12.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/115


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (laufendes Programm)

COM(2013) 130 final

2013/C 327/20

Berichterstatterin: Milena ANGELOVA

Mitberichterstatter: Raymond HENCKS

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union beschlossen am 16. April bzw. am 16. Juli 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (laufendes Programm)

COM(2013) 130 final.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 20. Juni 2013 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 491. Plenartagung am 10./11. Juli 2013 (Sitzung vom 11. Juli) mit 136 gegen 6 Stimmen bei 7 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der EWSA begrüßt die größere Rechtssicherheit, die der aktuelle Vorschlag sowohl den Fluggästen als auch den Luftfahrtunternehmen bringt, indem die entsprechenden in der Verordnung verwandten Begriffe genauer definiert werden, womit den Grundsätzen der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung getragen und ein solider Rechtsrahmen geschaffen wird. Der Ausschuss bedauert jedoch, dass die Kommission in ihrem Vorschlag kein hohes Verbraucherschutzniveau vorsieht.

1.2

Der EWSA befürwortet grundsätzlich die Maßnahmen, die die Luftfahrtunternehmen jeweils ergreifen müssen, um den Fluggästen im Falle einer großen Verspätung, alternativen Beförderung und Verschiebung von Flügen Ausgleichsleistungen zu bieten sowie bei verspäteten oder verpassten Flügen ihren allgemeinen Komfort zu erhöhen. Der EWSA ist jedoch insbesondere nicht mit den Ausgleichsleistungen einverstanden, die der Verordnungsvorschlag für Verspätungen bzw. große Verspätungen bei Flügen bzw. Kurzstreckenflügen vorsieht und dabei von der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweicht.

1.3

Der EWSA begrüßt, dass der Vorschlag nach Durchführung einer ausführlichen Folgenabschätzung unterbreitet wird und weist darauf hin, dass die wirksame und rechtzeitige Umsetzung des Legislativpakets "Einheitlicher europäischer Luftraum II+" ein wichtiges Instrument ist, das die Kosten der Luftfahrtunternehmen reduzieren dürfte.

1.4

Der EWSA lehnt den Vorschlag der Kommission ab, die einen Ausgleichsanspruch begründende Verspätungsgrenze zu erhöhen, weil sie damit von drei aufeinanderfolgenden Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union abweicht.

1.5

Der EWSA kann die Gründe für eine deutliche Erhöhung der einen Ausgleichsanspruch begründenden Verspätungsgrenze bei Langstreckenflügen nachvollziehen, fordert die Kommission gleichwohl auf, weiterhin nach Anreizen für die Luftfahrtunternehmen zu suchen, deutlich unter diesen Schwellenwerten zu bleiben. Bei Menschen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität sollten sie noch weiter gesenkt werden, um den diesen Personengruppen bei jedweder großen Verspätung entstehenden besonderen Kosten Rechnung zu tragen.

1.6

Der EWSA begrüßt die Einführung einer Frist und die Tatsache, dass ein Luftfahrtunternehmen, das nicht in der Lage ist, dem Fluggast mit eigenen Verkehrsdiensten eine anderweitige Beförderung zu bieten, die Möglichkeit der Beförderung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder einem anderen Verkehrsträger zu prüfen hat. Allerdings hält der Ausschuss eine Wartezeit von zwölf Stunden bis zur Nutzung anderer Dienste oder Luftfahrtunternehmen für zu lang. Außerdem sollte ein Fluggast die Möglichkeit haben, die Beförderung mit einem anderen Verkehrsträger (z.B. Bus, Zug oder Schiff) abzulehnen. Zur Deckung der Zusatzkosten für die schnellstmögliche Umbuchung auf ein anderes Luftfahrtunternehmen wiederholt der EWSA seinen Vorschlag, gemäß dem Grundsatz der "gesamtschuldnerischen Haftung" einen Fonds für die Repatriierung oder alternative Beförderung durch andere Luftfahrtunternehmen zu schaffen.

1.7

Was die Definition des Begriffs "außergewöhnliche Umstände" anbelangt, sollte nach Meinung des EWSA klar festgelegt werden, dass die Verspätungen, Flugplanänderungen oder Annullierungen nur dann als außergewöhnliche Umstände zu erachten sind, wenn sie

1.

aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind,

2.

von ihm nicht zu beherrschen sind und

3.

sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Es wird daher jedes Mal, wenn außergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden, zu prüfen sein, ob diese tatsächlich alle drei Bedingungen erfüllen, was bei einigen der in Anhang 1 des Verordnungsvorschlags genannten Umstände (z.B. Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken, Wetterbedingungen oder Arbeitsstreitigkeiten) nicht unbedingt immer gegeben sein dürfte.

1.8

Der EWSA ersucht die Kommission um eine Regelung, die in Bezug auf andere Verkehrsträger neutral ist, um nicht gegen das Prinzip der Gleichbehandlung zu verstoßen und nicht einen Verkehrsträger gegenüber den anderen zu bevorzugen.

2.   Einführung

2.1

Die Verbesserung des Luftverkehrs war der Europäischen Kommission auch in den letzten Jahren stets ein vorrangiges Anliegen. Durch die Einhaltung immer strengerer Gemeinschaftsregeln für die Sicherheit, die Effizienz und die ökologischen Auswirkungen der Luftfahrt im einheitlichen europäischen Luftraum (1) sind die Luftverkehrsdienste verbessert und die geltenden Fluggastrechte gestärkt worden. Der EWSA hat zu allen relevanten Texten Stellungnahmen erarbeitet (2) und die Kommission aufgefordert, ihre Bemühungen in derselben Richtung fortzusetzen, unter der Maßgabe, dass mehr getan werden muss.

2.2

Angesichts der Tatsache, dass Flugreisen kein Luxus mehr sind, sondern eine Notwendigkeit, um beruflichen Anforderungen gerecht werden zu können und den EU-Bürgern die Ausübung ihres selbstverständlichen Rechts auf Freizügigkeit zu ermöglichen, ist der EWSA der Ansicht, dass es noch immer Bereiche gibt, die näher untersucht werden müssen, sowohl um die Wahrung der Fluggastrechte zu gewährleisten als auch um den Luftfahrtunternehmen ein solides rechtliches und wirtschaftliches Umfeld zu bieten, dank dessen sie auf einem äußerst hart umkämpften Markt erfolgreich sein können. Zu den Bereichen, in denen der rechtliche Rahmen verbessert und die geltenden Rechtsvorschriften wirksamer angewandt werden müssen, gehört auch die Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste.

3.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

3.1

Mit diesem Vorschlag wird die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geändert. Er beruht auf einer Reihe von Entwicklungen:

die Luftfahrtunternehmen verweigern Fluggästen häufig die ihnen bei Nichtbeförderung, großer Verspätung oder Annullierung von Flügen und unsachgemäßer Behandlung des Gepäcks zustehenden Rechte;

die Kommission stellte 2011 fest, dass aufgrund von Grauzonen und Lücken in den geltenden Rechtsvorschriften, diese von den Mitgliedstaaten und den verschiedenen Luftverkehrsunternehmen uneinheitlich angewandt wurden;

die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat eine wesentliche Rolle gespielt, z.B. bei der Festlegung, was als "außergewöhnlicher Umstand" anzusehen ist und auf welche Ausgleichsleistungen im Falle einer großen Verspätung ein Anspruch besteht.

3.2

Hauptziel des Vorschlags ist es, die grundlegenden Rechte von Fluggästen zu garantieren – insbesondere das Recht auf Information, Kostenerstattung, anderweitige Beförderung, Unterstützung während der Wartezeit und Ausgleichsleistungen unter bestimmten Bedingungen (3) – und zugleich auch den finanziellen Folgen für die Luftfahrtbranche Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen auf einem liberalisierten Markt einheitliche Bedingungen gelten.

3.3

In dem Vorschlag werden die drei Hauptbereiche angesprochen, in denen die Kommission weitere Maßnahmen für erforderlich hält, um für eine bessere Anwendung der Verordnung zu sorgen, d.h. die erfolgreich harmonisierte Durchsetzung der EU-Rechte, die Ermöglichung ihrer Ausübung in der Praxis und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Rechte. Er erfüllt die Empfehlung des Europäischen Parlaments, dass "die Rechtssicherheit jedoch verstärkt werden muss und es einer größeren Klarheit bei der Auslegung und einer einheitlichen Anwendung der Verordnungen in der EU bedarf" (4).

