eine Stelle delegiert, die nicht Gesetzgeber ist. Erst aufgrund dieser konkreten Inhalte der auszuarbeitenden Norm, die nicht vorliegen, können die Umsetzbarkeit, der Anpassungsbedarf sowie die entstehenden Kosten vollständig beurteilt werden. Derzeit kann daher noch nicht beurteilt werden, ob der Vorschlag mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht;

8.

begrüßt, dass die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen selbst nach der Einführung einer gemeinsamen europäischen Norm auch Rechnungen, die anderen Normen genügen, sowie Papierrechnungen werden akzeptieren dürfen, sofern in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist. Dies bietet Flexibilität sowohl für öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen als auch für Anbieter, die sich an anderen Normen orientieren. Die Tatsache, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen, die die elektronische Rechnungsstellung im Einklang mit einer bestimmten Norm bereits eingeführt haben, nun zu einer neuen gemeinsamen Norm übergehen müssen, geht mit zusätzlichen Kosten sowohl für die Auftraggeber und Vergabestellen als auf für die Anbieter einher. Im Einklang mit dem Richtlinienvorschlag ist der Ausschuss der Regionen deshalb der Auffassung, dass die bereits existierenden Formate weiterbestehen sollten, während im Rahmen des schrittweise Übergangs zunehmend eine gemeinsame europäische Norm verwendet werden sollte. Die Entwicklung des gemeinsamen semantischen Datenmodells wird auch die Konvertierung zwischen verschiedenen technischen Formaten erleichtern. In Bezug auf die Inhalte, die Rechnungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls über den Kerninhalt hinaus enthalten müssen, sollten in bestimmten Branchen und dergleichen Rechnungen mit diesem Inhalt auch in den derzeit verwendeten Formaten zulässig sein, die häufig diesen speziellen Anforderungen entsprechen;

9.

weist jedoch auch darauf hin, dass es wichtig ist, dass die vorgeschlagene europäische Norm die Arbeit der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen sowie deren Anbieter nicht behindert oder erschwert; verweist auf die hohen Kosten, die damit einhergehen würden, wenn die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen elektronische Rechnungen in allen technischen Formaten annehmen müssen, die den semantischen Datenmodellen entsprechen;

10.

schlägt deshalb vor, im Richtlinienvorschlag zu klären, welchen Anforderungen die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen gerecht werden müssen. So sollten sie nicht alle bestehenden nationalen und geschützten technischen Formate, sondern lediglich eine begrenzte Anzahl akzeptieren müssen. Vielmehr sollten die öffentlichen Auftraggeber keine elektronischen Rechnungen ablehnen dürfen, die auf der europäischen Norm für das semantische Datenmodell und auf dem technischen Format beruhen, die sich wiederum auf die internationale Norm der durch die EU anerkannten Normungsorganisationen stützen (wie CEN, ISO, UN/CEFAT und OASIS). Die Richtlinie kann in diesem Zusammenhang als eine Vereinheitlichung der internationalen Normen gesehen werden, allerdings ist sicherzustellen, dass der Kerninhalt der Rechnungen den europäischen Auflagen nach Maßgabe der gemeinsamen Vorschriften usw. entspricht;

11.

ist der Auffassung, dass eine Ausarbeitung des semantischen Datenmodells auf der Grundlage der in internationalen Normungsorganisationen bereits vorhandenen Modelle sowie eine Beschränkung auf ein bestimmtes technisches Format dazu beitragen können, die Interoperabilität zu steigern und gleichzeitig Kosten einzusparen. Dies schafft einheitliche Voraussetzungen für die kommerziellen Akteure, die auf der Grundlage der Norm bewährte Verfahrensweisen entwickeln;

12.

unterstreicht ferner, dass es sehr wichtig ist, dass die Kommission die Förderung der elektronischen Rechnungsstellung auch im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen in Erwägung zieht. Dadurch ließen sich Regeln gewährleisten, die für die Mehrheit der WTO-Mitglieder, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, gelten würden. Dies ist ein weiterer Grund, weshalb die internationalen Normen der von der Kommission vorgeschriebenen Norm zugrunde liegen sollten. Dadurch wird sie nicht nur zu einer europäischen, sondern zu einer internationalen Norm, die den europäischen Anforderungen und Bedürfnissen gerecht wird und diese enthält, auf gemeinsamen Rechtsvorschriften beruht usw.;

13.

