6.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/101


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung)

COM(2013) 471 final — 2013/0221 (COD)

2014/C 67/20

Alleinberichterstatter: Antonello PEZZINI

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 4. Juli bzw. 16. Juli 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 und 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung)

COM(2013) 471 final — 2013/0221 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 2. Oktober 2013 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 493. Plenartagung am 16./17. Oktober 2013 (Sitzung vom 16. Oktober) mit 142 gegen 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) würdigt die Arbeit der Kommission zur Angleichung der europäischen Rechtsvorschriften für Druckgeräte an die internationalen Entwicklungen und an den neuen EU-Rechtsrahmen mit dem Ziel, die Effektivität und Effizienz des Marktes zu stärken und die Verfahren zu vereinfachen, indem die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festgelegt werden, die Druckgeräte für das Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt erfüllen müssen.

1.2

Der Ausschuss ist mit der gewählten Rechtsetzungstechnik der Neufassung einverstanden, die "in der Annahme eines neuen Rechtsakts (besteht), der in einem einzigen Text die inhaltlichen Änderungen […] zusammenfasst", um die Richtlinie 97/23/EG (PED) an den neuen Rechtsrahmen anzupassen.

1.3

Der EWSA weist nochmals darauf hin, dass die umfassende Anwendung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs gewährleistet sein muss, damit Produkte, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat vermarktet werden, problemlos im gesamten EU-Gebiet vermarktet werden können; dabei sind die uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit der Produkte sowie eine einheitliche, wirkungsvolle und effiziente Marktüberwachung sicherzustellen.

1.4

Bei der Anwendung sämtlicher in der neuen Richtlinie vorgesehener Verpflichtungen und Verfahren muss nach Auffassung des Ausschusses der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Zulassungsverfahren und den damit verbundenen Aufwand gewahrt werden, insbesondere mit Blick auf kleinere Unternehmen sowie Erzeugnisse, die nicht in Serie oder in begrenzter Stückzahl hergestellt werden.

1.5

Ebenso wichtig sind nach Ansicht des EWSA eine wirksamere allgemeine Marktüberwachung sowie ein gleichwertigeres Kompetenzniveau der benannten Konformitätsbewertungsstellen, die verbindliche hohe Kriterien erfüllen und mit Ausbildungsmaßnahmen unterstützt werden müssen.

1.6

Die Anwendung der neuen PED-Richtlinie muss überwacht werden, und alle zwei Jahre sollte dem Rat, dem Parlament und dem Ausschuss ein diesbezüglicher Bericht unabhängiger Sachverständiger vorgelegt werden.

1.7

Nach Auffassung des Ausschusses müssen von RAPEX verstärkt Indikatoren erfasst werden, die es ermöglichen, die Verringerung nichtkonformer Produkte auf dem Markt sowie die Verbesserung der Qualität der von den benannten Stellen erbrachten Konformitätsbewertungsdienste zu überwachen.

1.8

Für die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der neuen Richtlinie muss ein klar umrissener und transparenter Anwendungsbereich festgelegt werden, bei dem insbesondere das Recht des Parlaments, des Rates und jedes einzelnen Mitgliedstaats auf Information und ggf. auch Konsultation gewahrt wird.

2.   Wichtigste Fragen im Zusammenhang mit der Vermarktung von Druckgeräten

2.1   Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Druckgeräte

2.1.1

Der innergemeinschaftliche Handel mit Konsumgütern hatte zwischen 2008 und 2010 ein Volumen von ca. 1 Billion EUR, und der Wert der harmonisierten Sektoren in der EU – sowohl für Konsumgüter als auch für Güter für die professionelle Verwendung – wird auf mehr als 2,1 Billionen EUR geschätzt.

2.1.2

Der freie Verkehr sicherer und konformer Produkte ist einer der Grundpfeiler der Union, und die Marktüberwachung ist ein wesentliches Instrument zum Schutz der Verbraucher und Benutzer vor dem Inverkehrbringen gefährlicher und nichtkonformer Produkte.

2.1.3

Die Einführung der Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte – die sogenannte "PED-Richtlinie" – hat sich als sehr wichtig erwiesen für:

das Funktionieren des Binnenmarktes in diesem Sektor, sowohl was die Effektivität als auch die Effizienz angeht;

die Beseitigung verschiedener Handelsschranken;

die Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus der Produkte.

2.1.4

Der Ausschuss hat die Anpassung des Rechtsrahmens an die neuen Vorschriften über die Vermarktung von Produkten auf dem Binnenmarkt (1) begrüßt; er hat die Verordnung Nr. (EG) 765/2008 (2) über die Akkreditierung und Marktüberwachung – die sogenannte NLF-Verordnung – ebenso gebilligt wie den Beschluss Nr. 2008/768/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten – den sogenannten NLF-Beschluss – gemäß dem Binnenmarktpaket für Waren, zu dem sich der Ausschuss positiv geäußert hat (3).

2.1.5

Zudem beabsichtigt die Kommission, die Richtlinie 97/23/EG an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 – die sogenannte CLP-Verordnung – über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (4) im Einklang mit der dort vorgesehenen neuen Einstufung anzupassen, um die von gefährlichen Fluiden ausgehenden Druckrisiken zu berücksichtigen.

2.2   Anpassung an den neuen Rechtsrahmen und rechtliche Kohärenz

2.2.1

Die Nichteinhaltung der Anforderungen der PED-Richtlinie wird von den Wirtschaftsakteuren des Sektors im Allgemeinen als Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit derjenigen Unternehmen, die sich an die Vorschriften halten, empfunden.

2.2.2

Es ist dies unlauterer Wettbewerb, der großteils auf Mängel und Ineffizienz der Marktüberwachungsmechanismen zurückgeht: unzureichende Rückverfolgbarkeit der Produkte aus Drittstaaten, mangelnde Kompetenz der benannten Stellen (5), auch in Bezug auf die nicht erfolgte direkte Anwendung des Beschlusses zum neuen Rechtsrahmen (NLF).

2.2.3

Außerdem haben die Folgenabschätzungen gezeigt, dass die Wirtschaftsakteure Schwierigkeiten haben, sich in einem immer komplexeren Regelungsumfeld zurechtzufinden.

2.2.4

Immer häufiger finden für ein und dasselbe Produkt zahlreiche Rechtsakte Anwendung, wie im Falle der CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Damit werden neue Gefahrenklassen und -kategorien eingeführt, die nur teilweise den bislang verwendeten entsprechen und die für den Sektor am 1. Juni 2015 in Kraft treten.

2.2.5

Der EWSA hatte bereits in seiner Stellungnahme zur NLF-Verordnung und dem entsprechenden Beschluss (6) betont, "dass die Konkretisierung und Modernisierung der Bedingungen für die Vermarktung sicherer Qualitätsprodukte für die Verbraucher, die Unternehmen und die Unionsbürger von zentraler Bedeutung sind".

2.2.6

Vor diesem Hintergrund begrüßt der EWSA die Anpassung der PED- Richtlinie an den NLF-Beschluss, um dank der Rechtsetzungstechnik der Neufassung größtmögliche rechtliche Klarheit zu erhalten, mittels "der Annahme eines neuen Rechtsakts, der in einem einzigen Text die inhaltlichen Änderungen, die an einem bisherigen Rechtsakt vorgenommen werden, und die unveränderten Bestimmungen dieses Rechtsakts zusammenfasst. Der neue Rechtsakt tritt an die Stelle des bisherigen Rechtsakts und hebt diesen auf" (7).

2.2.7

Der Ausschuss begrüßt auch die Anpassung der Richtlinie 97/23/EG an die CLP-Verordnung, um ab dem 1. Juni 2015, wenn die Richtlinie 67/548/EWG aufgehoben wird, Rechtskohärenz bezüglich der Einstufung von Druckgeräten nach den darin enthaltenen Fluiden zu gewährleisten. Mit dieser Angleichung wird das auf internationaler Ebene im Rahmen der Struktur der Vereinten Nationen verabschiedete weltweit harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in der EU umgesetzt.

2.3   Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure und Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

2.3.1

Besonders wichtig sind für den Ausschuss die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Produkte und die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, vor allem in Bezug auf:

die Verpflichtung der Einführer, der Bevollmächtigten und der Händler, die CE-Kennzeichnung und die beigefügten erforderlichen Unterlagen und Informationen über die Rückverfolgbarkeit zu überprüfen;

die Verpflichtung der Hersteller, die Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher und Endnutzer leicht verständlichen Sprache beizufügen;

die Rückverfolgbarkeit über die gesamte Lieferkette hinweg: Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer;

die Verpflichtung eines jeden Wirtschaftsakteurs, den Behörden zu benennen, von wem er ein Druckgerät bezogen oder an wen er eines abgegeben hat.

2.3.2

Bei der Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit aller in Verkehr gebrachter Druckgeräte muss voll und ganz der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Zulassungsverfahren und den damit verbundenen Aufwand gewahrt werden, insbesondere mit Blick auf kleinere Unternehmen sowie Erzeugnisse, die nicht in Serie oder in begrenzter Stückzahl hergestellt werden.

2.3.3

Ebenso wichtig sind nach Ansicht des EWSA eine wirksamere allgemeine Marktüberwachung sowie ein gleichwertigeres Kompetenzniveau der benannten Konformitätsbewertungsstellen mit angemessenen verbindlichen Anforderungen für alle, um maximale Unparteilichkeit und Wirksamkeit in der gesamten EU sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Hersteller sicherzustellen.

2.3.4

Die Indikatoren, die es ermöglichen, die Verringerung nichtkonformer Produkte auf dem Markt und die Verbesserung der Qualität der Bewertungsdienste zu überwachen, müssen sich auf die mithilfe des RAPEX-Systems und der Meldeverfahren gemäß der Schutzklausel (nach Maßgabe der Richtlinie) erfassten Informationen sowie auf die Datenbank des Informationssystems NANDO (8) stützen.

2.3.5

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission im Zusammenhang mit der neugefassten Richtlinie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 unter vollständiger Wahrung der Informationsrechte des Rates und des Parlaments sowie des ggf. betroffenen Mitgliedstaats zu erfolgen hat.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der Ausschuss begrüßt die Neufassung der PED-Richtlinie aus dem Jahr 1997 und würdigt die Arbeit der Kommission zur Angleichung der europäischen Rechtsvorschriften für Druckgeräte an die internationalen Entwicklungen und an den neuen EU-Rechtsrahmen.

3.2

Der EWSA bekräftigt, dass die umfassende Anwendung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs gewährleistet sein muss, damit Erzeugnisse, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat vermarktet werden, problemlos im gesamten EU-Gebiet vermarktet werden können; dabei sind die uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit der Waren sowie eine einheitliche, wirkungsvolle und effiziente Marktüberwachung sicherzustellen.

3.3

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Zulassungsverfahren und den damit verbundenen Aufwand, insbesondere für kleinere Unternehmen sowie Erzeugnisse, die nicht in Serie oder in begrenzter Stückzahl hergestellt werden, muss stärker berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Ausschusses hätte eine Überarbeitung von Vorschriften wie die vorgeschlagene eine spezielle Folgenabschätzung für KMU notwendig gemacht, die über die durchgeführten Folgenabschätzungen und Konsultationen hinausgeht.

3.4

Eine wirksamere allgemeine Machtüberwachung und ein gleichwertigeres Kompetenzniveau der benannten Konformitätsbewertungsstellen sollte nicht nur mittels Sanktionsmechanismen, sondern auch und vor allem durch die gezielte Förderung europäischer Ausbildungsmaßnahmen erreicht werden.

3.5

Die neugefasste Richtlinie sollte Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und Berichte an die EU-Organe sein, die untermauert werden durch die RAPEX-Indikatoren bezüglich der Entwicklung der Verstöße gegen die Konformitätssicherung und die allgemeine Sicherheit von in Verkehr gebrachten Druckgeräten.

Brüssel, den 16. Oktober 2013

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


(1)  ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30; ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.

(4)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(5)  Benannte Stellen: von den Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission benannte Stellen, die für die Konformitätsbewertung verantwortlich sind und die die Produkte prüfen, untersuchen und zertifizieren.

(6)  ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 1.

(7)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.

(8)  Vgl.: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/.