24.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 436/106


P7_TA(2013)0470

Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (COM(2011)0841 — C7-0014/2012 — 2011/0414(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2016/C 436/25)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0841),

gestützt auf Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0014/2012),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0327/2012),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom …/2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung  (*1)  bildet.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Instruments sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)

Die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei dem Instrument ist ebenso zu gewährleisten wie eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung, wobei auch Rechtssicherheit und Zugänglichkeit des Instruments für alle Teilnehmer gewährleistet werden sollten.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Der Reaktorunfall in Tschernobyl im Jahr 1986 veranschaulichte die globale Bedeutung der nuklearen Sicherheit. Der Unfall im Kernkraftwerk Fukushima Daiichi im Jahr 2011 bestätigte die Notwendigkeit , die Bemühungen um die Verbesserung der nuklearen Sicherheit fortzusetzen, um höchste Standards zu erreichen. Um die Sicherheitsbedingungen zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung auszuschließen, sollte die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) in der Lage sein, die nukleare Sicherheit in Drittländern zu unterstützen.

(3)

Der Reaktorunfall in Tschernobyl im Jahr 1986 veranschaulichte die globale Bedeutung der nuklearen Sicherheit. Der Unfall im Kernkraftwerk Fukushima Daiichi im Jahr 2011 bestätigte, dass jeder Reaktor unvorhersehbare nukleare Risiken birgt und es daher erforderlich ist, die Bemühungen um die Verbesserung der nuklearen Sicherheit fortzusetzen, um höchste Standards zu erreichen , die dem neuesten Stand entsprechen, insbesondere was Governance und legislative Unabhängigkeit anbelangt . Solange Kernkraftwerke noch in Betrieb sind und neue gebaut werden, sollte mit diesem Instrument sichergestellt werden, dass die Standards für nukleare Sicherheit in den unterstützten Ländern den europäische Sicherheitsstandards entsprechen, diese Standards aufrechterhalten werden und der Unterstützung von unabhängigen Aufsichtsbehörden höchste Priorität eingeräumt wird. Um die Sicherheitsbedingungen zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung auszuschließen, sollte die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) in der Lage sein, die nukleare Sicherheit in Drittländern zu unterstützen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Im Rahmen einer gemeinsamen Politik und gemeinsamer Strategien mit ihren Mitgliedstaaten hat nur die Europäische Union als Ganzes die kritische Masse , um auf globale Herausforderungen zu reagieren und ist darüber hinaus in einer ausgezeichneten Position, um die Zusammenarbeit mit Drittländern zu koordinieren.

(4)

Einige Länder weltweit ziehen in Betracht, Kernkraftwerke zu bauen oder ihren Bau zu planen, was vielfältige Herausforderungen und die Notwendigkeit mit sich bringt, angemessene Sicherheitskulturen im Nuklearbereich und Governancesysteme zu schaffen. Es müssen Wege zur Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken gefunden werden, die in der Nähe der Grenzen der Union errichtet wurden, insbesondere in Fällen, in denen es keine politische Zusammenarbeit mit der Union gibt. In diesem Zusammenhang sollten Stresstests in allen betroffenen Mitgliedstaaten und Drittstaaten durchgeführt werden, um potenzielle Sicherheitsgefahren zu ermitteln, und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen sollten unverzüglich umgesetzt werden. Im Rahmen einer gemeinsamen Politik und gemeinsamer Strategien mit ihren Mitgliedstaaten und durch Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen ist die Europäische Union in einer ausgezeichneten Position , um auf globale Herausforderungen zu reagieren und die Zusammenarbeit mit Drittländern zu koordinieren. Der Sicherstellung der Unterstützung durch unabhängige Aufsichtsbehörden und der Unterstützung ihrer Regulierungsbehörden sowie der multilateralen, regionalen und internationalen Strukturen sollte Vorrang eingeräumt werden, die das Vertrauen stärken und die Anwendung von Standards durch Peer Review-Mechanismen verbessern können. In diesem Zusammenhang sollte das Europäische Parlament von der Kommission regelmäßig über die Pläne von Drittstatten im Bereich der nuklearen Sicherheit gemäß dieser Richtlinie unterrichtet werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Um die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung auf diesem Gebiet fortzusetzen und zu fördern, verabschiedete der Rat am 25. Juni 2009 die Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Der Rat nahm ferner die Richtlinie 2011/70/Euratom vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle an. Diese Richtlinien und die hohen in der Union angewandten Standards für die nukleare Sicherheit und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente können als Beispiele dienen, um Drittländer zur Einführung ähnlich hoher Standards zu ermutigen.

(6)

Um die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung auf diesem Gebiet fortzusetzen und zu fördern, verabschiedete der Rat am 25. Juni 2009 die Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen. In der Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2012 zu umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen in Kernkraftwerken („Stresstests“) in der Europäischen Union und damit verbundnen Tätigkeiten wird betont, dass dieser Rahmen gestärkt werden muss. Der Rat nahm ferner die Richtlinie 2011/70/Euratom vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle an. Diese Richtlinien und die hohen in der Union angewandten Standards für die nukleare Sicherheit und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente können als Beispiele dienen, um Drittländer zur Einführung ähnlich hoher Standards zu ermutigen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Aufbauend auf den eigenen Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Union muss die Gemeinschaft insbesondere ihre Bemühungen um die Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern fortsetzen.

(10)

Aufbauend auf den eigenen Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Union muss die Gemeinschaft insbesondere ihre Bemühungen um die Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern fortsetzen. Der Einsatz von Sachverständigen der Union, um Drittstaaten im Nuklearbereich zu unterstützen, ist auch wichtig, um einen hohen Standard an Fachwissen innerhalb der Union beizubehalten.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Horizont 2020 — das neue Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014–2020) („Horizont 2020“)  (1) und im Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung von Horizont 2020  (2) wird der internationalen Zusammenarbeit und den Beziehungen der Union zu Drittstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei sollte besonders auf die Entwicklung der Humanressourcen geachtet werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)

Im Bereich der nuklearen Sicherheit sollten sich die einzelnen Mitgliedstaaten und andere internationale, regionale und lokalen Organisationen darum bemühen, für Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität der Hilfe der Union zu sorgen, damit es nicht zu Überschneidungen und Doppelfinanzierung kommt.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand und Geltungsbereich

Die Europäische Union finanziert nach Maßgabe dieser Verordnung Maßnahmen, die die Förderung eines hohen Standards für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern unterstützen.

Die Europäische Union finanziert nach Maßgabe dieser Verordnung Maßnahmen, die die Förderung eines hohen Standards für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern unterstützen. Dabei wird sichergestellt, dass Kernmaterial ausschließlich für die vorgesehenen zivilen Zwecke verwendet wird.

1.   Folgende spezifische Ziele werden verfolgt:

1.   Folgende spezifische Ziele werden verfolgt:

a)

Förderung einer wirksamen Sicherheitskultur im Nuklearbereich und Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz;

a)

Förderung einer wirksamen Sicherheitskultur und Governance im Nuklearbereich und Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz;

b)

verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen;

b)

verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen in Drittländern ;

c)

Festlegung von Rahmen und Methoden für die Durchführung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern.

c)

Festlegung von Rahmen und Methoden für die Durchführung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern.

2.   Die allgemeinen Fortschritte bei der Verwirklichung der genannten spezifischen Ziele werden jeweils anhand folgender Leistungsindikatoren bewertet:

2.   Die allgemeinen Fortschritte bei der Verwirklichung der genannten spezifischen Ziele werden jeweils anhand folgender Leistungsindikatoren bewertet:

a)

Anzahl und Bedeutung der Probleme, die während einschlägiger Sachverständigenprüfungen der IAEO ermittelt werden;

a)

Anzahl und Bedeutung der Probleme, die während einschlägiger Sachverständigenprüfungen der IAEO ermittelt werden;

 

aa)

der Fortschritt der unterstützten Länder bei der Entwicklung der höchsten nuklearen Sicherheitsstandards, die in technischer, rechtlicher und betrieblicher Hinsicht den in der Union vorgeschriebenen Höhen entsprechen;

b)

Entwicklungsstand der Strategien für abgebrannte Brennelemente, nukleare Abfälle und Stilllegungen, des entsprechenden Rechts- und Regulierungsrahmens und der Projektdurchführung;

b)

Entwicklungsstand der Strategien für abgebrannte Brennelemente, nukleare Abfälle und Stilllegungen, Anzahl und Umfang der Sanierungsmaßnahmen, die in ehemaligen Kernkraftwerken und an ehemaligen kerntechnischen Anlagen erforderlich sind, Entwicklungsstand des entsprechenden Rechts- und Regulierungsrahmen und der Projektdurchführung;

c)

Anzahl und Bedeutung der Probleme, die in einschlägigen Berichten der IAEO über Sicherungsmaßnahmen genannt werden.

c)

Anzahl und Bedeutung der Probleme, die in einschlägigen Berichten der IAEO über Sicherungsmaßnahmen genannt werden.

