15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/368


P7_TA(2013)0588

Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement (COM(2013)0133 — C7-0065/2013 — 2013/0074(COD) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/82)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf den Beschluss 2010/631/EU des Rates vom 13. September 2010 über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union  (2) ;

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien , Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen, Tourismus und Aquakulturanlagen, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept.

(1)

Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energieträger , die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen und Artenvielfalt , den Abbau von Rohstoffen, Tourismus und Aquakulturanlagen, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) einschließt. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorbezogene Maßnahmen der Europäischen Union zu entwickeln, die sich — auch durch Strategien für Meeresbecken oder makroregionale Strategien — auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken.

(2)

Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung und meerespolitische Entscheidungen wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) einschließt. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorbezogene Maßnahmen der Europäischen Union zu entwickeln, die sich — auch durch Strategien für Meeresbecken oder makroregionale Strategien — auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Mit der integrierten Meerespolitik werden maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement als sektorübergreifende Instrumente der Politikgestaltung für Behörden und Interessenträger festgelegt, um für ein koordiniertes und integriertes Konzept zu sorgen. Die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes wird zur Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft und der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen.

(3)

Mit der integrierten Meerespolitik werden maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement als sektorübergreifende Instrumente der Politikgestaltung für Behörden und Interessenträger festgelegt, um für ein koordiniertes, integriertes und grenzübergreifendes Konzept zu sorgen. Die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes wird zur Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft und der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

In ihrer kürzlich veröffentlichten Mitteilung „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ hat die Kommission eine Reihe laufender Initiativen der EU genannt, durch die die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umgesetzt werden soll. In der Mitteilung wurde auch eine Reihe sektorspezifischer Tätigkeiten benannt, auf die sich Initiativen für blaues Wachstum künftig konzentrieren und die in angemessener Weise durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement unterstützt werden sollten.

(5)

In ihrer kürzlich veröffentlichten Mitteilung mit dem Titel „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ hat die Kommission eine Reihe laufender Initiativen der EU genannt, durch die die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umgesetzt werden soll. In der Mitteilung wurde auch eine Reihe sektorspezifischer Tätigkeiten benannt, auf die sich Initiativen für blaues Wachstum künftig konzentrieren und die in angemessener Weise durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement unterstützt werden sollten. Die eindeutige Unterstützung der Mitgliedstaaten für die ermittelten strategischen Bereiche wird für Rechtssicherheit und Berechenbarkeit im Hinblick auf die Investitionen öffentlicher und privater Akteure sorgen, die wiederum eine Hebelwirkung hinsichtlich aller sektorbezogenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Meeres- und Küstengebieten entfalten werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) heißt es in der Präambel, dass die Probleme der Nutzung des Meeresraums eng miteinander verzahnt sind und als Ganzes betrachtet werden müssen. Mit der Planung des Meeresraums wird die Ausübung der im Rahmen des SRÜ eingeräumten Rechte logisch weiterentwickelt und strukturiert und ein praktisches Instrument geschaffen, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.

(7)

Im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) heißt es in der Präambel, dass die Probleme der Nutzung des Meeresraums eng miteinander verzahnt sind und als Ganzes betrachtet werden müssen. Mit der Planung des Meeresraums wird die Ausübung der im Rahmen des SRÜ eingeräumten Rechte logisch weiterentwickelt und strukturiert und ein praktisches Instrument geschaffen, um die Mitgliedstaaten und die zuständigen subnationalen Stellen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Um Kohärenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollte der geografische Anwendungsbereich für maritime Raumordnung und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und dem internationalen Seerecht festgelegt werden.

(10)

Um Kohärenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollte der geografische Anwendungsbereich für maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und dem internationalen Seerecht , insbesondere dem SRÜ, festgelegt werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Europäische Union Regeln für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement vorgibt, sind die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden dennoch weiterhin dafür verantwortlich, für ihre Meeresgewässer und Küstengebiete den Inhalt solcher Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten.

(12)

Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Europäische Union transparente und kohärente Rahmenbedingungen für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement vorgibt, sind die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden dennoch weiterhin dafür verantwortlich, für ihre Meeresgewässer und Küstengebiete den Inhalt solcher Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten und Nutzungsformen der Meere .

