22.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/116


P7_TA(2013)0035

Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage der Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (KOM(2010)0498 — C7-0284/2010 — 2010/0256(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 024/18)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0498),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0284/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Februar 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. November 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0321/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beifügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 33.


P7_TC1-COD(2010)0256

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung 5. Februar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 228/2013.)


Anhang zur legislativen entschliessung

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

In Anbetracht der Besonderheiten der Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage der Union im Rahmen der POSEI-Regelung erklären das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, dass die bezüglich der Anpassung der Vorschriften für diese Verordnung erzielte Einigung den Standpunkten der drei Organe in ähnlichen Fragen, die in Bezug auf andere Vorschläge für EU-Rechtsvorschriften auftreten könnten, nicht vorgreift.