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19.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/212 |
P7_TA(2013)0257
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (COM(2012)0617 — C7-0358/2012 — 2012/0295(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 065/42)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit des Fonds gewährleistet werden soll . |
1. Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit und die Effizienz des Fonds gewährleistet werden sollen . |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: |
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
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Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Das Recht, den Fonds zu nutzen, gilt für alle Mitgliedstaaten. |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Fond fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden. |
1. Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt , verbessert die soziale Inklusion und bekämpft die Armut in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern ; gleichzeitig ergänzt er den Europäischen Sozialfonds. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut , insbesondere Nahrungsmittelarmut, dadurch zu lindern und zu beseitigen , dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. |
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2. Der Fonds trägt zur nachhaltigen Beseitigung von Nahrungsmittelarmut bei, wodurch den am stärksten von Armut betroffenen Personen die Aussicht auf ein menschenwürdiges Leben geboten wird. Dieses Ziel und die strukturellen Auswirkungen des Fonds werden einer qualitativen und quantitativen Beurteilung unterzogen. |
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3. Der Fonds muss nationale nachhaltige Programme zur Beseitigung von Armut und zur sozialen Inklusion, die nach wie vor in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, ergänzen und darf sie weder ersetzen noch einschränken. |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch obdachlose Personen oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen. |
1. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung, einschließlich Startpakete, für den persönlichen Gebrauch durch die Endempfänger an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen. |
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2. Über den Fonds können flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern ergänzen und zur sozialen Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen. |
2. Über den Fonds können flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung ergänzen und zur sozialen Inklusion und einer gesunden Ernährung sowie zur Verringerung der Abhängigkeit der am stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen. Solche Maßnahmen sollten eng mit den lokalen Tätigkeiten des Europäischen Sozialfonds und den Tätigkeiten von Organisationen verknüpft werden, die sich auf die Beseitigung von Armut konzentrieren. |
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2a. Über den Fonds können die Empfängereinrichtungen dabei unterstützt werden, lokale Versorgungsketten stärker oder effizienter zu nutzen, wodurch das Angebot von Nahrungsmitteln für die am stärksten von Armut betroffenen Personen bereichert und diversifiziert sowie die Verschwendung von Nahrungsmitteln verringert und vermieden wird. |
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3. Der Fonds fördert Voneinander-Lernen, Vernetzung und die Verbreitung von Good Practice im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen. |
3. Der Fonds fördert auf europäischer Ebene das Voneinander-Lernen, die Vernetzung und die Verbreitung von Good Practice im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen. Einschlägige Organisationen und Projekte, die den Fonds nicht nutzen, können auch einbezogen werden. |
Abänderungen 40 und 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets wird im Rahmen der zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt. |
1. Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets wird im Rahmen der zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt. |
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2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit der Politik und den Prioritäten der Europäischen Union kohärent ist und die anderen Instrumente der Union ergänzt. |
2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit der Politik und den Prioritäten der Europäischen Union kohärent ist und die anderen Instrumente der Union ergänzt. |
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3. Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen. |
3. Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die zuständigen regionalen und lokalen Behörden und Partnerorganisationen eng zusammen. |
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4. Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind für die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats und unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich. |
4. Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen oder gegebenenfalls die zuständigen regionalen Behörden sind für die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats und unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich. |
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5. In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — bezogen auf die Höhe der zugewiesenen Mittel — zu berücksichtigen. |
5. In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen sind die oft beschränkten administrativen Fähigkeiten von Organisationen, in denen hauptsächlich Freiwillige tätig sind, zu berücksichtigen und ist sicherzustellen, dass diese nicht größere Verwaltungslasten als beim vorherigen Programm zu tragen haben . |
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6. Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds und mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union. |
6. Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds und mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union , insbesondere Maßnahmen der Union im Gesundheitsbereich . |
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7. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung an. |
7. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung an. |
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8. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung. |
8. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung sowie durch die enge und regelmäßige Abstimmung mit den lokalen und regionalen Behörden und Partnerorganisationen, welche die Maßnahmen des Fonds in den Folgenabschätzungen anwenden . |
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9. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern. |
9. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Effizienz des Fonds zu gewährleisten, und erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern. |
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10. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Durchführung des Fonds gefördert werden . Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds zu verhindern. |
10. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung, Verwaltung und Umsetzung sowie des Monitoring und der Evaluierung des Fonds – auch bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie beim Austausch von Best Practice — berücksichtigt wird . Dabei verwenden sie Daten, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind, sofern diese zur Verfügung stehen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds und damit im Zusammenhang stehenden Programmen und Maßnahmen zu verhindern. |
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11. Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen geltendem nationalen und Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern verwendet werden, die den EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen. |
11. Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen geltendem nationalen und Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung verwendet werden, die den EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen. |
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11a. Gegebenenfalls erfolgt die Auswahl von Nahrungsmitteln nach den Grundsätzen einer ausgewogenen Ernährung und hochwertiger Lebensmittel, einschließlich Frischwaren. Sie sollte zu einer gesunden Ernährung der Endempfänger beitragen. |
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12. Die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die sonstigen Güter auf der Basis objektiver Kriterien aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel, und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische und Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden. |
12. Die Mitgliedstaaten und Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die materielle Basisunterstützung auf der Basis objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen Personen aus. |
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12a. Gegebenenfalls sollten lokale und regionale Erzeugnisse unter Berücksichtigung klimatischer und ökologischer Erwägungen bevorzugt werden, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln in jeder Phase der Verteilungskette zu vermeiden. Dies kann Partnerschaften mit Unternehmen in der gesamten Nahrungsmittelversorgungskette im Geiste unternehmerischer sozialer Verantwortung umfassen. |
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12b. Die Kommission und die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die im Rahmen dieses Fonds gewährte Hilfe die Würde der am stärksten von Armut betroffenen Personen achtet. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufschlüsselung 2 500 000 000 EUR in Preisen von 2011. |
1. Die dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesenen realen Gesamtmittel (in Preisen von 2011 ) sind nicht geringer als das Siebenfache der im Haushaltsplan 2011 angenommenen Zuweisung von Haushaltsmitteln für das Nahrungsmittelhilfeprogramm für bedürftige Bevölkerungsgruppen . |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Unbeschadet Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […] (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat unter Berücksichtigung folgender von Eurostat festgesetzten Indikatoren festgelegt wird: |
3. Unbeschadet Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […] (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat auf der Grundlage der neuesten von Eurostat festgesetzten Indikatoren zu Folgendem festgelegt wird: |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: |
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: |
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Die unter Buchstabe e erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt verteilen, führen auch selbst Aktivitäten durch, die die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht. |
Die unter Buchstabe e erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung direkt verteilen, führen auch selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Aktivitäten durch, die die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht. |
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2. Die operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie mit Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und Gremien, die für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zuständig sind, erstellt. |
2. Die operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie allen betroffenen Stakeholdern erstellt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die operationellen Programme eng mit den nationalen Strategien zur sozialen Inklusion verknüpft werden. |
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3. Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß dem Muster in Anhang I aus. |
3. Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß dem Muster in Anhang I aus. |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Der Mitgliedstaat kann eine Änderung des operationellen Programms beantragen. Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der Änderung beizufügen. |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Plattform |
Austausch von Best Practice |
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Die Kommission richtet auf Unionsebene eine Plattform für den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ein . |
Die Kommission fördert den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die soziale Innovation auf Unionsebene, wodurch eine Verbindung zwischen Partnerorganisationen und anderen betroffenen Stakeholdern aus allen Mitgliedstaaten geschaffen wird . |
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Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds. |
Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds und erstattet anschließend zu gegebener Zeit dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht . |
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Die Kommission fördert auch die Online-Verbreitung relevanter Ergebnisse, Berichte und Informationen im Zusammenhang mit dem Fonds. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Von 2015 bis 2022 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zum operationellen Programm für das vorausgegangene Geschäftsjahr. |
1. Von 2015 bis 2022 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zum operationellen Programm für das vorausgegangene Geschäftsjahr. |
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2. Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Input- und Outputindikatoren. |
2. Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Input- und Outputindikatoren. |
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Diese Indikatoren umfassen: |
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3. Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der gemeinsamen Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als zugelassen. |
3. Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der gemeinsamen Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als zugelassen. |
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4. Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. |
4. Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. |
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Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen. |
Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen. |
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5. Bis 30. September 2023 legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Durchführungsbericht zum operationellen Programm vor. |
5. Bis 30. September 2023 legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Durchführungsbericht zum operationellen Programm vor. |
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Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster. |
Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster. |
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Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. |
Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. |
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Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen. |
Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen. |
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6. Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht, einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
6. Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht, einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
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7. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
7. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
