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6.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 67/68 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
COM(2013) 348 final — 2013/0188 (CNS)
2014/C 67/12
Berichterstatter: Petru Sorin DANDEA
Der Rat beschloss am 27. Juni 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 115 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
COM(2013) 348 final — 2013/0188 (CNS).
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 4. Oktober 2013 an.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 493. Plenartagung am 16./17. Oktober 2013 (Sitzung vom 16. Oktober) mit 142 gegen 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
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1.1 |
Der EWSA begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie (1) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung und ist der Ansicht, dass er einen wichtigen Schritt bei der Umsetzung des Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung darstellt (2). |
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1.2 |
Der EWSA ist der Ansicht, dass dieser Vorschlag nicht getrennt von anderen europäischen und internationalen Initiativen und Entwicklungen betrachtet werden kann, die auf eine umfangreicheren Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden abzielen, z.B. die Ausweitung der europäischen Sparrichtlinie von 2005, die FATCA-Regelung, bezüglich derer einige europäische Länder eine bilaterale Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten zu erreichen versuchen (u.a. zur Wahrung ihrer eigenen Rechte), und die bereits bestehende Richtlinie über den automatischen Informationsaustausch, deren Ausweitung jetzt angestrebt wird. |
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1.3 |
Da die Mitgliedstaaten jährlich Milliarden von Euro infolge von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung verlieren, hält der EWSA den Vorschlag der Kommission, die Umsetzung bestimmter Vorschriften von Richtlinie 2011/16/EU im Hinblick auf den automatischen Informationsaustausch zu beschleunigen, für gerechtfertigt. |
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1.4 |
Die Kommission schlägt vor, die dem automatischen Informationsaustausch unterworfenen Arten von Einkünften um fünf zusätzliche Kategorien zu erweitern. Der EWSA ist ebenfalls der Ansicht, dass diese neuen Arten von Einkünften darin aufgenommen werden sollten, da sie stärker als die bereits in der Richtlinie genannten Kategorien von Steuerbetrug betroffen sein dürften. |
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1.5 |
Da Steuerhinterziehung und Steuerbetrug weltweite Probleme sind, können sie nicht nur innerhalb der EU bekämpft werden. Der EWSA fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verhandlungsbemühungen in der OECD und in anderen internationalen Gremien zu verstärken, um den automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung zu einem weltweiten Standard zu machen. |
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1.6 |
Der EWSA fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf zu gewährleisten, dass die künftigen weltweiten Standards für den automatischen Informationsaustausch den rechtlichen Anforderungen, Erfahrungen und Fachkenntnissen der EU in diesem Bereich Rechnung tragen, und ersucht die Mitgliedstaaten, zu diesem Zweck einen koordinierten Standpunkt einzunehmen, um der europäischen Position in internationalen Debatten mehr Gewicht zu verleihen. |
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1.7 |
Bezüglich dieser internationalen und europäischen Initiativen ist der EWSA des Weiteren der Ansicht, dass größtmögliche Bedingungsgleichheit mit möglichst vielen Ländern angestrebt werden sollte, um denkbaren wirtschaftlichen und anderen Folgen für die EU so weit wie möglich vorzubeugen. |
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1.8 |
Im Interesse der Einfachheit und Effizienz und unter dem Aspekt der Kostenersparnis sowie zum Vorteil aller Betroffenen sollten nach Auffassung des EWSA Anstrengungen unternommen werden, um die verschiedenen initiativenspezifischen Informationsaustauschsysteme zu vereinheitlichen und in ein einziges System zu überführen. Zumindest sollte das auf europäischer Ebene der Fall sein. Im Übrigen müssen die zugrundeliegenden anwendbaren Vorschriften klar und deutlich und den angestrebten Zielen angemessen sein. |
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1.9 |
Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf zu gewährleisten, dass die für die erfolgreiche Umsetzung des automatischen Informationsaustausches aufgrund der komplexen und umfangreichen Informationen die ab 2015 zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden sollen, erforderlichen Human-, Technologie- und Finanzressourcen, bereitgestellt werden. Die Weiterbildung der für den Informationsaustausch verantwortlichen Beamten muss eine vorrangige Aufgabe sein. |
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1.10 |
Der EWSA ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen zur Vereinfachung und Harmonisierung des Steuerrechts verstärken müssen, wenn die neuen Instrumente zur Bekämpfung von Steuerverstößen wirksam sein sollen. |
2. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EG
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2.1 |
Angesichts der zunehmenden Verbreitung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung in den letzten Jahren und ihrer gravierenden Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, denen dadurch jährlich Verluste in Milliardenhöhe entstehen, hat die Kommission diesen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung bestimmter Vorschriften von Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung erarbeitet. |
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2.2 |
Mit dem Kommissionsvorschlag soll der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustausches in der EU gegenüber den derzeitigen Vorkehrungen erweitert werden. |
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2.3 |
Die Kommission schlägt vor, Artikel 8 der Richtlinie zu ändern und weitere Arten von Einkünften der Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch zu unterwerfen. Der Verweis auf einen Mindestbetrag, unterhalb dessen ein Mitgliedstaat auf Informationen von anderen Mitgliedstaaten verzichten kann, soll gestrichen und die Bestimmungen der gegenwärtigen Richtlinie über eine Ausweitung des automatischen Informationsaustausches sollen schneller umgesetzt werden. |
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2.4 |
Die weiteren Arten von Einkünften, auf die sich der automatische Informationsaustausch erstrecken soll, sind: Dividenden, Veräußerungsgewinne, alle sonstigen Einkünfte aus den Vermögenswerten auf einem Finanzkonto, jeder Betrag, für den das Finanzinstitut Verpflichteter oder Schuldner ist, einschließlich etwaiger Tilgungszahlungen, und Kontoguthaben. Die Mitgliedstaaten müssen ab 2015 Informationen über diese Einkünfte übermitteln. |
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2.5 |
Unter Berücksichtigung der Konsultationen mit den Mitgliedstaaten schlägt die Kommission vor, den Mindestbetrag zu streichen, unterhalb dessen sich die Mitgliedstaaten derzeit gegen den Erhalt von Informationen über eine bestimmte Einkunftsart entscheiden können, und weist darauf hin, dass dieser Mindestbetrag nicht praxistauglich ist und die Mitgliedstaaten seiner Streichung zustimmen. |
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2.6 |
Hinsichtlich der weiteren Arten von Einkünften, auf die sich der automatische Informationsaustausch erstrecken soll, hält die Kommission die Bedingung der Verfügbarkeit der Informationen, die momentan für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Arten von Einkünften gilt, nicht länger aufrecht. Dieser Ansatz beschleunigt die Ausweitung und Umsetzung des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs. |
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2.7 |
Der Kommissionsvorschlag steht im Einklang mit der Initiative einiger Mitgliedstaaten, Abkommen mit den USA hinsichtlich des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) abzuschließen, das sie somit gemäß Artikel 19 der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit zu einer stärkeren Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten verpflichtet. |
3. Allgemeine Bemerkungen
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3.1 |
Dieser Vorschlag für eine Richtlinie ist eine der Maßnahmen des Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (3), den die Kommission Ende 2012 auf Ersuchen des Europäischen Rates vorlegte. In seiner Stellungnahme (4) begrüßte der EWSA den Aktionsplan und brachte seine Unterstützung für die Kommission bei der Bekämpfung dieser dem Binnenmarkt schadenden Praktiken zum Ausdruck. |
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3.2 |
Durch Steuerbetrug und Steuerhinterziehung entstehen den Mitgliedstaaten jährlich Verluste in Milliardenhöhe. Da sie die Besteuerungsgrundlage verringern und die Mitgliedstaaten somit zu Steuererhöhungen zwingen, sind Steuerbetrug (5) und Steuerhinterziehung (6) nach Ansicht des Ausschusses nicht nur illegal, sondern auch unmoralische Praktiken, die dem Funktionieren des Binnenmarktes schaden und die Gerechtigkeit der Steuersysteme gegenüber den Steuerzahlern beeinträchtigen. |
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3.3 |
Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sind weltweite Probleme. Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung im Binnenmarkt sollten daher durch Abkommen mit der OECD, der G8, der G20 und anderen Gremien ergänzt werden, um den automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung als internationalen Standard auszubauen. Der EWSA begrüßt die Bemühungen einiger Mitgliedstaaten, die bereits mit den USA Abkommen hinsichtlich des FATCA geschlossen haben. Entsprechend Artikel 19 der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit erhalten die Mitgliedstaaten dadurch die Möglichkeit zu einer umfassenderen Zusammenarbeit im Bereich des automatischen Informationsaustausches. Der EWSA begrüßt es jedoch, dass der Vorschlag zur Ausweitung der Verpflichtung des Informationsaustausches den Mitgliedstaaten eine einheitliche Rechtsgrundlage der EU bietet, die Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen für die zuständigen Behörden wie auch für die Wirtschaftsakteure gewährleistet. Der EWSA hält es ferner für wichtig, dass die künftigen weltweiten Standards für den automatischen Informationsaustausch den rechtlichen Anforderungen, Erfahrungen und Fachkenntnissen der EU in diesem Bereich Rechnung tragen. |
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3.4 |
Die außerordentliche Komplexität der Steuersysteme der Mitgliedstaaten und die großen Unterschieden zwischen ihnen könnten sich als erhebliche Hemmnisse für die Verwirklichung des automatischen Informationsaustausches erweisen. Nach Ansicht des EWSA sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen zur Vereinfachung und Harmonisierung des Steuerrechts verstärken, um zu gewährleisten, dass die neuen Instrumente zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung effektiv und effizient funktionieren. |
4. Besondere Bemerkungen
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4.1 |
Mit dem Richtlinienvorschlag möchte die Kommission fünf weitere Arten von Einkünften in den automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung aufzunehmen: Dividenden, Veräußerungsgewinne, alle Einkünfte aus den Vermögenswerten auf einem Finanzkonto, jeder Betrag, für den das Finanzinstitut Verpflichteter oder Schuldner ist, einschließlich etwaiger Tilgungszahlungen, und Kontoguthaben. Der EWSA teilt die Ansicht, dass diese neuen Kategorien von Einkünften aufgenommen werden sollten, da sie aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs mehr noch als die bereits in der Richtlinie aufgeführten Kategorien von Steuerbetrug betroffen sein dürften. |
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4.2 |
Hinsichtlich der neuen Arten von Einkünften, die dem automatischen Informationsaustausch unterworfen werden, schafft die Kommission die Bedingung ab, dass nur verfügbare Informationen auszutauschen sind. Für diese Arten von Einkünften haben die Mitgliedstaaten die ab dem Steuerjahr 2014 registrierten Daten zu übermitteln. Der EWSA begrüßt den Kommissionsvorschlag, der die in Richtlinie 2011/16/EU verankerte Umsetzung des automatischen Informationsaustausches beschleunigen wird. |
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4.3 |
Aufgrund des automatischen Austausches von Steuerinformationen hat jeder Mitgliedstaat von allen anderen Mitgliedstaaten umfangreiche Informationen zu erhalten. Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf zu gewährleisten, dass die ab 2015 zur Umsetzung des automatischen Informationsaustausches erforderlichen Human-, Technologie- und Finanzressourcen bereit gestellt werden. |
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4.4 |
Angesichts der Komplexität der dem System des automatischen Informationsaustausches unterliegenden Daten fordert der EWSA die Mitgliedstaaten auf, Beamte, die mit diesem System arbeiten werden, fortzubilden, um dessen effizientes Funktionieren zu gewährleisten. |
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4.5 |
In dem Richtlinienvorschlag hat die Kommission die Bedingung der Verfügbarkeit der Informationen hinsichtlich der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Arten von Einkünften unverändert gelassen. Der EWSA empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten Anstrengungen unternehmen, um zu gewährleisten, dass diese Daten ab 2017 erhoben werden können, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in das System des automatischen Informationsaustausches aufgenommen werden sollen. |
Brüssel, den 16. Oktober 2013
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Henri MALOSSE
(1) COM(2013) 348 final.
(2) COM(2012) 722 final.
(3) Ebenda.
(4) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 34.
(5) Mit Steuerbetrug ist eine Form der vorsätzlichen Steuerumgehung gemeint, die generell strafrechtlich verfolgt wird. Der Begriff umfasst Situationen, in denen vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder falsche Dokumente vorgelegt werden. (Definition nach COM(2012) 351 final).
(6) Bei Steuerhinterziehung handelt es sich im Allgemeinen um rechtswidrige Vorgänge, bei denen die Steuerpflicht verschleiert oder missachtet wird, d. h. der Steuerpflichtige entrichtet weniger Steuern, als er verpflichtet ist zu zahlen, indem er den Steuerbehörden Einkünfte oder Informationen vorenthält. (Definition nach COM(2012) 351 final).