8.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 214/25


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“

COM(2013) 554 final — 2013/0268 (COD)

2014/C 214/05

Berichterstatter: Jorge PEGADO LIZ

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 25. September bzw. 8. Oktober 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 67 und Artikel 81 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

COM(2013) 554 final — 2013/0268 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 10. Februar 2014 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 496. Plenartagung am 26./27. Februar 2014 (Sitzung vom 26. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Verordnungsvorschlag (1), zu dem der EWSA um eine Stellungnahme ersucht wurde, dient der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

1.2

Mit dem Vorschlag werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Übereinstimmung des am 19. Februar 2013 unterzeichneten Übereinkommens zur Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts (auch „UPC-Übereinkommen“) mit der am 15. Oktober 2012 geänderten Satzung des Benelux-Gerichtshofs (2) und mit der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) gewährleistet werden, und zum anderen soll Abhilfe geschaffen werden für die fehlenden Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Fällen, in denen der Beklagte außerhalb der EU ansässig ist.

1.3

Der EWSA unterstützt die Initiative des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates als unerlässliche Voraussetzung für die Rechtssicherheit beim einheitlichen Patentschutz in der Europäischen Union.

1.4

Der Ausschuss begrüßt insbesondere die Einfachheit der vier neuen Bestimmungen, die in die Brüssel-I-Verordnung aufgenommen werden sollen, und die er für notwendig, geeignet, ausreichend begründet und opportun hält.

1.5

Der EWSA bedauert jedoch, dass er seinerzeit nicht zu den Verordnungsvorschlägen zur Einführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und zum Paket zur Einrichtung des Einheitlichen Patentgerichts konsultiert wurde, insbesondere angesichts seiner bisherigen Stellungnahmen zu diesen Themen.

1.6

Der EWSA wirft, wenn auch mangels einer vorherigen Konsultation verspätet, eine Reihe von Fragen zum Aufbau und zur Arbeitsweise dieses Gerichts auf, über die seiner Ansicht nach noch eingehende Überlegungen angestellt werden sollten. Insbesondere fordert der EWSA,

dass die entsprechenden Gebühren klar und transparent sind und nicht das Recht auf den Zugang zu den Gerichten beeinträchtigen dürfen.

Er empfiehlt, Artikel 14 Absatz 2 entweder zu streichen oder grundsätzlich zu ändern, und

betont, wie wichtig eine hochwertige fachliche Ausbildung für die ausgewählten Richter ist.

2.   Hintergrund

2.1

Der Vorschlag der Kommission an das EP und den Rat ist das letzte Kapitel in der langen Chronik des „Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung“.

2.2

Die Schaffung eines Patents, das einen einheitlichen Rechtsschutz in der gesamten Europäischen Union gewährleistet, wird seit den 1960er Jahren erwartet. Es gab seitdem zahlreiche Versuche, die immer wieder scheiterten.

2.2.1

Auf diesem schwierigen und verschlungenen Weg gab es jedoch auch Teilerfolge, so z. B. die Schaffung eines europäischen Patents durch das Münchner Übereinkommen vom 5. Oktober 1973, mit dem auch ein gemeinsames Verfahren zur Anmeldung eines europäischen Patents beim Europäischen Patentamt (EPA) eingeführt wurde.

Doch die für dieses europäische Patent geltende rechtliche Regelung gliedert sich in ebenso viele nationale Regelungen, wie der Anmelder Länder in seiner Patentanmeldung bestimmt hat. Das erklärt, warum die Staaten, Behörden und Nutzer seit so langer Zeit ein einfaches System für einen einheitlichen Patentschutz in der EU forderten.

2.2.2

So gab es zahlreiche Versuche zur Schaffung erst eines Gemeinschafts- und dann eines EU-Patents, die aber stets aufs Neue scheiterten. Ein Beispiel ist das Luxemburger Übereinkommen von 1975 über das Gemeinschaftspatent, das nie in Kraft trat, weil die Mitgliedstaaten zu keiner Einigung gelangten.

2.2.3

Wiederbelebt wurde die Debatte über das künftige Gemeinschaftspatent erst im Jahr 2000 vom Europäischen Rat anlässlich der Lissaboner Konferenz, auf der ein Rahmenprogramm zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen angekündigt wurde. Unmittelbar nach dieser Tagung legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung vor, mit der ein neues einheitliches Instrument des gewerblichen Rechtsschutzes geschaffen werden sollte, nämlich das Gemeinschaftspatent (3).

2.2.4

Im Jahr 2003 vereinbarten die Mitgliedstaaten einen gemeinsamen politischen Ansatz, gelangten jedoch zu keiner endgültigen Einigung, insbesondere nicht was die Sprachenregelung anging (4). Im Anschluss an eine umfassende Konsultation im Jahr 2006 veröffentlichte die Kommission im April 2007 eine Mitteilung (5), in der das Engagement für ein Gemeinschaftspatent bekräftigt wurde; im Juli 2008 legte sie dann eine weitere Mitteilung über „Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte“ (6) vor und bewirkte eine Wiederaufnahme der Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten.

2.2.5

Mangels Einigung und nach dem Beschluss des Rates vom 10. März 2011 schlug die Kommission am 13. April 2011 (7) die Schaffung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit vor. Diese Lösung wurde von allen Mitgliedstaaten außer Italien und Spanien akzeptiert (8).

2.3

Das „Patent-Paket“ umfasst zwei Verordnungen — die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (9) — und ein internationales Übereinkommen und legt den Grundstein für die Einführung des einheitlichen Patentschutzes in der EU.

2.4

Das Einheitliche Patentgericht wird mit einem zwischen 25 Mitgliedstaaten (allen Mitgliedstaaten außer Spanien und Polen) geschlossenen internationalen Übereinkommen geschaffen, das am 19. Februar 2013 am Rande des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ (10) und „außerhalb des institutionellen Rahmens der EU“ (11) unterzeichnet wurde. Das Gericht wird für Patentstreitigkeiten im Zusammenhang mit den künftigen Einheitspatenten und den derzeitigen herkömmlichen europäischen Patenten zuständig sein (12).

2.4.1

Es handelt sich um ein Ad-hoc-Fachgericht mit lokalen und regionalen Außenstellen in der ganzen EU. Die Betroffenen müssen nicht mehr bei den verschiedenen nationalen Gerichten parallel laufende Verfahren anstrengen, sondern sollten von einer schnellen und fundierten Entscheidung, die in allen Mitgliedstaaten gilt, in denen das Patent geschützt ist, profitieren.

2.4.2

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 2012 beschlossen, dass die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz ihren Sitz in Paris hat und über eine Abteilung in London und eine Abteilung in München verfügt (13).

2.4.3

Das neue System schafft einen „One-stop-shop“ für die Anmeldung von Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung in den Hoheitsgebieten der an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie ein Gericht mit zahlreichen Zuständigkeiten, die sich auf Patentverletzungsklagen, Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten, Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten usw. usf. erstrecken. Das Gericht ist auch für die Prüfung der Fragen zuständig, die im Rahmen von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe (i) über Entscheidungen des Europäischen Patentamtes vorgebracht werden.

2.5

Der EWSA fordert seit langem die Schaffung eines europäischen Patents, für das er von jeher an vorderster Front eintritt, sei es in seinen Stellungnahmen zu Themen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Binnenmarktes, um die er ersucht wurde (14), sei es durch Initiativ- und Sondierungsstellungnahmen (15).

2.5.1

Der Ausschuss hat zudem auf entsprechende Ersuchen Stellungnahmen zu zwei Vorschlägen für Beschlüsse des Rates vorgelegt, nämlich zum Vorschlag „zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof“ (16) und zum Vorschlag „zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz“ (17).

2.6

Der EWSA wurde jedoch nicht zum Patent-Paket konsultiert (d. h. weder zu den Verordnungsvorschlägen bzw. mittlerweile Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und 1260/2012 vom 17. Dezember 2012 (18) noch zum Vorschlag für ein Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht, unterzeichnet am 19. Februar 2013 (19)).

3.   Vorschlag des EP und des Rates

3.1

In Artikel 89 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht ist festgelegt, dass das Übereinkommen in Kraft tritt:

a)

am 1. Januar 2014

oder

b)

am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 84, einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Patente gab (Deutschland, Frankreich und Vereinigtes Königreich),

oder

c)

am ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und diesem Übereinkommen betreffen,

je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist.

