15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/316


P7_TA(2013)0574

System zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials (COM(2012)0561 — C7-0320/2012 — 2011/0225(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/75)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0561),

gestützt auf die Artikel 31 und 32 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7-0320/2012),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2012 (1),

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0385/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 110.


P7_TC1-COD(2011)0225

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials[Abänd. 1]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur über die Arbeitsweise der Europäischen Atomgemeinschaft Union , insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32 91 , [Abänd. 2]

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannt hat, [Abänd. 3]

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren  (2), [Abänd. 4]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 33 EAGV erlassen die Mitgliedstaaten die geeigneten Vorschriften, um die Beachtung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherzustellen.

(2)

Die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen werden in der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates (3) festgelegt. Diese Richtlinie gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem für die Beförderung.

(3)

Damit die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen gewährleistet werden kann, unterliegen Personen, Organisationen und Unternehmen der Kontrolle der Behörden der Mitgliedstaaten. Dazu sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 96/29/Euratom gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten.

(4)

Da die Beförderung die einzige Tätigkeit ist, die häufig grenzübergreifend stattfindet, müssen Beförderer radioaktiven Materials unter Umständen die Anforderungen mehrerer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Melde- und Genehmigungsverfahren erfüllen. In dieser Verordnung ist die Ablösung dieser Melde- und Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten durch ein einziges Registrierungssystem vorgesehen, das in der gesamten Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“) Gültigkeit hat.

(4a)

Es muss eine wirksame und einheitliche Umsetzung dieser Verordnung sichergestellt werden, indem gemeinsame Kriterien festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen anwenden sollten, sowie indem ein Mechanismus für einen praktikablen und obligatorischen Austausch von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten geschaffen wird, um die Beaufsichtigung der Beförderer sicherstellen, die Erfüllung der Anforderungen überprüfen und wirksam auf Notfälle reagieren zu können. [Abänd. 5]

(5)

Für die Beförderung im Luft- und Seeverkehr gibt es solche Registrierungs- und Bescheinigungssysteme bereits. In der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (4) ist festgelegt, dass Luftfahrtunternehmen ein spezielles Luftverkehrsbetreiberzeugnis brauchen, wenn sie gefährliche Güter befördern. Für die Beförderung im Seeverkehr wurde mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ein gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr eingerichtet. Die von den Zivilluftfahrtbehörden ausgestellten Zeugnisse und das Meldesystem für Seeschiffe gelten als ausreichende Umsetzung der in der Richtlinie 96/29/Euratom vorgesehenen Meldepflichten und Genehmigungsauflagen. Daher ist es im Rahmen dieser Verordnung nicht erforderlich, die Registrierung von Beförderern, die im Luft- und Seeverkehr tätig sind, vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen bei diesen Verkehrsträgern gewährleisten können.

(6)

Für Beförderer radioaktiven Materials gelten verschiedene Anforderungen, die in Rechtsvorschriften der Europäischen Union und von Euratom sowie in internationalen Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Die Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (TS-R-1) (Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und die Modal Regulations for the Transport of Dangerous Goods (Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter) finden weiterhin unmittelbar Anwendung oder werden von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf den Straßen- und Eisenbahnverkehr und auf die Binnenschifffahrt (6) angewandt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz.

(6a)

Um etwaigen Risiken in Zusammenhang mit den Sicherheitsstandards für den Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, sollte der Kommission für die Erstellung von gemeinsamen Kriterien, die von den Beförderern radioaktiven Materials eingehalten werden müssen, damit sie eine Zulassung erhalten, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 60]

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(7a)

In Anbetracht des allgemeinen Ziels, den auf der Industrie lastenden Regelungsaufwand zu verringern, sollten die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verordnung auf die vielen kleinen Unternehmen, die radioaktives Material innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats befördern, weiterhin von der Kommission beobachtet werden. [Abänd. 7] –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   Durch diese Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem zur Genehmigung und Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials festgelegt, das die Aufgabe der Mitgliedstaaten erleichtert, die Einhaltung der in der auf der Grundlage der Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegtengrundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen zu gewährleisten festgelegt . [Abänd. 8]

2.   Diese Verordnung gilt für alle Beförderer, die radioaktives Material auf Straßen, Schienen und Binnenschifffahrtswegen innerhalb der Gemeinschaft, aus Drittländern in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft in Drittländer befördern. Sie findet keine Anwendung auf die Beförderung radioaktiven Materials im Luft- oder Seeverkehr. [Abänd. 9]

2a.     Diese Verordnung gilt unbeschadet der nationalen Bestimmungen über den Schutz der Beförderung radioaktiven Materials vor Diebstahl, Sabotage oder anderen böswilligen Handlungen. [Abänd. 10]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Beförderer“ sind alle Personen, Organisationen oder öffentlichen Unternehmen, die in der Gemeinschaft radioaktives Material befördern, unabhängig vom Verkehrsmittel. Eingeschlossen sind gewerblicher Verkehr und Werkverkehr; [Abänd. 11]

b)

„zuständige Behörde“ ist jede von einem Mitgliedstaat für die Wahrnehmung von in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben benannte Behörde;

(ba)

„gemeinsame Kriterien“ bezeichnet eine Reihe von Sicherheitsnormen, die auf den Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger für die Beförderung gefährlicher Güter (dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)), der Richtlinie 96/29/Euratom und der Richtlinie 2008/68/EG beruhen und die Beförderer von radioaktivem Material erfüllen müssen, um eine Registrierungsbescheinigung zu erhalten; [Abänd. 12]

c)

„Beförderung“ umfasst alle Beförderungsvorgänge vom Herkunftsort zum Bestimmungsort, einschließlich Laden, Lagerung während der Durchfuhr und Entladen des radioaktiven Materials durchgeführten Beförderungsvorgänge ; [Abänd. 13]

d)

„radioaktives Material“ist Material, das Radionuklide enthält und bei dem sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die hat die gleiche Bedeutung wie die Modellvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (ADR, RID und ADN), die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/68/EG umgesetzt werden ; [Abänd. 14]

e)

„gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial — radioaktives Material“ ist radioaktives Material, bei dem die Möglichkeit einer unbeabsichtigten Freisetzung oder eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen wie des Verlusts zahlreicher Menschenleben und massiver Zerstörungen besteht, entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang A.9. der Nuclear Security Series No.9 „Security in the Transport of Radioactive Material“ (Schriftenreihe der IAEO zur nuklearen Sicherung, Wien, 2008); [Abänd. 15]

f)

„freigestelltes Versandstück“ ist ein Versandstück, bei dem der radioaktive Inhalt nicht die in Tabelle V Abschnitt IV der IAEO-Vorschriften das radioaktives Material enthält und die Anforderungen für als „freigestellte Versandstücke“ eingestufte Versandstücke entsprechend den Modellvorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1, Wien, 2009) festgelegten Aktivitätsgrenzwerte beziehungsweise im Falle der Beförderung durch die Post ein Zehntel dieser Grenzwerte übersteigt und das als UN-Nummer 2908, 2909, 2910 oder 2911 klassifiziert ist gefährlicher Güter (ADR, RID und ADN) erfüllt, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/68/EG umgesetzt werden ; [Abänd. 16]

g)

„spaltbares Material“ ist Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

1.   Beförderer radioaktiven Materials müssen über eine gültige Registrierung verfügen, die gemäß Artikel 5 vorgenommen wurde. Aufgrund dieser Registrierung kann der Beförderer seiner Beförderungstätigkeit in der gesamten Europäischen Union nachgehen.

