|
15.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 468/368 |
P7_TA(2013)0588
Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement (COM(2013)0133 — C7-0065/2013 — 2013/0074(COD) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 468/82)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Bezugsvermerk 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
unter Hinweis auf den Beschluss 2010/631/EU des Rates vom 13. September 2010 über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union (2) ; |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement geschaffen, um ein nachhaltiges Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen zu fördern. |
1. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung – unter Einbeziehung des integrierten Küstenzonenmanagements – geschaffen, um eine nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen zu fördern , indem insbesondere die Schwerpunktbereiche gefördert werden, die im Rahmen der Mitteilung der Kommission vom 13. September 2012 mit dem Titel „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ ermittelt wurden . |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Im Rahmen der integrierten Meerespolitik der EU sieht dieser Gemeinschaftsrahmen vor , dass die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erarbeiten und umsetzen, um die in Artikel 5 festgelegten Ziele zu erreichen. |
2. Im Rahmen der integrierten Meerespolitik der EU wird mit dieser Richtlinie ein rechtlicher Rahmen dafür geschaffen , dass die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement ausarbeiten und umsetzen, um die in Artikel 5 festgelegten Ziele zu erreichen , und dabei die Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten berücksichtigen und eine intensivere grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ anstreben . |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Meeresgewässer und Küstengebiete. |
1. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten für alle Meeresgewässer und Küstengebiete der Union . |
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch bestrebt sein, dafür zu sorgen , dass solche Tätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist. |
2. Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch bestrebt, sicherzustellen , dass solche Tätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die – soweit angemessen und machbar – mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist. |
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Gesonderte Abstimmung
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Jeder Mitgliedstaat erarbeitet einen oder mehrere maritime(n) Raumordnungsplan/-pläne und eine oder mehrere Strategie(n) zum integrierten Küstenzonenmanagement und setzt diese um. Hierfür können separate Dokumente erstellt werden . |
1. Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine maritime Raumordnung aus und setzt diese um. Falls ein Mitgliedstaat die Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten nicht in seinen maritimen Raumordnungsplan aufnimmt, so werden diese Wechselwirkungen im Rahmen des integrierten Küstenzonenmanagements berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie einen integrierten Ansatz wählen oder die maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement separat erstellen . |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
1a. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen regionalen oder lokalen Stellen sind weiterhin dafür verantwortlich, den Inhalt derartiger Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten und maritimen Nutzungszwecke. |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Bei der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Regionen und Unterregionen , den jeweiligen sektorspezifischen Tätigkeiten, den Meeresgewässern und Küstengebieten sowie den potenziellen Auswirkungen des Klimawandels gebührende Beachtung. |
3. Bei der Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten und Bedürfnissen der Meeres- und Küstenregionen und -unterregionen , den Chancen, die sich dort bieten, den jeweiligen gegenwärtigen und zukünftigen sektorspezifischen Tätigkeiten, den Meeresgewässern und Küstengebieten sowie den Auswirkungen des Klimawandels gebührende Beachtung. |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
3a. Insbesondere im Hinblick auf die Gebiete der Union in äußerster Randlage findet Artikel 349 AEUV Anwendung, und die besonderen Merkmale und Zwänge dieser Gebiete werden berücksichtigt. |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf einem ökosystemorientierten Ansatz, um die Koexistenz zwischen konkurrierenden sektorspezifischen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu erleichtern und Konflikte zu vermeiden, und sollten so ausgelegt sein , dass sie zu folgenden Zielen beitragen: |
1. Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf dem ökosystemorientierten Ansatz und berücksichtigen zu gleichen Teilen ökonomische, soziale und ökologische Kriterien, um die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum des maritimen Sektors zu fördern. Diese Pläne und Strategien dienen dazu, die Koexistenz zwischen den einschlägigen sektorspezifischen Tätigkeiten im Hinblick auf deren bessere Vereinbarkeit zu unterstützen, Konflikte zwischen diesen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu minimieren sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Mehrfachnutzung desselben Meeresraums durch mehrere Sektoren zu fördern. |
||||
|
|
2. Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sind so ausgelegt, dass sie zur Verwirklichung der folgenden Ziele der Union beitragen: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
3. Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können so ausgelegt sein, dass sie zur Verwirklichung weiterer Ziele der Einzelstaaten beitragen, beispielsweise |
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden operative Schritte festgelegt , um die in Artikel 5 aufgeführten Ziele unter Berücksichtigung aller relevanten Tätigkeiten und Maßnahmen zu erreichen. |
1. Jeder Mitgliedstaat legt Verfahrensschritte fest , um die in Artikel 5 aufgeführten Ziele unter Berücksichtigung der relevanten Tätigkeiten , Nutzungszwecke und Maßnahmen zu erreichen. |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Maritime Raumordnungspläne enthalten zumindest Kartendarstellungen der Meeresgewässer, in denen die tatsächliche und potenzielle räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten maritimen Tätigkeiten verzeichnet ist , um die Ziele gemäß Artikel 5 zu erreichen. |
1. Maritime Raumordnungspläne enthalten zumindest Kartendarstellungen der Meeresgewässer, in denen die tatsächliche , beabsichtigte und potenzielle räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten maritimen Nutzungsmöglichkeiten und Tätigkeiten sowie wichtige Bestandteile des Ökosystems verzeichnet sind , um die Ziele der Union gemäß Artikel 5 zu erreichen. |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden maritimen Raumordnungspläne fließen mindestens folgende Elemente ein: |
2. In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden maritimen Raumordnungspläne fließen unter anderem folgende Nutzungsmöglichkeiten und Tätigkeiten ein: |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstaben a bis g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement umfassen mindestens eine Übersicht über die in Küstengebieten geltenden Maßnahmen sowie eine Analyse , inwieweit zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. In den Strategien ist eine integrierte, sektorübergreifende Umsetzung der Politik vorzusehen, und es sind Wechselwirkungen zwischen landgestützten und seegestützten Tätigkeiten zu berücksichtigen . |
1. Bei der Festlegung des integrierten Küstenzonenmanagements entscheiden die Mitgliedstaaten, ob sie auf eine Reihe von Verfahren oder eine oder mehrere Strategien zurückgreifen. Sie bestimmen die in Küstengebieten geltenden Maßnahmen und analysieren , inwieweit zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Durch das integrierte Küstenzonenmanagement wird die integrierte, sektorübergreifende Umsetzung der Politik verbessert und den Wechselwirkungen zwischen landgestützten und seegestützten Tätigkeiten Rechnung getragen, um für die Vernetzung zwischen Land und See zu sorgen . |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fließen mindestens folgende Elemente ein : |
2. In den von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden folgende Elemente berücksichtigt : |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die frühzeitige öffentliche Beteiligung aller interessierten Kreise an der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest. |
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Information und Konsultation der einschlägigen Interessenträger und Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit an der Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest. Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass diese Interessenträger und Behörden und die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen nach deren Fertigstellung erhalten. |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit wird gewährleistet, dass die maßgeblichen Interessenträger und Behörden sowie die betroffene Öffentlichkeit zu den Entwürfen der Pläne und Strategien befragt werden und die Ergebnisse einsehen können, sobald diese vorliegen. |
entfällt |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Bei der Festlegung der Verfahren für die öffentliche Konsultation handeln die Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union. |
entfällt |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der besten verfügbaren Daten und den Austausch der für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlichen Informationen . |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Nutzung der besten verfügbaren Daten und den Austausch der Informationen, die für maritime Raumordnungspläne und die Umsetzung der Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlich sind . |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Bei der Erhebung und dem Austausch der in Absatz 1 genannten Daten greifen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich auf im Rahmen der integrierten Meerespolitik entwickelte Instrumente und Werkzeuge zurück. |
3. Bei der Erhebung und dem Austausch der in Absatz 1 genannten Daten greifen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich auf im Rahmen der integrierten Meerespolitik und anderer einschlägiger EU-Strategien entwickelte Instrumente und Werkzeuge zurück , beispielsweise jene aus der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (27 bis). |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG. |
Für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG sowie gegebenenfalls des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG . |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Jeder an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzende Mitgliedstaat kooperiert mit diesem , um zu gewährleisten, dass maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in dem gesamten Küstengebiet bzw. der gesamten Meeresregion und/oder -unterregion kohärent und abgestimmt sind . Eine solche Zusammenarbeit betrifft insbesondere länderübergreifende Fragen wie grenzüberschreitende Infrastruktur. |
1. Jeder an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzende Mitgliedstaat ergreift sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Zusammenarbeit , damit maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in dem gesamten Küstengebiet bzw. der gesamten Meeresregion und/oder -unterregion kohärent sind und aufeinander abgestimmt werden . Eine solche Zusammenarbeit betrifft insbesondere länderübergreifende Fragen wie grenzüberschreitende Infrastruktur und zielt auf eine gemeinsame Vision für alle bestehenden und künftigen Strategien für Meeresbecken ab . |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