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler Vorschriften und Mechanismen umgesetzt und durchgeführt werden. Die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten auf den Grundsätzen und Bestandteilen der Empfehlung 2002/413/EG des Rates sowie des Beschlusses 2010/631/EU des Rates aufbauen.

(13)

Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler Vorschriften und Mechanismen sowie regionaler Übereinkommen zum Schutz der Meere umgesetzt und durchgeführt werden. Die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten auf den Grundsätzen und Bestandteilen der Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa  (18 bis) sowie des Beschlusses 2010/631/EU des Rates aufbauen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sollten auf dem ökosystemorientierten Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen, um sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Aktivitäten ein gewisses Maß nicht übersteigt, damit ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann und die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf durch den Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht gefährdet wird und gleichzeitig heutigen wie künftigen Generationen eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird.

(15)

Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sollten auf dem ökosystemorientierten Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen und die Grundsätze der Subsidiarität sowie der Vorsorge und Vorbeugung gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beachten , damit die Gesamtbelastung durch alle Meeres- und Küstentätigkeiten ein gewisses Maß nicht übersteigt, sodass ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann , natürliche Ressourcen bewahrt werden und die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf durch den Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht gefährdet wird und gleichzeitig heutigen wie künftigen Generationen eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement werden unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (19), der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (20), der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (21), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt, der Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 (22), des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa (23), der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (24) sowie gegebenenfalls der EU-Regionalpolitik, einschließlich der Strategien für Meeresbecken sowie der makroregionalen Strategien beitragen.

(16)

Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement werden unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (19), der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (20), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten  (20 bis) , der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen  (20 ter) , der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (21), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt, der Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 (22), des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa (23), der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (24) und der Mitteilung der Kommission COM(2009)0008 mit dem Titel „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“ sowie gegebenenfalls der EU-Regionalpolitik einschließlich der Strategien für Meeresbecken und der makroregionalen Strategien beitragen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Meeres- und Küstentätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt. Deshalb müssen maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement koordiniert bzw. integriert werden, damit die nachhaltige Nutzung des Meeresraums und eine Bewirtschaftung der Küstengebiete unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Faktoren gewährleistet ist.

(17)

Meeres- und Küstentätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt und voneinander abhängig . Deshalb müssen maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement koordiniert , miteinander verknüpft oder integriert werden, damit die nachhaltige Nutzung des Meeresraums und eine Bewirtschaftung der Küstengebiete unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Faktoren und Ziele gewährleistet ist.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement das gesamte Spektrum von der Problemerkennung über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung und Überwachung der Umsetzung abdecken und auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen. In bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Beschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder der Initiative der Kommission zu den Meereskenntnissen 2020 (25), enthaltene Mechanismen sollten bestmöglich genutzt werden.

(18)

Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement das gesamte Spektrum von der Problemerkennung über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung, Überwachung der Umsetzung und Überprüfung oder Aktualisierung abdecken und auf den besten und aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. In bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Beschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder der Initiative der Kommission zu den Meereskenntnissen 2020 (25), enthaltene Mechanismen sollten bestmöglich genutzt werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Hauptzweck der maritimen Raumordnung ist es, in Meeresgebieten die Raumnutzung sowie Konflikte zu erkennen und zu verwalten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Nutzungen von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht.

(19)

Hauptzweck der maritimen Raumordnung ist es, die Raumnutzung zu erkennen und zu verwalten , sektorübergreifende Konflikte im Meeresgebieten zu minimieren sowie das nachhaltige Wachstum im maritimen Sektor zu fördern . Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Nutzungen von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen europäischer und internationaler Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Pflichten dieser Mitgliedstaaten und Drittländer mit den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder Drittlands in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder dem betreffenden Küstengebiet abstimmen und ihre Pläne und Strategien koordinieren. Für eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden benennen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern verantwortlich ist/sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie im Einzelnen festzulegen, wie diese Kooperationsmechanismen funktionieren sollten.

