7.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 67/1 |
STELLUNGNAHME Nr. 1/2013
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien
(gemäß den Artikeln 287 und 322 AEUV)
2013/C 67/01
DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 287 und 322,
gestützt auf die Vorschläge der Kommission (1),
gestützt auf die am 5. November 2012 und 25. Januar 2013 eingegangenen Ersuchen des Europäischen Parlaments um Stellungnahme des Hofes,
gestützt auf das am 11. Oktober 2012 eingegangene Ersuchen des Rates um Stellungnahme des Hofes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Vorschläge der Kommission zielen auf erhöhte Sichtbarkeit, Anerkennung, Effektivität, Transparenz und Rechenschaftspflicht europäischer politischer Parteien und Stiftungen ab. |
(2) |
Im Jahr 2012 erhielten insgesamt 13 politische Parteien und 12 politische Stiftungen auf europäischer Ebene Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (nachstehend „EU-Haushalt“) (2). Die Finanzierung politischer Parteien begann im Jahr 2004 (3) und die Finanzierung politischer Stiftungen im Jahr 2007 (4). Die Mittel werden vom Europäischen Parlament verwaltet. |
(3) |
Derzeit bildet die Finanzierung aus dem EU-Haushalt mit Abstand die Haupteinnahmequelle der europäischen politischen Parteien und Stiftungen. Andere mögliche Finanzierungsquellen sind Mitgliedsbeiträge, Spenden, Darlehen und Gewinne aus wirtschaftlichen Tätigkeiten. |
(4) |
Gemäß den derzeit geltenden Rechtsvorschriften (5) verfügen europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen Stiftungen nicht über einen einheitlichen Rechtsstatus auf der Grundlage des EU-Rechts; je nach dem Land, in dem die Partei oder Stiftung ihren Sitz hat, gilt eine Reihe unterschiedlicher Rechtsformen. |
(5) |
Der Vorschlag für eine Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (nachstehend „Verordnungsentwurf zum Statut“) sieht für diese Einrichtungen eine europäische Rechtspersönlichkeit vor. Künftig wird die Eintragung beim Europäischen Parlament, mit der sie einen solchen Status erwerben, eine Voraussetzung für die Erlangung von Finanzmitteln aus dem EU-Haushalt bilden. |
(6) |
Außerdem enthält der Verordnungsentwurf zum Statut Vorschriften zur Verfassung und internen Demokratie, zur Finanzierung aus dem EU-Haushalt, zu Spenden und Beiträgen, zu den Rechnungslegungs- und Kontrollmodalitäten und den Berichtspflichten sowie zu Sanktionen. |
(7) |
Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien (nachstehend „Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung“) hat zum Ziel, das derzeit geltende System der finanziellen Unterstützung europäischer politischer Parteien im Wege von Finanzhilfen aus dem EU-Haushalt zu beenden (6). Das Europäische Parlament hat eine Reihe von Empfehlungen für Änderungen dieses Systems vorgelegt (7). Die Kommission schlägt vor, europäische politische Parteien künftig durch „Beiträge“ zu unterstützen. Dabei würde es nicht länger zur Voraussetzung gemacht, dass Jahresarbeitsprogramme und Ausgabenschätzungen vorgelegt werden. Die europäischen politischen Parteien müssten im Nachhinein belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben — |
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
HINTERGRUND
1. |
Europäische politische Parteien und Stiftungen sind keine von der Union geschaffenen Einrichtungen im Sinne des Artikels 287 Absatz 1 AEUV und unterliegen als solche nicht der Prüfung durch den Hof (8). Soweit diese Parteien und Stiftungen Finanzmittel aus dem EU-Haushalt erhalten, ist der Hof jedoch dafür zuständig, Prüfungen anhand der Rechnungsunterlagen und an Ort und Stelle in ihren Räumlichkeiten durchzuführen. |
2. |
Finanzmittel, die europäische politische Parteien und Stiftungen aus anderen Quellen als dem EU-Haushalt beziehen, unterliegen nicht automatisch der Prüfung durch den Hof. Aufgrund des Zusammenspiels zwischen einer EU-Finanzierung und einer Finanzierung aus anderen Quellen kann es sich jedoch als notwendig erweisen, dass der Hof auch Letztere im Zuge seiner Prüfungsarbeit untersucht. |
DER VORGESCHLAGENE RECHTSRAHMEN WEIST EINIGE ERHEBLICHE LÜCKEN AUF
3. |
Der Hof erkennt an, dass die Kommissionsvorschläge eine Reihe von Defiziten in den derzeit geltenden Bestimmungen beseitigen. Um eine europäische politische Kultur der Unabhängigkeit, der Rechenschaftspflicht und der Verantwortung zu fördern, die Kontrolle zu stärken und dem Missbrauch der Finanzierungsvorschriften vorzubeugen, müssen jedoch noch einige weitere Probleme angegangen werden. |
