24.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 436/392


P7_TA(2013)0507

Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (COM(2011)0874 — C7-0498/2011 — 2011/0428(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 436/61)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0874),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0498/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. Juli 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Juli 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0294/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 111.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 61.


P7_TC1-COD(2011)0428

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1293/2013.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Höchstbetrag, der für ein einzelnes integriertes Projekt (IP) gewährt werden kann

Die Kommission legt großen Wert auf die angemessene Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, um möglichst viele dieser Projekte finanzieren und eine ausgewogene Verteilung der Projekte zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten zu können. Deshalb wird die Kommission, wenn sie den Entwurf des Arbeitsprogramms mit den Mitgliedern des LIFE-Ausschusses erörtert, den Höchstbetrag vorschlagen, der für ein einzelnes integriertes Projekt gewährt werden kann. Der Vorschlag wird im Rahmen der Methodik für die Projektauswahl vorgelegt, die als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms festzulegen ist.

Stand der Finanzierung des Biodiversitätsschutzes in überseeischen Ländern und Gebieten

Die Kommission misst dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität in überseeischen Ländern und Gebieten große Bedeutung bei, wie dies aus dem Vorschlag für einen Übersee-Assoziationsbeschluss hervorgeht, mit dem diese Sektoren in die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und überseeischen Ländern und Gebieten einbezogen und die verschiedenen Maßnahmen aufgezeigt werden, die diesbezüglich für eine EU-Finanzierung in Frage kommen könnten.

Die vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST war eine erfolgreiche Initiative, die von überseeischen Ländern und Gebieten übernommen wurde und in den Bereichen Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen konkrete Ergebnisse gezeitigt hat. Da sich BEST seinem Ende nähert, zieht die Kommission im Rahmen eines der neuen Instrumente (namentlich das Programm zu den globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit) Folgemaßnahmen in Betracht.

Diese spezifische Finanzierungsmöglichkeit für Biodiversitätsprojekte in überseeischen Ländern und Gebieten wird durch die unter Artikel 6 des LIFE-Programms für den Zeitraum 2014-2020 gebotenen Möglichkeiten ergänzt.