19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/212


P7_TA(2013)0257

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (COM(2012)0617 — C7-0358/2012 — 2012/0295(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 065/42)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern.

(1)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum („Strategie Europa 2020“) verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Allerdings waren im Jahr 2010 fast ein Viertel der Europäer (119,6 Millionen), d. h. fast 4 Millionen Menschen mehr als im Vorjahr, von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Armut und soziale Ausgrenzung sind in der Union jedoch nicht gleichmäßig verteilt, und der Schweregrad variiert zwischen den Mitgliedstaaten.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten.

(2)

Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Im Jahr 2012 lebten fast 8 % der Unionsbürger in gravierender materieller Armut. Außerdem sind diese Personen häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Unter den von Armut betroffenen Personen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, gibt es überproportional viele Frauen und Kinder, und Frauen sind oft für die Ernährungssicherheit und den Lebensunterhalt von Familien verantwortlich. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten geeignete Schritte unternehmen, um jede Form der Diskriminierung zu vermeiden, und die Gleichstellung von Männern und Frauen und die konsequente Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung, Verwaltung und Umsetzung sowie des Monitoring und der Evaluierung des Fonds — auch bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie beim Austausch von Best Practice — sicherstellen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union wird betont, dass die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, sind.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)

In Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union wird betont, dass die Union die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d)

Um eine Marginalisierung schutzbedürftiger und einkommensschwacher Gruppen, eine Erhöhung des Armutsrisikos und soziale Ausgrenzung zu vermeiden, bedarf es Strategien, die die aktive Inklusion fördern.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Nothilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden, um Nahrungsmangel , Obdachlosigkeit und materielle Armut von Kindern zu bekämpfen .

(4)

Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden, um Nahrungsmangel und gravierende materielle Armut zu mildern .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Die ETHOS-Definition (europäische Typologie der Obdachlosigkeit) ist ein möglicher Ausgangspunkt für die Zuteilung des Fonds zu verschiedenen Kategorien von unter erheblicher Armut leidenden Personen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

Der Fonds sollte kein Ersatz für öffentliche Maßnahmen der Regierungen der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Begrenzung des Bedarfs an Nahrungsmittelsoforthilfe und der Entwicklung nachhaltiger Ziele sowie für Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung von Hunger, Armut und sozialer Ausgrenzung sein.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)

Angesichts der steigenden Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen und der Tatsache, dass diese in den kommenden Jahren weiter ansteigen wird, bedarf es einer Erhöhung der zur Finanzierung des Fonds im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens vorgesehenen Mittel.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d)

Durch den Fonds sollten auch Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die akute materielle Armut von obdachlosen Personen zu mildern.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit der Nahrungsmittel, die an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgegeben werden .

(6)

Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit von Nahrungsmittelhilfe und materieller Basisunterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten.

(8)

Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen von Nahrungsmangel und materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung der operationellen Programme gewährleisten.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Gleichzeitig mit dem gravierenden Nahrungsmangel gibt es in der Union eine beträchtliche Verschwendung von Lebensmitteln. In den operationellen Programmen der einzelnen Mitgliedstaaten sollte angegeben werden, wie man versuchen wird, Synergien zwischen Maßnahmen zur Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln und zur Bekämpfung von Nahrungsmangel in abgestimmter Weise zu nutzen. In den operationellen Programmen der einzelnen Mitgliedstaaten sollte auch angegeben werden, wie man versuchen wird, administrative Hindernisse abzubauen, die kommerzielle und nichtkommerzielle Organisationen behindern, die bereit sind, gemeinnützigen, im Bereich der Bekämpfung von Nahrungsmangel tätigen Organisationen kostenlosen Zugang zu Lebensmittelüberschüssen zu gewähren.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Um die wirksame und effiziente Umsetzung der durch den Fonds finanzierten Maßnahmen zu erreichen, muss die Zusammenarbeit zwischen den regionalen und lokalen Behörden und den Einrichtungen der Zivilgesellschaft gefördert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Beteiligung aller von der Ausarbeitung und Anwendung der durch den Fonds finanzierten Maßnahmen betroffenen Akteure fördern.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Um die Wirksamkeit des Fonds vor allem im Hinblick auf die nationalen Rahmenbedingungen zu optimieren, sollte ein Verfahren zur potenziellen Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden.

(9)

Um die Wirksamkeit des Fonds zu optimieren und ein Höchstmaß an Synergien mit ESF-Maßnahmen vor allem im Hinblick auf mögliche Änderungen bei den nationalen Rahmenbedingungen sicherzustellen , sollte ein Verfahren zur potenziellen Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Um auf die effektivste und geeignetste Weise auf die unterschiedlichen Bedürfnisse einzugehen und die am stärksten von Armut betroffenen Personen besser zu erreichen, sollte auf allen Ebenen des Fonds das Partnerschaftsprinzip gelten.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Der Austausch von Erfahrungen und Best Practice bietet einen klaren Mehrwert; die Kommission sollte deren Verbreitung erleichtern.