 

ca)

langfristige Auswirkungen auf die Umwelt;

3.   Die Kommission sorgt dafür, dass die angenommenen Maßnahmen mit der strategischen Gesamtpolitik der Union für das Partnerland und insbesondere mit den Zielen ihrer Politik und ihrer Programme für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit vereinbar sind.

3.   Die Kommission sorgt dafür, dass die angenommenen Maßnahmen mit der strategischen Gesamtpolitik der Union für das Partnerland und insbesondere mit den Zielen ihrer Politik und ihrer Programme für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit vereinbar sind.

 

3a.     Die Ziele nach Absatz 1 werden vor allem mithilfe folgender Maßnahmen verfolgt:

 

a)

Unterstützung der Regulierungsbehörden bei der Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit, Kompetenz und Entwicklung und bei Investitionen in Humanressourcen;

 

b)

Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung und Anwendung des rechtlichen Rahmens;

 

c)

Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Sicherheitsbewertungsprogrammen auf der Grundlage ähnlicher Standards, wie sie in der Europäischen Union gelten;

 

d)

Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen: Fachwissen, Erfahrung und Kompetenzentwicklung, Regelung des Bereichs Unfallmanagement und Unfallverhütung, Strategien für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und Strategien für die Stilllegung.

 

Die Maßnahmen umfassen als wesentliches Element einen Wissenstransfer (Austausch von Fachwissen und Unterstützung bestehender und neuer Aus- und Weiterbildungsprogramme im Bereich der nuklearen Sicherheit), um die Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse zu verstärken.

4.   Die durch diese Verordnung unterstützten spezifischen Maßnahmen und die Kriterien für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit sind im Anhang ausgeführt.

4.   Die durch diese Verordnung unterstützten spezifischen Maßnahmen und die Kriterien für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit sind im Anhang ausgeführt.

5.   Die finanzielle, wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung ergänzt die Zusammenarbeit, die die Union mit Hilfe anderer Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit leistet.

5.   Die finanzielle, wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung ergänzt die Zusammenarbeit, die die Union mit Hilfe anderer Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit, Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung von „Horizont 2020“ leistet.

 

5a.     Bei der Bereitstellung von Hilfe im Rahmen dieses Instruments wird den Staaten Vorrang gemäß Verordnung (EU) Nr. …/…  (3) und Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) eingeräumt.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Union bilden die Strategiepapiere einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen.

3.   Im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der externen und internen Politik der Union bilden die Strategiepapiere einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union , den Mitgliedstaaten und den betreffenden Partnerländern oder -regionen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Strategiepapiere werden von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren genehmigt. Die Strategiepapiere können zur Halbzeit oder nach Bedarf gemäß demselben Verfahren überprüft werden. Dieses Verfahren ist jedoch nicht für Aktualisierungen der Strategiepapiere erforderlich, die die darin genannten ursprünglichen prioritären Bereiche und Ziele nicht berühren.

5.   Die Strategiepapiere werden von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren genehmigt. Die Strategiepapiere müssen zur Halbzeit oder nach Bedarf gemäß demselben Verfahren überprüft werden. Dieses Verfahren ist jedoch nicht für Aktualisierungen der Strategiepapiere erforderlich, die die darin genannten ursprünglichen prioritären Bereiche und Ziele nicht berühren , es sei denn, sie sind mit finanziellen Auswirkungen verbunden, die über die in Artikel 2 Absatz 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung festgelegten Schwellenwerte hinausgehen .

 

Strategiepapiere werden dem Europäischen Parlament vorgelegt, das bei der Halbzeitüberprüfung seine eigene Bewertung abgibt.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch je prioritärem Bereich und einschließlich einer angemessenen Reserve nicht zugewiesener Mittel; dies kann gegebenenfalls in Form einer Spanne oder eines Mindestbetrags erfolgen.