3.2

EP und Rat wollen mit diesem Vorschlag die notwendigen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vornehmen, um einerseits die Übereinstimmung zwischen dem UPC-Übereinkommen und dieser Verordnung zu gewährleisten und andererseits die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit in Fällen klären, in denen der Beklagte außerhalb der EU ansässig ist (20).

3.3

Angesichts der parallelen Zuständigkeit des Benelux-Gerichtshofs in spezifischen Rechtsgebieten, darunter für den gewerblichen Rechtsschutz, und nach der Annahme des Protokolls vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Vertrags vom 31. März 1965 über die Einrichtung und die Satzung des Benelux-Gerichtshofs geht der Vorschlag davon aus, dass das genannte Protokoll eine Änderung der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) mit dem Ziel erfordert, erstens die Übereinstimmung zwischen dem geänderten Vertrag und der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) zu gewährleisten und zweitens das Fehlen gemeinsamer Regeln in Fällen auszugleichen, in denen der Beklagte außerhalb der EU ansässig ist (21).

3.4

In der hier behandelten Vorlage werden folgende Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgeschlagen:

a)

Bestimmungen über das Verhältnis zwischen dem UPC-Übereinkommen und dem Protokoll zum Benelux-Vertrag von 1965 einerseits und der Brüssel-I-Verordnung andererseits;

b)

Bestimmungen zur Ergänzung der einheitlichen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Beklagte aus Drittstaaten in unter das UPC-Übereinkommen oder das Protokoll zum Benelux-Vertrag von 1965 fallenden Zivil- und Handelssachen vor dem Einheitlichen Patentgericht und dem Benelux-Gerichtshof.

3.5

Diese Änderungen beziehen sich konkret auf die Hinzufügung eines neuen Satzes in Erwägungsgrund 14 und von vier neuen Bestimmungen, nämlich Artikel 71 a bis Artikel 71 d, jeweils in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.

4.   Bemerkungen

4.1

Von den drei Bedingungen für das Inkrafttreten des UPC-Übereinkommens hängt nur eine vom Handeln der EU-Institutionen ab, nämlich die bezüglich der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (22), mit der die Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel I) (23) aufgehoben worden war.

4.2

Die vorgeschlagenen Änderungen sind notwendig, geeignet, ausreichend begründet und opportun.

Sie sind aus folgenden Gründen notwendig:

a)

Zunächst musste klar und deutlich präzisiert werden, dass das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof als „Gericht“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzusehen sind, um die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Beklagte zu gewährleisten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verklagt werden können, dessen Gerichtsbarkeit aufgrund der Regeln dieser Verordnung zuständig wäre.

b)

Des Weiteren müssen das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof in der Lage sein, ihre gerichtliche Zuständigkeit gegenüber Beklagten auszuüben, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind. Ferner sollte in dieser Verordnung bestimmt werden, in welchen Fällen das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof eine subsidiäre Zuständigkeit ausüben können. Der mit diesem Vorschlag verfolgte Zweck liegt auf der Hand: Der Zugang zu den Gerichten soll ermöglicht werden und es soll vermieden werden, dass die Gerichte voneinander abweichende Entscheidungen in derselben Sache fällen.

c)

Es sollen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren nicht nur dann Anwendung finden, wenn Gerichte von Mitgliedstaaten angerufen werden, in denen die genannten internationalen Übereinkünfte gelten, und wenn Gerichte von Mitgliedstaaten angerufen werden, in denen diese Übereinkünfte nicht gelten, sondern auch dann, wenn während des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (UPC) in bestimmten, dort aufgeführten Fällen in Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Europäischen Patenten das Einheitliche Patentgericht oder ein einzelstaatliches Gericht eines Vertragsmitgliedstaats des UPC-Übereinkommens angerufen wird.

d)

Vor dem Einheitlichen Patentgericht oder dem Benelux-Gerichtshof ergangene Entscheidungen sollen in den Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei der betreffenden internationalen Übereinkünfte sind, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anerkannt und vollstreckt werden.

e)

Und schließlich sollen Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei der betreffenden internationalen Übereinkünfte sind, in den übrigen Mitgliedstaaten weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anerkannt und vollstreckt werden.