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen europäischer und internationaler Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Pflichten dieser Mitgliedstaaten und Drittländer mit den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder Drittlands in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder dem betreffenden Küstengebiet abstimmen und – soweit möglich – ihre Pläne und Strategien koordinieren. Für eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern verantwortlich sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie im Einzelnen festzulegen, wie diese Kooperationsmechanismen funktionieren sollten.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)

Im Hinblick auf die Anpassung der Küstenzonen an den Klimawandel und die Bekämpfung von Erosion oder übermäßigen Anlandungen sowie der Gefahren der Ingression, der Verschlechterung des ökologischen Zustands und des Verlusts an Artenvielfalt in Küstenökosystemen ist ein nachhaltiger und umweltschonender Umgang mit Küstensedimenten von außerordentlicher Bedeutung, damit sich geschädigte und besonders gefährdete Gebiete wieder erholen können. Im Falle fehlender Sedimente in den Küstensystemen kann auf unterseeische Sedimentablagerungen auf dem Festlandsockel zurückgegriffen werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Die Bewirtschaftung von Meeres- und Küstenregionen ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Um wirksam eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement konsultiert werden. Ein gutes Beispiel für die Bestimmungen zu öffentlichen Konsultationen findet sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG.

(22)

Die Bewirtschaftung von Meeres- und Küstenregionen ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Um wirksam eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement konsultiert werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Um zu gewährleisten, dass die Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf verlässlichen Daten beruht und um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden , ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten und Informationen erheben, indem sie die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative zu den Meereskenntnissen 2020 entwickelt wurden.

(25)

Damit die Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf verlässlichen Daten beruht und kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht , ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten und Informationen erheben und nutzen , indem sie den relevanten Interessenträgern nahelegen, ihre Daten und Informationen auszutauschen, und die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative zu den Meereskenntnissen 2020 entwickelt wurden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)

Im Hinblick auf die Förderung einer umfassenden und koordinierten Umsetzung dieser Richtlinie in der gesamten Union sollte geprüft werden, durch welche bestehenden Finanzinstrumente Mittel zur Unterstützung von Demonstrationsprogrammen und für den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf erfolgversprechende Verfahren der Strategien und Pläne für die Verwaltung von Küsten- und Meeresgebieten bereitgestellt werden können.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Die fristgerechte Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die EU eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert werden sollen. Daher sollte die kürzestmögliche Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie beschlossen werden –

(28)

Die fristgerechte Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die EU eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert und ergänzt werden sollen. Daher sollte die kürzestmögliche Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie beschlossen werden –

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement geschaffen, um ein nachhaltiges Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen zu fördern.

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung – unter Einbeziehung des integrierten Küstenzonenmanagements – geschaffen, um eine nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen zu fördern , indem insbesondere die Schwerpunktbereiche gefördert werden, die im Rahmen der Mitteilung der Kommission vom 13. September 2012 mit dem Titel „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ ermittelt wurden .

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Im Rahmen der integrierten Meerespolitik der EU sieht dieser Gemeinschaftsrahmen vor , dass die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erarbeiten und umsetzen, um die in Artikel 5 festgelegten Ziele zu erreichen.

2.   Im Rahmen der integrierten Meerespolitik der EU wird mit dieser Richtlinie ein rechtlicher Rahmen dafür geschaffen , dass die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement ausarbeiten und umsetzen, um die in Artikel 5 festgelegten Ziele zu erreichen , und dabei die Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten berücksichtigen und eine intensivere grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ anstreben .

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Meeresgewässer und Küstengebiete.

1.   Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten für alle Meeresgewässer und Küstengebiete der Union .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch bestrebt sein, dafür zu sorgen , dass solche Tätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist.

2.   Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch bestrebt, sicherzustellen , dass solche Tätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die  – soweit angemessen und machbar – mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

„Küstengebiet“: das geomorphologische Gebiet diesseits und jenseits der Küstenlinie , wobei die seewärtige Grenze mit der äußeren Grenze der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten zusammenfällt, und die landwärtige Grenze von den Mitgliedstaaten in ihren Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement festgelegt wird .

1.

„Küstengebiet“: die Küste und das von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegte geomorphologische Gebiet diesseits und jenseits der Küste , wobei die seewärtige Grenze nicht über die äußere Grenze der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten hinausgeht .

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

„Integrierte Meerespolitik“: EU-Politik mit dem Ziel, eine koordinierte und kohärente Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem hinsichtlich der Küsten- und Inselgebiete und der Regionen in äußerster Randlage in der Europäischen Union sowie hinsichtlich der maritimen Wirtschaftssektoren , durch eine kohärente meeresbezogene Politik und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu maximieren.

2.

„Integrierte Meerespolitik“: EU-Politik mit dem Ziel, eine koordinierte und kohärente sektor- und grenzübergreifende meerespolitische Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem hinsichtlich der Küsten- und Inselgebiete und der Gebiete in äußerster Randlage in der Europäischen Union sowie hinsichtlich der Sektoren der maritimen Wirtschaft , durch eine kohärente meeresbezogene Politik und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu maximieren.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

„Maritime Raumordnungspläne“: die Pläne, die im Zuge eines öffentlichen Verfahrens zur Analyse und Planung der räumlichen und zeitlichen Verteilung der Tätigkeiten des Menschen in Meeresgebieten ausgearbeitet wurden, damit im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen Maßnahmen die in dieser Richtlinie festgelegten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele erreicht werden können und so die Nutzung des Meeresraums für unterschiedliche Zwecke ermittelt und insbesondere eine Mehrfachnutzung gefördert werden kann.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.

„Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement“: formelle und informelle Vorgehensweisen und/oder Strategien, die auf eine integrierte Verwaltung aller die Küstengebiete betreffenden politischen Prozesse abzielen, durch welche die Wechselwirkungen zwischen Land und Meer der in Küstengebieten ausgeübten Tätigkeiten in koordinierter Weise betrachtet werden, um für eine nachhaltige Entwicklung der Küsten- und Meeresgebiete zu sorgen; mit solchen Strategien wird sichergestellt, dass sektorübergreifend kohärente Management- oder Entwicklungsentscheidungen getroffen werden, damit Konflikten bei der Nutzung der Küstengebiete vorgebeugt wird oder diese zumindest in Grenzen gehalten werden.

Gesonderte Abstimmung

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

„Meeresregion oder -unterregion “: Meeresregionen und -unterregionen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG.

3.

„Meeresregion“: Meeresregionen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

„Meeresgewässer“: Gewässer, Meeresgrund und Meeresuntergrund gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG .

4.

„Meeresgewässer“: Gewässer, Meeresgrund und Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt, mit Ausnahme der an die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete angrenzenden Gewässer und der französischen überseeischen Departements und Gebietskörperschaften .

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.

„Guter ökologischer Zustand“: der ökologische Zustand gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG.

7.

„Guter ökologischer Zustand“: der ökologische Zustand gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG und gemäß dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission .

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jeder Mitgliedstaat erarbeitet einen oder mehrere maritime(n) Raumordnungsplan/-pläne und eine oder mehrere Strategie(n) zum integrierten Küstenzonenmanagement und setzt diese um. Hierfür können separate Dokumente erstellt werden .

1.   Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine maritime Raumordnung aus und setzt diese um. Falls ein Mitgliedstaat die Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten nicht in seinen maritimen Raumordnungsplan aufnimmt, so werden diese Wechselwirkungen im Rahmen des integrierten Küstenzonenmanagements berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie einen integrierten Ansatz wählen oder die maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement separat erstellen .

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen regionalen oder lokalen Stellen sind weiterhin dafür verantwortlich, den Inhalt derartiger Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten und maritimen Nutzungszwecke.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Bei der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Regionen und Unterregionen , den jeweiligen sektorspezifischen Tätigkeiten, den Meeresgewässern und Küstengebieten sowie den potenziellen Auswirkungen des Klimawandels gebührende Beachtung.

3.   Bei der Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten und Bedürfnissen der Meeres- und Küstenregionen und -unterregionen , den Chancen, die sich dort bieten, den jeweiligen gegenwärtigen und zukünftigen sektorspezifischen Tätigkeiten, den Meeresgewässern und Küstengebieten sowie den Auswirkungen des Klimawandels gebührende Beachtung.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Insbesondere im Hinblick auf die Gebiete der Union in äußerster Randlage findet Artikel 349 AEUV Anwendung, und die besonderen Merkmale und Zwänge dieser Gebiete werden berücksichtigt.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf einem ökosystemorientierten Ansatz, um die Koexistenz zwischen konkurrierenden sektorspezifischen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu erleichtern und Konflikte zu vermeiden, und sollten so ausgelegt sein , dass sie zu folgenden Zielen beitragen:

1.    Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf dem ökosystemorientierten Ansatz und berücksichtigen zu gleichen Teilen ökonomische, soziale und ökologische Kriterien, um die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum des maritimen Sektors zu fördern. Diese Pläne und Strategien dienen dazu, die Koexistenz zwischen den einschlägigen sektorspezifischen Tätigkeiten im Hinblick auf deren bessere Vereinbarkeit zu unterstützen, Konflikte zwischen diesen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu minimieren sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Mehrfachnutzung desselben Meeresraums durch mehrere Sektoren zu fördern.

 

2.     Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sind so ausgelegt, dass sie zur Verwirklichung der folgenden Ziele der Union beitragen:

(a)

Sicherung der Energieversorgung der Union durch die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Meeresenergien , durch die Erschließung neuer und erneuerbarer Energieformen, durch den Zusammenschluss von Energienetzen sowie durch Energieeffizienz;

(a)

Sicherung der Energieversorgung der Union durch die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Meeresenergie , durch die Erschließung neuer und erneuerbarer Energieformen, durch den Zusammenschluss von Energienetzen sowie durch Energieeffizienz;

(b)

Förderung der Entwicklung des Seeverkehrs und Einrichtung effizienter und kostensparender Schifffahrtsrouten in ganz Europa, einschließlich Zugänglichkeit der Häfen und Verkehrssicherheit;

(b)

Förderung der Entwicklung des Seeverkehrs in ganz Europa, einschließlich Zugänglichkeit der Häfen, Verkehrssicherheit , multimodaler Verbindungen und Nachhaltigkeit ;

(c)

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Wachstums im Fischerei- und Aquakultursektor, einschließlich Arbeitsplätzen in der Fischerei und damit verbundenen Bereichen;

(c)

Förderung der nachhaltigen Entwicklung im Fischereisektor und des nachhaltigen Wachstums im Aquakultursektor, einschließlich Arbeitsplätzen in der Fischerei und damit verbundenen Bereichen;

(d)

Erhalt , Schutz und Verbesserung der Umwelt sowie umsichtige und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen zu stoppen sowie die Gefahren der Meeresverschmutzung zu minimieren ;

(d)

Erhaltung , Schutz und Verbesserung der Umwelt durch ein repräsentatives und kohärentes Netz von Schutzgebieten sowie die umsichtige , vorbeugende und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemleistungen zu stoppen sowie die Gefahren der Meeres- und Küstenverschmutzung zu mindern und ihnen vorzubeugen ;

(e)

Gewährleistung klimaresistenter Küsten- und Meeresgebiete.

(e)

Verbesserung der Widerstandskraft der Küsten- und Meeresgebiete gegen die Auswirkungen des Klimawandels zum Schutz bedrohter Küstengebiete .

 

3.     Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können so ausgelegt sein, dass sie zur Verwirklichung weiterer Ziele der Einzelstaaten beitragen, beispielsweise

 

(a)

zur Förderung der nachhaltigen Rohstoffgewinnung;

 

(b)

zur Förderung des nachhaltigen Tourismus;

 

(c)

zur Wahrung und zum Schutz des Kulturerbes;

 

(d)

zur Sicherstellung der Nutzung durch die Öffentlichkeit zu Freizeit- und anderen Zwecken;

 

(e)

zur Erhaltung der traditionellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Verbindung mit der Meereswirtschaft.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden operative Schritte festgelegt , um die in Artikel 5 aufgeführten Ziele unter Berücksichtigung aller relevanten Tätigkeiten und Maßnahmen zu erreichen.

1.    Jeder Mitgliedstaat legt Verfahrensschritte fest , um die in Artikel 5 aufgeführten Ziele unter Berücksichtigung der relevanten Tätigkeiten , Nutzungszwecke und Maßnahmen zu erreichen.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

eine effektive grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen nationalen Behörden und Interessenträgern der relevanten Politikbereiche gewährleisten ;

(b)

eine konkrete Beteiligung der Interessenträger der relevanten Politikbereiche gemäß Artikel 9 vorsehen ;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 vorsehen;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

feststellen , wie sich maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement grenzübergreifend auf die Meeresgewässer und Küstengebiete unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in der gleichen Meeresregion oder -unterregion und den betreffenden Küstengebieten auswirken, und diesen Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden dieser Länder gemäß Artikel  12 und 13 begegnen;