2.   In den Mehrjahresrichtprogrammen werden unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde die für eine Finanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare, konkrete und transparente Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch je prioritärem Bereich und einschließlich einer angemessenen Reserve nicht zugewiesener Mittel; dies kann gegebenenfalls in Form einer Spanne oder eines Mindestbetrags erfolgen. In den Mehrjahresrichtprogrammen werden Regeln vorgegeben, damit es nicht zu Überschneidungen kommt und die verfügbaren Mittel ordnungsgemäß verwendet werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Mehrjahresrichtprogramme werden grundsätzlich auf der Basis eines Dialogs mit den Partnerländern oder -regionen und unter Einbeziehung der Interessengruppen erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien zu fördern.

3.   Die Mehrjahresrichtprogramme werden so weit wie möglich auf der Basis eines Dialogs mit den Partnerländern oder -regionen und unter Einbeziehung der Interessengruppen erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien zu fördern. In diesen Mehrjahresrichtprogrammen wird dem IAEO-Arbeitsprogramm im Bereich nukleare Sicherheit und Entsorgung radioaktiver Abfälle Rechnung getragen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Mehrjahresrichtprogramme werden nach Bedarf und unter Berücksichtigung etwaiger Überarbeitungen der jeweiligen Strategiepapiere nach demselben Verfahren aktualisiert. Das Prüfverfahren ist jedoch nicht für Änderungen der Mehrjahresrichtprogramme erforderlich, bei denen es sich um technische Anpassungen, die Umschichtung von Mitteln innerhalb der Mittelzuweisungen je prioritärem Bereich oder die Anhebung bzw. Kürzung des ursprünglichen Richtbetrags der Mittelzuweisungen um weniger als 20 % handelt, sofern diese Änderungen die ursprünglich in dem Papier genannten prioritären Bereiche und Ziele nicht berühren. Das Europäische Parlament und der Rat werden binnen eines Monats von derartigen technischen Anpassungen in Kenntnis gesetzt.

5.   Die Mehrjahresrichtprogramme werden nach Bedarf und unter Berücksichtigung etwaiger Überarbeitungen der jeweiligen Strategiepapiere nach demselben Verfahren aktualisiert. Das Prüfverfahren ist jedoch nicht für Änderungen der Mehrjahresrichtprogramme erforderlich, bei denen es sich um technische Anpassungen, die Umschichtung von Mitteln innerhalb der Mittelzuweisungen je prioritärem Bereich oder die Anhebung bzw. Kürzung des ursprünglichen Richtbetrags der Mittelzuweisungen in den Grenzen des einschlägigen Prozentsatzes nach Artikel 2 Absatz 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung handelt, sofern diese Änderungen die ursprünglich in dem Papier genannten prioritären Bereiche und Ziele nicht berühren. Das Europäische Parlament und der Rat werden binnen eines Monats von derartigen technischen Anpassungen in Kenntnis gesetzt.

 

Wenn der Gesamtumfang der nicht wesentlichen Änderungen oder ihre Auswirkungen auf den Haushaltsplan die Schwellen für Mikrofinanzierungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Gemeinsamen Durchführungsverordnung nicht übersteigen, findet das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 3 dieser Verordnung Anwendung.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Berichterstattung

 

1.     Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung der Kooperationshilfe.

 

2.     Der Bericht enthält Informationen über die finanzierten Maßnahmen der vorangegangenen beiden Jahre, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten, über die Ausführung des Finanzplans, aufgeschlüsselt nach Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen sowie nach Ländern, Regionen und Arten der Zusammenarbeit, und über die Pläne von Drittstatten im Bereich der nuklearen Sicherheit.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Kohärenz und Komplementarität der Hilfe der Union

 

1.     Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen und Instrumenten des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen maßgeblichen Politikbereichen der Union gewährleistet.

 

2.     Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um im Einklang mit den für die Stärkung der operationellen Koordinierung der Außenhilfe und die Harmonisierung der Politik und Verfahren festgelegten Grundsätzen die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe zu unterstützen. Die Koordinierung umfasst regelmäßige Konsultationen und den häufigen Austausch einschlägiger Informationen in den verschiedenen Phasen des Unterstützungszyklus.

 

3.     In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Union alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Abstimmung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, darunter europäische und internationale Finanzinstitutionen, Sonderorganisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen, private und politische Stiftungen sowie Geber außerhalb der Europäischen Union.