Spenden
4. |
Der Hof stellt fest, dass die vorgeschlagene Definition des Begriffs „Spende“ (9) zu eng gefasst ist und daher nicht alle Arten von Transaktionen abdeckt, die europäischen politischen Parteien und Stiftungen wirtschaftliche Vorteile verschaffen können. Dies eröffnet ihnen Möglichkeiten zur Umgehung der Transparenzvorschriften und der Obergrenzen (10). |
5. |
In seinem derzeitigen Wortlaut sieht der Verordnungsentwurf zum Statut keine spezifische Regelung für Spenden von natürlichen oder juristischen Personen vor, die EU-Organen oder anderen an der Verwaltung von EU-Mitteln beteiligten Behörden Güter liefern oder Dienstleistungen für sie erbringen. |
6. |
Im Verordnungsentwurf zum Statut ist festgelegt, nach welchen Regeln die europäischen politischen Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen Spenden erhalten können. Vorschriften für Spenden an Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar mit europäischen politischen Parteien oder Stiftungen verbunden sind oder auf andere Art unter deren tatsächlicher Kontrolle stehen, werden jedoch nicht vorgeschlagen (11). |
7. |
Der Verordnungsentwurf zum Statut sieht keine spezifische Regelung für Spenden privater Unternehmen oder Einrichtungen (12) mit Sitz in Drittstaaten oder für Spenden internationaler Organisationen vor. Untersagt werden lediglich Spenden der öffentlichen Hand eines Drittstaats und von Unternehmen, die unter der Kontrolle der öffentlichen Hand eines Drittstaats stehen (13). |
8. |
Gemäß dem Kommissionsvorschlag sind Spenden der öffentlichen Hand eines EU-Mitgliedstaats an europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen nicht ausgeschlossen (14). Falls es sich als notwendig erweist, diese Möglichkeit beizubehalten, sollten diesbezüglich klare Bestimmungen getroffen werden. |
Beiträge
9. |
Die Vorschriften bezüglich der Beiträge an politische Parteien und Stiftungen von ihren Mitgliedern (15) stehen nicht vollständig mit den für Spenden geltenden Grundsätzen in Einklang. Während Spenden im Verordnungsentwurf zum Statut auf einen Wert von 25 000 Euro pro Jahr und Spender begrenzt werden, sind für die einzelnen Beiträge von Mitgliedern politischer Parteien und Stiftungen keine Obergrenzen festgelegt. |
Darlehen
10. |
Die Kommission schlägt keine Vorschriften zu Darlehen, deren Quellen und den damit verbundenen Bedingungen vor. Ohne solche Bestimmungen besteht das Risiko, dass die Vorschriften zu Spenden und Beiträgen durch Erlangung von Darlehen zu besonders vorteilhaften Bedingungen umgangen werden. |
Sanktionen
11. |
Der Verstoß gegen Vorschriften sollte mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden. Der Verordnungsvorschlag (16) beschränkt den Höchstbetrag von Geldbußen auf 10 % des Jahresbudgets der betroffenen Partei oder Stiftung in dem Jahr, in dem sie verhängt werden. Über die Geldbußen soll das Parlament unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien (17) entscheiden. Für Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Spenden und Beiträgen empfiehlt der Hof einen Ansatz, der weniger Ermessensspielraum zulässt. Die Höhe einer Geldbuße sollte sich auf ein Mehrfaches der vorschriftswidrigen Beträge belaufen, wobei keine Obergrenze gelten sollte. |
12. |
Eine Verhängung von Sanktionen gegen Personen oder Einrichtungen, die vorschriftswidrige Zahlungen an eine Partei oder Stiftung geleistet haben, ist nicht vorgesehen. Der Verordnungsentwurf zum Statut enthält sogar die Bestimmung, dass vorschriftswidrig gezahlte Beträge an diejenigen, die diese Zahlungen geleistet haben, zurückzusenden sind. |
13. |
Der Hof begrüßt die im Verordnungsentwurf zum Statut vorgesehene obligatorische Verhängung von Geldbußen für den Fall, dass eine Einrichtung, die befugt ist, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen bei Empfängern von Mitteln aus dem EU-Haushaltsplan vorzunehmen, Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen entdeckt (18). Der Hof empfiehlt, obligatorische verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen auch für den Fall vorzusehen, dass das Europäische Parlament oder der Hof an der Ausübung ihrer Prüfungsbefugnisse gehindert werden. |
Direktspenden an Wahlbewerber oder gewählte Abgeordnete
14. |
