19.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 271/31 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
COM(2013) 44 final — 2013/0024 (COD)
und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus
COM(2013) 45 final — 2013/0025 (COD)
2013/C 271/05
Berichterstatter: Christophe ZEEB
Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 27./28. Februar 2013 bzw. am 12. März 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 und 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus
COM(2013) 45 final – 2013/0025 (COD)
und
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
COM(2013) 44 final – 2013/0024 (COD).
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 24. April 2013 an.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 490. Plenartagung am 22./23. Mai 2013 (Sitzung vom 23. Mai) mit 145 Stimmen bei 4 Enthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1 |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Anpassung des EU-Rechtsrahmens an die veränderten internationalen Standards zur Vermeidung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Kriminellen, die das Finanzsystem und die Möglichkeiten missbrauchen, die der Binnenmarkt bietet, gefährden damit nicht weniger als die Grundlagen unserer Gesellschaft. Nach Ansicht des EWSA müssen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten wirksame Mittel an die Hand gegeben werden, um die Integrität und Transparenz des Systems der Geldtransfers zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund gehen die Vorschläge der Kommission sicherlich in die richtige Richtung. |
1.2 |
Der EWSA begrüßt die Präzisierung der Sorgfaltspflichten, die die meldepflichtigen Einheiten in Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen einhalten müssen, um mehr Transparenz bezüglich der physischen Personen, die sich hinter juristischen Personen verbergen können, sowie bezüglich der politisch exponierten Personen zu erhalten, die aufgrund ihrer Funktion einem höheren Korruptionsrisiko ausgesetzt sein können. Der EWSA akzeptiert auch die Aufnahme der Anbieter von Glücksspieldiensten in die Liste der auskunftspflichtigen wirtschaftlich Berechtigten, da diese Branche zum Zwecke der Geldwäsche genutzt werden kann. |
1.3 |
Der EWSA begrüßt das Bestreben der Kommission, dass die EU bei der internationalen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus eine Vorreiterrolle übernimmt. Seiner Auffassung nach besteht eine Möglichkeit zu gewährleisten, dass ein neuer europäischer Regulierungsrahmen auch wirklich greift und die EU eine Vorreiterrolle bei der Bekämpfung von Geldwäsche übernehmen kann darin, dass alle Akteure zusammenarbeiten. Der EWSA begrüßt die an verschiedenen Stellen des Vorschlags eingefügten Klarstellungen, um die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf KMU sicherzustellen. Der EWSA hält es für sinnvoll, den kleinen Verpflichteten über zwischengeschaltete Stellen wie Berufskammern, Vereinigungen und Verbände die nötige technische und professionelle Unterstützung zukommen zu lassen, damit sie den aus dem Vorschlag resultierenden Verpflichtungen nachkommen können. |
1.4 |
Der EWSA ist sehr erfreut darüber, dass die Kommission sich des empfindlichen Gleichgewichts zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und der Bekämpfung von Geldwäsche angenommen hat – zwei Aufgaben, die sich auf den ersten Blick kaum miteinander vereinbaren lassen. Das Ziel, Informationen, unter anderem auch persönliche Daten, über ein weites Spektrum Meldepflichtiger („die Verpflichteten“) zusammenzutragen und auszuwerten, dient ausschließlich dazu, kriminelle Machenschaften aufzudecken. Die Verpflichteten müssen folglich darauf achten, das Privatleben ihrer Kunden weitestgehend zu schützen, wobei die Unterstützung der nationalen Behörden bei der Kriminalitätsbekämpfung Priorität hat. |
1.5 |
Der EWSA begrüßt den Vorschlag, die Sanktionen für den Finanzsektor europaweit zu vereinheitlichen. Kriminalitätsverhütung muss eine größtmögliche Wirksamkeit entfalten und die Meldepflichtigen müssen abschreckenden Sanktionen unterliegen, die sich in ihrer Schwere nach der Höhe der Summen richten, die der Geldwäsche unterzogen wurden. Der EWSA fordert die Kommission daher auf, die einheitliche und korrekte Anwendung der Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen sicherzustellen. |
2. Hintergrund
2.1 |
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen stellen eine Bedrohung für die Sicherheit in der Welt und die Integrität des Finanzsystems dar. Die Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche“(Financial Action Task Force, FATF) ist die Organisation, die auf internationaler Ebene für die Erarbeitung von Maßnahmen („Empfehlungen“) zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und (seit neuestem) Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verantwortlich ist. |
2.2 |
Fast drei Jahre lang wurden die Empfehlungen der FATF überarbeitet, um die Präventivmaßnahmen zu verstärken und das Finanzsystem besser zu schützen, indem den Regierungen wirksamere Instrumente zur Ahndung schwerwiegender Verstöße an die Hand gegeben werden. Im Februar 2012 wurden die neuen Empfehlungen der FATF angenommen (1). |
2.3 |
Die durch die neuen Empfehlungen der FATF eingeführten wesentlichen Änderungen lauten wie folgt:
|
2.4 |
Die FATF wird ab 2014 eine neue Runde der gegenseitigen Evaluierung ihrer Mitglieder einläuten und dabei insbesondere die Auswirkungen der Umsetzung ihrer neuen Empfehlungen in den Mittelpunkt stellen. |
3. Vorschlag der Kommission
3.1 |
Die Vorschläge (a) der vierten Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und (b) der zweiten Verordnung über die bei Geldtransfers zu übermittelnden Angaben sind Bestandteil der Überarbeitung des EU-Rechtsrahmens und zielen darauf ab, den geänderten Empfehlungen der FATF Rechnung zu tragen. |
3.2 |
Die wichtigsten Änderungen des EU-Rechtsrahmens durch diese Vorschläge lauten wie folgt:
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3.3 |
Die vorgeschlagenen Änderungen basieren insbesondere auf der von einer unabhängigen Beratungsgesellschaft erstellten Studie (3) zur Anwendung der dritten Richtlinie über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie auf den dazu im Laufe einer öffentlichen Konsultation bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen. |
3.4 |
Der Richtlinien- bzw. Verordnungsvorschlag soll die derzeit gültige Richtlinie bzw. Verordnung, die aufgehoben werden, ersetzen. |
4. Allgemeine Bemerkungen
4.1 |
Der EWSA teilt die Ansicht, dass der bestehende EU-Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die auf internationaler Ebene vorgenommenen Änderungen angepasst werden muss. Der EWSA ist sich dessen bewusst, dass das Phänomen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung alle Wirtschaftsbereiche betrifft. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass der Rechtsrahmen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu kriminellen Zwecken seine volle Wirkung entfalten kann. |
4.2 |
Der EWSA begrüßt das Bestreben der Kommission, dass die EU bei der internationalen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus eine Vorreiterrolle übernimmt. Er verweist auf seinen bereits in einer früheren Stellungnahme zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, demzufolge er „die weitere Verschärfung der Vorschriften zur Verhütung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus als ein Symbol dafür (begrüßt), dass die Europäische Union im privaten und öffentlichen Handeln für hohe Standards in Bezug auf Rechtschaffenheit und Verhalten eintritt. Der Richtlinienvorschlag ist nicht nur ein praktischer Schritt in Bezug auf die Abwicklung von Finanzangelegenheiten, er ist auch ein Mittel zur Stärkung der Europäischen Union“ (4). |
4.3 |
Der EWSA ist der Ansicht, dass eine Herabsetzung der Schwellenwerte von 15 000 EUR auf 7 500 EUR, ab denen Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, die in diesem Richtlinienvorschlag enthaltenen Verpflichtungen einhalten müssen, ein weiterer Schritt in die richtige Richtung zur Förderung bargeldloser Zahlungen darstellt. Der EWSA hat bereits in einer früheren Stellungnahme festgestellt (5), dass Bargeld als Schmiermittel der Schattenwirtschaft gilt und dass bargeldlose Zahlungen steuerlich und wirtschaftlich transparenter und zudem für die Gesamtgesellschaft billiger, bequem, sicher und innovativ sind. |
4.4 Unterstützung „kleiner Verpflichteten“
4.4.1 |
Der EWSA begrüßt, dass Immobilienmakler für Mietobjekte und Anbieter von Glücksspieldiensten den Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterworfen sind, obwohl sie durch die Empfehlungen der FATF nicht erfasst werden. |
4.4.2 |