2.   Bei einzelnen Beförderungsvorgängen ist eine Kopie der Registrierungsbescheinigung des Beförderers oder, im Falle der in Absatz 3 genannten Beförderungen, die nach dem anwendbaren nationalen Verfahren erteilte Erlaubnis oder Registrierungsbescheinigung mitzuführen. [Abänd. 17]

3.   Beförderer, für die gemäß der Richtlinie 96/29/Euratom Erlaubnisse für den Umgang mit radioaktivem Material oder die Verwendung von radioaktives Material enthaltenden Geräten oder Strahlenquellen erteilt oder entsprechende Registrierungen vorgenommen wurden, können solches Material oder solche Strahlenquellen ohne Registrierung im Rahmen dieser Verordnung befördern, sofern die Erlaubnisse oder Registrierungen auch für die Beförderung in allen Mitgliedstaaten gelten, in denen die Beförderung stattfindet. [Abänd. 18]

4.   Nationale Anforderungen in Bezug auf Melde- und Genehmigungsverfahren, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, können nur unter anderem für die Beförderer folgenden Materials gelten:

a)

spaltbares Material, ausgenommen Natururan oder abgereichertes Uran, das ausschließlich in einem Thermoreaktor bestrahlt wurde;[Abänd. 52]

b)

gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial — radioaktives Material.

5.   Beförderer, die ausschließlich freigestellte Versandstücke befördern, unterliegen nicht der Registrierungspflicht.

5a.     Jede Beförderung radioaktiven Materials erfolgt im Einklang mit den von der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) festgelegten internationalen Bestimmungen und Normen für gefährliche und umweltschädliche Güter und im Einklang mit dem entsprechenden ADR, der RID und dem ADN, wie sie in der Richtlinie 2008/68/EG definiert sind. [Abänd. 19]

5b.     Bei der Beantragung der Registrierung weist der Antragsteller nach, dass er über die finanziellen Mittel verfügt, um im Fall eines Unfalls bei einer Beförderung, für die er zuständig ist, nach dem Verursacherprinzip für Entschädigung und Schadensbeseitigung zu sorgen. [Abänd. 53]

5c.     Die Beförderung von radioaktiven Materialien in einem Konvoi, der Sprengstoffe befördert, ist untersagt. [Abänd. 54]

Artikel 4

Elektronisches System für die Registrierung von Beförderern — Electronic System for Carrier Registration (ESCReg)

1.   Zur Überwachung und Kontrolle der Beförderung Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials wird ein elektronisches System für die Registrierung von Beförderern (ESCReg) eingerichtet, das von der Kommission unterhalten und gesichert wird. Die Kommission legt die in das System aufzunehmenden Informationen, die technischen Spezifikationen und die Anforderungen an das ESCReg fest. Um Fehlinterpretationen zu verhindern, müssen diese Spezifikationen vollständig und eindeutig sein. [Abänd. 20]

1a.     Das ESCReg ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gesichert, zuverlässig und voll funktionsfähig. Zusätzlich wird ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und dem ESCReg eingerichtet, um zumindest die grenzüberschreitende Beförderung zu erleichtern. [Abänd. 21]

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die registrierten Beförderer und die Antragsteller erhalten beschränkten sicheren Zugang zum ESCReg, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt sind. Die zuständigen Behören Behörden haben Zugang zu allen verfügbaren Daten. Das ESCReg macht die Liste der registrierten Beförderer öffentlich zugänglich. [Abänd. 22]

3.   Die Kommission ist zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für den Inhalt und die Genauigkeit der über das ESCReg übermittelten Daten nicht verantwortlich , die genau und transparent sein und rechtzeitig übermittelt werden müssen . [Abänd. 23]

Artikel 5

Registrierungsverfahren

1.   Ein Beförderer beantragt die Registrierung über das ESCReg bei der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörde . [Abänd. 24]

Der antragstellende Beförderer übermittelt das in Anhang I vorgegebene, ausgefüllte elektronische Antragsformular. Online-Leitlinien mit Kontaktdaten und Informationen zur Erreichbarkeit der Kontaktstelle oder der zuständigen Behörde sind zur Unterstützung des Antragstellers jederzeit verfügbar. [Abänd. 25]

Es gilt ein Übergangszeitraum von einem Jahr nach dem …  (*1) , damit alle Beförderer eine Registrierungsbescheinigung gemäß der Verordnung beantragen und erhalten können. Während dieses Übergangszeitraums gelten die Bestimmungen der Richtlinie 96/29/Euratom und der Richtlinie 2008/68/EG. [Abänd. 26]

2.   Nach Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars erhält der Antragsteller eine automatisch erstellte Empfangsbestätigung sowie eine Antragsnummer. Die zuständige Behörde erhält die gleiche Bestätigung. Die Kommission ist dafür verantwortlich, die Einhaltung von Absatz 3 dieses Artikels sicherzustellen. Im Falle einer Zurückweisung erhält der Antragsteller eine Fehlermeldung, in der die Gründe für die Zurückweisung des Antrags aufgeführt sind. [Abänd. 27]

3.   Ist der Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem sich der Geschäftssitz des Antragstellers befindet.

Ist der Antragsteller in einem Drittland niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem der Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten will.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die erste Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers ausgestellt hat, stellt im Falle einer Änderung von Daten entsprechend Artikel 6 auch die neue Bescheinigung aus.

4.   Innerhalb von acht Wochen nach Erstellung der Empfangsbestätigung stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers aus, sofern sie der Ansicht ist, dass die übermittelten Angaben vollständig sind und die Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinie 96/29/Euratom sowie der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen und dass der Antragsteller die Anforderungen der gemeinsamen Kriterien erfüllt. [Abänd. 28]

5.   Die Registrierungsbescheinigung des Beförderers enthält die in Anhang II aufgeführten Angaben und ist in Form der Standard-Registrierungsbescheinigung über das ESCReg auszustellen.

Eine Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers wird über das ESCReg allen den zuständigen Behörden der aller Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer tätig sein möchte, automatisch zugestellt. [Abänd. 29]

6.    Die zuständige Behörde fordert den Antragsteller gegebenenfalls auf, innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt der Aufforderung die notwendigen Korrekturen oder ergänzenden Informationen vorzulegen. Lehnt die zuständige Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers mit der Begründung ab, dass der Antrag nicht vollständig ist oder nicht den geltenden Anforderungen entspricht, teilt sie dem Antragsteller dies innerhalb von acht Wochen nach Erstellung der Empfangsbestätigung schriftlich mit. Vor einer solchen Ablehnung fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, seinen Antrag innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt der Aufforderung zu korrigieren oder zu ergänzen. Die zuständige Behörde gibt die Gründe für die Ablehnung an. [Abänd. 30]

Eine Kopie der Ablehnung und der Begründung wird über das ESCReg allen den zuständigen Behörden der aller Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer tätig sein möchte, automatisch zugestellt. [Abänd. 31]

7.   Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Beförderers abgelehnt, kann der Antragsteller entsprechend den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel einlegen.

8.   Eine gültige Registrierungsbescheinigung wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt.

9.   Die Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers ist fünf Jahre lang gültig und kann auf Antrag des Beförderers verlängert werden.

9a.     Die zuständige Behörde bewahrt alle historischen Daten aller Antragsteller auf, um ihre Nachverfolgbarkeit sicherzustellen, eine bessere Überwachung zu ermöglichen und Fälschungen zu verhindern. [Abänd. 32]

Artikel 6

Änderung von Daten

1.   Der Beförderer muss gewährleisten, dass die Angaben in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind. Daher hat der Antragsteller das Recht, seine eigenen Daten mit begrenztem Verwaltungsaufwand mühelos zu aktualisieren. [Abänd. 33]

1a.     Die zuständige Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, ist dafür verantwortlich, die kontinuierliche Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch den registrierten Beförderer während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung durch Inspektionen zu überwachen. [Abänd. 34]

2.   Bei einer Änderung der in Teil A des Antragsformulars zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem enthaltenen Daten muss der Beförderer eine neue Bescheinigung beantragen.