(10)

Der Austausch von Erfahrungen und Best Practice bietet einen klaren Mehrwert , weil er das Voneinander-Lernen fördert ; die Kommission sollte deren Verbreitung erleichtern und fördern und sich gleichzeitig um Synergien mit dem Austausch von Best Practice im Kontext verwandter Fonds, insbesondere des ESF, bemühen .

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Für das Monitoring der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme sollten die Mitgliedstaaten jährliche und abschließende Durchführungsberichte erstellen und der Kommission übermitteln, damit wichtige und aktuelle Informationen zur Verfügung stehen. Aus denselben Gründen sollten sich die Kommission und jeder Mitgliedstaat jedes Jahr zu einer bilateralen Überprüfung treffen, sofern sie nichts anderes vereinbaren.

(11)

Für das Monitoring der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den beteiligten Nichtregierungsorganisationen jährliche und abschließende Durchführungsberichte erstellen und der Kommission übermitteln, damit wichtige und aktuelle Informationen zur Verfügung stehen. Aus denselben Gründen sollten sich die Kommission und jeder Mitgliedstaat jedes Jahr zu einer bilateralen Überprüfung treffen, sofern sie nichts anderes vereinbaren.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, und — falls nötig — durch Evaluierungen während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden.

(12)

Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, und — falls nötig — durch Evaluierungen während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Diese Evaluierungen sollten auch die Privatsphäre der Endempfänger achten und in einer Weise durchgeführt werden, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nicht stigmatisiert werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Wie in der Eurostat-Studie „Messung materieller Entbehrung in der EU — Indikatoren für die Gesamtbevölkerung und kinderspezifische Indikatoren“ hervorgehoben wird, wurden umfangreiche Forschungen zu materieller Entbehrung durchgeführt, die in naher Zukunft eine verfeinerte Datenerhebung zu von materieller Entbehrung betroffenen Haushalten, Erwachsenen und Kindern ermöglichen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)

Bei der Durchführung dieser Evaluierungen, die durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen ergänzt werden, sollte berücksichtigt werden, dass Armut ein vielschichtiger Begriff ist, der schwer zu erfassen ist, wenn eine geringe Anzahl von Indikatoren verwendet wird, da diese irreführend sein können und folglich zu unwirksamen politischen Maßnahmen führen können.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c)

Wie in der dritten Europäischen Erhebung zur Lebensqualität von Eurofound (2012) hervorgehoben wurde, sollte die Messung von materieller Entbehrung in der Union anhand der Unfähigkeit, sich Güter zu leisten, die als unentbehrlich erachtet werden, ganz gleich über welchen Besitz eine Person verfügt oder wie viel sie verdient, erfolgen. Zum Zwecke der Entwicklung eines Armutsindex, der eine präzisere Evaluierung der materiellen Armut ermöglicht, sollten daher Indikatoren bezüglich der Haushalte, wie das Einkommensniveau, die Einkommensunterschiede, die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten, Überschuldung und Zufriedenheit mit dem Lebensstandard, berücksichtigt werden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, vor allem was die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der Empfängereinrichtungen betrifft.

(13)

Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, vor allem was die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Empfängereinrichtungen betrifft.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Für die operationellen Programme muss eine freiwillige Obergrenze der Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen ; dabei sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden.

(15)

Für die operationellen Programme muss ein bestimmtes Maß an Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen. Die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, sollte ebenfalls berücksichtigt werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche und faire Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete Förderkriterien für die Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und -voraussetzungen.

(16)

Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche , einfache und faire Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete und vereinfachte Förderkriterien für die Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und -voraussetzungen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet werden und nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden.

(17)

Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet werden und nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden. Partnerorganisationen sollte es gestattet sein, zusätzliche Lebensmittel zu verteilen, die aus anderen Quellen stammen, einschließlich Interventionsbeständen, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Es ist notwendig, die Art der Maßnahmen festzulegen, die auf Initiative der Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Unterstützung durchgeführt und aus dem Fonds gefördert werden können.

(18)

Es ist notwendig, die Art der Maßnahmen festzulegen, die auf Initiative der Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Unterstützung durchgeführt und aus dem Fonds gefördert werden können. Welche Art der Maßnahmen festgelegt wird, sollte in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden und Partnerorganisationen entschieden werden.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Die Bindung der Mittel aus dem Unionshaushalt sollte jährlich erfolgen. Eine wirksame Programmverwaltung setzt gemeinsame Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die Zahlung des Jahres- und des Restsaldos voraus.

(27)

Die Bindung der Mittel aus dem Unionshaushalt sollte jährlich erfolgen. Eine wirksame Programmverwaltung setzt gemeinsame einfache Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die Zahlung des Jahres- und des Restsaldos voraus.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die der bzw. dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt, oder wenn für die Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden.

(30)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die der bzw. dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt, wenn für die Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden oder wenn es zu erheblichen Verzögerungen bei der Ausführung der Projekte kommt und in überzeugender Weise erwiesen ist, dass die für die Projekte festgelegten Ziele nicht erreicht werden .

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Um zu gewährleisten, dass aus dem Unionshaushalt finanzierte Ausgaben in einem Haushaltsjahr gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein geeigneter Bezugsrahmen für die jährliche Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss geschaffen werden. Gemäß diesem Bezugsrahmen sollten die benannten Stellen der Kommission für das operationelle Programm eine Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss, eine jährliche Zusammenfassung der abschließenden Auditberichte und durchgeführten Kontrollen sowie den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht einer unabhängigen Auditstelle vorlegen.

(32)

Um zu gewährleisten, dass aus dem Unionshaushalt finanzierte Ausgaben in einem Haushaltsjahr gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein geeigneter und einfacher Bezugsrahmen für die jährliche Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss geschaffen werden. Gemäß diesem Bezugsrahmen sollten die benannten Stellen der Kommission für das operationelle Programm eine Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss, eine jährliche Zusammenfassung der abschließenden Auditberichte und durchgeführten Kontrollen sowie den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht einer unabhängigen Auditstelle vorlegen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)

Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollten Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen einer Audit-Stichprobe. Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Auditbehörde zuverlässig ist.

Darüber hinaus sollten beim Auditumfang das Ziel und die Merkmale der Zielgruppen des Fonds umfassend berücksichtigt werden.

(35)

Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollten Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen einer Audit-Stichprobe. Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Auditbehörde zuverlässig ist. Darüber hinaus sollten beim Auditumfang das Ziel, die Merkmale der Zielgruppen des Fonds und der gemeinnützige Charakter der Empfängereinrichtungen des Fonds umfassend berücksichtigt werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, darunter die Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes, die Rechte älterer Menschen, die Gleichstellung von Männern und Frauen und das Diskriminierungsverbot. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.

(41)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, darunter die Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes, das Recht auf soziale Unterstützung und auf eine Wohnung, die Rechte älterer Menschen, die Gleichstellung von Männern und Frauen und das Diskriminierungsverbot. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a)

Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Ausschreibungen beginnen, der Fristen für die Annahme der vorliegenden Verordnung und der für die Vorbereitung der operationellen Programme erforderlichen Zeit sollten Vorschriften eingeführt werden, die im Jahr 2014 einen flexiblen Übergang erlauben, um Unterbrechungen der Lebensmittelversorgung zu vermeiden.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42b)

Es sollte sichergestellt werden, dass der Fonds Programme und Aktionen, die im Rahmen des ESF finanziert werden, ergänzt und er in möglichst enger Abstimmung mit dem ESF umgesetzt wird. Bei der Bekämpfung von Armut sollte die Entstehung paralleler Strukturen, die den Verwaltungsaufwand erhöhen und Abstimmung und Synergien erschweren, vermieden werden.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit des Fonds gewährleistet werden soll .

1.   Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit und die Effizienz des Fonds gewährleistet werden sollen .

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„von Armut betroffene Personen“ — natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen Behörden genehmigt;

(1)

„von Armut betroffene Personen“ — natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Stakeholdern aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt;

(2)

„Partnerorganisationen“ — öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und sonstigen Güter direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden;

(2)

„Partnerorganisationen“ — öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung — gemäß den Förderkriterien nach Artikel 24 – direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden;

(3)

„nationale Programme“ — alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden;

(3)

„nationale Programme“ — alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden;

(4)

„Vorhaben“ — Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen;

(4)

„Vorhaben“ — Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen;

(5)

„abgeschlossenes Vorhaben“ — ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde;

(5)

„abgeschlossenes Vorhaben“ — ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde;

(6)

„Empfängereinrichtungen“ — öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind;

(6)

„Empfängereinrichtungen“ — öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind;

(7)

„Endempfängerinnen und Endempfänger“ — die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen profitieren;

(7)

„Endempfängerinnen und Endempfänger“ — Personen, die unter Nahrungsmangel und/oder materieller Armut leiden und nichtfinanzielle Hilfen erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen im Rahmen dieses Fonds profitieren;

 

(7a)„

flankierende Maßnahmen“ — Maßnahmen, die über die Verteilung von Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung hinausgehen und darauf abzielen, soziale Ausgrenzung zu beseitigen und sich mit sozialen Notlagen auf nachhaltigere Weise und durch Hilfe zur Selbsthilfe auseinanderzusetzen;

(8)

„öffentliche Unterstützung“ — jede finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben, die aus dem Budget nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionsbudget für den Fonds, aus dem Budget öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem Budget von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stammt;

(8)

„öffentliche Unterstützung“ — jede finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben, die aus dem Budget nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionsbudget für den Fonds, aus dem Budget öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem Budget von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stammt;

(9)

„zwischengeschaltete Stellen“ — öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen;

(9)

„zwischengeschaltete Stellen“ — öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen;

(10)

„Geschäftsjahr“ — der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr geht vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023;

(10)

„Geschäftsjahr“ — der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr geht vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023;

(11)

„Haushaltsjahr“ — der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember.

(11)

„Haushaltsjahr“ — der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Das Recht, den Fonds zu nutzen, gilt für alle Mitgliedstaaten.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Fond fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden.

1.   Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt , verbessert die soziale Inklusion und bekämpft die Armut in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern ; gleichzeitig ergänzt er den Europäischen Sozialfonds. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut , insbesondere Nahrungsmittelarmut, dadurch zu lindern und zu beseitigen , dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten.

 

2.     Der Fonds trägt zur nachhaltigen Beseitigung von Nahrungsmittelarmut bei, wodurch den am stärksten von Armut betroffenen Personen die Aussicht auf ein menschenwürdiges Leben geboten wird. Dieses Ziel und die strukturellen Auswirkungen des Fonds werden einer qualitativen und quantitativen Beurteilung unterzogen.

 

3.     Der Fonds muss nationale nachhaltige Programme zur Beseitigung von Armut und zur sozialen Inklusion, die nach wie vor in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, ergänzen und darf sie weder ersetzen noch einschränken.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch obdachlose Personen oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen.

1.   Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung, einschließlich Startpakete, für den persönlichen Gebrauch durch die Endempfänger an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen.

2.   Über den Fonds können flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern ergänzen und zur sozialen Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen.

2.   Über den Fonds können flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung ergänzen und zur sozialen Inklusion und einer gesunden Ernährung sowie zur Verringerung der Abhängigkeit der am stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen. Solche Maßnahmen sollten eng mit den lokalen Tätigkeiten des Europäischen Sozialfonds und den Tätigkeiten von Organisationen verknüpft werden, die sich auf die Beseitigung von Armut konzentrieren.

 

2a.     Über den Fonds können die Empfängereinrichtungen dabei unterstützt werden, lokale Versorgungsketten stärker oder effizienter zu nutzen, wodurch das Angebot von Nahrungsmitteln für die am stärksten von Armut betroffenen Personen bereichert und diversifiziert sowie die Verschwendung von Nahrungsmitteln verringert und vermieden wird.

3.   Der Fonds fördert Voneinander-Lernen, Vernetzung und die Verbreitung von Good Practice im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen.

3.   Der Fonds fördert auf europäischer Ebene das Voneinander-Lernen, die Vernetzung und die Verbreitung von Good Practice im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen. Einschlägige Organisationen und Projekte, die den Fonds nicht nutzen, können auch einbezogen werden.

Abänderungen 40 und 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets wird im Rahmen der zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt.

1.   Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets wird im Rahmen der zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt.

2.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit der Politik und den Prioritäten der Europäischen Union kohärent ist und die anderen Instrumente der Union ergänzt.

2.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit der Politik und den Prioritäten der Europäischen Union kohärent ist und die anderen Instrumente der Union ergänzt.

3.   Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen.

3.   Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die zuständigen regionalen und lokalen Behörden und Partnerorganisationen eng zusammen.

4.   Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind für die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats und unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.

4.   Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen oder gegebenenfalls die zuständigen regionalen Behörden sind für die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats und unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.

5.   In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — bezogen auf die Höhe der zugewiesenen Mittel — zu berücksichtigen.

5.   In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen sind die oft beschränkten administrativen Fähigkeiten von Organisationen, in denen hauptsächlich Freiwillige tätig sind, zu berücksichtigen und ist sicherzustellen, dass diese nicht größere Verwaltungslasten als beim vorherigen Programm zu tragen haben .

6.   Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds und mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union.

6.   Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds und mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union , insbesondere Maßnahmen der Union im Gesundheitsbereich .

7.   Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung an.

7.   Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung an.

8.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung.

8.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung sowie durch die enge und regelmäßige Abstimmung mit den lokalen und regionalen Behörden und Partnerorganisationen, welche die Maßnahmen des Fonds in den Folgenabschätzungen anwenden .

9.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern.

9.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Effizienz des Fonds zu gewährleisten, und erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern.

10.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Durchführung des Fonds gefördert werden . Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds zu verhindern.

10.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung, Verwaltung und Umsetzung sowie des Monitoring und der Evaluierung des Fonds – auch bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie beim Austausch von Best Practice — berücksichtigt wird . Dabei verwenden sie Daten, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind, sofern diese zur Verfügung stehen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds und damit im Zusammenhang stehenden Programmen und Maßnahmen zu verhindern.

11.   Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen geltendem nationalen und Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern verwendet werden, die den EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen.

11.   Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen geltendem nationalen und Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung verwendet werden, die den EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen.

 

11a.     Gegebenenfalls erfolgt die Auswahl von Nahrungsmitteln nach den Grundsätzen einer ausgewogenen Ernährung und hochwertiger Lebensmittel, einschließlich Frischwaren. Sie sollte zu einer gesunden Ernährung der Endempfänger beitragen.

12.   Die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die sonstigen Güter auf der Basis objektiver Kriterien aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel, und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische und Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden.

12.   Die Mitgliedstaaten und Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die materielle Basisunterstützung auf der Basis objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen Personen aus.

 

12a.     Gegebenenfalls sollten lokale und regionale Erzeugnisse unter Berücksichtigung klimatischer und ökologischer Erwägungen bevorzugt werden, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln in jeder Phase der Verteilungskette zu vermeiden. Dies kann Partnerschaften mit Unternehmen in der gesamten Nahrungsmittelversorgungskette im Geiste unternehmerischer sozialer Verantwortung umfassen.

 

12b.     Die Kommission und die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die im Rahmen dieses Fonds gewährte Hilfe die Würde der am stärksten von Armut betroffenen Personen achtet.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufschlüsselung 2 500 000 000 EUR in Preisen von 2011.

1.   Die dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesenen realen Gesamtmittel (in Preisen von 2011 ) sind nicht geringer als das Siebenfache der im Haushaltsplan 2011 angenommenen Zuweisung von Haushaltsmitteln für das Nahrungsmittelhilfeprogramm für bedürftige Bevölkerungsgruppen .

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Unbeschadet Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […] (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat unter Berücksichtigung folgender von Eurostat festgesetzten Indikatoren festgelegt wird:

3.   Unbeschadet Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […] (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat auf der Grundlage der neuesten von Eurostat festgesetzten Indikatoren zu Folgendem festgelegt wird:

(a)

Anzahl der Personen, die unter extremer materieller Armut leiden;

(a)

Anzahl der Personen, die unter extremer materieller Armut leiden , als prozentualer Anteil an der Gesamtbevölkerung ;

(b)

Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben.

(b)

Veränderungen bei der Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst:

1.   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst:

 

(-a)

eine Angabe des Betrags seines zugewiesenen Anteils, der verwendet werden soll;

(a)

eine Festlegung, welche Form(en) materieller Armut im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en) , samt Begründung dieser Auswahl ; weiters eine Beschreibung jeder ausgewählten Form materieller Armut, der wichtigsten Merkmale und Ziele der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern sowie gegebenenfalls der angebotenen flankierenden Maßnahmen, unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung;

(a)

eine Begründung der Auswahl der Form(en) materieller Armut , die im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en); weiters eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des operationellen Programms unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung;

(b)

eine Beschreibung des/der entsprechenden nationalen Programms/Programme für jede Form materieller Armut, die bekämpft werden soll;

(b)

eine Beschreibung des/der entsprechenden nationalen Programms/Programme für jede Form materieller Armut, die bekämpft werden soll;

(c)

eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;

(c)

eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;

(d)

die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine Beschreibung des Auswahlmechanismus; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;

(d)

die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine Beschreibung des Auswahlmechanismus; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;

(e)

die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;

(e)

die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;

(f)

eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet;

(f)

eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet , wobei klar unterschieden wird, welche Tätigkeiten von welchem Fonds abgedeckt werden ;

 

(fa)

eine Beschreibung der geplanten konkreten Maßnahmen und der Mittel, die zugewiesenen werden, um die in Artikel 5 festgelegten Grundsätze zum Tragen kommen zu lassen;

(g)

eine Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms, in der die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), die Audit-Behörde und die Stelle angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll, sowie eine Beschreibung des Monitoring-Verfahrens;

(g)

eine Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms, in der die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), die Audit-Behörde und die Stelle angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll, sowie eine Beschreibung des Monitoring-Verfahrens;

(h)

eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der zuständigen regionalen, lokalen Behörden und sonstigen staatlichen Stellen sowie von Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und von Gremien, die bei der Ausarbeitung des operationellen Programms für die Förderung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zuständig sind;

(h)

eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der zuständigen regionalen, lokalen Behörden und sonstigen staatlichen Stellen sowie von Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und von Gremien, die bei der Ausarbeitung des operationellen Programms für die Förderung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zuständig sind;

(i)

eine Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 25 Absatz 2, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Umsetzung des operationellen Programms;

(i)

eine Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 25 Absatz 2, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Umsetzung des operationellen Programms;

(j)

einen Finanzierungsplan mit folgenden zwei Tabellen:

(j)

einen Finanzierungsplan mit folgenden zwei Tabellen:

 

(i)

eine Tabelle, in der gemäß Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist;

 

(i)

eine Tabelle, in der gemäß Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist;

 

(ii)

eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum für jede Form der bekämpften materiellen Armut die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm sowie die entsprechenden flankierenden Maßnahmen angegeben sind;

 

(ii)

eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum für jede Form der bekämpften materiellen Armut die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm sowie die entsprechenden flankierenden Maßnahmen angegeben sind;

Die unter Buchstabe e erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt verteilen, führen auch selbst Aktivitäten durch, die die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht.

Die unter Buchstabe e erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung direkt verteilen, führen auch selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Aktivitäten durch, die die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht.

2.   Die operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie mit Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und Gremien, die für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zuständig sind, erstellt.

2.   Die operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie allen betroffenen Stakeholdern erstellt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die operationellen Programme eng mit den nationalen Strategien zur sozialen Inklusion verknüpft werden.

3.   Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß dem Muster in Anhang I aus.

3.   Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß dem Muster in Anhang I aus.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Der Mitgliedstaat kann eine Änderung des operationellen Programms beantragen. Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der Änderung beizufügen.

1.

Ein Mitgliedstaat kann eine Änderung des operationellen Programms beantragen. Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der Änderung beizufügen.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Plattform

Austausch von Best Practice

Die Kommission richtet auf Unionsebene eine Plattform für den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ein .

Die Kommission fördert den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die soziale Innovation auf Unionsebene, wodurch eine Verbindung zwischen Partnerorganisationen und anderen betroffenen Stakeholdern aus allen Mitgliedstaaten geschaffen wird .

Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds.

Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds und erstattet anschließend zu gegebener Zeit dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht .

 

Die Kommission fördert auch die Online-Verbreitung relevanter Ergebnisse, Berichte und Informationen im Zusammenhang mit dem Fonds.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Von 2015 bis 2022 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zum operationellen Programm für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

1.   Von 2015 bis 2022 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zum operationellen Programm für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

2.   Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Input- und Outputindikatoren.

2.   Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Input- und Outputindikatoren.

 

Diese Indikatoren umfassen:

 

(a)

jüngste Veränderungen bei den im Rahmen der Sozialpolitik erfolgten Ausgaben zur Bekämpfung gravierender materieller Armut, und zwar in absoluten Zahlen, im Verhältnis zum BIP und im Verhältnis zu den öffentlichen Gesamtausgaben;

 

(b)

jüngste Veränderungen bei den Rechtsvorschriften im Rahmen der Sozialpolitik über den Zugang zu Mitteln für Empfängereinrichtungen und andere Organisationen, die gravierende materielle Armut bekämpfen.

3.   Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der gemeinsamen Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als zugelassen.

3.   Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der gemeinsamen Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als zugelassen.

4.   Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.

4.   Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.

Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen.

Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen.

5.   Bis 30. September 2023 legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Durchführungsbericht zum operationellen Programm vor.

5.   Bis 30. September 2023 legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Durchführungsbericht zum operationellen Programm vor.

Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster.

Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster.

Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.

Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.

Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen.

Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen.

6.   Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht, einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

6.   Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht, einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

7.   Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

7.   Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

8.   Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung.

8.   Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung.

 

8a.     Die Kommission legt zu gegebener Zeit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Zusammenfassung der jährlichen Umsetzungsberichte und die abschließenden Umsetzungsberichte vor.

 

8b.     Das Verfahren zur Erstellung der Durchführungsberichte darf im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln und der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bilaterales Treffen zur Überprüfung

Bilaterale Treffen zur Überprüfung

1.   Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trifft zwischen 2014 und 2022 jeder Mitgliedstaat einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission (Artikel 11 Absatz 7) berücksichtigt werden.

1.   Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trifft zwischen 2014 und 2022 jeder Mitgliedstaat einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission (Artikel 11 Absatz 7) berücksichtigt werden.

2.   Bei diesem bilateralen Treffen führt die Kommission den Vorsitz.

2.   Bei diesem bilateralen Treffen führt die Kommission den Vorsitz.

3.   Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach diesem Treffen in geeigneter Form Rechnung getragen wird.

3.   Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach diesem Treffen in geeigneter Form Rechnung getragen wird , und weist im Umsetzungsbericht des Folgejahres oder gegebenenfalls der Folgejahre darauf hin .

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11).

1.   Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11).

2.   Die Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht.

2.   Die Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht , dürfen jedoch in keinem Fall Informationen zur Identität der Endempfänger enthalten .

 

2a.     Die Evaluierungen dürfen im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln oder der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Evaluierung des operationellen Programms durch.

1.   Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Evaluierung des operationellen Programms durch.

2.   Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt, die für die Ausarbeitung des operationellen Programmes zuständig ist. Sie wird der Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer Zusammenfassung vorgelegt.

2.   Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt, die für die Ausarbeitung des operationellen Programmes zuständig ist. Sie wird der Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer Zusammenfassung vorgelegt.

3.   In der Ex-ante-Evaluierung werden folgende Aspekte bewertet:

3.   In der Ex-ante-Evaluierung werden folgende Aspekte bewertet:

(a)

welcher Beitrag zum Unionsziel — die Zahl der armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken — im Hinblick auf die ausgewählte Form der zu bekämpfenden materiellen Armut und unter Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen von Armut sowie sozialer Ausgrenzung und materieller Armut geleistet wurde;

(a)

welcher Beitrag zum Unionsziel — die Zahl der von Armut betroffenen Personen sowie die Zahl der armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken — im Hinblick auf die ausgewählte Form der zu bekämpfenden materiellen Armut und unter Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen von Armut sowie sozialer Ausgrenzung und materieller Armut geleistet wurde;

 

(aa)

der Beitrag zur Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln;

(b)

ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen operationellen Programms auch im Verhältnis zu anderen relevanten Finanzierungsinstrumenten gewährleistet ist;

(b)

ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen operationellen Programms auch im Verhältnis zu anderen relevanten Finanzierungsinstrumenten gewährleistet ist;

(c)

ob die Mittelzuweisung mit den Zielen des operationellen Programms übereinstimmt;

(c)

ob die Mittelzuweisung mit den Zielen des operationellen Programms übereinstimmt;

(d)

wie die erwarteten Outputs zu den Ergebnissen beitragen;

(d)

wie die erwarteten Outputs zu den Zielen des Fonds beitragen;

 

(da)

die effektive Einbindung von betroffenen Stakeholdern in die Konzeption und die Umsetzung des operationellen Programms;

(e)

ob sich die Verfahren für das Monitoring des operationellen Programms und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten eignen.

(e)

ob sich die Verfahren für das Monitoring des operationellen Programms und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten eignen.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Verwaltungsbehörde kann im Programmplanungszeitraum Evaluierungen der Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms durchführen .

1.   Die Verwaltungsbehörde evaluiert im Programmplanungszeitraum die Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms.

2.   In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt das Muster mittels eines Durchführungsrechtsakts . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.   In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters nach Konsultation der betroffenen Stakeholder . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3.   Die Kommission kann auf eigene Initiative eine Evaluierung operationeller Programme durchführen .

3.   Die Kommission kann auf eigene Initiative operationelle Programme evaluieren .

 

3a.     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens März 2018 eine Halbzeitbewertung des Fonds vor.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission führt — mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten — auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Die Kommission führt — mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten — auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Effektivität und Effizienz des Fonds sowie zur Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse und zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind an die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die Medien und die breite Öffentlichkeit gerichtet. In ihnen wird klar auf die Rolle der EU und den Beitrag aus dem Fonds verwiesen .

1.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind vor allem an die am stärksten von Armut betroffenen Personen sowie an die breite Öffentlichkeit und die Medien gerichtet. In ihnen wird klar die Rolle der Union hervorgehoben und sichergestellt, dass der Beitrag des Fonds, der Mitgliedstaaten und der Partnerorganisationen zu den Zielen des sozialen Zusammenhalts in der Union sichtbar ist, ohne dass die Endempfänger stigmatisiert werden .

2.   Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften materiellen Armut.

2.   Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften materiellen Armut.

Diese Vorhabensliste wird mindestens alle zwölf Monate aktualisiert.

Diese Vorhabensliste wird mindestens alle zwölf Monate aktualisiert.

3.   Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben — darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union — an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem die Nahrungsmittel und Güter bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist.

3.   Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung entweder durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben — darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union — oder einer Flagge der Europäischen Union in angemessener Größe an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem unter Vermeidung jeder Stigmatisierung der Endempfänger die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist.

Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union.

Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union.

4.   Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen.

4.   Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen.

5.   Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Sie stellt Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen.

5.   Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Sie stellt Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen.

6.   Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG ein .

6.   Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 13 bis 17 unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms darf maximal 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen .

1.   Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms beträgt 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben. Er kann unter den in Artikel 19 Absatz 1 beschriebenen Umständen erhöht werden. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Maßnahmen des Fonds durch zusätzliche nationale Ressourcen zu unterstützen.

 

1a.     Empfängereinrichtungen dürfen keinesfalls die Vorhaben des Fonds kofinanzieren.

2.   Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt.

2.   Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt.

3.   Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für technische Unterstützung können zu 100 % finanziert werden.

3.   Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für technische Unterstützung können zu 100 % finanziert werden.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.   Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates Makrofinanzhilfen von der Union.

(a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates Makrofinanzhilfen von der Union.

(b)

Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates mittelfristige Finanzhilfen.

(b)

Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates mittelfristige Finanzhilfen.

(c)

Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt.

(c)

Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt.

2.   Unbeschadet von Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt.

2.   Unbeschadet von Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und/oder privaten Unterstützung und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Über das operationelle Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt.

1.   Über das operationelle Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt.

2.   Vorhaben können nur dann aus dem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren auf der Grundlage von im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden.

2.   Vorhaben können nur dann aus dem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren auf der Grundlage von im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden.

3.   Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für obdachlose Personen oder für Kinder können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden.

3.   Die Nahrungsmittel und/oder die Güter für materielle Basisunterstützung für den persönlichen Gebrauch durch die Endempfänger können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden.

Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen stammen und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden , sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer Transaktion solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur Kofinanzierung des Programms (Artikel 18) beitragen müssen.

Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. Die Partnerorganisationen dürfen zusätzlich Lebensmittel verteilen, die aus anderen Quellen stammen, einschließlich Interventionsbeständen , die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden.

Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] erlassenen Verfahren an, laut denen die Erzeugnisse aus Interventionsbeständen für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um für die möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu sorgen.

Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] erlassenen Verfahren an, laut denen die Erzeugnisse aus Interventionsbeständen für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um für die möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu sorgen.

4.    Diese materielle Unterstützung wird unentgeltlich an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt.

4.    Die Nahrungsmittelhilfen und/oder Güter für materielle Basisunterstützung werden ausnahmslos unentgeltlich an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt.

5.   Ein aus dem Fonds gefördertes Vorhaben darf keine Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union erhalten.

5.   Ein aus dem Fonds gefördertes Vorhaben darf zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung keine Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union erhalten. Allerdings sind Empfängereinrichtungen nicht daran gehindert, einen Antrag auf Inanspruchnahme anderer europäischer Fonds, wie etwa des ESF, zu stellen, um ergänzende Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung der sozialen Inklusion zu ergreifen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Folgende Ausgaben können aus dem operationellen Programm gefördert werden:

1.   Folgende Ausgaben können aus dem operationellen Programm gefördert werden:

(a)

Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern ;

(a)

Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und Gütern für materielle Basisunterstützung für den persönlichen Gebrauch der Endempfänger ;

(b)

Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt;

(b)

Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder Gütern für materielle Basisunterstützung für den persönlichen Gebrauch von Endempfängern kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt;

(c)

die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten;

(c)

die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder 5 % des Wertes der Nahrungsmittelinterventionsbestände, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] übertragen wurden ;

 

(ca)

die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Lebensmittelabfällen;

(d)

Kosten für Aktivitäten zur Förderung der sozialen Inklusion, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die materielle Unterstützung direkt an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten;

(d)

Kosten für Aktivitäten zur Förderung der sozialen Inklusion, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die materielle Basisunterstützung direkt oder indirekt an die Endempfänger abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten;

(e)

gemäß Artikel 25 entstandene Kosten.

(e)

gemäß Artikel 25 entstandene Kosten.

2.   Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden:

2.   Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden:

(a)

Schuldzinsen;

(a)

Schuldzinsen;

(b)

Kosten für Gebrauchtgüter;

(b)

Kosten für Gebrauchtgüter;

(c)

Mehrwertsteuer. Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie nach den nationalen Umsatzsteuerbestimmungen nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates von der Steuer befreit ist.

(c)

Mehrwertsteuer. Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie nach den nationalen Umsatzsteuerbestimmungen nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates von der Steuer befreit ist.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde.

4.   Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde. Die nationale Rechnungsprüfungsbehörde oder der nationale Rechnungshof kann als Auditbehörde benannt werden.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 4 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

( o )

die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 56 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung zu erstellen.

( e )

die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung zu erstellen.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   den Jahresabschluss ( Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu erstellen;

2.   den Jahresabschluss ( Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu erstellen;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1 — Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.   über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des operationellen Programms von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen und fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück.

8.   über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des operationellen Programms von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen und fließen in den Fonds zurück.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Auf Anfrage legt die Auditbehörde der Kommission die Auditstrategie vor.

4.   Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Die Auditbehörde legt der Kommission die Auditstrategie vor. Die Kommission wird befugt, die Auditbehörde zu Änderungen ihrer Auditstrategie aufzufordern, die ihrer Auffassung nach notwendig sind, damit die Audits ordnungsgemäß und nach den international anerkannten Auditstandards durchgeführt werden. Dabei sorgt die Kommission dafür, dass der Wirtschaftlichkeitsprüfung in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

( r )

einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung und

( a )

einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung und

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern , Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten.

3.   Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf , Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung.

Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Im Zeitraum 2015-2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, der Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 56 der Haushaltsordnung vor:

1.   Im Zeitraum 2015-2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, der Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung vor:

( dd )

die bescheinigten Jahresabschlüsse der relevanten gemäß Artikel 32 benannten Stellen im Sinne des Artikels 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung;

( a )

die bescheinigten Jahresabschlüsse der relevanten gemäß Artikel 32 benannten Stellen im Sinne des Artikels 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung;

( ee )

einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung und

( b )

einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung und

( ff )

eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen Auditberichte und der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der festgestellten Fehler und Mängel, sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen;

( c )

eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen Auditberichte und der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der festgestellten Fehler und Mängel, sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen;

( gg )

einen Bestätigungsvermerk der benannten unabhängigen Auditstelle ( Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung) zusammen mit einem Kontrollbericht über die Ergebnisse der Audits für das von dem Vermerk betroffene Geschäftsjahr.

( d )

einen Bestätigungsvermerk der benannten unabhängigen Auditstelle ( Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung) zusammen mit einem Kontrollbericht über die Ergebnisse der Audits für das von dem Vermerk betroffene Geschäftsjahr.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben drei Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Kommission den Beschluss zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 47 erlassen hat, oder spätestens an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt.

1.   Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben fünf Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Fünfjahresfrist beginnt an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt.

Diese Dreijahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen.

Diese Fünfjahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 60a

 

Übergangsbestimmungen

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen mithilfe von Übergangsbestimmungen dafür, dass Tätigkeiten, die für eine Förderung infrage kommen, ab dem 1. Januar 2014 beginnen können, selbst wenn die operationellen Programme noch nicht vorgelegt worden sind.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0183/2013).