Der EWSA begrüßt die an verschiedenen Stellen des Vorschlags eingefügten Klarstellungen, um die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf KMU zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass kleine Verpflichtete den in der vorgeschlagenen Richtlinie enthaltenen Vorschriften nachkommen können, empfiehlt der EWSA, auf nationaler Ebene zwischengeschaltete Stellen einzubinden, beispielsweise Berufskammern, Verbände oder Vertretungsorganisationen der „kleinen Verpflichteten“, und sie mit Beratungs-, Unterstützungs- und Vermittlungsaufgaben zu betrauen. Es ist von großer Bedeutung, dass die „kleinen Vermittler“ unterstützt werden, um zu verhindern, dass sie zur vorrangigen Zielgruppe der Geldwäscher werden. |
4.5 Identifizierungsanforderungen im digitalen Zeitalter
4.5.1 |
Der Pflicht zur Feststellung der Identität der Personen muss während ihrer physischen Anwesenheit nachgekommen werden. Andernfalls müssen die Verpflichteten aufgrund des Risikos von Transaktionen aus der Ferne die verstärken Sorgfaltspflichten anwenden. Der EWSA fragt sich, ob dieses Anforderungsniveau der gesellschaftlichen Entwicklung hin zur voll digitalisierten Welt gerecht wird. |
4.5.2 |
Der EWSA appelliert an die Kommission, Methoden zu erwägen, die die Vereinbarkeit der Pflicht zur Feststellung der Identität der Kunden mit der immer stärker verbreiteten elektronischen Zahlung und Kommunikation ermöglichen. |
4.6 Gleichgewicht zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und der Bekämpfung der Geldwäsche
4.6.1 |
Der EWSA betont wie wichtig es ist, die Interessen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem Schutz der Integrität des Finanzsystems mittels der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung andererseits zu wahren. |
4.6.2 |
Sofern das Konzept der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der Erhebung und Analyse von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten über ein breites Spektrum von Verpflichteten basiert, ist der EWSA der Auffassung, dass die Vorschläge den an die Mitgliedstaaten und an die Verpflichteten gestellten Anforderungen weitgehend entsprechen, um zu einem besseren Gleichgewicht zwischen in zwei auf den ersten Blick kaum miteinander vereinbaren Aufgaben zu gelangen. |
4.6.3 |
Bezüglich Artikel 39 des Richtlinienvorschlags, Dokumente und Informationen nach einem Zeitraum von fünf bzw. zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu löschen, fordert der EWSA die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass ihre Gesetzgebungen Anforderungen in puncto Strafverfolgung, Konkurs oder Erbsachen Rechnung trägt. Hier sollte diese Verpflichtung nicht greifen, um zu verhindern, dass sie dem Gemeinwohl zuwiderläuft. |
4.6.4 |
Der EWSA schlägt vor, in der Richtlinie ausdrücklich die Verpflichtung vorzusehen, die Vertraulichkeit der Identität der Personen, die Verdachtsmeldungen machen, zu wahren, es sei denn, diese Personen sind damit einverstanden, dass ihre Identität preisgegeben wird, oder die Preisgabe erforderlich ist, um ein gerechtes Verfahren im Rahmen der Strafverfolgung zu gewährleisten. |
4.7 Die Legitimität der Maßnahmen der europäischen Aufsichtsbehörden stärken
4.7.1 |
Der EWSA weist darauf hin, dass die europäischen Aufsichtsbehörden an der Risikoanalyse bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene beteiligt sind und Leitlinien und Regulierungsstandards für die Mitgliedstaaten und Finanzinstitute aufstellen können. Der EWSA verweist auf die Bedeutung einer Konzertierung und Zusammenarbeit mit den europäischen Aufsichtsbehörden im Bereich der europäischen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Gleichwohl stellt er fest, dass diese nur eine eingeschränkte Befugnis zur Vertretung und Regulierung für den Finanzsektor haben. Ein Großteil der Meldepflichtigen gehört indes nicht dem Finanzsektor an und ist deshalb auf europäischer Ebene nicht vertreten. Deshalb schlägt der EWSA vor, dass die Kommission auf europäischer Ebene verantwortlich ist für die Risikoanalyse und die Herausgabe von Leitlinien für die Verpflichteten, die nicht zum Finanzsektor gehören und die unter die Bestimmungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen. |
4.7.2 |
Der EWSA ist davon überzeugt, dass harmonisierte Empfehlung und Auslegungsbestimmungen auf europäischer Ebene erforderlich sind, um eine einheitlichere Anwendung der Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
4.8 Verwaltungssanktionen
4.8.1 |