3.4

Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Überarbeitung der Verordnung Nr. 261/2004 beinhaltet denn auch die:

Integration der Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union;

Eingrenzung und Festlegung der genauen Bedeutung des Begriffs "außergewöhnliche Umstände", unter denen ein Luftfahrtunternehmen von den Ausgleichszahlungen für eine Annullierung, eine große Verspätung oder einen verpassten Anschlussflug befreit ist;

Festlegung der Fluggastrechte im Falle eines verpassten Anschlussflugs aufgrund einer Verspätung oder Flugplanänderung des vorhergehenden Fluges;

Festsetzung einer Verspätungsgrenze, ab der die Fluggäste Anspruch auf Erfrischungen und Mahlzeiten haben;

Abdeckung weiterer Aspekte, wie die Bereitstellung von Informationen für die Fluggäste und das Recht auf Berichtigung von Schreibfehlern, unter gleichzeitiger Anerkennung des Rechts des Luftfahrtunternehmens, Entschädigungen von Dritten zu fordern, wenn diese für Störungen verantwortlich sind.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Der EWSA bedauert, dass der Vorschlag nicht gänzlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt und bei den für die Fluggastrechte wichtigsten Aspekten von ihr abweicht. Er erkennt gleichwohl an, dass der Vorschlag in den Bereichen, in denen die Kommission die vorhandene Rechtsprechung des Gerichtshofs berücksichtigt hat, eine Verbesserung gegenüber der geltenden Verordnung darstellt.

4.2

Der EWSA bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass mit dem jetzigen Vorschlag wohl die meisten von der Branche und den Fluggästen festgestellten Mängel der vorhergehenden Fassung (5) behoben und zugleich einige Definitionen klargestellt wurden.

4.2.1

Für die Branche dürfte der Mehrwert des Vorschlags im Vergleich zu den geltenden Rechtsvorschriften darin bestehen, dass:

die Verpflichtung zur Betreuung im Fall außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens entziehen, eingeschränkt wird;

eine nicht erschöpfende Beschreibung der Fälle, die als "außergewöhnliche Umstände" gelten, enthalten ist;

klargestellt wird, dass die Möglichkeit besteht, entstandene Kosten von einem dafür verantwortlichen Dritten zurückzufordern und eine gesamtschuldnerische Haftung einzuführen;

die Verspätungsgrenze, ab der das Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen leisten muss, verlängert wird;

die Pflicht zur Unterbringung der Fluggäste im Fall "außergewöhnlicher Umstände" auf maximal drei Übernachtungen und 100 EUR pro Fluggast begrenzt wird. Diese Obergrenze gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität, Kinder ohne Begleitung, Schwangere und Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen;

die Unterbringungspflicht bei Flügen über eine Entfernung von 250 km oder weniger mit Luftfahrzeugen mit einer Höchstkapazität von 80 Sitzplätzen aufgehoben wird, sofern es sich nicht um einen Anschlussflug handelt.

4.2.2

Für die Fluggäste dürfte der Mehrwert des Vorschlags darin liegen, dass:

die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung klargestellt werden;

angegeben wird, wie mit Fällen von Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und verpassten Anschlussflügen umzugehen ist, und Vorschriften über den Anspruch auf Ausgleichsleistungen, Kostenerstattung, anderweitige Beförderung und Betreuung deutlicher ausgeführt werden;

die Durchsetzung der Rechte im Einzelnen dargelegt wird;

Ausgleichsleistungen für große Verspätungen eingeführt werden;

eine einheitliche Frist von zwei Stunden festgelegt wird, nach der das Luftfahrtunternehmen Erfrischungen und Mahlzeiten anbieten muss;

die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens, die Fluggäste über ihre Rechte sowie ihre Ansprüche auf Ausgleichsleistungen und die Beschwerdeverfahren zu informieren, wesentlich verschärft wird.

