22.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/269


P7_TA(2013)0051

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem und Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug (COM(2012)0428 — C7-0260/2012 — 2012/0205(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2016/C 024/27)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0428),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0260/2012),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0014/2013),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)

Eine stärkere Bekämpfung des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung ist ein wesentlicher Faktor, um stabile und starke öffentliche Finanzen in der ganzen Union wiederherzustellen und zu erhalten.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Mehrwertsteuerbetrug führt zu erheblichen Einnahmenverlusten und beeinträchtigt die Wettbewerbsbedingungen und somit das Funktionieren des Binnenmarktes. In jüngster Zeit sind unvermittelt Fälle von schwerwiegendem Steuerbetrug aufgetreten, bei dem insbesondere elektronische Mittel eingesetzt werden, die einen schnellen, unrechtmäßigen Handelsverkehr in großangelegtem Maßstab vereinfachen.

(1)

Mehrwertsteuerbetrug führt zu erheblichen Verlusten für die öffentlichen Haushalte und beeinträchtigt die Wettbewerbsbedingungen und somit das ordnungsgemäße und effiziente Funktionieren des Binnenmarktes. Diese Verluste sollten eingedämmt werden, insbesondere in Zeiten haushaltspolitischer Sparzwänge. In jüngster Zeit sind unvermittelt Fälle von schwerwiegendem Steuerbetrug aufgetreten, bei dem insbesondere elektronische Mittel eingesetzt werden, die einen schnellen, unrechtmäßigen Handelsverkehr in großangelegtem Maßstab vereinfachen, wobei dieser sich häufig über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinaus erstreckt .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die Mitgliedstaaten die Ermächtigung beantragen, von dieser Richtlinie abzuweichen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern. Eine solche Ermächtigung setzt einen Vorschlag der Kommission voraus, der vom Rat angenommen wird. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass das Verfahren zur Genehmigung solcher Ausnahmeregelungen nicht immer flexibel genug ist, um eine umgehende und geeignete Reaktion auf Anträge der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die Mitgliedstaaten die Ermächtigung beantragen, von dieser Richtlinie abzuweichen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern. Eine solche Ermächtigung setzt einen Vorschlag der Kommission voraus, der vom Rat angenommen wird. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass das Verfahren zur Genehmigung solcher Ausnahmeregelungen nicht immer schnell oder flexibel genug ist, um eine umgehende und geeignete Reaktion auf Anträge der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ( Reverse Charge ) ist eine wirksame Maßnahme, um den bekanntesten Arten der Steuerhinterziehung in einigen Branchen Einhalt zu gebieten. Da sich die Situation jedoch im Laufe der Zeit weiterentwickeln kann, könnten noch weitere Maßnahmen erforderlich sein. Zu diesem Zweck sollte der Rat im Bedarfsfall auf Vorschlag der Kommission weitere Maßnahmen bestimmen , die in den Anwendungsbereich des Schnellreaktionsmechanismus fallen. Damit die Kommission die Ausnahmeregelungen möglichst schnell genehmigen kann, sollte festgelegt werden, welche Art von Maßnahmen dafür infrage kommt.

(7)

Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ( „Reverse-Charge-Verfahren“ ) ist eine wirksame Maßnahme, um den bekanntesten Arten der Steuerhinterziehung in einigen Branchen („Karussellbetrug“) Einhalt zu gebieten. Angesichts der bestehenden Schwächen des MwSt-Systems und je nachdem, wie sich die Situation im Laufe der Zeit möglicherweise weiterentwickelt, könnten jedoch noch weitere Maßnahmen erforderlich sein. Zu diesem Zweck sollte die Kommission im Bedarfsfall weitere Maßnahmen vorschlagen , die in den Anwendungsbereich des Schnellreaktionsmechanismus fallen. Diese Maßnahmen sollten vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig gebilligt werden. Damit die Kommission die Ausnahmeregelungen möglichst schnell genehmigen kann, sollte umfassend und auf transparente Weise festgelegt werden, welche Art von Maßnahmen dafür infrage kommt.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Um den Schnellreaktionsmechanismus kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu verbessern, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über seine Anwendung Bericht erstatten, wobei sie unter anderem der Frage nachgehen sollte, welche anderen Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Mechanismus einbezogen werden sollten und welche neuen Möglichkeiten für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten es innerhalb des allgemeinen Regelungsrahmens für den Mechanismus gibt.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)

Damit der Schnellreaktionsmechanismus zufriedenstellend funktioniert, sollte die Kommission auf diesem Gebiet jederzeit rasch und sachgemäß handeln können. Der Schnellreaktionsmechanismus sollte daher über angemessene personelle und sonstigen Ressourcen verfügen, und es sollte ein beschleunigtes internes Beschlussfassungsverfahren eingeführt und beibehalten werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c)

Da die Anwendung einer Sondermaßnahme in einem Mitgliedstaat Auswirkungen auf die MwSt-Systeme der anderen Mitgliedstaaten haben könnte, sollte die Kommission im Interesse der Transparenz alle Mitgliedstaaten über alle gestellten Anträge und alle aufgrund dieser Anträge gefassten Beschlüsse informieren.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9d)

Bei ihren Bemühungen zur Verbesserung und Feinabstimmung des Schnellreaktionsmechanismus sollte sich die Kommission umfassend mit Unternehmen aus betrugsanfälligen Sektoren und anderen einschlägigen Interessengruppen beraten.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Das Ziel der Maßnahme, auf unvermittelt auftretende, schwerwiegende Betrugsfälle im Bereich der Mehrwertsteuer, die häufig eine internationale Dimension haben, zu reagieren, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da diese auf sich allein gestellt nicht in der Lage sind, den mehrere Länder gleichzeitig betreffenden Betrugskreisläufen bei neuen Formen des Handels ein Ende zu bereiten. Dieses Ziel ist besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen, damit eine schnellere, und dementsprechend angemessenere und wirksamere Reaktion auf solche Betrugsfälle erfolgt, weshalb die Europäische Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen kann . Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)

Das Ziel der Maßnahme, auf unvermittelt auftretende, schwerwiegende Betrugsfälle im Bereich der Mehrwertsteuer, die häufig eine internationale Dimension haben, zu reagieren, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da diese auf sich allein gestellt nicht in der Lage sind, den mehrere Länder gleichzeitig betreffenden Betrugskreisläufen bei neuen Formen des Handels ein Ende zu bereiten. Dieses Ziel ist besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen, damit eine schnellere, und dementsprechend angemessenere und wirksamere Reaktion auf solche Betrugsfälle erfolgt, weshalb die Europäische Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen sollte . Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Richtlinie 2006/112/EG

Abschnitt 1a — Artikel 395a — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

abweichend von Artikel 193 die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Lieferungen und Dienstleistungen auf deren Empfänger, nachdem eine solche Maßnahme gemäß Absatz 2 beantragt wurde;

a)

abweichend von Artikel 193 die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Lieferungen und Dienstleistungen auf deren Empfänger („Reverse-Charge-Verfahren“) , nachdem eine solche Maßnahme gemäß Absatz 2 beantragt wurde;

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Richtlinie 2006/112/EG

Abschnitt 1a — Artikel 395a — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

jede andere Maßnahme, die der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission festlegt .

b)

jede andere Maßnahme, die von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig gebilligt wird .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Richtlinie 2006/112/EG

Abschnitt 1a — Artikel 395a — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Buchstabe a unterliegt die Sondermaßnahme geeigneten Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend Steuerpflichtige, die die Lieferungen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, auf die die Maßnahme anwendbar ist.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b unterliegen alle angewandten Sondermaßnahmen geeigneten Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend Steuerpflichtige, die die Lieferungen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, auf die die Maßnahme anwendbar ist.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Richtlinie 2006/112/EC

Abschnitt 1a — Artikel 395a — Absatz 1 — Unterabsatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren wird innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Richtlinie 2006/112/EG

Abschnitt 1a — Artikel 395a — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Ein Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme einführen möchte, sendet der Kommission einen Antrag. Er übermittelt ihr Angaben zur betroffenen Branche, zur Art und zu den Merkmalen des Betrugs, zum unvermittelten, schwerwiegenden Charakter und zu den Folgen in Form von erheblichen, unwiederbringlichen finanziellen Verlusten. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt.

2.   Ein Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme einführen möchte, sendet der Kommission einen Antrag. Er übermittelt der Kommission, den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und dem Rechnungshof Angaben zur betroffenen Branche, zur Art und zu den Merkmalen des Betrugs, zum unvermittelten, schwerwiegenden Charakter und zu den Folgen in Form von erheblichen, unwiederbringlichen finanziellen Verlusten. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Gegebenenfalls und soweit möglich hört die Kommission auch den betreffenden Wirtschaftsbereich an.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Richtlinie 2006/112/EG

Abschnitt 1a — Artikel 395a — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind, genehmigt sie innerhalb eines Monats die Sondermaßnahme oder unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat darüber, dass sie die beantragte Maßnahme ablehnt .

Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind,

 

a)

unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat hiervon,

b)

übermittelt sie den Antrag in der Originalsprache an die anderen Mitgliedstaaten,

c)

genehmigt sie innerhalb eines Monats die Sondermaßnahme oder unterrichtet , falls sie die beantragte Maßnahme ablehnt, den betreffenden Mitgliedstaat , die anderen Mitgliedstaaten, die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und den Rechnungshof unter Vorlage einer detaillierten Begründung .

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Richtlinie 2006/112/EG

Abschnitt 1a — Artikel 395c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 395c

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 1. Juli 2014 einen Bericht über die Anwendung des nach diesem Abschnitt eingeführten Schnellreaktionsmechanismus vor. Der Bericht geht unter anderem der Frage nach, welche weiteren Sondermaßnahmen in den Anwendungsbereich des Mechanismus einbezogen werden sollten und welche neuen Möglichkeiten für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten es innerhalb des allgemeinen Regelungsrahmens für den Mechanismus gibt.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2014 einen Bericht darüber vor, wie das reguläre Ermächtigungsverfahren nach Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG beschleunigt werden könnte. Das Ziel des Berichts besteht darin, Änderungen der bestehenden Strukturen und Vorgehensweisen zu ermitteln, die sicherstellen würden, dass das Verfahren von der Kommission stets innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt eines Antrags eines Mitgliedstaats abgeschlossen wird. Dem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird bis zum … (1) mit der Richtlinie 2006/112/EG konsolidiert.


(1)   Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.