1a. Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Zusammenarbeit die Zeitplanung für die Ausarbeitung neuer maritimer Raumordnungspläne oder die Überprüfungszeiten für bestehende Pläne untereinander abstimmen, sofern dies möglich ist. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
An ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzende Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen. |
Im Einklang mit dem internationalen Seerecht und den diesbezüglichen Übereinkommen konsultieren die an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzenden Mitgliedstaaten dieses Land und bemühen sich nach Kräften, zu kooperieren und ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen. |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes betroffene Küstengebiet und jede betroffene Meeresregion bzw. -unterregion die Behörde(n), die für die Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 13, zuständig ist bzw. sind. |
1. Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes betroffene Küstengebiet und jede betroffene Meeresregion die Behörde(n), die für die Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 13, zuständig ist bzw. sind. |
|
2. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit den in Anhang I dieser Richtlinie genannten Informationen eine Liste der zuständigen Behörden. |
2. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit den in Anhang I dieser Richtlinie genannten Informationen eine Liste der zuständigen Behörden. |
|
3. Gleichzeitig übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste seiner Behörden, die für die internationalen Gremien, in denen sie mitwirken und die für die Durchführung dieser Richtlinie relevant sind, zuständig sind. |
3. Gleichzeitig übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste seiner Behörden, die für die internationalen Gremien, in denen sie mitwirken und die für die Durchführung dieser Richtlinie relevant sind, zuständig sind. |
|
4. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechenden Änderung. |
4. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechenden Änderung. |
|
|
4a. Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität kann jeder Mitgliedstaat seine zuständigen Behörden benennen, wobei die verschiedenen institutionellen Ebenen und Entscheidungsebenen zu beachtet sind. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Dieser Bericht enthält zumindest Angaben über die Durchführung der Artikel 6 bis 13. |
2. Dieser Bericht enthält zumindest Angaben über die Durchführung der Artikel 6 bis 13. Soweit möglich, entsprechen Inhalt und Format des Berichts den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2008/56/EG. |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor. |
3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor. |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen: |
1. Unbeschadet der Vorschriften über einschlägige Pläne und Strategien kann die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen: |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe a — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe a — Spiegelstrich
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe b — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe b — Spiegelstrich 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Wird auf Absatz 1 Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Alle Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. |
2. Wenn die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Alle Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4. Die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erarbeitet. |
4. Die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden innerhalb von 48 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erarbeitet. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5. Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Berichte werden spätestens 42 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre vorgelegt. |
5. Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Berichte werden spätestens 54 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre vorgelegt. |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6. Der in Artikel 15 Absatz 3 erwähnte Fortschrittsbericht wird spätestens sechs Monate nach dem in Absatz 5 genannten Datum und danach alle sechs Jahre vorgelegt. |
6. Der in Artikel 15 Absatz 3 erwähnte Fortschrittsbericht wird spätestens sechs Monate nach dem in Absatz 5 genannten Datum und danach alle vier Jahre vorgelegt. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
6a. Die Umsetzungspflichten in dieser Richtlinie gelten nicht für Binnenmitgliedstaaten. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0379/2013).
(2) ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 1.
(18 bis) ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24.
(19) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16-62 .
(20) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59-80 .
(21) ABl. L 167 vom 30.4. 2005 , S. 1-38 .
(22) KOM (2011)0244 endg.
(23) KOM (2011)0571 endg.
(24) COM(2013) XXX.
(19) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16 .
(20) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .
(20 bis) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
(20 ter) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(21) ABl. L 167 vom 30.4. 2004, S. 1.
(22) COM (2011)0244
(23) COM (2011)0571
(24) COM(2013) XXX.
(25) KOM (2010)0461 endg.
(25) COM (2010)0461
(27 bis) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.