4.2.3

Der EWSA räumt ein, dass es eine große Herausforderung ist, den Anforderungen aller Akteure zugleich Genüge zu tun, weswegen der der einen Seite gebotene Mehrwert möglicherweise für die andere Seite weniger zufriedenstellend ist.

4.3

Der EWSA ist der Ansicht, dass die Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung des Schutzes der Fluggäste im Falle der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens (6) ein Schritt in die richtige Richtung sind, betont aber, dass diese auf Freiwilligkeit beruhenden Maßnahmen nicht ausreichen, um im Falle der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens einen umfassenden und wirksamen Schutz der Fluggäste sicherzustellen; ist der Ansicht, dass ein Mechanismus geschaffen werden sollte, um zu gewährleisten, dass die Luftfahrtunternehmen im Falle der Insolvenz der vorgeschlagenen Verordnung nachkommen.

4.4

In dem Vorschlag wird eine Trennungslinie zwischen der Verordnung selbst und der Richtlinie des Rates 90/314/EWG gezogen und den Fluggästen die Wahl gelassen, auf welchen Rechtsakt sie ihre Forderungen stützen, ohne ihnen aber das Recht zu geben, auf der Grundlage beider Regelwerke Ausgleichsleistungen für dasselbe Problem zu beanspruchen.

4.5

In seinen früheren Stellungnahmen zu Fluggastrechten unterbreitete der EWSA mehrere Vorschläge zur Stärkung dieser Rechte (7), von denen viele in diesen Verordnungsentwurf eingeflossen sind. Der EWSA bedauert jedoch feststellen zu müssen, dass folgende Vorschläge nicht berücksichtigt worden sind:

Aufnahme der in den Urteilen des Gerichtshofs enthaltenen Lösungen in den künftigen Text;

für bestimmte Ausnahmefälle: Bestimmung der Reichweite bzw. der Grenzen des Rechts auf Unterstützung, Festlegung alternativer Verfahren zur Gewährleistung der legitimen Rechte von Fluggästen, indem innerhalb einer angemessenen Frist für alle Beteiligten bindende Entscheidungen getroffen werden;

Regelung der Situationen, die gegenwärtig im Zusammenhang mit Flugplanänderungen entstehen;

Regelung der Verpflichtung zur Unterstützung an den Anschlussflughäfen;

Einbeziehung der Bodenverkehrsdienstleister, die im Namen von Luftfahrtunternehmen die in der Verordnung vorgesehenen Dienstleistungen erbringen;

Angabe der Behörde, die für die Bearbeitung von Fluggastbeschwerden und die Überwachung der Einhaltung der Verordnung zuständig ist;

auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten: Beobachtung und Veröffentlichung von Beschwerden über die Nichteinhaltung der Verordnung, untergliedert nach Luftfahrtunternehmen und nach Art des Verstoßes, und Einführung der Möglichkeit, dass Luftfahrtunternehmen, denen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) gewährt wird, diesbezüglich in jedem Staat überprüft werden können;

Verbesserung der Kohärenz im Wortlaut der Absätze 1 und 2 von Artikel 14 der Verordnung;

Festlegung der Verpflichtung zur Entschädigung betroffener Fluggäste, falls eine Fluggesellschaft Konkurs anmeldet, gemäß dem Grundsatz der "gesamtschuldnerischen Haftung" für die Repatriierung durch andere Luftfahrtunternehmen, die noch über freie Plätze verfügen, und Einrichtung eines Fonds zur Entschädigung von Fluggästen gemäß dem Grundsatz "wer am Markt teilnimmt, zahlt";

Möglichkeit, den Reisevertrag an einen Dritten abzutreten;

Verbot der derzeitigen Praxis von Luftfahrtunternehmen, den Rückflug zu annullieren, wenn der Fluggast den auf dem gleichen Flugschein eingetragenen Hinflug nicht angetreten hat.