In den Vorschlägen ist eine Liste von Verwaltungssanktionen vorgesehen, die an die Kommissionsmitteilung vom 8. Dezember 2010„Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ (zu der der EWSA eine Stellungnahme abgegeben hat (6)) anknüpfen und die sich auch in anderen jüngeren Vorschlägen der Kommission (7) widerspiegeln. |
4.8.2 |
Der EWSA begrüßt den Vorschlag, die Sanktionen für den Finanzsektor europaweit zu vereinheitlichen. Nach vorliegenden Erkenntnissen lässt sich die Kriminalität durch Repression nicht beseitigen. Daher ist es von großer Bedeutung, dass die Kriminalitätsverhütung eine größtmögliche Wirksamkeit entfaltet und den Meldepflichtigen, die nicht ihrer Verpflichtung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen, abschreckende Sanktionen auferlegt werden, die im Verhältnis zu der Höhe der Summen stehen, die der Geldwäsche unterzogen wurden. |
4.8.3 |
Der EWSA bezweifelt indes den rein „verwaltungstechnischen“ Charakter der geplanten Sanktionen und befürchtet, dass die Strenge der vorgeschlagenen Verwaltungssanktionen angesichts der Rangfolge der Rechtsnormen und der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen in Strafsachen in Frage gestellt werden könnten. Wenn die geplanten Verwaltungssanktionen abschreckenden Charakter haben sollen und das Ziel einer europäischen Harmonisierung verfolgt wird, so bleibt doch die Tatsache, dass die vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen für Geldwäsche von Land zu Land unterschiedlich sind. Der EWSA appelliert deshalb an die die Kommission und die Mitgliedstaaten, die kohärente und korrekte Anwendung der Verwaltungssanktionen für Verpflichtete, die gegen die Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen, sowie der strafrechtlichen Sanktionen beim Verstoß gegen das Geldwäscheverbot sicherzustellen. |
4.8.4 |
Der EWSA befürchtet, dass die Einheitlichkeit der Regelung der Verwaltungssanktionen angesichts von Artikel 6 Absatz 1 und 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Frage gestellt werden könnte. Es besteht die Gefahr, dass bestimmte Verwaltungssanktionen als „Strafen“ einzustufen sind, wie sie nur von einem unabhängigen Gericht nach einem gerechten Verfahren verhängt werden können. Diese Bedingungen werden von den zuständigen Verwaltungsbehörden nicht erfüllt. Der EWSA empfiehlt der Kommission, angemessene rechtliche Lösungen zu finden, um zu gewährleisten, dass die vorgeschlagenen Sanktionen in keiner Weise in Frage gestellt werden können. |
4.8.5 |
Der EWSA ist der Auffassung, dass das Prinzip der Mindestregelung bei der Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen einen Ansatz darstellt, der die Maßnahme der EU insgesamt stärkt. |
5. Besondere Bemerkungen
5.1 |
Der EWSA empfiehlt, die Definition von Terrorismusfinanzierung in Artikel 1 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags gemäß FATF-Empfehlung Nr. 5 um „jeden anderen Rechtsakt“ über die genannten Verstöße hinaus zu erweitern. |
5.2 |
Der EWSA weist darauf hin, dass die dem Richtlinienvorschlag beigefügten Anhänge eine Liste mit Risikovariablen enthalten. Diese müssen von den Verpflichteten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten bezüglich Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigt werden. Der EWSA ist jedenfalls der Auffassung, dass die in den Anhängen enthaltenen Listen nicht erschöpfend sind und dass Verpflichtete im Rahmen eines risikobasierten Ansatzes auch andere Faktoren berücksichtigen sollten, die eng mit den Mitgliedstaaten und den unterschiedlichen Umständen der von ihnen durchgeführten Transaktionen verbunden sind. |
5.3 |
Nach Auffassung des EWSA liegt der Schlüssel zur Lösung des Piraterieproblems in der Aufspürung und Unterbindung der beteiligten Finanzströme. In der EU sollte eine schwarze Liste der an der Wäsche von Piratengeldern beteiligten Finanzinstitute erstellt werden. Die Weltbank, Interpol und Europol können bei der Aufspürung von Lösegeldern helfen, die aufgespürt und beschlagnahmt werden sollten, sodass Piraterie kein attraktives Geschäft mehr ist (8). |
Brüssel, den 23. Mai 2013
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Henri MALOSSE
(1) www.fatf-gafi.org
(2) Derzeit gilt ein Schwellenwert von 15 000 EUR.
(3) http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/financial-crime/20110124_study_amld_en.pdf
(4) ABl C 267 vom 27.10.2005, S. 30-35.
(5) ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 52.
(6) ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 108.
(7) COM(2011) 651 final, COM(2011) 656 final, COM(2011) 683 final.
(8) ABl. C 76 vom 14.3.2013, S. 15.