22.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/269 |
P7_TA(2013)0051
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem und Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug (COM(2012)0428 — C7-0260/2012 — 2012/0205(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2016/C 024/27)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0428), |
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gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0260/2012), |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0014/2013), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
Richtlinie 2006/112/EG
Abschnitt 1a — Artikel 395a — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
Richtlinie 2006/112/EG
Abschnitt 1a — Artikel 395a — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
Richtlinie 2006/112/EG
Abschnitt 1a — Artikel 395a — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke von Buchstabe a unterliegt die Sondermaßnahme geeigneten Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend Steuerpflichtige, die die Lieferungen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, auf die die Maßnahme anwendbar ist. |
Für die Zwecke der Buchstaben a und b unterliegen alle angewandten Sondermaßnahmen geeigneten Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend Steuerpflichtige, die die Lieferungen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, auf die die Maßnahme anwendbar ist. |
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
Richtlinie 2006/112/EC
Abschnitt 1a — Artikel 395a — Absatz 1 — Unterabsatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren wird innerhalb von drei Monaten abgeschlossen. |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
Richtlinie 2006/112/EG
Abschnitt 1a — Artikel 395a — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ein Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme einführen möchte, sendet der Kommission einen Antrag. Er übermittelt ihr Angaben zur betroffenen Branche, zur Art und zu den Merkmalen des Betrugs, zum unvermittelten, schwerwiegenden Charakter und zu den Folgen in Form von erheblichen, unwiederbringlichen finanziellen Verlusten. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. |
2. Ein Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme einführen möchte, sendet der Kommission einen Antrag. Er übermittelt der Kommission, den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und dem Rechnungshof Angaben zur betroffenen Branche, zur Art und zu den Merkmalen des Betrugs, zum unvermittelten, schwerwiegenden Charakter und zu den Folgen in Form von erheblichen, unwiederbringlichen finanziellen Verlusten. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Gegebenenfalls und soweit möglich hört die Kommission auch den betreffenden Wirtschaftsbereich an. |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
Richtlinie 2006/112/EG
Abschnitt 1a — Artikel 395a — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind, genehmigt sie innerhalb eines Monats die Sondermaßnahme oder unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat darüber, dass sie die beantragte Maßnahme ablehnt . |
Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind, |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
Richtlinie 2006/112/EG
Abschnitt 1a — Artikel 395c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 395c |
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 1. Juli 2014 einen Bericht über die Anwendung des nach diesem Abschnitt eingeführten Schnellreaktionsmechanismus vor. Der Bericht geht unter anderem der Frage nach, welche weiteren Sondermaßnahmen in den Anwendungsbereich des Mechanismus einbezogen werden sollten und welche neuen Möglichkeiten für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten es innerhalb des allgemeinen Regelungsrahmens für den Mechanismus gibt. |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2014 einen Bericht darüber vor, wie das reguläre Ermächtigungsverfahren nach Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG beschleunigt werden könnte. Das Ziel des Berichts besteht darin, Änderungen der bestehenden Strukturen und Vorgehensweisen zu ermitteln, die sicherstellen würden, dass das Verfahren von der Kommission stets innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt eines Antrags eines Mitgliedstaats abgeschlossen wird. Dem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt. |
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. |
2. Die Mitgliedstaaten teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. |
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird bis zum … (1) mit der Richtlinie 2006/112/EG konsolidiert. |
(1) Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.