4.6

Der EWSA begrüßt alle Verbesserungen in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte von Fluggästen mit Behinderungen bzw. eingeschränkter Mobilität, da sie eine Angleichung an die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ermöglichen. In diesem Zusammenhang schlägt der EWSA folgende Änderungen vor:

4.6.1

Der im Vorschlag verwendete allgemeine Begriff "Person mit eingeschränkter Mobilität" ist durch die Begriffsbestimmung "behinderter Mensch" oder "Person mit eingeschränkter Mobilität" zu ersetzen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität enthalten ist.

4.6.2

Der in dem vorgeschlagenen Artikel 6 b genannte Begriff "Mobilitätshilfen" ist durch den Begriff "Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte" zu ersetzen.

4.6.2.1

Der EWSA empfiehlt nachdrücklich einen fachkundigeren Umgang mit Mobilitätshilfen und Hilfsgeräten bei Flugreisen. Dazu müssen alle Mitarbeiter, die solche Hilfen handhaben, besser informiert und geschult werden. EU-Rechtsvorschriften, die die Rechte von Fluggästen mit Behinderungen betreffen, sind entsprechend anzupassen. Eine größere Professionalität wäre von Vorteil für Abfertigungsunternehmen, Fluggesellschaften, Flughäfen und Passagiere gleichermaßen.

4.6.3

In dem neuen Artikel 6 des Verordnungsvorschlags sollte klargestellt werden, dass im Fall einer großen Verspätung aus jedwedem Grunde Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität Anspruch auf dieselben Hilfeleistungen haben, wie sie in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 aufgeführt sind.

4.6.4

Es ist ausdrücklich klarzustellen, dass die bereitgestellte Unterkunft, die Beförderung dorthin, die Informationen über die getroffenen Vorkehrungen und die zu ihrer Verbreitung genutzten Mittel (einschließlich Websites und sonstiger elektronischer Mittel) sowie ggf. die Beschwerdeverfahren und Interessenserklärungen Menschen mit Behinderungen zugänglich sein müssen und außerdem im Bedarfsfalle Führ- und Begleithunde bereitzustellen sind. In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen des vorgeschlagenen Artikels 14 in Bezug auf die Verpflichtung zur Information der Fluggäste auf alle Kategorien von Menschen mit Behinderungen auszudehnen und dürfen sich nicht nur auf blinde oder sehbehinderte Personen erstrecken (siehe Artikel 14 Absatz 3).

4.6.5

Der Verordnung zufolge darf die Beförderung eines Fluggastes nicht aufgrund seiner Behinderung oder eingeschränkten Mobilität abgelehnt werden; in Artikel 4 ist jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgesehen, um Sicherheitserfordernissen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen die Anbordnahme oder die Beförderung einer Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität physisch unmöglich sind.

In dieser Hinsicht wäre zumindest eine Politik der Transparenz in Bezug auf die Möglichkeiten des Zugangs zu Luftfahrzeugen mittels klarer und nachvollziehbarer Informationen bei der Buchung von Flugscheinen erforderlich, was nicht die gängige Praxis ist.

5.   Besondere Bemerkungen zu den geänderten Vorschriften

5.1

Der EWSA befürwortet im Grundsatz die Maßnahmen, die die Luftfahrtunternehmen jeweils ergreifen müssen, um den Fluggästen Ausgleichsleistungen bei großer Verspätung, bessere Betreuungsleistungen, Beförderungsalternativen und Leistungen im Falle einer Verschiebung von Flügen zu bieten sowie bei verspäteten oder verpassten Flügen ihren allgemeinen Komfort zu erhöhen.

5.2

Der EWSA ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission, die einen Ausgleichsanspruch begründende Verspätung bei allen Reisen innerhalb der EU von drei auf fünf Stunden zu erhöhen, nicht akzeptabel ist. Der EWSA versteht nicht, warum infolge einer Senkung der einen Ausgleichsanspruch begründeten Verspätungsgrenze die Zahl der annullierten Flüge abnehmen sollte, da die Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung ohnehin eine Ausgleichszahlung leisten müssen.