Schließlich weist der Hof darauf hin, dass die Regelungen für die Finanzierung politischer Parteien mit den nötigen Abänderungen auch für die Finanzierung des Wahlkampfs einzelner Bewerber bei europäischen Wahlen oder gewählter Abgeordneter gelten sollten. Dadurch würde das Risiko gemindert, dass die Bestimmungen über die Finanzierung politischer Parteien durch Direktspenden an Wahlbewerber oder gewählte Abgeordnete umgangen werden. |
15. |
Aus rechtlichen Gründen wird es nicht möglich sein, solche Vorschriften im Wege eines Legislativvorschlags der Kommission auf der Grundlage von Artikel 224 AEUV vorzulegen. Für Fragen im Zusammenhang mit europäischen Wahlen und der Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt Artikel 223 AEUV. Gemäß diesem Artikel ist das Europäische Parlament befugt, einen Legislativvorschlag mit den erforderlichen Bestimmungen zu erstellen, die beispielsweise in den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (19) aufgenommen werden können. Zurzeit ist in Artikel 4 dieses Akts lediglich die Möglichkeit vorgesehen, dass die einzelnen Mitgliedstaaten eine Obergrenze für die Wahlkampfkosten der Wahlbewerber festlegen. |
DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER EU-FINANZIERUNG UND EINIGE ANDERE WICHTIGE KONZEPTE SOLLTEN GENAUER DEFINIERT WERDEN
16. |
In Artikel 8 der derzeit geltenden Verordnung ist festgelegt, welche Arten von Ausgaben europäischer politischer Parteien aus dem EU-Haushaltsplan finanziert werden können. Zu diesen Ausgaben gehören unter anderem „Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für technische Unterstützung, Sitzungen, Forschung, grenzüberschreitende Veranstaltungen, Studien, Information und Veröffentlichungen“. Eine solche Definition ist in den Kommissionsvorschlägen nicht länger enthalten, obwohl damit eine hilfreiche Anleitung für die vom Europäischen Parlament zu veröffentlichenden Aufforderungen zur Beantragung von Beiträgen gegeben würde. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung sind nicht genau genug (20). Im Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung sollte außerdem klargestellt werden, dass europäischen politischen Parteien, die einen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan erhalten, keine weiteren Haushaltsmittel zugutekommen können. |
17. |
In Artikel 2 des Verordnungsentwurfs zum Statut wird nur eine beschränkte Zahl der im gesamten Text verwendeten Begriffe definiert. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten weitere Definitionen zur Bestimmung folgender Begriffe hinzugefügt werden (21): „Anweisungsbefugter“, „Jahresbudget“ politischer Parteien und Stiftungen (22), „jährliche erstattungsfähige Ausgaben“, „jährliche förderfähige Kosten“, „zuständige nationale Behörden“ und „Beiträge“ von Mitgliedern politischer Parteien und Stiftungen. |
ES MUSS FÜR EINE STARKE RECHENSCHAFTSPFLICHT GESORGT WERDEN
Rechnungslegung und Berichtspflichten
18. |
Gemäß Artikel 19 des Verordnungsentwurfs zum Statut müssen die politischen Parteien und Stiftungen Jahresabschlüsse nach dem Recht ihres Sitzmitgliedstaats vorlegen (23). Zur Erhöhung der Vergleichbarkeit und Transparenz wäre es besser, eine standardisierte periodengerechte Rechnungslegung und detaillierte Berichtspflichten vorzusehen. Es sollte eine obligatorische Vorlage verwendet werden, die für alle politischen Parteien und Stiftungen unabhängig vom Recht ihres Sitzmitgliedstaats gelten würde. |
19. |
Außerdem sollte in Artikel 19 festgelegt werden, dass die mit der externen Prüfung beauftragten Personen vom Europäischen Parlament ausgewählt, beauftragt und bezahlt werden. Dies würde dazu beitragen, eine kohärente Durchführung der externen Prüfungen sicherzustellen, und die Überwachung dieser Tätigkeit erleichtern (24). |
Bestimmung hinsichtlich der Prüfungsbefugnisse des Hofes
20. |
Die Prüfungsbefugnisse des Hofes ergeben sich unmittelbar aus dem Primärrecht, insbesondere aus Artikel 287 AEUV. Sie können durch Vorschriften des Sekundärrechts weder geändert noch eingeschränkt werden. Artikel 20 des Verordnungsentwurfs sollte nach Ansicht des Hofes einen allgemeinen Hinweis auf die Befugnisse des Hofes enthalten, um klarzustellen, dass dessen Befugnisse unbeschadet der im Verordnungsentwurf zum Statut festgelegten Prüfungsbestimmungen gelten. |
Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 7. Februar 2013 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA
Präsident
(1) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (COM(2012) 499 final vom 12. September 2012) und Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien (COM(2012) 712 final vom 29. November 2012).
