30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/22


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Regulatorische Eignung der EU-Vorschriften (Neufassung)

2013/C 218/04

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

hält fest, dass die anhaltende Wirtschaftskrise die Kosten der Rechtsetzung und die Herausforderungen bei der Umsetzung und Durchsetzung der bereits vorhandenen Rechtsvorschriften noch stärker in den Vordergrund gerückt hat;

vertritt die Auffassung, dass alle Regierungsebenen sicherstellen müssen, dass die Rechtsvorschriften wirksam und effizient sind, wobei den Organen der Union die besondere Verantwortung zukommt, den eindeutigen Zusatznutzen des EU-Rechts aufzuzeigen, das umfassende Vorteile zu minimalen Kosten erreichen und die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit wahren sollte;

begrüßt diesen Vorschlag für ein neues regulatorisches Eignungs- und Leistungsprogramm (REFIT), mit dessen Hilfe Initiativen, die zu einer wesentlichen Verringerung der Regulierungskosten oder zu einer Vereinfachung der Vorschriften führen, systematisch ermittelt und transparent umgesetzt werden sollen;

begrüßt den Vorschlag für eine Bestandsaufnahme der Rechtsvorschriften und/oder Regelungsbereiche mit Potenzial zur Vereinfachung und zur Verringerung der Regulierungskosten, ohne die Ziele der einzelnen Politikbereiche zu beeinträchtigen, weist nachdrücklich darauf hin, dass die Beiträge aller Regierungsebenen in diese Eignungsprüfungen einfließen sollten und bekräftigt seine Unterstützung für systematische Ex-post-Evaluierungen der EU-Rechtsvorschriften als wirksames Instrument der intelligenten Regulierung;

bekräftigt die Bedeutung der Vereinfachung der Vorschriften für die Straffung des rechtlichen Umfelds, insbesondere für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, deren Ressourcen für die Umsetzung von Rechtsvorschriften oft begrenzt und weiter rückläufig sind;

begrüßt die Vorschläge zur weiteren Verbesserung der Folgenabschätzungen and bekräftigt, dass bei der Abschätzung der Folgen legislativer oder politischer Vorschläge die territoriale Dimension der wichtigsten politischen Optionen geprüft werden muss. Sollte die Kommission beschließen, den Kreis der Mitglieder des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB) auszuweiten, um dessen Unabhängigkeit zu stärken, dann sollten nach Ansicht des AdR die Interessen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dort vertreten sein;

fordert die Europäische Kommission auf, sich stärker um die Übersetzung der Konsultationsunterlagen in alle EU-Amtssprachen zu bemühen;

bekräftigt, dass es die gemeinsame Verantwortung der Institutionen ist, die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die breite Öffentlichkeit über den potenziellen Nutzen aus der Anwendung der Instrumente der intelligenten Regulierung zu informieren.

Berichterstatter

Lord Graham TOPE (UK/ALDE), Mitglied des London Borough of Sutton

Referenzdokumente

Mitteilung der Kommission: Regulatorische Eignung der EU-Vorschriften

COM(2012) 746 final

Unter Berücksichtigung von:

 

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Reform der Konsultationspolitik der Kommission

SWD(2012) 422 final

 

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union — Abschlussbericht

SWD(2012) 423 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung: Strategie für eine bessere Rechtsetzung

1.

verweist darauf, dass die EU-Vorschriften an sich schon Teil der Bemühungen um die Verbesserung und Vereinfachung des rechtlichen Rahmens und damit um Verringerung der Kosten und des Verwaltungsaufwands sind;

2.

hält fest, dass die anhaltende Wirtschaftskrise die Kosten der Rechtsetzung und die Herausforderungen bei der Umsetzung und Durchsetzung der bereits vorhandenen Rechtsvorschriften noch stärker in den Vordergrund gerückt hat;

3.

teilt die Ansicht der Europäischen Kommission, dass die nationalen Verwaltungen bei ihrer Aufgabe der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zunehmend mit dem Problem knapper Mittel zu kämpfen haben; ist der Ansicht, dass dies eine Herausforderung ist, bei der man sich auf die Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stützen sollte und die nicht als Vorwand dienen darf, um die Belastung für andere Verwaltungsebenen zu erhöhen;

4.

vertritt vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass alle Regierungsebenen sicherstellen müssen, dass die Rechtsvorschriften wirksam und effizient sind, wobei den Organen der Union die besondere Verantwortung zukommt, den eindeutigen Zusatznutzen des EU-Rechts aufzuzeigen, das umfassende Vorteile zu minimalen Kosten erreichen und die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit wahren sollte;

