26.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 75/192 |
P7_TA(2013)0296
Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (COM(2012)0382 — C7-0188/2012 — 2012/0186(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 075/33)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung wird ein System für technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen eingeführt, die im Gebiet der Mitgliedstaaten am Straßenverkehr teilnehmen. |
1. Mit dieser Verordnung wird ein System für technische Unterwegskontrollen hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen eingeführt, die im Gebiet der Mitgliedstaaten am Straßenverkehr teilnehmen. |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Technische Unterwegskontrollen werden ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Landes, in dem das kontrollierte Nutzfahrzeug zugelassen ist oder in Betrieb genommen wurde, durchgeführt. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
1. Diese Verordnung gilt für Nutzfahrzeuge folgender Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates : |
1. Diese Verordnung gilt für Nutzfahrzeuge folgender Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2007/46/EG und der Richtlinie 2003/37/EG : |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 14 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 14 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Jeder Mitgliedstaat führt in jedem Kalenderjahr eine Gesamtzahl von anfänglichen Unterwegskontrollen durch , die mindestens 5 % der Gesamtzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 entspricht , die in seinem Gebiet zugelassen sind. |
Jeder Mitgliedstaat führt in jedem Kalenderjahr eine angemessene Zahl von anfänglichen Unterwegskontrollen durch. |
||
|
Die Gesamtzahl der anfänglichen Unterwegskontrollen entspricht mindestens 5 % der Gesamtzahl folgender Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 1 , die in seinem Gebiet zugelassen sind: |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Mindestens 5 % der Nutzfahrzeuge, die nicht in seinem Gebiet zugelassen sind, dort aber betrieben werden, werden im entsprechenden Verhältnis einer Kontrolle unterzogen. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
1. Auf nationaler Ebene wird ein System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen eingeführt, das auf der Anzahl und Schwere der Mängel beruht, die an Fahrzeugen einzelner Unternehmen festgestellt wurden. Das Risikoeinstufungssystem wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats angewendet. |
1. Um die Wirksamkeit der technischen Unterwegskontrollen zu verbessern, wird ein System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen eingeführt, das auf der Anzahl und Schwere der Mängel beruht, die bei Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen und technischen Unterwegskontrollen auf Unionsebene an Nutzfahrzeugen festgestellt wurden. Das Risikoeinstufungssystem beruht auf einem einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen in der gesamten Union und wird von der zuständigen Behörde in dem jeweiligen Mitgliedstaats angewendet. |
||||
|
Drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG müssen Bescheinigungen über die technische Überwachung und Berichte über technische Unterwegskontrollen einem Formblatt der EU entsprechen. |
||||
2. Jedem Unternehmen, das im System für die Risikoeinstufung aufgeführt wird, wird ein Risikoprofil zugewiesen, dem die Kriterien in Anhang I zugrundeliegen. |
2. Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 wird jedem Unternehmen, das im System für die Risikoeinstufung aufgeführt wird, ein Risikoprofil zugewiesen, dem die folgenden Kriterien gemäß Anhang I zugrundeliegen: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
Unternehmen werden nach folgendem Risikoprofil eingeteilt: |
Unternehmen werden nach folgendem Risikoprofil eingeteilt: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
Damit Unternehmen ihr Risikoprofil verbessern können, werden bei der Risikoeinstufung des jeweiligen Unternehmens Angaben zur Einhaltung der Anforderungen an die Verkehrssicherheit durch die Unternehmen herangezogen, die in freiwilligen regelmäßigen Verkehrssicherheitskontrollen erhoben wurden, die in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
3. Bei der Umsetzung des Systems für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen können sich die Mitgliedstaaten auf das Risikoeinstufungssystem stützen , das gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde. |
3. Bei der Umsetzung des Systems für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen stützen sich die Mitgliedstaaten auf das Risikoeinstufungssystem, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt wurde. |
||||
|
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung beinhaltet das Risikoeinstufungssystem Angaben zur Verkehrssicherheit der in Artikel 2 genannten Fahrzeuge. |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Fahrer eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs müssen die Prüfbescheinigung über die letzte technische Überwachung sowie gegebenenfalls über die letzte Unterwegskontrolle im Fahrzeug mitführen. |
1. Fahrer eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs müssen die Prüfbescheinigung über die letzte technische Überwachung sowie gegebenenfalls über die letzte Unterwegskontrolle im Fahrzeug mitführen. Wenn diese Bescheinigungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, in elektronischer Form vorliegen, dürfen die Behörden nicht fordern, dass sie als Papierfassung im Fahrzeug mitgeführt wird. |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die einzelnen Unternehmen müssen dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den technischen Vorschriften entsprechen. |
3. Unternehmen, die Fahrzeuge betreiben, für die die Vorschriften der Verordnung gelten, sorgen dafür, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den technischen Vorschriften entsprechen und dass die Prüfbescheinigung sowie ein Nachweis über die jüngste Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung gemäß Artikel 10 der Verordnung XX [über die regelmäßige technische Überwachung] im Original oder als beglaubigte Kopie im Fahrzeug mitgeführt werden . |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die einzelnen Unternehmen müssen dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den technischen Vorschriften entsprechen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer Unterwegskontrolle unterzogen werden sollen, konzentrieren sich die Prüfer in erster Linie auf Fahrzeuge, die von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil gemäß Artikel 6 Absatz 2 betrieben werden. Andere Fahrzeuge können für die Kontrolle ausgewählt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen. |
Auf Beschluss des Mitgliedstaats hin konzentrieren sich die Prüfer bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer Unterwegskontrolle unterzogen werden sollen, in erster Linie auf Fahrzeuge, die von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil gemäß Artikel 6 Absatz 2 betrieben werden. Andere Fahrzeuge können für die Kontrolle ausgewählt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen. |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
Bei jeder anfänglichen Unterwegskontrolle eines Fahrzeugs nimmt der Prüfer Folgendes vor: |
Bei jeder anfänglichen Unterwegskontrolle eines Fahrzeugs nimmt der Prüfer Folgendes vor: |
||||
|
|
||||
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Spiegelstrich 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Spiegelstrich 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Spiegelstrich 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Spiegelstrich 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Kontrolle jedes dieser Bereiche werden einer, mehrere oder alle der in Anhang II aufgelisteten, für diese Bereiche relevanten Positionen berücksichtigt. |
Bei der Kontrolle jedes dieser Bereiche werden alle in Anhang II aufgelisteten, für diese Bereiche als erforderlich betrachteten und relevanten Positionen berücksichtigt. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Prüfer kann darüber hinaus andere in Anhang II Nummer 1 aufgeführte Positionen überprüfen und dabei einen, mehrere oder alle der in diesem Anhang genannten Positionen berücksichtigen. |
Der Prüfer kann darüber hinaus und bei Bestehen eines möglichen Sicherheitsrisikos gegebenenfalls andere in Anhang II Teil 1 aufgeführte Positionen überprüfen und dabei alle in diesem Anhang genannten Positionen berücksichtigen , die für diese Bereiche als erforderlich betrachtet werden und relevant sind . |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn aus der Prüfbescheinigung oder einem Bericht über eine Unterwegskontrolle hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten Positionen während des vorangegangenen Monats bereits Gegenstand einer Kontrolle war, so sieht der Prüfer bei dieser Position von einer erneuten Überprüfung ab, es sei denn, eine Kontrolle ist aufgrund eines offensichtlichen Mangels gerechtfertigt. |
Wenn aus der Prüfbescheinigung der zuletzt durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, der freiwilligen regelmäßigen Verkehrssicherheitskontrolle oder einem Bericht über eine Unterwegskontrolle hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten Positionen während der vorangegangenen drei Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war, so sieht der Prüfer bei dieser Position von einer erneuten Überprüfung ab, es sei denn, eine derartige Kontrolle ist aufgrund eines offensichtlichen Mangels gerechtfertigt. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Sollen Kontrollen in einer Prüfstelle ausgeführt werden, darf der Ort der anfänglichen Unterwegskontrolle nicht weiter als 10 km von dieser Prüfstelle entfernt sein . |
2. Sollen Kontrollen in einer Prüfstelle ausgeführt werden, so sind diese unverzüglich und in der nächstgelegenen Prüfstelle vorzunehmen . |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Mobile Kontrolleinheiten müssen über eine Ausrüstung verfügen, die zur Durchführung einer Unterwegskontrolle geeignet ist, und zwar mindestens zur Beurteilung des Zustands von Bremsen, Lenkung, Aufhängung und Emissionen des Fahrzeugs. |
3. Mobile Kontrolleinheiten verfügen über eine Ausrüstung, die zur Durchführung einer Unterwegskontrolle geeignet ist, und zwar mindestens zur Beurteilung des Zustands von Bremsen, Lenkung, Aufhängung und Emissionen des Fahrzeugs sowie zum Wiegen des Fahrzeugs . |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2 — Spiegelstrich 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Besondere Vorschriften für die Kontrolle der Ladungssicherung |
Kontrolle der Ladungssicherung |
Der Prüfer kann an einem Fahrzeug eine Kontrolle der Ladungssicherung gemäß Anhang IV vornehmen. Die in Artikel 14 genannten Folgemaßnahmen gelten auch für schwerwiegende oder gefährliche Mängel bei der Ladungssicherung. |
Die Prüfer können an einem Fahrzeug eine Kontrolle der Ladungssicherung gemäß den bestehenden Normen vornehmen. Das Ergebnis einer derartigen Kontrolle wird nicht in das Risikoeinstufungssystem eingespeist, bevor die Vorschriften zur Ladungssicherung auf Unionsebene vereinheitlicht werden. |
|
Vor dem … [Anpassung an den in Artikel 18a genannten Termin des Vorschlags einer Verordnung über die regelmäßige technische Überwachung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem das Niveau der Vereinheitlichung im Bereich Ladungssicherung im Straßenverkehr und der Durchführung von diesbezüglichen Unterwegskontrollen dargestellt und die Methoden analysiert werden, mit denen sichergestellt werden soll, dass Unternehmen, die das Fahrzeug betreiben, sowie Verlader, Spediteure, Lader und andere einschlägige Wirtschaftsteilnehmer, die mit Ladung umgehen, die Anforderungen an die Ladungssicherung erfüllen. |
|
Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder bei einer anfänglichen oder einer ausführlicheren Kontrolle entdeckte schwerwiegende Mangel muss unverzüglich in der Nähe des Kontrollorts behoben werden. |
1. Jeder bei einer anfänglichen oder einer ausführlicheren Kontrolle entdeckte schwerwiegende Mangel muss unverzüglich an einem Ort mit der entsprechenden technischen Ausstattung behoben werden , der dem Ort der ursprünglichen oder eventuell der ausführlicheren Kontrolle am nächsten ist . |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Prüfer darf ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, nicht für den Verkehr freigeben, bis diese Mängel am Ort der Kontrolle behoben worden sind. Der Prüfer kann gestatten , dass ein solches Fahrzeug benutzt wird, um die nächste Werkstatt zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug diese Werkstatt erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. |
3. Der Prüfer darf ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, nicht für den Verkehr freigeben, bis diese Mängel am Ort der Kontrolle oder in einer der nächstgelegenen Werkstätten behoben worden sind. Wenn in Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Bereiche eines Fahrzeugs Mängel festgestellt werden, gestattet der Prüfer, dass das Fahrzeug benutzt wird, um die nächste Werkstatt zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug diese Werkstatt erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Prüfer kann genehmigen, dass ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, direkt zum nächsten Ort gebracht wird, an dem dieses Fahrzeug repariert oder in Verwahrung genommen werden kann. |
Der Prüfer kann genehmigen, dass ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, direkt zum nächstmöglichen Ort gebracht wird, an dem es repariert oder in Verwahrung genommen werden kann. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Prüfer teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse der ausführlicheren Unterwegskontrollen innerhalb einer angemessenen Frist nach Durchführung dieser Kontrollen mit. Die zuständige Behörde bewahrt diese Informationen für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Eingang auf. |
2. Der Prüfer teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse der ausführlicheren Unterwegskontrollen innerhalb einer angemessenen Frist nach Durchführung dieser Kontrollen auf elektronischem Wege mit. Die zuständige Behörde speist diese Angaben in das einzelstaatliche Register gemäß Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein und bewahrt sie für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Eingang auf. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Ergebnisse der Unterwegskontrolle werden der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, mitgeteilt. |
3. Die Ergebnisse der Unterwegskontrolle werden auf elektronischem Wege der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, dem Fahrzeughalter und, im Falle von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen, mit Hilfe des ERRU gemäß Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 mitgeteilt. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Werden an einem nicht im kontrollierenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt, insbesondere solche, die zu einem Verbot der Benutzung des Fahrzeugs führen, so informiert die Kontaktstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle. |
1. Werden an einem nicht im kontrollierenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt, insbesondere solche, die zu einem Verbot der Benutzung des Fahrzeugs führen, so informiert die Kontaktstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle. |
|
Der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, berücksichtigt diese Information, wenn er die Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 einteilt. |
Dabei müssen Angaben zu den Positionen des Berichts über die Unterwegskontrolle gemäß Anhang VI gemacht werden . |
In der Information müssen Angaben zu den Positionen des Berichts über die Unterwegskontrolle gemäß Anhang VI enthalten sein; diese werden in einem standardisierten Format angegeben und ihre Übermittlung erfolgt soweit möglich über das in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr . 1071/2009 genannte einzelstaatliche elektronische Register. |
Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen fest, nach denen die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren über Fahrzeuge mit schwerwiegenden oder gefährlichen Mängeln informiert wird. |
Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen fest, nach denen die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren über Fahrzeuge mit schwerwiegenden oder gefährlichen Mängeln informiert wird. |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, informiert den kontrollierenden Mitgliedstaat über die ergriffenen Maßnahmen. |
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, informiert die zuständige Behörde des kontrollierenden Mitgliedstaats über die ergriffenen Maßnahmen und speist die Angaben darüber in den ERRU ein . |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Werden an einem Fahrzeug schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt, wird der Name des Betreibers der Kontaktstelle gemäß Artikel 16 mitgeteilt. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, setzt die Behörde, die eine technische Unterwegskontrolle durchführt, über das Risikoprofil des Unternehmens, dessen Fahrzeug kontrolliert wird, in Kenntnis. Die Angaben werden innerhalb einer angemessenen Frist auf elektronischem Wege übermittelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Bestimmungen für die Übermittlung derartiger Angaben an diese Behörden. |
|
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament Bericht über die erhobenen Daten. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Bericht vor, in dem die erhobenen Daten zusammengefasst werden . |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 gilt [ab Inkrafttreten dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit . |
2. Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 21 gilt [ab Inkrafttreten dieser Verordnung] für einen Zeitraum von fünf Jahren . Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegen. |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Vorschriften gemäß Absatz 1 sehen Sanktionen vor, wenn ein Fahrer oder Wirtschaftsteilnehmer nicht mit dem Prüfer zusammenarbeitet und wenn er während einer Prüfung entdeckte Mängel nicht behebt . |
2. Die Vorschriften gemäß Absatz 1 sehen Sanktionen vor, wenn ein Fahrer oder Wirtschaftsteilnehmer nicht mit dem Prüfer zusammenarbeitet und wenn er ein Fahrzeug infolge der Nichteinhaltung von Artikel 14 unrechtmäßig betreibt . |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 2 — Ziffer 5.2.2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
||||
|
Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades |
|
Geänderter Text |
||||||
|
Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades |
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 2 — Ziffer 5.2.3 — Spalte 2: Methode
Vorschlag der Kommission |
|||
|
Sichtprüfung des gesamten Reifens durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs |
Geänderter Text |
|||
|
Sichtprüfung des gesamten Reifens durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs |
||
|
Verwendung eines Druckmessgeräts zur Messung des Reifendrucks; Vergleich mit den vom Hersteller vorgegebenen Werten |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Teil 1 — Überschrift: Gefährliche Mängel — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen . Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr ist nicht gestattet ; in einigen Fällen kann allerdings dessen direkte Überführung an einen bestimmten Ort unter festgelegten Bedingungen erlaubt werden, z. B. zur unverzüglichen Instandsetzung oder zur amtlichen Verwahrung. |
Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und das Verbot der Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr durch den betroffenen Mitgliedstaat oder seine zuständigen Behörden rechtfertigen ; in einigen Fällen kann allerdings dessen direkte Überführung an einen bestimmten Ort unter festgelegten Bedingungen erlaubt werden, z. B. zur unverzüglichen Instandsetzung oder zur amtlichen Verwahrung. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 3 — Teil 2 — Ziffer 5.2.3 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
||||||||
|
|
|
X |
X |
||||
|
|
|
|
|
Geänderter Text |
||||||||
|
|
|
X |
X |
||||
|
|
|
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 3 — Teil 2 — Ziffer 5.2.3 — Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission |
||||||
|
|
|
|
|
Geänderter Text |
||||||||
|
|
|
X |
X |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0207/2013).
(2) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
(3) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.