betont ferner, dass es wichtig ist, die im Normungsbereich bereits eingeleiteten Arbeiten zu berücksichtigen, insbesondere die Arbeit des CEN, das die Anforderungen an die Informationen in den Business-Nachrichten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe und das Verfahren für den Austausch dieser Informationen zwischen den Partnern festlegt. Eine Reihe von Mitgliedstaaten beteiligen sich bereits an dieser Arbeit (2). Die Ergebnisse dieser Arbeit sollten auch weiterhin in den von der Kommission eingeleiteten Projekten (wie e-SENS (3) und im Rahmen von OpenPEPPOL (4)) zum Tragen kommen;

14.

hält es für wichtig, bei der Ausarbeitung der jetzigen Norm bzw. bei der Weiterentwicklung der bereits eingeleiteten Arbeiten darauf zu achten, dass die Norm leicht anzuwenden ist und vor der Weiterempfehlung getestet wird. Es wäre sogar angemessen, mithilfe einer Art Zertifizierung festzustellen, ob Rechnungen, die angeblich auf der Norm basieren, dieser auch tatsächlich entsprechen. Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, in denen bereits bestimmte Normen gelten, haben gezeigt, dass eine gewisse Richtschnur erforderlich ist, damit nicht jeder öffentliche Auftraggeber bzw. jede Vergabestelle selbst begründen muss, warum eine bestimmte elektronische Rechnung nicht angenommen werden kann. Ein solches Vorgehen sollte auch in den vorgenannten anerkannten internationalen Normungsorganisationen entwickelt werden;

15.

weist ferner darauf hin, dass die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung der Norm überaus wichtig ist, ebenso wie die Beteiligung anderer Behörden und Institutionen, die aus dem Staatshaushalt finanziert werden;

16.

unterstreicht, dass bei den laufenden Verhandlungen über einen Vorschlag für eine neue Datenschutzverordnung zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmungen dieser Verordnung die Anwendung der aktuellen elektronischen Rechnungsstellung unterstützen;

17.

betont, dass gemäß den Bestimmungen über die elektronische Rechnungsstellung nach Maßgabe der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine elektronische Rechnungsstellung die Akzeptanz durch den Empfänger voraussetzt. Wie im Richtlinienvorschlag bereits betont, muss dies auch bei der Ausarbeitung der jetzigen Bestimmungen berücksichtigt werden;

18.

stellt fest, dass die meisten öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen derzeit keine Möglichkeit haben, elektronische Rechnungen anzunehmen und zu bearbeiten; ist deshalb der Auffassung, dass eine angemessene Vorausplanung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie von wesentlicher Bedeutung ist. Das Inkrafttreten der Richtlinie sollte überdies auf den Zeitpunkt abgestimmt werden, an dem die übrigen elektronischen Vergabeverfahren, die Teil des Maßnahmenpakets für das öffentliche Auftragswesen sind, in Kraft treten. Es wäre zweckmäßig, dass die Richtlinie eine gewisse Zeit — beispielsweise 30 Monate — nach der Veröffentlichung der Norm durch die Kommission in Kraft tritt. Dadurch wird die Entwicklung der entsprechenden Software für die Norm sichergestellt und gewährleistet, dass die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen genügend Zeit haben, um diese normunterstützenden Lösungen zu beschaffen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Schulungsmaßnahmen und Unterstützung für die öffentlichen Auftraggeber bereitstellen, damit die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags nach der vorgegebenen Frist umgesetzt werden können;

19.

erinnert daran, dass infolge der Einführung der elektronischen Rechnungsstellung viele öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen entsprechende IT-Lösungen beschaffen sowie allgemein ihre Kenntnisse im Bereich der Verwaltung elektronischer Rechnungen erweitern müssen. Die in den verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlichen Maßnahmen müssen deshalb auch eine Unterstützung bei der Beschaffung von IT-Lösungen für den Empfang elektronischer Rechnungen umfassen, möglicherweise in Form einer zentralen Rahmenvereinbarung, auf die sich die Behörden bei der Auftragsvergabe berufen können, oder der Unterstützung bei der Festlegung der Anforderungen für die Beschaffung eigener Lösungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung;

20.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten neben unterstützenden Weiterbildungs- und sonstigen Maßnahmen für öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen auch Maßnahmen ergreifen müssen, um die Kompetenzen von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zu erweitern;

21.

ist angesichts der Tatsache, dass das Ziel des Richtlinienvorschlags, die Interoperabilitätsprobleme beim grenzüberschreitenden Handel zu lösen, von den Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend verwirklicht werden kann, und dass der Richtlinienvorschlag das angemessene Instrument ist, der Auffassung, dass der Vorschlag den Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt;