Abänderung 33/rev

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2014-2020 auf 631 100 000  EUR .

1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2014-2020 auf 225 321 000  EUR .

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens genehmigt.

2.   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang — Unterstützte spezifische Maßnahmen

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Folgende Maßnahmen können unterstützt werden, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele zu verwirklichen:

Folgende Maßnahmen können unterstützt werden, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele zu verwirklichen:

a)

Förderung einer wirksamen Sicherheitskultur im Nuklearbereich und Anwendung höchster Standards für nukleare Sicherheit und Strahlenschutz auf allen Ebenen, vor allem durch:

a)

Einführung und Förderung einer wirksamen Sicherheitskultur und Governance im Nuklearbereich und Anwendung höchster Standards für nukleare Sicherheit , die dem Stand der Technik entsprechen, und Strahlenschutz auf allen Ebenen, vor allem durch:

 

eine kontinuierliche Unterstützung der Aufsichtsbehörden und der technischen Hilfsorganisationen sowie eine Verbesserung des Regulierungsrahmens, vor allem in Bezug auf die Genehmigungstätigkeit, einschließlich einer Überprüfung der wirksamen und umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) und Folgemaßnahmen dazu ;

 

eine kontinuierliche Unterstützung der Aufsichtsbehörden und der technischen Hilfsorganisationen sowie eine Verbesserung des Regulierungsrahmens, vor allem in Bezug auf die Genehmigungstätigkeit, einschließlich der Überprüfung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der höchstmöglichen Sicherheitsstandards für kerntechnische Anlagen, die in technischer, rechtlicher und betrieblicher Hinsicht dem Stand der Technik in der EU entsprechen ;

 

eine Förderung der Schaffung wirksamer Regulierungsrahmen, Verfahren und Systeme, um einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von radioaktiven Stoffen, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und ihre sichere Entsorgung zu gewährleisten;

 

eine Förderung der Schaffung wirksamer und transparenter Regulierungsrahmen, Verfahren und Systeme, um einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von radioaktiven Stoffen, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und ihre sichere Entsorgung zu gewährleisten;

 

 

die Förderung wirksamer Governancesysteme für die nukleare Sicherheit, die die Unabhängigkeit, Verantwortung und Autorität der Aufsichtsbehörden gewährleisten sowie Strukturen der regionalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen solchen Einrichtungen;

 

eine Schaffung wirksamer Vorkehrungen für die Verhütung von Unfällen mit radiologischen Folgen und die Milderung solcher Folgen beim Eintreten von Unfällen (beispielsweise Überwachung der Umwelt im Fall radioaktiver Freisetzungen, Konzipierung und Umsetzung von Abmilderungs- und Abhilfemaßnahmen), sowie für die Notfallplanung, -vorbereitung und -bewältigung, den Katastrophenschutz und Sanierungsmaßnahmen;

 

eine Schaffung wirksamer Vorkehrungen für die Verhütung von Unfällen mit radiologischen Folgen und die Milderung solcher Folgen beim Eintreten von Unfällen (beispielsweise Überwachung der Umwelt im Fall radioaktiver Freisetzungen, Konzipierung und Umsetzung von Abmilderungs- und Abhilfemaßnahmen), sowie für die Notfallplanung, -vorbereitung und -bewältigung, den Katastrophenschutz und Sanierungsmaßnahmen;

 

eine Unterstützung für Betreiber kerntechnischer Anlagen in außergewöhnlichen Fällen unter spezifischen und gebührend begründeten Umständen im Rahmen von Folgemaßnahmen zu den umfassenden Sicherheits- und Risikobewertungen („Stresstests“);

 

eine Zusammenarbeit mit Betreibern kerntechnischer Anlagen in außergewöhnlichen Fällen unter spezifischen und gebührend begründeten Umständen im Rahmen von Folgemaßnahmen zu den umfassenden Sicherheits- und Risikobewertungen („Stresstests“);

 

 

Förderung von Maßnahmen zur Information, Bildung und beruflichen Ausbildung im Bereich Kernenergie und betreffend den Brennstoffkreislauf, die Abfallbehandlung und den Strahlenschutz;

b)

verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen, vor allem durch:

b)

verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen, vor allem durch:

 

eine Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (d. h. Transport, Vorbehandlung, Behandlung, Verarbeitung, Lagerung und Endlagerung), einschließlich der Entwicklung spezifischer Strategien und Rahmen für die verantwortungsvolle Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

 

eine Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (d. h. Transport, Vorbehandlung, Behandlung, Verarbeitung, Lagerung und Endlagerung), einschließlich der Entwicklung spezifischer Strategien und Rahmen für die verantwortungsvolle Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

 

die Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Rahmen für die Stilllegung vorhandener Anlagen, die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und stillgelegter Uranminen sowie für die Bergung und Entsorgung von im Meer versenkten radioaktiven Objekten und Materialien;

 

die Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Rahmen für die Stilllegung vorhandener Anlagen, die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und stillgelegter Uranminen sowie für die Bergung und Entsorgung von im Meer versenkten radioaktiven Objekten und Materialien;

 

die Schaffung des erforderlichen Regulierungsrahmens und der erforderlichen Methoden (einschließlich Methoden der nuklearen Forensik) für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäße Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen;

 

die Schaffung des erforderlichen Regulierungsrahmens und der erforderlichen Methoden (einschließlich Methoden der nuklearen Forensik) für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäße Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen;

 

Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit (auch im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO) in den vorgenannten Bereichen, darunter bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge und der Kontrolle ihrer Einhaltung, beim Informationsaustausch sowie beim Kapazitätsaufbau und bei der Ausbildung im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Kernforschung.

 

Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit (auch im Rahmen der einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO) in den vorgenannten Bereichen, darunter bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge und der Kontrolle ihrer Einhaltung, beim Informationsaustausch sowie beim Kapazitätsaufbau und bei der Ausbildung im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Kernforschung.

 

ba)

Unterstützung bei der Sicherstellung eines hohen Niveaus an Kompetenz und Wissen bei den Regulierungsbehörden, technischen Hilfsorganisationen und Betreibern (ohne Wettbewerbsverzerrungen) in den von diesem Instrument erfassten Bereichen, vor allem durch:

 

 

die fortlaufende Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden, technischen Hilfsorganisationen und Betreibern kerntechnischer Anlagen (ohne Wettbewerbsverzerrungen);

 

 

die Förderung angemessener Schulungsmöglichkeiten.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang — Kriterien — 1. Allgemeine Kriterien

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Allgemeine Kriterien

1.

Allgemeine Kriterien

Die Zusammenarbeit kann sich auf alle „Drittländer“ (Nicht-EU-Mitgliedstaaten) weltweit erstrecken.

Die Zusammenarbeit sollte sich gemäß den in Artikel 1 dieser Verordnung dargelegten Zielen auf „Drittländer“ (Nicht-EU-Mitgliedstaaten) erstrecken.

Priorität wird den Beitrittsländern und den Ländern der Europäischen Nachbarschaftsregion eingeräumt. Regionale Ansätze werden bevorzugt.

Priorität wird den Beitrittsländern und den Ländern der Europäischen Nachbarschaftsregion eingeräumt. Regionale Ansätze werden bevorzugt.

Länder mit hohem Einkommen sollten nur einbezogen werden, damit außerordentliche Maßnahmen durchgeführt werden können, beispielsweise infolge eines schweren nuklearen Unfalls, soweit erforderlich und angebracht.

Länder mit hohem Einkommen sollten nur einbezogen werden, damit außerordentliche Maßnahmen durchgeführt werden können, beispielsweise infolge eines schweren nuklearen Unfalls, soweit erforderlich und angebracht. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Länder mit hohem Einkommen“ Länder und Gebiete, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006  (5) aufgeführt sind.

Sind ein Drittland und die Europäische Union zu einem gemeinsamen Verständnis und einer wechselseitigen Vereinbarung gelangt, sollten diese durch einen förmlichen Antrag bei der Kommission bestätigt werden, mit dem die jeweilige Regierung eine entsprechende Verpflichtung eingeht.

Sind ein Drittland und die Europäische Union zu einem gemeinsamen Verständnis und einer wechselseitigen Vereinbarung gelangt, sollten diese durch einen förmlichen Antrag bei der Kommission bestätigt werden, mit dem die jeweilige Regierung eine entsprechende Verpflichtung eingeht.

Drittländer, die mit der Europäischen Union zusammenarbeiten möchten, sollten uneingeschränkt für die Grundsätze der Nichtverbreitung eintreten. Darüber hinaus sollten sie Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkommen im Rahmen der IAEO über nukleare Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich sein oder Schritte unternommen haben, aus denen die feste Zusage hervorgeht, diesen Übereinkommen beizutreten. Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union könnte von diesem Beitritt oder von Schritten zur Einleitung des Beitritts zu den Übereinkommen abhängig gemacht werden. In Notfällen sollte ausnahmsweise Flexibilität bei der Anwendung dieses Grundsatzes gezeigt werden.

Drittländer, die mit der Europäischen Union zusammenarbeiten möchten, sollten uneingeschränkt für die Grundsätze der Nichtverbreitung eintreten. Darüber hinaus sollten sie Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkommen im Rahmen der IAEO über nukleare Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich sein oder Schritte unternommen haben, aus denen die feste Zusage hervorgeht, diesen Übereinkommen beizutreten. Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union sollte vom Beitritt zu den Übereinkommen und von ihrer Durchführung abhängig gemacht werden. In Notfällen sollte ausnahmsweise Flexibilität bei der Anwendung dieses Grundsatzes gezeigt werden , falls unterlassene Maßnahmen das Risiko für die Union und ihre Bürger wahrscheinlich vergrößern würden .

Um die Befolgung der Ziele der Zusammenarbeit zu gewährleisten und zu überwachen, muss das begünstigte Drittland dem Grundsatz der Evaluierung der durchgeführten Maßnahmen zustimmen. Evaluierungen ermöglichen es, die Einhaltung der vereinbarten Ziele zu überwachen und zu überprüfen, und könnten eine Voraussetzung für die weitere Auszahlung des Gemeinschaftsbeitrags darstellen.

Um die Befolgung der Ziele der Zusammenarbeit zu gewährleisten und zu überwachen, muss das begünstigte Drittland dem Grundsatz der Evaluierung der durchgeführten Maßnahmen zustimmen. Die überprüfbare und fortgesetzte Einhaltung der vereinbarten Ziele sollte eine Voraussetzung für die weitere Auszahlung des Gemeinschaftsbeitrags darstellen.

Die Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zielt nicht auf die Förderung der Nuklearenergie ab.

Die Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zielt nicht auf die Förderung der Nuklearenergie oder auf die Laufzeitverlängerung bestehender Kernkraftwerke ab.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang — Kriterien — 2. Länder mit installierten Kernkraftkapazitäten — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sind Länder bereits in den Genuss einer Gemeinschaftsfinanzierung gekommen, sollte die weitere Zusammenarbeit davon abhängen, wie die Evaluierung der aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen ausfällt und ob der neue Bedarf gebührend begründet wird. Die Evaluierung dürfte es ermöglichen, die Art der Zusammenarbeit und die diesen Ländern künftig zu gewährenden Beträge genauer zu bestimmen.

Sind Länder bereits in den Genuss einer Gemeinschaftsfinanzierung gekommen, sollte die weitere Zusammenarbeit davon abhängen, wie die Evaluierung der aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen ausfällt und ob der neue Bedarf gebührend begründet wird. Die Evaluierung dürfte es ermöglichen, die Art der Zusammenarbeit und die diesen Ländern künftig zu gewährenden Beträge genauer zu bestimmen. Die Union sollte die regionale Zusammenarbeit und Peer Review-Mechanismen anregen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang — Kriterien — 3. Länder ohne installierte Kernkraftkapazitäten — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Fall von Ländern, die Kernkraftkapazitäten entwickeln möchten, gleich ob sie über Forschungsreaktoren verfügen oder nicht, und für die sich die Frage der Intervention zum geeigneten Zeitpunkt stellt, um sicherzustellen, dass parallel zu diesem Entwicklungsprozess eine Kultur der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich gefördert wird, vor allem mit Blick auf die Einsetzung oder Stärkung von Aufsichtsbehörden und technischen Hilfsorganisationen , ist für die Zusammenarbeit von Bedeutung, ob das Kernkraftentwicklungsprogramm glaubwürdig ist, ein Regierungsbeschluss über die Nutzung von Kernenergie vorliegt und ein vorläufiger Fahrplan ausgearbeitet wird.

