19.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 271/143 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2013
COM(2013) 159 final — 2013/0087 COD
2013/C 271/27
Hauptberichterstatterin: Dilyana SLAVOVA
Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 8. bzw. 16. April 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013
COM(2013) 159 final – 2013/0087 COD.
Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz am 16. April 2013 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.
Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 490. Plenartagung am 22./23. Mai 2013 (Sitzung vom 22. Mai) Dilyana SLAVOVA zur Hauptberichterstatterin und verabschiedete mit 124 Stimmen bei 4 Enthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1 |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) befürwortet die Festsetzung des Anpassungssatzes für 2013 im Rahmen des Mechanismus für die Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (1). Er stellt jedoch fest, dass der auf dem vom Europäischen Rat am 8. Februar 2013 vereinbarten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) (2) beruhende Kommissionsvorschlag ohne die Zustimmung des Europäischen Parlaments nicht rechtsgültig ist. |
1.2 |
Nach Ansicht der EWSA könnten die Kommission und das Europäische Parliament die Möglichkeiten ausloten, die künftige Krisenreserve nicht aus GAP-Haushaltsmitteln zu bestreiten. Wenn die Reserve unter Kapitel 2 des MFR eingestellt werden soll, müsste dies durch zusätzliche Mittel abgedeckt werden. Das könnte darauf hinauslaufen, dass der Anpassungssatz für die Direktzahlungen niedriger ausfällt, als der von der Kommission vorgeschlagene Prozentsatz – was den Landwirten zugute käme. |
1.3 |
Der Ausschuss fordert den Rat, das Parlament und die Kommission nachdrücklich auf, alles daran zu setzen, zeitnah einen endgültigen Kompromiss zu erzielen und damit die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen, die nicht nur die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, sondern alle Akteure in sämtlichen EU-Wirtschaftszweigen für ihre eigene Finanzplanung brauchen. |
2. Hintergrund der Stellungnahme
2.1 |
Damit die Mittelbeträge zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) mit dem MFR in Einklang stehen, wird die Höhe der Direktzahlungen im Wege eines Mechanismus für die Haushaltsdisziplin angepasst, wenn die Prognosen erkennen lassen, dass die jährlichen Teilobergrenzen für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen gemäß Rubrik 2 des MFR überschritten werden. |
2.2 |
In der Regel erhalten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die in das Haushaltsjahr N+1 fällt. In Bezug auf das Kalenderjahr 2013 bedeutet dies, dass die Zahlungsfrist unter den MFR für die Jahre 2014-2020 fallen wird, der noch nicht angenommen wurde. |
3. Allgemeine Bemerkungen
3.1 |
In Anbetracht der Auswirkungen einer ungleichen Verteilung der Direktzahlungen zwischen kleinen und großen Begünstigten legt der EWSA großen Wert darauf, dass die auch in Zukunft nur Beträge über 5 000 EUR gekürzt werden. |
Brüssel, den 22. Mai 2013
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Henri MALOSSE
(1) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
(2) EUCO 37/13.