4.3

Die geplanten Änderungen sind geeignet im Hinblick auf die definierten Ziele:

a)

im Wortlaut der Verordnung zu präzisieren, dass das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof „Gerichte“ im Sinne der Brüssel-I-Verordnung sind;

b)

die Anwendung der für das Einheitliche Patentgericht und den Benelux-Gerichtshof geltenden Zuständigkeitsregeln in Bezug auf Beklagte mit Sitz in Mitgliedstaaten zu präzisieren und einheitliche Regeln über die internationale gerichtliche Zuständigkeit gegenüber Beklagten aus Drittstaaten in Rechtssachen vor dem Einheitlichen Patentgericht und dem Benelux-Gerichtshof einzuführen, in denen die Brüssel-I-Verordnung keine entsprechende Bestimmung enthält, sondern auf einzelstaatliches Recht verweist;

c)

die anzuwendenden Bestimmungen über die Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren festzulegen in Bezug auf das Einheitliche Patentgericht und den Benelux-Gerichtshof einerseits und die einzelstaatlichen Gerichte von Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei der jeweiligen internationalen Übereinkünfte sind, andererseits, und außerdem die Anwendung dieser Bestimmungen während des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 des UPC-Übereinkommens zu regeln;

d)

die Anwendung der Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung im Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu präzisieren, die Vertragspartei der jeweiligen internationalen Übereinkünfte sind, und Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei sind.

4.4

Die vorgeschlagenen Änderungen werden im Begründungsteil am Anfang des Verordnungsvorschlages ausreichend begründet.

4.4.1

Die Änderung wird auch zu einem opportunen Zeitpunkt vorgeschlagen, da die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ab dem 10. Januar 2015 Anwendung findet, das UPC-Übereinkommen erst am ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in Kraft tritt und letztere am 10. Januar 2015 in Kraft treten dürften (Art. 2 des Vorschlags).

4.5

Der EWSA befürwortet und unterstützt daher den hier behandelten Vorschlag, den er für angemessen und unverzichtbar hält, um die kombinierte und kohärente Anwendung des UPC-Übereinkommens, des Protokolls zur Ausweitung der Zuständigkeiten des Benelux-Gerichtshofs und der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) zu gewährleisten.

4.6

Der EWSA bedauert jedoch, dass er zum Patent-Paket (Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Verordnung (EU) Nr. 1260/2012) und zum Entwurf eines internationalen Übereinkommens, mit dem der Grundstein für die Einführung des einheitlichen Patentschutzes in der EU gelegt wird, nicht konsultiert wurde.

4.6.1

Der Ausschuss möchte an dieser Stelle jedoch auch die Flexibilität begrüßen, die das Nebeneinander des Europäischen Patents und des Patents mit einheitlicher Wirkung ermöglicht, denn durch dieses System können die Betroffenen die für sie beste Option wählen: ein europäisches Patent, das in einigen ausgesuchten Mitgliedstaaten gilt, oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in allen 25 an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.

4.6.2

Die mit dem Patent-Paket angestrebte Vereinfachung wirft jedoch einige Fragen auf, da die Arbeiten zur Umsetzung des Systems noch laufen.

In einer dem Übereinkommen beigefügten Erklärung ist nämlich die Einsetzung eines Ausschusses mitgliedstaatlicher Vertreter vorgesehen, die „alle praktischen Vorkehrungen für das reibungslose Funktionieren des einheitlichen Patentgerichts“ treffen sollen. Dieser Ausschuss soll insbesondere die Verfahrensordnung des einheitlichen Patentgerichts ausarbeiten und die Ausbildung der künftigen Richter organisieren (24).

4.6.2.1

Das gleichzeitige Bestehen eines Schiedszentrums für Patentsachen (25) und der Möglichkeit, Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht einzureichen, wirft ebenfalls Fragen auf, da die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts während des Übergangszeitraums von sieben Jahren variabel gehandhabt wird.

4.6.2.2

Das Inkrafttreten des Patent-Pakets ist zudem rechtlich sehr komplex, da es vom Inkrafttreten des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht abhängt, wie in Ziffer 3.1 festgehalten wurde.