5.

erinnert daran, dass die EU-Strategie für bessere Rechtsetzung folgende Kernelemente beinhaltet:

Einführung eines Systems für die Abschätzung der Folgen und die bessere Konzipierung wichtiger Kommissionsvorschläge;

Durchführung eines Programms zur Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften;

Aktionsplan zur Verringerung der Verwaltungslasten mit einem einschlägigen Reduktionsziel;

Aufhebung veralteter Rechtsvorschriften bzw. Zurückziehung überholter Vorschläge für Rechtsakte;

umfassende Konsultation der Interessenträger sowie der Bürgerinnen und Bürger zu allen Vorschlägen der Kommission;

Prüfung von Alternativen zu Gesetzen und Vorschriften (wie z.B. Selbstregulierung oder Koregulierung durch den Gesetzgeber und die Interessengruppen);

6.

begrüßt diesen Vorschlag für ein neues regulatorisches Eignungs- und Leistungsprogramm (REFIT), mit dessen Hilfe Initiativen, die zu einer wesentlichen Verringerung der Regulierungskosten oder zu einer Vereinfachung der Vorschriften führen, systematisch ermittelt und transparent umgesetzt werden sollen;

7.

bekräftigt erneut, dass das Konzept der intelligenten Regulierung im Geiste der Multi-Level-Governance verfolgt werden muss, d.h. durch abgestimmtes Vorgehen der EU, der nationalen Behörden und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

8.

ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission und die anderen EU-Institutionen dazu bewogen werden sollten, die lokale und regionale Ebene an der Konzipierung von Rechtsvorschriften, der Bewertung ihrer Folgen und der Ermittlung von Mitteln und Wegen zur Umsetzung von EU-Maßnahmen und -Zielen aktiver zu beteiligen. Denn die Mehrzahl der neuen Vorschläge betreffen Änderungen oder Ergänzungen des bestehenden EU-Rechts. In einem fortlaufenden Prozess notwendiger Aktualisierungen der Rechtsvorschriften ist es wichtig, die wertvollen Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Anwendung des EU-Rechts in die Erarbeitung neuer Vorschläge einfließen zu lassen;

9.

ruft zur weiteren Verbesserung der Qualität der Vorschriften auf, damit diese für alle möglichst klar, zugänglich und leicht erfüllbar sind, wobei es die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannten Regionalsprachen, soweit entsprechende Abkommen existieren, zu berücksichtigen gilt;

10.

ist überzeugt, dass diese Strategie durch einen partnerschaftlichen und partizipativen Ansatz bei der Konzipierung und Umsetzung der EU-Politiken untermauert werden sollte;

11.

unbeschadet des in den Verträgen verankerten Grundsatzes der institutionellen und verfassungsmäßigen Autonomie der Mitgliedstaaten weist der AdR auf die Bedeutung einer Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung und Evaluierung der EU-Rechtsvorschriften hin, da die Gebietskörperschaften in den meisten Fällen für die Umsetzung der EU-Maßnahmen zuständig sind;

Regulatorische Eignung

12.

begrüßt den Vorschlag für eine Bestandsaufnahme der Rechtsvorschriften und/oder Regelungsbereiche mit Potenzial zur Vereinfachung der Vorschriften und zur Verringerung der Regulierungskosten, ohne die Ziele der einzelnen Politikbereiche zu beeinträchtigen („zuerst evaluieren“);

13.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Beiträge aller Verwaltungsebenen in den wichtigsten, für die Gebietskörperschaften relevanten Bereichen in diese Eignungsprüfungen einfließen sollten, so in den Bereichen Kohäsionspolitik und Finanzierungsinstrumente, Stadtplanung, Umweltrecht, Industriepolitik, Sozialvorschriften und Verkehr;

Ex-post-Bewertung

14.

bekräftigt seine Unterstützung für systematische Ex-post-Evaluierungen der EU-Rechtsvorschriften als wirksames Instrument der intelligenten Regulierung;

15.

bedauert, dass der AdR nicht zur Mitwirkung an der Evaluierung eingeladen wurde, obgleich er das in seiner 2011 verabschiedeten Stellungnahme zur intelligenten Regulierung gefordert hatte und diese Möglichkeit in der REFIT-Mitteilung zugelassen wird;

Verringerung der Verwaltungslasten

16.

