19.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 181/106


P7_TA(2013)0398

Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (COM(2012)0788 — C7-0420/2012 — 2012/0366(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 181/24)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Gesundheitsbezogene Warnhinweise sind Teil einer organisierten und wirksamen Strategie zur Eindämmung des Rauchens auf lange Sicht, in deren Rahmen es einen genau festgelegten Aufgabenbereich und eine genau festgelegte Zielsetzung gibt.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Die Größe des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die Tendenz der Hersteller von Tabakerzeugnissen, die Produktion für die gesamte Union zunehmend in nur wenigen Produktionsstätten in den Mitgliedstaaten zu konzentrieren, und der sich daraus ergebende umfangreiche grenzüberschreitende Handel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erfordern es, auf Unionsebene statt auf nationaler Ebene gesetzliche Maßnahmen zu treffen, damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.

(6)

Die Größe des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die Tendenz der Hersteller von Tabakerzeugnissen, die Produktion für die gesamte Union zunehmend in nur wenigen Produktionsstätten in den Mitgliedstaaten zu konzentrieren, und der sich daraus ergebende umfangreiche grenzüberschreitende Handel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erfordern es, auf Unionsebene verstärkt gesetzliche Maßnahmen zu treffen, damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Gesetzliche Maßnahmen auf Unionsebene sind außerdem notwendig, um das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Control, im Folgenden „FCTC“) vom Mai 2003 umzusetzen; die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien dieser Übereinkunft . Relevant sind vor allem die FCTC-Artikel 9 (Regelung bezüglich der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen), 10 (Regelung bezüglich der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse), 11 (Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen), 13 (Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring) und 15 (Unerlaubter Handel mit Tabakerzeugnissen). Im Verlauf mehrerer Konferenzen der FCTC-Vertragsparteien sind mit Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten einvernehmlich Leitlinien für die Umsetzung einiger FCTC-Artikel angenommen worden.

(7)

Gesetzliche Maßnahmen auf Unionsebene sind außerdem notwendig, um das wegweisende WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Control, „FCTC“) vom Mai 2003 umzusetzen . Alle Mitgliedstaaten — und die Europäische Union selbst — haben das FCTC unterzeichnet und ratifiziert und sind somit völkerrechtlich an seine Bestimmungen gebunden . Besonders relevant sind die FCTC-Artikel 9 (Regelung bezüglich der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen), 10 (Regelung bezüglich der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse), 11 (Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen), 13 (Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring) und 15 (Unerlaubter Handel mit Tabakerzeugnissen). Im Verlauf mehrerer Konferenzen der FCTC-Vertragsparteien sind mit Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten einvernehmlich Leitlinien für die Umsetzung einiger FCTC-Artikel angenommen worden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( im Folgenden „Vertrag“) soll im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Prävalenz des Rauchens bei jungen Menschen zu senken.

(8)

Gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Vertrag“) soll im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Prävalenz des Rauchens bei jungen Menschen zu senken. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten Vorbeugungskampagnen gegen das Rauchen insbesondere in Schulen und über die Medien fördern. Die Hersteller von Tabakerzeugnissen sollten gemäß dem Grundsatz der Herstellerverantwortung für alle durch die Folgen des Tabakkonsums entstehenden Gesundheitskosten haftbar gemacht werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Da ein großer Teil der Raucher in vielen Mitgliedstaaten voraussichtlich nicht zur Gänze zu rauchen aufhören wird, sollte die Gesetzgebung dem Recht der Raucher auf objektive Informationen über die möglichen Auswirkungen des Tabakkonsums auf ihre Gesundheit Rechnung tragen, wobei die Raucher diese Informationen auch der Verpackung des Tabakerzeugnisses, das sie zu konsumieren beabsichtigen, entnehmen können.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten sollte gemäß den international anerkannten ISO-Normen 4387, 10315 und 8454 erfolgen. Für andere Emissionen gibt es keine international vereinbarten Normen oder Tests zur Quantifizierung der Gehalte, doch laufen diesbezügliche Entwicklungsanstrengungen .

(10)

Die Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten sollte gemäß den international anerkannten ISO-Normen 4387, 10315 und 8454 erfolgen. Für andere Emissionen gibt es keine international vereinbarten Normen oder Tests zur Quantifizierung der Gehalte, doch die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auf internationaler Ebene laufende Anstrengungen zur Entwicklung solcher Normen und Tests gezielt fördern .

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Es ist nachgewiesen, dass das im Tabak enthaltene Polonium-210 Krebs verursacht. Durch eine Kombination einfacher Maßnahmen ließe sich bewirken, dass dieser Stoff in Zigaretten überhaupt nicht mehr vorkommt. Daher sollte ein Höchstgehalt für Polonium-210 festgelegt werden, der zu einer Verringerung des gegenwärtigen Durchschnittsgehalts von Polonium in Zigaretten um 95 % führen würde. Ferner sollte eine ISO-Norm zur Messung von Polonium-210 im Tabak entwickelt werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Im Zusammenhang mit der Festlegung der Höchstgehalte könnte es zu einem späteren Zeitpunkt notwendig und angebracht sein, unter Berücksichtigung von Toxizität oder Suchtpotenzial der Emissionen die festgelegten Gehalte anzupassen oder Emissionsobergrenzen festzusetzen.

(11)

Im Zusammenhang mit der Festlegung der Höchstgehalte könnte es zu einem späteren Zeitpunkt notwendig und angebracht sein, unter Berücksichtigung von Toxizität oder Suchtpotenzial der Emissionen die festgelegten Gehalte zu senken oder Emissionsobergrenzen festzusetzen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die derzeit verwendeten unterschiedlichen Meldeformate erschweren es Herstellern und Importeuren, ihren Meldepflichten nachzukommen, und sie machen es für die Mitgliedstaaten und die Kommission aufwändig, die eingehenden Informationen zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sollte daher ein verpflichtendes einheitliches Format für die Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen geben. Es sollte gewährleistet sein, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit so transparent wie möglich sind und zugleich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller angemessen berücksichtigt werden.

(13)

Die derzeit verwendeten unterschiedlichen Meldeformate erschweren es Herstellern und Importeuren, ihren Meldepflichten nachzukommen, und sie machen es für die Mitgliedstaaten und die Kommission aufwändig, die eingehenden Informationen zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sollte daher ein verpflichtendes einheitliches Format für die Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen geben. Es sollte gewährleistet sein, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit so transparent wie möglich sind und zugleich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller , insbesondere die Rechte kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), angemessen berücksichtigt werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Das Fehlen eines harmonisierten Ansatzes für die Regelung der Inhaltsstoffe behindert das Funktionieren des Binnenmarktes und den freien Warenverkehr in der EU. Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen oder bindende Vereinbarungen mit der Industrie getroffen, um bestimmte Inhaltsstoffe zuzulassen oder zu verbieten. Bestimmte Inhaltsstoffe sind somit in einigen Mitgliedstaaten geregelt, in anderen nicht. Unterschiedliche Ansätze verfolgen die Mitgliedstaaten auch hinsichtlich der Zusatzstoffe, die in die Filter von Zigaretten integriert sind oder die den Tabakrauch färben. In dem Maße, wie das FCTC und seine Leitlinien umgesetzt werden, dürften die Behinderungen auf dem Binnenmarkt in den kommenden Jahren ohne eine Harmonisierung größer werden; dafür sprechen auch die in Rechtsordnungen außerhalb der Union gemachten Erfahrungen. In den Leitlinien zu den FCTC-Artikeln 9 und 10 wird insbesondere ein Verzicht auf Inhaltsstoffe gefordert, die die Schmackhaftigkeit erhöhen, die den Eindruck erwecken, dass die Tabakerzeugnisse einen gesundheitlichen Nutzen hätten, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden oder die färbende Eigenschaften haben.

(14)

Das Fehlen eines harmonisierten Ansatzes für die Regelung der Inhaltsstoffe behindert das Funktionieren des Binnenmarktes und den freien Warenverkehr in der EU. Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen oder bindende Vereinbarungen mit der Industrie getroffen, um bestimmte Inhaltsstoffe zuzulassen oder zu verbieten. Bestimmte Inhaltsstoffe sind somit in einigen Mitgliedstaaten geregelt, in anderen nicht. Unterschiedliche Ansätze verfolgen die Mitgliedstaaten auch hinsichtlich der Zusatzstoffe, die in die Filter von Zigaretten integriert sind oder die den Tabakrauch färben. In dem Maße, wie das FCTC und seine Leitlinien umgesetzt werden, dürften die Behinderungen auf dem Binnenmarkt in den kommenden Jahren ohne eine Harmonisierung größer werden; dafür sprechen auch die in Rechtsordnungen außerhalb der Union gemachten Erfahrungen. In den Leitlinien zu den FCTC-Artikeln 9 und 10 wird insbesondere ein Verzicht auf Inhaltsstoffe gefordert, die die Schmackhaftigkeit erhöhen, die den Eindruck erwecken, dass die Tabakerzeugnisse einen gesundheitlichen Nutzen hätten, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden oder die färbende Eigenschaften haben. Auf Inhaltsstoffe, die das Suchtpotenzial und die Toxizität erhöhen, sollte ebenfalls verzichtet werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollte die Sicherheit von Zusatzstoffen zur Verwendung in Tabakerzeugnissen bewertet werden. Zusatzstoffe sollten nur dann in Tabakerzeugnissen verwendet werden dürfen, wenn sie in einer Unionsliste der zugelassenen Zusatzstoffe aufgeführt sind. In dieser Liste anzugeben sind ferner etwaige Bedingungen oder Beschränkungen der Verwendung zulässiger Zusatzstoffe. Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, die nicht in der Unionsliste aufgeführt sind oder in einer Weise verwendet werden, die nicht im Einklang mit dieser Richtlinie steht, sollten in der Union nicht in Verkehr gebracht werden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)

Es sollten nicht nur die Eigenschaften von Zusatzstoffen an sich berücksichtigt werden, sondern auch die ihrer Verbrennungsprodukte. Sowohl Zusatzstoffe als auch deren Verbrennungsprodukte sollten nicht so beschaffen sein, dass sie die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen  (2) erfüllen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Vorschriften wird noch durch die Bedenken im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen (darunter rauchlosen Tabakerzeugnissen) erhöht, die ein anderes charakteristisches Aroma als ein Tabakaroma haben und die möglicherweise die Aufnahme des Rauchens erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen. So nahm beispielsweise in vielen Ländern der Absatz von mentholhaltigen Produkten allmählich zu, während die Prävalenz des Rauchens insgesamt zurückging. Mehrere Studien zeigen, dass mit Menthol versetzte Tabakerzeugnisse das Inhalieren erleichtern können und dass sie es möglicherweise auch jungen Menschen leichter machen, mit dem Rauchen anzufangen. Maßnahmen, mit denen ungerechtfertigte Unterschiede bei der Behandlung von aromatisierten Zigaretten (z. B. Menthol- und Nelkenzigaretten) eingeführt würden, sollten vermieden werden.

(15)

Die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Vorschriften wird noch durch die Bedenken im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen erhöht, die ein anderes charakteristisches Aroma als ein Tabakaroma haben und die möglicherweise die Aufnahme des Rauchens erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen. So nahm beispielsweise in vielen Ländern der Absatz von mentholhaltigen Produkten allmählich zu, während die Prävalenz des Rauchens insgesamt zurückging. Mehrere Studien zeigen, dass mit Menthol versetzte Tabakerzeugnisse das Inhalieren erleichtern können und dass sie es möglicherweise auch jungen Menschen leichter machen, mit dem Rauchen anzufangen. Maßnahmen, mit denen ungerechtfertigte Unterschiede bei der Behandlung von aromatisierten Zigaretten (z. B. Menthol- und Nelkenzigaretten) eingeführt würden, sollten vermieden werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Das Verbot von Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromen bedeutet nicht, dass alle Zusatzstoffe verboten wären, doch es zwingt die Hersteller, den Zusatzstoff oder die Kombination von Zusatzstoffen so weit zu reduzieren, dass die Zusatzstoffe kein charakteristisches Aroma mehr verleihen. Die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen erforderlich sind, sollte zulässig sein, solange diese Stoffe kein charakteristisches Aroma verleihen. Die Kommission sollte für einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der Bestimmungen zum charakteristischen Aroma sorgen. Bei diesen Entscheidungen sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission von unabhängigen Panels unterstützen lassen. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte nicht zwischen verschiedenen Tabaksorten unterschieden werden.

entfällt

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Bestimmte Zusatzstoffe werden verwendet, um den Eindruck zu erwecken, dass Tabakerzeugnisse einen gesundheitlichen Nutzen haben, weniger Gefahren für die Gesundheit bergen oder die Aufmerksamkeit und die körperliche Leistungsfähigkeit steigern. Diese Zusatzstoffe sollten verboten werden, um die Einheitlichkeit der Vorschriften und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

(17)

Bestimmte Zusatzstoffe werden verwendet, um den Eindruck zu erwecken, dass Tabakerzeugnisse einen gesundheitlichen Nutzen haben, weniger Gefahren für die Gesundheit bergen oder die Aufmerksamkeit und die körperliche Leistungsfähigkeit steigern. Um die Einheitlichkeit der Vorschriften und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten , sollten diese Zusatzstoffe nicht zugelassen werden. Außerdem sollten Zusatzstoffe, die ein charakteristisches Aroma verleihen, nicht zugelassen werden. Dies sollte nicht dazu führen, dass die Verwendung einzelner Zusatzstoffe pauschal verboten wird. Allerdings sollte von den Herstellern verlangt werden, den Zusatzstoff oder die Kombination von Zusatzstoffen so weit zu reduzieren, dass die Zusatzstoffe kein charakteristisches Aroma mehr verleihen . Es sollte möglich sein, die Verwendung von Zusatzstoffen zuzulassen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, solange diese Zusatzstoffe kein charakteristisches Aroma verleihen und nicht mit der Attraktivität solcher Erzeugnisse in Verbindung gebracht werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Immer mehr Menschen, darunter immer mehr Kinder, leiden an Asthma und an verschiedenen Allergien. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation sind nicht alle Ursachen von Asthma bekannt, jedoch muss Risikofaktoren, einschließlich Allergenen, Tabak und chemischer Reizstoffe, vorgebeugt werden, um die Lebensqualität der Menschen zu verbessern.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchfreien Tabakerzeugnissen , die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt.

(18)

In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak , die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

Die Mitgliedstaaten sollten dazu angehalten werden, ihre nationalen Gesetze zum Schutze der Jugend, falls noch nicht geschehen, so auszugestalten, dass keine Rauchtabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfen oder Jugendlichen unter 18 Jahren der Genuss dieser Produkte verboten wird. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass solche Verbote auch eingehalten werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b)

In Artikel 16 des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs wird betont, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens zuständig sind, sich mit Erzeugnissen zu befassen, die für minderjährige Verbraucher bestimmt sind, wie beispielsweise mit Lebensmittelerzeugnissen und Spielwaren, die die Form von Tabakerzeugnissen haben und für minderjährige Verbraucher ansprechend wirken. In den letzten Jahren sind immer mehr Erzeugnisse, wie etwa wasserpfeifenähnliche elektrische Zigaretten, in Verkehr gebracht worden, die zwar kein Nikotin enthalten, jedoch die Form von Zigaretten haben, und mit denen versucht wird, den Vorgang des Rauchens nachzuahmen, indem beispielsweise Substanzen verdampfen, deren Unbedenklichkeit wissenschaftlich nicht erwiesen ist, oder der Verbrennungsvorgang von Zigaretten durch ein elektrisch erzeugtes Licht imitiert wird. Mit derartigen Erzeugnissen sollen offensichtlich junge Menschen und minderjährige Verbraucher angesprochen werden, und sie erfreuen sich in mehreren Mitgliedstaaten wachsender Beliebtheit bei Minderjährigen. Es werden immer mehr Bedenken laut, da junge Verbraucher und Minderjährige sich angewöhnen, nachgeahmte Zigaretten zu nutzen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Diese Unterschiede können ein Handelshemmnis darstellen und das Funktionieren des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse behindern, weswegen sie beseitigt werden sollten. Außerdem sind Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise besser über die von Tabakerzeugnissen ausgehenden Gesundheitsrisiken informiert als in anderen. Ohne weitere Maßnahmen auf Unionsebene dürften sich die bereits vorhandenen Unterschiede in den kommenden Jahren noch vergrößern.

(20)

Diese Unterschiede können ein Handelshemmnis darstellen und das Funktionieren des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse behindern, weswegen sie beseitigt werden sollten. Außerdem sind Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise besser über die von Tabakerzeugnissen ausgehenden Gesundheitsrisiken informiert als in anderen. Ohne weitere Harmonisierungsmaßnahmen auf Unionsebene dürften sich die bereits vorhandenen Unterschiede in den kommenden Jahren noch vergrößern.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Außerdem müssen die Kennzeichnungsbestimmungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden. Zum Beispiel haben sich die Angaben der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte auf Zigarettenpackungen als irreführend erwiesen, da sie die Verbraucher glauben machen, dass bestimmte Zigaretten weniger schädlich seien als andere. Untersuchungen deuten im Übrigen darauf hin, dass große kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise wirksamer sind als reine textliche Warnhinweise. Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sollten daher unionsweit vorgeschrieben werden und signifikante und sichtbare Teile der Packungsfläche einnehmen. Für alle gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollte eine Mindestgröße festgelegt werden, um Sichtbarkeit und Wirksamkeit zu gewährleisten.

(22)

Außerdem müssen die Kennzeichnungsbestimmungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden. Zum Beispiel haben sich die Angaben der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte auf Zigarettenpackungen als irreführend erwiesen, da sie die Verbraucher glauben machen, dass bestimmte Zigaretten weniger schädlich seien als andere. Untersuchungen deuten im Übrigen darauf hin, dass große kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise mit Bild und Text wirksamer sind als reine textliche Warnhinweise. Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sollten daher unionsweit vorgeschrieben werden und signifikante und sichtbare Teile im Sichtfeld der Packungsfläche einnehmen. Für alle gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollte eine Mindestgröße festgelegt werden, um Sichtbarkeit und Wirksamkeit zu gewährleisten.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Zur Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der Warnhinweise und zur Maximierung ihrer Wirkung sollte es Bestimmungen zu den Abmessungen der Warnhinweise und zu bestimmten Aspekten der Aufmachung von Tabakverpackungen , unter anderem zum Öffnungsmechanismus, geben. Die Packungen und die Produkte selbst suggerieren Verbrauchern und insbesondere jungen Menschen möglicherweise, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Texte oder Merkmale wie „niedriger Teergehalt“, „light“, ultra-light“, „mild“, „natürlich“, „biologisch“, „ohne Zusatzstoffe“, „ohne Aromastoffe“ sowie für Namen, Bilder, figurative oder sonstige Zeichen. Ebenso können die Größe und die Aufmachung der einzelnen Zigaretten beim Verbraucher den irrigen Eindruck erwecken, das Produkt sei weniger schädlich. Aus einer aktuellen Studie geht außerdem hervor, dass die Raucher von Slim-Zigaretten eher glaubten, dass ihre Marke weniger schädlich sei. Hier besteht Handlungsbedarf.

(23)

Zur Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der Warnhinweise und zur Maximierung ihrer Wirkung sollte es Bestimmungen zu den Abmessungen der Warnhinweise und zu bestimmten Aspekten der Aufmachung von Tabakverpackungen geben. Die Packungen und die Produkte selbst suggerieren Verbrauchern und insbesondere jungen Menschen möglicherweise, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Texte oder Merkmale wie „niedriger Teergehalt“, „light“, „ultra-light“, „mild“, „natürlich“, „biologisch“, „ohne Zusatzstoffe“, „ohne Aromastoffe“ sowie für Namen, Bilder, figurative oder sonstige Zeichen. Ebenso können die Größe und die Aufmachung der einzelnen Zigaretten beim Verbraucher den irrigen Eindruck erwecken, das Produkt sei weniger schädlich. Aus einer aktuellen Studie geht außerdem hervor, dass die Raucher von Slim-Zigaretten eher glaubten, dass ihre Marke weniger schädlich sei. Hier besteht Handlungsbedarf.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)

Tabakerzeugnisse enthalten und emittieren bei Verbrennung nachweislich viele Schadstoffe und bekannte gesundheitsschädigende Karzinogene. Wissenschaftliche Untersuchungen haben eindeutig bewiesen, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht und dass insbesondere ungeborene Kinder und Säuglinge durch Passivrauchen gefährdet werden. Bei Personen, die Tabakrauch einatmen, können Erkrankungen der Atemwege hervorgerufen oder verschlimmert werden. Gesundheitsbezogene Warnhinweise sollten daher auch auf die gesundheitliche Gefährdung durch Passivrauchen aufmerksam machen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Tabakraucherzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, sollten von bestimmten Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt. Für die Kennzeichnung dieser anderen Tabakerzeugnisse sollten eigene Regeln gelten. Die Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf rauchlosen Tabakerzeugnissen muss gewährleistet sein. Die Warnhinweise sollten daher auf den beiden Hauptflächen der Verpackungen von rauchlosen Tabakerzeugnissen angebracht werden.

(24)

Tabakraucherzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak , die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, sollten von bestimmten Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt. Für die Kennzeichnung dieser anderen Tabakerzeugnisse sollten eigene Regeln gelten. Die Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf rauchlosen Tabakerzeugnissen muss gewährleistet sein. Die Warnhinweise sollten daher auf den beiden Hauptflächen der Verpackungen von rauchlosen Tabakerzeugnissen angebracht werden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Es werden erhebliche Mengen illegaler Produkte in Verkehr gebracht, die der Richtlinie 2001/37/EG nicht genügen, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Mengen zunehmen könnten. Diese Produkte untergraben den ungehinderten Verkehr legaler Produkte und den Schutz, den die Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums bieten. Im Übrigen verpflichtet das FCTC die Union, im Zuge einer umfassenden Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums gegen illegale Produkte vorzugehen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Packungen von Tabakerzeugnissen eindeutig und sicher markiert und dass ihre Verbringungen erfasst werden, damit sich diese Produkte in der Union verfolgen lassen und damit ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie überwacht und durchgesetzt werden kann. Außerdem sollte die Einführung von Sicherheitsmerkmalen vorgeschrieben werden, die es leichter machen zu überprüfen, ob die Produkte echt sind oder nicht.

(26)

Es werden erhebliche Mengen illegaler Produkte in Verkehr gebracht, die der Richtlinie 2001/37/EG nicht genügen, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Mengen zunehmen könnten. Diese Produkte untergraben den ungehinderten Verkehr legaler Produkte und den Schutz, den die Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums bieten. Im Übrigen verpflichtet das FCTC die Union, im Zuge einer umfassenden Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums gegen illegale Produkte vorzugehen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Packungen von Tabakerzeugnissen und etwaige äußere Versandverpackungen eindeutig und sicher markiert und dass ihre Verbringungen erfasst werden, damit sich diese Produkte in der Union verfolgen lassen und damit ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie überwacht und durchgesetzt werden kann. Außerdem sollte die Einführung von Sicherheitsmerkmalen vorgeschrieben werden, die es leichter machen zu überprüfen, ob die Produkte echt sind oder nicht , und um sicherzustellen, dass die individuellen Erkennungsmerkmale der Packungen mit dem individuellen Erkennungsmerkmal der äußeren Versandverpackung verknüpft sind .

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sollten die Hersteller von Tabakerzeugnissen unter der Aufsicht eines externen Prüfers Verträge mit unabhängigen Dritten über die Datenspeicherung schließen. Die Daten betreffend das Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem sollten getrennt von anderen unternehmensbezogenen Daten aufbewahrt werden und sich unter der Kontrolle der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission befinden; Letztere sollten jederzeit Zugriff auf diese Daten haben.

(28)

Zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sollten die Hersteller von Tabakerzeugnissen Verträge mit unabhängigen Dritten über die Datenspeicherung schließen. Die Eignung solcher Verträge sollte von der Kommission, die von einem unabhängigen externen Prüfer unterstützt wird, gebilligt und überwacht werden. Die Daten betreffend das Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem sollten getrennt von anderen unternehmensbezogenen Daten aufbewahrt werden und sich unter der Kontrolle der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission befinden; Letztere sollten jederzeit Zugriff auf diese Daten haben.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Gemäß der Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch war der Verkauf bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch in den Mitgliedstaaten verboten. Mit der Richtlinie 2001/37/EG wurde dieses Verbot verlängert. Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sieht für das Königreich Schweden eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Das Verkaufsverbot für Tabak zum oralen Gebrauch sollte beibehalten werden, damit verhindert wird, dass ein Produkt auf den Binnenmarkt kommt, das suchterzeugend ist, gesundheitsschädigende Wirkungen hat und junge Leute anspricht. Bei anderen rauchlosen Tabakerzeugnissen, die nicht für einen Massenmarkt hergestellt werden, wird eine strenge Regelung der Kennzeichnung und der Inhaltsstoffe für ausreichend gehalten, um eine über deren traditionellen Konsum hinausgehende Markterweiterung einzudämmen.

(29)

Gemäß der Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch war der Verkauf bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch in den Mitgliedstaaten verboten. Mit der Richtlinie 2001/37/EG wurde dieses Verbot verlängert. Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sieht für das Königreich Schweden eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Das Verkaufsverbot für Tabak zum oralen Gebrauch sollte beibehalten werden, damit verhindert wird, dass ein Produkt auf den Binnenmarkt kommt, das suchterzeugend ist, gesundheitsschädigende Wirkungen hat und junge Leute anspricht.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a)

Wegen des allgemeinen Verkaufsverbots für Tabak zum oralen Gebrauch (Snus) in der Union besteht kein staatenübergreifendes Interesse, die Inhaltsstoffe von Snus zu regeln. Die Zuständigkeit dafür, die Inhaltsstoffe von Snus zu regeln, liegt damit bei dem Mitgliedstaat, in dem der Verkauf aufgrund von Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens erlaubt ist. Aus diesem Grund sollte Snus von der Anwendung des Artikels 6 dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz macht jungen Menschen den Zugang zu Tabakerzeugnissen leichter und droht die Einhaltung der Tabakgesetzgebung und insbesondere dieser Richtlinie zu untergraben. Damit diese Richtlinie ihr volles Potenzial entfalten kann, sind einheitliche Regeln für ein Meldesystem erforderlich. Die Bestimmung der vorliegenden Richtlinie über die Meldung grenzüberschreitender Verkäufe von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz gilt unbeschadet des Meldeverfahrens gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft. Der Fernabsatz von Tabakerzeugnissen von Unternehmen an Verbraucher ist weiter geregelt in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, die am 13. Juni 2014 durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher ersetzt wird.

(30)

Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz sollte verboten werden, denn er macht jungen Menschen den Zugang zu Tabakerzeugnissen leichter und droht die Einhaltung dieser Richtlinie zu untergraben.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)

Die Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen verbietet bereits die kostenlose Verteilung solcher Erzeugnisse im Zusammenhang mit dem Sponsoring von Veranstaltungen. Durch die vorliegende Richtlinie, die Fragen der Aufmachung und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen regelt sowie die Verwirklichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus und die Prävention des Tabakkonsums bei Jugendlichen anstrebt, wird das Verbot der kostenlosen Verteilung auf öffentliche Orte ausgeweitet und die Abgabe von in den Schachteln und Packungen eingelegten Drucksachen, Rabattgutscheinen und ähnlichen Werbebotschaften ausdrücklich verboten.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30b)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich dazu verpflichten, das Protokoll zum FCTC wirksam umzusetzen, um den illegalen Handel mit Tabakerzeugnissen zu unterbinden. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um die Kontrolle des illegalen Handels mit in Drittländern hergestellten Tabakerzeugnissen zu verbessern und einen solchen Handel zu verhindern.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihr Konsum eingedämmt werden sollte . Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher — unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen — eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklung beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

(31)

Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihre Herstellung, ihr Vertrieb und ihr Konsum reguliert werden sollten . Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher — unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen — eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklung beobachten und drei Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

Abänderung 165

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Auf dem Unionsmarkt werden neue nikotinhaltige Erzeugnisse verkauft. Die unterschiedlichen Regelungsansätze der Mitgliedstaaten betreffend die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte dieser Produkte wirken sich negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus, vor allem weil diese Produkte in erheblichem Umfang im grenzüberschreitenden Fernabsatz, unter anderem über das Internet, verkauft werden .

(33)

Auf dem Unionsmarkt werden neue nikotinhaltige Erzeugnisse – einschließlich E-Zigaretten – verkauft. Allerdings verfolgen die Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungsansätze betreffend die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte dieser Produkte . Es besteht ein Bedarf an harmonisierten Vorschriften, weswegen alle nikotinhaltigen Erzeugnisse im Rahmen dieser Richtlinie als ein den Tabakerzeugnissen verwandtes Erzeugnis reguliert werden sollten . Angesichts des Potenzials nikotinhaltiger Erzeugnisse, zur Raucherentwöhnung beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese ebenso umfassend zur Verfügung gestellt werden können wie Tabakerzeugnisse.

Abänderungen 118 und 137/REV

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)

Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bietet einen rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln, einschließlich der nikotinhaltigen Erzeugnisse. Im Rahmen der genannten Richtlinie sind bereits zahlreiche nikotinhaltige Erzeugnisse zugelassen worden. Die Zulassung richtet sich nach dem Nikotingehalt des jeweiligen Produkts. Dass jetzt alle nikotinhaltigen Erzeugnisse, die so viel Nikotin wie bzw. mehr Nikotin als ein bisher gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassenes nikotinhaltiges Erzeugnis enthalten, demselben Rechtsrahmen unterworfen werden, sorgt für mehr rechtliche Klarheit, gleicht Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften aus, gewährleistet die Gleichbehandlung aller nikotinhaltigen Erzeugnisse, die zur Raucherentwöhnung eingesetzt werden können, und schafft Anreize für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Raucherentwöhnung. Davon unberührt bleiben sollte die Anwendung der Richtlinie 2001/83/EG auf andere unter die Richtlinie fallende Erzeugnisse, wenn die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind (3).

entfällt

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)

Es sollten Bestimmungen aufgenommen werden, wonach die Kennzeichnung nikotinhaltiger Erzeugnisse, deren Nikotingehalt unter der in dieser Richtlinie festgesetzten Obergrenze liegt, die Verbraucher auf potenzielle Gesundheitsrisiken aufmerksam machen muss.

entfällt

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass nikotinhaltige Erzeugnisse nicht an Personen verkauft werden, die das für den Erwerb von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen erforderliche Alter noch nicht erreicht haben.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)

Damit bei der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich des Formats für die Meldung der Inhaltsstoffe, hinsichtlich der Bestimmung von Erzeugnissen mit charakteristischen Aromen oder mit erhöhten Toxizitäts- und Suchtpotenzialwerten sowie hinsichtlich der Methodik für die Bestimmung, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, gleiche Bedingungen herrschen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(37)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich des Formats für die Meldung der Inhaltsstoffe, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)

Damit diese Richtlinie vollständig operationell wird und damit technischen, wissenschaftlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, sollte der Kommission insbesondere für folgende Bereiche die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden: Festsetzung und Anpassung der Höchstgehalte von Emissionen und der Messverfahren; Festsetzung der Höchstwerte für Inhaltsstoffe, die die Toxizität, das Suchtpotenzial oder die Attraktivität steigern; Verwendung von Warnhinweisen, individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsmerkmalen bei der Kennzeichnung und Verpackung; Festlegung der Kernelemente von Verträgen über Datenspeicherung mit unabhängigen Dritten; Überprüfung bestimmter Ausnahmeregelungen für Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen; Überprüfung der Nikotingehalte von nikotinhaltigen Erzeugnissen . Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß Weise übermittelt werden.

(38)

Damit diese Richtlinie vollständig operationell wird und damit technischen, wissenschaftlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, sollte der Kommission insbesondere für folgende Bereiche die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden: Festsetzung und Anpassung der Höchstgehalte von Emissionen und der Messverfahren , Zulassung von Zusatzstoffen und Festsetzung der Höchstwerte für Zusatzstoffe je nach Bedarf, Verwendung von Warnhinweisen, individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsmerkmalen bei der Kennzeichnung und Verpackung, Festlegung der Kernelemente von Verträgen über Datenspeicherung mit unabhängigen Dritten und Überprüfung bestimmter Ausnahmeregelungen für Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak . Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß Weise übermittelt werden.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)

Die Kommission sollte die Entwicklungen beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

(39)

Die Kommission sollte die Entwicklungen beobachten und drei Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind , vor allem im Hinblick auf die Verpackung .

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a)

Die Mitgliedstaaten tragen eine hohe Verantwortung für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Prävention, staatliche Garantien, Kontrolle und Beratung junger Menschen und öffentliche Präventionskampagnen gegen das Rauchen, insbesondere in Schulen. Der allgemeine und kostenlose Zugang zu Beratungsangeboten und entsprechenden Behandlungen für Menschen, die mit dem Rauchen aufhören wollen, wird als grundlegend erachtet.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)

Wenn ein Mitgliedstaat es für nötig hält, zu Aspekten, die in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, strengere nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufrechtzuerhalten, sollte er dies aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit tun dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem strengere, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufstellen dürfen, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche strengeren nationalen Vorschriften sollten notwendig und verhältnismäßig sein und kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Strengere nationale Vorschriften müssen der Kommission vorab notifiziert und von ihr unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erreichten Gesundheitsschutzniveaus gebilligt werden.

(40)

Wenn ein Mitgliedstaat es für nötig hält, zu Aspekten, die in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, strengere nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufrechtzuerhalten oder zu erlassen , sollte er dies tun dürfen , soweit solche Maßnahmen mit dem AEUV vereinbar sind . Strengere nationale Vorschriften müssen der Kommission vorab notifiziert und von ihr unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erreichten Gesundheitsschutzniveaus gebilligt werden.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verarbeitet werden.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verarbeitet werden. Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass auch die einzelstaatlichen Datenschutzvorschriften berücksichtigt werden.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)

Der Vorschlag berührt mehrere Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, insbesondere den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit (Artikel 11), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16) und das Eigentumsrecht (Artikel 17). Die den Herstellern, Importeuren und Vertreibern von Tabakerzeugnissen auferlegten Verpflichtungen sind erforderlich, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und um zugleich ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, wie in den Artikeln 35 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt . Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten das EU-Recht und die relevanten internationalen Verpflichtungen eingehalten werden –

(45)

Der Vorschlag berührt mehrere Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, insbesondere den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit (Artikel 11), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16) und das Eigentumsrecht der Markeninhaber (Artikel 17). Daher muss sichergestellt werden, dass die den Herstellern, Importeuren und Vertreibern von Tabakerzeugnissen auferlegten Verpflichtungen nicht nur ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau gewährleisten, sondern auch alle anderen Grundrechte wahren und mit Blick auf das Funktionieren des Binnenmarktes verhältnismäßig sind . Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten das Unionsrecht und die relevanten internationalen Verpflichtungen eingehalten werden.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(45a)

Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf saubere Luft im Sinne von Artikel 7 Buchstabe b und Artikel 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte achten, in denen das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen und das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit festgehalten ist. Dies entspricht der Zielsetzung von Artikel 37 der Charta der Grundrechte, nach dem ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen werden müssen.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für

Diese Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für

a)

die Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen und die damit verbundenen Meldepflichten, einschließlich der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte von Zigaretten,

a)

die Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen und die damit verbundenen Meldepflichten, einschließlich der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte von Zigaretten,

b)

die Kennzeichnung und Verpackung von Tabakerzeugnissen, unter anderem die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen und den Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen erscheinen müssen, sowie die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheitsmerkmale, die die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gewährleisten sollen,

b)

die Kennzeichnung und Verpackung von Tabakerzeugnissen, unter anderem die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen und den Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen erscheinen müssen, sowie die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheitsmerkmale, die die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gewährleisten sollen,

c)

das Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch,

c)

das Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch,

d)

den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz,

d)

das Verbot des grenzüberschreitenden Verkaufs von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz,

e)

die Pflicht zur Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse,

e)

die Pflicht zur Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse,

f)

das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse, die mit Tabakerzeugnissen verwandt sind, insbesondere nikotinhaltige Erzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse,

f)

das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse, die mit Tabakerzeugnissen verwandt sind, insbesondere nikotinhaltige Erzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse,

damit — ausgehend von einem hohen Schutzniveau — das Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtert wird.

damit — ausgehend von einem hohen Schutzniveau besonders für junge Menschen die Verpflichtungen des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs eingehalten werden und das Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtert wird.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Suchtpotenzial“ das pharmakologische Potenzial eines Stoffs, eine Sucht zu erzeugen, einen Zustand, bei dem die Fähigkeit des Menschen, sein Verhalten zu kontrollieren, typischerweise dadurch beeinflusst wird, dass eine Belohnung oder eine Linderung von Entzugssymptomen oder beides herbeigeführt wird;

(1)

„Suchtpotenzial“ das pharmakologische Potenzial eines Stoffs, eine Sucht zu erzeugen, einen Zustand, bei dem die Fähigkeit des Menschen, sein Verhalten zu kontrollieren, typischerweise dadurch beeinflusst wird, dass eine Belohnung oder eine Linderung von Entzugssymptomen oder beides herbeigeführt wird;

(2)

„Zusatzstoff“ einen Stoff, der in einem Tabakerzeugnis, in dessen Packung oder in dessen Außenverpackung enthalten ist, mit Ausnahme von Tabakblättern und anderen natürlichen oder unverarbeiteten Teilen von Tabakpflanzen;

(2)

„Zusatzstoff“ einen Stoff, der in einem Tabakerzeugnis, in dessen Packung oder in dessen Außenverpackung enthalten ist, mit Ausnahme von Tabakblättern und anderen natürlichen oder unverarbeiteten Teilen von Tabakpflanzen;

(3)

„Altersüberprüfungssystem“ ein Datenverarbeitungssystem, das entsprechend nationalen Vorschriften auf elektronische Weise zweifelsfrei das Alter des Verbrauchers feststellt;

(3)

„Altersüberprüfungssystem“ ein Datenverarbeitungssystem, das entsprechend nationalen Vorschriften auf elektronische Weise zweifelsfrei das Alter des Verbrauchers feststellt;

(4)

„charakteristisches Aroma“ ein von Tabak unterscheidbares Aroma oder einen von Tabak unterscheidbaren Geschmack, das bzw. der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird — unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Bonbon, Menthol oder Vanille — und das bzw. der vor oder bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Tabakerzeugnisses wahrnehmbar ist;

(4)

„charakteristisches Aroma“ ein von Tabak unterscheidbares Aroma oder einen von Tabak unterscheidbaren Geschmack, das bzw. der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird — unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Bonbon, Menthol oder Vanille — und das bzw. der vor oder bei der Verwendung des Tabakerzeugnisses wahrnehmbar ist;

(5)

„Kautabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist;

(5)

„Kautabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist;

(6)

„Zigarre“ eine Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren näher definiert ist;

(6)

„Zigarre“ eine Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren näher definiert ist;

(7)

„Zigarette“ eine Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates näher definiert ist;

(7)

„Zigarette“ eine Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates näher definiert ist;

(8)

„Zigarillo“ eine kleine Zigarrenart mit einem maximalen Durchmesser von 8 mm ;

(8)

„Zigarillo“ eine kleine Zigarrenart , die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/74/EG des Rates genauer definiert ist ;

(9)

„kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweis“ einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß dieser Richtlinie, bestehend aus einer Kombination aus einem textlichen Warnhinweis und einer entsprechenden Fotografie oder Illustration;

(9)

„kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweis“ einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß dieser Richtlinie, bestehend aus einer Kombination aus einem textlichen Warnhinweis und einer entsprechenden Fotografie oder Illustration;

(10)

„Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

(10)

„Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

(11)

„grenzüberschreitender Fernabsatz“ einen Verkauf im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich zum Zeitpunkt der Bestellung in einem anderen Mitgliedstaat befindet als in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Verkaufsstelle niedergelassen ist; eine Verkaufsstelle gilt als in einem Mitgliedstaat niedergelassen, wenn sie

(11)

„grenzüberschreitender Fernabsatz“ einen Verkauf im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich zum Zeitpunkt der Bestellung in einem anderen Mitgliedstaat befindet als in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Verkaufsstelle niedergelassen ist; eine Verkaufsstelle gilt als in einem Mitgliedstaat niedergelassen, wenn sie

 

a)

(im Fall einer natürlichen Person) ihren Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat hat;

 

a)

(im Fall einer natürlichen Person) ihren Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat hat;

 

b)

(in anderen Fällen) in diesem Mitgliedstaat ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihren Geschäftssitz einschließlich einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung hat;

 

b)

(in anderen Fällen) in diesem Mitgliedstaat ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihren Geschäftssitz einschließlich einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung hat;

(12)

„Emissionen“ Stoffe, die freigesetzt werden, wenn ein Tabakerzeugnis bestimmungsgemäß verwendet wird, etwa Stoffe im Rauch oder Stoffe, die während der Verwendung rauchloser Tabakerzeugnisse freigesetzt werden;

(12)

„Emissionen“ Stoffe, die freigesetzt werden, wenn ein Tabakerzeugnis bestimmungsgemäß verwendet wird, etwa Stoffe im Rauch oder Stoffe, die während der Verwendung rauchloser Tabakerzeugnisse freigesetzt werden;

(13)

„Aromastoff“ einen Zusatzstoff, der Aroma und/oder Geschmack verleiht;

(13)

„Aromastoff“ einen Zusatzstoff, der Aroma und/oder Geschmack verleiht;

(14)

„gesundheitsbezogener Warnhinweis“ einen Warnhinweis gemäß dieser Richtlinie, zum Beispiel einen textlichen, einen kombinierten gesundheitsbezogenen oder einen allgemeinen Warnhinweis oder eine Informationsbotschaft;

(14)

„gesundheitsbezogener Warnhinweis“ einen Warnhinweis gemäß dieser Richtlinie, zum Beispiel einen textlichen, einen kombinierten gesundheitsbezogenen oder einen allgemeinen Warnhinweis oder eine Informationsbotschaft;

(15)

„pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen oder Kräutern, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird;

(15)

„pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen oder Kräutern, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird;

(16)

„Einfuhr von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen“ den Eingang solcher Produkte in die Union, sofern die Produkte bei ihrem Eingang in die Union nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, sowie ihre Entlassung aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

(16)

„Einfuhr von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen“ den Eingang solcher Produkte in die Union, sofern die Produkte bei ihrem Eingang in die Union nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, sowie ihre Entlassung aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

(17)

„Importeur von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen“ den Eigentümer oder eine Person, die die Verfügungsgewalt über die Tabakerzeugnisse und die verwandten Erzeugnisse hat, welche in die Union gelangt sind;

(17)

„Importeur von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen“ den Eigentümer oder eine Person, die die Verfügungsgewalt über die Tabakerzeugnisse und die verwandten Erzeugnisse hat, welche in die Union gelangt sind;

(18)

„Inhaltsstoff“ einen Zusatzstoff, Tabak (Blätter und andere verarbeitete oder nicht verarbeitete natürliche Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandiertem und rekonstituiertem Tabak) sowie jeden in einem endgültigen Tabakerzeugnis vorhandenen Stoff, einschließlich Papier, Filter, Druckerschwärze, Kapseln und Kleber;

(18)

„Inhaltsstoff“ einen Zusatzstoff, Tabak sowie jeden in einem endgültigen Tabakerzeugnis vorhandenen Stoff, einschließlich Papier, Filter, Druckerschwärze, Kapseln und Kleber;

 

(18a)

„Tabak“ Blätter und andere natürliche verarbeitete oder unverarbeitete Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandierten und rekonstituierten Tabaks;

(19)

„Höchstwert“ oder „Höchstgehalt“ den maximalen Gehalt oder die maximale Emission (einschließlich 0) eines Stoffs in einem Tabakerzeugnis, gemessen in Gramm;

(19)

„Höchstwert“ oder „Höchstgehalt“ den maximalen Gehalt oder die maximale Emission (einschließlich 0) eines Stoffs in einem Tabakerzeugnis, gemessen in Gramm;

(20)

„Schnupftabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das über die Nase konsumiert wird;

(20)

„Schnupftabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das über die Nase konsumiert wird;

(21)

„Nikotin“ die Nikotinalkaloide;

(21)

„Nikotin“ die Nikotinalkaloide;

(22)

„nikotinhaltiges Erzeugnis“ ein Produkt, das Verbraucher zum Inhalieren, zum Einnehmen oder auf andere Art verwenden können und dem Nikotin während des Herstellungsprozesses hinzugefügt wird oder dem die Verbraucher selbst vor oder während des Konsums Nikotin hinzufügen;

(22)

„nikotinhaltiges Erzeugnis“ ein Produkt, das Verbraucher zum Inhalieren, zum Einnehmen oder auf andere Art verwenden können und dem Nikotin während des Herstellungsprozesses hinzugefügt wird oder dem die Verbraucher selbst vor oder während des Konsums Nikotin hinzufügen;

(23)

„neuartiges Tabakerzeugnis“ ein Tabakerzeugnis — mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch —, das nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wird;

(23)

„neuartiges Tabakerzeugnis“ ein Tabakerzeugnis — mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch —, das nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wird;

(24)

„Außenverpackung“ eine Verpackung, in der Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als Außenverpackung;

(24)

„Außenverpackung“ eine Verpackung, in der Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als Außenverpackung;

 

(24a)

„äußere Versandverpackung“ Verpackungen, die mehrere Einzelpackungen enthalten und in denen Tabakerzeugnisse vom Hersteller zum nachfolgenden Wirtschaftsteilnehmer befördert werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden, beispielsweise Kartons, Stangen und Paletten;

(25)

„in Verkehr bringen“ Verbrauchern, die sich in der Union befinden, entgeltlich oder unentgeltlich Produkte bereitstellen, auch mittels Fernabsatz; im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet;

(25)

„in Verkehr bringen“ Verbrauchern, die sich in der Union befinden, entgeltlich oder unentgeltlich Produkte bereitstellen, auch mittels Fernabsatz; im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet;

(26)

„Pfeifentabak“ einen Tabak, der mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und ausschließlich für die Verwendung in einer Pfeife bestimmt ist;

(26)

„Pfeifentabak“ einen Tabak, der mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und ausschließlich für die Verwendung in einer Pfeife bestimmt ist;

 

(26a)

„Wasserpfeifentabak“ einen Tabak der ausschließlich zur Verwendung in einer Wasserpfeife bestimmt ist;

(27)

„Verkaufsstelle“ eine Verkaufsstelle, wo Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, auch von einer natürlichen Person;

(27)

„Verkaufsstelle“ eine Verkaufsstelle, wo Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, auch von einer natürlichen Person;

(28)

„Tabak zum Selbstdrehen“ einen Tabak, der von Verbrauchern oder Einzelhandelsunternehmern zum Drehen von Zigaretten verwendet werden kann;

(28)

„Tabak zum Selbstdrehen“ einen Tabak, der von Verbrauchern oder Einzelhandelsunternehmern zum Drehen von Zigaretten verwendet werden kann;

(29)

„rauchloses Tabakerzeugnis“ ein Tabakerzeugnis, das nicht mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, unter anderem Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch;

(29)

„rauchloses Tabakerzeugnis“ ein Tabakerzeugnis, das nicht mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, unter anderem Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch;

(30)

„wesentliche Änderung der Umstände“ einen Anstieg der Absatzmengen in einer Erzeugniskategorie (zum Beispiel Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos) um mindestens 10 % in mindestens zehn Mitgliedstaaten, belegt durch Verkaufsdaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 zu übermitteln sind; oder einen Anstieg des Prävalenzniveaus in der Verbrauchergruppe der unter 25-Jährigen um mindestens fünf Prozentpunkte in mindestens zehn Mitgliedstaaten in der jeweiligen Erzeugniskategorie, belegt durch einen Eurobarometer-Bericht von ____ [dieses Datum wird zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie festgelegt] oder durch gleichwertige Prävalenzstudien;

(30)

„wesentliche Änderung der Umstände“ einen Anstieg der Absatzmengen in einer Erzeugniskategorie (zum Beispiel Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos) um mindestens 10 % in mindestens fünf Mitgliedstaaten, belegt durch Verkaufsdaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 zu übermitteln sind; oder einen Anstieg des Prävalenzniveaus in der Verbrauchergruppe der unter 25-Jährigen um mindestens fünf Prozentpunkte in mindestens fünf Mitgliedstaaten in der jeweiligen Erzeugniskategorie, belegt durch einen Eurobarometer-Bericht von ____ [dieses Datum wird zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie festgelegt] oder durch gleichwertige Prävalenzstudien;

(31)

„Teer“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat;

(31)

„Teer“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat;

(32)

„Tabak zum oralen Gebrauch“ alle Erzeugnisse zum oralen Gebrauch — mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Inhalieren oder Kauen bestimmt sind –, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen und die in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten werden;

(32)

„Tabak zum oralen Gebrauch“ alle Erzeugnisse zum oralen Gebrauch — mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Inhalieren oder Kauen bestimmt sind –, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen und die in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten werden;

(33)

„Rauchtabak“ ein Tabakerzeugnis mit Ausnahme eines rauchlosen Tabakerzeugnisses;

(33)

„Rauchtabak“ ein Tabakerzeugnis mit Ausnahme eines rauchlosen Tabakerzeugnisses;

(34)

„Tabakerzeugnis“ ein Produkt, das von Verbrauchern konsumiert werden kann und das ganz oder teilweise aus — genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem — Tabak besteht;

(34)

„Tabakerzeugnis“ ein Produkt, das von Verbrauchern konsumiert werden kann und das ganz oder teilweise aus — genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem — Tabak besteht;

(35)

„Toxizität“ das Ausmaß, in dem sich ein Stoff schädlich auf den menschlichen Organismus auswirken kann, einschließlich Langzeitwirkungen, in der Regel nach wiederholtem oder ständigem Konsum oder nach wiederholter oder ständiger Exposition;

(35)

„Toxizität“ das Ausmaß, in dem sich ein Stoff schädlich auf den menschlichen Organismus auswirken kann, einschließlich Langzeitwirkungen, in der Regel nach wiederholtem oder ständigem Konsum oder nach wiederholter oder ständiger Exposition;

(36)

„Packung“ die kleinste Einzelverpackung eines Produkts, die in Verkehr gebracht wird.

(36)

„Packung“ die kleinste Einzelverpackung eines Produkts, die in Verkehr gebracht wird;

 

(36a)„

Passivrauchen“ das unfreiwillige Einatmen des Rauchs, der durch das Verbrennen von Zigaretten oder Zigarren freigesetzt oder von einem oder mehreren Rauchern ausgeatmet wird.

Abänderungen 89 und 149

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um — unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und international vereinbarter Normen — die in Absatz 1 genannten Höchstgehalte anzupassen.

entfällt

Abänderung 90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Höchstgehalte mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten festlegen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um — unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender international vereinbarter Normen und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der von Mitgliedstaaten mitgeteilten Gehalte — Höchstgehalte für andere Emissionen von Zigaretten und für die Emissionen anderer Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten anzunehmen und anzupassen, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung von Tabakerzeugnissen merklich über die Toxizitäts- und Suchtpotenzialobergrenze heben, die aus den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalten gemäß Absatz 1 resultiert.

entfällt

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten werden nach den ISO-Normen 4387 (Teer), 10315 (Nikotin) bzw. 8454 (Kohlenmonoxid) gemessen.

1.   Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten werden nach den ISO-Normen 4387 (Teer), 10315 (Nikotin) bzw. 8454 (Kohlenmonoxid) gemessen.

Die Genauigkeit der Angaben zu Teer und Nikotin wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft.

Die Genauigkeit der Angaben zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft.

2.   Die Messung nach Absatz 1 wird von Prüflabors ausgeführt oder kontrolliert, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden und von ihnen überwacht werden.

2.   Die Messung nach Absatz 1 wird von unabhängigen Prüflabors ausgeführt oder kontrolliert, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden und von ihnen überwacht werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Labors unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und der Überwachungsmodalitäten, und sie aktualisieren diese Liste bei jeder Änderung. Die Kommission macht die Liste der von den Mitgliedstaaten angegebenen Labors öffentlich zugänglich.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Labors unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und der Überwachungsmodalitäten, und sie aktualisieren diese Liste bei jeder Änderung. Die Kommission macht die Liste der von den Mitgliedstaaten angegebenen Labors öffentlich zugänglich.

 

2a.     Unabhängige Prüflabors, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwacht werden, kontrollieren regelmäßig die Korrektheit der von den Tabakunternehmen zur Verfügung gestellten Ergebnisse.

3.   Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um — unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen — die Verfahren zur Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte anzupassen .

3.   Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um — unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen — die Verfahren zur Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte zu ergänzen oder zu ändern .

4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Messverfahren mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten verwenden. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen , um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen — Messverfahren anzunehmen und anzupassen .

4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Messverfahren mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten verwenden. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte, um von den Vertragsparteien des FCTC oder der WHO vereinbarte Verfahren in das Unionsrecht aufzunehmen .

 

4a.     Die Genauigkeit der Angaben zu sonstigen Emissionen anderer brennbarer Tabakerzeugnisse wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft.

Abänderungen 91, 92 und 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, den zuständigen Behörden eine nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden, und ihrer Mengen sowie ihrer Emissionen und Gehalte zu übermitteln. Die Hersteller oder Importeure unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten außerdem, falls die Zusammensetzung eines Erzeugnisses so verändert wird, dass davon die gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen berührt sind. Die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen sind vor dem Inverkehrbringen eines neuen oder veränderten Tabakerzeugnisses vorzulegen.

1.   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, den zuständigen Behörden eine nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden, und ihrer Mengen sowie ihrer Emissionen und Gehalte bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu übermitteln. Die Hersteller oder Importeure unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten außerdem, falls die Zusammensetzung eines Erzeugnisses so verändert wird, dass davon die gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen berührt sind. Die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen sind vor dem Inverkehrbringen eines neuen oder veränderten Tabakerzeugnisses vorzulegen.

Der Liste ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der jeweiligen Inhaltsstoffe zu den betreffenden Tabakerzeugnissen erläutert werden. In dieser Liste anzugeben sind ihr Status, unter anderem ob die Inhaltsstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) registriert worden sind, sowie ihre Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen48. Dieser Liste sind auch die toxikologischen Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diese Inhaltsstoffe in verbrannter oder unverbrannter Form, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf die Verbraucher und unter anderem unter dem Gesichtspunkt jedweder suchterzeugenden Wirkung, vorliegen. Die Liste ist in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs des Erzeugnisses aufzustellen. Anders als bei Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid sowie bei den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Emissionen geben die Hersteller und Importeure die verwendeten Messverfahren an. Die Mitgliedstaaten können die Hersteller und Importeure auch verpflichten, andere eventuell von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Tests durchzuführen, um die gesundheitlichen Auswirkungen von Stoffen, insbesondere ihr Suchtpotenzial und ihre Toxizität, zu bewerten.

Der Liste ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der jeweiligen Inhaltsstoffe zu den betreffenden Tabakerzeugnissen erläutert werden. In dieser Liste anzugeben sind ihr Status, unter anderem ob die Inhaltsstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) registriert worden sind, sowie ihre Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen48. Dieser Liste sind auch die toxikologischen Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diese Inhaltsstoffe in verbrannter oder gegebenenfalls unverbrannter Form, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf die Verbraucher und unter anderem unter dem Gesichtspunkt jedweder suchterzeugenden Wirkung, vorliegen und die zumindest ausreichen, um diese Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 einzustufen. Die Liste ist in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs des Erzeugnisses aufzustellen. Anders als bei Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid sowie bei den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Emissionen geben die Hersteller und Importeure die verwendeten Messverfahren an. Die Mitgliedstaaten können die Hersteller und Importeure auch verpflichten, andere eventuell von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Tests durchzuführen, um die gesundheitlichen Auswirkungen von Stoffen, insbesondere ihr Suchtpotenzial und ihre Toxizität, zu bewerten.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Verbreitung der gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen über eine eigens dafür bestimmte Website, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist. Hierbei tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit angemessen Rechnung, die Informationen zu schützen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Verbreitung der gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen über eine Website, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist. Hierbei tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit angemessen Rechnung, die Informationen zu schützen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

3.   Mittels Durchführungsrechtsakten bestimmt und — nötigenfalls — aktualisiert die Kommission das Format für die Bereitstellung und Verbreitung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.

3.   Mittels Durchführungsrechtsakten bestimmt und — nötigenfalls — aktualisiert die Kommission das Format für die Bereitstellung und Verbreitung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.

4.   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure, verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure außerdem, ab dem ersten abgeschlossenen Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt, jährlich die Verkaufsmengendaten (in Stangen oder Kilogramm) je Erzeugnis und Mitgliedstaat zu melden. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls alternative oder zusätzliche Verkaufsdaten bereit, damit die gemäß diesem Absatz vorgeschriebenen Angaben zu den Verkaufsmengen zuverlässig und vollständig sind.

4.   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure, verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und chronischer Kettenraucher , betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sowie kurze Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Produkte anfertigen, vorzulegen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure außerdem, ab dem ersten abgeschlossenen Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt, jährlich die Verkaufsmengendaten (in Stangen oder Kilogramm) je Erzeugnis und Mitgliedstaat zu melden. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls alternative oder zusätzliche Verkaufsdaten bereit, damit die gemäß diesem Absatz vorgeschriebenen Angaben zu den Verkaufsmengen zuverlässig und vollständig sind.

5.   Alle Daten und Informationen, die den Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel bereitzustellen sind, werden in elektronischer Form bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten speichern die Informationen elektronisch und gewährleisten, dass die Kommission jederzeit Zugriff darauf hat. Die anderen Mitgliedstaaten erhalten auf begründeten Antrag ebenfalls Zugriff auf diese Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen vertraulich behandelt werden.

5.   Alle Daten und Informationen, die den Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel bereitzustellen sind, werden in elektronischer Form bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten speichern die Informationen elektronisch und gewährleisten, dass die Kommission jederzeit Zugriff darauf hat. Die anderen Mitgliedstaaten erhalten auf begründeten Antrag ebenfalls Zugriff auf diese Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen vertraulich behandelt werden.

 

5a.     Die Kommission analysiert alle gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen (insbesondere Informationen hinsichtlich des Suchtpotenzials und der Toxizität der Inhaltsstoffe, Marktforschungs- und Verkaufsdaten) und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse vor.

 

5b.     Die nach diesem Artikel gesammelten Informationen werden für die Zwecke der Zulassung von Zusatzstoffen gemäß Artikel 6 Absatz 10a berücksichtigt.

6.    Falls die Mitgliedstaaten für die Entgegennahme, Speicherung, Handhabung, Analyse und Veröffentlichung von Informationen, die ihnen gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, Gebühren erheben , dürfen diese nicht über den Kosten liegen, die diesen Tätigkeiten zuzuordnen sind .

6.   Für die Entgegennahme, Speicherung, Handhabung, Analyse und Veröffentlichung von Informationen, die ihnen gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, dürfen die Mitgliedstaaten angemessene Gebühren erheben.

Abänderungen 50, 87 und 95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma .

1.    Zusatzstoffe dürfen in Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind gemäß dieser Richtlinie zugelassen. Zugelassene Zusatzstoffe werden in die Liste nach Anhang [-I] aufgenommen. Etwaige Bedingungen oder Beschränkungen der Verwendung zugelassener Zusatzstoffe werden in der Liste angegeben. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen , die Zusatzstoffe enthalten, die nicht im Anhang [-I] aufgeführt sind oder unter Missachtung etwaiger Bedingungen oder Beschränkungen, die in diesem Anhang zu dieser Richtlinie festgelegt sind, verwendet werden, ist verboten .

 

Die folgenden Zusatzstoffe dürfen nicht zugelassen werden:

 

a)

Vitamine und sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen habe oder geringere Gesundheitsgefahren berge;

 

b)

Koffein und Taurin sowie andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden;

 

c)

Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben;

 

d)

Zusatzstoffe, die die Kriterien für eine Einstufung als gefährliche Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen oder bei deren Verbrennung solche Stoffe entstehen;

 

e)

Zusatzstoffe, die bei Gebrauch ein charakteristisches Aroma verleihen können;

 

f)

Zusatzstoffe, die beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses erhöhen.

 

Unbeschadet des Buchstabens e des vorstehenden Unterabsatzes darf ein bestimmter Zusatzstoff bzw. eine Kombination von Zusatzstoffen, der bzw. die normalerweise nur bei Überschreitung einer bestimmten Mengen- oder Konzentrationsgrenze ein charakteristisches Aroma verleiht, unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass zulässige Höchstgrenzen festgelegt werden.

 

Abweichend von Unterabsatz 2 Buchstabe f darf ein bestimmter Zusatzstoff, der beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses nur steigert, wenn eine bestimmte Mengen- oder Konzentrationsgrenze, einschließlich der üblichen Sicherheitsmargen, überschritten wird, unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die zulässigen Höchstgrenzen festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung von Zusatzstoffen , die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, nicht verbieten, solange die Zusatzstoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen.

Zusatzstoffe , die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, können zugelassen werden, soweit die Zusatzstoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen. Bei der Rekonstitution von Zuckerverbindungen in Tabakerzeugnissen bis zu dem Niveau, das in Tabakblättern vor dem Schnitt anzutreffen ist, wird nicht davon ausgegangen, dass sie zu einem charakteristischen Aroma führt.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz getroffen werden.

 

2.     Mittels Durchführungsrechtsakten bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.

 

Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte einheitliche Regeln für die Verfahren fest, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.

 

3.     Falls die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 1 und 2 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen normalerweise ein charakteristisches Aroma verleiht, wenn eine bestimmte Mengen- oder Konzentrationsgrenze überschritten wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe oder diese Zusatzstoffkombination, die das charakteristische Aroma erzeugen bzw. erzeugt, festzusetzen.

 

4.     Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung folgender Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen:

 

a)

Vitamine und sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsgefahren berge;

 

b)

Koffein und Taurin sowie andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden;

 

c)

Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben.

 

5.   Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung von Aromastoffen in den Bestandteilen von Tabakerzeugnissen, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln und Klebern, und sonstiger technischer Merkmale, mit denen sich das Aroma oder die Rauchintensität verändern lassen. Filter und Kapseln dürfen keinen Tabak enthalten.

5.   Die Verwendung von Aromastoffen in den Bestandteilen von Tabakerzeugnissen, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln und Klebern, und sonstiger technischer Merkmale, mit denen sich das Aroma oder die Rauchintensität verändern lassen , ist verboten . Filter und Kapseln dürfen keinen Tabak enthalten.

6.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegebenenfalls die Bestimmungen oder Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf Tabakerzeugnisse angewandt werden.

 

7.     Die Mitgliedstaaten verbieten, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöhen.

 

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz getroffen werden.

 

8.     Mittels eines Durchführungsrechtsaktes bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 7 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen, und sie beruhen auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen.

 

9.     Falls wissenschaftliche Erkenntnisse und die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 7 und 8 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine gewisse Menge eines Zusatzstoffs beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöht, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe festzusetzen.

 

10.   Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

10.   Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak sind von der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e und Absatz 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

 

10a.     Die Hersteller und Importeure können bei der Kommission beantragen, einen Zusatzstoff zuzulassen. Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:

 

a)

Name oder Firma und ständige Anschrift des Antragstellers,

 

b)

chemische Bezeichnung des Zusatzstoffes,

 

c)

Funktion des Zusatzstoffes und die Höchstmenge, die pro Zigarette verwendet werden soll,

 

d)

eindeutige, durch wissenschaftliche Daten gestützte Nachweise, dass der Zusatzstoff unter keines der in diesem Artikel aufgeführten Ausschlusskriterien fällt.

 

Die Kommission kann den einschlägigen wissenschaftlichen Ausschuss beauftragen, eine Prüfung vorzunehmen, ob der fragliche Zusatzstoff als solcher oder nur ab einer bestimmten Konzentration unter eines der in diesem Artikel aufgeführten Ausschlusskriterien fällt. Die Kommission trifft nach Eingang des Antrags eine Entscheidung über den Antrag.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Zusatzstoff — gegebenenfalls mit den zulässigen Höchstgrenzen — zuzulassen und Anhang [-I] entsprechend zu ändern.

 

10b.     Die Verwendung von Menthol in allen seinen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie bekannten kommerziellen Formen ist von der Anwendung dieses Artikels für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum ausgenommen.

 

10c.     Dieser Artikel findet nicht Anwendung auf Tabak zum oralen Gebrauch (Snus).

 

10d.     Dieser Artikel gilt unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder etwaiger nach jener Verordnung festgelegter Bedingungen auf Tabakerzeugnisse.

 

10e.     Dieser Artikel gilt ab dem …  (*) .

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jede Packung und jede Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses tragen gesundheitsbezogene Warnhinweise in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

1.   Jede Packung und jede Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses tragen gesundheitsbezogene Warnhinweise in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

2.   Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise nehmen die gesamte für sie vorgesehene Fläche ein, und sie dürfen weder kommentiert noch umschrieben werden, und es darf auch nicht in irgendeiner Weise auf sie verwiesen werden.

2.   Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise nehmen die gesamte für sie vorgesehene Fläche ein, und sie dürfen weder kommentiert noch umschrieben werden, und es darf auch nicht in irgendeiner Weise auf sie verwiesen werden.

3.   Damit ihre grafische Integrität und ihre Sichtbarkeit gewährleistet sind, müssen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise unablösbar aufgedruckt und unverwischbar sein und dürfen sie durch nichts verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuermarken, Preisschilder, Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung, Sicherheitsmerkmale, durch irgendeine Art von Umhüllung, Beutel, Tasche, Dose, Kiste, Schachtel oder durch das Öffnen der Packung.

3.   Damit ihre grafische Integrität und ihre Sichtbarkeit gewährleistet sind, müssen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise unablösbar aufgedruckt und unverwischbar sein und dürfen sie durch nichts verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuermarken, Preisschilder, Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung, Sicherheitsmerkmale, durch irgendeine Art von Umhüllung, Beutel, Tasche, Dose, Kiste, Schachtel oder durch das Öffnen der Packung. Bei Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Wasserpfeifentabak und von rauchlosen Tabakerzeugnissen dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese Aufkleber nicht entfernt werden können.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf der Hauptfläche der Packung und der Außenverpackung vollständig sichtbar sind, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, und auch nicht durch Umhüllungen, Beutel, Taschen, Dosen, Kisten, Schachteln oder Sonstiges ganz oder teilweise verdeckt oder getrennt werden.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise in den Sichtfeldern auf allen Seiten der Packung und der Außenverpackung vollständig sichtbar sind, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, und auch nicht durch Umhüllungen, Beutel, Taschen, Dosen, Kisten, Schachteln oder Sonstiges ganz oder teilweise verdeckt oder getrennt werden.

5.   Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuermarken, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen in keiner Weise verdecken oder trennen.

5.   Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuermarken, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen in keiner Weise verdecken oder trennen.

6.   Die Mitgliedstaaten dürfen die Größe der Warnhinweise nicht erhöhen, auch nicht durch die Einführung einer Verpflichtung, die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mit einem Balken zu umranden. Die tatsächliche Größe der gesundheitsbezogenen Warnhinweise ist im Verhältnis zur Fläche zu berechnen, auf der sie anzubringen sind, bevor die Packung geöffnet wird.

6.   Die Mitgliedstaaten dürfen die Größe der Warnhinweise nicht erhöhen, auch nicht durch die Einführung einer Verpflichtung, die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mit einem Balken zu umranden. Die tatsächliche Größe der gesundheitsbezogenen Warnhinweise ist im Verhältnis zur Fläche zu berechnen, auf der sie anzubringen sind, bevor die Packung geöffnet wird.

7.   Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Kapitels genügen.

7.   Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Kapitels genügen.

 

7a.     Die Regulierung anderer Aspekte der Packung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

 

7b.     Auf die Packungen und Außenverpackungen dürfen keine Gutscheine über Ermäßigungen, eine kostenlose Abgabe, 2-für-1-Angebote und Ähnliches für Tabakerzeugnisse jeglicher Art, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, aufgedruckt werden.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absätze 1 bis 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen den folgenden allgemeinen Warnhinweis:

1.   Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen den folgenden allgemeinen Warnhinweis:

Rauchen ist tödlich — hören Sie jetzt auf.

Rauchen ist tödlich — hören Sie jetzt auf.

2.   Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen die folgende Informationsbotschaft:

2.   Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen die folgende Informationsbotschaft:

Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.

Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.

3.   Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind bei Zigaretten auf die Schmalseiten der Packung zu drucken. Diese Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit und mindestens 43 mm hoch sein. Bei Tabak zum Selbstdrehen ist die Informationsbotschaft auf die Fläche zu drucken, die beim Öffnen der Packung sichtbar wird. Beide, der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, müssen 50 % der Fläche einnehmen, auf die sie gedruckt werden.

3.   Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind bei Zigaretten in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund auf die Schmalseiten der Packung zu drucken. Diese Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein. Bei Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln ist die Informationsbotschaft auf die Fläche zu drucken, die beim Öffnen der Packung sichtbar wird. Bei zylindrischen Behältern werden die Warnhinweise auf den Deckel gedruckt, und bei quaderförmigen Behältern werden die Warnhinweise auf die Schmalseiten gedruckt. Beide, der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, müssen 50 % der Fläche einnehmen, auf die sie gedruckt werden.

Änderungsantrag 96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 4 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

um Platzierung, Format, Layout und Gestaltung der in diesem Artikel festgelegten gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bestimmen, einschließlich der Schriftart und der Hintergrundfarbe.

entfällt

Abänderungen 168 und 181

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

nehmen 75 % des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;

(c)

nehmen 65 % des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;

Abänderung 111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe g — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

Höhe: mindestens 64 mm ;

(i)

Höhe: mindestens 50 mm ;

Abänderungen 100, 112, 141 und 182

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe g — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)

Breite: mindestens 55 mm .

(ii)

Breite: mindestens 52 mm .

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise werden in drei Gruppen unterteilt, die abwechselnd je ein Jahr lang zu verwenden sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis bei jeder Marke möglichst genauso häufig erscheint.

2.   Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise werden in drei Gruppen unterteilt, die abwechselnd je ein Jahr lang zu verwenden sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis , der für die Verwendung in einem beliebigen Jahr verfügbar ist, bei jeder Marke möglichst genauso häufig erscheint.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

um Platzierung, Format, Layout, Gestaltung, Wechselfolge (Rotation) und Proportionen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen;

entfällt

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

um die Bedingungen festzulegen, unter denen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise abweichend von Artikel 7 Absatz 3 beim Öffnen der Packung getrennt werden dürfen, allerdings nur so, dass die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet sind.

entfällt

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absätze 1 bis 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kennzeichnung von Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen

Kennzeichnung von Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak

1.   Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen ist von der Verpflichtung, die Informationsbotschaft und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 9 zu tragen, ausgenommen. Jede Packung und jede Außenverpackung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen textlichen Warnhinweis gemäß Anhang I tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 enthält einen Verweis auf Angebote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b für diejenigen, die mit dem Rauchen aufhören wollen.

1.   Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak ist von der Verpflichtung, die Informationsbotschaft und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 9 zu tragen, ausgenommen. Jede Packung und jede Außenverpackung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen textlichen Warnhinweis gemäß Anhang I tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 enthält einen Verweis auf Angebote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b für diejenigen, die mit dem Rauchen aufhören wollen.

Der allgemeine Warnhinweis ist auf die am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. Die textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig erscheinen. Diese Warnhinweise sind auf die andere am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken.

Der allgemeine Warnhinweis ist auf die am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. Die textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig erscheinen. Diese Warnhinweise sind auf die andere am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken.

2.   Der allgemeine Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 30 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

2.   Der allgemeine Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 30 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %.

3.   Der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 40 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 45 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 50 %.

3.   Der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 40 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 45 %und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 50 %.

 

3a.     Bei Verpackungen, deren am ehesten ins Auge fallende Fläche mehr als 75 cm2 aufweist, müssen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Warnhinweise jedoch eine Fläche von mindestens 22,5  cm2 auf jeder Fläche einnehmen. Diese Fläche erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 24 cm2 und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 26,25  cm2.

4.   Der allgemeine Warnhinweis und der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 sind

4.   Der allgemeine Warnhinweis und der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 sind

a)

in Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken. Um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dürfen die Mitgliedstaaten die Punktgröße der Schrift selbst bestimmen, sofern die in ihren Rechtsvorschriften festgelegte Schriftgröße den größtmöglichen Anteil des für den vorgeschriebenen Wortlaut zur Verfügung stehenden Bereichs einnimmt;

a)

in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken. Die Warnhinweise dürfen mithilfe von Aufklebern angebracht werden, sofern diese Aufkleber nicht entfernt werden können. Um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dürfen die Mitgliedstaaten die Punktgröße der Schrift selbst bestimmen, sofern die in ihren Rechtsvorschriften festgelegte Schriftgröße den größtmöglichen Anteil des für den vorgeschriebenen Wortlaut zur Verfügung stehenden Bereichs einnimmt;

b)

in dem für den Wortlaut bestimmten Bereich parallel zur Oberkante der Packung und der Außenverpackung zu zentrieren;

b)

in dem für den Wortlaut bestimmten Bereich parallel zur Oberkante der Packung und der Außenverpackung zu zentrieren;

c)

mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Balken innerhalb der für den Text des Warnhinweises vorgesehenen Fläche zu umranden.

c)

mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Balken innerhalb der für den Text des Warnhinweises vorgesehenen Fläche zu umranden.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.     Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme der Ausnahme gemäß Absatz 1 zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

entfällt

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis:

1.   Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis:

Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht süchtig.

Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.

2.   Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er

2.   Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er

a)

auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;

a)

auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;

b)

30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

b)

30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um — unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes — die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 anzupassen.

3.   Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um — unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes — die Bestimmungen in Absatz 1 anzupassen.

Abänderungen 60, 103 und 153

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1.   Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst und/oder der Markenname dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

a)

ein Tabakerzeugnis mit Mitteln bewerben, die falsch, irreführend, täuschend oder dazu geeignet sind, einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken;

a)

ein Tabakerzeugnis mit Mitteln bewerben und zu dessen Konsum mit Mitteln anregen , die falsch, irreführend, täuschend oder dazu geeignet sind, einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten;

(b)

suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche, biologische oder sonstige positive gesundheitliche oder gesellschaftliche Wirkungen habe;

(b)

suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche, biologische oder sonstige positive gesundheitliche Wirkungen habe;

c)

sich auf das Aroma, den Geschmack, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen;

c)

sich auf das Aroma, den Geschmack, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen;

d)

die einem Lebensmittelerzeugnis ähneln.

d)

die einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln;

 

da)

auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs oder die Steigerung der biologischen Abbaubarkeit von Tabakerzeugnissen abzielen.

Abänderungen 104, 121 und 148

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Verbotene Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen, irreführende Farben, Beilagen oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen oder auch die Form des Tabakerzeugnisses selbst. Zigaretten mit einem Durchmesser von weniger als 7,5  mm gelten als irreführend.

2.   Verbotene Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen, irreführende Farben, Beilagen oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen oder auch die Form des Tabakerzeugnisses selbst.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei Filterzigaretten muss das Mundstückbelagpapier („Tipping Paper“) durch seine Komplexität ausreichend vor Produktfälschungen schützen. Dazu muss es mindestens folgende Eigenschaften aufweisen:

 

a)

mehrere sichtbare Druckfarben und Herstellung im Tiefdruckverfahren;

 

b)

alle weißen Bereiche sind mit einem Lack bedruckt;

 

c)

komplexe Aufdrucke mit teils dünnen Strukturen;

 

d)

Druck auf weißem Rohpapier;

 

e)

eine Vorperforation, die ausreichend weit vom Ende der Zigarette entfernt liegt.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Zigarettenpapier muss Wasserzeichen aufweisen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Angabe der zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendeten Tabakart und/oder des Herkunftslandes des Tabaks auf der Packung ist zulässig.

Abänderungen 105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig sein. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss die Form eines Beutels haben, d. h. einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70 % der Vorderseite der Packung einnehmen. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40 g Tabak enthalten.

1.   Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 20 g Tabak enthalten.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.     Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detailliertere Bestimmungen für die Form und Größe der Packungen festzulegen, sofern solche Regeln erforderlich sind, um die volle Sichtbarkeit und Integrität der gesundheitsbezogenen Warnhinweise vor dem ersten Öffnen, während des Öffnens und nach dem Wiederverschließen der Packung zu gewährleisten.

entfällt

Abänderungen 107, 125 und 154

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.     Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für Packungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen entweder die Quader- oder die Zylinderform vorzuschreiben, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

entfällt

Abänderungen 156, 67, 185, 189 und 108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen ein individuelles Erkennungsmerkmal haben. Zur Gewährleistung ihrer Integrität müssen die spezifischen Kennungen unablösbar aufgedruckt/befestigt, unverwischbar und durch nichts verdeckt oder getrennt sein oder werden, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung. Soweit es um Erzeugnisse geht, die außerhalb der Union hergestellt werden, gelten die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nur für die Erzeugnisse, die für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in den Verkehr gebracht werden.

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Packungen und etwaige äußere Versandverpackungen von Tabakerzeugnissen ein individuelles Erkennungsmerkmal haben , um zu erreichen, dass sich die Erzeugnisse entlang der gesamten Lieferkette rückverfolgen lassen . Zur Gewährleistung ihrer Integrität müssen die spezifischen Kennungen sicher, unablösbar aufgedruckt/befestigt, unverwischbar und durch nichts verdeckt oder getrennt sein oder werden, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung. Soweit es um Erzeugnisse geht, die außerhalb der Union hergestellt werden, gelten die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nur für die Erzeugnisse, die für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in den Verkehr gebracht werden.

 

1a.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die individuellen Erkennungsmerkmale der Packungen mit dem individuellen Erkennungsmerkmal auf der äußeren Versandverpackung verknüpft sind. Jede Änderung der Verknüpfung zwischen den Packungen und den äußeren Versandverpackungen wird in der in Absatz 6 genannten Datenbank erfasst.

2.   Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung

2.   Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung

a)

des Herstellungstags und –orts;

a)

des Herstellungstags und –orts;

b)

der Herstellungsstätte;

b)

der Herstellungsstätte;

c)

der Maschine, die zur Herstellung der Produkte verwendet wurde;

c)

der Maschine, die zur Herstellung der Produkte verwendet wurde;

d)

der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung;

d)

der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung;

e)

des Produktnamens ;

e)

der Produktbezeichnung ;

f)

des geplanten Absatzmarkts;

f)

des geplanten Absatzmarkts;

g)

des geplanten Versandwegs;

g)

des geplanten und des tatsächlichen Versandwegs vom Ort der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager, sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Empfängers und des Versandorts ;

h)

(gegebenenfalls) desjenigen, der das Erzeugnis in die Union importiert;

h)

(gegebenenfalls) desjenigen, der das Erzeugnis in die Union importiert;

i)

des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager;

 

j)

der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle;

j)

der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle;

k)

der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle.

k)

der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, den Eingang aller in ihrem Besitz befindlichen Packungen, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und den endgültigen Ausgang aus ihrem Besitz erfassen. Dieser Pflicht kann durch Erfassung in aggregierter Form nachgekommen werden (z. B. der Außenverpackungen) , sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung der einzelnen Packungen möglich bleiben .

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, den Eingang aller in ihrem Besitz befindlichen Packungen und Außenverpackungen , alle zwischenzeitlichen Verbringungen und den endgültigen Ausgang aus ihrem Besitz erfassen , und gemäß Absatz 6 die Daten elektronisch an einen Datenspeicher übermitteln . Dieser Pflicht kann durch Erfassung in aggregierter Form nachgekommen werden (z. B. der Außenverpackungen).

 

3a.     Die Technologie zur Verfolgung und Rückverfolgung muss Wirtschaftsteilnehmern gehören bzw. von Wirtschaftsteilnehmern eingesetzt werden, die in keiner Weise rechtlich oder geschäftlich mit der Tabakindustrie verbunden sind.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Tabakerzeugnissen allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die notwendige Ausrüstung bereitstellen, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Artikel 6 zu übermitteln.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Tabakerzeugnissen allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die nach Maßgabe ihrer einzelstaatlichen Bestimmungen notwendige Ausrüstung bereitstellen, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Artikel 6 zu übermitteln.

5.   Die erfassten Daten dürfen von keinem am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder gelöscht werden, aber der Wirtschaftsteilnehmer, der die Daten eingegeben hat, und andere unmittelbar von dem Vorgang betroffene Wirtschaftsteilnehmer, etwa der Lieferant oder der Empfänger, können die zuvor eingegebenen Daten kommentieren. In diesem Fall müssen die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die korrekten Daten hinzufügen und einen Verweis auf den Eintrag machen, der ihrer Meinung nach zu ändern ist. In Ausnahmefällen und nach Vorlage geeigneter Belege kann die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Erfassung erfolgt ist, bzw. — falls die Erfassung außerhalb der Europäischen Union erfolgt ist — die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats genehmigen, dass die zuvor eingetragenen Daten geändert oder gelöscht werden.

5.   Die erfassten Daten dürfen von keinem am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder gelöscht werden, aber der Wirtschaftsteilnehmer, der die Daten eingegeben hat, und andere unmittelbar von dem Vorgang betroffene Wirtschaftsteilnehmer, etwa der Lieferant oder der Empfänger, können die zuvor eingegebenen Daten kommentieren. In diesem Fall müssen die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die korrekten Daten hinzufügen und einen Verweis auf den Eintrag machen, der ihrer Meinung nach zu ändern ist. In Ausnahmefällen und nach Vorlage geeigneter Belege kann die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Erfassung erfolgt ist, bzw. — falls die Erfassung außerhalb der Europäischen Union erfolgt ist — die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats genehmigen, dass die zuvor eingetragenen Daten geändert oder gelöscht werden.

6.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen mit einem unabhängigen Dritten, der den Speicher mit den Daten zu dem betreffenden Hersteller bzw. Importeur verwaltet, Verträge über die Datenspeicherung schließen. Der physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Die Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit, und der Vertrag müssen von einem externen Prüfer gebilligt und überwacht werden, den der Hersteller von Tabakerzeugnissen vorschlägt und bezahlt und der von der Kommission zu genehmigen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für volle Transparenz der Daten und dafür, dass der Datenspeicher für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und des unabhängigen Dritten permanent zugänglich ist. In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten oder die Kommission Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewähren, sofern dabei die kommerziell sensiblen Informationen entsprechend den einschlägigen nationalen und Unionsvorschriften angemessen geschützt bleiben.

6.   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich , dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen mit einem unabhängigen Dritten, der den Speicher mit den Daten zu dem betreffenden Hersteller bzw. Importeur verwaltet, Verträge über die Datenspeicherung schließen. Der physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Der unabhängige Dritte darf keine kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen an der Tabakindustrie und damit verbundenen Industriezweigen haben. Die Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit, und der Vertrag müssen von der Kommission, die von einem unabhängigen externen Prüfer unterstützt wird, gebilligt und überwacht werden, den der Hersteller von Tabakerzeugnissen bezahlt und der von der Kommission zu genehmigen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für volle Transparenz der Daten und dafür, dass der Datenspeicher für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und des unabhängigen Dritten permanent zugänglich ist. In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten oder die Kommission Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewähren, sofern dabei die kommerziell sensiblen Informationen entsprechend den einschlägigen nationalen und Unionsvorschriften angemessen geschützt bleiben.

7.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nur unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden.

7.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nur unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden.

8.   Zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, ein sichtbares und fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal von mindestens 1 cm2 Größe aufweisen, das unablösbar aufgedruckt/befestigt und unverwischbar ist und durch nichts verdeckt oder getrennt werden darf, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.

8.   Zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, ein sichtbares und unsichtbares, fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal von mindestens 1 cm2 Größe aufweisen, das unablösbar aufgedruckt/befestigt und unverwischbar ist und durch nichts verdeckt oder getrennt werden darf, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente. In den Mitgliedstaaten, in denen Tabakerzeugnisse mit Steuermarken versehen werden und die verwendeten Steuermarken den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen, wird kein zusätzliches Sicherheitsmerkmal verlangt.

9.    Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen,

9.    Unter Berücksichtigung der Praktiken, Technologien und bestehenden handelsbezogenen Betriebsaspekte sowie globaler Standards für die Verfolgung, Rückverfolgung und Echtheitsprüfung von Verbrauchsgütern und der entsprechenden Anforderungen des WHO-Protokolls zur Bekämpfung des illegalen Tabakhandels wird die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen,

a)

um die Kernelemente (etwa Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse, Vertraulichkeit) des Vertrags gemäß Absatz 6 festzulegen, einschließlich seiner regelmäßigen Überwachung und Bewertung;

a)

um die Kernelemente (etwa Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse, Vertraulichkeit) des Vertrags gemäß Absatz 6 festzulegen, einschließlich seiner regelmäßigen Überwachung und Bewertung;

b)

um die technischen Standards festzulegen, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, überall in der EU vollständig kompatibel sind, und

b)

um die technischen Standards festzulegen, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, überall in der EU vollständig kompatibel sind und den internationalen Normen entsprechen.

c)

um die technischen Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge (Rotation) festzulegen und um diese Standards an wissenschaftliche und technische Entwicklungen sowie an Entwicklungen des Marktes anzupassen.

 

10.   Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen sind ab dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Zeitpunkt fünf Jahre von der Anwendung der Absätze 1 bis 8 des vorliegenden Artikels ausgenommen.

10.   Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen sind ab dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Zeitpunkt sieben Jahre von der Anwendung der Absätze 1 bis 8 des vorliegenden Artikels ausgenommen.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 16

Artikel 16

Grenzüberschreitender Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz

Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben den Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher in der Union tätigen möchten, vor, sich bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, in dem die Verkaufsstelle niedergelassen ist, sowie in dem Mitgliedstaat, in dem sich der tatsächliche oder potenzielle Verbraucher befindet. Verkaufsstellen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, müssen sich bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem sich der tatsächliche oder potenzielle Verbraucher befindet. Alle Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz tätigen wollen, legen den zuständigen Behörden zumindest folgende Informationen vor:

1.   Die Mitgliedstaaten verbieten den Verkaufsstellen in ihrem Hoheitsgebiet , grenzüberschreitenden Fernabsatz zu tätigen.

a)

Name oder Firma und ständige Adresse des Ortes der Geschäftstätigkeit, von dem aus die Tabakerzeugnisse geliefert werden;

 

b)

das Anfangsdatum der Tätigkeit des Anbietens von Tabakerzeugnissen im grenzüberschreitenden Fernabsatz für die Öffentlichkeit mit Hilfe von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft;

 

c)

die Adresse der hierzu genutzten Website(s) und alle sachdienlichen, für die Identifizierung der Website(s) notwendigen Informationen.

 

 

1a.     Die Mitgliedstaaten behalten die Befugnis zu entscheiden, ob sie den Anwendungsbereich des vorstehenden Verbots so erweitern wollen, dass es nationale Fernverkäufe umfasst. Wenn Mitgliedstaaten nationale Fernverkäufe zulassen, sorgen sie dafür, dass Verkaufsstellen über ein Altersüberprüfungssystem verfügen.

 

1b.     Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheit die Einfuhren von Tabak für den persönlichen Gebrauch einschränken. Eine solche Einschränkung durch einen Mitgliedstaat kann insbesondere dann Anwendung finden, wenn der Preis im Erwerbsland erheblich niedriger ist als der Preis im Herkunftsmitgliedstaat oder wenn gesundheitsbezogene Warnhinweise nicht in dessen Sprache(n) vorliegen.

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen eine vollständige Liste aller bei ihnen registrierten Verkaufsstellen unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG. Verkaufsstellen dürfen mit dem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz erst beginnen , wenn der Name der Verkaufsstelle in den relevanten Mitgliedstaaten veröffentlicht worden ist .

2.   Die Mitgliedstaaten dürfen mengenmäßige Beschränkungen bei den grenzüberschreitenden Verbringungen verhängen , wenn sie bereits eine staatliche Strategie zur Bekämpfung des Tabakkonsums einsetzen .

3.     Wenn es zur Einhaltung der Vorschriften und zur Erleichterung der Durchsetzung erforderlich ist, dürfen die Bestimmungsmitgliedstaaten vorschreiben, dass die Verkaufsstelle eine natürliche Person benennt, die dafür zuständig ist, die Tabakerzeugnisse, bevor sie den Verbraucher erreichen, auf deren Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften zu kontrollieren, welche im Gefolge dieser Richtlinie im Bestimmungsmitgliedstaat erlassen worden sind.

 

4.     Verkaufsstellen, die Fernabsatz tätigen, müssen mit einem Altersüberprüfungssystem ausgestattet sein, das beim Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher das im Bestimmungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter hat. Der Einzelhändler oder die benannte natürliche Person übermittelt den zuständigen Behörden eine Beschreibung der Einzelheiten und der Funktionsweise des Altersüberprüfungssystems.

 

5.     Personenbezogene Daten des Verbrauchers dürfen nur im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden; dem Hersteller von Tabakerzeugnissen, den zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen und einem sonstigen Dritten dürfen sie nicht bekanntgegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen für Zwecke, die über den Zweck des jeweiligen Verkaufs hinausgehen, nicht verwendet oder weitergegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verkaufsstelle zu einem Hersteller von Tabakerzeugnissen gehört.

 

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Die Mitgliedstaaten verbieten den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Verkaufsstellen, Tabakerzeugnisse im grenzüberschreitenden Fernabsatz oder auf anderem Wege kostenlos oder vergünstigt zu vertreiben.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes neuartige Tabakerzeugnis zu melden, das sie in den betreffenden Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Diese Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Artikel 5 umfassen. Hersteller und Importeure, die ein neuartiges Tabakerzeugnis melden, stellen den zuständigen Behörden außerdem Folgendes bereit:

1.   Die Mitgliedstaaten schreiben Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes neuartige Tabakerzeugnis zu melden, das sie in den betreffenden Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Diese Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie jeglicher vorgeschlagener Kennzeichnung, Nutzungshinweise, Einzelheiten der Zusammensetzung des Erzeugnisses, des Herstellungsprozesses und entsprechender Kontrollen sowie Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Artikel 5 umfassen. Hersteller und Importeure, die ein neuartiges Tabakerzeugnis melden, stellen den zuständigen Behörden außerdem Folgendes bereit:

a)

verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotenzial und Attraktivität des Erzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;

a)

verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotenzial und Attraktivität des Erzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;

b)

verfügbare Studien und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen , und

b)

kurze Zusammenfassungen verfügbarer Studien und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und chronischer Kettenraucher;

c)

sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse betreffend das Produkt, die erwarteten Auswirkungen auf das Aufgeben und auf das Aufnehmen des Tabakkonsums sowie andere erwartete Verbraucherwahrnehmungen.

c)

sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse betreffend das Produkt, die erwarteten Auswirkungen auf das Aufgeben und auf das Aufnehmen des Tabakkonsums sowie andere erwartete Verbraucherwahrnehmungen.

2.   Die Mitgliedstaaten schreiben den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, ihre zuständigen Behörden über neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten werden befugt, den Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen vorzuschreiben, zusätzliche Tests durchzuführen oder zusätzliche Informationen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten werden befugt, eine Zulassungsregelung einzuführen und eine angemessene Gebühr zu erheben.

2.    Nach dem Inverkehrbringen eines Tabakerzeugnisses schreiben die Mitgliedstaaten den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, ihre zuständigen Behörden über neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten werden befugt, den Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen vorzuschreiben, zusätzliche Tests durchzuführen oder zusätzliche Informationen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten werden befugt, eine Zulassungsregelung einzuführen und eine angemessene Gebühr zu erheben.

3.   Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Richtlinie genügen. Welche Bestimmungen anwendbar sind, richtet sich danach, ob die Erzeugnisse unter rauchlose Tabakerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 oder unter Rauchtabak gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 fallen.

3.   Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Richtlinie genügen. Welche Bestimmungen anwendbar sind, richtet sich danach, ob die Erzeugnisse unter rauchlose Tabakerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 oder unter Rauchtabak gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 fallen.

Abänderung 170

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Die folgenden nikotinhaltigen Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden , wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind:

1.    Nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen nur im Einklang mit dem Meldeverfahren nach Artikel 17 dieser Richtlinie in Verkehr gebracht werden.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nikotinhaltige Erzeugnisse allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, und insbesondere der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, entsprechen.

a)

Erzeugnisse mit einem Nikotingehalt von mehr als 2 mg je Einheit oder

 

b)

Erzeugnisse mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 4 mg/ml oder

 

c)

Erzeugnisse, deren bestimmungsgemäße Verwendung zu einer mittleren maximalen Peak-Plasmakonzentration von mehr als 4 ng Nikotin/ml führt.

 

2.   Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um die Nikotinmengen gemäß Absatz 1 — unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und der gemäß der Richtlinie 2001/83/EG erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Erzeugnisse — zu aktualisieren .

2.    Nikotinhaltige Erzeugnisse, die als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten angeboten werden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen sind .

 

3.     Bei nikotinhaltigen Erzeugnissen, die gemäß Absatz 1 in Verkehr gebracht werden sollen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

 

a)

nikotinhaltige Erzeugnisse mit einem Nikotingehalt von mehr als 30 mg/ml nicht in Verkehr gebracht werden,

 

b)

die Hersteller und Importeure nikotinhaltiger Erzeugnisse den zuständigen Behörden eine Liste aller Inhaltsstoffe, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und aller Emissionen, die durch den Gebrauch des Erzeugnisse verursacht werden, nach Markennamen und Art, einschließlich deren Mengen, vorlegen sowie etwaige Änderungen mitteilen. Die Mitgliedstaaten stellen dann die Verbreitung dieser Informationen auf einer Website unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen sicher. Die Hersteller und Importeure melden darüber hinaus den Behörden das nationale Verkaufsvolumen nach Markennamen und Art;

 

c)

nikotinhaltige Erzeugnisse mit Zusatzstoffen, die in Artikel 6 Absatz 4 aufgeführt sind, nicht in Verkehr gebracht werden,

 

d)

die Packung nikotinhaltiger Erzeugnisse einen Beipackzettel mit einer Gebrauchsanweisung enthält, wozu auch ein Hinweis, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen wird, Warnungen für spezielle Risikogruppen, die Mitteilung von Nebenwirkungen, der Herstellungsort und Kontaktangaben des Herstellers oder Importeurs gehören,

3.    Jede Packung und jede Außenverpackung nikotinhaltiger Erzeugnisse unter den Schwellenwerten gemäß Absatz 1 müssen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin und kann Ihre Gesundheit schädigen .“

e)

jede Packung und jede Außenverpackung nikotinhaltiger Erzeugnisse folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:

„Dieses Erzeugnis ist für den Gebrauch durch Menschen bestimmt, die derzeit rauchen. Es enthält Nikotin – einen Stoff, der sehr schnell abhängig macht .“,

 

f)

der Verkauf des Erzeugnisses im Einklang mit dem im entsprechenden Mitgliedstaat geltenden gesetzlichen Mindestalter für den Verkauf von Tabakerzeugnissen eingeschränkt wird; in keinem Fall sollte es vor Erreichen des 18. Lebensjahres erlaubt sein,

 

g)

die Erzeugnisse nicht apothekenpflichtig sind,

 

h)

Aromastoffe in den Erzeugnissen zulässig sind,

 

i)

die Beschränkungen der Werbung, des Sponsoring, der audiovisuellen Verkaufsförderung und der Produktplatzierung gemäß den Richtlinien 2003/33/EG und 2010/13/EG auf nikotinhaltige Erzeugnisse Anwendung finden,

 

j)

der grenzüberschreitende Fernabsatz nikotinhaltiger Erzeugnisse gemäß Artikel 16 geregelt ist,

 

k)

Tabakhändlermarken, Handelsnamen und Symbole auf nikotinhaltigen Erzeugnissen nicht benutzt werden.

4.   Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 3 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er

4.   Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 3 Buchstabe e muss Artikel 10 genügen.

a)

auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;

 

b)

30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

 

5.   Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 — unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – anzupassen und Platzierung, Format, Layout, Gestaltung und Wechselfolge (Rotation) der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen und anzupassen .

5.   Die Mitgliedstaaten überwachen die Entwicklung des Marktes nikotinhaltiger Erzeugnisse, einschließlich aller Belege, die auf eine Verwendung des Erzeugnisses unter Jugendlichen als Einstieg zum Rauchen hindeuten, und melden der Kommission ihre Erkenntnisse . Auf der Grundlage der eingegangenen Belege sowie wissenschaftlicher Studien legt die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über nikotinhaltige Erzeugnisse vor. In diesem Bericht wird bewertet, ob Änderungen an dieser Richtlinie oder weitere Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflanzliche Raucherzeugnisse

Pflanzliche Raucherzeugnisse

1.   Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis:

1.   Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis:

Dieses Produkt kann ihre Gesundheit schädigen.

Dieses Produkt kann ihre Gesundheit schädigen.

2.   Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken.

2.   Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken.

3.   Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Er darf nicht weniger als 30 % des äußeren Bereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

3.   Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Er darf nicht weniger als 30 % des äußeren Bereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Imitierte Tabakerzeugnisse

 

Imitierte Tabakerzeugnisse, die für Minderjährige attraktiv sein können und einen potenziellen Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen bilden, werden verboten.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen betreffend die Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften, die im Gefolge dieser Richtlinie erlassen werden, fest, und sie veranlassen alles Notwendige zur Durchsetzung dieser Sanktionsbestimmungen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

3.   Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen betreffend die Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften, die im Gefolge dieser Richtlinie erlassen werden, fest, und sie veranlassen alles Notwendige zur Durchsetzung dieser Sanktionsbestimmungen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Finanzielle Sanktionen für vorsätzliche Verstöße müssen so geartet sein, dass sie den durch den Verstoß angestrebten wirtschaftlichen Vorteil aufheben.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3 , 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 wird der Kommission mit Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit ab [Office of Publications: please insert the date of the entry into force of this Directive] übertragen.

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 10a , Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab … [Office of Publications: please insert the date of the entry into force of this Directive] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3 , 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 10a , Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3 , 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 10a , Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

die Bewertung der süchtig machenden Wirkungen derjenigen Inhaltsstoffe, die die Sucht fördern;

Abänderung 78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)

die Entwicklung standardisierter Prüfverfahren für die Messung des Gehalts der Rauchinhaltsstoffe von Zigaretten außer Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid;

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc)

die toxikologischen Daten der Inhaltsstoffe, die von den Herstellern verlangt werden sollten, und die Art und Weise, in der sie getestet werden sollten, damit die Gesundheitsbehörden ihre Verwendung bewerten können;

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd)

die Entwicklung von Normen für andere Erzeugnisse als Zigaretten.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre Bericht über die Durchsetzung der gemäß der Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Initiativen zur gezielteren Bekämpfung des Tabakkonsums ergriffenen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf das in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte Mindestalter sowie in Bezug auf ihre Pläne, das Mindestalter heraufzusetzen, um das Ziel einer „rauchfreien Generation“ zu erreichen.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten.

1.    Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten.

2.    Aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit darf ein Mitgliedstaat jedoch strengere nationale , für alle Erzeugnisse gleichermaßen geltende Vorschriften beibehalten . Ein Mitgliedstaat darf außerdem strengere Vorschriften erlassen , wenn dies durch die spezifischen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche nationalen Vorschriften sind der Kommission zusammen mit den Gründen für deren Beibehaltung oder deren Erlass mitzuteilen. Die Kommission hat nach Eingang einer solchen Mitteilung sechs Monate Zeit, um die Vorschriften zu billigen oder abzulehnen; hierzu prüft sie unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erzielten Gesundheitsschutzniveaus, ob die Vorschriften berechtigt und notwendig sind, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen und ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die nationalen Vorschriften als gebilligt.

2.   Ein Mitgliedstaat darf jedoch strengere nationale Vorschriften in Bereichen , die in den Regelungsbereich der Richtlinie fallen, beibehalten oder erlassen, soweit solche Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind. Solche nationalen Vorschriften müssen für alle Erzeugnisse gleichermaßen gelten, auch für Erzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten eingeführt werden. Sie sind der Kommission zusammen mit den Gründen für deren Beibehaltung oder deren Erlass mitzuteilen. Die Kommission hat nach Eingang einer solchen Mitteilung sechs Monate Zeit, um die Vorschriften zu billigen oder abzulehnen; hierzu prüft sie unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erzielten Gesundheitsschutzniveaus, ob die Vorschriften berechtigt und notwendig sind, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen und ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die nationalen Vorschriften als gebilligt.

3.   Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, im Einklang mit dem Vertrag nationale Vorschriften zu Aspekten beizubehalten oder zu erlassen, die in dieser Richtlinie nicht geregelt sind. Diese nationalen Vorschriften müssen durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt und notwendig sein und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen. Sie dürfen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, und sie dürfen die Anwendung dieser Richtlinie in keiner Weise beeinträchtigen.

3.   Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nationale Vorschriften zu Aspekten beizubehalten oder zu erlassen, die in dieser Richtlinie nicht geregelt sind , soweit sie mit dem Vertrag vereinbar sind . Sie müssen für alle Erzeugnisse gleichermaßen gelten, auch für Erzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten eingeführt werden, und dürfen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, und sie dürfen die Anwendung dieser Richtlinie in keiner Weise beeinträchtigen.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 18 months] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum … (**) und im Falle des Artikels 6 bis zum …  (***) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 24 months] zulassen:

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis … (****) zulassen:

a)

Tabakerzeugnisse;

a)

Tabakerzeugnisse;

b)

nikotinhaltige Erzeugnisse unter der Obergrenze gemäß Artikel 18 Absatz 1;

 

c )

pflanzliche Raucherzeugnisse.

b)

pflanzliche Raucherzeugnisse.

 

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis …  (*****) zulassen.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang -I (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang I

 

Für die Verwendung in Tabakerzeugnissen zugelassene Zusatzstoffe

 

Chemische Bezeichnung des Zusatzstoffes — Funktion — zulässiger Höchstwert

Abänderung 86

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Liste der textlichen Warnhinweise

Liste der textlichen Warnhinweise

(gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1)

(gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1)

(1)

Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen.

(1)

Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen.

(2)

Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs.

(2)

Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs.

 

(2a)

Rauchen verursacht Blasenkrebs.

(3)

Rauchen schädigt Ihre Lunge.

(3)

Rauchen schädigt Ihre Lunge.

(4)

Rauchen verursacht Herzanfälle.

(4)

Rauchen verursacht Herzanfälle.

(5)

Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen.

(5)

Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen.

(6)

Rauchen verstopft Ihre Arterien.

(6)

Rauchen verstopft Ihre Arterien.

(7)

Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden.

(7)

Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden.

(8)

Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch.

(8)

Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch.

(9)

Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten.

(9)

Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten.

10)

Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden.

10)

Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden.

(11)

Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern.

(11)

Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern.

(12)

Das Rauchen aufgeben — für Ihre Lieben weiterleben.

(12)

Das Rauchen aufgeben — für Ihre Lieben weiterleben.

(13)

Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit.

(13)

Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit.

(14)

Rauchen bedroht Ihre Potenz.

(14)

Rauchen bedroht Ihre Potenz.

 

(14a)

Rauchen kann zu plötzlichem Säuglingstod führen.

 

(14b)

Rauchen in der Schwangerschaft verursacht Frühgeburten.

 

(14c)

Passivrauchen kann Asthma oder Hirnhautentzündungen bei Kindern verschlimmern.

(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0276/2013).

(2)   ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)   ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/62/EU, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74.

(*)   36 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(**)   18 Monate nach dem Inrkafttreten.

(***)   36 Monate nach dem Inrkafttreten.

(****)   24 Monate nach dem Inkrafttreten.

(*****)   36 Monate nach dem Inkrafttreten.