22.

betont, dass er die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Beschaffungswesen zu einer der fünf Prioritäten in seinem Arbeitsprogramm Subsidiarität 2013 erklärt und in diesem Zusammenhang eine subsidiaritätsbezogene Konsultation der Partner des Netzes der Subsidiaritätskontrolle und dessen Expertengruppe durchgeführt hat;

23.

ersucht die Europäische Kommission, selbst mit gutem Beispiel voranzugehen und sicherzustellen, dass bei Auftragsvergaben im Rahmen von EU-Förderprogrammen elektronische Rechnungen akzeptiert werden;

Allgemeine Bemerkungen zur Mitteilung

24.

begrüßt angesichts der Tatsache, dass die meisten öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen die Rechnungsstellung derzeit nicht elektronisch abwickeln, die in Ziffer 5.3 des Kommissionsvorschlags aufgeführten wichtigen Maßnahmen, die u. a. darauf abzielen, dass Mitgliedstaaten nationale Strategien und detaillierte Aktionspläne für eine durchgängig elektronische Vergabe entwickeln;

25.

unterstreicht, dass auch die Unternehmen, insbesondere KMU, ihre Kompetenzen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung erweitern müssen. Ebenso dürften in vielen Mitgliedstaaten auch Infrastrukturmaßnahmen erforderlich sein. Der Vorschlag der Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit prüfen sollen, die Strukturfonds in Anspruch zu nehmen, um Schulungen zu finanzieren (insbesondere für KMU), die Verwaltungskapazitäten zu stärken und um die entsprechenden Infrastrukturen zu schaffen, kann zur Lösung dieser Probleme beitragen;

26.

ist der Auffassung, dass den infrastrukturellen Fragen bei der Umsetzung des Projekts der elektronischen Rechnungsstellung eine wesentliche Bedeutung zukommt, und ist deshalb der Ansicht, dass der in Ziffer 5.2 (4) aufgeführte Vorschlag der Kommission, die Entwicklung der durchgängig elektronischen Vergabe (einschließlich elektronischer Rechnungsstellung) über die vorgeschlagene Fazilität „Connecting Europe“ zu finanzieren und zu unterstützen, zur Förderung einer funktionierenden Infrastruktur für Business-Nachrichten beitragen kann; geht davon aus, dass möglicherweise weitere Infrastrukturmaßnahmen erforderlich sein werden, da sich die Gegebenheiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten stark voneinander unterscheiden;

27.

begrüßt die Absicht der Kommission, Projekte zur Förderung der Entwicklung interoperabler Lösungen (e-SENS) zu finanzieren;

28.

befürwortet den Vorschlag der Kommission, die Arbeit des Europäischen Stakeholder-Forums für die elektronische Rechnungsstellung fortzusetzen, fordert die Kommission jedoch gleichzeitig auf sicherzustellen, dass die lokale und regionale Ebene in diesem Forum vertreten ist.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2013) 449 final

Erwägungsgrund 7

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die europäische Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen Basisrechnung sollte sich auf bestehende Spezifikationen, insbesondere auf die von europäischen oder internationalen Organisationen wie CEN (CWA 16356 und CWA 16562), ISO (finanzwirtschaftliche Rechnungen basierend auf der Spezifikation ISO 20022) und UN/CEFACT (CII v. 2.0) entwickelten Spezifikationen stützen. Sie sollte keine elektronische Signatur erfordern. In einer solchen europäischen Norm sollten die semantischen Datenelemente definiert werden, die sich insbesondere auf komplementäre Daten über den Käufer und Verkäufer, Prozesskennungen, Rechnungsattribute, detaillierte Informationen zu den einzelnen Rechnungsposten, Liefer- und Zahlungsinformationen sowie Geschäftsbedingungen beziehen. Die Norm sollte auch mit den bestehenden Zahlungsstandards kompatibel sein, um eine automatische Zahlungsabwicklung zu ermöglichen.

Die europäische Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen Basisrechnung sollte sich auf bestehende Spezifikationen, insbesondere auf die von europäischen oder internationalen Organisationen wie CEN (CWA 16356 und CWA 16562), ISO (finanzwirtschaftliche Rechnungen basierend auf der Spezifikation ISO 20022) und, UN/CEFACT, und OASIS (CII v. 2.0) entwickelten Spezifikationen stützen. Sie sollte keine elektronische Signatur erfordern. In einer solchen europäischen Norm sollten die semantischen Datenelemente definiert werden, die sich insbesondere auf komplementäre Daten über den Käufer und Verkäufer, Prozesskennungen, Rechnungsattribute, detaillierte Informationen zu den einzelnen Rechnungsposten, Liefer- und Zahlungsinformationen sowie Geschäftsbedingungen beziehen. Die Norm sollte auch mit den bestehenden Zahlungsstandards kompatibel sein, um eine automatische Zahlungsabwicklung zu ermöglichen.

Begründung

Im Kommissionsvorschlag wird auf einige Spezifikationen verwiesen. Rechnungsstandards ändern sich von Zeit zu Zeit und von den angegebenen Normen wurden auch nicht alle angewandt. Darüber fehlen Verweise auf internationale Normen, die heute in einigen Mitgliedstaaten angewandt werden. Deshalb ist es zweckmäßiger, auf Spezifikationen für die Rechnungsnormen hinzuweisen, die von europäischen oder internationalen Organisationen wie CEN, ISO, UN/CEFACT und OASIS entwickelt wurden. Die letztgenannte Organisation wird im Kommissionsvorschlag gar nicht erwähnt. Dabei befasst sie sich mit den so genannten De-facto-Normen, die heutzutage vom öffentlichen Sektor in vielen Mitgliedstaaten angewandt werden.

Änderung 2

Artikel 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Elektronische Rechnungen, die der europäischen Norm genügen

Elektronische Rechnungen, die der europäischen Norm genügen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen keine elektronischen Rechnungen ablehnen, die dieser europäischen Norm, deren Fundstelle nach Artikel 3 Absatz 2 veröffentlicht wurde, genügen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen keine elektronischen Rechnungen ablehnen, die dieser europäischen Norm, deren Fundstelle nach Artikel 3 Absatz 2 veröffentlicht wurde, genügen und auf einem technischen Format beruhen, das von durch die EU anerkannten internationalen Normungsorganisationen entwickelt wurde.

Begründung

Es wird sehr kostspielig, wenn die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen elektronische Rechnungen in allen technischen Formaten sollen annehmen müssen, die den semantischen Datenmodellen gerecht werden. Eine Möglichkeit, die Zahl der Formate zu begrenzen, besteht in der Auflage, dass die elektronischen Rechnungsstellungen der europäischen Norm für das semantischen Datenmodell der elektronischen Basisrechnung entsprechen und auf einem technischen Format (Syntax) beruhen müssen, das von durch die EU anerkannten Normungsorganisationen festgelegt wurde (CEN, UN/CEFACT, ISO und OASIS).

Änderung 3

Artikel 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Umsetzung

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 48 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten setzen sich aktiv dafür ein, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen in der Lage sind, elektronische Rechnungen anzunehmen, die der europäischen Norm entsprechen, deren Fundstelle nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie veröffentlicht wurde und die dem technischen Format entsprechen, das auf europäischen und internationalen Normen beruht.

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 48 30 Monate nach der Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm nach Artikel 3 Absatz 2 durch die Kommission zu entsprechenihrem Inkrafttreten nachzukommen . Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Begründung

Es ist zweckmäßiger, den Zeitpunkt der Umsetzung an eine gewisse Zeitspanne nach der Veröffentlichung der Norm durch die Kommission zu koppeln. Dadurch wäre auch mehr Zeit für die Umsetzung von IT-Lösungen und die Erprobung der Norm ebenso wie für die Beschaffung der normgestützten Lösungen durch die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen gewährleistet. 30 Monate nach der Veröffentlichung der Norm gemäß Artikel 3 Absatz 2 durch die Kommission dürfte ein angemessener Zeitraum sein. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten den öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen die nötige Unterstützung bieten, um ihre Kompetenzen rund um die elektronische Rechnungsstellung auszubauen und möglicherweise auch IT-Lösungen für die Annahme und Verwaltung elektronischer Rechnungen einzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen sollten auch Bildungsmaßnahmen für Unternehmen, insbesondere für KMU, umfassen. Der vorgeschlagene Wortlaut schafft bessere Voraussetzungen dafür, dass die Annahme der elektronischen Rechnungen im Einklang mit der festgelegten Norm und innerhalb des vorgeschlagenen Zeitrahmens erfolgen kann.

Brüssel, den 28. November 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Der Ausschuss der Regionen hat bereits zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, COM(2011) 895 final, sowie zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe, COM(2011) 896 final, Stellung genommen.

(2)  Siehe www.cenbii.eu.

(3)  Siehe www.esens.eu.

(4)  Siehe www.peppol.eu.