nimmt die Aktivitäten im Rahmen des Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten zur Kenntnis; stellt fest, dass hier die wichtigsten Ergebnisse vor allem in solchen Bereichen erzielt wurden, die für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht unmittelbar von Belang sind (Gesellschaftsrecht, Unternehmensbesteuerung usw.), weshalb Bereiche, die für die Kommunen größere Relevanz haben, wie zum Beispiel Konzessionen und Genehmigungen, einbezogen werden sollten; erkennt jedoch an, dass dieses Programm einen Wandel in der Rechtsetzungskultur zum Ausdruck bringt, von dem die öffentlichen Verwaltungen letztlich profitieren können;

17.

bekräftigt die Bedeutung der Vereinfachung der Vorschriften für die Straffung des rechtlichen Umfelds, insbesondere für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, deren Ressourcen für die Umsetzung von Rechtsvorschriften oft begrenzt und weiter rückläufig sind. Dies gilt z.B. für die umfangreichen Berichtspflichten, die oft auf Bürger und Unternehmen zurückfallen;

18.

stellt fest, dass die Vereinfachung eine erhebliche Kosteneffizienz nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bringen und dadurch knappe Finanz- und Humanressourcen für andere wichtige öffentliche Dienstleistungen freisetzen kann;

19.

bekräftigt seine Bereitschaft, die Hochrangige Gruppe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere im Rahmen des neuen Arbeitsschwerpunktes, die Verwaltungen effizienter zu gestalten, damit sie den Bedürfnissen der Interessenträger und der KMU besser entsprechen;

20.

betont, dass die Arbeit der Hochrangigen Gruppe von Transparenz und Rechenschaftspflicht geprägt sein sollte;

21.

befürwortet den Vorschlag für Folgemaßnahmen zum Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten (ABR Plus), um sicherzustellen, dass die angestrebte Verringerung des Verwaltungsaufwands um 25 % der Wirtschaft und insbesondere den KMU in den Mitgliedstaaten nützt;

22.

bedauert, dass alternative Formen der Regulierung oder Alternativen zur Regulierung in der REFIT-Mitteilung keine Berücksichtigung finden;

Folgenabschätzung und Bewertung

23.

begrüßt die Vorschläge zur weiteren Verbesserung der Folgenabschätzungen, für umfassendere und kritischere Bewertungen, die fest in den Prozess der Politikgestaltung eingebettet sind, bessere Konsultationen der Interessenträger und mehr Unterstützung bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften;

24.

bekräftigt, dass bei der Abschätzung der Folgen von legislativen oder politischen Vorschlägen die territoriale Dimension der wichtigsten zur Debatte stehenden politischen Optionen zwingend berücksichtigt werden muss (kommunale und regionale Aspekte, finanzielle und verwaltungstechnische Auswirkungen auf die nationalen, regionalen und lokalen Behörden); erinnert daran, dass dies eine Folge der Anerkennung des territorialen Zusammenhalts als eines der Ziele der Union (Artikel 3 AEUV) und zudem der Verpflichtung aus Artikel 5 des Protokolls 2 zum AEUV ist: „Die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen dabei, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Union, der nationalen Regierungen, der regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen.“;

25.

bedauert, dass in der Kooperationsvereinbarung zwischen dem AdR und der Europäischen Kommission nicht die Grundlage für eine strukturierte Zusammenarbeit bei der Folgenabschätzung geschaffen wurde, und ersucht die Kommission und ihre Generaldirektionen, den Ausschuss der Regionen als institutionellen Partner bei der Folgenabschätzung anzuerkennen. Die frühzeitige Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vergrößert die Umsetzbarkeit der EU-Rechtsvorschriften und ihren Rückhalt in der Bevölkerung;

26.

stellt fest, dass vom Europäischen Parlament oder Rat vorgenommene wesentliche Änderungen an Gesetzgebungsvorschlägen auch mit erheblichen Auswirkungen auf die lokalen Gebietskörperschaften und die Regionen verbunden sein können; fordert Parlament und Rat deshalb auf, im Falle einer Folgenabschätzung für solche Änderungen auf die Unterstützung des Ausschusses der Regionen zurückzugreifen;

27.

ruft dementsprechend das Europäische Parlament und den Rat zur Verbesserung ihrer Dienststellen für die Folgenabschätzung bzw. zur Einrichtung solcher Dienststellen auf, damit sie ihre Folgenabschätzungen unter unterschiedlichen Gesichtspunkten, einschließlich der territorialen Dimension, und verstärkt unter Einsatz der Kommunikationskanäle zu den regionalen und lokalen Verwaltungsebenen und in Abstimmung mit der Kommission vornehmen;

