12.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 39/1


STANDPUNKT (EU) Nr. 1/2013 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

Vom Rat am 11. Dezember 2012 festgelegt

2013/C 39 E/01

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („Abkommen“):

 

zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 16. Dezember 2007 abgeschlossen;

 

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits wurden am 17. Dezember 2007 abgeschlossen (Republik Kamerun);

 

zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 13. Dezember 2007 abgeschlossen;

 

zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 7. Dezember 2007 abgeschlossen;

 

zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 28. November 2007 (Republik Seychellen und Republik Simbabwe), am 4. Dezember 2007 (Republik Mauritius), am 11. Dezember 2007 (Union der Komoren und Republik Madagaskar) und am 30. September 2008 (Republik Sambia) abgeschlossen;

 

zwischen den SADC-WPA-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 23. November 2007 (Republik Botsuana, Königreich Lesotho, Königreich Swasiland und Republik Mosambik) und am 3. Dezember 2007 (Republik Namibia) abgeschlossen;

 

zwischen den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 27. November 2007 abgeschlossen;

 

zwischen den Pazifik-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits wurden am 23. November 2007 abgeschlossen.

(2)

Der Abschluss der Verhandlungen über die Abkommen mit Antigua und Barbuda, dem Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, der Republik Botsuana, der Republik Burundi, der Republik Côte d’Ivoire, dem Commonwealth Dominica, der Dominikanischen Republik, der Republik Fidschi, der Republik Ghana, Grenada, der Kooperativen Republik Guyana, der Republik Haiti, Jamaika, der Republik Kamerun, der Republik Kenia, der Union der Komoren, dem Königreich Lesotho, der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Namibia, dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea, der Republik Ruanda, der Republik Sambia, der Republik Seychellen, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago sowie der Republik Uganda erlaubte die Aufnahme dieser Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (2).

(3)

Die Republik Botsuana, die Republik Burundi, die Republik Côte d’Ivoire, die Republik Fidschi, die Republik Ghana, die Republik Haiti, die Republik Kamerun, die Republik Kenia, die Union der Komoren, das Königreich Lesotho, die Republik Mosambik, die Republik Namibia, die Republik Ruanda, die Republik Sambia, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania und die Republik Uganda haben die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen nicht ergriffen.

(4)

Daher sollte gemäß Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 durch die Streichung dieser Länder aus jenem Anhang geändert werden.

(5)

Um sicherzustellen, dass diese Länder schnell wieder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen werden können, sobald sie die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben, sollte die Kommission bis zu deren Inkrafttreten ermächtigt werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen die aufgrund der vorliegenden Verordnung aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 gestrichenen Länder darin wieder aufgenommen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 2b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung im Sinne der Wiederaufnahme jener zur Gruppe der AKP-Staaten gehörenden Regionen oder Staaten zu ändern, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aus diesem Anhang gestrichen wurden und die seit ihrer Streichung aus diesem Anhang die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben.

Artikel 2b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … (4) übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel Artikel 2a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

[…] […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…] […]


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates vom 11. Dezember 2012. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….

(2)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L …

(4)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.“


ANHANG

„ANHANG I

Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 abgeschlossen haben:

 

ANTIGUA UND BARBUDA

 

DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS

 

BARBADOS

 

BELIZE

 

DAS COMMONWEALTH DOMINICA

 

DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK

 

GRENADA

 

DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA

 

JAMAIKA

 

DIE REPUBLIK MADAGASKAR

 

DIE REPUBLIK MAURITIUS

 

DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA

 

DIE REPUBLIK SEYCHELLEN

 

FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS

 

ST. LUCIA

 

ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

 

DIE REPUBLIK SIMBABWE

 

DIE REPUBLIK SURINAME

 

DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO“


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, am 30. September 2011 dem Rat und dem Europäischen Parlament unterbreitet (1).

Das Europäische Parlament hat auf der Plenartagung vom 13. September 2012 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt und eine entsprechende legislative Entschließung angenommen (2).

Der Rat hat am 22. Oktober 2012 eine politische Einigung über den Vorschlag erzielt (3).