5.3

Es ist verständlich, dass für Reisen aus bzw. in Drittländer flugdistanzabhängige Verspätungsgrenzen gelten sollen, wobei den praktischen Problemen der Luftfahrtunternehmen bei der Behebung von Verspätungsursachen auf weit entfernten Flughäfen Rechnung getragen wird. Der EWSA hält allerdings die vorgeschlagenen neun oder zwölf Stunden für zu lang und ist der Ansicht, dass die Kommission weiterhin nach Anreizen für die Luftfahrtunternehmen suchen sollte, deutlich unter diesen Schwellenwerten zu bleiben. Bei Menschen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität sollten diese Verspätungsgrenzen noch weiter gesenkt werden, um den ihnen durch eine große Verspätung entstehenden besonderen Kosten Rechnung zu tragen. Der EWSA erachtet die wirksame und rechtzeitige Umsetzung des Legislativpakets "Einheitlicher europäischer Luftraum II+" als ein wichtiges Instrument für die Reduzierung der Kosten der Luftfahrtunternehmen, denen damit eine größere Flexibilität bei der Finanzierung der Absenkung des Schwellenwerts an die Hand gegeben wird.

5.4

Der EWSA begrüßt die Einführung einer Frist und die Auflage, dass ein Luftfahrtunternehmen, das nicht in der Lage ist, dem Fluggast innerhalb dieser Frist mit eigenen Verkehrsdiensten eine anderweitige Beförderung zu bieten, die Möglichkeit der Beförderung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder einem anderen Verkehrsträger zu prüfen hat (vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplätzen). Allerdings ist eine Wartezeit von zwölf Stunden bis zur Inanspruchnahme anderer Dienste oder Luftfahrtunternehmen seines Erachtens zu lang. Außerdem sollte ein Fluggast die Möglichkeit haben, die Beförderung mit einem anderen Verkehrsträger (z.B. Bus, Zug oder Schiff) abzulehnen. Zur Deckung der für die schnellstmögliche Umbuchung auf ein anderes Luftfahrtunternehmen entstehenden Zusatzkosten wiederholt der EWSA seinen Vorschlag, in enger Abstimmung mit sämtlichen Interessenträgern gemäß dem Grundsatz der "gesamtschuldnerischen Haftung" einen Fonds für die Repatriierung oder alternative Beförderung durch andere Luftfahrtunternehmen zu schaffen.

5.5

Der EWSA hält eine genauere Definition der Verpflichtungen der Flughäfen im Hinblick auf die Unterstützung der Fluggäste bei mehreren Flugannullierungen für erforderlich, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass die jeweilige Flughafenbehörde nicht für die notwendigen Voraussetzungen für eine reibungslose Flugverkehrsdienstleistungserbringung gesorgt hat.

5.6

Der EWSA begrüßt, dass die Anwendung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b) des Vorschlags enthaltenen Klausel der "außergewöhnlichen Umstände" einer zweiten Prüfung unterzogen werden soll und empfiehlt, dass die nationalen Durchsetzungsstellen eine gründliche Durchführung sicherstellen.

5.7

Der EWSA befürwortet den Vorschlag, eine einheitliche Verspätungsgrenze von zwei Stunden für alle Flugentfernungen vorzusehen, die die derzeitige flugdistanzabhängige Verspätungsgrenze ersetzen soll. Dies liegt sehr im Interesse der Fluggäste und sorgt für angemessene und angenehme Bedingungen während der Wartezeit.

5.8

Der EWSA begrüßt den Vorschlag, Fluggästen, die aufgrund einer Verspätung des vorhergehenden Fluges einen Anschlussflug verpassen, einen Anspruch auf Betreuung und unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen zuzuerkennen, da hierdurch ebenfalls die Position der Fluggäste gestärkt wird.

5.9

Ein Schritt in Richtung einer besseren Gewährleistung der Fluggastrechte ist der Vorschlag, dass Fluggäste, deren Flug weniger als zwei Wochen vor dem ursprünglichen Abflug verschoben wird, vergleichbare Rechte wie die von Verspätungen betroffenen Fluggäste haben.

5.10

Der EWSA empfiehlt der Kommission nachdrücklich, Maßnahmen für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Flughäfen und den Luftfahrtunternehmen zu treffen, um die Wartezeit der Fluggäste bei Verspätungen auf der Rollbahn erheblich zu verkürzen.

5.11

Der EWSA fordert die Kommission auf, die aktuelle Praxis der Luftfahrtunternehmen, den Rückflug zu annullieren, wenn ein Fluggast den Hinflug desselben Flugscheins nicht angetreten hat, zu verbieten (8). Der Ausschuss befürwortet auch die Stärkung des Anspruchs der Fluggäste auf Unterrichtung über Flugunterbrechungen (sobald die entsprechenden Informationen vorliegen), da hierdurch auch die Fluggäste besser die nächsten Schritte planen können, die zu unternehmen sind, wenn sie am Endreiseziel angekommen sind.

5.12

Dem EWSA leuchtet die Notwendigkeit ein, die Zeitspanne, während der ein Luftfahrtunternehmen für die Unterbringung von Fluggästen bei außergewöhnlichen Umständen zu sorgen hat, zu begrenzen, und akzeptiert die vorgeschlagene Begrenzung auf drei Nächte. Er rät der Kommission jedoch dringend, die nationalen Durchsetzungsbehörden für jeden einzelnen Mitgliedstaat eine Preisgrenze für diese Übernachtungen festlegen zu lassen. Diese Preisgrenze sollte nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität gelten.

6.   Durchsetzung

6.1

In dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 261/2004 wird die Rolle der nationalen Durchsetzungsstellen klargestellt, indem ihnen die Aufgabe der allgemeinen Durchsetzung übertragen wird. Für die außergerichtliche Behandlung individueller Beschwerden werden Beschwerdestellen (alternative Streitbeilegungsstellen) zuständig sein, wie der EWSA bereits zuvor angeregt hatte (9). Mit diesen Bestimmungen werden den Stellen mehr Befugnisse übertragen, die für die Verhängung angemessener Sanktionen gegenüber Luftfahrtunternehmen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung 261/2004 zuständig sind, und den Fluggästen zuverlässigere Mittel an die Hand gegeben, die ordnungsgemäße Anwendung ihrer Rechte durchzusetzen.

6.2

Der vorgeschlagene Informationsaustausch und die Koordinierung zwischen den nationalen Durchsetzungsstellen sowie zwischen diesen und der Kommission dank verstärkter Berichterstattungspflichten und förmlicher Koordinierungsverfahren werden eine rasche Reaktion auf sämtliche festgestellten Probleme bei der Einhaltung ermöglichen.

7.   Bestimmung des Begriffs "außergewöhnliche Umstände"

7.1

Der EWSA begrüßt, dass der hier erörterte Verordnungsvorschlag

auf der Definition der "außergewöhnlichen Umstände" gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-549/07 (Wallentin-Hermann) basiert und

klarstellt, dass Verspätungen oder Annullierungen nur dann als außergewöhnliche Umstände zu erachten sind, wenn

1.

sie aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e)),

2.

sie von ihm nicht zu beherrschen sind (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e)) und

3.

die Annullierung, Flugplanänderung oder Verspätung sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b) und Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 4)).

Diese Präzisierungen werden sowohl für die Fluggäste bei der Einschätzung ihrer diesbezüglichen Rechte als auch für die Luftfahrtunternehmen bei der Festlegung ihrer sich daraus ergebenden Verpflichtungen von Vorteil sein.

7.2

Außerdem wird dank der in Anhang 1 des Verordnungsvorschlags enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste von Umständen, die als außergewöhnlich bzw. als nicht außergewöhnlich anzusehen sind, das Risiko unnötiger Streitigkeiten zwischen den Fluggästen und den Luftfahrtunternehmen gesenkt.

7.3

Daher sollte nach dem Dafürhalten des EWSA in der Verordnung klar festgelegt werden, dass jedes Mal, wenn außergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden, zu prüfen sein wird, ob diese tatsächlich diese drei Bedingungen erfüllen, was bei einigen der in Anhang 1 genannten Umstände (z.B. Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, Wetterbedingungen oder Arbeitsstreitigkeiten) nicht unbedingt immer gegeben sein dürfte.

Brüssel, den 11. Juli 2013

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


(1)  COM(2012) 573 final.

(2)  ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 125-130, ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 38-43, ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 9-13.

(3)  COM(2011) 174 final.

(4)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 zur Funktionsweise und Anwendung der geltenden Fluggastrechte (2011/2150 (INI)).

(5)  SEC(2011) 428.

(6)  COM(2013) 129 final.

(7)  ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 125-130 und ABl. C 229 vom 31.7.2013, S. 122-125.

(8)  ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 127.

(9)  ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 130.


ANHANG

zu der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Folgende abgelehnte Änderungsanträge erhielten mindestens ein Viertel der Stimmen:

Neue Ziffer 4.1.3 (Änderungsantrag 7)

Der EWSA bedauert, dass mit dem Vorschlag das zwischen allen Interessen herrschende Gleichgewicht gestört wird, weil er eher die Rechte der Luftfahrtunternehmen als die der Fluggäste schützt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

52

Nein-Stimmen

:

70

Enthaltungen

:

14

Ziffer 5.3 (Änderungsantrag 11)

Ändern:

Es ist unverständlich, dass für Reisen aus bzw. in Drittländer flugdistanzabhängige Verspätungsgrenzen gelten sollen, die, wobei den praktischen Problemen der Luftfahrtunternehmen bei der Behebung von Verspätungsursachen auf weit entfernten Flughäfen Rechnung getragen wird. Der EWSA hält allerdings indes die vorgeschlagenen neun oder zwölf Stunden für zu lang und ist der Ansicht, dass die Kommission in allen Fällen an der derzeit geltenden Verspätungsgrenze von drei Stunden festhalten sollte. weiterhin nach Anreizen für die Luftfahrtunternehmen suchen sollte, deutlich unter diesen Schwellenwerten zu bleiben. Bei Menschen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität sollten diese Verspätungsgrenzen noch weiter gesenkt werden, um den ihnen durch eine große Verspätung entstehenden besonderen Kosten Rechnung zu tragen. Der EWSA erachtet die wirksame und rechtzeitige Umsetzung des Legislativpakets "Einheitlicher europäischer Luftraum II+" als ein wichtiges Instrument für die Reduzierung der Kosten der Luftfahrtunternehmen, denen damit eine größere Flexibilität bei der Finanzierung der Absenkung des Schwellenwerts an die Hand gegeben wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

50

Nein-Stimmen

:

81

Enthaltungen

:

12

Ziffer 5.12 (Änderungsantrag 12)

Ändern:

Der m EWSA bedauert, dass mit dem neuen Vorschlag die geltende Verordnung – in der festgelegt wird, dass die Fluggäste Anspruch auf Betreuung haben, während sie im Falle von Störungen warten müssen – verwässert wird. Hiermit wird im Hinblick auf das Recht auf Unterkunft erneut von einem Urteil des Gerichtshofs abgewichen (Rechtssache Denise McDonagh/Ryanair, 31. Januar 2013). Der EWSA ist der Ansicht, dass das Recht auf Unterkunft in Situationen, die über einen langen Zeitraum andauern und in denen die Fluggäste besonders schutzbedürftig sind, umso gerechtfertigter ist; darüber hinaus geht es beim Luftverkehr im Gegensatz zu anderen Verkehrsträgern zumeist um große Entfernungen und häufig sind die von Störungen betroffenen Fluggäste weit von zu Hause weg und die häufig großen Entfernungen führen dazu, dass die Fluggäste ihr Endreiseziel nicht auf eine andere Art erreichen können leuchtet die Notwendigkeit, die Zeitspanne, während der ein Luftfahrtunternehmen für die Unterbringung von Fluggästen bei außergewöhnlichen Umständen zu sorgen hat, zu begrenzen, und akzeptiert die vorgeschlagene Begrenzung auf drei Nächte  (1). Er rät der Kommission jedoch dringend, die nationalen Durchsetzungsbehörden für jeden einzelnen Mitgliedstaat eine Preisgrenze für diese Übernachtungen festlegen zu lassen. Diese Preisgrenze sollte nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität gelten.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

56

Nein-Stimmen

:

78

Enthaltungen

:

7


(1)  Artikel 8 Absatz 9 des Vorschlags – Artikel 9 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 261/2004.