|
15.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 468/266 |
P7_TA(2013)0542
Einfuhr von Reis aus Bangladesch ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch (COM(2012)0172 — C7-0102/2012 — 2012/0085(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 468/51)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
1a. In dieser Verordnung wird das Recht der kleinen Landwirte und Landarbeiter auf ein angemessenes Einkommen und ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld anerkannt, und die Achtung dieses Rechts wird als grundlegend angesehen, um die mit der Gewährung von Handelspräferenzen an Entwicklungsländer und insbesondere an die am wenigsten entwickelten Länder verbundenen, allgemeinen Ziele zu erreichen. |
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Stellt die Kommission fest, dass die Einfuhren im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels die in Absatz 2 angegebene Menge erreicht haben, so setzt sie die Anwendung dieser Präferenzeinfuhrregelung im Wege eines Durchführungsrechtsakts ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX aus . |
3. Stellt die Kommission fest, dass die Einfuhren im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels die in Absatz 2 dieses Artikels angegebene Menge erreicht haben, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, der die Anwendung dieser Präferenzeinfuhrregelung aussetzt . Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 5a Absatz 2 erlassen. |
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 ist unbefristet und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung . |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … übertragen (*1). Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um vier Monate verlängert. |
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 5a |
|
|
Ausschussverfahren |
|
|
1. Der gemäß Artikel [323 Absatz 1] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/JJJJ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … eingerichtete Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt die Kommission bei der Einrichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (4) . Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
|
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
|
3. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0304/2013).
(2) ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 20.
(3) ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
(*1) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(4) COD 2010/0385.