II.   ZIEL

Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sind als Instrumente zur Förderung der regionalen Integration und der wirtschaftlichen Entwicklung in den AKP-Staaten gedacht; sie beruhen auf dem Grundsatz einer asymmetrischen Marktöffnung und der Bereitstellung von beträchtlichen finanziellen Mitteln, um die wirtschaftspolitischen Reformen in diesen Staaten zu unterstützen. Sie ersetzen die frühere, auf einseitigen Präferenzen für die AKP-Staaten beruhende Marktzugangsregelung, nachdem eine WTO-Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2007 ausgelaufen ist.

Bis Ende 2007 konnte eine Anzahl von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen paraphiert werden, und am 20. Dezember 2007 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, in der die EU-Einfuhrregelung für diejenigen Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean festgelegt ist, die zwar Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ausgehandelt, aber noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben. Mit dieser Verordnung sollte eine Unterbrechung des Handels vermieden werden, während die AKP-Staaten die Ratifizierung vorantrieben. 2011 gab es allerdings immer noch achtzehn Länder, die ihr Abkommen entweder nicht unterzeichnet hatten oder es nicht anwendeten. Angesichts dieser Entwicklungen und in dem Bestreben, die Verhandlungen wieder in Gang zu bringen, verabschiedete die Kommission am 30. September 2011 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben. Nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates sollten die diesen Ländern gewährten Handelspräferenzen nicht mehr aufrechterhalten werden. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll die Liste der Länder, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 in den Genuss von Handelspräferenzen kommen, dahin gehend geändert werden, dass die Länder, die noch nicht die Schritte eingeleitet haben, die für die Ratifizierung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EU erforderlich sind, gestrichen werden.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

Allgemein

Der Rat befürwortet den Kommissionsvorschlag vorbehaltlich einer technischen Änderung im Zusammenhang mit der Aufnahme Simbabwes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007. Zu dem Zeitpunkt, als die Kommission ihren Vorschlag vorlegte, hatten achtzehn Länder, einschließlich der Republik Simbabwe, noch nicht die Schritte eingeleitet, die für die Ratifizierung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen erforderlich sind. Simbabwe hat jedoch im Frühjahr 2012 mitgeteilt, dass es die Ratifikationsurkunde zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen hinterlegt hat.

Abänderungen des Europäischen Parlaments

Am 13. September 2012 hat das Europäische Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt und dabei eine Abänderung vorgenommen, mit der das Inkrafttreten der Verordnung vom 1. Januar 2014 auf den 1. Januar 2016 verschoben würde. Der Rat teilt die Auffassung der Kommission, dass der ursprünglich vorgeschlagene Zeitplan den möglicherweise betroffenen Ländern genügend Zeit lässt, das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen umzusetzen und somit ihren derzeitigen Zugang zur EU zu behalten. Folglich konnte der Rat Abänderung 4 nicht akzeptieren.

Was die der Kommission übertragenen Befugnisse betrifft, so hat das Europäische Parlament betont, dass es in die Vorbereitung und Durchführung der delegierten Rechtsakte ordnungsgemäß eingebunden werden müsse und deshalb die Befugnisse der Kommission nur für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen werden dürften; auch solle die Kommission spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Das Europäische Parlament schlägt vor, dass die Befugnisübertragung sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Es schlägt ferner vor, dass das Europäische Parlament und der Rat (statt zwei) vier Monate Zeit haben sollen, Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt zu erheben. Der Rat teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die ihr übertragenen Befugnisse und konnte daher die Abänderungen 1-3 nicht akzeptieren.

IV.   FAZIT

Der Rat begrüßt und unterstützt den Kommissionsvorschlag, den er für nützlich und angemessen hält, und kann ihm vorbehaltlich einer technischen Änderung, mit der der Aufnahme Simbabwes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates Rechnung getragen wird, zustimmen. Der Rat ist der Auffassung, dass sein Standpunkt in erster Lesung ein ausgewogenes Paket darstellt. Er hofft auf konstruktive Beratungen mit dem Europäischen Parlament in zweiter Lesung, damit die Verordnung rasch angenommen werden kann.


(1)  Dok. 15025/11 ACP 188 WTO 338 UD 244 CODEC 1583.

(2)  P7_TA-PROV(2012)0342.

(3)  Dok. 14646/12 ACP 195 WTO 322 UD 242 CODEC 2310.