28.

fordert seine Einbeziehung in die für 2014 geplante Überarbeitung der Leitlinien für die Folgenabschätzung und erinnert in diesem Zusammenhang an seinen Beitrag in Form einer Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zum Entwurf dieser Leitlinien von 2009;

29.

bekräftigt seine Vorbehalte gegen eine Externalisierung der Folgenabschätzung. Sollte die Kommission jedoch beschließen, den Kreis der Mitglieder des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB) auszuweiten, um dessen Unabhängigkeit zu stärken, dann sollten nach Ansicht des AdR die Interessen der Gebietskörperschaften dort vertreten sein, da sie die Verwaltungs- und Regierungsebene bilden, die am ehesten an der Umsetzung des jeweiligen Vorschlags beteiligt sein dürfte;

Konsultationen

30.

begrüßt die Überprüfung der Konsultationspolitik der Kommission und ermuntert die Kommission, ausgehend von den diesbezüglichen Schlussfolgerungen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere in Form eines angemesseneren Feedbacks für die Akteure, die sich an Konsultationen beteiligt haben;

31.

fordert die Kommission auf, den Ausschuss und die repräsentativen europäischen Verbände lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in die Arbeiten zur Überprüfung der Mindestanforderungen für Konsultationen einzubeziehen;

32.

betont im Hinblick darauf, dass der Konsultationsprozess öffentlichkeitswirksam sein muss und alle Institutionen aufgefordert werden sollten, für die Veröffentlichung und Durchführung von Konsultationen in stärkerem Maße und in kombinierter Form neue Informations- und Kommunikationstechnologien einzusetzen;

33.

stimmt überein, dass größere Anstrengungen im Hinblick auf die Bezifferung der Ergebnisse, die deutlichere Darlegung der wichtigsten Schlussfolgerungen und die Einsichtnahme in die Entwürfe der Folgenabschätzungen unternommen werden müssen, um den beteiligten Akteuren und insbesondere den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Einflussnahme in einem frühen Stadium des Verfahrens und ein besseres Verständnis seiner Ergebnisse zu ermöglichen;

34.

unterstützt im Interesse der Transparenz und eines möglich umfassenden Feedbacks die Veröffentlichung der im Rahmen von Konsultationen eingegangenen Beiträge. Die Europäische Kommission sollte jedoch auch in ihrer Folgenabschätzung angeben, wie sie mit dem Feedback aus den Konsultationen verfahren ist;

35.

fordert die Europäische Kommission auf, sich stärker um die Übersetzung der Konsultationsunterlagen in alle EU-Amtssprachen zu bemühen; ist der Ansicht, dass eine Konsultation, die sich in einer anderen als der Muttersprache an die Bürger wendet, nicht als repräsentativ gelten kann;

36.

empfiehlt eine umfassendere beiderseitige Zusammenarbeit zwischen Kommission und Ausschuss: AdR-Konsultationen zu einem spezifischen Thema könnten aus Transparenzgründen auf der „your voice in Europe“-Website angekündigt werden; vertritt die Auffassung, dass die Konsultationen der Europäischen Kommission ihrerseits regelmäßig über die Kanäle des Ausschusses propagiert werden könnten, wenn sie die direkten Konsultationen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ergänzen und stärken;

37.

erkennt an, dass die Konsultation einer beratenden Einrichtung der EU keine öffentliche Anhörung im Sinne von Artikel 11 EUV ist, sondern eine spezifische, im Vertrag verankerte institutionelle Verpflichtung; ersucht jedoch die Generaldirektionen und Dienststellen der Europäischen Kommission dieser Verpflichtung systematisch nachzukommen;

38.

verpflichtet sich seinerseits, ebenso wie die Kommission die eigenen Konsultationsinstrumente und -netze umfassend zu überprüfen;

Nationale Perspektive: Übererfüllung („Goldplating“)

39.

versteht unter „Goldplating“ den Fall der Übererfüllung, wenn Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in einzelstaatliches Recht über die in der jeweiligen Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen;

40.

erachtet eine EU-weite Standarddefinition für „Goldplating“ für erforderlich, um die Rechtssicherheit bei der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zu gewährleisten und eine vergleichende Analyse zu ermöglichen, damit Behauptungen von Mitgliedstaaten, sie betrieben kein „Goldplating“, überprüft werden können;

41.

schlägt vor, folgende Kriterien in eine solche Definition aufzunehmen:

Es werden zusätzliche Anforderungen über die in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen hinaus festgelegt oder letztere werden komplexer gestaltet.