2a.     Um die Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Kriterien für die Ausstellung der Registrierungsbescheinigung identisch sind und mit den Begriffsbestimmungen der IAEO im Einklang stehen und dass das Registrierungsverfahren vereinheitlicht wird. [Abänd. 35]

Artikel 7

Erfüllung der Anforderungen

1.   Erfüllt ein Beförderer die Anforderungen dieser Verordnung nicht, ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, je nach der Sicherheitsrelevanz der Nichterfüllung und der bisherigen Einhaltung der Vorschriften durch den Beförderer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, beispielsweise durch schriftliche Vermerke, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Aussetzung, Entzug oder Änderung der Registrierung oder strafrechtliche Verfolgung.

Der Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, wird unverzüglich über die Durchsetzungsmaßnahmen unterrichtet. Innerhalb von höchstens vier Wochen ändert oder erneuert der benachrichtigte Mitgliedstaat die Registrierung oder entzieht sie dem Beförderer. Der Beschluss wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten über das ESCReg mitgeteilt. [Abänd. 36]

1a.     Je nach der Sicherheitsrelevanz der Nichterfüllung und der Einhaltung der Vorschriften durch den Beförderer in der Vergangenheit kann der Mitgliedstaat, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, die Registrierung des Beförderers aussetzen.

Der Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, wird unverzüglich über die Aussetzung unterrichtet. Innerhalb von höchstens vier Wochen ändert oder erneuert der benachrichtigte Mitgliedstaat die Registrierung oder entzieht sie dem Beförderer. Der Beschluss wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten über das ESCReg mitgeteilt. [Abänd. 37]

2.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, unterrichtet den Beförderer und die zuständigen Behörden der aller Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer radioaktives Material befördern wollte, und die Kommission über durchgeführte Durchsetzungsmaßnahmen und die Gründe für solche Maßnahmen. Kommt der Beförderer den Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 nicht nach, entzieht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Geschäftssitz des Beförderers befindet, oder, sofern der Beförderer in einem Drittland niedergelassen ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten wollte, die Registrierung. [Abänd. 38]

3.   Die zuständige Behörde unterrichtet den Beförderer und die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dem Entzug und den Gründen für diese Maßnahme. [Abänd. 39]

3a.     Alle Fälle von Nichteinhaltung werden der Kommission und dem ESCReg gemeldet. [Abänd. 40]

Artikel 8

Zuständige Behörden und nationale Kontaktstelle

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde und eine nationale Kontaktstelle für die Beförderung Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials. Diese Informationen werden auf der Registrierungsseite für den Antragssteller zugänglich gemacht. [Abänd. 41]

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Namen, Anschriften und alle sonstigen für die schnelle Kommunikation mit den zuständigen Behörden und den nationalen Kontaktstellen für die Beförderung radioaktiven Materials erforderlichen Angaben sowie alle späteren Änderungen dieser Angaben.

Die Kommission leitet diese Angaben sowie alle Änderungen über das ESCReg an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft weiter und veröffentlicht sie im Internet . [Abänd. 42]

2.   Die Informationen über die für die Beförderung radioaktiven Materials geltenden nationalen Strahlenschutzvorschriften müssen für die Beförderer über die Kontaktstellen leicht zugänglich sein.

3.   Auf Ersuchen eines Beförderers stellen die Kontaktstelle und die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vollständige Informationen über die Vorschriften für die Beförderung radioaktiven Materials im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates bereit.

Die Informationen müssen aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich und aktuell sein.

Die Kontaktstellen und die zuständigen Behörden antworten auf Informationsersuchen so rasch wie möglich und setzen den Antragsteller unverzüglich innerhalb von zwei Wochen davon in Kenntnis, wenn sein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist. [Abänd. 44]

Artikel 9

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf die Harmonisierung ihrer Anforderungen für eine Registrierung und die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zusammen.

Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, halten sie Verbindung miteinander und arbeiten auf der Grundlage rechtlicher oder formeller Vereinbarungen, in denen die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden geregelt sind, eng zusammen. Sie stehen miteinander in Kontakt, unterrichten sich gegenseitig und informieren die nationalen Kontaktstelle sowie andere Regierungsstellen und Nichtregierungsorganisationen mit relevanten Zuständigkeiten.

Artikel 9a

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 9b delegierte Rechtsakte, in denen die in Artikel 2 Buchstabe ba genannten gemeinsamen Kriterien festgelegt werden. [Abänd. 58]

Artikel 9b

Ausübung der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 9a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2014 übertragen.

3.     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 59]

Artikel 10

Durchführung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des in Artikel 4 beschriebenen Elektronischen Systems für die Registrierung von Beförderern (ESCReg).

Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 11

Beratender Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.   Der Ausschuss berät und unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung.

4.   Er setzt sich aus Experten zusammen, die teils von den Mitgliedstaaten und teils von der Kommission ernannt werden; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 11a

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum …  (*2) , um ihre Wirksamkeit zu beurteilen und bei Bedarf weitere Maßnahmen vorzuschlagen, damit die sichere Beförderung radioaktiver Materialien innerhalb der Gemeinschaft und aus Drittländern gewährleistet wird. [Abänd. 47]

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Bei der Anwendung dieser Verordnung wird von der Verfügbarkeit eines validierten und funktionstüchtigen Registrierungssystems ausgegangen. [Abänd. 49]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 110.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013.

(3)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter schwedischer Flagge (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(5)  Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

(6)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(*1)   Datum des Inkrafttretens der Verordnung.

(*2)   Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

ANHANG I

ANTRAGSFORMULAR ZUR REGISTRIERUNG ALS BEFÖRDERER IM GEMEINSCHAFTSSYSTEM

DIESER ANTRAG IST AUSSCHLIESSLICH ÜBER DAS SICHERE ELEKTRONISCHE SYSTEM FÜR DIE REGISTRIERUNG VON BEFÖRDERERN (ESCReg) DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZU ÜBERMITTELN

BEI EINER ÄNDERUNG DER ANGABEN IN TEIL A IST EINE NEUREGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN. Der Beförderer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind.

Die Europäische Kommission verarbeitet die mit diesem Antragsformular übermittelten Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

NEUE REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG

ÄNDERUNG EINER VORHANDENEN REGISTRIERUNG

ERNEUERUNG EINER VORHANDENEN REGISTRIERUNG

Nummer(n) der Registrierungsbescheinigung(en):

Bitte begründen Sie, warum die Änderung einer vorhandenen Registrierung beantragt wird.

1.   ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER:

TEIL A

TEIL B

NAME DES UNTERNEHMENS:

VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT:

NATIONALE REGISTRIERUNGSNUMMER:

1.

Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer Mobilfunk- und Festnetznummer und E-Mail-Adresse des/der verantwortlichen Vertreters/-in der Organisation des Beförderers (Person, die für die Organisation des Beförderers rechtsverbindlich handeln kann):

2.

Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer Mobilfunk- und Festnetznummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson für die Behörden in technischen/administrativen Angelegenheiten (Person, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist, denen die Tätigkeiten des Beförderungsunternehmens unterliegen):

3.

Name, Funktion und vollständige Anschrift , Mobilfunk- und Festnetznummer und E-Mail-Adresse des/der Sicherheitsbeauftragten (nur bei Beförderungen im Binnenland und sofern abweichend von 1 oder 2):

4.

Name, Funktion und vollständige Anschrift des/der Verantwortlichen für die Umsetzung des Strahlenschutzprogramms, sofern abweichend von 1 oder 2 oder 3: [Abänd. 50]

2.   ART DER BEFÖRDERUNG:

TEIL A

TEIL B

STRASSE

EISENBAHN

BINNENSCHIFFFAHRT

1

An der Beförderung beteiligtes und entsprechend ausgebildetes Personal (Angaben)

1 bis 5

5 bis 10

10 bis 20

>20

2

Tätigkeitsbereich: Allgemeine Beschreibung der Art der geplanten Beförderungstätigkeiten (Angaben)

medizinische Zwecke

industrielle Zwecke, zerstörungsfreie Tests, Forschung

nuklearer Brennstoffkreislauf

Abfall

gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial — radioaktive Stoffe.

3.   GEOGRAFISCHES ANWENDUNGSGEBIET

Bitte klicken Sie in der nachstehenden Liste die Mitgliedstaaten an, in denen radioaktives Material befördert werden soll, und geben Sie die Art der Tätigkeit an.

Werden die Tätigkeiten auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt als denen, in denen die Registrierung beantragt wird, machen Sie bitte Einzelangaben für jedes Land (z. B.: ausschließlich Durchfuhr/wichtigste Be- und Entladeorte in diesem Land, Häufigkeit).

TEIL A

TEIL B

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechische Republik

Ungarn

Vereinigtes Königreich

Zypern

Durchfuhr

Entladen

Beladen

wichtigste Ladeorte:

wichtigste Entladeorte:

Häufigkeit:

täglich

wöchentlich

monatlich

weniger häufig

4.   ART DER SENDUNGEN

Die Registrierung wird beantragt für:

TEIL A

ART DER VERSANDSTÜCKE — Klassifizierung nach TS-R-1

TEIL B: Geschätzte Anzahl Versandstücke/Jahr

UN 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK — LEERE VERPACKUNG

UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK — FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM

UN 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK — BEGRENZTE STOFFMENGE

UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK — INSTRUMENTE oder FABRIKATE

UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR

UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR

UN 3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR

UN 3326 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR

UN 3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form

UN 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR

UN 3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR

UN 3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR

UN 3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR

UN 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

UN 3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR

 

5.   STRAHLENSCHUTZPROGRAMM

TEIL A:

Durch Anklicken dieses Feldes

erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Strahlenschutzprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird.

TEIL B:

Referenznummer und Datum des Dokuments, in dem das Strahlenschutzprogramm beschrieben wird

Strahlenschutzprogramm hochladen

6.   QUALITÄTSSICHERUNGSPROGRAMM

Dieses Qualitätssicherungsprogramm muss der zuständigen Behörde zwecks Überprüfung zur Verfügung stehen (gemäß Abschnitt 1.7.3 ADR).

TEIL A:

Durch Anklicken dieses Feldes

erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Qualitätssicherungsprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird.

TEIL B:

Referenznummer und Datum des Dokuments

7.   Erklärung

Ich, der Beförderer, bestätige hiermit, dass ich alle einschlägigen internationalen, nationalen und EU-Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfülle.

Ich, der Beförderer, bestätige hiermit, dass die in diesem Formular gemachten Angaben korrekt sind.

Datum …..

Name …..…..

Unterschrift…

ANHANG II

ELEKTRONISCHE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE REGISTRIERUNG DES BEFÖRDERERS FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON RADIOAKTIVEM MATERIAL

ANMERKUNG:

EINE KOPIE DIESER REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG IST BEI JEDER UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN BEFÖRDERUNG MITZUFÜHREN.

Diese Registrierungsbescheinigung wird entsprechend der Verordnung (Euratom) Nr. xxxx des Rates ausgestellt.

Diese Bescheinigung befreit den Beförderer nicht von der Erfüllung der übrigen für die Beförderung geltenden Vorschriften.

1)

REGISTRIERUNGSNUMMER: BE/xxxx/TT-MM-JJJJ

2)

BEHÖRDE/LAND:

3)

NAME & ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS

4)

VERKEHRSTRÄGER:

STRASSE

EISENBAHN

BINNENSCHIFFFAHRT

7)

MITGLIEDSTAATEN, in denen die Bescheinigung gilt

8)

ART DER VERSANDSTÜCKE — UN-NUMMER (siehe Anhang 1 — gleiches Format)

9)

DATUM

ELEKTRONISCHE UNTERSCHRIFT

GÜLTIGKEITSDAUER: DATUM + 5 Jahre