4.6.2.3

Auch die Struktur des Einheitlichen Patentgerichts selbst ist alles andere als einfach. Auch die Struktur des Einheitlichen Patentgerichts selbst ist alles andere als einfach. Das Gericht erster Instanz hat eine zentrale Kammer, die sich auf drei verschiedene Städte aufteilt: Paris ist zuständig für Arbeitsverfahren, Transport, Textilien, Papier, Bauwesen, Physik, Elektrotechnik; London für Chemie, Hüttenwesen und den „täglichen Lebensbedarf“, insbesondere Pharmazie; und München für Maschinenbau, Beleuchtung, Heizung, Waffen und Sprengen. In einem Mitgliedstaat können dann Lokalkammern eingerichtet werden; für zwei oder mehr Mitgliedstaaten kann auch eine Regionalkammer eingerichtet werden. Das Berufungsgericht schließlich hat seinen Sitz in Luxemburg.

4.6.2.4

Die Tatsache, dass es nicht möglich ist, die Gesamthöhe der anfallenden Gerichtsgebühren im Vorhinein zu kennen, hält den Beklagten möglicherweise von einem Rechtsbehelf vor dem Einheitlichen Patentgericht zur Geltendmachung seiner Rechte ab. Dies könnte die Rechte des Beklagten auf Zugang zur Justiz untergraben.

4.6.2.5

Artikel 14 Absatz 2 des Entwurfs der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (26) lässt sich nur schwer mit Artikel 49 des Übereinkommens der Vertragsstaaten über die Einrichtung des Einheitlichen Patentgerichts in Einklang bringen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Zuständigkeit der Kammer, bei der die Klage eingereicht wird, auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Übereinkommens basiert. Besonders schwierig ist es herauszufinden, welche Sprache eigentlich zu verwenden ist. Nach Artikel 49 Absatz 3 des Übereinkommens können sich die Parteien vorbehaltlich der Billigung der zuständigen Kammer auf eine Verfahrenssprache einigen, während in Artikel 14 Absatz 2 der Verfahrensordnung festgelegt ist, dass die Klageschrift in der Sprache abzufassen ist, in der der Beklagte seine Geschäftstätigkeit in seinem Vertragsstaat ausübt. Zur Vermeidung falscher Auslegungen dieser Bestimmungen empfiehlt der EWSA daher, Artikel 14 Absatz 2 entweder zu streichen oder substanziell zu ändern.

4.6.2.6

Der Erfolg der Arbeit des Einheitlichen Patentgerichts hängt wesentlich von der Qualität der ausgewählten Richter ab. Auch wenn die Richter aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen und aufgrund der vielen Verfahrensunterschiede in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Erfahrungen mitbringen, müssen sie die neuen Verfahren des Einheitlichen Patentgerichts anwenden. Daher ist eine gute und gründliche Ausbildung der berufenen Richter äußerst wichtig für den Erfolg der Arbeit des Einheitlichen Patentgerichts, nicht nur mit Blick auf die neue Verfahrensordnung, sondern auch in Hinsicht auf die Sprachenkenntnisse, die für dieses Gericht wesentlich sind.

4.7

Aufgrund dieser Komplexität begrüßt der Ausschuss insbesondere die Einfachheit der vier neuen Bestimmungen, die in die Brüssel-I-Verordnung aufgenommen werden sollen.

Brüssel, den 26. Februar 2014

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


(1)  COM(2013) 554 final.

(2)  Siehe Beschluss des Ministerkomitees der Wirtschaftsunion Benelux vom 8. Dezember 2011 zur Annahme eines Protokolls zur Änderung des Vertrags vom 31. März 1965 über die Einrichtung und die Satzung eines Benelux-Gerichtshofes M (2011) 9 und den am 15. Oktober 2012 in Luxemburg ausgefertigten Text dieses Protokolls in Bulletin Benelux, Jahr 2012, Nr. 2 vom 15. November 2012: http://www.benelux.int/wetten/Publicatieblad/Publicatieblad_2012-2_fr.pdf. Siehe auch den Vertrag vom 31. März 1965 in der Fassung der Protokolle vom 10. Juni 1981 und 23. November 1984: http://www.courbeneluxhof.be/fr/basisdocumenten.asp.