(2) Siehe Einzelplan I: Parlament/Ausgaben/Artikel 402 und 403 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (ABl. L 56 vom 29.2.2012, S. 1).
(3) Nach Angaben des Europäischen Parlaments von März 2012 erhöhten sich die Beträge, die europäischen politischen Parteien gewährt wurden, von 4,65 Mio. EUR im Jahr 2004 auf 18,90 Mio. EUR im Jahr 2012.
(4) Im Zeitraum Oktober 2007 bis August 2008 gewährte die Europäische Kommission europäischen politischen Stiftungen im Rahmen eines Pilotprojekts Finanzhilfen. Nach Angaben des Europäischen Parlaments von März 2012 erhöhten sich die gewährten Beträge von 6,69 Mio. EUR im Jahr 2009 auf 11,96 Mio. EUR im Jahr 2012.
(5) Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 5).
(6) Siehe Artikel 125 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(7) Siehe die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung, insbesondere die Ziffern 15, 16 und 20 (ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 46).
(8) Insbesondere erstellt der Hof keine besonderen Jahresberichte über europäische politische Parteien und Stiftungen.
(9) Artikel 2 Nummer 7 des Verordnungsentwurfs zum Statut: „ ‚Spende‘ bedeutet Bargeldgeschenke und andere Sachspenden (Gegenstände oder Dienstleistungen), die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.“
(10) Zum Beispiel durch Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an eine von einer politischen Partei kontrollierte Einrichtung, wobei der gezahlte Betrag in keinem Verhältnis zur erbrachten Dienstleistung steht.
(11) Zum Beispiel Forschungsinstitute oder Verlage.
(12) Einschließlich Nichtregierungsorganisationen.
(13) Siehe Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe d des Verordnungsentwurfs zum Statut.
(14) Siehe Artikel 15 Absatz 5 des Verordnungsentwurfs zum Statut.
(15) Siehe Artikel 15 Absätze 7 und 8 und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f des Verordnungsentwurfs zum Statut.
(16) Siehe Artikel 22 des Verordnungsentwurfs zum Statut.
(17) Insbesondere die Schwere und Dauer des Verstoßes, ob es sich um einen erneuten Verstoß handelt, die seither verstrichene Zeit sowie der Grad der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.
(18) Siehe Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsentwurfs zum Statut.
(19) ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.
(20) Siehe die Artikel 204b und 204d des Vorschlags zur Änderung der Haushaltsordnung. In Artikel 204b Absatz 1 heißt es: „Beiträge werden nur verwendet, um einen Teil der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen“.
(21) Gegebenenfalls unter Hinweis auf andere relevante Rechtsakte.
(22) In Ermangelung einer Definition des Begriffs „Jahresbudget“ lässt sich nicht überprüfen, ob die Vorschrift eingehalten wurde, dass die Mitgliedsbeiträge an europäische politische Parteien und Stiftungen 40 % ihres Jahresbudgets nicht übersteigen dürfen.
(23) Die Jahresabschlüsse sind dem Register des Europäischen Parlaments und den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten vorzulegen.
(24) Der Hof stellt fest, dass das Europäische Parlament im Jahr 2012 eine Ausschreibung veröffentlichte, um für alle europäischen politischen Parteien und Stiftungen denselben externen Prüfer auszuwählen.