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8. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung. |
8. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung. |
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8a. Die Kommission legt zu gegebener Zeit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Zusammenfassung der jährlichen Umsetzungsberichte und die abschließenden Umsetzungsberichte vor. |
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8b. Das Verfahren zur Erstellung der Durchführungsberichte darf im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln und der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bilaterales Treffen zur Überprüfung |
Bilaterale Treffen zur Überprüfung |
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1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trifft zwischen 2014 und 2022 jeder Mitgliedstaat einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission (Artikel 11 Absatz 7) berücksichtigt werden. |
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trifft zwischen 2014 und 2022 jeder Mitgliedstaat einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission (Artikel 11 Absatz 7) berücksichtigt werden. |
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2. Bei diesem bilateralen Treffen führt die Kommission den Vorsitz. |
2. Bei diesem bilateralen Treffen führt die Kommission den Vorsitz. |
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3. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach diesem Treffen in geeigneter Form Rechnung getragen wird. |
3. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach diesem Treffen in geeigneter Form Rechnung getragen wird , und weist im Umsetzungsbericht des Folgejahres oder gegebenenfalls der Folgejahre darauf hin . |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11). |
1. Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11). |
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2. Die Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht. |
2. Die Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht , dürfen jedoch in keinem Fall Informationen zur Identität der Endempfänger enthalten . |
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2a. Die Evaluierungen dürfen im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln oder der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Evaluierung des operationellen Programms durch. |
1. Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Evaluierung des operationellen Programms durch. |
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2. Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt, die für die Ausarbeitung des operationellen Programmes zuständig ist. Sie wird der Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer Zusammenfassung vorgelegt. |
2. Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt, die für die Ausarbeitung des operationellen Programmes zuständig ist. Sie wird der Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer Zusammenfassung vorgelegt. |
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3. In der Ex-ante-Evaluierung werden folgende Aspekte bewertet: |
3. In der Ex-ante-Evaluierung werden folgende Aspekte bewertet: |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Verwaltungsbehörde kann im Programmplanungszeitraum Evaluierungen der Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms durchführen . |
1. Die Verwaltungsbehörde evaluiert im Programmplanungszeitraum die Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms. |
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2. In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt das Muster mittels eines Durchführungsrechtsakts . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
2. In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters nach Konsultation der betroffenen Stakeholder . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
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3. Die Kommission kann auf eigene Initiative eine Evaluierung operationeller Programme durchführen . |
3. Die Kommission kann auf eigene Initiative operationelle Programme evaluieren . |
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3a. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens März 2018 eine Halbzeitbewertung des Fonds vor. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission führt — mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten — auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein. |
Die Kommission führt — mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten — auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Effektivität und Effizienz des Fonds sowie zur Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse und zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind an die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die Medien und die breite Öffentlichkeit gerichtet. In ihnen wird klar auf die Rolle der EU und den Beitrag aus dem Fonds verwiesen . |
1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind vor allem an die am stärksten von Armut betroffenen Personen sowie an die breite Öffentlichkeit und die Medien gerichtet. In ihnen wird klar die Rolle der Union hervorgehoben und sichergestellt, dass der Beitrag des Fonds, der Mitgliedstaaten und der Partnerorganisationen zu den Zielen des sozialen Zusammenhalts in der Union sichtbar ist, ohne dass die Endempfänger stigmatisiert werden . |
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2. Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften materiellen Armut. |
2. Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften materiellen Armut. |
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Diese Vorhabensliste wird mindestens alle zwölf Monate aktualisiert. |
Diese Vorhabensliste wird mindestens alle zwölf Monate aktualisiert. |
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3. Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben — darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union — an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem die Nahrungsmittel und Güter bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist. |
3. Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung entweder durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben — darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union — oder einer Flagge der Europäischen Union in angemessener Größe an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem unter Vermeidung jeder Stigmatisierung der Endempfänger die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist. |
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Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union. |
Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union. |
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4. Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen. |
4. Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen. |
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5. Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Sie stellt Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen. |
5. Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Sie stellt Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen. |
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6. Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG ein . |
6. Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 13 bis 17 unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms darf maximal 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen . |
1. Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms beträgt 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben. Er kann unter den in Artikel 19 Absatz 1 beschriebenen Umständen erhöht werden. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Maßnahmen des Fonds durch zusätzliche nationale Ressourcen zu unterstützen. |
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1a. Empfängereinrichtungen dürfen keinesfalls die Vorhaben des Fonds kofinanzieren. |
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2. Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt. |
2. Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt. |
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3. Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für technische Unterstützung können zu 100 % finanziert werden. |
3. Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für technische Unterstützung können zu 100 % finanziert werden. |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
1. Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
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2. Unbeschadet von Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt. |
2. Unbeschadet von Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und/oder privaten Unterstützung und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Über das operationelle Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt. |
1. Über das operationelle Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt. |
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2. Vorhaben können nur dann aus dem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren auf der Grundlage von im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden. |
2. Vorhaben können nur dann aus dem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren auf der Grundlage von im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden. |
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3. Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für obdachlose Personen oder für Kinder können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. |
3. Die Nahrungsmittel und/oder die Güter für materielle Basisunterstützung für den persönlichen Gebrauch durch die Endempfänger können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. |
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Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen stammen und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden , sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer Transaktion solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur Kofinanzierung des Programms (Artikel 18) beitragen müssen. |
Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. Die Partnerorganisationen dürfen zusätzlich Lebensmittel verteilen, die aus anderen Quellen stammen, einschließlich Interventionsbeständen , die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden. |
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Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] erlassenen Verfahren an, laut denen die Erzeugnisse aus Interventionsbeständen für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um für die möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu sorgen. |
Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] erlassenen Verfahren an, laut denen die Erzeugnisse aus Interventionsbeständen für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um für die möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu sorgen. |
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4. Diese materielle Unterstützung wird unentgeltlich an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt. |
4. Die Nahrungsmittelhilfen und/oder Güter für materielle Basisunterstützung werden ausnahmslos unentgeltlich an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt. |
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5. Ein aus dem Fonds gefördertes Vorhaben darf keine Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union erhalten. |
5. Ein aus dem Fonds gefördertes Vorhaben darf zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung keine Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union erhalten. Allerdings sind Empfängereinrichtungen nicht daran gehindert, einen Antrag auf Inanspruchnahme anderer europäischer Fonds, wie etwa des ESF, zu stellen, um ergänzende Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung der sozialen Inklusion zu ergreifen. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Folgende Ausgaben können aus dem operationellen Programm gefördert werden: |
1. Folgende Ausgaben können aus dem operationellen Programm gefördert werden: |
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2. Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden: |
2. Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden: |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde. |
4. Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde. Die nationale Rechnungsprüfungsbehörde oder der nationale Rechnungshof kann als Auditbehörde benannt werden. |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 4 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1 — Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. den Jahresabschluss ( Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu erstellen; |
2. den Jahresabschluss ( Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu erstellen; |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1 — Nummer 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8. über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des operationellen Programms von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen und fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück. |
8. über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des operationellen Programms von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen und fließen in den Fonds zurück. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Auf Anfrage legt die Auditbehörde der Kommission die Auditstrategie vor. |
4. Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Die Auditbehörde legt der Kommission die Auditstrategie vor. Die Kommission wird befugt, die Auditbehörde zu Änderungen ihrer Auditstrategie aufzufordern, die ihrer Auffassung nach notwendig sind, damit die Audits ordnungsgemäß und nach den international anerkannten Auditstandards durchgeführt werden. Dabei sorgt die Kommission dafür, dass der Wirtschaftlichkeitsprüfung in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde. |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern , Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten. |
3. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf , Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung. |
Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Im Zeitraum 2015-2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, der Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 56 der Haushaltsordnung vor: |
1. Im Zeitraum 2015-2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, der Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung vor: |
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben drei Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Kommission den Beschluss zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 47 erlassen hat, oder spätestens an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt. |
1. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben fünf Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Fünfjahresfrist beginnt an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt. |
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Diese Dreijahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen. |
Diese Fünfjahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen. |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 60a |
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Übergangsbestimmungen |
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Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen mithilfe von Übergangsbestimmungen dafür, dass Tätigkeiten, die für eine Förderung infrage kommen, ab dem 1. Januar 2014 beginnen können, selbst wenn die operationellen Programme noch nicht vorgelegt worden sind. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0183/2013).