(3)  ABl. C 337 vom 28.11.2000.

(4)  Der Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ gelangte auf seiner Tagung in November 2003 fast zu einer Einigung über die noch ausstehenden Fragen (siehe MEMO/03/245), konnte sich dann aber doch nicht auf eine Frist für die Hinterlegung der Übersetzungen der Parteienansprüche verständigen.

(5)  COM(2007) 165 final.

(6)  COM(2008) 465 final.

(7)  Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (2011/167/EU).

(8)  Es muss darauf hingewiesen werden, dass Spanien und Italien am 22. März 2013 beim EuGH jeweils eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnungen eingereicht haben, mit denen eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes für europäische Patente eingeführt wird (Rechtsachen C-146/13 und C-147/13). Die Klagen wurden vom EuGH in seiner Entscheidung vom 16. April 2013 abgewiesen.

(9)  ABl. L 361 vom 31.12.2012.

(10)  Das EP hatte dem einen Tag zuvor zugestimmt. Konkret wurden der Bericht von Bernhard Rapkay zur Verordnung im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes mit 484 gegen 164 Stimmen bei 35 Enthaltungen angenommen (für diesen Vorschlag kommt das Mitentscheidungsverfahren zur Anwendung); die Entschließung zum Bericht von Raffaele Baldassarre über die diesbezüglichen Übersetzungsregelungen mit 481 gegen 152 Stimmen bei 49 Enthaltungen angenommen (zu diesem Vorschlag wird das Europäische Parlament lediglich konsultiert); und die Entschließung zum Bericht von Klaus-Heiner Lehne mit 483 gegen 161 Stimmen bei 38 Enthaltungen angenommen. Diese Entschließung über das Gerichtssystem für Patentstreitigkeiten ist kein Gesetzgebungsvorschlag.

(11)  Doc 16351/12+COR 1 und Doc 6590/13 PRESSE 61 vom 19.2.2013 (Rat).

(12)  ABl. C 175 vom 20.6.2013.

(13)  Artikel 7 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht.

(14)  Vgl. folgende Stellungnahmen: ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 80; ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 154; ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 3; ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 7; ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 105; .ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 62 ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 28; ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 55; .ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 76; ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 22; ABl. C 93 vom 27.4.2007, S. 25; ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 1; ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 15; ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 47; ABL. C 9 vom 11.1.2012, S. 29; ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 99; ABl. C 76 vom 14.3.2013, S. 24.

(15)  Vgl. folgende Stellungnahmen: ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 65; ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 68; ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 17; ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 165; CESE3154/2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(16)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 81.

(17)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 76.

(18)  Vorschläge COM(2011) 215/3 final und COM(2011) 216/3 final (13.4.2011).

(19)  Entwurf eines Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht und Entwurf einer Satzung des Gerichts, endgültige, vom Vorsitz überarbeitete Fassung, 16074/11 (11.11.2011).

(20)  Der Vorschlag wurde am 17.9.2013 den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU zugeleitet, um so dem Subsidiaritätsprinzip Genüge zu tun (SG-Greffe (2013)D/14401).

(21)  Der Benelux-Gerichtshof ist ein durch den Vertrag vom 31. März 1965 geschaffener gemeinsamer Gerichtshof Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande, der die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Regeln der Benelux-Mitgliedstaaten auf verschiedenen Gebieten wie dem geistigen Eigentum gewährleisten soll. Das Protokoll vom 15. Oktober 2012 eröffnet allerdings die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Benelux-Gerichtshofs, der ursprünglich vor allem für Vorabentscheidungen zur Auslegung der gemeinsamen Regeln der Benelux-Länder zuständig war, auch auf Gebiete auszuweiten, die unter die Brüssel-I-Verordnung fallen.

(22)  ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1; siehe Stellungnahme in ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 78.

(23)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1; siehe Stellungnahme in ABl. C 117 vom 26.4.2000, S. 6.

(24)  http://www.unified-patent-court.org/.

(25)  Artikel 35 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht.

(26)  Unified Patent Court (UPC).