(c)

eine Feststellung enthalten , wie sich maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement grenzübergreifend auf die Meeresgewässer und Küstengebiete unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in der gleichen Meeresregion oder -unterregion und den betreffenden Küstengebieten auswirken, und diesen Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden dieser Länder gemäß Artikel 13 begegnen;

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

einerseits auf den besten verfügbaren Daten beruhen und andererseits die notwendige Flexibilität zur Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bieten.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Maritime Raumordnungspläne enthalten zumindest Kartendarstellungen der Meeresgewässer, in denen die tatsächliche und potenzielle räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten maritimen Tätigkeiten verzeichnet ist , um die Ziele gemäß Artikel 5 zu erreichen.

1.   Maritime Raumordnungspläne enthalten zumindest Kartendarstellungen der Meeresgewässer, in denen die tatsächliche , beabsichtigte und potenzielle räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten maritimen Nutzungsmöglichkeiten und Tätigkeiten sowie wichtige Bestandteile des Ökosystems verzeichnet sind , um die Ziele der Union gemäß Artikel 5 zu erreichen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden maritimen Raumordnungspläne fließen mindestens folgende Elemente ein:

2.   In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden maritimen Raumordnungspläne fließen unter anderem folgende Nutzungsmöglichkeiten und Tätigkeiten ein:

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstaben a bis g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Anlagen zur Energiegewinnung und zur Erzeugung erneuerbarer Energie;

(a)

Anlagen zur Energiegewinnung, zur Erzeugung erneuerbarer Energie und zur Übertragung der Energie an Land ;

(b)

Anlagen und Infrastruktur zur Erdöl- und Erdgasgewinnung ;

(b)

Anlagen und Infrastruktur zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas und sonstigen Rohstoffen ;

(c)

Seeschifffahrtsrouten;

(c)

Seeschifffahrtsrouten;

(d)

Unterseekabelverbindungen und Pipelinetrassen ;

(d)

Unterseekabelverbindungen und Fernleitungstrassen ;

(e)

Fischfanggebiete;

(e)

vorhandene und potenzielle Fischfanggebiete;

(f)

Fischzuchtanlagen ;

(f)

Fischzuchtgebiete ;

(g)

Naturschutzgebiete.

(g)

Natur- und Artenschutzgebiete, Schutzgebiete im Netz Natura 2000, andere empfindliche Meeresökosysteme und angrenzende Gebiete gemäß den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten;

 

(h)

Meeres- und Küstentourismus;

 

(i)

Kulturerbestätten;

 

(j)

Militärübungsgebiete.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement umfassen mindestens eine Übersicht über die in Küstengebieten geltenden Maßnahmen sowie eine Analyse , inwieweit zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. In den Strategien ist eine integrierte, sektorübergreifende Umsetzung der Politik vorzusehen, und es sind Wechselwirkungen zwischen landgestützten und seegestützten Tätigkeiten zu berücksichtigen .

1.    Bei der Festlegung des integrierten Küstenzonenmanagements entscheiden die Mitgliedstaaten, ob sie auf eine Reihe von Verfahren oder eine oder mehrere Strategien zurückgreifen. Sie bestimmen die in Küstengebieten geltenden Maßnahmen und analysieren , inwieweit zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Durch das integrierte Küstenzonenmanagement wird die integrierte, sektorübergreifende Umsetzung der Politik verbessert und den Wechselwirkungen zwischen landgestützten und seegestützten Tätigkeiten Rechnung getragen, um für die Vernetzung zwischen Land und See zu sorgen .

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fließen mindestens folgende Elemente ein :

2.   In den von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden folgende Elemente berücksichtigt :

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Nutzung spezifischer natürlicher Ressourcen, einschließlich Anlagen zur Energiegewinnung und zur Erzeugung erneuerbarer Energie;

entfällt

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

bereits ausgearbeitete Methoden und Strategien gemäß der Empfehlung 2002/413/EG;

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

vorhandene formelle und informelle Verfahren, Netze und Mechanismen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit;

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ac)

relevante Tätigkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Infrastruktur;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Aufbau von Infrastruktur, Energieanlagen, Transportkapazitäten, Häfen, meerestechnischen Anlagen und anderen Strukturen, einschließlich grüner Infrastruktur;

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Landwirtschaft und Industrie;

entfällt

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Fischerei und Aquakultur;

entfällt

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Erhaltung, Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Küsten-Ökosystemen, Ökosystemdienstleistungen und Natur sowie Küstenlandschaften und Inseln;

(e)

Schutz, Erhaltung, Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Küsten-Ökosystemen, geschützten Deltas und Feuchtgebieten, Ökosystemleistungen und Natur sowie Küstenlandschaften und Inseln;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung.

(f)

Linderung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung sowie vor allem Erhöhung der Widerstandskraft von Ökosystemen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die frühzeitige öffentliche Beteiligung aller interessierten Kreise an der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest.

Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Information und Konsultation der einschlägigen Interessenträger und Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit an der Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest. Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass diese Interessenträger und Behörden und die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen nach deren Fertigstellung erhalten.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit wird gewährleistet, dass die maßgeblichen Interessenträger und Behörden sowie die betroffene Öffentlichkeit zu den Entwürfen der Pläne und Strategien befragt werden und die Ergebnisse einsehen können, sobald diese vorliegen.

entfällt

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.     Bei der Festlegung der Verfahren für die öffentliche Konsultation handeln die Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

entfällt

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der besten verfügbaren Daten und den Austausch der für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlichen Informationen .

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Nutzung der besten verfügbaren Daten und den Austausch der Informationen, die für maritime Raumordnungspläne und die Umsetzung der Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlich sind .

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Bei der Erhebung und dem Austausch der in Absatz 1 genannten Daten greifen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich auf im Rahmen der integrierten Meerespolitik entwickelte Instrumente und Werkzeuge zurück.

3.   Bei der Erhebung und dem Austausch der in Absatz 1 genannten Daten greifen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich auf im Rahmen der integrierten Meerespolitik und anderer einschlägiger EU-Strategien entwickelte Instrumente und Werkzeuge zurück , beispielsweise jene aus der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)  (27 bis).

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG.

Für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG sowie gegebenenfalls des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG .

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jeder an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzende Mitgliedstaat kooperiert mit diesem , um zu gewährleisten, dass maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in dem gesamten Küstengebiet bzw. der gesamten Meeresregion und/oder -unterregion kohärent und abgestimmt sind . Eine solche Zusammenarbeit betrifft insbesondere länderübergreifende Fragen wie grenzüberschreitende Infrastruktur.

1.   Jeder an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzende Mitgliedstaat ergreift sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Zusammenarbeit , damit maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in dem gesamten Küstengebiet bzw. der gesamten Meeresregion und/oder -unterregion kohärent sind und aufeinander abgestimmt werden . Eine solche Zusammenarbeit betrifft insbesondere länderübergreifende Fragen wie grenzüberschreitende Infrastruktur und zielt auf eine gemeinsame Vision für alle bestehenden und künftigen Strategien für Meeresbecken ab .

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Zusammenarbeit die Zeitplanung für die Ausarbeitung neuer maritimer Raumordnungspläne oder die Überprüfungszeiten für bestehende Pläne untereinander abstimmen, sofern dies möglich ist.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

regionale institutionelle Kooperationsstrukturen für das betreffende Küstengebiet bzw. die betreffende Meeresregion oder -unterregion oder

(a)

regionale Übereinkommen zum Schutz der Meere oder andere regionale institutionelle Kooperationsstrukturen für das betreffende Küstengebiet bzw. die betreffende Meeresregion oder -unterregion oder

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

ein spezifisches Netzwerk der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die betreffende Meeresregion und/oder -unterregion.

(b)

ein Netzwerk der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für das betreffende Küstengebiet und die betreffende Meeresregion und/oder -unterregion oder

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

einen anderen Ansatz, der den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

An ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzende Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen.

Im Einklang mit dem internationalen Seerecht und den diesbezüglichen Übereinkommen konsultieren die an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzenden Mitgliedstaaten dieses Land und bemühen sich nach Kräften, zu kooperieren und ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen.

Änderungsantrag 87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes betroffene Küstengebiet und jede betroffene Meeresregion bzw. -unterregion die Behörde(n), die für die Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 13, zuständig ist bzw. sind.

1.   Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes betroffene Küstengebiet und jede betroffene Meeresregion die Behörde(n), die für die Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 13, zuständig ist bzw. sind.

2.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit den in Anhang I dieser Richtlinie genannten Informationen eine Liste der zuständigen Behörden.

2.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit den in Anhang I dieser Richtlinie genannten Informationen eine Liste der zuständigen Behörden.

3.   Gleichzeitig übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste seiner Behörden, die für die internationalen Gremien, in denen sie mitwirken und die für die Durchführung dieser Richtlinie relevant sind, zuständig sind.

3.   Gleichzeitig übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste seiner Behörden, die für die internationalen Gremien, in denen sie mitwirken und die für die Durchführung dieser Richtlinie relevant sind, zuständig sind.

4.   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechenden Änderung.

4.   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechenden Änderung.

 

4a.     Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität kann jeder Mitgliedstaat seine zuständigen Behörden benennen, wobei die verschiedenen institutionellen Ebenen und Entscheidungsebenen zu beachtet sind.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Dieser Bericht enthält zumindest Angaben über die Durchführung der Artikel 6 bis 13.

2.   Dieser Bericht enthält zumindest Angaben über die Durchführung der Artikel 6 bis 13. Soweit möglich, entsprechen Inhalt und Format des Berichts den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2008/56/EG.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor.

3.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen:

1.    Unbeschadet der Vorschriften über einschlägige Pläne und Strategien kann die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen:

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe a — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Sofern nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften der EU, wie die Richtlinien 2007/2/EG und 2008/56/EG, festgelegt, operationelle Spezifikationen zur Verwaltung der in Artikel 10 genannten Daten bezüglich

(a)

Sofern nicht bereits durch andere Rechtsakte der Union , wie die Richtlinien 2007/2/EG und 2008/56/EG, festgelegt, verfahrensbezogene Spezifikationen zur Verwaltung der in Artikel 10 genannten Daten bezüglich

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe a — Spiegelstrich

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

der gemeinsamen Nutzung von Daten und der Verknüpfung mit bestehenden Verfahren zur Datenverwaltung und -erhebung und

der effizienten gemeinsamen Nutzung von Daten und der Verknüpfung mit bestehenden Datenverwaltungssystemen und Verfahren zur Datenerhebung und

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe b — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

operative Maßnahmen zur Erarbeitung von und Berichterstattung über maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement hinsichtlich

(b)

verfahrensbezogenen Maßnahmen , mit denen ein Beitrag dazu geleistet wird, maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auszuarbeiten und darüber Bericht zu erstatten, und zwar hinsichtlich

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

der Modalitäten für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;

der effizientesten Modalitäten für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

öffentlicher Konsultationen.

entfällt

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Wird auf Absatz  1 Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Alle Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Wenn die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Alle Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden innerhalb von 36  Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erarbeitet.

4.   Die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden innerhalb von 48  Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erarbeitet.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Berichte werden spätestens 42  Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre vorgelegt.

5.   Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Berichte werden spätestens 54  Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre vorgelegt.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Der in Artikel 15 Absatz 3 erwähnte Fortschrittsbericht wird spätestens sechs Monate nach dem in Absatz 5 genannten Datum und danach alle sechs Jahre vorgelegt.

6.   Der in Artikel 15 Absatz 3 erwähnte Fortschrittsbericht wird spätestens sechs Monate nach dem in Absatz 5 genannten Datum und danach alle vier Jahre vorgelegt.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Die Umsetzungspflichten in dieser Richtlinie gelten nicht für Binnenmitgliedstaaten.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0379/2013).

(2)   ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 1.

(18 bis)   ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24.

(19)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16-62 .

(20)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59-80 .

(21)  ABl. L 167 vom 30.4. 2005 , S. 1-38 .

(22)   KOM (2011)0244 endg.

(23)   KOM (2011)0571 endg.

(24)  COM(2013) XXX.

(19)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16 .

(20)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .

(20 bis)   ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(20 ter)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(21)  ABl. L 167 vom 30.4. 2004, S. 1.

(22)   COM (2011)0244

(23)   COM (2011)0571

(24)  COM(2013) XXX.

(25)   KOM (2010)0461 endg.

(25)   COM (2010)0461

(27 bis)   ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.