Im Fall von Ländern, die Kernkraftkapazitäten entwickeln möchten, gleich ob sie über Forschungsreaktoren verfügen oder nicht, und für die sich die Frage der Intervention zum geeigneten Zeitpunkt stellt, um sicherzustellen, dass parallel zu diesem Entwicklungsprozess eine Kultur der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich gefördert wird, vor allem mit Blick auf die Stärkung der Governance für nukleare Sicherheit und die Unabhängigkeit und Kapazität von Aufsichtsbehörden und technischen Hilfsorganisationen. Für die Zusammenarbeit ist von Bedeutung, ob das Kernkraftentwicklungsprogramm glaubwürdig ist, ein Regierungsbeschluss über die Nutzung von Kernenergie vorliegt und ein vorläufiger Fahrplan ausgearbeitet wird.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang — Prioritäten — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Sicherheitsbedingungen zu schaffen, die erforderlich sind, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung auszuschließen und zu gewährleisten, dass Kernmaterial nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet wird, richtet sich die Zusammenarbeit in erster Linie an die Atomaufsichtsbehörden (und ihre technischen Hilfsorganisationen). Ziel ist es , ihre technische Kompetenz und Unabhängigkeit sowie die Verbesserung des Regulierungsrahmens sicherzustellen, vor allem in Bezug auf die Genehmigungstätigkeit, einschließlich einer Überprüfung der wirksamen und umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) und Folgemaßnahmen dazu.

Im Rahmen dieses Instruments richtet sich die Zusammenarbeit in erster Linie an die Atomaufsichtsbehörden (und ihre technischen Hilfsorganisationen) mit dem Ziel, ihre technische Kompetenz und Unabhängigkeit sowie die Verbesserung des Regulierungsrahmens sicherzustellen, vor allem in Bezug auf die Genehmigungstätigkeit, einschließlich einer Überprüfung der wirksamen und umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) und Folgemaßnahmen dazu. Dies sollte die notwendigen Sicherheitsbedingungen schaffen, die erforderlich sind, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung auszuschließen und zu gewährleisten, dass Kernmaterial nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet wird.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang — Prioritäten — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Weitere Prioritäten der Programme für Zusammenarbeit, die im Rahmen dieser Verordnung zu entwickeln sind, schließen folgendes ein:

Weitere Prioritäten der Programme für Zusammenarbeit, die im Rahmen dieser Verordnung zu entwickeln sind, schließen folgendes ein:

 

die Genehmigungstätigkeit;

die Entwicklung und Umsetzung von angemessenen Strategien und Rahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

die Entwicklung und Umsetzung von angemessenen Strategien und Rahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

die Stilllegung vorhandener Anlagen, die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und stillgelegter Uranminen sowie die Bergung und Entsorgung von im Meer versenkten radioaktiven Objekten und Materialien, wenn diese eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen.

die Stilllegung vorhandener Anlagen, die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und stillgelegter Uranminen sowie die Bergung und Entsorgung von im Meer versenkten radioaktiven Objekten und Materialien, wenn diese eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen.

 

die Sicherstellung, dass Kernmaterial nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet wird.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang — Prioritäten — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zusammenarbeit mit Betreibern kerntechnischer Anlagen in Drittländern wird unter bestimmten Umständen im Rahmen der Folgemaßnahmen zu den „Stresstests“ in Betracht gezogen. Diese Zusammenarbeit mit Anlagenbetreibern beinhaltet keine Bereitstellung von Ausrüstung.

Die Zusammenarbeit mit Betreibern kerntechnischer Anlagen in Drittländern wird unter bestimmten Umständen im Rahmen der Folgemaßnahmen zu den „Stresstests“ in Betracht gezogen. Diese Zusammenarbeit mit Anlagenbetreibern beinhaltet keine Bereitstellung von Ausrüstung und andere Tätigkeiten oder Unterstützung, die auf einer kommerziellen Grundlage vom Betreiber erworben werden könnten und sollten, um die vorgeschriebenen Sicherheitsstandards zu erfüllen .


(*1)   ABl. …

(1)   Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates …"Horizont 2020" — Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) und zur Aufhebung der Entscheidung 1982/2006/EG (ABl. L …).

(2)   Verordnung (Euratom) Nr. …/… des Rates vom…über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (ABl. …).

(3)   Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über …über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L …).

(4)   Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über…zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L …).

(5)   Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen und — bei Aktivitäten außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe — mit unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Entwicklungsländern (ABl. L 405 vom 30.12.2006).