Der Anwendungsbereich wird über den in der Richtlinie vorgesehenen Geltungsbereich hinaus ausgedehnt.

Die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen werden nicht in Anspruch genommen.

Es werden einzelstaatliche Anforderungen beibehalten, die über das in der Richtlinie geforderte Maß hinausgehen.

In den nationalen Rechtsvorschriften werden Anforderungen festgelegt, die außerhalb des Ziels der Richtlinie liegen.

Die Umsetzung erfolgt zu einem früheren Zeitpunkt als in der Richtlinie gefordert.

Es werden schärfere Sanktionen festgelegt, als sie die EU vorsieht;

42.

räumt ein, dass „Goldplating“ im EU-Recht nicht verboten ist und dass es in einigen Fällen gerechtfertigt sein kann, in nationalen oder subnationalen Rechtsvorschriften ein höheres Schutzniveau vorzusehen als in der umgesetzten EU-Richtlinie. Das kann in folgenden Bereichen der Fall sein: Umweltschutz (Artikel 193 AEUV), Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (Artikel 153 Absatz 4 AEUV), Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate (Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a AEUV) und Verbraucherschutz (Artikel 169 Absatz 4 AEUV);

43.

empfiehlt jedoch, dass solche zusätzlichen Maßnahmen besonders begründet werden, damit die Bürger einzelstaatliches und EU-Recht nicht miteinander vermengen und dann zu der Auffassung gelangen, dass die EU überreglementiert;

44.

betont zudem die Zweckmäßigkeit, die Folgen dieser Maßnahmen auch auf nationaler Ebene abzuschätzen und dabei dem unterschiedlichen Ausmaß der Folgen auf europäischer Ebene, einschließlich der territorialen Dimension bzw. der regionalen Auswirkungen Rechnung zu tragen;

45.

bekräftigt seinen Standpunkt, der auch von der Kommission vertreten wird, dass die Mitgliedstaaten auf die Übererfüllung der EU-Rechtsvorschriften verzichten sollten, wenn dadurch die Komplexität und Kosten der neuen Rechtsvorschriften für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Unternehmen und die Bürger zunehmen;

Subsidiarität

46.

bringt seine Befriedigung darüber zum Ausdruck, dass die Europäische Kommission die Rolle der nationalen Parlamente bei der intelligenten Regulierung und insbesondere bei der richtigen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips anerkennt;

47.

fordert die Europäische Kommission und das Europäische Parlament auf, die Standpunkte der regionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen zu berücksichtigen, und weist diesbezüglich auf die REGPEX-Plattform innerhalb des Netzes für Subsidiaritätskontrolle des AdR als Informationsquelle hin;

48.

ist der Ansicht, dass die Umsetzungshilfe, die die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten anbietet, auch den lokalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen sollte; wenn die Zuständigkeit für die Durchführung bei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften liegt, müssen diese direkt unterstützt werden;

Die Rolle des Ausschusses der Regionen

49.

fordert, dass der AdR, die lokalen Gebietskörperschaften und die Regionen im neuen regulatorischen Eignungs- und Leistungsprogramm (REFIT) echtes Mitspracherecht erhalten;

50.

begrüßt den Standpunkt der Europäischen Kommission, dass intelligente Regulierung eine gemeinsame Aufgabe aller EU-Institutionen, das heißt auch des Ausschusses der Regionen, ist; ruft das Europäische Parlament und den Rat auf, sowohl die Agenda für intelligente Regulierung als auch das REFIT-Programm mit der gleichen Ernsthaftigkeit und in einer Weise voranzutreiben, bei der die möglicherweise aus den legislativen Änderungen erwachsenden zusätzlichen Belastungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden;

51.

begrüßt, dass in der Neuauflage der Kooperationsvereinbarung mit der Europäischen Kommission die Tatsache berücksichtigt wird, dass sich die Tätigkeit des Ausschusses auf das gesamte Spektrum der intelligenten Regulierung erstreckt; schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, ebenfalls solche Kooperationsvereinbarungen mit dem Ausschuss auszuhandeln;

52.

bekräftigt, dass es die gemeinsame Verantwortung der Institutionen ist, die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die breite Öffentlichkeit über den potenziellen Nutzen aus der Anwendung der ureigensten Instrumente der intelligenten Regulierung zu informieren, und verpflichtet sich, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften davon in Kenntnis zu setzen.

Brüssel, den 30. Mai 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO