22.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/267


P7_TA(2013)0044

Erhaltung der Fischereiressourcen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 (COM(2012)0298 — C7-0156/2012 — 2012/0158(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 024/26)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0298),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0156/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2012 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. November 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0342/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

billigt die Erklärung des Parlaments, die dieser Entschließung beigefügt ist,

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 83.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 22. November 2012 angenommenen Änderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2012)0448).


P7_TC1-COD(2012)0158

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Februar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 227/2013.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments zu Durchführungsrechtsakten

Das Europäische Parlament erklärt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Durchführungsrechtsakte das Ergebnis eines schwierigen Kompromisses sind. Um vor Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 850/98 Ende 2012 eine Einigung in erster Lesung zu ermöglichen, hat das Europäische Parlament die Möglichkeit anerkannt, im Rahmen der Verordnung in bestimmten spezifischen Fällen auf Durchführungsrechtakte zurückzugreifen. Das Europäische Parlament betont jedoch, dass diese Bestimmungen in Verordnungen, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, nicht als Präzedenzfall dienen dürfen. Dies gilt insbesondere für den Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren.